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189. Verordnung: Dritte Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 189. Verordnung: Dritte Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung

Auf Grund der §§ 101 und 105 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, (MOG) wird verordnet

Die Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 95/1996, wird wie folgt geändert

1. § 8 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. Die Anzeige der Übertragung erfolgt an den für den abgebenden Betriebsinhaber zuständigen

Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts. Ab dem Zwölf-Monatszeitraum

1996/97 sind Übertragungen von Referenzmengen für den jeweils laufenden Zwölf-

Monatszeitraum spätestens bis Ende Februar anzuzeigen.“

2. In § 9 Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „hinsichtlich bis 50% übersteigenden Anteils“ durch die

Wortfolge „hinsichtlich des 50% übersteigenden Anteils“ ersetzt.

3. § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten

„1. spätestens im zweiten Zwölf-Monatszeitraum, der dem 1. April folgt, mit dem die Referenzmenge

der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen wurde, die Erzeugung und Vermarktung wieder aufnimmt

und im Ausmaß von mindestens 15% der Referenzmenge vermarktet und

2. spätestens bis 31. Dezember des zweiten Zwölf-Monatszeitraums einen schriftlichen Antrag bei

der AMA auf Wiederzuteilung der Referenzmenge stellt.“

4. § 15 Abs. 1 lautet

„(1) Almen sind Grünlandflächen, die infolge ihrer Höhenlage, der klimatischen Verhältnisse und

der Vegetation nur zeitweilig und in bezug auf die Milcherzeugung getrennt von den Heimgütern bewirtschaftet

werden, wobei die Milch grundsätzlich auf der Futtergrundlage dieser Alm – ausgenommen bei

Vorliegen eines Elementarereignisses – erzeugt werden muß und die Lieferung von Milch und Erzeugnissen

aus Milch unmittelbar an den Abnehmer oder in Form des Direktverkaufs erfolgt.“

5. Nach § 18 werden folgende §§ 18a bis 18e eingefügt

„Sonderzuteilung von Referenzmengen

§ 18a. (1) Für den Zwölf-Monatszeitraum 1996/97 stehen 12000 t Anlieferungs-Referenzmenge aus

der einzelstaatlichen Reserve zur Zuteilung an Milcherzeuger gemäß den nachstehenden Bestimmungen

zur Verfügung.

(2) Anträge auf Zuteilung einer Anlieferungs-Referenzmenge sind bis 31. Mai 1996 im Wege des

zuständigen Abnehmers bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts einzubringen.

§ 18b. (1) Antragsberechtigt sind Milcherzeuger, deren mitgeteilter repräsentativer Fettgehalt mindestens

0,3 Prozentpunkte unter dem einzelbetrieblichen Fettgehalt

1. des Kalenderjahres 1994 oder,

2. sofern dies günstiger ist, der Monate Juli bis Dezember 1994

liegt und die zum Zeitpunkt der Antragstellung die Milchanlieferung nicht auf Dauer eingestellt haben.

Für den repräsentativen Fettgehalt ist ausschließlich der gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 der Milch-

Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, in der Fassung BGBl. Nr. 858/1995 er-

mittelte Fettgehalt heranzuziehen. Die maßgeblichen Werte des einzelbetrieblichen Fettgehalts sind durch

den zuständigen Abnehmer zu bestätigen.

(2) Für die Zuteilungsbemessung ist nur jene Fettgehaltssteigerung maßgeblich, die die Mindestdifferenz

von 0,3 Prozentpunkten übersteigt.

(3) Die maximal zuteilbare Menge ist dadurch zu ermitteln, daß je 0,01 Prozentpunkte Fettgehaltssteigerung

über der Mindestdifferenz die Anlieferungs-Referenzmenge mit dem Faktor 0,18% multipliziert

wird. Als Anlieferungs-Referenzmenge sind die zum 31. März 1995 dem Milcherzeuger mitgeteilte

Anlieferungs-Referenzmenge I sowie eine allfällige mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge II heranzuziehen

abzüglich der gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 und 7 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung

ermittelten Referenzmengen-Anteile sowie unter Berücksichtigung aller seit dem 1. April 1995 bis zum

Zeitpunkt der Antragstellung erfolgten dauerhaften Verringerungen der Anlieferungs-Referenzmenge.

(4) Ergibt sich bei der Berechnung gemäß Abs. 3 eine Menge unter 500 kg, so erfolgt keine Zuteilung.

(5) Übersteigt die Summe der gemäß Abs. 3 und 4 ermittelten Menge 8000 t, erfolgt eine aliquote

Kürzung.

(6) Zwischen Antragstellung und schriftlicher Mitteilung durch die AMA gemäß § 18e Abs. 1 über

die Zuteilung der Referenzmenge darf der Milcherzeuger die seinem Betrieb zustehende Referenzmenge

weder ganz noch teilweise auf andere Milcherzeuger – ausgenommen Übertragungen gemäß § 12 –

übertragen. Eine derartige Übertragung ist unwirksam.

(7) Wird die gemäß den vorgenannten Bestimmungen zugeteilte Referenzmenge binnen zwei Zwölf-

Monatszeiträumen ab Wirksamkeit der Zuteilung ganz oder teilweise auf andere Betriebe übertragen,

fällt die zugeteilte Referenzmenge in dem zur Übertragung vorgesehenen Ausmaß in die einzelstaatliche

Reserve zurück.

(8) Wird nach dem Zeitpunkt der Antragstellung die Pachtung eines Betriebes beendet, so steht dem

Inhaber des ehemals gepachteten Betriebs von der gemäß den vorgenannten Bestimmungen zugeteilten

Referenzmenge ein Anteil zu, der dem Anteil der Anlieferungs-Referenzmenge des ehemals gepachteten

Betriebs an der Anlieferungs-Referenzmenge gemäß Abs. 3 entspricht.

§ 18c. (1) Antragsberechtigt sind Milcherzeuger,

1. die in den Jahren 1991 bis 1995 für den Almbetrieb Investitionen, die unmittelbar oder mittelbar

der Milcherzeugung auf dem Almbetrieb dienen, getätigt haben

a) unter Inanspruchnahme öffentlicher Förderungsmittel, wobei das Förderungsansuchen spätestens

auf Basis der Förderungsrichtlinien für das Jahr 1994 eingereicht worden sein muß, oder

b) ohne Inanspruchnahme öffentlicher Förderungsmittel, sofern die Investitionen zwar gemäß

den Förderungsrichtlinien grundsätzlich förderbar waren, aber die für öffentliche Förderungen

festgesetzte Einkommensgrenze überschritten wurde, oder

c) mit Hilfe von zur Schadensabgeltung gewährten Versicherungsleistungen oder

2. deren Almbetrieb erstmals für den Alpsommer 1994 von der AMA als Alm im Sinne des § 71

Abs. 3 und 4 MOG im Jahr 1994 anerkannt wurde.

Vom Almbetrieb darf in den Alpsommern 1992 und 1993 keine Almmilchlieferung, im Alpsommer 1994

eine Almmilchlieferung höchstens an 60 Tagen erfolgt sein.

(2) Antragsberechtigt sind ferner Milcherzeuger, denen gemäß § 5 der Milch-Referenzmengen-

Zuteilungsverordnung Anlieferungs-Referenzmengen auf Almen zugeteilt wurden, wenn auf Basis der in

§ 5 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung festgelegten Kriterien die durchschnittliche Anlieferung

in den Alpsommern 1992 und 1993 weniger als 80% der Anlieferung des Alpsommers 1994

betrug.

(3) Im Antrag ist darzulegen

1. durch Milcherzeuger gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und b mittels einer Bestätigung der Förderungsstelle

die Gewährung der öffentlichen Förderungsmittel oder im Fall der Nichtgewährung öffentlicher

Förderungsmittel die Förderungswürdigkeit der getätigten Investitionen,

2. durch Milcherzeuger gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c mittels einer Bestätigung der Versicherung die Gewährung

von Versicherungsleistungen.

(4) Für die Bemessung der Referenzmenge für den Almbetrieb werden herangezogen

1. für Milcherzeuger gemäß Abs. 1 die Differenz zwischen der allfällig mitgeteilten Anlieferungs-

Referenzmenge und der Menge, die sich ergibt aus den gemäß Viehzählung zum 1. Dezember

1995 auf dem Heimbetrieb des Milcherzeugers vorhandenen Milchkühen multipliziert mit einer

Liefermenge von 1000 kg pro Kuh, bei Gemeinschaftsalmen aus zwei Drittel der Kuhgräser der

Alm multipliziert mit 1000 kg,

2. für Milcherzeuger gemäß Abs. 2 die Differenz zwischen der mitgeteilten Anlieferungs-

Referenzmenge und der im Alpsommer 1994 angelieferten Menge Milch und Erzeugnisse aus

Milch, soweit die im Wirtschaftsjahr 1994/95 für die Anlieferung von Almen zustehende Einzelrichtmenge

überschritten wurde und die Befreiung vom zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag

gemäß § 71 Abs. 3 und 4 MOG in Anspruch genommen wurde, höchstens jedoch 1400 kg pro

Kuh, die im Alpsommer 1994 als aufgetrieben gemeldet wurde.

(5) Die Zuteilung erfolgt provisorisch. Kann der Milcherzeuger nachweisen, daß er auf Basis der

Futtergrundlage der Alm spätestens im zweiten Alpsommer, der der provisorischen Zuteilung folgt,

Milch im Ausmaß von mindestens 80% der provisorisch zugeteilten Referenzmenge von der Alm angeliefert

hat, erfolgt die Zuteilung der Referenzmenge endgültig. Bei Nichterreichen der 80% ist die Anlieferung

des Alpsommers heranzuziehen, in dem die höhere Anlieferung erfolgt ist. Der repräsentative

Fettgehalt entspricht bei Zuteilung an Milcherzeuger gemäß Abs. 1 dem Fettgehalt der Anlieferungsmilch,

die der endgültigen Zuteilung zugrunde gelegt wurde, bei Zuteilung an Milcherzeuger gemäß

Abs. 2 dem Fettgehalt der Anlieferungsmilch des Alpsommers 1994.

(6) Übersteigt die Summe der gemäß Abs. 4 ermittelten Mengen 4000 t, so werden zuerst die Anträge

gemäß Abs. 1 berücksichtigt, die verbleibende Menge wird den Anträgen gemäß Abs. 2 aliquot

zugeteilt. Übersteigt die für Anträge gemäß Abs. 1 erforderliche Menge 4000 t, wird nur den Anträgen

gemäß Abs. 1 aliquot zugeteilt. Ergibt sich für Anträge gemäß Abs. 2 eine Menge unter 500 kg, so erfolgt

keine Zuteilung.

(7) Für die zugeteilten Referenzmengen finden die Sonderbestimmungen für Almen (§§ 15 und 16)

Anwendung.

§ 18d. Wird die zur Zuteilung an Milcherzeuger gemäß § 18b reservierte Menge nicht ausgeschöpft,

kann sie an Milcherzeuger gemäß § 18c zugeteilt werden, ebenso kann die für Milcherzeuger gemäß

§ 18c reservierte, nicht ausgeschöpfte Menge an Milcherzeuger gemäß § 18b zugeteilt werden.

§ 18e. (1) Die AMA hat den Milcherzeugern die gemäß §§ 18a bis 18d zugeteilten Referenzmengen

mit Wirksamkeitsbeginn 1. April 1996 mitzuteilen. Die Referenzmengen sind jeweils auf ganze Zahlen

zu runden.

(2) Der Milcherzeuger kann binnen vier Wochen ab Zustellung der Mitteilung schriftlich begründete

Einwände gegen die Berechnung der gemäß Abs. 1 mitgeteilten Referenzmenge bei der AMA einbringen.

Über die vorgebrachten Einwände zu der dem Milcherzeuger mitgeteilten Erhöhung der Referenzmenge

hat die AMA mittels Bescheid zu entscheiden.“

6. Nach § 23 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Abweichend von Abs. 1 hat im Zwölf-Monatszeitraum 1996/97 die Mitteilung bis 20. Mai

1996 zu erfolgen.“

7. Nach § 28 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Im Fall des Direktverkaufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat der

Direktverkäufer den beabsichtigten Direktverkauf unter Angabe der Verbraucher oder des Abgabeorts

und der Händler samt Adresse sowie der vorgesehenen Mengen spätestens zwei Wochen vor Beginn des

Direktverkaufs der AMA schriftlich anzuzeigen.“

8. § 36 lautet

„Strafbestimmungen

§ 36. Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer

1. Milch als Abnehmer übernimmt, ohne gemäß § 21 zugelassen zu sein,

2. es als Abnehmer unterläßt, die angelieferte Milch in einem anerkannten Labor auf die Qualität

und die wertbestimmenden Merkmale gemäß der Anlage zu § 21a überprüfen zu lassen,

3. als Erzeuger Nachweise zur Erlangung von Referenzmengen im Rahmen der Sonderzuteilung

gemäß den §§ 18a bis 18e vorlegt, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen,

4. als Erzeuger Nachweise gemäß § 22 zur Erlangung von Referenzmengen vorlegt, die nicht den

tatsächlichen Verhältnissen entsprechen,

5. Milch eines anderen Milcherzeugers abliefert oder Milch zu einem anderen Milcherzeuger zur

Vermarktung verbringt,

6. entgegen Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 als abgabenpflichtiger Abnehmer den

geschuldeten Betrag nicht rechtzeitig entrichtet.“

9. Die Anlage lautet: „Anlage zu § 21a“

10. Abschnitt III. Z 5 lit. e der Anlage lautet

„e) Zur Aufnahme der Probeflaschen sind Stativkästen gemäß ÖNORM L 5267 (Ausgabetag

1. Oktober 1986) zu verwenden. Sollten Milchsammelwagen im Einsatz sein, die der ÖNORM

nicht entsprechen, so ist die Anlage auf diese ÖNORM umzurüsten. In Systemen, wo eine derartige

Umrüstung aus technischen Gründen bzw. wegen eines unverhältnismäßig hohen finanziellen

Aufwandes nicht möglich erscheint, wird eine Nachfrist bis zum 31. Dezember 1997 gewährt.

Vor und während des Abschlauchens ist die Milch im Behälter durchzumischen. Dabei sind

analog die Bestimmungen der Z 4 und Z 6 einzuhalten.

Beim Abschlauchen aus den Milcherzeugergefäßen ist sicherzustellen, daß eine nachteilige Beeinflussung

der Probe nicht erfolgt.

Zur Reinigungskontrolle des Probenahmegerätes sind am Beginn der Probenahme eine oder

mehrere Proben von Hand aus und parallel dazu mittels Probenahmegerät zu ziehen. Weisen die

Ergebnisse der Keimzahlbestimmung auf Reinigungsmängel hin, so ist die Probenahme nach

neuerlicher Reinigung zu wiederholen.“

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