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18_1962 AT

18. Bundesgesetz: 13. Opferfürsorgegesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 18. Bundesgesetz: 13. Opferfürsorgegesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Opferfürsorgegesetz vom 4. Juli 1947,

BGBl. Nr. 183, in der geltenden Fassung wird

abgeändert wie folgt

1. Im § 11 Abs. 5 hat der 1. Satz zu lauten

„(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung des

Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung

auf die Dauer und in dem Ausmaß

zu leisten, als diese nicht über ein Einkommen

verfügen, das die im § 12 Abs. 3 und im § 35

Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

festgesetzte Einkommensgrenze übersteigt, sofern

der im folgenden bestimmte Betrag der

Unterhaltsrente nicht höher ist als die in Betracht

kommende Einkommensgrenze."

2. Im § 11 hat Abs. 10 zu lauten

„(10) Opfern im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. d

oder e oder Abs. 2 lit. c, die eine Unterhaltsrente

beziehen, ist auf Antrag für die Ehefrau

(Lebensgefährtin) eine monatliche Frauenzulage

in der im § 17 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 jeweils festgesetzten Höhe zu leisten;

diesen Opfern ist auf Antrag für die in ihrer

Versorgung stehenden minderjährigen Kinder

(eheliche, uneheliche, Stiefkinder) je ein Erziehungsbeitrag

von 100 S monatlich zu leisten."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1962

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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