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18_1957 AT

18. Verordnung: Anerkennung eines Personalausweises als Paßersatz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 18. Verordnung: Anerkennung eines Personalausweises als Paßersatz.

Auf Grund des § 1 des Paßgesetzes 1951, BGBl.

Nr. 57, in der Fassung der Paßgesetznovelle 1954,

BGBl. Nr. 61, wird verordnet

§ 1. Nach den Bestimmungen dieser Verordnung

ausgestellte Personalausweise werden als

Paßersatz im Sinne des § 1 Abs. 2 des Paßgesetzes

1951 in der zitierten Fassung anerkannt.

§ 2. Der Personalausweis wird nach dem

Muster der Anlage für österreichische Staatsbürger

auf Verlangen ausgestellt.

§ 3. Namen und Geburtsdatum der Kinder

unter 15 Jahren können im Personalausweis ihres

ehelichen Vaters oder ihrer Mutter vermerkt

werden.

§ 4. (1) Die Ausstellung des Personalausweises

obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten,

für die eine Bundespolizeibehörde besteht, dieser.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach

dem Wohnsitz, in Ermangelung eines Wohnsitzes

im Inland nach dem Aufenthalt der Person, für

die der Personalausweis ausgestellt werden soll.

§ 5. Die Person, für die der Personalausweis

ausgestellt werden soll, hat persönlich vor der

Behörde zu erscheinen.

§ 6. Zum Zwecke der Ausstellung des Personalausweises

sind der Behörde vorzulegen

a) die Urkunden, die zur Feststellung des

Namens und der Geburtsdaten der Person,

für die der Personalausweis ausgestellt werden

soll, erforderlich sind;

b) der Staatsbürgerschaftsnachweis (§ 2 der

Staatsbürgerschaftsverordnung, BGBl.

Nr. 28/1946);

c) eine Bestätigung über die bei der zuständigen

Meldebehörde erfolgte Anmeldung;

d) zwei Lichtbilder (Gleichstücke, Größe

ca. 4'5 X 5'5 cm, Brustbilder, Hochformat),

welche die ohne Kopfbedeckung abgebildete

Person einwandfrei als jene, für

die der Personalausweis ausgestellt werden

soll, erkennen lassen;

e) im Falle der Eintragung von Vermerken

über Kinder (§ 3) die zur Feststellung des

Namens, des Geburtsdatums und der österreichischen

Staatsbürgerschaft dieser Kinder

erforderlichen Urkunden.

§ 7. Die Behörde hat die Identität der Person,

für die der Personalausweis ausgestellt werden

soll, auf geeignete Weise zu überprüfen. Nötigenfalls

kann sie die Beibringung von Identitätszeugen

verlangen.

§ 8. Kann die Person, für die der Personalausweis

ausgestellt werden soll, ihre Unterschrift aus

triftigen Gründen nicht leisten, so ist dies von

der Behörde unter Angabe der Gründe auf dem

Personalausweis zu vermerken.

§ 9. Der Personalausweis wird für eine Gültigkeitsdauer

von fünf Jahren ausgestellt, es sei

denn, daß öffentliche Rücksichten die Festsetzung

einer kürzeren Gültigkeitsdauer gebieten. Die

Gültigkeitsdauer kann jeweils um weitere fünf

Jahre verlängert werden, sofern dies noch während

der Gültigkeitsdauer des Personalausweises

verlangt wird, das im Personalausweis angebrachte

Lichtbild den Inhaber noch einwandfrei

erkennen läßt und der Zustand des Personalausweises

dies erlaubt.

§ 10. (1) Ein Personalausweis, der wesentliche

Mängel aufweist, ist ungültig. Ein wesentlicher

Mangel ist insbesondere dann gegeben, wenn

a) die erforderlichen Eintragungen, Unterschriften

oder Stempel fehlen oder unkenntlich

geworden sind;

b) das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht

mehr einwandfrei erkennen läßt;

c) der Personalausweis Beschädigungen oder

Merkmale aufweist, die seine Vollständigkeit,

Einheit oder Echtheit in Frage stellen.

(2) Die Gültigkeit des Personalausweises erlischt,

wenn der Inhaber die österreichische

Staatsbürgerschaft verliert oder wenn eine

Änderung des Namens seines Inhabers eintritt.

§ 11. (i) Personalausweise können abgenommen

und von den Bezirksverwaltungsbehörden (Bundespolizeibehörden)

eingezogen werden, wenn sie

wesentliche Mängel aufweisen oder wenn ihre

Gültigkeit erloschen ist (§ 10).

(2) Wird nachträglich bekannt, daß ein Personalausweis

ausgestellt worden ist, ohne daß die

Voraussetzungen hiefür gegeben waren, so ist er

abzunehmen und einzuziehen.

§ 12. Ergänzungen und sonstige nachträgliche

Eintragungen dürfen in einem Personalausweis

nur von der nach dem Wohnsitz, in Ermangelung

eines Wohnsitzes im Inland nach dem

Aufenthalt des Inhabers des Personalausweises

zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, in

Orten, für die eine Bundespolizeibehörde besteht,

nur von dieser vorgenommen werden.

§ 13. Ein neuer Personalausweis darf erst dann

ausgestellt werden, wenn

a) der alte Personalausweis der Behörde zurückgestellt

oder

b) der Verlust des alten Personalausweises der

Behörde glaubhaft gemacht worden ist.

§ 14. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1957

in Kraft.

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