18. Bundesgesetz: Postgesetz 1997
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Postgeheimnis und Ausnahmen
2. Abschnitt
Postdienste
§ 4 Universaldienst
§ 5 Universaldienstbetreiber
§ 6 Reservierter Postdienst
§ 7 Zustellung behördlicher Schriftstücke
§ 8 Kontrahierungszwang
§ 9 Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 10 Entgelte, Kostenrechnungssystem
§ 11 Preiskommission
§ 12 Qualitätssicherung
§ 13 Zwangsmaßnahmen
§ 14 Hausbrieffachanlagen
3. Abschnitt
Postzeitungsversand
§ 15 Allgemeines
§ 16 Besondere Begünstigungen
4. Abschnitt
Post und Telekom Austria
§ 17 Rechtsbeziehungen zwischen PTA und ihren Kunden
§ 18 Datenschutz
§ 19 Postmarken
§ 20 Poststempel
§ 21 Kennzeichnungsschutz
§ 22 Feldpost
§ 23 Vermißtensuchdienst, Blindensendungen
5. Abschnitt
Haftungsgrundsätze und Ersatzleistung
§ 24 Haftung der PTA für Verlust, Beschädigung und Verzögerung
6. Abschnitt
Postbehörden, Aufsichtsrecht
§ 25 Postbehörden
§ 26 Zuständigkeit
§ 27 Aufsichtsmaßnahmen
§ 28 Streitschlichtung
7. Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 29 Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 30 Verletzung des Postgeheimnisses
8. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 31 Inkrafttreten
§ 32 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 33 Übergangsbestimmungen
§ 34 Ausarbeitung von Geschäftsbedingungen durch die PTA
§ 35 Verweisungen
§ 36 Vollziehung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Zweck und Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz soll gewährleisten, daß Postdienste für alle Kunden im gesamten
Bundesgebiet zufriedenstellend, preiswert und nach gleichen Grundsätzen erbracht werden. Es legt die
Grundlagen für die Erfüllung des Versorgungsauftrages bei dem Erbringen des Universaldienstes sowie
die Rahmenbedingungen für den Wettbewerb auf dem Gebiet des Postwesens fest.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Nach diesem Bundesgesetz bezeichnet der Begriff
1. „Betreiber“ Unternehmen und Einrichtungen, denen der reservierte Postdienst und der Universaldienst
oder nur der Universaldienst übertragen wurde;
2. „PTA“ die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und die mit dem Erbringen von
Postdienstleistungen befaßten Unternehmen, an denen die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
zu mehr als der Hälfte an Kapital oder an Stimmrechten beteiligt ist;
3. „Postdienstleistung“ die Abholung, Annahme, Sortierung, Weiterleitung und Abgabe von
Postsendungen;
4. „Postsendung“ eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von dem Anbieter
von Universaldienstleistungen übernommen wird; es handelt sich dabei neben Briefsendungen zB
um Zeitungen sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten;
5. „Briefsendung“ eine Mitteilung in schriftlicher Form auf einem physischen Träger jeglicher Art,
die befördert und an die vom Absender auf der Sendung selbst oder ihrer Verpackung angegebene
Anschrift zugestellt wird;
6.„Universaldienst“ die Beförderung von Postsendungen bis zu einem Gewicht von zwei
Kilogramm, von Paketen bis zu 20 Kilogramm sowie die Sonderbehandlungen Einschreiben und
Wertversand;
7. „Reservierter Postdienst“ die einem bestimmten Betreiber vorbehaltenen Postdienstleistungen;
8. „Wettbewerbsdienste“ die nicht der PTA oder einem Betreiber vorbehaltenen Postdienstleistungen;
9. „Einschreiben“ die entgeltpflichtige Sonderbehandlung für Briefsendungen, die gegen Empfangsbestätigung
ausgehändigt werden und für die im Falle eines Verlustes, einer Beschädigung oder
einer Verzögerung in der Beförderung gehaftet wird;
10. „Wertversand“ die entgeltpflichtige Sonderbehandlung für Postsendungen, für die bis zur Höhe
des vom Absender angegebenen Wertes im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung
gehaftet wird;
11.„Postzeitungsversand“ der gegenüber vergleichbaren Leistungen zu geringeren Entgelten
mögliche Versand von Zeitungen, Gesetzes-, Verordnungs- und Amtsblättern, die in einem Staat
der Europäischen Union gedruckt, verlegt und herausgegeben werden bis zu einem Gewicht von
einem Kilogramm;
12. „Zeitungen“ regelmäßig unter demselben Titel in fortlaufenden Nummern mit verschiedenem
Inhalt erscheinende Druckschriften in einem Mindestumfang von vier Seiten, die der Information
über das Tagesgeschehen dienen über Zeit- und Fachfragen durch redaktionelle Beiträge, im
besonderen über Angelegenheiten der Religion, der Kultur, der Kunst, der Politik, der
Wissenschaft, der Wirtschaft, des Sportes oder des Vereinslebens bzw. über Vereinszwecken
entsprechenden Angelegenheiten in presseüblicher Weise zu berichten. Druckschriften, die Teile
eines zu einem Ganzen bestimmten Werkes bilden, sowie Druckschriften, die zum Zwecke der
geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung herausgegeben werden oder solchen
Zwecken mittelbar oder unmittelbar dienen, sind keine Zeitungen;
13. „Kaufzeitungen“ Zeitungen, die vom Medieninhaber (Verleger) in der Regel nur gegen
Entrichtung eines angemessenen Kaufpreises abgegeben werden;
14. „Tageszeitungen“ Zeitungen, die in der Regel mindestens fünfmal wöchentlich erscheinen;
15. „Wochenblätter“ Zeitungen, die in der Regel wöchentlich, mindestens aber zwölfmal im
Kalendervierteljahr erscheinen;
16.„Monatsschriften“ Zeitungen, die in der Regel monatlich, mindestens aber viermal im
Kalenderjahr erscheinen;
17. „Gemeinnützige Organisationen“ Organisationen, die nachweisen, daß sie die Voraussetzungen
für die allfällige Gewährung von Begünstigungen gemäß § 34 der Bundesabgabenordnung
erfüllen.
Postgeheimnis und Ausnahmen
§ 3. (1) Personen, die Postdienstleistungen erbringen, haben während und auch nach Beendigung
ihrer Tätigkeit jede wie immer geartete Mitteilung über Postsendungen an andere Personen als an den
Absender oder Empfänger zu unterlassen, soweit nicht bundesgesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt
ist.
(2) Die Geheimhaltungspflicht steht der Erstattung von Anzeigen wegen gerichtlich strafbarer
Handlungen, die von Amts wegen zu verfolgen sind, nicht entgegen.
(3) Soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist, dürfen Postsendungen, deren
Übernahme vom Empfänger zu bestätigen ist, auch an Personen abgegeben werden, die an der auf der
Sendung angegebenen Abgabestelle des Empfängers anwesend sind, wenn nur dadurch die Abgabe der
Sendung möglich ist und weder Absender noch Empfänger diese Abgabemöglichkeit ausgeschlossen
haben. An diese Personen dürfen Postsendungen auch an einem Abholpunkt abgegeben werden.
(4) Ist an der angegebenen Abgabestelle keine empfangsberechtigte Person anwesend, dürfen für
eine natürliche Person bestimmte Pakete auch an Wohnungs- oder Hausnachbarn abgegeben werden,
wenn weder Absender noch Empfänger diese Abgabemöglichkeit ausgeschlossen haben; davon ist der
Empfänger schriftlich zu verständigen.
(5) Der Betreiber darf verschlossene Sendungen, deren Abgabe weder an den Empfänger noch an
den Absender möglich oder zulässig ist, zur Ermittlung des Absenders oder Empfängers sowie zur
Verhinderung von Schäden öffnen.
2. Abschnitt
Postdienste
Universaldienst
§ 4. (1) Im Rahmen des Universaldienstes ist vom Betreiber zu gewährleisten, daß den Kunden
ständig Postdienstleistungen flächendeckend zu allgemein erschwinglichen Preisen und in einer solchen
Qualität angeboten werden, daß den Bedürfnissen der Kunden durch eine entsprechende Dichte an Abhol-
und Zugangspunkten sowie durch die Abhol- und Zustellfrequenz entsprochen wird. Soweit vergleichbare
Voraussetzungen gegeben sind, sind gleiche Leistungen für die Kunden zu gewährleisten. Bei der
Erbringung des Universaldienstes ist auf technische Entwicklungen sowie auf gesamtwirtschaftliche,
regionale und soziale Aspekte sowie auf die Nachfrage der Kunden Rücksicht zu nehmen.
(2) Ausstattung, Beschaffenheit und Maße der im Rahmen des Universaldienstes zu befördernden
Postsendungen haben den Bestimmungen des Weltpostvertrages und der sonstigen Abkommen des
Weltpostvereines, BGBl. Nr. 63/1992, in der jeweils geltenden Fassung zu entsprechen.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann durch Verordnung für die dem
Universaldienst zuzurechnenden Dienstleistungen, insbesondere die den Bedürfnissen der Kunden
entsprechende Dichte an Abhol- und Zugangspunkten und die Abhol- und Zustellfrequenz, näher
bestimmen. Dabei ist auch auf geographische Gegebenheiten sowie auf die wirtschaftlichen
Auswirkungen des Zustellvorganges auf den Betreiber Rücksicht zu nehmen, um ein dauerhaft
zufriedenstellendes Erbringen des Universaldienstes zu gewährleisten. Dies gilt sinngemäß auch für den
reservierten Dienst.
Universaldienstbetreiber
§ 5. (1) Den bundesweiten Universaldienst hat grundsätzlich die PTA zu erbringen, die
Verpflichtung besteht nicht, soweit allgemeine Notstände die Postbeförderung hindern.
(2) Falls das ordnungsgemäße Erbringen des bundesweiten Universaldienstes durch die PTA nicht
mehr gewährleistet ist, hat die oberste Postbehörde den reservierten Postdienst zur Gänze mit Bescheid
(Konzession) an einen Betreiber zu übertragen. Eine solche generelle Übertragung darf nur nach
erfolgloser Ausschöpfung der Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 27 und nur in dem zur Wiederherstellung
oder Sicherung des Universaldienstes unbedingt notwendigen Ausmaß erfolgen. Mit der Übertragung des
reservierten Postdienstes ist dem Betreiber gleichermaßen die Verpflichtung zum Erbringen des
Universaldienstes aufzuerlegen. In der Konzession ist zu bestimmen, welche der in diesem Bundesgesetz
der PTA eingeräumten Rechte und auferlegten Verpflichtungen auch für diesen Betreiber gelten.
(3) Über Antrag können Betreiber zur Erbringung von Universaldienstleistungen in räumlichen oder
sachlichen Teilbereichen mit Bescheid berechtigt werden. Die Berechtigung ist zu erteilen, wenn Grund
zur Annahme besteht, daß der Antragsteller den beantragten Dienst, insbesondere was die Qualität und die
Versorgungspflicht betrifft, erbringen wird. Hiebei sind die Finanzkraft des Antragstellers, seine
Erfahrungen im Postdienstbereich sowie in verwandten Geschäftsbereichen und seine Fachkunde zu
berücksichtigen. In dem Bescheid ist zu bestimmen, welche der in diesem Bundesgesetz der PTA
eingeräumten Rechte und auferlegten Verpflichtungen auch für diesen Betreiber gelten.
(4) Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 können Nebenbestimmungen, insbesondere aufschiebende und
auflösende Bedingungen, Beginn- und Erfüllungfristen sowie Auflagen enthalten, die dazu dienen, die
Zielsetzungen und Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestmöglich zu erfüllen.
Reservierter Postdienst
§ 6. (1) Das Erbringen von Postdienstleistungen für persönlich beanschriftete Briefsendungen mit
schriftlichen Mitteilungen bis zu einem Gewicht von 350 Gramm ist grundsätzlich der PTA vorbehalten.
(2) Ausgenommen hievon sind
1. Druckschriften, sofern sie keine empfängerbezogenen Mitteilungen enthalten bzw. solche
Mitteilungen der Druckschrift beigefügt sind,
2. Sendungen, deren Kennzeichen die äußerst rasche Beförderung in Verbindung mit einer dieser
besonderen Dienstleistung entsprechenden Höhe des hiefür zu entrichtenden Entgeltes bildet; dies
gilt dann, wenn das Entgelt mindestens das Fünffache des Entgeltes beträgt, das die PTA für die
Beförderung eines Briefes zum Standardentgelt im Inland in Rechnung stellt,
3. Begleitpapiere zu einem Warenversand, sowie
4. Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen oder sonstigen Nachrichten, die vom Absender selbst
oder von einem Beauftragten des Absenders befördert werden, sofern die Beförderung nicht für
Rechnung mehrerer Absender oder Empfänger erfolgt; unter diese Ausnahme fällt auch der
Dokumentenaustausch.
(3) Der reservierte Postdienst hat das dauerhafte Erbringen des bundesweiten Universaldienstes
sicherzustellen.
Zustellung behördlicher Schriftstücke
§ 7. (1) Die Zustellung von Schriftstücken der Gerichte und Verwaltungsbehörden nach dem
Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, zählt zu den im Rahmen des Universaldienstes zu erbringenden
Leistungen.
(2) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die näheren
Bestimmungen über die Zustellung behördlicher Schriftstücke erlassen; dabei hat er insbesondere darauf
Bedacht zu nehmen, daß die Zustellung rechtzeitig, wirksam und nachvollziehbar erfolgt.
(3) Der Bund haftet nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, für den Schaden
am Vermögen oder an der Person, den die PTA oder das beauftragte Zustellorgan in Vollziehung dieses
Bundesgesetzes und des Zustellgesetzes durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft
zugefügt hat; die PTA und das Zustellorgan haften dem Geschädigten nicht.
(4) Die PTA haftet dem Bund für Schadenersatzleistungen nach Abs. 3, sofern der Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
(5) Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 3 und 4 gilt das Amtshaftungsgesetz.
(6) Das mit der Durchführung der Zustellung beauftragte Zustellorgan haftet der PTA für
Regreßleistungen nach Abs. 4, sofern es den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die
Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, bleiben unberührt.
(7) Wird ein anderer Betreiber als die PTA mit dem Erbringen des Universaldienstes betraut, so
gelten die Abs. 3 bis 6 für diesen Betreiber.
Kontrahierungszwang
§ 8. Der Betreiber ist verpflichtet, mit jedermann unter Einhaltung der Geschäftsbedingungen einen
Vertrag über die Teilnahme am reservierten Postdienst und am Universaldienst abzuschließen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 9. (1) Für den reservierten Postdienst und den Universaldienst hat der Betreiber allgemeine
Geschäftsbedingungen zu erlassen. Die Geschäftsbedingungen für den reservierten Postdienst und für den
Postzeitungsversand sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr als oberste Postbehörde. Sie sind der obersten Postbehörde mindesten zwei
Monate vor der beabsichtigten Veröffentlichung vorzulegen. Die Geschäftsbedingungen für andere
Dienste im Rahmen des Universaldienstes sind der obersten Postbehörde vor der beabsichtigten
Veröffentlichung anzuzeigen.
(2) Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn
1. Kunden- und Marktbedürfnisse nicht ausreichend gedeckt werden,
2.die Qualität des Dienstleistungsangebotes oder die Angemessenheit der Entgelte nicht
ausreichend sichergestellt sind und
3. die Geschäftsbedingungen gegen zwingendes Recht verstoßen.
(3) Die Veröffentlichung ist aus den in Abs. 2 genannten Gründen zu untersagen.
(4) Die oberste Postbehörde ist berechtigt, Auskunft über alle Umstände zu verlangen, die für die
Genehmigung oder Untersagung der Veröffentlichung von Geschäftsbedingungen erforderlich sind. Ihre
Organe oder die von ihr Beauftragten sind berechtigt, zu diesem Zweck auch in die
Geschäftsaufzeichnungen des Betreibers Einsicht zu nehmen.
(5) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind vom Betreiber in geeigneter Form zu
veröffentlichen. Sie haben auch zu regeln, wann sie in Kraft treten. Die Kunden nicht ausschließlich
begünstigende Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen und neu erlassene allgemeine
Geschäftsbedingungen treten frühestens drei Monate nach Veröffentlichung in Kraft.
Entgelt, Kostenrechnungssystem
§ 10. (1) Die Entgelte für den reservierten Postdienst und für den Universaldienst sind in den
Geschäftsbedingungen zu regeln. Die Entgelte für den reservierten Postdienst und für den Postzeitungsversand
bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als oberste
Postbehörde. Die Genehmigung kann auch in der Form der Festlegung von Tarifentwicklungen (price-
cap-Verfahren) erteilt werden; es können auch Sondertarife vorgesehen werden. Die Entgelte für andere
Dienste im Rahmen des Universaldienstes sind der obersten Postbehörde anzuzeigen. § 9 gilt sinngemäß.
(2) Die Entgelte für den reservierten Postdienst und den Postzeitungsversand sind auf alle Kunden in
gleicher Weise anzuwenden. Die Anwendung eines einheitlichen Entgelts für den Universaldienst schließt
nicht das Recht des Betreibers des Universaldienstes aus, mit Kunden individuelle Preisabsprachen zu
treffen.
(3) Die Entgelte gemäß Abs. 1 sind so zu gestalten, daß sie jedenfalls einheitlich, allgemein
erschwinglich und kostenorientiert sind. Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft
und Verkehr die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Entgelte gemäß Abs. 1 festlegen.
(4) Universaldienstbetreiber haben in ihren internen Kostenrechnungssystemen getrennte Konten
zumindest für jeden Dienst des reservierten Bereichs einerseits und für die nichtreservierten Dienste
andererseits zu führen. Bei den Konten für die nichtreservierten Dienste ist eine eindeutige
Unterscheidung zwischen zum Universaldienst gehörenden Diensten und anderen Diensten zu treffen. Die
internen Kostenrechnungssysteme haben auf der Grundlage einheitlich angewandter und sachlich zu
rechtfertigender Grundsätze der Kostenrechnung zu funktionieren.
(5) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die näheren
Bestimmungen über die Gestaltung der Kostenrechnungssysteme gemäß Abs. 4 festlegen.
(6) Universaldienstbetreiber haben den Jahresabschluß einem unabhängigen Rechnungsprüfer zur
Prüfung vorzulegen und zu veröffentlichen.
Preiskommission
§ 11. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr bei der Genehmigung von
Geschäftsbedingungen und Entgelten für den reservierten Postdienst und für den Postzeitungsversand
wird beim in Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr eine Preiskommission gebildet.
(2) Den Vorsitz führt ein vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bestellter Vertreter.
Weiters sind in die Preiskommission zu entsenden
1. zwei Vertreter des Bundeskanzleramtes sowie je ein Vertreter des Bundesministeriums für
Finanzen und des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten;
2. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer;
3. ein Vertreter des Verbandes Österreichischer Zeitungen und
4. ein Vertreter der Interessensvertretung österreichischer gemeinnütziger Vereine (IÖGV).
(3) Die Vertreter der Bundesministerien sind von den zuständigen Bundesministern, die anderen
Vertreter von den angeführten Körperschaften und vom Verband zu bestellen. Für jeden Vertreter ist ein
Ersatzmitglied zu bestellen. Die Tätigkeit ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(4) Der Vorsitzende der Preiskommission kann zur Beratung auch Sachverständige heranziehen. Die
Mitglieder und Ersatzmitglieder der Preiskommission sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom
Vorsitzenden der Preiskommission auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
(5) Die Preiskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die nähere Bestimmungen,
insbesondere über die Einberufung der Preiskommission und die Bildung von Arbeitsausschüssen enthält.
Mit der Geschäftsführung der Preiskommission ist das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr
betraut. Die Sitzungen der Preiskommission sind nicht öffentlich.
(6) Die Preiskommission faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Preiskommission ist bei Anwesenheit von
mindestens zwei Dritteln der Mitglieder beschlußfähig. Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder
können begründete Minderheitsvoten abgeben, die dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zur
Kenntnis zu bringen sind.
(7) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat eine Vorprüfung der Geschäftsbedingungen
und Entgelte durchzuführen und nach deren Abschluß die Unterlagen der Preiskommission zur
Begutachtung vorzulegen.
(8) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist berechtigt, durch seine Organe beim
betroffenen Betreiber Auskunft über alles zu verlangen, was für die Genehmigung der Geschäftsbedingungen
oder Entgelte erforderlich ist. Er kann zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und
Geschäftsaufzeichnungen Einsicht nehmen und Sachverständige mit dieser Einsichtnahme betrauen.
Vertreter des betroffenen Betreibers können von der Behörde sowohl im Vorprüfungsverfahren als auch
zu Beratungen der Preiskommission zur weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden.
Qualitätssicherung
§ 12. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann für den reservierten Postdienst und
den Universaldienst mit Verordnung Qualitätsnormen, insbesondere bezüglich der Laufzeiten, der
Regelmäßigkeit und der Zuverlässigkeit der Dienstleistungen, festlegen. Dabei hat er insbesondere
Kundenbedürfnisse zu berücksichtigen und auf die einschlägigen Vorgaben der Europäischen Union
Bedacht zu nehmen.
(2) Die oberste Postbehörde hat eine von Betreibern unabhängige Einrichtung zu beauftragen,
mindestens einmal jährlich die Einhaltung der Qualitätsnormen zu überprüfen. Sie hat die Ergebnisse
dieser Überprüfung in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Zwangsmaßnahmen
§ 13. Sendungen, die sich im Zuge des Erbringens des reservierten Postdienstes oder des
Universaldienstes im Gewahrsam eines Betreibers befinden, dürfen keinen exekutionsrechtlichen oder
sonstigen behördlichen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich
anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, über die
Durchsuchung und Beschlagnahme von Papieren sowie die Beschlagnahme und Öffnung von Briefen und
anderen Sendungen bleiben unberührt.
Hausbrieffachanlagen
§ 14. (1) Der Gebäudeeigentümer hat beim Neubau von Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen,
Büros oder Geschäften, die sich in mehr als zwei Geschossen befinden, in der Nähe des
Gebäudeeinganges eine Hausbrieffachanlage zu errichten. Die Hausbrieffachanlage muß für jede
Wohnung, jedes Büro und jedes Geschäft ein versperrbares Brieffach enthalten und so ausgestattet und
errichtet sein, daß die ordnungsgemäße Abgabe von Briefsendungen im Rahmen des reservierten
Postdienstes gewährleistet ist.
(2) Die PTA ist berechtigt, bei Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen, Büros oder Geschäften, die
sich in mehr als zwei Geschossen befinden und für die die baubehördliche Benützungsbewilligung vor
dem 1. Mai 1972 erteilt wurde, ohne Leistung eines Entgeltes in der Nähe des Gebäudeeinganges eine
Hausbrieffachanlage zu errichten. Dasselbe gilt für den Fall, daß der Gebäudeeigentümer seiner Verpflichtung
gemäß Abs. 1 trotz Aufforderung durch die PTA nicht innerhalb angemessener Frist
nachkommt. In diesem Fall hat der Gebäudeeigentümer der PTA die entstandenen Kosten zu ersetzen.
(3) Kann der Platz, an dem die Hausbrieffachanlage angebracht werden soll, nicht im Einvernehmen
mit dem Gebäudeeigentümer festgelegt werden, ist die PTA berechtigt, eine Entscheidung der
Postbehörde zu beantragen. Hiebei ist auf die ordnungsgemäße Benützbarkeit des Gebäudes und die
ordnungsgemäße Zustellung nichtbescheinigter Postsendungen Bedacht zu nehmen.
3. Abschnitt
Postzeitungsversand
Allgemeines
§ 15. (1) Der Postzeitungsversand zählt zu jenen Leistungen, für die der Bund dem Betreiber eine
Abgeltung dafür gewährt, daß er gemeinwirtschaftliche Leistungen im Interesse des Bundes erbringt. Der
Bund hat dem Betreiber höchstens die Differenz, die sich aus den für die Beförderung von Zeitungen
festgelegten Entgelten gegenüber den Entgelten für die Beförderung vergleichbarer Postsendungen ergibt,
abzugelten. Sofern es keine vergleichbare Postsendung gibt, hat die Abgeltung jedenfalls in Höhe der
Differenz zwischen den erforderlichen, nachgewiesenen Kosten und den für die Beförderung von
Zeitungen festgelegten Entgelten zu erfolgen.
(2) In den Entgeltregelungen für den Postzeitungsversand sind neben den Beförderungsentgelten, ein
angemessenes Bearbeitungsentgelt für einen Vertragsabschluß oder Änderungen eines Vertrages, ein fixes
Jahresentgelt für die Teilnahme am Postzeitungsversand und ein Zuschlagsentgelt für Zeitungen, die an
Hand von Bezieherlisten zugestellt werden sollen, vorzusehen. In den Geschäftsbedingungen sind für
Kaufzeitungen gegenüber den Entgelten für „sonstige Zeitungen“ niedrigere Beförderungsentgelte
vorzusehen.
(3) Die Geschäftsbedingungen für den Postzeitungsversand haben die Anwendbarkeit dieser
Bedingungen auf Zeitungen zu beschränken, die – ausgenommen Nachlieferungen – in einer Anzahl von
mindestens 300 Stück, die inhaltlich völlig gleich sind, gleichzeitig aufgegeben werden.
(4) Der Betreiber ist verpflichtet, mit jedermann unter Einhaltung der Geschäftsbedingungen einen
Vertrag über die Teilnahme am Postzeitungsversand abzuschließen.
Besondere Begünstigungen
§ 16. In den Geschäftsbedingungen für den Postzeitungsversand ist vorzusehen, daß Vereine oder
sonstige gemeinnützige Organisationen, gesetzliche Interessensvertretungen, im Inland anerkannte
Kirchen oder Religionsgemeinschaften und nach dem Parteiengesetz 1975 konstituierte politische Parteien
oder eine ihrer Organisationen, die mit zumindest einer Zeitung am Postzeitungsversand teilnehmen,
Sondernummern dieser Zeitung, die in Umfang und Gestaltung nicht der am Postzeitungsversand
teilnehmenden Zeitung entsprechen müssen, zum Zeitungsversand versenden dürfen. Der Versand von
solchen Sondernummern ist an die Voraussetzung geknüpft, daß sie Zwecken einer Spendensammlung für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke dienen bzw. die Sondernummern der Zeitung einer
politischen Partei oder einer ihrer Organisationen der Berichterstattung über zumindest ein aktuelles
Thema der Politik dienen.
4. Abschnitt
Post und Telekom Austria
Rechtsbeziehungen zwischen PTA und ihren Kunden
§ 17. Die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Postdienstleistungen entstehenden
Rechtsbeziehungen der PTA zu ihren Kunden sind privatrechtlicher Natur. Die Bestimmungen des
Zustellgesetzes über die Zustellung behördlicher Schriftstücke bleiben unberührt.
Datenschutz
§ 18. Die PTA ist für das Erbringen von Postdienstleistungen datenschutzrechtlich dem privaten
Bereich zugeordnet.
Postmarken
§ 19. (1) Das Recht zur Herstellung und Ausgabe von Marken, die als Zeichen für die Entrichtung
von Entgelten für Postdienstleistungen gelten, ist der PTA vorbehalten.
(2) Die PTA darf jährlich eine Postmarke mit Zuschlag herausgeben. Der Zuschlag darf 50 vom
Hundert des Nennwertes nicht übersteigen und ist für die Entrichtung von Postentgelten nicht zu
berücksichtigen. Vom Zuschlagserlös sind nach Abzug der Herstellungskosten 80 vom Hundert
ausschließlich zum Zweck der Werbung für die österreichischen Postmarken im In- und Ausland und der
Interessenförderung der österreichischen Philatelie durch den Verband österreichischer Philatelistenvereine
und 20 vom Hundert zur Unterstützung hilfsbedürftiger Bediensteter der PTA durch den
Hilfsfonds der Post- und Fernmeldebediensteten zu verwenden.
(3) Postmarken dürfen nur derart abgebildet werden, daß eine Verwechslung des Abbildes mit dem
Original ausgeschlossen ist.
(4) In- und ausländische Postmarken, auch ungültige, dürfen weder nachgemacht noch verfälscht
werden.
Poststempel
§ 20. (1) Stempel, deren Abdrucke als Zeichen für die Entrichtung von Entgelten für Postdienstleistungen
oder die Entwertung von Postmarken dienen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der
PTA hergestellt oder verwendet werden.
(2) Abdrucke von Poststempeln, auch von solchen, die nicht mehr verwendet werden, dürfen nur
derart abgebildet werden, daß eine Verwechslung der Abbildung mit dem Original ausgeschlossen ist.
Kennzeichnungsschutz
§ 21. Außer der PTA und jenen Unternehmen, denen die PTA dies ausdrücklich gestattet, darf keine
mit Beförderungsaufgaben befaßte inländische Einrichtung die Bezeichnung „Post“ oder das Posthorn
führen.
Feldpost
§ 22. Die PTA ist berechtigt, zum Betrieb einer Feldpost ihre Einrichtungen auch unentgeltlich zur
Verfügung zu stellen. Die Regelungen für die Durchführung und die Inanspruchnahme der Feldpost sind
von der PTA mit dem Bundesminister für Landesverteidigung vertraglich festzulegen.
Vermißtensuchdienst, Blindensendungen
§ 23. Die auf Grund der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August
1949, BGBl. Nr. 155/1953, von der Republik Österreich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes gewährte Postgebührenbefreiung für den Vermißtensuchdienst des Österreichischen
Roten Kreuzes und seiner Landesverbände sowie die sonstigen Postgebührenbefreiungen nach den
Bestimmungen der Genfer Abkommen und die unentgeltliche Beförderung von Blindensendungen –
ausgenommen allfällige Flugzuschläge – sind von der PTA im selben Umfang zu gewähren wie bis 1. Mai
1996. Den sich aus dieser Verpflichtung ergebenden Einnahmenentfall darf die PTA für die Abgeltung
gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch den Bund gelten machen.
5. Abschnitt
Haftungsgrundsätze und Ersatzleistung
Haftung für Verlust, Beschädigung und Verzögerung
§ 24. (1) Die Haftung für Verlust, Beschädigung und Verzögerung beim Erbringen eines Postdienstes
richtet sich nach den allgemein geltenden gesetzlichen Vorschriften.
(2) Betreiber haben in den Geschäftsbedingungen für den reservierten Dienst und den
Universaldienst Haftungsregelungen, insbesondere für Verlust, Beschädigung und Verzögerung, nach
Diensten vorzusehen.
6. Abschnitt
Postbehörden, Aufsichtsrecht
Postbehörden
§ 25. (1) Postbehörden sind der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als oberste
Postbehörde sowie das ihm unterstehende Postbüro als Postbehörde erster Instanz.
(2) Regulierungsbehörde im Sinne der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über
gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und
die Verbesserung der Dienstequalität ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.
Zuständigkeit
§ 26. (1) Der örtliche Zuständigkeitsbereich der obersten Postbehörde und des Postbüros umfaßt das
gesamte Bundesgebiet. Das Postbüro hat seinen Sitz in Wien.
(2) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt
ist, das Postbüro zuständig.
(3) Die oberste Postbehörde ist zuständig für
1.die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide des Postbüros, soweit nicht die
Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist,
2. das Setzen von Aufsichtsmaßnahmen nach § 27 und
3. die Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten gemäß §§ 9 und 10.
Aufsichtsmaßnahmen
§ 27. (1) Als Aufsichtsmaßnahmen kommen in Betracht
1. Erhebungen und Untersuchungen zur Überprüfung des Universaldienstes;
2. bescheidmäßiger Auftrag zur Behebung von generellen Leistungsmängeln, die das Erbringen des
Universaldienstes beeinträchtigen, wofür eine angemessen Frist zu setzen ist;
3. Übertragung des reservierten Postdienstes an einen anderen Betreiber.
(2) Die Betreiber sind verpflichtet, der obersten Postbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu
erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der einschlägigen internationalen Vorschriften
notwendig sind.
(3) Die oberste Postbehörde kann Anordnungen zur Durchführung der ihr insbesondere auf Grund
dieses Bundesgesetzes zukommenden Rechte und Pflichten treffen. Die Betreiber sind verpflichtet, solche
Anordnungen zu befolgen.
(4) Die Organe der Postbehörde sind bei begründetem Verdacht des Vorliegens einer
Verwaltungsübertretung nach § 29 berechtigt, Beförderungsmittel anzuhalten und zu durchsuchen sowie
Sendungen zu beschlagnahmen und zu öffnen, wenn und soweit dies zur Klärung des Sachverhaltes
unbedingt erforderlich ist. Für das Anhalten von Fahrzeugen können sie die Organe der Straßenaufsicht
um Mitwirkung ersuchen.
Streitschlichtung
§ 28. Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden und
Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle, die mit den Betreibern des Universaldienstes oder
des reservierten Postdienstes nicht befriedigend gelöst worden sind, dem Postbüro vorlegen. Das Postbüro
hat sich um eine einvernehmliche Lösung zu bemühen und eine Empfehlung zur Regelung der
Angelegenheit abzugeben. Die Empfehlung ist nicht verbindlich und nicht anfechtbar. Die Betreiber sind
verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
7. Abschnitt
Strafbestimmungen
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 29. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 300000 Schilling
zu bestrafen, wer
1. entgegen § 4, den Universaldienst nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt;
2. entgegen § 18 reservierte Postdienstleistungen erbringt;
3. entgegen § 19 Abs. 1, 3 und 4 Postmarken herstellt, ausgibt, abbildet, nachmacht oder verfälscht;
4. entgegen § 20 Poststempel herstellt, verwendet oder deren Abdrucke abbildet;
5. entgegen § 21 die Bezeichnung „Post“ oder das Posthorn führt;
6. Aufträgen gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 nicht innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt oder
Anordnungen gemäß § 27 Abs. 3 nicht befolgt;
7. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in
die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist.
(3) Im Straferkenntnis können Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde,
zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.
(4) Die nach diesem Gesetz durch das Postbüro verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.
Verletzung des Postgeheimnisses
§ 30. (1) Wer unter das Postgeheimnis (§ 3) fallende Tatsachen offenbart oder verwertet, um sich
oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil
zuzufügen, ist vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur auf Antrag des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu
verfolgen.
8. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inkrafttreten
§ 31. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1998
in Kraft.
(2) § 10 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung
folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
in Kraft gesetzt werden.
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 32. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Postgesetz, BGBl. Nr. 58/1957, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 765/1996, einschließlich der §§ 19 bis 24 der Anlage 1 und
des § 5 der Anlage 2 außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 33. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren
sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Betriebsversuche, die auf
Grundlage von § 7a des Postgesetzes, BGBl. Nr. 58/1957, in der Fassung BGBl. Nr. 765/1996,
durchgeführt werden, bleiben bis zur Berücksichtigung dieser Regelungen in Geschäftsbedingungen
gemäß § 9, längstens jedoch bis zum Ablauf von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
aufrecht.
(3) Zeitungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zum Postzeitungsversand
zugelassen sind, gelten so lange als zugelassen, bis im Zuge einer von der PTA vorgenommenen
Überprüfung festgestellt wird, daß der Abschluß eines Vertrages über die Teilnahme am Postzeitungsversand
mangels Erfüllens der in den Geschäftsbedingungen definierten Voraussetzungen nicht
mehr möglich ist.
(4) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 2 gelten die Bestimmungen der
Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, sinngemäß als Vorschriften für die Zustellung von Postsendungen im
Sinne des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982.
Ausarbeitung von Geschäftsbedingungen durch die PTA
§ 34. (1) Die PTA hat Geschäftsbedingungen einschließlich Entgeltregelungen längstens bis zum
Ablauf von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichen.
(2) Bis zum Inkrafttreten von Geschäftsbedingungen sind – unter Berücksichtigung von nach dem
31. Dezember 1996 von der PTA gemäß den §§ 8 und 8a des Postgesetzes, BGBl. Nr. 58/1957, in der
Fassung BGBl. Nr. 765/1996 vorgenommenen Entgeltanpassungen – die §§ 31 – 41 sowie die Anlage 1
und § 5 der Anlage 2 des Postgesetzes, BGBl. Nr. 58/1957, die Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, die
Feldpostverordnung, BGBl. Nr. 591/1991, und die Schnellpostdienste – Verordnung, BGBl.
Nr. 121/1986, alle in der vor dem 1. Jänner 1997 geltenden Fassung, als vorläufige Geschäftsbedingungen
sinngemäß anzuwenden.
(3) Die ersten Geschäftsbedingungen für den Postzeitungsversand sind so zu erlassen, daß sie
spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten. Sie dürfen abweichend
von § 9 Abs. 5 bereits einen Monat nach der Veröffentlichung in Kraft gesetzt werden.
Verweisungen
§ 35. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 36. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen des § 30, ist der Bundesminister
für Wissenschaft und Verkehr betraut. Er hat bei der Vollziehung des § 22 das Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Landesverteidigung und bei der Vollziehung des § 27 Abs. 5 letzter Satz das
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen.
(2) Mit der Vollziehung des § 30 ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Auf Grund des § 82 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/
1955, und des Art. XI Abs. 4 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, wird
verordnet
§ 1. Zur Abgeltung der aus der Mitwirkung an der Durchführung der Unfall- und Pensionsversicherung
nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz sowie des Nachtschwerarbeitsgesetzes
erwachsenden Kosten wird für die nachstehend angeführten Träger der Krankenversicherung nach dem
ASVG eine Vergütung aus den nach diesen Gesetzen eingenommenen Beiträgen, ausgenommen die
Zusatzbeiträge, festgesetzt. Die Vergütung beträgt
1. für die Wiener Gebietskrankenkasse ................................................................................... 0,70%
2. für die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse ............................................................ 0,93%
3. für die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse ............................................................... 0,56%
4. für die Salzburger Gebietskrankenkasse .............................................................................. 0,79%
5. für die Tiroler Gebietskrankenkasse .................................................................................... 0,70%
6. für die Kärntner Gebietskrankenkasse ................................................................................. 0,69%
7. für die Steiermärkische Gebietskrankenkasse ..................................................................... 0,67%
8. für die Vorarlberger Gebietskrankenkasse .......................................................................... 0,62%
9. für die Burgenländische Gebietskrankenkasse .................................................................... 1,04%
10. für die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues ............................................. 1,00%
11. für die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen .......................................... 0,90%
der abgeführten Beiträge.
§ 2. Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Vergütung an Träger der
Krankenversicherung für die Mitwirkung an der Durchführung der Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung,
des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes sowie des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes,
BGBl. Nr. 155/1988, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Vergütung
an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter für die Mitwirkung an der Durchführung der
Arbeitslosenversicherung und der Insolvenz-Entgeltsicherung, BGBl. Nr. 214/1990, treten mit Ablauf des
31. Dezember 1997 außer Kraft.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
Gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.
Nr. 660, wird kundgemacht
Die Vereinbarungen (M 50) nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von
Gasen der Klasse 2 zwischen
– der für das ADR zuständigen Behörde der Niederlande und dem Bundesminister für Wissenschaft,
Verkehr und Kunst der Republik Österreich (BGBl. Nr. 455/1996) und
– den für das ADR zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und Belgien und dem
Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst der Republik Österreich (BGBl. Nr. 525/
1996)
sind auf Grund der mit 1. Jänner 1997 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B zum Europäischen
Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 22/1997
obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.