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18_1974 AT

18. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bezügegesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 18. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bezügegesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 50 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972,

hat zu lauten

„§ 50. (Verfassungsbestimmung) Soweit sich

die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Mitglieder

des Nationalrates und des Bundesrates beziehen,

obliegen die zu treffenden Maßnahmen

dem Präsidenten des Nationalrates. Auf das Verfahren

ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz

1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden."

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