18. Verordnung: Schiedsgerichtsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 102, Abs. (2), 109 und 124
des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes vom
12. Juni 1947, B. G.Bl. Nr. 142, wird verordnet
Abschnitt I.
Errichtung und Zusammensetzung der Schiedsgerichte.
§ 1. Die nach § 94, Abs. (1), SV-ÜG., B. G. Bl.
Nr. 142/1947, zu errichtenden Schiedsgerichte
führen die Bezeichnung „Schiedsgericht der
Sozialversicherung, für in ".
§ 2. Der Vorsitzende kann innerhalb einer
nach § 95 SV-ÜG. gebildeten Abteilung besondere
Senate errichten. Für ihre Zusammensetzung
und Beschlußfassung gelten die Bestimmungen
über die Zusammensetzung und Beschlußfassung
in der Abteilung.
§ 3. Ein nach § 96, Abs. (3), SV-ÜG. berufener
Beisitzer des Schiedsgerichtes kann die Berufung
ablehnen oder das Amt niederlegen, wenn er das
60. Lebensjahr überschritten hat oder an einem
die Amtsführung hindernden Gebrechen leidet.
Über die Zulässigkeit der Ablehnung oder
Niederlegung entscheidet das Bundesministerium
für soziale Verwaltung.
§ 4. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
kann einen Beisitzer vor Ablauf der
Amtsdauer seines Amtes entheben, wenn Umstände
eintreten oder bekannt werden, die seine
Bestellbarkeit ausschließen würden oder wenn er
sich einer groben Verletzung seiner Amtspflichten
schuldig macht.
§ 5. (1) Ist ein Beisitzer vor Ablauf seiner
Amtsdauer ausgeschieden, hat der Vorsitzende
die erforderliche Ergänzung des Schiedsgerichtes
zu veranlassen.
(2) Die zur Ergänzung des Schiedsgerichtes an
Stelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes berufene
Person bleibt so lange im Amte, als das Amt des
ausgeschiedenen Mitgliedes gedauert hätte.
§ 6. Die Beisitzer des Schiedsgerichtes haben
Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten
sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis.
Auf diesen Anspruch sind die für Schöffen
geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes
vom 13. Juni 1946, B.G.Bl. Nr. 136,
sinngemäß anzuwenden.
§ 7. Über die Ablegung des von den Beisitzern
gemäß § 99, Abs. (3), SV-ÜG. zu leistenden Gelöbnisses
hat der Vorsitzende (Stellvertreter) ein
Beeidigungsbuch nach den Bestimmungen des
§ 5, Abs. (5), der Geschäftsordnung für die Gerichte
I. und II. Instanz zu führen.
§ 8. (1) Der Vorsitzende kann über Beisitzer,
die der Sitzung ferngeblieben sind und ihr Fernbleiben
nicht innerhalb einer Woche rechtfertigen
oder die ohne hinreichende Begründung verspätet
zu den Sitzungen eintreffen oder sich in
anderer Weise ihren Amtspflichten entziehen,
eine Ordnungsstrafe bis zu 300 S für jeden Fall
verhängen und ihnen den Ersatz der verursachten
Kosten ganz oder teilweise auferlegen.
(2) Gegen Verfügungen nach Abs. (1) ist binnen
zwei Wochen die Beschwerde an den Präsidenten
des Oberlandesgerichtes zulässig, in dessen
Sprengeil das Schiedsgericht seinen Sitz hat.
Dieser entscheidet endgültig.
Abschnitt II.
Zuständigkeit, Verfahren.
§ 9. (1) Die örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung
über Ansprüche Verstorbener oder
Verschollener richtet sich nach deren letzten
ordentlichen Wohnsitz.
(2) Erklären sich mehrere Schiedsgerichte für
zuständig, hat jenes den Vorrang, bei dem die
Streitsache zuerst anhängig gemacht worden
ist. Über einen verneinenden Zuständigkeitsstreit
entscheidet, unbeschadet der Bestimmung
des § 13, das Bundesministerium für soziale
Verwaltung.
§ 10. (1) Die Klage (Berufung) hat eine gedrängte
Darstellung des Streitfalles, die Bezeichnung
der geltend zu machenden Beweismittel
und ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Urkundliche
Behelfe, insbesondere der angefochtene
Bescheid, sind in Ur- oder Abschrift anzuschließen.
(2) Die Klage (Berufung) ist beim Schiedsgericht
entweder schriftlich in zweifacher Ausfertigung
zu überreichen oder mündlich zu
Protokoll zu geben. Sie kann auch beim Versicherungsträger
eingebracht werden, der sie mit
der Klagebeantwortung (Berufungsgegenschrift)
binnen zwei Wochen dem Schiedsgericht zu
übersenden hat. Kläger (Berufungswerber), deren
Wohn- oder Beschäftigungsort außerhalb des
Sitzes des Schiedsgerichtes oder des Versicherungsträgers
gelegen ist, können die Klage
(Berufung) beim Bezirksgericht des Wohin- oder
Beschäftigungsortes zu Protokoll erklären; dieses
leitet es ungesäumt an das zuständige Schiedsgericht
weiter.
(3) Eine etwa erforderliche Verbesserung der
Klage (Berufung) hat der Vorsitzende des
Schiedsgerichtes sofort zu veranlassen.
§ 11. (1) Die Sozialversicherungsträger können
sich beim Schiedsgericht außer durch einen
Rechtsanwalt durch ein Mitglied eines ihrer
Verwaltungskörper oder einen eigenen Angestellten
oder den eines anderen Versicherungsträgers
oder eines Verbandes von Sozialversicherungsträgern
vertreten lassen.
(2) Beisitzer eines Schiedsgerichtes können auf
die Dauer ihrer Bestellung zur Vertretung vor
einem Schiedsgericht nicht bevollmächtigt werden.
§ 12. (1) Der Vorsitzende (Stellvertreter) hat
eine Ausfertigung der Klage (Berufung) oder
eine Protokollabschrift sowie Abschriften der
Beilagen dem Beklagten (Gegner des Berufungswerbers)
mit der Aufforderung zustellen zu
lassen, innerhalb einer ihm mit längstens zwei
Wochen zu bestimmenden Frist seine Einwendungen
in zweifacher Ausfertigung schriftlich
zu erstatten.
(2) Eine Ausfertigung der Einwendungen hat
der Vorsitzende (Stellvertreter) dem Kläger
(Berufungswerber) zustellen zu lassen.
§ 13. Ist das Schiedsgericht örtlich nicht zuständig,
so hat es mit Beschluß, der auch ohne
mündliche Verhandlung gefaßt werden kann,
seine Unzuständigkeit auszusprechen und die
Klage (Berufung) an das örtlich zuständige
Schiedsgericht zu überweisen. Dieses kann seine
Unzuständigkeit nicht mehr mit der Begründung
aussprechen, daß das erste Schiedsgericht
örtlich zuständig ist.
§ 14. (1) Der Kläger (Berufungswerber), sein
Vertreter und der Versicherungsträger sind zur
mündlichen Verhandlung gegen Empfangsbestätigung
derart zu laden, daß zwischen der
Zustellung der Ladung und der Tagsatzung womöglich
nicht mehr als zwei Wochen liegen.
(2) Ist eine Partei trotz ausgewiesener Ladung
zur Verhandlung nicht erschienen, kann die Verhandlung
auch in ihrer Abwesenheit durchgeführt
werden.
§ 15. Das Schiedsgericht kann die Aufnahme
ihm notwendig erscheinender Beweise von Amts
wegen auch anordnen, wenn sich beide Parteien
dagegen aussprechen.
§ 16. (1) Über die mündliche Verhandlung ist
ein Protokoll aufzunehmen. Dieses muß die
Namen der anwesenden Mitglieder des Schiedsgerichtes,
der Parteien und ihrer Vertreter und
die wesentlichen Vorkommnisse der Verhandlung
beurkunden.
(2) Über die nichtöffentliche Sitzung ist ein
abgesondertes Protokoll zu führen, in dem das
Ergebnis der Beratung und Abstimmung ersichtlich
zu machen ist.
(3) Jedes Protokoll ist vom Vorsitzenden
(Stellvertreter) und vom Schriftführer, sofern
ein solcher der Verhandlung zugezogen war, zu
unterschreiben.
§ 17. Zur Beschlußfassung des Schiedsgerichtes
ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich,
die bei der Verhandlung anwesend waren. Sie
beschließen mit Stimmenmehrheit.
§ 18. (1) In dem Erkenntnis hat das Schiedsgericht,
wenn es den Anspruch für begründet
hält, tunlichst den Betrag der Leistung und,
wenn diese fortlaufend ist, den Beginn derselben
festzustellen. Wird der Anspruch nur dem
Grunde nach anerkannt, ist eine vorläufige
Zahlung anzuordnen und deren Betrag festzusetzen;
die vorläufigen Zahlungen sind nach endgültiger
Bestimmung der Höhe der Leistung auf
diese anzuredinen.
(2) Bescheide über Kapitalabfindungen können
nur bestätigt oder aufgehoben werden.
(3) Der Träger der Unfallversicherung ist zur
Zahlung eines Pflegegeldes in bestimmter Höhe
zu verpflichten, wenn der Anspruch auf Gewährung
von Pflege begründet ist, ohne daß der
Fall des § 558 c, Abs. (3), der Reichsversicherungsordnung
vorliegt. Im Erkenntnis ist dem
Versicherungsträger die Befugnis einzuräumen,
innerhalb von zwei Wochen mit Bescheid auszusprechen,
daß statt des Pflegegeldes Hauspflege
gewährt wird.
(4) Im Erkenntnis ist die Frist festzusetzen,
binnen der die auferlegte Leistung (vorläufige
Zahlung) zur Vermeidung der Exekution erfüllt
werden muß. Diese Frist ist nach den Umständen
des Falles und nach Billigkeit, höchstens jedoch
im Ausmaße von 14 Tagen, zu bestimmen.
§ 19. (1) Ist der Kläger (Berufungswerber) auf
besondere Anordnung des Vorsitzenden (Stellvertreters)
zur mündlichen Verhandlung erschienen,
werden ihm auf Verlangen die notwendigen
Barauslagen und der entgangene Arbeitsverdienst
vergütet; sie können vergütet werden, wenn er
ohne besondere Anordnung erschienen ist und das
Schiedsgericht ausdrücklich feststellt, daß sein Erscheinen
erforderlich war.
(2) Diese Kosten hat der Versicherungsträger
unabhängig vom Ausgange des Verfahrens zu
tragen.
§ 20. (1) Im Streitfalle mit einem Versicherten
hat. der Versicherungsträger die Kosten, die ihm
durch das Verfahren erwachsen sind, ohne Rücksicht
auf den Ausgang des Verfahrens zu tragen.
Das gleiche gilt für die den Zeugen und Sachverständigen
zu leistenden Gebühren.
(2) Im übrigen ist im Erkenntnis nach billigem
Ermessen zu entscheiden, ob und welchen Kostenbetrag
die unterliegende Partei dem Gegner zu
ersetzen hat, sofern dieser die ihm erwachsenen
Kosten vor Schluß der Verhandlung verzeichnet
hat.
(3) Die Anordnung, daß der Kläger (Berufungswerber)
einen bestimmten Betrag zur Deckung der
Kosten eines von ihm beantragten Beweises vorschußweise
zu erlegen hat, ist nicht zulässig.
§ 21. Hat ein Beteiligter durch Mutwillen, Verschleppung
oder Irreführung Verfahrenskosten
veranlaßt, kann sie das Schiedsgericht ihm, ohne
Rücksicht darauf, daß sie nach sonstigen Vorschriften
dieser Verordnung von einem anderen
Beteiligten zu tragen wären, ganz oder teilweise
auferlegen.
§ 22. (1) Das Erkenntnis des Schiedsgerichtes
muß die Namen aller Mitglieder enthalten, die
bei Schöpfung des Erkenntnisses mitgewirkt
haben.
(2) Die Urschrift des Erkenntnisses ist vom
Vorsitzenden (Stellvertreter) und vom Schriftführer,
sofern ein solcher der Verhandlung zugezogen
war, zu unterschreiben und bei den Akten
des Schiedsgerichtes aufzubewahren.
(3) Der Spruch und die Begründung sind äußerlich
zu sondern. Die Begründung hat eine gedrängte
Darstellung des Sachverhaltes zu enthalten.
§ 23. (1) Bei der Verwundung des Erkenntnisses
hat der Vorsitzende (Stellvertreter) darauf
hinzuweisen, daß den Parteien ein ordentliches
Rechtsmittel gegen das Erkenntnis nicht zusteht.
Ein gleicher Beisatz ist in die schriftliche Ausfertigung
des Erkenntnisses aufzunehmen.
(2) Wenn das Erkenntnis nicht verkündet
wurde, ist es binnen zwei Wochen nach Fällung
an die Parteien schriftlich auszufertigen.
§ 24. Ale Entscheidungen des Schiedsgerichtes,
die nicht über den erhobenen Anspruch ergehen,
haben mit Beschluß zu erfolgen.
§ 25. (1) Der Vorsitzende (Stellvertreter) hat
auf Verlangen einer Partei die Vollstreckbarkeit
der Entscheidung oder des Vergleiches zu
bestätigen.
(2) Für die Einbringung der Ordnungsstrafen
(§ 8) sind die für die Gerichte geltenden Einhebungsvorschriften
anzuwenden. Die Umwandlung
der Strafe hat der Vorsitzende (Stellvertreter)
des Schiedsgerichtes auszusprechen. Die
Ordnungsstrafen verfallen zugunsten des Bundes.
§ 26. (1) Die schriftlichen Ausfertigungen der
Erlkenntnisse, Beschlüsse, Vergleiche und Bestätigungen
der Rechtskraft oder Vollstreckbarkeit
werden vom Leiter der Geschäftsabteilung des
Schiedsgerichtes unter dem Vermerk unterschrieben
„Für die Richtigkeit der Ausfertigung".
(2) Die übrigen Ausfertigungen sind vom
Vorsitzenden (Stellvertreter) zu unterschreiben.
Abschnitt III.
Kanzleigeschäfte, Aufsicht.
§ 27. (1) Das Landesgericht, in dessen Sprengel
das Schiedsgericht seinen Sitz hat, besorgt die
Kanzleigeschäfte desselben. Die Kanzleigeschäfte
der Schiedsgerichte in Eisenstadt und Bregenz
werden von den dortigen Bezirksgerichten
besorgt.
(2) Dem Gericht, das die Kanzleigeschäfte
besorgt, obliegt insbesondere die Übernahme
der für das Schiedsgericht bestimmten Eingaben,
die Ausfertigung und Zustellung der vom
Schiedsgericht schriftlich hinausgegebenen Verfügungen
und Erkenntnisse sowie die Aufbewahrung
der Akten des Schiedsgerichtes. Das
Gericht hat ferner für die Sitzungen des Schiedsgerichtes
nach Tunlichkeit einen beeideten
Schriftführer beizustellen.
(3) Das Bundesministerium für Justiz kann im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
soziale Verwaltung anordnen, daß das Schiedsgericht
dem Gerichte für die Besorgung der
Kanzlleigeschäfte eine Vergütung leiste und diese
mit einem Bauschbetrag festsetzen. Vor Festsetzung
der Vergütung (des Bauschbetrages) ist
der Hauptverband der Sozialversicherungsträger
zu hören.
§ 28. Die Aufsicht über das Schiedsgericht
steht dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes
zu, in dessen Sprengel es seinen Sitz hat. Er
kann die Geschäftsführung des Schiedsgerichtes
selbst oder durch einen Vertreter . einsehen
und hat zur Abstellung wahrgenommener Unregelmäßigkeiten,
deren Beseitigung nicht im
eigenen Wirkungskreise möglich ist, geeignete
Anträge an das Bundesministerium für Justiz
zu stellen.
Abschnitt IV.
Kosten.
§ 29. (1) Alle aus der Tätigkeit des Schiedsgerichtes
erwachsenden Kosten sind von den
Sozialversicherungsträgern zu bestreiten, sofern
sie nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung
einem anderen zur Last fallen.
(2) Jeder Versicherungsträger hat für die
Kosten aufzukommen, die sich im Zusammenhang
mit der Geltendmachung von Ansprüchen
gegen ihn ergeben. Hiebei sind die nach § 6 aufgelaufenen
Kosten, wenn ein Beisitzer an einem
Tag in mehreren Verhandlungen gegen verschiedene
Versicherungsträger benötigt wird, nach der
Dauer der einzelnen Verhandlungen auf die betreffenden
Versicherungsträger verhältnismäßig
aufzuteilen. Die Beträge werden für jeden Verhandlungstag
aus den dem Schiedsgericht von
den Versicherungsträgern zu gewährenden Verlägen
[Abs. (4)] flüssig gemacht.
(3) Der Betrag einer nach § 27, Abs. (3), bestimmten
Vergütung sowie sonstige Verwaltungsauslagen
sind auf die in Betracht kommenden
Versicherungsträger im Verhältnis der auf
sie im abgelaufenen Kalenderjahr nach Abs. (2)
entfallenen Kosten aufzuteilen.
(4) Das Schiedsgericht kann zur vorläufigen
Bestreitung der Kosten von den in Betracht
kommenden Versicherungsträgern entsprechende
Verläge anfordern.