18. Verordnung: NS.-Registr.-Vdg.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 des Verfassungsgesetzes
vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13, über das
Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz) wird verordnet
§ 1. (l) Im Sinne des § 4 des Verbotsgesetzes
ist anzusehen
a) als Mitglied der NSDAP, wer in diese
Partei als Mitglied aufgenommen worden
ist;
b) als Parteianwärter der NSDAP, wer durch
Aufnahme als Parteianwärter die Anwartschaft
auf die Parteimitgliedschaft und das
Recht zum vorläufigen Tragen des Parteiabzeichens
erworben hat.
(2) Voraussetzung für die Registrierung ist der
auch nur vorübergehende Besitz der Parteimitgliedschaft
oder Parteianwartschaft in der Zeit
zwischen dem 1. Juli 1933 und dem 27. April
1945.
Meldeverfahren.
§ 2. (1) In jeder Gemeinde hat der Bürgermeister
(Gemeindevorsteher) durch öffentlichen
Anschlag und allenfalls auch auf andere ortsübliche
Weise kundzumachen, an welchen Stellen
und zu welcher Zeit sich die in der Gemeinde
wohnhaften Personen, die zwischen dem 1. Juli
1933 und dem 27. April 1945 der NSDAP oder
einem ihrer Wehrverbände (SS, SA, NSKK,
NSFK) angehört haben, wenngleich diese Angehörigkeit
nur eine zeitweise war, ferner unter
der gleichen Voraussetzung Parteianwärter und
Personen, die sich um die Aufnahme in die SS
(Schutzstaffel) beworben haben, zur Registrierung
melden müssen, insoweit diese Personen
ihren ordentlichen Wohnsitz oder dauernden
Aufenthalt im Gebiet der Republik Österreich
haben.
(2) In der Kundmachung sind die Meldepflichtigen
aufzufordern, persönlich bei der
Meldestelle zu erscheinen und die zum Nachweis
ihrer Identität erforderlichen Personaldokumente
(Tauf- oder Geburtsschein, Heimatschein,
Kennkarte- und Meldezettel) womöglich
mitzubringen.
(3) In der Kundmachung ist ausdrücklich
darauf hinzuweisen, daß jene Personen, die die
Anmeldung unterlassen oder über wesentliche
Umstände unvollständige oder unrichtige Angaben
machen oder etwas unternehmen, um die
Aufnahme eines Registrierungspflichtigen in die
Liste oder die Vornahme eines Vermerkes zu
vereiteln oder die Aufnahme eines Nichtregistrierungspflichtigen
oder eines unrichtigen
Vermerkes zu erwirken, sich des Verbrechens des
Betruges schuldig machen und hiefür mit Kerker
von einem bis zu fünf Jahren bestraft werden.
(4) In jenen Gemeinden, in welchen bereits
eine anderweitige Erfassung der Nationalsozialisten
durch lokale Stellen angeordnet oder
durchgeführt wurde, ist in der Kundmachung
außerdem darauf hinzuweisen, daß diese Erfassung
nicht von der Verpflichtung zur Registrierung
nach § 5 des Verbotsgesetzes enthebt.
§ 3. Kranke und gebrechliche Personen, die
die Meldung zu den vorgeschriebenen Zeiten
nicht persönlich vornehmen können, haben die
Meldung durch einen Bevollmächtigten schriftlich
zu erstatten und zugleich den Grund ihrer
Verhinderung glaubhaft zu machen. Unterbleibt
dies, gilt die Meldung als nicht erstattet.
§ 4. Meldepflichtige Personen, die im Zeitpunkt
der Registrierung vom Ort ihres ordentlichen
Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltes
abwesend sind (Umquartierte u. dgl.), haben sich
bei der Meldestelle ihres zeitweiligen Aufenthaltsortes
zur Registrierung zu melden. Überdies
haben sich diese Personen innerhalb von
zwei Wochen nach ihrer Rückkehr bei der Meldestelle
ihres ständigen Wohnsitzes oder dauernden
Aufenthaltes zu melden. Das gleiche gilt
für Personen, die infolge eines vorübergehenden
Aufenthaltes im Ausland bisher der Meldepflicht
in ihrem Aufenthaltsort nicht genügen konnten.
§ 5. Meldepflichtige Personen, die sich erst nach
Kundmachung dieser Verordnung in einer Gemeinde
der Republik Österreich mit der Absicht
niederlassen, ihren ordentlichen Wohnsitz oder
dauernden Aufenthalt im Gebiete der Republik
Österreich zu nehmen, haben sich innerhalb von
zwei Wochen nach ihrer Ankunft bei der Meldestelle
ihres Niederlassungsortes zu melden.
§ 6. Wenn die örtlichen Verhältnisse dies
zweckmäßig erscheinen lassen, kann der Bürgermeister
(Gemeindevorsteher) mehrere Meldestellen
innerhalb des Gemeindegebietes einrichten.
Diesen sind bestimmte Sprengel zur Durchführung
der Registrierung zuzuweisen.
§ 7. (1) Zur Entgegennahme der Meldungen
sind Meldeblätter nach dem Muster der Beilage
1 zu verwenden. Sie sind in doppelter Ausfertigung
anzulegen.
(2) Die Meldeblätter haben die Gemeinden
selbst beizustellen.
§ 8. (1) Bei Entgegennahme der Meldungen ist
die Identität der sich Meldenden an Hand der
vorgelegten Personaldokumente, in Zweifelsfällen
durch Identitätszeugen festzustellen. Wird
die Stellung von Identitätszeugen unterlassen,
gilt die Meldung als nicht erstattet.
(2) Außer der Dauer der Parteizugehörigkeit
(Mitgliedschaft und Anwartschaft), der Parteifunktion,
der Zugehörigkeit zu einem Wehrverband
und ihrer Dauer, der Funktion in diesem
Wehrverband, der Parteiauszeichnungen sind
festzustellen: Wohnort, frühere Wohnungen
seit 1. Juli 1933, bei zeitweiligem Aufenthalt
ständiger Wohnort, Beruf, Stellung im Wirtschaftsleben,
Mitgliedschaft eines Geschäftsführungs-
oder Aufsichtsorganes einer juristischen
Person, Gewerbeberechtigung, selbständiges
Unternehmen, akademische Grade und Titel,
Grundbesitz und dingliche Rechte.
§ 9. (1) Wer glaubhaft macht, daß er seine Zugehörigkeit
zur NSDAP oder zu einem ihrer
Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK) niemals
mißbraucht und noch vor der Befreiung Österreichs
durch sein Verhalten gezeigt hat, daß er
zur unabhängigen Republik Österreich positiv
eingestellt ist, kann ein Ansuchen um Nachsicht
von der Registrierung (§ 27 des Verbotsgesetzes)
bei dem zur Entgegennahme seiner Meldung
zuständigen Bürgermeister (Gemeindevorsteher)
einbringen.
(2) In einem solchen Fall ist die Einbringung
des Ansuchens zunächst im Meldeblatt zu vermerken,
von der Eintragung der im Meldeblatt
festgehaltenen Daten in die Liste der Nationalsozialisten
jedoch vorläufig Abstand zu nehmen.
(3) Das Ansuchen ist der Landeshauptmannschaft
(dem Magistrat der Stadt Wien) zur Vorentscheidung
vorzulegen, ob von der Eintragung
in die Liste der Nationalsozialisten bis zur Entscheidung
der Provisorischen Staatsregierung
Abstand zu nehmen ist. Diese Vorentscheidung
ist unanfechtbar.
(4) Die Landeshauptmannschaft (der Magistrat
der Stadt Wien) hat nach Verständigung des
Bürgermeisters (Gemeindevorstehers) von der
Vorentscheidung das Ansuchen der Provisorischen
Staatsregierung vorzulegen.
(5) Wird die Nachsicht der Eintragung in die
Liste der Nationalsozialisten nach § 27 des Verbotsgesetzes
verfügt, ist von der Eintragung
Abstand zu nehmen, beziehungsweise eine bereits
vollzogene Eintragung von Amts wegen zu
löschen.
(6) Über Personen, die offenbar mutwillig um
Nachsicht von der Eintragung in die Liste der
Nationalsozialisten ansuchen, kann die Landeshauptmannschaft
(der Magistrat der Stadt Wien)
eine Mutwillensstrafe verhängen (§ 35 AVG.).
§ 10. (1) Jedem Meldepflichtigen mit Ausnahme
der unter § 9, Abs (1), fallenden Personen
ist eine Bestätigung nach dem Muster Beilage 2
über die erfolgte Meldung auszufolgen.
(2) Den unter § 9, Abs. (1), fallenden Meldepflichtigen
ist eine Bescheinigung nach dem
Muster 3 auszufolgen.
(3) Die Formblätter haben die Gemeinden
selbst beizustellen.
§ 11. Alle Dienststellen des Staates, der Länder,
der Gemeinden und der sonstigen öffentlich-
rechtlichen Körperschaften, die Aufzeichnungen
über die Parteizugehörigkeit ihrer
Bediensteten (Mitglieder) und deren Familienangehörigen
geführt haben, sind verpflichtet,
ohne Verzug den im§ 2 dieser Verordnung genannten
Stellen hinsichtlich dieser Bediensteten
(Mitglieder) Mitteilung über Parteizugehörigkeit,
Dauer derselben, Parteifunktion, Zugehörigkeit
zu einem Wehrverband und deren
Dauer, Funktion in diesem Wehrverband und
Parteiauszeichnungen zu machen. Das gleiche
gilt für Lehranstalten auch hinsichtlich ihrer
Schüler.
§ 12. (1) Nach Abschluß des Meldeverfahrens
hat der Bürgermeister (Gemeindevorsteher) die
gemeldeten Personen in Listen einzutragen.
Diese Listen sind in Orten mit geschlossener
Bauweise in der Regel nach Gassen und Häusern
zu führen. Den Verhältnissen der einzelnen Gemeinden
entsprechend können sie auch nach Ortschaften,
Rotten u. dgl. geführt werden. In allen
Fällen muß auch ein alphabetisches Register angelegt
werden. Die Anlage der Listen hat derart
zu geschehen, daß ein Überblick über das örtliche
Gebiet, das die Liste umfaßt, leicht gewonnen
werden kann.
(2) Die Meldeblätter sind als Beilage zu den
Listen in alphabetischer Reihenfolge verwahrt
zu halten.
§ 13. (1) Die Listen sind nach dem Muster Beilage
4 im Durchschreibeverfahren in vier Gleichschriften
anzufertigen.
(2) Die Namen der „Illegalen" sind in den
Listen rot zu unterstreichen.
(3) Die erforderlichen Formblätter haben die
Gemeinden selbst beizustellen.
§ 14. (1) Nach Fertigstellung der Listen hat
der Bürgermeister (Gemeindevorsteher) durch
öffentlichen Anschlag und allenfalls auch auf
andere ortsübliche Weise Stellen und Stunden
bekanntzugeben, in und zu denen die Listen zur
öffentlichen Einsicht aufliegen.
(2) Die Einsichtsfrist beträgt vier Wochen. Die
Einsichtsstunden sind unter Berücksichtigung der
örtlichen Verhältnisse so festzusetzen, daß jedermann
die Einsichtnahme ermöglicht wird. Sie
hat in Gegenwart einer Aufsichtsperson zu erfolgen.
(3) Jedermann steht es frei, sich aus den Listen
Auszüge, beziehungsweise Abschriften herzustellen.
Für die Herstellung von Abschriften
können abgesonderte Stunden festgesetzt werden.
§ 15. (1) Je eine Gleichschrift der Listen ist
nach Beendigung der Registrierung ohne Verzug
dem Staatsamt für Inneres und außerdem der
Bezirkshauptmannschaft, in landesunmittelbaren
Städten der Landeshauptmannschaft vorzulegen.
In Orten, in denen eine staatliche Polizeibehörde
besteht, ist dieser eine weitere Gleichschrift zu
übersenden. Dem Staatsamt für Inneres ist überdies
eine Gleichschrift der Meldeblätter vorzulegen.
(2) Nachträgliche Registrierungen, Richtigstellungen,
Abänderungen und Ergänzungen der
Listen sind den vorerwähnten Stellen zu melden.
Rechtsmittelverfahren.
§ 16. Während des Zeitraumes, innerhalb
dessen die Listen der Nationalsozialisten nach
§ 14 dieser Verordnung zur öffentlichen Einsicht
aufliegen, kann jedermann wegen der Aufnahme
vermeintlich Nichtregistrierungspflichtiger oder
Nichtaufnahme vermeintlich Registrierungspflichtiger
sowie wegen der Beifügung vermeintlich
unrichtiger Vermerke über die Dauer der Parteizugehörigkeit,
Parteiauszeichnungen, die Zugehörigkeit
zu einem Wehrverband und die Funktionen
oder wegen der Nichtaufnahme derartiger
Vermerke in die Listen Einspruch erheben.
Das gleiche gilt für Behörden und Dienststellen.
§ 17. (t) Die Einsprüche sind bei den Stellen,
bei denen die Listen zur Einsicht aufliegen,
mündlich oder schriftlich einzubringen. Sie sind
zu begründen.
(2) Einsprüche ohne Begründung gelten als
nicht eingebracht. Die zum Nachweis der vorgebrachten
Behauptungen dienlichen Beweismittel
sind anzuführen.
(3) Jeder Einspruch darf sich nur auf eine einzelne
Person erstrecken.
§ 18. (1) Falls im Einspruch nur die Berichtigung
von Schreibfehlern oder anderen offenbar
auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten
verlangt wird, kann der Bürgermeister (Gemeindevorsteher)
die Berichtigung der Liste von
Amts wegen vornehmen.
(2) Der Einspruchswerber ist von der erfolgten
Berichtigung zu verständigen.
§ 19. (1) Der Bürgermeister (Gemeindevorsteher)
hat, von dem Fall des § 18 abgesehen,
jeden Einspruch wegen Nichtaufnahme von
registrierungspflichtigen Personen oder Vermerken
sowie wegen Unrichtigkeit der Vermerke
zunächst der betroffenen Person zur
Äußerung vorzuhalten. Anerkennt diese Person
die Richtigkeit der vorgebrachten Umstände, ist
die entsprechende Ergänzung der Liste der
Nationalsozialisten vorzunehmen. Der Einspruchswerber
ist von der erfolgten Ergänzung
zu verständigen. Eine bescheidmäßige Erledigung
des Einspruches kann entfallen.
(2) Die Strafbarkeit der betroffenen registrierungspflichtigen
Person nach § 8 des Verbotsgesetzes
bleibt unberührt.
§ 20. Der Bürgermeister (Gemeindevorsteher)
hat die nach § 18, Abs. (1), und § 19, Abs. (1),
vorgenommenen Berichtigungen und Ergänzungen
den im § 15 dieser Verordnung genannten
Stellen zu melden.
§ 21. (1) Wird der Einspruch nicht auf die in
den §§ 18 und 19 bezeichnete Art erledigt, hat
der Bürgermeister (Gemeindevorsteher) denselben
unter Anschluß eines Auszuges aus der
Liste und einer Abschrift des Meldeblattes der
zuständigen Landeshauptmannschaft zur Entscheidung
vorzulegen.
(2) In der Stadt Wien entscheiden über die
Einsprüche beim Bürgermeister zu errichtende
Einspruchskommissionen, die je aus einem
rechtskundigen Verwaltungsbeamten als Vorsitzenden
und zwei weiteren Mitgliedern bestehen.
Die Bestellung der Vorsitzenden und
der Mitglieder sowie der erforderlichen Ersatzmänner
erfolgt durch den Bürgermeister. Die
Einspruchskommissionen entscheiden mit Stimmenmehrheit
in nichtöffentlicher Sitzung.
§ 22. Je eine Ausfertigung der Entscheidung
über den Einspruch ist der betroffenen Person
und, falls der Einspruch von einer dritten Person
erhoben wurde, auch dem Einspruchswerber
zuzustellen.
§ 23. (1) Gegen die Entscheidung der Landeshauptmannschaft
(der beim Bürgermeister der
Stadt Wien nach § 21, Abs. (2), errichteten Kommissionen)
ist die Beschwerde zulässig. Sie ist
innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung
beim Bürgermeister (Gemeindevorsteher),
der die in Betracht kommende Liste
aufgestellt hat, in zweifacher Ausfertigung einzubringen.
Eine Ausfertigung ist der von der
Beschwerde betroffenen Person vom Bürgermeister
(Gemeindevorsteher) zuzustellen.
(2) Zur Einbringung der Beschwerde sind nur
Personen berechtigt, denen die Entscheidung
über den Einspruch zuzustellen ist (§ 22).
§ 24. (1) Der Bürgermeister (Gemeindevorsteher)
hat die Beschwerde unter Anschluß der
Verhandlungsschriften im Wege der Landeshauptmannschaft
dem Vorsitzenden der Beschwerdekommission
beim Staatsamt für Inneres
(§ 7 des Verbotsgesetzes) vorzulegen. In der
Stadt Wien hat die Vorlage der Beschwerde
durch die Vorsitzenden der Einspruchskommissionen
zu erfolgen.
(2) Wird eine Beschwerde nicht eingebracht,
hat der Bürgermeister (Gemeindevorsteher) nach
Ablauf der Beschwerdefrist gegebenenfalls die
Richtigstellung oder Ergänzung der Liste der
Nationalsozialisten vorzunehmen und hievon die
im § 15 dieser Verordnung genannten Stellen
zu benachrichtigen.
§ 25. Der Vorsitzende der Beschwerdekommission,
die beiden zum Richteramt geeigneten
Mitglieder sowie die erforderliche Anzahl von
Ersatzmännern werden vom Staatssekretär für
Justiz im Einvernehmen mit dem Staatssekretär
für Inneres bestellt. Die weiteren Mitglieder der
Kommission, unter denen mindestens zwei
rechtskundige Verwaltungsbeamte sein müssen,
sowie die erforderliche Anzahl von Ersatzmännern
werden vom Staatssekretär für Inneres
bestellt.
§ 26. (1) Die Kommission entscheidet mit
Stimmenmehrheit in nichtöffentlicher Sitzung,
sofern nicht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde
die Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung ausdrücklich verlangt.
(2) Im letzteren Fall ist der Beschwerdeführer
und, wenn die Beschwerde von einer dritten
Person eingebracht wurde, auch die hiedurch
betroffene registrierungspflichtige Person zum
Erscheinen bei der Verhandlung mit dem Beisatz
zu laden, daß auch im Falle der Abwesenheit
entschieden würde. Der Beschwerdeführer
sowie die durch die Beschwerde betroffene Person
können sich bei der Verhandlung durch
einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
§ 27. (1) Die Entscheidung der Beschwerdekommission
ist im Wege der zuständigen Landeshauptmannschaft
(in der Stadt Wien im Wege
der Vorsitzenden der Einspruchskommissionen)
denjenigen Personen zuzustellen, welchen nach
§ 22 dieser Verordnung die Entscheidung über
den Einspruch zuzustellen ist.
(2) Eine Ausfertigung der Entscheidung der
Beschwerdekommission ist vom Vorsitzenden
dem Staatsamt für Inneres zuzumitteln, das gegebenenfalls
die Berichtigung oder Ergänzung
der Liste der Nationalsozialisten durch den zuständigen
Bürgermeister (Gemeindevorsteher)
sowie die Verständigung der nach § 15 dieser
Verordnung zu benachrichtigenden Stellen veranlaßt.
§ 28. Die Entscheidung der Beschwerdekommission
ist endgültig.
§ 29. Nach Abschluß der Registrierung, beziehungsweise
des Einspruchs- oder Beschwerdeverfahrens
hat das Staatsamt für Inneres die
Namen und sonstigen Daten der rechtskräftig
als „Illegale" registrierten Nationalsozialisten
dem Strafregisteramt zwecks Vormerkung
mitzuteilen. Desgleichen hat das Staatsamt für
Inneres die Namen und sonstigen Daten der
nach §§ 11 und 12 des Verbotsgesetzes straffälligen
Nationalsozialisten der zur Verfolgung
zuständigen Staatsanwaltschaft mitzuteilen.
§ 30. (1) Soweit in dieser Verordnung keine
Sonderbestimmungen enthalten sind, sind für
das Einspruchs- und Beschwerdeverfahren die
Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
(AVG.) sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Einsprüche und Beschwerden gelten als
Berufungen nach § 63 AVG.
§ 31. Gegen Personen, die offenbar mutwillig
Einspruch oder Beschwerde erheben, kann die
Landeshauptmannschaft (die beim Bürgermeister
der Stadt Wien errichteten Einspruchskommissionen),
beziehungsweise die beim Staatsamt für
Inneres errichtete Beschwerdekommission eine
Mutwillensstrafe verhängen (§ 35 AVG.).
§ 32. (1) Die Mitglieder der Einspruchskommissionen
beim Bürgermeister der Stadt Wien
und der Beschwerdekommission beim Staatsamt
für Inneres sind in Ausübung ihres Amtes selbständig
und unabhängig.
(2) Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.