18. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 124 Königswiesener Straße im Bereich der Gemeinde Zell bei Zellhof
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 124
Königswiesener Straße wird im Bereich der Gemeinde
Zell bei Zellhof wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt
bei km 18,260 (alt) von der bestehenden Trasse
ab, führt von dort unter mehrfacher Kreuzung
derselben in gestreckter Linienführung bis zur
Einbindung der Allerheiligener Bezirksstraße 1419
und von dort unter teilweiser Benützung der
alten Trasse bis km 20,444 (alt), das ist zirka
300 m nach der Einbindung der L 576 Riedmark
Landesstraße.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei der Gemeinde Zell
bei Zellhof aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.