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189_1992 AT

189. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Titandisulfid als Stoff der Klasse 4.2

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 189. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Titandisulfid als Stoff der Klasse 4.2

(Übersetzung)

(1) Die für das ADR zuständigen Behörden in Österreich und der Bundesrepublik Deutschland kommen überein, die im Jahre 1989 in Wien und Bonn unterzeichnete Vereinbarung über die Beförderung von Titandisulfid als Stoff der Klasse 4.2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 539/1989

ECE-Ordnungsnummer 1991 bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten der Neufassung der Klasse 4.2 des ADR, zu verlängern.

(2) Der Absatz 2 erhält folgende Fassung

„Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten der Neufassung der Klasse 4.2 des ADR."

Wien, den 17. Februar 1992

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr der Republik Österreich

Kafka

Bonn, den 6. Jänner 1992

Die für das ADR zuständige Behörde der

Bundesrepublik Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Hoffmann

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