18. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Verfassungsgerichtshofgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Verfassungsgerichtshofgesetz — VerfGG.
1953, BGBl. Nr. 85, wird abgeändert und ergänzt
wie folgt
1. a) Im § 7 Abs. 2 ist in lit. c nach dem Zitat
„§ 10 Abs. 2 und 4" ein Strichpunkt zu
setzen;
b) dem Buchstaben c des § 7 Abs. 2 ist folgende
Bestimmung anzufügen
„d) auf Antrag des Referenten mit Zustimmung
des Vorsitzenden bei der Behandlung
von Beschwerden in Rechtssachen,
in denen die Rechtsfrage durch die bisherige
Rechtsprechung bereits genügend klargestellt
ist."
2. Im § 19 haben die Abs. 1 und 3 zu lauten
„(1) Die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes
werden mit Ausnahme der Erkenntnisse
nach § 10 und § 36 c nach einer öffentlichen
mündlichen Verhandlung geschöpft, zu der der
Antragsteller, die Gegenpartei und die etwa sonst
Beteiligten zu laden sind. Bei Behandlung von
Beschwerden in Rechtssachen, in denen die
Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung
des Verfassungsgerichtshofes bereits genügend
klargestellt ist, kann das Erkenntnis unter Bedachtnahme
auf § 82 Abs. 4 auch ohne vorangegangene
Verhandlung geschöpft werden."
„(3) Die Zurückweisung eines Antrages wegen
offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes,
wegen Versäumung einer gesetzlichen
Frist, wegen nicht behobenen Mangels der
formellen Erfordernisse, wegen rechtskräftig
entschiedener Sache, wegen Mangels der Legitimation
sowie die Einstellung des Verfahrens
wegen Zurücknahme des Antrages oder wegen
Klaglosstellung (§ 86 a) kann auch ohne weiteres
Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung
in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher
Sitzung können auch Beschwerden
über Rechtssachen behandelt werden, in denen
die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung
des Verfassungsgerichtshofes bereits
genügend klargestellt ist."
3. Im § 20 hat Abs. 2 zu lauten
„(2) Insbesondere kann der Referent zur Vorbereitung
der Verhandlung die Vernehmung von
Beteiligten, Zeugen, Sachverständigen und Auskunftspersonen,
die Vornahme eines Augenscheines,
die Herbeischaffung von Urkunden oder
Amtsakten verfügen sowie Auskünfte von Behörden
einholen. Hat die Behörde die Akten
nicht vorgelegt, eine Äußerung (Gegenschrift)
nicht erstattet oder eine Äußerung (Gegenschrift)
zwar erstattet, die Akten des Verwaltungsverfahrens
aber nicht vorgelegt, so kann der Verfassungsgerichtshof,
wenn er die Behörde auf
diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen
hat, auf Grund der Behauptungen des
Antragstellers (Beschwerdeführers) erkennen."
4. Im § 28 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten
„(1) Über Personen, die die Amtshandlung des
Verfassungsgerichtshofes stören oder durch ungeziemendes
Benehmen den Anstand verletzen,
kann der Vorsitzende, wenn Ermahnung erfolglos
geblieben ist, eine Ordnungsstrafe bis zur
Höhe von 500 S und, falls diese uneinbringlich
ist, Haft bis zu drei Tagen verhängen. Bei erschwerenden
Umständen ist die selbständige oder
gleichzeitige Verhängung einer Haftstrafe bis zur
angegebenen Dauer zulässig. Die gleichen Ordnungsstrafen
kann der Verfassungsgerichtshof
über Personen verhängen, die sich in schriftlichen
Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
Die Verhängung einer Ordnungsstrafe
schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen
derselben Handlung nicht aus.
(2) Gegen Personen, die die Tätigkeit des Verfassungsgerichtshofes
offenbar mutwillig in Anspruch
nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung
der Angelegenheit unrichtige Angaben
machen, kann der Verfassungsgerichtshof eine
Mutwillensstrafe bis 1500 S und im Falle der Uneinbringlichkeit
Haft bis zu neun Tagen verhängen."
5. Vor der Überschrift zu § 37 werden folgende
Bestimmungen eingefügt
„A. Bei Meinungsverschiedenheiten
zwischen dem Rechnungshof
und der Bundesregierung oder
einem Bundesminister oder einer
Landesregierung {Artikel 126 a des Bundes-
Verfassungsgesetzes).
§ 36 a. (1) Bei Meinungsverschiedenheiten
zwischen dem Rechnungshof und der Bundesregierung
oder einem Bundesminister über die
Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die
die Zuständigkeiten des Rechnungshofes regeln,
kann die Bundesregierung oder der Rechnungshof
den Antrag auf Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof
stellen.
(2) Der Antrag ist binnen der unerstreckbaren
Frist von vier Wochen zu stellen; diese Frist beginnt
für die Bundesregierung nach Ablauf des
Tages, an dem sie amtlich Kenntnis davon erhält,
daß der Rechnungshof seine Zuständigkeit zu
einer in Angriff genommenen oder von ihm beabsichtigten
Amtshandlung entgegen dem. Einspruch
der Bundesregierung oder des zuständigen
Bundesministers für sich in Anspruch nimmt und
auf der Fortsetzung der begonnenen oder auf
dem Vollzug der beabsichtigten Amtshandlung
besteht oder aber, daß der Rechnungshof eine
Gebarungsüberprüfung, um deren Vornahme er
gemäß Artikel 126 b Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes
ersucht wurde, als nicht in seinen
Wirkungsbereich fallend ablehnt; für den Rechnungshof
beginnt die Frist nach Ablauf des Tages,
an dem er amtlich Kenntnis von der endgültigen
ablehnenden Stellungnahme der Bundesregierung
erhält oder an dem er an dem Vollzug der strittigen
Amtshandlung mit Kenntnis der Bundesregierung
behindert wird.
(3) Wurde der Antrag von der Bundesregierung
eingebracht, so hat ihn diese dem Rechnungshof,
wurde er aber vom Rechnungshof eingebracht,
so hat ihn dieser der Bundesregierung sofort zur
Kenntnis zu bringen.
§ 36 b. Die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes
hat den Aufschub oder die Unterbrechung
der bezüglichen Amtshandlung des Rechnungshofes
bis zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof
zur Folge.
§ 36 c. Zur Verhandlung, die nicht öffentlich
ist, sind die Bundesregierung und der Rechnungshof
zu laden.
§ 36 d. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
ist tunlichst binnen einem Monat nach Einlangen
des Antrages zu fällen und sowohl der
Bundesregierung als auch dem Rechnungshof zuzustellen.
§ 36 e. Die vorstehenden Bestimmungen gelten
auch bei Meinungsverschiedenheiten zwischen
dem Rechnungshof und einer Landesregierung
über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen,
die die Zuständigkeit des Rechnungshofes
bezüglich der Gebarungskontrolle gegenüber den
Ländern regeln, mit der Maßgabe, daß in diesen
Fällen jene Stellung im Verfahren, die in den
vorstehenden Bestimmungen der Bundesregierung
eingeräumt ist, der Landesregierung zukommt.
§ 36 f. (1) Bei den Verhandlungen vor dem
Verfassungsgerichtshof in den Fällen des Artikels
126 a des Bundes-Verfassungsgesetzes ist
zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit des Vorsitzenden
und von wenigstens acht Stimmführern
erforderlich.
(2) Die Bestimmungen des § 12 dieses Bundesgesetzes
sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Im übrigen finden die allgemeinen Vorschriften
des Zweiten Abschnittes dieses Bundesgesetzes
sinngemäß Anwendung. Ein Kostenzuspruch
findet nicht statt."
6. Die Buchstabenbezeichnung A bis G der
Überschriften zu den §§ 37, 42, 57, 62, 67, 72
und 82 wird in die Buchstabenbezeichnung B bis
H abgeändert.
7. § 41 hat zu lauten
„§ 41. Dem unterliegenden Teil kann auf Antrag
der Ersatz der Prozeßkosten auferlegt werden.
Der Ersatz von Kosten kann auf Antrag
auch der klagenden Partei auferlegt werden, wenn
sie die von ihr eingebrachte Klage vor Beginn
der öffentlichen mündlichen Verhandlung zurückzieht
und der beklagten Partei bereits Kosten
erwachsen sind."
8. § 52 hat zu lauten
„§ 52. Im Fall eines im Sinne der §§ 46, 48
und 50 durch die Partei anhängig gemachten
Kompetenzkonfliktes kann der Verfassungsgerichtshof
der Gebietskörperschaft, deren Behörde
die Kompetenz mit Unrecht abgelehnt
oder mit Unrecht in Anspruch genommen hat,
den Ersatz der der Partei erwachsenen Prozeßkosten
auferlegen. Der Ersatz von Kosten kann
der Partei auch dann auferlegt werden, wenn sie
ihren Antrag vor Beginn der mündlichen öffentlichen
Verhandlung zurückzieht und anderen
Beteiligten bereits Kosten erwachsen sind."
9. § 58 hat zu lauten
„§ 58. (1) Der Präsident ordnet ohne Verzug
die Verhandlung an. Zu dieser sind die Verwaltungsbehörde,
die die Verordnung erlassen hat,
und die zuständige oberste Verwaltungsbehörde
des Bundes oder des Landes, die zur Vertretung
der angefochtenen Verordnung berufen ist, und
— wenn der Antrag von einem Gericht gestellt
worden ist — auch die an der Sache beteiligten
Parteien zu laden.
(2) Die Verwaltungsbehörde, die die Verordnung
erlassen hat, und die obersten Verwaltungsbehörden
des Bundes oder des Landes, die zur
Vertretung der angefochtenen Verordnung berufen
sind, haben binnen zwei Wochen nach
Empfang der Ladung eine schriftliche Äußerung
über den Gegenstand zu erstatten."
10. Die Überschrift vor § 67 hat zu lauten
„F. Bei Anfechtung von Wahlen,
Volksabstimmungen und Volks-
begehren sowie Erklärung des
Mandatsverlustes (Artikel 141 des Bundes-
Verfassungsgesetzes)."
11. § 67 hat zu lauten
„§ 67. (1) Anfechtungen von Wahlen zu den
allgemeinen Vertretungskörpern, zu einer Landesregierung,
zu einem mit der Vollziehung betrauten
Organ einer Gemeinde (im folgenden
Gemeindevorstand genannt) sowie zu einem
satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper)
einer gesetzlich berufenen Vertretung können
wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des
Wahlverfahrens erhoben werden. Die Anfechtung
hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung
des Wahlverfahrens oder eines bestimmten
Teiles desselben zu enthalten.
(2) Die Anfechtung der Wahl zu einer Landesregierung
bedarf eines Antrages von einem
Zehntel aller Mitglieder des Landtages, mindestens
aber von zwei Mitgliedern, die Anfechtung
der Wahl zu einem Gemeindevorstand des Antrages
von einem Zehntel der Mitglieder der
Gemeindevertretung, mindestens aber von zwei
Mitgliedern. Zur Anfechtung der übrigen im
Abs. 1 genannten Wahlen sind Wählergruppen
(Parteien) berechtigt, die bei einer durch die
Wahlordnung vorgeschriebenen Wahlbehörde
Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl rechtzeitig
vorgelegt haben, und zwar durch ihren
zustellungsbevollmächtigten Vertreter. Sieht die
Wahlordnung keine derartige Anmeldung von
Wahlvorschlägen vor, so richtet sich die Berechtigung
zur Anfechtung von Wahlen vor dem
Verfassungsgerichtshof nach den besonderen
Bestimmungen solcher Wahlordnungen. Eine
Wahlanfechtung kann auch der Wahlwerber einbringen,
der behauptet, daß ihm die Wählbarkeit
im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt
wurde.
(3) Wird die Wahlanfechtung auf die Rechtswidrigkeit
eines Bescheides gegründet und ist
von einem Aufschub der Vollstreckung des Bescheides,
gegen den die Wahlanfechtung erhoben
wurde, kein erheblicher Nachteil zu besorgen,
so kann der Verfassungsgerichtshof auf Antrag
aussprechen, daß der Anfechtung aufschiebende
Wirkung zukommt. Wenn der Verfassungsgerichtshof
nicht versammelt ist, so hat der Präsident
auf Antrag des Referenten zu entscheiden."
12. Im § 70 hat der Abs. 5 zu lauten
„(5) In den Fällen der Abs. 1 bis 3 ist das Erkenntnis
des Verfassungsgerichtshofes dem Vorsitzenden
des betreffenden Vertretungskörpers
(der gesetzlichen beruflichen Vertretung selbst)
unverzüglich zuzustellen. Jene Personen, deren
Wahl durch das Erkenntnis als aufgehoben oder
als nichtig erklärt anzusehen ist, haben von dem
dieser Zustellung folgenden Tag den Beratungen
des betreffenden Vertretungskörpers fernzubleiben
und sich der Führung der Geschäfte
in der Landesregierung (im Gemeindevorstand,
in der gesetzlich berufenen Vertretung) zu enthalten."
13. Im § 71 haben die Abs. 1 und 3 zu lauten
„(1) Die allgemeinen Vertretungskörper können
jederzeit beim Verfassungsgerichtshof den
Antrag stellen, ein Mitglied des Vertretungskörpers
aus einem gesetzlich vorgesehenen Grund
seines Mandates für verlustig zu erklären. Dies
gilt entsprechend für die Gemeindevertretungen
gegenüber den Mitgliedern des Gemeindevorstandes
hinsichtlich dieser Funktion und für die in
den Wahlordnungen der gesetzlichen beruflichen
Vertretungen hiezu bestimmten Organe gegenüber
den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern)
einer gesetzlichen beruflichen
Vertretung. Wird ein solcher Beschluß von einem
dieser Vertretungskörper gefaßt, so hat dessen
Vorsitzender, wenn es sich aber um ihn selbst
handelt, sein Stellvertreter den Antrag namens
des Vertretungskörpers beim Verfassungsgerichtshof
einzubringen."
„(3) Auf das Verfahren finden die Bestimmungen
über Wahlanfechtungen sinngemäß Anwendung.
Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung
ist auch diejenige Person, die ihres Mandates verlustig
erklärt werden soll, zu laden."
14. § 71 a hat zu lauten
„§ 71 a. (1) Die Anfechtung des Bescheides einer
Verwaltungsbehörde, womit der Verlust des
Mandates in einem allgemeinen Vertretungskörper
— ausgenommen Nationalrat, Bundesrat
und die Landtage —, der Funktion in einem
Gemeindevorstand oder in einem satzungsgebenden
Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen
beruflichen Vertretung ausgesprochen wird, kann
nur nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges
innerhalb einer Frist von sechs
Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz
ergangenen administrativen Bescheides erhoben
werden.
(2) In dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
hat auch der Vertretungskörper (die
gesetzliche berufliche Vertretung) Parteistellung.
(3) Die Anfechtung hat keine aufschiebende
Wirkung.
(4) Der Verfassungsgerichtshof hat der Anfechtung
stattzugeben und den angefochtenen Bescheid
aufzuheben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit
stattgefunden hat. Gibt der Verfassungsgerichtshof
einer Anfechtung statt, weil
einer zu einem allgemeinen Vertretungskörper,
einem Gemeindevorstand oder einem satzungsgebenden
Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen
beruflichen Vertretung wählbaren Person
zu Unrecht das Mandat aberkannt worden
ist, so hat das Erkenntnis auch auszusprechen, ob
hiedurch die Wahl einer anderen Person nichtig
geworden ist; in diesem Fall hat er die Wahl
dieser Person aufzuheben. Die Nichtigkeit tritt
im Zeitpunkt der Verkündung oder Zustellung
des aufhebenden Erkenntnisses ein.
(5) Wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde
aufgehoben, so sind die Verwaltungsbehörden
verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den
ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln
unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes
entsprechenden Zustand
herzustellen.
(G) Auf das Verfahren sind im übrigen die
Bestimmungen des § 82 Abs. 2 und 3, der §§ 83,
84, 86 Abs. 1, 86 a und 88 sinngemäß anzuwenden.
Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung
sind der Anfechtungswerber sowie die belangte
Behörde zu laden."
15. Dem § 82 ist ein neuer Abs. 4 folgenden
Wortlautes anzufügen
„(4) Beruht die Beschwerde auf einer Rechtsansicht,
die der bisherigen Rechtsprechung des
Verfassungsgerichtshofes widerspricht, so kann
der Referent den Beschwerdeführer mit Zustimmung
des Vorsitzenden unter Hinweis auf die
einschlägigen Erkenntnisse oder Beschlüsse des
Verfassungsgerichtshofes und unter Anberaumung
einer angemessenen Frist auffordern, die
Beschwerde durch Angabe der Gründe zu ergänzen,
aus denen er die der bisherigen Rechtsprechung
zugrunde liegende Rechtsansicht für
unrichtig hält; die Versäumung dieser Frist gilt
als Zurückziehung."
16. § 88 hat zu lauten
„§ 88. Der Partei, die unterliegt oder die den
Beschwerdeführer klaglos gestellt hat, kann auf
Antrag der Ersatz der Prozeßkosten auferlegt
werden. Das gleiche gilt sinngemäß für den Fall,
daß der Beschwerdeführer die Beschwerde vor der
mündlichen Verhandlung, ohne klaglos gestellt
worden zu sein, zurückzieht."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundeskanzleramt betraut.