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189. Bundesgesetz: 3. BFG-Novelle 1999

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 189. Bundesgesetz: 3. BFG-Novelle 1999

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesfinanzgesetz 1999, BGBl. I Nr. 105/1998, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I

Nr. 107/1998 und BGBl. I Nr. 123/1998 sowie der Kundmachung (Druckfehlerberichtigung) BGBl. I

Nr. 157/1998 wird wie folgt geändert (3. BFG-Novelle 1999)

Artikel I

1. Im Artikel II Abs. 1 wird am Ende der Z 2 und 3 jeweils der Klammerausdruck „(Kapitel 58)“ angefügt.

2. Im Artikel V Abs. 1 Z 22 entfällt die Wortfolge „und es außerdem zu keiner Mehrbelastung der

Gebarung Arbeitsmarktpolitik kommt“.

3. Artikel V Abs. 1 Z 24 lautet

„24. bei den Voranschlagsansätzen 1/15536 und 1/15538 bis zu einem Betrag von 350 Millionen

Schilling zur Erfüllung von erforderlichen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen im Zusammenhang

mit dem Europäischen Sozialfonds, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen

und/oder Mehreinnahmen innerhalb der Kapitel 15, 16 oder 17 sichergestellt werden kann;“

4. Im Artikel V Abs. 1 Z 28 wird die Wortfolge „3 Millionen Schilling“ durch die Wortfolge „10 Millionen

Schilling“ ersetzt.

5. Im Artikel V Abs. 2 Z 6 lautet der Klammerausdruck nach der Wortfolge Bosnien-Herzegowina „(SFOR

einschließlich Brandschutzgruppe)“ und wird die Zahl „220“ jeweils durch die Zahl „222,500“ ersetzt.

6. Im Artikel V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 51 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 52,

53, 54, 55, 56, 57, 58, 59 und 60 angefügt

„52. beim Voranschlagsansatz 1/02408 bis zu einem Betrag von 25 Millionen Schilling für Zahlungen

im Zusammenhang mit der Historikerkommission zur Untersuchung des Vermögensentzuges auf

dem Gebiet der Republik Österreich während der NS-Zeit und der Rückstellungen bzw.

Entschädigungen (sowie wirtschaftliche und soziale Leistungen) der Republik Österreich ab

1945, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt

werden kann;

53. beim Voranschlagsansatz 1/13046 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling zur Förderung

der österreichischen Filmwirtschaft, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder

Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

54. beim Voranschlagsansatz 1/40108 für Zahlungen zur Adaptierung von Dienst- und Naturalwohnungen

der Heeresverwaltung bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling, wenn die

Bedeckung beim Paragraphen 1/6475 sichergestellt werden kann;

55. bei der zweckgebundenen Gebarung der Voranschlagsansätze 1/50008 und 1/50296 im Ausmaß

jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz

bedeckt werden kann;

56. beim Voranschlagsansatz 1/60086 bis zu einem Betrag von 30 Millionen Schilling für die

Durchführung einer Marketingkampagne für Rindfleisch, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen

und/oder Mehreinnahmen – hievon in Höhe von 15 Millionen Schilling im Kapitel

60 – sichergestellt werden kann;

57. beim Voranschlagsansatz 1/63008 bis zu einem Betrag in Höhe von 5,705 Millionen Schilling für

die Besorgung von Angelegenheiten des Bergbaus, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen

beim Voranschlagsansatz 1/63308 sichergestellt werden kann;

58. bei den Voranschlagsansätzen der Unterteilungen 3, 6 und 8 nach Maßgabe zweckgebundener

Einnahmen bis zur Höhe jenes Betrages, der beim Voranschlagsansatz 1/51249 als Rücklagenzuführung

veranschlagt wurde;

59.beim Voranschlagsansatz 1/13016 bis zu einem Betrag von 70 Millionen Schilling für

Sanierungsmaßnahmen im Wiener Konzerthaus, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen

und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.

60. beim Voranschlagsansatz 1/50296 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für

Hilfsmaßnahmen für die vom Wirbelsturm Mitch verwüsteten Länder Mittelamerikas, wenn die

Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“

7. Im Artikel X Abs. 1 Z 2 wird nach dem Voranschlagsansatz 1/50118 der Voranschlagsansatz „1/50428“

eingefügt.

Artikel II

1. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt

a) nach dem Paragraph 1/1122

„1/11226/43 Förderungen“

b) nach dem Voranschlagsansatz 1/15547

„1/1555 Arbeitsmarktpolitische Leistungen gem. AlVG und KGG“

c) nach dem Voranschlagsansatz 1/51279

„1/51289/43 Zuführung an besondere Aufwendungen-Rücklage“

d) nach dem Voranschlagsansatz 2/51278

„2/51287/43 Entnahme aus besonderer Aufwendungen-Rücklage“

e) nach dem Paragraph 2/5405

„2/54054/38 Erfolgswirksame Einnahmen“

f) nach dem Voranschlagsansatz 2/54824

„2/54834/43 Verschiedene Abfuhren“

2. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lauten

a) der Einnahmen- und Ausgabentitel 1/143 und 2/143 sowie der Einnahmen- und Ausgabenparagraph

1/1430 und 2/1430 jeweils „Universitäten der Künste“

b) der Einnahmen- und Ausgabenparagraph 1/1431 und 2/1431 jeweils „Universitäten der Künste

(zweckgebundene Gebarung)“.

c) der Voranschlagsansatz 1/15554 „Wiedereinstellungsbeihilfe gemäß KGG“

d) der Voranschlagsansatz 1/15557 „Leistungen nach dem AlVG und KGG“

e) der Voranschlagsansatz 2/15590 „Überweisungen von der BUAK“

f) der Voranschlagsansatz 2/15064 „Überweisungen vom AMS“

3. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet der Einnahmen-Paragraph 5881 „5882“, der Voranschlagsansatz

2/58814 „2/58824“ und der Voranschlagsansatz 8/58819 „8/58829“.

Artikel III

Der Stellenplan für das Jahr 1999 (Anlage III) wird wie folgt geändert

1. In Punkt 3 Abs. 7 zweiter Satz des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 wird die

Zahl „300“ durch die Zahl „600“ ersetzt.

2. Das Planstellenverzeichnis Teil II.A, Kapitel 11, Planstellenbereich „1152 Bundesasylamt“ erhält die

in der Anlage ersichtliche Fassung.

3. Im Planstellenverzeichnis Teil II.A sowie im Teil VII lautet der Paragraph 1430 jeweils „Universitäten

der Künste.“

Artikel IV

Der Fahrzeugplan für das Jahr 1999 (Anlage IV) und der Plan für Datenverarbeitungsanlagen für das

Jahr 1999 (Anlage V) werden wie folgt geändert

Der Titel 143 sowie der Paragraph 1430 lauten jeweils „Universitäten der Künste“ und der Paragraph

1431 lautet jeweils „Universitäten der Künste (zweckgebundene Gebarung)“.

Artikel V

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.

BGBlPdf 189. Verordnung: Änderung der Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung

Auf Grund des § 1 Abs. 5, 6, 7 und 10 und des § 45 Abs. 6 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl.

Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 118/1994, wird verordnet

Die Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 404/1994, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 519/1996, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 Z 3 lautet

„3. die Untersuchung der lebenden Tiere gemäß § 36 Abs. 1 oder 2 der Geflügelhygieneverordnung

1998, BGBl. II Nr. 188/1998, keinen Grund zur Beanstandung ergeben hat und“

2. § 3 lautet

„§ 3. Die Untersuchung der lebenden Tiere im Herkunftsbetrieb hat gemäß § 36 Abs. 1 oder 2 der

Geflügelhygieneverordnung 1998 zu erfolgen.“

3. § 4 Abs. 1 lautet

„(1) Die Tiere sind innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung im Schlachtbetrieb zu

untersuchen. Hierbei ist in die Gesundheitsbescheinigung gemäß § 36 Abs. 4 beziehungsweise in das

Herdenbestandsblatt gemäß § 34 Abs. 1 der Geflügelhygieneverordnung 1998 oder – bei Importgeflügel

oder Geflügel aus anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) – in jene

Zeugnisse Einsicht zu nehmen, die gemäß der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung

1996 (EBVO 1996, BGBl. Nr. 647/1996, vorgeschrieben sind.“

4. § 4 Abs. 3 lautet

„(3) Ergibt sich bei der stichprobenweisen Untersuchung gemäß Abs. 2 oder bei der Kontrolle der

Begleitpapiere gemäß der Geflügelhygieneverordnung 1998 der Verdacht, daß die Unbedenklichkeit der

Tiere zur Fleischgewinnung nicht mehr gegeben ist, so ist eine Untersuchung aller Tiere jedes

Transportbehälters dieses Herkunftsbestandes durchzuführen.“

5. § 7 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. bei der letzten Untersuchung gemäß § 35 der Geflügelhygieneverordnung 1998 Salmonellenausscheider

festgestellt wurden oder keine derartige Untersuchung durchgeführt wurde oder keine

Ergebnisse einer solchen Untersuchung vorliegen oder“

6. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Im Anschluß an die Schlachtung hat eine Reinigung und Desinfektion der Schlachtanlagen

stattzufinden“.

7. Im § 13 wird der Ausdruck „§ 21 der Geflügelhygieneverordnung“ durch den Ausdruck „§ 35 der

Geflügelhygieneverordnung 1998“ und der Ausdruck „§ 25 der Geflügelhygieneverordnung“ durch den

Ausdruck „§§ 39 bis 41 der Geflügelhygieneverordnung 1998“ ersetzt.

8. Dem § 19 wird folgender Satz angefügt

„§ 1 Abs. 2 Z 3, § 3, § 4 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 und § 13 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II

Nr. 189/1998 mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“

BGBlPdf 189. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Bulgarien über die Übernahme von Personen, die unerlaubt in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingereist sind (Rückübernahmeabkommen)

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Bulgarien (im weiteren

Vertragsparteien genannt) haben in der Absicht, die gegenseitige Übernahme von eigenen Staatsangehörigen

und Drittstaatsangehörigen, die unerlaubt in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingereist sind, zu

regeln, folgendes vereinbart

Abschnitt I

Übernahme eigener Staatsangehöriger

Artikel 1

(1) Jede Vertragspartei übernimmt nach vorhergehender schriftlicher Verständigung formlos die

Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die

Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht

wird, daß sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. Das gleiche gilt für Personen,

die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aus der Staatsangehörigkeit der

ersuchten Vertragspartei entlassen worden sind und nicht eine schriftliche Einbürgerungszusicherung

seitens der ersuchenden Vertragspartei erhalten haben oder denen von der ersuchten Vertragspartei zu

Unrecht ein Reisedokument ausgestellt wurde.

(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt die in Absatz 1 genannten Personen unter denselben

Voraussetzungen wieder zurück, wenn die Nachprüfung ergibt, daß sie zum Zeitpunkt der Übernahme

durch die ersuchte Vertragspartei nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei

waren. Dies gilt nicht, wenn die ersuchte Vertragspartei diese Personen nach der Einreise in das

Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aus der eigenen Staatsangehörigkeit entlassen hat, ohne daß

diese Personen eine schriftliche Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Vertragspartei

erhalten haben, oder wenn die ersuchte Vertragspartei diesen Personen zu Unrecht ein Reisedokument

ausgestellt hat.

Artikel 2

(1) Falls die Staatsangehörigkeit nicht entsprechend Artikel 1 Absatz 1 festgestellt werden kann,

wird die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit

die Person vermutlich besitzt, diese auf Antrag klarstellen und erforderlichenfalls ein

Ersatzreisedokument zur Verfügung stellen.

(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Anträge gemäß Absatz 1

unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von acht Tagen. Stellt die ersuchte Vertragspartei die

Staatsangehörigkeit fest, so stellt sie das allenfalls erforderliche Ersatzreisedokument unverzüglich aus.

Läßt sich die Staatsangehörigkeit nicht feststellen, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Gründe

hiefür mitteilen.

(3) Die Rückkehr erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung

der Staatsangehörigkeit. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer

rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse weiter verlängert.

Artikel 3

Die Übergabe einer Person, die wegen ihres Alters, Gesundheitszustandes oder aus anderen

schwerwiegenden Gründen besonderer Pflege bedarf oder bei der besondere Schutz- oder

Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, wird der zuständigen Stelle jener Vertragspartei, deren

Staatsangehörigkeit die Person besitzt, angekündigt, damit diese Vertragspartei die notwendigen

Maßnahmen zur Übernahme der Person treffen kann. Innerhalb von 30 Tagen nach Ankündigung ist der

Vertragspartei, auf deren Gebiet sich die Person aufhält, mitzuteilen, wo und wann die Übernahme

erfolgen wird.

Abschnitt II

Übernahme von Drittstaatsangehörigen bei rechtswidriger Einreise oder Aufenthalt

Artikel 4

(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei aus deren Gebiet

Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, welche nicht oder nicht mehr die auf dem Gebiet der ersuchenden

Vertragspartei gültigen Bedingungen zur Einreise oder zum Aufenthalt erfüllen, sofern nachgewiesen

oder glaubhaft gemacht wird, daß diese Personen in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist

sind, nachdem sie sich auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten haben oder durch jenes

durchgereist sind.

(2) Die Verpflichtung zur Übernahme gemäß Absatz 1 besteht nicht für

1. Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, die bei ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der

ersuchenden Vertragspartei im Besitz eines gültigen Visums oder eines anderen gültigen

Aufenthaltstitels dieser Vertragspartei waren oder denen bei bzw. nach ihrer Einreise ein Visum

oder ein anderer Aufenthaltstitel durch diese Vertragspartei ausgestellt wurde, es sei denn, daß

diese Personen Visa oder andere Aufenthaltstitel besitzen, die von der ersuchten Vertragspartei

ausgestellt wurden und die länger gültig sind als jene der ersuchenden Vertragspartei;

2. Staatsangehörige dritter Staaten, mit denen die ersuchende Vertragspartei Abkommen über die

Abschaffung der Visumpflicht geschlossen hat, es sei denn, eine solche Person wäre unter

Mitwirkung eines Schleppers auf das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei gelangt;

3. Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, welche nach dem Verlassen des Gebietes der

ersuchten Vertragspartei und vor Betreten des Gebietes der ersuchenden Vertragspartei ein

Visum eines anderen Staates erhalten haben, es sei denn, eine solche Person wäre im Zuge einer

Schlepperaktion vom Gebiet der ersuchten Vertragspartei auf das Gebiet der ersuchenden

Vertragspartei gelangt;

4. Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, denen die ersuchende Vertragspartei entweder

den Flüchtlingsstatus gemäß der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung

der Flüchtlinge Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955, abgeändert durch das Protokoll von New York vom 31. Jänner 1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974 oder

den Status von Staatenlosen gemäß der Konvention von New York vom 28. September 1954 über

die Rechtsstellung der Staatenlosen zuerkannt hat;

5. Staatsangehörige eines Staates, mit dem die ersuchende Vertragspartei eine gemeinsame Grenze

hat, und Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, die in einem solchen Staat zum

dauernden Aufenthalt berechtigt sind, sofern die Ausreise in diesen Staat möglich ist;

6. Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, die sich seit mehr als einem Jahr auf dem

Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aufgehalten haben.

Artikel 5

Als Aufenthaltstitel im Sinne dieses Rückübernahmeabkommens gilt jede von einer Vertragspartei

ausgestellte Erlaubnis gleich welcher Art, die zum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. Hiezu

zählt nicht die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien im

Hinblick auf die Behandlung eines Asylbegehrens.

Artikel 6

(1) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Übernahmeanträge unverzüglich,

längstens jedoch innerhalb von acht Tagen. Lehnt die ersuchte Vertragspartei die Übernahme ab, so wird

sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mitteilen.

(2) Die Übernahme des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erfolgt unverzüglich, längstens

jedoch innerhalb von 30 Tagen, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat.

Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher

Hindernisse verlängert.

Artikel 7

Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen zurück,

wenn die ersuchte Vertragspartei nach der Übernahme feststellt, daß die Voraussetzungen nach Artikel 4

nicht vorliegen.

Abschnitt III

Durchbeförderung

Artikel 8

(1) Jede Vertragspartei übernimmt die polizeiliche Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen,

wenn die andere Vertragspartei darum ersucht und die Übernahme durch den Zielstaat und die Weiterreise

durch allfällige weitere Durchbeförderungsstaaten sichergestellt ist.

(2) Die Durchbeförderung wird nicht beantragt und kann abgelehnt werden, wenn der

Drittstaatsangehörige im Zielstaat oder in einem anfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr läuft,

unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden,

oder in seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität,

seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht

wäre. Die Durchbeförderung kann weiters abgelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige im ersuchten

Staat strafgerichtlich verfolgt werden müßte oder ihm im Zielstaat oder in einem anfälligen weiteren

Durchbeförderungsstaat strafrechtliche Verfolgung droht.

(3) Lehnt die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen um Durchbeförderung mangels Vorliegens der

erforderlichen Voraussetzungen ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe

mitteilen.

(4) Ein Transitvisum der ersuchten Vertragspartei ist nicht erforderlich.

(5) Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung übernommene Personen an die andere

Vertragspartei zurückgegeben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des Absatzes 2 eintreten

oder bekannt werden, die einer Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die

Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.

Abschnitt IV

Begleitung

Artikel 9

(1) Sofern die Beförderung von Personen, die gemäß den Artikeln 3 oder 4 übernommen oder gemäß

Artikel 8 durchbefördert werden, unter Begleitung erfolgen soll, wird die ersuchte Vertragspartei von der

ersuchenden Vertragspartei hievon in Kenntnis gesetzt.

(2) Die Begleitung bis zur Übergabe der Person an die ersuchte Vertragspartei wird grundsätzlich

von der ersuchenden Vertragspartei beigestellt. Erfolgt die Beförderung mit einer Fluggesellschaft der

ersuchten Vertragspartei, so kann diese verlangen, daß ihr Personal die Begleitung vornimmt.

(3) Erfolgt die Beförderung von Personen, die gemäß Artikel 8 durchbefördert werden, unter

Begleitung des Personals der ersuchenden Vertragspartei, so überwacht die ersuchte Vertragspartei im

Falle der Weiterreise auf dem Luftweg die Zwischenlandung auf ihrem Flughafen.

(4) Das Begleitpersonal der ersuchenden Vertragspartei darf die internationale Zone des Flughafens

der ersuchten Vertragspartei nicht verlassen.

Abschnitt V

Kosten

Artikel 10

Alle mit der Übernahme gemäß den Artikeln 3 und 4 zusammenhängenden Kosten bis zur Grenze

der ersuchten Vertragspartei sowie die Kosten der Durchbeförderung gemäß Artikel 8 trägt die

ersuchende Vertragspartei. Das gleiche gilt für die Fälle der Rückübernahme gemäß Artikel 1 Absatz 2

und Artikel 7.

Abschnitt VI

Datenschutz

Artikel 11

(1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personenbezogene Daten zu übermitteln sind,

dürfen diese Informationen ausschließlich betreffen

1. die Personalien der zu übergebenden Person und gegebenenfalls der Angehörigen (Familienname,

gegebenenfalls Vatersname, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme,

Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und gegebenenfalls frühere

Staatsangehörigkeit);

2. den Reisepaß, den Personalausweis, sonstige Identitäts- und Reisedokumente und die Passierscheine

(Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort

usw.);

3. sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen erforderliche Angaben;

4. die Aufenthaltsorte und Reisewege;

5. die ausgestellten Aufenthaltstitel oder Visa;

6. allenfalls vorhandenes erkennungsdienstliches Material, das für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen

nach diesem Abkommen von Belang sein könnte.

(2) Soweit personenbezogene Daten im Rahmen dieses Abkommens übermittelt werden, gelten die

nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden innerstaatlichen

Rechtsvorschriften

1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem angegebenen Zweck und zu den

durch die übermittelnde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.

2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf Ersuchen über die Verwendung der

übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.

3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die weitere

Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle

erfolgen.

4. Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie

auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung

verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden

Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist es sich, daß unrichtige Daten oder Daten, die nicht

übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich

mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.

5. Die übermittelnde und empfangende Behörde sind verpflichtet, die Übermittlung von personenbezogenen

Daten aktenkundig zu machen.

6. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen

Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte

Bekanntgabe zu schützen.

7. Übermittelte Daten, die von der übermittelnden Behörde gelöscht werden, sind binnen sechs

Monaten auch vom Empfänger zu löschen.

Abschnitt VII

Bestimmungen zur Durchführung des Abkommens

Artikel 12

Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen über

1. die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise,

2. die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen,

3. die Unterlagen und Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme

erforderlich sind, und die Wertigkeit dieser Mittel,

4. die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen,

5. die Kostenregelung und

6. die Abhaltung von Expertengesprächen

werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.

Abschnitt VIII

Schlußbestimmungen

Artikel 13

Streitigkeiten, die aus der Anwendung und der Interpretation dieses Abkommens entstehen könnten,

werden auf diplomatischem Weg beigelegt werden.

Artikel 14

Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus der

Anwendung anderer völkerrechtlicher Abkommen unberührt.

Artikel 15

Dieses Abkommen tritt am 40. Tag nach Eingang der 2. Note in Kraft, mit der die Vertragsparteien

einander auf diplomatischem Wege mitteilen, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für

das Inkrafttreten erfüllt sind.

Artikel 16

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung

wird am 40.Tag nach Eingang der entsprechenden Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.

(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung

oder Gesundheit suspendieren. Die Suspendierung, die auf diplomatischem Weg zu erfolgen hat, tritt mit

Einlangen der Notifikation in Kraft. Die Vertragsparteien setzen einander in diesem Fall über die Gründe

für die Suspendierung und den Wegfall dieser Gründe in Kenntnis.

Geschehen zu Wien, am 26. Juni 1998

in zwei Urschriften in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Karl Schlögl m.p.

Für die Regierung der Republik Bulgarien

Bogomil Bonev m.p.

Die Mitteilungen gemäß Art. 15 des Abkommens langten am 23. Juli bzw. 21. Oktober 1998 bei den

Vertragsparteien ein; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 15 mit 30. November 1998 in Kraft.

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