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189. Vereinbarung zwischen der Universität Innsbruck und der Universität Padua über die Änderung des Studienplanes für das Integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck gemeinsam mit der Universität Padua samt Anlage

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 189. Vereinbarung zwischen der Universität Innsbruck und der Universität Padua über die Änderung des Studienplanes für das Integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck gemeinsam mit der Universität Padua samt Anlage

Gemäß Artikel 1, Artikel 2 Absatz 1 und

Absatz 3 sowie Artikel 3 des Abkommens zwischen

der Republik Österreich und der Italienischen

Republik über die Zusammenarbeit der Universitäten

vom 20. August 1982 Kundgemacht in BGBl. Nr. 423/1983 schließen die Universität

Innsbruck und die Universität Padua im Hinblick

auf die seit der Erlassung des Studienplanes

für das Integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften

an der Universität Innsbruck gemeinsam

mit der Universität Padua aufgetretenen Änderungen

sowie notwendigen Anpassungen folgende

Vereinbarung ab

Artikel I

Der Studienplan für das Integrierte Diplomstudium

der Rechtswissenschaften an der Universität

Innsbruck gemeinsam mit der Universität Padua

(Anlage zur Vereinbarung zwischen der Universität

Innsbruck und der Universität Padua über die

gemeinsame Durchführung eines Studienprogramms

„Integriertes Diplomstudium der Rechtswissenschaften"

vom 22. November 1985 Kundgemacht in BGBl. Nr. 3/1986 wird

wie folgt geändert

1. § 4 Absatz 2 lautet

„(2) Aus jedem der beiden Pflichtfächer des § 3

Ziffern 2 und 3 müssen innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden

Semestern außer den im § 3

genannten Lehrveranstaltungen Proseminare, Seminare,

Konversatorien oder Arbeitsgemeinschaften

im Ausmaß von wenigstens zwei Semesterwochenstunden

angeboten werden. Im selben Zeitraum

sind aus den Freifächern Kirchenrecht und Rechtsphilosophie

Lehrveranstaltungen im Ausmaß von

mindestens je zwei Semesterwochenstunden anzubieten."

2. § 6 Absatz 1 lautet

„(1) Im zweiten Studienabschnitt sind im ersten

bis vierten Semester mindestens je 20, im fünften

mindestens 16 und im sechsten Semester mindestens

12 Semesterwochenstunden zu inskribieren.

Es steht jedoch frei, in einem der ersten vier Semester

nur 16 bis 19 Semesterwochenstunden zu

inskribieren; die auf 20 Semesterwochenstunden

fehlenden Semesterwochenstunden müssen in

einem anderen der ersten vier Semester des zweiten

Studienabschnittes zusätzlich inskribiert werden."

3. Die ersten beiden Sätze des § 6 Absatz 2 lauten

„Von den 108 Semesterwochenstunden, die im

zweiten Studienabschnitt mindestens zu inskribieren

sind, müssen 98 auf die Pflichtfächer und die

Wahlfächer entfallen. Die restlichen zehn Semesterwochenstunden

sind aus Pflichtfächern oder

Wahlfächern des zweiten Studienabschnittes oder

aus folgenden Freifächern zu inskribieren:"

4. § 7 Ziffern 10, 11 und 12 lauten

„10. Betriebswirtschaftslehre (Vorlesungen,

4 Semesterwochenstunden);

11. nach Wahl des ordentlichen Hörers eines

der Fächer

a) Kirchenrecht

b) Grundzüge fremder Privatrechtssysteme

c) italienisches Finanzrecht

d) italienisches Wirtschaftsrecht

e) ausgewählte Gebiete des besonderen Verwaltungsrechtes

f) Europarecht einschließlich des Rechtes

supranationaler Organisationen

(Vorlesungen, 5 Semesterwochenstunden);

12. nach Wahl des ordentlichen Hörers eines

der Fächer

a) Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik

b) Finanzwissenschaften

c) Angewandte Statistik und Datenverarbeitung

d) Psychologie für Juristen

e) Politikwissenschaft

f) Politische Staats- und Verfassungsgeschichte

der Neuzeit

(Vorlesungen, 4 Semesterwochenstunden);"

5. § 9 Absatz 4 lautet

„(4) Die Teilprüfung aus dem im Absatz 2 Ziffer

4 genannten Fach ist in zwei Teilen abzulegen.

Der erste Teil umfaßt das italienische Strafrecht

sowie die Grundzüge der Kriminologie und besteht

aus einer Prüfungsarbeit, die aus dem Allgemeinen

Teil des Strafrechtes zu vergeben ist, und einem

mündlichen Prüfungsteil; der zweite Teil umfaßt

das italienische Strafprozeßrecht sowie die Grundzüge

des italienischen Strafvollzugsrechtes und

wird nur mündlich abgehalten. Die Reihenfolge der

Ablegung der beiden Teile erfolgt nach Wahl des

Kandidaten. Die Teilprüfung gilt als bestanden,

wenn jeder Teil erfolgreich abgelegt wurde. Hat

der Kandidat einen Teil der Teilprüfung nicht

bestanden, so beschränkt sich die Wiederholung

auf diesen Teil. Für den ersten Teil gelten die im

Absatz 3 genannten Bestimmungen sinngemäß."

6. § 9 Absatz 7 lautet

„(7) Zu einer Teilprüfung sind nur ordentliche

Hörer zuzulassen, die die erste Diplomprüfung

vollständig abgelegt und zumindest das erste Semester

des zweiten Studienabschnittes sowie die für

das Prüfungsfach vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen

(§ 7) inskribiert haben."

7. Im § 9 Absatz 9 entfallen die Worte „aus den

Fächern des Absatzes 2 Ziffern 1, 4, 5 und 6".

8. § 9 Absatz 12 lautet

„(12) Sofern der erste Studienabschnitt nicht in

der Mindeststudiendauer durch erfolgreiche Ablegung

der ersten Diplomprüfung abgeschlossen

wurde, ist auf Antrag des Studierenden dasjenige

Semester, in dem die letzte Teilprüfung der ersten

Diplomprüfung abgelegt wurde, in den zweiten

Studienabschnitt einzurechnen, wenn die Inskriptionsvoraussetzungen

des § 6 Absatz 1 erbracht

wurden."

Artikel II

Der Studienplan für das Integrierte Diplomstudium

der Rechtswissenschaften an der Universität

Innsbruck gemeinsam mit der Universität Padua in

der Fassung dieser Vereinbarung ist als Anlage beigefügt.

Die Anlage bildet einen integrierenden

Bestandteil dieser Vereinbarung.

Artikel III

(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. März 1987 in

Kraft.

(2) Studierende, die bis zum Wintersemester

1986/87 für das Integrierte Diplomstudium der

Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck

immatrikuliert sind, haben das Recht, sich durch

schriftliche Erklärung bis zum Ende der Immatrikulationsfrist

für das Sommersemester 1987 an der

Universität Innsbruck dem Studienplan in der Fassung

dieser Vereinbarung zu unterwerfen. Andernfalls

können sie ihr Studium nach dem Studienplan

in seiner ursprünglichen Fassung durchführen und

abschließen.

Artikel IV

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit

abgeschlossen. Sie tritt außer Kraft, wenn die Vereinbarung

zwischen der Universität Innsbruck und

der Universität Padua über die gemeinsame Durchführung

eines Studienprogrammes „Integriertes

Diplomstudium der Rechtswissenschaften" vom

22. November 1985 außer Kraft tritt.

Geschehen zu Padua und Innsbruck, am

28. Februar 1987, in zwei Urschriften in deutscher

und italienischer Sprache, wobei die beiden Texte

in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Universität Innsbruck

Der Rektor

Dr. Krömer m. p.

Für die Universität Padua

Der Rektor

Cresti m. p.

Anlage

STUDIENPLAN

für das Integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften

an der Universität Innsbruck gemeinsam

mit der Universität Padua

I. ABSCHNITT

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 1. (1) Das Integrierte Diplomstudium der

Rechtswissenschaften besteht aus zwei Studienabschnitten.

Der erste Studienabschnitt umfaßt zwei,

der zweite Studienabschnitt sechs Semester.

(2) Jeder Studienabschnitt wird mit einer

Diplomprüfung abgeschlossen.

II. ABSCHNITT

Erster Studienabschnitt

Inskription

§ 2. (1) Im ersten Studienabschnitt sind in jedem

Semester mindestens 22 Semesterwochenstunden

zu inskribieren. Es steht jedoch frei, in einem Semester

nur 18 bis 21 Semesterwochenstunden zu

inskribieren; die auf 22 Semesterwochenstunden

fehlenden Semesterwochenstunden müssen im

anderen Semester des ersten Studienabschnittes

zusätzlich inskribiert werden.

(2) Von den 44 Semesterwochenstunden, die im

ersten Studienabschnitt mindestens zu inskribieren

sind, müssen 40 auf die Pflichtfächer (§ 3) entfallen.

Die restlichen vier Semesterwochenstunden

sind aus Pflichtfächern des ersten Studienabschnittes

oder aus folgenden Freifächern zu inskribieren

1. Rechtsphilosophie;

2. Rechtssoziologie;

3. Kirchenrecht.

Pflichtfächer

§ 3. Im ersten Studienabschnitt sind aus den

Pflichtfächern mindestens zu inskribieren

1. Einführung in die Rechtswissenschaften und

ihre Methoden

a) Einführung in das Privatrecht (Vorlesungen,

2 Semesterwochenstunden)

b) Einführung in das Öffentliche Recht (Vorlesungen,

2 Semesterwochenstunden)

c) Einführung in die Rechtsphilosophie und

juristische Methodenlehre (Vorlesungen, 3

Semesterwochenstunden);

2. Römisches Privatrecht (Vorlesungen, 8 Semesterwochenstunden);

3. Rechtsgeschichte Österreichs und Grundzüge

der Europäischen Rechtsentwicklung unter

Berücksichtigung der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte

a) Rechtsgeschichte Österreichs (Vorlesungen,

9 Semesterwochenstunden)

b) Grundzüge der Europäischen Rechtsentwicklung

(Vorlesungen, 3 Semesterwochenstunden);

4. Übungen aus einem der unter den Ziffern 2

und 3 genannten Fächer (2 Semesterwochenstunden);

5. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und

Volkswirtschaftspolitik (Vorlesungen, 6

Semesterwochenstunden);

6. Soziologie für Juristen (Vorlesungen, 5 Semesterwochenstunden)

Angebot an Lehrveranstaltungen

§ 4. (1) Die Lehrveranstaltungen sind in solcher

Art und Zahl anzubieten, daß die ordentlichen

Hörer den ersten Studienabschnitt — unabhängig

davon, in welchem Semester sie das Studium

begonnen haben — in zwei Semestern abschließen

können.

(2) Aus jedem der beiden Pflichtfächer des § 3

Ziffern 2 und 3 müssen innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden

Semestern außer den im § 3

genannten Lehrveranstaltungen Proseminare, Seminare,

Konversatorien oder Arbeitsgemeinschaften

im Ausmaß von wenigstens zwei Semesterwochenstunden

angeboten werden. Im selben Zeitraum

sind aus den Freifächern Kirchenrecht und Rechtsphilosophie

Lehrveranstaltungen im Ausmaß von

mindestens je zwei Semesterwochenstunden anzubieten.

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Die erste Diplomprüfung ist eine

Gesamtprüfung. Sie besteht aus Teilprüfungen, die

von Einzelprüfern mündlich abzuhalten sind. Mit

der Ablegung der Teilprüfungen kann frühestens

am Ende des ersten Semesters begonnen werden.

(2) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

1. Einführung in die Rechtswissenschaften und

ihre Methoden;

2. Römisches Privatrecht;

3. Rechtsgeschichte Österreichs und Grundzüge

der Europäischen Rechtsentwicklung unter

Berücksichtigung der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;

4. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und

Volkswirtschaftspolitik.

(3) Der Antrag, zu einer Teilprüfung zugelassen

zu werden, ist bei der Prüfungskommission für die

erste Diplomprüfung einzubringen.

(4) Zu einer Teilprüfung sind nur ordentliche

Hörer zuzulassen, die zumindest ein Semester (§ 2

Absatz 1) und die für das Prüfungsfach vorgeschriebenen

Lehrveranstaltungen (§ 3) inskribiert

haben.

(5) Für eine der beiden Teilprüfungen aus den

Fächern des Absatzes 2 Ziffern 2 und 3 ist die

erfolgreiche Teilnahme an Übungen aus dem Prüfungsfach

im Ausmaß von zwei Semesterwochenstunden

weiteres Zulassungserfordernis.

(6) Besondere Zulassungsvoraussetzung für die

letzte Teilprüfung ist das bestandene Pflichtkolloquium

aus „Soziologie für Juristen". Das Pflichtkolloquium

wird mündlich abgehalten.

(7) Zum Pflichtkolloquium aus „Soziologie für

Juristen" sind nur ordentliche Hörer zuzulassen,

die zumindest ein Semester (§ 2 Absatz 1) und die

für das Fach vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen

(§ 3 Ziffer 6) inskribiert haben.

(8) Die Teilprüfung aus dem Fach „Grundzüge

der Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik"

(Absatz 2 Ziffer 4) ist auf den Stoff zu

beschränken, der das Fach besonders kennzeichnet

und von anderen Fächern unterscheidet; gleiches

gilt für die Teilprüfung gemäß Absatz 2 Ziffer 3

hinsichtlich der „Grundzüge der Europäischen

Rechtsentwicklung".

III. ABSCHNITT

Zweiter Studienabschnitt

Inskription

§ 6. (1) Im zweiten Studienabschnitt sind im

ersten bis vierten Semester mindestens je 20, im

fünften mindestens 16 und im sechsten Semester

mindestens 12 Semesterwochenstunden zu inskribieren.

Es steht jedoch frei, in einem der ersten vier

Semester nur 16 bis 19 Semesterwochenstunden zu

inskribieren; die auf 20 Semesterwochenstunden

fehlenden Semesterwochenstunden müssen in

einem anderen der ersten vier Semester des zweiten

Studienabschnittes zusätzlich inskribiert werden.

(2) Von den 108 Semesterwochenstunden, die im

zweiten Studienabschnitt mindestens zu inskribieren

sind, müssen 98 auf die Pflichtfächer und die

Wahlfächer entfallen. Die restlichen zehn Semesterwochenstunden

sind aus Pflichtfächern oder

Wahlfächern des zweiten Studienabschnittes oder

aus folgenden Freifächern zu inskribieren

1. Gerichtsmedizin und forensische Psychiatrie;

2. Kriminologie;

3. Rechtsphilosophie;

4. Rechtssoziologie;

5. Rechtsvergleichung im Bereich des Privatrechtes;

6. Rechtsvergleichung im Bereich des Strafrechtes;

7. Rechtsvergleichung im Bereich des Verfassungsrechtes

und des Verwaltungsrechtes;

8. Methodenlehre der Rechtswissenschaften.

Im ersten Studienabschnitt gewählte Freifächer (§ 2

Absatz 2) dürfen im zweiten Studienabschnitt nicht

mehr gewählt werden.

Pflichtfächer und Wahlfächer

§ 7. Im zweiten Studienabschnitt sind aus den

Pflichtfächern und Wahlfächern mindestens zu

inskribieren

1. Italienisches Bürgerliches Recht einschließlich

des italienischen Internationalen Privatrechtes

(Vorlesungen, 17 Semesterwochenstunden,

verteilt auf 2 Semester);

2. italienisches Zivilgerichtliches Verfahrensrecht

(Vorlesungen, 7 Semesterwochenstunden,

verteilt auf 2 Semester);

3. italienisches Handels- und Wertpapierrecht

und Grundzüge des italienischen Immaterialgüterrechtes

(Vorlesungen, 6 Semesterwochenstunden,

verteilt auf 2 Semester);

4. italienisches Srafrecht, italienisches Strafprozeßrecht

und Grundzüge des italienischen

Strafvollzugsrechtes sowie Grundzüge der

Kriminologie (Vorlesungen, 12+1 Semesterwochenstunden,

verteilt auf 2 Semester);

5. italienisches Verfassungsrecht einschließlich

italienischer Verfassungslehre sowie Allgemeine

Staatslehre (Vorlesungen, 6 + 2

Semesterwochenstunden, verteilt auf zwei

Semester);

6. italienisches allgemeines Verwaltungsrecht,

italienisches Verwaltungsverfahrensrecht

und ausgewählte Gebiete des italienischen

besonderen Verwaltungsrechtes sowie Verwaltungslehre

(Vorlesungen, 10 + 2 Semesterwochenstunden,

verteilt auf zwei Semester);

7. italienisches Arbeitsrecht und Grundzüge

des italienischen Sozialrechtes (Vorlesungen,

6 Semesterwochenstunden, verteilt auf 2

Semester);

8. Allgemeines Völkerrecht und Grundzüge

des Rechtes der Internationalen Organisationen

(Vorlesungen, 6 Semesterwochenstunden);

9. Übungen aus vier der unter den Ziffern 1 bis

8 genannten Fächer (je 2 Semesterwochenstunden);

10. Betriebswirtschaftslehre (Vorlesungen, 4

Semesterwochenstunden);

11. nach Wahl des ordentlichen Hörers eines

der Fächer

a) Kirchenrecht

b) Grundzüge fremder Privatrechtssysteme

c) italienisches Finanzrecht

d) italienisches Wirtschaftsrecht

e) ausgewählte Gebiete des besonderen Verwaltungsrechtes

f) Europarecht einschließlich des Rechtes

supranationaler Organisationen

(Vorlesungen, 5 Semesterwochenstunden);

12. nach Wahl des ordentlichen Hörers eines

der Fächer

a) Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik

b) Finanzwissenschaften

c) Angewandte Statistik und Datenverarbeitung

d) Psychologie für Juristen

e) Politikwissenschaft

f) Politische Staaten- und Verfassungsgeschichte

der Neuzeit

(Vorlesungen, 4 Semesterwochenstunden);

13. ein Proseminar oder Seminar aus einem der

unter den Ziffern 1 bis 8 und Ziffer 11 lit. c

und d genannten Fächer (2 Semesterwochenstunden).

Angebot an Lehrveranstaltungen

§ 8. (1) Die Lehrveranstaltungen sind an der

Universität Innsbruck in solcher Art anzubieten,

daß die ordentlichen Hörer den zweiten Studienabschnitt

— unabhängig davon, in welchem Semester

sie in diesen eingetreten sind — in sechs Semestern

abschließen können. Überdies sind die Lehrveranstaltungen

aus den Diplomprüfungsfächern so

anzubieten, daß jeder, der seine Studien in einem

Wintersemester begonnen hat, am Schluß jedes

Semesters des zweiten Studienabschnittes zu zwei

Teilprüfungen antreten kann.

(2) Aus den vier Pflichtfächern des § 7 Ziffern 1,

4, 5 und 6 müssen an der Universität Innsbruck

innerhalb von sechs aufeinanderfolgenden Semestern

außer den im § 7 genannten Lehrveranstaltungen

Konversatorien oder Arbeitsgemeinschaften im

Ausmaß von wenigstens zwei Semesterwochenstunden

angeboten werden. Im selben Zeitraum sind

aus jedem der Freifächer des § 6 Absatz 2 Lehrver-

anstaltungen im Ausmaß von mindestens drei

Semesterwochenstunden anzubieten.

(3) Innerhalb von sechs aufeinanderfolgenden

Semestern ist aus den Fächern des § 7 Ziffern 1 bis

8 und Ziffer 11 lit. c und d an der Universität Innsbruck

eine ausreichende Zahl von Proseminaren

und Seminaren anzubieten. Aus den im § 7 Ziffern

10 bis 12 genannten Fächern müssen pro Studienjahr

zumindest zwei Semesterwochenstunden

Übungen angeboten werden.

(4) In jedem Studienjahr sind an der Universität

Innsbruck besondere Lehrveranstaltungen über vergleichende

Rechtsterminologie im Ausmaß von

mindestens zwei Semesterwochenstunden anzubieten

(§ 14 Absatz 2 Ziffer 1 des Bundesgesetzes über

das Studium der Rechtswissenschaften).

Zweite Diplomprüfung

§ 9. (1) Die zweite Diplomprüfung ist eine

Gesamtprüfung. Sie besteht aus Teilprüfungen, die

von Einzelprüfern abzuhalten sind, und aus der

Diplomarbeit. Mit der Ablegung der Teilprüfungen

kann frühestens am Ende des ersten Semesters des

zweiten Studienabschnittes begonnen werden.

(2) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind

1. Italienisches Bürgerliches Recht einschließlich

des italienischen Internationalen Privatrechtes;

2. italienisches Zivilgerichtliches Verfahrensrecht;

3. italienisches Handels- und Wertpapierrecht

und Grundzüge des italienischen Immaterialgüterrechtes;

4. italienisches Strafrecht, italienisches Strafprozeßrecht

und Grundzüge des italienischen

Strafvollzugsrechtes sowie Grundzüge

der Kriminologie;

5. italienisches Verfassungsrecht einschließlich

italienischer Verfassungslehre sowie Allgemeine

Staatslehre;

6. italienisches allgemeines Verwaltungsrecht,

italienisches Verwaltungsverfahrensrecht

und ausgewählte Gebiete des italienischen

besonderen Verwaltungsrechtes sowie Verwaltungslehre;

7. italienisches Arbeitsrecht und Grundzüge

des italienischen Sozialrechtes;

8. Allgemeines Völkerrecht und Grundzüge

des Rechtes der Internationalen Organisationen;

9. eines der nachstehenden Fächer nach Wahl

des ordentlichen Hörers

a) Kirchenrecht

b) Grundzüge fremder Privatrechtssysteme

c) italienisches Finanzrecht

d) italienisches Wirtschaftsrecht

e) ausgewählte Gebiete des besonderen Verwaltungsrechtes

f) Europarecht einschließlich des Rechtes

supranationaler Organisationen;

10. ein weiteres der nachstehenden Fächer nach

Wahl des ordentlichen Hörers

a) Volkswirtschaftslehre und -politik

b) Finanzwissenschaften

c) Angewandte Statistik und Datenverarbeitung

d) Psychologie für Juristen

e) Politikwissenschaft

f) Politische Staaten- und Verfassungsgeschichte

der Neuzeit.

(3) Die Teilprüfungen aus den in Absatz 2 Ziffern

1, 5 und 6 genannten Fächern bestehen aus

einer Prüfungsarbeit und einem mündlichen Prüfungsteil.

Die Prüfungsarbeit ist eine Klausurarbeit.

Ihr Gegenstand hat ein praktischer Rechtsfall oder

rechtstheoretischer Problemkreis zu sein. Die dem

Kandidaten für die Klausurarbeit zur Verfügung

stehende Zeit hat mindestens zwei und höchstens

vier Stunden zu betragen. Die Zulassung zum

mündlichen Prüfungsteil setzt die positive Beurteilung

voraus. Der Zeitraum zwischen der Klausurarbeit

und dem mündlichen Prüfungsteil hat höchstens

vier Wochen zu betragen. Eine Teilprüfung

gilt als bestanden, wenn sowohl die Klausurarbeit

als auch der mündliche Prüfungsteil positiv beurteilt

wurden.

(4) Die Teilprüfung aus dem im Absatz 2 Ziffer 4

genannten Fach ist in zwei Teilen abzulegen. Der

erste Teil umfaßt das italienische Strafrecht sowie

die Grundzüge der Kriminologie und besteht aus

einer Prüfungsarbeit, die aus dem Allgemeinen Teil

des Strafrechtes zu vergeben ist, und einem mündlichen

Prüfungsteil; der zweite Teil umfaßt das italienische

Strafprozeßrecht sowie die Grundzüge

des italienischen Strafvollzugsrechtes und wird nur

mündlich abgehalten. Die Reihenfolge der Ablegung

der beiden Teile erfolgt nach Wahl des Kandidaten.

Die Teilprüfung gilt als bestanden, wenn

jeder Teil erfolgreich abgelegt wurde. Hat der

Kandidat einen Teil der Teilprüfung nicht bestanden,

so beschränkt sich die Wiederholung auf diesen

Teil. Für den ersten Teil gelten die im Absatz 3

genannten Bestimmungen sinngemäß.

(5) Die Teilprüfungen aus den übrigen Fächern

werden nur mündlich abgehalten.

(6) Der Antrag, zu einer Teilprüfung zugelassen

zu werden, ist bei der Prüfungskommission für die

zweite Diplomprüfung einzubringen.

(7) Zu einer Teilprüfung sind nur ordentliche

Hörer zuzulassen, die die erste Diplomprüfung

vollständig abgelegt und zumindest das erste Semester

des zweiten Studienabschnittes sowie die für

das Prüfungsfach vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen

(§ 7) inskribiert haben.

(8) Für vier Teilprüfungen aus den Fächern des

Absatzes 2 Ziffern 1 bis 8 ist die erfolgreiche Teilnahme

an Übungen aus dem Prüfungsfach im Ausmaß

von zwei Semesterwochenstunden weiteres

Zulassungserfordernis.

(9) Besondere Zulassungsvoraussetzungen für

die letzte Teilprüfung sind die approbierte Diplomarbeit

und das bestandene Pflichtkolloquium aus

„Betriebswirtschaftslehre". Das Pflichtkolloquium

wird mündlich abgehalten.

(10) Besondere Zulassungsvoraussetzung für die

letzte Teilprüfung überhaupt ist die erfolgreiche

Teilnahme an einem Proseminar oder Seminar aus

einem der in Absatz 2 Ziffern 1 bis 8 und Ziffer 9

lit. c und d genannten Fächer im Ausmaß von zwei

Semesterwochenstunden. Es wird den Studierenden

empfohlen, eine solche Lehrveranstaltung bereits

vor der Vergabe der Diplomarbeit zu absolvieren.

(11) Zum Pflichtkolloquium aus „Betriebswirtschaftslehre"

sind nur ordentliche Hörer zuzulassen,

die zumindest das erste Semester des zweiten

Studienabschnittes (§ 6 Absatz 1) und die für das

Fach vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen (§ 7

Ziffer 10) inskribiert haben.

(12) Sofern der erste Studienabschnitt nicht in

der Mindeststudiendauer durch erfolgreiche Ablegung

der ersten Diplomprüfung abgeschlossen

wurde, ist auf Antrag des Studierenden dasjenige

Semester, in dem die letzte Teilprüfung der ersten

Diplomprüfung abgelegt wurde, in den zweiten

Studienabschnitt einzurechnen, wenn die Inskriptionsvoraussetzungen

des § 6 Absatz 1 erbracht

wurden.

(13) Soweit eine Prüfung nur die Grundzüge

eines Faches oder eines Teilgebietes eines Faches

betrifft, ist sie auf den Stoff zu beschränken, der

das Fach oder Teilgebiet besonders kennzeichnet

und es von anderen unterscheidet. Handelt es sich

um ein Rechtsfach, so ist dabei auch der Zusammenhang

mit der Gesamtrechtsordnung zu berücksichtigen.

Anrechnung von Studien und Anerkennung

von Prüfungen

§ 10. (1) An der Rechtswissenschaftlichen Fakultät

der Universität Padua als ordentliche Hörer entsprechend

diesem Studienplan zurückgelegte Studienzeiten

werden im Ausmaß von zwei Semestern

auf den zweiten Studienabschnitt dieses Studiums

angerechnet.

(2) An der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der

Universität Padua erfolgreich abgelegte Prüfungen

aus den dem § 9 Absatz 2 Ziffern 2, 3 und 7 entsprechenden

Rechtsfächern werden für dieses Studium

anerkannt; ebenso Prüfungen aus „Istituzione

di diritto privato" und „Diritto civile" als

Prüfung nach § 9 Absatz 2 Ziffer 1, aus „Diritto

pubblico generale" und „Diritto costituzionale" als

Prüfung nach § 9 Absatz 2 Ziffer 5, aus „Diritto

pubblico generale" und „Diritto amministrativo"

als Prüfung nach § 9 Absatz 2 Ziffer 6 und aus

„Diritto penale" und „Procedura penale" als Prüfung

nach § 9 Absatz 2 Ziffer 4.

(3) Darüber hinaus bleibt die Anwendung des

§ 21 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

Diplomarbeit

§ 11. (1) Im zweiten Studienabschnitt ist eine

Diplomarbeit zu verfassen. Sie hat durch die selbständige

Bearbeitung eines Themas den Erfolg der

wissenschaftlichen Berufsvorbildung nachzuweisen.

(2) Das Thema der Diplomarbeit muß den im § 7

Absatz 1 Ziffern 1 bis 8 und Ziffer 11 lit. c und d

genannten Fächern entnommen sein.

(3) Die Diplomarbeit ist eine Hausarbeit.

(4) Das Thema der Diplomarbeit kann frühestens

vier Wochen vor Ablauf des dritten Semesters

des zweiten Studienabschnittes (§ 6 Absatz 1) vergeben

werden. Ab diesem Zeitpunkt hat der

ordentliche Hörer einen Rechtsanspruch auf Vergabe

eines Themas.

(5) Der Kandidat kann das Thema der Diplomarbeit

vorschlagen und einen seiner Lehrbefugnis

nach zuständigen Universitätslehrer um die Betreuung

ersuchen. Andernfalls hat der im Sinne des

ersten Satzes ersuchte Universitätslehrer dem Kandidaten

eine Anzahl von Themen vorzuschlagen,

aus denen der Kandidat ein Thema auswählen

kann.

(6) Lehnt der vom Kandidaten gewähle Universitätslehrer

die Betreuung beziehungsweise die Vergabe

von Themenvorschlägen ab, hat der Präses

der Prüfungskommission für die zweite Diplomprüfung

— auf Antrag des Kandidaten — zu

bestimmen, wer das Thema zu vergeben hat. Hiebei

ist dem nominierten Universitätslehrer eine Frist

von zwei Wochen bis zu zwei Monaten zu setzen.

(7) Ein Universitätslehrer darf die Themenvergabe

nur aus triftigen Gründen ablehnen. Unzulässig

ist insbesondere eine Ablehnung mit der

Begründung, daß der Kandidat eine bestimmte

Teilprüfung noch nicht abgelegt hat.

(8) Die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung

der Diplomarbeit obliegt dem Universitätslehrer,

der um die Betreuung ersucht wurde oder

der das Thema vergeben hat.

(9) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission

für die zweite Diplomprüfung einzureichen.

(10) Der Universitätslehrer, der den Verfasser

der Diplomarbeit betreut hat, ist vom Präses zum

Begutachter zu bestellen.

IV. ABSCHNITT

Akademischer Grad

§ 12. (1) An die Absolventen, die das Integrierte

Diplomstudium der Rechtswissenschaften mit der

zweiten Diplomprüfung gemäß § 9 abgeschlossen

haben, ist von der Universität Innsbruck der akademische

Grad „Magister der Rechtswissenschaften",

lateinische Bezeichnung „Magister iuris", abgekürzt

„Mag. iur.", zu verleihen.

(2) Um die Verleihung ist beim Fakultätskollegium

anzusuchen. Dem Gesuch sind folgende

Nachweise anzuschließen

a) die Zeugnisse über die erste und die zweite

Diplomprüfung;

b) die Approbation der Diplomarbeit.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist

zu beurkunden.

V. ABSCHNITT

Zulassung zum Doktoratsstudium

§ 13. Studierende der Universität Padua, die alle

Voraussetzungen für die Verleihung der „Laurea in

giurisprudenza" an der Universität Padua erfüllt

haben, sind zum Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften

an der Universität Innsbruck ohne

Zusatz- und Ergänzungsprüfungen unmittelbar

zuzulassen.

VI. ABSCHNITT

Unterrichts- und Prüfungssprachen

§ 14. (1) Die Lehrveranstaltungen aus den

Fächern des § 7 Ziffern 1 bis 7, 9 sowie 11 lit. c und

d können auf Grund der Axt der Lehrveranstaltungen

im Rahmen dieses Studienplanes, der einen

integrierten Bestandteil der Vereinbarung zwischen

der Universität Innsbruck und der Universität

Padua bildet, in italienischer Sprache abgehalten

werden. Die entsprechenden schriftlichen und

mündlichen Prüfungen sowie die Prüfungsarbeiten

aus diesen Fachgebieten (Prüfungsfächern) können

in gleicher Weise in italienischer Sprache abgelegt

beziehungsweise verfaßt werden.

(2) Die Diplomarbeit kann, sofern das Thema

den im Absatz 1 genannten Fächern entnommen

ist, ganz oder zum Teil in italienischer Sprache

abgefaßt werden.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind

auf Doktoratsstudien sinngemäß anzuwenden.

VII. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

§ 15. Studierende der Studienrichtung Rechtswissenschaften

an der Universität Innsbruck haben

das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu

Beginn des auf das Inkrafttreten dieses Studienplanes

folgenden Semesters diesem Studienplan zu

unterwerfen. In diesem Falle werden die für das

Studium der Rechtswissenschaften zurückgelegten

Studien zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer

eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen

anerkannt.

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