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18_1953 AT

18. Verordnung: 6. Prokuratursverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 18. Verordnung: 6. Prokuratursverordnung.

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Prokuraturgesetzes,

StGBl. Nr. 172/1945, wird verordnet

Der Finanzprokuratur wird die Rechtsberatung

des Österreichischen Bundesverlages für Unterricht,

Wissenschaft und Kunst sowie auf dessen

Verlangen die Vertretung vor allen Gerichten

und Verwaltungsbehörden übertragen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

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