189. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Titandisulfid als Stoff der Klasse 4.2
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Die für das ADR zuständigen Behörden in Österreich und der Bundesrepublik Deutschland kommen überein, die im Jahre 1989 in Wien und Bonn unterzeichnete Vereinbarung über die Beförderung von Titandisulfid als Stoff der Klasse 4.2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 539/1989
ECE-Ordnungsnummer 1991 bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten der Neufassung der Klasse 4.2 des ADR, zu verlängern.
(2) Der Absatz 2 erhält folgende Fassung
„Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten der Neufassung der Klasse 4.2 des ADR."
Wien, den 17. Februar 1992
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich
Kafka
Bonn, den 6. Jänner 1992
Die für das ADR zuständige Behörde der
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Hoffmann