18. Bundesgesetz: Finanzausgleichsnovelle 1952.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Finanzausgleichsgesetz 1950, vom 16. Dezember
1949, BGBl. Nr. 36/1950, in der Fassung
der Finanzausgleichsnovelle 1951 vom 15. Dezember
1950, BGBl. Nr. 29/1951, wird abgeändert
wie folgt
1. Im § 3 Abs. 1 entfallen nach den Worten
„die Biersteuer" und nach den Worten „die
Weinsteuer" die Worte „samt Aufbauzuschlag".
Nach den Worten „die Weinsteuer" wird eingefügt
„die Weinverbrauchsabgabe,".
2. Im § 4 Abs. 1 entfallen nach dem Worte
„Biersteuer" die Worte „samt Aufbauzuschlag".
An die Stelle der Worte „Weinsteuer samt Aufbauzuschlag
und Aufbauzuschlag zum Kleinhandelspreis
von Schaumwein" treten die Worte
„Weinsteuer, Weinverbrauchsabgabe und Aufbauzuschlag
zum Kleinhandelspreis von Schaumwein".
3. Im § 4 Abs. 2 lit. c treten an die Stelle
der Worte „bei der Weinsteuer samt Aufbauzuschlag
und dem Aufbauzuschlag zum Kleinhandelspreis
von Schaumwein" die Worte „bei
der Weinsteuer, der Weinverbrauchsabgabe und
dem Aufbauzuschlag zum Kleinhandelspreis von
Schaumwein". In lit. d entfallen nach dem
Worte „Biersteuer" die Worte „samt Aufbauzuschlag".
4. § 4 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom
Österreichischen Statistischen Zentralamt auf
Grund der letzten Volkszählung festgestellten
Ergebnis. Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel
wird folgendermaßen gebildet: Die ermittelte
Volkszahl der Gemeinden wird
bei Gemeinden mit höchstens 2500 Einwohnern
mit 1,
bei Gemeinden mit 2501 bis 10.000 Einwohnern
mit 1 ,
bei Gemeinden mit 10.001 bis 20.000 Einwohnern
mit 1 ,
bei Gemeinden mit 20.001 bis 50.000 Einwohnern
und bei Statutarstädten mit höchstens
50.000 Einwohnern mit 2
und bei Gemeinden mit über 50.000 Einwohnern
und der Stadt Wien mit 2
vervielfacht. Die länderweise Zusammenzählung
der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt die
abgestuften Einwohnerzahlen der Länder."
5. § 4 Abs. 5 entfällt.
6. Nach dem § 4 wird ein § 4 a mit folgendem
Wortlaut eingefügt
„§ 4 a. (1) Zur Feststellung des länderweisen
örtlichen Verbrauches von Bier haben die Unternehmer
von Bierbrauereien und Inhaber von
selbständigen Bierniederlagen nachstehende Verzeichnisse
zu führen
1. über die Biermengen, die zum Verbrauch
im Inland abgesetzt werden, gesondert nach
Ländern,
2. über die im Betrieb der Unternehmungen
selbst verbrauchten Biermengen.
(2) Die von den Bierbrauereiunternehmungen
zu führenden Verzeichnisse haben auch den Absatz
der auf Rechnung der Brauerei betriebenen
Bierniederlagen und deren eigenen Bierverbrauch
zu umfassen.
(3) Die Verzeichnisse sind jeweils mit dem
letzten Tage eines jeden Monates abzuschließen
und die Abschlußzahlen monatlich in eine Nachweisung
nach einem vom Bundesministerium für
Finanzen zu bestimmenden Muster zu übertragen.
Die Nachweisungen sind zweifach auszufertigen.
Eine Ausfertigung ist längstens bis
zum 10. des folgenden Monates an die Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und
Burgenland einzusenden. Die andere Ausfertigung
ist in der Betriebsstätte mindestens durch
drei Jahre aufzubewahren.
(4) Die Unternehmer von Bierbrauereien und
Inhaber von selbständigen Bierniederlagen sind
verpflichtet, den von der Finanzbehörde hiezu
Beauftragten Einsicht in die Geschäftsaufschreibungen
zu gewähren und jene Auskünfte zu erteilen,
die erforderlich sind, um die gemäß Abs. 1
zu führenden Aufschreibungen auf ihre Richtigkeit
zu prüfen. Die Unterlassung der Führung
dieser Aufschreibungen, Unrichtigkeiten der Eintragungen
und die Unterlassung der rechtzeitigen
Einsendung der Nachweisungen werden mit Ordnungsstrafen
von 100 S bis 5000 S geahndet.
(5) Die Zollämter haben alle über die Zollgrenze
eingehenden Biersendungen fallweise
unter Angabe des Bestimmungslandes und der
Hektolitermenge, die der Bemessung der Biersteuer
zugrunde gelegt wird, der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland
anzuzeigen."
7. Im § 10 Abs. 1 treten nach den Worten
„bei der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben" an die Stelle der
Worte „200 v. H." die Worte „400 v. H., in den
Bergbauerngemeinden 300 v. H.".
8. Im § 10 Abs. 2 wird nach dem Worte „Gewerbesteuer"
eingefügt „einschließlich der Lohnsummensteuer".
9. § 13 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Länder und die Stadt Wien haben
im Sinne des § 5 des Lehrerdienstrechts-
Kompetenzgesetzes vom 21. April 1948, BGBl.
Nr. 88, zu den Kosten der Besoldung der Lehrer
der öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen
Beiträge zu leisten, und zwar
a) zum Aktivitätsaufwand, soweit in einem
Land am 1. Oktober 1952 die Zahl der
Volks-, Haupt- und Sonderschullehrer einschließlich
der vom Bund besoldeten Lehrer
für einzelne Gegenstände (Fremdsprachen,
Handarbeit, Hauswirtschaft,
Musik, Religion usw.) 1/30 der Zahl
der Volksschüler, vermehrt um V20 der Zahl
der Hauptschüler und um 1/15 der Zahl
der Sonderschüler, übersteigt. Als Beitrag
ist dem Bund der Mehraufwand zu ersetzen,
der auf diesen Überstand entfällt.
Der Berechnung des Mehraufwandes wird
ein Durchschnittsbezug zugrunde gelegt;
dieser wird aus dem tatsächlichen Personalaufwand
(Aktivitätsbezüge) für
alle Volks-, Haupt- und Sonderschullehrer
einschließlich der Lehrer für
einzelne Gegenstände in den Monaten
Jänner bis Dezember 1952 ermittelt. Zum
Personalaufwand im Sinne dieser Bestimmung
gehören auch Reise- und Übersiedlungsgebühren,
Belohnungen und Aushilfen.
Bei den Ländern, die darnach einen
Beitrag nicht zu entrichten hätten, tritt
an die Stelle von 1/30, 1/20 und 1/15 bei
der Beitragsberechnung 1/31, 1/21 und 1/16.
Für Länder, in denen die Zahl der Lehrer
V31 der Zahl der Volksschüler, vermehrt
um V21 der Zahl der Hauptschüler und
um 1/16 der Zahl der Sonderschüler, nicht
übersteigt, entfällt die Beitragsleistung
zum Aktivitätsaufwand. In den Monaten
Jänner bis Dezember 1952 sind auf den
Beitrag zum Aktivitätsaufwand Vorschüsse
zu entrichten, die unter Zugrundelegung
des Bundesvoranschlages 1952 und der
Dienstpostenpläne 1952 zu berechnen und
von den monatlichen Vorschüssen auf die
Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben einzubehalten
sind;
b) zum Pensionsaufwand, wenn ein Lehrer
vor Ablauf des Jahres, in dem er das
65. Lebensjahr vollendet, von Amts wegen
in den Ruhestand versetzt wird und nicht
Dienstunfähigkeit vorliegt. Der Beitrag besteht
in diesen Fällen im Ersatz des Ruhegenusses
durch das Land bis zum Ablauf
des Jahres, in dem der Ruhegenußempfänger
das 65. Lebensjahr vollendet."
10. Im § 13 Abs. 3 treten im 2. Satz an die
Stelle der Worte „eines Kopfbetrages von 7 S"
die Worte „eines Kopfbetrages von 20 S".
11. Der § 14 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Aus den Ertragsanteilen der Länder
und Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
für das Jahr 1952 mit Ausnahme
des Kulturgroschens wird ein Betrag von
400 Millionen Schilling vorweg zugunsten des
Bundes ausgeschieden. Von dem ausgeschiedenen
Betrag entfallen bei unverändertem Gebietsstand
auf die Länder ohne Niederösterreich und Wien
21 v. H., auf das Land Niederösterreich 5 v. H.,
auf Wien als Land und Gemeinde 33 1/3 v. H.
und auf die Gemeinden ohne Wien 40 2/3 v. H.
Diese Beträge sind in zwölf gleichen Teilen von
den monatlichen Vorschüssen auf die Ertragsanteile
einzubehalten. Der auf die Länder ohne
Niederösterreich und Wien entfallende Betrag
ist bei der endgültigen Abrechnung auf die Länder
im Verhältnis ihrer Ertragsanteile an den
gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme
des Kulturgroschens aufzuteilen. Das
gleiche gilt hinsichtlich der Gemeinden ohne
Wien nach Ländern zusammengefaßt. Der auf
die Gemeinden jedes Landes entfallende Betrag
wird im Verhältnis der Finanzkraft der Gemeinden
aufgeteilt. Diese wird erfaßt durch Heranziehung
1. von 50 v. H. der Ertragsanteile der Gemeinden
an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben;
2. der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben unter Zugrundelegung
der Meßbeträge 1951 und des Hebesatzes von
200 v. H.;
3. der Grundsteuer von den Grundstücken
unter Zugrundelegung der Meßbeträge 1951 und
des Hebesatzes von 200 v. H., bei den Erstarrungsbeträgen
des doppelten Erstarrungsbetrages;
4. der Gewerbesteuer vom Gewerbeertrag
und Gewerbekapital unter Zugrundelegung der
Meßbeträge 1951 und des Hebesatzes von
250 v. H.,
abzüglich folgender Aufwendungen aus Gemeindemitteln
a) 50 v. H. des für 1951 veranschlagten
ordentlichen Betriebsabganges der öffentlichen
Krankenanstalten der Gemeinden,
b) 20 v. H. des für 1951 veranschlagten Aufwandes
zur Beseitigung von durch Kriegseinwirkung
entstandenen Schäden an den
öffentlichen Gebäuden der Gemeinden,
sofern für 1952 ein gleichartiger Aufwand
von mindestens der Hälfte des Voranschlagsbetrages
1951 veranschlagt erscheint."
12. Im § 15 Abs. 1 treten an die Stelle der
Worte „31. Dezember 1951" die Worte „31. Dezember
1952".
Artikel II.
Der § 7 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember
1950, BGBl. Nr. 13/1951, betreffend Änderung
des Weinsteuergesetzes und die Einführung
einer Weinverbauchsabgabe, wird aufgehoben.
Artikel III.
(1) Der Bund kann die Zuerkennung von in
Bundesgesetzen begründeten Zuschüssen, Beiträgen
und Darlehen jeglicher Art an Länder,
Gemeinden und Gemeindeverbände ganz oder
teilweise unterlassen, die Zuerkennung derartiger
Leistungen, soweit sie noch nicht flüssiggemacht
sind, ganz oder teilweise widerrufen sowie die
Flüssigmachung bereits zuerkannter Leistungen
ganz oder teilweise verweigern, wenn eine solche
Gebietskörperschaft ihren Dienstnehmern (Empfängern
von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen)
finanzielle Zuwendungen oder Begünstigungen
mit finanzieller Auswirkung gewährt, die den
Dienstnehmern (Empfängern von Ruhe- oder
Versorgungsgenüssen) des Bundes gleicher Vorbildung
und Verwendung nicht zustehen.
(2) Die Bundesregierung stellt fest, ob im einzelnen
Fall die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen
und welche der im Abs. 1 bezeichneten
Maßnahmen und auf welche Zeit diese Maßnahmen
der betreffenden Gebietskörperschaft
gegenüber anzuwenden sind.
Artikel IV.
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1952
in Wirksamkeit.
Artikel V.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich
des Art. III jedoch die Bundesregierung betraut.