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18. Kundmachung: Aufhebung des § 24 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 durch den Verfassungsgerichtshof

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 18. Kundmachung: Aufhebung des § 24 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß den §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, G 388-391/96, mündlich

verkündet am 24. Jänner 1997, § 24 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 – KStG 1988, BGBl.

Nr. 401/1988, in der Fassung des Art. 41 Z 12 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl.

Nr. 201/1996, als verfassungswidrig aufgehoben.

Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden und verliert ihre normative Kraft nicht nur

in den beim Verfassungsgerichtshof zu B 2909/96, B 2947/96, B 2959/96 und B 2962/96 anhängigen

Anlaßfällen, sondern auch hinsichtlich aller anderen schon rechtskräftig gewordenen Bescheide. Diese

anderen Bescheide verlieren ihre Wirkung; die beim Verfassungsgerichtshof gegen solche Bescheide

anhängigen Beschwerdeverfahren gelten als beendet, ohne daß über die darin gestellten Anträge

einschließlich jener auf Kostenersatz abzusprechen ist.

§ 24 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 – KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988, tritt mit

Wirkung ab 1. Jänner 1996 in jener Fassung wieder in Kraft, die diese Bestimmung durch Art. IV Z 4 des

Abgabenänderungsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 680/1994, erhalten hat.

BGBlPdf 18. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 1 Wiener Straße im Bereich der Gemeinden Amstetten und Winklarn

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 1 Wiener Straße wird im Bereich der Gemeinden

Amstetten und Winklarn wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 129,14 (alt/neu), führt über eine neu

herzustellende Kreisverkehrsanlage bis km 129,26 (neu) und verläuft anschließend über die bestehende

Landesstraße L 6294 bis km 130,25 (neu) – entspricht km 1,13 der Landesstraße L 6294. Ab km 130,25

(neu) führt die neu herzustellende Straßentrasse zur Ybbs, quert diese bei km 131,50 (neu), bindet nach

neuerlicher Querung der Ybbs bei km 132,92 (neu) und Unterführung der Bahnlinie der ÖBB Wien–

Salzburg bei Bahn-km 126,752 bei km 133,30 (neu)/km 1,953 der B 121 in die bestehende B 121

Weyerer Straße ein und folgt dieser auf gemeinsamer Trasse bis zur Einbindung in den Bestand der B 1

Wiener Straße bei km 134,087 (alt)/135,253 (neu).

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei

den Gemeinden Amstetten und Winklarn aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 121a/28-92 im

Maßstab 1:1000 und Übersichtsplan im Maßstab 1:25000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

BGBlPdf 18. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Ergänzung der Anlage zu Artikel 5 Abs. 1 (Verzeichnis gleichwertiger Prüfungszeugnisse) des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen

Dr. Wilhelm Koprivnikar

Sektionschef

Leiter der Gewerbesektion

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

Stubenring 1, 1011 Wien

Tel.: 711 00/50 24

Wien, am 27. August 1996

GZ : 32.420/48-III/A/3/96

Sehr geehrte Frau Botschafterin,

ich beehre mich, unter Bezugnahme auf die Verhandlungen der gemäß Artikel 6 des Abkommens

zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der

Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen vom 27. November 1989 Kundgemacht in BGBl. Nr. 308/1990, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 534/1995 eingesetzten

Expertenkommission vorzuschlagen

Die Anlage zu Artikel 5 Absatz 1 des obgenannten Abkommens wird um das in der Anlage zu

dieser Note aufgenommene Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse neuerlich

ergänzt.

Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit diesem Vorschlag einverstanden

erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende

Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die am

1. Tage des Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem die beiden Vertragsparteien einander

mitteilen, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Notenwechsels

erfüllt sind.

Ich darf Ihnen mitteilen, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses

Notenwechsels auf österreichischer Seite gegeben sind.

Genehmigen Sie, Frau Botschafterin, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Koprivnikar

Ihrer Exzellenz

der Botschafterin der

Bundesrepublik Deutschland

Ursula Sailer-Albring

Metternichgasse 3

1030 Wien

BERUFSBILDUNGSABKOMMEN ÖSTERREICH – BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Verzeichnis gleichwertiger Prüfungszeugnisse – 4. Notenwechsel

Meisterprüfungen

Die Geschäftsträgerin a.i.

der Bundesrepublik Deutschland

Wien

Gesandte Uta Mayer-Schalburg

Wien, 27. Dezember 1996

Ku 623.00/2

Sehr geehrter Herr Sektionschef,

ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 27. August 1996 (GZ.: 32.420/48-III/A/3/96) zu

bestätigen, mit der Sie im Namen Ihrer Regierung den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der

Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorschlagen. Ihre

Note lautet wie folgt

„Sehr geehrte Frau Botschafterin,

ich beehre mich, . . . (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote) . . . die Versicherung meiner

ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Wilhelm Koprivnikar“

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit dem in Ihrer Note enthaltenen

Vorschlag einverstanden ist und daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der

Vereinbarung auch in der Bundesrepublik Deutschland erfüllt sind.

Ihre Note und diese Antwortnote bilden somit eine Vereinbarung zwischen unseren beiden

Regierungen, die am ersten Tag des Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem diese Note bei

Ihnen eingeht.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten erhält zur Information einen Durchdruck

der Note.

Genehmigen Sie, Herr Sektionschef, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Mayer-Schalburg

Herrn

Sektionschef

Dr. Wilhelm Koprivnikar

Leiter der Gewerbesektion

Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten

Stubenring 1

1011 Wien

BERUFSBILDUNGSABKOMMEN BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND – ÖSTERREICH

Verzeichnis gleichwertiger Prüfungszeugnisse – 4. Notenwechsel

Meisterprüfungen

Der Notenwechsel tritt mit 1. Februar 1997 in Kraft.

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