189. Verordnung: Änderung der Arbeitsruhegesetz-Verordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Anlage zur Verordnung des
Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe,
BGBl. Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 152/1997, wie folgt geändert
In Abschnitt IX werden die Z 40 und 41 durch folgende Z 40, 40a und 41 ersetzt
„40. Be- und Verarbeitung von Thermoplasten, Duroplasten, Elastomeren und Silikonen sowie deren
Materialkombinationen
Bedienen der plastifizierenden Kunststoffverarbeitungsanlagen bzw. der Anlagen zur Warmbehandlung
von Kunststoffen
a) mit einem Stundendurchlaufsatz von mehr als 50 kg oder
b) deren Anheiz-, technische Einstellzeit bzw. Dauer bis zur Erreichung der Prozeßfähigkeit
mehr als vier Stunden in Anspruch nimmt
inklusive dem Bedienen der Anlagen zur Vor- und Nachbehandlung auch in komplexen
Fertigungsanlagen sowie das unmittelbare Recyclieren von produktionsbedingt ausgeschiedenen
Kunststoffen, wenn diese im kontinuierlichen Stofffluß anschließen. Eine komplexe Fertigungsanlage
liegt vor, wenn mindestens drei aufeinander abgestimmte bzw. zusammenarbeitende
Maschinen, Aggregate bzw. Periphergeräte zum Einsatz gelangen. Ausgenommen sind
Montagestraßen, die ohne gleichzeitigen Produktionsprozeß ausschließlich vom Lager beschickt
werden.
40a. Die Ausführung von Arbeiten mit Werkstoffen aus Kunststoff im Rahmen der Tätigkeit der
kunststoffverarbeitenden Betriebe, die aus technologischen Gründen nur während des
Betriebsstillstandes des externen Auftraggebers in der Wochenend- und Feiertagsruhe ausgeführt
werden können.
41. Be- und Verarbeitung von Polycarbonat und Polycarbonatcompounds
Die Be- und Verarbeitung von Polycarbonat und Polycarbonatcompounds, wenn wegen der
hohen Maßgenauigkeit des Produktes ein kontinuierlicher Produktionsablauf notwendig ist, an
bis zu zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden, höchstens jedoch an 14 Wochenenden bzw.
Feiertagen pro Kalenderjahr.“
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat die ehemalige jugoslawische Republik
Mazedonien seine zuständige Behörde Kundgemacht in BGBl. Nr. 346/1995 gemäß Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens zur Befreiung
ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung
des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 172/1997) durch alle 27 Gerichtshöfe Erster Instanz der ehemaligen
jugoslawischen Republik Mazedonien ergänzt.