18. Verordnung: Anpassung von Versorgungsleistungen in der Opferfürsorge für das Kalenderjahr 1985
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11 a Abs. 1 und 3 des Opferfürsorgegesetzes,
BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 595/1981 wird verordnet
§ 1. Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
mit Verordnung BGBl. Nr. 504/
1984 für das Kalenderjahr 1985 mit 1,033 festgesetzte
Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß auch
für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes 1947
verbindlich.
§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1985
an die Stelle der im Opferfürsorgegesetz 1947
genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung
der in der Verordnung BGBl. Nr. 20/1984
angeführten Beträge wie folgt festgestellt
1. Im § 6 Z 5 statt 5771272 S mit 5961724 S;
2. im § 11 Abs. 2 statt 346 S mit 357 S;
3. im § 12 a Abs. 1 statt 8611 S mit 8895 S,
statt 3447 S mit 3561 S.
§ 3. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1985
an die Stelle der im § 11 Abs. 5 des Opferfürsorgegesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 212/1984 genannten Beträge treten, werden
wie folgt festgestellt
Im § 11 Abs. 5 statt 6579 S mit 6796 S,
statt 5781 S mit 5972 S,
statt 8283 S mit 8556 S.