189. Verordnung: Fleischverkauf-Ausbildungsordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert
durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird verordnet
Lehrberuf Fleischverkauf
§ 1. (1) Der Lehrberuf Fleischverkauf ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der
Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fleischverkäufer/Fleischverkäuferin)
zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete
Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich
ausführen zu können
1. Einschlägige Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe warten, instandhalten, desinfizieren und
handhaben,
2.Fleischteile und Nebenprodukte nach ihrer Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeit
beurteilen,
3. Fertige Fleischwaren nach ihrer Art und Qualität beurteilen,
4. Fleisch und Fleischwaren haltbar machen,
5. Fleisch und Fleischwaren kühlen, einfrieren und lagern,
6. Fleisch und Fleischwaren ladenfertig herrichten,
7. Fleisch und Fleischwaren auspacken, kundenansprechend präsentieren und auszeichnen,
8. Kunden bedienen und beraten, Reklamationen annehmen und kassieren,
9. Fleisch und Fleischwaren aufschneiden, Platten legen und Garnierungsarbeiten,
10. Kalte und warme Imbisse herstellen,
11. Bei Maßnahmen in der Lebensmittelhygiene mitwirken.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und
Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der
Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere
selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer
Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings
zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz
(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung,
Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik
in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und
Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur
Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde und Angewandte Mathematik.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat die Erreichung des Lehrziels der
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit
ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission die Durchführung je einer
Arbeitsprobe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen
1. Beurteilung des Fleisches für den Ladenverkauf,
2. küchen- und pfannenfertiges Herrichten von grobzerlegten Stücken,
3. Aufschneiden und Präsentieren von Fleisch und Fleischwaren und Herstellen von Halbfertigprodukten.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und
die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben
Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend
1. fachgerechtes Ausführen,
2. Maßhaltigkeit und Hygiene,
3. Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
Fachgespräch
§ 6. (1) Die Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter
der Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Betriebshygiene, Veterinärwesen, Lebensmittelrecht,
Berufskrankheiten, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in
Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen
oder Problemen zu führen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs
möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle
wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung
getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden
Bereichen zu umfassen
1. Roh- und Hilfsstoffe,
2. Werkzeuge, Geräte, Maschinen,
3. Qualitätsbestimmung und Verwendungsmöglichkeiten von Fleisch und Fleischwaren,
4. Fleisch- und Wurstwarenarten,
5. Haltbarmachen und Lagerung von Fleisch und Fleischwaren.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich
vier Fragen zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Angewandte Mathematik
§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen
1. Masseberechnung,
2. Prozentrechnungen,
3. Schlussrechnung,
4. einfache Kalkulation.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 10. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen
Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte
Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach
der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.
Verhältniszahlen
§ 11. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3. lit. a des
Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge) festgelegt
1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person............................................ zwei Lehrlinge,
2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person ......................... ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sechs Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,
denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen,
die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind
Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die
Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch
für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist,
dürfen – unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten
Verhältniszahlen – insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich
einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem
Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen
aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes
(Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt
1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist,
2. auf je 20 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter
Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b
des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten
Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden
Lehrberufe entspricht.
Übergangsbestimmungen
§ 12. Die Lehrzeiten, die in einem Fleischerbetrieb im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann oder im
Lehrberuf Fleischer gemäß den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fleischer, BGBl. Nr. 431/
1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 15/1980 zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im
Lehrberuf Fleischverkauf im vollen Ausmaß anzurechnen.
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages: Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3
des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im
Zollbereich;
Übereinkunft über die vorläufige Anwendung zwischen einigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union
über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich;
Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die
Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich
durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung;
Erklärung zur gleichzeitigen Annahme des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie
im Zollbereich und des Protokolls betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens
durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung;
Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 2 des Protokolls auf Grund von Artikel K.3 des
Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den
Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich durch den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung
wird genehmigt.
2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG werden die Fassungen des Übereinkommens, der Übereinkunft
des Protokolls und der Erklärungen – mit Ausnahme der nur in deutscher Sprache vorliegenden
Erklärung der Republik Österreich zu Artikel 2 des Protokolls – in dänischer, englischer,
finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer,
schwedischer und spanischer Sprache dadurch kundgemacht, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme
im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS, Mitgliedstaaten der
Europäischen Union –
UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom 26. Juli 1995,
EINGEDENK der Verpflichtungen, die im Rahmen des am 7. September 1967 in Rom
unterzeichneten Übereinkommens über gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen Kundgemacht in BGBl. III Nr. 98/1999 eingegangen
wurden,
IN DER ERWÄGUNG, daß es die Aufgabe der Zollverwaltungen und anderer zuständiger
Verwaltungen ist, an den Außengrenzen der Gemeinschaft und innerhalb ihres Gebiets nicht nur Verstöße
gegen die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, sondern auch Verstöße gegen einzelstaatliche und
insbesondere die gemäß den Artikeln 36 und 223 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften zu verhindern, zu ermitteln und zu bekämpfen,
IN DER ERWÄGUNG, daß die öffentliche Gesundheit, Sittlichkeit und Sicherheit durch den
zunehmenden illegalen Handel jeglicher Art ernsthaft bedroht sind,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen verstärkt
werden muß, indem Verfahren festgelegt werden, die den Zollverwaltungen ein gemeinsames Vorgehen
und – vorbehaltlich der Bestimmungen des am 28. Januar 1981 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommens
des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener
Daten Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1988 – den Austausch von personenbezogenen Daten und sonstigen Daten über illegale
Handelsvorgänge mit Hilfe neuer Datenmanagement- und -übertragungstechnologien ermöglichen,
EINGEDENK dessen, daß die Zollverwaltungen bei ihrer täglichen Arbeit sowohl gemeinschaftseigene
als auch gemeinschaftsfremde Bestimmungen anzuwenden haben und daß daher selbstverständlich
sichergestellt werden muß, daß sich die Bestimmungen über gegenseitige Unterstützung und
administrative Zusammenarbeit in beiden Bereichen möglichst parallel entwickeln –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Kapitel I
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck
1. „einzelstaatliche Rechtsvorschriften“ alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats,
für deren Durchführung die Zollverwaltung dieses Mitgliedstaats ganz oder teilweise
zuständig ist, betreffend
– den Verkehr mit Waren, die Verboten, Beschränkungen oder Kontrollen, insbesondere nach
den Artikeln 36 und 223 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
unterliegen, und
– den Transfer, die Umwandlung, die Verheimlichung oder die Verschleierung von Eigentum
oder Erlösen, die mittelbar oder unmittelbar im grenzüberschreitenden illegalen Drogenhandel
zustande gekommen sind oder verwendet werden;
2. „personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare
Person;
3. „eingebender Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der Daten in das Zollinformationssystem
eingibt.
Kapitel II
Einrichtung eines Zollinformationssystems
Artikel 2
(1) Die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten errichten und unterhalten ein gemeinsames
automatisches Informationssystem für Zollzwecke, nachstehend „Zollinformationssystem“ genannt.
(2) Zweck des Zollinformationssystems ist es, nach Maßgabe dieses Übereinkommens die
Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung schwerer Verstöße gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften
zu unterstützen und hierfür durch rasche Verbreitung von Informationen die Effizienz von Kooperations-
und Kontrollmaßnahmen der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten zu steigern.
Kapitel III
Betrieb und Benutzung des Zollinformationssystems
Artikel 3
(1) Das Zollinformationssystem besteht aus einer zentralen Datenbank, die über Terminals von allen
Mitgliedstaaten aus zugänglich ist. Es umfaßt ausschließlich die für den Zweck des Zollinformationssystems
nach Artikel 2 Absatz 2 erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, in
folgenden Kategorien
i) Waren;
ii) Transportmittel;
iii) Unternehmen;
iv) Personen;
v) Tendenzen bei Betrugspraktiken;
vi) Verfügbarkeit von Sachkenntnis.
(2) Die Kommission gewährleistet den technischen Betrieb der Infrastruktur des Zollinformationssystems
nach Maßgabe der Vorschriften, die in den im Rat angenommenen Durchführungsmaßnahmen
vorgesehen sind.
Die Kommission erstattet dem in Artikel 16 vorgesehenen Ausschuß Bericht über den Betrieb.
(3) Die Kommission teilt diesem Ausschuß die für den technischen Betrieb vorgesehenen praktischen
Einzelheiten mit.
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten bestimmen, welche Daten in die Kategorien i bis vi des Artikels 3 in das
Zollinformationssystem aufgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Systems notwendig ist. In
die Kategorien v und vi des Artikels 3 dürfen auf keinen Fall personenbezogene Daten aufgenommen
werden. Die in bezug auf Personen aufgenommenen Daten dürfen nur folgendes umfassen
i) Name, Geburtsname, Vornamen und angenommene Namen;
ii) Geburtsdatum und Geburtsort;
iii) Staatsangehörigkeit;
iv) Geschlecht;
v) besondere objektive und ständige Kennzeichen;
vi) Grund für die Eingabe der Daten;
vii) vorgeschlagene Maßnahmen;
viii) Warncode mit Hinweis auf frühere Erfahrungen hinsichtlich Bewaffnung, Gewalttätigkeit oder
Fluchtgefahr.
In keinem Falle dürfen personenbezogene Daten aufgenommen werden, die in Artikel 6 Satz 1 des am
28. Januar 1981 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommens des Europarats zum Schutz des Menschen
bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, nachstehend „Straßburger Übereinkommen
von 1981“ genannt, bezeichnet sind.
Artikel 5
(1) Daten der Kategorien i bis iv des Artikels 3 sind nur zum Zwecke der Feststellung und
Unterrichtung, der verdeckten Registrierung oder der gezielten Kontrolle in das Zollinformationssystem
aufzunehmen.
(2) Für die in Absatz 1 genannten vorgeschlagenen Maßnahmen dürfen personenbezogene Daten der
Kategorien i bis iv des Artikels 3 in das Zollinformationssystem nur dann aufgenommen werden, wenn es
– vor allem auf Grund früherer illegaler Handlungen – tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, daß die
betreffende Person eine schwere Zuwiderhandlung gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften begangen
hat, begeht oder begehen wird.
Artikel 6
(1) Bei Durchführung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten vorgeschlagenen Maßnahmen können
folgende Auskünfte ganz oder teilweise eingeholt und dem eingebenden Mitgliedstaat übermittelt werden
i) Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person, die in der
Meldung genannt wurden;
ii) Ort, Zeit und Grund für die Kontrolle;
iii) Fahrtroute und Reiseziel;
iv) Personen, die die betreffende Person begleiten oder das Transportmittel benutzen;
v) verwendetes Transportmittel;
vi) beförderte Gegenstände;
vii) nähere Umstände der Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der
Person.
Werden derartige Auskünfte im Verlauf einer verdeckten Registrierung eingeholt, so ist dafür zu sorgen,
daß die Unauffälligkeit der Registrierung nicht gefährdet wird.
(2) Im Rahmen einer gezielten Kontrolle nach Artikel 5 Absatz 1 können Personen, Transportmittel
und Gegenstände, soweit es nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des
Mitgliedstaats, in dem die Kontrolle stattfindet, zulässig ist, durchsucht werden. Ist eine gezielte Kontrolle
nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats unzulässig, so ist dieser Mitgliedstaat befugt, statt dessen
automatisch eine Feststellung und Unterrichtung vorzunehmen.
Artikel 7
(1) Der unmittelbare Zugang zu den im Zollinformationssystem enthaltenen Daten ist den von jedem
Mitgliedstaat benannten einzelstaatlichen Behörden vorbehalten. Bei diesen einzelstaatlichen Behörden
handelt es sich um Zollbehörden, doch können je nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und
Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats auch andere Behörden befugt sein, zur Erreichung des in
Artikel 2 Absatz 2 genannten Zwecks tätig zu werden.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln den anderen Mitgliedstaaten und dem in Artikel 16 genannten
Ausschuß ein Verzeichnis ihrer zuständigen Behörden, die gemäß Absatz 1 für den direkten Zugang zum
Zollinformationssystem benannt sind, wobei im Fall jeder Behörde anzugeben ist, zu welchen Daten und
zu welchem Zweck sie Zugang erhalten darf.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten internationalen oder
regionalen Organisationen im Wege der Einstimmigkeit Zugang zum Zollinformationssystem gestatten.
Die Einstimmigkeit wird im Rahmen eines Protokolls zu diesem Übereinkommen festgestellt. Bei ihrer
Beschlußfassung berücksichtigen die Mitgliedstaaten etwaige Gegenseitigkeitsvereinbarungen und jede
Stellungnahme der in Artikel 18 genannten gemeinsamen Aufsichtsbehörde in bezug auf die Angemessenheit
der Datenschutzmaßnahmen.
Artikel 8
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen die Daten, die sie vom Zollinformationssystem erhalten, nur zur
Erreichung des in Artikel 2 Absatz 2 genannten Zwecks verwenden; abweichend hiervon können sie die
Daten mit vorheriger Genehmigung des Mitgliedstaats, der diese Daten in das System eingegeben hat, zu
den von diesem festgesetzten Bedingungen für Verwaltungszwecke und andere Zwecke verwenden. Diese
anderweitige Verwendung erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren
des Mitgliedstaats, der die Daten verwenden möchte, und sollte dem Grundsatz des Absatzes 5.5 der
Empfehlung R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987 Rechnung tragen.
(2) Unbeschadet der Absätze 1 und 4 dieses Artikels sowie des Artikels 7 Absatz 3 dürfen Daten aus
dem Zollinformationssystem in jedem Mitgliedstaat nur von den Behörden verwendet werden, die von
diesem benannt und befugt sind, nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren
dieses Mitgliedstaats zur Erreichung des in Artikel 2 Absatz 2 genannten Zwecks tätig zu werden.
(3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und dem in Artikel 16 genannten
Ausschuß ein Verzeichnis der zuständigen Behörden, die er gemäß Absatz 2 benannt hat.
(4) Daten aus dem Zollinformationssystem dürfen mit vorheriger Zustimmung des Mitgliedstaats, der
sie in das System eingegeben hat, zu den von ihm festgesetzten Bedingungen zur Verwendung durch
andere als die in Absatz 2 genannten einzelstaatlichen Behörden, Drittstaaten und internationale oder
regionale Organisationen, die diese Daten verwenden wollen, weitergeleitet werden. Jeder Mitgliedstaat
trifft besondere Maßnahmen, um die Sicherheit solcher Daten bei der Übermittlung oder Weitergabe an
Dienststellen außerhalb seines Hoheitsgebiets zu gewährleisten. Diese Maßnahmen sind der in Artikel 18
genannten gemeinsamen Aufsichtsbehörde im einzelnen mitzuteilen.
Artikel 9
(1) Die Aufnahme der Daten in das Zollinformationssystem erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften und Verfahren des eingebenden Mitgliedstaats, sofern dieses Übereinkommen
keine strengeren Vorschriften enthält.
(2) Die Verwendung der Daten aus dem Zollinformationssystem einschließlich der Durchführung
von Maßnahmen nach Artikel 5, die der eingebende Mitgliedstaat vorschlägt, erfolgt nach Maßgabe der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, der diese Daten verwendet,
sofern dieses Übereinkommen keine strengeren Vorschriften enthält.
Artikel 10
(1) Jeder Mitgliedstaat bestimmt die auf nationaler Ebene für das Zollinformationssystem zuständige
Zollbehörde.
(2) Diese Behörde trägt für den ordnungsgemäßen Betrieb des Zollinformationssystems in dem
betreffenden Mitgliedstaat Sorge und stellt durch entsprechende Maßnahmen sicher, daß die
Bestimmungen dieses Übereinkommens eingehalten werden.
(3) Die Mitgliedstaaten geben einander die zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 bekannt.
Kapitel IV
Datenänderung
Artikel 11
(1) Nur der eingebende Mitgliedstaat ist befugt, die von ihm in das Zollinformationssystem
eingegebenen Daten zu ändern, zu ergänzen, zu berichtigen oder zu löschen.
(2) Stellt ein eingebender Mitgliedstaat fest oder wird er darauf aufmerksam gemacht, daß die von
ihm eingegebenen Daten sachlich falsch sind oder ihre Eingabe oder Speicherung im Widerspruch zu
diesem Übereinkommen steht, so ändert, ergänzt, berichtigt oder löscht er die Daten je nach Fall und setzt
die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
(3) Hat ein Mitgliedstaat Grund zu der Annahme, daß bestimmte Daten sachlich falsch sind oder ihre
Eingabe oder Speicherung in das bzw. im Zollinformationssystem im Widerspruch zu diesem
Übereinkommen steht, so benachrichtigt er so rasch wie möglich den eingebenden Mitgliedstaat. Dieser
überprüft die betreffenden Daten und berichtigt oder löscht sie nötigenfalls unverzüglich. Er setzt die
anderen Mitgliedstaaten von jeder Berichtigung oder Löschung in Kenntnis.
(4) Stellt ein Mitgliedstaat bei der Eingabe von Daten in das Zollinformationssystem fest, daß seine
Mitteilung in bezug auf den Inhalt oder die empfohlene Maßnahme im Widerspruch zu einer früheren
Mitteilung steht, so unterrichtet er unverzüglich den Mitgliedstaat, der die frühere Mitteilung gemacht hat.
Die beiden Mitgliedstaaten versuchen dann, zu einer Lösung zu kommen. Können sie sich nicht einigen,
so bleibt die erste Mitteilung bestehen; von der neuen Mitteilung werden nur die Teile in das System
aufgenommen, die nicht im Widerspruch zu der früheren stehen.
(5) Trifft in einem Mitgliedstaat ein Gericht oder eine andere zuständige Behörde hinsichtlich einer
Änderung, Ergänzung, Berichtigung oder Löschung von Daten im Zollinformationssystem eine
endgültige Entscheidung, so einigen sich die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Bestimmungen dieses
Übereinkommens untereinander darauf, diese Entscheidung durchzuführen. Im Falle widersprüchlicher
Entscheidungen von Gerichten oder anderen zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten,
Entscheidungen nach Artikel 15 Absatz 4 über eine Berichtigung oder Löschung eingeschlossen, löscht
der Mitgliedstaat, der die betreffenden Daten eingegeben hat, diese aus dem System.
Kapitel V
Speicherzeit
Artikel 12
(1) In das Zollinformationssystem eingegebene Daten sind nur so lange zu speichern, wie es zur
Erfüllung des Zwecks, zu dem sie eingegeben wurden, notwendig ist. Mindestens einmal jährlich
überprüfen die eingebenden Mitgliedstaaten, ob ihre weitere Speicherung notwendig ist.
(2) Während der Überprüfung können sich die eingebenden Mitgliedstaaten für eine weitere
Speicherung der Daten bis zur nächsten Überprüfung entscheiden, wenn es der Zweck, zu dem sie
eingegeben wurden, erfordert. Wurde über die weitere Speicherung der Daten nicht entschieden, so
werden diese unbeschadet des Artikels 15 automatisch auf den Teil des Zollinformationssystems
übertragen, der nach Absatz 4 nur in begrenztem Umfang zugänglich ist.
(3) Das Zollinformationssystem unterrichtet den eingebenden Mitgliedstaat automatisch einen Monat
im voraus über einen nach Absatz 2 geplanten Datentransfer vom Zollinformationssystem.
(4) Gemäß Absatz 2 übertragene Daten verbleiben noch ein Jahr lang im Zollinformationssystem,
sind aber unbeschadet des Artikels 15 nur für einen Vertreter des in Artikel 16 genannten Ausschusses
oder für die in Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 genannten Aufsichtsbehörden zugänglich. In
dieser Zeit dürfen sie von den genannten Stellen nur zum Zweck der Überprüfung ihrer Richtigkeit und
Rechtmäßigkeit abgefragt werden; danach sind sie zu löschen.
Kapitel VI
Datenschutz für personenbezogene Daten
Artikel 13
(1) Die Mitgliedstaaten, die personenbezogene Daten vom Zollinformationssystem erhalten oder
darin speichern wollen, verabschieden spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens
die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die mindestens den Grad an
Datenschutz für personenbezogene Daten gewährleisten, der sich aus den Grundsätzen des Straßburger
Übereinkommens von 1981 ergibt.
(2) Ein Mitgliedstaat erhält vom Zollinformationssystem erst dann personenbezogene Daten oder
darf solche in das System eingeben, wenn in seinem Hoheitsgebiet die in Absatz 1 vorgesehenen
Bestimmungen zum Schutz solcher Daten in Kraft getreten sind. Außerdem muß der Mitgliedstaat eine
oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 17 benannt haben.
(3) Um die ordnungsgemäße Anwendung der Datenschutzbestimmungen dieses Übereinkommens zu
gewährleisten, ist das Zollinformationssystem in jedem Mitgliedstaat als nationale Datei anzusehen, die
den in Absatz 1 genannten einzelstaatlichen Bestimmungen und etwaigen weitergehenden Bestimmungen
dieses Übereinkommens unterliegt.
Artikel 14
(1) Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 1 stellt jeder Mitgliedstaat sicher, daß jede Verwendung von
im Zollinformationssystem gespeicherten personenbezogenen Daten, die zu einem anderen Zweck als
dem in Artikel 2 Absatz 2 genannten erfolgt, nach seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und
Verfahren rechtswidrig ist.
(2) Daten dürfen nur zu technischen Zwecken vervielfältigt werden, soweit dies zum unmittelbaren
Abruf durch die in Artikel 7 genannten Behörden erforderlich ist. Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 1
dürfen personenbezogene Daten, die von anderen Mitgliedstaaten eingegeben worden sind, nicht aus dem
Zollinformationssystem in andere nationale Dateien übernommen werden.
Artikel 15
(1) Die Rechte der Betroffenen hinsichtlich der im Zollinformationssystem gespeicherten
personenbezogenen Daten, insbesondere das Recht auf Auskunft, richten sich nach den Rechts- und
Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht werden.
Soweit dies in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats
festgelegt ist, entscheidet die in Artikel 17 bezeichnete Aufsichtsbehörde darüber, ob und wie Auskünfte
erteilt werden können.
Ein Mitgliedstaat, der die betreffenden Daten nicht eingegeben hat, darf diese nur mitteilen, wenn er
zuvor dem eingebenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
(2) Ein um Auskunft über personenbezogene Daten ersuchter Mitgliedstaat verweigert die Auskunft,
wenn dies zur Durchführung einer rechtmäßigen Maßnahme gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder zum Schutz
der Rechte und Freiheiten Dritter unerläßlich ist. Die Auskunftserteilung unterbleibt in jedem Fall
während der verdeckten Registrierung beziehungsweise während der Feststellung und Unterrichtung.
(3) In allen Mitgliedstaaten kann jede Person nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
und der Verfahren des jeweiligen Mitgliedstaats die ihn selbst betreffenden personenbezogenen
Daten berichtigen oder löschen lassen, falls diese Daten sachlich unrichtig sind oder falls sie
im Widerspruch zu dem in Artikel 2 Absatz 2 dieses Übereinkommens genannten Zweck oder den
Bestimmungen des Artikels 5 des Straßburger Übereinkommens von 1981 in das Zollinformationssystem
aufgenommen worden sind oder darin gespeichert werden.
(4) Im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats darf jeder nach Maßgabe der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften und Verfahren des jeweiligen Mitgliedstaats hinsichtlich ihn selbst betreffender
im Zollinformationssystem gespeicherter personenbezogener Daten vor Gericht oder der nach den Rechts-
und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats zuständigen Behörde Klage erheben
oder gegebenenfalls Beschwerde einlegen, um
i) sachlich falsche personenbezogene Daten berichtigen oder löschen zu lassen;
ii) im Widerspruch zu diesem Übereinkommen in das Zollinformationssystem eingegebene oder in
ihm gespeicherte personenbezogene Daten berichtigen oder löschen zu lassen;
iii) Auskunft über personenbezogene Daten zu erlangen;
iv) Entschädigung nach Artikel 21 Absatz 2 zu erhalten.
Die betreffenden Mitgliedstaaten verpflichten sich gegenseitig, die endgültigen Entscheidungen eines
Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde gemäß den Ziffern i, ii und iii durchzuführen.
(5) Die Bezugnahme in diesem Artikel und in Artikel 11 Absatz 5 auf eine „endgültige Entscheidung“
bedeutet nicht, daß ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, die Entscheidung eines Gerichts oder einer
anderen zuständigen Behörde anzufechten.
Kapitel VII
Organe
Artikel 16
(1) Es wird ein Ausschuß aus Vertretern der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten eingesetzt. Der
Ausschuß beschließt einstimmig in bezug auf die Bestimmungen des Absatzes 2 erster Gedankenstrich
und mit Zweidrittelmehrheit in bezug auf die Bestimmungen des Absatzes 2 zweiter Gedankenstrich. Er
legt einstimmig seine Geschäftsordnung fest.
(2) Der Ausschuß ist verantwortlich
– für die Durchführung und ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens
unbeschadet der Befugnisse der in Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1
genannten Behörden;
– für das ordnungsgemäße Funktionieren des Zollinformationssystems in technischer und betrieblicher
Hinsicht. Er trifft alle notwendigen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die in den
Artikeln 12 und 19 genannten Maßnahmen in bezug auf das Zollinformationssystem ordnungsgemäß
durchgeführt werden. Für die Zwecke dieses Absatzes kann er direkten Zugang zu den
Daten des Zollinformationssystems erhalten und davon Gebrauch machen.
(3) Der Ausschuß erstattet dem Rat in Übereinstimmung mit Titel V des Vertrags über die Europäische
Union jährlich Bericht über die Wirksamkeit und das Funktionieren des Zollinformationssystems
und spricht, wenn nötig, Empfehlungen aus.
(4) Die Kommission wird an den Arbeiten des Ausschusses beteiligt.
Kapitel VIII
Datenschutzüberwachung
Artikel 17
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden, die beauftragt sind,
die personenbezogenen Daten zu schützen und derartige Daten, die in das Zollinformationssystem
aufgenommen werden, unabhängig zu überwachen.
Die Aufsichtsbehörden sollen nach Maßgabe ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften unabhängig Aufsicht
führen und Kontrollen vornehmen, um zu gewährleisten, daß durch die Verarbeitung und Verwendung der
im Zollinformationssystem enthaltenen Daten die Rechte der betroffenen Person nicht verletzt werden. Zu
diesem Zweck haben die Aufsichtsbehörden Zugang zum Zollinformationssystem.
(2) Jeder hat das Recht, jede nationale Aufsichtsbehörde zu ersuchen, die zu seiner Person im
Zollinformationssystem gespeicherten Daten sowie deren Nutzung zu überprüfen. Dieses Recht wird nach
Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats ausgeübt, an den das
Ersuchen gerichtet wird. Wurden die Daten von einem anderen Mitgliedstaat eingegeben, so erfolgt die
Kontrolle in enger Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde dieses Mitgliedstaats.
Artikel 18
(1) Es wird eine gemeinsame Aufsichtsbehörde eingesetzt; sie besteht aus je zwei Vertretern der
Mitgliedstaaten, die von der/den jeweiligen unabhängigen nationalen Aufsichtsbehörde(n) abgestellt
werden.
(2) Die gemeinsame Aufsichtsbehörde erfüllt ihre Aufgaben gemäß den Bestimmungen dieses
Übereinkommens und des Straßburger Übereinkommens von 1981, wobei sie der Empfehlung R (87) 15
des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987 Rechnung trägt.
(3) Die gemeinsame Aufsichtsbehörde ist befugt, den Betrieb des Zollinformationssystems zu
überwachen, die dabei auftretenden Anwendungs- oder Auslegungsschwierigkeiten zu prüfen, Probleme,
die im Zusammenhang mit der unabhängigen Überwachung durch die nationalen Aufsichtsbehörden der
Mitgliedstaaten oder bei der Ausübung des Rechts auf Auskunft durch Einzelpersonen auftreten können,
zu untersuchen und Vorschläge zur gemeinsamen Lösung der Probleme auszuarbeiten.
(4) Die gemeinsame Aufsichtsbehörde erhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zum Zollinformationssystem.
(5) Berichte der gemeinsamen Aufsichtsbehörde sind den Behörden zu übermitteln, denen die
Berichte der nationalen Aufsichtsbehörden vorgelegt werden.
Kapitel IX
Sicherheit des Zollinformationssystems
Artikel 19
(1) Es werden alle notwendigen Verwaltungsmaßnahmen zur Erhaltung der Sicherheit getroffen
i) von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in bezug auf die Terminals des Zollinformationssystems
in den jeweiligen Staaten;
ii) von dem in Artikel 16 genannten Ausschuß in bezug auf das Zollinformationssystem und die in
denselben Räumlichkeiten wie dieses System befindlichen Terminals, die für technische Zwecke
und die Überprüfungen gemäß Absatz 3 genutzt werden.
(2) Die zuständigen Behörden und der in Artikel 16 genannte Ausschuß treffen insbesondere
Maßnahmen, um
i) zu verhindern, daß Unbefugte Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen erhalten;
ii) zu verhindern, daß Daten und Datenträger von Unbefugten gelesen, kopiert, geändert oder
entfernt werden;
iii) die nicht genehmigte Eingabe von Daten und jede nicht genehmigte Abfrage, Änderung oder
Löschung von Daten zu verhindern;
iv) den Zugang mit Hilfe von Datenübertragungseinrichtungen zu Daten des Zollinformationssystems
durch Unbefugte zu verhindern;
v) zu gewährleisten, daß zur Benutzung des Zollinformationssystems berechtigte Personen nur
Zugang zu den Daten erhalten, für die sie zuständig sind;
vi) zu gewährleisten, daß nachgeprüft und festgestellt werden kann, welchen Behörden Daten mit
Hilfe von Datenübertragungseinrichtungen übermittelt werden dürfen;
vii) zu gewährleisten, daß nachträglich nachgeprüft und festgestellt werden kann, welche Daten wann
und von wem in das Zollinformationssystem eingegeben wurden, und daß die Abfrage überwacht
werden kann;
viii) unbefugtes Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen von Daten während der Datenübertragung
und der Beförderung von Datenträgern zu verhindern.
(3) Der in Artikel 16 genannte Ausschuß überwacht die Abfrage des Zollinformationssystems, um
festzustellen, ob die Suchvorgänge zulässig waren und von berechtigten Benutzern vorgenommen
wurden. Mindestens 1 v. H. aller Suchvorgänge sind zu überprüfen. Von diesen Überprüfungen ist im
System ein Protokoll anzulegen, das nur zu dem vorgenannten Zweck von dem genannten Ausschuß und
den in den Artikeln 17 und 18 genannten Aufsichtsbehörden verwendet werden darf und nach sechs
Monaten zu löschen ist.
Artikel 20
Die zuständige Zollbehörde gemäß Artikel 10 Absatz 1 ist für die Sicherheitsmaßnahmen nach
Artikel 19 in bezug auf die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats befindlichen Terminals, die
Überprüfungen nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 und – soweit nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften
und Verfahren dieses Mitgliedstaats erforderlich – in sonstiger Hinsicht für die ordnungsgemäße
Durchführung dieses Übereinkommens zuständig.
Kapitel X
Verantwortung und Haftung
Artikel 21
(1) Jeder Mitgliedstaat ist für die Richtigkeit und Aktualität sowie die Rechtmäßigkeit der Daten
verantwortlich, die er in das Zollinformationssystem eingegeben hat. Jeder Mitgliedstaat ist ferner für die
Einhaltung von Artikel 5 des Straßburger Übereinkommens von 1981 verantwortlich.
(2) Jeder Mitgliedstaat haftet nach seinen eigenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und
Verfahren für Schäden, die einer Person durch die Benutzung des Zollinformationssystems in dem
betreffenden Mitgliedstaat entstehen.
Dies gilt auch, wenn der Schaden von dem eingebenden Mitgliedstaat durch Eingabe unrichtiger
oder im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehender Daten verursacht wurde.
(3) Handelt es sich bei dem Mitgliedstaat, gegen den Klage wegen unrichtiger Daten erhoben wird,
nicht um den Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben hat, so versuchen die betreffenden Mitgliedstaaten,
sich gegebenenfalls auf den Anteil der als Entschädigung gezahlten Summe zu einigen, den der
Mitgliedstaat, welcher die Daten eingegeben hat, dem anderen Mitgliedstaat zu erstatten hat. Die
vereinbarten Summen werden auf Antrag erstattet.
Artikel 22
(1) Die Kosten in Verbindung mit dem Betrieb und der Benutzung des Zollinformationssystems
durch die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet gehen zu Lasten des jeweiligen Mitgliedstaats.
(2) Die anderen Ausgaben, die durch die Durchführung dieses Übereinkommens entstehen, mit
Ausnahme der Ausgaben, die vom Betrieb des Zollinformationssystems zum Zwecke der Anwendung der
Zoll- und Agrarregelung der Gemeinschaft nicht abzutrennen sind, gehen zu Lasten der Mitgliedstaaten.
Der Anteil jeder Vertragspartei bestimmt sich nach Maßgabe des Verhältnisses, das zwischen ihrem
Bruttosozialprodukt und der Summe der Bruttosozialprodukte der Mitgliedstaaten für das dem Jahr der
Kostenentstehung vorangehende Jahr besteht.
Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „Bruttosozialprodukt“ das Bruttosozialprodukt
gemäß der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der
Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen ABl. Nr. L 49 vom 21. Februar 1989, S. 26. oder den sie ändernden oder ersetzenden
Rechtsvorschriften der Gemeinschaft.
Kapitel XI
Durchführung und Schlußbestimmungen
Artikel 23
Der in diesem Übereinkommen vorgesehene Informationsaustausch findet unmittelbar zwischen den
Behörden der Mitgliedstaaten statt.
Artikel 24
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer
jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften.
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den
Abschluß der Verfahren, die nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die Annahme
dieses Übereinkommens erforderlich sind.
(3) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach der in Absatz 2 genannten Notifizierung durch den
Mitgliedstaat, der diese Förmlichkeit zuletzt vornimmt, in Kraft.
Artikel 25
(1) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum
Beitritt offen.
(2) Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut dieses Übereinkommens in der Sprache
des beitretenden Staats ist verbindlich.
(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
(4) Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, 90 Tage nach der Hinterlegung
seiner Beitrittsurkunde oder aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kraft, wenn
dieses beim Ablauf des genannten 90-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft getreten ist.
Artikel 26
(1) Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.
(2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften den Stand der
Annahmen und Beitritte, die Erklärungen und die Vorbehalte sowie alle sonstigen Notifizierungen im
Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
Artikel 27
(1) Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens
werden zunächst im Rat nach dem Verfahren des Titels VI des Vertrags über die Europäische
Union mit dem Ziel ihrer Beilegung erörtert.
Ist die Streitigkeit nach Ablauf von sechs Monaten nicht beigelegt, so kann der Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften von einer Streitpartei befaßt werden.
(2) Der Gerichtshof kann mit Streitigkeiten zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Anwendung dieses Übereinkommens befaßt
werden, die nicht im Wege von Verhandlungen beigelegt werden konnten.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter
dieses Übereinkommen gesetzt.
GESCHEHEN zu Brüssel am sechsundzwanzigsten Juli neunzehnhundertfünfundneunzig in einer
Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer,
niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen
Union hinterlegt.
ÜBEREINKUNFT
über die vorläufige Anwendung zwischen einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische
Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE GRIECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Unterzeichner des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 auf
Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie
im Zollbereich, nachstehend „Übereinkommen“ genannt –
IN ERWÄGUNG FOLGENDER GRÜNDE
Die rasche Anwendung des Übereinkommens ist wichtig;
Gemäß Artikel K.7 des Vertrags über die Europäische Union steht Titel VI dieses Vertrags der
Begründung oder der Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten
nicht entgegen, soweit sie der nach Titel VI dieses Vertrags vorgesehenen Zusammenarbeit nicht
zuwiderläuft und diese nicht behindert.
Die etwaige vorläufige Anwendung des Übereinkommens zwischen einigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union würde der Zusammenarbeit gemäß Titel VI des Vertrags über die Europäische Union
nicht zuwiderlaufen und diese nicht behindern –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Im Sinne der vorliegenden Übereinkunft bezeichnet der Ausdruck
–„Übereinkommen“ das Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die
Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich;
–„Hohe Vertragsparteien“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die dem Übereinkommen
beigetreten sind;
–„Vertragsparteien“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die der vorliegenden
Übereinkunft beigetreten sind.
Artikel 2
Das Übereinkommen tritt vorläufig in Kraft am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der
Genehmigungs-, Annahme- oder Ratifikationsurkunde zu der vorliegenden Übereinkunft durch die achte
Hohe Vertragspartei, die von den Hohen Vertragsparteien, die Vertragsparteien der vorliegenden
Übereinkunft sind, diese Förmlichkeit vornimmt.
Artikel 3
Die erforderlichen Übergangsbestimmungen für die vorläufige Anwendung des Übereinkommens
werden einvernehmlich von denjenigen Hohen Vertragsparteien, zwischen denen das Übereinkommen
vorläufig gilt, im Benehmen mit den anderen Hohen Vertragsparteien festgelegt. In der Phase der
vorläufigen Anwendung werden die dem Ausschuß nach Artikel 16 des Übereinkommens zugewiesenen
Aufgaben von den Hohen Vertragsparteien einvernehmlich in enger Absprache mit der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften wahrgenommen. Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 16 des Übereinkommens
können während dieser Phase nicht angewandt werden.
Artikel 4
(1) Die vorliegende Übereinkunft liegt für die Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen
unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Sie bedarf der Genehmigung, Annahme oder Ratifizierung.
Das Inkrafttreten ist festgesetzt worden auf den ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der
Genehmigungs-, Annahme- oder Ratifikationsurkunde der achten Hohen Vertragspartei, die diese
Förmlichkeit vornimmt.
(2) Für Hohe Vertragsparteien, die ihre Genehmigungs-, Annahme- oder Ratifikationsurkunde später
hinterlegen, tritt die vorliegende Übereinkunft am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt der
Hinterlegung in Kraft.
(3) Die Genehmigungs-, Annahme- oder Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des
Rates der Europäischen Union hinterlegt, der die Aufgabe des Verwahrers wahrnimmt.
Artikel 5
Die vorliegende Übereinkunft ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer,
französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und
spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; sie wird beim
Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt, der jedem Vertragsstaat eine beglaubigte
Abschrift übermittelt.
Artikel 6
Die vorliegende Übereinkunft tritt mit Inkrafttreten des Übereinkommens außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter
dieses Übereinkommen gesetzt.
GESCHEHEN zu Brüssel am sechsundzwanzigsten Juli neunzehnhundertfünfundneunzig in einer
Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer,
niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen
Union hinterlegt.
PROTOKOLL
auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die
Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im
Zollbereich durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der
Vorabentscheidung
Die Hohen Vertragsparteien haben sich auf die nachstehenden Bestimmungen geeinigt, die dem
Übereinkommen beigefügt werden
Artikel 1
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet nach Maßgabe dieses Protokolls im
Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der
Informationstechnologie im Zollbereich.
Artikel 2
(1) Jeder Mitgliedstaat kann durch eine bei Unterzeichnung dieses Protokolls oder zu jedwedem
späteren Zeitpunkt abgegebene Erklärung die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften für die Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie
im Zollbereich im Wege der Vorabentscheidung nach Maßgabe von Absatz 2 Buchstabe a oder b
anerkennen.
(2) Jeder Mitgliedstaat, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgibt, kann angeben, daß
a) entweder jedes Gericht dieses Mitgliedstaates, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit
Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, dem Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften eine Frage, die sich bei ihm in einem schwebenden Verfahren
stellt und die sich auf die Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie
im Zollbereich bezieht, zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine
Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält,
b) oder jedes Gericht dieses Mitgliedstaates dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine
Frage, die sich bei ihm in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Auslegung des
Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich bezieht, zur
Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils
für erforderlich hält.
Artikel 3
(1) Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und die
Verfahrensordnung des Gerichtshofs sind anwendbar.
(2) Im Einklang mit der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften kann jeder
Mitgliedstaat unabhängig davon, ob er eine Erklärung gemäß Artikel 2 abgegeben hat oder nicht, in
Rechtssachen nach Artikel 1 beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Schriftsätze einreichen
oder schriftliche Erklärungen abgeben.
Artikel 4
(1) Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen
Vorschriften.
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Verwahrer den Abschluß der Verfahren, die nach ihren
verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Protokolls erforderlich sind, sowie alle gemäß
Artikel 2 abgegebenen Erklärungen.
(3) Dieses Protokoll tritt neunzig Tage nach der Notifizierung gemäß Absatz 2 durch den Staat, der
zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über die Ausarbeitung dieses Protokolls durch den Rat
Mitglied der Europäischen Union ist und diese Förmlichkeit als letzter vornimmt, in Kraft. Es tritt jedoch
frühestens zur gleichen Zeit wie das Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im
Zollbereich in Kraft.
Artikel 5
(1) Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt
offen.
(2) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
(3) Der Wortlaut dieses Protokolls, der vom Rat der Europäischen Union in der Sprache des
beitretenden Staates erstellt wird, ist verbindlich.
(4) Dieses Protokoll tritt für den beitretenden Mitgliedstaat neunzig Tage nach Hinterlegung seiner
Beitrittsurkunde oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls in Kraft, wenn es bei Ablauf des
genannten Neunzig-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft ist.
Artikel 6
Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Union wird und der dem Übereinkommen über den
Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich gemäß dessen Artikel 25 beitritt, muß die
Bestimmungen dieses Protokolls annehmen.
Artikel 7
(1) Jeder Mitgliedstaat, der Hohe Vertragspartei ist, kann Änderungen zu diesem Protokoll
vorschlagen. Änderungsanträge sind dem Verwahrer zu übermitteln, der sie an den Rat weiterleitet.
(2) Die Änderungen werden vom Rat erlassen, der sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren
verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt.
(3) Auf diese Weise erlassene Änderungen treten gemäß den Bestimmungen des Artikels 4 in Kraft.
Artikel 8
(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist Verwahrer dieses Protokolls.
(2) Der Verwahrer veröffentlicht die Notifizierungen, Urkunden oder Mitteilungen betreffend dieses
Protokoll im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter
dieses Protokoll gesetzt.
GESCHEHEN zu Brüssel am neunundzwanzigsten November neunzehnhundertsechsundneunzig in
einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer,
italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
ERKLÄRUNG
zur gleichzeitigen Annahme des Übereinkommens über den Einsatz der
Informationstechnologie im Zollbereich und des Protokolls betreffend die Auslegung
dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im
Wege der Vorabentscheidung
Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union –
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Rechtsakts des Rates über die Ausarbeitung des Protokolls
betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im
Zollbereich durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung,
In dem Wunsch, eine möglichst wirksame und einheitliche Auslegung des genannten
Übereinkommens von dessen Inkrafttreten an sicherzustellen –
Erklären sich bereit, geeignete Schritte zu unternehmen, damit die innerstaatlichen Verfahren für die
Annahme des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich und des
Protokolls betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens gleichzeitig und möglichst bald
abgeschlossen werden.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diese
Erklärung gesetzt.
GESCHEHEN zu Brüssel am neunundzwanzigsten November neunzehnhundertsechsundneunzig.
ERKLÄRUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH
gemäß Artikel 2 des Protokolls auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die
Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der
Informationstechnologie im Zollbereich durch den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung
– Die Republik Österreich anerkennt die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b und
– die Republik Österreich behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht eine
Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr
mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang
mit der Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im
Zollbereich in einem schwebenden Verfahren gestellt wird.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
zum Übereinkommen, zur Übereinkunft und zum Protokoll wurde am 28. August 1998 beim
Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs tritt die Übereinkunft gemäß ihrem Art. 4 mit 1. November
2000 in Kraft und wird das Übereinkommen zwischen den Vertragsparteien der Übereinkunft gemäß
Art. 2 dieser Übereinkunft ab 1. November 2000 vorläufig angewendet.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten die Übereinkunft ratifiziert
Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens und des Protokolls wird zu einem späteren
Zeitpunkt kundgemacht.