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18. Kundmachung: Erlassung einer Vorschrift über die Fachprüfung für den mittleren technischen Dienst bei den Agrarbehörden.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 18. Kundmachung: Erlassung einer Vorschrift über die Fachprüfung für den mittleren technischen Dienst bei den Agrarbehörden.

Gemäß § 11 in Verbindung mit Anlage 2 der

Verordnung der Bundesregierung vom 2. Juni

1948, B. G. Bl. Nr. 164 (Dienstzweigeverordnung),

wird folgende Vorschrift über die Fachprüfung

für den mittleren technischen Dienst bei den

Agrarbehörden erlassen; diese Vorschrift gilt

gleichzeitig für die im Sinne der Bestimmungen

des Artikels II, § 2, Abs. (4), des Bundesgesetzes,

betreffend die Einrichtung der Agrarbehörden,

B.G.Bl. Nr. 133/1937, in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 2. Juli 1947, B. G. Bl. Nr. 179

(Agrarbehördennovelle 1947), vorgeschriebene

Fachprüfung.

§ 1. Allgemeine Bestimmungen.

(1) Zur Fachprüfung für den mittleren technischen

Dienst bei den Agrarbehörden werden

Prüfungsbewerber zugelassen, welche

a) die Absolvierung einer Fachschule baugewerblicher

Richtung an einer gewerblichen

Bundeslehranstalt oder einer gleichwertigen

Anstalt nachweisen;

b) eine den Bestimmungen des Abs. (2) entsprechende

Tätigkeitsübersicht über eine

mindestens zweijährige Verwendung im

mittleren technischen Dienst bei den Agrarbehörden

vorlegen;

c) die Bestätigung des Leiters der technischen

Abteilung der Agrarbezirksbehörde

(des mit der Leitung des agrartechnischen

Dienstes beim Amte der Landesregierung

betrauten agrartechnischen Beamten) über

die zufriedenstellende fachliche Dienstleistung

während der Dauer der Verwendung

beibringen.

(2) Die Tätigkeitsübersicht hat in gedrängter

Kürze, womöglich chronologisch, einen Überblick

über die Tätigkeit des Prüfungsbewerbers während

seiner Verwendung im mittleren technischen

Dienst bei den Agrarbehörden zu geben. Der

Tätigkeitsübersicht sind Muster von ausgeführten

Zeichnungen und sonstigen Arbeiten anzuschließen.

(3) Die Tätigkeitsübersicht einschließlich der

Beilagen bedarf der Bestätigung durch den Leiter

der technischen Abteilung der Agrarbezirksbehörde

(des mit der Leitung des agrartechnischen

Dienstes beim Amte der Landesregierung betrauten

agrartechnischen Beamten), welche mindestens

jeden vierten Monat sowie bei Versetzung

zu einer anderen Abteilung einzuholen ist.

(4) Der Tätigkeitsübersicht ist eine kurze

Lebenslaufbeschreibung anzuschließen.

§ 2. Prüfungskommission.

(1) Die Prüfungskommission wird beim Amte

der Landesregierung eingesetzt. Sie ist für die

Beamten zuständig, die bei dem betreffenden

Amte der Landesregierung oder bei einer diesem

Amte nachgeordneten Dienststelle in Verwendung

stehen. Im Falle der Notwendigkeit kann das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

über Antrag des Amtes der Landesregierung auch

Prüfungsbewerber an eine andere als die örtlich

zuständige Prüfungskommission zuweisen.

(2) Die sachlichen Erfordernisse, insbesondere

die für die Prüfung erforderlichen Behelfe

(Bücher, Instrumente usw.), werden vom Amte der

Landesregierung beigestellt.

(3) Für die Besorgung der Kanzleigeschäfte und

die Beistellung des Schriftführers hat das Amt

der Landesregierung aufzukommen.

(4) Die Prüfungskommission besteht aus dem

Vorsitzenden und mindestens weiteren drei Mitgliedern.

Den Vorsitz bei der Prüfung führt der

mit der Leitung des agrartechnischen Dienstes

beim Amte der Landesregierung betraute agrartechnische

Beamte.

(5) Die Prüfungskommissäre und im Falle der

Verhinderung des Vorsitzenden sein Stellvertreter

werden fallweise vom zuständigen Landeshauptmann

einberufen. Sie sind in der Regel

dem Stande der Beamten des höheren technischen

Agrardienstes zu entnehmen.

(6) Als Vorsitzender oder Prüfungskommissär

darf über einen Prüfungsbewerber nicht amtswalten,

wer mit diesem verwandt oder verschwägert

ist.

(7) Die Mitglieder der Prüfungskommission

sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und

selbständig.

(8) Der Vorsitzende hat eine Aufteilung des

Prüfungsstoffes auf einzelne Prüfungsgegenstände

und unter den Mitgliedern der Prüfungskommission

vorzunehmen. Die Prüfungskommissäre

haben auf ihrem Prüfungsgebiete die Prüfungsfragen

zu stellen. Die Beurteilung der Leistungen

der Prüfungsbewerber kommt ihnen jedoch für

den ganzen Prüfungsstoff zu. Der Vorsitzende

hat das Recht, Fragen aus dem gesamten Prüfungsstoff

zu stellen.

§ 3. Zulassung zur Prüfung.

(1) Um die Zulassung zur Ablegung der Prüfung

hat der Prüfungsbewerber schriftlich im

Dienstwege beim Amte der Landesregierung anzusuchen.

(2) Dem Prüfungsansuchen ist der Nachweis

über die Erfüllung der im § 1 vorgeschriebenen

Zulassungserfordernisse anzuschließen.

(3) Das Amt der Landesregierung entscheidet

über die Zulassung zur Prüfung und bestimmt

den Prüfungstermin.

(4) Das Ansuchen kann zurückgezogen werden;

es gilt als zurückgezogen, wenn der Prüfungsbewerber

zu der für die Prüfung festgesetzten

Stunde nicht oder derart verspätet erscheint, daß

die Prüfung nicht mehr vorgenommen werden

kann, oder wenn er während der Prüfung zurücktritt.

§ 4. Umfang der Prüfung.

(1) Die Prüfung hat den Zweck, festzustellen,

ob sich der Prüfungsbewerber die zur Ausübung

des mittleren technischen Dienstes bei den Agrarbehörden

erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten

angeeignet hat.

(2) Die Prüfung umfaßt folgende Gegenstände

1. Technisches Schreiben und Zeichnen einschließlich

Praxis der Vervielfältigungstechnik,

2. Elemente des Feldmessens und der Instrumentenkunde,

3. Maschinenrechnen, Elemente der Darstellungskunde

und Kartierung, Elemente der Hochbaukunde,

5. Alp- und Weidewirtschaftskunde einschließlich

Alpenmeliorationskunde im elementaren Ausmaße,

6. Grundzüge der Behördenorganisation auf

dem Gebiete des Agrardienstes und Grundzüge

der einschlägigen administrativen Vorschriften.

(3) Die Prüfung wird mündlich und schriftlich

abgehalten.

§ 5. Schriftliche Prüfung.

(1) Bei der zuerst vorzunehmenden schriftlichen

Prüfung hat der Prüfling im Prüfungsraum

ohne fremde Beihilfe, jedoch bei gestatteter Benützung

der von der Prüfungskommission jeweils

als zulässig bezeichneten Hilfsmittel vier Aufgaben

zu bearbeiten.

(2) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission

unter Berücksichtigung des § 4 zu stellen

und haben sich auf die Ausarbeitung von Einzelfällen

zu beschränken, welche im mittleren technischen

Dienst bei den Agrarbehörden praktisch

vorkommen.

(3) Bei der Auswahl der Aufgaben hat die

Prüfungskommission darauf zu achten, daß jede

Aufgabe unter Zugrundelegung eines Durchschnittsmaßes

an Fähigkeiten in längstens drei

Stunden gelöst werden kann.

(4) Während der Dauer der Ausarbeitungen ist

das Verlassen des Prüfungsraumes auf längere

Zeit nicht gestattet. Die Überwachung der schriftlichen

Prüfung wird vom Vorsitzenden geregelt.

(51 Die Ausarbeitungen können im Konzept

abgegeben werden; sie sind vom Prüfling zu

unterschreiben und von dem mit der Überwachung

der schriftlichen Prüfung betrauten

Organe unter Beifügung des Zeitpunktes der

Übergabe der Prüfungsaufgabe und Abgabe der

Prüfungsarbeit zu übernehmen.

(6) Die Prüfungskommission hat die schriftlichen

Ausarbeitungen vor der mündlichen Prüfung

einer vorläufigen Beurteilung zu unterziehen.

Hat die Mehrheit der Prüfungskommission

auf Grund des Ergebnisses der schriftlichen

Prüfung die Überzeugung von der unzureichenden

Beherrschung des Prüfungsstoffes

durch den Prüfling gewonnen, so entfällt eine

mündliche Prüfung.

§ 6. Mündliche Prüfung.

(1) Die mündliche Prüfung wird zuerst im

Freien und dann im geschlossenen Raume abgehalten.

(2) Die Prüfung im Freien (praktische Prüfung)

hat an der vom Vorsitzenden zu bestimmenden

Örtlichkeit (Operationsgebiet) stattzufinden und

nicht länger als einen Tag zu dauern. Hiebei ist

die Fertigkeit des Prüflings in der Lösung praktischer

Aufgaben des mittleren technischen Dienstes

bei den Agrarbehörden zu erproben. Die

Prüfungskommissäre, welche die Geländeprüfung

vorzunehmen haben, werden vom Vorsitzenden

bestimmt.

(3) Die Prüfung im geschlossenen Raum (theoretische

Prüfung) ist öffentlich und ist für jeden

Prüfling einzeln vorzunehmen. Ihre Dauer soll

in der Regel den Zeitraum von zwei Stunden

nicht überschreiten.

(4) Die Prüfungskommission hat dafür Sorge

zu tragen, daß der Prüfling tunlichst aus allen

Gebieten des Prüfungsstoffes befragt wird. Insbesondere

soll sich die mündliche Prüfung auf

jene Gebiete erstrecken, die bei der schriftlichen

Prüfung nicht oder nur ungenügend einbezogen

werden konnten.

§ 7. Beurteilung der Leistungen.

(1) Nach der Prüfung haben die Mitglieder

der Prüfungskommission, die sich über die Leistungen

jedes Prüflings schon bei der schriftlichen

und bei der mündlichen Prüfung die erforderlichen

Aufzeichnungen zu machen haben, über die

Beurteilung in jedem Gegenstande in nichtöffentlicher

Sitzung zu beraten und abzustimmen.

(2) Die Gesamtbeurteilung lautet auf „bestanden",

wenn die Mehrheit der Mitglieder der

Prüfungskommission die Überzeugung von der

genügenden Beherrschung des im Prüfungsplan

bestimmten Stoffes gewonnen hat. Ist bei Einstimmigkeit

über die Gesamtbeurteilung „bestanden"

die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission

der Auffassung, daß der Prüfungserfolg

in allen oder einzelnen Prüfungsgegenständen

als „ausgezeichnet" zu bezeichnen ist, so

ist dies der Gesamtbeurteilung beizufügen.

(3) Hat nicht die Mehrheit der Mitglieder der

Prüfungskommissäre die Überzeugung von der

ausreichenden Beherrschung des im Prüfungsplan

bestimmten Stoffes gewonnen, so lautet die Gesamtbeurteilung

auf „nicht bestanden".

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission

geben ihre Stimme in der vom Vorsitzenden bestimmten

Reihenfolge, der Vorsitzende gibt seine

Stimme als letzter ab.

(5) Der Beschluß der Prüfungskommission ist

nach Abschluß der Prüfung im Prüfungsraume

kundzumachen.

(6) Prüflinge, welche während der Prüfung von

ihr zurücktreten, sind so zu behandeln, als ob

sie sich der Prüfung nicht unterzogen hätten.

(7) Erkrankt ein Prüfling während der Prüfung

oder wird ihm die weitere Teilnahme durch

zwingende Gründe unmöglich gemacht, so entscheidet

der Vorsitzende über Vorschlag der Mitglieder

der Prüfungskommission, inwieweit die

Prüfung als abgelegt anzusehen ist oder inwieweit

sie nachzuholen ist.

§ 8. Wiederholung der Prüfung.

(1) Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann

sie nicht vor Ablauf von sechs Monaten wiederholt

werden; die Prüfungskommission kann aber

aussprechen, daß die Prüfung nicht vor Ablauf

eines Jahres wiederholt werden kann.

(2) Die Kommission bestimmt, ob der Prüfling

die Tätigkeitsübersicht bis zum Ansuchen um

Zulassung zur Wiederholung der Prüfung fortzusetzen

und ob er die schriftliche Prüfung zu

wiederholen hat.

(3) Wird die Prüfung auch bei Wiederholung

nicht mit Erfolg bestanden, so kann eine nochmalige

Zulassung zur Prüfung bei Vorliegen besonders

berücksichtigungswürdiger Verhältnisse

vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

— jedoch nicht vor Ablauf eines Zeitraumes

von einem Jahr seit der letzten Prüfung

— bewilligt werden.

§ 9. Prüfungszeugnis.

(1) Prüflinge, welche die Prüfung bestanden

haben, erhalten ein vom Vorsitzenden und den

Prüfungskommissären unterschriebenes, mit dem

Siegel der Prüfungskommission versehenes, vorschriftsmäßig

gestempeltes Zeugnis, welches den

Tag der Prüfung und das Prüfungsergebnis zu

enthalten hat.

(2) Prüflinge, welche die Prüfung nicht bestanden

haben, erhalten eine Verständigung über das

Ergebnis ihrer Prüfung.

§ 10. Prüfungsniederschrift.

(1) Über den gesamten Prüfungsakt ist eine

Niederschrift aufzunehmen. Diese hat das Ergebnis

der Beratungen und die Beschlüsse der Kommission

sowie die etwaigen besonderen Vorkommnisse

zu enthalten. Der Niederschrift ist

eine Übersicht über die Beurteilung der Leistungen

jedes Prüflings durch die einzelnen Kommissionsmitglieder

beizugeben.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden

sowie vom Schriftführer zu unterfertigen und im

Akt zu hinterlegen.

§ 11.

Mit dem Inkrafttreten dieser Kundmachung

treten die Verordnung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft vom 31. März

1928, B. G. Bl. Nr. 99, betreffend die Einrichtung

der Fachprüfung für den niederen Agrardienst

(technischer Hilfsdienst höherer Art bei den

Agrarbehörden), und die in Geltung gestandenen

reichsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

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