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18. Bundesgesetz: Kraftfahrgesetznovelle 1953.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 18. Bundesgesetz: Kraftfahrgesetznovelle 1953.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Kraftfahrgesetz 1946, BGBl. Nr. 83/1947,

in der Fassung der Kraftfahrgesetznovelle 1951,

BGBl. Nr. 142, wird in nachstehender Weise abgeändert

und ergänzt

Der III. Abschnitt erhält folgende Fassung

„Bestimmungen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen

(Anhängern).

§ 13. Geltung der Straßenpolizeivorschriften.

Für den Verkehr von Kraftfahrzeugen (Anhängern)

gelten neben den Bestimmungen der

Straßenpolizeivorschriften, soweit diese nicht

ausschließlich andere Verkehrsarten betreffen,

noch folgende besondere Vorschriften.

§ 14. Höchstgeschwindigkeiten.

(1) Soweit Fahrgeschwindigkeiten festgesetzt

werden, die auch "unter den günstigsten Verkehrsverhältnissen

nicht überschritten werden

dürfen, sind sie unter Bedachtnahme auf den

jeweiligen Stand der technischen Entwicklung der

Kraftfahrzeuge nach dem Gesichtspunkt der

Verkehrssicherheit durch Verordnung ziffernmäßig

festzusetzen.

(2) Die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit

für bestimmte Fahrzeuge wegen ihrer verminderten

Verkehrssicherheit kann die Behörde

(§ 18) festsetzen.

§ 15. Betätigung der Warnvorrichtung.

(1) Die an jedem Kraftfahrzeug anzubringende

Warnvorrichtung darf nur dann betätigt werden,

wenn es die Sicherheit des Verkehrs erfordert.

(2) Der Landeshauptmann kann für bestimmte

Orte oder für bestimmte Straßenstrecken anordnen,

daß die Betätigung der Warnvorrichtung

nur dann gestattet ist, wenn zur Abwehr einer

Gefahr kein anderes Mittel ausreicht.

§ 15a. Anzeige der Fahrtrichtungsänderung.

Die Absicht zu wenden, die bisherige Fahrtrichtung

zu verlassen oder die Geschwindigkeit

innerhalb einer kurzen Strecke wesentlich zu

vermindern, ist rechtzeitig zu erkennen zu

geben. Dies geschieht mit den besonderen Anzeigevorrichtungen;

sind solche nicht vorhanden

oder gestört, durch Handzeichen.

§ 15b. Beleuchtung.

(1) Während der Dunkelheit oder bei starkem

Nebel ist das Kraftfahrzeug zu beleuchten. Beim

Halten und Parken an hell beleuchteten Orten

darf die Beleuchtung des Kraftfahrzeuges abgestellt

werden. Beim Entgegenkommen von

Fahrzeugen jeder Art und bei größeren Menschenansammlungen

ist eine Blendwirkung zu

vermeiden.

(2) Die Kennzeichen der Kraftfahrzeuge müssen

stets gut lesbar und die an der Rückseite

angebrachten bei Dunkelheit oder bei starkem

Nebel beleuchtet sein.

§ 15 c. Beladung.

(1) Durch die Ladung dürfen unbeschadet der

folgenden Bestimmungen das zulässige Gesamtgewicht

und die Abmessungen des Kraftfahrzeuges

nicht überschritten werden. Unter welchen

Voraussetzungen, insbesondere bei Langgutfuhren

und Wirtschaftsfuhren, die Abmessungen

und in besonderen Ausnahmefällen, wie bei unteilbaren

Gütern, auch das Gesamtgewicht überschritten

werden darf, wird nach dem Gesichtspunkt

der Verkehrssicherheit durch Verordnung

bestimmt. Die Ladung muß so verteilt und verwahrt

sein, daß die Verkehrssicherheit nicht gefährdet

wird. Auf Verlangen der Organe des

Sicherheitsdienstes ist der Lenker eines Lastkraftwagens

verpflichtet, in zumutbarer Weise überprüfen

zu lassen, ob das zulässige Gesamtgewicht

überschritten wurde. Ist dies der Fall, kann der

Ersatz der Kosten des Wägens dem Kraftfahrzeugbesitzer

auferlegt werden.

(2) Werden Personen befördert, so darf die für

das Kraftfahrzeug hiefür festgesetzte Höchstzahl

nicht überschritten werden, wobei zwei Kinder

unter zehn Jahren als eine Person gerechnet

werden.

(3) Das Mitführen von Personen oder Sachen

in einer Weise, die die Aufmerksamkeit oder

die Bewegungsfreiheit des Lenkers beeinträchtigt,

seine freie Sicht behindert oder die mitgeführten

Personen gefährdet, ist unzulässig.

§ 15 d. Pflichten des Lenkers.

(1) Vor Antritt der Fahrt hat sich der Lenker

von dem verkehrssicheren Zustand des Kraftfahrzeuges

zu überzeugen; Wahrnehmungen

über einen vorschriftswidrigen Zustand hat er

dem Besitzer zu melden.

(2) Die Lenkung eines Kraftfahrzeuges darf

nur in einer entsprechenden physischen und psychischen

Verfassung übernommen werden. Bei

der Führung des Kraftfahrzeuges ist der Lenker

zur gehörigen Vorsicht verpflichtet. Er darf

während der Fahrt die Lenkvorrichtung nicht

loslassen und hat sich im Verkehr der besonderen

Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend

zu verhalten. Das Überlassen der Führung an

dritte Personen gegen den Willen des Fahrzeugbesitzers

ist dem Lenker untersagt.

(3) Der Lenker hat dafür zu sorgen, daß das

Kraftfahrzeug nicht mehr Geräusche, Rauch oder

üblen Geruch erzeugt, als dies bei ordnungsmäßigem

Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar

ist.

(4) Der Lenker ist verpflichtet, seinen Führerschein

und den Nachweis über die Zulassung des

von ihm geführten Kraftfahrzeuges auf Fahrten

stets mitzuführen.

(5) Bei Unfällen oder Sachbeschädigungen, die

durch sein Fahrzeug verursacht wurden, ist der

Lenker verpflichtet, sofort anzuhalten, Beistand

anzubieten und bei der nächsten Polizei- oder

Gendarmeriedienststelle eine Meldung zu erstatten,

sofern an Ort und Stelle kein Sicherheitsorgan

den Tatbestand aufgenommen hat.

(6) Der Lenker hat, bevor er sich von seinem

Kraftfahrzeug entfernt, den Motor abzustellen

und das Fahrzeug gegen Abrollen entsprechend

zu sichern.

§ 15e. Pflichten des Besitzers.

(1) Der Besitzer eines Kraftfahrzeuges (Anhängers)

hat für den vorschriftsmäßigen Zustand

des Fahrzeuges zu sorgen.

(2) Er darf die Führung des Kraftfahrzeuges

nur solchen Personen überlassen, denen dies auf

Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes gestattet

ist.

(3) Er hat den Führer und die beim Betrieb

von Kraftfahrzeugen (Anhängern) bediensteten

Personen den Umständen entsprechend auszurüsten

und darf sie nur in dem Ausmaße beanspruchen,

daß ihnen die sichere Bedienung des

Fahrzeuges ermöglicht ist.

(4) Der Besitzer eines Kraftfahrzeuges ist verpflichtet,

die zur Aufstellung einer Kraftfahrverkehrsstatistik

erforderlichen Grundlagen, die nur

zu statistischen Zwecken verwendet werden

dürfen, zu liefern.

§ 15 f. Mitführen von Anhängern

und Fuhrwerken.

(1) Auf Straßen dürfen unbeschadet der folgenden

Bestimmungen von Kraftfahrzeugen nur

Anhänger mitgeführt werden, die zum Verkehr

zugelassen sind. Bei Einhaltung der unter Bedachtnahme

auf den jeweiligen Stand der technischen

Entwicklung nach dem Gesichtspunkt der

Verkehrssicherheit durch Verordnung festzulegenden

Bedingungen dürfen aber auch nicht

zugelassene Anhänger, Fuhrwerke und Geräte

von Kraftfahrzeugen mitgeführt werden.

(2) Die zulässige Länge und das zulässige Gesamtgewicht

eines Kraftwagenzuges sowie das

Verhältnis des Gewichtes, der Breite und der

Höhe des ziehenden Fahrzeuges zu dem des

Anhängers ist nach dem jeweiligen Stand der

Technik nach dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit

durch Verordnung festzusetzen.

(3) Kraftwagen, außer Personenkraftwagen, mit

höchstens acht Sitzen sind unbeschadet der folgenden

Bestimmungen mit einem besonderen

Zeichen zu versehen, wenn sie einen Anhänger

mitführen. Dies ist nicht erforderlich, wenn

schon nach der Bauart des Kraftfahrzeuges das

Mitführen eines Anhängers erkennbar ist, oder

wenn eine durch Verordnung festzusetzende Geschwindigkeit

oder eine durch Verordnung festzusetzende

Länge und Breite der Anhänger nicht

überschritten wird. Die Behörde kann bei Fahrzeugen,

die nur auf bestimmten Strecken verkehren,

von der Verpflichtung zur Anbringung

des Anhängerzeichens entheben. Anhängerzüge

sind am Ende des Zuges mit einem besonderen

Zeichen zu versehen. Die Form und die Anbringungsart

beider Zeichen wird durch Verordnung

festgelegt.

(4) Ist die Bremse des Anhängers nicht durch

den Lenker des ziehenden Kraftfahrzeuges zu

betätigen, so muß ein Bremser auf dem hiefür

vorgesehenen Platz mitfahren. Von der Verpflichtung

zur Besetzung des Bremsersitzes kann

die Behörde entheben, wenn die Verkehrssicherheit

hiedurch nicht beeinträchtigt wird.

(5) Beim Mitführen eines selbständig gelenkten

Anhängewagens muß dieser von einer Person

bedient werden, die mit seiner Lenkung vertraut

ist. Dies gilt insbesondere bei Langguttransporten,

wenn der Anhängewagen durch das Langgut

selbst mit dem ziehenden Fahrzeug verbunden ist.

§ 15g. Abschleppen eines Kraftfahrzeuges.

Beim Nachziehen eines nicht mit eigener Kraft

fortbewegten Kraftfahrzeuges muß dessen Lenk-

und Bremsvorrichtung gebrauchsfähig sein, sofern

ein solches Kraftfahrzeug nicht durch teilweises

Hochheben abgeschleppt wird. Wenn zum

Schleppen ein Seil verwendet wird, darf es nicht

länger als 8 m und muß durch aufgesetzte Lappen

gut sichtbar gemacht sein. Die höchstzulässige

Fahrgeschwindigkeit ist nach dem Gesichtspunkt

der Verkehrssicherheit durch Verordnung festzusetzen.

Die Lenkung des abzuschleppenden

Fahrzeuges darf nur einer mit der Handhabung

der Lenk- und Bremsvorrichtung vertrauten Person

überlassen werden.

§ 15h. Personenbeförderung auf

Kraftfahrzeugen und Anhängern.

(1) Auf Kraftfahrzeugen, die nicht ausschließlich

als Personenwagen zum Verkehr zugelassen worden

sind, dürfen nicht mehr als 8 Personen einschließlich

des Lenkers befördert werden.

(2) Auf Anhängern, die nicht für die Personenbeförderung

zum Verkehr zugelassen sind, dürfen

Personen nur befördert werden, wenn dies

unter den nach Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit

festzulegenden Bedingungen durch

Verordnung als zulässig erklärt ist.

(3) In besonderen, zwingend notwendigen Ausnahmefällen

des öffentlichen Interesses, wie bei

einer Verkehrsnotlage, kann die Behörde unter

Vorschreibung von Bedingungen für die Verkehrssicherheit

von diesen Verboten Ausnahmen

zulassen.

§ 15 i. Sportliche Veranstaltungen

auf Straßen.

Für Wettfahrten und sonstige sportliche Veranstaltungen

mit Kraftfahrzeugen gelten die Bestimmungen

dieses Gesetzes nur dann, wenn

nicht auf die Dauer der Veranstaltung eine Sperre

der Straße für den öffentlichen Verkehr verfügt

worden ist."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 21. Dezember

1953 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien betraut.

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