18. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundesminister
für auswärtige Angelegenheiten
Wien, am 6. Dezember 1989
Sehr geehrte Frau Botschafter!
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die Bundesregierung der Republik Österreich
bereit ist, mit der Regierung der Islamischen
Republik Pakistan ein Abkommen über die
Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber
von Diplomaten- und Dienstpässen der beiden
Länder gemäß folgenden Bestimmungen abzuschließen
Artikel 1
(1) Österreichische und pakistanische Staatsbürger,
die Inhaber eines von den zuständigen
Behörden ihres Landes ausgestellten gültigen
Diplomaten- oder Dienstpasses sind, dürfen sichtvermerksfrei
in das Hoheitsgebiet des anderen
Vertragsstaates an jeder für den internationalen
Reiseverkehr zugelassenen Stelle einreisen und sich
dort bis zu drei Monaten aufhalten.
(2) Ist ein drei Monate übersteigender Aufenthalt
im anderen Vertragsstaat beabsichtigt, ist bereits vor
der Einreise ein entsprechender Sichtvermerk
einzuholen. Wird nach sichtvermerksfreier Einreise
und Aufenthaltnahme ein drei Monate übersteigender
Aufenthalt im anderen Vertragsstaat notwendig,
ist unter Angabe der hiefür maßgebenden Gründe
bei den zuständigen Behörden des anderen
Vertragsstaates ein entsprechender Sichtvermerk
einzuholen.
Artikel 2
Die Bestimmungen dieses Abkommens befreien
die Staatsbürger Österreichs und Pakistans nicht
von der Verpflichtung, die im anderen Staat
geltenden Rechtsvorschriften betreffend die Einreise,
den Aufenthalt und die Ausreise von Fremden
sowie betreffend die Beschäftigung zu beachten.
Artikel 3
Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor,
Staatsangehörigen des anderen Vertragspartners,
die er als unerwünscht betrachtet, die Einreise oder
den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu
untersagen.
Artikel 4
Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der
öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung
oder der Gesundheit die Anwendung dieses
Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise
aussetzen. Einführung und Aufhebung dieser
Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat spätestens
48 Stunden vorher schriftlich auf diplomatischem
Wege bekanntzugeben.
Artikel 5
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen und tritt am ersten Tag des dritten
Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem
die Noten ausgetauscht werden. Es ist jederzeit
kündbar und verliert drei Monate nach Einlangen
der schriftlich auf diplomatischem Wege vorzunehmenden
Kündigung beim Vertragspartner seine
Geltung.
Falls die Regierung der Islamischen Republik
Pakistan mit diesen Bestimmungen einverstanden
ist, so stellen diese Note und die Antwortnote Eurer
Exzellenz das gewünschte Abkommen zwischen
unseren Regierungen dar, dessen englische und
deutsche Fassung in gleicher Weise authentisch
sind.
Genehmigen Sie, sehr geehrte Frau Botschafter,
den Ausdruck meiner besonderen Hochachtung.
Dr. Alois Mock
Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten
Republik Österreich
I. E.
Frau Dr. Khurshid HYDER
ao. und bev. Botschafter
der Islamischen Republik Pakistan
Wien
EMBASSY OF PAKISTAN
AMBASSADOR
Wien, am 6. Dezember 1989
Exzellenz, Herr Minister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom
6. Dezember 1989 zu bestätigen, welche folgenden
Inhalt hat
„Ich beehre mich, (es folgt der weitere Text
der Eröffnungsnote in deutscher Sprache) in
gleicher Weise authentisch sind."
Ich habe die Ehre Ihnen mitzuteilen, daß die
Regierung der Islamischen Republik Pakistan damit
einverstanden ist, daß Ihre Note und diese
Antwortnote ein Abkommen zwischen unseren
beiden Regierungen bildet, welches am ersten Tag
des dritten Monats nach Durchführung dieses
Notenwechsels in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, Herr Minister, den
Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. Khurshid Hyder
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter
der Islamischen Republik Pakistan
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 mit 1. März 1990 in Kraft.