Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
18_1998 AT

18. Bundesgesetz: Postgesetz 1997

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 18. Bundesgesetz: Postgesetz 1997

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Postgeheimnis und Ausnahmen

2. Abschnitt

Postdienste

§ 4 Universaldienst

§ 5 Universaldienstbetreiber

§ 6 Reservierter Postdienst

§ 7 Zustellung behördlicher Schriftstücke

§ 8 Kontrahierungszwang

§ 9 Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 10 Entgelte, Kostenrechnungssystem

§ 11 Preiskommission

§ 12 Qualitätssicherung

§ 13 Zwangsmaßnahmen

§ 14 Hausbrieffachanlagen

3. Abschnitt

Postzeitungsversand

§ 15 Allgemeines

§ 16 Besondere Begünstigungen

4. Abschnitt

Post und Telekom Austria

§ 17 Rechtsbeziehungen zwischen PTA und ihren Kunden

§ 18 Datenschutz

§ 19 Postmarken

§ 20 Poststempel

§ 21 Kennzeichnungsschutz

§ 22 Feldpost

§ 23 Vermißtensuchdienst, Blindensendungen

5. Abschnitt

Haftungsgrundsätze und Ersatzleistung

§ 24 Haftung der PTA für Verlust, Beschädigung und Verzögerung

6. Abschnitt

Postbehörden, Aufsichtsrecht

§ 25 Postbehörden

§ 26 Zuständigkeit

§ 27 Aufsichtsmaßnahmen

§ 28 Streitschlichtung

7. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 29 Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 30 Verletzung des Postgeheimnisses

8. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 31 Inkrafttreten

§ 32 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 33 Übergangsbestimmungen

§ 34 Ausarbeitung von Geschäftsbedingungen durch die PTA

§ 35 Verweisungen

§ 36 Vollziehung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Zweck und Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz soll gewährleisten, daß Postdienste für alle Kunden im gesamten

Bundesgebiet zufriedenstellend, preiswert und nach gleichen Grundsätzen erbracht werden. Es legt die

Grundlagen für die Erfüllung des Versorgungsauftrages bei dem Erbringen des Universaldienstes sowie

die Rahmenbedingungen für den Wettbewerb auf dem Gebiet des Postwesens fest.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Nach diesem Bundesgesetz bezeichnet der Begriff

1. „Betreiber“ Unternehmen und Einrichtungen, denen der reservierte Postdienst und der Universaldienst

oder nur der Universaldienst übertragen wurde;

2. „PTA“ die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und die mit dem Erbringen von

Postdienstleistungen befaßten Unternehmen, an denen die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

zu mehr als der Hälfte an Kapital oder an Stimmrechten beteiligt ist;

3. „Postdienstleistung“ die Abholung, Annahme, Sortierung, Weiterleitung und Abgabe von

Postsendungen;

4. „Postsendung“ eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von dem Anbieter

von Universaldienstleistungen übernommen wird; es handelt sich dabei neben Briefsendungen zB

um Zeitungen sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten;

5. „Briefsendung“ eine Mitteilung in schriftlicher Form auf einem physischen Träger jeglicher Art,

die befördert und an die vom Absender auf der Sendung selbst oder ihrer Verpackung angegebene

Anschrift zugestellt wird;

6.„Universaldienst“ die Beförderung von Postsendungen bis zu einem Gewicht von zwei

Kilogramm, von Paketen bis zu 20 Kilogramm sowie die Sonderbehandlungen Einschreiben und

Wertversand;

7. „Reservierter Postdienst“ die einem bestimmten Betreiber vorbehaltenen Postdienstleistungen;

8. „Wettbewerbsdienste“ die nicht der PTA oder einem Betreiber vorbehaltenen Postdienstleistungen;

9. „Einschreiben“ die entgeltpflichtige Sonderbehandlung für Briefsendungen, die gegen Empfangsbestätigung

ausgehändigt werden und für die im Falle eines Verlustes, einer Beschädigung oder

einer Verzögerung in der Beförderung gehaftet wird;

10. „Wertversand“ die entgeltpflichtige Sonderbehandlung für Postsendungen, für die bis zur Höhe

des vom Absender angegebenen Wertes im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung

gehaftet wird;

11.„Postzeitungsversand“ der gegenüber vergleichbaren Leistungen zu geringeren Entgelten

mögliche Versand von Zeitungen, Gesetzes-, Verordnungs- und Amtsblättern, die in einem Staat

der Europäischen Union gedruckt, verlegt und herausgegeben werden bis zu einem Gewicht von

einem Kilogramm;

12. „Zeitungen“ regelmäßig unter demselben Titel in fortlaufenden Nummern mit verschiedenem

Inhalt erscheinende Druckschriften in einem Mindestumfang von vier Seiten, die der Information

über das Tagesgeschehen dienen über Zeit- und Fachfragen durch redaktionelle Beiträge, im

besonderen über Angelegenheiten der Religion, der Kultur, der Kunst, der Politik, der

Wissenschaft, der Wirtschaft, des Sportes oder des Vereinslebens bzw. über Vereinszwecken

entsprechenden Angelegenheiten in presseüblicher Weise zu berichten. Druckschriften, die Teile

eines zu einem Ganzen bestimmten Werkes bilden, sowie Druckschriften, die zum Zwecke der

geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung herausgegeben werden oder solchen

Zwecken mittelbar oder unmittelbar dienen, sind keine Zeitungen;

13. „Kaufzeitungen“ Zeitungen, die vom Medieninhaber (Verleger) in der Regel nur gegen

Entrichtung eines angemessenen Kaufpreises abgegeben werden;

14. „Tageszeitungen“ Zeitungen, die in der Regel mindestens fünfmal wöchentlich erscheinen;

15. „Wochenblätter“ Zeitungen, die in der Regel wöchentlich, mindestens aber zwölfmal im

Kalendervierteljahr erscheinen;

16.„Monatsschriften“ Zeitungen, die in der Regel monatlich, mindestens aber viermal im

Kalenderjahr erscheinen;

17. „Gemeinnützige Organisationen“ Organisationen, die nachweisen, daß sie die Voraussetzungen

für die allfällige Gewährung von Begünstigungen gemäß § 34 der Bundesabgabenordnung

erfüllen.

Postgeheimnis und Ausnahmen

§ 3. (1) Personen, die Postdienstleistungen erbringen, haben während und auch nach Beendigung

ihrer Tätigkeit jede wie immer geartete Mitteilung über Postsendungen an andere Personen als an den

Absender oder Empfänger zu unterlassen, soweit nicht bundesgesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt

ist.

(2) Die Geheimhaltungspflicht steht der Erstattung von Anzeigen wegen gerichtlich strafbarer

Handlungen, die von Amts wegen zu verfolgen sind, nicht entgegen.

(3) Soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist, dürfen Postsendungen, deren

Übernahme vom Empfänger zu bestätigen ist, auch an Personen abgegeben werden, die an der auf der

Sendung angegebenen Abgabestelle des Empfängers anwesend sind, wenn nur dadurch die Abgabe der

Sendung möglich ist und weder Absender noch Empfänger diese Abgabemöglichkeit ausgeschlossen

haben. An diese Personen dürfen Postsendungen auch an einem Abholpunkt abgegeben werden.

(4) Ist an der angegebenen Abgabestelle keine empfangsberechtigte Person anwesend, dürfen für

eine natürliche Person bestimmte Pakete auch an Wohnungs- oder Hausnachbarn abgegeben werden,

wenn weder Absender noch Empfänger diese Abgabemöglichkeit ausgeschlossen haben; davon ist der

Empfänger schriftlich zu verständigen.

(5) Der Betreiber darf verschlossene Sendungen, deren Abgabe weder an den Empfänger noch an

den Absender möglich oder zulässig ist, zur Ermittlung des Absenders oder Empfängers sowie zur

Verhinderung von Schäden öffnen.

2. Abschnitt

Postdienste

Universaldienst

§ 4. (1) Im Rahmen des Universaldienstes ist vom Betreiber zu gewährleisten, daß den Kunden

ständig Postdienstleistungen flächendeckend zu allgemein erschwinglichen Preisen und in einer solchen

Qualität angeboten werden, daß den Bedürfnissen der Kunden durch eine entsprechende Dichte an Abhol-

und Zugangspunkten sowie durch die Abhol- und Zustellfrequenz entsprochen wird. Soweit vergleichbare

Voraussetzungen gegeben sind, sind gleiche Leistungen für die Kunden zu gewährleisten. Bei der

Erbringung des Universaldienstes ist auf technische Entwicklungen sowie auf gesamtwirtschaftliche,

regionale und soziale Aspekte sowie auf die Nachfrage der Kunden Rücksicht zu nehmen.

(2) Ausstattung, Beschaffenheit und Maße der im Rahmen des Universaldienstes zu befördernden

Postsendungen haben den Bestimmungen des Weltpostvertrages und der sonstigen Abkommen des

Weltpostvereines, BGBl. Nr. 63/1992, in der jeweils geltenden Fassung zu entsprechen.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann durch Verordnung für die dem

Universaldienst zuzurechnenden Dienstleistungen, insbesondere die den Bedürfnissen der Kunden

entsprechende Dichte an Abhol- und Zugangspunkten und die Abhol- und Zustellfrequenz, näher

bestimmen. Dabei ist auch auf geographische Gegebenheiten sowie auf die wirtschaftlichen

Auswirkungen des Zustellvorganges auf den Betreiber Rücksicht zu nehmen, um ein dauerhaft

zufriedenstellendes Erbringen des Universaldienstes zu gewährleisten. Dies gilt sinngemäß auch für den

reservierten Dienst.

Universaldienstbetreiber

§ 5. (1) Den bundesweiten Universaldienst hat grundsätzlich die PTA zu erbringen, die

Verpflichtung besteht nicht, soweit allgemeine Notstände die Postbeförderung hindern.

(2) Falls das ordnungsgemäße Erbringen des bundesweiten Universaldienstes durch die PTA nicht

mehr gewährleistet ist, hat die oberste Postbehörde den reservierten Postdienst zur Gänze mit Bescheid

(Konzession) an einen Betreiber zu übertragen. Eine solche generelle Übertragung darf nur nach

erfolgloser Ausschöpfung der Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 27 und nur in dem zur Wiederherstellung

oder Sicherung des Universaldienstes unbedingt notwendigen Ausmaß erfolgen. Mit der Übertragung des

reservierten Postdienstes ist dem Betreiber gleichermaßen die Verpflichtung zum Erbringen des

Universaldienstes aufzuerlegen. In der Konzession ist zu bestimmen, welche der in diesem Bundesgesetz

der PTA eingeräumten Rechte und auferlegten Verpflichtungen auch für diesen Betreiber gelten.

(3) Über Antrag können Betreiber zur Erbringung von Universaldienstleistungen in räumlichen oder

sachlichen Teilbereichen mit Bescheid berechtigt werden. Die Berechtigung ist zu erteilen, wenn Grund

zur Annahme besteht, daß der Antragsteller den beantragten Dienst, insbesondere was die Qualität und die

Versorgungspflicht betrifft, erbringen wird. Hiebei sind die Finanzkraft des Antragstellers, seine

Erfahrungen im Postdienstbereich sowie in verwandten Geschäftsbereichen und seine Fachkunde zu

berücksichtigen. In dem Bescheid ist zu bestimmen, welche der in diesem Bundesgesetz der PTA

eingeräumten Rechte und auferlegten Verpflichtungen auch für diesen Betreiber gelten.

(4) Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 können Nebenbestimmungen, insbesondere aufschiebende und

auflösende Bedingungen, Beginn- und Erfüllungfristen sowie Auflagen enthalten, die dazu dienen, die

Zielsetzungen und Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestmöglich zu erfüllen.

Reservierter Postdienst

§ 6. (1) Das Erbringen von Postdienstleistungen für persönlich beanschriftete Briefsendungen mit

schriftlichen Mitteilungen bis zu einem Gewicht von 350 Gramm ist grundsätzlich der PTA vorbehalten.

(2) Ausgenommen hievon sind

1. Druckschriften, sofern sie keine empfängerbezogenen Mitteilungen enthalten bzw. solche

Mitteilungen der Druckschrift beigefügt sind,

2. Sendungen, deren Kennzeichen die äußerst rasche Beförderung in Verbindung mit einer dieser

besonderen Dienstleistung entsprechenden Höhe des hiefür zu entrichtenden Entgeltes bildet; dies

gilt dann, wenn das Entgelt mindestens das Fünffache des Entgeltes beträgt, das die PTA für die

Beförderung eines Briefes zum Standardentgelt im Inland in Rechnung stellt,

3. Begleitpapiere zu einem Warenversand, sowie

4. Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen oder sonstigen Nachrichten, die vom Absender selbst

oder von einem Beauftragten des Absenders befördert werden, sofern die Beförderung nicht für

Rechnung mehrerer Absender oder Empfänger erfolgt; unter diese Ausnahme fällt auch der

Dokumentenaustausch.

(3) Der reservierte Postdienst hat das dauerhafte Erbringen des bundesweiten Universaldienstes

sicherzustellen.

Zustellung behördlicher Schriftstücke

§ 7. (1) Die Zustellung von Schriftstücken der Gerichte und Verwaltungsbehörden nach dem

Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, zählt zu den im Rahmen des Universaldienstes zu erbringenden

Leistungen.

(2) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die näheren

Bestimmungen über die Zustellung behördlicher Schriftstücke erlassen; dabei hat er insbesondere darauf

Bedacht zu nehmen, daß die Zustellung rechtzeitig, wirksam und nachvollziehbar erfolgt.

(3) Der Bund haftet nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, für den Schaden

am Vermögen oder an der Person, den die PTA oder das beauftragte Zustellorgan in Vollziehung dieses

Bundesgesetzes und des Zustellgesetzes durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft

zugefügt hat; die PTA und das Zustellorgan haften dem Geschädigten nicht.

(4) Die PTA haftet dem Bund für Schadenersatzleistungen nach Abs. 3, sofern der Schaden

vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

(5) Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 3 und 4 gilt das Amtshaftungsgesetz.

(6) Das mit der Durchführung der Zustellung beauftragte Zustellorgan haftet der PTA für

Regreßleistungen nach Abs. 4, sofern es den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die

Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, bleiben unberührt.

(7) Wird ein anderer Betreiber als die PTA mit dem Erbringen des Universaldienstes betraut, so

gelten die Abs. 3 bis 6 für diesen Betreiber.

Kontrahierungszwang

§ 8. Der Betreiber ist verpflichtet, mit jedermann unter Einhaltung der Geschäftsbedingungen einen

Vertrag über die Teilnahme am reservierten Postdienst und am Universaldienst abzuschließen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 9. (1) Für den reservierten Postdienst und den Universaldienst hat der Betreiber allgemeine

Geschäftsbedingungen zu erlassen. Die Geschäftsbedingungen für den reservierten Postdienst und für den

Postzeitungsversand sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für

Wissenschaft und Verkehr als oberste Postbehörde. Sie sind der obersten Postbehörde mindesten zwei

Monate vor der beabsichtigten Veröffentlichung vorzulegen. Die Geschäftsbedingungen für andere

Dienste im Rahmen des Universaldienstes sind der obersten Postbehörde vor der beabsichtigten

Veröffentlichung anzuzeigen.

(2) Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn

1. Kunden- und Marktbedürfnisse nicht ausreichend gedeckt werden,

2.die Qualität des Dienstleistungsangebotes oder die Angemessenheit der Entgelte nicht

ausreichend sichergestellt sind und

3. die Geschäftsbedingungen gegen zwingendes Recht verstoßen.

(3) Die Veröffentlichung ist aus den in Abs. 2 genannten Gründen zu untersagen.

(4) Die oberste Postbehörde ist berechtigt, Auskunft über alle Umstände zu verlangen, die für die

Genehmigung oder Untersagung der Veröffentlichung von Geschäftsbedingungen erforderlich sind. Ihre

Organe oder die von ihr Beauftragten sind berechtigt, zu diesem Zweck auch in die

Geschäftsaufzeichnungen des Betreibers Einsicht zu nehmen.

(5) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind vom Betreiber in geeigneter Form zu

veröffentlichen. Sie haben auch zu regeln, wann sie in Kraft treten. Die Kunden nicht ausschließlich

begünstigende Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen und neu erlassene allgemeine

Geschäftsbedingungen treten frühestens drei Monate nach Veröffentlichung in Kraft.

Entgelt, Kostenrechnungssystem

§ 10. (1) Die Entgelte für den reservierten Postdienst und für den Universaldienst sind in den

Geschäftsbedingungen zu regeln. Die Entgelte für den reservierten Postdienst und für den Postzeitungsversand

bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als oberste

Postbehörde. Die Genehmigung kann auch in der Form der Festlegung von Tarifentwicklungen (price-

cap-Verfahren) erteilt werden; es können auch Sondertarife vorgesehen werden. Die Entgelte für andere

Dienste im Rahmen des Universaldienstes sind der obersten Postbehörde anzuzeigen. § 9 gilt sinngemäß.

(2) Die Entgelte für den reservierten Postdienst und den Postzeitungsversand sind auf alle Kunden in

gleicher Weise anzuwenden. Die Anwendung eines einheitlichen Entgelts für den Universaldienst schließt

nicht das Recht des Betreibers des Universaldienstes aus, mit Kunden individuelle Preisabsprachen zu

treffen.

(3) Die Entgelte gemäß Abs. 1 sind so zu gestalten, daß sie jedenfalls einheitlich, allgemein

erschwinglich und kostenorientiert sind. Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft

und Verkehr die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Entgelte gemäß Abs. 1 festlegen.

(4) Universaldienstbetreiber haben in ihren internen Kostenrechnungssystemen getrennte Konten

zumindest für jeden Dienst des reservierten Bereichs einerseits und für die nichtreservierten Dienste

andererseits zu führen. Bei den Konten für die nichtreservierten Dienste ist eine eindeutige

Unterscheidung zwischen zum Universaldienst gehörenden Diensten und anderen Diensten zu treffen. Die

internen Kostenrechnungssysteme haben auf der Grundlage einheitlich angewandter und sachlich zu

rechtfertigender Grundsätze der Kostenrechnung zu funktionieren.

(5) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die näheren

Bestimmungen über die Gestaltung der Kostenrechnungssysteme gemäß Abs. 4 festlegen.

(6) Universaldienstbetreiber haben den Jahresabschluß einem unabhängigen Rechnungsprüfer zur

Prüfung vorzulegen und zu veröffentlichen.

Preiskommission

§ 11. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr bei der Genehmigung von

Geschäftsbedingungen und Entgelten für den reservierten Postdienst und für den Postzeitungsversand

wird beim in Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr eine Preiskommission gebildet.

(2) Den Vorsitz führt ein vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bestellter Vertreter.

Weiters sind in die Preiskommission zu entsenden

1. zwei Vertreter des Bundeskanzleramtes sowie je ein Vertreter des Bundesministeriums für

Finanzen und des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten;

2. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer;

3. ein Vertreter des Verbandes Österreichischer Zeitungen und

4. ein Vertreter der Interessensvertretung österreichischer gemeinnütziger Vereine (IÖGV).

(3) Die Vertreter der Bundesministerien sind von den zuständigen Bundesministern, die anderen

Vertreter von den angeführten Körperschaften und vom Verband zu bestellen. Für jeden Vertreter ist ein

Ersatzmitglied zu bestellen. Die Tätigkeit ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(4) Der Vorsitzende der Preiskommission kann zur Beratung auch Sachverständige heranziehen. Die

Mitglieder und Ersatzmitglieder der Preiskommission sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom

Vorsitzenden der Preiskommission auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

(5) Die Preiskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die nähere Bestimmungen,

insbesondere über die Einberufung der Preiskommission und die Bildung von Arbeitsausschüssen enthält.

Mit der Geschäftsführung der Preiskommission ist das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr

betraut. Die Sitzungen der Preiskommission sind nicht öffentlich.

(6) Die Preiskommission faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit

gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Preiskommission ist bei Anwesenheit von

mindestens zwei Dritteln der Mitglieder beschlußfähig. Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder

können begründete Minderheitsvoten abgeben, die dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zur

Kenntnis zu bringen sind.

(7) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat eine Vorprüfung der Geschäftsbedingungen

und Entgelte durchzuführen und nach deren Abschluß die Unterlagen der Preiskommission zur

Begutachtung vorzulegen.

(8) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist berechtigt, durch seine Organe beim

betroffenen Betreiber Auskunft über alles zu verlangen, was für die Genehmigung der Geschäftsbedingungen

oder Entgelte erforderlich ist. Er kann zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und

Geschäftsaufzeichnungen Einsicht nehmen und Sachverständige mit dieser Einsichtnahme betrauen.

Vertreter des betroffenen Betreibers können von der Behörde sowohl im Vorprüfungsverfahren als auch

zu Beratungen der Preiskommission zur weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden.

Qualitätssicherung

§ 12. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann für den reservierten Postdienst und

den Universaldienst mit Verordnung Qualitätsnormen, insbesondere bezüglich der Laufzeiten, der

Regelmäßigkeit und der Zuverlässigkeit der Dienstleistungen, festlegen. Dabei hat er insbesondere

Kundenbedürfnisse zu berücksichtigen und auf die einschlägigen Vorgaben der Europäischen Union

Bedacht zu nehmen.

(2) Die oberste Postbehörde hat eine von Betreibern unabhängige Einrichtung zu beauftragen,

mindestens einmal jährlich die Einhaltung der Qualitätsnormen zu überprüfen. Sie hat die Ergebnisse

dieser Überprüfung in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Zwangsmaßnahmen

§ 13. Sendungen, die sich im Zuge des Erbringens des reservierten Postdienstes oder des

Universaldienstes im Gewahrsam eines Betreibers befinden, dürfen keinen exekutionsrechtlichen oder

sonstigen behördlichen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich

anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, über die

Durchsuchung und Beschlagnahme von Papieren sowie die Beschlagnahme und Öffnung von Briefen und

anderen Sendungen bleiben unberührt.

Hausbrieffachanlagen

§ 14. (1) Der Gebäudeeigentümer hat beim Neubau von Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen,

Büros oder Geschäften, die sich in mehr als zwei Geschossen befinden, in der Nähe des

Gebäudeeinganges eine Hausbrieffachanlage zu errichten. Die Hausbrieffachanlage muß für jede

Wohnung, jedes Büro und jedes Geschäft ein versperrbares Brieffach enthalten und so ausgestattet und

errichtet sein, daß die ordnungsgemäße Abgabe von Briefsendungen im Rahmen des reservierten

Postdienstes gewährleistet ist.

(2) Die PTA ist berechtigt, bei Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen, Büros oder Geschäften, die

sich in mehr als zwei Geschossen befinden und für die die baubehördliche Benützungsbewilligung vor

dem 1. Mai 1972 erteilt wurde, ohne Leistung eines Entgeltes in der Nähe des Gebäudeeinganges eine

Hausbrieffachanlage zu errichten. Dasselbe gilt für den Fall, daß der Gebäudeeigentümer seiner Verpflichtung

gemäß Abs. 1 trotz Aufforderung durch die PTA nicht innerhalb angemessener Frist

nachkommt. In diesem Fall hat der Gebäudeeigentümer der PTA die entstandenen Kosten zu ersetzen.

(3) Kann der Platz, an dem die Hausbrieffachanlage angebracht werden soll, nicht im Einvernehmen

mit dem Gebäudeeigentümer festgelegt werden, ist die PTA berechtigt, eine Entscheidung der

Postbehörde zu beantragen. Hiebei ist auf die ordnungsgemäße Benützbarkeit des Gebäudes und die

ordnungsgemäße Zustellung nichtbescheinigter Postsendungen Bedacht zu nehmen.

3. Abschnitt

Postzeitungsversand

Allgemeines

§ 15. (1) Der Postzeitungsversand zählt zu jenen Leistungen, für die der Bund dem Betreiber eine

Abgeltung dafür gewährt, daß er gemeinwirtschaftliche Leistungen im Interesse des Bundes erbringt. Der

Bund hat dem Betreiber höchstens die Differenz, die sich aus den für die Beförderung von Zeitungen

festgelegten Entgelten gegenüber den Entgelten für die Beförderung vergleichbarer Postsendungen ergibt,

abzugelten. Sofern es keine vergleichbare Postsendung gibt, hat die Abgeltung jedenfalls in Höhe der

Differenz zwischen den erforderlichen, nachgewiesenen Kosten und den für die Beförderung von

Zeitungen festgelegten Entgelten zu erfolgen.

(2) In den Entgeltregelungen für den Postzeitungsversand sind neben den Beförderungsentgelten, ein

angemessenes Bearbeitungsentgelt für einen Vertragsabschluß oder Änderungen eines Vertrages, ein fixes

Jahresentgelt für die Teilnahme am Postzeitungsversand und ein Zuschlagsentgelt für Zeitungen, die an

Hand von Bezieherlisten zugestellt werden sollen, vorzusehen. In den Geschäftsbedingungen sind für

Kaufzeitungen gegenüber den Entgelten für „sonstige Zeitungen“ niedrigere Beförderungsentgelte

vorzusehen.

(3) Die Geschäftsbedingungen für den Postzeitungsversand haben die Anwendbarkeit dieser

Bedingungen auf Zeitungen zu beschränken, die – ausgenommen Nachlieferungen – in einer Anzahl von

mindestens 300 Stück, die inhaltlich völlig gleich sind, gleichzeitig aufgegeben werden.

(4) Der Betreiber ist verpflichtet, mit jedermann unter Einhaltung der Geschäftsbedingungen einen

Vertrag über die Teilnahme am Postzeitungsversand abzuschließen.

Besondere Begünstigungen

§ 16. In den Geschäftsbedingungen für den Postzeitungsversand ist vorzusehen, daß Vereine oder

sonstige gemeinnützige Organisationen, gesetzliche Interessensvertretungen, im Inland anerkannte

Kirchen oder Religionsgemeinschaften und nach dem Parteiengesetz 1975 konstituierte politische Parteien

oder eine ihrer Organisationen, die mit zumindest einer Zeitung am Postzeitungsversand teilnehmen,

Sondernummern dieser Zeitung, die in Umfang und Gestaltung nicht der am Postzeitungsversand

teilnehmenden Zeitung entsprechen müssen, zum Zeitungsversand versenden dürfen. Der Versand von

solchen Sondernummern ist an die Voraussetzung geknüpft, daß sie Zwecken einer Spendensammlung für

gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke dienen bzw. die Sondernummern der Zeitung einer

politischen Partei oder einer ihrer Organisationen der Berichterstattung über zumindest ein aktuelles

Thema der Politik dienen.

4. Abschnitt

Post und Telekom Austria

Rechtsbeziehungen zwischen PTA und ihren Kunden

§ 17. Die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Postdienstleistungen entstehenden

Rechtsbeziehungen der PTA zu ihren Kunden sind privatrechtlicher Natur. Die Bestimmungen des

Zustellgesetzes über die Zustellung behördlicher Schriftstücke bleiben unberührt.

Datenschutz

§ 18. Die PTA ist für das Erbringen von Postdienstleistungen datenschutzrechtlich dem privaten

Bereich zugeordnet.

Postmarken

§ 19. (1) Das Recht zur Herstellung und Ausgabe von Marken, die als Zeichen für die Entrichtung

von Entgelten für Postdienstleistungen gelten, ist der PTA vorbehalten.

(2) Die PTA darf jährlich eine Postmarke mit Zuschlag herausgeben. Der Zuschlag darf 50 vom

Hundert des Nennwertes nicht übersteigen und ist für die Entrichtung von Postentgelten nicht zu

berücksichtigen. Vom Zuschlagserlös sind nach Abzug der Herstellungskosten 80 vom Hundert

ausschließlich zum Zweck der Werbung für die österreichischen Postmarken im In- und Ausland und der

Interessenförderung der österreichischen Philatelie durch den Verband österreichischer Philatelistenvereine

und 20 vom Hundert zur Unterstützung hilfsbedürftiger Bediensteter der PTA durch den

Hilfsfonds der Post- und Fernmeldebediensteten zu verwenden.

(3) Postmarken dürfen nur derart abgebildet werden, daß eine Verwechslung des Abbildes mit dem

Original ausgeschlossen ist.

(4) In- und ausländische Postmarken, auch ungültige, dürfen weder nachgemacht noch verfälscht

werden.

Poststempel

§ 20. (1) Stempel, deren Abdrucke als Zeichen für die Entrichtung von Entgelten für Postdienstleistungen

oder die Entwertung von Postmarken dienen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der

PTA hergestellt oder verwendet werden.

(2) Abdrucke von Poststempeln, auch von solchen, die nicht mehr verwendet werden, dürfen nur

derart abgebildet werden, daß eine Verwechslung der Abbildung mit dem Original ausgeschlossen ist.

Kennzeichnungsschutz

§ 21. Außer der PTA und jenen Unternehmen, denen die PTA dies ausdrücklich gestattet, darf keine

mit Beförderungsaufgaben befaßte inländische Einrichtung die Bezeichnung „Post“ oder das Posthorn

führen.

Feldpost

§ 22. Die PTA ist berechtigt, zum Betrieb einer Feldpost ihre Einrichtungen auch unentgeltlich zur

Verfügung zu stellen. Die Regelungen für die Durchführung und die Inanspruchnahme der Feldpost sind

von der PTA mit dem Bundesminister für Landesverteidigung vertraglich festzulegen.

Vermißtensuchdienst, Blindensendungen

§ 23. Die auf Grund der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August

1949, BGBl. Nr. 155/1953, von der Republik Österreich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes gewährte Postgebührenbefreiung für den Vermißtensuchdienst des Österreichischen

Roten Kreuzes und seiner Landesverbände sowie die sonstigen Postgebührenbefreiungen nach den

Bestimmungen der Genfer Abkommen und die unentgeltliche Beförderung von Blindensendungen –

ausgenommen allfällige Flugzuschläge – sind von der PTA im selben Umfang zu gewähren wie bis 1. Mai

1996. Den sich aus dieser Verpflichtung ergebenden Einnahmenentfall darf die PTA für die Abgeltung

gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch den Bund gelten machen.

5. Abschnitt

Haftungsgrundsätze und Ersatzleistung

Haftung für Verlust, Beschädigung und Verzögerung

§ 24. (1) Die Haftung für Verlust, Beschädigung und Verzögerung beim Erbringen eines Postdienstes

richtet sich nach den allgemein geltenden gesetzlichen Vorschriften.

(2) Betreiber haben in den Geschäftsbedingungen für den reservierten Dienst und den

Universaldienst Haftungsregelungen, insbesondere für Verlust, Beschädigung und Verzögerung, nach

Diensten vorzusehen.

6. Abschnitt

Postbehörden, Aufsichtsrecht

Postbehörden

§ 25. (1) Postbehörden sind der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als oberste

Postbehörde sowie das ihm unterstehende Postbüro als Postbehörde erster Instanz.

(2) Regulierungsbehörde im Sinne der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über

gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und

die Verbesserung der Dienstequalität ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.

Zuständigkeit

§ 26. (1) Der örtliche Zuständigkeitsbereich der obersten Postbehörde und des Postbüros umfaßt das

gesamte Bundesgebiet. Das Postbüro hat seinen Sitz in Wien.

(2) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt

ist, das Postbüro zuständig.

(3) Die oberste Postbehörde ist zuständig für

1.die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide des Postbüros, soweit nicht die

Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist,

2. das Setzen von Aufsichtsmaßnahmen nach § 27 und

3. die Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten gemäß §§ 9 und 10.

Aufsichtsmaßnahmen

§ 27. (1) Als Aufsichtsmaßnahmen kommen in Betracht

1. Erhebungen und Untersuchungen zur Überprüfung des Universaldienstes;

2. bescheidmäßiger Auftrag zur Behebung von generellen Leistungsmängeln, die das Erbringen des

Universaldienstes beeinträchtigen, wofür eine angemessen Frist zu setzen ist;

3. Übertragung des reservierten Postdienstes an einen anderen Betreiber.

(2) Die Betreiber sind verpflichtet, der obersten Postbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu

erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der einschlägigen internationalen Vorschriften

notwendig sind.

(3) Die oberste Postbehörde kann Anordnungen zur Durchführung der ihr insbesondere auf Grund

dieses Bundesgesetzes zukommenden Rechte und Pflichten treffen. Die Betreiber sind verpflichtet, solche

Anordnungen zu befolgen.

(4) Die Organe der Postbehörde sind bei begründetem Verdacht des Vorliegens einer

Verwaltungsübertretung nach § 29 berechtigt, Beförderungsmittel anzuhalten und zu durchsuchen sowie

Sendungen zu beschlagnahmen und zu öffnen, wenn und soweit dies zur Klärung des Sachverhaltes

unbedingt erforderlich ist. Für das Anhalten von Fahrzeugen können sie die Organe der Straßenaufsicht

um Mitwirkung ersuchen.

Streitschlichtung

§ 28. Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden und

Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle, die mit den Betreibern des Universaldienstes oder

des reservierten Postdienstes nicht befriedigend gelöst worden sind, dem Postbüro vorlegen. Das Postbüro

hat sich um eine einvernehmliche Lösung zu bemühen und eine Empfehlung zur Regelung der

Angelegenheit abzugeben. Die Empfehlung ist nicht verbindlich und nicht anfechtbar. Die Betreiber sind

verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage

erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

7. Abschnitt

Strafbestimmungen

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 29. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 300000 Schilling

zu bestrafen, wer

1. entgegen § 4, den Universaldienst nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt;

2. entgegen § 18 reservierte Postdienstleistungen erbringt;

3. entgegen § 19 Abs. 1, 3 und 4 Postmarken herstellt, ausgibt, abbildet, nachmacht oder verfälscht;

4. entgegen § 20 Poststempel herstellt, verwendet oder deren Abdrucke abbildet;

5. entgegen § 21 die Bezeichnung „Post“ oder das Posthorn führt;

6. Aufträgen gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 nicht innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt oder

Anordnungen gemäß § 27 Abs. 3 nicht befolgt;

7. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses

Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in

die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen

mit strengerer Strafe bedroht ist.

(3) Im Straferkenntnis können Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde,

zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.

(4) Die nach diesem Gesetz durch das Postbüro verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.

Verletzung des Postgeheimnisses

§ 30. (1) Wer unter das Postgeheimnis (§ 3) fallende Tatsachen offenbart oder verwertet, um sich

oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil

zuzufügen, ist vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu

360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur auf Antrag des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu

verfolgen.

8. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Inkrafttreten

§ 31. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1998

in Kraft.

(2) § 10 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung

folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

in Kraft gesetzt werden.

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 32. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Postgesetz, BGBl. Nr. 58/1957, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 765/1996, einschließlich der §§ 19 bis 24 der Anlage 1 und

des § 5 der Anlage 2 außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 33. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren

sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Betriebsversuche, die auf

Grundlage von § 7a des Postgesetzes, BGBl. Nr. 58/1957, in der Fassung BGBl. Nr. 765/1996,

durchgeführt werden, bleiben bis zur Berücksichtigung dieser Regelungen in Geschäftsbedingungen

gemäß § 9, längstens jedoch bis zum Ablauf von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

aufrecht.

(3) Zeitungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zum Postzeitungsversand

zugelassen sind, gelten so lange als zugelassen, bis im Zuge einer von der PTA vorgenommenen

Überprüfung festgestellt wird, daß der Abschluß eines Vertrages über die Teilnahme am Postzeitungsversand

mangels Erfüllens der in den Geschäftsbedingungen definierten Voraussetzungen nicht

mehr möglich ist.

(4) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 2 gelten die Bestimmungen der

Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, sinngemäß als Vorschriften für die Zustellung von Postsendungen im

Sinne des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982.

Ausarbeitung von Geschäftsbedingungen durch die PTA

§ 34. (1) Die PTA hat Geschäftsbedingungen einschließlich Entgeltregelungen längstens bis zum

Ablauf von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichen.

(2) Bis zum Inkrafttreten von Geschäftsbedingungen sind – unter Berücksichtigung von nach dem

31. Dezember 1996 von der PTA gemäß den §§ 8 und 8a des Postgesetzes, BGBl. Nr. 58/1957, in der

Fassung BGBl. Nr. 765/1996 vorgenommenen Entgeltanpassungen – die §§ 31 – 41 sowie die Anlage 1

und § 5 der Anlage 2 des Postgesetzes, BGBl. Nr. 58/1957, die Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, die

Feldpostverordnung, BGBl. Nr. 591/1991, und die Schnellpostdienste – Verordnung, BGBl.

Nr. 121/1986, alle in der vor dem 1. Jänner 1997 geltenden Fassung, als vorläufige Geschäftsbedingungen

sinngemäß anzuwenden.

(3) Die ersten Geschäftsbedingungen für den Postzeitungsversand sind so zu erlassen, daß sie

spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten. Sie dürfen abweichend

von § 9 Abs. 5 bereits einen Monat nach der Veröffentlichung in Kraft gesetzt werden.

Verweisungen

§ 35. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,

sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 36. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen des § 30, ist der Bundesminister

für Wissenschaft und Verkehr betraut. Er hat bei der Vollziehung des § 22 das Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Landesverteidigung und bei der Vollziehung des § 27 Abs. 5 letzter Satz das

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen.

(2) Mit der Vollziehung des § 30 ist der Bundesminister für Justiz betraut.

BGBlPdf 18. Verordnung: Vergütungsverordnung

Auf Grund des § 82 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/

1955, und des Art. XI Abs. 4 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, wird

verordnet

§ 1. Zur Abgeltung der aus der Mitwirkung an der Durchführung der Unfall- und Pensionsversicherung

nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz sowie des Nachtschwerarbeitsgesetzes

erwachsenden Kosten wird für die nachstehend angeführten Träger der Krankenversicherung nach dem

ASVG eine Vergütung aus den nach diesen Gesetzen eingenommenen Beiträgen, ausgenommen die

Zusatzbeiträge, festgesetzt. Die Vergütung beträgt

1. für die Wiener Gebietskrankenkasse ................................................................................... 0,70%

2. für die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse ............................................................ 0,93%

3. für die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse ............................................................... 0,56%

4. für die Salzburger Gebietskrankenkasse .............................................................................. 0,79%

5. für die Tiroler Gebietskrankenkasse .................................................................................... 0,70%

6. für die Kärntner Gebietskrankenkasse ................................................................................. 0,69%

7. für die Steiermärkische Gebietskrankenkasse ..................................................................... 0,67%

8. für die Vorarlberger Gebietskrankenkasse .......................................................................... 0,62%

9. für die Burgenländische Gebietskrankenkasse .................................................................... 1,04%

10. für die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues ............................................. 1,00%

11. für die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen .......................................... 0,90%

der abgeführten Beiträge.

§ 2. Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Vergütung an Träger der

Krankenversicherung für die Mitwirkung an der Durchführung der Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung,

des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes sowie des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes,

BGBl. Nr. 155/1988, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Vergütung

an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter für die Mitwirkung an der Durchführung der

Arbeitslosenversicherung und der Insolvenz-Entgeltsicherung, BGBl. Nr. 214/1990, treten mit Ablauf des

31. Dezember 1997 außer Kraft.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

BGBlPdf 18. Kundmachung: Widerruf von zwei Vereinbarungen (M 50) nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von Gasen der Klasse 2

Gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.

Nr. 660, wird kundgemacht

Die Vereinbarungen (M 50) nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von

Gasen der Klasse 2 zwischen

– der für das ADR zuständigen Behörde der Niederlande und dem Bundesminister für Wissenschaft,

Verkehr und Kunst der Republik Österreich (BGBl. Nr. 455/1996) und

– den für das ADR zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und Belgien und dem

Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst der Republik Österreich (BGBl. Nr. 525/

1996)

sind auf Grund der mit 1. Jänner 1997 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B zum Europäischen

Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 22/1997

obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →