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189_1986 AT

189. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 211 Rohrauer Straße im Bereich der Marktgemeinde Petronell-Carnuntum

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 189. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 211 Rohrauer Straße im Bereich der Marktgemeinde Petronell-Carnuntum

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 211

Rohrauer Straße wird im Bereich der Marktgemeinde

Petronell-Carnuntum wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei

Projekt-km 0,034 von der bestehenden Straßentrasse

ab und bindet bei Projekt-km 0,498 in den

mit Verordnung vom 14. November 1980, BGBl.

Nr. 510, bestimmten Abschnitt der B 9 Preßburger

Straße ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung sowie bei der

Marktgemeinde Petronell-Carnuntum aufliegenden

Planunterlagen (Plan-Nr. B 211/54-83 im

Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 BStG 1971 findet auf den vorangeführten

Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des

Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden

Planunterlagen zu entnehmen.

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