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18. Verordnung: NS.-Registr.-Vdg.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 18. Verordnung: NS.-Registr.-Vdg.

Auf Grund des § 9 des Verfassungsgesetzes

vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13, über das

Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz) wird verordnet

§ 1. (l) Im Sinne des § 4 des Verbotsgesetzes

ist anzusehen

a) als Mitglied der NSDAP, wer in diese

Partei als Mitglied aufgenommen worden

ist;

b) als Parteianwärter der NSDAP, wer durch

Aufnahme als Parteianwärter die Anwartschaft

auf die Parteimitgliedschaft und das

Recht zum vorläufigen Tragen des Parteiabzeichens

erworben hat.

(2) Voraussetzung für die Registrierung ist der

auch nur vorübergehende Besitz der Parteimitgliedschaft

oder Parteianwartschaft in der Zeit

zwischen dem 1. Juli 1933 und dem 27. April

1945.

Meldeverfahren.

§ 2. (1) In jeder Gemeinde hat der Bürgermeister

(Gemeindevorsteher) durch öffentlichen

Anschlag und allenfalls auch auf andere ortsübliche

Weise kundzumachen, an welchen Stellen

und zu welcher Zeit sich die in der Gemeinde

wohnhaften Personen, die zwischen dem 1. Juli

1933 und dem 27. April 1945 der NSDAP oder

einem ihrer Wehrverbände (SS, SA, NSKK,

NSFK) angehört haben, wenngleich diese Angehörigkeit

nur eine zeitweise war, ferner unter

der gleichen Voraussetzung Parteianwärter und

Personen, die sich um die Aufnahme in die SS

(Schutzstaffel) beworben haben, zur Registrierung

melden müssen, insoweit diese Personen

ihren ordentlichen Wohnsitz oder dauernden

Aufenthalt im Gebiet der Republik Österreich

haben.

(2) In der Kundmachung sind die Meldepflichtigen

aufzufordern, persönlich bei der

Meldestelle zu erscheinen und die zum Nachweis

ihrer Identität erforderlichen Personaldokumente

(Tauf- oder Geburtsschein, Heimatschein,

Kennkarte- und Meldezettel) womöglich

mitzubringen.

(3) In der Kundmachung ist ausdrücklich

darauf hinzuweisen, daß jene Personen, die die

Anmeldung unterlassen oder über wesentliche

Umstände unvollständige oder unrichtige Angaben

machen oder etwas unternehmen, um die

Aufnahme eines Registrierungspflichtigen in die

Liste oder die Vornahme eines Vermerkes zu

vereiteln oder die Aufnahme eines Nichtregistrierungspflichtigen

oder eines unrichtigen

Vermerkes zu erwirken, sich des Verbrechens des

Betruges schuldig machen und hiefür mit Kerker

von einem bis zu fünf Jahren bestraft werden.

(4) In jenen Gemeinden, in welchen bereits

eine anderweitige Erfassung der Nationalsozialisten

durch lokale Stellen angeordnet oder

durchgeführt wurde, ist in der Kundmachung

außerdem darauf hinzuweisen, daß diese Erfassung

nicht von der Verpflichtung zur Registrierung

nach § 5 des Verbotsgesetzes enthebt.

§ 3. Kranke und gebrechliche Personen, die

die Meldung zu den vorgeschriebenen Zeiten

nicht persönlich vornehmen können, haben die

Meldung durch einen Bevollmächtigten schriftlich

zu erstatten und zugleich den Grund ihrer

Verhinderung glaubhaft zu machen. Unterbleibt

dies, gilt die Meldung als nicht erstattet.

§ 4. Meldepflichtige Personen, die im Zeitpunkt

der Registrierung vom Ort ihres ordentlichen

Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltes

abwesend sind (Umquartierte u. dgl.), haben sich

bei der Meldestelle ihres zeitweiligen Aufenthaltsortes

zur Registrierung zu melden. Überdies

haben sich diese Personen innerhalb von

zwei Wochen nach ihrer Rückkehr bei der Meldestelle

ihres ständigen Wohnsitzes oder dauernden

Aufenthaltes zu melden. Das gleiche gilt

für Personen, die infolge eines vorübergehenden

Aufenthaltes im Ausland bisher der Meldepflicht

in ihrem Aufenthaltsort nicht genügen konnten.

§ 5. Meldepflichtige Personen, die sich erst nach

Kundmachung dieser Verordnung in einer Gemeinde

der Republik Österreich mit der Absicht

niederlassen, ihren ordentlichen Wohnsitz oder

dauernden Aufenthalt im Gebiete der Republik

Österreich zu nehmen, haben sich innerhalb von

zwei Wochen nach ihrer Ankunft bei der Meldestelle

ihres Niederlassungsortes zu melden.

§ 6. Wenn die örtlichen Verhältnisse dies

zweckmäßig erscheinen lassen, kann der Bürgermeister

(Gemeindevorsteher) mehrere Meldestellen

innerhalb des Gemeindegebietes einrichten.

Diesen sind bestimmte Sprengel zur Durchführung

der Registrierung zuzuweisen.

§ 7. (1) Zur Entgegennahme der Meldungen

sind Meldeblätter nach dem Muster der Beilage

1 zu verwenden. Sie sind in doppelter Ausfertigung

anzulegen.

(2) Die Meldeblätter haben die Gemeinden

selbst beizustellen.

§ 8. (1) Bei Entgegennahme der Meldungen ist

die Identität der sich Meldenden an Hand der

vorgelegten Personaldokumente, in Zweifelsfällen

durch Identitätszeugen festzustellen. Wird

die Stellung von Identitätszeugen unterlassen,

gilt die Meldung als nicht erstattet.

(2) Außer der Dauer der Parteizugehörigkeit

(Mitgliedschaft und Anwartschaft), der Parteifunktion,

der Zugehörigkeit zu einem Wehrverband

und ihrer Dauer, der Funktion in diesem

Wehrverband, der Parteiauszeichnungen sind

festzustellen: Wohnort, frühere Wohnungen

seit 1. Juli 1933, bei zeitweiligem Aufenthalt

ständiger Wohnort, Beruf, Stellung im Wirtschaftsleben,

Mitgliedschaft eines Geschäftsführungs-

oder Aufsichtsorganes einer juristischen

Person, Gewerbeberechtigung, selbständiges

Unternehmen, akademische Grade und Titel,

Grundbesitz und dingliche Rechte.

§ 9. (1) Wer glaubhaft macht, daß er seine Zugehörigkeit

zur NSDAP oder zu einem ihrer

Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK) niemals

mißbraucht und noch vor der Befreiung Österreichs

durch sein Verhalten gezeigt hat, daß er

zur unabhängigen Republik Österreich positiv

eingestellt ist, kann ein Ansuchen um Nachsicht

von der Registrierung (§ 27 des Verbotsgesetzes)

bei dem zur Entgegennahme seiner Meldung

zuständigen Bürgermeister (Gemeindevorsteher)

einbringen.

(2) In einem solchen Fall ist die Einbringung

des Ansuchens zunächst im Meldeblatt zu vermerken,

von der Eintragung der im Meldeblatt

festgehaltenen Daten in die Liste der Nationalsozialisten

jedoch vorläufig Abstand zu nehmen.

(3) Das Ansuchen ist der Landeshauptmannschaft

(dem Magistrat der Stadt Wien) zur Vorentscheidung

vorzulegen, ob von der Eintragung

in die Liste der Nationalsozialisten bis zur Entscheidung

der Provisorischen Staatsregierung

Abstand zu nehmen ist. Diese Vorentscheidung

ist unanfechtbar.

(4) Die Landeshauptmannschaft (der Magistrat

der Stadt Wien) hat nach Verständigung des

Bürgermeisters (Gemeindevorstehers) von der

Vorentscheidung das Ansuchen der Provisorischen

Staatsregierung vorzulegen.

(5) Wird die Nachsicht der Eintragung in die

Liste der Nationalsozialisten nach § 27 des Verbotsgesetzes

verfügt, ist von der Eintragung

Abstand zu nehmen, beziehungsweise eine bereits

vollzogene Eintragung von Amts wegen zu

löschen.

(6) Über Personen, die offenbar mutwillig um

Nachsicht von der Eintragung in die Liste der

Nationalsozialisten ansuchen, kann die Landeshauptmannschaft

(der Magistrat der Stadt Wien)

eine Mutwillensstrafe verhängen (§ 35 AVG.).

§ 10. (1) Jedem Meldepflichtigen mit Ausnahme

der unter § 9, Abs (1), fallenden Personen

ist eine Bestätigung nach dem Muster Beilage 2

über die erfolgte Meldung auszufolgen.

(2) Den unter § 9, Abs. (1), fallenden Meldepflichtigen

ist eine Bescheinigung nach dem

Muster 3 auszufolgen.

(3) Die Formblätter haben die Gemeinden

selbst beizustellen.

§ 11. Alle Dienststellen des Staates, der Länder,

der Gemeinden und der sonstigen öffentlich-

rechtlichen Körperschaften, die Aufzeichnungen

über die Parteizugehörigkeit ihrer

Bediensteten (Mitglieder) und deren Familienangehörigen

geführt haben, sind verpflichtet,

ohne Verzug den im§ 2 dieser Verordnung genannten

Stellen hinsichtlich dieser Bediensteten

(Mitglieder) Mitteilung über Parteizugehörigkeit,

Dauer derselben, Parteifunktion, Zugehörigkeit

zu einem Wehrverband und deren

Dauer, Funktion in diesem Wehrverband und

Parteiauszeichnungen zu machen. Das gleiche

gilt für Lehranstalten auch hinsichtlich ihrer

Schüler.

§ 12. (1) Nach Abschluß des Meldeverfahrens

hat der Bürgermeister (Gemeindevorsteher) die

gemeldeten Personen in Listen einzutragen.

Diese Listen sind in Orten mit geschlossener

Bauweise in der Regel nach Gassen und Häusern

zu führen. Den Verhältnissen der einzelnen Gemeinden

entsprechend können sie auch nach Ortschaften,

Rotten u. dgl. geführt werden. In allen

Fällen muß auch ein alphabetisches Register angelegt

werden. Die Anlage der Listen hat derart

zu geschehen, daß ein Überblick über das örtliche

Gebiet, das die Liste umfaßt, leicht gewonnen

werden kann.

(2) Die Meldeblätter sind als Beilage zu den

Listen in alphabetischer Reihenfolge verwahrt

zu halten.

§ 13. (1) Die Listen sind nach dem Muster Beilage

4 im Durchschreibeverfahren in vier Gleichschriften

anzufertigen.

(2) Die Namen der „Illegalen" sind in den

Listen rot zu unterstreichen.

(3) Die erforderlichen Formblätter haben die

Gemeinden selbst beizustellen.

§ 14. (1) Nach Fertigstellung der Listen hat

der Bürgermeister (Gemeindevorsteher) durch

öffentlichen Anschlag und allenfalls auch auf

andere ortsübliche Weise Stellen und Stunden

bekanntzugeben, in und zu denen die Listen zur

öffentlichen Einsicht aufliegen.

(2) Die Einsichtsfrist beträgt vier Wochen. Die

Einsichtsstunden sind unter Berücksichtigung der

örtlichen Verhältnisse so festzusetzen, daß jedermann

die Einsichtnahme ermöglicht wird. Sie

hat in Gegenwart einer Aufsichtsperson zu erfolgen.

(3) Jedermann steht es frei, sich aus den Listen

Auszüge, beziehungsweise Abschriften herzustellen.

Für die Herstellung von Abschriften

können abgesonderte Stunden festgesetzt werden.

§ 15. (1) Je eine Gleichschrift der Listen ist

nach Beendigung der Registrierung ohne Verzug

dem Staatsamt für Inneres und außerdem der

Bezirkshauptmannschaft, in landesunmittelbaren

Städten der Landeshauptmannschaft vorzulegen.

In Orten, in denen eine staatliche Polizeibehörde

besteht, ist dieser eine weitere Gleichschrift zu

übersenden. Dem Staatsamt für Inneres ist überdies

eine Gleichschrift der Meldeblätter vorzulegen.

(2) Nachträgliche Registrierungen, Richtigstellungen,

Abänderungen und Ergänzungen der

Listen sind den vorerwähnten Stellen zu melden.

Rechtsmittelverfahren.

§ 16. Während des Zeitraumes, innerhalb

dessen die Listen der Nationalsozialisten nach

§ 14 dieser Verordnung zur öffentlichen Einsicht

aufliegen, kann jedermann wegen der Aufnahme

vermeintlich Nichtregistrierungspflichtiger oder

Nichtaufnahme vermeintlich Registrierungspflichtiger

sowie wegen der Beifügung vermeintlich

unrichtiger Vermerke über die Dauer der Parteizugehörigkeit,

Parteiauszeichnungen, die Zugehörigkeit

zu einem Wehrverband und die Funktionen

oder wegen der Nichtaufnahme derartiger

Vermerke in die Listen Einspruch erheben.

Das gleiche gilt für Behörden und Dienststellen.

§ 17. (t) Die Einsprüche sind bei den Stellen,

bei denen die Listen zur Einsicht aufliegen,

mündlich oder schriftlich einzubringen. Sie sind

zu begründen.

(2) Einsprüche ohne Begründung gelten als

nicht eingebracht. Die zum Nachweis der vorgebrachten

Behauptungen dienlichen Beweismittel

sind anzuführen.

(3) Jeder Einspruch darf sich nur auf eine einzelne

Person erstrecken.

§ 18. (1) Falls im Einspruch nur die Berichtigung

von Schreibfehlern oder anderen offenbar

auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten

verlangt wird, kann der Bürgermeister (Gemeindevorsteher)

die Berichtigung der Liste von

Amts wegen vornehmen.

(2) Der Einspruchswerber ist von der erfolgten

Berichtigung zu verständigen.

§ 19. (1) Der Bürgermeister (Gemeindevorsteher)

hat, von dem Fall des § 18 abgesehen,

jeden Einspruch wegen Nichtaufnahme von

registrierungspflichtigen Personen oder Vermerken

sowie wegen Unrichtigkeit der Vermerke

zunächst der betroffenen Person zur

Äußerung vorzuhalten. Anerkennt diese Person

die Richtigkeit der vorgebrachten Umstände, ist

die entsprechende Ergänzung der Liste der

Nationalsozialisten vorzunehmen. Der Einspruchswerber

ist von der erfolgten Ergänzung

zu verständigen. Eine bescheidmäßige Erledigung

des Einspruches kann entfallen.

(2) Die Strafbarkeit der betroffenen registrierungspflichtigen

Person nach § 8 des Verbotsgesetzes

bleibt unberührt.

§ 20. Der Bürgermeister (Gemeindevorsteher)

hat die nach § 18, Abs. (1), und § 19, Abs. (1),

vorgenommenen Berichtigungen und Ergänzungen

den im § 15 dieser Verordnung genannten

Stellen zu melden.

§ 21. (1) Wird der Einspruch nicht auf die in

den §§ 18 und 19 bezeichnete Art erledigt, hat

der Bürgermeister (Gemeindevorsteher) denselben

unter Anschluß eines Auszuges aus der

Liste und einer Abschrift des Meldeblattes der

zuständigen Landeshauptmannschaft zur Entscheidung

vorzulegen.

(2) In der Stadt Wien entscheiden über die

Einsprüche beim Bürgermeister zu errichtende

Einspruchskommissionen, die je aus einem

rechtskundigen Verwaltungsbeamten als Vorsitzenden

und zwei weiteren Mitgliedern bestehen.

Die Bestellung der Vorsitzenden und

der Mitglieder sowie der erforderlichen Ersatzmänner

erfolgt durch den Bürgermeister. Die

Einspruchskommissionen entscheiden mit Stimmenmehrheit

in nichtöffentlicher Sitzung.

§ 22. Je eine Ausfertigung der Entscheidung

über den Einspruch ist der betroffenen Person

und, falls der Einspruch von einer dritten Person

erhoben wurde, auch dem Einspruchswerber

zuzustellen.

§ 23. (1) Gegen die Entscheidung der Landeshauptmannschaft

(der beim Bürgermeister der

Stadt Wien nach § 21, Abs. (2), errichteten Kommissionen)

ist die Beschwerde zulässig. Sie ist

innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung

beim Bürgermeister (Gemeindevorsteher),

der die in Betracht kommende Liste

aufgestellt hat, in zweifacher Ausfertigung einzubringen.

Eine Ausfertigung ist der von der

Beschwerde betroffenen Person vom Bürgermeister

(Gemeindevorsteher) zuzustellen.

(2) Zur Einbringung der Beschwerde sind nur

Personen berechtigt, denen die Entscheidung

über den Einspruch zuzustellen ist (§ 22).

§ 24. (1) Der Bürgermeister (Gemeindevorsteher)

hat die Beschwerde unter Anschluß der

Verhandlungsschriften im Wege der Landeshauptmannschaft

dem Vorsitzenden der Beschwerdekommission

beim Staatsamt für Inneres

(§ 7 des Verbotsgesetzes) vorzulegen. In der

Stadt Wien hat die Vorlage der Beschwerde

durch die Vorsitzenden der Einspruchskommissionen

zu erfolgen.

(2) Wird eine Beschwerde nicht eingebracht,

hat der Bürgermeister (Gemeindevorsteher) nach

Ablauf der Beschwerdefrist gegebenenfalls die

Richtigstellung oder Ergänzung der Liste der

Nationalsozialisten vorzunehmen und hievon die

im § 15 dieser Verordnung genannten Stellen

zu benachrichtigen.

§ 25. Der Vorsitzende der Beschwerdekommission,

die beiden zum Richteramt geeigneten

Mitglieder sowie die erforderliche Anzahl von

Ersatzmännern werden vom Staatssekretär für

Justiz im Einvernehmen mit dem Staatssekretär

für Inneres bestellt. Die weiteren Mitglieder der

Kommission, unter denen mindestens zwei

rechtskundige Verwaltungsbeamte sein müssen,

sowie die erforderliche Anzahl von Ersatzmännern

werden vom Staatssekretär für Inneres

bestellt.

§ 26. (1) Die Kommission entscheidet mit

Stimmenmehrheit in nichtöffentlicher Sitzung,

sofern nicht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde

die Anberaumung einer mündlichen

Verhandlung ausdrücklich verlangt.

(2) Im letzteren Fall ist der Beschwerdeführer

und, wenn die Beschwerde von einer dritten

Person eingebracht wurde, auch die hiedurch

betroffene registrierungspflichtige Person zum

Erscheinen bei der Verhandlung mit dem Beisatz

zu laden, daß auch im Falle der Abwesenheit

entschieden würde. Der Beschwerdeführer

sowie die durch die Beschwerde betroffene Person

können sich bei der Verhandlung durch

einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

§ 27. (1) Die Entscheidung der Beschwerdekommission

ist im Wege der zuständigen Landeshauptmannschaft

(in der Stadt Wien im Wege

der Vorsitzenden der Einspruchskommissionen)

denjenigen Personen zuzustellen, welchen nach

§ 22 dieser Verordnung die Entscheidung über

den Einspruch zuzustellen ist.

(2) Eine Ausfertigung der Entscheidung der

Beschwerdekommission ist vom Vorsitzenden

dem Staatsamt für Inneres zuzumitteln, das gegebenenfalls

die Berichtigung oder Ergänzung

der Liste der Nationalsozialisten durch den zuständigen

Bürgermeister (Gemeindevorsteher)

sowie die Verständigung der nach § 15 dieser

Verordnung zu benachrichtigenden Stellen veranlaßt.

§ 28. Die Entscheidung der Beschwerdekommission

ist endgültig.

§ 29. Nach Abschluß der Registrierung, beziehungsweise

des Einspruchs- oder Beschwerdeverfahrens

hat das Staatsamt für Inneres die

Namen und sonstigen Daten der rechtskräftig

als „Illegale" registrierten Nationalsozialisten

dem Strafregisteramt zwecks Vormerkung

mitzuteilen. Desgleichen hat das Staatsamt für

Inneres die Namen und sonstigen Daten der

nach §§ 11 und 12 des Verbotsgesetzes straffälligen

Nationalsozialisten der zur Verfolgung

zuständigen Staatsanwaltschaft mitzuteilen.

§ 30. (1) Soweit in dieser Verordnung keine

Sonderbestimmungen enthalten sind, sind für

das Einspruchs- und Beschwerdeverfahren die

Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

(AVG.) sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Einsprüche und Beschwerden gelten als

Berufungen nach § 63 AVG.

§ 31. Gegen Personen, die offenbar mutwillig

Einspruch oder Beschwerde erheben, kann die

Landeshauptmannschaft (die beim Bürgermeister

der Stadt Wien errichteten Einspruchskommissionen),

beziehungsweise die beim Staatsamt für

Inneres errichtete Beschwerdekommission eine

Mutwillensstrafe verhängen (§ 35 AVG.).

§ 32. (1) Die Mitglieder der Einspruchskommissionen

beim Bürgermeister der Stadt Wien

und der Beschwerdekommission beim Staatsamt

für Inneres sind in Ausübung ihres Amtes selbständig

und unabhängig.

(2) Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.

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