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18. Bundesgesetz: Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 18. Bundesgesetz: Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz — AVOG

Der Nationalrat hat beschlossen

Bundesministerium für Finanzen

§ 1. (1) Dem Bundesministerium für Finanzen

obliegt die Besorgung der Geschäfte der obersten

Verwaltung des Bundes nach Maßgabe des

Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389.

(2) Dem Bundesministerium für Finanzen sind

die Finanzlandesdirektionen unmittelbar unterstellt.

Finanzlandesdirektionen

§ 2. (1) Die Finanzlandesdirektionen haben die

ihnen durch Abgabenvorschriften und sonstige

Gesetze übertragenen Aufgaben zu besorgen und

sind unmittelbare Oberbehörde der Finanzämter

und Zollämter.

(2) Finanzlandesdirektionen bestehen

in Wien für die Länder Wien, Niederösterreich

und Burgenland,

in Linz für das Land Oberösterreich,

in Salzburg für das Land Salzburg,

in Graz für das Land Steiermark,

in Klagenfurt für das Land Kärnten,

in Innsbruck für das Land Tirol,

in Feldkirch für das Land Vorarlberg.

Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis

§ 3. (1) Den in der Anlage 1 angeführten

Finanzämtern obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet

der Bestimmungen der §§ 4 bis 14

die Erhebung der Abgaben, soweit diese nicht

anderen Behörden durch Abgabenvorschriften

übertragen ist, und die Handhabung der Monopolvorschriften,

soweit diese den Abgabenbehörden

des Bundes erster Instanz durch Gesetz

übertragen ist.

(2) Gebührenanzeigen (§ 31 des Gebührengesetzes

1957, BGBl. Nr. 267), Anzeigen der

Schenkungen unter Lebenden (§ 22 des Erbschafts- und

Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl.

Nr. 141), Abgabenerklärungen gemäß § 18 des

Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140,

können außer bei dem gemäß §§ 7 und 9 sachlich

und auf Grund der Bestimmungen der

Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961,

örtlich zuständigen Finanzamt auch bei Finanzämtern

mit allgemeinem Aufgabenkreis, innerhalb

des Amtsbereiches des zuständigen Finanzamtes,

eingebracht werden. Diese Finanzämter

haben auch die Bestätigung von Gleichschriften

gemäß § 25 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957

vorzunehmen. Dies gilt nicht für Finanzämter,

die in einer Gemeinde ihren Sitz haben, in der

sich ein Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern

befindet.

Finanzämter mit besonderem Aufgabenkreis

§ 4. Als Finanzämter mit besonderem Aufgabenkreis

bestehen

das Finanzamt für Körperschaften in Wien,

das Finanzamt für Verbrauchsteuern und Monopole

in Wien,

die Finanzämter für Gebühren und Verkehrsteuern

in Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt

und Innsbruck.

§ 5. (1) Dem Finanzamt für Körperschaften

in Wien obliegt für den Bereich der Länder Wien,

Niederösterreich und Burgenland

1. unbeschadet der Bestimmungen der §§ 12

und 13 die Erhebung der von Körperschaften,

Personenvereinigungen und Vermögensmassen

im Sinne des Körperschaftssteuergesetzes

1966, BGBl. Nr. 156, zu entrichtenden

Abgaben vom Einkommen, Ertrag,

Vermögen und Umsatz, mit Ausnahme

der Einhebung und zwangsweisen Einbringung

dieser Abgaben für den Bereich der

Länder Niederösterreich und Burgenland,

der Erhebung der Bodenwertabgabe, der

Feststellung der Einheitswerte vom Grundbesitz,

der Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge

und der Erhebung der von diesen

abgeleiteten Abgaben und Beiträge,

2. die Erhebung der von Körperschaften,

Personenvereinigungen und Vermögensmassen

zu entrichtenden Kapitalertragsteuer

(§ 93 ff. des Einkommensteuergesetzes 1972,

BGBl. Nr. 440), der Aufsichtsratsabgabe

(Gesetz vom 28. März 1934, DRGBl. I

S. 253 in der Fassung des Aufsichtsratsabgabenerhöhungsgesetzes,

BGBl. Nr. 109/

1946) und die Wahrnehmung der Angelegenheiten

des Steuerabzuges bei beschränkt

Steuerpflichtigen (§ 99 ff. des Einkommensteuergesetzes

1972); ausgenommen ist in

diesen Fällen jedoch die Einhebung und

zwangsweise Einbringung dieser Abgaben

für den Bereich der Länder Niederösterreich

und Burgenland,

3. die Durchführung der auf Grund völkerrechtlicher

Verträge vorgesehenen Rückerstattung

von Abgaben, die von Körperschaften,

Personenvereinigungen und Vermögensmassen

einbehalten worden sind.

(2) Dem Finanzamt für Körperschaften in Wien

obliegt für den Bereich des Landes Wien als

Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 des Einkommensteuergesetzes

1972) die Wahrnehmung

der Angelegenheiten des von Körperschaften,

Personenvereinigungen und Vermögensmassen

vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn.

§ 6. Dem Finanzamt für Verbrauchsteuern und

Monopole in Wien obliegt unbeschadet der Bestimmungen

des § 14 für den Bereich des

Landes Wien die Erhebung der Verbrauchsteuern

und Monopolabgaben, soweit diese nicht durch

Gesetz anderen Behörden übertragen ist, und

die Handhabung der Monopolvorschriften, soweit

diese den Abgabenbehörden des Bundes

erster Instanz durch Gesetz übertragen ist.

§ 7. (1) Den Finanzämtern für Gebühren und

Verkehrsteuern in Wien, Linz, Salzburg, Graz,

Klagenfurt und Innsbruck obliegt für den örtlichen

Wirkungsbereich der Finanzlandesdirektion,

in deren Sprengel sie ihren Sitz haben, die

Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren, der

Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und

Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der

Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer, der

Spielbankabgabe und des bei Ausfuhrsendungen

zu entrichtenden Außenhandelsförderungsbeitrages.

(2) Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern

in Wien obliegt für den Bereich des

Landes Wien,

dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern

in Linz obliegt für den Bereich der Stadt

Linz und der politischen Bezirke Linz-Land und

Urfahr-Umgebung,

dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern

in Salzburg obliegt für den Bereich der

Stadt Salzburg und der politischen Bezirke Salzburg-

Umgebung und Hallein,

dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern

in Graz obliegt für den Bereich der

Stadt Graz und des politischen Bezirkes Graz-

Umgebung,

dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern

in Klagenfurt obliegt für den Bereich der

Stadt Klagenfurt und der politischen Bezirke

Klagenfurt-Land und Völkermarkt,

dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern

in Innsbruck obliegt für den Bereich der

Stadt Innsbruck, des politischen Bezirkes Innsbruck-

Land und der Ortsgemeinden Mieming,

Obsteig, Rietz, und Stams

die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer.

Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis

§ 8. (1) Zusätzlich zum allgemeinen Aufgabenkreis

obliegt den Finanzämtern Linz, Salzburg-

Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt und Innsbruck für

den Sprengel der Finanzlandesdirektion, in dem

sie ihren Sitz haben

1. unbeschadet der Bestimmungen der §§ 12

und 13 die Erhebung der von Körperschaften,

Personenvereinigungen und Vermögensmassen

im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes

1966 zu entrichtenden Abgaben

vom Einkommen, Ertrag, Vermögen

und Umsatz, mit Ausnahme der Erhebung

der Bodenwertabgabe, der Feststellung der

Einheitswerte vom Grundbesitz, der Festsetzung

der Grundsteuermeßbeträge und der

Erhebung der von diesen abgeleiteten Abgaben

und Beiträge; die Einhebung und

zwangsweise Einbringung der Abgaben jedoch

nur für den in der Anlage 1 festgelegten

Amtsbereich,

2. die Erhebung der von Körperschaften,

Personenvereinigungen und Vermögensmassen

zu entrichtenden Kapitalertragsteuer

(§ 99 ff. des Einkommensteuergesetzes 1972),

der Aufsichtsratsabgabe (Gesetz vom

28. März 1934, DRGBl. I S. 253, in

der Fassung des Aufsichtsratsabgabenerhöhungsgesetzes,

BGBl. Nr. 109/1946) und die

Wahrnehmung der Angelegenheiten des

Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen

(§ 99 ff. des Einkommensteuergesetzes

1972); die Einhebung und zwangsweise Einbringung

dieser Abgaben jedoch nur für den

Amtsbereich dieser Finanzämter,

3. die Durchführung der auf Grund völkerrechtlicher

Verträge vorgesehenen Rückerstattung

von Abgaben, die von Körperschaften,

Personenvereinigungen und Vermögensmassen

einbehalten worden sind.

(2) Den in Abs. 1 genannten Finanzämtern

obliegt für den in der Anlage 1 genannten Amtsbereich

als Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81

des Einkommensteuergesetzes 1972) die Wahrnehmung

der Angelegenheiten des für Körperschaften,

Personenvereinigungen und Vermögensmassen

vorzunehmenden Steuerabzuges vom

Arbeitslohn.

§ 9. Dem Finanzamt Feldkirch obliegt zusätzlich

zum allgemeinen Aufgabenkreis für den Bereich

des Landes Vorarlberg die Erhebung der

Stempel- und Rechtsgebühren, der Kapitalverkehrsteuern,

der Erbschafts- und Schenkungssteuer,

der Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer,

der Feuerschutzsteuer, der Spielbankabgabe

und des bei Ausfuhrsendungen zu

entrichtenden Außenhandelsförderungsbeitrages.

§ 10. Dem Finanzamt für den I. Bezirk in Wien

obliegt unbeschadet der Bestimmungen der §§ 5

Abs. 1 Z. 3 und 11 für den Bereich des Landes

Wien die Erhebung der von beschränkt steuerpflichtigen

natürlichen Personen zu entrichtenden

Abgaben vom Einkommen und Vermögen sowie

die Erhebung der von diesen Personen zu entrichtenden

Abgaben vom Umsatz, sofern diese

Personen keine Umsätze aus Land- und Forstwirtschaft,

Gewerbebetrieb oder selbständiger

Arbeit im Sinne der einkommensteuerrechtlichen

Vorschriften im Inland erzielen.

§ 11. Dem Finanzamt für den VIII., XVI. und

XVII. Bezirk in Wien obliegt für den Bereich

des Landes Wien die Erhebung der von Wandergewerbetreibenden

und Straßenhändlern vom

Einkommen, Ertrag, Vermögen und Umsatz zu

entrichtenden Abgaben; dies jedoch nur dann,

wenn das Wandergewerbe oder der Straßenhandel

von natürlichen Personen betrieben wird.

§ 12. Dem Finanzamt Graz-Stadt obliegt unbeschadet

der Bestimmungen des § 13 für den

Bereich des gesamten Bundesgebietes die Erhebung

der Umsatzsteuer von Unternehmern, die

ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben

und im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch

einen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte

haben.

§ 13. Dem Finanzamt Bregenz obliegt die Erhebung

der Umsatzsteuer für Unternehmer,

welche einen Vorsteuerabzug auf Grund des Ab-

kommens vom 11. Oktober 1972, BGBl. Nr. 241/

1974, zwischen der Republik Österreich und der

Bundesrepublik Deutschland über die Umsatzbesteuerung

des Waren- und Dienstleistungsverkehrs

zwischen den österreichischen Gemeinden

Mittelberg und Jungholz und der Bundesrepublik

Deutschland geltend machen, sofern diese Unternehmer

ihr Unternehmen vom Ausland betreiben

und im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz)

noch einen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine

Betriebsstätte haben.

Zollämter

§ 14. (1) Den in den Anlagen 2 und 3 angeführten

Zollämtern obliegt unbeschadet der nach

den zollgesetzlichen Vorschriften bestehenden Abfertigungsbefugnisse

1. die Erhebung der Zölle und der anderen anläßlich

der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren

zu erhebenden Abgaben, soweit in den Abgabenvorschriften

nichts anderes bestimmt

ist,

2. die Handhabung der sonstigen zollrechtlichen

Vorschriften, soweit diese durch Gesetz

nicht anderen Behörden oder der Zollwache

übertragen ist,

3. die Handhabung der Monopolvorschriften

bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von

Monopolgegenständen, soweit diese durch

Gesetz nicht anderen Behörden übertragen

ist.

(2) Den Zollämtern obliegt weiters die Erhebung

der Kraftfahrzeugsteuer im grenzüberschreitenden

Verkehr mit nicht im Inland zugelassenen

Kraftfahrzeugen sowie die Erhebung der

Umsatzsteuer bei Beförderungen von Personen

im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr

mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen

und Anhängern. Das Zollamt, bei dem die erste

zollamtliche Behandlung nach dem Eintritt in das

Zollgebiet oder die letzte Behandlung vor dem

Austritt aus dem Zollgebiet erfolgt, gilt für die

Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer als Grenzzollamt,

für die Erhebung der Umsatzsteuer als Eintrittszollamt

oder Austrittszollamt, selbst wenn

es nicht an der Zollgrenze gelegen ist.

(3) Zollämter am Sitz der Finanzlandesdirektion

sind die Zollämter Wien, Linz, Salzburg,

Graz, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann im

Interesse der wirksamen, einfachen und kostensparenden

Vollziehung der von den Zollämtern

wahrzunehmenden Rechtsvorschriften in Abweichung

von den Anlagen 2 und 3 durch Verordnung

1. Grenzzollämter errichten, wenn dies wegen

des Ausbaues des Verkehrsnetzes für den

internationalen Fernverkehr notwendig ist;

diese sind als vorgeschobene Zollämter zu

errichten, wenn auf Grund von völkerrechtlichen

Verträgen die österreichische Zollabfertigung

auf ausländischem Zollgebiet vorzunehmen

ist,

2. Zollämter auf Dauer oder vorübergehend

schließen oder mit anderen Zollämtern

zusammenlegen, wenn dies wegen des Geschäftsanfalles

aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung

und Verwaltungsersparnis geboten

ist; bei dauernder Schließung eines

Zollamtes ist gleichzeitig ein anderes Zollamt

zu bestimmen, welches die bis zur Schließung

angefallenen Amtsgeschäfte des geschlossenen

Zollamtes zu Ende zu führen hat,

3. Zollämter in das Gebiet einer anderen Ortsgemeinde

verlegen und ihre Bezeichnung entsprechend

ändern, wenn dies wegen der Verkehrsverhältnisse

oder wegen der Unterbringung

des Amtes erforderlich ist.

(5) Ein vorgeschobenes Zollamt gilt als im Bereich

der Finanzlandesdirektion gelegen, zu deren

Bereich die Ortsgemeinde gehört, der es in der

Anlage 2 oder 3 zugeordnet ist. Wird ein solches

Zollamt durch Verordnung gemäß Abs. 4 Z. 1

errichtet, so ist es in dieser Verordnung jener

österreichischen Ortsgemeinde zuzuordnen, der es

am nächsten liegt; wird es jedoch als Zweigstelle

eines bereits bestehenden Zollamtes errichtet, so ist

es jener Ortsgemeinde zuzuordnen, in der dieses

Zollamt gelegen oder der dieses Zollamt selbst zugeordnet

ist. Durch völkerrechtliche Verträge

festgelegte Beschränkungen der Befugnisse dieser

Zollämter werden nicht berührt.

(6) Der Bundesminister für Finanzen kann

weiters im Interesse der wirksamen, einfachen

und kostensparenden Vollziehung der von den

Zollämtern wahrzunehmenden Rechtsvorschriften

innerhalb und außerhalb des Gebietes der Ortsgemeinde,

in der das Zollamt seinen Sitz hat,

unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des öffentlichen

Warenverkehrs und Warenumschlages sowie

des Personalstandes und des Dienstbetriebes

durch Verordnung Zweigstellen von Zollämtern

errichten. Die Verordnung hat auch die Aufgaben

der Zweigstellen zu enthalten.

(7) Der Bundesminister für Finanzen kann

durch Verordnung die sachliche Zuständigkeit

einzelner Zollämter, einschließlich der nach den

zollgesetzlichen Vorschriften bestehenden Abfertigungsbefugnisse,

ausdehnen oder einschränken,

wenn dies zur wirksameren Erfassung des grenzüberschreitenden

Warenverkehrs, zur Vereinfachung

des Verfahrens oder zur Durchführung

völkerrechtlicher Verträge erforderlich ist.

(8) Der Bundesminister für Finanzen kann zur

Vereinfachung des Verfahrens durch Verordnung

die Zuständigkeit zur Vorschreibung und Einhebung

von Zöllen und sonstigen Eingangsab-

gaben ganz oder teilweise von den örtlich im Einzelfall

zuständigen Zollämtern auf andere Abgabenbehörden

erster Instanz übertragen, wenn

dies im Interesse der Kosteneinsparung, des Einsatzes

von technischen Hilfsmitteln oder der

raschen Durchführung des Verfahrens zweckdienlich

ist. Alle übrigen Zuständigkeiten, die

den im Einzelfall örtlich zuständigen Zollämtern

im Erhebungs(Rechtsmittel)verfahren zukommen,

werden hiedurch nicht berührt.

Finanzstrafbehörden

§ 15. Die Zuständigkeit der Finanzämter und

Zollämter als Finanzstrafbehörden erster Instanz

und der Finanzlandesdirektionen als Finanzstrafbehörden

zweiter Instanz ist im Finanzstrafgesetz,

BGBl. Nr. 129/1958, geregelt.

Abgaben, Abgabenvorschriften, Erhebung

§ 16. Die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 und

3 und 49 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, finden auch für den Bereich

dieses Bundesgesetzes Anwendung.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 17. (1) Mit der Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes

wird das Bundesgesetz vom 6. Juli 1954,

BGBl. Nr. 149, in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 15. Dezember 1954, BGBl. Nr. 12/1955,

über den Aufbau der Abgabenverwaltung des

Bundes aufgehoben. Unberührt bleiben die sonstigen

gesetzlichen Vorschriften und völkerrechtlichen

Verträge, die den in diesem Bundesgesetz

aufgezählten Behörden Aufgaben zuweisen, die

innerhalb oder außerhalb der Abgabenverwaltung

liegen.

(2) Wo in bundesgesetzlichen Vorschriften auf

durch dieses Bundesgesetz aufgehobene Bestimmungen

hingewiesen wird, treten an deren Stelle

die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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