Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
189_1988 AT

189. Bundesgesetz: Verteilungsgesetz DDR

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 189. Bundesgesetz: Verteilungsgesetz DDR

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT

Anspruch

§ 1. Die von der Deutschen Demokratischen

Republik auf Grund des Vertrages vom 21. August

1987 zwischen der Republik Österreich und der

Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung

offener vermögensrechtlicher Fragen zu zahlende

Abgeltungssumme von 136,4 Millionen österreichische

Schilling ist gemäß den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes für die Leistung von Entschädigungen

zu verwenden.

§ 2. Entschädigung ist zu leisten

1. für Vermögensverluste österreichischer physischer

oder juristischer Personen, die diesen

Personen dadurch erwachsen sind, daß ihr

Vermögen durch Übernahme in staatliche

Verwaltung oder durch sonstige staatliche

Maßnahmen der Deutschen Demokratischen

Republik in deren ausschließliche Verfügungsgewalt

gelangt ist;

2. für Vermögensverluste der im diesbezüglichen

Briefwechsel zum Vertrag zwischen der

Republik Österreich und der Deutschen

Demokratischen Republik vom 21. August

1987 zur Regelung offener vermögensrechtlicher

Fragen namentlich genannten physischen

Personen, die diesen Personen dadurch

erwachsen sind, daß ihr Vermögen durch

staatliche Maßnahmen vor dem 8. Mai 1945

entzogen worden und in der Folge in die ausschließliche

Verfügungsgewalt der Deutschen

Demokratischen Republik gelangt ist.

§ 3. Der Anspruch auf Entschädigung gilt am

21. August 1987 als entstanden. Er ist vererblich.

Eine Pfändung oder eine rechtsgeschäftliche Verfügung

über den Anspruch unter Lebenden mit Ausnahme

des Widerrufes der Anmeldung ist vor der

Kundmachung des Verteilungsplanes ohne rechtliche

Wirkung.

§ 4. (1) Eine österreichische physische Person im

Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede physische Person,

die sowohl am 8. Mai 1945 als auch am

21. August 1987 die österreichische Staatsbürgerschaft

besessen hat.

(2) Ist eine physische Person vor dem 21. August

1987 verstorben und besaß sie sowohl am 8. Mai

1945 als auch im Zeitpunkt ihres Todes die österreichische

Staatsbürgerschaft, so ist die Entschädigung

Rechtsnachfolgern von Todes wegen nach

ihren Anteilen in der Rechtsnachfolge zu leisten,

wenn sie am 21. August 1987 entweder als physische

Personen die österreichische Staatsbürgerschaft

besessen oder als juristische Personen ihren

Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich

gehabt haben.

§ 5. (1) Eine österreichische juristische Person im

Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede juristische Person,

die zu den im § 4 Abs. 1 genannten Zeitpunkten

ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich

gehabt hat.

(2) Ist eine juristische Person, die am 8. Mai

1945 ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich

gehabt hat, vor dem 21. August 1987 aufgelöst

worden, so ist die Entschädigung den nach der

aufgelösten juristischen Person Berechtigten entsprechend

ihren Quoten aus der Abwicklung zu leisten,

wenn sie als physische Personen am

21. August 1987 die österreichische Staatsbürgerschaft

besessen oder als juristische Personen an diesem

Tage ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik

Österreich gehabt haben.

§ 6. (1) Ist der Verlust in einem Vermögen entstanden,

das im Zeitpunkt der Maßnahme (§ 8) im

Eigentum mehrerer Personen stand, so wird der

Anspruch auf Entschädigung jedes Miteigentümers,

sofern er die sonstigen Voraussetzungen nach diesem

Bundesgesetz erfüllt, entsprechend seinem

Anteil am Vermögen im Zeitpunkt der Maßnahme

bestimmt.

(2) Betrifft der Verlust eine Personengesellschaft

des Handelsrechtes, so ist die Entschädigung österreichischen

physischen oder juristischen Personen

entsprechend ihrer im Zeitpunkt der Maßnahme

(§ 8) gegebenen Beteiligung an der Personengesellschaft

zu leisten, sofern nicht andere vertragliche

Vereinbarungen zwischen den Gesellschaften

bestanden haben.

(3) Ist die Personengesellschaft nach dem Zeitpunkt

der Maßnahme (§ 8) aufgelöst worden, so

sind die nach der aufgelösten Gesellschaft Berechtigten

entsprechend ihrem Anspruch aus der Liquidation

zu entschädigen, wenn sie am 21. August

1987 österreichische physische oder juristische Personen

gewesen sind.

§ 7. Staatliche Maßnahmen der Deutschen

Demokratischen Republik im Sinne des § 2 sind

Maßnahmen auf Grund von

1. Rechtsvorschriften betreffend die Übernahme

ausländischen Vermögens in staatliche Verwaltung;

2. Rechtsvorschriften betreffend die landwirtschaftliche

Bodenreform;

3. Rechtsvorschriften über die Umgestaltung der

Landwirtschaft;

4. Rechtsvorschriften über den Aufbau bzw.

Umbau der Städte.

§ 8. (1) Als Zeitpunkt der Maßnahme gilt der

Tag, an dem die auf Grund der Rechtsvorschriften

(§ 7) ergangenen Entscheidungen oder Beschlüsse,

durch die der Vermögensverlust eingetreten ist,

wirksam geworden sind. Kann dieser Zeitpunkt

nicht festgestellt werden, so gilt der 8. Mai 1945 als

Zeitpunkt der Maßnahme.

(2) Wurden Vermögenswerte erst nach dem

8. Mai 1945 erworben, so gilt ihr Verlust, falls der

Zeitpunkt der Maßnahme nicht festgestellt werden

kann, als an jenem Tage eingetreten, an dem der

Erwerb erfolgt ist.

§ 9. Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung

auf

1. Vermögen, das nach dem 8. Mai 1945 auf

dem Territorium der heutigen Deutschen

Demokratischen Republik erworben wurde

und auf zivilrechtlicher Grundlage in der

Deutschen Demokratischen Republik verwaltet

wird;

2. Ansprüche aus Versicherungsverträgen, die

vor dem 8. Mai 1945 auf dem Territorium der

heutigen Deutschen Demokratischen Republik

abgeschlossen wurden;

3. Ansprüche aus Anleihen oder Wertpapieren

des ehemaligen Deutschen Reiches, seiner

früheren Gebietskörperschaften sowie ehemaliger

Banken und ehemaliger öffentlich-rechtlicher

Anstalten auf dem Territorium der heutigen

Deutschen Demokratischen Republik;

4. Ansprüche aus dem Besitz von Aktien oder

aus sonstigen Beteiligungen an Gesellschaften

oder aus dem Besitz von Unternehmen, sofern

diese Gesellschaften oder Unternehmen

kriegswirtschaftlichen Interessen des ehemaligen

Deutschen Reiches gedient haben;

5. Ansprüche aus Sparguthaben des sogenannten

„Eisernen Sparens".

II. ABSCHNITT

Ermittlung des zu entschädigenden Verlustes

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 10. (1) Vermögenswerte, für deren Verlust

gemäß § 2 Entschädigung zu leisten ist, sind einer

im folgenden angeführten Vermögensart zuzuordnen

1. land- und forstwirtschaftliches Vermögen;

2. Grundvermögen;

3. Betriebsvermögen;

4. sonstiges Vermögen.

(2) Die Zuordnung der Vermögenswerte zu den

einzelnen Vermögensarten hat in sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen des Bewertungsgesetzes

1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden

Fassung zu erfolgen, soweit dieses Bundesgesetz

nichts anderes bestimmt.

§ 11. Ist der Verlust in einem Vermögen eingetreten,

auf das die Bestimmungen des § 6 zutreffen,

so hat die Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden

Verlustes für dieses Vermögen im ganzen

zu erfolgen.

§ 12. (1) Zur Ermittlung der Höhe des zum Zeitpunkt

der Maßnahme entstandenen Verlustes ist

ausschließlich von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

auszugehen.

(2) Zum Verlust im Sinne dieses Bundesgesetzes

gehören nicht Ansprüche auf Zinsen, auf Verdienstentgang,

auf entgangenen Gewinn oder aus

der Nichterfüllung oder Verletzung eines Vertrages.

B. Besondere Bestimmungen

§ 13. (1) Für die Ermittlung der Höhe des Verlustes

von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen

und von Grundvermögen ist von den in der Deutschen

Demokratischen Republik entweder zum

31. Dezember 1979 oder zum Zeitpunkt einer

Maßnahme festgestellten Zeitwerten in Mark auszugehen.

(2) Die Zeitwerte sind mit dem Faktor 3,75 zu

vervielfachen. Der so ermittelte, auf Mark lautende

Wert ist in der Weise in österreichische Schilling

umzurechnen, daß eine Mark sieben Schilling entspricht.

(3) Der in österreichische Schilling umgerechnete

Betrag entspricht der Höhe des Verlustes.

(4) Bei Verlusten von land- und forstwirtschaftlichem

Vermögen ist Entschädigung nicht zu leisten,

insoweit im Einzelfall das Ausmaß des Vermögens

100 ha übersteigt.

(5) Etwaige auf dem Liegenschaftsvermögen

ruhende Lasten sind bei der Ermittlung der Höhe

des Verlustes außer Ansatz zu lassen.

§ 14. (1) Für die Ermittlung der Höhe des Verlustes

von Betriebsvermögen ist von der in der Deutschen

Demokratischen Republik durchgeführten

Wertermittlung von ausländischen betrieblichen

Beteiligungen (RM-Vermögensstatus per 8. Mai

1945) auszugehen.

(2) Der Wert des im Vermögensstatus festgestellten

Reinvermögens ist mit dem Faktor 3,75 zu vervielfachen.

Der so ermittelte, auf Mark lautende

Wert ist in der Weise in österreichische Schilling

umzurechnen, daß eine Mark sieben Schilling entspricht.

(3) Die Umwertungsbestimmungen der Währungsreform

1948 (Anweisung der Deutschen Wirtschaftskommission

für die sowjetische Besatzungszone

über die Umwertung von Guthaben, die vor

dem 9. Mai 1945 entstanden sind, vom 23. September

1948, ZVOBl. Nr. 48/1948, S. 490) sind nicht

zu berücksichtigen.

(4) Der in österreichische Schilling umgerechnete

Betrag entspricht der Höhe des Verlustes.

(5) Ist ein RM-Vermögensstatus per 8. Mai 1945

nicht erstellt worden, so ist von dem zum nächstfolgenden

Zeitpunkt oder anläßlich einer sonstigen

Maßnahme von dem zum Zeitpunkt der Maßnahme

erstellten Vermögensstatus auszugehen. Ist

kein solcher Status erstellt worden, so sind die

Grundlagen für die Erstellung eines Vermögensstatus

unter sinngemäßer Anwendung des § 24 des

11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl.

Nr. 195/1962, im Schätzungswege zu ermitteln.

Der Wert des solcherart ermittelten Reinvermögens

ist gemäß den Bestimmungen des Abs. 2 zu vervielfachen

und in österreichische Schilling umzurechnen.

(6) In Ermangelung von Reinvermögen ist der

allfällige Verlust von Betriebsgrundstücken in

jedem Falle nach den Bestimmungen des § 13 zu

ermitteln und als Mindestwert anzusetzen.

§ 15. (1) Bei Aktien und bei Anteilen an Kapitalgesellschaften

und Genossenschaften ist für die

Ermittlung der Höhe des Verlustes von jenem Teilbetrag

des Wertes des Reinvermögens (§ 14 Abs. 2)

auszugehen, der dem Verhältnis des Nominalwertes

der Aktie oder des Anteiles zu der Summe der

Nominalwerte aller Aktien oder Anteile der Gesellschaft

oder Genossenschaft entspricht.

(2) Wurde der Wert eines Reinvermögens nicht

festgestellt oder ist aus anderen Gründen eine

Bewertungsgrundlage nach Abs. 1 nicht feststellbar,

so ist für die Ermittlung der Höhe des Verlustes

von 25 vom Hundert des Nominalwertes der Aktie

oder des Anteiles auszugehen.

(3) Bewertungsgrundlagen (Abs. 1 und 2), die

auf Reichsmark lauten, sind mit dem Faktor 3,75

zu vervielfachen. Der so ermittelte, auf Mark lautende

Wert ist in der Weise in österreichische Schilling

umzurechnen, daß eine Mark sieben Schilling

entspricht. Der in österreichische Schilling umgerechnete

Betrag entspricht der Höhe des Verlustes.

§ 16. Zum sonstigen Vermögen im Sinne dieses

Bundesgesetzes gehören nur, insoweit sie nicht dem

land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, dem

Grundvermögen und dem Betriebsvermögen zuzurechnen

sind

1. Ansprüche aus Lieferungen, Leistungen oder

Forderungen aller Art, soweit sie nicht unter

Z 2 fallen;

2. auf Reichsmark lautende Spareinlagen, Bankguthaben

und sonstige laufende Guthaben;

3. bewegliche körperliche Gegenstände.

§ 17. (1) Für die Ermittlung der Höhe des Verlustes

von im § 16 Z 1 und 2 genannten Ansprüchen

ist vom Nennwert im Zeitpunkt der Maßnahme

auszugehen.

(2) Bei Ansprüchen aus auf Reichsmark lautenden

Spareinlagen, Bankguthaben und sonstigen

laufenden Guthaben (§ 16 Z 2) sind die Nennwerte

gemäß den Umwertungsbestimmungen der Währungsreform

1948 (Anweisung der Deutschen Wirtschaftskommission

für die sowjetische Besatzungszone

über die Umwertung von Guthaben, die vor

dem 9. Mai 1945 entstanden sind, vom 23. September

1948, ZVOBl. Nr. 48/1948, S. 490) im Verhältnis

zehn zu eins anzusetzen.

(3) Die Nennwerte sind mit dem Faktor 3,75 zu

vervielfachen. Der so ermittelte, auf Mark lautende

Wert ist in der Weise in österreichische Schilling

umzurechnen, daß eine Mark sieben Schilling entspricht.

(4) Der in österreichische Schilling umgerechnete

Betrag entspricht der Höhe des Verlustes.

Soweit es sich jedoch um Ansprüche aus Forderungen

und Guthaben handelt, die in der Zeit zwischen

dem 13. März 1938 und dem 8. Mai 1945

entstanden sind, ist für die Entschädigungsfestsetzung

nur von 50 vom Hundert des umgerechneten

Betrages auszugehen.

§ 18. (1) Für die Ermittlung der Höhe des Verlustes

von beweglichen körperlichen Gegenständen

ist von den in der Deutschen Demokratischen

Republik in Mark festgestellten Zeitwerten auszugehen.

(2) Die Zeitwerte sind mit dem Faktor 3,75 zu

vervielfachen. Der so ermittelte, auf Mark lautende

Wert ist in der Weise in österreichische Schilling

umzurechnen, daß eine Mark sieben Schilling entspricht.

(3) Der in österreichische Schilling umgerechnete

Betrag entspricht der Höhe des Verlustes.

III. ABSCHNITT

Verfahren

§ 19. (1) Zur Entscheidung über Ansprüche auf

Entschädigung und zur Verteilung der im § 1

genannten Mittel ist die nach dem Verteilungsgesetz

Bulgarien, BGBl. Nr. 129/1964, errichtete

Bundesverteilungskommission berufen. Sie entscheidet

in Feststellungssenaten und in einem Verteilungssenat.

(2) Die §§ 18 bis 24 des Verteilungsgesetzes Bulgarien

sind sinngemäß anzuwenden.

§ 20. (1) Zur Erfassung der Entschädigungswerber

hat das Bundesministerium für Finanzen unverzüglich

nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

einen Aufruf im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

zu veröffentlichen.

(2) Die Frist, innerhalb der der Anspruch bei

sonstigem Ausschluß von der Geltendmachung

anzumelden ist, beträgt sechs Monate ab dem Tage

der Veröffentlichung des Aufrufes.

(3) Die Anmeldungen sind schriftlich bei der

Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich

und Burgenland einzureichen. Der Postlauf wird in

die Frist nicht eingerechnet.

(4) Die Anmeldung hat den vollen Namen, das

Geburtsdatum und den Geburtsort, die Anschrift

und den Zeitpunkt des Erwerbes der Staatsbürgerschaft

des Anmelders — bei Anmeldung durch

Rechtsnachfolger von Todes wegen auch die Angaben

über die Person des Geschädigten — und

schließlich die entsprechend belegte Darstellung

des Verlustes zu enthalten. Juristische Personen

haben den Namen und den Sitz anzugeben.

(5) Sind der Verlust oder persönliche Daten dem

Bundesministerium für Finanzen bereits früher

bekanntgegeben worden, so genügt es, in der

Anmeldung darauf Bezug zu nehmen.

(6) Solange der Verteilungsplan noch nicht in

Kraft getreten ist, hat die Bundesverteilungskommission

Nachsicht von der Wirkung der Versäumung

der Anmeldefrist zu bewilligen, wenn der

Verlust dem Bundesministerium für Finanzen

bereits früher angezeigt worden war oder ausdrücklich

Gegenstand der zwischenstaatlichen Verhandlungen

mit der Deutschen Demokratischen

Republik gewesen ist. In diesem Falle kann die

Bundesverteilungskommission auch ohne Antrag

sogleich über den Anspruch entscheiden und die

Höhe des diesen Anspruch begründenden Verlustes

feststellen.

§ 21. Die Anmeldungen sind nach dem Zeitpunkt

ihres Einlangens bei der Finanzlandesdirektion von

dieser zu reihen; dabei sind Anmeldungen von Personen

der Geburtsjahrgänge 1918 und älter

getrennt von den anderen Anmeldungen zu reihen

und zeitlich bevorzugt zu behandeln.

§ 22. Die Finanzlandesdirektion hat die Anmeldungen

in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu

prüfen; sie ist berechtigt, zur Klärung des Sachverhaltes

erforderliche ergänzende Angaben oder

Beweismittel zu verlangen. Die Finanzlandesdirektion

kann die etwa notwendigen Erhebungen auch

durch ersuchte oder beauftragte Verwaltungsbehörden

vornehmen lassen.

§ 23. (1) Hält die Finanzlandesdirektion den

Anspruch für gegeben, so hat sie die Höhe der den

Anspruch begründenden Verluste nach dem

II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes zu ermitteln

und dem Entschädigungswerber einen Vorschlag

zur Stellung eines einvernehmlichen Antrages auf

Entscheidung der Bundesverteilungskommission

über den Anspruch und auf Feststellung der Höhe

des diesen Anspruch begründenden Verlustes zu

unterbreiten. Bei Zustimmung des Entschädigungswerbers

ist der Antrag zusammen mit den Akten

von der Finanzlandesdirektion ohne Verzug der

Bundesverteilungskommission vorzulegen. Die

Zustimmung des Entschädigungswerbers ist aktenkundig

zu machen.

(2) Ein Vorschlag oder ein einvernehmlicher

Antrag hinsichtlich einzelner Vermögenswerte ist

zulässig.

(3) Kommt innerhalb von drei Monaten nach

Zustellung eines Vorschlages gemäß Abs. 1 ein einvernehmlicher

Antrag nicht zustande, so sind die

Akten von der Finanzlandesdirektion mit dem

Antrag auf Entscheidung der Bundesverteilungskommission

vorzulegen.

(4) Hält die Finanzlandesdirektion den Anspruch

auf Entschädigung für nicht gegeben, so hat sie

dem Anmelder unter Angabe der Gründe mitzuteilen,

daß sie die Stellung eines Antrages an die Bundesverteilungskommission

ablehnt. Der Anmelder

kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung

der ablehnenden Mitteilung die Entscheidung der

Bundesverteilungskommission beantragen. Versäumt

er diese Frist, ist der Anspruch erloschen.

(5) Wird innerhalb eines Jahres nach Ablauf der

Anmeldefrist von der Finanzlandesdirektion weder

ein Vorschlag gemäß Abs. 1 gemacht noch die Stellung

eines Antrages ausdrücklich abgelehnt, so

kann der Anmelder bei der Finanzlandesdirektion

die Entscheidung der Bundesverteilungskommission

verlangen. Auf diese Frist ist im Aufruf (§ 20

Abs. 1) ausdrücklich hinzuweisen.

(6) Ist die Entscheidung der Bundesverteilungskommission

verlangt worden, so hat die Finanzlandesdirektion

die Akten ohne Verzug vorzulegen.

Über die Rechtzeitigkeit eines Verlangens hat die

Bundesverteilungskommission zu entscheiden. Das

gleiche gilt für Anmeldungen, die nicht fristgerecht

eingebracht worden sind.

§ 24. (1) Ein Feststellungssenat der Bundesverteilungskommission

hat auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes über den Anspruch des

Anmelders auf Entschädigung zu entscheiden und

die Höhe der diesen Anspruch begründenden Verluste

festzustellen. Die Entscheidung ist dem

Anmelder bekanntzugeben.

(2) Die einem Anmelder zugestellte Entscheidung

der Bundesverteilungskommission gemäß

Abs. 1 ist gegenüber jedem Anmelder wirksam.

(3) Die Höhe der für den einzelnen Entschädigungswerber

festgestellten Verluste ist in den Verteilungsplan

aufzunehmen.

§ 25. Die Bundesverteilungskommission kann

vor ihrer Entscheidung die Finanzlandesdirektion

beauftragen, innerhalb angemessener Frist etwa

noch erforderliche Erhebungen vorzunehmen.

§ 26. Nach Maßgabe der zugeflossenen Mittel

hat die Finanzlandesdirektion innerhalb von vier

Wochen nach Zustellung des Feststellungsbescheides

70 vom Hundert der festgestellten Beträge als

Vorschuß auf die Entschädigung auszuzahlen und

die geleisteten Zahlungen, nach einzelnen Fällen

getrennt, der Bundesverteilungskommission

bekanntzugeben.

§ 27. (1) Sobald die Entscheidung und Feststellung

gemäß § 24 Abs. 1 bei allen als fristgerecht zu

behandelnden Anmeldungen vorliegt, ist vom Verteilungssenat

der Bundesverteilungskommission der

Verteilungsplan zu erstellen.

(2) Zur Erstellung des Verteilungsplanes ist von

der im § 1 genannten Abgeltungssumme von

136,4 Millionen Schilling abzüglich der bis zu diesem

Zeitpunkt aufgelaufenen Überweisungskosten

auszugehen. Zur Ermittlung der Verteilungsquote

ist die verbleibende Entschädigungssumme durch

die Summe der von der Bundesverteilungskommission

festgestellten Verluste bis auf vier Dezimalstellen

zu teilen.

(3) Der vom Verteilungssenat erstellte Verteilungsplan

ist von der Bundesverteilungskommission

als Verordnung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

kundzumachen. Die Verordnung tritt am

Tage ihrer Kundmachung in Kraft; sie hat die maßgebenden

Summen und die Verteilungsquote zu

enthalten.

§ 28. (1) Auf Grund des Verteilungsplanes hat

der jeweils zuständige Feststellungssenat der Bundesverteilungskommission

entsprechend der Verteilungsquote

die Höhe der Entschädigung festzusetzen

und die abschließende Leistung zuzuerkennen.

(2) Die Leistungsfrist beträgt vier Wochen. Sie

beginnt mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung

gemäß Abs. 1 an die Finanzlandesdirektion.

§ 29. Mittel laut § 1, die einem Entschädigungswerber

infolge seines Verzichtes nicht ausgezahlt

werden, sind nicht zu verteilen.

IV. ABSCHNITT

Weitere Bestimmungen

§ 30. (1) Entschädigungen, die auf Grund der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden,

bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar

veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und

Rechtsgeschäfte sind von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren,

den Stempel- und Rechtsgebühren

sowie von den Bundesverwaltungsabgaben

befreit.

§ 31. Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit

dem Vertrag zwischen der Republik Österreich

und der Deutschen Demokratischen Republik vom

21. August 1987 zur Regelung offener vermögensrechtlicher

Fragen in Kraft.

§ 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist betraut

1. Hinsichtlich des § 19, soweit sich dieser auf

den § 19 Abs. 1 und den § 22 Abs. 1 des Verteilungsgesetzes

Bulgarien, BGBl. Nr. 129/

1964, bezieht, der Bundesminister für Justiz

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen;

2. hinsichtlich des § 30, soweit sich dieser auf die

Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundeskanzler;

3. hinsichtlich des § 30, soweit sich dieser auf die

Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben

bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

Finanzen;

4. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Finanzen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →