18. Verordnung: Ausgabe von Lichtbildausweisen an Angehörige ausländischer Vertretungsbehörden und zwischenstaatlicher Organisationen sowie an Familienangehörige und Hausangestellte dieser Personen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 35 Abs. 2 des Paßgesetzes
1969, BGBl. Nr. 422, wird verordnet
§ 1. (1) Der Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten stellt auf Antrag an die im
§ 3 Abs. 1 und 2 genannten Personen Lichtbildausweise
aus, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit
und die Funktion des Inhabers zu
ersehen ist.
(2) Die Lichtbildausweise sind nach Wegfall
der für die Ausstellung maßgebenden Voraussetzungen
einzuziehen.
(3) Auf dem Lichtbildausweis können besondere
Bemerkungen, insbesondere hinsichtlich des
privilegienrechtlichen Status des Inhabers angebracht
werden.
(4) Die äußere Form der Lichtbildausweise bestimmt
sich nach den Mustern in der Anlage 1
bis 8.
§ 2. (1) Die Lichtbildausweise für die Leiter
diplomatischer und konsularischer Vertretungsbehörden,
für die Ständigen Vertreter bei zwischenstaatlichen
Organisationen, für die Gouverneure
bei der Internationalen Atomenergie-
Organisation und das diesen Personen beigegebene
Personal werden in folgenden Kategorien
ausgestellt
a) für Diplomaten und gleichgestellte Personen
in roter Farbe,
b) für Konsuln in beiger Farbe,
c) für Verwaltungs- und technisches Personal
in blauer Farbe,
d) für dienstliches Hauspersonal in grüner
Farbe,
e) für privates Hauspersonal in gelber Farbe.
(2) Die Lichtbildausweise für Angestellte der
zwischenstaatlichen Organisationen in Österreich
werden in folgenden Kategorien ausgestellt
a) für Angestellte in diplomatischem Rang in
weißer Farbe mit rotem Querbalken,
b) für sonstige Angestellte in weißer Farbe
mit blauem Querbalken.
(3) Für die in Art. XVI des Amtssitzabkommens
mit der Internationalen Atomenergie-Organisation
(BGBl. Nr. 82/1958) oder die in
Art. XIII des Amtssitzabkommens mit der Organisation
der Vereinten Nationen für Industrielle
Entwicklung (BGBl. Nr. 245/1967) oder die
in Art. 17 des Amtssitzabkommens mit der Organisation
der Erdölexportierenden Länder
(BGBl. Nr. 364/1965) angeführten Personen und
ebenso für Personen, die in sonstigen eine gleichartige
Rechtsstellung gewährenden Artikeln von
geltenden seitens der Republik Österreich mit
anderen zwischenstaatlichen Organisationen abgeschlossenen
Amtssitzabkommen genannt sind,
werden Lichtbildausweise in weißer Farbe mit
gelbem Querbalken ausgestellt.
§ 3. (1) Die Lichtbildausweise gemäß § 2 Abs. 1
werden an folgende Personen ausgestellt
a) Die Lichtbildausweise gemäß § 2 Abs. 1
lit. a an
1. das diplomatische Personal an diplomatischen
Missionen, sofern diese Personen
nicht österreichische Staatsbürger oder
Fremde, mit ständigem Aufenthalt in
Österreich sind. Der zweite Halbsatz
gilt nicht für die Mitglieder des diplomatischen
Personals der diplomatischen
Vertretungsbehörde des Souveränen Malteser-
Ritter-Ordens in Österreich;
2. die Ständigen Vertreter bei den zwischenstaatlichen
Organisationen in Österreich
oder die Gouverneure bei der IAEO
oder das den Ständigen Vertretern oder
den Gouverneuren beigegebene Personal,
dem eine den unter Z. 1 genannten Personen
gleichartige Rechtsstellung zukommt,
sofern diese Personen nicht
österreichische Staatsbürger oder Staatenlose
mit ständigem Aufenthalt in Österreich
sind.
b) Die Lichtbildausweise gemäß § 2 Abs. 1
lit. b an
1. die Leiter der berufskonsularischen Vertretungsbehörden
in Österreich und die
ihnen zugeteilten Berufskonsuln;
2. die Leiter der honorarkonsularischen
Vertretungsbehörden in Österreich und
die ihnen zugeteilten Honorarkonsuln.
c) Die Lichtbildausweise gemäß § 2 Abs. 1
lit. c an
1. das Verwaltungs- und technische Personal
an diplomatischen und berufskonsularischen
Vertretungsbehörden, sofern
diese Personen nicht österreichische
Staatsbürger oder Fremde mit ständigem
Aufenthalt in Österreich sind;
2. das den Ständigen Vertretern bei den
zwischenstaatlichen Organisationen in
Österreich oder den Gouverneuren bei
der IAEO beigegebene Personal, dem
eine den unter Z. 1 genannten Personen
gleichartige Rechtsstellung zukommt, sofern
diese Personen nicht österreichische
Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem
Aufenthalt in Österreich sind.
d) Die Lichtbildausweise gemäß § 2 Abs. 1
lit. d an
1. das dienstliche Hauspersonal an diplomatischen
oder berufskonsularischen
Vertretungsbehörden, sofern diese Personen
nicht österreichische Staatsbürger
oder Fremde mit ständigem Aufenthalt
in Österreich sind;
2. das den Ständigen Vertretern bei den
zwischenstaatlichen Organisationen in
Österreich oder den Gouverneuren bei
der IAEO beigegebene Personal, dem
eine den unter Z. 1 genannten Personen
gleichartige Rechtsstellung zukommt, sofern
diese Personen nicht österreichische
Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem
Aufenthalt in Österreich sind.
e) Die Lichtbildausweise gemäß § 2 Abs. 1
lit. e an
das private Hauspersonal der unter lit. a
Z. 1 sowie lit. b Z. 1 genannten Personen,
sofern erstere nicht österreichische Staatsbürger
oder Fremde mit ständigem Aufenthalt
in Österreich sind.
(2) Die Lichtbildausweise gemäß § 2 Abs. 2
werden an folgende Personen ausgestellt
a) Die Lichtbildausweise gemäß § 2 Abs. 2
lit. a an
1. jene Personen, denen auf Grund der von
der Republik Österreich mit zwischenstaatlichen
Organisationen abgeschlossenen
geltenden Amtssitzabkommen eine
diplomatische Rechtsstellung zusteht;
2. die Leiter zwischenstaatlicher Organisationen
in Österreich sowie an die Leiter
der von zwischenstaatlichen Organisationen,
die ihren Amtssitz im Ausland
haben, in Österreich errichteten ständigen
Büros.
b) Die Lichtbildausweise gemäß § 2 Abs. 2
lit. b an
die sonstigen Angestellten zwischenstaatlicher
Organisationen, denen auf Grund
der von der Republik Österreich abgeschlossenen
geltenden Amtssitzabkommen
eine Legitimationskarte auszustellen ist, sowie
an die Angestellten von zwischenstaatlichen
Organisationen, mit denen kein
Amtssitzabkommen besteht, sofern für
diese Personen nicht auf Grund der Bestimmungen
der lit. a Z. 2 ein Lichtbildausweis
auszustellen ist und sie nicht österreichische
Staatsbürger oder Fremde mit
ständigem Aufenthalt in Österreich sind.
§ 4. Die Bestimmungen des § 3 im Zusammenhang
mit § 2 sind sinngemäß anzuwenden für
die Ausstellung von Lichtbildausweisen an die
im gemeinsamen Haushalt mit den in § 3 genannten
Personen lebenden Familienangehörigen.
Dies gilt jedoch nicht
a) für die Familienangehörigen der in § 3
Abs. 1 lit. a Z. 1 letzter Satz genannten
Personen, es sei denn, daß die Voraussetzungen
derselben Gesetzesstelle erster Satz
zweiter Halbsatz zutreffen;
b) für die. Familienangehörigen der in § 3
Abs. 1 lit. b Z. 2 und lit. e genannten Personen;
c) für die Familienangehörigen der in § 3
Abs. 2 lit. a Z. 1 genannten Personen,
wenn diese österreichische Staatsbürger
oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt
in Österreich sind;
d) für die Familienangehörigen der in § 3
Abs. 2 lit. a Z. 2 genannten Personen,
wenn sie österreichische Staatsbürger oder
Fremde mit ständigem Aufenthalt in Österreich
sind;
e) für die Familienangehörigen der in § 3
Abs. 2 lit. b genannten Personen, wenn sie
österreichische Staatsbürger oder Personen
mit ständigem Aufenthalt in Österreich
sind.
§ 5. Die bisher vom Bundesministerium für
Auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Lichtbildausweise
behalten ihre Gültigkeit bis zum
31. März 1972. Bis längstens zu diesem Zeitpunkt
sind alle vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
ausgestellten Legitimationskarten gegen
neue auszutauschen, die den angeführten Bestimmungen
entsprechen.