189. Bundesgesetz: Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl.
Nr. 110, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 179/1954, 52/1958, 83/1963, 227/1965, 223/
1967, 384/1973, 138/1978, 299/1981 und 587/
1983 wird wie folgt geändert
Dem § 5 werden folgende Absätze angefügt
„(5) 1. Dem Steuerschuldner ist die Steuer für
mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Personenkraftwagen,
Kombinationskraftwagen und
andere Kraftwagen, die sich von diesen nur durch
den Aufbau unterscheiden, anläßlich der ersten
Zulassung im Inland pauschal zu erstatten, wenn
die Kraftwagen bei dieser Zulassung gemäß den im
Typen- oder im Einzelgenehmigungsbescheid
getroffenen Feststellungen den für solche Kraftwagen
mit einem Hubraum über 1500 cm³ mit 1. Jänner
1987, mit einem Hubraum bis 1500 cm³ mit
1. Jänner 1988 in Kraft tretenden kraftfahrrechtlichen
Abgasvorschriften entsprechen; dies gilt
jedoch nicht für geländegängige Kraftwagen.
2. Für bereits zum Verkehr zugelassene Kraftwagen,
die nach den Feststellungen des Landeshauptmannes
durch nachträglich vorgenommene Änderungen
in einen Zustand gebracht wurden, für den
die Einhaltung der in Z 1 genannten Abgasvorschriften
nachgewiesen ist, gilt Z 1 sinngemäß.
3. Die Kraftfahrbehörde hat das Finanzamt von
der ersten Zulassung (Feststellung der Änderung)
der in Z 1 und Z 2 genannten Kraftwagen in
Kenntnis zu setzen.
4. Das Ausmaß der Erstattung beträgt
(6) Über die Erstattung ist ein Bescheid nur zu
erlassen, wenn der Steuerschuldner geltend macht,
daß sein Anspruch nicht erfüllt wurde. Zu Unrecht
gewährte Erstattungen sind mit Bescheid rückzufordern.
(7) Mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete
Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen
und andere Kraftwagen, die sich von diesen nur
durch den Aufbau unterscheiden, die den im Abs. 5
angeführten kraftfahrrechtlichen Abgasvorschriften
nicht entsprechen, sind
a) bei einem Hubraum bis 1500 cm³, wenn die
erste Zulassung im Inland nach dem 30. September
1986 erfolgt,
b) bei einem Hubraum über 1500 cm³, wenn
die erste Zulassung im Inland nach dem
30. September 1985 erfolgt,
in die nächsthöhere als die für sie nach der Art des
Kraftwagens maßgebende Jahressteuer einzureihen;
bei einem Hubraum über 4000 cm³ beträgt
die Jahressteuer 15600 S."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober
1985 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr betraut.