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18_1990 AT

18. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 18. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen

Der Bundesminister

für auswärtige Angelegenheiten

Wien, am 6. Dezember 1989

Sehr geehrte Frau Botschafter!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Bundesregierung der Republik Österreich

bereit ist, mit der Regierung der Islamischen

Republik Pakistan ein Abkommen über die

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber

von Diplomaten- und Dienstpässen der beiden

Länder gemäß folgenden Bestimmungen abzuschließen

Artikel 1

(1) Österreichische und pakistanische Staatsbürger,

die Inhaber eines von den zuständigen

Behörden ihres Landes ausgestellten gültigen

Diplomaten- oder Dienstpasses sind, dürfen sichtvermerksfrei

in das Hoheitsgebiet des anderen

Vertragsstaates an jeder für den internationalen

Reiseverkehr zugelassenen Stelle einreisen und sich

dort bis zu drei Monaten aufhalten.

(2) Ist ein drei Monate übersteigender Aufenthalt

im anderen Vertragsstaat beabsichtigt, ist bereits vor

der Einreise ein entsprechender Sichtvermerk

einzuholen. Wird nach sichtvermerksfreier Einreise

und Aufenthaltnahme ein drei Monate übersteigender

Aufenthalt im anderen Vertragsstaat notwendig,

ist unter Angabe der hiefür maßgebenden Gründe

bei den zuständigen Behörden des anderen

Vertragsstaates ein entsprechender Sichtvermerk

einzuholen.

Artikel 2

Die Bestimmungen dieses Abkommens befreien

die Staatsbürger Österreichs und Pakistans nicht

von der Verpflichtung, die im anderen Staat

geltenden Rechtsvorschriften betreffend die Einreise,

den Aufenthalt und die Ausreise von Fremden

sowie betreffend die Beschäftigung zu beachten.

Artikel 3

Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor,

Staatsangehörigen des anderen Vertragspartners,

die er als unerwünscht betrachtet, die Einreise oder

den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu

untersagen.

Artikel 4

Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der

öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung

oder der Gesundheit die Anwendung dieses

Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise

aussetzen. Einführung und Aufhebung dieser

Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat spätestens

48 Stunden vorher schriftlich auf diplomatischem

Wege bekanntzugeben.

Artikel 5

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit

geschlossen und tritt am ersten Tag des dritten

Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem

die Noten ausgetauscht werden. Es ist jederzeit

kündbar und verliert drei Monate nach Einlangen

der schriftlich auf diplomatischem Wege vorzunehmenden

Kündigung beim Vertragspartner seine

Geltung.

Falls die Regierung der Islamischen Republik

Pakistan mit diesen Bestimmungen einverstanden

ist, so stellen diese Note und die Antwortnote Eurer

Exzellenz das gewünschte Abkommen zwischen

unseren Regierungen dar, dessen englische und

deutsche Fassung in gleicher Weise authentisch

sind.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Frau Botschafter,

den Ausdruck meiner besonderen Hochachtung.

Dr. Alois Mock

Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten

Republik Österreich

I. E.

Frau Dr. Khurshid HYDER

ao. und bev. Botschafter

der Islamischen Republik Pakistan

Wien

EMBASSY OF PAKISTAN

AMBASSADOR

Wien, am 6. Dezember 1989

Exzellenz, Herr Minister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom

6. Dezember 1989 zu bestätigen, welche folgenden

Inhalt hat

„Ich beehre mich, (es folgt der weitere Text

der Eröffnungsnote in deutscher Sprache) in

gleicher Weise authentisch sind."

Ich habe die Ehre Ihnen mitzuteilen, daß die

Regierung der Islamischen Republik Pakistan damit

einverstanden ist, daß Ihre Note und diese

Antwortnote ein Abkommen zwischen unseren

beiden Regierungen bildet, welches am ersten Tag

des dritten Monats nach Durchführung dieses

Notenwechsels in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, Herr Minister, den

Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Khurshid Hyder

Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter

der Islamischen Republik Pakistan

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 mit 1. März 1990 in Kraft.

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