18. Bundesgesetz: Kraftfahrgesetznovelle 1953.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Kraftfahrgesetz 1946, BGBl. Nr. 83/1947,
in der Fassung der Kraftfahrgesetznovelle 1951,
BGBl. Nr. 142, wird in nachstehender Weise abgeändert
und ergänzt
Der III. Abschnitt erhält folgende Fassung
„Bestimmungen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen
(Anhängern).
§ 13. Geltung der Straßenpolizeivorschriften.
Für den Verkehr von Kraftfahrzeugen (Anhängern)
gelten neben den Bestimmungen der
Straßenpolizeivorschriften, soweit diese nicht
ausschließlich andere Verkehrsarten betreffen,
noch folgende besondere Vorschriften.
§ 14. Höchstgeschwindigkeiten.
(1) Soweit Fahrgeschwindigkeiten festgesetzt
werden, die auch "unter den günstigsten Verkehrsverhältnissen
nicht überschritten werden
dürfen, sind sie unter Bedachtnahme auf den
jeweiligen Stand der technischen Entwicklung der
Kraftfahrzeuge nach dem Gesichtspunkt der
Verkehrssicherheit durch Verordnung ziffernmäßig
festzusetzen.
(2) Die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit
für bestimmte Fahrzeuge wegen ihrer verminderten
Verkehrssicherheit kann die Behörde
(§ 18) festsetzen.
§ 15. Betätigung der Warnvorrichtung.
(1) Die an jedem Kraftfahrzeug anzubringende
Warnvorrichtung darf nur dann betätigt werden,
wenn es die Sicherheit des Verkehrs erfordert.
(2) Der Landeshauptmann kann für bestimmte
Orte oder für bestimmte Straßenstrecken anordnen,
daß die Betätigung der Warnvorrichtung
nur dann gestattet ist, wenn zur Abwehr einer
Gefahr kein anderes Mittel ausreicht.
§ 15a. Anzeige der Fahrtrichtungsänderung.
Die Absicht zu wenden, die bisherige Fahrtrichtung
zu verlassen oder die Geschwindigkeit
innerhalb einer kurzen Strecke wesentlich zu
vermindern, ist rechtzeitig zu erkennen zu
geben. Dies geschieht mit den besonderen Anzeigevorrichtungen;
sind solche nicht vorhanden
oder gestört, durch Handzeichen.
§ 15b. Beleuchtung.
(1) Während der Dunkelheit oder bei starkem
Nebel ist das Kraftfahrzeug zu beleuchten. Beim
Halten und Parken an hell beleuchteten Orten
darf die Beleuchtung des Kraftfahrzeuges abgestellt
werden. Beim Entgegenkommen von
Fahrzeugen jeder Art und bei größeren Menschenansammlungen
ist eine Blendwirkung zu
vermeiden.
(2) Die Kennzeichen der Kraftfahrzeuge müssen
stets gut lesbar und die an der Rückseite
angebrachten bei Dunkelheit oder bei starkem
Nebel beleuchtet sein.
§ 15 c. Beladung.
(1) Durch die Ladung dürfen unbeschadet der
folgenden Bestimmungen das zulässige Gesamtgewicht
und die Abmessungen des Kraftfahrzeuges
nicht überschritten werden. Unter welchen
Voraussetzungen, insbesondere bei Langgutfuhren
und Wirtschaftsfuhren, die Abmessungen
und in besonderen Ausnahmefällen, wie bei unteilbaren
Gütern, auch das Gesamtgewicht überschritten
werden darf, wird nach dem Gesichtspunkt
der Verkehrssicherheit durch Verordnung
bestimmt. Die Ladung muß so verteilt und verwahrt
sein, daß die Verkehrssicherheit nicht gefährdet
wird. Auf Verlangen der Organe des
Sicherheitsdienstes ist der Lenker eines Lastkraftwagens
verpflichtet, in zumutbarer Weise überprüfen
zu lassen, ob das zulässige Gesamtgewicht
überschritten wurde. Ist dies der Fall, kann der
Ersatz der Kosten des Wägens dem Kraftfahrzeugbesitzer
auferlegt werden.
(2) Werden Personen befördert, so darf die für
das Kraftfahrzeug hiefür festgesetzte Höchstzahl
nicht überschritten werden, wobei zwei Kinder
unter zehn Jahren als eine Person gerechnet
werden.
(3) Das Mitführen von Personen oder Sachen
in einer Weise, die die Aufmerksamkeit oder
die Bewegungsfreiheit des Lenkers beeinträchtigt,
seine freie Sicht behindert oder die mitgeführten
Personen gefährdet, ist unzulässig.
§ 15 d. Pflichten des Lenkers.
(1) Vor Antritt der Fahrt hat sich der Lenker
von dem verkehrssicheren Zustand des Kraftfahrzeuges
zu überzeugen; Wahrnehmungen
über einen vorschriftswidrigen Zustand hat er
dem Besitzer zu melden.
(2) Die Lenkung eines Kraftfahrzeuges darf
nur in einer entsprechenden physischen und psychischen
Verfassung übernommen werden. Bei
der Führung des Kraftfahrzeuges ist der Lenker
zur gehörigen Vorsicht verpflichtet. Er darf
während der Fahrt die Lenkvorrichtung nicht
loslassen und hat sich im Verkehr der besonderen
Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend
zu verhalten. Das Überlassen der Führung an
dritte Personen gegen den Willen des Fahrzeugbesitzers
ist dem Lenker untersagt.
(3) Der Lenker hat dafür zu sorgen, daß das
Kraftfahrzeug nicht mehr Geräusche, Rauch oder
üblen Geruch erzeugt, als dies bei ordnungsmäßigem
Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar
ist.
(4) Der Lenker ist verpflichtet, seinen Führerschein
und den Nachweis über die Zulassung des
von ihm geführten Kraftfahrzeuges auf Fahrten
stets mitzuführen.
(5) Bei Unfällen oder Sachbeschädigungen, die
durch sein Fahrzeug verursacht wurden, ist der
Lenker verpflichtet, sofort anzuhalten, Beistand
anzubieten und bei der nächsten Polizei- oder
Gendarmeriedienststelle eine Meldung zu erstatten,
sofern an Ort und Stelle kein Sicherheitsorgan
den Tatbestand aufgenommen hat.
(6) Der Lenker hat, bevor er sich von seinem
Kraftfahrzeug entfernt, den Motor abzustellen
und das Fahrzeug gegen Abrollen entsprechend
zu sichern.
§ 15e. Pflichten des Besitzers.
(1) Der Besitzer eines Kraftfahrzeuges (Anhängers)
hat für den vorschriftsmäßigen Zustand
des Fahrzeuges zu sorgen.
(2) Er darf die Führung des Kraftfahrzeuges
nur solchen Personen überlassen, denen dies auf
Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes gestattet
ist.
(3) Er hat den Führer und die beim Betrieb
von Kraftfahrzeugen (Anhängern) bediensteten
Personen den Umständen entsprechend auszurüsten
und darf sie nur in dem Ausmaße beanspruchen,
daß ihnen die sichere Bedienung des
Fahrzeuges ermöglicht ist.
(4) Der Besitzer eines Kraftfahrzeuges ist verpflichtet,
die zur Aufstellung einer Kraftfahrverkehrsstatistik
erforderlichen Grundlagen, die nur
zu statistischen Zwecken verwendet werden
dürfen, zu liefern.
§ 15 f. Mitführen von Anhängern
und Fuhrwerken.
(1) Auf Straßen dürfen unbeschadet der folgenden
Bestimmungen von Kraftfahrzeugen nur
Anhänger mitgeführt werden, die zum Verkehr
zugelassen sind. Bei Einhaltung der unter Bedachtnahme
auf den jeweiligen Stand der technischen
Entwicklung nach dem Gesichtspunkt der
Verkehrssicherheit durch Verordnung festzulegenden
Bedingungen dürfen aber auch nicht
zugelassene Anhänger, Fuhrwerke und Geräte
von Kraftfahrzeugen mitgeführt werden.
(2) Die zulässige Länge und das zulässige Gesamtgewicht
eines Kraftwagenzuges sowie das
Verhältnis des Gewichtes, der Breite und der
Höhe des ziehenden Fahrzeuges zu dem des
Anhängers ist nach dem jeweiligen Stand der
Technik nach dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit
durch Verordnung festzusetzen.
(3) Kraftwagen, außer Personenkraftwagen, mit
höchstens acht Sitzen sind unbeschadet der folgenden
Bestimmungen mit einem besonderen
Zeichen zu versehen, wenn sie einen Anhänger
mitführen. Dies ist nicht erforderlich, wenn
schon nach der Bauart des Kraftfahrzeuges das
Mitführen eines Anhängers erkennbar ist, oder
wenn eine durch Verordnung festzusetzende Geschwindigkeit
oder eine durch Verordnung festzusetzende
Länge und Breite der Anhänger nicht
überschritten wird. Die Behörde kann bei Fahrzeugen,
die nur auf bestimmten Strecken verkehren,
von der Verpflichtung zur Anbringung
des Anhängerzeichens entheben. Anhängerzüge
sind am Ende des Zuges mit einem besonderen
Zeichen zu versehen. Die Form und die Anbringungsart
beider Zeichen wird durch Verordnung
festgelegt.
(4) Ist die Bremse des Anhängers nicht durch
den Lenker des ziehenden Kraftfahrzeuges zu
betätigen, so muß ein Bremser auf dem hiefür
vorgesehenen Platz mitfahren. Von der Verpflichtung
zur Besetzung des Bremsersitzes kann
die Behörde entheben, wenn die Verkehrssicherheit
hiedurch nicht beeinträchtigt wird.
(5) Beim Mitführen eines selbständig gelenkten
Anhängewagens muß dieser von einer Person
bedient werden, die mit seiner Lenkung vertraut
ist. Dies gilt insbesondere bei Langguttransporten,
wenn der Anhängewagen durch das Langgut
selbst mit dem ziehenden Fahrzeug verbunden ist.
§ 15g. Abschleppen eines Kraftfahrzeuges.
Beim Nachziehen eines nicht mit eigener Kraft
fortbewegten Kraftfahrzeuges muß dessen Lenk-
und Bremsvorrichtung gebrauchsfähig sein, sofern
ein solches Kraftfahrzeug nicht durch teilweises
Hochheben abgeschleppt wird. Wenn zum
Schleppen ein Seil verwendet wird, darf es nicht
länger als 8 m und muß durch aufgesetzte Lappen
gut sichtbar gemacht sein. Die höchstzulässige
Fahrgeschwindigkeit ist nach dem Gesichtspunkt
der Verkehrssicherheit durch Verordnung festzusetzen.
Die Lenkung des abzuschleppenden
Fahrzeuges darf nur einer mit der Handhabung
der Lenk- und Bremsvorrichtung vertrauten Person
überlassen werden.
§ 15h. Personenbeförderung auf
Kraftfahrzeugen und Anhängern.
(1) Auf Kraftfahrzeugen, die nicht ausschließlich
als Personenwagen zum Verkehr zugelassen worden
sind, dürfen nicht mehr als 8 Personen einschließlich
des Lenkers befördert werden.
(2) Auf Anhängern, die nicht für die Personenbeförderung
zum Verkehr zugelassen sind, dürfen
Personen nur befördert werden, wenn dies
unter den nach Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit
festzulegenden Bedingungen durch
Verordnung als zulässig erklärt ist.
(3) In besonderen, zwingend notwendigen Ausnahmefällen
des öffentlichen Interesses, wie bei
einer Verkehrsnotlage, kann die Behörde unter
Vorschreibung von Bedingungen für die Verkehrssicherheit
von diesen Verboten Ausnahmen
zulassen.
§ 15 i. Sportliche Veranstaltungen
auf Straßen.
Für Wettfahrten und sonstige sportliche Veranstaltungen
mit Kraftfahrzeugen gelten die Bestimmungen
dieses Gesetzes nur dann, wenn
nicht auf die Dauer der Veranstaltung eine Sperre
der Straße für den öffentlichen Verkehr verfügt
worden ist."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 21. Dezember
1953 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien betraut.