189. Bundesgesetz: Verteilungsgesetz DDR
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ABSCHNITT
Anspruch
§ 1. Die von der Deutschen Demokratischen
Republik auf Grund des Vertrages vom 21. August
1987 zwischen der Republik Österreich und der
Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung
offener vermögensrechtlicher Fragen zu zahlende
Abgeltungssumme von 136,4 Millionen österreichische
Schilling ist gemäß den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes für die Leistung von Entschädigungen
zu verwenden.
§ 2. Entschädigung ist zu leisten
1. für Vermögensverluste österreichischer physischer
oder juristischer Personen, die diesen
Personen dadurch erwachsen sind, daß ihr
Vermögen durch Übernahme in staatliche
Verwaltung oder durch sonstige staatliche
Maßnahmen der Deutschen Demokratischen
Republik in deren ausschließliche Verfügungsgewalt
gelangt ist;
2. für Vermögensverluste der im diesbezüglichen
Briefwechsel zum Vertrag zwischen der
Republik Österreich und der Deutschen
Demokratischen Republik vom 21. August
1987 zur Regelung offener vermögensrechtlicher
Fragen namentlich genannten physischen
Personen, die diesen Personen dadurch
erwachsen sind, daß ihr Vermögen durch
staatliche Maßnahmen vor dem 8. Mai 1945
entzogen worden und in der Folge in die ausschließliche
Verfügungsgewalt der Deutschen
Demokratischen Republik gelangt ist.
§ 3. Der Anspruch auf Entschädigung gilt am
21. August 1987 als entstanden. Er ist vererblich.
Eine Pfändung oder eine rechtsgeschäftliche Verfügung
über den Anspruch unter Lebenden mit Ausnahme
des Widerrufes der Anmeldung ist vor der
Kundmachung des Verteilungsplanes ohne rechtliche
Wirkung.
§ 4. (1) Eine österreichische physische Person im
Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede physische Person,
die sowohl am 8. Mai 1945 als auch am
21. August 1987 die österreichische Staatsbürgerschaft
besessen hat.
(2) Ist eine physische Person vor dem 21. August
1987 verstorben und besaß sie sowohl am 8. Mai
1945 als auch im Zeitpunkt ihres Todes die österreichische
Staatsbürgerschaft, so ist die Entschädigung
Rechtsnachfolgern von Todes wegen nach
ihren Anteilen in der Rechtsnachfolge zu leisten,
wenn sie am 21. August 1987 entweder als physische
Personen die österreichische Staatsbürgerschaft
besessen oder als juristische Personen ihren
Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich
gehabt haben.
§ 5. (1) Eine österreichische juristische Person im
Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede juristische Person,
die zu den im § 4 Abs. 1 genannten Zeitpunkten
ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich
gehabt hat.
(2) Ist eine juristische Person, die am 8. Mai
1945 ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich
gehabt hat, vor dem 21. August 1987 aufgelöst
worden, so ist die Entschädigung den nach der
aufgelösten juristischen Person Berechtigten entsprechend
ihren Quoten aus der Abwicklung zu leisten,
wenn sie als physische Personen am
21. August 1987 die österreichische Staatsbürgerschaft
besessen oder als juristische Personen an diesem
Tage ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik
Österreich gehabt haben.
§ 6. (1) Ist der Verlust in einem Vermögen entstanden,
das im Zeitpunkt der Maßnahme (§ 8) im
Eigentum mehrerer Personen stand, so wird der
Anspruch auf Entschädigung jedes Miteigentümers,
sofern er die sonstigen Voraussetzungen nach diesem
Bundesgesetz erfüllt, entsprechend seinem
Anteil am Vermögen im Zeitpunkt der Maßnahme
bestimmt.
(2) Betrifft der Verlust eine Personengesellschaft
des Handelsrechtes, so ist die Entschädigung österreichischen
physischen oder juristischen Personen
entsprechend ihrer im Zeitpunkt der Maßnahme
(§ 8) gegebenen Beteiligung an der Personengesellschaft
zu leisten, sofern nicht andere vertragliche
Vereinbarungen zwischen den Gesellschaften
bestanden haben.
(3) Ist die Personengesellschaft nach dem Zeitpunkt
der Maßnahme (§ 8) aufgelöst worden, so
sind die nach der aufgelösten Gesellschaft Berechtigten
entsprechend ihrem Anspruch aus der Liquidation
zu entschädigen, wenn sie am 21. August
1987 österreichische physische oder juristische Personen
gewesen sind.
§ 7. Staatliche Maßnahmen der Deutschen
Demokratischen Republik im Sinne des § 2 sind
Maßnahmen auf Grund von
1. Rechtsvorschriften betreffend die Übernahme
ausländischen Vermögens in staatliche Verwaltung;
2. Rechtsvorschriften betreffend die landwirtschaftliche
Bodenreform;
3. Rechtsvorschriften über die Umgestaltung der
Landwirtschaft;
4. Rechtsvorschriften über den Aufbau bzw.
Umbau der Städte.
§ 8. (1) Als Zeitpunkt der Maßnahme gilt der
Tag, an dem die auf Grund der Rechtsvorschriften
(§ 7) ergangenen Entscheidungen oder Beschlüsse,
durch die der Vermögensverlust eingetreten ist,
wirksam geworden sind. Kann dieser Zeitpunkt
nicht festgestellt werden, so gilt der 8. Mai 1945 als
Zeitpunkt der Maßnahme.
(2) Wurden Vermögenswerte erst nach dem
8. Mai 1945 erworben, so gilt ihr Verlust, falls der
Zeitpunkt der Maßnahme nicht festgestellt werden
kann, als an jenem Tage eingetreten, an dem der
Erwerb erfolgt ist.
§ 9. Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung
auf
1. Vermögen, das nach dem 8. Mai 1945 auf
dem Territorium der heutigen Deutschen
Demokratischen Republik erworben wurde
und auf zivilrechtlicher Grundlage in der
Deutschen Demokratischen Republik verwaltet
wird;
2. Ansprüche aus Versicherungsverträgen, die
vor dem 8. Mai 1945 auf dem Territorium der
heutigen Deutschen Demokratischen Republik
abgeschlossen wurden;
3. Ansprüche aus Anleihen oder Wertpapieren
des ehemaligen Deutschen Reiches, seiner
früheren Gebietskörperschaften sowie ehemaliger
Banken und ehemaliger öffentlich-rechtlicher
Anstalten auf dem Territorium der heutigen
Deutschen Demokratischen Republik;
4. Ansprüche aus dem Besitz von Aktien oder
aus sonstigen Beteiligungen an Gesellschaften
oder aus dem Besitz von Unternehmen, sofern
diese Gesellschaften oder Unternehmen
kriegswirtschaftlichen Interessen des ehemaligen
Deutschen Reiches gedient haben;
5. Ansprüche aus Sparguthaben des sogenannten
„Eisernen Sparens".
II. ABSCHNITT
Ermittlung des zu entschädigenden Verlustes
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 10. (1) Vermögenswerte, für deren Verlust
gemäß § 2 Entschädigung zu leisten ist, sind einer
im folgenden angeführten Vermögensart zuzuordnen
1. land- und forstwirtschaftliches Vermögen;
2. Grundvermögen;
3. Betriebsvermögen;
4. sonstiges Vermögen.
(2) Die Zuordnung der Vermögenswerte zu den
einzelnen Vermögensarten hat in sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen des Bewertungsgesetzes
1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden
Fassung zu erfolgen, soweit dieses Bundesgesetz
nichts anderes bestimmt.
§ 11. Ist der Verlust in einem Vermögen eingetreten,
auf das die Bestimmungen des § 6 zutreffen,
so hat die Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden
Verlustes für dieses Vermögen im ganzen
zu erfolgen.
§ 12. (1) Zur Ermittlung der Höhe des zum Zeitpunkt
der Maßnahme entstandenen Verlustes ist
ausschließlich von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
auszugehen.
(2) Zum Verlust im Sinne dieses Bundesgesetzes
gehören nicht Ansprüche auf Zinsen, auf Verdienstentgang,
auf entgangenen Gewinn oder aus
der Nichterfüllung oder Verletzung eines Vertrages.
B. Besondere Bestimmungen
§ 13. (1) Für die Ermittlung der Höhe des Verlustes
von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen
und von Grundvermögen ist von den in der Deutschen
Demokratischen Republik entweder zum
31. Dezember 1979 oder zum Zeitpunkt einer
Maßnahme festgestellten Zeitwerten in Mark auszugehen.
(2) Die Zeitwerte sind mit dem Faktor 3,75 zu
vervielfachen. Der so ermittelte, auf Mark lautende
Wert ist in der Weise in österreichische Schilling
umzurechnen, daß eine Mark sieben Schilling entspricht.
(3) Der in österreichische Schilling umgerechnete
Betrag entspricht der Höhe des Verlustes.
(4) Bei Verlusten von land- und forstwirtschaftlichem
Vermögen ist Entschädigung nicht zu leisten,
insoweit im Einzelfall das Ausmaß des Vermögens
100 ha übersteigt.
(5) Etwaige auf dem Liegenschaftsvermögen
ruhende Lasten sind bei der Ermittlung der Höhe
des Verlustes außer Ansatz zu lassen.
§ 14. (1) Für die Ermittlung der Höhe des Verlustes
von Betriebsvermögen ist von der in der Deutschen
Demokratischen Republik durchgeführten
Wertermittlung von ausländischen betrieblichen
Beteiligungen (RM-Vermögensstatus per 8. Mai
1945) auszugehen.
(2) Der Wert des im Vermögensstatus festgestellten
Reinvermögens ist mit dem Faktor 3,75 zu vervielfachen.
Der so ermittelte, auf Mark lautende
Wert ist in der Weise in österreichische Schilling
umzurechnen, daß eine Mark sieben Schilling entspricht.
(3) Die Umwertungsbestimmungen der Währungsreform
1948 (Anweisung der Deutschen Wirtschaftskommission
für die sowjetische Besatzungszone
über die Umwertung von Guthaben, die vor
dem 9. Mai 1945 entstanden sind, vom 23. September
1948, ZVOBl. Nr. 48/1948, S. 490) sind nicht
zu berücksichtigen.
(4) Der in österreichische Schilling umgerechnete
Betrag entspricht der Höhe des Verlustes.
(5) Ist ein RM-Vermögensstatus per 8. Mai 1945
nicht erstellt worden, so ist von dem zum nächstfolgenden
Zeitpunkt oder anläßlich einer sonstigen
Maßnahme von dem zum Zeitpunkt der Maßnahme
erstellten Vermögensstatus auszugehen. Ist
kein solcher Status erstellt worden, so sind die
Grundlagen für die Erstellung eines Vermögensstatus
unter sinngemäßer Anwendung des § 24 des
11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl.
Nr. 195/1962, im Schätzungswege zu ermitteln.
Der Wert des solcherart ermittelten Reinvermögens
ist gemäß den Bestimmungen des Abs. 2 zu vervielfachen
und in österreichische Schilling umzurechnen.
(6) In Ermangelung von Reinvermögen ist der
allfällige Verlust von Betriebsgrundstücken in
jedem Falle nach den Bestimmungen des § 13 zu
ermitteln und als Mindestwert anzusetzen.
§ 15. (1) Bei Aktien und bei Anteilen an Kapitalgesellschaften
und Genossenschaften ist für die
Ermittlung der Höhe des Verlustes von jenem Teilbetrag
des Wertes des Reinvermögens (§ 14 Abs. 2)
auszugehen, der dem Verhältnis des Nominalwertes
der Aktie oder des Anteiles zu der Summe der
Nominalwerte aller Aktien oder Anteile der Gesellschaft
oder Genossenschaft entspricht.
(2) Wurde der Wert eines Reinvermögens nicht
festgestellt oder ist aus anderen Gründen eine
Bewertungsgrundlage nach Abs. 1 nicht feststellbar,
so ist für die Ermittlung der Höhe des Verlustes
von 25 vom Hundert des Nominalwertes der Aktie
oder des Anteiles auszugehen.
(3) Bewertungsgrundlagen (Abs. 1 und 2), die
auf Reichsmark lauten, sind mit dem Faktor 3,75
zu vervielfachen. Der so ermittelte, auf Mark lautende
Wert ist in der Weise in österreichische Schilling
umzurechnen, daß eine Mark sieben Schilling
entspricht. Der in österreichische Schilling umgerechnete
Betrag entspricht der Höhe des Verlustes.
§ 16. Zum sonstigen Vermögen im Sinne dieses
Bundesgesetzes gehören nur, insoweit sie nicht dem
land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, dem
Grundvermögen und dem Betriebsvermögen zuzurechnen
sind
1. Ansprüche aus Lieferungen, Leistungen oder
Forderungen aller Art, soweit sie nicht unter
Z 2 fallen;
2. auf Reichsmark lautende Spareinlagen, Bankguthaben
und sonstige laufende Guthaben;
3. bewegliche körperliche Gegenstände.
§ 17. (1) Für die Ermittlung der Höhe des Verlustes
von im § 16 Z 1 und 2 genannten Ansprüchen
ist vom Nennwert im Zeitpunkt der Maßnahme
auszugehen.
(2) Bei Ansprüchen aus auf Reichsmark lautenden
Spareinlagen, Bankguthaben und sonstigen
laufenden Guthaben (§ 16 Z 2) sind die Nennwerte
gemäß den Umwertungsbestimmungen der Währungsreform
1948 (Anweisung der Deutschen Wirtschaftskommission
für die sowjetische Besatzungszone
über die Umwertung von Guthaben, die vor
dem 9. Mai 1945 entstanden sind, vom 23. September
1948, ZVOBl. Nr. 48/1948, S. 490) im Verhältnis
zehn zu eins anzusetzen.
(3) Die Nennwerte sind mit dem Faktor 3,75 zu
vervielfachen. Der so ermittelte, auf Mark lautende
Wert ist in der Weise in österreichische Schilling
umzurechnen, daß eine Mark sieben Schilling entspricht.
(4) Der in österreichische Schilling umgerechnete
Betrag entspricht der Höhe des Verlustes.
Soweit es sich jedoch um Ansprüche aus Forderungen
und Guthaben handelt, die in der Zeit zwischen
dem 13. März 1938 und dem 8. Mai 1945
entstanden sind, ist für die Entschädigungsfestsetzung
nur von 50 vom Hundert des umgerechneten
Betrages auszugehen.
§ 18. (1) Für die Ermittlung der Höhe des Verlustes
von beweglichen körperlichen Gegenständen
ist von den in der Deutschen Demokratischen
Republik in Mark festgestellten Zeitwerten auszugehen.
(2) Die Zeitwerte sind mit dem Faktor 3,75 zu
vervielfachen. Der so ermittelte, auf Mark lautende
Wert ist in der Weise in österreichische Schilling
umzurechnen, daß eine Mark sieben Schilling entspricht.
(3) Der in österreichische Schilling umgerechnete
Betrag entspricht der Höhe des Verlustes.
III. ABSCHNITT
Verfahren
§ 19. (1) Zur Entscheidung über Ansprüche auf
Entschädigung und zur Verteilung der im § 1
genannten Mittel ist die nach dem Verteilungsgesetz
Bulgarien, BGBl. Nr. 129/1964, errichtete
Bundesverteilungskommission berufen. Sie entscheidet
in Feststellungssenaten und in einem Verteilungssenat.
(2) Die §§ 18 bis 24 des Verteilungsgesetzes Bulgarien
sind sinngemäß anzuwenden.
§ 20. (1) Zur Erfassung der Entschädigungswerber
hat das Bundesministerium für Finanzen unverzüglich
nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
einen Aufruf im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
zu veröffentlichen.
(2) Die Frist, innerhalb der der Anspruch bei
sonstigem Ausschluß von der Geltendmachung
anzumelden ist, beträgt sechs Monate ab dem Tage
der Veröffentlichung des Aufrufes.
(3) Die Anmeldungen sind schriftlich bei der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland einzureichen. Der Postlauf wird in
die Frist nicht eingerechnet.
(4) Die Anmeldung hat den vollen Namen, das
Geburtsdatum und den Geburtsort, die Anschrift
und den Zeitpunkt des Erwerbes der Staatsbürgerschaft
des Anmelders — bei Anmeldung durch
Rechtsnachfolger von Todes wegen auch die Angaben
über die Person des Geschädigten — und
schließlich die entsprechend belegte Darstellung
des Verlustes zu enthalten. Juristische Personen
haben den Namen und den Sitz anzugeben.
(5) Sind der Verlust oder persönliche Daten dem
Bundesministerium für Finanzen bereits früher
bekanntgegeben worden, so genügt es, in der
Anmeldung darauf Bezug zu nehmen.
(6) Solange der Verteilungsplan noch nicht in
Kraft getreten ist, hat die Bundesverteilungskommission
Nachsicht von der Wirkung der Versäumung
der Anmeldefrist zu bewilligen, wenn der
Verlust dem Bundesministerium für Finanzen
bereits früher angezeigt worden war oder ausdrücklich
Gegenstand der zwischenstaatlichen Verhandlungen
mit der Deutschen Demokratischen
Republik gewesen ist. In diesem Falle kann die
Bundesverteilungskommission auch ohne Antrag
sogleich über den Anspruch entscheiden und die
Höhe des diesen Anspruch begründenden Verlustes
feststellen.
§ 21. Die Anmeldungen sind nach dem Zeitpunkt
ihres Einlangens bei der Finanzlandesdirektion von
dieser zu reihen; dabei sind Anmeldungen von Personen
der Geburtsjahrgänge 1918 und älter
getrennt von den anderen Anmeldungen zu reihen
und zeitlich bevorzugt zu behandeln.
§ 22. Die Finanzlandesdirektion hat die Anmeldungen
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu
prüfen; sie ist berechtigt, zur Klärung des Sachverhaltes
erforderliche ergänzende Angaben oder
Beweismittel zu verlangen. Die Finanzlandesdirektion
kann die etwa notwendigen Erhebungen auch
durch ersuchte oder beauftragte Verwaltungsbehörden
vornehmen lassen.
§ 23. (1) Hält die Finanzlandesdirektion den
Anspruch für gegeben, so hat sie die Höhe der den
Anspruch begründenden Verluste nach dem
II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes zu ermitteln
und dem Entschädigungswerber einen Vorschlag
zur Stellung eines einvernehmlichen Antrages auf
Entscheidung der Bundesverteilungskommission
über den Anspruch und auf Feststellung der Höhe
des diesen Anspruch begründenden Verlustes zu
unterbreiten. Bei Zustimmung des Entschädigungswerbers
ist der Antrag zusammen mit den Akten
von der Finanzlandesdirektion ohne Verzug der
Bundesverteilungskommission vorzulegen. Die
Zustimmung des Entschädigungswerbers ist aktenkundig
zu machen.
(2) Ein Vorschlag oder ein einvernehmlicher
Antrag hinsichtlich einzelner Vermögenswerte ist
zulässig.
(3) Kommt innerhalb von drei Monaten nach
Zustellung eines Vorschlages gemäß Abs. 1 ein einvernehmlicher
Antrag nicht zustande, so sind die
Akten von der Finanzlandesdirektion mit dem
Antrag auf Entscheidung der Bundesverteilungskommission
vorzulegen.
(4) Hält die Finanzlandesdirektion den Anspruch
auf Entschädigung für nicht gegeben, so hat sie
dem Anmelder unter Angabe der Gründe mitzuteilen,
daß sie die Stellung eines Antrages an die Bundesverteilungskommission
ablehnt. Der Anmelder
kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung
der ablehnenden Mitteilung die Entscheidung der
Bundesverteilungskommission beantragen. Versäumt
er diese Frist, ist der Anspruch erloschen.
(5) Wird innerhalb eines Jahres nach Ablauf der
Anmeldefrist von der Finanzlandesdirektion weder
ein Vorschlag gemäß Abs. 1 gemacht noch die Stellung
eines Antrages ausdrücklich abgelehnt, so
kann der Anmelder bei der Finanzlandesdirektion
die Entscheidung der Bundesverteilungskommission
verlangen. Auf diese Frist ist im Aufruf (§ 20
Abs. 1) ausdrücklich hinzuweisen.
(6) Ist die Entscheidung der Bundesverteilungskommission
verlangt worden, so hat die Finanzlandesdirektion
die Akten ohne Verzug vorzulegen.
Über die Rechtzeitigkeit eines Verlangens hat die
Bundesverteilungskommission zu entscheiden. Das
gleiche gilt für Anmeldungen, die nicht fristgerecht
eingebracht worden sind.
§ 24. (1) Ein Feststellungssenat der Bundesverteilungskommission
hat auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes über den Anspruch des
Anmelders auf Entschädigung zu entscheiden und
die Höhe der diesen Anspruch begründenden Verluste
festzustellen. Die Entscheidung ist dem
Anmelder bekanntzugeben.
(2) Die einem Anmelder zugestellte Entscheidung
der Bundesverteilungskommission gemäß
Abs. 1 ist gegenüber jedem Anmelder wirksam.
(3) Die Höhe der für den einzelnen Entschädigungswerber
festgestellten Verluste ist in den Verteilungsplan
aufzunehmen.
§ 25. Die Bundesverteilungskommission kann
vor ihrer Entscheidung die Finanzlandesdirektion
beauftragen, innerhalb angemessener Frist etwa
noch erforderliche Erhebungen vorzunehmen.
§ 26. Nach Maßgabe der zugeflossenen Mittel
hat die Finanzlandesdirektion innerhalb von vier
Wochen nach Zustellung des Feststellungsbescheides
70 vom Hundert der festgestellten Beträge als
Vorschuß auf die Entschädigung auszuzahlen und
die geleisteten Zahlungen, nach einzelnen Fällen
getrennt, der Bundesverteilungskommission
bekanntzugeben.
§ 27. (1) Sobald die Entscheidung und Feststellung
gemäß § 24 Abs. 1 bei allen als fristgerecht zu
behandelnden Anmeldungen vorliegt, ist vom Verteilungssenat
der Bundesverteilungskommission der
Verteilungsplan zu erstellen.
(2) Zur Erstellung des Verteilungsplanes ist von
der im § 1 genannten Abgeltungssumme von
136,4 Millionen Schilling abzüglich der bis zu diesem
Zeitpunkt aufgelaufenen Überweisungskosten
auszugehen. Zur Ermittlung der Verteilungsquote
ist die verbleibende Entschädigungssumme durch
die Summe der von der Bundesverteilungskommission
festgestellten Verluste bis auf vier Dezimalstellen
zu teilen.
(3) Der vom Verteilungssenat erstellte Verteilungsplan
ist von der Bundesverteilungskommission
als Verordnung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
kundzumachen. Die Verordnung tritt am
Tage ihrer Kundmachung in Kraft; sie hat die maßgebenden
Summen und die Verteilungsquote zu
enthalten.
§ 28. (1) Auf Grund des Verteilungsplanes hat
der jeweils zuständige Feststellungssenat der Bundesverteilungskommission
entsprechend der Verteilungsquote
die Höhe der Entschädigung festzusetzen
und die abschließende Leistung zuzuerkennen.
(2) Die Leistungsfrist beträgt vier Wochen. Sie
beginnt mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung
gemäß Abs. 1 an die Finanzlandesdirektion.
§ 29. Mittel laut § 1, die einem Entschädigungswerber
infolge seines Verzichtes nicht ausgezahlt
werden, sind nicht zu verteilen.
IV. ABSCHNITT
Weitere Bestimmungen
§ 30. (1) Entschädigungen, die auf Grund der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden,
bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar
veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und
Rechtsgeschäfte sind von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren,
den Stempel- und Rechtsgebühren
sowie von den Bundesverwaltungsabgaben
befreit.
§ 31. Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit
dem Vertrag zwischen der Republik Österreich
und der Deutschen Demokratischen Republik vom
21. August 1987 zur Regelung offener vermögensrechtlicher
Fragen in Kraft.
§ 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist betraut
1. Hinsichtlich des § 19, soweit sich dieser auf
den § 19 Abs. 1 und den § 22 Abs. 1 des Verteilungsgesetzes
Bulgarien, BGBl. Nr. 129/
1964, bezieht, der Bundesminister für Justiz
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen;
2. hinsichtlich des § 30, soweit sich dieser auf die
Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundeskanzler;
3. hinsichtlich des § 30, soweit sich dieser auf die
Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben
bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Finanzen;
4. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Finanzen.