189. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 211 Rohrauer Straße im Bereich der Marktgemeinde Petronell-Carnuntum
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 211
Rohrauer Straße wird im Bereich der Marktgemeinde
Petronell-Carnuntum wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei
Projekt-km 0,034 von der bestehenden Straßentrasse
ab und bindet bei Projekt-km 0,498 in den
mit Verordnung vom 14. November 1980, BGBl.
Nr. 510, bestimmten Abschnitt der B 9 Preßburger
Straße ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung sowie bei der
Marktgemeinde Petronell-Carnuntum aufliegenden
Planunterlagen (Plan-Nr. B 211/54-83 im
Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 BStG 1971 findet auf den vorangeführten
Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des
Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden
Planunterlagen zu entnehmen.