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18_1967 AT

18. Bundesgesetz: 12. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 18. Bundesgesetz: 12. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 174/1959, BGBl. Nr. 282/1960, BGBl.

Nr. 165/1961, BGBl. Nr. 186/1962, BGBl.

Nr. 117/1963, BGBl. Nr. 173/1963, BGBl.

Nr. 313/1963, BGBl. Nr. 154/1964, BGBl.

Nr. 126/1965, BGBl. Nr. 191/1965 und BGBl.

Nr. 110/1966 wird geändert wie folgt

1. § 13 hat zu lauten

„Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas

II

§ 13. Die in den §§ 26 d bis 26 f des Gehaltsüberleitungsgesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 16/1967 enthaltenen Bestimmungen

über die Voraussetzungen für die Ernennung

auf einen Dienstposten der Dienstzweige

der Beamten in handwerklicher Verwendung und

die Anlage zu Abschnitt I a dieses Gesetzes gelten

als Bestimmungen über die Voraussetzungen für

die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des

Entlohnungsschemas II. Hiebei entsprechen

der Verwendungsgruppe P 1 die Entlohnungsgruppe

p 1,

der Verwendungsgruppe P 2 die Entlohnungsgruppe

p 2,

der Verwendungsgruppe P 3 die Entlohnungsgruppe

p 3,

der Verwendungsgruppe P 4 die Entlohnungsgruppe

p 4,

der Verwendungsgruppe P 5 die Entlohnungsgruppe

p 5,

der Verwendungsgruppe P 6 die Entlohnungsgruppe

p 6."

2. In der Tabelle im § 14 haben die Entlohnungsgruppen

p 7 und p 8 sowie die dazugehörigen

Entlohnungsansätze zu entfallen.

3. Im § 15 b Abs. 3 ist die Bezeichnung „p 8"

durch „p 6" zu ersetzen.

4. Die Anlage zu § 26 Abs. 3 (Artikel I Z. 1

der 10. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle) wird

durch folgende Anlage ersetzt

„ANLAGE

zu § 26 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948

1. Höchstausmaß für die Anrechnung der tatsächlichen

Zeit des Hochschulstudiums nach § 26

Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

a) Drei Jahre: Chemie, Nachrichtentechnik.

b) Zwei Jahre: Bauingenieurwesen, Medizin,

Elektrotechnik, Schiffstechnik, Technische

Chemie.

c) Eineinhalb Jahre: Physik, Architektur, Maschinenbau,

Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen,

Kulturtechnik, Bergwesen,

Hüttenwesen.

d) Ein Jahr: Theologie, Psychologie, Tierheilkunde,

Feuerungs- und Gastechnik, Papier-

und Zellstofftechnik.

e) Ein halbes Jahr: alle übrigen Studienrichtungen.

2. Als Beginn des Zeitraumes von vier Jahren

ist, wenn das erste Semester ein Wintersemester

war, der 1. Juli, und wenn das erste Semester ein

Sommersemester war, der 1. Jänner des betreffenden

Jahres anzusehen."

Artikel II

(1) Die Vertragsbediensteten, die sich im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

im Entlohnungsschema II befinden, sind mit

Wirksamkeit von diesem Zeitpunkt ohne Änderung

der Entlohnungsstufe und des Vorrückungstermins

in die Dienstzweige und Entlohnungsgruppen

überzuleiten, die sich aus der Handwerker-

Dienstzweigeordnung ergeben.

(2) Vertragsbedienstete, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in eine

höhere Entlohnungsgruppe eingereiht sind, als

sich gemäß Abs. 1 ergeben würde, sind in ihrer

bisherigen Entlohnungsgruppe zu belassen.

Artikel III

Auf Vertragsbedienstete, für die durch die

Hinaufsetzung des Höchstausmaßes für die Anrechnung

der tatsächlichen Zeit des Hochschulstudiums

nach § 26 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 in der Fassung des Artikels I

Z. 4 eine zusätzliche Anrechnung ermöglicht wird,

sind die Bestimmungen des Artikels II der 10.

Vertragsbedienstetengesetz-Novelle mit der Abweichung

anzuwenden, daß in der Z. 3 dieses

Artikels an die Stelle des Datums „31. Dezember

1966" (Artikel IV der 11. Vertragsbedienstetengesetz-

Novelle) das Datum „30. Juni 1967" tritt.

Artikel IV

Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der Artikel

I. Z. 1 bis 3 und II am 1. Jänner 1967 und

hinsichtlich der Artikel I Z. 4 und III mit 1. Juli

1965 in Kraft.

Artikel V

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur ein Bundesministerium betreffen, dieses

Bundesministerium betraut.

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