189. Verordnung: Schiffsführerverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 127, 128, 130 und 133 des
Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, wird
verordnet
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung
gelten unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 des
Schiffahrtsgesetzes 1990 für die Führung von
Fahrzeugen auf den im § 1 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes
1990 genannten Gewässern sowie für die
Führung österreichischer Fahrzeuge auf ausländischen
Binnengewässern auf Grund zwischenstaatlicher
Abkommen oder nach Maßgabe der Gegenseitigkeit.
(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern
gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für
die Führung von Fahrzeugen, die der gewerbsmäßigen
Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken
dienen.
Antrag auf Zulassung zur Prüfung
§ 2. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist mit
einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 zu
stellen.
Befähigungsausweise
§ 3. Die im § 128 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes
1990 vorgesehenen Befähigungsausweise müssen
der Anlage 2 entsprechen.
Internationale Zertifikate für Führer von
Sportfahrzeugen
§ 4. Das im § 127 des Schiffahrtsgesetzes 1990
vorgesehene Internationale Zertifikat für Führer
von Sportfahrzeugen muß der Anlage 3 entsprechen.
Nachweis der Fahrpraxis
§ 5. (1) Der Nachweis über die Fahrpraxis ist
durch Vorlage eines Schifferdienstbuches (§ 130
Abs. 6 des Schiffahrtsgesetzes 1990) zu führen.
(2) Der Nachweis über eine erbrachte Fahrpraxis
auf ausländischen Fahrzeugen bzw. vor Inkrafttreten
von Vorschriften über das Schifferdienstbuch ist
durch eine schriftliche Bestätigung des Schiffahrtsunternehmens
zu führen, aus der Art und Dauer der
Beschäftigung hervorgehen.
Sonstige Nachweise
§ 6. (1) Der Nachweis über die Unterweisung in
lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine im
Inland zu Recht bestehende, nach dem 1. Jänner
1973 ausgestellte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge
(§§ 64 ff. KFG 1967) oder durch eine
entsprechende Bescheinigung einer Dienststelle des
Österreichischen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes
Österreich, des Hospitaldienstes des
souveränen Malteser-Ritterordens oder einer Ärztekammer,
bei der die Unterweisung vorgenommen
wurde, zu führen.
(2) Der Nachweis über die Ausbildung für die
Leistung Erster Hilfe ist durch eine im Inland zu
Recht bestehende Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge
der Gruppe D (§ 65 KFG 1967) oder
durch eine entsprechende Bescheinigung einer der
im Abs. 1 genannten Organisationen zu führen.
(3) Die in Abs.1 und 2 genannten Bescheinigungen
können durch die in § 28 b der KDV 1967
genannten Nachweise ersetzt werden.
(4) Der Nachweis gemäß Abs. 2 und der
Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung
sind auch bei der Ersetzung eines nach den
bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellten Patentes
(§ 138 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch
ein Kapitänspatent öder ein Schiffsführerpatent A
oder B zu führen.
Prüfungstaxen
§ 7. Die von den Prüfungswerbern zu entrichtenden
Prüfungstaxen betragen für die Ablegung der
Prüfung für das
1. Kapitänspatent A 1600 S,
2. Kapitänspatent B 200 S,
3. Schiffsführerpatent A 1000 S,
4. Schiffsführerpatent B 600 S.
5. Schiffsführerpatent C 300 S,
6. Schiffsführerpatent D 200 S.
Inkrafttreten
§ 8. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre
Kundmachung folgenden Tag in Kraft.