18. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der NATO über den Schutz von Informationen
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
NORTH ATLANTIC TREATY
ORGANIZATION
Generalsekretär
SG/95/907
Brüssel, 20. Dezember 1995
Sehr geehrter Herr Botschafter!
In Beantwortung der Einladung zur Partnerschaft für den Frieden, die von den Staatsoberhäuptern
und Regierungsschefs der Mitgliedsstaaten der Organisation des Nordatlantikvertrages, die in Brüssel am
10. und 11. Jänner 1994 an der Tagung des Nordatlantikvertrages teilgenommen haben, herausgegeben
und unterzeichnet wurde, hat Bundesminister Dr. Alois Mock die Einladung zur Partnerschaft für den
Frieden angenommen und am 10. Februar 1995 das Rahmendokument für die Partnerschaft für den Frieden
unterzeichnet.
In Anbetracht dessen, daß Österreich ein Partnerstaat in der Partnerschaft für den Frieden (PfP) ist
und zugestimmt hat, Konsultationen in politischen und Sicherheitsangelegenheiten zu führen und die
politische und militärische Zusammenarbeit in ganz Europa auszuweiten und zu intensivieren; als Folge
davon zieht eine effektive diesbezügliche Zusammenarbeit den Austausch von vertraulichen bzw. besonders
zu behandelnden Informationen nach sich.
Um diese Zwecke zu erfüllen, habe ich die Ehre, im Namen der Organisation über den Nordatlantikvertrag
die folgenden Sicherheitsvorkehrungen(-regelungen) vorzuschlagen, die im Falle Ihrer Zustimmung
für Österreich und die NATO verbindlich werden
1. Die NATO und Österreich, im folgenden Parteien genannt, werden
(i) die Informationen und Materialien der anderen Partei schützen und sichern;
(ii) alle Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, daß solche Informationen und Materialien,
wenn sie klassifiziert sind, die Sicherheitsstufe beibehalten, die von einer Partei in
bezug auf die von dieser Partei stammenden Informationen und Materialien festgesetzt wurde
und verwahren diese Informationen und Materialien nach vereinbarten gemeinsamen
Standards;
(iii) die ausgetauschten Informationen und Materialien ausschließlich für diejenigen Zwecke
benutzen, die im Rahmen der jeweiligen Programme und Entscheidungen und Beschlüsse
betreffend diese Programme niedergelegt sind;
(iv) diese Informationen und Materialien ohne Zustimmung des Urhebers keinen dritten Parteien
bekannt- oder weitergeben.
2. (i) Die österreichische Regierung nimmt die Verpflichtung an, alle Personen österreichischer
Staatsbürgerschaft, die in der Wahrnehmung ihrer offiziellen Aufgaben Zugang zu den Informationen
und Materialien, die unter den PfP-Programmen ausgetauscht wurden, benötigen
oder haben, einer angemessenen Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen, bevor ihnen
Zugang zu solchen Informationen und Materialien gewährt wird;
(ii) Die Verfahren der Sicherheitsprüfung sollten so gestaltet sein, daß sie bestimmen können, ob
eine Einzelperson unter Berücksichtigung ihrer Loyalität und Vertrauenswürdigkeit Zugang
zu geschützten Informationen haben kann, ohne deren Sicherheit zu gefährden.
3. Das Sicherheitsbüro der NATO (NOS), unter der Leitung und im Namen des Generalsekretärs
und des Vorsitzenden des militärischen Komitees, die im Namen und unter der Autorität des Nordatlan-
tikrates und des militärischen Komitees der NATO handeln, ist für die Sicherheitsvorkehrungen zum
Schutz klassifizierter Informationen, die im Rahmen der PfP-Zusammenarbeit ausgetauscht werden,
verantwortlich.
4. Die österreichische Regierung wird das NOS über die mit Sicherheitsfragen betraute Dienststelle
mit ähnlichem innerstaatlichen Aufgabenbereich informieren. Zwischen der NATO und der österreichischen
Regierung werden gesonderte administrative Vereinbarungen ausgearbeitet werden, die sich unter
anderem mit den Standards des gegenseitigen Sicherheitsschutzes für die auszutauschenden Informationen
und der Verbindung zwischen der NOS und der österreichischen mit Sicherheitsfragen betrauten
Dienststelle befassen sollen.
5. Vor dem Austausch jeglicher klassifizierter Informationen zwischen der NATO und der österreichischen
Regierung haben die verantwortlichen Sicherheitsstellen gegenseitig zu ihrer Zufriedenheit
festzustellen, daß die jeweilige Empfängerpartei bereit ist, die Informationen, die sie erhält, so zu schützen,
wie dies vom Urheber verlangt wird.
Ich möchte diese Gelegenheit wahrnehmen, um Eurer Exzellenz meine Empfehlungen zu entbieten.
Hochachtungsvoll
Javier SOLANA
Seine Exzellenz
Erich HOCHLEITNER
Botschafter
Österreichische Botschaft
1050 Brüssel
(Übersetzung)
DER ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFTER
Brüssel, am 20. Dezember 1995
Sehr geehrter Herr Generalsekretär!
Gerne bestätige ich den Empfang Ihres Schreibens vom 20. Dezember 1995, mit welchem Eure Exzellenz
die Sicherheitsvorkehrungen(-regelungen) vorgeschlagen hat, um die effektive Zusammenarbeit
zwischen Österreich und der NATO zu verwirklichen, welche den Austausch von vertraulichen bzw.
besonders zu behandelnden Informationen nach sich zieht, welches wie folgt lautet
„In Beantwortung der Einladung . . . (es folgt der weitere Text der Übersetzung der Eröffnungsnote
ins Deutsche) . . . wie dies vom Urheber verlangt wird.“
Ich beehre mich zur Information der Organisation für den Nordatlantikvertrag festzustellen, daß ich
dem Vorschlag Ihrer Exzellenz im Einverständnis darüber zustimmen kann, daß die österreichischen
Gesetze eine ausreichende Grundlage für die Maßnahmen bieten, die zur Befriedigung der Sicherheitserfordernisse
gemäß diesem Abkommen erforderlich sind.
Hochachtungsvoll
Erich HOCHLEITNER
Seine Exzellenz
Javier SOLANA
Generalsekretär der NATO
1110 Brüssel
Das Abkommen ist mit 20. Dezember 1995 in Kraft getreten.