18. Bundesgesetz: 13. Opferfürsorgegesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Opferfürsorgegesetz vom 4. Juli 1947,
BGBl. Nr. 183, in der geltenden Fassung wird
abgeändert wie folgt
1. Im § 11 Abs. 5 hat der 1. Satz zu lauten
„(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung des
Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung
auf die Dauer und in dem Ausmaß
zu leisten, als diese nicht über ein Einkommen
verfügen, das die im § 12 Abs. 3 und im § 35
Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
festgesetzte Einkommensgrenze übersteigt, sofern
der im folgenden bestimmte Betrag der
Unterhaltsrente nicht höher ist als die in Betracht
kommende Einkommensgrenze."
2. Im § 11 hat Abs. 10 zu lauten
„(10) Opfern im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. d
oder e oder Abs. 2 lit. c, die eine Unterhaltsrente
beziehen, ist auf Antrag für die Ehefrau
(Lebensgefährtin) eine monatliche Frauenzulage
in der im § 17 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 jeweils festgesetzten Höhe zu leisten;
diesen Opfern ist auf Antrag für die in ihrer
Versorgung stehenden minderjährigen Kinder
(eheliche, uneheliche, Stiefkinder) je ein Erziehungsbeitrag
von 100 S monatlich zu leisten."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1962
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.