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18. Verordnung: Schiedsgerichtsverordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 18. Verordnung: Schiedsgerichtsverordnung.

Auf Grund der §§ 102, Abs. (2), 109 und 124

des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes vom

12. Juni 1947, B. G.Bl. Nr. 142, wird verordnet

Abschnitt I.

Errichtung und Zusammensetzung der Schiedsgerichte.

§ 1. Die nach § 94, Abs. (1), SV-ÜG., B. G. Bl.

Nr. 142/1947, zu errichtenden Schiedsgerichte

führen die Bezeichnung „Schiedsgericht der

Sozialversicherung, für in ".

§ 2. Der Vorsitzende kann innerhalb einer

nach § 95 SV-ÜG. gebildeten Abteilung besondere

Senate errichten. Für ihre Zusammensetzung

und Beschlußfassung gelten die Bestimmungen

über die Zusammensetzung und Beschlußfassung

in der Abteilung.

§ 3. Ein nach § 96, Abs. (3), SV-ÜG. berufener

Beisitzer des Schiedsgerichtes kann die Berufung

ablehnen oder das Amt niederlegen, wenn er das

60. Lebensjahr überschritten hat oder an einem

die Amtsführung hindernden Gebrechen leidet.

Über die Zulässigkeit der Ablehnung oder

Niederlegung entscheidet das Bundesministerium

für soziale Verwaltung.

§ 4. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

kann einen Beisitzer vor Ablauf der

Amtsdauer seines Amtes entheben, wenn Umstände

eintreten oder bekannt werden, die seine

Bestellbarkeit ausschließen würden oder wenn er

sich einer groben Verletzung seiner Amtspflichten

schuldig macht.

§ 5. (1) Ist ein Beisitzer vor Ablauf seiner

Amtsdauer ausgeschieden, hat der Vorsitzende

die erforderliche Ergänzung des Schiedsgerichtes

zu veranlassen.

(2) Die zur Ergänzung des Schiedsgerichtes an

Stelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes berufene

Person bleibt so lange im Amte, als das Amt des

ausgeschiedenen Mitgliedes gedauert hätte.

§ 6. Die Beisitzer des Schiedsgerichtes haben

Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten

sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis.

Auf diesen Anspruch sind die für Schöffen

geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes

vom 13. Juni 1946, B.G.Bl. Nr. 136,

sinngemäß anzuwenden.

§ 7. Über die Ablegung des von den Beisitzern

gemäß § 99, Abs. (3), SV-ÜG. zu leistenden Gelöbnisses

hat der Vorsitzende (Stellvertreter) ein

Beeidigungsbuch nach den Bestimmungen des

§ 5, Abs. (5), der Geschäftsordnung für die Gerichte

I. und II. Instanz zu führen.

§ 8. (1) Der Vorsitzende kann über Beisitzer,

die der Sitzung ferngeblieben sind und ihr Fernbleiben

nicht innerhalb einer Woche rechtfertigen

oder die ohne hinreichende Begründung verspätet

zu den Sitzungen eintreffen oder sich in

anderer Weise ihren Amtspflichten entziehen,

eine Ordnungsstrafe bis zu 300 S für jeden Fall

verhängen und ihnen den Ersatz der verursachten

Kosten ganz oder teilweise auferlegen.

(2) Gegen Verfügungen nach Abs. (1) ist binnen

zwei Wochen die Beschwerde an den Präsidenten

des Oberlandesgerichtes zulässig, in dessen

Sprengeil das Schiedsgericht seinen Sitz hat.

Dieser entscheidet endgültig.

Abschnitt II.

Zuständigkeit, Verfahren.

§ 9. (1) Die örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung

über Ansprüche Verstorbener oder

Verschollener richtet sich nach deren letzten

ordentlichen Wohnsitz.

(2) Erklären sich mehrere Schiedsgerichte für

zuständig, hat jenes den Vorrang, bei dem die

Streitsache zuerst anhängig gemacht worden

ist. Über einen verneinenden Zuständigkeitsstreit

entscheidet, unbeschadet der Bestimmung

des § 13, das Bundesministerium für soziale

Verwaltung.

§ 10. (1) Die Klage (Berufung) hat eine gedrängte

Darstellung des Streitfalles, die Bezeichnung

der geltend zu machenden Beweismittel

und ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Urkundliche

Behelfe, insbesondere der angefochtene

Bescheid, sind in Ur- oder Abschrift anzuschließen.

(2) Die Klage (Berufung) ist beim Schiedsgericht

entweder schriftlich in zweifacher Ausfertigung

zu überreichen oder mündlich zu

Protokoll zu geben. Sie kann auch beim Versicherungsträger

eingebracht werden, der sie mit

der Klagebeantwortung (Berufungsgegenschrift)

binnen zwei Wochen dem Schiedsgericht zu

übersenden hat. Kläger (Berufungswerber), deren

Wohn- oder Beschäftigungsort außerhalb des

Sitzes des Schiedsgerichtes oder des Versicherungsträgers

gelegen ist, können die Klage

(Berufung) beim Bezirksgericht des Wohin- oder

Beschäftigungsortes zu Protokoll erklären; dieses

leitet es ungesäumt an das zuständige Schiedsgericht

weiter.

(3) Eine etwa erforderliche Verbesserung der

Klage (Berufung) hat der Vorsitzende des

Schiedsgerichtes sofort zu veranlassen.

§ 11. (1) Die Sozialversicherungsträger können

sich beim Schiedsgericht außer durch einen

Rechtsanwalt durch ein Mitglied eines ihrer

Verwaltungskörper oder einen eigenen Angestellten

oder den eines anderen Versicherungsträgers

oder eines Verbandes von Sozialversicherungsträgern

vertreten lassen.

(2) Beisitzer eines Schiedsgerichtes können auf

die Dauer ihrer Bestellung zur Vertretung vor

einem Schiedsgericht nicht bevollmächtigt werden.

§ 12. (1) Der Vorsitzende (Stellvertreter) hat

eine Ausfertigung der Klage (Berufung) oder

eine Protokollabschrift sowie Abschriften der

Beilagen dem Beklagten (Gegner des Berufungswerbers)

mit der Aufforderung zustellen zu

lassen, innerhalb einer ihm mit längstens zwei

Wochen zu bestimmenden Frist seine Einwendungen

in zweifacher Ausfertigung schriftlich

zu erstatten.

(2) Eine Ausfertigung der Einwendungen hat

der Vorsitzende (Stellvertreter) dem Kläger

(Berufungswerber) zustellen zu lassen.

§ 13. Ist das Schiedsgericht örtlich nicht zuständig,

so hat es mit Beschluß, der auch ohne

mündliche Verhandlung gefaßt werden kann,

seine Unzuständigkeit auszusprechen und die

Klage (Berufung) an das örtlich zuständige

Schiedsgericht zu überweisen. Dieses kann seine

Unzuständigkeit nicht mehr mit der Begründung

aussprechen, daß das erste Schiedsgericht

örtlich zuständig ist.

§ 14. (1) Der Kläger (Berufungswerber), sein

Vertreter und der Versicherungsträger sind zur

mündlichen Verhandlung gegen Empfangsbestätigung

derart zu laden, daß zwischen der

Zustellung der Ladung und der Tagsatzung womöglich

nicht mehr als zwei Wochen liegen.

(2) Ist eine Partei trotz ausgewiesener Ladung

zur Verhandlung nicht erschienen, kann die Verhandlung

auch in ihrer Abwesenheit durchgeführt

werden.

§ 15. Das Schiedsgericht kann die Aufnahme

ihm notwendig erscheinender Beweise von Amts

wegen auch anordnen, wenn sich beide Parteien

dagegen aussprechen.

§ 16. (1) Über die mündliche Verhandlung ist

ein Protokoll aufzunehmen. Dieses muß die

Namen der anwesenden Mitglieder des Schiedsgerichtes,

der Parteien und ihrer Vertreter und

die wesentlichen Vorkommnisse der Verhandlung

beurkunden.

(2) Über die nichtöffentliche Sitzung ist ein

abgesondertes Protokoll zu führen, in dem das

Ergebnis der Beratung und Abstimmung ersichtlich

zu machen ist.

(3) Jedes Protokoll ist vom Vorsitzenden

(Stellvertreter) und vom Schriftführer, sofern

ein solcher der Verhandlung zugezogen war, zu

unterschreiben.

§ 17. Zur Beschlußfassung des Schiedsgerichtes

ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich,

die bei der Verhandlung anwesend waren. Sie

beschließen mit Stimmenmehrheit.

§ 18. (1) In dem Erkenntnis hat das Schiedsgericht,

wenn es den Anspruch für begründet

hält, tunlichst den Betrag der Leistung und,

wenn diese fortlaufend ist, den Beginn derselben

festzustellen. Wird der Anspruch nur dem

Grunde nach anerkannt, ist eine vorläufige

Zahlung anzuordnen und deren Betrag festzusetzen;

die vorläufigen Zahlungen sind nach endgültiger

Bestimmung der Höhe der Leistung auf

diese anzuredinen.

(2) Bescheide über Kapitalabfindungen können

nur bestätigt oder aufgehoben werden.

(3) Der Träger der Unfallversicherung ist zur

Zahlung eines Pflegegeldes in bestimmter Höhe

zu verpflichten, wenn der Anspruch auf Gewährung

von Pflege begründet ist, ohne daß der

Fall des § 558 c, Abs. (3), der Reichsversicherungsordnung

vorliegt. Im Erkenntnis ist dem

Versicherungsträger die Befugnis einzuräumen,

innerhalb von zwei Wochen mit Bescheid auszusprechen,

daß statt des Pflegegeldes Hauspflege

gewährt wird.

(4) Im Erkenntnis ist die Frist festzusetzen,

binnen der die auferlegte Leistung (vorläufige

Zahlung) zur Vermeidung der Exekution erfüllt

werden muß. Diese Frist ist nach den Umständen

des Falles und nach Billigkeit, höchstens jedoch

im Ausmaße von 14 Tagen, zu bestimmen.

§ 19. (1) Ist der Kläger (Berufungswerber) auf

besondere Anordnung des Vorsitzenden (Stellvertreters)

zur mündlichen Verhandlung erschienen,

werden ihm auf Verlangen die notwendigen

Barauslagen und der entgangene Arbeitsverdienst

vergütet; sie können vergütet werden, wenn er

ohne besondere Anordnung erschienen ist und das

Schiedsgericht ausdrücklich feststellt, daß sein Erscheinen

erforderlich war.

(2) Diese Kosten hat der Versicherungsträger

unabhängig vom Ausgange des Verfahrens zu

tragen.

§ 20. (1) Im Streitfalle mit einem Versicherten

hat. der Versicherungsträger die Kosten, die ihm

durch das Verfahren erwachsen sind, ohne Rücksicht

auf den Ausgang des Verfahrens zu tragen.

Das gleiche gilt für die den Zeugen und Sachverständigen

zu leistenden Gebühren.

(2) Im übrigen ist im Erkenntnis nach billigem

Ermessen zu entscheiden, ob und welchen Kostenbetrag

die unterliegende Partei dem Gegner zu

ersetzen hat, sofern dieser die ihm erwachsenen

Kosten vor Schluß der Verhandlung verzeichnet

hat.

(3) Die Anordnung, daß der Kläger (Berufungswerber)

einen bestimmten Betrag zur Deckung der

Kosten eines von ihm beantragten Beweises vorschußweise

zu erlegen hat, ist nicht zulässig.

§ 21. Hat ein Beteiligter durch Mutwillen, Verschleppung

oder Irreführung Verfahrenskosten

veranlaßt, kann sie das Schiedsgericht ihm, ohne

Rücksicht darauf, daß sie nach sonstigen Vorschriften

dieser Verordnung von einem anderen

Beteiligten zu tragen wären, ganz oder teilweise

auferlegen.

§ 22. (1) Das Erkenntnis des Schiedsgerichtes

muß die Namen aller Mitglieder enthalten, die

bei Schöpfung des Erkenntnisses mitgewirkt

haben.

(2) Die Urschrift des Erkenntnisses ist vom

Vorsitzenden (Stellvertreter) und vom Schriftführer,

sofern ein solcher der Verhandlung zugezogen

war, zu unterschreiben und bei den Akten

des Schiedsgerichtes aufzubewahren.

(3) Der Spruch und die Begründung sind äußerlich

zu sondern. Die Begründung hat eine gedrängte

Darstellung des Sachverhaltes zu enthalten.

§ 23. (1) Bei der Verwundung des Erkenntnisses

hat der Vorsitzende (Stellvertreter) darauf

hinzuweisen, daß den Parteien ein ordentliches

Rechtsmittel gegen das Erkenntnis nicht zusteht.

Ein gleicher Beisatz ist in die schriftliche Ausfertigung

des Erkenntnisses aufzunehmen.

(2) Wenn das Erkenntnis nicht verkündet

wurde, ist es binnen zwei Wochen nach Fällung

an die Parteien schriftlich auszufertigen.

§ 24. Ale Entscheidungen des Schiedsgerichtes,

die nicht über den erhobenen Anspruch ergehen,

haben mit Beschluß zu erfolgen.

§ 25. (1) Der Vorsitzende (Stellvertreter) hat

auf Verlangen einer Partei die Vollstreckbarkeit

der Entscheidung oder des Vergleiches zu

bestätigen.

(2) Für die Einbringung der Ordnungsstrafen

(§ 8) sind die für die Gerichte geltenden Einhebungsvorschriften

anzuwenden. Die Umwandlung

der Strafe hat der Vorsitzende (Stellvertreter)

des Schiedsgerichtes auszusprechen. Die

Ordnungsstrafen verfallen zugunsten des Bundes.

§ 26. (1) Die schriftlichen Ausfertigungen der

Erlkenntnisse, Beschlüsse, Vergleiche und Bestätigungen

der Rechtskraft oder Vollstreckbarkeit

werden vom Leiter der Geschäftsabteilung des

Schiedsgerichtes unter dem Vermerk unterschrieben

„Für die Richtigkeit der Ausfertigung".

(2) Die übrigen Ausfertigungen sind vom

Vorsitzenden (Stellvertreter) zu unterschreiben.

Abschnitt III.

Kanzleigeschäfte, Aufsicht.

§ 27. (1) Das Landesgericht, in dessen Sprengel

das Schiedsgericht seinen Sitz hat, besorgt die

Kanzleigeschäfte desselben. Die Kanzleigeschäfte

der Schiedsgerichte in Eisenstadt und Bregenz

werden von den dortigen Bezirksgerichten

besorgt.

(2) Dem Gericht, das die Kanzleigeschäfte

besorgt, obliegt insbesondere die Übernahme

der für das Schiedsgericht bestimmten Eingaben,

die Ausfertigung und Zustellung der vom

Schiedsgericht schriftlich hinausgegebenen Verfügungen

und Erkenntnisse sowie die Aufbewahrung

der Akten des Schiedsgerichtes. Das

Gericht hat ferner für die Sitzungen des Schiedsgerichtes

nach Tunlichkeit einen beeideten

Schriftführer beizustellen.

(3) Das Bundesministerium für Justiz kann im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

soziale Verwaltung anordnen, daß das Schiedsgericht

dem Gerichte für die Besorgung der

Kanzlleigeschäfte eine Vergütung leiste und diese

mit einem Bauschbetrag festsetzen. Vor Festsetzung

der Vergütung (des Bauschbetrages) ist

der Hauptverband der Sozialversicherungsträger

zu hören.

§ 28. Die Aufsicht über das Schiedsgericht

steht dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes

zu, in dessen Sprengel es seinen Sitz hat. Er

kann die Geschäftsführung des Schiedsgerichtes

selbst oder durch einen Vertreter . einsehen

und hat zur Abstellung wahrgenommener Unregelmäßigkeiten,

deren Beseitigung nicht im

eigenen Wirkungskreise möglich ist, geeignete

Anträge an das Bundesministerium für Justiz

zu stellen.

Abschnitt IV.

Kosten.

§ 29. (1) Alle aus der Tätigkeit des Schiedsgerichtes

erwachsenden Kosten sind von den

Sozialversicherungsträgern zu bestreiten, sofern

sie nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung

einem anderen zur Last fallen.

(2) Jeder Versicherungsträger hat für die

Kosten aufzukommen, die sich im Zusammenhang

mit der Geltendmachung von Ansprüchen

gegen ihn ergeben. Hiebei sind die nach § 6 aufgelaufenen

Kosten, wenn ein Beisitzer an einem

Tag in mehreren Verhandlungen gegen verschiedene

Versicherungsträger benötigt wird, nach der

Dauer der einzelnen Verhandlungen auf die betreffenden

Versicherungsträger verhältnismäßig

aufzuteilen. Die Beträge werden für jeden Verhandlungstag

aus den dem Schiedsgericht von

den Versicherungsträgern zu gewährenden Verlägen

[Abs. (4)] flüssig gemacht.

(3) Der Betrag einer nach § 27, Abs. (3), bestimmten

Vergütung sowie sonstige Verwaltungsauslagen

sind auf die in Betracht kommenden

Versicherungsträger im Verhältnis der auf

sie im abgelaufenen Kalenderjahr nach Abs. (2)

entfallenen Kosten aufzuteilen.

(4) Das Schiedsgericht kann zur vorläufigen

Bestreitung der Kosten von den in Betracht

kommenden Versicherungsträgern entsprechende

Verläge anfordern.

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