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18_1985 AT

18. Verordnung: Anpassung von Versorgungsleistungen in der Opferfürsorge für das Kalenderjahr 1985

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 18. Verordnung: Anpassung von Versorgungsleistungen in der Opferfürsorge für das Kalenderjahr 1985

Auf Grund des § 11 a Abs. 1 und 3 des Opferfürsorgegesetzes,

BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 595/1981 wird verordnet

§ 1. Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit Verordnung BGBl. Nr. 504/

1984 für das Kalenderjahr 1985 mit 1,033 festgesetzte

Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß auch

für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes 1947

verbindlich.

§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1985

an die Stelle der im Opferfürsorgegesetz 1947

genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung

der in der Verordnung BGBl. Nr. 20/1984

angeführten Beträge wie folgt festgestellt

1. Im § 6 Z 5 statt 5771272 S mit 5961724 S;

2. im § 11 Abs. 2 statt 346 S mit 357 S;

3. im § 12 a Abs. 1 statt 8611 S mit 8895 S,

statt 3447 S mit 3561 S.

§ 3. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1985

an die Stelle der im § 11 Abs. 5 des Opferfürsorgegesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 212/1984 genannten Beträge treten, werden

wie folgt festgestellt

Im § 11 Abs. 5 statt 6579 S mit 6796 S,

statt 5781 S mit 5972 S,

statt 8283 S mit 8556 S.

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