18. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels und des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs
der Vereinten Nationen ist Mexiko dem Internationalen
Abkommen zur Bekämpfung des
Mädchenhandels vom 18. Mai 1904 und dem
Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung
des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910,
RGBl. Nr. 26/1913, Vollzugsanweisung StGBl.
Nr. 304/1920, in der Fassung des Protokolls vom
4. Mai 1949, BGBl. Nr. 203/1950, beigetreten.
Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs
der Vereinten Nationen haben die Regierungen
von Ghana und Marokko erklärt, daß
sie alle Rechte und Pflichten übernehmen, die
sich aus der seinerzeit von der britischen beziehungsweise
französischen Regierung bekanntgegebenen
Ausdehnung des Geltungsbereiches des
Internationalen Abkommens und des Internationalen
Übereinkommens zur Bekämpfung des
Mädchenhandels auf. das Gebiet dieser Staaten
ergeben.