18. Bundesgesetz: Familienlastenausgleichsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I.
Abschnitt I.
Beihilfen zur Familienförderung.
§ 1. Zur Erleichterung der Gründung und Erhaltung
der Familie, zur Anbahnung eines
Familienlastenausgleiches und zur Ergänzung der
auf dem Gebiete des Einkommensteuerrechtes
vorgesehenen Kinderermäßigung werden Beihilfen
gewährt. Die Beihilfen umfassen die
Familienbeihilfe an selbständig Erwerbstätige —
im folgenden Familienbeihilfe genannt — den
Ergänzungsbetrag zur Kinderbeihilfe an die in
nichtselbständiger Arbeit stehenden Bevölkerungskreise
— im folgenden Ergänzungsbetrag
genannt — und die Kinderbeihilfe nach dem
Kinderbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 31/1950 in der
jeweiligen Fassung.
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben
Personen, die im Bundesgebiet ihren ständigen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben
a) für Kinder, so lange diese das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, wenn das
Kind zum Haushalt des Anspruchswerbers
gehört oder, sofern es nicht zu seinem
Haushalt gehört, von ihm überwiegend
unterhalten und erzogen wird,
b) für Kinder, auch wenn diese das 18. Lebensjahr
vollendet haben, wenn das Kind
überwiegend auf Kosten des Anspruchswerbers
unterhalten und für einen Beruf
ausgebildet wird und das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat; in diesem Fall
kann die Gewährung an den Nachweis
eines entsprechenden Studien- oder Ausbildungserfolges
geknüpft werden,
c) für Kinder, auch wenn diese das 18. Lebensjahr
vollendet haben, wenn das Kind
wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen
dauernd außerstande ist, sich selbst
den Unterhalt zu beschaffen, vom Anspruchswerber
überwiegend unterhalten
wird, weder über Einkünfte noch über ein
erhebliches Vermögen verfügt, aus dem sein
Unterhalt bestritten werden kann, und
nicht in einer geschlossenen Anstalt, es sei
denn auf Kosten des Anspruchswerbers,
untergebracht ist (bresthafte Kinder).
(2) Als Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind
anzusehen
a) leibliche Kinder und deren Nachkommen,
b) Stiefkinder und Adoptivkinder,
c) andere minderjährige Personen, die
dauernd in den Haushalt des Anspruchswerbers
aufgenommen sind und von ihm
unterhalten und erzogen werden, ausgenommen
Kostkinder.
(3) Zum Haushalt des Anspruchswerbers gehören
Kinder dann, wenn sie nicht verheiratet
sind und bei einheitlicher Wirtschaftsführung
unter Leitung des Anspruchswerbers dessen
Wohnung teilen oder sich mit seiner Einwilligung
außerhalb seiner Wohnung nicht zu Erwerbszwecken,
sondern zu Zwecken der Erziehung und
Ausbildung im In- oder Ausland aufhalten.
§ 3. (1) Die im § 2 genannten Personen haben
keinen Anspruch auf Familienbeihilfe
a) für Kinder, für die ihnen oder anderen
Personen gemäß den Bestimmungen des
Kinderbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 31/1950
in der jeweiligen Fassung, Anspruch auf
Kinderbeihilfe zusteht,
b) für Kinder, die selbst Einkünfte gemäß § 2
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1953
— ausgenommen Lehrlingsentschädigung —
in einem 500 S monatlich übersteigenden
Betrag beziehen,
c) für Kinder, die zu ihrem Haushalt gehören
und in ihrem Betrieb oder im Betrieb ihrer
Gattin hauptberuflich tätig sind, es sei
denn, daß das Kind auf Grund eines schriftlichen
Lehrvertrages eine ordnungsgemäße
Ausbildung erfährt. Der Anspruch auf
Familienbeihilfe wird ferner nicht ausgeschlossen,
wenn es sich bei diesem Betrieb
um einen Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft handelt und das zum Haushalt
gehörende Kind in Ausbildung steht
und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat.
(2) Ferner besteht unbeschadet der Bestimmungen
des Abs. 3 kein Anspruch auf Familienbeihilfe
für eines der Kinder, für die nach den Bestimmungen
des § 2 und des Abs. 1 noch Anspruch
auf Familienbeihilfe gegeben wäre.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind nicht
anzuwenden, wenn sich unter den Kindern, für
die nach den Bestimmungen des § 2 und des
Abs. 1 noch Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben
wäre, ein bresthaftes Kind (§ 2 Abs. 1 lit. c)
befindet.
§ 4. (1) Soweit gemäß den Bestimmungen der
§§ 2 und 3 Abs. 1 und 2 Familienbeihilfe zu gewähren
ist, beträgt sie
(2) Soweit gemäß den Bestimmungen der §§ 2
und 3 Abs. 1 und 3 Familienbeihilfe zu gewähren
ist, beträgt sie
§ 5. Für ein Kind wird die Familienbeihilfe
nur einmal gewährt.
§ 6. Personen, die gemäß den Bestimmungen
des Kinderbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 31/1950
in der jeweiligen Fassung, Anspruch auf Kinderbeihilfe
für mehr als zwei Kinder haben, wird
der Ergänzungsbetrag gewährt, wenn bei ihnen
die Voraussetzungen des § 2 vorliegen.
§ 7. Soweit gemäß den Bestimmungen des § 6
der Ergänzungsbetrag zu gewähren ist, beträgt er
und erhöht sich für jedes weitere zu berücksichtigende
Kind um monatlich 95 S.
§ 8. Für ein Kind wird der Ergänzungsbetrag
zur Kinderbeihilfe nur einmal gewährt.
Abschnitt II.
Gemeinsame Bestimmungen zu den
Beihilfen.
§ 9. An Stelle des Anspruchsberechtigten sind
zum Bezuge einer Beihilfe die getrennt lebende
Gattin, die geschiedene Gattin, die uneheliche
Mutter und andere Personen sowie Einrichtungen
berechtigt, wenn diese Personen und Einrichtungen
im Bundesgebiet einen Wohnsitz, ihren gewöhnlichen
Aufenthalt, Amtssitz oder Sitz haben
und ihnen die Pflege und Erziehung des Kindes
überantwortet ist (Bezugsberechtigte). Auf die
Unterhaltsleistung des Anspruchsberechtigten ist
die an den Bezugsberechtigten ausgezahlte Beihilfe
nicht anzurechnen. Ein Verzicht des Anspruchsberechtigten
auf eine Beihilfe ist rechtsunwirksam.
§ 10. (1) Der Anspruch auf Beihilfe beginnt
mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen
für den Anspruch zutreffen. Der Anspruch
auf Beihilfe erlischt mit Ablauf des
Kalendermonats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung
wegfällt. In einem Kalendermonat gebührt
eine Beihilfe jedoch nur einmal.
(2) Für Zeiträume, die vor dem Beginn des
abgelaufenen Kalenderjahres liegen, werden
Beihilfen nicht nachgezahlt.
§ 11. (1) Beihilfen erhalten nur auf Antrag
1. Frauen,
2. Männer
a) für nicht zu ihrem Haushalt gehörende
Kinder,
b) für zu ihrem Haushalt gehörende Kinder,
wenn das Kind, sofern Familienbeihilfe
oder der Ergänzungsbetrag in Anspruch
genommen wird, das 18. Lebensjahr vollendet
hat oder bresthaft ist, sofern Kinderbeihilfe
in Anspruch genommen wird, das
21. Lebensjahr vollendet hat.
Ferner erhalten Männer den Ergänzungsbetrag
sowie die Kinderbeihilfe nur auf Antrag, wenn
sie zu den im § 1 Abs. 1 Z. 3 oder in § 1 Abs. 2
Z. 3 des Kinderbeihilfengesetzes angeführten
Personen zählen oder den Anspruch auf Kinderbeihilfe
aus Einkünften aus der gesetzlichen Unfallversicherung
ableiten. Ebenso erhalten Vollwaisen
die Kinderbeihilfe nur auf Antrag. Über
den Antrag entscheidet das nach dem Wohnsitz
oder dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers
zuständige Finanzamt.
(2) Die Bezugsberechtigung (§ 9) wird nur auf
Antrag zuerkannt. Der vermeintlich Bezugsberechtigte
kann an Stelle des Anspruchsberechtigten
die Gewährung einer Beihilfe an diesen
beantragen. Über Anträge vermeintlich Bezugsberechtigter
entscheidet das nach dem Wohnsitz,
dem gewöhnlichen Aufenthalt, dem Amtssitz
oder Sitz des Antragstellers zuständige Finanzamt.
(3) Ist der Anspruch auf Beihilfe oder die Bezugsberechtigung
zweifelhaft, entscheidet das
nach Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2 zuständige
Finanzamt.
§ 12. (1) Der Anspruch auf Beihilfe wird durch
Ausstellung der Beihilfenkarte bescheinigt. Die
Beihilfenkarte bildet die Grundlage für die Auszahlung
der Beihilfe.
(2) Soweit die Beihilfenkarte nicht gemäß § 11
durch das Finanzamt auszustellen ist, hat die
Gemeinde die Beihilfenkarte auszustellen.
(3) Stellt die Gemeinde die Beihilfenkarte nicht
ohne weiteres aus, kann die Ausstellung durch
das zuständige Finanzamt begehrt werden.
(4) Beihilfenkarten, durch die der Anspruch auf
den Ergänzungsbetrag oder auf Kinderbeihilfe
bescheinigt ist, sind vom Anspruchsberechtigten
oder Bezugsberechtigten dem gemäß § 13 Abs. 1
auszahlungsverpflichteten Dienstgeber (der auszahlungsverpflichteten
Stelle) zu übergeben.
Wenn jedoch die Auszahlung des Ergänzungsbetrages
oder der Kinderbeihilfe nicht in der im
§ 13 Abs. 1 vorgesehenen Weise erfolgt, ist die
Beihilfenkarte dem zuständigen Finanzamt zu
übergeben beziehungsweise zu überlassen. Die
Dienstgeber und Stellen sind verpflichtet, bestimmte,
bei ihnen verwahrte Beihilfenkarten
auf Verlangen eines Finanzamtes dieser Behörde
einzusenden.
(5) Beihilfenkarten, durch die der Anspruch
auf Familienbeihilfe bescheinigt ist, sind vom
Anspruchsberechtigten oder Bezugsberechtigten
dem zuständigen Finanzamt zu übergeben beziehungsweise
zu überlassen.
§ 13. (1) Die Dienstgeber und Bezüge auszahlenden
Stellen des Bundes, der Länder, der
Gemeinden und sonstiger Gebietskörperschaften
sind verpflichtet, den Ergänzungsbetrag sowie
die Kinderbeihilfe gemeinsam mit den Bezügen
auszuzahlen. Gleiches gilt auch für die Träger
der gesetzlichen Sozialversicherung, die Träger
der öffentlichen Fürsorge, die Arbeitsämter,
ferner für die Stellen, die Bezüge aus der Kriegsopferversorgung,
aus der Opferfürsorge, oder die
Kleinrentnerunterstützung auszahlen.
(2) Wenn dem Dienstgeber nach seiner wirtschaftlichen
Lage die Auszahlung des Ergänzungsbetrages
sowie der Kinderbeihilfe nicht zugemutet
werden kann, ist. er auf Antrag von
der Auszahlungsverpflichtung zu befreien. Wird
dem Antrag stattgegeben, ist der Ergänzungsbetrag
sowie die Kinderbeihilfe durch die Finanzlandesdirektion
auszuzahlen.
(3) Unterläßt der Dienstgeber die Auszahlung
des Ergänzungsbetrages beziehungsweise der
Kinderbeihilfe, ohne von der Auszahlungsverpflichtung
gemäß Abs. 2 befreit zu sein, ist der
Ergänzungsbetrag beziehungsweise die Kinderbeihilfe
auf Antrag bis zur Entscheidung des
Finanzamtes über die Auszahlungsverpflichtung
durch die Finanzlandesdirektion auszuzahlen.
{4) Über Anträge gemäß Abs. 2 und 3 sowie in
Fällen, in welchen die Auszahlungsverpflichtung
zweifelhaft ist, entscheidet das für die Abfuhr der
Lohnsteuer zuständige Finanzamt.
(5) Die im Abs. 1 genannten Dienstgeber und
Stellen erhalten, sofern der Ergänzungsbetrag
sowie die Kinderbeihilfe von ihnen nicht gemäß
§ 24 dieses Bundesgesetzes und gemäß § 13 des
Kinderbeihilfengesetzes aus eigenen Mitteln zu
decken sind, auf Antrag den Ersatz der im Laufe
eines Kalendermonats ausgezahlten Ergänzungsbeträge
und Kinderbeihilfen. Der Antrag ist bis
zum 10. des der Auszahlung der Ergänzungsbeträge
und der Kinderbeihilfen folgenden
Monats bei dem für die Abfuhr der Lohnsteuer
zuständigen Finanzamt zu stellen. Die ausgezahlten
Ergänzungsbeträge und Kinderbeihilfen können
von den Dienstgebern und Stellen gegen
ihre fälligen oder fällig werdenden Schuldigkeiten
an öffentlichen Abgaben (Beiträgen), sofern diese
beim Finanzamt einzuzahlen sind, einschließlich
der Lohnsteuer (mit Ausnahme der Sozialversicherungsbeiträge)
verrechnet werden. Die Verrechnungsanzeige
an das Finanzamt gilt als Antrag.
(6) Zu Unrecht ausgezahlte Ergänzungsbeträge
und Kinderbeihilfen sind von den im Abs. 5 genannten
Dienstgebern und Stellen zu ersetzen.
§ 14. Die Familienbeihilfe ist durch die Finanzlandesdirektion
nachträglich nach Ablauf des
Kalendervierteljahres auszuzahlen. An Stelle der
Auszahlung in barem kann die Familienbeihilfe
auf dem Abgabenkonto des Anspruchsberechtigten
beim Finanzamt gutgeschrieben werden. Die
Gutschrift kann schon vor Ablauf des Kalendervierteljahres
zu einem innerhalb dieses Zeitraumes
liegenden Abgabenfälligkeitszeitpunkt
erfolgen.
§ 15. (1) Der Anspruchsberechtigte sowie der
Bezugsberechtigte sind verpflichtet, den Wegfall
einer Voraussetzung für den Anspruch auf Beihilfe
binnen einer Woche, gerechnet vom Tage
des Bekanntwerdens dieser Tatsache, zwecks
Richtigstellung der Beihilfenkarte dem nach
seinem Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt,
Amtssitz oder Sitz zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
(2) Zu Unrecht bezogene Beihilfen sind zurückzuzahlen.
Sie können auf später fällig werdende
Beihilfen angerechnet werden.
§ 16. Auf das Verfahren und die Entscheidung
über den Anspruch auf Beihilfen und über die
Bezugsberechtigung, die Auszahlung der Beihilfen,
die Abrechnung und Überprüfung der
Beihilfengebarung der Dienstgeber und Stellen,
ferner auf die Vorschreibung und Einhebung von
Ersätzen zu Unrecht ausgezahlter sowie von
Rückzahlungen zu Unrecht bezogener Beihilfen
sind die Verfahrensvorschriften für Bundesabgaben
sinngemäß anzuwenden.
§ 17. (1) Die Beihilfen unterliegen nicht der
Einkommensteuer.
(2) Der Ergänzungsbetrag sowie die Kinderbeihilfe
gelten nicht als Entgelt im Sinne der
sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.
Der Anspruch auf eine Beihilfe ist nur zugunsten
des Kindes pfändbar, für das die Beihilfe
gewährt wird.
§ 18. Anträge auf Geltendmachung von Ansprüchen
auf eine Beihilfe und der Bezugsberechtigung
sowie Anträge auf Ersatz ausgezahlter
Beihilfen sind stempelfrei.
§ 19. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
der §§ 2 bis 15 dieses Bundesgesetzes
und gegen die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 des
Kinderbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 31/1950 in
der jeweiligen Fassung, sind, sofern sie nicht nach
anderen Vorschriften strenger zu ahnden sind,
von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
(im Bereiche einer Bundespolizeibehörde
von dieser) als Verwaltungsübertretungen mit
einer Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit Arrest
bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Bei besonders
erschwerenden Umständen können beide Strafen
nebeneinander verhängt werden.
(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 VStG.) beträgt
bei den im Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen
zwei Jahre.
Abschnitt III.
Aufbringung der Mittel.
§ 20. (1) Der Aufwand an Familienbeihilfe und
an Ergänzungsbeträgen zur Kinderbeihilfe wird
vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen,
der vom Bundesministerium für Finanzen
verwaltet wird. Diesem Fonds kommt Rechtspersönlichkeit
nicht zu.
(2) Die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
werden unbeschadet der Bestimmungen
des § 24 durch
a) Beiträge vom Einkommen gemäß den Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom
7. Juli 1954, BGBl. Nr. 152,
b) Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben,
c) Beiträge der Länder (Länderbeiträge),
aufgebracht.
(3) Die im Abs. 1 unter lit. a und b angeführten
Beiträge sind ausschließliche Bundesabgaben
im Sinne des § 6 Z. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes
1948.
(4) Die Eingänge an den im Abs. 2 angeführten
Beiträgen sind zweckgebunden für Maßnahmen
im Rahmen des Familienlastenausgleiches.
§ 21. Ein allfälliger Überschuß der Gebarung
des Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe (§ 10 des
Kinderbeihilfengesetzes) fließt dem Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen zu.
§ 22. (1) Der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben ist
a) von allen land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben im Sinne des § 3 Z. 1 des Grundsteuergesetzes,
b) von Grundstücken im Sinne des § 3 Z. 2
des Grundsteuergesetzes, soweit es sich
um unbebaute Grundstücke handelt, die
nachhaltig land- und forstwirtschaftlich
genutzt werden,
im Ausmaß von 125 v. H. der Beitragsgrundlage
zu entrichten. Die Beitragsgrundlage hinsichtlich
der in lit. a angeführten Betriebe ist der für
Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag.
Hinsichtlich der in lit. b angeführten Grundstücke
bildet die Beitragsgrundlage nicht der für
Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag,
sondern ein besonderer Meßbetrag, der sich nach
den Vorschriften des Grundsteuergesetzes ergeben
würde, wenn das Grundstück als land- und
forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des
Bewertungsgesetzes bewertet worden wäre.
(2) Die gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Beiträge
hat das örtlich zuständige Finanzamt zu
erheben. Für die Veranlagung, Festsetzung und
Einhebung gelten die abgabenrechtlichen Bestimmungen.
Die Beiträge sind von dem Grundstückeigentümer
zu entrichten. Die Fälligkeit des Beitrages
richtet sich nach den Vorschriften des
Grundsteuergesetzes.
§ 23. (1) Der Beitrag der Länder (Länderbeitrag)
beträgt 24 S je Kalenderjahr und Landeseinwohner,
soweit dieser das 18. Lebensjahr vollendet
hat. Der Länderbeitrag wird mit je einem
Zwölftel von den monatlichen Vorschüssen auf
die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben einbehalten.
(2) Die Zahl der in Abs. 1 genannten Einwohner
bestimmt sich nach dem vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt auf Grund
der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis.
(3) Nach dem Ergebnis der Volkszählung 1951
wird der Beitrag der Länder wie folgt festgesetzt
(4) Das Bundesministerium für Finanzen hat
den Beitrag der Länder jeweils nach Vorliegen
des Ergebnisses einer künftigen Volkszählung sowie
bei Änderung von Landesgrenzen innerhalb
des Bundesgebietes durch Verordnung neu festzusetzen.
(5) Die Länder sind berechtigt, den auf sie
gemäß Abs. 3 entfallenden Länderbeitrag bis zum
Höchstausmaß von 30 v. H. auf die Gemeinden
umzulegen. Der auf die Gemeinden eines Landes
im Sinne der vorstehenden Ermächtigung allenfalls
umgelegte Betrag ist im Verhältnis der
Finanzkraft dieser Gemeinden aufzuteilen. Diese
wird erfaßt durch die Heranziehung
1. von 50 v. H. der Ertragsanteile der Gemeinden
an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben,
2. der Grundsteuer von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben unter Zugrundelegung der
Meßbeträge des der Beitragsleistung unmittelbar
vorangegangenen Kalenderjahres und des Hebesatzes
von 200 v. H.,
3. der Grundsteuer von den Grundstücken
unter Zugrundelegung der Meßbeträge des der
Beitragsleistung unmittelbar vorangegangenen
Kalenderjahres und des Hebesatzes von 200 v. H.,
bei den Erstarrungsbeträgen des doppelten Erstarrungsbetrages,
4. der Gewerbesteuer vom Gewerbeertrag und
Gewerbekapital unter Zugrundelegung der Meßbeträge
des der Beitragsleistung unmittelbar
vorangegangenen Kalenderjahres und des Hebesatzes
von 250 v. H., abzüglich des für das der
Beitragsleistung unmittelbar vorangegangene
Kalenderjahr veranschlagten ordentlichen Betriebsabganges
der öffentlichen Krankenanstalten
der Gemeinden.
§ 24. (1) Der Bund mit Ausnahme der von ihm
verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten,
Stiftungen und Fonds, ferner die Österreichischen
Bundesbahnen und die Post- und
Telegraphenanstalt haben den Aufwand an Ergänzungsbeträgen
für ihre Empfänger von
Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen
aus eigenen Mitteln zu decken.
Der Bund trägt ferner den Aufwand an Ergänzungsbeträgen
aus eigenen Mitteln für die Emp-
fänger von Bezügen aus der Kriegsopferversorgung,
aus der Opferfürsorge sowie für Personen,
die Kleinrentnerunterstützung beziehen.
(2) Die Länder, Bezirke und Gemeinden mit
Ausnahme der von diesen Gebietskörperschaften
verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten,
Stiftungen und Fonds haben den Aufwand
an Ergänzungsbeträgen für ihre Empfänger von
Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen
aus eigenen Mitteln zu decken,
die Gemeinden jedoch nur, wenn ihre Einwohnerzahl
2000 übersteigt. Die Einwohnerzahl bestimmt
sich nach dem vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten
Volkszählung festgestellten Ergebnis.
(3) Die Träger der öffentlichen Fürsorge haben
den Aufwand an Ergänzungsbeträgen für die von
ihnen Befürsorgten aus eigenen Mitteln zu
decken.
Abschnitt IV.
Übergangsbestimmungen.
§ 25. Solange die auch auf dem Gebiete der
Kinderbeihilfe anzuwendenden Bestimmungen
der §§ 9 bis 13 und 15 bis 19 dieses Bundesgesetzes
in Geltung stehen, finden die folgenden
Bestimmungen des Kinderbeihilfengesetzes,
BGBl. Nr. 31/1950 in der jeweiligen Fassung,
keine Anwendung
§ 1 Abs. 4, Abs. 5 zweiter, dritter und vierter
Satz und Abs. 6,
§ 2 Abs. 1 dritter bis letzter Satz und Abs. 2,
§ 3 Abs. 1 und die
§§ 4 bis 9.
§ 26. Die auf Grund des Kinderbeihilfengesetzes
ausgestellten Beihilfenkarten 1954/55
gelten als Beihilfenkarten im Sinne des Abschnittes
II dieses Bundesgesetzes.
ARTIKEL II.
(5. Novelle zum Kinderbeihilfengesetz).
Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1949,
BGBl. Nr. 31/1950, über Kinderbeihilfen (Kinderbeihilfengesetz)
in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 135/1950, der 2. Novelle zum Kinderbeihilfengesetz,
BGBl. Nr. 215/1950, der 3. Novelle
zum Kinderbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 161/
1951, und der 4. Novelle zum Kinderbeihilfengesetz,
BGBl. Nr. 104/1953, wird in folgender
Weise geändert
1. § 1 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten
„1. aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1
des Einkommensteuergesetzes 1953 in der jeweiligen
Fassung); im Falle des Bezuges von Renten
aus der gesetzlichen Unfallversicherung erlischt
jedoch der Anspruch auf Kinderbeihilfe,
wenn andere als die in dieser Bestimmung und
in Z. 2 und 3 genannten Einkünfte bezogen werden,
sofern die anderen Einkünfte im Kalenderjahr
den im § 93 Abs. 1 Z. 1 des Einkommensteuergesetzes
1953 in der jeweiligen Fassung festgesetzten
Freibetrag übersteigen,"
2. § 1 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten
„2. aus der gesetzlichen Krankenversicherung,
aus der Arbeitslosenversicherung, aus der öffentlichen
Fürsorge, ferner aus der gesetzlichen Renten-
und Unfallversicherung, soweit es sich nicht
um bereits unter Z. 1 fallende Rentenbezüge
handelt,"
3. § 1 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten
„3. aus der Kriegsopferversorgung, aus der
Opferfürsorge, aus der Kleinrentnerunterstützung;
in diesen Fällen erlischt jedoch der Anspruch
auf Kinderbeihilfe, wenn andere als die in
Z. 1 und 2 und die in dieser Bestimmung genannten
Einkünfte bezogen werden, sofern die anderen
Einkünfte im Kalenderjahr den im § 93
Abs. 1 Z. 1 des Einkommensteuergesetzes 1953 in
der jeweiligen Fassung festgesetzten Freibetrag
übersteigen."
4. § 1 Abs. 2 Z. 1 hat zu lauten
„1. Vollwaisen, solange sie das 25. Lebensjahr
nicht vollendet haben, sofern sie nicht selbst Einkünfte
gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
1953 — ausgenommen Lehrlingsentschädigung
— in einem 500 S monatlich übersteigenden
Betrag beziehen, sich nicht in einer öffentlichen
Fürsorgeanstalt befinden und für sie nicht
einer anderen Person Kinderbeihilfe oder Familienbeihilfe
zu gewähren ist,"
5. § 1 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Kinderbeihilfe wird den im Abs. 1 Z. 1
bis 3 und im Abs. 2 Z. 3 angeführten Personen
gewährt, wenn bei ihnen die Voraussetzungen für
die Kinderermäßigung nach § 46 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
1953 vorliegen und das
Kind nicht selbst Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes 1953 — ausgenommen
Lehrlingsentschädigung — in einem 500 S monatlich
übersteigenden Betrag bezieht. Für Angehörige,
für die Kinderermäßigung gemäß § 46
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1953 nicht
zusteht, wird Kinderbeihilfe gewährt, sofern es
sich um Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder
handelt, die wegen körperlicher oder geistiger
Gebrechen dauernd außerstande sind, sich
selbst den Unterhalt zu beschaffen, wenn sie vom
Anspruchswerber überwiegend erhalten werden,
weder über Einkünfte noch ein erhebliches Vermögen
verfügen, aus dem der Unterhalt bestritten
werden kann, und nicht in einer geschlossenen
Anstalt, es sei denn auf Kosten des Anspruchswerbers,
untergebracht sind (bresthafte
Kinder)."
6. Im § 1 Abs. 5 erster Satz entfallen die
Worte „(einen Angehörigen)".
7. § 2 hat zu lauten
„§ 2. (1) Die Kinderbeihilfe beträgt monatlich
105 S für jedes Kind. Die Kinderbeihilfe einer
Vollwaise beträgt monatlich 105 S. Der Anspruch
auf Kinderbeihilfe beginnt mit dem Ersten des
Monats, in dem die Voraussetzungen für den
Anspruch auf Kinderbeihilfe zutreffen. Der Anspruch
auf Kinderbeihilfe erlischt mit Ablauf des
Kalendermonats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung
wegfällt. In einem Kalendermonat gebührt
die Kinderbeihilfe jedoch nur einmal. Für
Zeiträume, die vor dem Beginn des abgelaufenen
Kalenderjahres liegen, wird die Kinderbeihilfe
nicht nachgezahlt.
(2) Der Anspruchsberechtigte sowie der Bezugsberechtigte
sind verpflichtet, den Wegfall einer
Voraussetzung des Anspruches auf Kinderbeihilfe
binnen einer Woche, gerechnet vom Tage des
Bekanntwerdens dieser Tatsache, ihrem Wohnsitzfinanzamt
zwecks Richtigstellung der Beihilfenkarte
anzuzeigen."
8. § 11 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Beitrag des Dienstgebers ist von der
Summe der Arbeitslöhne (§ 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
1953) zu berechnen, die
jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer
gezahlt beziehungsweise diesen gewährt
worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne
beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen
oder nicht (Beitragsgrundlage). Zur Beitragsgrundlage
gehören nicht Arbeitslöhne im Sinne
des § 19 Abs. 1 Z. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes
1953, ferner Entschädigungen, die an
Lehrlinge gezahlt werden, welche auf Grund
eines Lehrvertrages eingestellt sind, die Kinderbeihilfen,
die Ergänzungsbeträge zur Kinderbeihilfe
und die Wohnungsbeihilfen. Übersteigt
die Beitragsgrundlage in einem Kalendermonat
nicht den Betrag von 3000 S, verringert sich diese
um 1000 S; von dieser Begünstigung sind Dienstgeber,
die juristische Personen sind, ausgenommen."
9. § 11 Abs. 3 entfällt.
10. § 13 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Bund mit Ausnahme der von ihm
verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten,
Stiftungen und Fonds, ferner die Österreichischen
Bundesbahnen und die Post- und
Telegraphenanstalt haben den Aufwand an Kinderbeihilfe
für ihre Empfänger von Dienstbezügen
sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen
aus eigenen Mitteln zu decken. Der
Bund trägt ferner den Aufwand an Kinderbeihilfe
aus eigenen Mitteln für die Empfänger von
Bezügen aus der Kriegsopferversorgung, aus der
Opferfürsorge sowie für Personen, die Kleinrentnerunterstützung
beziehen."
11. § 13 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Länder, Bezirke und Gemeinden mit
Ausnahme der von diesen Gebietskörperschaften
verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten,
Stiftungen und Fonds haben den Aufwand
an Kinderbeihilfe für ihre Empfänger von
Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen
aus eigenen Mitteln zu decken, die
Gemeinden jedoch nur, wenn ihre Einwohnerzahl
2000 übersteigt. Die Einwohnerzahl bestimmt
sich nach dem vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt auf Grund der letzten
Volkszählung festgestellten Ergebnis. Die Träger
der öffentlichen Fürsorge haben den Aufwand an
Kinderbeihilfe für die von ihnen Befürsorgten
aus eigenen Mitteln zu decken."
12. § 14 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Bestimmung des § 1 Abs. 3 erster Satz
in der am 31. Dezember 1953 gültigen Fassung,
wonach Kinderbeihilfe Personen gewährt wird,
wenn bei ihnen die Voraussetzungen für die
Kinderermäßigung nach § 39 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes
vorliegen, ist weiterhin
auf die bereits rechtskräftig zuerkannten Ansprüche
auf Kinderbeihilfe für jene Angehörigen
anzuwenden, für welche die Voraussetzungen für
die Kinderermäßigung nach § 46 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
1953 nicht mehr vorliegen."
13. Die bisherigen Absätze 1 und 2 des § 14
erhalten die Bezeichnung Absätze 2 und 3.
ARTIKEL III.
§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1955 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist
a) hinsichtlich des Artikels I Abschnitt I das
Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium
für Inneres,
b) hinsichtlich des Artikels I Abschnitte II, III
und IV sowie des Artikels II das Bundesministerium
für Finanzen betraut.