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18_1988 AT

18. Kundmachung: Aufhebung des § 3 Abs. 1 und 3 des Ladenschlußgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 18. Kundmachung: Aufhebung des § 3 Abs. 1 und 3 des Ladenschlußgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß

§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 1. Dezember 1987, G 132, 133/87-16,

G 181/87-13 und G 183/87-12, dem Bundeskanzler

zugestellt am 11. Dezember 1987, § 3 Abs. 1

und 3 des Ladenschlußgesetzes, BGBl. Nr. 156/

1958, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

30. November 1988 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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