18. Bundesgesetz: 13. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 293/1957, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 95/1959,
BGBl. Nr. 167/1960, BGBl. Nr. 296/1960, BGBl.
Nr. 15/1962, BGBl. Nr. 186/1963, BGBl. Nr. 322/
1963, BGBl. Nr. 303/1964, BGBl. Nr. 96/
1965, BGBl. Nr. 221/1965, BGBl. Nr. 311/1965,
BGBl. Nr. 69/1967, BGBl. Nr. 8/1968 und BGBl.
Nr. 110/1968, wird abgeändert wie folgt
1. § 2 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten
„2. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder
sowie die Schwiegersöhne einer in Z. 1 genannten
Person, wenn sie in dem nach Z. 1 in Betracht
kommenden land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb, sei es gegen Entgelt, sei es ohne Entgelt,
regelmäßig beschäftigt werden und hauptberuflich
keiner anderen Beschäftigung nachgehen."
2. a) § 5 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Personen, die aus der landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherung ausscheiden,
sowie Personen, die aus der landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherung einen bescheidmäßig
zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung,
ausgenommen auf eine Hinterbliebenenzuschußrente,
hatten, können sich in der landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherung weiterversichern,
solange sie nicht in einer gesetzlichen
Pensionsversicherung (in der landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherung) pflichtversichert
sind oder einen bescheidmäßig zuerkannten
Anspruch auf eine laufende Leistung
aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung
(aus der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung)
haben.
(2) Das Recht auf Weiterversicherung muß bis
zum Ende des ersten auf das Ausscheiden aus der
Pflichtversicherung beziehungsweise auf das
Ende des Anspruches auf die laufende Leistung
folgenden Kalenderjahres geltend gemacht werden.
Diese Frist verlängert sich um die Dauer
eines Rentenfeststellungsverfahrens bis zur Zustellung
des Feststellungsbescheides beziehungsweise
bis zur rechtskräftigen Entscheidung im
Leistungsstreitverfahren sowie um Zeiten des
ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes
auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955."
b) § 5 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Weiterversicherung beginnt, unbeschadet
der Bestimmungen des § 59 Abs. 1 Z. 2
mit dem Beginn des auf das Ausscheiden aus der
Pflichtversicherung beziehungsweise auf das Ende
des Anspruches auf die laufende Leistung folgenden
Kalenderjahres, in den Fällen des Abs. 3 mit
dem Beginn des Kalenderjahres, in dem das Recht
auf Weiterversicherung geltend gemacht wird."
3. § 14 hat zu lauten
„Meldungen der Zahlungsempfänger
§ 14. Die Zahlungsempfänger (§ 53) sind verpflichtet,
jede Änderung in den für den Fortbestand
der Bezugsberechtigung maßgebenden
Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes
beziehungsweise des Wohnsitzes des Anspruchsberechtigten
binnen zwei Wochen dem
Versicherungsträger anzuzeigen."
4. § 15 hat zu lauten
„Auskunftspflicht der Betriebsinhaber,
der Versicherten und
der Zahlungs(Leistungs)empfänger
§ 15. Die Betriebsinhaber, Versicherten und
Zahlungs(Leistungs)empfänger haben dem Ver-
sicherungsträger über alle für das Versicherungsverhältnis
maßgebenden Umstände auf Anfrage
längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß
Auskunft zu erteilen und auf Verlangen des Versicherungsträgers
alle Belege zur Einsicht vorzulegen,
die für das Versicherungsverhältnis von
Bedeutung sind."
5. § 20 hat zu lauten
„Fälligkeit und Einziehung der
Beiträge; Rückforderung ungebührlich
entrichteter Beiträge
§ 20. (1) Die Beiträge nach § 19 sind jeweils
mit dem Letzten des Monates Februar des Kalenderjahres
fällig, das dem Kalenderjahr, für das
sie zu leisten sind, folgt. Im übrigen gelten für
diese Beiträge unbeschadet des Abs. 2 die Bestimmungen
des § 20 Abs. 4 und der §§ 21 bis
27 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes entsprechend.
(2) Personen, die auf gemeinsame Rechnung
einen Betrieb führen, haften zur ungeteilten
Hand für die anläßlich dieser Betriebsführung
auflaufenden Beiträge nach § 19, gleichviel, ob
sie die Arbeiten nach einem einheitlichen Plan
gemeinsam durchführen (Mitunternehmer) oder
ob jeder von ihnen einen bestimmten Teil der
gesamten Arbeiten selbständig durchführt (Teilunternehmer)."
6. Die Bestimmungen der §§ 21 bis 23 werden
aufgehoben.
7. Im § 28 Abs. 3 ist der Ausdruck „der Beitragseinnahmen"
durch den Ausdruck „der Einnahmen
an Versicherungsbeiträgen" zu ersetzen.
8. § 35 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Hat ein Versicherter, dessen Anspruch
nach Abs. 1 oder 2 ruht, im Inland einen Ehegatten
oder Kinder im Sinne des § 64, so gebührt
diesen im Inland sich aufhaltenden Angehörigen,
die im Falle des Todes des Versicherten
Anspruch auf Hinterbliebenenrente hätten,
eine Rente in der Höhe der halben ruhenden
Rente mit Ausnahme allfälliger Kinderzuschüsse
und des Hilflosenzuschusses. Zu dieser Rente
gebühren allfällige Kinderzuschüsse in der Höhe,
wie sie zu der ruhenden Rente gebühren. Der
Anspruch steht dem Ehegatten vor den Kindern
zu."
9. § 43 hat zu lauten
„Beginn und Ende des Ruhens von
Rentenansprüchen aus der landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherung
§ 43. Das Ruhen von Rentenansprüchen aus
der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung
nach den Bestimmungen der §§ 35, 40
und 41 wird mit dem Ersten des Kalendermonates
wirksam, der auf den Eintritt des Ruhensgrundes
folgt. Besteht der Ruhensgrund bereits
im Zeitpunkt des Anfalles der Leistung (§ 32),
wird das Ruhen ab diesem Zeitpunkt wirksam.
Die Renten sind von dem Tag an wieder zu gewähren,
mit dem der Ruhensgrund weggefallen
ist."
10. § 52 a Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Hilflosenzuschuß ruht während der
Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder
Siechenanstalt ab dem Beginn der fünften Woche
dieser Pflege, wenn ein Träger der Sozialversicherung
die Kosten der Pflege trägt."
11. § 54 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Versicherungsträger hat zu Unrecht
erbrachte Geldleistungen zurückzufordern, wenn
der Zahlungsempfänger (§ 53) den Bezug durch
bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung
maßgebender Tatsachen oder Verletzung
der Meldevorschriften (§ 14) herbeigeführt hat
oder wenn der Zahlungsempfänger (§ 53) erkennen
mußte, daß die Leistung nicht oder nicht
in dieser Höhe gebührte."
12. a) § 64 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Als Kinder gelten bis zum vollendeten
18.. Lebensjahr
1. die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder
und die Wahlkinder;
2. die Stiefkinder, wenn sie vom Versicherten
überwiegend erhalten werden und mit ihm ständig
in Hausgemeinschaft leben oder sich nur
vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher)
Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung
außerhalb seiner Hausgemeinschaft
aufhalten;
3. die unehelichen Kinder einer weiblichen
Versicherten;
4. die unehelichen Kinder eines männlichen
Versicherten, wenn seine Vaterschaft im Verfahren
außer Streitsachen oder in einem sonst hiefür
gesetzlich vorgesehenen Verfahren anerkannt
oder im Prozeßwege gerichtlich festgestellt worden
ist.
(2) Stiefkinder einer Person sind die nicht von
ihr abstammenden leiblichen Kinder ihres Ehegatten,
und zwar auch dann, wenn der andere
leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die
Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder
Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe
weiter."
b) Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung
Abs. 3.
13. § 83 hat zu lauten
„Verweigerung des Heilverfahrens
durch den Versicherten
§ 83. (1) Entzieht sich ein Versicherter oder
Rentner ohne triftigen Grund dem vom Versicherungsträger
eingeleiteten Heilverfahren
(§ 81) und würde eine Erwerbsunfähigkeit oder
Hilflosigkeit durch das Heilverfahren voraussichtlich
abgewendet oder behoben werden, so
können die Rente und allfällige Zuschüsse auf
Zeit ganz oder teilweise versagt werden, wenn
der Versicherte oder Rentner auf diese Folge
nachweislich hingewiesen worden ist. Das gleiche
gilt, wenn ein Versicherter oder Rentner durch
sein Verhalten den Zweck des Heilverfahrens
gefährdet oder vereitelt.
(2) Für die Dauer der Versagung gebührt den
im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im
Falle des Todes des Versicherten oder Rentners
Anspruch auf Hinterbliebenenzuschußrente aus
der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung
hätten, eine Rente in der Höhe der Hälfte
der versagten Rente beziehungsweise des versagten
Teiles der Rente mit Ausnahme allfälliger
Kinderzuschüsse und des Hilflosenzuschusses. Zu
dieser Rente gebühren allfällige Kinderzuschüsse
in der Höhe der versagten Kinderzuschüsse beziehungsweise
des versagten Teiles dieser Zuschüsse.
Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge
zu: Ehegatte, Kinder. Den Leistungsansprüchen
der Hinterbliebenen nach dem Ableben des
Versicherten wird hiedurch nicht vorgegriffen."
14. § 87 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Wird ein Rentenberechtigter auf Kosten
eines Fürsorgeträgers in einem Alters(Siechen)-
heim oder Fürsorgeerziehungsheim, einer Heil-
und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke,
einer Trinkerheilstätte oder einer ähnlichen Einrichtung
verpflegt, so geht für die Zeit dieser
Anstaltspflege der Anspruch auf Rente bis zur
Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis
zu 80 v. H., wenn der Rentenberechtigte auf
Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für den
Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis
zu 50 v. H. dieses Anspruches auf den Fürsorgeträger
über. Der vom Anspruchsübergang erfaßte
Betrag vermindert sich für jeden weiteren unterhaltsberechtigten
Angehörigen um je 10 v. H.
dieses Anspruches. Wenn und soweit die Verpflegskosten
durch den vom Anspruchsübergang
erfaßten Betrag noch nicht gedeckt sind, geht
auch ein allfälliger Anspruch auf Hilflosenzuschuß
höchstens bis zu 80 v. H. auf den Fürsorgeträger
über. Die dem Rentenberechtigten
für seine Angehörigen zu belassenden Beträge
können vom Versicherungsträger unmittelbar an
die Angehörigen ausgezahlt werden."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Für Personen, die am 31. Dezember 1968
in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung
weiterversichert sind, gilt der bescheidmäßig
zuerkannte Anspruch auf eine laufende
Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung
(aus der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung)
nicht als Wegfall der
Voraussetzungen für die Weiterversicherung.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 8 gelten
ab 1. Jänner 1969 auch für Versicherungsfälle,
die vor dem 1. Jänner 1969 eingetreten sind. Die
Leistung gebührt ab 1. Jänner 1969, wenn der
Antrag bis 30. Juni 1969 gestellt wird, sonst
ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 13 sind
ab 1. Jänner 1969 auch auf Versicherungsfälle
anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt eingetreten
sind.
Artikel III
Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der Bestimmungen
des Art. I Z. 5 und 6 rückwirkend
mit 1. Oktober 1968, im übrigen am 1. Jänner
1969 in Kraft.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.