189. Vereinbarung zwischen der Universität Innsbruck und der Universität Padua über die Änderung des Studienplanes für das Integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck gemeinsam mit der Universität Padua samt Anlage
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Artikel 1, Artikel 2 Absatz 1 und
Absatz 3 sowie Artikel 3 des Abkommens zwischen
der Republik Österreich und der Italienischen
Republik über die Zusammenarbeit der Universitäten
vom 20. August 1982 Kundgemacht in BGBl. Nr. 423/1983 schließen die Universität
Innsbruck und die Universität Padua im Hinblick
auf die seit der Erlassung des Studienplanes
für das Integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften
an der Universität Innsbruck gemeinsam
mit der Universität Padua aufgetretenen Änderungen
sowie notwendigen Anpassungen folgende
Vereinbarung ab
Artikel I
Der Studienplan für das Integrierte Diplomstudium
der Rechtswissenschaften an der Universität
Innsbruck gemeinsam mit der Universität Padua
(Anlage zur Vereinbarung zwischen der Universität
Innsbruck und der Universität Padua über die
gemeinsame Durchführung eines Studienprogramms
„Integriertes Diplomstudium der Rechtswissenschaften"
vom 22. November 1985 Kundgemacht in BGBl. Nr. 3/1986 wird
wie folgt geändert
1. § 4 Absatz 2 lautet
„(2) Aus jedem der beiden Pflichtfächer des § 3
Ziffern 2 und 3 müssen innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden
Semestern außer den im § 3
genannten Lehrveranstaltungen Proseminare, Seminare,
Konversatorien oder Arbeitsgemeinschaften
im Ausmaß von wenigstens zwei Semesterwochenstunden
angeboten werden. Im selben Zeitraum
sind aus den Freifächern Kirchenrecht und Rechtsphilosophie
Lehrveranstaltungen im Ausmaß von
mindestens je zwei Semesterwochenstunden anzubieten."
2. § 6 Absatz 1 lautet
„(1) Im zweiten Studienabschnitt sind im ersten
bis vierten Semester mindestens je 20, im fünften
mindestens 16 und im sechsten Semester mindestens
12 Semesterwochenstunden zu inskribieren.
Es steht jedoch frei, in einem der ersten vier Semester
nur 16 bis 19 Semesterwochenstunden zu
inskribieren; die auf 20 Semesterwochenstunden
fehlenden Semesterwochenstunden müssen in
einem anderen der ersten vier Semester des zweiten
Studienabschnittes zusätzlich inskribiert werden."
3. Die ersten beiden Sätze des § 6 Absatz 2 lauten
„Von den 108 Semesterwochenstunden, die im
zweiten Studienabschnitt mindestens zu inskribieren
sind, müssen 98 auf die Pflichtfächer und die
Wahlfächer entfallen. Die restlichen zehn Semesterwochenstunden
sind aus Pflichtfächern oder
Wahlfächern des zweiten Studienabschnittes oder
aus folgenden Freifächern zu inskribieren:"
4. § 7 Ziffern 10, 11 und 12 lauten
„10. Betriebswirtschaftslehre (Vorlesungen,
4 Semesterwochenstunden);
11. nach Wahl des ordentlichen Hörers eines
der Fächer
a) Kirchenrecht
b) Grundzüge fremder Privatrechtssysteme
c) italienisches Finanzrecht
d) italienisches Wirtschaftsrecht
e) ausgewählte Gebiete des besonderen Verwaltungsrechtes
f) Europarecht einschließlich des Rechtes
supranationaler Organisationen
(Vorlesungen, 5 Semesterwochenstunden);
12. nach Wahl des ordentlichen Hörers eines
der Fächer
a) Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik
b) Finanzwissenschaften
c) Angewandte Statistik und Datenverarbeitung
d) Psychologie für Juristen
e) Politikwissenschaft
f) Politische Staats- und Verfassungsgeschichte
der Neuzeit
(Vorlesungen, 4 Semesterwochenstunden);"
5. § 9 Absatz 4 lautet
„(4) Die Teilprüfung aus dem im Absatz 2 Ziffer
4 genannten Fach ist in zwei Teilen abzulegen.
Der erste Teil umfaßt das italienische Strafrecht
sowie die Grundzüge der Kriminologie und besteht
aus einer Prüfungsarbeit, die aus dem Allgemeinen
Teil des Strafrechtes zu vergeben ist, und einem
mündlichen Prüfungsteil; der zweite Teil umfaßt
das italienische Strafprozeßrecht sowie die Grundzüge
des italienischen Strafvollzugsrechtes und
wird nur mündlich abgehalten. Die Reihenfolge der
Ablegung der beiden Teile erfolgt nach Wahl des
Kandidaten. Die Teilprüfung gilt als bestanden,
wenn jeder Teil erfolgreich abgelegt wurde. Hat
der Kandidat einen Teil der Teilprüfung nicht
bestanden, so beschränkt sich die Wiederholung
auf diesen Teil. Für den ersten Teil gelten die im
Absatz 3 genannten Bestimmungen sinngemäß."
6. § 9 Absatz 7 lautet
„(7) Zu einer Teilprüfung sind nur ordentliche
Hörer zuzulassen, die die erste Diplomprüfung
vollständig abgelegt und zumindest das erste Semester
des zweiten Studienabschnittes sowie die für
das Prüfungsfach vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen
(§ 7) inskribiert haben."
7. Im § 9 Absatz 9 entfallen die Worte „aus den
Fächern des Absatzes 2 Ziffern 1, 4, 5 und 6".
8. § 9 Absatz 12 lautet
„(12) Sofern der erste Studienabschnitt nicht in
der Mindeststudiendauer durch erfolgreiche Ablegung
der ersten Diplomprüfung abgeschlossen
wurde, ist auf Antrag des Studierenden dasjenige
Semester, in dem die letzte Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung abgelegt wurde, in den zweiten
Studienabschnitt einzurechnen, wenn die Inskriptionsvoraussetzungen
des § 6 Absatz 1 erbracht
wurden."
Artikel II
Der Studienplan für das Integrierte Diplomstudium
der Rechtswissenschaften an der Universität
Innsbruck gemeinsam mit der Universität Padua in
der Fassung dieser Vereinbarung ist als Anlage beigefügt.
Die Anlage bildet einen integrierenden
Bestandteil dieser Vereinbarung.
Artikel III
(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. März 1987 in
Kraft.
(2) Studierende, die bis zum Wintersemester
1986/87 für das Integrierte Diplomstudium der
Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck
immatrikuliert sind, haben das Recht, sich durch
schriftliche Erklärung bis zum Ende der Immatrikulationsfrist
für das Sommersemester 1987 an der
Universität Innsbruck dem Studienplan in der Fassung
dieser Vereinbarung zu unterwerfen. Andernfalls
können sie ihr Studium nach dem Studienplan
in seiner ursprünglichen Fassung durchführen und
abschließen.
Artikel IV
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen. Sie tritt außer Kraft, wenn die Vereinbarung
zwischen der Universität Innsbruck und
der Universität Padua über die gemeinsame Durchführung
eines Studienprogrammes „Integriertes
Diplomstudium der Rechtswissenschaften" vom
22. November 1985 außer Kraft tritt.
Geschehen zu Padua und Innsbruck, am
28. Februar 1987, in zwei Urschriften in deutscher
und italienischer Sprache, wobei die beiden Texte
in gleicher Weise authentisch sind.
Für die Universität Innsbruck
Der Rektor
Dr. Krömer m. p.
Für die Universität Padua
Der Rektor
Cresti m. p.
Anlage
STUDIENPLAN
für das Integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften
an der Universität Innsbruck gemeinsam
mit der Universität Padua
I. ABSCHNITT
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 1. (1) Das Integrierte Diplomstudium der
Rechtswissenschaften besteht aus zwei Studienabschnitten.
Der erste Studienabschnitt umfaßt zwei,
der zweite Studienabschnitt sechs Semester.
(2) Jeder Studienabschnitt wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen.
II. ABSCHNITT
Erster Studienabschnitt
Inskription
§ 2. (1) Im ersten Studienabschnitt sind in jedem
Semester mindestens 22 Semesterwochenstunden
zu inskribieren. Es steht jedoch frei, in einem Semester
nur 18 bis 21 Semesterwochenstunden zu
inskribieren; die auf 22 Semesterwochenstunden
fehlenden Semesterwochenstunden müssen im
anderen Semester des ersten Studienabschnittes
zusätzlich inskribiert werden.
(2) Von den 44 Semesterwochenstunden, die im
ersten Studienabschnitt mindestens zu inskribieren
sind, müssen 40 auf die Pflichtfächer (§ 3) entfallen.
Die restlichen vier Semesterwochenstunden
sind aus Pflichtfächern des ersten Studienabschnittes
oder aus folgenden Freifächern zu inskribieren
1. Rechtsphilosophie;
2. Rechtssoziologie;
3. Kirchenrecht.
Pflichtfächer
§ 3. Im ersten Studienabschnitt sind aus den
Pflichtfächern mindestens zu inskribieren
1. Einführung in die Rechtswissenschaften und
ihre Methoden
a) Einführung in das Privatrecht (Vorlesungen,
2 Semesterwochenstunden)
b) Einführung in das Öffentliche Recht (Vorlesungen,
2 Semesterwochenstunden)
c) Einführung in die Rechtsphilosophie und
juristische Methodenlehre (Vorlesungen, 3
Semesterwochenstunden);
2. Römisches Privatrecht (Vorlesungen, 8 Semesterwochenstunden);
3. Rechtsgeschichte Österreichs und Grundzüge
der Europäischen Rechtsentwicklung unter
Berücksichtigung der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte
a) Rechtsgeschichte Österreichs (Vorlesungen,
9 Semesterwochenstunden)
b) Grundzüge der Europäischen Rechtsentwicklung
(Vorlesungen, 3 Semesterwochenstunden);
4. Übungen aus einem der unter den Ziffern 2
und 3 genannten Fächer (2 Semesterwochenstunden);
5. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und
Volkswirtschaftspolitik (Vorlesungen, 6
Semesterwochenstunden);
6. Soziologie für Juristen (Vorlesungen, 5 Semesterwochenstunden)
Angebot an Lehrveranstaltungen
§ 4. (1) Die Lehrveranstaltungen sind in solcher
Art und Zahl anzubieten, daß die ordentlichen
Hörer den ersten Studienabschnitt — unabhängig
davon, in welchem Semester sie das Studium
begonnen haben — in zwei Semestern abschließen
können.
(2) Aus jedem der beiden Pflichtfächer des § 3
Ziffern 2 und 3 müssen innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden
Semestern außer den im § 3
genannten Lehrveranstaltungen Proseminare, Seminare,
Konversatorien oder Arbeitsgemeinschaften
im Ausmaß von wenigstens zwei Semesterwochenstunden
angeboten werden. Im selben Zeitraum
sind aus den Freifächern Kirchenrecht und Rechtsphilosophie
Lehrveranstaltungen im Ausmaß von
mindestens je zwei Semesterwochenstunden anzubieten.
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Die erste Diplomprüfung ist eine
Gesamtprüfung. Sie besteht aus Teilprüfungen, die
von Einzelprüfern mündlich abzuhalten sind. Mit
der Ablegung der Teilprüfungen kann frühestens
am Ende des ersten Semesters begonnen werden.
(2) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
1. Einführung in die Rechtswissenschaften und
ihre Methoden;
2. Römisches Privatrecht;
3. Rechtsgeschichte Österreichs und Grundzüge
der Europäischen Rechtsentwicklung unter
Berücksichtigung der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
4. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und
Volkswirtschaftspolitik.
(3) Der Antrag, zu einer Teilprüfung zugelassen
zu werden, ist bei der Prüfungskommission für die
erste Diplomprüfung einzubringen.
(4) Zu einer Teilprüfung sind nur ordentliche
Hörer zuzulassen, die zumindest ein Semester (§ 2
Absatz 1) und die für das Prüfungsfach vorgeschriebenen
Lehrveranstaltungen (§ 3) inskribiert
haben.
(5) Für eine der beiden Teilprüfungen aus den
Fächern des Absatzes 2 Ziffern 2 und 3 ist die
erfolgreiche Teilnahme an Übungen aus dem Prüfungsfach
im Ausmaß von zwei Semesterwochenstunden
weiteres Zulassungserfordernis.
(6) Besondere Zulassungsvoraussetzung für die
letzte Teilprüfung ist das bestandene Pflichtkolloquium
aus „Soziologie für Juristen". Das Pflichtkolloquium
wird mündlich abgehalten.
(7) Zum Pflichtkolloquium aus „Soziologie für
Juristen" sind nur ordentliche Hörer zuzulassen,
die zumindest ein Semester (§ 2 Absatz 1) und die
für das Fach vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen
(§ 3 Ziffer 6) inskribiert haben.
(8) Die Teilprüfung aus dem Fach „Grundzüge
der Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik"
(Absatz 2 Ziffer 4) ist auf den Stoff zu
beschränken, der das Fach besonders kennzeichnet
und von anderen Fächern unterscheidet; gleiches
gilt für die Teilprüfung gemäß Absatz 2 Ziffer 3
hinsichtlich der „Grundzüge der Europäischen
Rechtsentwicklung".
III. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt
Inskription
§ 6. (1) Im zweiten Studienabschnitt sind im
ersten bis vierten Semester mindestens je 20, im
fünften mindestens 16 und im sechsten Semester
mindestens 12 Semesterwochenstunden zu inskribieren.
Es steht jedoch frei, in einem der ersten vier
Semester nur 16 bis 19 Semesterwochenstunden zu
inskribieren; die auf 20 Semesterwochenstunden
fehlenden Semesterwochenstunden müssen in
einem anderen der ersten vier Semester des zweiten
Studienabschnittes zusätzlich inskribiert werden.
(2) Von den 108 Semesterwochenstunden, die im
zweiten Studienabschnitt mindestens zu inskribieren
sind, müssen 98 auf die Pflichtfächer und die
Wahlfächer entfallen. Die restlichen zehn Semesterwochenstunden
sind aus Pflichtfächern oder
Wahlfächern des zweiten Studienabschnittes oder
aus folgenden Freifächern zu inskribieren
1. Gerichtsmedizin und forensische Psychiatrie;
2. Kriminologie;
3. Rechtsphilosophie;
4. Rechtssoziologie;
5. Rechtsvergleichung im Bereich des Privatrechtes;
6. Rechtsvergleichung im Bereich des Strafrechtes;
7. Rechtsvergleichung im Bereich des Verfassungsrechtes
und des Verwaltungsrechtes;
8. Methodenlehre der Rechtswissenschaften.
Im ersten Studienabschnitt gewählte Freifächer (§ 2
Absatz 2) dürfen im zweiten Studienabschnitt nicht
mehr gewählt werden.
Pflichtfächer und Wahlfächer
§ 7. Im zweiten Studienabschnitt sind aus den
Pflichtfächern und Wahlfächern mindestens zu
inskribieren
1. Italienisches Bürgerliches Recht einschließlich
des italienischen Internationalen Privatrechtes
(Vorlesungen, 17 Semesterwochenstunden,
verteilt auf 2 Semester);
2. italienisches Zivilgerichtliches Verfahrensrecht
(Vorlesungen, 7 Semesterwochenstunden,
verteilt auf 2 Semester);
3. italienisches Handels- und Wertpapierrecht
und Grundzüge des italienischen Immaterialgüterrechtes
(Vorlesungen, 6 Semesterwochenstunden,
verteilt auf 2 Semester);
4. italienisches Srafrecht, italienisches Strafprozeßrecht
und Grundzüge des italienischen
Strafvollzugsrechtes sowie Grundzüge der
Kriminologie (Vorlesungen, 12+1 Semesterwochenstunden,
verteilt auf 2 Semester);
5. italienisches Verfassungsrecht einschließlich
italienischer Verfassungslehre sowie Allgemeine
Staatslehre (Vorlesungen, 6 + 2
Semesterwochenstunden, verteilt auf zwei
Semester);
6. italienisches allgemeines Verwaltungsrecht,
italienisches Verwaltungsverfahrensrecht
und ausgewählte Gebiete des italienischen
besonderen Verwaltungsrechtes sowie Verwaltungslehre
(Vorlesungen, 10 + 2 Semesterwochenstunden,
verteilt auf zwei Semester);
7. italienisches Arbeitsrecht und Grundzüge
des italienischen Sozialrechtes (Vorlesungen,
6 Semesterwochenstunden, verteilt auf 2
Semester);
8. Allgemeines Völkerrecht und Grundzüge
des Rechtes der Internationalen Organisationen
(Vorlesungen, 6 Semesterwochenstunden);
9. Übungen aus vier der unter den Ziffern 1 bis
8 genannten Fächer (je 2 Semesterwochenstunden);
10. Betriebswirtschaftslehre (Vorlesungen, 4
Semesterwochenstunden);
11. nach Wahl des ordentlichen Hörers eines
der Fächer
a) Kirchenrecht
b) Grundzüge fremder Privatrechtssysteme
c) italienisches Finanzrecht
d) italienisches Wirtschaftsrecht
e) ausgewählte Gebiete des besonderen Verwaltungsrechtes
f) Europarecht einschließlich des Rechtes
supranationaler Organisationen
(Vorlesungen, 5 Semesterwochenstunden);
12. nach Wahl des ordentlichen Hörers eines
der Fächer
a) Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik
b) Finanzwissenschaften
c) Angewandte Statistik und Datenverarbeitung
d) Psychologie für Juristen
e) Politikwissenschaft
f) Politische Staaten- und Verfassungsgeschichte
der Neuzeit
(Vorlesungen, 4 Semesterwochenstunden);
13. ein Proseminar oder Seminar aus einem der
unter den Ziffern 1 bis 8 und Ziffer 11 lit. c
und d genannten Fächer (2 Semesterwochenstunden).
Angebot an Lehrveranstaltungen
§ 8. (1) Die Lehrveranstaltungen sind an der
Universität Innsbruck in solcher Art anzubieten,
daß die ordentlichen Hörer den zweiten Studienabschnitt
— unabhängig davon, in welchem Semester
sie in diesen eingetreten sind — in sechs Semestern
abschließen können. Überdies sind die Lehrveranstaltungen
aus den Diplomprüfungsfächern so
anzubieten, daß jeder, der seine Studien in einem
Wintersemester begonnen hat, am Schluß jedes
Semesters des zweiten Studienabschnittes zu zwei
Teilprüfungen antreten kann.
(2) Aus den vier Pflichtfächern des § 7 Ziffern 1,
4, 5 und 6 müssen an der Universität Innsbruck
innerhalb von sechs aufeinanderfolgenden Semestern
außer den im § 7 genannten Lehrveranstaltungen
Konversatorien oder Arbeitsgemeinschaften im
Ausmaß von wenigstens zwei Semesterwochenstunden
angeboten werden. Im selben Zeitraum sind
aus jedem der Freifächer des § 6 Absatz 2 Lehrver-
anstaltungen im Ausmaß von mindestens drei
Semesterwochenstunden anzubieten.
(3) Innerhalb von sechs aufeinanderfolgenden
Semestern ist aus den Fächern des § 7 Ziffern 1 bis
8 und Ziffer 11 lit. c und d an der Universität Innsbruck
eine ausreichende Zahl von Proseminaren
und Seminaren anzubieten. Aus den im § 7 Ziffern
10 bis 12 genannten Fächern müssen pro Studienjahr
zumindest zwei Semesterwochenstunden
Übungen angeboten werden.
(4) In jedem Studienjahr sind an der Universität
Innsbruck besondere Lehrveranstaltungen über vergleichende
Rechtsterminologie im Ausmaß von
mindestens zwei Semesterwochenstunden anzubieten
(§ 14 Absatz 2 Ziffer 1 des Bundesgesetzes über
das Studium der Rechtswissenschaften).
Zweite Diplomprüfung
§ 9. (1) Die zweite Diplomprüfung ist eine
Gesamtprüfung. Sie besteht aus Teilprüfungen, die
von Einzelprüfern abzuhalten sind, und aus der
Diplomarbeit. Mit der Ablegung der Teilprüfungen
kann frühestens am Ende des ersten Semesters des
zweiten Studienabschnittes begonnen werden.
(2) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind
1. Italienisches Bürgerliches Recht einschließlich
des italienischen Internationalen Privatrechtes;
2. italienisches Zivilgerichtliches Verfahrensrecht;
3. italienisches Handels- und Wertpapierrecht
und Grundzüge des italienischen Immaterialgüterrechtes;
4. italienisches Strafrecht, italienisches Strafprozeßrecht
und Grundzüge des italienischen
Strafvollzugsrechtes sowie Grundzüge
der Kriminologie;
5. italienisches Verfassungsrecht einschließlich
italienischer Verfassungslehre sowie Allgemeine
Staatslehre;
6. italienisches allgemeines Verwaltungsrecht,
italienisches Verwaltungsverfahrensrecht
und ausgewählte Gebiete des italienischen
besonderen Verwaltungsrechtes sowie Verwaltungslehre;
7. italienisches Arbeitsrecht und Grundzüge
des italienischen Sozialrechtes;
8. Allgemeines Völkerrecht und Grundzüge
des Rechtes der Internationalen Organisationen;
9. eines der nachstehenden Fächer nach Wahl
des ordentlichen Hörers
a) Kirchenrecht
b) Grundzüge fremder Privatrechtssysteme
c) italienisches Finanzrecht
d) italienisches Wirtschaftsrecht
e) ausgewählte Gebiete des besonderen Verwaltungsrechtes
f) Europarecht einschließlich des Rechtes
supranationaler Organisationen;
10. ein weiteres der nachstehenden Fächer nach
Wahl des ordentlichen Hörers
a) Volkswirtschaftslehre und -politik
b) Finanzwissenschaften
c) Angewandte Statistik und Datenverarbeitung
d) Psychologie für Juristen
e) Politikwissenschaft
f) Politische Staaten- und Verfassungsgeschichte
der Neuzeit.
(3) Die Teilprüfungen aus den in Absatz 2 Ziffern
1, 5 und 6 genannten Fächern bestehen aus
einer Prüfungsarbeit und einem mündlichen Prüfungsteil.
Die Prüfungsarbeit ist eine Klausurarbeit.
Ihr Gegenstand hat ein praktischer Rechtsfall oder
rechtstheoretischer Problemkreis zu sein. Die dem
Kandidaten für die Klausurarbeit zur Verfügung
stehende Zeit hat mindestens zwei und höchstens
vier Stunden zu betragen. Die Zulassung zum
mündlichen Prüfungsteil setzt die positive Beurteilung
voraus. Der Zeitraum zwischen der Klausurarbeit
und dem mündlichen Prüfungsteil hat höchstens
vier Wochen zu betragen. Eine Teilprüfung
gilt als bestanden, wenn sowohl die Klausurarbeit
als auch der mündliche Prüfungsteil positiv beurteilt
wurden.
(4) Die Teilprüfung aus dem im Absatz 2 Ziffer 4
genannten Fach ist in zwei Teilen abzulegen. Der
erste Teil umfaßt das italienische Strafrecht sowie
die Grundzüge der Kriminologie und besteht aus
einer Prüfungsarbeit, die aus dem Allgemeinen Teil
des Strafrechtes zu vergeben ist, und einem mündlichen
Prüfungsteil; der zweite Teil umfaßt das italienische
Strafprozeßrecht sowie die Grundzüge
des italienischen Strafvollzugsrechtes und wird nur
mündlich abgehalten. Die Reihenfolge der Ablegung
der beiden Teile erfolgt nach Wahl des Kandidaten.
Die Teilprüfung gilt als bestanden, wenn
jeder Teil erfolgreich abgelegt wurde. Hat der
Kandidat einen Teil der Teilprüfung nicht bestanden,
so beschränkt sich die Wiederholung auf diesen
Teil. Für den ersten Teil gelten die im Absatz 3
genannten Bestimmungen sinngemäß.
(5) Die Teilprüfungen aus den übrigen Fächern
werden nur mündlich abgehalten.
(6) Der Antrag, zu einer Teilprüfung zugelassen
zu werden, ist bei der Prüfungskommission für die
zweite Diplomprüfung einzubringen.
(7) Zu einer Teilprüfung sind nur ordentliche
Hörer zuzulassen, die die erste Diplomprüfung
vollständig abgelegt und zumindest das erste Semester
des zweiten Studienabschnittes sowie die für
das Prüfungsfach vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen
(§ 7) inskribiert haben.
(8) Für vier Teilprüfungen aus den Fächern des
Absatzes 2 Ziffern 1 bis 8 ist die erfolgreiche Teilnahme
an Übungen aus dem Prüfungsfach im Ausmaß
von zwei Semesterwochenstunden weiteres
Zulassungserfordernis.
(9) Besondere Zulassungsvoraussetzungen für
die letzte Teilprüfung sind die approbierte Diplomarbeit
und das bestandene Pflichtkolloquium aus
„Betriebswirtschaftslehre". Das Pflichtkolloquium
wird mündlich abgehalten.
(10) Besondere Zulassungsvoraussetzung für die
letzte Teilprüfung überhaupt ist die erfolgreiche
Teilnahme an einem Proseminar oder Seminar aus
einem der in Absatz 2 Ziffern 1 bis 8 und Ziffer 9
lit. c und d genannten Fächer im Ausmaß von zwei
Semesterwochenstunden. Es wird den Studierenden
empfohlen, eine solche Lehrveranstaltung bereits
vor der Vergabe der Diplomarbeit zu absolvieren.
(11) Zum Pflichtkolloquium aus „Betriebswirtschaftslehre"
sind nur ordentliche Hörer zuzulassen,
die zumindest das erste Semester des zweiten
Studienabschnittes (§ 6 Absatz 1) und die für das
Fach vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen (§ 7
Ziffer 10) inskribiert haben.
(12) Sofern der erste Studienabschnitt nicht in
der Mindeststudiendauer durch erfolgreiche Ablegung
der ersten Diplomprüfung abgeschlossen
wurde, ist auf Antrag des Studierenden dasjenige
Semester, in dem die letzte Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung abgelegt wurde, in den zweiten
Studienabschnitt einzurechnen, wenn die Inskriptionsvoraussetzungen
des § 6 Absatz 1 erbracht
wurden.
(13) Soweit eine Prüfung nur die Grundzüge
eines Faches oder eines Teilgebietes eines Faches
betrifft, ist sie auf den Stoff zu beschränken, der
das Fach oder Teilgebiet besonders kennzeichnet
und es von anderen unterscheidet. Handelt es sich
um ein Rechtsfach, so ist dabei auch der Zusammenhang
mit der Gesamtrechtsordnung zu berücksichtigen.
Anrechnung von Studien und Anerkennung
von Prüfungen
§ 10. (1) An der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
der Universität Padua als ordentliche Hörer entsprechend
diesem Studienplan zurückgelegte Studienzeiten
werden im Ausmaß von zwei Semestern
auf den zweiten Studienabschnitt dieses Studiums
angerechnet.
(2) An der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Padua erfolgreich abgelegte Prüfungen
aus den dem § 9 Absatz 2 Ziffern 2, 3 und 7 entsprechenden
Rechtsfächern werden für dieses Studium
anerkannt; ebenso Prüfungen aus „Istituzione
di diritto privato" und „Diritto civile" als
Prüfung nach § 9 Absatz 2 Ziffer 1, aus „Diritto
pubblico generale" und „Diritto costituzionale" als
Prüfung nach § 9 Absatz 2 Ziffer 5, aus „Diritto
pubblico generale" und „Diritto amministrativo"
als Prüfung nach § 9 Absatz 2 Ziffer 6 und aus
„Diritto penale" und „Procedura penale" als Prüfung
nach § 9 Absatz 2 Ziffer 4.
(3) Darüber hinaus bleibt die Anwendung des
§ 21 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
in der jeweils geltenden Fassung unberührt.
Diplomarbeit
§ 11. (1) Im zweiten Studienabschnitt ist eine
Diplomarbeit zu verfassen. Sie hat durch die selbständige
Bearbeitung eines Themas den Erfolg der
wissenschaftlichen Berufsvorbildung nachzuweisen.
(2) Das Thema der Diplomarbeit muß den im § 7
Absatz 1 Ziffern 1 bis 8 und Ziffer 11 lit. c und d
genannten Fächern entnommen sein.
(3) Die Diplomarbeit ist eine Hausarbeit.
(4) Das Thema der Diplomarbeit kann frühestens
vier Wochen vor Ablauf des dritten Semesters
des zweiten Studienabschnittes (§ 6 Absatz 1) vergeben
werden. Ab diesem Zeitpunkt hat der
ordentliche Hörer einen Rechtsanspruch auf Vergabe
eines Themas.
(5) Der Kandidat kann das Thema der Diplomarbeit
vorschlagen und einen seiner Lehrbefugnis
nach zuständigen Universitätslehrer um die Betreuung
ersuchen. Andernfalls hat der im Sinne des
ersten Satzes ersuchte Universitätslehrer dem Kandidaten
eine Anzahl von Themen vorzuschlagen,
aus denen der Kandidat ein Thema auswählen
kann.
(6) Lehnt der vom Kandidaten gewähle Universitätslehrer
die Betreuung beziehungsweise die Vergabe
von Themenvorschlägen ab, hat der Präses
der Prüfungskommission für die zweite Diplomprüfung
— auf Antrag des Kandidaten — zu
bestimmen, wer das Thema zu vergeben hat. Hiebei
ist dem nominierten Universitätslehrer eine Frist
von zwei Wochen bis zu zwei Monaten zu setzen.
(7) Ein Universitätslehrer darf die Themenvergabe
nur aus triftigen Gründen ablehnen. Unzulässig
ist insbesondere eine Ablehnung mit der
Begründung, daß der Kandidat eine bestimmte
Teilprüfung noch nicht abgelegt hat.
(8) Die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung
der Diplomarbeit obliegt dem Universitätslehrer,
der um die Betreuung ersucht wurde oder
der das Thema vergeben hat.
(9) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission
für die zweite Diplomprüfung einzureichen.
(10) Der Universitätslehrer, der den Verfasser
der Diplomarbeit betreut hat, ist vom Präses zum
Begutachter zu bestellen.
IV. ABSCHNITT
Akademischer Grad
§ 12. (1) An die Absolventen, die das Integrierte
Diplomstudium der Rechtswissenschaften mit der
zweiten Diplomprüfung gemäß § 9 abgeschlossen
haben, ist von der Universität Innsbruck der akademische
Grad „Magister der Rechtswissenschaften",
lateinische Bezeichnung „Magister iuris", abgekürzt
„Mag. iur.", zu verleihen.
(2) Um die Verleihung ist beim Fakultätskollegium
anzusuchen. Dem Gesuch sind folgende
Nachweise anzuschließen
a) die Zeugnisse über die erste und die zweite
Diplomprüfung;
b) die Approbation der Diplomarbeit.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist
zu beurkunden.
V. ABSCHNITT
Zulassung zum Doktoratsstudium
§ 13. Studierende der Universität Padua, die alle
Voraussetzungen für die Verleihung der „Laurea in
giurisprudenza" an der Universität Padua erfüllt
haben, sind zum Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften
an der Universität Innsbruck ohne
Zusatz- und Ergänzungsprüfungen unmittelbar
zuzulassen.
VI. ABSCHNITT
Unterrichts- und Prüfungssprachen
§ 14. (1) Die Lehrveranstaltungen aus den
Fächern des § 7 Ziffern 1 bis 7, 9 sowie 11 lit. c und
d können auf Grund der Axt der Lehrveranstaltungen
im Rahmen dieses Studienplanes, der einen
integrierten Bestandteil der Vereinbarung zwischen
der Universität Innsbruck und der Universität
Padua bildet, in italienischer Sprache abgehalten
werden. Die entsprechenden schriftlichen und
mündlichen Prüfungen sowie die Prüfungsarbeiten
aus diesen Fachgebieten (Prüfungsfächern) können
in gleicher Weise in italienischer Sprache abgelegt
beziehungsweise verfaßt werden.
(2) Die Diplomarbeit kann, sofern das Thema
den im Absatz 1 genannten Fächern entnommen
ist, ganz oder zum Teil in italienischer Sprache
abgefaßt werden.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind
auf Doktoratsstudien sinngemäß anzuwenden.
VII. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
§ 15. Studierende der Studienrichtung Rechtswissenschaften
an der Universität Innsbruck haben
das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu
Beginn des auf das Inkrafttreten dieses Studienplanes
folgenden Semesters diesem Studienplan zu
unterwerfen. In diesem Falle werden die für das
Studium der Rechtswissenschaften zurückgelegten
Studien zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer
eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen
anerkannt.