Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
18_1965 AT

18. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich und der Generaldirektion der Zivilluftfahrt im Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik über die Abänderung des Abschnittes C des Anhangs I des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über den Luftverkehr.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 18. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich und der Generaldirektion der Zivilluftfahrt im Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik über die Abänderung des Abschnittes C des Anhangs I des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über den Luftverkehr.

Das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft als Oberste Zivilluftfahrtbehörde

der Republik Österreich und die

Generaldirektion der Zivilluftfahrt im Verkehrs- und

Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde

der Ungarischen Volksrepublik haben

gemäß Artikel XVI Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens

vom 17. Juli 1959 folgende Fassung

des Abschnittes C des Anhangs I dieses Abkommens

vereinbart

1. Fluglinien.

Die von den Vertragschließenden Teilen namhaft

gemachten Luftbeförderungsunternehmen

sind berechtigt, planmäßige Flugdienste auf folgenden

Flugstrecken zu betreiben

Österreichische Fluglinien

a) von Wien nach Budapest und umgekehrt;

b) von Wien nach Budapest und darüber

hinaus nach Istanbul und umgekehrt;

c) von Wien über ungarisches Gebiet mit

technischer Zwischenlandung auf einem

ungarischen internationalen Flughafen, in

beiden Richtungen;

d) von Wien im landungslosen Überflug über

ungarisches Gebiet, in beiden Richtungen.

Ungarische Fluglinien

a) von Budapest nach Wien und umgekehrt;

b) von Budapest nach Wien und darüber

hinaus nach Berlin-Schönefeld und umgekehrt;

c) von Budapest über österreichisches Gebiet

mit technischer Zwischenlandung auf einem

österreichischen internationalen Flughafen,

in beiden Richtungen;

d) von Budapest im landungslosen Überflug

über österreichisches Gebiet, in beiden

Richtungen.

2. Nichtplanmäßige Flüge.

Die Anträge auf Genehmigung nichtplanmäßiger

Flüge sind von den namhaft gemachten

Luftbeförderungsunternehmen mindestens

24 Stunden vor Beginn des Fluges bei der

zuständigen Luftfahrtbehörde des anderen Vertragschließenden

Teiles einzureichen. Nichtplanmäßige

Flüge sollen die planmäßigen Flugdienste

nicht beeinträchtigen. Die Anträge müssen außerdem

an den ersten fünf Wochentagen spätestens

um 14 Uhr und am Samstag spätestens um

10 Uhr vormittags bei der zuständigen Luftfahrtbehörde

einlangen. Sonntags können Anträge

nicht eingebracht werden. Als zuständige

Luftfahrtbehörde gilt in Ungarn die Flugsicherungsstelle

(Air Traffic Control) Budapest.

3. Diese Vereinbarung tritt mit 1. April 1964

in Kraft. Punkt 1 der Vereinbarung (Flugstreckenplan)

gilt bis 31. März 1966.

4. Die beiden Luftfahrtbehörden vereinbaren,

spätestens bis 31. März 1965 Konsultationen

abzuhalten, um die Frage einer weiteren Intensivierung

der Zusammenarbeit zu prüfen.

5. Die beiden namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen

haben es übernommen,

bis zu den im Punkt 4 vorgeschriebenen

Konsultationen die Möglichkeiten einer engeren

Zusammenarbeit zu untersuchen.

Die vorliegende Vereinbarung vom 26. März 1964 ist gemäß Artikel XVI Absatz 2 des

obgenannten Luftverkehrsabkommens durch Notenwechsel zwischen der Österreichischen Gesandtschaft

in Budapest und dem Ministerium des Äußeren der Ungarischen Volksrepublik vom 23. September/

8. Oktober 1964 bestätigt worden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →