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18_1976 AT

18. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 124 Königswiesener Straße im Bereich der Gemeinde Zell bei Zellhof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 18. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 124 Königswiesener Straße im Bereich der Gemeinde Zell bei Zellhof

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 124

Königswiesener Straße wird im Bereich der Gemeinde

Zell bei Zellhof wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt

bei km 18,260 (alt) von der bestehenden Trasse

ab, führt von dort unter mehrfacher Kreuzung

derselben in gestreckter Linienführung bis zur

Einbindung der Allerheiligener Bezirksstraße 1419

und von dort unter teilweiser Benützung der

alten Trasse bis km 20,444 (alt), das ist zirka

300 m nach der Einbindung der L 576 Riedmark

Landesstraße.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie bei der Gemeinde Zell

bei Zellhof aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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