189. Verordnung: Gebührentarifverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 42 Abs. 5 des Lebensmittelgesetzes
1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet
§ 1. Die Gebühren für die von den Bundesanstalten
für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden
Untersuchungen und Begutachtungen werden in
Punkten festgesetzt; ein Punkt entspricht 10 S.
§ 2. (1) In den Beträgen dieser Verordnung sind
der Verwaltungsaufwand, die Vergütung des
schriftlichen Befundberichtes und einfacher Gutachten,
die Vergütung für einfache Manipulationen
(zB Einwägen, Pipettieren, Entgasen, Verdünnen,
Waschen, Lösen) sowie für Doppel- oder Mehrfachbestimmungen
enthalten.
(2) Für besonders aufwendige Untersuchungen
und Auswertungen sind pro Stunde 36 Punkte zu
verrechnen.
(3) Für Begutachtungen, deren Ausarbeitung
mehr als eine Stunde gedauert hat, für Gutachten
ohne Untersuchungen, für gutachtliche Stellungnahmen
und für Gutachten, die an Ort und Stelle
erstattet werden, sind pro Stunde 54 Punkte zu verrechnen.
(4) Für angefangene Stunden ist der anteilige
Stundensatz zu verrechnen.
§ 3. (1) Wird für eine Untersuchung, Begutachtung
oder Probenentnahme eine Dienstreise vorgenommen,
so ist für deren durchschnittlichen
Kostenersatz die nach den Reisegebührenvorschriften
des Bundes zu leistende Vergütung maßgebend.
(2) Für die Vornahme eines Lokalaugenscheines
einschließlich allfälliger Probenentnahme sind
20 Punkte zu verrechnen, für die Probenentnahme
allein 10 Punkte.
(3) Für die Vornahme einer hygienisch-mikrobiologischen
Betriebskontrolle einschließlich allfälliger
Probenentnahme oder Vornahme von Abstrichen
und dgl. sind 70 Punkte zu verrechnen.
§ 4. Dem Einreicher, der sich verpflichtet, innerhalb
eines Kalenderjahres eine bestimmte Mindestprobenanzahl
einzureichen, ist, sofern sich hiebei
erfahrungsgemäß ein verminderter Aufwand ergibt,
ein Mengenrabatt zu gewähren. Dieser beträgt bei
mindestens 30 Proben 10 vH, bei mindestens
50 Proben 15 vH und bei über 100 Proben 20 vH.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer
Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft;
gleichzeitig tritt die Verordnung über die tarifmäßige
Festlegung der Gebühren für die von den Bundesanstalten
für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden
Untersuchungen und Begutachtungen,
BGBl. Nr. 437/1977, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 102/1980 und 111/1983 außer
Kraft.
(2) Auf Proben oder Begutachtungsersuchen, die
vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht
worden sind, sind die bisher geltenden
Rechtsvorschriften (Abs. 1) anzuwenden.
Anlage