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18. Bundesgesetz: Finanzausgleichsnovelle 1952.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 18. Bundesgesetz: Finanzausgleichsnovelle 1952.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Finanzausgleichsgesetz 1950, vom 16. Dezember

1949, BGBl. Nr. 36/1950, in der Fassung

der Finanzausgleichsnovelle 1951 vom 15. Dezember

1950, BGBl. Nr. 29/1951, wird abgeändert

wie folgt

1. Im § 3 Abs. 1 entfallen nach den Worten

„die Biersteuer" und nach den Worten „die

Weinsteuer" die Worte „samt Aufbauzuschlag".

Nach den Worten „die Weinsteuer" wird eingefügt

„die Weinverbrauchsabgabe,".

2. Im § 4 Abs. 1 entfallen nach dem Worte

„Biersteuer" die Worte „samt Aufbauzuschlag".

An die Stelle der Worte „Weinsteuer samt Aufbauzuschlag

und Aufbauzuschlag zum Kleinhandelspreis

von Schaumwein" treten die Worte

„Weinsteuer, Weinverbrauchsabgabe und Aufbauzuschlag

zum Kleinhandelspreis von Schaumwein".

3. Im § 4 Abs. 2 lit. c treten an die Stelle

der Worte „bei der Weinsteuer samt Aufbauzuschlag

und dem Aufbauzuschlag zum Kleinhandelspreis

von Schaumwein" die Worte „bei

der Weinsteuer, der Weinverbrauchsabgabe und

dem Aufbauzuschlag zum Kleinhandelspreis von

Schaumwein". In lit. d entfallen nach dem

Worte „Biersteuer" die Worte „samt Aufbauzuschlag".

4. § 4 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom

Österreichischen Statistischen Zentralamt auf

Grund der letzten Volkszählung festgestellten

Ergebnis. Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel

wird folgendermaßen gebildet: Die ermittelte

Volkszahl der Gemeinden wird

bei Gemeinden mit höchstens 2500 Einwohnern

mit 1,

bei Gemeinden mit 2501 bis 10.000 Einwohnern

mit 1 ,

bei Gemeinden mit 10.001 bis 20.000 Einwohnern

mit 1 ,

bei Gemeinden mit 20.001 bis 50.000 Einwohnern

und bei Statutarstädten mit höchstens

50.000 Einwohnern mit 2

und bei Gemeinden mit über 50.000 Einwohnern

und der Stadt Wien mit 2

vervielfacht. Die länderweise Zusammenzählung

der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt die

abgestuften Einwohnerzahlen der Länder."

5. § 4 Abs. 5 entfällt.

6. Nach dem § 4 wird ein § 4 a mit folgendem

Wortlaut eingefügt

„§ 4 a. (1) Zur Feststellung des länderweisen

örtlichen Verbrauches von Bier haben die Unternehmer

von Bierbrauereien und Inhaber von

selbständigen Bierniederlagen nachstehende Verzeichnisse

zu führen

1. über die Biermengen, die zum Verbrauch

im Inland abgesetzt werden, gesondert nach

Ländern,

2. über die im Betrieb der Unternehmungen

selbst verbrauchten Biermengen.

(2) Die von den Bierbrauereiunternehmungen

zu führenden Verzeichnisse haben auch den Absatz

der auf Rechnung der Brauerei betriebenen

Bierniederlagen und deren eigenen Bierverbrauch

zu umfassen.

(3) Die Verzeichnisse sind jeweils mit dem

letzten Tage eines jeden Monates abzuschließen

und die Abschlußzahlen monatlich in eine Nachweisung

nach einem vom Bundesministerium für

Finanzen zu bestimmenden Muster zu übertragen.

Die Nachweisungen sind zweifach auszufertigen.

Eine Ausfertigung ist längstens bis

zum 10. des folgenden Monates an die Finanzlandesdirektion

für Wien, Niederösterreich und

Burgenland einzusenden. Die andere Ausfertigung

ist in der Betriebsstätte mindestens durch

drei Jahre aufzubewahren.

(4) Die Unternehmer von Bierbrauereien und

Inhaber von selbständigen Bierniederlagen sind

verpflichtet, den von der Finanzbehörde hiezu

Beauftragten Einsicht in die Geschäftsaufschreibungen

zu gewähren und jene Auskünfte zu erteilen,

die erforderlich sind, um die gemäß Abs. 1

zu führenden Aufschreibungen auf ihre Richtigkeit

zu prüfen. Die Unterlassung der Führung

dieser Aufschreibungen, Unrichtigkeiten der Eintragungen

und die Unterlassung der rechtzeitigen

Einsendung der Nachweisungen werden mit Ordnungsstrafen

von 100 S bis 5000 S geahndet.

(5) Die Zollämter haben alle über die Zollgrenze

eingehenden Biersendungen fallweise

unter Angabe des Bestimmungslandes und der

Hektolitermenge, die der Bemessung der Biersteuer

zugrunde gelegt wird, der Finanzlandesdirektion

für Wien, Niederösterreich und Burgenland

anzuzeigen."

7. Im § 10 Abs. 1 treten nach den Worten

„bei der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben" an die Stelle der

Worte „200 v. H." die Worte „400 v. H., in den

Bergbauerngemeinden 300 v. H.".

8. Im § 10 Abs. 2 wird nach dem Worte „Gewerbesteuer"

eingefügt „einschließlich der Lohnsummensteuer".

9. § 13 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Länder und die Stadt Wien haben

im Sinne des § 5 des Lehrerdienstrechts-

Kompetenzgesetzes vom 21. April 1948, BGBl.

Nr. 88, zu den Kosten der Besoldung der Lehrer

der öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen

Beiträge zu leisten, und zwar

a) zum Aktivitätsaufwand, soweit in einem

Land am 1. Oktober 1952 die Zahl der

Volks-, Haupt- und Sonderschullehrer einschließlich

der vom Bund besoldeten Lehrer

für einzelne Gegenstände (Fremdsprachen,

Handarbeit, Hauswirtschaft,

Musik, Religion usw.) 1/30 der Zahl

der Volksschüler, vermehrt um V20 der Zahl

der Hauptschüler und um 1/15 der Zahl

der Sonderschüler, übersteigt. Als Beitrag

ist dem Bund der Mehraufwand zu ersetzen,

der auf diesen Überstand entfällt.

Der Berechnung des Mehraufwandes wird

ein Durchschnittsbezug zugrunde gelegt;

dieser wird aus dem tatsächlichen Personalaufwand

(Aktivitätsbezüge) für

alle Volks-, Haupt- und Sonderschullehrer

einschließlich der Lehrer für

einzelne Gegenstände in den Monaten

Jänner bis Dezember 1952 ermittelt. Zum

Personalaufwand im Sinne dieser Bestimmung

gehören auch Reise- und Übersiedlungsgebühren,

Belohnungen und Aushilfen.

Bei den Ländern, die darnach einen

Beitrag nicht zu entrichten hätten, tritt

an die Stelle von 1/30, 1/20 und 1/15 bei

der Beitragsberechnung 1/31, 1/21 und 1/16.

Für Länder, in denen die Zahl der Lehrer

V31 der Zahl der Volksschüler, vermehrt

um V21 der Zahl der Hauptschüler und

um 1/16 der Zahl der Sonderschüler, nicht

übersteigt, entfällt die Beitragsleistung

zum Aktivitätsaufwand. In den Monaten

Jänner bis Dezember 1952 sind auf den

Beitrag zum Aktivitätsaufwand Vorschüsse

zu entrichten, die unter Zugrundelegung

des Bundesvoranschlages 1952 und der

Dienstpostenpläne 1952 zu berechnen und

von den monatlichen Vorschüssen auf die

Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben einzubehalten

sind;

b) zum Pensionsaufwand, wenn ein Lehrer

vor Ablauf des Jahres, in dem er das

65. Lebensjahr vollendet, von Amts wegen

in den Ruhestand versetzt wird und nicht

Dienstunfähigkeit vorliegt. Der Beitrag besteht

in diesen Fällen im Ersatz des Ruhegenusses

durch das Land bis zum Ablauf

des Jahres, in dem der Ruhegenußempfänger

das 65. Lebensjahr vollendet."

10. Im § 13 Abs. 3 treten im 2. Satz an die

Stelle der Worte „eines Kopfbetrages von 7 S"

die Worte „eines Kopfbetrages von 20 S".

11. Der § 14 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Aus den Ertragsanteilen der Länder

und Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben

für das Jahr 1952 mit Ausnahme

des Kulturgroschens wird ein Betrag von

400 Millionen Schilling vorweg zugunsten des

Bundes ausgeschieden. Von dem ausgeschiedenen

Betrag entfallen bei unverändertem Gebietsstand

auf die Länder ohne Niederösterreich und Wien

21 v. H., auf das Land Niederösterreich 5 v. H.,

auf Wien als Land und Gemeinde 33 1/3 v. H.

und auf die Gemeinden ohne Wien 40 2/3 v. H.

Diese Beträge sind in zwölf gleichen Teilen von

den monatlichen Vorschüssen auf die Ertragsanteile

einzubehalten. Der auf die Länder ohne

Niederösterreich und Wien entfallende Betrag

ist bei der endgültigen Abrechnung auf die Länder

im Verhältnis ihrer Ertragsanteile an den

gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme

des Kulturgroschens aufzuteilen. Das

gleiche gilt hinsichtlich der Gemeinden ohne

Wien nach Ländern zusammengefaßt. Der auf

die Gemeinden jedes Landes entfallende Betrag

wird im Verhältnis der Finanzkraft der Gemeinden

aufgeteilt. Diese wird erfaßt durch Heranziehung

1. von 50 v. H. der Ertragsanteile der Gemeinden

an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben;

2. der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben unter Zugrundelegung

der Meßbeträge 1951 und des Hebesatzes von

200 v. H.;

3. der Grundsteuer von den Grundstücken

unter Zugrundelegung der Meßbeträge 1951 und

des Hebesatzes von 200 v. H., bei den Erstarrungsbeträgen

des doppelten Erstarrungsbetrages;

4. der Gewerbesteuer vom Gewerbeertrag

und Gewerbekapital unter Zugrundelegung der

Meßbeträge 1951 und des Hebesatzes von

250 v. H.,

abzüglich folgender Aufwendungen aus Gemeindemitteln

a) 50 v. H. des für 1951 veranschlagten

ordentlichen Betriebsabganges der öffentlichen

Krankenanstalten der Gemeinden,

b) 20 v. H. des für 1951 veranschlagten Aufwandes

zur Beseitigung von durch Kriegseinwirkung

entstandenen Schäden an den

öffentlichen Gebäuden der Gemeinden,

sofern für 1952 ein gleichartiger Aufwand

von mindestens der Hälfte des Voranschlagsbetrages

1951 veranschlagt erscheint."

12. Im § 15 Abs. 1 treten an die Stelle der

Worte „31. Dezember 1951" die Worte „31. Dezember

1952".

Artikel II.

Der § 7 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember

1950, BGBl. Nr. 13/1951, betreffend Änderung

des Weinsteuergesetzes und die Einführung

einer Weinverbauchsabgabe, wird aufgehoben.

Artikel III.

(1) Der Bund kann die Zuerkennung von in

Bundesgesetzen begründeten Zuschüssen, Beiträgen

und Darlehen jeglicher Art an Länder,

Gemeinden und Gemeindeverbände ganz oder

teilweise unterlassen, die Zuerkennung derartiger

Leistungen, soweit sie noch nicht flüssiggemacht

sind, ganz oder teilweise widerrufen sowie die

Flüssigmachung bereits zuerkannter Leistungen

ganz oder teilweise verweigern, wenn eine solche

Gebietskörperschaft ihren Dienstnehmern (Empfängern

von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen)

finanzielle Zuwendungen oder Begünstigungen

mit finanzieller Auswirkung gewährt, die den

Dienstnehmern (Empfängern von Ruhe- oder

Versorgungsgenüssen) des Bundes gleicher Vorbildung

und Verwendung nicht zustehen.

(2) Die Bundesregierung stellt fest, ob im einzelnen

Fall die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen

und welche der im Abs. 1 bezeichneten

Maßnahmen und auf welche Zeit diese Maßnahmen

der betreffenden Gebietskörperschaft

gegenüber anzuwenden sind.

Artikel IV.

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1952

in Wirksamkeit.

Artikel V.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich

des Art. III jedoch die Bundesregierung betraut.

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