189. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
— AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975,
wird verordnet
§ 1. Für den sich aus der Anlage ergebenden
fachlichen Bereich wird für das Bundesland Wien
ein Kontingent für die Beschäftigung von Ausländern
im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG festgesetzt.
§ 2. Die festgesetzte Landesreserve ergibt sich
aus der in der Anlage der Kontingentzahl beigefügten
Zahl in Klammern.
§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieben der Anteil
der Ausländer einen bestimmten Prozentsatz
erreicht hat, dessen Berechnungsart und Höhe sich
aus der Anlage (Merkmal „Beschränkung" in
Spalte 3) ergibt, sind von der Zuteilung weiterer
Kontingentplätze ausgenommen.
§ 4. Die Laufzeit des Kontingentes einschließlich
der Reserve ergibt sich aus der Anlage (Merkmal
„Laufzeit" in Spalte 3) und bezieht sich jeweils auf
das Jahr 1983.