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189_1984 AT

189. Protokoll über den Beitritt Thailands zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 189. Protokoll über den Beitritt Thailands zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Regierungen, die Vertragsparteien

des Allgemeinen Zoll-

und Handelsabkommens sind (im

folgenden als „Vertragsparteien"

bzw. als „Allgemeines Abkommen"

bezeichnet), die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft

und die Regierung von Thailand

(im folgenden als „Thailand"

bezeichnet), SIND

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG

der Ergebnisse der Verhandlungen

über den Beitritt

Thailands zum Allgemeinen

Abkommen,

durch ihre Vertreter wie folgt

ÜBEREINGEKOMMEN

Teil I — Allgemeine Bestimmungen

1. Thailand wird, sobald dieses

Protokoll gemäß Abs. 7 in Kraft

tritt, zu einer Vertragspartei des

Allgemeinen Abkommens im

Sinne seines Artikels XXXII und

wendet gegenüber den Vertragsparteien

vorläufig und nach Maßgabe

dieses Protokolls an

a) die Teile I, III und IV des

Allgemeinen Abkommens,

und

b) Teil II des Allgemeinen

Abkommens im größtmöglichen

Ausmaß, das mit seinen

am Tage des Datums

des Protokolls bestehenden

Rechtsvorschriften vereinbar

ist.

Die Verpflichtungen gemäß

Art. I Abs. 1 des Allgemeinen

Abkommens, soweit darin auf

den Art. III des Allgemeinen

Abkommens Bezug genommen

wird, und die Verpflichtungen

gemäß Art. II, Abs. 2, lit. b,

soweit darin auf den Artikel VI

des Allgemeinen Abkommens

Bezug genommen wird, werden

für die Zwecke dieses Absatzes

als zum Teil II des Allgemeinen

Abkommens gehörig angesehen.

2. a) Falls in diesem Protokoll

nichts anderes bestimmt ist, sind

die von Thailand gegenüber den

Vertragsparteien anzuwendenden

Bestimmungen des Allgemeinen

Abkommens diejenigen, die in

dem Text enthalten sind, welcher

der Schlußakte der 2. Tagung des

Vorbereitenden Komitees der

Konferenz der Vereinten Nationen

für Handel und Beschäftigung

angeschlossen ist, und zwar

in der durch solche Übereinkommen

berichtigten, ergänzten oder

auf andere Weise geänderten Fassung,

die am Tage, an dem Thailand

Vertragspartei wird, in Kraft

stehen.

b) In den Fällen, in denen

Art. V Abs. 6, Art. VH Abs. 4

lit. d und Art. X Abs. 3 lit. c des

Allgemeinen Abkommens auf das

Datum jenes Abkommens Bezug

nehmen, ist für Thailand das

Datum dieses Protokolls anzuwenden.

3. Thailand beabsichtigt, die

Gewerbe- und Verbrauchssteuern

auf Waren, die durch diese Steuern,

je nachdem, ob sie im Lande

hergestellt oder eingeführt werden,

unterschiedlich belastet sind,

mit den Bestimmungen des Artikels

III des Allgemeinen Abkommens

in Einklang zu bringen und

wird sich bemühen, dies unter

Berücksichtigung der Bestimmungen

des Teiles IV und insbesondere

der Entwicklung Thailands

sowie seines Finanzbedarfes und

der Erfordernisse seines Handels

sobald wie möglich zu tun. Falls

am 30. Juni 1987 die Belastung

der im Lande hergestellten und

der eingeführten Waren durch

die oben erwähnten Steuern noch

unterschiedlich ist, wird die

Angelegenheit von den VERTRAGSPARTEIEN

einer Überprüfung

unterzogen werden.

Teil II — Liste der Zollzugeständnisse

4. Sobald dieses Protokoll in

Kraft tritt, wird die Liste in der

Anlage zu einer Liste des Allgemeinen

Abkommens bezüglich

Thailands.

5. (a) In den Fällen, in denen

Art. II Abs. 1 des Allgemeinen

Abkommens auf das Datum jenes

Abkommens Bezug nimmt, ist für

jede Ware, die Gegenstand eines

Zugeständnisses im Rahmen der

diesem Protokoll beigefügten

Liste der Zollzugeständnisse ist,

das Datum dieses Protokolls

anzuwenden.

(b) Betreffend die Bezugnahme

in Art. II Abs. 6 lit. a des Allgemeinen

Abkommens auf das

Datum jenes Abkommens, ist das

für die diesem Protokoll beigefügte

Liste der Zollzugeständnisse

anzuwendende Datum das

Datum dieses Protokolls.

Teil III — Schlußbestimmungen

6. Dieses Protokoll wird beim

Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN

hinterlegt.

Es liegt zur Unterzeichnung

durch Thailand bis 31. Dezember

1982 auf. Es liegt auch zur Unterzeichnung

durch Vertragsparteien

und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

auf.

7. Dieses Protokoll tritt am

dreißigsten Tag nach dem Tage

seiner Unterzeichnung durch

Thailand in Kraft.

8. Nachdem Thailand nach

Abs. 1 dieses Protokolls eine Vertragspartei

des Allgemeinen

Abkommens geworden ist, kann

es dem Allgemeinen Abkommen

auf Grund der anwendbaren

Bestimmungen dieses Protokolls

durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

beim Generaldirektor

beitreten. Dieser Beitritt wird

an dem Tage wirksam, an dem

das Allgemeine Abkommen nach

Art. XXVI in Kraft tritt bzw. am

dreißigsten Tag nach dem Tag

der Hinterlegung der Beitrittsurkunde,

je nachdem, welcher Zeitpunkt

der spätere ist. Der Beitritt

zum Allgemeinen Abkommen

gemäß dieses Absatzes wird für

die Zwecke des Art. XXXII

Abs. 2 jenes Abkommens als

Annahme des Abkommens gemäß

seinem Art. XXVI Abs. 4 angesehen.

9. Thailand kann die vorläufige

Anwendung des Allgemeinen

Abkommens vor seinem Beitritt

zu diesem gemäß Abs. 8 zurücknehmen.

Eine derartige Zurücknahme

wird am sechzigsten Tag

nach dem Tage wirksam, an dem

eine schriftliche Mitteilung hierüber

beim Generaldirektor einlangt.

10. Der Generaldirektor übermittelt

unverzüglich eine beglaubigte

Abschrift dieses Protokolls

und eine Notifikation über jede

Unterzeichnung desselben gemäß

Abs. 6 an jede Vertragspartei, an

die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,

an Thailand und an

jede Regierung, die dem Allgemeinen

Abkommen vorläufig beigetreten

ist.

11. Dieses Protokoll wird nach

Artikel 102 der Satzung der Vereinten

Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf, am

einundzwanzigsten Oktober

neunzehnhundertundzweiundachtzig,

in einer einzigen

Urschrift in englischer und fran-

zösischer Sprache, ausgenommen

einer möglichen anderen Regelung

betreffend die hier angeschlossene

Liste, wobei beide

Texte authentisch sind.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 19. März 1984 beim Generaldirektor des GATT hinterlegt; das Protokoll ist für Österreich

am selben Tag in Kraft getreten.

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