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18. Bundesgesetz: 13. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 18. Bundesgesetz: 13. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 293/1957, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 95/1959,

BGBl. Nr. 167/1960, BGBl. Nr. 296/1960, BGBl.

Nr. 15/1962, BGBl. Nr. 186/1963, BGBl. Nr. 322/

1963, BGBl. Nr. 303/1964, BGBl. Nr. 96/

1965, BGBl. Nr. 221/1965, BGBl. Nr. 311/1965,

BGBl. Nr. 69/1967, BGBl. Nr. 8/1968 und BGBl.

Nr. 110/1968, wird abgeändert wie folgt

1. § 2 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten

„2. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder

sowie die Schwiegersöhne einer in Z. 1 genannten

Person, wenn sie in dem nach Z. 1 in Betracht

kommenden land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb, sei es gegen Entgelt, sei es ohne Entgelt,

regelmäßig beschäftigt werden und hauptberuflich

keiner anderen Beschäftigung nachgehen."

2. a) § 5 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Personen, die aus der landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherung ausscheiden,

sowie Personen, die aus der landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherung einen bescheidmäßig

zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung,

ausgenommen auf eine Hinterbliebenenzuschußrente,

hatten, können sich in der landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherung weiterversichern,

solange sie nicht in einer gesetzlichen

Pensionsversicherung (in der landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherung) pflichtversichert

sind oder einen bescheidmäßig zuerkannten

Anspruch auf eine laufende Leistung

aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung

(aus der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung)

haben.

(2) Das Recht auf Weiterversicherung muß bis

zum Ende des ersten auf das Ausscheiden aus der

Pflichtversicherung beziehungsweise auf das

Ende des Anspruches auf die laufende Leistung

folgenden Kalenderjahres geltend gemacht werden.

Diese Frist verlängert sich um die Dauer

eines Rentenfeststellungsverfahrens bis zur Zustellung

des Feststellungsbescheides beziehungsweise

bis zur rechtskräftigen Entscheidung im

Leistungsstreitverfahren sowie um Zeiten des

ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes

auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955."

b) § 5 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Weiterversicherung beginnt, unbeschadet

der Bestimmungen des § 59 Abs. 1 Z. 2

mit dem Beginn des auf das Ausscheiden aus der

Pflichtversicherung beziehungsweise auf das Ende

des Anspruches auf die laufende Leistung folgenden

Kalenderjahres, in den Fällen des Abs. 3 mit

dem Beginn des Kalenderjahres, in dem das Recht

auf Weiterversicherung geltend gemacht wird."

3. § 14 hat zu lauten

„Meldungen der Zahlungsempfänger

§ 14. Die Zahlungsempfänger (§ 53) sind verpflichtet,

jede Änderung in den für den Fortbestand

der Bezugsberechtigung maßgebenden

Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes

beziehungsweise des Wohnsitzes des Anspruchsberechtigten

binnen zwei Wochen dem

Versicherungsträger anzuzeigen."

4. § 15 hat zu lauten

„Auskunftspflicht der Betriebsinhaber,

der Versicherten und

der Zahlungs(Leistungs)empfänger

§ 15. Die Betriebsinhaber, Versicherten und

Zahlungs(Leistungs)empfänger haben dem Ver-

sicherungsträger über alle für das Versicherungsverhältnis

maßgebenden Umstände auf Anfrage

längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß

Auskunft zu erteilen und auf Verlangen des Versicherungsträgers

alle Belege zur Einsicht vorzulegen,

die für das Versicherungsverhältnis von

Bedeutung sind."

5. § 20 hat zu lauten

„Fälligkeit und Einziehung der

Beiträge; Rückforderung ungebührlich

entrichteter Beiträge

§ 20. (1) Die Beiträge nach § 19 sind jeweils

mit dem Letzten des Monates Februar des Kalenderjahres

fällig, das dem Kalenderjahr, für das

sie zu leisten sind, folgt. Im übrigen gelten für

diese Beiträge unbeschadet des Abs. 2 die Bestimmungen

des § 20 Abs. 4 und der §§ 21 bis

27 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes entsprechend.

(2) Personen, die auf gemeinsame Rechnung

einen Betrieb führen, haften zur ungeteilten

Hand für die anläßlich dieser Betriebsführung

auflaufenden Beiträge nach § 19, gleichviel, ob

sie die Arbeiten nach einem einheitlichen Plan

gemeinsam durchführen (Mitunternehmer) oder

ob jeder von ihnen einen bestimmten Teil der

gesamten Arbeiten selbständig durchführt (Teilunternehmer)."

6. Die Bestimmungen der §§ 21 bis 23 werden

aufgehoben.

7. Im § 28 Abs. 3 ist der Ausdruck „der Beitragseinnahmen"

durch den Ausdruck „der Einnahmen

an Versicherungsbeiträgen" zu ersetzen.

8. § 35 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Hat ein Versicherter, dessen Anspruch

nach Abs. 1 oder 2 ruht, im Inland einen Ehegatten

oder Kinder im Sinne des § 64, so gebührt

diesen im Inland sich aufhaltenden Angehörigen,

die im Falle des Todes des Versicherten

Anspruch auf Hinterbliebenenrente hätten,

eine Rente in der Höhe der halben ruhenden

Rente mit Ausnahme allfälliger Kinderzuschüsse

und des Hilflosenzuschusses. Zu dieser Rente

gebühren allfällige Kinderzuschüsse in der Höhe,

wie sie zu der ruhenden Rente gebühren. Der

Anspruch steht dem Ehegatten vor den Kindern

zu."

9. § 43 hat zu lauten

„Beginn und Ende des Ruhens von

Rentenansprüchen aus der landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherung

§ 43. Das Ruhen von Rentenansprüchen aus

der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung

nach den Bestimmungen der §§ 35, 40

und 41 wird mit dem Ersten des Kalendermonates

wirksam, der auf den Eintritt des Ruhensgrundes

folgt. Besteht der Ruhensgrund bereits

im Zeitpunkt des Anfalles der Leistung (§ 32),

wird das Ruhen ab diesem Zeitpunkt wirksam.

Die Renten sind von dem Tag an wieder zu gewähren,

mit dem der Ruhensgrund weggefallen

ist."

10. § 52 a Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Hilflosenzuschuß ruht während der

Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder

Siechenanstalt ab dem Beginn der fünften Woche

dieser Pflege, wenn ein Träger der Sozialversicherung

die Kosten der Pflege trägt."

11. § 54 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Versicherungsträger hat zu Unrecht

erbrachte Geldleistungen zurückzufordern, wenn

der Zahlungsempfänger (§ 53) den Bezug durch

bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung

maßgebender Tatsachen oder Verletzung

der Meldevorschriften (§ 14) herbeigeführt hat

oder wenn der Zahlungsempfänger (§ 53) erkennen

mußte, daß die Leistung nicht oder nicht

in dieser Höhe gebührte."

12. a) § 64 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Als Kinder gelten bis zum vollendeten

18.. Lebensjahr

1. die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder

und die Wahlkinder;

2. die Stiefkinder, wenn sie vom Versicherten

überwiegend erhalten werden und mit ihm ständig

in Hausgemeinschaft leben oder sich nur

vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher)

Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung

außerhalb seiner Hausgemeinschaft

aufhalten;

3. die unehelichen Kinder einer weiblichen

Versicherten;

4. die unehelichen Kinder eines männlichen

Versicherten, wenn seine Vaterschaft im Verfahren

außer Streitsachen oder in einem sonst hiefür

gesetzlich vorgesehenen Verfahren anerkannt

oder im Prozeßwege gerichtlich festgestellt worden

ist.

(2) Stiefkinder einer Person sind die nicht von

ihr abstammenden leiblichen Kinder ihres Ehegatten,

und zwar auch dann, wenn der andere

leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die

Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder

Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe

weiter."

b) Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung

Abs. 3.

13. § 83 hat zu lauten

„Verweigerung des Heilverfahrens

durch den Versicherten

§ 83. (1) Entzieht sich ein Versicherter oder

Rentner ohne triftigen Grund dem vom Versicherungsträger

eingeleiteten Heilverfahren

(§ 81) und würde eine Erwerbsunfähigkeit oder

Hilflosigkeit durch das Heilverfahren voraussichtlich

abgewendet oder behoben werden, so

können die Rente und allfällige Zuschüsse auf

Zeit ganz oder teilweise versagt werden, wenn

der Versicherte oder Rentner auf diese Folge

nachweislich hingewiesen worden ist. Das gleiche

gilt, wenn ein Versicherter oder Rentner durch

sein Verhalten den Zweck des Heilverfahrens

gefährdet oder vereitelt.

(2) Für die Dauer der Versagung gebührt den

im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im

Falle des Todes des Versicherten oder Rentners

Anspruch auf Hinterbliebenenzuschußrente aus

der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung

hätten, eine Rente in der Höhe der Hälfte

der versagten Rente beziehungsweise des versagten

Teiles der Rente mit Ausnahme allfälliger

Kinderzuschüsse und des Hilflosenzuschusses. Zu

dieser Rente gebühren allfällige Kinderzuschüsse

in der Höhe der versagten Kinderzuschüsse beziehungsweise

des versagten Teiles dieser Zuschüsse.

Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge

zu: Ehegatte, Kinder. Den Leistungsansprüchen

der Hinterbliebenen nach dem Ableben des

Versicherten wird hiedurch nicht vorgegriffen."

14. § 87 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Wird ein Rentenberechtigter auf Kosten

eines Fürsorgeträgers in einem Alters(Siechen)-

heim oder Fürsorgeerziehungsheim, einer Heil-

und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke,

einer Trinkerheilstätte oder einer ähnlichen Einrichtung

verpflegt, so geht für die Zeit dieser

Anstaltspflege der Anspruch auf Rente bis zur

Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis

zu 80 v. H., wenn der Rentenberechtigte auf

Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für den

Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis

zu 50 v. H. dieses Anspruches auf den Fürsorgeträger

über. Der vom Anspruchsübergang erfaßte

Betrag vermindert sich für jeden weiteren unterhaltsberechtigten

Angehörigen um je 10 v. H.

dieses Anspruches. Wenn und soweit die Verpflegskosten

durch den vom Anspruchsübergang

erfaßten Betrag noch nicht gedeckt sind, geht

auch ein allfälliger Anspruch auf Hilflosenzuschuß

höchstens bis zu 80 v. H. auf den Fürsorgeträger

über. Die dem Rentenberechtigten

für seine Angehörigen zu belassenden Beträge

können vom Versicherungsträger unmittelbar an

die Angehörigen ausgezahlt werden."

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Für Personen, die am 31. Dezember 1968

in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung

weiterversichert sind, gilt der bescheidmäßig

zuerkannte Anspruch auf eine laufende

Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung

(aus der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung)

nicht als Wegfall der

Voraussetzungen für die Weiterversicherung.

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 8 gelten

ab 1. Jänner 1969 auch für Versicherungsfälle,

die vor dem 1. Jänner 1969 eingetreten sind. Die

Leistung gebührt ab 1. Jänner 1969, wenn der

Antrag bis 30. Juni 1969 gestellt wird, sonst

ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 13 sind

ab 1. Jänner 1969 auch auf Versicherungsfälle

anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt eingetreten

sind.

Artikel III

Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der Bestimmungen

des Art. I Z. 5 und 6 rückwirkend

mit 1. Oktober 1968, im übrigen am 1. Jänner

1969 in Kraft.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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