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18_1996 AT

18. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der NATO über den Schutz von Informationen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 18. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der NATO über den Schutz von Informationen

(Übersetzung)

NORTH ATLANTIC TREATY

ORGANIZATION

Generalsekretär

SG/95/907

Brüssel, 20. Dezember 1995

Sehr geehrter Herr Botschafter!

In Beantwortung der Einladung zur Partnerschaft für den Frieden, die von den Staatsoberhäuptern

und Regierungsschefs der Mitgliedsstaaten der Organisation des Nordatlantikvertrages, die in Brüssel am

10. und 11. Jänner 1994 an der Tagung des Nordatlantikvertrages teilgenommen haben, herausgegeben

und unterzeichnet wurde, hat Bundesminister Dr. Alois Mock die Einladung zur Partnerschaft für den

Frieden angenommen und am 10. Februar 1995 das Rahmendokument für die Partnerschaft für den Frieden

unterzeichnet.

In Anbetracht dessen, daß Österreich ein Partnerstaat in der Partnerschaft für den Frieden (PfP) ist

und zugestimmt hat, Konsultationen in politischen und Sicherheitsangelegenheiten zu führen und die

politische und militärische Zusammenarbeit in ganz Europa auszuweiten und zu intensivieren; als Folge

davon zieht eine effektive diesbezügliche Zusammenarbeit den Austausch von vertraulichen bzw. besonders

zu behandelnden Informationen nach sich.

Um diese Zwecke zu erfüllen, habe ich die Ehre, im Namen der Organisation über den Nordatlantikvertrag

die folgenden Sicherheitsvorkehrungen(-regelungen) vorzuschlagen, die im Falle Ihrer Zustimmung

für Österreich und die NATO verbindlich werden

1. Die NATO und Österreich, im folgenden Parteien genannt, werden

(i) die Informationen und Materialien der anderen Partei schützen und sichern;

(ii) alle Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, daß solche Informationen und Materialien,

wenn sie klassifiziert sind, die Sicherheitsstufe beibehalten, die von einer Partei in

bezug auf die von dieser Partei stammenden Informationen und Materialien festgesetzt wurde

und verwahren diese Informationen und Materialien nach vereinbarten gemeinsamen

Standards;

(iii) die ausgetauschten Informationen und Materialien ausschließlich für diejenigen Zwecke

benutzen, die im Rahmen der jeweiligen Programme und Entscheidungen und Beschlüsse

betreffend diese Programme niedergelegt sind;

(iv) diese Informationen und Materialien ohne Zustimmung des Urhebers keinen dritten Parteien

bekannt- oder weitergeben.

2. (i) Die österreichische Regierung nimmt die Verpflichtung an, alle Personen österreichischer

Staatsbürgerschaft, die in der Wahrnehmung ihrer offiziellen Aufgaben Zugang zu den Informationen

und Materialien, die unter den PfP-Programmen ausgetauscht wurden, benötigen

oder haben, einer angemessenen Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen, bevor ihnen

Zugang zu solchen Informationen und Materialien gewährt wird;

(ii) Die Verfahren der Sicherheitsprüfung sollten so gestaltet sein, daß sie bestimmen können, ob

eine Einzelperson unter Berücksichtigung ihrer Loyalität und Vertrauenswürdigkeit Zugang

zu geschützten Informationen haben kann, ohne deren Sicherheit zu gefährden.

3. Das Sicherheitsbüro der NATO (NOS), unter der Leitung und im Namen des Generalsekretärs

und des Vorsitzenden des militärischen Komitees, die im Namen und unter der Autorität des Nordatlan-

tikrates und des militärischen Komitees der NATO handeln, ist für die Sicherheitsvorkehrungen zum

Schutz klassifizierter Informationen, die im Rahmen der PfP-Zusammenarbeit ausgetauscht werden,

verantwortlich.

4. Die österreichische Regierung wird das NOS über die mit Sicherheitsfragen betraute Dienststelle

mit ähnlichem innerstaatlichen Aufgabenbereich informieren. Zwischen der NATO und der österreichischen

Regierung werden gesonderte administrative Vereinbarungen ausgearbeitet werden, die sich unter

anderem mit den Standards des gegenseitigen Sicherheitsschutzes für die auszutauschenden Informationen

und der Verbindung zwischen der NOS und der österreichischen mit Sicherheitsfragen betrauten

Dienststelle befassen sollen.

5. Vor dem Austausch jeglicher klassifizierter Informationen zwischen der NATO und der österreichischen

Regierung haben die verantwortlichen Sicherheitsstellen gegenseitig zu ihrer Zufriedenheit

festzustellen, daß die jeweilige Empfängerpartei bereit ist, die Informationen, die sie erhält, so zu schützen,

wie dies vom Urheber verlangt wird.

Ich möchte diese Gelegenheit wahrnehmen, um Eurer Exzellenz meine Empfehlungen zu entbieten.

Hochachtungsvoll

Javier SOLANA

Seine Exzellenz

Erich HOCHLEITNER

Botschafter

Österreichische Botschaft

1050 Brüssel

(Übersetzung)

DER ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFTER

Brüssel, am 20. Dezember 1995

Sehr geehrter Herr Generalsekretär!

Gerne bestätige ich den Empfang Ihres Schreibens vom 20. Dezember 1995, mit welchem Eure Exzellenz

die Sicherheitsvorkehrungen(-regelungen) vorgeschlagen hat, um die effektive Zusammenarbeit

zwischen Österreich und der NATO zu verwirklichen, welche den Austausch von vertraulichen bzw.

besonders zu behandelnden Informationen nach sich zieht, welches wie folgt lautet

„In Beantwortung der Einladung . . . (es folgt der weitere Text der Übersetzung der Eröffnungsnote

ins Deutsche) . . . wie dies vom Urheber verlangt wird.“

Ich beehre mich zur Information der Organisation für den Nordatlantikvertrag festzustellen, daß ich

dem Vorschlag Ihrer Exzellenz im Einverständnis darüber zustimmen kann, daß die österreichischen

Gesetze eine ausreichende Grundlage für die Maßnahmen bieten, die zur Befriedigung der Sicherheitserfordernisse

gemäß diesem Abkommen erforderlich sind.

Hochachtungsvoll

Erich HOCHLEITNER

Seine Exzellenz

Javier SOLANA

Generalsekretär der NATO

1110 Brüssel

Das Abkommen ist mit 20. Dezember 1995 in Kraft getreten.

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