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189. Verordnung: Fleischverkauf-Ausbildungsordnung

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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 189. Verordnung: Fleischverkauf-Ausbildungsordnung

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert

durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird verordnet

Lehrberuf Fleischverkauf

§ 1. (1) Der Lehrberuf Fleischverkauf ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der

Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fleischverkäufer/Fleischverkäuferin)

zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete

Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich

ausführen zu können

1. Einschlägige Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe warten, instandhalten, desinfizieren und

handhaben,

2.Fleischteile und Nebenprodukte nach ihrer Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeit

beurteilen,

3. Fertige Fleischwaren nach ihrer Art und Qualität beurteilen,

4. Fleisch und Fleischwaren haltbar machen,

5. Fleisch und Fleischwaren kühlen, einfrieren und lagern,

6. Fleisch und Fleischwaren ladenfertig herrichten,

7. Fleisch und Fleischwaren auspacken, kundenansprechend präsentieren und auszeichnen,

8. Kunden bedienen und beraten, Reklamationen annehmen und kassieren,

9. Fleisch und Fleischwaren aufschneiden, Platten legen und Garnierungsarbeiten,

10. Kalte und warme Imbisse herstellen,

11. Bei Maßnahmen in der Lebensmittelhygiene mitwirken.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und

Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der

Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere

selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer

Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings

zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz

(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung,

Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik

in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und

Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur

Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde und Angewandte Mathematik.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat die Erreichung des Lehrziels der

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit

ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission die Durchführung je einer

Arbeitsprobe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen

1. Beurteilung des Fleisches für den Ladenverkauf,

2. küchen- und pfannenfertiges Herrichten von grobzerlegten Stücken,

3. Aufschneiden und Präsentieren von Fleisch und Fleischwaren und Herstellen von Halbfertigprodukten.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und

die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben

Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend

1. fachgerechtes Ausführen,

2. Maßhaltigkeit und Hygiene,

3. Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

Fachgespräch

§ 6. (1) Die Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter

der Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Betriebshygiene, Veterinärwesen, Lebensmittelrecht,

Berufskrankheiten, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in

Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen

oder Problemen zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten

zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs

möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle

wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung

getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden

Bereichen zu umfassen

1. Roh- und Hilfsstoffe,

2. Werkzeuge, Geräte, Maschinen,

3. Qualitätsbestimmung und Verwendungsmöglichkeiten von Fleisch und Fleischwaren,

4. Fleisch- und Wurstwarenarten,

5. Haltbarmachen und Lagerung von Fleisch und Fleischwaren.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich

vier Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden

können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen

1. Masseberechnung,

2. Prozentrechnungen,

3. Schlussrechnung,

4. einfache Kalkulation.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden

können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 10. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen

Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte

Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach

der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.

Verhältniszahlen

§ 11. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3. lit. a des

Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge) festgelegt

1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person............................................ zwei Lehrlinge,

2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person ......................... ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sechs Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,

denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen,

die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind

Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die

Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch

für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist,

dürfen – unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten

Verhältniszahlen – insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich

einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem

Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen

aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes

(Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt

1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist,

2. auf je 20 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut

ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter

Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b

des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten

Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden

Lehrberufe entspricht.

Übergangsbestimmungen

§ 12. Die Lehrzeiten, die in einem Fleischerbetrieb im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann oder im

Lehrberuf Fleischer gemäß den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fleischer, BGBl. Nr. 431/

1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 15/1980 zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im

Lehrberuf Fleischverkauf im vollen Ausmaß anzurechnen.

BGBlPdf 189. Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich; Übereinkunft über die vorläufige Anwendung zwischen einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich; Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung; Erklärung zur gleichzeitigen Annahme des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich und des Protokolls betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung; Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 2 des Protokolls auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages: Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3

des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im

Zollbereich;

Übereinkunft über die vorläufige Anwendung zwischen einigen Mitgliedstaaten der Europäischen

Union des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union

über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich;

Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die

Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich

durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung;

Erklärung zur gleichzeitigen Annahme des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie

im Zollbereich und des Protokolls betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens

durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung;

Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 2 des Protokolls auf Grund von Artikel K.3 des

Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den

Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich durch den Gerichtshof der Europäischen

Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung

wird genehmigt.

2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG werden die Fassungen des Übereinkommens, der Übereinkunft

des Protokolls und der Erklärungen – mit Ausnahme der nur in deutscher Sprache vorliegenden

Erklärung der Republik Österreich zu Artikel 2 des Protokolls – in dänischer, englischer,

finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer,

schwedischer und spanischer Sprache dadurch kundgemacht, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme

im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS, Mitgliedstaaten der

Europäischen Union –

UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom 26. Juli 1995,

EINGEDENK der Verpflichtungen, die im Rahmen des am 7. September 1967 in Rom

unterzeichneten Übereinkommens über gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen Kundgemacht in BGBl. III Nr. 98/1999 eingegangen

wurden,

IN DER ERWÄGUNG, daß es die Aufgabe der Zollverwaltungen und anderer zuständiger

Verwaltungen ist, an den Außengrenzen der Gemeinschaft und innerhalb ihres Gebiets nicht nur Verstöße

gegen die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, sondern auch Verstöße gegen einzelstaatliche und

insbesondere die gemäß den Artikeln 36 und 223 des Vertrags zur Gründung der Europäischen

Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften zu verhindern, zu ermitteln und zu bekämpfen,

IN DER ERWÄGUNG, daß die öffentliche Gesundheit, Sittlichkeit und Sicherheit durch den

zunehmenden illegalen Handel jeglicher Art ernsthaft bedroht sind,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen verstärkt

werden muß, indem Verfahren festgelegt werden, die den Zollverwaltungen ein gemeinsames Vorgehen

und – vorbehaltlich der Bestimmungen des am 28. Januar 1981 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommens

des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener

Daten Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1988 – den Austausch von personenbezogenen Daten und sonstigen Daten über illegale

Handelsvorgänge mit Hilfe neuer Datenmanagement- und -übertragungstechnologien ermöglichen,

EINGEDENK dessen, daß die Zollverwaltungen bei ihrer täglichen Arbeit sowohl gemeinschaftseigene

als auch gemeinschaftsfremde Bestimmungen anzuwenden haben und daß daher selbstverständlich

sichergestellt werden muß, daß sich die Bestimmungen über gegenseitige Unterstützung und

administrative Zusammenarbeit in beiden Bereichen möglichst parallel entwickeln –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Kapitel I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck

1. „einzelstaatliche Rechtsvorschriften“ alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats,

für deren Durchführung die Zollverwaltung dieses Mitgliedstaats ganz oder teilweise

zuständig ist, betreffend

– den Verkehr mit Waren, die Verboten, Beschränkungen oder Kontrollen, insbesondere nach

den Artikeln 36 und 223 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

unterliegen, und

– den Transfer, die Umwandlung, die Verheimlichung oder die Verschleierung von Eigentum

oder Erlösen, die mittelbar oder unmittelbar im grenzüberschreitenden illegalen Drogenhandel

zustande gekommen sind oder verwendet werden;

2. „personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare

Person;

3. „eingebender Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der Daten in das Zollinformationssystem

eingibt.

Kapitel II

Einrichtung eines Zollinformationssystems

Artikel 2

(1) Die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten errichten und unterhalten ein gemeinsames

automatisches Informationssystem für Zollzwecke, nachstehend „Zollinformationssystem“ genannt.

(2) Zweck des Zollinformationssystems ist es, nach Maßgabe dieses Übereinkommens die

Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung schwerer Verstöße gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften

zu unterstützen und hierfür durch rasche Verbreitung von Informationen die Effizienz von Kooperations-

und Kontrollmaßnahmen der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten zu steigern.

Kapitel III

Betrieb und Benutzung des Zollinformationssystems

Artikel 3

(1) Das Zollinformationssystem besteht aus einer zentralen Datenbank, die über Terminals von allen

Mitgliedstaaten aus zugänglich ist. Es umfaßt ausschließlich die für den Zweck des Zollinformationssystems

nach Artikel 2 Absatz 2 erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, in

folgenden Kategorien

i) Waren;

ii) Transportmittel;

iii) Unternehmen;

iv) Personen;

v) Tendenzen bei Betrugspraktiken;

vi) Verfügbarkeit von Sachkenntnis.

(2) Die Kommission gewährleistet den technischen Betrieb der Infrastruktur des Zollinformationssystems

nach Maßgabe der Vorschriften, die in den im Rat angenommenen Durchführungsmaßnahmen

vorgesehen sind.

Die Kommission erstattet dem in Artikel 16 vorgesehenen Ausschuß Bericht über den Betrieb.

(3) Die Kommission teilt diesem Ausschuß die für den technischen Betrieb vorgesehenen praktischen

Einzelheiten mit.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten bestimmen, welche Daten in die Kategorien i bis vi des Artikels 3 in das

Zollinformationssystem aufgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Systems notwendig ist. In

die Kategorien v und vi des Artikels 3 dürfen auf keinen Fall personenbezogene Daten aufgenommen

werden. Die in bezug auf Personen aufgenommenen Daten dürfen nur folgendes umfassen

i) Name, Geburtsname, Vornamen und angenommene Namen;

ii) Geburtsdatum und Geburtsort;

iii) Staatsangehörigkeit;

iv) Geschlecht;

v) besondere objektive und ständige Kennzeichen;

vi) Grund für die Eingabe der Daten;

vii) vorgeschlagene Maßnahmen;

viii) Warncode mit Hinweis auf frühere Erfahrungen hinsichtlich Bewaffnung, Gewalttätigkeit oder

Fluchtgefahr.

In keinem Falle dürfen personenbezogene Daten aufgenommen werden, die in Artikel 6 Satz 1 des am

28. Januar 1981 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommens des Europarats zum Schutz des Menschen

bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, nachstehend „Straßburger Übereinkommen

von 1981“ genannt, bezeichnet sind.

Artikel 5

(1) Daten der Kategorien i bis iv des Artikels 3 sind nur zum Zwecke der Feststellung und

Unterrichtung, der verdeckten Registrierung oder der gezielten Kontrolle in das Zollinformationssystem

aufzunehmen.

(2) Für die in Absatz 1 genannten vorgeschlagenen Maßnahmen dürfen personenbezogene Daten der

Kategorien i bis iv des Artikels 3 in das Zollinformationssystem nur dann aufgenommen werden, wenn es

– vor allem auf Grund früherer illegaler Handlungen – tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, daß die

betreffende Person eine schwere Zuwiderhandlung gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften begangen

hat, begeht oder begehen wird.

Artikel 6

(1) Bei Durchführung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten vorgeschlagenen Maßnahmen können

folgende Auskünfte ganz oder teilweise eingeholt und dem eingebenden Mitgliedstaat übermittelt werden

i) Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person, die in der

Meldung genannt wurden;

ii) Ort, Zeit und Grund für die Kontrolle;

iii) Fahrtroute und Reiseziel;

iv) Personen, die die betreffende Person begleiten oder das Transportmittel benutzen;

v) verwendetes Transportmittel;

vi) beförderte Gegenstände;

vii) nähere Umstände der Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der

Person.

Werden derartige Auskünfte im Verlauf einer verdeckten Registrierung eingeholt, so ist dafür zu sorgen,

daß die Unauffälligkeit der Registrierung nicht gefährdet wird.

(2) Im Rahmen einer gezielten Kontrolle nach Artikel 5 Absatz 1 können Personen, Transportmittel

und Gegenstände, soweit es nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des

Mitgliedstaats, in dem die Kontrolle stattfindet, zulässig ist, durchsucht werden. Ist eine gezielte Kontrolle

nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats unzulässig, so ist dieser Mitgliedstaat befugt, statt dessen

automatisch eine Feststellung und Unterrichtung vorzunehmen.

Artikel 7

(1) Der unmittelbare Zugang zu den im Zollinformationssystem enthaltenen Daten ist den von jedem

Mitgliedstaat benannten einzelstaatlichen Behörden vorbehalten. Bei diesen einzelstaatlichen Behörden

handelt es sich um Zollbehörden, doch können je nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und

Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats auch andere Behörden befugt sein, zur Erreichung des in

Artikel 2 Absatz 2 genannten Zwecks tätig zu werden.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln den anderen Mitgliedstaaten und dem in Artikel 16 genannten

Ausschuß ein Verzeichnis ihrer zuständigen Behörden, die gemäß Absatz 1 für den direkten Zugang zum

Zollinformationssystem benannt sind, wobei im Fall jeder Behörde anzugeben ist, zu welchen Daten und

zu welchem Zweck sie Zugang erhalten darf.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten internationalen oder

regionalen Organisationen im Wege der Einstimmigkeit Zugang zum Zollinformationssystem gestatten.

Die Einstimmigkeit wird im Rahmen eines Protokolls zu diesem Übereinkommen festgestellt. Bei ihrer

Beschlußfassung berücksichtigen die Mitgliedstaaten etwaige Gegenseitigkeitsvereinbarungen und jede

Stellungnahme der in Artikel 18 genannten gemeinsamen Aufsichtsbehörde in bezug auf die Angemessenheit

der Datenschutzmaßnahmen.

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen die Daten, die sie vom Zollinformationssystem erhalten, nur zur

Erreichung des in Artikel 2 Absatz 2 genannten Zwecks verwenden; abweichend hiervon können sie die

Daten mit vorheriger Genehmigung des Mitgliedstaats, der diese Daten in das System eingegeben hat, zu

den von diesem festgesetzten Bedingungen für Verwaltungszwecke und andere Zwecke verwenden. Diese

anderweitige Verwendung erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren

des Mitgliedstaats, der die Daten verwenden möchte, und sollte dem Grundsatz des Absatzes 5.5 der

Empfehlung R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987 Rechnung tragen.

(2) Unbeschadet der Absätze 1 und 4 dieses Artikels sowie des Artikels 7 Absatz 3 dürfen Daten aus

dem Zollinformationssystem in jedem Mitgliedstaat nur von den Behörden verwendet werden, die von

diesem benannt und befugt sind, nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren

dieses Mitgliedstaats zur Erreichung des in Artikel 2 Absatz 2 genannten Zwecks tätig zu werden.

(3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und dem in Artikel 16 genannten

Ausschuß ein Verzeichnis der zuständigen Behörden, die er gemäß Absatz 2 benannt hat.

(4) Daten aus dem Zollinformationssystem dürfen mit vorheriger Zustimmung des Mitgliedstaats, der

sie in das System eingegeben hat, zu den von ihm festgesetzten Bedingungen zur Verwendung durch

andere als die in Absatz 2 genannten einzelstaatlichen Behörden, Drittstaaten und internationale oder

regionale Organisationen, die diese Daten verwenden wollen, weitergeleitet werden. Jeder Mitgliedstaat

trifft besondere Maßnahmen, um die Sicherheit solcher Daten bei der Übermittlung oder Weitergabe an

Dienststellen außerhalb seines Hoheitsgebiets zu gewährleisten. Diese Maßnahmen sind der in Artikel 18

genannten gemeinsamen Aufsichtsbehörde im einzelnen mitzuteilen.

Artikel 9

(1) Die Aufnahme der Daten in das Zollinformationssystem erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und

Verwaltungsvorschriften und Verfahren des eingebenden Mitgliedstaats, sofern dieses Übereinkommen

keine strengeren Vorschriften enthält.

(2) Die Verwendung der Daten aus dem Zollinformationssystem einschließlich der Durchführung

von Maßnahmen nach Artikel 5, die der eingebende Mitgliedstaat vorschlägt, erfolgt nach Maßgabe der

Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, der diese Daten verwendet,

sofern dieses Übereinkommen keine strengeren Vorschriften enthält.

Artikel 10

(1) Jeder Mitgliedstaat bestimmt die auf nationaler Ebene für das Zollinformationssystem zuständige

Zollbehörde.

(2) Diese Behörde trägt für den ordnungsgemäßen Betrieb des Zollinformationssystems in dem

betreffenden Mitgliedstaat Sorge und stellt durch entsprechende Maßnahmen sicher, daß die

Bestimmungen dieses Übereinkommens eingehalten werden.

(3) Die Mitgliedstaaten geben einander die zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 bekannt.

Kapitel IV

Datenänderung

Artikel 11

(1) Nur der eingebende Mitgliedstaat ist befugt, die von ihm in das Zollinformationssystem

eingegebenen Daten zu ändern, zu ergänzen, zu berichtigen oder zu löschen.

(2) Stellt ein eingebender Mitgliedstaat fest oder wird er darauf aufmerksam gemacht, daß die von

ihm eingegebenen Daten sachlich falsch sind oder ihre Eingabe oder Speicherung im Widerspruch zu

diesem Übereinkommen steht, so ändert, ergänzt, berichtigt oder löscht er die Daten je nach Fall und setzt

die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

(3) Hat ein Mitgliedstaat Grund zu der Annahme, daß bestimmte Daten sachlich falsch sind oder ihre

Eingabe oder Speicherung in das bzw. im Zollinformationssystem im Widerspruch zu diesem

Übereinkommen steht, so benachrichtigt er so rasch wie möglich den eingebenden Mitgliedstaat. Dieser

überprüft die betreffenden Daten und berichtigt oder löscht sie nötigenfalls unverzüglich. Er setzt die

anderen Mitgliedstaaten von jeder Berichtigung oder Löschung in Kenntnis.

(4) Stellt ein Mitgliedstaat bei der Eingabe von Daten in das Zollinformationssystem fest, daß seine

Mitteilung in bezug auf den Inhalt oder die empfohlene Maßnahme im Widerspruch zu einer früheren

Mitteilung steht, so unterrichtet er unverzüglich den Mitgliedstaat, der die frühere Mitteilung gemacht hat.

Die beiden Mitgliedstaaten versuchen dann, zu einer Lösung zu kommen. Können sie sich nicht einigen,

so bleibt die erste Mitteilung bestehen; von der neuen Mitteilung werden nur die Teile in das System

aufgenommen, die nicht im Widerspruch zu der früheren stehen.

(5) Trifft in einem Mitgliedstaat ein Gericht oder eine andere zuständige Behörde hinsichtlich einer

Änderung, Ergänzung, Berichtigung oder Löschung von Daten im Zollinformationssystem eine

endgültige Entscheidung, so einigen sich die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Bestimmungen dieses

Übereinkommens untereinander darauf, diese Entscheidung durchzuführen. Im Falle widersprüchlicher

Entscheidungen von Gerichten oder anderen zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten,

Entscheidungen nach Artikel 15 Absatz 4 über eine Berichtigung oder Löschung eingeschlossen, löscht

der Mitgliedstaat, der die betreffenden Daten eingegeben hat, diese aus dem System.

Kapitel V

Speicherzeit

Artikel 12

(1) In das Zollinformationssystem eingegebene Daten sind nur so lange zu speichern, wie es zur

Erfüllung des Zwecks, zu dem sie eingegeben wurden, notwendig ist. Mindestens einmal jährlich

überprüfen die eingebenden Mitgliedstaaten, ob ihre weitere Speicherung notwendig ist.

(2) Während der Überprüfung können sich die eingebenden Mitgliedstaaten für eine weitere

Speicherung der Daten bis zur nächsten Überprüfung entscheiden, wenn es der Zweck, zu dem sie

eingegeben wurden, erfordert. Wurde über die weitere Speicherung der Daten nicht entschieden, so

werden diese unbeschadet des Artikels 15 automatisch auf den Teil des Zollinformationssystems

übertragen, der nach Absatz 4 nur in begrenztem Umfang zugänglich ist.

(3) Das Zollinformationssystem unterrichtet den eingebenden Mitgliedstaat automatisch einen Monat

im voraus über einen nach Absatz 2 geplanten Datentransfer vom Zollinformationssystem.

(4) Gemäß Absatz 2 übertragene Daten verbleiben noch ein Jahr lang im Zollinformationssystem,

sind aber unbeschadet des Artikels 15 nur für einen Vertreter des in Artikel 16 genannten Ausschusses

oder für die in Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 genannten Aufsichtsbehörden zugänglich. In

dieser Zeit dürfen sie von den genannten Stellen nur zum Zweck der Überprüfung ihrer Richtigkeit und

Rechtmäßigkeit abgefragt werden; danach sind sie zu löschen.

Kapitel VI

Datenschutz für personenbezogene Daten

Artikel 13

(1) Die Mitgliedstaaten, die personenbezogene Daten vom Zollinformationssystem erhalten oder

darin speichern wollen, verabschieden spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens

die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die mindestens den Grad an

Datenschutz für personenbezogene Daten gewährleisten, der sich aus den Grundsätzen des Straßburger

Übereinkommens von 1981 ergibt.

(2) Ein Mitgliedstaat erhält vom Zollinformationssystem erst dann personenbezogene Daten oder

darf solche in das System eingeben, wenn in seinem Hoheitsgebiet die in Absatz 1 vorgesehenen

Bestimmungen zum Schutz solcher Daten in Kraft getreten sind. Außerdem muß der Mitgliedstaat eine

oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 17 benannt haben.

(3) Um die ordnungsgemäße Anwendung der Datenschutzbestimmungen dieses Übereinkommens zu

gewährleisten, ist das Zollinformationssystem in jedem Mitgliedstaat als nationale Datei anzusehen, die

den in Absatz 1 genannten einzelstaatlichen Bestimmungen und etwaigen weitergehenden Bestimmungen

dieses Übereinkommens unterliegt.

Artikel 14

(1) Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 1 stellt jeder Mitgliedstaat sicher, daß jede Verwendung von

im Zollinformationssystem gespeicherten personenbezogenen Daten, die zu einem anderen Zweck als

dem in Artikel 2 Absatz 2 genannten erfolgt, nach seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und

Verfahren rechtswidrig ist.

(2) Daten dürfen nur zu technischen Zwecken vervielfältigt werden, soweit dies zum unmittelbaren

Abruf durch die in Artikel 7 genannten Behörden erforderlich ist. Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 1

dürfen personenbezogene Daten, die von anderen Mitgliedstaaten eingegeben worden sind, nicht aus dem

Zollinformationssystem in andere nationale Dateien übernommen werden.

Artikel 15

(1) Die Rechte der Betroffenen hinsichtlich der im Zollinformationssystem gespeicherten

personenbezogenen Daten, insbesondere das Recht auf Auskunft, richten sich nach den Rechts- und

Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht werden.

Soweit dies in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats

festgelegt ist, entscheidet die in Artikel 17 bezeichnete Aufsichtsbehörde darüber, ob und wie Auskünfte

erteilt werden können.

Ein Mitgliedstaat, der die betreffenden Daten nicht eingegeben hat, darf diese nur mitteilen, wenn er

zuvor dem eingebenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

(2) Ein um Auskunft über personenbezogene Daten ersuchter Mitgliedstaat verweigert die Auskunft,

wenn dies zur Durchführung einer rechtmäßigen Maßnahme gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder zum Schutz

der Rechte und Freiheiten Dritter unerläßlich ist. Die Auskunftserteilung unterbleibt in jedem Fall

während der verdeckten Registrierung beziehungsweise während der Feststellung und Unterrichtung.

(3) In allen Mitgliedstaaten kann jede Person nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften

und der Verfahren des jeweiligen Mitgliedstaats die ihn selbst betreffenden personenbezogenen

Daten berichtigen oder löschen lassen, falls diese Daten sachlich unrichtig sind oder falls sie

im Widerspruch zu dem in Artikel 2 Absatz 2 dieses Übereinkommens genannten Zweck oder den

Bestimmungen des Artikels 5 des Straßburger Übereinkommens von 1981 in das Zollinformationssystem

aufgenommen worden sind oder darin gespeichert werden.

(4) Im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats darf jeder nach Maßgabe der Rechts- und

Verwaltungsvorschriften und Verfahren des jeweiligen Mitgliedstaats hinsichtlich ihn selbst betreffender

im Zollinformationssystem gespeicherter personenbezogener Daten vor Gericht oder der nach den Rechts-

und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats zuständigen Behörde Klage erheben

oder gegebenenfalls Beschwerde einlegen, um

i) sachlich falsche personenbezogene Daten berichtigen oder löschen zu lassen;

ii) im Widerspruch zu diesem Übereinkommen in das Zollinformationssystem eingegebene oder in

ihm gespeicherte personenbezogene Daten berichtigen oder löschen zu lassen;

iii) Auskunft über personenbezogene Daten zu erlangen;

iv) Entschädigung nach Artikel 21 Absatz 2 zu erhalten.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verpflichten sich gegenseitig, die endgültigen Entscheidungen eines

Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde gemäß den Ziffern i, ii und iii durchzuführen.

(5) Die Bezugnahme in diesem Artikel und in Artikel 11 Absatz 5 auf eine „endgültige Entscheidung“

bedeutet nicht, daß ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, die Entscheidung eines Gerichts oder einer

anderen zuständigen Behörde anzufechten.

Kapitel VII

Organe

Artikel 16

(1) Es wird ein Ausschuß aus Vertretern der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten eingesetzt. Der

Ausschuß beschließt einstimmig in bezug auf die Bestimmungen des Absatzes 2 erster Gedankenstrich

und mit Zweidrittelmehrheit in bezug auf die Bestimmungen des Absatzes 2 zweiter Gedankenstrich. Er

legt einstimmig seine Geschäftsordnung fest.

(2) Der Ausschuß ist verantwortlich

– für die Durchführung und ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens

unbeschadet der Befugnisse der in Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1

genannten Behörden;

– für das ordnungsgemäße Funktionieren des Zollinformationssystems in technischer und betrieblicher

Hinsicht. Er trifft alle notwendigen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die in den

Artikeln 12 und 19 genannten Maßnahmen in bezug auf das Zollinformationssystem ordnungsgemäß

durchgeführt werden. Für die Zwecke dieses Absatzes kann er direkten Zugang zu den

Daten des Zollinformationssystems erhalten und davon Gebrauch machen.

(3) Der Ausschuß erstattet dem Rat in Übereinstimmung mit Titel V des Vertrags über die Europäische

Union jährlich Bericht über die Wirksamkeit und das Funktionieren des Zollinformationssystems

und spricht, wenn nötig, Empfehlungen aus.

(4) Die Kommission wird an den Arbeiten des Ausschusses beteiligt.

Kapitel VIII

Datenschutzüberwachung

Artikel 17

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden, die beauftragt sind,

die personenbezogenen Daten zu schützen und derartige Daten, die in das Zollinformationssystem

aufgenommen werden, unabhängig zu überwachen.

Die Aufsichtsbehörden sollen nach Maßgabe ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften unabhängig Aufsicht

führen und Kontrollen vornehmen, um zu gewährleisten, daß durch die Verarbeitung und Verwendung der

im Zollinformationssystem enthaltenen Daten die Rechte der betroffenen Person nicht verletzt werden. Zu

diesem Zweck haben die Aufsichtsbehörden Zugang zum Zollinformationssystem.

(2) Jeder hat das Recht, jede nationale Aufsichtsbehörde zu ersuchen, die zu seiner Person im

Zollinformationssystem gespeicherten Daten sowie deren Nutzung zu überprüfen. Dieses Recht wird nach

Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats ausgeübt, an den das

Ersuchen gerichtet wird. Wurden die Daten von einem anderen Mitgliedstaat eingegeben, so erfolgt die

Kontrolle in enger Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde dieses Mitgliedstaats.

Artikel 18

(1) Es wird eine gemeinsame Aufsichtsbehörde eingesetzt; sie besteht aus je zwei Vertretern der

Mitgliedstaaten, die von der/den jeweiligen unabhängigen nationalen Aufsichtsbehörde(n) abgestellt

werden.

(2) Die gemeinsame Aufsichtsbehörde erfüllt ihre Aufgaben gemäß den Bestimmungen dieses

Übereinkommens und des Straßburger Übereinkommens von 1981, wobei sie der Empfehlung R (87) 15

des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987 Rechnung trägt.

(3) Die gemeinsame Aufsichtsbehörde ist befugt, den Betrieb des Zollinformationssystems zu

überwachen, die dabei auftretenden Anwendungs- oder Auslegungsschwierigkeiten zu prüfen, Probleme,

die im Zusammenhang mit der unabhängigen Überwachung durch die nationalen Aufsichtsbehörden der

Mitgliedstaaten oder bei der Ausübung des Rechts auf Auskunft durch Einzelpersonen auftreten können,

zu untersuchen und Vorschläge zur gemeinsamen Lösung der Probleme auszuarbeiten.

(4) Die gemeinsame Aufsichtsbehörde erhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zum Zollinformationssystem.

(5) Berichte der gemeinsamen Aufsichtsbehörde sind den Behörden zu übermitteln, denen die

Berichte der nationalen Aufsichtsbehörden vorgelegt werden.

Kapitel IX

Sicherheit des Zollinformationssystems

Artikel 19

(1) Es werden alle notwendigen Verwaltungsmaßnahmen zur Erhaltung der Sicherheit getroffen

i) von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in bezug auf die Terminals des Zollinformationssystems

in den jeweiligen Staaten;

ii) von dem in Artikel 16 genannten Ausschuß in bezug auf das Zollinformationssystem und die in

denselben Räumlichkeiten wie dieses System befindlichen Terminals, die für technische Zwecke

und die Überprüfungen gemäß Absatz 3 genutzt werden.

(2) Die zuständigen Behörden und der in Artikel 16 genannte Ausschuß treffen insbesondere

Maßnahmen, um

i) zu verhindern, daß Unbefugte Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen erhalten;

ii) zu verhindern, daß Daten und Datenträger von Unbefugten gelesen, kopiert, geändert oder

entfernt werden;

iii) die nicht genehmigte Eingabe von Daten und jede nicht genehmigte Abfrage, Änderung oder

Löschung von Daten zu verhindern;

iv) den Zugang mit Hilfe von Datenübertragungseinrichtungen zu Daten des Zollinformationssystems

durch Unbefugte zu verhindern;

v) zu gewährleisten, daß zur Benutzung des Zollinformationssystems berechtigte Personen nur

Zugang zu den Daten erhalten, für die sie zuständig sind;

vi) zu gewährleisten, daß nachgeprüft und festgestellt werden kann, welchen Behörden Daten mit

Hilfe von Datenübertragungseinrichtungen übermittelt werden dürfen;

vii) zu gewährleisten, daß nachträglich nachgeprüft und festgestellt werden kann, welche Daten wann

und von wem in das Zollinformationssystem eingegeben wurden, und daß die Abfrage überwacht

werden kann;

viii) unbefugtes Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen von Daten während der Datenübertragung

und der Beförderung von Datenträgern zu verhindern.

(3) Der in Artikel 16 genannte Ausschuß überwacht die Abfrage des Zollinformationssystems, um

festzustellen, ob die Suchvorgänge zulässig waren und von berechtigten Benutzern vorgenommen

wurden. Mindestens 1 v. H. aller Suchvorgänge sind zu überprüfen. Von diesen Überprüfungen ist im

System ein Protokoll anzulegen, das nur zu dem vorgenannten Zweck von dem genannten Ausschuß und

den in den Artikeln 17 und 18 genannten Aufsichtsbehörden verwendet werden darf und nach sechs

Monaten zu löschen ist.

Artikel 20

Die zuständige Zollbehörde gemäß Artikel 10 Absatz 1 ist für die Sicherheitsmaßnahmen nach

Artikel 19 in bezug auf die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats befindlichen Terminals, die

Überprüfungen nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 und – soweit nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften

und Verfahren dieses Mitgliedstaats erforderlich – in sonstiger Hinsicht für die ordnungsgemäße

Durchführung dieses Übereinkommens zuständig.

Kapitel X

Verantwortung und Haftung

Artikel 21

(1) Jeder Mitgliedstaat ist für die Richtigkeit und Aktualität sowie die Rechtmäßigkeit der Daten

verantwortlich, die er in das Zollinformationssystem eingegeben hat. Jeder Mitgliedstaat ist ferner für die

Einhaltung von Artikel 5 des Straßburger Übereinkommens von 1981 verantwortlich.

(2) Jeder Mitgliedstaat haftet nach seinen eigenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und

Verfahren für Schäden, die einer Person durch die Benutzung des Zollinformationssystems in dem

betreffenden Mitgliedstaat entstehen.

Dies gilt auch, wenn der Schaden von dem eingebenden Mitgliedstaat durch Eingabe unrichtiger

oder im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehender Daten verursacht wurde.

(3) Handelt es sich bei dem Mitgliedstaat, gegen den Klage wegen unrichtiger Daten erhoben wird,

nicht um den Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben hat, so versuchen die betreffenden Mitgliedstaaten,

sich gegebenenfalls auf den Anteil der als Entschädigung gezahlten Summe zu einigen, den der

Mitgliedstaat, welcher die Daten eingegeben hat, dem anderen Mitgliedstaat zu erstatten hat. Die

vereinbarten Summen werden auf Antrag erstattet.

Artikel 22

(1) Die Kosten in Verbindung mit dem Betrieb und der Benutzung des Zollinformationssystems

durch die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet gehen zu Lasten des jeweiligen Mitgliedstaats.

(2) Die anderen Ausgaben, die durch die Durchführung dieses Übereinkommens entstehen, mit

Ausnahme der Ausgaben, die vom Betrieb des Zollinformationssystems zum Zwecke der Anwendung der

Zoll- und Agrarregelung der Gemeinschaft nicht abzutrennen sind, gehen zu Lasten der Mitgliedstaaten.

Der Anteil jeder Vertragspartei bestimmt sich nach Maßgabe des Verhältnisses, das zwischen ihrem

Bruttosozialprodukt und der Summe der Bruttosozialprodukte der Mitgliedstaaten für das dem Jahr der

Kostenentstehung vorangehende Jahr besteht.

Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „Bruttosozialprodukt“ das Bruttosozialprodukt

gemäß der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der

Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen ABl. Nr. L 49 vom 21. Februar 1989, S. 26. oder den sie ändernden oder ersetzenden

Rechtsvorschriften der Gemeinschaft.

Kapitel XI

Durchführung und Schlußbestimmungen

Artikel 23

Der in diesem Übereinkommen vorgesehene Informationsaustausch findet unmittelbar zwischen den

Behörden der Mitgliedstaaten statt.

Artikel 24

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer

jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den

Abschluß der Verfahren, die nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die Annahme

dieses Übereinkommens erforderlich sind.

(3) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach der in Absatz 2 genannten Notifizierung durch den

Mitgliedstaat, der diese Förmlichkeit zuletzt vornimmt, in Kraft.

Artikel 25

(1) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum

Beitritt offen.

(2) Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut dieses Übereinkommens in der Sprache

des beitretenden Staats ist verbindlich.

(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(4) Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, 90 Tage nach der Hinterlegung

seiner Beitrittsurkunde oder aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kraft, wenn

dieses beim Ablauf des genannten 90-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft getreten ist.

Artikel 26

(1) Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

(2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften den Stand der

Annahmen und Beitritte, die Erklärungen und die Vorbehalte sowie alle sonstigen Notifizierungen im

Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

Artikel 27

(1) Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens

werden zunächst im Rat nach dem Verfahren des Titels VI des Vertrags über die Europäische

Union mit dem Ziel ihrer Beilegung erörtert.

Ist die Streitigkeit nach Ablauf von sechs Monaten nicht beigelegt, so kann der Gerichtshof der

Europäischen Gemeinschaften von einer Streitpartei befaßt werden.

(2) Der Gerichtshof kann mit Streitigkeiten zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und der

Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Anwendung dieses Übereinkommens befaßt

werden, die nicht im Wege von Verhandlungen beigelegt werden konnten.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter

dieses Übereinkommen gesetzt.

GESCHEHEN zu Brüssel am sechsundzwanzigsten Juli neunzehnhundertfünfundneunzig in einer

Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer,

niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen

Union hinterlegt.

ÜBEREINKUNFT

über die vorläufige Anwendung zwischen einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische

Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE GRIECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Unterzeichner des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 auf

Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie

im Zollbereich, nachstehend „Übereinkommen“ genannt –

IN ERWÄGUNG FOLGENDER GRÜNDE

Die rasche Anwendung des Übereinkommens ist wichtig;

Gemäß Artikel K.7 des Vertrags über die Europäische Union steht Titel VI dieses Vertrags der

Begründung oder der Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten

nicht entgegen, soweit sie der nach Titel VI dieses Vertrags vorgesehenen Zusammenarbeit nicht

zuwiderläuft und diese nicht behindert.

Die etwaige vorläufige Anwendung des Übereinkommens zwischen einigen Mitgliedstaaten der

Europäischen Union würde der Zusammenarbeit gemäß Titel VI des Vertrags über die Europäische Union

nicht zuwiderlaufen und diese nicht behindern –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Im Sinne der vorliegenden Übereinkunft bezeichnet der Ausdruck

–„Übereinkommen“ das Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die

Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich;

–„Hohe Vertragsparteien“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die dem Übereinkommen

beigetreten sind;

–„Vertragsparteien“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die der vorliegenden

Übereinkunft beigetreten sind.

Artikel 2

Das Übereinkommen tritt vorläufig in Kraft am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der

Genehmigungs-, Annahme- oder Ratifikationsurkunde zu der vorliegenden Übereinkunft durch die achte

Hohe Vertragspartei, die von den Hohen Vertragsparteien, die Vertragsparteien der vorliegenden

Übereinkunft sind, diese Förmlichkeit vornimmt.

Artikel 3

Die erforderlichen Übergangsbestimmungen für die vorläufige Anwendung des Übereinkommens

werden einvernehmlich von denjenigen Hohen Vertragsparteien, zwischen denen das Übereinkommen

vorläufig gilt, im Benehmen mit den anderen Hohen Vertragsparteien festgelegt. In der Phase der

vorläufigen Anwendung werden die dem Ausschuß nach Artikel 16 des Übereinkommens zugewiesenen

Aufgaben von den Hohen Vertragsparteien einvernehmlich in enger Absprache mit der Kommission der

Europäischen Gemeinschaften wahrgenommen. Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 16 des Übereinkommens

können während dieser Phase nicht angewandt werden.

Artikel 4

(1) Die vorliegende Übereinkunft liegt für die Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen

unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Sie bedarf der Genehmigung, Annahme oder Ratifizierung.

Das Inkrafttreten ist festgesetzt worden auf den ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der

Genehmigungs-, Annahme- oder Ratifikationsurkunde der achten Hohen Vertragspartei, die diese

Förmlichkeit vornimmt.

(2) Für Hohe Vertragsparteien, die ihre Genehmigungs-, Annahme- oder Ratifikationsurkunde später

hinterlegen, tritt die vorliegende Übereinkunft am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt der

Hinterlegung in Kraft.

(3) Die Genehmigungs-, Annahme- oder Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des

Rates der Europäischen Union hinterlegt, der die Aufgabe des Verwahrers wahrnimmt.

Artikel 5

Die vorliegende Übereinkunft ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer,

französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und

spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; sie wird beim

Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt, der jedem Vertragsstaat eine beglaubigte

Abschrift übermittelt.

Artikel 6

Die vorliegende Übereinkunft tritt mit Inkrafttreten des Übereinkommens außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter

dieses Übereinkommen gesetzt.

GESCHEHEN zu Brüssel am sechsundzwanzigsten Juli neunzehnhundertfünfundneunzig in einer

Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer,

niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen

Union hinterlegt.

PROTOKOLL

auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die

Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im

Zollbereich durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der

Vorabentscheidung

Die Hohen Vertragsparteien haben sich auf die nachstehenden Bestimmungen geeinigt, die dem

Übereinkommen beigefügt werden

Artikel 1

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet nach Maßgabe dieses Protokolls im

Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der

Informationstechnologie im Zollbereich.

Artikel 2

(1) Jeder Mitgliedstaat kann durch eine bei Unterzeichnung dieses Protokolls oder zu jedwedem

späteren Zeitpunkt abgegebene Erklärung die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen

Gemeinschaften für die Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie

im Zollbereich im Wege der Vorabentscheidung nach Maßgabe von Absatz 2 Buchstabe a oder b

anerkennen.

(2) Jeder Mitgliedstaat, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgibt, kann angeben, daß

a) entweder jedes Gericht dieses Mitgliedstaates, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit

Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, dem Gerichtshof der

Europäischen Gemeinschaften eine Frage, die sich bei ihm in einem schwebenden Verfahren

stellt und die sich auf die Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie

im Zollbereich bezieht, zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine

Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält,

b) oder jedes Gericht dieses Mitgliedstaates dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine

Frage, die sich bei ihm in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Auslegung des

Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich bezieht, zur

Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils

für erforderlich hält.

Artikel 3

(1) Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und die

Verfahrensordnung des Gerichtshofs sind anwendbar.

(2) Im Einklang mit der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften kann jeder

Mitgliedstaat unabhängig davon, ob er eine Erklärung gemäß Artikel 2 abgegeben hat oder nicht, in

Rechtssachen nach Artikel 1 beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Schriftsätze einreichen

oder schriftliche Erklärungen abgeben.

Artikel 4

(1) Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen

Vorschriften.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Verwahrer den Abschluß der Verfahren, die nach ihren

verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Protokolls erforderlich sind, sowie alle gemäß

Artikel 2 abgegebenen Erklärungen.

(3) Dieses Protokoll tritt neunzig Tage nach der Notifizierung gemäß Absatz 2 durch den Staat, der

zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über die Ausarbeitung dieses Protokolls durch den Rat

Mitglied der Europäischen Union ist und diese Förmlichkeit als letzter vornimmt, in Kraft. Es tritt jedoch

frühestens zur gleichen Zeit wie das Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im

Zollbereich in Kraft.

Artikel 5

(1) Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt

offen.

(2) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(3) Der Wortlaut dieses Protokolls, der vom Rat der Europäischen Union in der Sprache des

beitretenden Staates erstellt wird, ist verbindlich.

(4) Dieses Protokoll tritt für den beitretenden Mitgliedstaat neunzig Tage nach Hinterlegung seiner

Beitrittsurkunde oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls in Kraft, wenn es bei Ablauf des

genannten Neunzig-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft ist.

Artikel 6

Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Union wird und der dem Übereinkommen über den

Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich gemäß dessen Artikel 25 beitritt, muß die

Bestimmungen dieses Protokolls annehmen.

Artikel 7

(1) Jeder Mitgliedstaat, der Hohe Vertragspartei ist, kann Änderungen zu diesem Protokoll

vorschlagen. Änderungsanträge sind dem Verwahrer zu übermitteln, der sie an den Rat weiterleitet.

(2) Die Änderungen werden vom Rat erlassen, der sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren

verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt.

(3) Auf diese Weise erlassene Änderungen treten gemäß den Bestimmungen des Artikels 4 in Kraft.

Artikel 8

(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist Verwahrer dieses Protokolls.

(2) Der Verwahrer veröffentlicht die Notifizierungen, Urkunden oder Mitteilungen betreffend dieses

Protokoll im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter

dieses Protokoll gesetzt.

GESCHEHEN zu Brüssel am neunundzwanzigsten November neunzehnhundertsechsundneunzig in

einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer,

italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut

gleichermaßen verbindlich ist.

ERKLÄRUNG

zur gleichzeitigen Annahme des Übereinkommens über den Einsatz der

Informationstechnologie im Zollbereich und des Protokolls betreffend die Auslegung

dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im

Wege der Vorabentscheidung

Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union –

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Rechtsakts des Rates über die Ausarbeitung des Protokolls

betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im

Zollbereich durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung,

In dem Wunsch, eine möglichst wirksame und einheitliche Auslegung des genannten

Übereinkommens von dessen Inkrafttreten an sicherzustellen –

Erklären sich bereit, geeignete Schritte zu unternehmen, damit die innerstaatlichen Verfahren für die

Annahme des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich und des

Protokolls betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens gleichzeitig und möglichst bald

abgeschlossen werden.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diese

Erklärung gesetzt.

GESCHEHEN zu Brüssel am neunundzwanzigsten November neunzehnhundertsechsundneunzig.

ERKLÄRUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH

gemäß Artikel 2 des Protokolls auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die

Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der

Informationstechnologie im Zollbereich durch den Gerichtshof der Europäischen

Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung

– Die Republik Österreich anerkennt die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften

nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b und

– die Republik Österreich behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht eine

Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr

mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang

mit der Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im

Zollbereich in einem schwebenden Verfahren gestellt wird.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

zum Übereinkommen, zur Übereinkunft und zum Protokoll wurde am 28. August 1998 beim

Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs tritt die Übereinkunft gemäß ihrem Art. 4 mit 1. November

2000 in Kraft und wird das Übereinkommen zwischen den Vertragsparteien der Übereinkunft gemäß

Art. 2 dieser Übereinkunft ab 1. November 2000 vorläufig angewendet.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten die Übereinkunft ratifiziert

Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens und des Protokolls wird zu einem späteren

Zeitpunkt kundgemacht.

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