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18_1986 AT

18. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Norwegen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, des Erziehungswesens und der Wissenschaft

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 18. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Norwegen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, des Erziehungswesens und der Wissenschaft

(Übersetzung)

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung des Königreiches Norwegen haben in

Übereinstimmung mit Artikel 3 des Kulturabkommens

zwischen den beiden Staaten vom 24. Feber

1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 131/1973 folgendes Programm für die Zusammenarbeit

auf den Gebieten der Kultur, des Erziehungswesens

und der Wissenschaft für die Jahre

1985—1988 vereinbart.

I. HOCHSCHULWESEN UND FORSCHUNG

Artikel 1

Zusammenarbeit auf den Gebieten

der Wissenschaft und Forschung

Die Vertragsparteien fördern und erleichtern die

Zusammenarbeit zwischen den Universitäten,

Hochschulen und Forschungseinrichtungen in beiden

Staaten. Beide Vertragsparteien empfehlen solchen

Einrichtungen in ihrem eigenen Staat, danach

zu trachten, ihre Kontakte mit entsprechenden Einrichtungen

im anderen Staat zu verbessern und ihre

Zusammenarbeit mit diesen auszubauen, indem sie

gemeinsame Projekte durchführen, Teilnehmer aus

dem anderen Staat zu Symposien, Seminaren und

Kongressen einladen sowie Publikationen und statistische

Daten austauschen.

Die österreichische Vertragspartei ist insbesondere

an einer Förderung der Zusammenarbeit auf

den Gebieten der Weltraum- und Energieforschung

interessiert.

Artikel 2

Austausch von Fachleuten und Forschern

Die Vertragsparteien tauschen Forscher von Universitäts-

oder Forschungsinstitutionen sowie

andere Fachleute auf verschiedenen akademischen

Gebieten für ein- bis dreiwöchige Besuche aus. Jede

Vertragspartei ist bereit, solche Besucher in einem

Ausmaß von mindestens acht Wochen jährlich zu

empfangen.

Derartige Besuche können von jeder Vertragspartei

vorgeschlagen und, wenn die andere Vertragspartei

den Vorschlag annimmt, durchgeführt

werden. Die Besuche sollen den Besucher mit den

Aktivitäten auf seinem Fachgebiet im Gastgeberland

vertraut machen und, wann immer dies zweckmäßig

ist, eine direkte Zusammenarbeit, wie sie in

Artikel 1 beschrieben ist, einleiten.

Artikel 3

Austausch von Professoren und

sonstigen Universitätslehrern

Die Vertragsparteien kommen überein, diesen

Austausch fortzusetzen, indem sie jedes Jahr zwei

Professoren oder sonstigen Universitätslehrern

ermöglichen, eine oder mehrere Universitäten im

anderen Staat zur Abhaltung von Vorträgen und

zur Schaffung fachlicher Kontakte über Einladung

der zuständigen akademischen Behörden zu besuchen.

Die Aufenthaltsdauer beträgt maximal zehn

Tage.

In allen Fällen ergreifen die Behörden des Gastgeberlandes

die Initiative, indem sie auf diplomatischem

Wege Einladungen überreichen.

Artikel 4

Informationsaustausch

Die Vertragsparteien sind bestrebt, einander über

Kongresse, Konferenzen, Symposien und Kolloquien

ihrer wissenschaftlichen Einrichtungen zu

informieren, um Besuchern aus dem anderen Staat

die Teilnahme zu ermöglichen.

Artikel 5

Sonstige Studienbesuche

Die Vertragsparteien erleichtern Fachleuten aus

dem anderen Staat die Durchführung von Studien

an ihren Hochschul- und Forschungseinrichtungen,

Archiven, Museen und Bibliotheken auf eigene

Kosten.

Artikel 6

Stipendien für Studierende und

graduierte Akademiker

In jedem Studienjahr tauschen die Vertragsparteien

ein Stipendium von neun Monaten für Studie-

rende und graduierte Akademiker bis zu einem

Alter von höchstens 35 Jahren zum Studium an

einer Universität oder Hochschule aus. Das norwegische

Stipendium kann zwischen zwei Kandidaten

geteilt werden, wobei jedes Stipendium für ein Studiensemester

gültig ist. Das österreichische Stipendium

kann zwischen mehreren Kandidaten geteilt

werden.

Artikel 7

Stipendien für jüngere Forscher

Die Vertragsparteien tauschen pro Studienjahr

Stipendien in einem Gesamtausmaß von sechs

Monaten für jüngere Forscher zur Durchführung

von Forschungen an einer Universität, Hochschule

oder Forschungseinrichtung im Gastgeberland aus.

Die Stipendien werden für eine Mindestdauer

von einem Monat angeboten.

Artikel 8

Sommerkurse

Die Vertragsparteien tauschen Stipendien zur

Teilnahme an Sommerkursen wie folgt aus

a) Die norwegische Vertragspartei bietet österreichischen

Studierenden und graduierten

Akademikern, die an der Internationalen

Sommerschule an der Universität Oslo (sechs

Wochen) teilnehmen wollen, jährlich zwei

Stipendien an.

b) Außerdem können sich österreichische fortgeschrittene

Studierende der norwegischen

Sprache um Stipendien zur Teilnahme am

Sommerkurs über norwegische Sprache und

Literatur an der Universität Bergen (drei

Wochen) bewerben.

c) Die österreichische Vertragspartei bietet norwegischen

Studierenden oder graduierten

Akademikern jährlich zwei Stipendien zur

Teilnahme an Sommerkursen in Österreich

an.

II. SPRACH-, LITERATUR- UND LANDESKUNDEUNTERRICHT

Artikel 9

Hochschulkurse

Die Vertragsparteien fördern den Unterricht der

Sprache, Literatur und Landeskunde des anderen

Staates an ihren Universitäten und Hochschulen.

Die Vertragsparteien sind bereit, Lehrmittel wie

Bücher, pädagogische und literarische Werke sowie

audio-visuelle Hilfsmittel den Bibliotheken derjenigen

Universitäten im anderen Staat zur Verfügung

zu stellen, an denen ihre Sprache und Literatur

gelehrt werden.

In diesem Zusammenhang begrüßt die norwegische

Vertragspartei den Studienversuch „Skandinavistik"

an der Universität Wien.

Artikel 10

Besuche von Hochschullehrern für

Sprache und Literatur

Die Vertragsparteien ermutigen ihre jeweiligen

Universitäten, in ihre regulären Sprach- und Literaturprogramme

jährliche Besuche des Lehrpersonals

aus dem anderen Staat für mindestens ein Studiensemester

einzuplanen. Die Bedingungen für derartige

Besuche sind zwischen den zuständigen Universitäten

und Behörden zu vereinbaren.

Kürzere Besuche von Gastvortragenden können

auch unter Artikel 3 dieses Übereinkommens erfolgen.

III. ERZIEHUNG

Artikel 11

Revision von Lehrbüchern der

Geschichte und Geographie

Um eine auf dem letzten Stand befindliche und

richtige Darstellung des anderen Staates in Lehrbüchern

und Nachschlagewerken herbeizuführen,

stellen die Vertragsparteien einander die wichtigsten

Bücher, soweit sie Informationen über den

anderen Staat enthalten, zur Verfügung.

Besonderes Augenmerk soll Lehrbüchern der

Geschichte und Geographie für Höhere Schulen

gewidmet werden. Diese Bücher sollen von Fachleuten

geprüft werden, deren Bemerkungen und

Änderungsvorschläge zwecks Weiterleitung an die

Herausgeber und Verfasser auf diplomatischem

Wege übermittelt werden. Jede Vertragspartei kann

eine Revision solcher Bücher einleiten, wann immer

dies für notwendig befunden wird.

Artikel 12

Zusammenarbeit zwischen Erziehungseinrichtungen

und -behörden

Es ist der Wunsch der Vertragsparteien, zu einer

engeren Zusammenarbeit zwischen Erziehungseinrichtungen

und -behörden auf verschiedenen

Gebieten, wie etwa Grundschule und Höhere Schulen,

Erwachsenenbildung, Berufsbildung, Erziehung

von Behinderten und kulturellen Minderheiten,

zu ermutigen. Eine solche Zusammenarbeit

kann den Austausch von Lehrplänen und Publikationen,

von pädagogischen und statistischen Unterlagen

sowie gegenseitige Besuche von Fachleuten

für eine Gesamtdauer von 30 Tagen auf jeder Seite

während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

einschließen. Jeder Besuch soll in der Regel

1—2 Wochen dauern.

Ein solcher Austausch soll von interessierten Einrichtungen

und Behörden in jedem der beiden Länder

eingeleitet und auf offiziellem Wege vorgeschlagen

werden.

IV. SOZIALWESEN

Artikel 13

Zusammenarbeit auf dem Gebiet des

Sozialwesens

Die Vertragsparteien unterstützen und erleichtern

Kontakte und die Zusammenarbeit zwischen

Behörden, Einrichtungen und Organisationen auf

den Gebieten der Sozialpolitik' und der sozialen

Wohlfahrt, der Beziehungen zwischen Arbeitgebern

und Arbeitnehmern, der Arbeitsplatzbeschaffungsprogramme,

der Stellung der Frau in der

Gesellschaft und der Behindertenfürsorge.

Artikel 14

Austausch von Fachleuten auf dem

Gebiet des Sozialwesens

Jede Vertragspartei veranstaltet Besuche von

Fachleuten auf den in Artikel 13 genannten Gebieten

in einem Gesamtausmaß von drei Wochen während

der Geltungsdauer dieses Übereinkommens.

Jeder Besuch soll 1—2 Wochen dauern.

V. KULTUR UND KUNST

Artikel 15

Zusammenarbeit zwischen kulturellen

Einrichtungen und Organisationen

Die Vertragsparteien erleichtern die Zusammenarbeit

zwischen kulturellen Einrichtungen und

Organisationen der beiden Staaten.

Artikel 16

Zusammenarbeit und Austausch von

Fachleuten

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit

auf den Gebieten der Kultur und Kunst

sowie zum Austausch von Publikationen, Information

und Dokumentation über das kulturelle Leben

der beiden Staaten. Sie erleichtern auch den Austausch

von Vertretern verschiedener kultureller

Gebiete.

Jede Vertragspartei ist bereit, solche Besuche für

eine Gesamtdauer von 75 Tagen während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens zu veranstalten.

Diese Besuche schließen Besuche gemäß Artikeln

16—24 des vorliegenden Übereinkommens

ein. Der Vorzug soll normalerweise Besuchen

gegeben werden, die Teil einer Darstellung der

Errungenschaften eines der beiden Staaten im

anderen Staat auf den oben erwähnten Gebieten

sind oder mit einer solchen zusammenfallen.

Artikel 17

Spezialbesuche auf den Gebieten

der Kultur und Kunst

Die Vertragsparteien halten einander über kürzere

Kurse und Workshops auf verschiedenen

Gebieten der Kultur und Kunst auf dem laufenden

und erleichtern die Teilnahme von Fachleuten aus

dem anderen Staat

a) Die norwegische Vertragspartei bietet einmal

während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

einen einmonatigen mietzinsfreien

Aufenthalt in einer Wohnung (mit Atelier) in

Ekely (Oslo) mit einem Unterhaltszuschuß

für eine Person an. Das Angebot ist für einen

Maler gedacht, der von der österreichischen

Vertragspartei vorgeschlagen und von der

norwegischen Vertragspartei bestätigt wird.

b) Die norwegische Vertragspartei ist bestrebt,

einmal während der Geltungsdauer dieses

Übereinkommens einen österreichischen Graphiker

in das Atelier Nord in Oslo zu einem

etwa einmonatigen Besuch einzuladen.

c) Die österreichische Vertragspartei ist bestrebt,

einmal während der Geltungsdauer dieses

Übereinkommens einen norwegischen Maler

zu den „Rauriser Malertagen" in Salzburg

einzuladen.

d) Die österreichische Vertragspartei ist bestrebt,

einmal während der Geltungsdauer dieses

Übereinkommens einen norwegischen Maler

zu einem etwa einmonatigen Aufenthalt in

einer Wohnung (mit Atelier) in Salzburg einzuladen.

e) Die österreichische Vertragspartei ist bestrebt,

einmal während der Geltungsdauer dieses

Übereinkommens einen norwegischen Maler

zu einem etwa einmonatigen Aufenthalt in

einer Wohnung (ohne Atelier) in Wien einzuladen.

Artikel 18

Beobachter bei Festspielen

Die Vertragsparteien halten einander über wichtige

Festspiele und andere bedeutende künstlerische

Ereignisse auf dem laufenden und erleichtern den

Besuch von Beobachtern aus dem anderen Staat,

um den Austausch und die Zusammenarbeit zwischen

der norwegischen und österreichischen

Musikszene zu fördern.

Die norwegische Vertragspartei bietet an

a) Eine Einladung während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens zum Besuch der

Internationalen Festspiele in Bergen (7—10

Tage).

b) Eine Einladung während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens zum Besuch der

Internationalen Jazz-Festspiele in Molde

(7-10 Tage).

Bei a) und b) setzt die norwegische Vertragspartei

den ersten Schritt, indem sie Einzelheiten und

eine formelle Einladung überreicht.

Die österreichische Vertragspartei bietet an

c) Eine Einladung während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens zum Besuch des

„Carinthischen Sommers" in Kärnten.

d) Eine Einladung während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens zum Besuch des

„Steirischen Herbstes" in Graz.

Bei c) und d) setzt die österreichische Vertragspartei

den ersten Schritt, indem sie Einzelheiten

und eine formelle Einladung überreicht.

(Artikel 8 umfaßt auch die Möglichkeit des Besuches

der Internationalen Sommerkurse der Hochschule

für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum"

in Salzburg.)

Artikel 19

Musik

Die Vertragsparteien ermutigen zu beiderseitigen

Initiativen mit dem Ziel, die Kenntnis und Darstellung

ihrer Aktivitäten und Errungenschaften auf

dem Gebiet der Musik gegenseitig zu fördern.

Die norwegische Vertragspartei erwägt, in

Zusammenarbeit mit der Norwegischen Staatlichen

Musikakademie 1986 oder 1987 eine Darstellung

norwegischer Musik in einer oder mehreren entsprechenden

Einrichtungen in Österreich zu veranstalten.

Diese Darstellung soll aus einer Reihe von

Vorträgen und Seminaren sowie Konzerten von

Studierenden und führenden Musikern des Lehrpersonals

bestehen.

In diesem Zusammenhang ist die österreichische

Vertragspartei bereit, die Möglichkeit zu prüfen, in

Wien Kammerkonzerte/Aufführungen norwegischer

Musik, vorzugsweise zeitgenössischer, zu veranstalten.

Die österreichische Vertragspartei erwägt für die

Jahre 1988 oder später eine umfassende Darstellung

österreichischer Musik in Norwegen als

gemeinsames Projekt zwischen staatlichen Musikakademien.

Artikel 20

Literatur

Die Vertragsparteien ermutigen zur Übersetzung

und Veröffentlichung literarischer Werke von

Autoren des anderen Staates in ihrem Staat und

unterstützen den Austausch literarischer Unterlagen.

Die Vertragsparteien erleichtern direkte Kontakte

zwischen Schriftstellern, Übersetzern und

Verlegern der beiden Staaten, indem sie gegenseitige

Besuche veranstalten. Jede Vertragspartei kann

derartige Besuche gemäß Artikel 16 einleiten.

Artikel 21

Film

Beide Vertragsparteien ermutigen — im

Bewußtsein, daß es sich hiebei um einen vornehmlich

nicht-staatlichen Bereich handelt — zur Aufführung

von Filmen in ihrem jeweiligen Staat. Um

die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet anzuregen,

tauschen die Vertragsparteien Informationen über

Filmfestspiele und andere relevante Initiativen aus.

Jede Vertragspartei ist bestrebt, während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens die Veranstaltung

von Filmtagen auf Basis der Gegenseitigkeit

zu erleichtern.

Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten

Kontakten zwischen Filmproduzenten, -einrichtungen

und -organisationen und sind beim Austausch

von Fachleuten auf diesem Gebiet behilflich.

Artikel 22

Theater und Tanz

Die Vertragsparteien ermutigen zu beiderseitigen

Initiativen mit dem Ziel, die Kenntnis und Darstellung

ihrer Errungenschaften und Aktivitäten auf

den Gebieten des Theaters und Tanzes zu fördern.

Die Vertragsparteien erwägen, gemeinsame

Unterstützung und praktische Hilfeleistungen für

gegenseitige Besuche von kleinen professionellen

Ensembles sowie Regisseuren, Bühnenbildnern,

Schauspielern, Bühnenschriftstellern und Choreographen

anzubieten.

Artikel 23

Museen

Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten

Kontakten zwischen Museen und Kunsteinrichtungen

beider Staaten einschließlich des Austausches

von Fachleuten, wissenschaftlichen Beamten,

Unterlagen und Know-how.

Artikel 24

Ausstellungen

Die Vertragsparteien sind bestrebt, während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens kulturelle,

künstlerische oder dokumentarische Ausstellungen

im anderen Staat vorbehaltlich der Zustimmung des

empfangenden Staates auf der Basis konkreter Vorschläge

des entsendenden Staates zu präsentieren.

Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

beabsichtigen beide Vertragsparteien, im

anderen Staat eine Ausstellung zeitgenössischer

Kunst zu präsentieren.

Für die Eröffnung und den Abschluß jeder Ausstellung

können die Vertragsparteien Besuche eines

oder mehrerer Fachleute als Teil des in Artikel 16

vorgesehenen Austausches und für eine vorher zu

vereinbarende Dauer veranstalten.

VI. JUGEND UND SPORT

Artikel 25

Jugend

Die Vertragsparteien erleichtern die bilaterale

und multilaterale Zusammenarbeit und den Austausch

zwischen Jugendorganisationen einschließlich

des Austausches von Jugenddelegationen entsprechend

den Wünschen und prioritären Vorstellungen

der jeweiligen Jugendorganisationen.

Außerdem tauschen die Vertragsparteien während

der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

einen Vertreter der für Angelegenheiten der

Jugend zuständigen Behörden für einen Besuch im

Ausmaß von 7—10 Tagen aus.

Artikel 26

Sport und Leibeserziehung

Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Beziehungen

auf den Gebieten des Sports und der Leibeserziehung,

insbesondere den Erfahrungsaustausch

betreffend die Planung und Verwaltung von Sporteinrichtungen

und die Organisierung von Sportveranstaltungen

für Behinderte, auszuweiten.

VII. ALLGEMEINE UND FINANZIELLE

BESTIMMUNGEN

Artikel 27

Stipendien (Artikel 6, 7 und 8)

1. Verfahren

Alle Nominierungen beinhalten Hauptkandidaten

und, wenn dies gewünscht wird, Ersatzkandidaten

und werden bei den in Artikel 6 und 7 angebotenen

Stipendien vor dem 1. März und bei den in

Artikel 8 angebotenen Sommerkursen vor dem

1. April übermittelt.

Kandidaten, die bei der ersten Nominierung

nicht erwähnt wurden, können nicht berücksichtigt

werden.

Gemeinsam mit der Nominierung stellt die entsendende

Vertragspartei detaillierte Informationen

über Kandidaten zur Verfügung: ihre Personaldaten

einschließlich des Geburtsdatums, Daten über

die akademische Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse

sowie Vorschläge betreffend eine Institution

und einen Plan für ihre Studien im anderen Staat.

Die empfangende Vertragspartei setzt die entsendende

Vertragspartei spätestens zwölf Wochen

nach Empfang dieser Einzelheiten darüber in

Kenntnis, ob die vorgeschlagenen Kandidaten und

deren Studienprogramme angenommen wurden,

und gibt an, an welcher Institution der Kandidat

aufgenommen wird.

Die Stipendiaten haben im Wege einer der Botschaften

den Zeitpunkt ihrer Ankunft mindestens

zwei Wochen vorher bekanntzugeben.

Die Behörden des empfangenden Staates leisten

den Stipendiaten jede notwendige praktische Hilfe,

vor allem bei der Regelung der Unterbringung

(nach Möglichkeit in Studentenheimen) und bei

Aufenthaltsgenehmigungen.

2. Finanzielle Bestimmungen

In Norwegen

a) Ein monatliches Stipendium von 3400 nkr

zur Deckung der Kosten für Verpflegung,

Unterbringung und andere Ausgaben für Stipendiaten

gemäß den Artikeln 6 und 7.

b) Ein Startgeld von 1000 nkr.

c) Befreiung von Studiengebühren.

d) Finanzielle Begünstigungen, die denjenigen

gleichkommen, die norwegischen Studierenden

eingeräumt werden: Zugang zu Studentenrestaurants,

Kartenermäßigungen für

Theater, Konzerte usw.

e) Kostenlose ärztliche Behandlung in Universitätsgesundheitszentren

und unentgeltliche

Krankenversicherung (nur bei Besuchen von

mehr als drei Monaten).

f) Für Teilnehmer an norwegischen Sommerschulen

(Artikel 8): eine angemessene Summe

zur Deckung der notwendigen Ausgaben für

den betreffenden Kurs (Kost, Logis und

Unterricht).

In Österreich

a) Ein monatliches Stipendium, und zwar

— für Stipendiaten gemäß Artikel 6

5700 öS für Studierende, 6200 öS für

graduierte Akademiker und 7200 öS für

Assistenten;

— für Stipendiaten gemäß Artikel 7

12000 öS.

b) Befreiung von Studiengebühren für Stipendiaten

gemäß Artikel 6.

c) Prämienfreie Kranken- und Unfallversicherung.

d) Finanzielle Begünstigungen, die Studierenden

nach Maßgabe des österreichischen Rechtes

zuteil werden; Zugang zu Mensen und Kartenermäßigungen

für Theater und Konzerte.

e) Kosten für Reisen in Österreich, die durch

das vereinbarte Studienprogramm erforderlich

werden.

f) Für Teilnehmer an österreichischen Sommerkursen

(Artikel 8): ein monatliches Stipendium

von 7500 öS und Ersatz der

Teilnahmegebühr bis zu einem Betrag von

6000 öS.

Dies gilt auch für die Artikel 28, 29 und 31.

Artikel 28

Kurzfristige Besuche

(Alle Besuche gemäß den Artikeln 12 und

14—25.)

1. Verfahren

Vorschläge für derartige Besuche werden drei

Monate vorher unterbreitet, wobei Namen, Lebenslauf,

Publikationen, Fremdsprachenkenntnisse und

die genauen Wünsche des Besuchers betreffend das

Programm des vorgeschlagenen Besuches anzugeben

sind.

Die empfangende Partei gibt der entsendenden

Partei spätestens einen Monat nach Erhalt dieser

Einzelheiten bekannt, ob der Besuch stattfinden

kann.

Nach Erhalt einer solchen Bestätigung wird die

entsendende Vertragspartei mindestens zwei

Wochen vorher der empfangenden Vertragspartei

auf diplomatischem Wege das genaue Datum und

die genaue Zeit der Ankunft des Besuchers

bekanntgeben.

Dieses Verfahren findet auch auf Besuche von

Delegationen Anwendung.

2. Finanzielle Bedingungen

Die entsendende Vertragspartei deckt die Reisekosten

zum ersten Bestimmungsort und vom letzten

im Programm enthaltenen Ort im Gastgeberland.

Die empfangende Vertragspartei deckt die

Kosten für Reisen auf ihrem Staatsgebiet, die für

das vereinbarte Besuchsprogramm erforderlich

sind.

Außerdem deckt die empfangende Vertragspartei

folgende Ausgaben

In Norwegen

a) Ein Taggeld von 220 nkr für Verpflegung.

b) Einen anfänglichen Betrag von 500 nkr für

sonstige Ausgaben.

c) Unterkunft in einem Hotel oder einer Pension

einschließlich Frühstück, ohne Sonderleistungen,

oder in einem Studentenheim.

In Österreich (für Besuche gemäß den Artikeln

12 und 14-25)

d) Unterkunft in einem Hotel einschließlich

Frühstück, ohne Sonderleistungen, und ein

Taggeld von 300 öS für Verpflegung und

sonstige Ausgaben.

Besucher gemäß Artikel 2 werden in Österreich

gemäß Artikel 29 und in Norwegen gemäß Artikel

28 empfangen.

Artikel 29

Professoren und sonstige vom Gastgeberland

eingeladene Universitätslehrer

(Artikel 3)

1. Verfahren

a) Vorschläge für diese Einladungen werden auf

diplomatischem Wege drei Monate vorher

unterbreitet.

b) Wenn der Universitätslehrer von den zuständigen

Behörden angenommen wurde, sind

alle Einzelheiten einschließlich des endgültigen

Zeitpunkts der Ankunft und der Dauer

des Besuches von beiden Vertragsparteien auf

diplomatischem Wege mindestens sechs

Wochen vorher bekanntzugeben.

2. Finanzielle Bedingungen

a) Die entsendende Vertragspartei zahlt die Reisekosten

zum ersten und vom letzten im vereinbarten

Besuchsprogramm enthaltenen Ort.

b) Die empfangende Vertragspartei deckt die

erforderlichen Kosten für Reisen auf ihrem

Staatsgebiet, wenn der Gast in mehr als einer

Stadt vortragen soll, ebenso wie ein angemessenes

Taggeld

In Norwegen

Ein Taggeld von 600 nkr zur Deckung von

Unterkunft, Verpflegung und sonstigen Ausgaben.

Die Frage eines eventuellen Honorars ist zwischen

dem Besucher und der Gastgeberinstitution zu vereinbaren.

In Österreich

Ein Taggeld für Unterkunft, Verpflegung und

sonstige Ausgaben: Für Dozenten und Forscher

750 öS. Für Professoren oder Leiter von Forschungseinrichtungen

850 öS. Für jede Universitätsstadt,

in der Vorträge gehalten werden

1000 öS (Artikel 3).

Artikel 30

Krankenversicherung

Für die Krankenversicherung ist für alle kurzfristigen

Besucher die entsendende Vertragspartei

oder der Besucher verantwortlich.

Artikel 31

Ausstellungen

1. Verfahren

Konkrete Vorschläge für Ausstellungen einschließlich

aller relevanten technischen Informationen

werden von der entsendenden Vertragspartei

im Regelfall zwölf Monate vor der Eröffnung der

Ausstellung und, im Falle großer Ausstellungen,

18 Monate vorher unterbreitet.

Die Ausstellung kann nötigenfalls von einem

oder mehreren Kommissären begleitet werden,

deren Ausgaben während ihres Aufenthaltes im

anderen Staat durch die empfangende Vertragspartei

gemäß Artikel 16 und unter den für kurzfristige

Besucher geltenden Bedingungen gedeckt werden.

Die Anzahl der die Ausstellung begleitenden

Personen und die Dauer ihres Aufenthaltes werden

von beiden Vetragsparteien während der Vorbereitung

jeder Ausstellung vereinbart.

2. Die entsendende Vertragspartei wird

a) Die Kosten des Transportes der Ausstellung

zum ersten Ausstellungsort im anderen Staat

sowie die Kosten des Rück- oder Weitertransportes

vom letzten Ausstellungsort in

diesem Staat tragen.

b) Sämtliche Versicherungskosten für den

gesamten Zeitraum einschließlich der Dauer

des Transportes hin und zurück tragen.

c) Unterlagen für Kataloge und Werbung drei

Monate vor der Eröffnung zur Verfügung

stellen.

3. Die empfangende Vertragspartei wird

a) Unentgeltlich eine geeignete Galerie mit der

erforderlichen Ausstattung und den technischen

Dienstleistungen bereitstellen.

b) Für die Kosten des Transportes im Inland,

Werbung und die Herstellung von Katalogen

verantwortlich sein.

c) Für jede notwendige Hilfe zur Regelung von

Ansprüchen aus der Versicherung im Falle

des Verlustes oder einer Beschädigung sorgen.

d) Im Falle einer Beschädigung Reparaturen an

Ausstellungsstücken nicht ohne vorherige

Vereinbarung mit der entsendenden Vertragspartei

vornehmen.

Artikel 32

Musik-, Theater- und Tanzensembles

Veranstalter von Musik-, Theater- und Tanzaufführungen

werden, nach Befassung der betreffenden

Behörden oder Einrichtungen, die finanziellen

Bedingungen für die Veranstaltung solcher Aufführungen

vereinbaren.

Beide Vertragsparteien sind sich einig, daß solche

Aufführungen vorwiegend auf der Basis einer

direkten Vereinbarung, die auch die finanziellen

Bedingungen festlegt, zwischen Veranstaltern und/

oder Impresarios, die an solchen Ereignissen interessiert

sind, veranstaltet werden.

Die empfangende Vertragspartei prüft die Möglichkeit

einer finanziellen Unterstützung in Übereinstimmung

mit den praktischen und finanziellen

Bedingungen in jedem einzelnen Fall, übernimmt

aber nicht die Hauptverantwortung für die Veranstaltung

solcher Ereignisse und deren Ausgaben.

Artikel 33

Sonstige Besuche und sonstiger

Austausch

Für Besuche oder einen Austausch, die in diesem

Übereinkommen nicht vorgesehen sind, stellt die

entsendende Vertragspartei der empfangenden

Vertragspartei sämtliche erforderlichen Informationen

über die Teilnehmer, den vorgeschlagenen

Gegenstand ihres Besuches, ihre Fremdsprachenkenntnisse

und ein voraussichtliches Ankunftsdatum

zwei Monate vorher auf diplomatischem Wege

zur Verfügung.

Das endgültige Ankunftsdatum wird zwischen

den beiden Vertragsparteien spätestens zwei

Wochen vorher auf diplomatischem Wege vereinbart.

Artikel 34

Durchführung

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß Aktivitäten

nach dem vorliegenden Übereinkommen

auf diplomatischem Wege vereinbart werden.

Wenn keine besonderen Bedingungen vereinbart

wurden, wird jeder in diesem Übereinkommen

erwähnte Austausch gemäß den Bestimmungen in

den Artikeln 27 bis 35 und innerhalb des Rahmens

der jeder Vertragspartei zur Verfügung stehenden

Budgetmittel durchgeführt.

Artikel 35

Gleiche Möglichkeiten für Männer

und Frauen

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß bei

der Durchführung des Kulturabkommens Männern

und Frauen die gleichen Möglichkeiten geboten

werden.

Artikel 36

Nächstes Treffen

Vor Ablauf der Gültigkeit dieses Übereinkommens

und, wenn möglich im zweiten Quartal des

Jahres 1988, werden Delegationen beider Vertragsparteien

in Wien zur Vorbereitung eines Übereinkommens

über die Zusammenarbeit auf den Gebieten

der Kultur, Erziehung und Wissenschaft zwischen

der Österreichischen Bundesregierung und

der Regierung des Königreiches Norwegen für den

Zeitraum von 1988—1991 zusammentreten.

Artikel 37

Geltungsdauer

Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des

dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt,

in dem das Übereinkommen unterzeichnet wurde.

Es gilt drei Jahre.

Wenn das vorliegende Übereinkommen nicht

60 Tage vor seinem Außerkrafttreten schriftlich auf

diplomatischem Wege gekündigt wird, gilt es weiter

bis zum Inkrafttreten des neuen Übereinkommens,

jedoch höchstens für ein weiteres Jahr.

GESCHEHEN zu Wien, am 28. November

1985 in zwei Urschriften in englischer Sprache.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. W. Schallenberg m. p.

Für die Regierung des Königreiches Norwegen

K. Hedemann m. p.

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 37 am 1. Feber 1986 in Kraft.

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