18. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich und der Generaldirektion der Zivilluftfahrt im Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik über die Abänderung des Abschnittes C des Anhangs I des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über den Luftverkehr.
Gesetzestext (1 Artikel)
Das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft als Oberste Zivilluftfahrtbehörde
der Republik Österreich und die
Generaldirektion der Zivilluftfahrt im Verkehrs- und
Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde
der Ungarischen Volksrepublik haben
gemäß Artikel XVI Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens
vom 17. Juli 1959 folgende Fassung
des Abschnittes C des Anhangs I dieses Abkommens
vereinbart
1. Fluglinien.
Die von den Vertragschließenden Teilen namhaft
gemachten Luftbeförderungsunternehmen
sind berechtigt, planmäßige Flugdienste auf folgenden
Flugstrecken zu betreiben
Österreichische Fluglinien
a) von Wien nach Budapest und umgekehrt;
b) von Wien nach Budapest und darüber
hinaus nach Istanbul und umgekehrt;
c) von Wien über ungarisches Gebiet mit
technischer Zwischenlandung auf einem
ungarischen internationalen Flughafen, in
beiden Richtungen;
d) von Wien im landungslosen Überflug über
ungarisches Gebiet, in beiden Richtungen.
Ungarische Fluglinien
a) von Budapest nach Wien und umgekehrt;
b) von Budapest nach Wien und darüber
hinaus nach Berlin-Schönefeld und umgekehrt;
c) von Budapest über österreichisches Gebiet
mit technischer Zwischenlandung auf einem
österreichischen internationalen Flughafen,
in beiden Richtungen;
d) von Budapest im landungslosen Überflug
über österreichisches Gebiet, in beiden
Richtungen.
2. Nichtplanmäßige Flüge.
Die Anträge auf Genehmigung nichtplanmäßiger
Flüge sind von den namhaft gemachten
Luftbeförderungsunternehmen mindestens
24 Stunden vor Beginn des Fluges bei der
zuständigen Luftfahrtbehörde des anderen Vertragschließenden
Teiles einzureichen. Nichtplanmäßige
Flüge sollen die planmäßigen Flugdienste
nicht beeinträchtigen. Die Anträge müssen außerdem
an den ersten fünf Wochentagen spätestens
um 14 Uhr und am Samstag spätestens um
10 Uhr vormittags bei der zuständigen Luftfahrtbehörde
einlangen. Sonntags können Anträge
nicht eingebracht werden. Als zuständige
Luftfahrtbehörde gilt in Ungarn die Flugsicherungsstelle
(Air Traffic Control) Budapest.
3. Diese Vereinbarung tritt mit 1. April 1964
in Kraft. Punkt 1 der Vereinbarung (Flugstreckenplan)
gilt bis 31. März 1966.
4. Die beiden Luftfahrtbehörden vereinbaren,
spätestens bis 31. März 1965 Konsultationen
abzuhalten, um die Frage einer weiteren Intensivierung
der Zusammenarbeit zu prüfen.
5. Die beiden namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen
haben es übernommen,
bis zu den im Punkt 4 vorgeschriebenen
Konsultationen die Möglichkeiten einer engeren
Zusammenarbeit zu untersuchen.
Die vorliegende Vereinbarung vom 26. März 1964 ist gemäß Artikel XVI Absatz 2 des
obgenannten Luftverkehrsabkommens durch Notenwechsel zwischen der Österreichischen Gesandtschaft
in Budapest und dem Ministerium des Äußeren der Ungarischen Volksrepublik vom 23. September/
8. Oktober 1964 bestätigt worden.