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189_1983 AT

189. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 189. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

— AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975,

wird verordnet

§ 1. Für den sich aus der Anlage ergebenden

fachlichen Bereich wird für das Bundesland Wien

ein Kontingent für die Beschäftigung von Ausländern

im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG festgesetzt.

§ 2. Die festgesetzte Landesreserve ergibt sich

aus der in der Anlage der Kontingentzahl beigefügten

Zahl in Klammern.

§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieben der Anteil

der Ausländer einen bestimmten Prozentsatz

erreicht hat, dessen Berechnungsart und Höhe sich

aus der Anlage (Merkmal „Beschränkung" in

Spalte 3) ergibt, sind von der Zuteilung weiterer

Kontingentplätze ausgenommen.

§ 4. Die Laufzeit des Kontingentes einschließlich

der Reserve ergibt sich aus der Anlage (Merkmal

„Laufzeit" in Spalte 3) und bezieht sich jeweils auf

das Jahr 1983.

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