18. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Norwegen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, des Erziehungswesens und der Wissenschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung des Königreiches Norwegen haben in
Übereinstimmung mit Artikel 3 des Kulturabkommens
zwischen den beiden Staaten vom 24. Feber
1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 131/1973 folgendes Programm für die Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Kultur, des Erziehungswesens
und der Wissenschaft für die Jahre
1985—1988 vereinbart.
I. HOCHSCHULWESEN UND FORSCHUNG
Artikel 1
Zusammenarbeit auf den Gebieten
der Wissenschaft und Forschung
Die Vertragsparteien fördern und erleichtern die
Zusammenarbeit zwischen den Universitäten,
Hochschulen und Forschungseinrichtungen in beiden
Staaten. Beide Vertragsparteien empfehlen solchen
Einrichtungen in ihrem eigenen Staat, danach
zu trachten, ihre Kontakte mit entsprechenden Einrichtungen
im anderen Staat zu verbessern und ihre
Zusammenarbeit mit diesen auszubauen, indem sie
gemeinsame Projekte durchführen, Teilnehmer aus
dem anderen Staat zu Symposien, Seminaren und
Kongressen einladen sowie Publikationen und statistische
Daten austauschen.
Die österreichische Vertragspartei ist insbesondere
an einer Förderung der Zusammenarbeit auf
den Gebieten der Weltraum- und Energieforschung
interessiert.
Artikel 2
Austausch von Fachleuten und Forschern
Die Vertragsparteien tauschen Forscher von Universitäts-
oder Forschungsinstitutionen sowie
andere Fachleute auf verschiedenen akademischen
Gebieten für ein- bis dreiwöchige Besuche aus. Jede
Vertragspartei ist bereit, solche Besucher in einem
Ausmaß von mindestens acht Wochen jährlich zu
empfangen.
Derartige Besuche können von jeder Vertragspartei
vorgeschlagen und, wenn die andere Vertragspartei
den Vorschlag annimmt, durchgeführt
werden. Die Besuche sollen den Besucher mit den
Aktivitäten auf seinem Fachgebiet im Gastgeberland
vertraut machen und, wann immer dies zweckmäßig
ist, eine direkte Zusammenarbeit, wie sie in
Artikel 1 beschrieben ist, einleiten.
Artikel 3
Austausch von Professoren und
sonstigen Universitätslehrern
Die Vertragsparteien kommen überein, diesen
Austausch fortzusetzen, indem sie jedes Jahr zwei
Professoren oder sonstigen Universitätslehrern
ermöglichen, eine oder mehrere Universitäten im
anderen Staat zur Abhaltung von Vorträgen und
zur Schaffung fachlicher Kontakte über Einladung
der zuständigen akademischen Behörden zu besuchen.
Die Aufenthaltsdauer beträgt maximal zehn
Tage.
In allen Fällen ergreifen die Behörden des Gastgeberlandes
die Initiative, indem sie auf diplomatischem
Wege Einladungen überreichen.
Artikel 4
Informationsaustausch
Die Vertragsparteien sind bestrebt, einander über
Kongresse, Konferenzen, Symposien und Kolloquien
ihrer wissenschaftlichen Einrichtungen zu
informieren, um Besuchern aus dem anderen Staat
die Teilnahme zu ermöglichen.
Artikel 5
Sonstige Studienbesuche
Die Vertragsparteien erleichtern Fachleuten aus
dem anderen Staat die Durchführung von Studien
an ihren Hochschul- und Forschungseinrichtungen,
Archiven, Museen und Bibliotheken auf eigene
Kosten.
Artikel 6
Stipendien für Studierende und
graduierte Akademiker
In jedem Studienjahr tauschen die Vertragsparteien
ein Stipendium von neun Monaten für Studie-
rende und graduierte Akademiker bis zu einem
Alter von höchstens 35 Jahren zum Studium an
einer Universität oder Hochschule aus. Das norwegische
Stipendium kann zwischen zwei Kandidaten
geteilt werden, wobei jedes Stipendium für ein Studiensemester
gültig ist. Das österreichische Stipendium
kann zwischen mehreren Kandidaten geteilt
werden.
Artikel 7
Stipendien für jüngere Forscher
Die Vertragsparteien tauschen pro Studienjahr
Stipendien in einem Gesamtausmaß von sechs
Monaten für jüngere Forscher zur Durchführung
von Forschungen an einer Universität, Hochschule
oder Forschungseinrichtung im Gastgeberland aus.
Die Stipendien werden für eine Mindestdauer
von einem Monat angeboten.
Artikel 8
Sommerkurse
Die Vertragsparteien tauschen Stipendien zur
Teilnahme an Sommerkursen wie folgt aus
a) Die norwegische Vertragspartei bietet österreichischen
Studierenden und graduierten
Akademikern, die an der Internationalen
Sommerschule an der Universität Oslo (sechs
Wochen) teilnehmen wollen, jährlich zwei
Stipendien an.
b) Außerdem können sich österreichische fortgeschrittene
Studierende der norwegischen
Sprache um Stipendien zur Teilnahme am
Sommerkurs über norwegische Sprache und
Literatur an der Universität Bergen (drei
Wochen) bewerben.
c) Die österreichische Vertragspartei bietet norwegischen
Studierenden oder graduierten
Akademikern jährlich zwei Stipendien zur
Teilnahme an Sommerkursen in Österreich
an.
II. SPRACH-, LITERATUR- UND LANDESKUNDEUNTERRICHT
Artikel 9
Hochschulkurse
Die Vertragsparteien fördern den Unterricht der
Sprache, Literatur und Landeskunde des anderen
Staates an ihren Universitäten und Hochschulen.
Die Vertragsparteien sind bereit, Lehrmittel wie
Bücher, pädagogische und literarische Werke sowie
audio-visuelle Hilfsmittel den Bibliotheken derjenigen
Universitäten im anderen Staat zur Verfügung
zu stellen, an denen ihre Sprache und Literatur
gelehrt werden.
In diesem Zusammenhang begrüßt die norwegische
Vertragspartei den Studienversuch „Skandinavistik"
an der Universität Wien.
Artikel 10
Besuche von Hochschullehrern für
Sprache und Literatur
Die Vertragsparteien ermutigen ihre jeweiligen
Universitäten, in ihre regulären Sprach- und Literaturprogramme
jährliche Besuche des Lehrpersonals
aus dem anderen Staat für mindestens ein Studiensemester
einzuplanen. Die Bedingungen für derartige
Besuche sind zwischen den zuständigen Universitäten
und Behörden zu vereinbaren.
Kürzere Besuche von Gastvortragenden können
auch unter Artikel 3 dieses Übereinkommens erfolgen.
III. ERZIEHUNG
Artikel 11
Revision von Lehrbüchern der
Geschichte und Geographie
Um eine auf dem letzten Stand befindliche und
richtige Darstellung des anderen Staates in Lehrbüchern
und Nachschlagewerken herbeizuführen,
stellen die Vertragsparteien einander die wichtigsten
Bücher, soweit sie Informationen über den
anderen Staat enthalten, zur Verfügung.
Besonderes Augenmerk soll Lehrbüchern der
Geschichte und Geographie für Höhere Schulen
gewidmet werden. Diese Bücher sollen von Fachleuten
geprüft werden, deren Bemerkungen und
Änderungsvorschläge zwecks Weiterleitung an die
Herausgeber und Verfasser auf diplomatischem
Wege übermittelt werden. Jede Vertragspartei kann
eine Revision solcher Bücher einleiten, wann immer
dies für notwendig befunden wird.
Artikel 12
Zusammenarbeit zwischen Erziehungseinrichtungen
und -behörden
Es ist der Wunsch der Vertragsparteien, zu einer
engeren Zusammenarbeit zwischen Erziehungseinrichtungen
und -behörden auf verschiedenen
Gebieten, wie etwa Grundschule und Höhere Schulen,
Erwachsenenbildung, Berufsbildung, Erziehung
von Behinderten und kulturellen Minderheiten,
zu ermutigen. Eine solche Zusammenarbeit
kann den Austausch von Lehrplänen und Publikationen,
von pädagogischen und statistischen Unterlagen
sowie gegenseitige Besuche von Fachleuten
für eine Gesamtdauer von 30 Tagen auf jeder Seite
während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
einschließen. Jeder Besuch soll in der Regel
1—2 Wochen dauern.
Ein solcher Austausch soll von interessierten Einrichtungen
und Behörden in jedem der beiden Länder
eingeleitet und auf offiziellem Wege vorgeschlagen
werden.
IV. SOZIALWESEN
Artikel 13
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Sozialwesens
Die Vertragsparteien unterstützen und erleichtern
Kontakte und die Zusammenarbeit zwischen
Behörden, Einrichtungen und Organisationen auf
den Gebieten der Sozialpolitik' und der sozialen
Wohlfahrt, der Beziehungen zwischen Arbeitgebern
und Arbeitnehmern, der Arbeitsplatzbeschaffungsprogramme,
der Stellung der Frau in der
Gesellschaft und der Behindertenfürsorge.
Artikel 14
Austausch von Fachleuten auf dem
Gebiet des Sozialwesens
Jede Vertragspartei veranstaltet Besuche von
Fachleuten auf den in Artikel 13 genannten Gebieten
in einem Gesamtausmaß von drei Wochen während
der Geltungsdauer dieses Übereinkommens.
Jeder Besuch soll 1—2 Wochen dauern.
V. KULTUR UND KUNST
Artikel 15
Zusammenarbeit zwischen kulturellen
Einrichtungen und Organisationen
Die Vertragsparteien erleichtern die Zusammenarbeit
zwischen kulturellen Einrichtungen und
Organisationen der beiden Staaten.
Artikel 16
Zusammenarbeit und Austausch von
Fachleuten
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Kultur und Kunst
sowie zum Austausch von Publikationen, Information
und Dokumentation über das kulturelle Leben
der beiden Staaten. Sie erleichtern auch den Austausch
von Vertretern verschiedener kultureller
Gebiete.
Jede Vertragspartei ist bereit, solche Besuche für
eine Gesamtdauer von 75 Tagen während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens zu veranstalten.
Diese Besuche schließen Besuche gemäß Artikeln
16—24 des vorliegenden Übereinkommens
ein. Der Vorzug soll normalerweise Besuchen
gegeben werden, die Teil einer Darstellung der
Errungenschaften eines der beiden Staaten im
anderen Staat auf den oben erwähnten Gebieten
sind oder mit einer solchen zusammenfallen.
Artikel 17
Spezialbesuche auf den Gebieten
der Kultur und Kunst
Die Vertragsparteien halten einander über kürzere
Kurse und Workshops auf verschiedenen
Gebieten der Kultur und Kunst auf dem laufenden
und erleichtern die Teilnahme von Fachleuten aus
dem anderen Staat
a) Die norwegische Vertragspartei bietet einmal
während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
einen einmonatigen mietzinsfreien
Aufenthalt in einer Wohnung (mit Atelier) in
Ekely (Oslo) mit einem Unterhaltszuschuß
für eine Person an. Das Angebot ist für einen
Maler gedacht, der von der österreichischen
Vertragspartei vorgeschlagen und von der
norwegischen Vertragspartei bestätigt wird.
b) Die norwegische Vertragspartei ist bestrebt,
einmal während der Geltungsdauer dieses
Übereinkommens einen österreichischen Graphiker
in das Atelier Nord in Oslo zu einem
etwa einmonatigen Besuch einzuladen.
c) Die österreichische Vertragspartei ist bestrebt,
einmal während der Geltungsdauer dieses
Übereinkommens einen norwegischen Maler
zu den „Rauriser Malertagen" in Salzburg
einzuladen.
d) Die österreichische Vertragspartei ist bestrebt,
einmal während der Geltungsdauer dieses
Übereinkommens einen norwegischen Maler
zu einem etwa einmonatigen Aufenthalt in
einer Wohnung (mit Atelier) in Salzburg einzuladen.
e) Die österreichische Vertragspartei ist bestrebt,
einmal während der Geltungsdauer dieses
Übereinkommens einen norwegischen Maler
zu einem etwa einmonatigen Aufenthalt in
einer Wohnung (ohne Atelier) in Wien einzuladen.
Artikel 18
Beobachter bei Festspielen
Die Vertragsparteien halten einander über wichtige
Festspiele und andere bedeutende künstlerische
Ereignisse auf dem laufenden und erleichtern den
Besuch von Beobachtern aus dem anderen Staat,
um den Austausch und die Zusammenarbeit zwischen
der norwegischen und österreichischen
Musikszene zu fördern.
Die norwegische Vertragspartei bietet an
a) Eine Einladung während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens zum Besuch der
Internationalen Festspiele in Bergen (7—10
Tage).
b) Eine Einladung während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens zum Besuch der
Internationalen Jazz-Festspiele in Molde
(7-10 Tage).
Bei a) und b) setzt die norwegische Vertragspartei
den ersten Schritt, indem sie Einzelheiten und
eine formelle Einladung überreicht.
Die österreichische Vertragspartei bietet an
c) Eine Einladung während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens zum Besuch des
„Carinthischen Sommers" in Kärnten.
d) Eine Einladung während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens zum Besuch des
„Steirischen Herbstes" in Graz.
Bei c) und d) setzt die österreichische Vertragspartei
den ersten Schritt, indem sie Einzelheiten
und eine formelle Einladung überreicht.
(Artikel 8 umfaßt auch die Möglichkeit des Besuches
der Internationalen Sommerkurse der Hochschule
für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum"
in Salzburg.)
Artikel 19
Musik
Die Vertragsparteien ermutigen zu beiderseitigen
Initiativen mit dem Ziel, die Kenntnis und Darstellung
ihrer Aktivitäten und Errungenschaften auf
dem Gebiet der Musik gegenseitig zu fördern.
Die norwegische Vertragspartei erwägt, in
Zusammenarbeit mit der Norwegischen Staatlichen
Musikakademie 1986 oder 1987 eine Darstellung
norwegischer Musik in einer oder mehreren entsprechenden
Einrichtungen in Österreich zu veranstalten.
Diese Darstellung soll aus einer Reihe von
Vorträgen und Seminaren sowie Konzerten von
Studierenden und führenden Musikern des Lehrpersonals
bestehen.
In diesem Zusammenhang ist die österreichische
Vertragspartei bereit, die Möglichkeit zu prüfen, in
Wien Kammerkonzerte/Aufführungen norwegischer
Musik, vorzugsweise zeitgenössischer, zu veranstalten.
Die österreichische Vertragspartei erwägt für die
Jahre 1988 oder später eine umfassende Darstellung
österreichischer Musik in Norwegen als
gemeinsames Projekt zwischen staatlichen Musikakademien.
Artikel 20
Literatur
Die Vertragsparteien ermutigen zur Übersetzung
und Veröffentlichung literarischer Werke von
Autoren des anderen Staates in ihrem Staat und
unterstützen den Austausch literarischer Unterlagen.
Die Vertragsparteien erleichtern direkte Kontakte
zwischen Schriftstellern, Übersetzern und
Verlegern der beiden Staaten, indem sie gegenseitige
Besuche veranstalten. Jede Vertragspartei kann
derartige Besuche gemäß Artikel 16 einleiten.
Artikel 21
Film
Beide Vertragsparteien ermutigen — im
Bewußtsein, daß es sich hiebei um einen vornehmlich
nicht-staatlichen Bereich handelt — zur Aufführung
von Filmen in ihrem jeweiligen Staat. Um
die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet anzuregen,
tauschen die Vertragsparteien Informationen über
Filmfestspiele und andere relevante Initiativen aus.
Jede Vertragspartei ist bestrebt, während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens die Veranstaltung
von Filmtagen auf Basis der Gegenseitigkeit
zu erleichtern.
Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten
Kontakten zwischen Filmproduzenten, -einrichtungen
und -organisationen und sind beim Austausch
von Fachleuten auf diesem Gebiet behilflich.
Artikel 22
Theater und Tanz
Die Vertragsparteien ermutigen zu beiderseitigen
Initiativen mit dem Ziel, die Kenntnis und Darstellung
ihrer Errungenschaften und Aktivitäten auf
den Gebieten des Theaters und Tanzes zu fördern.
Die Vertragsparteien erwägen, gemeinsame
Unterstützung und praktische Hilfeleistungen für
gegenseitige Besuche von kleinen professionellen
Ensembles sowie Regisseuren, Bühnenbildnern,
Schauspielern, Bühnenschriftstellern und Choreographen
anzubieten.
Artikel 23
Museen
Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten
Kontakten zwischen Museen und Kunsteinrichtungen
beider Staaten einschließlich des Austausches
von Fachleuten, wissenschaftlichen Beamten,
Unterlagen und Know-how.
Artikel 24
Ausstellungen
Die Vertragsparteien sind bestrebt, während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens kulturelle,
künstlerische oder dokumentarische Ausstellungen
im anderen Staat vorbehaltlich der Zustimmung des
empfangenden Staates auf der Basis konkreter Vorschläge
des entsendenden Staates zu präsentieren.
Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
beabsichtigen beide Vertragsparteien, im
anderen Staat eine Ausstellung zeitgenössischer
Kunst zu präsentieren.
Für die Eröffnung und den Abschluß jeder Ausstellung
können die Vertragsparteien Besuche eines
oder mehrerer Fachleute als Teil des in Artikel 16
vorgesehenen Austausches und für eine vorher zu
vereinbarende Dauer veranstalten.
VI. JUGEND UND SPORT
Artikel 25
Jugend
Die Vertragsparteien erleichtern die bilaterale
und multilaterale Zusammenarbeit und den Austausch
zwischen Jugendorganisationen einschließlich
des Austausches von Jugenddelegationen entsprechend
den Wünschen und prioritären Vorstellungen
der jeweiligen Jugendorganisationen.
Außerdem tauschen die Vertragsparteien während
der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
einen Vertreter der für Angelegenheiten der
Jugend zuständigen Behörden für einen Besuch im
Ausmaß von 7—10 Tagen aus.
Artikel 26
Sport und Leibeserziehung
Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Beziehungen
auf den Gebieten des Sports und der Leibeserziehung,
insbesondere den Erfahrungsaustausch
betreffend die Planung und Verwaltung von Sporteinrichtungen
und die Organisierung von Sportveranstaltungen
für Behinderte, auszuweiten.
VII. ALLGEMEINE UND FINANZIELLE
BESTIMMUNGEN
Artikel 27
Stipendien (Artikel 6, 7 und 8)
1. Verfahren
Alle Nominierungen beinhalten Hauptkandidaten
und, wenn dies gewünscht wird, Ersatzkandidaten
und werden bei den in Artikel 6 und 7 angebotenen
Stipendien vor dem 1. März und bei den in
Artikel 8 angebotenen Sommerkursen vor dem
1. April übermittelt.
Kandidaten, die bei der ersten Nominierung
nicht erwähnt wurden, können nicht berücksichtigt
werden.
Gemeinsam mit der Nominierung stellt die entsendende
Vertragspartei detaillierte Informationen
über Kandidaten zur Verfügung: ihre Personaldaten
einschließlich des Geburtsdatums, Daten über
die akademische Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse
sowie Vorschläge betreffend eine Institution
und einen Plan für ihre Studien im anderen Staat.
Die empfangende Vertragspartei setzt die entsendende
Vertragspartei spätestens zwölf Wochen
nach Empfang dieser Einzelheiten darüber in
Kenntnis, ob die vorgeschlagenen Kandidaten und
deren Studienprogramme angenommen wurden,
und gibt an, an welcher Institution der Kandidat
aufgenommen wird.
Die Stipendiaten haben im Wege einer der Botschaften
den Zeitpunkt ihrer Ankunft mindestens
zwei Wochen vorher bekanntzugeben.
Die Behörden des empfangenden Staates leisten
den Stipendiaten jede notwendige praktische Hilfe,
vor allem bei der Regelung der Unterbringung
(nach Möglichkeit in Studentenheimen) und bei
Aufenthaltsgenehmigungen.
2. Finanzielle Bestimmungen
In Norwegen
a) Ein monatliches Stipendium von 3400 nkr
zur Deckung der Kosten für Verpflegung,
Unterbringung und andere Ausgaben für Stipendiaten
gemäß den Artikeln 6 und 7.
b) Ein Startgeld von 1000 nkr.
c) Befreiung von Studiengebühren.
d) Finanzielle Begünstigungen, die denjenigen
gleichkommen, die norwegischen Studierenden
eingeräumt werden: Zugang zu Studentenrestaurants,
Kartenermäßigungen für
Theater, Konzerte usw.
e) Kostenlose ärztliche Behandlung in Universitätsgesundheitszentren
und unentgeltliche
Krankenversicherung (nur bei Besuchen von
mehr als drei Monaten).
f) Für Teilnehmer an norwegischen Sommerschulen
(Artikel 8): eine angemessene Summe
zur Deckung der notwendigen Ausgaben für
den betreffenden Kurs (Kost, Logis und
Unterricht).
In Österreich
a) Ein monatliches Stipendium, und zwar
— für Stipendiaten gemäß Artikel 6
5700 öS für Studierende, 6200 öS für
graduierte Akademiker und 7200 öS für
Assistenten;
— für Stipendiaten gemäß Artikel 7
12000 öS.
b) Befreiung von Studiengebühren für Stipendiaten
gemäß Artikel 6.
c) Prämienfreie Kranken- und Unfallversicherung.
d) Finanzielle Begünstigungen, die Studierenden
nach Maßgabe des österreichischen Rechtes
zuteil werden; Zugang zu Mensen und Kartenermäßigungen
für Theater und Konzerte.
e) Kosten für Reisen in Österreich, die durch
das vereinbarte Studienprogramm erforderlich
werden.
f) Für Teilnehmer an österreichischen Sommerkursen
(Artikel 8): ein monatliches Stipendium
von 7500 öS und Ersatz der
Teilnahmegebühr bis zu einem Betrag von
6000 öS.
Dies gilt auch für die Artikel 28, 29 und 31.
Artikel 28
Kurzfristige Besuche
(Alle Besuche gemäß den Artikeln 12 und
14—25.)
1. Verfahren
Vorschläge für derartige Besuche werden drei
Monate vorher unterbreitet, wobei Namen, Lebenslauf,
Publikationen, Fremdsprachenkenntnisse und
die genauen Wünsche des Besuchers betreffend das
Programm des vorgeschlagenen Besuches anzugeben
sind.
Die empfangende Partei gibt der entsendenden
Partei spätestens einen Monat nach Erhalt dieser
Einzelheiten bekannt, ob der Besuch stattfinden
kann.
Nach Erhalt einer solchen Bestätigung wird die
entsendende Vertragspartei mindestens zwei
Wochen vorher der empfangenden Vertragspartei
auf diplomatischem Wege das genaue Datum und
die genaue Zeit der Ankunft des Besuchers
bekanntgeben.
Dieses Verfahren findet auch auf Besuche von
Delegationen Anwendung.
2. Finanzielle Bedingungen
Die entsendende Vertragspartei deckt die Reisekosten
zum ersten Bestimmungsort und vom letzten
im Programm enthaltenen Ort im Gastgeberland.
Die empfangende Vertragspartei deckt die
Kosten für Reisen auf ihrem Staatsgebiet, die für
das vereinbarte Besuchsprogramm erforderlich
sind.
Außerdem deckt die empfangende Vertragspartei
folgende Ausgaben
In Norwegen
a) Ein Taggeld von 220 nkr für Verpflegung.
b) Einen anfänglichen Betrag von 500 nkr für
sonstige Ausgaben.
c) Unterkunft in einem Hotel oder einer Pension
einschließlich Frühstück, ohne Sonderleistungen,
oder in einem Studentenheim.
In Österreich (für Besuche gemäß den Artikeln
12 und 14-25)
d) Unterkunft in einem Hotel einschließlich
Frühstück, ohne Sonderleistungen, und ein
Taggeld von 300 öS für Verpflegung und
sonstige Ausgaben.
Besucher gemäß Artikel 2 werden in Österreich
gemäß Artikel 29 und in Norwegen gemäß Artikel
28 empfangen.
Artikel 29
Professoren und sonstige vom Gastgeberland
eingeladene Universitätslehrer
(Artikel 3)
1. Verfahren
a) Vorschläge für diese Einladungen werden auf
diplomatischem Wege drei Monate vorher
unterbreitet.
b) Wenn der Universitätslehrer von den zuständigen
Behörden angenommen wurde, sind
alle Einzelheiten einschließlich des endgültigen
Zeitpunkts der Ankunft und der Dauer
des Besuches von beiden Vertragsparteien auf
diplomatischem Wege mindestens sechs
Wochen vorher bekanntzugeben.
2. Finanzielle Bedingungen
a) Die entsendende Vertragspartei zahlt die Reisekosten
zum ersten und vom letzten im vereinbarten
Besuchsprogramm enthaltenen Ort.
b) Die empfangende Vertragspartei deckt die
erforderlichen Kosten für Reisen auf ihrem
Staatsgebiet, wenn der Gast in mehr als einer
Stadt vortragen soll, ebenso wie ein angemessenes
Taggeld
In Norwegen
Ein Taggeld von 600 nkr zur Deckung von
Unterkunft, Verpflegung und sonstigen Ausgaben.
Die Frage eines eventuellen Honorars ist zwischen
dem Besucher und der Gastgeberinstitution zu vereinbaren.
In Österreich
Ein Taggeld für Unterkunft, Verpflegung und
sonstige Ausgaben: Für Dozenten und Forscher
750 öS. Für Professoren oder Leiter von Forschungseinrichtungen
850 öS. Für jede Universitätsstadt,
in der Vorträge gehalten werden
1000 öS (Artikel 3).
Artikel 30
Krankenversicherung
Für die Krankenversicherung ist für alle kurzfristigen
Besucher die entsendende Vertragspartei
oder der Besucher verantwortlich.
Artikel 31
Ausstellungen
1. Verfahren
Konkrete Vorschläge für Ausstellungen einschließlich
aller relevanten technischen Informationen
werden von der entsendenden Vertragspartei
im Regelfall zwölf Monate vor der Eröffnung der
Ausstellung und, im Falle großer Ausstellungen,
18 Monate vorher unterbreitet.
Die Ausstellung kann nötigenfalls von einem
oder mehreren Kommissären begleitet werden,
deren Ausgaben während ihres Aufenthaltes im
anderen Staat durch die empfangende Vertragspartei
gemäß Artikel 16 und unter den für kurzfristige
Besucher geltenden Bedingungen gedeckt werden.
Die Anzahl der die Ausstellung begleitenden
Personen und die Dauer ihres Aufenthaltes werden
von beiden Vetragsparteien während der Vorbereitung
jeder Ausstellung vereinbart.
2. Die entsendende Vertragspartei wird
a) Die Kosten des Transportes der Ausstellung
zum ersten Ausstellungsort im anderen Staat
sowie die Kosten des Rück- oder Weitertransportes
vom letzten Ausstellungsort in
diesem Staat tragen.
b) Sämtliche Versicherungskosten für den
gesamten Zeitraum einschließlich der Dauer
des Transportes hin und zurück tragen.
c) Unterlagen für Kataloge und Werbung drei
Monate vor der Eröffnung zur Verfügung
stellen.
3. Die empfangende Vertragspartei wird
a) Unentgeltlich eine geeignete Galerie mit der
erforderlichen Ausstattung und den technischen
Dienstleistungen bereitstellen.
b) Für die Kosten des Transportes im Inland,
Werbung und die Herstellung von Katalogen
verantwortlich sein.
c) Für jede notwendige Hilfe zur Regelung von
Ansprüchen aus der Versicherung im Falle
des Verlustes oder einer Beschädigung sorgen.
d) Im Falle einer Beschädigung Reparaturen an
Ausstellungsstücken nicht ohne vorherige
Vereinbarung mit der entsendenden Vertragspartei
vornehmen.
Artikel 32
Musik-, Theater- und Tanzensembles
Veranstalter von Musik-, Theater- und Tanzaufführungen
werden, nach Befassung der betreffenden
Behörden oder Einrichtungen, die finanziellen
Bedingungen für die Veranstaltung solcher Aufführungen
vereinbaren.
Beide Vertragsparteien sind sich einig, daß solche
Aufführungen vorwiegend auf der Basis einer
direkten Vereinbarung, die auch die finanziellen
Bedingungen festlegt, zwischen Veranstaltern und/
oder Impresarios, die an solchen Ereignissen interessiert
sind, veranstaltet werden.
Die empfangende Vertragspartei prüft die Möglichkeit
einer finanziellen Unterstützung in Übereinstimmung
mit den praktischen und finanziellen
Bedingungen in jedem einzelnen Fall, übernimmt
aber nicht die Hauptverantwortung für die Veranstaltung
solcher Ereignisse und deren Ausgaben.
Artikel 33
Sonstige Besuche und sonstiger
Austausch
Für Besuche oder einen Austausch, die in diesem
Übereinkommen nicht vorgesehen sind, stellt die
entsendende Vertragspartei der empfangenden
Vertragspartei sämtliche erforderlichen Informationen
über die Teilnehmer, den vorgeschlagenen
Gegenstand ihres Besuches, ihre Fremdsprachenkenntnisse
und ein voraussichtliches Ankunftsdatum
zwei Monate vorher auf diplomatischem Wege
zur Verfügung.
Das endgültige Ankunftsdatum wird zwischen
den beiden Vertragsparteien spätestens zwei
Wochen vorher auf diplomatischem Wege vereinbart.
Artikel 34
Durchführung
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß Aktivitäten
nach dem vorliegenden Übereinkommen
auf diplomatischem Wege vereinbart werden.
Wenn keine besonderen Bedingungen vereinbart
wurden, wird jeder in diesem Übereinkommen
erwähnte Austausch gemäß den Bestimmungen in
den Artikeln 27 bis 35 und innerhalb des Rahmens
der jeder Vertragspartei zur Verfügung stehenden
Budgetmittel durchgeführt.
Artikel 35
Gleiche Möglichkeiten für Männer
und Frauen
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß bei
der Durchführung des Kulturabkommens Männern
und Frauen die gleichen Möglichkeiten geboten
werden.
Artikel 36
Nächstes Treffen
Vor Ablauf der Gültigkeit dieses Übereinkommens
und, wenn möglich im zweiten Quartal des
Jahres 1988, werden Delegationen beider Vertragsparteien
in Wien zur Vorbereitung eines Übereinkommens
über die Zusammenarbeit auf den Gebieten
der Kultur, Erziehung und Wissenschaft zwischen
der Österreichischen Bundesregierung und
der Regierung des Königreiches Norwegen für den
Zeitraum von 1988—1991 zusammentreten.
Artikel 37
Geltungsdauer
Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des
dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt,
in dem das Übereinkommen unterzeichnet wurde.
Es gilt drei Jahre.
Wenn das vorliegende Übereinkommen nicht
60 Tage vor seinem Außerkrafttreten schriftlich auf
diplomatischem Wege gekündigt wird, gilt es weiter
bis zum Inkrafttreten des neuen Übereinkommens,
jedoch höchstens für ein weiteres Jahr.
GESCHEHEN zu Wien, am 28. November
1985 in zwei Urschriften in englischer Sprache.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. W. Schallenberg m. p.
Für die Regierung des Königreiches Norwegen
K. Hedemann m. p.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 37 am 1. Feber 1986 in Kraft.