18. Bundesgesetz: Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Die Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, wird wie folgt geändert
§ 111 Abs. 1 zweiter und dritter Satz lauten
„Verzichtet ein Mitglied der Bundesregierung, ein Staatssekretär oder ein vom Nationalrat entsendetes Mitglied des Europäischen Parlaments auf sein Mandat als Mitglied des Nationalrates, so ist ein nicht gewählter Bewerber aus der jeweiligen Parteiliste zur Ausübung dieses Mandates zu berufen. Solche Wahlwerber erhalten nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt oder nach ihrem Ausscheiden aus dem Europäischen Parlament, in den Fällen des Art. 71 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 nach der Enthebung von der Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung, das Mandat von der zuständigen Wahlbehörde erneut zugewiesen, so sie dieser gegenüber nicht binnen acht Tagen auf dessen Wiederausübung verzichten."