189. Protokoll über den Beitritt Thailands zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Regierungen, die Vertragsparteien
des Allgemeinen Zoll-
und Handelsabkommens sind (im
folgenden als „Vertragsparteien"
bzw. als „Allgemeines Abkommen"
bezeichnet), die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft
und die Regierung von Thailand
(im folgenden als „Thailand"
bezeichnet), SIND
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG
der Ergebnisse der Verhandlungen
über den Beitritt
Thailands zum Allgemeinen
Abkommen,
durch ihre Vertreter wie folgt
ÜBEREINGEKOMMEN
Teil I — Allgemeine Bestimmungen
1. Thailand wird, sobald dieses
Protokoll gemäß Abs. 7 in Kraft
tritt, zu einer Vertragspartei des
Allgemeinen Abkommens im
Sinne seines Artikels XXXII und
wendet gegenüber den Vertragsparteien
vorläufig und nach Maßgabe
dieses Protokolls an
a) die Teile I, III und IV des
Allgemeinen Abkommens,
und
b) Teil II des Allgemeinen
Abkommens im größtmöglichen
Ausmaß, das mit seinen
am Tage des Datums
des Protokolls bestehenden
Rechtsvorschriften vereinbar
ist.
Die Verpflichtungen gemäß
Art. I Abs. 1 des Allgemeinen
Abkommens, soweit darin auf
den Art. III des Allgemeinen
Abkommens Bezug genommen
wird, und die Verpflichtungen
gemäß Art. II, Abs. 2, lit. b,
soweit darin auf den Artikel VI
des Allgemeinen Abkommens
Bezug genommen wird, werden
für die Zwecke dieses Absatzes
als zum Teil II des Allgemeinen
Abkommens gehörig angesehen.
2. a) Falls in diesem Protokoll
nichts anderes bestimmt ist, sind
die von Thailand gegenüber den
Vertragsparteien anzuwendenden
Bestimmungen des Allgemeinen
Abkommens diejenigen, die in
dem Text enthalten sind, welcher
der Schlußakte der 2. Tagung des
Vorbereitenden Komitees der
Konferenz der Vereinten Nationen
für Handel und Beschäftigung
angeschlossen ist, und zwar
in der durch solche Übereinkommen
berichtigten, ergänzten oder
auf andere Weise geänderten Fassung,
die am Tage, an dem Thailand
Vertragspartei wird, in Kraft
stehen.
b) In den Fällen, in denen
Art. V Abs. 6, Art. VH Abs. 4
lit. d und Art. X Abs. 3 lit. c des
Allgemeinen Abkommens auf das
Datum jenes Abkommens Bezug
nehmen, ist für Thailand das
Datum dieses Protokolls anzuwenden.
3. Thailand beabsichtigt, die
Gewerbe- und Verbrauchssteuern
auf Waren, die durch diese Steuern,
je nachdem, ob sie im Lande
hergestellt oder eingeführt werden,
unterschiedlich belastet sind,
mit den Bestimmungen des Artikels
III des Allgemeinen Abkommens
in Einklang zu bringen und
wird sich bemühen, dies unter
Berücksichtigung der Bestimmungen
des Teiles IV und insbesondere
der Entwicklung Thailands
sowie seines Finanzbedarfes und
der Erfordernisse seines Handels
sobald wie möglich zu tun. Falls
am 30. Juni 1987 die Belastung
der im Lande hergestellten und
der eingeführten Waren durch
die oben erwähnten Steuern noch
unterschiedlich ist, wird die
Angelegenheit von den VERTRAGSPARTEIEN
einer Überprüfung
unterzogen werden.
Teil II — Liste der Zollzugeständnisse
4. Sobald dieses Protokoll in
Kraft tritt, wird die Liste in der
Anlage zu einer Liste des Allgemeinen
Abkommens bezüglich
Thailands.
5. (a) In den Fällen, in denen
Art. II Abs. 1 des Allgemeinen
Abkommens auf das Datum jenes
Abkommens Bezug nimmt, ist für
jede Ware, die Gegenstand eines
Zugeständnisses im Rahmen der
diesem Protokoll beigefügten
Liste der Zollzugeständnisse ist,
das Datum dieses Protokolls
anzuwenden.
(b) Betreffend die Bezugnahme
in Art. II Abs. 6 lit. a des Allgemeinen
Abkommens auf das
Datum jenes Abkommens, ist das
für die diesem Protokoll beigefügte
Liste der Zollzugeständnisse
anzuwendende Datum das
Datum dieses Protokolls.
Teil III — Schlußbestimmungen
6. Dieses Protokoll wird beim
Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN
hinterlegt.
Es liegt zur Unterzeichnung
durch Thailand bis 31. Dezember
1982 auf. Es liegt auch zur Unterzeichnung
durch Vertragsparteien
und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
auf.
7. Dieses Protokoll tritt am
dreißigsten Tag nach dem Tage
seiner Unterzeichnung durch
Thailand in Kraft.
8. Nachdem Thailand nach
Abs. 1 dieses Protokolls eine Vertragspartei
des Allgemeinen
Abkommens geworden ist, kann
es dem Allgemeinen Abkommen
auf Grund der anwendbaren
Bestimmungen dieses Protokolls
durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Generaldirektor
beitreten. Dieser Beitritt wird
an dem Tage wirksam, an dem
das Allgemeine Abkommen nach
Art. XXVI in Kraft tritt bzw. am
dreißigsten Tag nach dem Tag
der Hinterlegung der Beitrittsurkunde,
je nachdem, welcher Zeitpunkt
der spätere ist. Der Beitritt
zum Allgemeinen Abkommen
gemäß dieses Absatzes wird für
die Zwecke des Art. XXXII
Abs. 2 jenes Abkommens als
Annahme des Abkommens gemäß
seinem Art. XXVI Abs. 4 angesehen.
9. Thailand kann die vorläufige
Anwendung des Allgemeinen
Abkommens vor seinem Beitritt
zu diesem gemäß Abs. 8 zurücknehmen.
Eine derartige Zurücknahme
wird am sechzigsten Tag
nach dem Tage wirksam, an dem
eine schriftliche Mitteilung hierüber
beim Generaldirektor einlangt.
10. Der Generaldirektor übermittelt
unverzüglich eine beglaubigte
Abschrift dieses Protokolls
und eine Notifikation über jede
Unterzeichnung desselben gemäß
Abs. 6 an jede Vertragspartei, an
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,
an Thailand und an
jede Regierung, die dem Allgemeinen
Abkommen vorläufig beigetreten
ist.
11. Dieses Protokoll wird nach
Artikel 102 der Satzung der Vereinten
Nationen registriert.
GESCHEHEN zu Genf, am
einundzwanzigsten Oktober
neunzehnhundertundzweiundachtzig,
in einer einzigen
Urschrift in englischer und fran-
zösischer Sprache, ausgenommen
einer möglichen anderen Regelung
betreffend die hier angeschlossene
Liste, wobei beide
Texte authentisch sind.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 19. März 1984 beim Generaldirektor des GATT hinterlegt; das Protokoll ist für Österreich
am selben Tag in Kraft getreten.