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18_1964 AT

18. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik über den Luftverkehr.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 18. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik über den Luftverkehr.

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Französischen Republik,

vom Wunsche geleitet, die Entwicklung des

Luftverkehrs zwischen Österreich und Frankreich

zu fördern und die internationale Zusammenarbeit

auf diesem Gebiet im größtmöglichen Ausmaß

zu verfolgen;

bestrebt, auf diesen Verkehr die Grundsätze

und Regeln der Konvention über die Internationale

Zivilluftfahrt, die am 7. Dezember 1944 in

Chicago unterzeichnet wurde, anzuwenden;

sind wie folgt übereingekommen

ARTIKEL 1

Definitionen

1. Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens

und dessen Anhanges bedeuten, sofern

nicht im Text anderes festgesetzt ist,

(a) „Luftfahrtbehörden": in bezug auf die

Republik Österreich das Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

und in bezug auf die Französische

Republik das „Secrétariat Général à l'Aviation

Civile du Ministère des Travaux Publics

et des Transports" (Generalsekretariat

für Zivilluftfahrt im Ministerium für

öffentliche Arbeiten und Verkehr) oder in

beiden Fällen irgendeine andere Behörde,

die zur Ausübung der gegenwärtig von

diesen Behörden ausgeübten Funktionen

ermächtigt ist;

b) „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen"

das Fluglinienunternehmen, das

einer der Vertragschließenden Teile durch

schriftliche Benachrichtigung dem anderen

Vertragschließende Teil gemäß Artikel 3

dieses Abkommens als das Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat, welches die

internationalen Fluglinien auf den im Anhang

zum vorliegenden Abkommen festgelegten

Strecken betreiben soll.

2. Die Ausdrücke „Gebiet", „Fluglinien", „internationale

Fluglinien" und „nicht gewerbsmäßige

Landungen" haben für die Anwendung des

vorliegenden Abkommens die in den Artikeln 2

und 96 der Konvention über die Internationale

Zivilluftfahrt festgelegte Bedeutung (in der Folge

als „Konvention" bezeichnet).

ARTIKEL 2

Flugverkehrsrechte

Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem

anderen Vertragschließenden Teil die im vorliegenden

Abkommen umschriebenen Rechte

zum Zwecke der Errichtung internationaler

Fluglinien auf den im Anhang zum vorliegenden

Abkommen festgelegten Flugstrecken.

In der Folge werden diese Fluglinien und

Flugstrecken „vereinbarte Fluglinien" beziehungsweise

„festgelegte Flugstrecken" genannt.

Die von jedem Vertragschließenden Teil namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen genießen

während des Betriebes einer vereinbarten

Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke folgende

Rechte:.

a) das Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles ohne Landung zu überfliegen;

b) im genannten Gebiet Landungen zu nicht

gewerbsmäßigen Zwecken durchzuführen;

c) im genannten Gebiet an den im Anhang

zum vorliegenden Abkommen für diese

Strecke festgelegten Punkten zu landen, um

im Rahmen des internationalen Luftverkehrs

Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen

oder aufzunehmen.

ARTIKEL 3

Erforderliche Bewilligungen

1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

dem anderen Vertragschließenden Teil ein oder

mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb

der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten

Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen.

2. Nach Erhalt der Namhaftmachung hat der

andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich der

Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels

dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

unverzüglich die entsprechende Betriebsbewilligung

zu erteilen.

3. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

durch schriftliche Benachrichtigung des anderen

Vertragschließenden Teiles die Namhaftmachung

eines Fluglinienunternehmens zurückzuziehen

und ein anderes Fluglinienunternehmen namhaft

zu machen.

4. Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden

Teiles können von einem durch den anderen

Vertragschließenden Teil namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen,

daß es in der Lage ist, den Anforderungen

jener Gesetze und Verordnungen zu entsprechen,

die von diesen Luftfahrtbehörden normaler- und

billigerweise gemäß den Bestimmungen der Konvention

auf den Betrieb von internationalen

Fluglinien angewendet werden.

5. Jeder Vertragschließende Teil behält sich

das Recht vor, die Erteilung der im Absatz 2

dieses Artikels bezeichneten Betriebsbewilligungen

zu verweigern oder dem Fluglinienunternehmen

für die Ausübung der in Artikel 2 bezeichneten

Rechte die von ihm erforderlich erachteten

Bedingungen aufzuerlegen; dies wird besonders

dann der Fall sein, wenn dem genannten

Vertragschließenden Teil nicht nachgewiesen

wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums

und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens

bei dem Vertragschließenden Teil,

der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht

hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen.

6. Ein auf diese Weise gemäß den Bestimmungen

dieses Artikels namhaft gemachtes und zugelassenes

Fluglinienunternehmen kann jederzeit

den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen,

vorausgesetzt, daß gemäß den Bestimmungen

des Artikels 8 des vorliegenden Abkommens

erstellte Tarife in bezug auf diese Fluglinie in

Kraft gesetzt sind.

ARTIKEL 4

Kapazitätsvorschriften

1. Die von den durch die Vertragschließenden

Teile namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

bereitgestellte Kapazität ist der Verkehrsnachfrage

auf den festgelegten Flugstrecken anzupassen.

2. In Anwendung des unter Absatz 1 dieses

Artikels festgelegten Grundsatzes

a) hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

beim Betrieb der Fluglinie es als

seine Hauptaufgabe anzusehen, ein angemessenes

Beförderungsangebot zur Verfügung

zu stellen, das bei angemessener Ausnützung

ausreicht, die jeweilige normalerweise

voraussehbare internationale Luftverkehrsnachfrage

von und nach dem Gebiet

des Vertragschließenden Teiles, der

das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht

hat, zu decken;

(b) kann die im vorangegangenen Absatz (a)

vorgesehene Kapazität um eine zusätzliche

Kapazität erhöht werden, um die Beförderung

des internationalen Luftverkehrs von

und nach Punkten, welche auf den festgelegten

Flugstrecken und im Gebiet anderer

als des das Fluglinienunternehmen namhaft

machenden Vertragschließenden Teiles liegen,

zu ermöglichen.

3. Die beiden Vertragschließenden Teile kommen

überein, daß die fünfte Freiheit in bezug

auf die Verkehrsnachfrage auf den Flugstrecken

zwischen den Gebieten der Vertragschließenden

Teile ergänzend und zugleich in bezug auf den

Verkehr der dritten und vierten Freiheit zwischen

dem Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles und dem Gebiet eines auf der Flugstrecke

gelegenen dritten Staates zusätzlich ist.

4. Das übereingekommene Beförderungsangebot

und die Frequenz der Fluglinien werden von

Zeit zu Zeit von den durch die beiden Vertragschließenden

Teile namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

überprüft werden.

5. Das bereitzustellende Beförderungsangebot

und die Frequenz der Fluglinien auf den festgelegten

Flugstrecken werden regelmäßig von den

zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden

Teile überprüft werden.

6. In Entsprechung der Bestimmungen der

vorerwähnten Absätze haben die namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden

Teile vorbehaltlich der Zustimmung

der zuständigen Behörden bezüglich ihrer

Flugpläne rechtzeitig vor dem Beginn oder der

Änderung des Fluglinienverkehrs das Einvernehmen

herzustellen.

7. Wenn einer der beiden Vertragschließenden

Teile auf einer oder mehreren Flugstrecken das

Beförderungsangebot, welches er auf Grund seiner

Rechte bereitzustellen hätte, teilweise oder

zur Gänze nicht auszunützen wünscht, soll er

das Einvernehmen mit dem anderen Vertragschließenden

Teil herstellen, um diesem für eine

bestimmte Zeit dieses Beförderungsangebot zur

Gänze oder teilweise zu übertragen.

Der Vertragschließende Teil, welcher seine

Rechte ganz oder teilweise überträgt, kann nach

Ablauf der genannten Frist wieder voll in seine

Rechte eintreten.

ARTIKEL 5

Bewilligung von Flugplänen

Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

jedes Vertragschließenden Teiles soll zum Zwecke

der Bewilligung den Luftfahrtbehörden des anderen

Vertragschließenden Teiles nicht später

als 30 Tage vor Eröffnung einer vereinbarten

Fluglinie die Flugpläne bekanntgeben. Dies gilt

auch für spätere Änderungen.

ARTIKEL 6

Widerruf und Untersagung

1. Jeder Vertragschließende Teil behält sich

das Recht vor, eine Betriebsbewilligung zu

widerrufen oder einem vom anderen Vertragschließenden

Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

die Ausübung der in Artikel 2 des

vorliegenden Abkommens umschriebenen Rechte

zu untersagen oder ihm bei der Ausübung dieser

Rechte solche Bedingungen aufzuerlegen, die er

für notwendig erachtet, um weitere Verstöße

gegen die Gesetze und Verordnungen zu verhindern

(a) in allen Fällen, wo ihm nicht nachgewiesen

wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums

und die tatsächliche Kontrolle dieses

Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden

Teil, der das Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat, oder seinen

Staatsangehörigen liegen,

(b) im Falle es dieses Fluglinienunternehmen

unterläßt, die Gesetze und Verordnungen

des Vertragschließenden Teiles, der diese

Rechte gewährt, zu befolgen,

(c) wenn das Fluglinienunternehmen es in anderer

Weise unterläßt, den Betrieb gemäß

den in vorliegendem Abkommen vorgeschriebenen

Bedingungen durchzuführen.

2. Jeder Vertragschließende Teil soll dieses

Recht erst nach Fühlungnahme mit dem anderen

Vertragschließenden Teil ausüben, sofern ein sofortiger

Widerruf, eine sofortige Aufhebung oder

die Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels

erwähnten Bedingungen nicht erforderlich sind,

um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Verordnungen

zu verhindern.

ARTIKEL 7

Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben

1. Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

beider Vertragschließender Teile

auf internationalen Fluglinien verwendeten

Luftfahrzeuge sowie deren gewöhnliche Ausrüstung,

Kraft- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte,

einschließlich Nahrungsmittel, Getränke

und Tabak, sind bei Ankunft in dem Gebiet des

anderen Vertragschließenden Teiles von allen

Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen

Abgaben und Steuern befreit, vorausgesetzt, daß

die Ausrüstung und Vorräte bis zur Wiederausfuhr

an Bord der Luftfahrzeuge verbleiben.

2. Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern

mit Ausnahme der für geleistete Dienste zu

entrichtenden Gebühren befreit

(a) Bordvorräte, die in dem Gebiet eines Vertragschließenden

Teiles an Bord genom-

men werden, innerhalb der durch die Behörden

des genannten Vertragschließenden

Teiles festgelegten Grenzen, zur Verwendung

an Bord eines auf einer festgelegten

Flugstrecke des anderen Vertragschließenden

Teiles eingesetzten Luftfahrzeuges;

b) Ersatzteile, die zur Wartung oder Reparatur

von Luftfahrzeugen, die von dem namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen des

anderen Vertragschließenden Teiles auf

einer festgelegten Flugstrecke verwendet

werden, in das Gebiet eines Vertragschließenden

Teiles eingeführt werden;

c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorrat

für Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von

dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

des anderen Vertragschließenden

Teiles auf einer festgelegten Flugstrecke verwendet

werden, selbst wenn diese Vorräte

auf dem Flug über dem Gebiet jenes Vertragschließenden

Teiles, in dem sie an Bord

genommen wurden, verbraucht werden.

Die Zollbehörden können anordnen, daß die

in den Absätzen (a), (b) und (c) genannten Gegenstände

unter Zollaufsicht verbleiben.

3. Die gewöhnliche Bordausrüstung sowie die

an Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden

Teiles befindlichen Gegenstände und

Vorräte dürfen im Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles nur mit Zustimmung der

Zollbehörden dieses Gebietes ausgeladen werden.

In einem solchen Fall können sie bis zur Wiederausfuhr

oder anderweitigen Verfügung gemäß

den Zollvorschriften unter Aufsicht der genannten

Behörden gestellt werden.

ARTIKEL 8

Beförderungstarife

1. Die von dem Fluglinienunternehmen eines

Vertragschließenden Teiles für die Beförderung

von oder nach dem Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles einzuhebenden Tarife sollen,

unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen

Faktoren, einschließlich der Betriebskosten,

eines angemessenen Gewinnes und der Tarife anderer

Fluglinienunternehmen auf denselben

Strecken, in angemessener Höhe erstellt werden.

2. Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten

Tarife sind, wenn möglich, zwischen den beteiligten

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

beider Vertragschließender Teile nach Fühlungnahme

mit Fluglinienunternehmen dritter Staaten,

welche dieselbe Strecke zur Gänze oder zum

Teil befliegen, zu vereinbaren. Nach Möglichkeit

werden die Tarife im Einklang mit dem

Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen

Luftverkehrsverbandes vereinbart werden.

3. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife

sind den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile spätestens dreißig Tage vor dem

vorgesehenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur

Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen

kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung

der erwähnten Behörden herabgesetzt werden.

4. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes

3 dieses Artikels darf ein Tarif nur nach

Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden beider

Vertragschließender Teile in Kraft treten.

5. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels

festgelegten Tarife bleiben so lange in Kraft,

bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses

Artikels erstellt worden sind.

Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

eine Tarifvereinbarung gemäß den

Bestimmungen des Absatzes 2 nicht erzielen,

oder erklärt sich einer der beiden Vertragschließenden

Teile mit einem Tarif, der ihm gemäß

den Bestimmungen des Absatzes 3 unterbreitet

wurde, nicht einverstanden, so sollen die Luftfahrtbehörden

der Vertragschließenden Teile

versuchen, eine zufriedenstellende Regelung zu

erreichen.

6. Als letztes Mittel wird1 das in Artikel 13 des

vorliegenden Abkommens vorgesehene schiedsgerichtliche

Verfahren herangezogen werden.

Solange die schiedsgerichtliche Entscheidung

nicht ausgesprochen ist, hat der Vertragschließende

Teil, welcher seine Unzufriedenheit mit einem

Tarif mitgeteilt hat, das Recht, vom anderen

Vertragschließenden Teil die Beibehaltung der

bisher in Kraft stehenden Tarife zu verlangen.

ARTIKEL 9

Statistik

Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden

Teiles haben den Luftfahrtbehörden des anderen

Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen

alle statistischen Unterlagen über das

namhaft gemachte Fluglinienunternehmen zu

übermitteln, welche billigerweise zum Zwecke

der Überprüfung des durch das Fluglinienunternehmen

des ersteren Vertragschließenden Teiles

auf den festgelegten Flugstrecken bereitgestellten

Beförderungsangebotes gefordert werden können.

ARTIKEL 10

Beratungen

Im Geiste einer engen Zusammenarbeit sollen

die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile, wenn es für nötig erachtet wird, in Beratungen

eintreten, um die zufriedenstellende Anwendung

und Erfüllung der Bestimmungen des

vorliegenden Abkommens und dessen Anhanges

zu gewährleisten.

ARTIKEL 11

Abänderungen

1. Wenn einer der Vertragschließenden Teile

es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung

des vorliegenden Abkommens abzuändern,

so kann er um Beratungen mit dem anderen

Vertragschließenden Teil ersuchen. Diese Beratungen,

welche zwischen den Luftfahrtbehörden

auf mündlichem oder schriftlichem Wege stattfinden

können, haben innerhalb eines Zeitraumes

von sechzig Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens

zu beginnen. Alle auf diesem Wege vereinbarten

Abänderungen treten nach ihrer Bestätigung

durch diplomatischen Notenwechsel in

Kraft.

2. Abänderungen des Anhanges zum vorliegenden

Abkommen werden unmittelbar zwischen

den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile vereinbart und treten durch diplomatischen

Notenwechsel in Kraft.

ARTIKEL 12

Anpassung an multilaterale Abkommen

Das vorliegende Abkommen und dessen Anhang

werden in der Weise geändert, daß sie jedem

multilateralen Abkommen, durch welches

die beiden Vertragschließenden Teile gebunden

werden, entsprechen.

ARTIKEL 13

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1. Wenn eine Meinungsverschiedenheit über

die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden

Abkommens nicht gemäß den Bestimmungen des

Artikels 10 entweder zwischen den Luftfahrtbehörden

oder den Regierungen der Vertragschließenden

Teile beigelegt werden konnte, wird sie

auf Ersuchen eines der beiden Vertragschließenden

Teile einem Schiedsgericht unterbreitet.

2. Dieses Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern.

Jede der beiden Regierungen bestellt

einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter

ernennen einvernehmlich einen Staatsbürger

eines dritten Staates zum Vorsitzenden.

Wenn die beiden Schiedsrichter nicht binnen

zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem eine

der beiden Regierungen die schiedsgerichtliche

Beilegung des Streites vorgeschlagen hat, bestellt

sind, oder wenn innerhalb des darauffolgenden

Monats die beiden Schiedsrichter bezüglich der

Namhaftmachung eines Vorsitzenden keine Einigung

erzielen konnten, kann jeder Vertragschließende

Teil den Präsidenten der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation bitten, die erforderlichen

Ernennungen vorzunehmen.

3. Das Schiedsgericht entscheidet, wenn es ihm

nicht möglich ist, den Streit freundschaftlich bei-

zulegen, mit Stimmenmehrheit. Wenn die beiden

Vertragschließenden Teile nichts anderes bestimmen,

regelt es die Grundsätze des Verfahrens

und bestimmt seinen Sitz selbst.

4. Die beiden Vertragschließenden Teile verpflichten

sich, die im Laufe des Verfahrens verfügten

vorläufigen Maßnahmen sowie die schiedsgerichtliche

Entscheidung zu befolgen. Diese

letztere ist in allen Fällen als endgültig anzusehen.

5. Wenn einer der Vertragschließenden Teile

die Entscheidungen der Schiedsrichter nicht befolgt,

kann der andere Vertragschließende Teil

für die Dauer dieses Vergehens die Rechte oder

Privilegien, welche er im Rahmen des vorliegenden

Abkommens dem schuldigen Vertragschließenden

Teil gewährt hat, beschränken, untersagen

oder widerrufen.

6. Jeder Vertragschließende Teil trägt die

Kosten seines Experten und die Hälfte der Kosten

des Vorsitzenden.

ARTIKEL 14

Kündigung

Jeder der Vertragschließenden Teile kann jederzeit

dem anderen Vertragschließenden Teil

seinen Entschluß bekanntgeben, das vorliegende

Abkommen zu kündigen. Eine solche Benachrichtigung

ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

zur Kenntnis zu bringen.

In einem solchen Fall läuft das Abkommen ein

Jahr nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der

Kündigung beim anderen Vertragschließenden

Teil ab, sofern sie nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes

einvernehmlich zurückgezogen wird.

Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen

Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die

Kündigung als fünfzehn Tage nach Empfang

durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation

eingegangen.

ARTIKEL 15

Registrierung

Das vorliegende Abkommen, dessen Anhang

und jede Abänderung sind der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation zur Registrierung bekanntzugeben.

ARTIKEL 16

Inkrafttreten

Das vorliegende Abkommen tritt fünfzehn

Tage nach dem Datum seiner Unterzeichnung in

Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten,

von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigt,

das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Paris, am 12. Juli 1963, in vier

Ausfertigungen, je zwei in deutscher und französischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

authentisch ist.

Für die Österreichische Bundesregierung

Fuchs m. p.

Für die Regierung der Französischen Republik

Jordan m. p.

Anhang

1. Die von der Österreichischen Bundesregierung

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

sind berechtigt, Fluglinien in beiden Richtungen

zu betreiben, wie in der Folge festgelegt

Punkte in Österreich über Zwischenpunkte

nach einem oder mehreren Punkten in Frankreich

und nach Punkten darüber hinaus.

2. Die von der Regierung der Französischen

Republik namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

sind berechtigt, Fluglinien in beiden

Richtungen zu betreiben, wie in der Folge festgelegt

Punkte in Frankreich über Zwischenpunkte

nach einem oder mehreren Punkten in Österreich

und nach Punkten darüber hinaus.

3. Alle unter den Absätzen 1 und 2 angeführten

Punkte werden von den Luftfahrtbehörden

beider Vertragschließender Teile einvernehmlich

festgelegt. Darüber hinaus ist diese Festlegung

durch den Austausch diplomatischer Noten zu

bestätigen.

Das vorliegende Abkommen samt Anhang ist gemäß seinem Artikel 16 am 27. Juli 1963

in Kraft getreten.

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