18. Bundesgesetz: 12. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.
Nr. 86, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 174/1959, BGBl. Nr. 282/1960, BGBl.
Nr. 165/1961, BGBl. Nr. 186/1962, BGBl.
Nr. 117/1963, BGBl. Nr. 173/1963, BGBl.
Nr. 313/1963, BGBl. Nr. 154/1964, BGBl.
Nr. 126/1965, BGBl. Nr. 191/1965 und BGBl.
Nr. 110/1966 wird geändert wie folgt
1. § 13 hat zu lauten
„Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas
II
§ 13. Die in den §§ 26 d bis 26 f des Gehaltsüberleitungsgesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 16/1967 enthaltenen Bestimmungen
über die Voraussetzungen für die Ernennung
auf einen Dienstposten der Dienstzweige
der Beamten in handwerklicher Verwendung und
die Anlage zu Abschnitt I a dieses Gesetzes gelten
als Bestimmungen über die Voraussetzungen für
die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des
Entlohnungsschemas II. Hiebei entsprechen
der Verwendungsgruppe P 1 die Entlohnungsgruppe
p 1,
der Verwendungsgruppe P 2 die Entlohnungsgruppe
p 2,
der Verwendungsgruppe P 3 die Entlohnungsgruppe
p 3,
der Verwendungsgruppe P 4 die Entlohnungsgruppe
p 4,
der Verwendungsgruppe P 5 die Entlohnungsgruppe
p 5,
der Verwendungsgruppe P 6 die Entlohnungsgruppe
p 6."
2. In der Tabelle im § 14 haben die Entlohnungsgruppen
p 7 und p 8 sowie die dazugehörigen
Entlohnungsansätze zu entfallen.
3. Im § 15 b Abs. 3 ist die Bezeichnung „p 8"
durch „p 6" zu ersetzen.
4. Die Anlage zu § 26 Abs. 3 (Artikel I Z. 1
der 10. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle) wird
durch folgende Anlage ersetzt
„ANLAGE
zu § 26 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948
1. Höchstausmaß für die Anrechnung der tatsächlichen
Zeit des Hochschulstudiums nach § 26
Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
a) Drei Jahre: Chemie, Nachrichtentechnik.
b) Zwei Jahre: Bauingenieurwesen, Medizin,
Elektrotechnik, Schiffstechnik, Technische
Chemie.
c) Eineinhalb Jahre: Physik, Architektur, Maschinenbau,
Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen,
Kulturtechnik, Bergwesen,
Hüttenwesen.
d) Ein Jahr: Theologie, Psychologie, Tierheilkunde,
Feuerungs- und Gastechnik, Papier-
und Zellstofftechnik.
e) Ein halbes Jahr: alle übrigen Studienrichtungen.
2. Als Beginn des Zeitraumes von vier Jahren
ist, wenn das erste Semester ein Wintersemester
war, der 1. Juli, und wenn das erste Semester ein
Sommersemester war, der 1. Jänner des betreffenden
Jahres anzusehen."
Artikel II
(1) Die Vertragsbediensteten, die sich im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
im Entlohnungsschema II befinden, sind mit
Wirksamkeit von diesem Zeitpunkt ohne Änderung
der Entlohnungsstufe und des Vorrückungstermins
in die Dienstzweige und Entlohnungsgruppen
überzuleiten, die sich aus der Handwerker-
Dienstzweigeordnung ergeben.
(2) Vertragsbedienstete, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in eine
höhere Entlohnungsgruppe eingereiht sind, als
sich gemäß Abs. 1 ergeben würde, sind in ihrer
bisherigen Entlohnungsgruppe zu belassen.
Artikel III
Auf Vertragsbedienstete, für die durch die
Hinaufsetzung des Höchstausmaßes für die Anrechnung
der tatsächlichen Zeit des Hochschulstudiums
nach § 26 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 in der Fassung des Artikels I
Z. 4 eine zusätzliche Anrechnung ermöglicht wird,
sind die Bestimmungen des Artikels II der 10.
Vertragsbedienstetengesetz-Novelle mit der Abweichung
anzuwenden, daß in der Z. 3 dieses
Artikels an die Stelle des Datums „31. Dezember
1966" (Artikel IV der 11. Vertragsbedienstetengesetz-
Novelle) das Datum „30. Juni 1967" tritt.
Artikel IV
Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der Artikel
I. Z. 1 bis 3 und II am 1. Jänner 1967 und
hinsichtlich der Artikel I Z. 4 und III mit 1. Juli
1965 in Kraft.
Artikel V
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur ein Bundesministerium betreffen, dieses
Bundesministerium betraut.