18. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 92 Görtschitztal Straße im Bereich der Gemeinde Mühlen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 92
Görtschitztal Straße wird im Bereich der Gemeinde
Mühlen wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 5,900, umfährt die Ortschaft Mühlen im
Süden und bindet bei km 7,700 wieder in die
bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Mühlen aufliegenden
Planunterlage (Planzeichen BO-92-03; Maßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.