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18_1959 AT

18. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels und des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 18. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels und des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels.

Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs

der Vereinten Nationen ist Mexiko dem Internationalen

Abkommen zur Bekämpfung des

Mädchenhandels vom 18. Mai 1904 und dem

Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung

des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910,

RGBl. Nr. 26/1913, Vollzugsanweisung StGBl.

Nr. 304/1920, in der Fassung des Protokolls vom

4. Mai 1949, BGBl. Nr. 203/1950, beigetreten.

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs

der Vereinten Nationen haben die Regierungen

von Ghana und Marokko erklärt, daß

sie alle Rechte und Pflichten übernehmen, die

sich aus der seinerzeit von der britischen beziehungsweise

französischen Regierung bekanntgegebenen

Ausdehnung des Geltungsbereiches des

Internationalen Abkommens und des Internationalen

Übereinkommens zur Bekämpfung des

Mädchenhandels auf. das Gebiet dieser Staaten

ergeben.

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