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189. Verordnung: Gebührentarifverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 189. Verordnung: Gebührentarifverordnung

Auf Grund des § 42 Abs. 5 des Lebensmittelgesetzes

1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet

§ 1. Die Gebühren für die von den Bundesanstalten

für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden

Untersuchungen und Begutachtungen werden in

Punkten festgesetzt; ein Punkt entspricht 10 S.

§ 2. (1) In den Beträgen dieser Verordnung sind

der Verwaltungsaufwand, die Vergütung des

schriftlichen Befundberichtes und einfacher Gutachten,

die Vergütung für einfache Manipulationen

(zB Einwägen, Pipettieren, Entgasen, Verdünnen,

Waschen, Lösen) sowie für Doppel- oder Mehrfachbestimmungen

enthalten.

(2) Für besonders aufwendige Untersuchungen

und Auswertungen sind pro Stunde 36 Punkte zu

verrechnen.

(3) Für Begutachtungen, deren Ausarbeitung

mehr als eine Stunde gedauert hat, für Gutachten

ohne Untersuchungen, für gutachtliche Stellungnahmen

und für Gutachten, die an Ort und Stelle

erstattet werden, sind pro Stunde 54 Punkte zu verrechnen.

(4) Für angefangene Stunden ist der anteilige

Stundensatz zu verrechnen.

§ 3. (1) Wird für eine Untersuchung, Begutachtung

oder Probenentnahme eine Dienstreise vorgenommen,

so ist für deren durchschnittlichen

Kostenersatz die nach den Reisegebührenvorschriften

des Bundes zu leistende Vergütung maßgebend.

(2) Für die Vornahme eines Lokalaugenscheines

einschließlich allfälliger Probenentnahme sind

20 Punkte zu verrechnen, für die Probenentnahme

allein 10 Punkte.

(3) Für die Vornahme einer hygienisch-mikrobiologischen

Betriebskontrolle einschließlich allfälliger

Probenentnahme oder Vornahme von Abstrichen

und dgl. sind 70 Punkte zu verrechnen.

§ 4. Dem Einreicher, der sich verpflichtet, innerhalb

eines Kalenderjahres eine bestimmte Mindestprobenanzahl

einzureichen, ist, sofern sich hiebei

erfahrungsgemäß ein verminderter Aufwand ergibt,

ein Mengenrabatt zu gewähren. Dieser beträgt bei

mindestens 30 Proben 10 vH, bei mindestens

50 Proben 15 vH und bei über 100 Proben 20 vH.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer

Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft;

gleichzeitig tritt die Verordnung über die tarifmäßige

Festlegung der Gebühren für die von den Bundesanstalten

für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden

Untersuchungen und Begutachtungen,

BGBl. Nr. 437/1977, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 102/1980 und 111/1983 außer

Kraft.

(2) Auf Proben oder Begutachtungsersuchen, die

vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht

worden sind, sind die bisher geltenden

Rechtsvorschriften (Abs. 1) anzuwenden.

Anlage

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