189. Bundesgesetz: 3. BFG-Novelle 1999
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesfinanzgesetz 1999, BGBl. I Nr. 105/1998, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I
Nr. 107/1998 und BGBl. I Nr. 123/1998 sowie der Kundmachung (Druckfehlerberichtigung) BGBl. I
Nr. 157/1998 wird wie folgt geändert (3. BFG-Novelle 1999)
Artikel I
1. Im Artikel II Abs. 1 wird am Ende der Z 2 und 3 jeweils der Klammerausdruck „(Kapitel 58)“ angefügt.
2. Im Artikel V Abs. 1 Z 22 entfällt die Wortfolge „und es außerdem zu keiner Mehrbelastung der
Gebarung Arbeitsmarktpolitik kommt“.
3. Artikel V Abs. 1 Z 24 lautet
„24. bei den Voranschlagsansätzen 1/15536 und 1/15538 bis zu einem Betrag von 350 Millionen
Schilling zur Erfüllung von erforderlichen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen im Zusammenhang
mit dem Europäischen Sozialfonds, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder Mehreinnahmen innerhalb der Kapitel 15, 16 oder 17 sichergestellt werden kann;“
4. Im Artikel V Abs. 1 Z 28 wird die Wortfolge „3 Millionen Schilling“ durch die Wortfolge „10 Millionen
Schilling“ ersetzt.
5. Im Artikel V Abs. 2 Z 6 lautet der Klammerausdruck nach der Wortfolge Bosnien-Herzegowina „(SFOR
einschließlich Brandschutzgruppe)“ und wird die Zahl „220“ jeweils durch die Zahl „222,500“ ersetzt.
6. Im Artikel V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 51 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 52,
53, 54, 55, 56, 57, 58, 59 und 60 angefügt
„52. beim Voranschlagsansatz 1/02408 bis zu einem Betrag von 25 Millionen Schilling für Zahlungen
im Zusammenhang mit der Historikerkommission zur Untersuchung des Vermögensentzuges auf
dem Gebiet der Republik Österreich während der NS-Zeit und der Rückstellungen bzw.
Entschädigungen (sowie wirtschaftliche und soziale Leistungen) der Republik Österreich ab
1945, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt
werden kann;
53. beim Voranschlagsansatz 1/13046 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling zur Förderung
der österreichischen Filmwirtschaft, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder
Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
54. beim Voranschlagsansatz 1/40108 für Zahlungen zur Adaptierung von Dienst- und Naturalwohnungen
der Heeresverwaltung bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling, wenn die
Bedeckung beim Paragraphen 1/6475 sichergestellt werden kann;
55. bei der zweckgebundenen Gebarung der Voranschlagsansätze 1/50008 und 1/50296 im Ausmaß
jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz
bedeckt werden kann;
56. beim Voranschlagsansatz 1/60086 bis zu einem Betrag von 30 Millionen Schilling für die
Durchführung einer Marketingkampagne für Rindfleisch, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder Mehreinnahmen – hievon in Höhe von 15 Millionen Schilling im Kapitel
60 – sichergestellt werden kann;
57. beim Voranschlagsansatz 1/63008 bis zu einem Betrag in Höhe von 5,705 Millionen Schilling für
die Besorgung von Angelegenheiten des Bergbaus, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
beim Voranschlagsansatz 1/63308 sichergestellt werden kann;
58. bei den Voranschlagsansätzen der Unterteilungen 3, 6 und 8 nach Maßgabe zweckgebundener
Einnahmen bis zur Höhe jenes Betrages, der beim Voranschlagsansatz 1/51249 als Rücklagenzuführung
veranschlagt wurde;
59.beim Voranschlagsansatz 1/13016 bis zu einem Betrag von 70 Millionen Schilling für
Sanierungsmaßnahmen im Wiener Konzerthaus, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
60. beim Voranschlagsansatz 1/50296 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für
Hilfsmaßnahmen für die vom Wirbelsturm Mitch verwüsteten Länder Mittelamerikas, wenn die
Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“
7. Im Artikel X Abs. 1 Z 2 wird nach dem Voranschlagsansatz 1/50118 der Voranschlagsansatz „1/50428“
eingefügt.
Artikel II
1. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt
a) nach dem Paragraph 1/1122
„1/11226/43 Förderungen“
b) nach dem Voranschlagsansatz 1/15547
„1/1555 Arbeitsmarktpolitische Leistungen gem. AlVG und KGG“
c) nach dem Voranschlagsansatz 1/51279
„1/51289/43 Zuführung an besondere Aufwendungen-Rücklage“
d) nach dem Voranschlagsansatz 2/51278
„2/51287/43 Entnahme aus besonderer Aufwendungen-Rücklage“
e) nach dem Paragraph 2/5405
„2/54054/38 Erfolgswirksame Einnahmen“
f) nach dem Voranschlagsansatz 2/54824
„2/54834/43 Verschiedene Abfuhren“
2. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lauten
a) der Einnahmen- und Ausgabentitel 1/143 und 2/143 sowie der Einnahmen- und Ausgabenparagraph
1/1430 und 2/1430 jeweils „Universitäten der Künste“
b) der Einnahmen- und Ausgabenparagraph 1/1431 und 2/1431 jeweils „Universitäten der Künste
(zweckgebundene Gebarung)“.
c) der Voranschlagsansatz 1/15554 „Wiedereinstellungsbeihilfe gemäß KGG“
d) der Voranschlagsansatz 1/15557 „Leistungen nach dem AlVG und KGG“
e) der Voranschlagsansatz 2/15590 „Überweisungen von der BUAK“
f) der Voranschlagsansatz 2/15064 „Überweisungen vom AMS“
3. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet der Einnahmen-Paragraph 5881 „5882“, der Voranschlagsansatz
2/58814 „2/58824“ und der Voranschlagsansatz 8/58819 „8/58829“.
Artikel III
Der Stellenplan für das Jahr 1999 (Anlage III) wird wie folgt geändert
1. In Punkt 3 Abs. 7 zweiter Satz des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 wird die
Zahl „300“ durch die Zahl „600“ ersetzt.
2. Das Planstellenverzeichnis Teil II.A, Kapitel 11, Planstellenbereich „1152 Bundesasylamt“ erhält die
in der Anlage ersichtliche Fassung.
3. Im Planstellenverzeichnis Teil II.A sowie im Teil VII lautet der Paragraph 1430 jeweils „Universitäten
der Künste.“
Artikel IV
Der Fahrzeugplan für das Jahr 1999 (Anlage IV) und der Plan für Datenverarbeitungsanlagen für das
Jahr 1999 (Anlage V) werden wie folgt geändert
Der Titel 143 sowie der Paragraph 1430 lauten jeweils „Universitäten der Künste“ und der Paragraph
1431 lautet jeweils „Universitäten der Künste (zweckgebundene Gebarung)“.
Artikel V
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.
Auf Grund des § 1 Abs. 5, 6, 7 und 10 und des § 45 Abs. 6 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl.
Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 118/1994, wird verordnet
Die Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 404/1994, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 519/1996, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 Z 3 lautet
„3. die Untersuchung der lebenden Tiere gemäß § 36 Abs. 1 oder 2 der Geflügelhygieneverordnung
1998, BGBl. II Nr. 188/1998, keinen Grund zur Beanstandung ergeben hat und“
2. § 3 lautet
„§ 3. Die Untersuchung der lebenden Tiere im Herkunftsbetrieb hat gemäß § 36 Abs. 1 oder 2 der
Geflügelhygieneverordnung 1998 zu erfolgen.“
3. § 4 Abs. 1 lautet
„(1) Die Tiere sind innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung im Schlachtbetrieb zu
untersuchen. Hierbei ist in die Gesundheitsbescheinigung gemäß § 36 Abs. 4 beziehungsweise in das
Herdenbestandsblatt gemäß § 34 Abs. 1 der Geflügelhygieneverordnung 1998 oder – bei Importgeflügel
oder Geflügel aus anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) – in jene
Zeugnisse Einsicht zu nehmen, die gemäß der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung
1996 (EBVO 1996, BGBl. Nr. 647/1996, vorgeschrieben sind.“
4. § 4 Abs. 3 lautet
„(3) Ergibt sich bei der stichprobenweisen Untersuchung gemäß Abs. 2 oder bei der Kontrolle der
Begleitpapiere gemäß der Geflügelhygieneverordnung 1998 der Verdacht, daß die Unbedenklichkeit der
Tiere zur Fleischgewinnung nicht mehr gegeben ist, so ist eine Untersuchung aller Tiere jedes
Transportbehälters dieses Herkunftsbestandes durchzuführen.“
5. § 7 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. bei der letzten Untersuchung gemäß § 35 der Geflügelhygieneverordnung 1998 Salmonellenausscheider
festgestellt wurden oder keine derartige Untersuchung durchgeführt wurde oder keine
Ergebnisse einer solchen Untersuchung vorliegen oder“
6. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Im Anschluß an die Schlachtung hat eine Reinigung und Desinfektion der Schlachtanlagen
stattzufinden“.
7. Im § 13 wird der Ausdruck „§ 21 der Geflügelhygieneverordnung“ durch den Ausdruck „§ 35 der
Geflügelhygieneverordnung 1998“ und der Ausdruck „§ 25 der Geflügelhygieneverordnung“ durch den
Ausdruck „§§ 39 bis 41 der Geflügelhygieneverordnung 1998“ ersetzt.
8. Dem § 19 wird folgender Satz angefügt
„§ 1 Abs. 2 Z 3, § 3, § 4 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 und § 13 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II
Nr. 189/1998 mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Bulgarien (im weiteren
Vertragsparteien genannt) haben in der Absicht, die gegenseitige Übernahme von eigenen Staatsangehörigen
und Drittstaatsangehörigen, die unerlaubt in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingereist sind, zu
regeln, folgendes vereinbart
Abschnitt I
Übernahme eigener Staatsangehöriger
Artikel 1
(1) Jede Vertragspartei übernimmt nach vorhergehender schriftlicher Verständigung formlos die
Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die
Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht
wird, daß sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. Das gleiche gilt für Personen,
die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aus der Staatsangehörigkeit der
ersuchten Vertragspartei entlassen worden sind und nicht eine schriftliche Einbürgerungszusicherung
seitens der ersuchenden Vertragspartei erhalten haben oder denen von der ersuchten Vertragspartei zu
Unrecht ein Reisedokument ausgestellt wurde.
(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt die in Absatz 1 genannten Personen unter denselben
Voraussetzungen wieder zurück, wenn die Nachprüfung ergibt, daß sie zum Zeitpunkt der Übernahme
durch die ersuchte Vertragspartei nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei
waren. Dies gilt nicht, wenn die ersuchte Vertragspartei diese Personen nach der Einreise in das
Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aus der eigenen Staatsangehörigkeit entlassen hat, ohne daß
diese Personen eine schriftliche Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Vertragspartei
erhalten haben, oder wenn die ersuchte Vertragspartei diesen Personen zu Unrecht ein Reisedokument
ausgestellt hat.
Artikel 2
(1) Falls die Staatsangehörigkeit nicht entsprechend Artikel 1 Absatz 1 festgestellt werden kann,
wird die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit
die Person vermutlich besitzt, diese auf Antrag klarstellen und erforderlichenfalls ein
Ersatzreisedokument zur Verfügung stellen.
(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Anträge gemäß Absatz 1
unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von acht Tagen. Stellt die ersuchte Vertragspartei die
Staatsangehörigkeit fest, so stellt sie das allenfalls erforderliche Ersatzreisedokument unverzüglich aus.
Läßt sich die Staatsangehörigkeit nicht feststellen, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Gründe
hiefür mitteilen.
(3) Die Rückkehr erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung
der Staatsangehörigkeit. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer
rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse weiter verlängert.
Artikel 3
Die Übergabe einer Person, die wegen ihres Alters, Gesundheitszustandes oder aus anderen
schwerwiegenden Gründen besonderer Pflege bedarf oder bei der besondere Schutz- oder
Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, wird der zuständigen Stelle jener Vertragspartei, deren
Staatsangehörigkeit die Person besitzt, angekündigt, damit diese Vertragspartei die notwendigen
Maßnahmen zur Übernahme der Person treffen kann. Innerhalb von 30 Tagen nach Ankündigung ist der
Vertragspartei, auf deren Gebiet sich die Person aufhält, mitzuteilen, wo und wann die Übernahme
erfolgen wird.
Abschnitt II
Übernahme von Drittstaatsangehörigen bei rechtswidriger Einreise oder Aufenthalt
Artikel 4
(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei aus deren Gebiet
Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, welche nicht oder nicht mehr die auf dem Gebiet der ersuchenden
Vertragspartei gültigen Bedingungen zur Einreise oder zum Aufenthalt erfüllen, sofern nachgewiesen
oder glaubhaft gemacht wird, daß diese Personen in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist
sind, nachdem sie sich auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten haben oder durch jenes
durchgereist sind.
(2) Die Verpflichtung zur Übernahme gemäß Absatz 1 besteht nicht für
1. Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, die bei ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der
ersuchenden Vertragspartei im Besitz eines gültigen Visums oder eines anderen gültigen
Aufenthaltstitels dieser Vertragspartei waren oder denen bei bzw. nach ihrer Einreise ein Visum
oder ein anderer Aufenthaltstitel durch diese Vertragspartei ausgestellt wurde, es sei denn, daß
diese Personen Visa oder andere Aufenthaltstitel besitzen, die von der ersuchten Vertragspartei
ausgestellt wurden und die länger gültig sind als jene der ersuchenden Vertragspartei;
2. Staatsangehörige dritter Staaten, mit denen die ersuchende Vertragspartei Abkommen über die
Abschaffung der Visumpflicht geschlossen hat, es sei denn, eine solche Person wäre unter
Mitwirkung eines Schleppers auf das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei gelangt;
3. Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, welche nach dem Verlassen des Gebietes der
ersuchten Vertragspartei und vor Betreten des Gebietes der ersuchenden Vertragspartei ein
Visum eines anderen Staates erhalten haben, es sei denn, eine solche Person wäre im Zuge einer
Schlepperaktion vom Gebiet der ersuchten Vertragspartei auf das Gebiet der ersuchenden
Vertragspartei gelangt;
4. Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, denen die ersuchende Vertragspartei entweder
den Flüchtlingsstatus gemäß der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955, abgeändert durch das Protokoll von New York vom 31. Jänner 1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974 oder
den Status von Staatenlosen gemäß der Konvention von New York vom 28. September 1954 über
die Rechtsstellung der Staatenlosen zuerkannt hat;
5. Staatsangehörige eines Staates, mit dem die ersuchende Vertragspartei eine gemeinsame Grenze
hat, und Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, die in einem solchen Staat zum
dauernden Aufenthalt berechtigt sind, sofern die Ausreise in diesen Staat möglich ist;
6. Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, die sich seit mehr als einem Jahr auf dem
Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aufgehalten haben.
Artikel 5
Als Aufenthaltstitel im Sinne dieses Rückübernahmeabkommens gilt jede von einer Vertragspartei
ausgestellte Erlaubnis gleich welcher Art, die zum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. Hiezu
zählt nicht die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien im
Hinblick auf die Behandlung eines Asylbegehrens.
Artikel 6
(1) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Übernahmeanträge unverzüglich,
längstens jedoch innerhalb von acht Tagen. Lehnt die ersuchte Vertragspartei die Übernahme ab, so wird
sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mitteilen.
(2) Die Übernahme des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erfolgt unverzüglich, längstens
jedoch innerhalb von 30 Tagen, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat.
Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher
Hindernisse verlängert.
Artikel 7
Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen zurück,
wenn die ersuchte Vertragspartei nach der Übernahme feststellt, daß die Voraussetzungen nach Artikel 4
nicht vorliegen.
Abschnitt III
Durchbeförderung
Artikel 8
(1) Jede Vertragspartei übernimmt die polizeiliche Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen,
wenn die andere Vertragspartei darum ersucht und die Übernahme durch den Zielstaat und die Weiterreise
durch allfällige weitere Durchbeförderungsstaaten sichergestellt ist.
(2) Die Durchbeförderung wird nicht beantragt und kann abgelehnt werden, wenn der
Drittstaatsangehörige im Zielstaat oder in einem anfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr läuft,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden,
oder in seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität,
seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht
wäre. Die Durchbeförderung kann weiters abgelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige im ersuchten
Staat strafgerichtlich verfolgt werden müßte oder ihm im Zielstaat oder in einem anfälligen weiteren
Durchbeförderungsstaat strafrechtliche Verfolgung droht.
(3) Lehnt die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen um Durchbeförderung mangels Vorliegens der
erforderlichen Voraussetzungen ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe
mitteilen.
(4) Ein Transitvisum der ersuchten Vertragspartei ist nicht erforderlich.
(5) Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung übernommene Personen an die andere
Vertragspartei zurückgegeben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des Absatzes 2 eintreten
oder bekannt werden, die einer Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die
Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.
Abschnitt IV
Begleitung
Artikel 9
(1) Sofern die Beförderung von Personen, die gemäß den Artikeln 3 oder 4 übernommen oder gemäß
Artikel 8 durchbefördert werden, unter Begleitung erfolgen soll, wird die ersuchte Vertragspartei von der
ersuchenden Vertragspartei hievon in Kenntnis gesetzt.
(2) Die Begleitung bis zur Übergabe der Person an die ersuchte Vertragspartei wird grundsätzlich
von der ersuchenden Vertragspartei beigestellt. Erfolgt die Beförderung mit einer Fluggesellschaft der
ersuchten Vertragspartei, so kann diese verlangen, daß ihr Personal die Begleitung vornimmt.
(3) Erfolgt die Beförderung von Personen, die gemäß Artikel 8 durchbefördert werden, unter
Begleitung des Personals der ersuchenden Vertragspartei, so überwacht die ersuchte Vertragspartei im
Falle der Weiterreise auf dem Luftweg die Zwischenlandung auf ihrem Flughafen.
(4) Das Begleitpersonal der ersuchenden Vertragspartei darf die internationale Zone des Flughafens
der ersuchten Vertragspartei nicht verlassen.
Abschnitt V
Kosten
Artikel 10
Alle mit der Übernahme gemäß den Artikeln 3 und 4 zusammenhängenden Kosten bis zur Grenze
der ersuchten Vertragspartei sowie die Kosten der Durchbeförderung gemäß Artikel 8 trägt die
ersuchende Vertragspartei. Das gleiche gilt für die Fälle der Rückübernahme gemäß Artikel 1 Absatz 2
und Artikel 7.
Abschnitt VI
Datenschutz
Artikel 11
(1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personenbezogene Daten zu übermitteln sind,
dürfen diese Informationen ausschließlich betreffen
1. die Personalien der zu übergebenden Person und gegebenenfalls der Angehörigen (Familienname,
gegebenenfalls Vatersname, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme,
Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und gegebenenfalls frühere
Staatsangehörigkeit);
2. den Reisepaß, den Personalausweis, sonstige Identitäts- und Reisedokumente und die Passierscheine
(Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort
usw.);
3. sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen erforderliche Angaben;
4. die Aufenthaltsorte und Reisewege;
5. die ausgestellten Aufenthaltstitel oder Visa;
6. allenfalls vorhandenes erkennungsdienstliches Material, das für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen
nach diesem Abkommen von Belang sein könnte.
(2) Soweit personenbezogene Daten im Rahmen dieses Abkommens übermittelt werden, gelten die
nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden innerstaatlichen
Rechtsvorschriften
1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem angegebenen Zweck und zu den
durch die übermittelnde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf Ersuchen über die Verwendung der
übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die weitere
Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle
erfolgen.
4. Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie
auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung
verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden
Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist es sich, daß unrichtige Daten oder Daten, die nicht
übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich
mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.
5. Die übermittelnde und empfangende Behörde sind verpflichtet, die Übermittlung von personenbezogenen
Daten aktenkundig zu machen.
6. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen
Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte
Bekanntgabe zu schützen.
7. Übermittelte Daten, die von der übermittelnden Behörde gelöscht werden, sind binnen sechs
Monaten auch vom Empfänger zu löschen.
Abschnitt VII
Bestimmungen zur Durchführung des Abkommens
Artikel 12
Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen über
1. die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise,
2. die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen,
3. die Unterlagen und Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme
erforderlich sind, und die Wertigkeit dieser Mittel,
4. die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen,
5. die Kostenregelung und
6. die Abhaltung von Expertengesprächen
werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.
Abschnitt VIII
Schlußbestimmungen
Artikel 13
Streitigkeiten, die aus der Anwendung und der Interpretation dieses Abkommens entstehen könnten,
werden auf diplomatischem Weg beigelegt werden.
Artikel 14
Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus der
Anwendung anderer völkerrechtlicher Abkommen unberührt.
Artikel 15
Dieses Abkommen tritt am 40. Tag nach Eingang der 2. Note in Kraft, mit der die Vertragsparteien
einander auf diplomatischem Wege mitteilen, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für
das Inkrafttreten erfüllt sind.
Artikel 16
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung
wird am 40.Tag nach Eingang der entsprechenden Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.
(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung
oder Gesundheit suspendieren. Die Suspendierung, die auf diplomatischem Weg zu erfolgen hat, tritt mit
Einlangen der Notifikation in Kraft. Die Vertragsparteien setzen einander in diesem Fall über die Gründe
für die Suspendierung und den Wegfall dieser Gründe in Kenntnis.
Geschehen zu Wien, am 26. Juni 1998
in zwei Urschriften in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Karl Schlögl m.p.
Für die Regierung der Republik Bulgarien
Bogomil Bonev m.p.
Die Mitteilungen gemäß Art. 15 des Abkommens langten am 23. Juli bzw. 21. Oktober 1998 bei den
Vertragsparteien ein; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 15 mit 30. November 1998 in Kraft.