18. Verordnung: Anerkennung eines Personalausweises als Paßersatz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Paßgesetzes 1951, BGBl.
Nr. 57, in der Fassung der Paßgesetznovelle 1954,
BGBl. Nr. 61, wird verordnet
§ 1. Nach den Bestimmungen dieser Verordnung
ausgestellte Personalausweise werden als
Paßersatz im Sinne des § 1 Abs. 2 des Paßgesetzes
1951 in der zitierten Fassung anerkannt.
§ 2. Der Personalausweis wird nach dem
Muster der Anlage für österreichische Staatsbürger
auf Verlangen ausgestellt.
§ 3. Namen und Geburtsdatum der Kinder
unter 15 Jahren können im Personalausweis ihres
ehelichen Vaters oder ihrer Mutter vermerkt
werden.
§ 4. (1) Die Ausstellung des Personalausweises
obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten,
für die eine Bundespolizeibehörde besteht, dieser.
(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach
dem Wohnsitz, in Ermangelung eines Wohnsitzes
im Inland nach dem Aufenthalt der Person, für
die der Personalausweis ausgestellt werden soll.
§ 5. Die Person, für die der Personalausweis
ausgestellt werden soll, hat persönlich vor der
Behörde zu erscheinen.
§ 6. Zum Zwecke der Ausstellung des Personalausweises
sind der Behörde vorzulegen
a) die Urkunden, die zur Feststellung des
Namens und der Geburtsdaten der Person,
für die der Personalausweis ausgestellt werden
soll, erforderlich sind;
b) der Staatsbürgerschaftsnachweis (§ 2 der
Staatsbürgerschaftsverordnung, BGBl.
Nr. 28/1946);
c) eine Bestätigung über die bei der zuständigen
Meldebehörde erfolgte Anmeldung;
d) zwei Lichtbilder (Gleichstücke, Größe
ca. 4'5 X 5'5 cm, Brustbilder, Hochformat),
welche die ohne Kopfbedeckung abgebildete
Person einwandfrei als jene, für
die der Personalausweis ausgestellt werden
soll, erkennen lassen;
e) im Falle der Eintragung von Vermerken
über Kinder (§ 3) die zur Feststellung des
Namens, des Geburtsdatums und der österreichischen
Staatsbürgerschaft dieser Kinder
erforderlichen Urkunden.
§ 7. Die Behörde hat die Identität der Person,
für die der Personalausweis ausgestellt werden
soll, auf geeignete Weise zu überprüfen. Nötigenfalls
kann sie die Beibringung von Identitätszeugen
verlangen.
§ 8. Kann die Person, für die der Personalausweis
ausgestellt werden soll, ihre Unterschrift aus
triftigen Gründen nicht leisten, so ist dies von
der Behörde unter Angabe der Gründe auf dem
Personalausweis zu vermerken.
§ 9. Der Personalausweis wird für eine Gültigkeitsdauer
von fünf Jahren ausgestellt, es sei
denn, daß öffentliche Rücksichten die Festsetzung
einer kürzeren Gültigkeitsdauer gebieten. Die
Gültigkeitsdauer kann jeweils um weitere fünf
Jahre verlängert werden, sofern dies noch während
der Gültigkeitsdauer des Personalausweises
verlangt wird, das im Personalausweis angebrachte
Lichtbild den Inhaber noch einwandfrei
erkennen läßt und der Zustand des Personalausweises
dies erlaubt.
§ 10. (1) Ein Personalausweis, der wesentliche
Mängel aufweist, ist ungültig. Ein wesentlicher
Mangel ist insbesondere dann gegeben, wenn
a) die erforderlichen Eintragungen, Unterschriften
oder Stempel fehlen oder unkenntlich
geworden sind;
b) das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht
mehr einwandfrei erkennen läßt;
c) der Personalausweis Beschädigungen oder
Merkmale aufweist, die seine Vollständigkeit,
Einheit oder Echtheit in Frage stellen.
(2) Die Gültigkeit des Personalausweises erlischt,
wenn der Inhaber die österreichische
Staatsbürgerschaft verliert oder wenn eine
Änderung des Namens seines Inhabers eintritt.
§ 11. (i) Personalausweise können abgenommen
und von den Bezirksverwaltungsbehörden (Bundespolizeibehörden)
eingezogen werden, wenn sie
wesentliche Mängel aufweisen oder wenn ihre
Gültigkeit erloschen ist (§ 10).
(2) Wird nachträglich bekannt, daß ein Personalausweis
ausgestellt worden ist, ohne daß die
Voraussetzungen hiefür gegeben waren, so ist er
abzunehmen und einzuziehen.
§ 12. Ergänzungen und sonstige nachträgliche
Eintragungen dürfen in einem Personalausweis
nur von der nach dem Wohnsitz, in Ermangelung
eines Wohnsitzes im Inland nach dem
Aufenthalt des Inhabers des Personalausweises
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, in
Orten, für die eine Bundespolizeibehörde besteht,
nur von dieser vorgenommen werden.
§ 13. Ein neuer Personalausweis darf erst dann
ausgestellt werden, wenn
a) der alte Personalausweis der Behörde zurückgestellt
oder
b) der Verlust des alten Personalausweises der
Behörde glaubhaft gemacht worden ist.
§ 14. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1957
in Kraft.