18. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der österreichischen Bundesbahnen für den Personen- und Reisegepäckverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
A.
Die Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen
für den Personen- und Reisegepäckverkehr
werden mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates (Gesetz vom 13. April
1920, StGBl. Nr. 180, über die Mitwirkung der
Nationalversammlung an der Regelung von Eisenbahntarifen
etc.) mit Wirksamkeit ab 1. März
1977 wie folgt neu festgesetzt
I. Gewöhnliche Fahrpreise
1. Fahrpreise für die 2. Klasse Personenzug
a) Die Fahrpreise für die 2. Klasse Personenzug
betragen mit Wirksamkeit ab 1. März 1977
b) Mit Wirksamkeit ab 1. Feber 1978 werden
für die 2. Klasse Personenzug Fahrpreise
berechnet, die um 11 v. H. höher sind als
die am 31. Jänner 1978 gültigen Fahrpreise.
c) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1979 werden
für die 2. Klasse Personenzug Fahrpreise
berechnet, die um 7 v. H. höher sind als
die am 31. Dezember 1978 gültigen Fahrpreise.
2. Fahrpreis für die 1. Klasse Personenzug
Der Fahrpreis für die 1. Klasse Personenzug
beträgt das 1,5fache des Fahrpreises für die
2. Klasse Personenzug.
3. Fahrpreis für Schnellzüge
Für Schnellzüge wird als Fahrpreis der um
einen einheitlichen Zuschlag von 20 S erhöhte
Fahrpreis für Personenzüge berechnet.
4. Rundung der Fahrpreise
Die nach Z. 1 lit. b und c sowie nach Z. 2 berechneten
Fahrpreise werden für Entfernungen von
1—400 km auf durch zwei ohne Rest teilbare
Schillingbeträge und für Entfernungen über 400 km
auf durch zehn ohne Rest teilbare Schillingbeträge
aufgerundet.
II. Tarifgrundlage für die Wiener Schnellbahn
Die Tarifgrundlage für den einheitlichen Fahrpreis
auf der Wiener Schnellbahn (Strecken
Liesing—Süßenbrunn über Wien Nord, Floridsdorf
—Strebersdorf und Wien Südbahnhof—Erzherzog
Karl-Straße) beträgt höchstens 8 S, ab
1. Jänner 1979 höchstens 10 S, wobei sich der
jeweilige einheitliche Fahrpreis am Tarif der
Wiener Stadtwerke — Verkehrsbetriebe orientiert.
III. Fracht für Reisegepäck
Die Reisegepäckfracht beträgt für ein Gepäckstück
ohne Rücksicht auf die Entfernung einheitlich
20 S.
IV. Beförderungspreis für Hunde
Für die Mitnahme von Hunden wird für jeden
Hund der halbe gewöhnliche Fahrpreis für die
2. Klasse Personenzug berechnet.
V. Umsatzsteuer
In den nach den Bestimmungen dieser Kundmachung
gebildeten Beförderungspreisen und
Frachten ist die Umsatzsteuer enthalten.
B.
Die Kundmachung des Bundesministers für
Verkehr vom 25. Jänner 1972, BGBl. Nr. 33,
mit der die Tarifgrundlagen der Österreichischen
Bundesbahnen für den Personen- und Reisegepäckverkehr
neu festgesetzt werden, sowie die
Kundmachung des Bundesministers für Verkehr
vom 9. Juli 1976, BGBl. Nr. 373, über die Änderung
der Tarifgrundlagen der Österreichischen
Bundesbahnen für den Personen- und Reisegepäckverkehr
werden mit Ablauf des 28. Feber
1977 außer Kraft gesetzt.