189. Bundesgesetz: Durchführung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
a) „Übereinkommen" das am 3. März 1973
in Washington geschlossene Übereinkommen
über den internationalen Handel mit
gefährdeten Arten freilebender Tiere und
Pflanzen, BGBl. Nr. 188/1982;
b) „Art" jede Gruppe (Art, Unterart, Gattung)
von Tieren oder Pflanzen, die dem
Übereinkommen unterliegt;
c) „Exemplar" ein Tier oder eine Pflanze
einer Art, lebend oder tot, auch konserviert;
d) „Teil" einen ohne weiteres erkennbaren
Teil eines Exemplars;
e) „Erzeugnis" ein ohne weiteres erkennbare«
Erzeugnis aus einem Exemplar oder einem
Teil;
f) „Vertragsstaat" einen Staat, für den da»
Übereinkommen in Kraft getreten ist.
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz findet unbeschadet
anderer Rechtsvorschriften Anwendung auf die
Ausfuhr, Wiederausfuhr und Einfuhr von Exemplaren,
Teilen und Erzeugnissen, wenn es sich um
Arten handelt, die
a) von der Ausrottung bedroht sind (Anhang I
des Übereinkommens) oder
b) zu überwachen sind, um ihre künftige Bedrohung
zu verhindern (Anhang II des
Übereinkommens) oder
c) auf Antrag eines Vertragsstaates geschützt
sind (Anhang III des Übereinkommens).
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie, dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz und dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft mit
Verordnung kundzumachen, welche Waren nach
der Gliederung des Zolltarifes (Zolltarifgesetz
1958, BGBl. Nr. 74) als Teile oder Erzeugnisse
eines Exemplars einer geschützten Art in Frage
kommen.
§ 3. (1) Die Ausfuhr von Exemplaren, Teilen
oder Erzeugnissen von Arten, die in den Anhängen
I oder II des Übereinkommens angeführt
sind, sowie von Exemplaren, Teilen und Erzeugnissen
von Arten, die auf Antrag Österreichs
in Anhang III des Übereinkommens aufgenommen
wurden, ist nur zulässig, wenn anläßlich der
zollamtlichen Abfertigung eine
a) gültige Ausfuhrbewilligung oder
b) Bescheinigung der zuständigen Behörde
darüber, daß das Exemplar, der Teil oder
das Erzeugnis erworben wurde, bevor dai
Übereinkommen darauf anzuwenden war,
oder
c) Bescheinigung der zuständigen Behörde, daß
es sich um ein in Gefangenschaft gezüchtetes
oder aus künstlicher Vermehrung hervorgegangenes
Exemplar, um einen Teil
eines solchen Exemplars oder um ein Erzeugnis
aus einem solchen Exemplar handelt,
vorgelegt wird.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 lit. a darf nur
erteilt werden, wenn eine Bescheinigung der zuständigen
Behörde darüber vorgelegt wird,
a) welcher der im Anhang I, II oder III des
Übereinkommens genannten Arten das
Exemplar, der Teil oder das Erzeugnis zuzurechnen
ist,
b) im Falle von Arten, die im Anhang I oder
II des Übereinkommens genannt sind, daß
diese Ausfuhr dem Überleben dieser Art
nicht abträglich ist,
c) daß das Exemplar, der Teil oder das Erzeugnis
nicht unter Verletzung der bestehenden
Rechtsvorschriften zum Schutz
von Tieren und Pflanzen beschafft worden
ist und
d) sich vergewissert zu haben, daß jedes
lebende Exemplar so für den Transport
vorbereitet und versandt werden wird, daß
die Gefahr der Verletzung, der Gesundheitsschädigung
oder der Tierquälerei soweit
wie möglich ausgeschaltet wird.
(3) Bei den im Anhang I des Übereinkommens
angeführten Arten ist überdies Voraussetzung für
die Erteilung der Ausfuhrbewilligung, daß für
das betreffende Exemplar, den betreffenden Teil
oder das betreffende Erzeugnis eine Einfuhrbewilligung
des Bestimmungslandes erteilt worden
ist.
§ 4. (1) Die Wiederausfuhr von Exemplaren,
Teilen und Erzeugnissen von Arten, die in den
Anhängen I oder II des Übereinkommens angeführt
sind, ist nur zulässig, wenn anläßlich der
zollamtlichen Abfertigung eine
a) Wiederausfuhrbescheinigung oder
b) Bescheinigung der zuständigen Behörde
darüber, daß das Exemplar, der Teil oder
das Erzeugnis erworben wurde, bevor das
Übereinkommen darauf anzuwenden war,
oder
c) Bescheinigung der zuständigen Behörde
darüber, daß es sich um ein in Gefangenschaft
gezüchtetes oder aus künstlicher Vermehrung
hervorgegangenes Exemplar, um
einen Teil eines solchen Exemplars oder um
ein Erzeugnis aus einem solchen Exemplar
handelt,
vorgelegt wird.
(2) Eine Wiederausfuhrbescheinigung nach
Abs. 1 lit. a darf nur ausgestellt werden, wenn
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde darüber
vorgelegt wird,
a) welcher der im Anhang I oder II des Übereinkommens
genannten Arten das Exemplar,
der Teil oder das Erzeugnis zuzurechnen
ist und
b) sich vergewissert zu haben, daß jedes lebende
Exemplar so für den Transport vorbereitet
und versandt werden wird, daß die
Gefahr der Verletzung, der Gesundheitsschädigung
oder der Tierquälerei soweit wie
möglich ausgeschaltet wird.
(3) Eine Wiederausfuhrbescheinigung nach
Abs. 1 lit. a darf weiters nur ausgestellt werden,
wenn das Exemplar, der Teil oder das Erzeugnis
in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen
nach Österreich eingeführt worden ist. Bei den
im Anhang I des Übereinkommens angeführten
Arten ist überdies Voraussetzung für die Ausstellung
der Wiederausfuhrbescheinigung, daß für
das betreffende Exemplar, den betreffenden Teil
oder das betreffende Erzeugnis eine Einfuhrbewilligung
des Bestimmungslandes erteilt worden
ist.
(4) Auf die Wiederausfuhr von Exemplaren,
Teilen oder Erzeugnissen von Arten, die auf Antrag
Österreichs in Anhang III zum Übereinkommen
aufgenommen wurden, ist § 3 Abs. 1 anzuwenden.
§ 5. (1) Die Einfuhr von Exemplaren, Teilen
und Erzeugnissen der im Anhang I des Übereinkommens
angeführten Arten ist nur zulässig,
wenn bei der zollamtlichen Abfertigung zum
freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr
a) eine Einfuhrbewilligung und
b) eine Ausfuhrbewilligung oder Wiederausfuhrbescheinigung
des Ausfuhrlandes
vorgelegt wird. Dieses Erfordernis gilt auch für
die Einlagerung in ein Zollager oder die Verbringung
in eine Zollfreizone sowie bei einstweiliger
Niederlegung, wenn sie zu anderen Zwecken
als der gebrochenen Durchfuhr oder der Sicherung
der Zollaufsicht erfolgen.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 lit. a darf nur
erteilt werden, wenn eine Bescheinigung der zuständigen
Behörde darüber vorliegt, daß
a) die Einfuhr zu einem Zweck erfolgt, der
dem Überleben der betreffenden Art nicht
abträglich ist,
b) im Falle eines lebenden Exemplars der vorgesehene
Empfänger über die geeigneten
Einrichtungen für die Unterbringung und
Pflege des Exemplars verfügt und
c) das Exemplar, der Teil oder das Erzeugnis
nicht für hauptsächlich kommerzielle
Zwecke verwendet werden soll.
(3) Die Einfuhr von Exemplaren, Teilen und
Erzeugnissen der im Anhang II des Übereinkommens
angeführten Arten ist nur zulässig, wenn
bei der zollamtlichen Abfertigung im Sinne des
Abs. 1 eine Ausfuhrbewilligung oder Wiederausfuhrbescheinigung
des Ausfuhrlandes vorgelegt
wird.
(4) Die Einfuhr von Exemplaren, Teilen und
Erzeugnissen der im Anhang III des Übereinkommens
angeführten Arten ist nur zulässig, wenn
bei der zollamtlichen Abfertigung im Sinne des
Abs. 1
a) ein Ursprungszeugnis oder
b) im Falle der Wiederausfuhr eine Bescheinigung
des Wiederausfuhrlandes, daß das
Exemplar, der Teil oder das Erzeugnis im
betreffenden Land be- oder verarbeitet
wurde oder unverändert wieder ausgeführt
wird,
vorgelegt wird.
(5) Bei der Einfuhr von Exemplaren, Teilen
und Erzeugnissen einer im Anhang III des Übereinkommens
angeführten Art aus jenem Vertragsstaat,
der die Aufnahme dieser Art in den
Anhang veranlaßt hat, ist überdies eine Ausfuhrbewilligung
dieses Staates vorzulegen.
(6) Die in den Abs. 1 und 3 bis 5 vorgesehenen
Bewilligungen oder Bescheinigungen können
durch die Bescheinigungen des Ausfuhrlandes
oder Wiederausfuhrlandes ersetzt werden,
a) daß das Exemplar, der Teil oder das Erzeugnis
erworben wurde, bevor das Übereinkommen
darauf Anwendung fand, oder
b) daß es sich um ein in Gefangenschaft gezüchtetes
oder aus künstlicher Vermehrung
hervorgegangenes Exemplar, einen Teil
eines solchen Exemplars oder um ein Erzeugnis
aus einem solchen Exemplar
handelt.
§ 6. Die Einfuhr von Exemplaren, Teilen und
Erzeugnissen aus einem Land und die Ausfuhr
bzw. Wiederausfuhr nach einem Land, das nicht
Vertragsstaat des Übereinkommens ist, ist zulässig,
wenn die im Art. X des Übereinkommens
genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist
bei der zollamtlichen Ausgangsabfertigung oder
bei der zollamtlichen Eingangsabfertigung im
Sinne des § 5 Abs. 1 durch eine Bescheinigung
des Bundesministers für Handel, Gewerbe und
Industrie nachzuweisen.
§ 7. (1) Bewilligungen oder Bescheinigungen
gemäß §§ 3 bis 6 sind nicht erforderlich für
Exemplare; Teile und Erzeugnisse, soweit sie zum
persönlichen Gebrauch bestimmt oder als Hausrat
anzusehen sind, es sei denn,
a) daß sie im Anhang I zum Übereinkommen
genannt sind, vom Eigentümer außerhalb
des Staates erworben wurden, in dem er
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und
nun in diesen Staat eingeführt werden sollen,
oder
b) daß sie im Anhang II zum Übereinkommen
genannt sind, vom Eigentümer außerhalb
des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat, in jenem Staat erworben
wurden, in dem die Entnahme aus der
freien Natur erfolgte und die Ausfuhr an
das Vorliegen einer Ausfuhrgenehmigung
gebunden ist, und in der Folge in den Staat
eingeführt werden sollen, in dem der Eigentümer
seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat.
(2) Die in Abs. 1 lit. a und b enthaltenen Einschränkungen
gelten jedoch nicht, wenn eine Bescheinigung
der zuständigen Behörde vorgelegt
wird, sich vergewissert zu haben, daß das Exemplar,
der Teil oder das Erzeugnis erworben wurde,
bevor das Übereinkommen darauf anzuwenden
war.
(3) Bewilligungen oder Bescheinigungen gemäß
§§ 3 bis 6 sind ferner nicht erforderlich für das
Verleihen, Verschenken oder Vertauschen von
Herbariumsexemplaren, sonstigen haltbar gemachten,
getrockneten oder fest umschlossenen
Museumsexemplaren und lebendem Pflanzenmaterial,
sofern
a) die zuständige Behörde bestätigt, daß dies
im nichtkommerziellen Verkehr zwischen
Wissenschaftlern oder wissenschaftlichen
Einrichtungen geschieht, die in einer bei
einer zuständigen Behörde geführten Liste
verzeichnet sind und
b) die Exemplare oder das Material mit einem
von einer zuständigen Behörde Österreichs
oder von der Vollzugsbehörde eines Vertragsstaates
ausgegebenen oder genehmigten
Zeichen versehen sind.
(4) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann einen bewilligungs- und bescheinigungsfreien
Verkehr mit Exemplaren gestatten,
die zu einem Wanderzoo, einem Wanderzirkus,
einer nicht ortsfesten Tier- oder Pflanzenschau
oder einer sonstigen Wanderausstellung gehören,
wenn
a) der Exporteur oder Importeur diese Exemplare
mit allen erforderlichen Angaben beim
Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie anmeldet,
b) eine Bescheinigung der zuständigen Behörde
vorlegt, daß es sich um Exemplare handelt,
die erworben wurden, bevor das Übereinkommen
auf sie anzuwenden war, oder die
in Gefangenschaft gezüchtet wurden oder
aus künstlicher Vermehrung hervorgegangen
sind, und
c) die zuständige Behörde bescheinigt, sich vergewissert
zu haben, daß jedes lebende Exemplar
so befördert und behandelt werden
wird, daß die Gefahr der Verletzung, der
Gesundheitsschädigung oder der Tierquälerei
soweit wie möglich ausgeschaltet ist.
§ 8. (1) Die Bewilligung nach § 3 Abs. 1 lit. a
hat die Angaben zu enthalten, die im Muster im
Anhang IV des Übereinkommens angeführt sind.
Die Gültigkeit solcher Bewilligungen ist mit sechs
Monaten zu befristen.
(2) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Bewilligungen
und Bescheinigungen sind nur gültig,
wenn sie den Titel des Übereinkommens und die
Bezeichnung und den Dienststempel der ausstellenden
Behörde sowie eine von ihr zugeteilte
Kontrollnummer aufweisen.
(3) Kopien der von einer Behörde erteilten Bewilligungen
oder Bescheinigungen sind deutlich
als solche zu kennzeichnen und dürfen — außer
in dem darauf vermerkten Umfang — nicht an
Stelle des Originals verwendet werden.
(4) Für jede Sendung von Exemplaren, Teilen
oder Erzeugnissen ist eine gesonderte Bewilligung
oder Bescheinigung erforderlich.
(5) Bei der Einfuhr eines Exemplars, Teiles
oder Erzeugnisses ist die vorgelegte Einfuhrbewilligung,
Ausfuhrbewilligung oder Wiederausfuhrbescheinigung
von den Zollbehörden einzuziehen,
zu entwerten und dem Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie zu übermitteln.
(6) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann ein Exemplar, einen Teil oder
ein Erzeugnis zur Erleichterung seiner Identifizierung
mit einem Kennzeichen versehen. Unter
Kennzeichen ist ein unauslöschlicher Aufdruck, eine
Plombe oder ein anderes zur Identifizierung des
Exemplars geeignetes Mittel, dessen Nachahmung
durch Unbefugte möglichst erschwert ist, zu verstehen.
§ 9. (1) Zur Erteilung von Bewilligungen und
Bescheinigungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a, § 4
Abs. 1 lit. a, § 5 Abs. 1 lit. a und § 6 ist der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
zuständig.
(2) Als zuständige Behörde im Sinne des § 3
Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2, § 4 Abs. 1 lit. b
und c und Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 2, Abs. 3
lit. a und b und Abs. 4 lit. b und c ist die nach
den landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht
kommende Behörde anzusehen.
§ 10. Der Bundesminister für Finanzen kann
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie zur Erleichterung
der in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren
durch Verordnung bestimmen, daß alle oder bestimmte
Exemplare, Teile oder Erzeugnisse nur
bei bestimmten Zollämtern zur zollamtlichen Abfertigung
gestellt werden.
§ 11. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat die Länder jährlich über die
erteilten Ausfuhrbewilligungen für Exemplare,
Teile und Erzeugnisse der im Anhang II des Übereinkommens
angeführten Arten zu informieren.
§ 12. (1) Soweit nicht ein gerichtlich zu ahndender
Tatbestand vorliegt, macht sich einer
Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu
30000 S zu bestrafen
1. wer ein Exemplar, einen Teil oder ein Erzeugnis
ohne die nach §§ 3 bis 6 erforderliche
Bewilligung oder Bescheinigung ausführt,
wiederausführt oder einführt,
2. wer vorsätzlich durch unrichtige oder unvollständige
Angaben eine nach diesem Bundesgesetz
erforderliche Bewilligung oder Bescheinigung
erschleicht oder das Vorliegen
der Bewilligungsfreiheit vortäuscht.
(2) Die den Gegenstand der strafbaren Handlung
bildenden Exemplare, Teile oder Erzeugnisse
können samt den zu ihrer Aufbewahrung,
Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen
beschlagnahmt und für verfallen erklärt
werden (§§ 39 und 17 VStG idF BGBl. Nr. 101/
1977).
(3) Wird ein lebendes Exemplar beschlagnahmt,
so ist es in ein Schutzzentrum gemäß Art. VIII
Abs. 5 des Übereinkommens oder, falls dies nicht
möglich ist, an einen anderen Ort, der geeignet
und mit den Zwecken dieses Übereinkommens
vereinbar scheint, zu bringen.
(4) Wird ein lebendes Exemplar für verfallen
erklärt, so hat der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie dieses lebende Exemplar
nach Anhören des Ausfuhrstaates auf dessen Kosten
an ihn zurückzusenden oder es in ein Schutzzentrum
oder an einen anderen Ort, der geeignet
und mit den Zwecken des Übereinkommens vereinbar
scheint, zu bringen.
(5) Demjenigen, der sich einer Verwaltungsübertretung
nach Abs. 1 schuldig gemacht hat,
ist der Ersatz der Aufwendungen aufzuerlegen,
die der Behörde infolge der Beschlagnahme und
des Verfalles eines lebenden Exemplars entstanden
sind.
(6) Werden tote Exemplare, Teile oder Erzeugnisse
für verfallen erklärt, so sind sie, soweit dies
von wissenschaftlichem, kulturellem oder erzieherischem
Interesse ist, wissenschaftlichen Einrichtungen,
Schulen oder sonstigen in Betracht kommenden
Stellen zur kostenlosen Übernahme anzubieten.
Ist dies nicht der Fall, so sind solche
Exemplare, Teile «der Erzeugnisse zu vernichten.
(7) Zur Sicherung des Verfalles können Exemplare,
Teile oder Erzeugnisse auch durch Organe
der Zollverwaltung beschlagnahmt werden. Dies«
Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung
zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen.
(8) Kann ein Exemplar durch Verfall nicht erfaßt
werden, so ist der Täter (Abs. 1) zur Zahlung
eines Geldbetrages zu verurteilen, der dem Wert,
oder, wenn dieser nicht festgestellt werden kann,
dem vermutlichen Wert des Exemplars entspricht.
Der Wertersatz ist im Straferkenntnis, wenn sich
aber die Unmöglichkeit der Erfassung erst später
herausstellt, in einem besonderen Bescheid auszusprechen.
§ 13. Exemplare, die sich im Zeitpunkt des
Inkrafttretens bereits im österreichischen Zollgebiet
befinden, unterliegen nicht diesem Bundesgesetz.
§ 14. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie betraut, sofern die nachstehenden
Absätze nichts anderes bestimmen.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 3 bis 6, soweit
sie das Einschreiten der Zollämter vorsehen, ist
der Bundesmintster für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 ist der
Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie, dem Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz und dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft betraut.
(4) Mit der Vollziehung des § 10 ist der Bundesminister
für Finanzen im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie betraut.