18. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik über den Luftverkehr.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Französischen Republik,
vom Wunsche geleitet, die Entwicklung des
Luftverkehrs zwischen Österreich und Frankreich
zu fördern und die internationale Zusammenarbeit
auf diesem Gebiet im größtmöglichen Ausmaß
zu verfolgen;
bestrebt, auf diesen Verkehr die Grundsätze
und Regeln der Konvention über die Internationale
Zivilluftfahrt, die am 7. Dezember 1944 in
Chicago unterzeichnet wurde, anzuwenden;
sind wie folgt übereingekommen
ARTIKEL 1
Definitionen
1. Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens
und dessen Anhanges bedeuten, sofern
nicht im Text anderes festgesetzt ist,
(a) „Luftfahrtbehörden": in bezug auf die
Republik Österreich das Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
und in bezug auf die Französische
Republik das „Secrétariat Général à l'Aviation
Civile du Ministère des Travaux Publics
et des Transports" (Generalsekretariat
für Zivilluftfahrt im Ministerium für
öffentliche Arbeiten und Verkehr) oder in
beiden Fällen irgendeine andere Behörde,
die zur Ausübung der gegenwärtig von
diesen Behörden ausgeübten Funktionen
ermächtigt ist;
b) „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen"
das Fluglinienunternehmen, das
einer der Vertragschließenden Teile durch
schriftliche Benachrichtigung dem anderen
Vertragschließende Teil gemäß Artikel 3
dieses Abkommens als das Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat, welches die
internationalen Fluglinien auf den im Anhang
zum vorliegenden Abkommen festgelegten
Strecken betreiben soll.
2. Die Ausdrücke „Gebiet", „Fluglinien", „internationale
Fluglinien" und „nicht gewerbsmäßige
Landungen" haben für die Anwendung des
vorliegenden Abkommens die in den Artikeln 2
und 96 der Konvention über die Internationale
Zivilluftfahrt festgelegte Bedeutung (in der Folge
als „Konvention" bezeichnet).
ARTIKEL 2
Flugverkehrsrechte
Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem
anderen Vertragschließenden Teil die im vorliegenden
Abkommen umschriebenen Rechte
zum Zwecke der Errichtung internationaler
Fluglinien auf den im Anhang zum vorliegenden
Abkommen festgelegten Flugstrecken.
In der Folge werden diese Fluglinien und
Flugstrecken „vereinbarte Fluglinien" beziehungsweise
„festgelegte Flugstrecken" genannt.
Die von jedem Vertragschließenden Teil namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen genießen
während des Betriebes einer vereinbarten
Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke folgende
Rechte:.
a) das Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles ohne Landung zu überfliegen;
b) im genannten Gebiet Landungen zu nicht
gewerbsmäßigen Zwecken durchzuführen;
c) im genannten Gebiet an den im Anhang
zum vorliegenden Abkommen für diese
Strecke festgelegten Punkten zu landen, um
im Rahmen des internationalen Luftverkehrs
Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen
oder aufzunehmen.
ARTIKEL 3
Erforderliche Bewilligungen
1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
dem anderen Vertragschließenden Teil ein oder
mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb
der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten
Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen.
2. Nach Erhalt der Namhaftmachung hat der
andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich der
Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels
dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
unverzüglich die entsprechende Betriebsbewilligung
zu erteilen.
3. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
durch schriftliche Benachrichtigung des anderen
Vertragschließenden Teiles die Namhaftmachung
eines Fluglinienunternehmens zurückzuziehen
und ein anderes Fluglinienunternehmen namhaft
zu machen.
4. Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden
Teiles können von einem durch den anderen
Vertragschließenden Teil namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen,
daß es in der Lage ist, den Anforderungen
jener Gesetze und Verordnungen zu entsprechen,
die von diesen Luftfahrtbehörden normaler- und
billigerweise gemäß den Bestimmungen der Konvention
auf den Betrieb von internationalen
Fluglinien angewendet werden.
5. Jeder Vertragschließende Teil behält sich
das Recht vor, die Erteilung der im Absatz 2
dieses Artikels bezeichneten Betriebsbewilligungen
zu verweigern oder dem Fluglinienunternehmen
für die Ausübung der in Artikel 2 bezeichneten
Rechte die von ihm erforderlich erachteten
Bedingungen aufzuerlegen; dies wird besonders
dann der Fall sein, wenn dem genannten
Vertragschließenden Teil nicht nachgewiesen
wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums
und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens
bei dem Vertragschließenden Teil,
der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht
hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen.
6. Ein auf diese Weise gemäß den Bestimmungen
dieses Artikels namhaft gemachtes und zugelassenes
Fluglinienunternehmen kann jederzeit
den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen,
vorausgesetzt, daß gemäß den Bestimmungen
des Artikels 8 des vorliegenden Abkommens
erstellte Tarife in bezug auf diese Fluglinie in
Kraft gesetzt sind.
ARTIKEL 4
Kapazitätsvorschriften
1. Die von den durch die Vertragschließenden
Teile namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
bereitgestellte Kapazität ist der Verkehrsnachfrage
auf den festgelegten Flugstrecken anzupassen.
2. In Anwendung des unter Absatz 1 dieses
Artikels festgelegten Grundsatzes
a) hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
beim Betrieb der Fluglinie es als
seine Hauptaufgabe anzusehen, ein angemessenes
Beförderungsangebot zur Verfügung
zu stellen, das bei angemessener Ausnützung
ausreicht, die jeweilige normalerweise
voraussehbare internationale Luftverkehrsnachfrage
von und nach dem Gebiet
des Vertragschließenden Teiles, der
das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht
hat, zu decken;
(b) kann die im vorangegangenen Absatz (a)
vorgesehene Kapazität um eine zusätzliche
Kapazität erhöht werden, um die Beförderung
des internationalen Luftverkehrs von
und nach Punkten, welche auf den festgelegten
Flugstrecken und im Gebiet anderer
als des das Fluglinienunternehmen namhaft
machenden Vertragschließenden Teiles liegen,
zu ermöglichen.
3. Die beiden Vertragschließenden Teile kommen
überein, daß die fünfte Freiheit in bezug
auf die Verkehrsnachfrage auf den Flugstrecken
zwischen den Gebieten der Vertragschließenden
Teile ergänzend und zugleich in bezug auf den
Verkehr der dritten und vierten Freiheit zwischen
dem Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles und dem Gebiet eines auf der Flugstrecke
gelegenen dritten Staates zusätzlich ist.
4. Das übereingekommene Beförderungsangebot
und die Frequenz der Fluglinien werden von
Zeit zu Zeit von den durch die beiden Vertragschließenden
Teile namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
überprüft werden.
5. Das bereitzustellende Beförderungsangebot
und die Frequenz der Fluglinien auf den festgelegten
Flugstrecken werden regelmäßig von den
zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden
Teile überprüft werden.
6. In Entsprechung der Bestimmungen der
vorerwähnten Absätze haben die namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden
Teile vorbehaltlich der Zustimmung
der zuständigen Behörden bezüglich ihrer
Flugpläne rechtzeitig vor dem Beginn oder der
Änderung des Fluglinienverkehrs das Einvernehmen
herzustellen.
7. Wenn einer der beiden Vertragschließenden
Teile auf einer oder mehreren Flugstrecken das
Beförderungsangebot, welches er auf Grund seiner
Rechte bereitzustellen hätte, teilweise oder
zur Gänze nicht auszunützen wünscht, soll er
das Einvernehmen mit dem anderen Vertragschließenden
Teil herstellen, um diesem für eine
bestimmte Zeit dieses Beförderungsangebot zur
Gänze oder teilweise zu übertragen.
Der Vertragschließende Teil, welcher seine
Rechte ganz oder teilweise überträgt, kann nach
Ablauf der genannten Frist wieder voll in seine
Rechte eintreten.
ARTIKEL 5
Bewilligung von Flugplänen
Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
jedes Vertragschließenden Teiles soll zum Zwecke
der Bewilligung den Luftfahrtbehörden des anderen
Vertragschließenden Teiles nicht später
als 30 Tage vor Eröffnung einer vereinbarten
Fluglinie die Flugpläne bekanntgeben. Dies gilt
auch für spätere Änderungen.
ARTIKEL 6
Widerruf und Untersagung
1. Jeder Vertragschließende Teil behält sich
das Recht vor, eine Betriebsbewilligung zu
widerrufen oder einem vom anderen Vertragschließenden
Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
die Ausübung der in Artikel 2 des
vorliegenden Abkommens umschriebenen Rechte
zu untersagen oder ihm bei der Ausübung dieser
Rechte solche Bedingungen aufzuerlegen, die er
für notwendig erachtet, um weitere Verstöße
gegen die Gesetze und Verordnungen zu verhindern
(a) in allen Fällen, wo ihm nicht nachgewiesen
wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums
und die tatsächliche Kontrolle dieses
Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden
Teil, der das Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat, oder seinen
Staatsangehörigen liegen,
(b) im Falle es dieses Fluglinienunternehmen
unterläßt, die Gesetze und Verordnungen
des Vertragschließenden Teiles, der diese
Rechte gewährt, zu befolgen,
(c) wenn das Fluglinienunternehmen es in anderer
Weise unterläßt, den Betrieb gemäß
den in vorliegendem Abkommen vorgeschriebenen
Bedingungen durchzuführen.
2. Jeder Vertragschließende Teil soll dieses
Recht erst nach Fühlungnahme mit dem anderen
Vertragschließenden Teil ausüben, sofern ein sofortiger
Widerruf, eine sofortige Aufhebung oder
die Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels
erwähnten Bedingungen nicht erforderlich sind,
um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Verordnungen
zu verhindern.
ARTIKEL 7
Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben
1. Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
beider Vertragschließender Teile
auf internationalen Fluglinien verwendeten
Luftfahrzeuge sowie deren gewöhnliche Ausrüstung,
Kraft- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte,
einschließlich Nahrungsmittel, Getränke
und Tabak, sind bei Ankunft in dem Gebiet des
anderen Vertragschließenden Teiles von allen
Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen
Abgaben und Steuern befreit, vorausgesetzt, daß
die Ausrüstung und Vorräte bis zur Wiederausfuhr
an Bord der Luftfahrzeuge verbleiben.
2. Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern
mit Ausnahme der für geleistete Dienste zu
entrichtenden Gebühren befreit
(a) Bordvorräte, die in dem Gebiet eines Vertragschließenden
Teiles an Bord genom-
men werden, innerhalb der durch die Behörden
des genannten Vertragschließenden
Teiles festgelegten Grenzen, zur Verwendung
an Bord eines auf einer festgelegten
Flugstrecke des anderen Vertragschließenden
Teiles eingesetzten Luftfahrzeuges;
b) Ersatzteile, die zur Wartung oder Reparatur
von Luftfahrzeugen, die von dem namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen des
anderen Vertragschließenden Teiles auf
einer festgelegten Flugstrecke verwendet
werden, in das Gebiet eines Vertragschließenden
Teiles eingeführt werden;
c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorrat
für Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von
dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
des anderen Vertragschließenden
Teiles auf einer festgelegten Flugstrecke verwendet
werden, selbst wenn diese Vorräte
auf dem Flug über dem Gebiet jenes Vertragschließenden
Teiles, in dem sie an Bord
genommen wurden, verbraucht werden.
Die Zollbehörden können anordnen, daß die
in den Absätzen (a), (b) und (c) genannten Gegenstände
unter Zollaufsicht verbleiben.
3. Die gewöhnliche Bordausrüstung sowie die
an Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden
Teiles befindlichen Gegenstände und
Vorräte dürfen im Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles nur mit Zustimmung der
Zollbehörden dieses Gebietes ausgeladen werden.
In einem solchen Fall können sie bis zur Wiederausfuhr
oder anderweitigen Verfügung gemäß
den Zollvorschriften unter Aufsicht der genannten
Behörden gestellt werden.
ARTIKEL 8
Beförderungstarife
1. Die von dem Fluglinienunternehmen eines
Vertragschließenden Teiles für die Beförderung
von oder nach dem Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles einzuhebenden Tarife sollen,
unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen
Faktoren, einschließlich der Betriebskosten,
eines angemessenen Gewinnes und der Tarife anderer
Fluglinienunternehmen auf denselben
Strecken, in angemessener Höhe erstellt werden.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten
Tarife sind, wenn möglich, zwischen den beteiligten
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
beider Vertragschließender Teile nach Fühlungnahme
mit Fluglinienunternehmen dritter Staaten,
welche dieselbe Strecke zur Gänze oder zum
Teil befliegen, zu vereinbaren. Nach Möglichkeit
werden die Tarife im Einklang mit dem
Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen
Luftverkehrsverbandes vereinbart werden.
3. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife
sind den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile spätestens dreißig Tage vor dem
vorgesehenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur
Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen
kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung
der erwähnten Behörden herabgesetzt werden.
4. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes
3 dieses Artikels darf ein Tarif nur nach
Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden beider
Vertragschließender Teile in Kraft treten.
5. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels
festgelegten Tarife bleiben so lange in Kraft,
bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses
Artikels erstellt worden sind.
Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
eine Tarifvereinbarung gemäß den
Bestimmungen des Absatzes 2 nicht erzielen,
oder erklärt sich einer der beiden Vertragschließenden
Teile mit einem Tarif, der ihm gemäß
den Bestimmungen des Absatzes 3 unterbreitet
wurde, nicht einverstanden, so sollen die Luftfahrtbehörden
der Vertragschließenden Teile
versuchen, eine zufriedenstellende Regelung zu
erreichen.
6. Als letztes Mittel wird1 das in Artikel 13 des
vorliegenden Abkommens vorgesehene schiedsgerichtliche
Verfahren herangezogen werden.
Solange die schiedsgerichtliche Entscheidung
nicht ausgesprochen ist, hat der Vertragschließende
Teil, welcher seine Unzufriedenheit mit einem
Tarif mitgeteilt hat, das Recht, vom anderen
Vertragschließenden Teil die Beibehaltung der
bisher in Kraft stehenden Tarife zu verlangen.
ARTIKEL 9
Statistik
Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden
Teiles haben den Luftfahrtbehörden des anderen
Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen
alle statistischen Unterlagen über das
namhaft gemachte Fluglinienunternehmen zu
übermitteln, welche billigerweise zum Zwecke
der Überprüfung des durch das Fluglinienunternehmen
des ersteren Vertragschließenden Teiles
auf den festgelegten Flugstrecken bereitgestellten
Beförderungsangebotes gefordert werden können.
ARTIKEL 10
Beratungen
Im Geiste einer engen Zusammenarbeit sollen
die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile, wenn es für nötig erachtet wird, in Beratungen
eintreten, um die zufriedenstellende Anwendung
und Erfüllung der Bestimmungen des
vorliegenden Abkommens und dessen Anhanges
zu gewährleisten.
ARTIKEL 11
Abänderungen
1. Wenn einer der Vertragschließenden Teile
es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung
des vorliegenden Abkommens abzuändern,
so kann er um Beratungen mit dem anderen
Vertragschließenden Teil ersuchen. Diese Beratungen,
welche zwischen den Luftfahrtbehörden
auf mündlichem oder schriftlichem Wege stattfinden
können, haben innerhalb eines Zeitraumes
von sechzig Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens
zu beginnen. Alle auf diesem Wege vereinbarten
Abänderungen treten nach ihrer Bestätigung
durch diplomatischen Notenwechsel in
Kraft.
2. Abänderungen des Anhanges zum vorliegenden
Abkommen werden unmittelbar zwischen
den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile vereinbart und treten durch diplomatischen
Notenwechsel in Kraft.
ARTIKEL 12
Anpassung an multilaterale Abkommen
Das vorliegende Abkommen und dessen Anhang
werden in der Weise geändert, daß sie jedem
multilateralen Abkommen, durch welches
die beiden Vertragschließenden Teile gebunden
werden, entsprechen.
ARTIKEL 13
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Wenn eine Meinungsverschiedenheit über
die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden
Abkommens nicht gemäß den Bestimmungen des
Artikels 10 entweder zwischen den Luftfahrtbehörden
oder den Regierungen der Vertragschließenden
Teile beigelegt werden konnte, wird sie
auf Ersuchen eines der beiden Vertragschließenden
Teile einem Schiedsgericht unterbreitet.
2. Dieses Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern.
Jede der beiden Regierungen bestellt
einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter
ernennen einvernehmlich einen Staatsbürger
eines dritten Staates zum Vorsitzenden.
Wenn die beiden Schiedsrichter nicht binnen
zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem eine
der beiden Regierungen die schiedsgerichtliche
Beilegung des Streites vorgeschlagen hat, bestellt
sind, oder wenn innerhalb des darauffolgenden
Monats die beiden Schiedsrichter bezüglich der
Namhaftmachung eines Vorsitzenden keine Einigung
erzielen konnten, kann jeder Vertragschließende
Teil den Präsidenten der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation bitten, die erforderlichen
Ernennungen vorzunehmen.
3. Das Schiedsgericht entscheidet, wenn es ihm
nicht möglich ist, den Streit freundschaftlich bei-
zulegen, mit Stimmenmehrheit. Wenn die beiden
Vertragschließenden Teile nichts anderes bestimmen,
regelt es die Grundsätze des Verfahrens
und bestimmt seinen Sitz selbst.
4. Die beiden Vertragschließenden Teile verpflichten
sich, die im Laufe des Verfahrens verfügten
vorläufigen Maßnahmen sowie die schiedsgerichtliche
Entscheidung zu befolgen. Diese
letztere ist in allen Fällen als endgültig anzusehen.
5. Wenn einer der Vertragschließenden Teile
die Entscheidungen der Schiedsrichter nicht befolgt,
kann der andere Vertragschließende Teil
für die Dauer dieses Vergehens die Rechte oder
Privilegien, welche er im Rahmen des vorliegenden
Abkommens dem schuldigen Vertragschließenden
Teil gewährt hat, beschränken, untersagen
oder widerrufen.
6. Jeder Vertragschließende Teil trägt die
Kosten seines Experten und die Hälfte der Kosten
des Vorsitzenden.
ARTIKEL 14
Kündigung
Jeder der Vertragschließenden Teile kann jederzeit
dem anderen Vertragschließenden Teil
seinen Entschluß bekanntgeben, das vorliegende
Abkommen zu kündigen. Eine solche Benachrichtigung
ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
zur Kenntnis zu bringen.
In einem solchen Fall läuft das Abkommen ein
Jahr nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der
Kündigung beim anderen Vertragschließenden
Teil ab, sofern sie nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes
einvernehmlich zurückgezogen wird.
Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen
Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die
Kündigung als fünfzehn Tage nach Empfang
durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation
eingegangen.
ARTIKEL 15
Registrierung
Das vorliegende Abkommen, dessen Anhang
und jede Abänderung sind der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation zur Registrierung bekanntzugeben.
ARTIKEL 16
Inkrafttreten
Das vorliegende Abkommen tritt fünfzehn
Tage nach dem Datum seiner Unterzeichnung in
Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten,
von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigt,
das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Paris, am 12. Juli 1963, in vier
Ausfertigungen, je zwei in deutscher und französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
authentisch ist.
Für die Österreichische Bundesregierung
Fuchs m. p.
Für die Regierung der Französischen Republik
Jordan m. p.
Anhang
1. Die von der Österreichischen Bundesregierung
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
sind berechtigt, Fluglinien in beiden Richtungen
zu betreiben, wie in der Folge festgelegt
Punkte in Österreich über Zwischenpunkte
nach einem oder mehreren Punkten in Frankreich
und nach Punkten darüber hinaus.
2. Die von der Regierung der Französischen
Republik namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
sind berechtigt, Fluglinien in beiden
Richtungen zu betreiben, wie in der Folge festgelegt
Punkte in Frankreich über Zwischenpunkte
nach einem oder mehreren Punkten in Österreich
und nach Punkten darüber hinaus.
3. Alle unter den Absätzen 1 und 2 angeführten
Punkte werden von den Luftfahrtbehörden
beider Vertragschließender Teile einvernehmlich
festgelegt. Darüber hinaus ist diese Festlegung
durch den Austausch diplomatischer Noten zu
bestätigen.
Das vorliegende Abkommen samt Anhang ist gemäß seinem Artikel 16 am 27. Juli 1963
in Kraft getreten.