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18_1977 AT

18. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der österreichischen Bundesbahnen für den Personen- und Reisegepäckverkehr

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 18. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der österreichischen Bundesbahnen für den Personen- und Reisegepäckverkehr

A.

Die Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen

für den Personen- und Reisegepäckverkehr

werden mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates (Gesetz vom 13. April

1920, StGBl. Nr. 180, über die Mitwirkung der

Nationalversammlung an der Regelung von Eisenbahntarifen

etc.) mit Wirksamkeit ab 1. März

1977 wie folgt neu festgesetzt

I. Gewöhnliche Fahrpreise

1. Fahrpreise für die 2. Klasse Personenzug

a) Die Fahrpreise für die 2. Klasse Personenzug

betragen mit Wirksamkeit ab 1. März 1977

b) Mit Wirksamkeit ab 1. Feber 1978 werden

für die 2. Klasse Personenzug Fahrpreise

berechnet, die um 11 v. H. höher sind als

die am 31. Jänner 1978 gültigen Fahrpreise.

c) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1979 werden

für die 2. Klasse Personenzug Fahrpreise

berechnet, die um 7 v. H. höher sind als

die am 31. Dezember 1978 gültigen Fahrpreise.

2. Fahrpreis für die 1. Klasse Personenzug

Der Fahrpreis für die 1. Klasse Personenzug

beträgt das 1,5fache des Fahrpreises für die

2. Klasse Personenzug.

3. Fahrpreis für Schnellzüge

Für Schnellzüge wird als Fahrpreis der um

einen einheitlichen Zuschlag von 20 S erhöhte

Fahrpreis für Personenzüge berechnet.

4. Rundung der Fahrpreise

Die nach Z. 1 lit. b und c sowie nach Z. 2 berechneten

Fahrpreise werden für Entfernungen von

1—400 km auf durch zwei ohne Rest teilbare

Schillingbeträge und für Entfernungen über 400 km

auf durch zehn ohne Rest teilbare Schillingbeträge

aufgerundet.

II. Tarifgrundlage für die Wiener Schnellbahn

Die Tarifgrundlage für den einheitlichen Fahrpreis

auf der Wiener Schnellbahn (Strecken

Liesing—Süßenbrunn über Wien Nord, Floridsdorf

—Strebersdorf und Wien Südbahnhof—Erzherzog

Karl-Straße) beträgt höchstens 8 S, ab

1. Jänner 1979 höchstens 10 S, wobei sich der

jeweilige einheitliche Fahrpreis am Tarif der

Wiener Stadtwerke — Verkehrsbetriebe orientiert.

III. Fracht für Reisegepäck

Die Reisegepäckfracht beträgt für ein Gepäckstück

ohne Rücksicht auf die Entfernung einheitlich

20 S.

IV. Beförderungspreis für Hunde

Für die Mitnahme von Hunden wird für jeden

Hund der halbe gewöhnliche Fahrpreis für die

2. Klasse Personenzug berechnet.

V. Umsatzsteuer

In den nach den Bestimmungen dieser Kundmachung

gebildeten Beförderungspreisen und

Frachten ist die Umsatzsteuer enthalten.

B.

Die Kundmachung des Bundesministers für

Verkehr vom 25. Jänner 1972, BGBl. Nr. 33,

mit der die Tarifgrundlagen der Österreichischen

Bundesbahnen für den Personen- und Reisegepäckverkehr

neu festgesetzt werden, sowie die

Kundmachung des Bundesministers für Verkehr

vom 9. Juli 1976, BGBl. Nr. 373, über die Änderung

der Tarifgrundlagen der Österreichischen

Bundesbahnen für den Personen- und Reisegepäckverkehr

werden mit Ablauf des 28. Feber

1977 außer Kraft gesetzt.

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