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189_1997 AT

189. Verordnung: Änderung der Arbeitsruhegesetz-Verordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 189. Verordnung: Änderung der Arbeitsruhegesetz-Verordnung

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Anlage zur Verordnung des

Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe,

BGBl. Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 152/1997, wie folgt geändert

In Abschnitt IX werden die Z 40 und 41 durch folgende Z 40, 40a und 41 ersetzt

„40. Be- und Verarbeitung von Thermoplasten, Duroplasten, Elastomeren und Silikonen sowie deren

Materialkombinationen

Bedienen der plastifizierenden Kunststoffverarbeitungsanlagen bzw. der Anlagen zur Warmbehandlung

von Kunststoffen

a) mit einem Stundendurchlaufsatz von mehr als 50 kg oder

b) deren Anheiz-, technische Einstellzeit bzw. Dauer bis zur Erreichung der Prozeßfähigkeit

mehr als vier Stunden in Anspruch nimmt

inklusive dem Bedienen der Anlagen zur Vor- und Nachbehandlung auch in komplexen

Fertigungsanlagen sowie das unmittelbare Recyclieren von produktionsbedingt ausgeschiedenen

Kunststoffen, wenn diese im kontinuierlichen Stofffluß anschließen. Eine komplexe Fertigungsanlage

liegt vor, wenn mindestens drei aufeinander abgestimmte bzw. zusammenarbeitende

Maschinen, Aggregate bzw. Periphergeräte zum Einsatz gelangen. Ausgenommen sind

Montagestraßen, die ohne gleichzeitigen Produktionsprozeß ausschließlich vom Lager beschickt

werden.

40a. Die Ausführung von Arbeiten mit Werkstoffen aus Kunststoff im Rahmen der Tätigkeit der

kunststoffverarbeitenden Betriebe, die aus technologischen Gründen nur während des

Betriebsstillstandes des externen Auftraggebers in der Wochenend- und Feiertagsruhe ausgeführt

werden können.

41. Be- und Verarbeitung von Polycarbonat und Polycarbonatcompounds

Die Be- und Verarbeitung von Polycarbonat und Polycarbonatcompounds, wenn wegen der

hohen Maßgenauigkeit des Produktes ein kontinuierlicher Produktionsablauf notwendig ist, an

bis zu zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden, höchstens jedoch an 14 Wochenenden bzw.

Feiertagen pro Kalenderjahr.“

BGBlPdf 189. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat die ehemalige jugoslawische Republik

Mazedonien seine zuständige Behörde Kundgemacht in BGBl. Nr. 346/1995 gemäß Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens zur Befreiung

ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung

des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 172/1997) durch alle 27 Gerichtshöfe Erster Instanz der ehemaligen

jugoslawischen Republik Mazedonien ergänzt.

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