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18. Bundesgesetz: Familienlastenausgleichsgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 18. Bundesgesetz: Familienlastenausgleichsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I.

Abschnitt I.

Beihilfen zur Familienförderung.

§ 1. Zur Erleichterung der Gründung und Erhaltung

der Familie, zur Anbahnung eines

Familienlastenausgleiches und zur Ergänzung der

auf dem Gebiete des Einkommensteuerrechtes

vorgesehenen Kinderermäßigung werden Beihilfen

gewährt. Die Beihilfen umfassen die

Familienbeihilfe an selbständig Erwerbstätige —

im folgenden Familienbeihilfe genannt — den

Ergänzungsbetrag zur Kinderbeihilfe an die in

nichtselbständiger Arbeit stehenden Bevölkerungskreise

— im folgenden Ergänzungsbetrag

genannt — und die Kinderbeihilfe nach dem

Kinderbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 31/1950 in der

jeweiligen Fassung.

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben

Personen, die im Bundesgebiet ihren ständigen

Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt

haben

a) für Kinder, so lange diese das 18. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben, wenn das

Kind zum Haushalt des Anspruchswerbers

gehört oder, sofern es nicht zu seinem

Haushalt gehört, von ihm überwiegend

unterhalten und erzogen wird,

b) für Kinder, auch wenn diese das 18. Lebensjahr

vollendet haben, wenn das Kind

überwiegend auf Kosten des Anspruchswerbers

unterhalten und für einen Beruf

ausgebildet wird und das 25. Lebensjahr

noch nicht vollendet hat; in diesem Fall

kann die Gewährung an den Nachweis

eines entsprechenden Studien- oder Ausbildungserfolges

geknüpft werden,

c) für Kinder, auch wenn diese das 18. Lebensjahr

vollendet haben, wenn das Kind

wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen

dauernd außerstande ist, sich selbst

den Unterhalt zu beschaffen, vom Anspruchswerber

überwiegend unterhalten

wird, weder über Einkünfte noch über ein

erhebliches Vermögen verfügt, aus dem sein

Unterhalt bestritten werden kann, und

nicht in einer geschlossenen Anstalt, es sei

denn auf Kosten des Anspruchswerbers,

untergebracht ist (bresthafte Kinder).

(2) Als Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind

anzusehen

a) leibliche Kinder und deren Nachkommen,

b) Stiefkinder und Adoptivkinder,

c) andere minderjährige Personen, die

dauernd in den Haushalt des Anspruchswerbers

aufgenommen sind und von ihm

unterhalten und erzogen werden, ausgenommen

Kostkinder.

(3) Zum Haushalt des Anspruchswerbers gehören

Kinder dann, wenn sie nicht verheiratet

sind und bei einheitlicher Wirtschaftsführung

unter Leitung des Anspruchswerbers dessen

Wohnung teilen oder sich mit seiner Einwilligung

außerhalb seiner Wohnung nicht zu Erwerbszwecken,

sondern zu Zwecken der Erziehung und

Ausbildung im In- oder Ausland aufhalten.

§ 3. (1) Die im § 2 genannten Personen haben

keinen Anspruch auf Familienbeihilfe

a) für Kinder, für die ihnen oder anderen

Personen gemäß den Bestimmungen des

Kinderbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 31/1950

in der jeweiligen Fassung, Anspruch auf

Kinderbeihilfe zusteht,

b) für Kinder, die selbst Einkünfte gemäß § 2

Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1953

— ausgenommen Lehrlingsentschädigung —

in einem 500 S monatlich übersteigenden

Betrag beziehen,

c) für Kinder, die zu ihrem Haushalt gehören

und in ihrem Betrieb oder im Betrieb ihrer

Gattin hauptberuflich tätig sind, es sei

denn, daß das Kind auf Grund eines schriftlichen

Lehrvertrages eine ordnungsgemäße

Ausbildung erfährt. Der Anspruch auf

Familienbeihilfe wird ferner nicht ausgeschlossen,

wenn es sich bei diesem Betrieb

um einen Betrieb der Land- und

Forstwirtschaft handelt und das zum Haushalt

gehörende Kind in Ausbildung steht

und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet

hat.

(2) Ferner besteht unbeschadet der Bestimmungen

des Abs. 3 kein Anspruch auf Familienbeihilfe

für eines der Kinder, für die nach den Bestimmungen

des § 2 und des Abs. 1 noch Anspruch

auf Familienbeihilfe gegeben wäre.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind nicht

anzuwenden, wenn sich unter den Kindern, für

die nach den Bestimmungen des § 2 und des

Abs. 1 noch Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben

wäre, ein bresthaftes Kind (§ 2 Abs. 1 lit. c)

befindet.

§ 4. (1) Soweit gemäß den Bestimmungen der

§§ 2 und 3 Abs. 1 und 2 Familienbeihilfe zu gewähren

ist, beträgt sie

(2) Soweit gemäß den Bestimmungen der §§ 2

und 3 Abs. 1 und 3 Familienbeihilfe zu gewähren

ist, beträgt sie

§ 5. Für ein Kind wird die Familienbeihilfe

nur einmal gewährt.

§ 6. Personen, die gemäß den Bestimmungen

des Kinderbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 31/1950

in der jeweiligen Fassung, Anspruch auf Kinderbeihilfe

für mehr als zwei Kinder haben, wird

der Ergänzungsbetrag gewährt, wenn bei ihnen

die Voraussetzungen des § 2 vorliegen.

§ 7. Soweit gemäß den Bestimmungen des § 6

der Ergänzungsbetrag zu gewähren ist, beträgt er

und erhöht sich für jedes weitere zu berücksichtigende

Kind um monatlich 95 S.

§ 8. Für ein Kind wird der Ergänzungsbetrag

zur Kinderbeihilfe nur einmal gewährt.

Abschnitt II.

Gemeinsame Bestimmungen zu den

Beihilfen.

§ 9. An Stelle des Anspruchsberechtigten sind

zum Bezuge einer Beihilfe die getrennt lebende

Gattin, die geschiedene Gattin, die uneheliche

Mutter und andere Personen sowie Einrichtungen

berechtigt, wenn diese Personen und Einrichtungen

im Bundesgebiet einen Wohnsitz, ihren gewöhnlichen

Aufenthalt, Amtssitz oder Sitz haben

und ihnen die Pflege und Erziehung des Kindes

überantwortet ist (Bezugsberechtigte). Auf die

Unterhaltsleistung des Anspruchsberechtigten ist

die an den Bezugsberechtigten ausgezahlte Beihilfe

nicht anzurechnen. Ein Verzicht des Anspruchsberechtigten

auf eine Beihilfe ist rechtsunwirksam.

§ 10. (1) Der Anspruch auf Beihilfe beginnt

mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen

für den Anspruch zutreffen. Der Anspruch

auf Beihilfe erlischt mit Ablauf des

Kalendermonats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung

wegfällt. In einem Kalendermonat gebührt

eine Beihilfe jedoch nur einmal.

(2) Für Zeiträume, die vor dem Beginn des

abgelaufenen Kalenderjahres liegen, werden

Beihilfen nicht nachgezahlt.

§ 11. (1) Beihilfen erhalten nur auf Antrag

1. Frauen,

2. Männer

a) für nicht zu ihrem Haushalt gehörende

Kinder,

b) für zu ihrem Haushalt gehörende Kinder,

wenn das Kind, sofern Familienbeihilfe

oder der Ergänzungsbetrag in Anspruch

genommen wird, das 18. Lebensjahr vollendet

hat oder bresthaft ist, sofern Kinderbeihilfe

in Anspruch genommen wird, das

21. Lebensjahr vollendet hat.

Ferner erhalten Männer den Ergänzungsbetrag

sowie die Kinderbeihilfe nur auf Antrag, wenn

sie zu den im § 1 Abs. 1 Z. 3 oder in § 1 Abs. 2

Z. 3 des Kinderbeihilfengesetzes angeführten

Personen zählen oder den Anspruch auf Kinderbeihilfe

aus Einkünften aus der gesetzlichen Unfallversicherung

ableiten. Ebenso erhalten Vollwaisen

die Kinderbeihilfe nur auf Antrag. Über

den Antrag entscheidet das nach dem Wohnsitz

oder dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers

zuständige Finanzamt.

(2) Die Bezugsberechtigung (§ 9) wird nur auf

Antrag zuerkannt. Der vermeintlich Bezugsberechtigte

kann an Stelle des Anspruchsberechtigten

die Gewährung einer Beihilfe an diesen

beantragen. Über Anträge vermeintlich Bezugsberechtigter

entscheidet das nach dem Wohnsitz,

dem gewöhnlichen Aufenthalt, dem Amtssitz

oder Sitz des Antragstellers zuständige Finanzamt.

(3) Ist der Anspruch auf Beihilfe oder die Bezugsberechtigung

zweifelhaft, entscheidet das

nach Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2 zuständige

Finanzamt.

§ 12. (1) Der Anspruch auf Beihilfe wird durch

Ausstellung der Beihilfenkarte bescheinigt. Die

Beihilfenkarte bildet die Grundlage für die Auszahlung

der Beihilfe.

(2) Soweit die Beihilfenkarte nicht gemäß § 11

durch das Finanzamt auszustellen ist, hat die

Gemeinde die Beihilfenkarte auszustellen.

(3) Stellt die Gemeinde die Beihilfenkarte nicht

ohne weiteres aus, kann die Ausstellung durch

das zuständige Finanzamt begehrt werden.

(4) Beihilfenkarten, durch die der Anspruch auf

den Ergänzungsbetrag oder auf Kinderbeihilfe

bescheinigt ist, sind vom Anspruchsberechtigten

oder Bezugsberechtigten dem gemäß § 13 Abs. 1

auszahlungsverpflichteten Dienstgeber (der auszahlungsverpflichteten

Stelle) zu übergeben.

Wenn jedoch die Auszahlung des Ergänzungsbetrages

oder der Kinderbeihilfe nicht in der im

§ 13 Abs. 1 vorgesehenen Weise erfolgt, ist die

Beihilfenkarte dem zuständigen Finanzamt zu

übergeben beziehungsweise zu überlassen. Die

Dienstgeber und Stellen sind verpflichtet, bestimmte,

bei ihnen verwahrte Beihilfenkarten

auf Verlangen eines Finanzamtes dieser Behörde

einzusenden.

(5) Beihilfenkarten, durch die der Anspruch

auf Familienbeihilfe bescheinigt ist, sind vom

Anspruchsberechtigten oder Bezugsberechtigten

dem zuständigen Finanzamt zu übergeben beziehungsweise

zu überlassen.

§ 13. (1) Die Dienstgeber und Bezüge auszahlenden

Stellen des Bundes, der Länder, der

Gemeinden und sonstiger Gebietskörperschaften

sind verpflichtet, den Ergänzungsbetrag sowie

die Kinderbeihilfe gemeinsam mit den Bezügen

auszuzahlen. Gleiches gilt auch für die Träger

der gesetzlichen Sozialversicherung, die Träger

der öffentlichen Fürsorge, die Arbeitsämter,

ferner für die Stellen, die Bezüge aus der Kriegsopferversorgung,

aus der Opferfürsorge, oder die

Kleinrentnerunterstützung auszahlen.

(2) Wenn dem Dienstgeber nach seiner wirtschaftlichen

Lage die Auszahlung des Ergänzungsbetrages

sowie der Kinderbeihilfe nicht zugemutet

werden kann, ist. er auf Antrag von

der Auszahlungsverpflichtung zu befreien. Wird

dem Antrag stattgegeben, ist der Ergänzungsbetrag

sowie die Kinderbeihilfe durch die Finanzlandesdirektion

auszuzahlen.

(3) Unterläßt der Dienstgeber die Auszahlung

des Ergänzungsbetrages beziehungsweise der

Kinderbeihilfe, ohne von der Auszahlungsverpflichtung

gemäß Abs. 2 befreit zu sein, ist der

Ergänzungsbetrag beziehungsweise die Kinderbeihilfe

auf Antrag bis zur Entscheidung des

Finanzamtes über die Auszahlungsverpflichtung

durch die Finanzlandesdirektion auszuzahlen.

{4) Über Anträge gemäß Abs. 2 und 3 sowie in

Fällen, in welchen die Auszahlungsverpflichtung

zweifelhaft ist, entscheidet das für die Abfuhr der

Lohnsteuer zuständige Finanzamt.

(5) Die im Abs. 1 genannten Dienstgeber und

Stellen erhalten, sofern der Ergänzungsbetrag

sowie die Kinderbeihilfe von ihnen nicht gemäß

§ 24 dieses Bundesgesetzes und gemäß § 13 des

Kinderbeihilfengesetzes aus eigenen Mitteln zu

decken sind, auf Antrag den Ersatz der im Laufe

eines Kalendermonats ausgezahlten Ergänzungsbeträge

und Kinderbeihilfen. Der Antrag ist bis

zum 10. des der Auszahlung der Ergänzungsbeträge

und der Kinderbeihilfen folgenden

Monats bei dem für die Abfuhr der Lohnsteuer

zuständigen Finanzamt zu stellen. Die ausgezahlten

Ergänzungsbeträge und Kinderbeihilfen können

von den Dienstgebern und Stellen gegen

ihre fälligen oder fällig werdenden Schuldigkeiten

an öffentlichen Abgaben (Beiträgen), sofern diese

beim Finanzamt einzuzahlen sind, einschließlich

der Lohnsteuer (mit Ausnahme der Sozialversicherungsbeiträge)

verrechnet werden. Die Verrechnungsanzeige

an das Finanzamt gilt als Antrag.

(6) Zu Unrecht ausgezahlte Ergänzungsbeträge

und Kinderbeihilfen sind von den im Abs. 5 genannten

Dienstgebern und Stellen zu ersetzen.

§ 14. Die Familienbeihilfe ist durch die Finanzlandesdirektion

nachträglich nach Ablauf des

Kalendervierteljahres auszuzahlen. An Stelle der

Auszahlung in barem kann die Familienbeihilfe

auf dem Abgabenkonto des Anspruchsberechtigten

beim Finanzamt gutgeschrieben werden. Die

Gutschrift kann schon vor Ablauf des Kalendervierteljahres

zu einem innerhalb dieses Zeitraumes

liegenden Abgabenfälligkeitszeitpunkt

erfolgen.

§ 15. (1) Der Anspruchsberechtigte sowie der

Bezugsberechtigte sind verpflichtet, den Wegfall

einer Voraussetzung für den Anspruch auf Beihilfe

binnen einer Woche, gerechnet vom Tage

des Bekanntwerdens dieser Tatsache, zwecks

Richtigstellung der Beihilfenkarte dem nach

seinem Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt,

Amtssitz oder Sitz zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

(2) Zu Unrecht bezogene Beihilfen sind zurückzuzahlen.

Sie können auf später fällig werdende

Beihilfen angerechnet werden.

§ 16. Auf das Verfahren und die Entscheidung

über den Anspruch auf Beihilfen und über die

Bezugsberechtigung, die Auszahlung der Beihilfen,

die Abrechnung und Überprüfung der

Beihilfengebarung der Dienstgeber und Stellen,

ferner auf die Vorschreibung und Einhebung von

Ersätzen zu Unrecht ausgezahlter sowie von

Rückzahlungen zu Unrecht bezogener Beihilfen

sind die Verfahrensvorschriften für Bundesabgaben

sinngemäß anzuwenden.

§ 17. (1) Die Beihilfen unterliegen nicht der

Einkommensteuer.

(2) Der Ergänzungsbetrag sowie die Kinderbeihilfe

gelten nicht als Entgelt im Sinne der

sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.

Der Anspruch auf eine Beihilfe ist nur zugunsten

des Kindes pfändbar, für das die Beihilfe

gewährt wird.

§ 18. Anträge auf Geltendmachung von Ansprüchen

auf eine Beihilfe und der Bezugsberechtigung

sowie Anträge auf Ersatz ausgezahlter

Beihilfen sind stempelfrei.

§ 19. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen

der §§ 2 bis 15 dieses Bundesgesetzes

und gegen die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 des

Kinderbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 31/1950 in

der jeweiligen Fassung, sind, sofern sie nicht nach

anderen Vorschriften strenger zu ahnden sind,

von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

(im Bereiche einer Bundespolizeibehörde

von dieser) als Verwaltungsübertretungen mit

einer Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit Arrest

bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Bei besonders

erschwerenden Umständen können beide Strafen

nebeneinander verhängt werden.

(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 VStG.) beträgt

bei den im Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen

zwei Jahre.

Abschnitt III.

Aufbringung der Mittel.

§ 20. (1) Der Aufwand an Familienbeihilfe und

an Ergänzungsbeträgen zur Kinderbeihilfe wird

vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen,

der vom Bundesministerium für Finanzen

verwaltet wird. Diesem Fonds kommt Rechtspersönlichkeit

nicht zu.

(2) Die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

werden unbeschadet der Bestimmungen

des § 24 durch

a) Beiträge vom Einkommen gemäß den Bestimmungen

des Bundesgesetzes vom

7. Juli 1954, BGBl. Nr. 152,

b) Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben,

c) Beiträge der Länder (Länderbeiträge),

aufgebracht.

(3) Die im Abs. 1 unter lit. a und b angeführten

Beiträge sind ausschließliche Bundesabgaben

im Sinne des § 6 Z. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes

1948.

(4) Die Eingänge an den im Abs. 2 angeführten

Beiträgen sind zweckgebunden für Maßnahmen

im Rahmen des Familienlastenausgleiches.

§ 21. Ein allfälliger Überschuß der Gebarung

des Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe (§ 10 des

Kinderbeihilfengesetzes) fließt dem Ausgleichsfonds

für Familienbeihilfen zu.

§ 22. (1) Der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben ist

a) von allen land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben im Sinne des § 3 Z. 1 des Grundsteuergesetzes,

b) von Grundstücken im Sinne des § 3 Z. 2

des Grundsteuergesetzes, soweit es sich

um unbebaute Grundstücke handelt, die

nachhaltig land- und forstwirtschaftlich

genutzt werden,

im Ausmaß von 125 v. H. der Beitragsgrundlage

zu entrichten. Die Beitragsgrundlage hinsichtlich

der in lit. a angeführten Betriebe ist der für

Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag.

Hinsichtlich der in lit. b angeführten Grundstücke

bildet die Beitragsgrundlage nicht der für

Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag,

sondern ein besonderer Meßbetrag, der sich nach

den Vorschriften des Grundsteuergesetzes ergeben

würde, wenn das Grundstück als land- und

forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des

Bewertungsgesetzes bewertet worden wäre.

(2) Die gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Beiträge

hat das örtlich zuständige Finanzamt zu

erheben. Für die Veranlagung, Festsetzung und

Einhebung gelten die abgabenrechtlichen Bestimmungen.

Die Beiträge sind von dem Grundstückeigentümer

zu entrichten. Die Fälligkeit des Beitrages

richtet sich nach den Vorschriften des

Grundsteuergesetzes.

§ 23. (1) Der Beitrag der Länder (Länderbeitrag)

beträgt 24 S je Kalenderjahr und Landeseinwohner,

soweit dieser das 18. Lebensjahr vollendet

hat. Der Länderbeitrag wird mit je einem

Zwölftel von den monatlichen Vorschüssen auf

die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben einbehalten.

(2) Die Zahl der in Abs. 1 genannten Einwohner

bestimmt sich nach dem vom Österreichischen

Statistischen Zentralamt auf Grund

der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis.

(3) Nach dem Ergebnis der Volkszählung 1951

wird der Beitrag der Länder wie folgt festgesetzt

(4) Das Bundesministerium für Finanzen hat

den Beitrag der Länder jeweils nach Vorliegen

des Ergebnisses einer künftigen Volkszählung sowie

bei Änderung von Landesgrenzen innerhalb

des Bundesgebietes durch Verordnung neu festzusetzen.

(5) Die Länder sind berechtigt, den auf sie

gemäß Abs. 3 entfallenden Länderbeitrag bis zum

Höchstausmaß von 30 v. H. auf die Gemeinden

umzulegen. Der auf die Gemeinden eines Landes

im Sinne der vorstehenden Ermächtigung allenfalls

umgelegte Betrag ist im Verhältnis der

Finanzkraft dieser Gemeinden aufzuteilen. Diese

wird erfaßt durch die Heranziehung

1. von 50 v. H. der Ertragsanteile der Gemeinden

an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben,

2. der Grundsteuer von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben unter Zugrundelegung der

Meßbeträge des der Beitragsleistung unmittelbar

vorangegangenen Kalenderjahres und des Hebesatzes

von 200 v. H.,

3. der Grundsteuer von den Grundstücken

unter Zugrundelegung der Meßbeträge des der

Beitragsleistung unmittelbar vorangegangenen

Kalenderjahres und des Hebesatzes von 200 v. H.,

bei den Erstarrungsbeträgen des doppelten Erstarrungsbetrages,

4. der Gewerbesteuer vom Gewerbeertrag und

Gewerbekapital unter Zugrundelegung der Meßbeträge

des der Beitragsleistung unmittelbar

vorangegangenen Kalenderjahres und des Hebesatzes

von 250 v. H., abzüglich des für das der

Beitragsleistung unmittelbar vorangegangene

Kalenderjahr veranschlagten ordentlichen Betriebsabganges

der öffentlichen Krankenanstalten

der Gemeinden.

§ 24. (1) Der Bund mit Ausnahme der von ihm

verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten,

Stiftungen und Fonds, ferner die Österreichischen

Bundesbahnen und die Post- und

Telegraphenanstalt haben den Aufwand an Ergänzungsbeträgen

für ihre Empfänger von

Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen

aus eigenen Mitteln zu decken.

Der Bund trägt ferner den Aufwand an Ergänzungsbeträgen

aus eigenen Mitteln für die Emp-

fänger von Bezügen aus der Kriegsopferversorgung,

aus der Opferfürsorge sowie für Personen,

die Kleinrentnerunterstützung beziehen.

(2) Die Länder, Bezirke und Gemeinden mit

Ausnahme der von diesen Gebietskörperschaften

verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten,

Stiftungen und Fonds haben den Aufwand

an Ergänzungsbeträgen für ihre Empfänger von

Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen

aus eigenen Mitteln zu decken,

die Gemeinden jedoch nur, wenn ihre Einwohnerzahl

2000 übersteigt. Die Einwohnerzahl bestimmt

sich nach dem vom Österreichischen

Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten

Volkszählung festgestellten Ergebnis.

(3) Die Träger der öffentlichen Fürsorge haben

den Aufwand an Ergänzungsbeträgen für die von

ihnen Befürsorgten aus eigenen Mitteln zu

decken.

Abschnitt IV.

Übergangsbestimmungen.

§ 25. Solange die auch auf dem Gebiete der

Kinderbeihilfe anzuwendenden Bestimmungen

der §§ 9 bis 13 und 15 bis 19 dieses Bundesgesetzes

in Geltung stehen, finden die folgenden

Bestimmungen des Kinderbeihilfengesetzes,

BGBl. Nr. 31/1950 in der jeweiligen Fassung,

keine Anwendung

§ 1 Abs. 4, Abs. 5 zweiter, dritter und vierter

Satz und Abs. 6,

§ 2 Abs. 1 dritter bis letzter Satz und Abs. 2,

§ 3 Abs. 1 und die

§§ 4 bis 9.

§ 26. Die auf Grund des Kinderbeihilfengesetzes

ausgestellten Beihilfenkarten 1954/55

gelten als Beihilfenkarten im Sinne des Abschnittes

II dieses Bundesgesetzes.

ARTIKEL II.

(5. Novelle zum Kinderbeihilfengesetz).

Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1949,

BGBl. Nr. 31/1950, über Kinderbeihilfen (Kinderbeihilfengesetz)

in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 135/1950, der 2. Novelle zum Kinderbeihilfengesetz,

BGBl. Nr. 215/1950, der 3. Novelle

zum Kinderbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 161/

1951, und der 4. Novelle zum Kinderbeihilfengesetz,

BGBl. Nr. 104/1953, wird in folgender

Weise geändert

1. § 1 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten

„1. aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1

des Einkommensteuergesetzes 1953 in der jeweiligen

Fassung); im Falle des Bezuges von Renten

aus der gesetzlichen Unfallversicherung erlischt

jedoch der Anspruch auf Kinderbeihilfe,

wenn andere als die in dieser Bestimmung und

in Z. 2 und 3 genannten Einkünfte bezogen werden,

sofern die anderen Einkünfte im Kalenderjahr

den im § 93 Abs. 1 Z. 1 des Einkommensteuergesetzes

1953 in der jeweiligen Fassung festgesetzten

Freibetrag übersteigen,"

2. § 1 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten

„2. aus der gesetzlichen Krankenversicherung,

aus der Arbeitslosenversicherung, aus der öffentlichen

Fürsorge, ferner aus der gesetzlichen Renten-

und Unfallversicherung, soweit es sich nicht

um bereits unter Z. 1 fallende Rentenbezüge

handelt,"

3. § 1 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten

„3. aus der Kriegsopferversorgung, aus der

Opferfürsorge, aus der Kleinrentnerunterstützung;

in diesen Fällen erlischt jedoch der Anspruch

auf Kinderbeihilfe, wenn andere als die in

Z. 1 und 2 und die in dieser Bestimmung genannten

Einkünfte bezogen werden, sofern die anderen

Einkünfte im Kalenderjahr den im § 93

Abs. 1 Z. 1 des Einkommensteuergesetzes 1953 in

der jeweiligen Fassung festgesetzten Freibetrag

übersteigen."

4. § 1 Abs. 2 Z. 1 hat zu lauten

„1. Vollwaisen, solange sie das 25. Lebensjahr

nicht vollendet haben, sofern sie nicht selbst Einkünfte

gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes

1953 — ausgenommen Lehrlingsentschädigung

— in einem 500 S monatlich übersteigenden

Betrag beziehen, sich nicht in einer öffentlichen

Fürsorgeanstalt befinden und für sie nicht

einer anderen Person Kinderbeihilfe oder Familienbeihilfe

zu gewähren ist,"

5. § 1 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Kinderbeihilfe wird den im Abs. 1 Z. 1

bis 3 und im Abs. 2 Z. 3 angeführten Personen

gewährt, wenn bei ihnen die Voraussetzungen für

die Kinderermäßigung nach § 46 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes

1953 vorliegen und das

Kind nicht selbst Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des

Einkommensteuergesetzes 1953 — ausgenommen

Lehrlingsentschädigung — in einem 500 S monatlich

übersteigenden Betrag bezieht. Für Angehörige,

für die Kinderermäßigung gemäß § 46

Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1953 nicht

zusteht, wird Kinderbeihilfe gewährt, sofern es

sich um Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder

handelt, die wegen körperlicher oder geistiger

Gebrechen dauernd außerstande sind, sich

selbst den Unterhalt zu beschaffen, wenn sie vom

Anspruchswerber überwiegend erhalten werden,

weder über Einkünfte noch ein erhebliches Vermögen

verfügen, aus dem der Unterhalt bestritten

werden kann, und nicht in einer geschlossenen

Anstalt, es sei denn auf Kosten des Anspruchswerbers,

untergebracht sind (bresthafte

Kinder)."

6. Im § 1 Abs. 5 erster Satz entfallen die

Worte „(einen Angehörigen)".

7. § 2 hat zu lauten

„§ 2. (1) Die Kinderbeihilfe beträgt monatlich

105 S für jedes Kind. Die Kinderbeihilfe einer

Vollwaise beträgt monatlich 105 S. Der Anspruch

auf Kinderbeihilfe beginnt mit dem Ersten des

Monats, in dem die Voraussetzungen für den

Anspruch auf Kinderbeihilfe zutreffen. Der Anspruch

auf Kinderbeihilfe erlischt mit Ablauf des

Kalendermonats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung

wegfällt. In einem Kalendermonat gebührt

die Kinderbeihilfe jedoch nur einmal. Für

Zeiträume, die vor dem Beginn des abgelaufenen

Kalenderjahres liegen, wird die Kinderbeihilfe

nicht nachgezahlt.

(2) Der Anspruchsberechtigte sowie der Bezugsberechtigte

sind verpflichtet, den Wegfall einer

Voraussetzung des Anspruches auf Kinderbeihilfe

binnen einer Woche, gerechnet vom Tage des

Bekanntwerdens dieser Tatsache, ihrem Wohnsitzfinanzamt

zwecks Richtigstellung der Beihilfenkarte

anzuzeigen."

8. § 11 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Beitrag des Dienstgebers ist von der

Summe der Arbeitslöhne (§ 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes

1953) zu berechnen, die

jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer

gezahlt beziehungsweise diesen gewährt

worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne

beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen

oder nicht (Beitragsgrundlage). Zur Beitragsgrundlage

gehören nicht Arbeitslöhne im Sinne

des § 19 Abs. 1 Z. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes

1953, ferner Entschädigungen, die an

Lehrlinge gezahlt werden, welche auf Grund

eines Lehrvertrages eingestellt sind, die Kinderbeihilfen,

die Ergänzungsbeträge zur Kinderbeihilfe

und die Wohnungsbeihilfen. Übersteigt

die Beitragsgrundlage in einem Kalendermonat

nicht den Betrag von 3000 S, verringert sich diese

um 1000 S; von dieser Begünstigung sind Dienstgeber,

die juristische Personen sind, ausgenommen."

9. § 11 Abs. 3 entfällt.

10. § 13 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Bund mit Ausnahme der von ihm

verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten,

Stiftungen und Fonds, ferner die Österreichischen

Bundesbahnen und die Post- und

Telegraphenanstalt haben den Aufwand an Kinderbeihilfe

für ihre Empfänger von Dienstbezügen

sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen

aus eigenen Mitteln zu decken. Der

Bund trägt ferner den Aufwand an Kinderbeihilfe

aus eigenen Mitteln für die Empfänger von

Bezügen aus der Kriegsopferversorgung, aus der

Opferfürsorge sowie für Personen, die Kleinrentnerunterstützung

beziehen."

11. § 13 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Länder, Bezirke und Gemeinden mit

Ausnahme der von diesen Gebietskörperschaften

verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten,

Stiftungen und Fonds haben den Aufwand

an Kinderbeihilfe für ihre Empfänger von

Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen

aus eigenen Mitteln zu decken, die

Gemeinden jedoch nur, wenn ihre Einwohnerzahl

2000 übersteigt. Die Einwohnerzahl bestimmt

sich nach dem vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt auf Grund der letzten

Volkszählung festgestellten Ergebnis. Die Träger

der öffentlichen Fürsorge haben den Aufwand an

Kinderbeihilfe für die von ihnen Befürsorgten

aus eigenen Mitteln zu decken."

12. § 14 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Bestimmung des § 1 Abs. 3 erster Satz

in der am 31. Dezember 1953 gültigen Fassung,

wonach Kinderbeihilfe Personen gewährt wird,

wenn bei ihnen die Voraussetzungen für die

Kinderermäßigung nach § 39 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes

vorliegen, ist weiterhin

auf die bereits rechtskräftig zuerkannten Ansprüche

auf Kinderbeihilfe für jene Angehörigen

anzuwenden, für welche die Voraussetzungen für

die Kinderermäßigung nach § 46 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes

1953 nicht mehr vorliegen."

13. Die bisherigen Absätze 1 und 2 des § 14

erhalten die Bezeichnung Absätze 2 und 3.

ARTIKEL III.

§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1955 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist

a) hinsichtlich des Artikels I Abschnitt I das

Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium

für Inneres,

b) hinsichtlich des Artikels I Abschnitte II, III

und IV sowie des Artikels II das Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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