18. Notenwechsel über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Hörbranz-Autobahn/Lindau-Autobahn
Gesetzestext (1 Artikel)
Auswärtiges Amt
510-511.13/3 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen
Botschaft mitzuteilen, daß die für
die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden
der Bundesrepublik Deutschland in
Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens
vom 14. September 1955 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung
im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957
in der Fassung der Änderungsabkommen
vom 21. Januar 1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979 und 16. September
1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979 für die Errichtung vorgeschobener
deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang
Hörbranz-Autobahn/Lindau-Autobahn
folgende Vereinbarung vorschlagen
Artikel 1
Am Grenzübergang Hörbranz-Autobahn/
Lindau-lAutobahn werden auf österreichischem
Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen
errichtet.
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4
Absatz 6 des Abkommens vom 14. September
1955 in der Fassung der Änderungsabkommen
von 1975 und 1977 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten
gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und
Räume, und zwar
die Bundesautobahn von der gemeinsamen
Grenze auf der Brücke über die Leiblach
bis zum Amtsplatz,
die Umkehrschleife südöstlich des Amtsplatzes
über die Lochauer Straße,
den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz,
die Überholhallen, die Überholplätze, die
Rampen und die Mülldepots,
in den beiden Dienstgebäuden in den Erdgeschossen
und in den Kellergeschossen die
sanitären Anlagen, die Schutzräume, die
Gemeinschaftsräume und die Sanitätsräume,
die Abfertigungskioske,
die Waaghäuser samt Waagen,
den Versorgungsgang samt allen Zugängen,
die Verbindungswege in allen Dienstgebäuden,
die PKW-Parkplätze für die Bediensteten
einschließlich der Zufahrten vom Amtsplatz;
b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen
Benützung überlassenen Anlagen und
Räume, und zwar
im deutschen Dienstgebäude alle nordwestlich
des Eingangs zur Güter- und Reisendenabfertigung
gelegenen Räume des
Erdgeschosses sowie die im Kellergeschoß
nordwestlich des Flurs zum Versorgungsgang
gelegenen Räume mit Ausnahme der
gemeinsam benützten Räume, der Räume
für den Hauswart, die Haustechnik, die
technische Überprüfung und des Putzraumes,
die Kellerräume unter der nördlich des
deutschen Dienstgebäudes gelegenen freistehenden
Rampe,
im österreichischen Dienstgebäude alle
nordwestlich des Eingangs zur Güter- und
Reisendenabfertigung gelegenen Räume des
Erdgeschosses,
das Kontrollhäuschen an der nordwestlichen
Ausfahrt vom Amtsplatz zur Bundesautobahn.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,
daß durch den Austausch dieser Verbalnote
und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft
die vorstehende Regelung eine Vereinbarung
im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens
vom 14. September 1955 in der Fassung
der Änderungsabkommen von 1975 und
1977 bildet, die am 10. Dezember 1980 in Kraft
tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege
unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten
je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt
werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß,
die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 4. Dezember 1980
L. S.
An die
Österreichische Botschaft
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
Zl. 112.05/88-A/80
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem
Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote
vom 4. Dezember 1980, 510-511.13/3 OST,
zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet
„Das ... (es folgt der weitere Text der deutschen
Note) ... versichern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen
Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung
damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene
Regelung durch den Austausch der
Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser
Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des
Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom
14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen
von 1975 und 1977 bildet, die
am 10. Dezember 1980 in Kraft tritt und die
schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung
einer Frist von sechs Monaten je auf
den ersten Tag eines Monats gekündigt werden
kann.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne
auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den
Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu
erneuern.
Bonn, den 4. Dezember 1980
L. S.
An das
Auswärtige Amt