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18_1978 AT

18. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 92 Görtschitztal Straße im Bereich der Gemeinde Mühlen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 18. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 92 Görtschitztal Straße im Bereich der Gemeinde Mühlen

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 92

Görtschitztal Straße wird im Bereich der Gemeinde

Mühlen wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 5,900, umfährt die Ortschaft Mühlen im

Süden und bindet bei km 7,700 wieder in die

bestehende Trasse ein.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Mühlen aufliegenden

Planunterlage (Planzeichen BO-92-03; Maßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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