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189_2003 AT

189. Verordnung: Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 189. Verordnung: Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen

Auf Grund des § 84 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 126/2002, und § 7 des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung von Einrichtungen der

OSZE in Österreich, BGBl. Nr. 511/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 157/2002, wird verordnet

§ 1. (1) Die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten hat auf Antrag an Angehörige jener

Personengruppen, die in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes

über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen,

BGBl. Nr. 677/1977, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung

von Einrichtungen der OSZE in Österreich, BGBl. Nr. 511/1993, in der jeweils geltenden Fassung, Privilegien

und Immunitäten genießen, einen Lichtbildausweis auszustellen, aus dem die Identität, die Staatsangehörigkeit

und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind.

(2) Der Lichtbildausweis ist befristet auf wenigstens drei Monate und auf höchstens zwei Jahre auszustellen.

Die Gültigkeitsdauer ist auf dem Lichtbildausweis zu vermerken. Auf Antrag ist die Gültigkeitsdauer

zu verlängern.

(3) Der Lichtbildausweis ist ungültig, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung weggefallen

sind oder die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Ungültige Lichtbildausweise sind einzuziehen.

(4) Die Lichtbildausweise haben dem Muster in der Anlage zu entsprechen.

§ 2. (1) Lichtbildausweise werden in folgenden Kategorien ausgestellt

1. in roter Farbe für Personen, die in Österreich Träger diplomatischer Privilegien und Immunitäten

sind;

2. in oranger Farbe für Berufskonsuln;

3. in gelber Farbe für Honorarkonsuln;

4. in grüner Farbe für Angestellte oder Sachverständige internationaler Organisationen oder Einrichtungen;

5. in blauer Farbe für alle anderen Personen, die in Österreich nach den im § 1 genannten Vorschriften

Privilegien und Immunitäten genießen;

6. in brauner Farbe für dienstliches Hauspersonal;

7. in grauer Farbe für private Hausangestellte aller in Österreich nach den im § 1 genannten Vorschriften

privilegierten Arbeitgeber, denen die Anstellung dieser Personen vom Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten zugestanden wurde.

(2) Sofern die Ausstellung auch für Fremde mit gültigem Aufenthaltstitel in Österreich oder österreichische

Staatsbürger zulässig ist, ist der Ausweis zusätzlich mit einem besonderen Vermerk über das

Vorliegen eines Aufenthaltstitels bzw. über den Umfang der Privilegien und Immunität zu versehen.

§ 3. (1) Auf die Ausstellung von Lichtbildausweisen für die im gemeinsamen Haushalt mit den im

§ 2 genannten Personen lebenden Familienangehörigen ist § 2 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt jedoch

nicht

1. für Familienangehörige, die Fremde mit gültigem Aufenthaltstitel in Österreich oder österreichische

Staatsbürger sind, sofern nicht andere österreichische Rechtsvorschriften die Ausstellung

von Lichtbildausweisen für diese Personen vorsehen;

2. für Familienangehörige von Honorarkonsuln;

3. für Familienangehörige von privaten Hausangestellten.

(2) Familienangehörige im Sinne des Abs. 1 sind

1. der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Hauptberechtigten bzw. des Ehegatten;

2. die volljährigen unverheirateten Kinder (bis zum vollendeten 26. Lebensjahr, in besonders berücksichtigungswürdigen

Fällen auch darüber hinaus) sowie die Eltern und Schwiegereltern des

Hauptberechtigten, soweit sie in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausüben; von letzterem kann

abgewichen werden, sofern andere österreichische Rechtsvorschriften dies gestatten;

3. in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen Geschwister des unverheirateten, verwitweten

oder geschiedenen Hauptberechtigten, der einen eigenen Haushalt führt, soweit sie in Österreich

keine Erwerbstätigkeit ausüben.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2003 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten über die Ausstellung von

Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten

genießen, BGBl. Nr. 378/1979, tritt mit Ablauf des 31. März 2003 außer Kraft.

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