18. Kundmachung: Aufhebung des § 24 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß den §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, G 388-391/96, mündlich
verkündet am 24. Jänner 1997, § 24 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 – KStG 1988, BGBl.
Nr. 401/1988, in der Fassung des Art. 41 Z 12 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl.
Nr. 201/1996, als verfassungswidrig aufgehoben.
Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden und verliert ihre normative Kraft nicht nur
in den beim Verfassungsgerichtshof zu B 2909/96, B 2947/96, B 2959/96 und B 2962/96 anhängigen
Anlaßfällen, sondern auch hinsichtlich aller anderen schon rechtskräftig gewordenen Bescheide. Diese
anderen Bescheide verlieren ihre Wirkung; die beim Verfassungsgerichtshof gegen solche Bescheide
anhängigen Beschwerdeverfahren gelten als beendet, ohne daß über die darin gestellten Anträge
einschließlich jener auf Kostenersatz abzusprechen ist.
§ 24 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 – KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988, tritt mit
Wirkung ab 1. Jänner 1996 in jener Fassung wieder in Kraft, die diese Bestimmung durch Art. IV Z 4 des
Abgabenänderungsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 680/1994, erhalten hat.
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 1 Wiener Straße wird im Bereich der Gemeinden
Amstetten und Winklarn wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 129,14 (alt/neu), führt über eine neu
herzustellende Kreisverkehrsanlage bis km 129,26 (neu) und verläuft anschließend über die bestehende
Landesstraße L 6294 bis km 130,25 (neu) – entspricht km 1,13 der Landesstraße L 6294. Ab km 130,25
(neu) führt die neu herzustellende Straßentrasse zur Ybbs, quert diese bei km 131,50 (neu), bindet nach
neuerlicher Querung der Ybbs bei km 132,92 (neu) und Unterführung der Bahnlinie der ÖBB Wien–
Salzburg bei Bahn-km 126,752 bei km 133,30 (neu)/km 1,953 der B 121 in die bestehende B 121
Weyerer Straße ein und folgt dieser auf gemeinsamer Trasse bis zur Einbindung in den Bestand der B 1
Wiener Straße bei km 134,087 (alt)/135,253 (neu).
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei
den Gemeinden Amstetten und Winklarn aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 121a/28-92 im
Maßstab 1:1000 und Übersichtsplan im Maßstab 1:25000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Dr. Wilhelm Koprivnikar
Sektionschef
Leiter der Gewerbesektion
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
Stubenring 1, 1011 Wien
Tel.: 711 00/50 24
Wien, am 27. August 1996
GZ : 32.420/48-III/A/3/96
Sehr geehrte Frau Botschafterin,
ich beehre mich, unter Bezugnahme auf die Verhandlungen der gemäß Artikel 6 des Abkommens
zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der
Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen vom 27. November 1989 Kundgemacht in BGBl. Nr. 308/1990, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 534/1995 eingesetzten
Expertenkommission vorzuschlagen
Die Anlage zu Artikel 5 Absatz 1 des obgenannten Abkommens wird um das in der Anlage zu
dieser Note aufgenommene Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse neuerlich
ergänzt.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit diesem Vorschlag einverstanden
erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende
Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die am
1. Tage des Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem die beiden Vertragsparteien einander
mitteilen, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Notenwechsels
erfüllt sind.
Ich darf Ihnen mitteilen, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses
Notenwechsels auf österreichischer Seite gegeben sind.
Genehmigen Sie, Frau Botschafterin, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Koprivnikar
Ihrer Exzellenz
der Botschafterin der
Bundesrepublik Deutschland
Ursula Sailer-Albring
Metternichgasse 3
1030 Wien
BERUFSBILDUNGSABKOMMEN ÖSTERREICH – BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Verzeichnis gleichwertiger Prüfungszeugnisse – 4. Notenwechsel
Meisterprüfungen
Die Geschäftsträgerin a.i.
der Bundesrepublik Deutschland
Wien
Gesandte Uta Mayer-Schalburg
Wien, 27. Dezember 1996
Ku 623.00/2
Sehr geehrter Herr Sektionschef,
ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 27. August 1996 (GZ.: 32.420/48-III/A/3/96) zu
bestätigen, mit der Sie im Namen Ihrer Regierung den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der
Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorschlagen. Ihre
Note lautet wie folgt
„Sehr geehrte Frau Botschafterin,
ich beehre mich, . . . (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote) . . . die Versicherung meiner
ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. Wilhelm Koprivnikar“
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit dem in Ihrer Note enthaltenen
Vorschlag einverstanden ist und daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der
Vereinbarung auch in der Bundesrepublik Deutschland erfüllt sind.
Ihre Note und diese Antwortnote bilden somit eine Vereinbarung zwischen unseren beiden
Regierungen, die am ersten Tag des Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem diese Note bei
Ihnen eingeht.
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten erhält zur Information einen Durchdruck
der Note.
Genehmigen Sie, Herr Sektionschef, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Mayer-Schalburg
Herrn
Sektionschef
Dr. Wilhelm Koprivnikar
Leiter der Gewerbesektion
Bundesministerium für
wirtschaftliche Angelegenheiten
Stubenring 1
1011 Wien
BERUFSBILDUNGSABKOMMEN BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND – ÖSTERREICH
Verzeichnis gleichwertiger Prüfungszeugnisse – 4. Notenwechsel
Meisterprüfungen
Der Notenwechsel tritt mit 1. Februar 1997 in Kraft.