18. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen bestimmter Dienststellen an die Disziplinarkommission 1. Instanz anderer Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 100 Abs. 2 der Dienstpragmatik,
RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung des
BGBl. Nr. 148/1969, wird verordnet
§ 1. Der bei der Universität Wien errichteten
Disziplinarkommission 1. Instanz werden die Disziplinarsachen
der unter § 102 Abs. 1 lit. a der
Dienstpragmatik fallenden Beamten der nachstehend
angeführten Dienststellen und Dienstbereiche
des Bundesministeriums für Unterricht
zugewiesen
Technische Hochschule Wien,
Tierärztliche Hochschule Wien,
Hochschule für Bodenkultur Wien,
Hochschule für Welthandel Wien,
Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
Linz,
Bibliotheken an der Universität Wien und den
vorgenannten Hochschulen,
Österreichische Nationalbibliothek Wien,
Bundesstaatliche Studienbibliothek Linz,
Österreichische Phonothek,
Hochschuldokumentation Wien,
Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik
Wien,
Geologische Bundesanstalt Wien,
Akademie der bildenden Künste,
Kunstakademien,
Hofmusikkapelle,
Museen,
Bundesdenkmalamt,
Bundesstaatliche Hauptstelle für Lichtbild und
Bildungsfilm,
Stadtschulrat für Wien und der ihm unterstehenden
Dienststellen,
Landesschulräte für Niederösterreich, Oberösterreich
und Burgenland sowie der diesen
unterstehenden Dienststellen,
Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-
Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962),
Pädagogische Akademien des Bundes,
Bundesstaatliche Volksbildungseinrichtungen,
Bundesheime und Sporteinrichtungen.
Überdies die Disziplinarsachen der Beamten an
der Österreichischen Akademie der Wissenschaften
Wien sowie am
Ost-Südost-Europa-Institut Wien.
§ 2. Der bei der Universität Graz errichteten
Disziplinarkommission 1. Instanz werden die Disziplinarsachen
der unter § 102 Abs. 1 lit. a der
Dienstpragmatik fallenden Beamten der nachstehend
angeführten Dienststellen zugewiesen
Technische Hochschule Graz,
Montanistische Hochschule Leoben,
Universitätsbibliothek Graz und Bibliotheken
an den vorgenannten Hochschulen,
Bundesstaatliche Studienbibliothek Klagenfurt.
§ 3. Der bei der Universität Innsbruck errichteten
Disziplinarkommission 1. Instanz werden
die Disziplinarsachen der unter § 102 Abs. 1 lit. a
der Dienstpragmatik fallenden Beamten der nachstehend
angeführten Dienststellen zugewiesen
Universität Salzburg,
Universitätsbibliotheken Innsbruck und Salzburg,
Landesschulräte für Salzburg, Tirol und Vorarlberg
sowie der diesen unterstehenden
Dienststellen.
§ 4. Der beim Landesschulrat für Steiermark
errichteten Disziplinarkommission 1. Instanz
werden die Disziplinarsachen der unter § 102
Abs. 1 lit. a der Dienstpragmatik fallenden Beamten
der nachstehend angeführten Dienststellen
zugewiesen
Landesschulrat für Kärnten und der diesem
unterstehenden Dienststellen,
Peter Rosegger-Bundesheim in Krieglach.