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189_1985 AT

189. Bundesgesetz: Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 189. Bundesgesetz: Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl.

Nr. 110, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 179/1954, 52/1958, 83/1963, 227/1965, 223/

1967, 384/1973, 138/1978, 299/1981 und 587/

1983 wird wie folgt geändert

Dem § 5 werden folgende Absätze angefügt

„(5) 1. Dem Steuerschuldner ist die Steuer für

mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Personenkraftwagen,

Kombinationskraftwagen und

andere Kraftwagen, die sich von diesen nur durch

den Aufbau unterscheiden, anläßlich der ersten

Zulassung im Inland pauschal zu erstatten, wenn

die Kraftwagen bei dieser Zulassung gemäß den im

Typen- oder im Einzelgenehmigungsbescheid

getroffenen Feststellungen den für solche Kraftwagen

mit einem Hubraum über 1500 cm³ mit 1. Jänner

1987, mit einem Hubraum bis 1500 cm³ mit

1. Jänner 1988 in Kraft tretenden kraftfahrrechtlichen

Abgasvorschriften entsprechen; dies gilt

jedoch nicht für geländegängige Kraftwagen.

2. Für bereits zum Verkehr zugelassene Kraftwagen,

die nach den Feststellungen des Landeshauptmannes

durch nachträglich vorgenommene Änderungen

in einen Zustand gebracht wurden, für den

die Einhaltung der in Z 1 genannten Abgasvorschriften

nachgewiesen ist, gilt Z 1 sinngemäß.

3. Die Kraftfahrbehörde hat das Finanzamt von

der ersten Zulassung (Feststellung der Änderung)

der in Z 1 und Z 2 genannten Kraftwagen in

Kenntnis zu setzen.

4. Das Ausmaß der Erstattung beträgt

(6) Über die Erstattung ist ein Bescheid nur zu

erlassen, wenn der Steuerschuldner geltend macht,

daß sein Anspruch nicht erfüllt wurde. Zu Unrecht

gewährte Erstattungen sind mit Bescheid rückzufordern.

(7) Mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete

Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen

und andere Kraftwagen, die sich von diesen nur

durch den Aufbau unterscheiden, die den im Abs. 5

angeführten kraftfahrrechtlichen Abgasvorschriften

nicht entsprechen, sind

a) bei einem Hubraum bis 1500 cm³, wenn die

erste Zulassung im Inland nach dem 30. September

1986 erfolgt,

b) bei einem Hubraum über 1500 cm³, wenn

die erste Zulassung im Inland nach dem

30. September 1985 erfolgt,

in die nächsthöhere als die für sie nach der Art des

Kraftwagens maßgebende Jahressteuer einzureihen;

bei einem Hubraum über 4000 cm³ beträgt

die Jahressteuer 15600 S."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober

1985 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr betraut.

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