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189_1990 AT

189. Verordnung: Schiffsführerverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 189. Verordnung: Schiffsführerverordnung

Auf Grund der §§ 127, 128, 130 und 133 des

Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, wird

verordnet

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung

gelten unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 des

Schiffahrtsgesetzes 1990 für die Führung von

Fahrzeugen auf den im § 1 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes

1990 genannten Gewässern sowie für die

Führung österreichischer Fahrzeuge auf ausländischen

Binnengewässern auf Grund zwischenstaatlicher

Abkommen oder nach Maßgabe der Gegenseitigkeit.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern

gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für

die Führung von Fahrzeugen, die der gewerbsmäßigen

Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken

dienen.

Antrag auf Zulassung zur Prüfung

§ 2. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist mit

einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 zu

stellen.

Befähigungsausweise

§ 3. Die im § 128 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes

1990 vorgesehenen Befähigungsausweise müssen

der Anlage 2 entsprechen.

Internationale Zertifikate für Führer von

Sportfahrzeugen

§ 4. Das im § 127 des Schiffahrtsgesetzes 1990

vorgesehene Internationale Zertifikat für Führer

von Sportfahrzeugen muß der Anlage 3 entsprechen.

Nachweis der Fahrpraxis

§ 5. (1) Der Nachweis über die Fahrpraxis ist

durch Vorlage eines Schifferdienstbuches (§ 130

Abs. 6 des Schiffahrtsgesetzes 1990) zu führen.

(2) Der Nachweis über eine erbrachte Fahrpraxis

auf ausländischen Fahrzeugen bzw. vor Inkrafttreten

von Vorschriften über das Schifferdienstbuch ist

durch eine schriftliche Bestätigung des Schiffahrtsunternehmens

zu führen, aus der Art und Dauer der

Beschäftigung hervorgehen.

Sonstige Nachweise

§ 6. (1) Der Nachweis über die Unterweisung in

lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine im

Inland zu Recht bestehende, nach dem 1. Jänner

1973 ausgestellte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge

(§§ 64 ff. KFG 1967) oder durch eine

entsprechende Bescheinigung einer Dienststelle des

Österreichischen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes

Österreich, des Hospitaldienstes des

souveränen Malteser-Ritterordens oder einer Ärztekammer,

bei der die Unterweisung vorgenommen

wurde, zu führen.

(2) Der Nachweis über die Ausbildung für die

Leistung Erster Hilfe ist durch eine im Inland zu

Recht bestehende Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge

der Gruppe D (§ 65 KFG 1967) oder

durch eine entsprechende Bescheinigung einer der

im Abs. 1 genannten Organisationen zu führen.

(3) Die in Abs.1 und 2 genannten Bescheinigungen

können durch die in § 28 b der KDV 1967

genannten Nachweise ersetzt werden.

(4) Der Nachweis gemäß Abs. 2 und der

Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung

sind auch bei der Ersetzung eines nach den

bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellten Patentes

(§ 138 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch

ein Kapitänspatent öder ein Schiffsführerpatent A

oder B zu führen.

Prüfungstaxen

§ 7. Die von den Prüfungswerbern zu entrichtenden

Prüfungstaxen betragen für die Ablegung der

Prüfung für das

1. Kapitänspatent A 1600 S,

2. Kapitänspatent B 200 S,

3. Schiffsführerpatent A 1000 S,

4. Schiffsführerpatent B 600 S.

5. Schiffsführerpatent C 300 S,

6. Schiffsführerpatent D 200 S.

Inkrafttreten

§ 8. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre

Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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