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18. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 18. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Verfassungsgerichtshofgesetzes — VerfGG. 1953.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Verfassungsgerichtshofgesetz — VerfGG.

1953, BGBl. Nr. 85, wird abgeändert und ergänzt

wie folgt

1. a) Im § 7 Abs. 2 ist in lit. c nach dem Zitat

„§ 10 Abs. 2 und 4" ein Strichpunkt zu

setzen;

b) dem Buchstaben c des § 7 Abs. 2 ist folgende

Bestimmung anzufügen

„d) auf Antrag des Referenten mit Zustimmung

des Vorsitzenden bei der Behandlung

von Beschwerden in Rechtssachen,

in denen die Rechtsfrage durch die bisherige

Rechtsprechung bereits genügend klargestellt

ist."

2. Im § 19 haben die Abs. 1 und 3 zu lauten

„(1) Die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes

werden mit Ausnahme der Erkenntnisse

nach § 10 und § 36 c nach einer öffentlichen

mündlichen Verhandlung geschöpft, zu der der

Antragsteller, die Gegenpartei und die etwa sonst

Beteiligten zu laden sind. Bei Behandlung von

Beschwerden in Rechtssachen, in denen die

Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung

des Verfassungsgerichtshofes bereits genügend

klargestellt ist, kann das Erkenntnis unter Bedachtnahme

auf § 82 Abs. 4 auch ohne vorangegangene

Verhandlung geschöpft werden."

„(3) Die Zurückweisung eines Antrages wegen

offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes,

wegen Versäumung einer gesetzlichen

Frist, wegen nicht behobenen Mangels der

formellen Erfordernisse, wegen rechtskräftig

entschiedener Sache, wegen Mangels der Legitimation

sowie die Einstellung des Verfahrens

wegen Zurücknahme des Antrages oder wegen

Klaglosstellung (§ 86 a) kann auch ohne weiteres

Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung

in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher

Sitzung können auch Beschwerden

über Rechtssachen behandelt werden, in denen

die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung

des Verfassungsgerichtshofes bereits

genügend klargestellt ist."

3. Im § 20 hat Abs. 2 zu lauten

„(2) Insbesondere kann der Referent zur Vorbereitung

der Verhandlung die Vernehmung von

Beteiligten, Zeugen, Sachverständigen und Auskunftspersonen,

die Vornahme eines Augenscheines,

die Herbeischaffung von Urkunden oder

Amtsakten verfügen sowie Auskünfte von Behörden

einholen. Hat die Behörde die Akten

nicht vorgelegt, eine Äußerung (Gegenschrift)

nicht erstattet oder eine Äußerung (Gegenschrift)

zwar erstattet, die Akten des Verwaltungsverfahrens

aber nicht vorgelegt, so kann der Verfassungsgerichtshof,

wenn er die Behörde auf

diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen

hat, auf Grund der Behauptungen des

Antragstellers (Beschwerdeführers) erkennen."

4. Im § 28 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten

„(1) Über Personen, die die Amtshandlung des

Verfassungsgerichtshofes stören oder durch ungeziemendes

Benehmen den Anstand verletzen,

kann der Vorsitzende, wenn Ermahnung erfolglos

geblieben ist, eine Ordnungsstrafe bis zur

Höhe von 500 S und, falls diese uneinbringlich

ist, Haft bis zu drei Tagen verhängen. Bei erschwerenden

Umständen ist die selbständige oder

gleichzeitige Verhängung einer Haftstrafe bis zur

angegebenen Dauer zulässig. Die gleichen Ordnungsstrafen

kann der Verfassungsgerichtshof

über Personen verhängen, die sich in schriftlichen

Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

Die Verhängung einer Ordnungsstrafe

schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen

derselben Handlung nicht aus.

(2) Gegen Personen, die die Tätigkeit des Verfassungsgerichtshofes

offenbar mutwillig in Anspruch

nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung

der Angelegenheit unrichtige Angaben

machen, kann der Verfassungsgerichtshof eine

Mutwillensstrafe bis 1500 S und im Falle der Uneinbringlichkeit

Haft bis zu neun Tagen verhängen."

5. Vor der Überschrift zu § 37 werden folgende

Bestimmungen eingefügt

„A. Bei Meinungsverschiedenheiten

zwischen dem Rechnungshof

und der Bundesregierung oder

einem Bundesminister oder einer

Landesregierung {Artikel 126 a des Bundes-

Verfassungsgesetzes).

§ 36 a. (1) Bei Meinungsverschiedenheiten

zwischen dem Rechnungshof und der Bundesregierung

oder einem Bundesminister über die

Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die

die Zuständigkeiten des Rechnungshofes regeln,

kann die Bundesregierung oder der Rechnungshof

den Antrag auf Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof

stellen.

(2) Der Antrag ist binnen der unerstreckbaren

Frist von vier Wochen zu stellen; diese Frist beginnt

für die Bundesregierung nach Ablauf des

Tages, an dem sie amtlich Kenntnis davon erhält,

daß der Rechnungshof seine Zuständigkeit zu

einer in Angriff genommenen oder von ihm beabsichtigten

Amtshandlung entgegen dem. Einspruch

der Bundesregierung oder des zuständigen

Bundesministers für sich in Anspruch nimmt und

auf der Fortsetzung der begonnenen oder auf

dem Vollzug der beabsichtigten Amtshandlung

besteht oder aber, daß der Rechnungshof eine

Gebarungsüberprüfung, um deren Vornahme er

gemäß Artikel 126 b Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes

ersucht wurde, als nicht in seinen

Wirkungsbereich fallend ablehnt; für den Rechnungshof

beginnt die Frist nach Ablauf des Tages,

an dem er amtlich Kenntnis von der endgültigen

ablehnenden Stellungnahme der Bundesregierung

erhält oder an dem er an dem Vollzug der strittigen

Amtshandlung mit Kenntnis der Bundesregierung

behindert wird.

(3) Wurde der Antrag von der Bundesregierung

eingebracht, so hat ihn diese dem Rechnungshof,

wurde er aber vom Rechnungshof eingebracht,

so hat ihn dieser der Bundesregierung sofort zur

Kenntnis zu bringen.

§ 36 b. Die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes

hat den Aufschub oder die Unterbrechung

der bezüglichen Amtshandlung des Rechnungshofes

bis zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof

zur Folge.

§ 36 c. Zur Verhandlung, die nicht öffentlich

ist, sind die Bundesregierung und der Rechnungshof

zu laden.

§ 36 d. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes

ist tunlichst binnen einem Monat nach Einlangen

des Antrages zu fällen und sowohl der

Bundesregierung als auch dem Rechnungshof zuzustellen.

§ 36 e. Die vorstehenden Bestimmungen gelten

auch bei Meinungsverschiedenheiten zwischen

dem Rechnungshof und einer Landesregierung

über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen,

die die Zuständigkeit des Rechnungshofes

bezüglich der Gebarungskontrolle gegenüber den

Ländern regeln, mit der Maßgabe, daß in diesen

Fällen jene Stellung im Verfahren, die in den

vorstehenden Bestimmungen der Bundesregierung

eingeräumt ist, der Landesregierung zukommt.

§ 36 f. (1) Bei den Verhandlungen vor dem

Verfassungsgerichtshof in den Fällen des Artikels

126 a des Bundes-Verfassungsgesetzes ist

zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit des Vorsitzenden

und von wenigstens acht Stimmführern

erforderlich.

(2) Die Bestimmungen des § 12 dieses Bundesgesetzes

sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Im übrigen finden die allgemeinen Vorschriften

des Zweiten Abschnittes dieses Bundesgesetzes

sinngemäß Anwendung. Ein Kostenzuspruch

findet nicht statt."

6. Die Buchstabenbezeichnung A bis G der

Überschriften zu den §§ 37, 42, 57, 62, 67, 72

und 82 wird in die Buchstabenbezeichnung B bis

H abgeändert.

7. § 41 hat zu lauten

„§ 41. Dem unterliegenden Teil kann auf Antrag

der Ersatz der Prozeßkosten auferlegt werden.

Der Ersatz von Kosten kann auf Antrag

auch der klagenden Partei auferlegt werden, wenn

sie die von ihr eingebrachte Klage vor Beginn

der öffentlichen mündlichen Verhandlung zurückzieht

und der beklagten Partei bereits Kosten

erwachsen sind."

8. § 52 hat zu lauten

„§ 52. Im Fall eines im Sinne der §§ 46, 48

und 50 durch die Partei anhängig gemachten

Kompetenzkonfliktes kann der Verfassungsgerichtshof

der Gebietskörperschaft, deren Behörde

die Kompetenz mit Unrecht abgelehnt

oder mit Unrecht in Anspruch genommen hat,

den Ersatz der der Partei erwachsenen Prozeßkosten

auferlegen. Der Ersatz von Kosten kann

der Partei auch dann auferlegt werden, wenn sie

ihren Antrag vor Beginn der mündlichen öffentlichen

Verhandlung zurückzieht und anderen

Beteiligten bereits Kosten erwachsen sind."

9. § 58 hat zu lauten

„§ 58. (1) Der Präsident ordnet ohne Verzug

die Verhandlung an. Zu dieser sind die Verwaltungsbehörde,

die die Verordnung erlassen hat,

und die zuständige oberste Verwaltungsbehörde

des Bundes oder des Landes, die zur Vertretung

der angefochtenen Verordnung berufen ist, und

— wenn der Antrag von einem Gericht gestellt

worden ist — auch die an der Sache beteiligten

Parteien zu laden.

(2) Die Verwaltungsbehörde, die die Verordnung

erlassen hat, und die obersten Verwaltungsbehörden

des Bundes oder des Landes, die zur

Vertretung der angefochtenen Verordnung berufen

sind, haben binnen zwei Wochen nach

Empfang der Ladung eine schriftliche Äußerung

über den Gegenstand zu erstatten."

10. Die Überschrift vor § 67 hat zu lauten

„F. Bei Anfechtung von Wahlen,

Volksabstimmungen und Volks-

begehren sowie Erklärung des

Mandatsverlustes (Artikel 141 des Bundes-

Verfassungsgesetzes)."

11. § 67 hat zu lauten

„§ 67. (1) Anfechtungen von Wahlen zu den

allgemeinen Vertretungskörpern, zu einer Landesregierung,

zu einem mit der Vollziehung betrauten

Organ einer Gemeinde (im folgenden

Gemeindevorstand genannt) sowie zu einem

satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper)

einer gesetzlich berufenen Vertretung können

wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des

Wahlverfahrens erhoben werden. Die Anfechtung

hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung

des Wahlverfahrens oder eines bestimmten

Teiles desselben zu enthalten.

(2) Die Anfechtung der Wahl zu einer Landesregierung

bedarf eines Antrages von einem

Zehntel aller Mitglieder des Landtages, mindestens

aber von zwei Mitgliedern, die Anfechtung

der Wahl zu einem Gemeindevorstand des Antrages

von einem Zehntel der Mitglieder der

Gemeindevertretung, mindestens aber von zwei

Mitgliedern. Zur Anfechtung der übrigen im

Abs. 1 genannten Wahlen sind Wählergruppen

(Parteien) berechtigt, die bei einer durch die

Wahlordnung vorgeschriebenen Wahlbehörde

Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl rechtzeitig

vorgelegt haben, und zwar durch ihren

zustellungsbevollmächtigten Vertreter. Sieht die

Wahlordnung keine derartige Anmeldung von

Wahlvorschlägen vor, so richtet sich die Berechtigung

zur Anfechtung von Wahlen vor dem

Verfassungsgerichtshof nach den besonderen

Bestimmungen solcher Wahlordnungen. Eine

Wahlanfechtung kann auch der Wahlwerber einbringen,

der behauptet, daß ihm die Wählbarkeit

im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt

wurde.

(3) Wird die Wahlanfechtung auf die Rechtswidrigkeit

eines Bescheides gegründet und ist

von einem Aufschub der Vollstreckung des Bescheides,

gegen den die Wahlanfechtung erhoben

wurde, kein erheblicher Nachteil zu besorgen,

so kann der Verfassungsgerichtshof auf Antrag

aussprechen, daß der Anfechtung aufschiebende

Wirkung zukommt. Wenn der Verfassungsgerichtshof

nicht versammelt ist, so hat der Präsident

auf Antrag des Referenten zu entscheiden."

12. Im § 70 hat der Abs. 5 zu lauten

„(5) In den Fällen der Abs. 1 bis 3 ist das Erkenntnis

des Verfassungsgerichtshofes dem Vorsitzenden

des betreffenden Vertretungskörpers

(der gesetzlichen beruflichen Vertretung selbst)

unverzüglich zuzustellen. Jene Personen, deren

Wahl durch das Erkenntnis als aufgehoben oder

als nichtig erklärt anzusehen ist, haben von dem

dieser Zustellung folgenden Tag den Beratungen

des betreffenden Vertretungskörpers fernzubleiben

und sich der Führung der Geschäfte

in der Landesregierung (im Gemeindevorstand,

in der gesetzlich berufenen Vertretung) zu enthalten."

13. Im § 71 haben die Abs. 1 und 3 zu lauten

„(1) Die allgemeinen Vertretungskörper können

jederzeit beim Verfassungsgerichtshof den

Antrag stellen, ein Mitglied des Vertretungskörpers

aus einem gesetzlich vorgesehenen Grund

seines Mandates für verlustig zu erklären. Dies

gilt entsprechend für die Gemeindevertretungen

gegenüber den Mitgliedern des Gemeindevorstandes

hinsichtlich dieser Funktion und für die in

den Wahlordnungen der gesetzlichen beruflichen

Vertretungen hiezu bestimmten Organe gegenüber

den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern)

einer gesetzlichen beruflichen

Vertretung. Wird ein solcher Beschluß von einem

dieser Vertretungskörper gefaßt, so hat dessen

Vorsitzender, wenn es sich aber um ihn selbst

handelt, sein Stellvertreter den Antrag namens

des Vertretungskörpers beim Verfassungsgerichtshof

einzubringen."

„(3) Auf das Verfahren finden die Bestimmungen

über Wahlanfechtungen sinngemäß Anwendung.

Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung

ist auch diejenige Person, die ihres Mandates verlustig

erklärt werden soll, zu laden."

14. § 71 a hat zu lauten

„§ 71 a. (1) Die Anfechtung des Bescheides einer

Verwaltungsbehörde, womit der Verlust des

Mandates in einem allgemeinen Vertretungskörper

— ausgenommen Nationalrat, Bundesrat

und die Landtage —, der Funktion in einem

Gemeindevorstand oder in einem satzungsgebenden

Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen

beruflichen Vertretung ausgesprochen wird, kann

nur nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges

innerhalb einer Frist von sechs

Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz

ergangenen administrativen Bescheides erhoben

werden.

(2) In dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

hat auch der Vertretungskörper (die

gesetzliche berufliche Vertretung) Parteistellung.

(3) Die Anfechtung hat keine aufschiebende

Wirkung.

(4) Der Verfassungsgerichtshof hat der Anfechtung

stattzugeben und den angefochtenen Bescheid

aufzuheben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit

stattgefunden hat. Gibt der Verfassungsgerichtshof

einer Anfechtung statt, weil

einer zu einem allgemeinen Vertretungskörper,

einem Gemeindevorstand oder einem satzungsgebenden

Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen

beruflichen Vertretung wählbaren Person

zu Unrecht das Mandat aberkannt worden

ist, so hat das Erkenntnis auch auszusprechen, ob

hiedurch die Wahl einer anderen Person nichtig

geworden ist; in diesem Fall hat er die Wahl

dieser Person aufzuheben. Die Nichtigkeit tritt

im Zeitpunkt der Verkündung oder Zustellung

des aufhebenden Erkenntnisses ein.

(5) Wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde

aufgehoben, so sind die Verwaltungsbehörden

verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den

ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln

unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes

entsprechenden Zustand

herzustellen.

(G) Auf das Verfahren sind im übrigen die

Bestimmungen des § 82 Abs. 2 und 3, der §§ 83,

84, 86 Abs. 1, 86 a und 88 sinngemäß anzuwenden.

Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung

sind der Anfechtungswerber sowie die belangte

Behörde zu laden."

15. Dem § 82 ist ein neuer Abs. 4 folgenden

Wortlautes anzufügen

„(4) Beruht die Beschwerde auf einer Rechtsansicht,

die der bisherigen Rechtsprechung des

Verfassungsgerichtshofes widerspricht, so kann

der Referent den Beschwerdeführer mit Zustimmung

des Vorsitzenden unter Hinweis auf die

einschlägigen Erkenntnisse oder Beschlüsse des

Verfassungsgerichtshofes und unter Anberaumung

einer angemessenen Frist auffordern, die

Beschwerde durch Angabe der Gründe zu ergänzen,

aus denen er die der bisherigen Rechtsprechung

zugrunde liegende Rechtsansicht für

unrichtig hält; die Versäumung dieser Frist gilt

als Zurückziehung."

16. § 88 hat zu lauten

„§ 88. Der Partei, die unterliegt oder die den

Beschwerdeführer klaglos gestellt hat, kann auf

Antrag der Ersatz der Prozeßkosten auferlegt

werden. Das gleiche gilt sinngemäß für den Fall,

daß der Beschwerdeführer die Beschwerde vor der

mündlichen Verhandlung, ohne klaglos gestellt

worden zu sein, zurückzieht."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundeskanzleramt betraut.

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