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18. Verordnung: Ausgabe von Lichtbildausweisen an Angehörige ausländischer Vertretungsbehörden und zwischenstaatlicher Organisationen sowie an Familienangehörige und Hausangestellte dieser Personen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 18. Verordnung: Ausgabe von Lichtbildausweisen an Angehörige ausländischer Vertretungsbehörden und zwischenstaatlicher Organisationen sowie an Familienangehörige und Hausangestellte dieser Personen

Auf Grund des § 35 Abs. 2 des Paßgesetzes

1969, BGBl. Nr. 422, wird verordnet

§ 1. (1) Der Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten stellt auf Antrag an die im

§ 3 Abs. 1 und 2 genannten Personen Lichtbildausweise

aus, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit

und die Funktion des Inhabers zu

ersehen ist.

(2) Die Lichtbildausweise sind nach Wegfall

der für die Ausstellung maßgebenden Voraussetzungen

einzuziehen.

(3) Auf dem Lichtbildausweis können besondere

Bemerkungen, insbesondere hinsichtlich des

privilegienrechtlichen Status des Inhabers angebracht

werden.

(4) Die äußere Form der Lichtbildausweise bestimmt

sich nach den Mustern in der Anlage 1

bis 8.

§ 2. (1) Die Lichtbildausweise für die Leiter

diplomatischer und konsularischer Vertretungsbehörden,

für die Ständigen Vertreter bei zwischenstaatlichen

Organisationen, für die Gouverneure

bei der Internationalen Atomenergie-

Organisation und das diesen Personen beigegebene

Personal werden in folgenden Kategorien

ausgestellt

a) für Diplomaten und gleichgestellte Personen

in roter Farbe,

b) für Konsuln in beiger Farbe,

c) für Verwaltungs- und technisches Personal

in blauer Farbe,

d) für dienstliches Hauspersonal in grüner

Farbe,

e) für privates Hauspersonal in gelber Farbe.

(2) Die Lichtbildausweise für Angestellte der

zwischenstaatlichen Organisationen in Österreich

werden in folgenden Kategorien ausgestellt

a) für Angestellte in diplomatischem Rang in

weißer Farbe mit rotem Querbalken,

b) für sonstige Angestellte in weißer Farbe

mit blauem Querbalken.

(3) Für die in Art. XVI des Amtssitzabkommens

mit der Internationalen Atomenergie-Organisation

(BGBl. Nr. 82/1958) oder die in

Art. XIII des Amtssitzabkommens mit der Organisation

der Vereinten Nationen für Industrielle

Entwicklung (BGBl. Nr. 245/1967) oder die

in Art. 17 des Amtssitzabkommens mit der Organisation

der Erdölexportierenden Länder

(BGBl. Nr. 364/1965) angeführten Personen und

ebenso für Personen, die in sonstigen eine gleichartige

Rechtsstellung gewährenden Artikeln von

geltenden seitens der Republik Österreich mit

anderen zwischenstaatlichen Organisationen abgeschlossenen

Amtssitzabkommen genannt sind,

werden Lichtbildausweise in weißer Farbe mit

gelbem Querbalken ausgestellt.

§ 3. (1) Die Lichtbildausweise gemäß § 2 Abs. 1

werden an folgende Personen ausgestellt

a) Die Lichtbildausweise gemäß § 2 Abs. 1

lit. a an

1. das diplomatische Personal an diplomatischen

Missionen, sofern diese Personen

nicht österreichische Staatsbürger oder

Fremde, mit ständigem Aufenthalt in

Österreich sind. Der zweite Halbsatz

gilt nicht für die Mitglieder des diplomatischen

Personals der diplomatischen

Vertretungsbehörde des Souveränen Malteser-

Ritter-Ordens in Österreich;

2. die Ständigen Vertreter bei den zwischenstaatlichen

Organisationen in Österreich

oder die Gouverneure bei der IAEO

oder das den Ständigen Vertretern oder

den Gouverneuren beigegebene Personal,

dem eine den unter Z. 1 genannten Personen

gleichartige Rechtsstellung zukommt,

sofern diese Personen nicht

österreichische Staatsbürger oder Staatenlose

mit ständigem Aufenthalt in Österreich

sind.

b) Die Lichtbildausweise gemäß § 2 Abs. 1

lit. b an

1. die Leiter der berufskonsularischen Vertretungsbehörden

in Österreich und die

ihnen zugeteilten Berufskonsuln;

2. die Leiter der honorarkonsularischen

Vertretungsbehörden in Österreich und

die ihnen zugeteilten Honorarkonsuln.

c) Die Lichtbildausweise gemäß § 2 Abs. 1

lit. c an

1. das Verwaltungs- und technische Personal

an diplomatischen und berufskonsularischen

Vertretungsbehörden, sofern

diese Personen nicht österreichische

Staatsbürger oder Fremde mit ständigem

Aufenthalt in Österreich sind;

2. das den Ständigen Vertretern bei den

zwischenstaatlichen Organisationen in

Österreich oder den Gouverneuren bei

der IAEO beigegebene Personal, dem

eine den unter Z. 1 genannten Personen

gleichartige Rechtsstellung zukommt, sofern

diese Personen nicht österreichische

Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem

Aufenthalt in Österreich sind.

d) Die Lichtbildausweise gemäß § 2 Abs. 1

lit. d an

1. das dienstliche Hauspersonal an diplomatischen

oder berufskonsularischen

Vertretungsbehörden, sofern diese Personen

nicht österreichische Staatsbürger

oder Fremde mit ständigem Aufenthalt

in Österreich sind;

2. das den Ständigen Vertretern bei den

zwischenstaatlichen Organisationen in

Österreich oder den Gouverneuren bei

der IAEO beigegebene Personal, dem

eine den unter Z. 1 genannten Personen

gleichartige Rechtsstellung zukommt, sofern

diese Personen nicht österreichische

Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem

Aufenthalt in Österreich sind.

e) Die Lichtbildausweise gemäß § 2 Abs. 1

lit. e an

das private Hauspersonal der unter lit. a

Z. 1 sowie lit. b Z. 1 genannten Personen,

sofern erstere nicht österreichische Staatsbürger

oder Fremde mit ständigem Aufenthalt

in Österreich sind.

(2) Die Lichtbildausweise gemäß § 2 Abs. 2

werden an folgende Personen ausgestellt

a) Die Lichtbildausweise gemäß § 2 Abs. 2

lit. a an

1. jene Personen, denen auf Grund der von

der Republik Österreich mit zwischenstaatlichen

Organisationen abgeschlossenen

geltenden Amtssitzabkommen eine

diplomatische Rechtsstellung zusteht;

2. die Leiter zwischenstaatlicher Organisationen

in Österreich sowie an die Leiter

der von zwischenstaatlichen Organisationen,

die ihren Amtssitz im Ausland

haben, in Österreich errichteten ständigen

Büros.

b) Die Lichtbildausweise gemäß § 2 Abs. 2

lit. b an

die sonstigen Angestellten zwischenstaatlicher

Organisationen, denen auf Grund

der von der Republik Österreich abgeschlossenen

geltenden Amtssitzabkommen

eine Legitimationskarte auszustellen ist, sowie

an die Angestellten von zwischenstaatlichen

Organisationen, mit denen kein

Amtssitzabkommen besteht, sofern für

diese Personen nicht auf Grund der Bestimmungen

der lit. a Z. 2 ein Lichtbildausweis

auszustellen ist und sie nicht österreichische

Staatsbürger oder Fremde mit

ständigem Aufenthalt in Österreich sind.

§ 4. Die Bestimmungen des § 3 im Zusammenhang

mit § 2 sind sinngemäß anzuwenden für

die Ausstellung von Lichtbildausweisen an die

im gemeinsamen Haushalt mit den in § 3 genannten

Personen lebenden Familienangehörigen.

Dies gilt jedoch nicht

a) für die Familienangehörigen der in § 3

Abs. 1 lit. a Z. 1 letzter Satz genannten

Personen, es sei denn, daß die Voraussetzungen

derselben Gesetzesstelle erster Satz

zweiter Halbsatz zutreffen;

b) für die. Familienangehörigen der in § 3

Abs. 1 lit. b Z. 2 und lit. e genannten Personen;

c) für die Familienangehörigen der in § 3

Abs. 2 lit. a Z. 1 genannten Personen,

wenn diese österreichische Staatsbürger

oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt

in Österreich sind;

d) für die Familienangehörigen der in § 3

Abs. 2 lit. a Z. 2 genannten Personen,

wenn sie österreichische Staatsbürger oder

Fremde mit ständigem Aufenthalt in Österreich

sind;

e) für die Familienangehörigen der in § 3

Abs. 2 lit. b genannten Personen, wenn sie

österreichische Staatsbürger oder Personen

mit ständigem Aufenthalt in Österreich

sind.

§ 5. Die bisher vom Bundesministerium für

Auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Lichtbildausweise

behalten ihre Gültigkeit bis zum

31. März 1972. Bis längstens zu diesem Zeitpunkt

sind alle vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung

ausgestellten Legitimationskarten gegen

neue auszutauschen, die den angeführten Bestimmungen

entsprechen.

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