18. Kundmachung: Erlassung einer Vorschrift über die Fachprüfung für den mittleren technischen Dienst bei den Agrarbehörden.
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 11 in Verbindung mit Anlage 2 der
Verordnung der Bundesregierung vom 2. Juni
1948, B. G. Bl. Nr. 164 (Dienstzweigeverordnung),
wird folgende Vorschrift über die Fachprüfung
für den mittleren technischen Dienst bei den
Agrarbehörden erlassen; diese Vorschrift gilt
gleichzeitig für die im Sinne der Bestimmungen
des Artikels II, § 2, Abs. (4), des Bundesgesetzes,
betreffend die Einrichtung der Agrarbehörden,
B.G.Bl. Nr. 133/1937, in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 2. Juli 1947, B. G. Bl. Nr. 179
(Agrarbehördennovelle 1947), vorgeschriebene
Fachprüfung.
§ 1. Allgemeine Bestimmungen.
(1) Zur Fachprüfung für den mittleren technischen
Dienst bei den Agrarbehörden werden
Prüfungsbewerber zugelassen, welche
a) die Absolvierung einer Fachschule baugewerblicher
Richtung an einer gewerblichen
Bundeslehranstalt oder einer gleichwertigen
Anstalt nachweisen;
b) eine den Bestimmungen des Abs. (2) entsprechende
Tätigkeitsübersicht über eine
mindestens zweijährige Verwendung im
mittleren technischen Dienst bei den Agrarbehörden
vorlegen;
c) die Bestätigung des Leiters der technischen
Abteilung der Agrarbezirksbehörde
(des mit der Leitung des agrartechnischen
Dienstes beim Amte der Landesregierung
betrauten agrartechnischen Beamten) über
die zufriedenstellende fachliche Dienstleistung
während der Dauer der Verwendung
beibringen.
(2) Die Tätigkeitsübersicht hat in gedrängter
Kürze, womöglich chronologisch, einen Überblick
über die Tätigkeit des Prüfungsbewerbers während
seiner Verwendung im mittleren technischen
Dienst bei den Agrarbehörden zu geben. Der
Tätigkeitsübersicht sind Muster von ausgeführten
Zeichnungen und sonstigen Arbeiten anzuschließen.
(3) Die Tätigkeitsübersicht einschließlich der
Beilagen bedarf der Bestätigung durch den Leiter
der technischen Abteilung der Agrarbezirksbehörde
(des mit der Leitung des agrartechnischen
Dienstes beim Amte der Landesregierung betrauten
agrartechnischen Beamten), welche mindestens
jeden vierten Monat sowie bei Versetzung
zu einer anderen Abteilung einzuholen ist.
(4) Der Tätigkeitsübersicht ist eine kurze
Lebenslaufbeschreibung anzuschließen.
§ 2. Prüfungskommission.
(1) Die Prüfungskommission wird beim Amte
der Landesregierung eingesetzt. Sie ist für die
Beamten zuständig, die bei dem betreffenden
Amte der Landesregierung oder bei einer diesem
Amte nachgeordneten Dienststelle in Verwendung
stehen. Im Falle der Notwendigkeit kann das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
über Antrag des Amtes der Landesregierung auch
Prüfungsbewerber an eine andere als die örtlich
zuständige Prüfungskommission zuweisen.
(2) Die sachlichen Erfordernisse, insbesondere
die für die Prüfung erforderlichen Behelfe
(Bücher, Instrumente usw.), werden vom Amte der
Landesregierung beigestellt.
(3) Für die Besorgung der Kanzleigeschäfte und
die Beistellung des Schriftführers hat das Amt
der Landesregierung aufzukommen.
(4) Die Prüfungskommission besteht aus dem
Vorsitzenden und mindestens weiteren drei Mitgliedern.
Den Vorsitz bei der Prüfung führt der
mit der Leitung des agrartechnischen Dienstes
beim Amte der Landesregierung betraute agrartechnische
Beamte.
(5) Die Prüfungskommissäre und im Falle der
Verhinderung des Vorsitzenden sein Stellvertreter
werden fallweise vom zuständigen Landeshauptmann
einberufen. Sie sind in der Regel
dem Stande der Beamten des höheren technischen
Agrardienstes zu entnehmen.
(6) Als Vorsitzender oder Prüfungskommissär
darf über einen Prüfungsbewerber nicht amtswalten,
wer mit diesem verwandt oder verschwägert
ist.
(7) Die Mitglieder der Prüfungskommission
sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und
selbständig.
(8) Der Vorsitzende hat eine Aufteilung des
Prüfungsstoffes auf einzelne Prüfungsgegenstände
und unter den Mitgliedern der Prüfungskommission
vorzunehmen. Die Prüfungskommissäre
haben auf ihrem Prüfungsgebiete die Prüfungsfragen
zu stellen. Die Beurteilung der Leistungen
der Prüfungsbewerber kommt ihnen jedoch für
den ganzen Prüfungsstoff zu. Der Vorsitzende
hat das Recht, Fragen aus dem gesamten Prüfungsstoff
zu stellen.
§ 3. Zulassung zur Prüfung.
(1) Um die Zulassung zur Ablegung der Prüfung
hat der Prüfungsbewerber schriftlich im
Dienstwege beim Amte der Landesregierung anzusuchen.
(2) Dem Prüfungsansuchen ist der Nachweis
über die Erfüllung der im § 1 vorgeschriebenen
Zulassungserfordernisse anzuschließen.
(3) Das Amt der Landesregierung entscheidet
über die Zulassung zur Prüfung und bestimmt
den Prüfungstermin.
(4) Das Ansuchen kann zurückgezogen werden;
es gilt als zurückgezogen, wenn der Prüfungsbewerber
zu der für die Prüfung festgesetzten
Stunde nicht oder derart verspätet erscheint, daß
die Prüfung nicht mehr vorgenommen werden
kann, oder wenn er während der Prüfung zurücktritt.
§ 4. Umfang der Prüfung.
(1) Die Prüfung hat den Zweck, festzustellen,
ob sich der Prüfungsbewerber die zur Ausübung
des mittleren technischen Dienstes bei den Agrarbehörden
erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
angeeignet hat.
(2) Die Prüfung umfaßt folgende Gegenstände
1. Technisches Schreiben und Zeichnen einschließlich
Praxis der Vervielfältigungstechnik,
2. Elemente des Feldmessens und der Instrumentenkunde,
3. Maschinenrechnen, Elemente der Darstellungskunde
und Kartierung, Elemente der Hochbaukunde,
5. Alp- und Weidewirtschaftskunde einschließlich
Alpenmeliorationskunde im elementaren Ausmaße,
6. Grundzüge der Behördenorganisation auf
dem Gebiete des Agrardienstes und Grundzüge
der einschlägigen administrativen Vorschriften.
(3) Die Prüfung wird mündlich und schriftlich
abgehalten.
§ 5. Schriftliche Prüfung.
(1) Bei der zuerst vorzunehmenden schriftlichen
Prüfung hat der Prüfling im Prüfungsraum
ohne fremde Beihilfe, jedoch bei gestatteter Benützung
der von der Prüfungskommission jeweils
als zulässig bezeichneten Hilfsmittel vier Aufgaben
zu bearbeiten.
(2) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission
unter Berücksichtigung des § 4 zu stellen
und haben sich auf die Ausarbeitung von Einzelfällen
zu beschränken, welche im mittleren technischen
Dienst bei den Agrarbehörden praktisch
vorkommen.
(3) Bei der Auswahl der Aufgaben hat die
Prüfungskommission darauf zu achten, daß jede
Aufgabe unter Zugrundelegung eines Durchschnittsmaßes
an Fähigkeiten in längstens drei
Stunden gelöst werden kann.
(4) Während der Dauer der Ausarbeitungen ist
das Verlassen des Prüfungsraumes auf längere
Zeit nicht gestattet. Die Überwachung der schriftlichen
Prüfung wird vom Vorsitzenden geregelt.
(51 Die Ausarbeitungen können im Konzept
abgegeben werden; sie sind vom Prüfling zu
unterschreiben und von dem mit der Überwachung
der schriftlichen Prüfung betrauten
Organe unter Beifügung des Zeitpunktes der
Übergabe der Prüfungsaufgabe und Abgabe der
Prüfungsarbeit zu übernehmen.
(6) Die Prüfungskommission hat die schriftlichen
Ausarbeitungen vor der mündlichen Prüfung
einer vorläufigen Beurteilung zu unterziehen.
Hat die Mehrheit der Prüfungskommission
auf Grund des Ergebnisses der schriftlichen
Prüfung die Überzeugung von der unzureichenden
Beherrschung des Prüfungsstoffes
durch den Prüfling gewonnen, so entfällt eine
mündliche Prüfung.
§ 6. Mündliche Prüfung.
(1) Die mündliche Prüfung wird zuerst im
Freien und dann im geschlossenen Raume abgehalten.
(2) Die Prüfung im Freien (praktische Prüfung)
hat an der vom Vorsitzenden zu bestimmenden
Örtlichkeit (Operationsgebiet) stattzufinden und
nicht länger als einen Tag zu dauern. Hiebei ist
die Fertigkeit des Prüflings in der Lösung praktischer
Aufgaben des mittleren technischen Dienstes
bei den Agrarbehörden zu erproben. Die
Prüfungskommissäre, welche die Geländeprüfung
vorzunehmen haben, werden vom Vorsitzenden
bestimmt.
(3) Die Prüfung im geschlossenen Raum (theoretische
Prüfung) ist öffentlich und ist für jeden
Prüfling einzeln vorzunehmen. Ihre Dauer soll
in der Regel den Zeitraum von zwei Stunden
nicht überschreiten.
(4) Die Prüfungskommission hat dafür Sorge
zu tragen, daß der Prüfling tunlichst aus allen
Gebieten des Prüfungsstoffes befragt wird. Insbesondere
soll sich die mündliche Prüfung auf
jene Gebiete erstrecken, die bei der schriftlichen
Prüfung nicht oder nur ungenügend einbezogen
werden konnten.
§ 7. Beurteilung der Leistungen.
(1) Nach der Prüfung haben die Mitglieder
der Prüfungskommission, die sich über die Leistungen
jedes Prüflings schon bei der schriftlichen
und bei der mündlichen Prüfung die erforderlichen
Aufzeichnungen zu machen haben, über die
Beurteilung in jedem Gegenstande in nichtöffentlicher
Sitzung zu beraten und abzustimmen.
(2) Die Gesamtbeurteilung lautet auf „bestanden",
wenn die Mehrheit der Mitglieder der
Prüfungskommission die Überzeugung von der
genügenden Beherrschung des im Prüfungsplan
bestimmten Stoffes gewonnen hat. Ist bei Einstimmigkeit
über die Gesamtbeurteilung „bestanden"
die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission
der Auffassung, daß der Prüfungserfolg
in allen oder einzelnen Prüfungsgegenständen
als „ausgezeichnet" zu bezeichnen ist, so
ist dies der Gesamtbeurteilung beizufügen.
(3) Hat nicht die Mehrheit der Mitglieder der
Prüfungskommissäre die Überzeugung von der
ausreichenden Beherrschung des im Prüfungsplan
bestimmten Stoffes gewonnen, so lautet die Gesamtbeurteilung
auf „nicht bestanden".
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission
geben ihre Stimme in der vom Vorsitzenden bestimmten
Reihenfolge, der Vorsitzende gibt seine
Stimme als letzter ab.
(5) Der Beschluß der Prüfungskommission ist
nach Abschluß der Prüfung im Prüfungsraume
kundzumachen.
(6) Prüflinge, welche während der Prüfung von
ihr zurücktreten, sind so zu behandeln, als ob
sie sich der Prüfung nicht unterzogen hätten.
(7) Erkrankt ein Prüfling während der Prüfung
oder wird ihm die weitere Teilnahme durch
zwingende Gründe unmöglich gemacht, so entscheidet
der Vorsitzende über Vorschlag der Mitglieder
der Prüfungskommission, inwieweit die
Prüfung als abgelegt anzusehen ist oder inwieweit
sie nachzuholen ist.
§ 8. Wiederholung der Prüfung.
(1) Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann
sie nicht vor Ablauf von sechs Monaten wiederholt
werden; die Prüfungskommission kann aber
aussprechen, daß die Prüfung nicht vor Ablauf
eines Jahres wiederholt werden kann.
(2) Die Kommission bestimmt, ob der Prüfling
die Tätigkeitsübersicht bis zum Ansuchen um
Zulassung zur Wiederholung der Prüfung fortzusetzen
und ob er die schriftliche Prüfung zu
wiederholen hat.
(3) Wird die Prüfung auch bei Wiederholung
nicht mit Erfolg bestanden, so kann eine nochmalige
Zulassung zur Prüfung bei Vorliegen besonders
berücksichtigungswürdiger Verhältnisse
vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
— jedoch nicht vor Ablauf eines Zeitraumes
von einem Jahr seit der letzten Prüfung
— bewilligt werden.
§ 9. Prüfungszeugnis.
(1) Prüflinge, welche die Prüfung bestanden
haben, erhalten ein vom Vorsitzenden und den
Prüfungskommissären unterschriebenes, mit dem
Siegel der Prüfungskommission versehenes, vorschriftsmäßig
gestempeltes Zeugnis, welches den
Tag der Prüfung und das Prüfungsergebnis zu
enthalten hat.
(2) Prüflinge, welche die Prüfung nicht bestanden
haben, erhalten eine Verständigung über das
Ergebnis ihrer Prüfung.
§ 10. Prüfungsniederschrift.
(1) Über den gesamten Prüfungsakt ist eine
Niederschrift aufzunehmen. Diese hat das Ergebnis
der Beratungen und die Beschlüsse der Kommission
sowie die etwaigen besonderen Vorkommnisse
zu enthalten. Der Niederschrift ist
eine Übersicht über die Beurteilung der Leistungen
jedes Prüflings durch die einzelnen Kommissionsmitglieder
beizugeben.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden
sowie vom Schriftführer zu unterfertigen und im
Akt zu hinterlegen.
§ 11.
Mit dem Inkrafttreten dieser Kundmachung
treten die Verordnung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft vom 31. März
1928, B. G. Bl. Nr. 99, betreffend die Einrichtung
der Fachprüfung für den niederen Agrardienst
(technischer Hilfsdienst höherer Art bei den
Agrarbehörden), und die in Geltung gestandenen
reichsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.