18. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche zweier Sektionen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
— AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975,
wird verordnet
§ 1. Für die sich aus der Anlage ergebenden fachlichen
und örtlichen Bereiche wird ein Kontingent
für die Beschäftigung von Ausländern im Sinne des
§ 2 Abs. 2 AuslBG festgesetzt.
§ 2. (1) Die für bestimmte fachliche und örtliche
Bereiche festgesetzten Bundes- oder Landesreserven
ergeben sich aus den in der Anlage den Kontingentzahlen
beigefügten Zahlen in Klammern.
(2) Die Bundes- oder Landesreserven werden
nach Bedarf und nach einvernehmlicher Befürwortung
der in der Anlage angeführten Gremien der
Arbeitgeber und Arbeitnehmer freigegeben.
§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieben der Anteil
der Ausländer einen bestimmten Prozentsatz
erreicht hat, dessen Berechnungsart und Höhe sich
aus der Anlage (Merkmal „Beschränkung" in
Spalte 3) ergibt, sind von der Zuteilung weiterer
Kontingentplätze ausgenommen, es sei denn, daß
in der Anlage anderes bestimmt ist.
§ 4. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt sich
vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1983.