18. Bundesgesetz: Änderung des Kreditwesengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Kreditwesengesetz, BGBl. Nr. 63/1979, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 370/ 1982, 325/1986, 415/1988, 281/1990 und 475/1990 wird wie folgt geändert
Dem § 14 Abs. 11 werden folgende Sätze angefügt
„Ab dem Tage des Einlangens der schriftlichen Erklärung, mit der eine solche Bank den Anschluß an das Zentralinstitut löst, erlischt die gesetzliche Verpflichtung dieser Bank, das Ausmaß der Liquiditätsreserve quartalsweise anzupassen. Ab diesem Zeitpunkt kann die Liquiditätsreserve stufenweise vermindert werden. Nach Ablauf der Dreijahresfrist kann der Anschluß an das Zentralinstitut aufrecht erhalten werden, indem bis zur Höhe der zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Liquiditätsreserve beim Zentralinstitut weiterhin Liquiditätsreserve gehalten werden kann, deren jeweiliges Ausmaß der Oesterreichischen Nationalbank vom Zentralinstitut monatlich zu melden ist."