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18. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen bestimmter Dienststellen an die Disziplinarkommission 1. Instanz anderer Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 18. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen bestimmter Dienststellen an die Disziplinarkommission 1. Instanz anderer Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht

Auf Grund des § 100 Abs. 2 der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung des

BGBl. Nr. 148/1969, wird verordnet

§ 1. Der bei der Universität Wien errichteten

Disziplinarkommission 1. Instanz werden die Disziplinarsachen

der unter § 102 Abs. 1 lit. a der

Dienstpragmatik fallenden Beamten der nachstehend

angeführten Dienststellen und Dienstbereiche

des Bundesministeriums für Unterricht

zugewiesen

Technische Hochschule Wien,

Tierärztliche Hochschule Wien,

Hochschule für Bodenkultur Wien,

Hochschule für Welthandel Wien,

Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

Linz,

Bibliotheken an der Universität Wien und den

vorgenannten Hochschulen,

Österreichische Nationalbibliothek Wien,

Bundesstaatliche Studienbibliothek Linz,

Österreichische Phonothek,

Hochschuldokumentation Wien,

Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik

Wien,

Geologische Bundesanstalt Wien,

Akademie der bildenden Künste,

Kunstakademien,

Hofmusikkapelle,

Museen,

Bundesdenkmalamt,

Bundesstaatliche Hauptstelle für Lichtbild und

Bildungsfilm,

Stadtschulrat für Wien und der ihm unterstehenden

Dienststellen,

Landesschulräte für Niederösterreich, Oberösterreich

und Burgenland sowie der diesen

unterstehenden Dienststellen,

Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-

Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962),

Pädagogische Akademien des Bundes,

Bundesstaatliche Volksbildungseinrichtungen,

Bundesheime und Sporteinrichtungen.

Überdies die Disziplinarsachen der Beamten an

der Österreichischen Akademie der Wissenschaften

Wien sowie am

Ost-Südost-Europa-Institut Wien.

§ 2. Der bei der Universität Graz errichteten

Disziplinarkommission 1. Instanz werden die Disziplinarsachen

der unter § 102 Abs. 1 lit. a der

Dienstpragmatik fallenden Beamten der nachstehend

angeführten Dienststellen zugewiesen

Technische Hochschule Graz,

Montanistische Hochschule Leoben,

Universitätsbibliothek Graz und Bibliotheken

an den vorgenannten Hochschulen,

Bundesstaatliche Studienbibliothek Klagenfurt.

§ 3. Der bei der Universität Innsbruck errichteten

Disziplinarkommission 1. Instanz werden

die Disziplinarsachen der unter § 102 Abs. 1 lit. a

der Dienstpragmatik fallenden Beamten der nachstehend

angeführten Dienststellen zugewiesen

Universität Salzburg,

Universitätsbibliotheken Innsbruck und Salzburg,

Landesschulräte für Salzburg, Tirol und Vorarlberg

sowie der diesen unterstehenden

Dienststellen.

§ 4. Der beim Landesschulrat für Steiermark

errichteten Disziplinarkommission 1. Instanz

werden die Disziplinarsachen der unter § 102

Abs. 1 lit. a der Dienstpragmatik fallenden Beamten

der nachstehend angeführten Dienststellen

zugewiesen

Landesschulrat für Kärnten und der diesem

unterstehenden Dienststellen,

Peter Rosegger-Bundesheim in Krieglach.

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