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189. Bundesgesetz: Durchführung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 189. Bundesgesetz: Durchführung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

a) „Übereinkommen" das am 3. März 1973

in Washington geschlossene Übereinkommen

über den internationalen Handel mit

gefährdeten Arten freilebender Tiere und

Pflanzen, BGBl. Nr. 188/1982;

b) „Art" jede Gruppe (Art, Unterart, Gattung)

von Tieren oder Pflanzen, die dem

Übereinkommen unterliegt;

c) „Exemplar" ein Tier oder eine Pflanze

einer Art, lebend oder tot, auch konserviert;

d) „Teil" einen ohne weiteres erkennbaren

Teil eines Exemplars;

e) „Erzeugnis" ein ohne weiteres erkennbare«

Erzeugnis aus einem Exemplar oder einem

Teil;

f) „Vertragsstaat" einen Staat, für den da»

Übereinkommen in Kraft getreten ist.

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz findet unbeschadet

anderer Rechtsvorschriften Anwendung auf die

Ausfuhr, Wiederausfuhr und Einfuhr von Exemplaren,

Teilen und Erzeugnissen, wenn es sich um

Arten handelt, die

a) von der Ausrottung bedroht sind (Anhang I

des Übereinkommens) oder

b) zu überwachen sind, um ihre künftige Bedrohung

zu verhindern (Anhang II des

Übereinkommens) oder

c) auf Antrag eines Vertragsstaates geschützt

sind (Anhang III des Übereinkommens).

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie, dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz und dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft mit

Verordnung kundzumachen, welche Waren nach

der Gliederung des Zolltarifes (Zolltarifgesetz

1958, BGBl. Nr. 74) als Teile oder Erzeugnisse

eines Exemplars einer geschützten Art in Frage

kommen.

§ 3. (1) Die Ausfuhr von Exemplaren, Teilen

oder Erzeugnissen von Arten, die in den Anhängen

I oder II des Übereinkommens angeführt

sind, sowie von Exemplaren, Teilen und Erzeugnissen

von Arten, die auf Antrag Österreichs

in Anhang III des Übereinkommens aufgenommen

wurden, ist nur zulässig, wenn anläßlich der

zollamtlichen Abfertigung eine

a) gültige Ausfuhrbewilligung oder

b) Bescheinigung der zuständigen Behörde

darüber, daß das Exemplar, der Teil oder

das Erzeugnis erworben wurde, bevor dai

Übereinkommen darauf anzuwenden war,

oder

c) Bescheinigung der zuständigen Behörde, daß

es sich um ein in Gefangenschaft gezüchtetes

oder aus künstlicher Vermehrung hervorgegangenes

Exemplar, um einen Teil

eines solchen Exemplars oder um ein Erzeugnis

aus einem solchen Exemplar handelt,

vorgelegt wird.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 lit. a darf nur

erteilt werden, wenn eine Bescheinigung der zuständigen

Behörde darüber vorgelegt wird,

a) welcher der im Anhang I, II oder III des

Übereinkommens genannten Arten das

Exemplar, der Teil oder das Erzeugnis zuzurechnen

ist,

b) im Falle von Arten, die im Anhang I oder

II des Übereinkommens genannt sind, daß

diese Ausfuhr dem Überleben dieser Art

nicht abträglich ist,

c) daß das Exemplar, der Teil oder das Erzeugnis

nicht unter Verletzung der bestehenden

Rechtsvorschriften zum Schutz

von Tieren und Pflanzen beschafft worden

ist und

d) sich vergewissert zu haben, daß jedes

lebende Exemplar so für den Transport

vorbereitet und versandt werden wird, daß

die Gefahr der Verletzung, der Gesundheitsschädigung

oder der Tierquälerei soweit

wie möglich ausgeschaltet wird.

(3) Bei den im Anhang I des Übereinkommens

angeführten Arten ist überdies Voraussetzung für

die Erteilung der Ausfuhrbewilligung, daß für

das betreffende Exemplar, den betreffenden Teil

oder das betreffende Erzeugnis eine Einfuhrbewilligung

des Bestimmungslandes erteilt worden

ist.

§ 4. (1) Die Wiederausfuhr von Exemplaren,

Teilen und Erzeugnissen von Arten, die in den

Anhängen I oder II des Übereinkommens angeführt

sind, ist nur zulässig, wenn anläßlich der

zollamtlichen Abfertigung eine

a) Wiederausfuhrbescheinigung oder

b) Bescheinigung der zuständigen Behörde

darüber, daß das Exemplar, der Teil oder

das Erzeugnis erworben wurde, bevor das

Übereinkommen darauf anzuwenden war,

oder

c) Bescheinigung der zuständigen Behörde

darüber, daß es sich um ein in Gefangenschaft

gezüchtetes oder aus künstlicher Vermehrung

hervorgegangenes Exemplar, um

einen Teil eines solchen Exemplars oder um

ein Erzeugnis aus einem solchen Exemplar

handelt,

vorgelegt wird.

(2) Eine Wiederausfuhrbescheinigung nach

Abs. 1 lit. a darf nur ausgestellt werden, wenn

eine Bescheinigung der zuständigen Behörde darüber

vorgelegt wird,

a) welcher der im Anhang I oder II des Übereinkommens

genannten Arten das Exemplar,

der Teil oder das Erzeugnis zuzurechnen

ist und

b) sich vergewissert zu haben, daß jedes lebende

Exemplar so für den Transport vorbereitet

und versandt werden wird, daß die

Gefahr der Verletzung, der Gesundheitsschädigung

oder der Tierquälerei soweit wie

möglich ausgeschaltet wird.

(3) Eine Wiederausfuhrbescheinigung nach

Abs. 1 lit. a darf weiters nur ausgestellt werden,

wenn das Exemplar, der Teil oder das Erzeugnis

in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen

nach Österreich eingeführt worden ist. Bei den

im Anhang I des Übereinkommens angeführten

Arten ist überdies Voraussetzung für die Ausstellung

der Wiederausfuhrbescheinigung, daß für

das betreffende Exemplar, den betreffenden Teil

oder das betreffende Erzeugnis eine Einfuhrbewilligung

des Bestimmungslandes erteilt worden

ist.

(4) Auf die Wiederausfuhr von Exemplaren,

Teilen oder Erzeugnissen von Arten, die auf Antrag

Österreichs in Anhang III zum Übereinkommen

aufgenommen wurden, ist § 3 Abs. 1 anzuwenden.

§ 5. (1) Die Einfuhr von Exemplaren, Teilen

und Erzeugnissen der im Anhang I des Übereinkommens

angeführten Arten ist nur zulässig,

wenn bei der zollamtlichen Abfertigung zum

freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr

a) eine Einfuhrbewilligung und

b) eine Ausfuhrbewilligung oder Wiederausfuhrbescheinigung

des Ausfuhrlandes

vorgelegt wird. Dieses Erfordernis gilt auch für

die Einlagerung in ein Zollager oder die Verbringung

in eine Zollfreizone sowie bei einstweiliger

Niederlegung, wenn sie zu anderen Zwecken

als der gebrochenen Durchfuhr oder der Sicherung

der Zollaufsicht erfolgen.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 lit. a darf nur

erteilt werden, wenn eine Bescheinigung der zuständigen

Behörde darüber vorliegt, daß

a) die Einfuhr zu einem Zweck erfolgt, der

dem Überleben der betreffenden Art nicht

abträglich ist,

b) im Falle eines lebenden Exemplars der vorgesehene

Empfänger über die geeigneten

Einrichtungen für die Unterbringung und

Pflege des Exemplars verfügt und

c) das Exemplar, der Teil oder das Erzeugnis

nicht für hauptsächlich kommerzielle

Zwecke verwendet werden soll.

(3) Die Einfuhr von Exemplaren, Teilen und

Erzeugnissen der im Anhang II des Übereinkommens

angeführten Arten ist nur zulässig, wenn

bei der zollamtlichen Abfertigung im Sinne des

Abs. 1 eine Ausfuhrbewilligung oder Wiederausfuhrbescheinigung

des Ausfuhrlandes vorgelegt

wird.

(4) Die Einfuhr von Exemplaren, Teilen und

Erzeugnissen der im Anhang III des Übereinkommens

angeführten Arten ist nur zulässig, wenn

bei der zollamtlichen Abfertigung im Sinne des

Abs. 1

a) ein Ursprungszeugnis oder

b) im Falle der Wiederausfuhr eine Bescheinigung

des Wiederausfuhrlandes, daß das

Exemplar, der Teil oder das Erzeugnis im

betreffenden Land be- oder verarbeitet

wurde oder unverändert wieder ausgeführt

wird,

vorgelegt wird.

(5) Bei der Einfuhr von Exemplaren, Teilen

und Erzeugnissen einer im Anhang III des Übereinkommens

angeführten Art aus jenem Vertragsstaat,

der die Aufnahme dieser Art in den

Anhang veranlaßt hat, ist überdies eine Ausfuhrbewilligung

dieses Staates vorzulegen.

(6) Die in den Abs. 1 und 3 bis 5 vorgesehenen

Bewilligungen oder Bescheinigungen können

durch die Bescheinigungen des Ausfuhrlandes

oder Wiederausfuhrlandes ersetzt werden,

a) daß das Exemplar, der Teil oder das Erzeugnis

erworben wurde, bevor das Übereinkommen

darauf Anwendung fand, oder

b) daß es sich um ein in Gefangenschaft gezüchtetes

oder aus künstlicher Vermehrung

hervorgegangenes Exemplar, einen Teil

eines solchen Exemplars oder um ein Erzeugnis

aus einem solchen Exemplar

handelt.

§ 6. Die Einfuhr von Exemplaren, Teilen und

Erzeugnissen aus einem Land und die Ausfuhr

bzw. Wiederausfuhr nach einem Land, das nicht

Vertragsstaat des Übereinkommens ist, ist zulässig,

wenn die im Art. X des Übereinkommens

genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist

bei der zollamtlichen Ausgangsabfertigung oder

bei der zollamtlichen Eingangsabfertigung im

Sinne des § 5 Abs. 1 durch eine Bescheinigung

des Bundesministers für Handel, Gewerbe und

Industrie nachzuweisen.

§ 7. (1) Bewilligungen oder Bescheinigungen

gemäß §§ 3 bis 6 sind nicht erforderlich für

Exemplare; Teile und Erzeugnisse, soweit sie zum

persönlichen Gebrauch bestimmt oder als Hausrat

anzusehen sind, es sei denn,

a) daß sie im Anhang I zum Übereinkommen

genannt sind, vom Eigentümer außerhalb

des Staates erworben wurden, in dem er

seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und

nun in diesen Staat eingeführt werden sollen,

oder

b) daß sie im Anhang II zum Übereinkommen

genannt sind, vom Eigentümer außerhalb

des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen

Aufenthalt hat, in jenem Staat erworben

wurden, in dem die Entnahme aus der

freien Natur erfolgte und die Ausfuhr an

das Vorliegen einer Ausfuhrgenehmigung

gebunden ist, und in der Folge in den Staat

eingeführt werden sollen, in dem der Eigentümer

seinen gewöhnlichen Aufenthalt

hat.

(2) Die in Abs. 1 lit. a und b enthaltenen Einschränkungen

gelten jedoch nicht, wenn eine Bescheinigung

der zuständigen Behörde vorgelegt

wird, sich vergewissert zu haben, daß das Exemplar,

der Teil oder das Erzeugnis erworben wurde,

bevor das Übereinkommen darauf anzuwenden

war.

(3) Bewilligungen oder Bescheinigungen gemäß

§§ 3 bis 6 sind ferner nicht erforderlich für das

Verleihen, Verschenken oder Vertauschen von

Herbariumsexemplaren, sonstigen haltbar gemachten,

getrockneten oder fest umschlossenen

Museumsexemplaren und lebendem Pflanzenmaterial,

sofern

a) die zuständige Behörde bestätigt, daß dies

im nichtkommerziellen Verkehr zwischen

Wissenschaftlern oder wissenschaftlichen

Einrichtungen geschieht, die in einer bei

einer zuständigen Behörde geführten Liste

verzeichnet sind und

b) die Exemplare oder das Material mit einem

von einer zuständigen Behörde Österreichs

oder von der Vollzugsbehörde eines Vertragsstaates

ausgegebenen oder genehmigten

Zeichen versehen sind.

(4) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann einen bewilligungs- und bescheinigungsfreien

Verkehr mit Exemplaren gestatten,

die zu einem Wanderzoo, einem Wanderzirkus,

einer nicht ortsfesten Tier- oder Pflanzenschau

oder einer sonstigen Wanderausstellung gehören,

wenn

a) der Exporteur oder Importeur diese Exemplare

mit allen erforderlichen Angaben beim

Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie anmeldet,

b) eine Bescheinigung der zuständigen Behörde

vorlegt, daß es sich um Exemplare handelt,

die erworben wurden, bevor das Übereinkommen

auf sie anzuwenden war, oder die

in Gefangenschaft gezüchtet wurden oder

aus künstlicher Vermehrung hervorgegangen

sind, und

c) die zuständige Behörde bescheinigt, sich vergewissert

zu haben, daß jedes lebende Exemplar

so befördert und behandelt werden

wird, daß die Gefahr der Verletzung, der

Gesundheitsschädigung oder der Tierquälerei

soweit wie möglich ausgeschaltet ist.

§ 8. (1) Die Bewilligung nach § 3 Abs. 1 lit. a

hat die Angaben zu enthalten, die im Muster im

Anhang IV des Übereinkommens angeführt sind.

Die Gültigkeit solcher Bewilligungen ist mit sechs

Monaten zu befristen.

(2) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Bewilligungen

und Bescheinigungen sind nur gültig,

wenn sie den Titel des Übereinkommens und die

Bezeichnung und den Dienststempel der ausstellenden

Behörde sowie eine von ihr zugeteilte

Kontrollnummer aufweisen.

(3) Kopien der von einer Behörde erteilten Bewilligungen

oder Bescheinigungen sind deutlich

als solche zu kennzeichnen und dürfen — außer

in dem darauf vermerkten Umfang — nicht an

Stelle des Originals verwendet werden.

(4) Für jede Sendung von Exemplaren, Teilen

oder Erzeugnissen ist eine gesonderte Bewilligung

oder Bescheinigung erforderlich.

(5) Bei der Einfuhr eines Exemplars, Teiles

oder Erzeugnisses ist die vorgelegte Einfuhrbewilligung,

Ausfuhrbewilligung oder Wiederausfuhrbescheinigung

von den Zollbehörden einzuziehen,

zu entwerten und dem Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie zu übermitteln.

(6) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann ein Exemplar, einen Teil oder

ein Erzeugnis zur Erleichterung seiner Identifizierung

mit einem Kennzeichen versehen. Unter

Kennzeichen ist ein unauslöschlicher Aufdruck, eine

Plombe oder ein anderes zur Identifizierung des

Exemplars geeignetes Mittel, dessen Nachahmung

durch Unbefugte möglichst erschwert ist, zu verstehen.

§ 9. (1) Zur Erteilung von Bewilligungen und

Bescheinigungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a, § 4

Abs. 1 lit. a, § 5 Abs. 1 lit. a und § 6 ist der

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

zuständig.

(2) Als zuständige Behörde im Sinne des § 3

Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2, § 4 Abs. 1 lit. b

und c und Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 2, Abs. 3

lit. a und b und Abs. 4 lit. b und c ist die nach

den landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht

kommende Behörde anzusehen.

§ 10. Der Bundesminister für Finanzen kann

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie zur Erleichterung

der in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren

durch Verordnung bestimmen, daß alle oder bestimmte

Exemplare, Teile oder Erzeugnisse nur

bei bestimmten Zollämtern zur zollamtlichen Abfertigung

gestellt werden.

§ 11. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat die Länder jährlich über die

erteilten Ausfuhrbewilligungen für Exemplare,

Teile und Erzeugnisse der im Anhang II des Übereinkommens

angeführten Arten zu informieren.

§ 12. (1) Soweit nicht ein gerichtlich zu ahndender

Tatbestand vorliegt, macht sich einer

Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der

Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu

30000 S zu bestrafen

1. wer ein Exemplar, einen Teil oder ein Erzeugnis

ohne die nach §§ 3 bis 6 erforderliche

Bewilligung oder Bescheinigung ausführt,

wiederausführt oder einführt,

2. wer vorsätzlich durch unrichtige oder unvollständige

Angaben eine nach diesem Bundesgesetz

erforderliche Bewilligung oder Bescheinigung

erschleicht oder das Vorliegen

der Bewilligungsfreiheit vortäuscht.

(2) Die den Gegenstand der strafbaren Handlung

bildenden Exemplare, Teile oder Erzeugnisse

können samt den zu ihrer Aufbewahrung,

Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen

beschlagnahmt und für verfallen erklärt

werden (§§ 39 und 17 VStG idF BGBl. Nr. 101/

1977).

(3) Wird ein lebendes Exemplar beschlagnahmt,

so ist es in ein Schutzzentrum gemäß Art. VIII

Abs. 5 des Übereinkommens oder, falls dies nicht

möglich ist, an einen anderen Ort, der geeignet

und mit den Zwecken dieses Übereinkommens

vereinbar scheint, zu bringen.

(4) Wird ein lebendes Exemplar für verfallen

erklärt, so hat der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie dieses lebende Exemplar

nach Anhören des Ausfuhrstaates auf dessen Kosten

an ihn zurückzusenden oder es in ein Schutzzentrum

oder an einen anderen Ort, der geeignet

und mit den Zwecken des Übereinkommens vereinbar

scheint, zu bringen.

(5) Demjenigen, der sich einer Verwaltungsübertretung

nach Abs. 1 schuldig gemacht hat,

ist der Ersatz der Aufwendungen aufzuerlegen,

die der Behörde infolge der Beschlagnahme und

des Verfalles eines lebenden Exemplars entstanden

sind.

(6) Werden tote Exemplare, Teile oder Erzeugnisse

für verfallen erklärt, so sind sie, soweit dies

von wissenschaftlichem, kulturellem oder erzieherischem

Interesse ist, wissenschaftlichen Einrichtungen,

Schulen oder sonstigen in Betracht kommenden

Stellen zur kostenlosen Übernahme anzubieten.

Ist dies nicht der Fall, so sind solche

Exemplare, Teile «der Erzeugnisse zu vernichten.

(7) Zur Sicherung des Verfalles können Exemplare,

Teile oder Erzeugnisse auch durch Organe

der Zollverwaltung beschlagnahmt werden. Dies«

Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung

zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen.

(8) Kann ein Exemplar durch Verfall nicht erfaßt

werden, so ist der Täter (Abs. 1) zur Zahlung

eines Geldbetrages zu verurteilen, der dem Wert,

oder, wenn dieser nicht festgestellt werden kann,

dem vermutlichen Wert des Exemplars entspricht.

Der Wertersatz ist im Straferkenntnis, wenn sich

aber die Unmöglichkeit der Erfassung erst später

herausstellt, in einem besonderen Bescheid auszusprechen.

§ 13. Exemplare, die sich im Zeitpunkt des

Inkrafttretens bereits im österreichischen Zollgebiet

befinden, unterliegen nicht diesem Bundesgesetz.

§ 14. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie betraut, sofern die nachstehenden

Absätze nichts anderes bestimmen.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 3 bis 6, soweit

sie das Einschreiten der Zollämter vorsehen, ist

der Bundesmintster für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 ist der

Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie, dem Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz und dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 10 ist der Bundesminister

für Finanzen im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie betraut.

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