18. Bundesgesetz: Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Bundesministerium für Finanzen
§ 1. (1) Dem Bundesministerium für Finanzen
obliegt die Besorgung der Geschäfte der obersten
Verwaltung des Bundes nach Maßgabe des
Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389.
(2) Dem Bundesministerium für Finanzen sind
die Finanzlandesdirektionen unmittelbar unterstellt.
Finanzlandesdirektionen
§ 2. (1) Die Finanzlandesdirektionen haben die
ihnen durch Abgabenvorschriften und sonstige
Gesetze übertragenen Aufgaben zu besorgen und
sind unmittelbare Oberbehörde der Finanzämter
und Zollämter.
(2) Finanzlandesdirektionen bestehen
in Wien für die Länder Wien, Niederösterreich
und Burgenland,
in Linz für das Land Oberösterreich,
in Salzburg für das Land Salzburg,
in Graz für das Land Steiermark,
in Klagenfurt für das Land Kärnten,
in Innsbruck für das Land Tirol,
in Feldkirch für das Land Vorarlberg.
Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis
§ 3. (1) Den in der Anlage 1 angeführten
Finanzämtern obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet
der Bestimmungen der §§ 4 bis 14
die Erhebung der Abgaben, soweit diese nicht
anderen Behörden durch Abgabenvorschriften
übertragen ist, und die Handhabung der Monopolvorschriften,
soweit diese den Abgabenbehörden
des Bundes erster Instanz durch Gesetz
übertragen ist.
(2) Gebührenanzeigen (§ 31 des Gebührengesetzes
1957, BGBl. Nr. 267), Anzeigen der
Schenkungen unter Lebenden (§ 22 des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl.
Nr. 141), Abgabenerklärungen gemäß § 18 des
Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140,
können außer bei dem gemäß §§ 7 und 9 sachlich
und auf Grund der Bestimmungen der
Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961,
örtlich zuständigen Finanzamt auch bei Finanzämtern
mit allgemeinem Aufgabenkreis, innerhalb
des Amtsbereiches des zuständigen Finanzamtes,
eingebracht werden. Diese Finanzämter
haben auch die Bestätigung von Gleichschriften
gemäß § 25 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957
vorzunehmen. Dies gilt nicht für Finanzämter,
die in einer Gemeinde ihren Sitz haben, in der
sich ein Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
befindet.
Finanzämter mit besonderem Aufgabenkreis
§ 4. Als Finanzämter mit besonderem Aufgabenkreis
bestehen
das Finanzamt für Körperschaften in Wien,
das Finanzamt für Verbrauchsteuern und Monopole
in Wien,
die Finanzämter für Gebühren und Verkehrsteuern
in Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt
und Innsbruck.
§ 5. (1) Dem Finanzamt für Körperschaften
in Wien obliegt für den Bereich der Länder Wien,
Niederösterreich und Burgenland
1. unbeschadet der Bestimmungen der §§ 12
und 13 die Erhebung der von Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen
im Sinne des Körperschaftssteuergesetzes
1966, BGBl. Nr. 156, zu entrichtenden
Abgaben vom Einkommen, Ertrag,
Vermögen und Umsatz, mit Ausnahme
der Einhebung und zwangsweisen Einbringung
dieser Abgaben für den Bereich der
Länder Niederösterreich und Burgenland,
der Erhebung der Bodenwertabgabe, der
Feststellung der Einheitswerte vom Grundbesitz,
der Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge
und der Erhebung der von diesen
abgeleiteten Abgaben und Beiträge,
2. die Erhebung der von Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen
zu entrichtenden Kapitalertragsteuer
(§ 93 ff. des Einkommensteuergesetzes 1972,
BGBl. Nr. 440), der Aufsichtsratsabgabe
(Gesetz vom 28. März 1934, DRGBl. I
S. 253 in der Fassung des Aufsichtsratsabgabenerhöhungsgesetzes,
BGBl. Nr. 109/
1946) und die Wahrnehmung der Angelegenheiten
des Steuerabzuges bei beschränkt
Steuerpflichtigen (§ 99 ff. des Einkommensteuergesetzes
1972); ausgenommen ist in
diesen Fällen jedoch die Einhebung und
zwangsweise Einbringung dieser Abgaben
für den Bereich der Länder Niederösterreich
und Burgenland,
3. die Durchführung der auf Grund völkerrechtlicher
Verträge vorgesehenen Rückerstattung
von Abgaben, die von Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen
einbehalten worden sind.
(2) Dem Finanzamt für Körperschaften in Wien
obliegt für den Bereich des Landes Wien als
Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 des Einkommensteuergesetzes
1972) die Wahrnehmung
der Angelegenheiten des von Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen
vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn.
§ 6. Dem Finanzamt für Verbrauchsteuern und
Monopole in Wien obliegt unbeschadet der Bestimmungen
des § 14 für den Bereich des
Landes Wien die Erhebung der Verbrauchsteuern
und Monopolabgaben, soweit diese nicht durch
Gesetz anderen Behörden übertragen ist, und
die Handhabung der Monopolvorschriften, soweit
diese den Abgabenbehörden des Bundes
erster Instanz durch Gesetz übertragen ist.
§ 7. (1) Den Finanzämtern für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien, Linz, Salzburg, Graz,
Klagenfurt und Innsbruck obliegt für den örtlichen
Wirkungsbereich der Finanzlandesdirektion,
in deren Sprengel sie ihren Sitz haben, die
Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren, der
Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und
Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der
Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer, der
Spielbankabgabe und des bei Ausfuhrsendungen
zu entrichtenden Außenhandelsförderungsbeitrages.
(2) Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
in Wien obliegt für den Bereich des
Landes Wien,
dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
in Linz obliegt für den Bereich der Stadt
Linz und der politischen Bezirke Linz-Land und
Urfahr-Umgebung,
dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
in Salzburg obliegt für den Bereich der
Stadt Salzburg und der politischen Bezirke Salzburg-
Umgebung und Hallein,
dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
in Graz obliegt für den Bereich der
Stadt Graz und des politischen Bezirkes Graz-
Umgebung,
dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
in Klagenfurt obliegt für den Bereich der
Stadt Klagenfurt und der politischen Bezirke
Klagenfurt-Land und Völkermarkt,
dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
in Innsbruck obliegt für den Bereich der
Stadt Innsbruck, des politischen Bezirkes Innsbruck-
Land und der Ortsgemeinden Mieming,
Obsteig, Rietz, und Stams
die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer.
Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis
§ 8. (1) Zusätzlich zum allgemeinen Aufgabenkreis
obliegt den Finanzämtern Linz, Salzburg-
Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt und Innsbruck für
den Sprengel der Finanzlandesdirektion, in dem
sie ihren Sitz haben
1. unbeschadet der Bestimmungen der §§ 12
und 13 die Erhebung der von Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen
im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes
1966 zu entrichtenden Abgaben
vom Einkommen, Ertrag, Vermögen
und Umsatz, mit Ausnahme der Erhebung
der Bodenwertabgabe, der Feststellung der
Einheitswerte vom Grundbesitz, der Festsetzung
der Grundsteuermeßbeträge und der
Erhebung der von diesen abgeleiteten Abgaben
und Beiträge; die Einhebung und
zwangsweise Einbringung der Abgaben jedoch
nur für den in der Anlage 1 festgelegten
Amtsbereich,
2. die Erhebung der von Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen
zu entrichtenden Kapitalertragsteuer
(§ 99 ff. des Einkommensteuergesetzes 1972),
der Aufsichtsratsabgabe (Gesetz vom
28. März 1934, DRGBl. I S. 253, in
der Fassung des Aufsichtsratsabgabenerhöhungsgesetzes,
BGBl. Nr. 109/1946) und die
Wahrnehmung der Angelegenheiten des
Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen
(§ 99 ff. des Einkommensteuergesetzes
1972); die Einhebung und zwangsweise Einbringung
dieser Abgaben jedoch nur für den
Amtsbereich dieser Finanzämter,
3. die Durchführung der auf Grund völkerrechtlicher
Verträge vorgesehenen Rückerstattung
von Abgaben, die von Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen
einbehalten worden sind.
(2) Den in Abs. 1 genannten Finanzämtern
obliegt für den in der Anlage 1 genannten Amtsbereich
als Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81
des Einkommensteuergesetzes 1972) die Wahrnehmung
der Angelegenheiten des für Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen
vorzunehmenden Steuerabzuges vom
Arbeitslohn.
§ 9. Dem Finanzamt Feldkirch obliegt zusätzlich
zum allgemeinen Aufgabenkreis für den Bereich
des Landes Vorarlberg die Erhebung der
Stempel- und Rechtsgebühren, der Kapitalverkehrsteuern,
der Erbschafts- und Schenkungssteuer,
der Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer,
der Feuerschutzsteuer, der Spielbankabgabe
und des bei Ausfuhrsendungen zu
entrichtenden Außenhandelsförderungsbeitrages.
§ 10. Dem Finanzamt für den I. Bezirk in Wien
obliegt unbeschadet der Bestimmungen der §§ 5
Abs. 1 Z. 3 und 11 für den Bereich des Landes
Wien die Erhebung der von beschränkt steuerpflichtigen
natürlichen Personen zu entrichtenden
Abgaben vom Einkommen und Vermögen sowie
die Erhebung der von diesen Personen zu entrichtenden
Abgaben vom Umsatz, sofern diese
Personen keine Umsätze aus Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb oder selbständiger
Arbeit im Sinne der einkommensteuerrechtlichen
Vorschriften im Inland erzielen.
§ 11. Dem Finanzamt für den VIII., XVI. und
XVII. Bezirk in Wien obliegt für den Bereich
des Landes Wien die Erhebung der von Wandergewerbetreibenden
und Straßenhändlern vom
Einkommen, Ertrag, Vermögen und Umsatz zu
entrichtenden Abgaben; dies jedoch nur dann,
wenn das Wandergewerbe oder der Straßenhandel
von natürlichen Personen betrieben wird.
§ 12. Dem Finanzamt Graz-Stadt obliegt unbeschadet
der Bestimmungen des § 13 für den
Bereich des gesamten Bundesgebietes die Erhebung
der Umsatzsteuer von Unternehmern, die
ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben
und im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch
einen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte
haben.
§ 13. Dem Finanzamt Bregenz obliegt die Erhebung
der Umsatzsteuer für Unternehmer,
welche einen Vorsteuerabzug auf Grund des Ab-
kommens vom 11. Oktober 1972, BGBl. Nr. 241/
1974, zwischen der Republik Österreich und der
Bundesrepublik Deutschland über die Umsatzbesteuerung
des Waren- und Dienstleistungsverkehrs
zwischen den österreichischen Gemeinden
Mittelberg und Jungholz und der Bundesrepublik
Deutschland geltend machen, sofern diese Unternehmer
ihr Unternehmen vom Ausland betreiben
und im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz)
noch einen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine
Betriebsstätte haben.
Zollämter
§ 14. (1) Den in den Anlagen 2 und 3 angeführten
Zollämtern obliegt unbeschadet der nach
den zollgesetzlichen Vorschriften bestehenden Abfertigungsbefugnisse
1. die Erhebung der Zölle und der anderen anläßlich
der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren
zu erhebenden Abgaben, soweit in den Abgabenvorschriften
nichts anderes bestimmt
ist,
2. die Handhabung der sonstigen zollrechtlichen
Vorschriften, soweit diese durch Gesetz
nicht anderen Behörden oder der Zollwache
übertragen ist,
3. die Handhabung der Monopolvorschriften
bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von
Monopolgegenständen, soweit diese durch
Gesetz nicht anderen Behörden übertragen
ist.
(2) Den Zollämtern obliegt weiters die Erhebung
der Kraftfahrzeugsteuer im grenzüberschreitenden
Verkehr mit nicht im Inland zugelassenen
Kraftfahrzeugen sowie die Erhebung der
Umsatzsteuer bei Beförderungen von Personen
im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr
mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen
und Anhängern. Das Zollamt, bei dem die erste
zollamtliche Behandlung nach dem Eintritt in das
Zollgebiet oder die letzte Behandlung vor dem
Austritt aus dem Zollgebiet erfolgt, gilt für die
Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer als Grenzzollamt,
für die Erhebung der Umsatzsteuer als Eintrittszollamt
oder Austrittszollamt, selbst wenn
es nicht an der Zollgrenze gelegen ist.
(3) Zollämter am Sitz der Finanzlandesdirektion
sind die Zollämter Wien, Linz, Salzburg,
Graz, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch.
(4) Der Bundesminister für Finanzen kann im
Interesse der wirksamen, einfachen und kostensparenden
Vollziehung der von den Zollämtern
wahrzunehmenden Rechtsvorschriften in Abweichung
von den Anlagen 2 und 3 durch Verordnung
1. Grenzzollämter errichten, wenn dies wegen
des Ausbaues des Verkehrsnetzes für den
internationalen Fernverkehr notwendig ist;
diese sind als vorgeschobene Zollämter zu
errichten, wenn auf Grund von völkerrechtlichen
Verträgen die österreichische Zollabfertigung
auf ausländischem Zollgebiet vorzunehmen
ist,
2. Zollämter auf Dauer oder vorübergehend
schließen oder mit anderen Zollämtern
zusammenlegen, wenn dies wegen des Geschäftsanfalles
aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
und Verwaltungsersparnis geboten
ist; bei dauernder Schließung eines
Zollamtes ist gleichzeitig ein anderes Zollamt
zu bestimmen, welches die bis zur Schließung
angefallenen Amtsgeschäfte des geschlossenen
Zollamtes zu Ende zu führen hat,
3. Zollämter in das Gebiet einer anderen Ortsgemeinde
verlegen und ihre Bezeichnung entsprechend
ändern, wenn dies wegen der Verkehrsverhältnisse
oder wegen der Unterbringung
des Amtes erforderlich ist.
(5) Ein vorgeschobenes Zollamt gilt als im Bereich
der Finanzlandesdirektion gelegen, zu deren
Bereich die Ortsgemeinde gehört, der es in der
Anlage 2 oder 3 zugeordnet ist. Wird ein solches
Zollamt durch Verordnung gemäß Abs. 4 Z. 1
errichtet, so ist es in dieser Verordnung jener
österreichischen Ortsgemeinde zuzuordnen, der es
am nächsten liegt; wird es jedoch als Zweigstelle
eines bereits bestehenden Zollamtes errichtet, so ist
es jener Ortsgemeinde zuzuordnen, in der dieses
Zollamt gelegen oder der dieses Zollamt selbst zugeordnet
ist. Durch völkerrechtliche Verträge
festgelegte Beschränkungen der Befugnisse dieser
Zollämter werden nicht berührt.
(6) Der Bundesminister für Finanzen kann
weiters im Interesse der wirksamen, einfachen
und kostensparenden Vollziehung der von den
Zollämtern wahrzunehmenden Rechtsvorschriften
innerhalb und außerhalb des Gebietes der Ortsgemeinde,
in der das Zollamt seinen Sitz hat,
unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des öffentlichen
Warenverkehrs und Warenumschlages sowie
des Personalstandes und des Dienstbetriebes
durch Verordnung Zweigstellen von Zollämtern
errichten. Die Verordnung hat auch die Aufgaben
der Zweigstellen zu enthalten.
(7) Der Bundesminister für Finanzen kann
durch Verordnung die sachliche Zuständigkeit
einzelner Zollämter, einschließlich der nach den
zollgesetzlichen Vorschriften bestehenden Abfertigungsbefugnisse,
ausdehnen oder einschränken,
wenn dies zur wirksameren Erfassung des grenzüberschreitenden
Warenverkehrs, zur Vereinfachung
des Verfahrens oder zur Durchführung
völkerrechtlicher Verträge erforderlich ist.
(8) Der Bundesminister für Finanzen kann zur
Vereinfachung des Verfahrens durch Verordnung
die Zuständigkeit zur Vorschreibung und Einhebung
von Zöllen und sonstigen Eingangsab-
gaben ganz oder teilweise von den örtlich im Einzelfall
zuständigen Zollämtern auf andere Abgabenbehörden
erster Instanz übertragen, wenn
dies im Interesse der Kosteneinsparung, des Einsatzes
von technischen Hilfsmitteln oder der
raschen Durchführung des Verfahrens zweckdienlich
ist. Alle übrigen Zuständigkeiten, die
den im Einzelfall örtlich zuständigen Zollämtern
im Erhebungs(Rechtsmittel)verfahren zukommen,
werden hiedurch nicht berührt.
Finanzstrafbehörden
§ 15. Die Zuständigkeit der Finanzämter und
Zollämter als Finanzstrafbehörden erster Instanz
und der Finanzlandesdirektionen als Finanzstrafbehörden
zweiter Instanz ist im Finanzstrafgesetz,
BGBl. Nr. 129/1958, geregelt.
Abgaben, Abgabenvorschriften, Erhebung
§ 16. Die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 und
3 und 49 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, finden auch für den Bereich
dieses Bundesgesetzes Anwendung.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 17. (1) Mit der Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes
wird das Bundesgesetz vom 6. Juli 1954,
BGBl. Nr. 149, in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 15. Dezember 1954, BGBl. Nr. 12/1955,
über den Aufbau der Abgabenverwaltung des
Bundes aufgehoben. Unberührt bleiben die sonstigen
gesetzlichen Vorschriften und völkerrechtlichen
Verträge, die den in diesem Bundesgesetz
aufgezählten Behörden Aufgaben zuweisen, die
innerhalb oder außerhalb der Abgabenverwaltung
liegen.
(2) Wo in bundesgesetzlichen Vorschriften auf
durch dieses Bundesgesetz aufgehobene Bestimmungen
hingewiesen wird, treten an deren Stelle
die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.