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18_1981 AT

18. Notenwechsel über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Hörbranz-Autobahn/Lindau-Autobahn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 18. Notenwechsel über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Hörbranz-Autobahn/Lindau-Autobahn

Auswärtiges Amt

510-511.13/3 OST

Verbalnote

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen

Botschaft mitzuteilen, daß die für

die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden

der Bundesrepublik Deutschland in

Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens

vom 14. September 1955 zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung

im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957

in der Fassung der Änderungsabkommen

vom 21. Januar 1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979 und 16. September

1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979 für die Errichtung vorgeschobener

deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang

Hörbranz-Autobahn/Lindau-Autobahn

folgende Vereinbarung vorschlagen

Artikel 1

Am Grenzübergang Hörbranz-Autobahn/

Lindau-lAutobahn werden auf österreichischem

Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen

errichtet.

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4

Absatz 6 des Abkommens vom 14. September

1955 in der Fassung der Änderungsabkommen

von 1975 und 1977 umfaßt

a) die von den Bediensteten beider Staaten

gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und

Räume, und zwar

die Bundesautobahn von der gemeinsamen

Grenze auf der Brücke über die Leiblach

bis zum Amtsplatz,

die Umkehrschleife südöstlich des Amtsplatzes

über die Lochauer Straße,

den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz,

die Überholhallen, die Überholplätze, die

Rampen und die Mülldepots,

in den beiden Dienstgebäuden in den Erdgeschossen

und in den Kellergeschossen die

sanitären Anlagen, die Schutzräume, die

Gemeinschaftsräume und die Sanitätsräume,

die Abfertigungskioske,

die Waaghäuser samt Waagen,

den Versorgungsgang samt allen Zugängen,

die Verbindungswege in allen Dienstgebäuden,

die PKW-Parkplätze für die Bediensteten

einschließlich der Zufahrten vom Amtsplatz;

b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen

Benützung überlassenen Anlagen und

Räume, und zwar

im deutschen Dienstgebäude alle nordwestlich

des Eingangs zur Güter- und Reisendenabfertigung

gelegenen Räume des

Erdgeschosses sowie die im Kellergeschoß

nordwestlich des Flurs zum Versorgungsgang

gelegenen Räume mit Ausnahme der

gemeinsam benützten Räume, der Räume

für den Hauswart, die Haustechnik, die

technische Überprüfung und des Putzraumes,

die Kellerräume unter der nördlich des

deutschen Dienstgebäudes gelegenen freistehenden

Rampe,

im österreichischen Dienstgebäude alle

nordwestlich des Eingangs zur Güter- und

Reisendenabfertigung gelegenen Räume des

Erdgeschosses,

das Kontrollhäuschen an der nordwestlichen

Ausfahrt vom Amtsplatz zur Bundesautobahn.

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,

daß durch den Austausch dieser Verbalnote

und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft

die vorstehende Regelung eine Vereinbarung

im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens

vom 14. September 1955 in der Fassung

der Änderungsabkommen von 1975 und

1977 bildet, die am 10. Dezember 1980 in Kraft

tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege

unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten

je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt

werden kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß,

die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten

Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 4. Dezember 1980

L. S.

An die

Österreichische Botschaft

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 112.05/88-A/80

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem

Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote

vom 4. Dezember 1980, 510-511.13/3 OST,

zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet

„Das ... (es folgt der weitere Text der deutschen

Note) ... versichern."

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen

Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung

damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene

Regelung durch den Austausch der

Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser

Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des

Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom

14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen

von 1975 und 1977 bildet, die

am 10. Dezember 1980 in Kraft tritt und die

schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung

einer Frist von sechs Monaten je auf

den ersten Tag eines Monats gekündigt werden

kann.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne

auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den

Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu

erneuern.

Bonn, den 4. Dezember 1980

L. S.

An das

Auswärtige Amt

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