Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
18_1983 AT

18. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche zweier Sektionen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 18. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche zweier Sektionen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

— AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975,

wird verordnet

§ 1. Für die sich aus der Anlage ergebenden fachlichen

und örtlichen Bereiche wird ein Kontingent

für die Beschäftigung von Ausländern im Sinne des

§ 2 Abs. 2 AuslBG festgesetzt.

§ 2. (1) Die für bestimmte fachliche und örtliche

Bereiche festgesetzten Bundes- oder Landesreserven

ergeben sich aus den in der Anlage den Kontingentzahlen

beigefügten Zahlen in Klammern.

(2) Die Bundes- oder Landesreserven werden

nach Bedarf und nach einvernehmlicher Befürwortung

der in der Anlage angeführten Gremien der

Arbeitgeber und Arbeitnehmer freigegeben.

§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieben der Anteil

der Ausländer einen bestimmten Prozentsatz

erreicht hat, dessen Berechnungsart und Höhe sich

aus der Anlage (Merkmal „Beschränkung" in

Spalte 3) ergibt, sind von der Zuteilung weiterer

Kontingentplätze ausgenommen, es sei denn, daß

in der Anlage anderes bestimmt ist.

§ 4. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt sich

vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1983.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →