189. Verordnung: Seeschiffahrts-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 15 Abs. 1 und 4, 25 Abs. 2, 28
Abs. 2, 29 Abs. 5, 33 Abs. 3, 34, 35 und 36 Abs. 2
des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981,
und zwar hinsichtlich des § 25 Abs. 2 Z 2 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Justiz, der
§§ 28 Abs. 2, 34 und 36 Abs. 2 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung
und des § 34 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz
sowie der §§ 5 und 8 des Bundesgesetzes zur Erfüllung
des Internationalen Übereinkommens von
1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See,
der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen
auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens
von 1966, BGBl. Nr. 382/1972, wird
verordnet
TEIL A
Grundsätzliche Bestimmungen
I. ABSCHNITT
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen der Teile B bis K
dieser Verordnung finden auf österreichische Seeschiffe
nach Maßgabe der §§ 16, 27, 41, 44, 59, 75,
82,151,169 und 184 Anwendung.
(2) Die Bestimmungen des Teils L dieser Verordnung
finden auf Besatzungsmitglieder österreichischer
Seeschiffe nach Maßgabe des § 189
Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des Teils M dieser Verordnung
finden auf österreichische Staatsbürger
nach Maßgabe des § 194 Anwendung.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als
1. „Österreichisches Seeschiff
ein Seeschiff, das nach dem Seeschiffahrtsgesetz
zur Seeschiffahrt zugelassen ist (im folgenden
kurz Schiff genannt);
2. „ Seeschiff": ein Fahrzeug, das nach
Größe, Bauart und Ausrüstung für Fahrten
auf See verwendet werden kann (Fahrgastschiff,
Frachtschiff, Jacht, Sonderfahrzeug).
Als solches gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot,
Schlauchboot sowie ein Bootstyp, der
in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer
Nähe der Küste verwendbar ist;
3. „Fahrgastschiff: ein Fahrzeug, das
für die Beförderung von mehr als zwölf
Fahrgästen bestimmt ist;
4. „Frachtschiff: ein Fahrzeug, das für
die Beförderung von Gütern bestimmt ist;
5. „Jacht": ein Fahrzeug, das für Sport- oder
Vergnügungszwecke bestimmt ist;
a) Motorjacht: ein Fahrzeug, das seinen
Antrieb vornehmlich durch einen Motor
erhält, unabhängig davon, ob auch eine
Stützbesegelung vorhanden ist,
b) Segeljacht: ein Fahrzeug, das seinen
Antrieb vornehmlich durch Wind erhält,
auch wenn ein Motor eingebaut oder
angehängt ist. Darunter fallen auch die
sogenannten Motorsegler;
6. „ Sonderfahrzeug": ein Fahrzeug, das
nicht unter Z 3 bis 5 fällt, insbesondere
a) ein Fahrzeug, das für die Beförderung;
von zwölf oder weniger Fahrgästen
bestimmt ist,
b) ein Fahrzeug ohne eigenen Antrieb, wie
Leichter, Prahm,
c) Schlepper, Fischereifahrzeug, Barkasse,
d) schwimmendes Gerät, wie Bagger,
Schwimmkran, Ramme, Bohrinsel, Hubinsel;
7. „Watt- oder Tagesfahrt": die
Fahrt in Küstennähe und auf geschützten
Gewässern, wie Golfen, Förden und Watten.
Die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf
einen Bereich von 2 Seemeilen, gemessen
von der Küste, das ist vom Festland bzw. von
Inseln (Fahrtbereich 1);
8. „Küstenfahrt": die Fahrt zwischen
nahegelegenen Häfen entlang der Küste. Die
Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich
von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste
(Fahrtbereich 2);
9. „Küstennahe Fahrt": die Fahrt in
küstennahen Gewässern. Die Küstennahe
Fahrt erstreckt sich auf einen Bereich von
200 Seemeilen, gemessen von der Küste
(Fahrtbereich 3);
10. „Weltweite Fahrt": die Fahrt, die
über den Bereich der Küstennahen Fahrt
hinausgeht (Fahrtbereich 4);
11. „Küstennahe Fischerei": die
Fischerei in küstennahen Gewässern. Die
Küstennahe Fischerei erstreckt sich auf einen
Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von
der Küste (Fahrtbereich 3);
12. „Weltweite Fischerei": die Fischerei,
die über den Bereich der Küstennahen
Fischerei hinausgeht (Fahrtbereich 4);
13. „Beschränkte Fahrt": ein Fahrtbereich
gemäß Z 7 bis 9 und 11 oder ein davon
abweichender, der besonders festgesetzt
wurde;
14. „Schiffssicherheitsvertrag": das
Internationale Übereinkommen von 1960
zum Schutz des menschlichen Lebens auf
See, BGBl. Nr. 380/1972;
15. „Seestraßenordnung": das Übereinkommen
von 1972 über die internationalen
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen
auf See, BGBl. Nr. 529/1977;
16. „Freibord-Übereinkommen"
das Internationale Freibord-Übereinkommen
von 1966, BGBl. Nr. 381/1972;
17. „Erfüllungsgesetz": das Bundesgesetz
zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens
von 1960 zum Schutz des
menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur
Verhütung von Zusammenstößen auf See
sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens
von 1966, BGBl. Nr. 382/1972, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 611/1977;
18. „Schiffspatentverordnung": die
mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf
Gesetzesstufe gehobene Verordnung des
Bundesministers für Handel und Verkehr,
betreffend die Zulassung von Schiffen der
Binnenschiffahrt zum Verkehre, BGBl.
Nr. 120/1936;
19. „Bodensee-Schiffahrts-Ordnung"
die Verordnung des Bundesministers
für Verkehr über die Schiffahrt auf dem
Bodensee, BGBl. Nr. 93/1976;
20. „ Arbeitsräume": Werkstättenräume,
Fischverarbeitungsräume, Küchen u. dgl.;
21. „Schiffsräume": Maschinen- und Kesselräume,
Hilfsmaschinen- und Hilfskesselräume,
Räume, in denen sich Teile einer
Ölfeuerungs- oder sonstigen Heizungsanlage
befinden, Kältemaschinenräume, Pumpenräume
insbesondere auf Tankschiffen,
Farbenlagerräume, Wellentunnel u. dgl.;
22. „Quartierräume": Schlaf-, Mess- und
Erholungsräume sowie die dazugehörenden
sanitären Einrichtungen;
23. „Anerkannte Klassifikationsgesellschaften"
mit Bescheid des
Bundesministers für Verkehr gemäß § 2 des
Erfüllungsgesetzes anerkannte Klassifikationsgesellschaften;
24. „Beauftragte Klassifikationsgesellschaften"
anerkannte Klassifikationsgesellschaften,
denen mit Bescheid
des Bundesministers für Verkehr Aufgaben
gemäß § 3 des Erfüllungsgesetzes übertragen
worden sind;
25. „ Seemeile": Längenmaß von 1,852 km.
II. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen für
Fahrgastschiffe, Frachtschiffe und
Sonderfahrzeuge ausgenommen
Fischereifahrzeuge
Neue Schiffe, vorhandene Schiffe
§ 3. (1) Schiffe, deren Kiel vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung, jedoch nach dem Inkrafttreten
des Schiffssicherheitsvertrages (26. Mai
1965) gelegt worden ist (neue Schiffe), müssen
innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser
Verordnung den Anforderungen dieser Verordnung
entsprechen, soweit in den nachfolgenden
Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(2) Schiffe, deren Kiel vor dem Inkrafttreten des
Schiffssicherheitsvertrages gelegt worden ist (vorhandene
Schiffe), müssen innerhalb von zwei Jahren
nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Vorschriften
des Schiffssicherheitsvertrages und dieser
Verordnung entsprechen, soweit es ohne Umbau
möglich ist.
(3) Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen
und Ergänzungen sowie Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände,
die neu beschafft werden, müssen
den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
Für die Schiffssicherheit bisher vorgeschriebene
Gegenstände oder Anlagen dürfen nicht ohne
entsprechende Neubeschaffung von Bord gegeben
werden.
(4) Der Bundesminister für Verkehr kann auf
Antrag des Eigentümers Schiffe gemäß Abs. 1 und
2 von der Einhaltung einzelner Bestimmungen der
Verordnung befreien, sofern die Einhaltung der
Bestimmungen mit wirtschaftlich nicht vertretbaren
Kosten verbunden wäre und die Sicherheit der an
Bord befindlichen Personen und der Seeschiffahrt
nicht beeinträchtigt wird.
Ausnahme für Schiffe technisch neuer Bauart
§ 4. Der Bundesminister für Verkehr kann für
ein Schiff technisch neuer Bauart Ausnahmen von
den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen,
wenn deren Anwendung die technische Entwicklung
behindern würde oder mit wirtschaftlich nicht
vertretbaren Kosten verbunden wäre.
Auflagen
§ 5. (1) Der Bundesminister für Verkehr hat bei
1. einer Ausnahme gemäß § 3 Abs. 4;
2. einer Ausnahme für ein Schiff technisch
neuer Bauart (§ 4);
3. einer Befreiung für ein Schiff auf einer einzelnen
Auslandfahrt (Kapitel I Regel 4 des
Schiffssicherheitsvertrages bzw. § 17 dieser
Verordnung);
4. einer Befreiung für ein Schiff auf Fahrten in
Landnähe und von geringer Gefahr (Kapitel
II Regel 1 lit. c und d und Kapitel III
Regel 3 lit. a des Schiffssicherheitsvertrages
bzw. § 17 dieser Verordnung);
5. einer Ausnahme für ein Schiff geringer
Größe oder besonderer Bauart (§ 28)
besondere Auflagen für die Bauausführung, die
Ausrüstung, den Betrieb und die Fahrt des Schiffes
zu erteilen, die für die Sicherheit der an Bord
befindlichen Personen und der Seeschiffahrt
erforderlich sind.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für ein Schiff, das in
der Bauausführung, der Ausrüstung oder seinem
Betrieb erhebliche Besonderheiten aufweist.
(3) Nach den Abs. 1 und 2 erteilte Auflagen sind
in einem mit dem Sicherheitszeugnis zu verbindenden
Anhang einzutragen.
Gleichwertiger Ersatz
§ 6. Kapitel I Regel 5 lit. a des Schiffssicherheitsvertrages
über die Zulassung eines gleichwertigen
Ersatzes für Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen,
Geräte oder sonstige Vorkehrungen findet
sinngemäß Anwendung.
Zulassung von Geräten, Anlagen usw.
§ 7. Ist im Schiffssicherheitsvertrag, im Freibord-
Übereinkommen oder in dieser Verordnung vorgeschrieben,
daß Geräte, Anlagen, Einrichtungen,
Anordnungen, Werkstoffe, Rettungsmittel oder
Aussetzvorrichtungen zugelassen sein müssen, so
gilt der Bauteil oder Gegenstand als zugelassen,
wenn er den Anforderungen einer anerkannten
Klassifikationsgesellschaft entspricht oder gemäß
§ 5 Abs. 2 des Erfüllungsgesetzes genehmigt wurde
oder als genehmigt gilt.
Besichtigungen
§ 8. (1) Der Schiffskörper, die Maschinen und
die Ausrüstung von Frachtschiffen sind gemäß
Kapitel I Regel 10 des Schiffssicherheitsvertrages
zu besichtigen
1. bei Fertigstellung;
2. danach mindestens alle fünf Jahre;
3. bei Zulassung zur Seeschiffahrt, es sei denn,
es werden gültige Klassenbescheinigungen
und Sicherheitszeugnisse vorgelegt;
4. nach jedem die Seetüchtigkeit beeinträchtigenden
Unfall, bei Feststellung von Mängeln
sowie bei größeren Instandsetzungen oder
Erneuerungen entsprechend den Grundsätzen
der Regel 7 lit. b Z iii des Kapitels I des
Schiffssicherheitsvertrages;
5. im Einzelfall nach Anordnung des Bundesministers
für Verkehr, wenn begründeter
Zweifel an der Seetüchtigkeit des Schiffes
besteht.
(2) Für die Besichtigung von Frachtschiffen, auf
die Kapitel I bis III des Schiffssicherheitsvertrages
keine Anwendung finden, und von Sonderfahrzeugen
gelten die Vorschriften des Kapitels I Regeln 7,
8 und 10 des Schiffssicherheitsvertrages, insbesondere
die dort festgelegten Fristen sowie der vorstehende
Abs. 1 sinngemäß.
(3) Das Schiff ist für die nach den Abs. 1 und 2
sowie nach Kapitel I Regeln 7, 8 und 10 des
Schiffssicherheitsvertrages vorgeschriebenen Besichtigungen
bereitzustellen, und zwar
1. auf der Bauwerft bei Fertigstellung dem
Besichtiger einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft;
2. in allen anderen Fällen in einem Hafen, in
dem ein Besichtiger einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft
herangezogen werden
kann.
(4) Die Besichtigungen sind bei einer beauftragten
Klassifikationsgesellschaft unter Beifügung der
erforderlichen Unterlagen zu beantragen, und
zwar
1. bei Neubauten vor Baubeginn;
2. rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines
Zeugnisses;
3. in allen anderen Fällen unverzüglich.
(5) Nach erfolgter Besichtigung dürfen am
Schiffskörper, den Maschinen oder der Ausrüstung
mit Rettungsmitteln oder Geräten für Feuerschutz,
Feueranzeige oder Feuerlöschung keine Änderungen
vorgenommen werden.
Zeugnisse
§ 9. (1) Sicherheitszeugnisse nach dem Schiffssicherheitsvertrag
erhalten die nach diesem Vertrag
höchstzulässige Geltungsdauer.
(2) Das Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe
(Kapitel I Regel 12 lit. a Z ii des Schiffssicherheitsvertrages)
erhält jedoch eine Geltungsdauer von
fünf Jahren, wenn das Schiff die volle Klasse einer
anerkannten Klassifikationsgesellschaft besitzt.
Reicht die Festigkeit des Schiffskörpers nur für
einen eingeschränkten Fahrtbereich aus, ist dieser
in einer mit diesem Sicherheitszeugnis zu verbindenden
Beilage einzutragen.
(3) Frachtschiffen von weniger als 500 BRT
sowie Sonderfahrzeugen ist ein Bau- und Ausrüstungs-
Sicherheitszeugnis nach dem Muster der
Anlage 1 für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen.
Es ist für den Fahrtbereich auszustellen, für den die
Festigkeit des Schiffskörpers und die Ausrüstung
ausreichen.
(4) Der Bundesminister für Verkehr hat, abweichend
von den Abs. 1 bis 3, sofern besondere
Umstände hinsichtlich des Erhaltungszustandes des
Schiffes vorliegen, für das Zeugnis eine entsprechend
kürzere Geltungsdauer festzusetzen.
(5) Das in Abs. 3 vorgeschriebene Zeugnis ist
auf Grund einer Besichtigung oder Überprüfung in
sinngemäßer Anwendung der Regeln 8 bis 10 des
Kapitels I des Schiffssicherheitsvertrages auszustellen.
Die Besichtigung oder Überprüfung ist durch
eine beauftragte Klassifikationsgesellschaft im Auftrag
und auf Kosten des Eigentümers vorzunehmen.
(6) Das Zeugnis gemäß Abs. 3 ist von einer
beauftragten Klassifikationsgesellschaft auszustellen.
(7) Kann ein Schiff zu der Zeit, in der das Zeugnis
seine Gültigkeit verliert, nicht nach § 8 Abs. 3
zur Besichtigung bereitgestellt werden, so kann die
Klassifikationsgesellschaft die Gültigkeit des Zeugnisses
um höchstens fünf Monate verlängern. Dies
darf nur zu dem Zweck geschehen, dem Schiff die
Fortsetzung der Reise nach einem Hafen zu ermöglichen,
in dem es besichtigt werden kann. Kapitel I
Regel 14 lit. e des Schiffssicherheitsvertrages gilt
für ein solches Zeugnis sinngemäß.
(8) Der Bundesminister für Verkehr hat ein
Zeugnis gemäß Abs. 3 einzuziehen, wenn das Schiff
wesentliche Mängel in seinem Bauzustand, seiner
Einrichtung oder in der vorgeschriebenen Ausrüstung
aufweist.
(9) Auf ein Zeugnis gemäß Abs. 3 finden die
Bestimmungen des Kapitels I Regel 16 des Schiffssicherheitsvertrages
sinngemäß Anwendung.
Fahrtantritt
§ 10. Ein Schiff darf eine Reise erst dann antreten,
wenn alle nach dem Schiffssicherheitsvertrag
und nach dieser Verordnung vorgeschriebenen
Zeugnisse gültig sind und sich an Bord befinden.
Zulässige Fahrgastanzahl
§ 11. Bei Fahrgastschiffen bzw. Sonderfahrzeugen
ergibt sich die zulässige Fahrgastanzahl aus der
im Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe unter
Nr. III bzw. im Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis
unter Nr. II angegebenen Gesamtzahl von
Personen, für welche die Rettungsmittel ausreichen,
durch Abzug der Besatzungsanzahl.
Ausrüstung mit nautischen Geräten, Instrumenten
und Drucksachen
§ 12. (1) Alle Schiffe müssen nach Maßgabe der
Anlage 2 mit nautischen Geräten, Instrumenten und
Drucksachen ausgerüstet sein; die nautischen
Geräte, Instrumente und Drucksachen müssen ständig
an Bord mitgeführt werden.
(2) Die in der Anlage 2 angeführten nautischen
Geräte und Instrumente müssen entsprechend § 13
geprüft und zugelassen sein sowie entsprechend der
Anlage 2 nachgeprüft werden.
(3) Die an Bord mitgeführten nautischen Geräte
müssen entsprechend der Anlage 3 zugelassen sein,
vor Verwendung geprüft sowie in den angegebenen
Zeiträumen nachgeprüft werden.
(4) Die Seekarten und Seebücher nach Anlage 2
müssen laufend an Hand der Nachrichten für Seefahrer
und der zu den Seebüchern erscheinenden
Nachträgen vom Kapitän oder den von ihm Beauftragten
berichtigt werden.
Prüfung der nautischen Geräte und Instrumente
§ 13. (1) Folgende Prüfungen sind durchzuführen
1. Baumusterprüfung (Typengenehmigung)
neu entwickelter Geräte und Instrumente;
2. Erstprüfung der Geräte und Instrumente,
deren Baumuster (Type) zugelassen worden
sind, vor ihrer Verwendung an Bord;
3. ordentliche Wiederholungsprüfung;
4. außerordentliche Wiederholungsprüfung
nach wesentlichen Instandsetzungsarbeiten.
(2) Die Prüfung erfolgt auf Antrag. Die Hersteller
des Gerätes oder Instrumentes sowie der Eigentümer
oder der Kapitän eines Schiffes sind verpflichtet,
die Geräte und Instrumente dem Bundesminister
für Verkehr oder einem von ihm Beauftragten
zur Prüfung vorzuführen.
(3) Geräte und Instrumente, deren Baumuster
zugelassen worden sind, sind vom Hersteller mit
dem Zeichen der Zulassungsstelle und mit der Baumusternummer
des Gerätes zu versehen. Jede
Änderung des Gerätes oder Baumustertyps bedarf
der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr.
(4) Prüfungen gemäß Abs. 1, die von der zuständigen
Stelle eines anderen Staates, der dem Schiffssicherheitsvertrag
angehört, vorgenommen wurden,
sowie solche einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft
gelten als Prüfungen im Sinne dieser Verordnung.
Prüfungszeugnisse
§ 14. (1) Über die Prüfungen der Geräte und
Instrumente nach § 13 Abs. 1 sind Zeugnisse auszustellen.
Das Prüfungszeugnis nach § 13 Abs. 1 Z2
bis 4 muß enthalten
1. die Bezeichnung des Gerätes, seine Verwendungsart,
den Hersteller und die laufende
Herstellungsnummer;
2. das Prüfungsergebnis;
3. die Gültigkeitsdauer des Prüfungszeugnisses;
4. Ort und Datum der Prüfung;
5. Name des Prüfers.
(2) Zeugnisse nach § 13 Abs. 1 Z 2 bis 4 werden
ungültig, wenn Änderungen an dem Gerät oder
Instrument eingetreten sind oder vorgenommen
werden.
(3) Zeugnisse nach § 13 Abs. 1 Z 2 bis 4 sind an
Bord des Schiffes mitzuführen, auf dem das Gerät
oder Instrument verwendet wird.
(4) Die Geltungsdauer von Prüfungszeugnissen
kann während der Reise in sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen des Kapitels I Regel 14
lit. c bis e des Schiffssicherheitsvertrages verlängert
werden.
(5) Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit
eines Gerätes oder Instrumentes erkennbar
beeinträchtigt, so hat der Kapitän unverzüglich für
die sachgemäße Instandsetzung zu sorgen. Nach
wesentlichen Instandsetzungsarbeiten ist bei Geräten,
für die eine Wiederholungsprüfung vorgesehen
ist, eine außerordentliche Wiederholungsprüfung
unverzüglich zu beantragen.
Einbau und Regulierung
§ 15. Die richtige Aufstellung und Regulierung
der Magnetkompasse und Ortungsfunkanlagen
sowie die richtige Anbringung der Positionslaternen
an Bord müssen von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft
oder einer dafür zuständigen
Stelle eines anderen Staates, der dem Schiffssicherheitsvertrag
angehört, überprüft werden.
TEIL B
Zusatzvorschriften für Schiffe, auf
die der Schiffssicherheitsvertrag
Anwendung findet
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 16. (1) Die Vorschriften dieses Teils gelten
ergänzend zu den im Schiffssicherheitsvertrag
angeführten Regeln für
1. Fahrgastschiffe;
2. Frachtschiffe von 500 und mehr BRT.
(2) Die Vorschriften des § 20 Abs. 3 Z 1 und
Abs. 4 Z 1 gelten für Frachtschiffe von 300 und
mehr BRT.
Befreiungen
§ 17. Die Vorschriften von Kapitel I Regel 4
(Befreiungen bei einer einzelnen Auslandfahrt), von
Kapitel II Regel 1 lit. c und d sowie von Kapitel III
Regel 3 lit. a (Befreiungen bei Fahrten in Landnähe
und von geringer Gefahr) des Schiffssicherheitsvertrages
finden auf die Vorschriften dieses Teils sinngemäß
Anwendung.
II. ABSCHNITT
Bauart der Schiffe
Allgemeines
§ 18. (1) Zu Regel 1 lit. a Z i (Anwendung)
Regel 65 lit. d des Kapitels II (Internationaler
Landanschluß) findet auch auf Frachtschiffe von
1000 und mehr BRT sinngemäß Anwendung,
deren Kiel vor dem Inkrafttreten des Schiffssicherheitsvertrages
gelegt worden ist.
(2) Zu Regel 2 lit. h (Begriffsbestimmungen)
Hilfsantriebsmaschinen sind Hilfsmaschinen und
Einrichtungen, die für den Betrieb der Hauptantriebsmaschine
notwendig sind.
Unterteilung und Stabilität
§ 19. (1) Zu Regel 4 (Flutbarkeit): Ist die Flutbarkeit
einer wasserdichten Abteilung größer als
die mittlere Flutbarkeit für den betreffenden
Schiffsteil, so kann der Bundesminister für Verkehr
die Berechnung der Schottenkurve für diese größere
Flutbarkeit verlangen, wenn dies aus Gründen
der Sicherheit erforderlich ist.
(2) Zu Regel 6 lit. e (Sondervorschriften für die
Unterteilung): Falls unter einem Hauptquerschott
eine wasserdichte Bodenwrange nicht vorhanden
ist, ist der Einfluß des unter dem Schott liegenden
Doppelbodenteils zu berücksichtigen.
(3) Zu Regel 7 (Stabilität beschädigter Schiffe)
Für Fahrgastschiffe, deren Kiel am oder nach dem.
Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt;
worden ist, gelten folgende Zusatzbestimmungen
1. zu lit. b Z iii
Zum Nachweis ausreichender Stabilität im
Leckfall müssen für die kritischen Schadensfälle
die Kurven der aufrichtenden Resthebelarme
berechnet werden;
2. zu lit. c
Für Lade- und Vorratsräume darf eine Flutbarkeit
von 60 nur eingesetzt werden, wenn
diese Räume normalerweise entsprechend
ausgenützt werden. Andernfalls ist mit einer
Flutbarkeit von 95 zu rechnen;
3. zu lit. f
Bei unsymmetrischer Flutung muß eine positive
metazentrische Höhe von mindestens
0,05 m auch für den theoretischen aufrechten
Zustand nachgewiesen werden. Der Einfluß
unsymmetrischer Flutungen ist auch für
den Zustand vor dem Krängungsausgleich
zu untersuchen. Ferner ist für den Endzustand
der Überflutung nachzuweisen, daß
bei einer unsymmetrischen Belastung durch
ein krängendes Moment, gebildet aus Fahrgastgewicht
und einem Hebelarm von 0,1 B,
noch ein positives Stabilitätsmoment vorhanden
ist und das Schiff nicht durch ungeschützte
Öffnungen flutet;
4. zu lit. h
Bei dem Nachweis, daß eine Lockerung vertretbar
ist, muß mit dem Flutbarkeitswert
100 für Inhalt und Oberfläche gerechnet
werden. Eine Verminderung — jedoch nicht
unter die in der Z 2 angegebenen Werte —
kann zugelassen werden, wenn nachgewiesen
ist, daß der Wert 100 in keinem Fall
erreicht werden kann.
(4) Zu Regel 8 (Ballast): Diese Regel findet auch
auf Frachtschiffe Anwendung.
(5) Zu Regel 9 (Piek- und Maschinenraumschotte,
Wellentunnel usw.): Lit. a und b dieser
Regel finden auch auf Frachtschiffe mit der Maßgabe
Anwendung, daß der Abstand des Kollisionsschottes
vom vorderen Lot nicht größer als 10 m zu
sein braucht und daß in dem Kollisionsschott oberhalb
des Doppelbodens und unterhalb des Freiborddecks
keine Türen, Mannlöcher oder
Zugangsöffnungen vorhanden sein dürfen.
(6) Zu Regel 1.1 lit. g (Festlegen, Anmarken und
Eintragung der Schottenladelinien): In Frischwasser
darf der aus dem Freibordzeugnis ersichtliche
Frischwasserabzug in Anspruch genommen werden.
(7) Zu Regel 12 lit. e (Bauart und erstmalige
Prüfung der wasserdichten Schotte usw.): Bei kommunizierenden
Tankpaaren ist die Vergrößerung
der Druckhöhe bei Neigungen zu berücksichtigen.
(8) Zu Regel 13 (Öffnungen in wasserdichten
Schotten)
1. zu lit. a
Türen sind so hoch wie möglich über dem
Doppelboden anzuordnen;
2. zu lit. i Z i
Die Schließzeit der Schiebetüren mit Kraftantrieb
muß mindestens 20 s betragen. Das
Schallsignal muß spätestens 5 s vor Beginn
des Schließvorganges ertönen;
3. die Regel 13 gilt auch für die Tunneltüren
von Frachtschiffen.
(9) Zu Regel 14 lit. i Z ii (Öffnungen in der
Außenhaut unterhalb der Tauchgrenze): Zwei
selbsttätige Rückschlagventile sind nur zulässig,
wenn das innere Ende des Ausgußrohres mindestens
0,01 L über der Schottenladelinie liegt.
(10) Zu Regel 18 lit. i (Lenzpumpenanlagen auf
Fahrgastschiffen): Der Durchmesser der Zweiglenzrohre
bestimmt sich nach folgender Formel
(11) Zu Regel 19 (Stabilitätsunterlagen für Fahrgastschiffe
und Frachtschiffe): Der Krängungsversuch
ist im Beisein eines Beauftragten der beauftragten
Klassifikationsgesellschaft durchzuführen.
Die Niederschrift über den Versuch ist von dem
Beauftragten gegenzuzeichnen. Die mit den erforderlichen
Erläuterungen und Anweisungen für den
Kapitän versehenen Stabilitätsunterlagen sind der
beauftragten Klassifikationsgesellschaft mit einer
für ihre Akten bestimmten Abschrift vor Anbordgabe
zur Beurteilung zuzuleiten. Zu den Stabilitätsunterlagen
gehören mindestens
1. für Fahrgastschiffe die Hebelarmkurven der
statischen Stabilität für die wichtigsten Beladungsfälle
sowie — in Abhängigkeit vom
Tiefgang — die Grenzkurve für die Mindestanfangsstabilität,
die den Bedingungen
der Regel 7 genügt;
2. für Frachtschiffe die Hebelarmkurven der
statischen Stabilität für die wichtigsten Beladungsfälle.
(12) Zu Regel 20 (Lecksicherheitspläne): Die
endgültigen Lecksicherheitspläne sind vor Anbordgabe
der beauftragten Klassifikationsgesellschaft
zur Beurteilung zuzuleiten.
Maschinen und elektrische Anlagen
§ 20. (1) Zu Regel 23 (Allgemeine Bestimmungen)
Lit. a findet auch auf Frachtschiffe Anwendung.
Anlagen für zeitweise unbesetzte Maschinenräume
müssen zugelassen sein.
(2) Zu Regel 24 (Hauptstromquelle auf Fahrgastschiffen)
1. zu lit. a
Wellengeneratoren, die bei allen Fahrtstufen
des Schiffes mit angenähert konstanter
Drehzahl betrieben werden (zB. bei Anlagen
mit Verstellpropeller), können als Hauptgeneratoren
anerkannt werden, wenn die
Hauptmaschine auch bei Ausfall des größten
unabhängigen Stromversorgungsaggregates
gestartet und in Betrieb genommen werden
kann. Für Wellengeneratorenanlagen, die
von Hauptmaschinen mit manöverbedingt
veränderlichen Drehzahlen angetrieben werden,
gilt
a) erfolgt die Speisung der in Regel 23 lit. a
Z i genannten Einrichtungen auf See ausschließlich
durch Wellengeneratoren,
muß sichergestellt sein, daß die Stromversorgung
bei unvorhergesehenen Manövern
nicht länger als 10 s unterbrochen
wird,
b) in schwierigen Gewässern, auf dem
Revier und bei unsichtigem Wetter dürfen
diese Verbraucher nicht ausschließlich
durch Wellengeneratoren gespeist werden;
in diesen Fällen muß zusätzlich eine
von der Hauptmaschine unabhängige
Hauptstromquelle in Betrieb sein oder es
muß ein von der Hauptantriebsanlage
unabhängiges Bereitschaftsaggregat vorhanden
sein, welches selbsttätig anläuft,
wenn die für die Nennleistungsabgabe
des Wellengenerators notwendige Wellendrehzahl
unterschritten wird,
c) bei Hauptmaschinenanlagen, die von der
Brücke aus ferngesteuert werden, muß ein
selbsttätiger Anlauf des Bereitschaftsaggregates
auch erfolgen, wenn für die
Hauptmaschine ein Kommando eingegeben
wird, das den Betrieb des Wellengenerators
mit Nennleistung nicht mehr
gestattet,
d) bei Netzausfall müssen Bereitschaftsaggregate
die Speisung der betriebswichtigen
Verbraucher automatisch übernehmen;
2. Regel 24 lit. a mit dem in 2 1 bestimmten
Zusatz findet auch auf Frachtschiffe Anwendung.
(3) Zu Regel 25 (Notstromquelle auf Fahrgastschiffen)
1. zu lit. b
Zu den Einrichtungen gehören ferner
a) die Notpumpe für Lenzzwecke gemäß
Regel 18 lit. d Z i, falls diese elektrisch
angetrieben wird,
b) die außerhalb des Maschinenraumes liegende
Feuerlöscheinrichtung, falls diese
keinen eigenen unabhängigen Antrieb
besitzt,
c) die Funkanlage,
d) die der Schiffssicherheit dienenden
Melde- und Anzeigeanlagen,
e) die Navigationsgeräte,
f) der Antriebsmotor für das Kühlsystem
des Notaggregates, wenn dieses elektrisch
betrieben wird,
g) die Schottenschließanlage sowie
h) bei Schiffen, deren Kiel am oder nach
dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung
gelegt worden ist, die" Notbeleuchtung
in den Räumen, in denen die
Ruderanlage sowie besondere Sicherheitseinrichtungen
untergebracht sind;
2. zu lit. c Z i
Der Flammpunkt des verwendeten Brennstoffes
darf nicht unter 60° C liegen. Brennstoffversorgung
und Kühlsystem der
Antriebsmaschine müssen von denen der
übrigen Maschinenanlagen unabhängig sein;
3. zu lit. d Z i
Die zeitweilige Notstromquelle muß außerdem
die Generalalarmanlage speisen;
4. zu lit. h
Die Prüfungen sind wöchentlich durchzuführen
und müssen ohne Störung des sonstigen
Betriebes möglich sein. Die Prüfungen
und ihre Ergebnisse sind in das Schiffstagebuch
einzutragen.
(4) Zu Regel 26 (Notstromquelle auf Frachtschiffen)
1. zu lit. a Z ii
Zu den Einrichtungen gehören ferner
a) die außerhalb des Maschinenraumes liegende
Feuerlöscheinrichtung, falls diese
keinen eigenen unabhängigen Antrieb
besitzt,
b) die Funkanlage,
c) die der Schiffssicherheit dienenden
Melde- und Anzeigeanlagen,
d) die Navigationsgeräte,
e) der Antriebsmotor für das Kühlsystem
des Notaggregates, wenn dieses elektrisch
betrieben wird, sowie
f) bei Schiffen, deren Kiel am oder nach
dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung
gelegt worden ist, die Notbeleuchtung
in den Räumen, in denen die
Ruderanlage sowie besondere Sicherheitseinrichtungen
untergebracht sind;
2. zu lit. a Z iii (2)
Brennstoffversorgung und Kühlsystem der
Antriebsmaschine müssen von denen der
übrigen Maschinenanlagen unabhängig sein.
Die Anlaßvorrichtung muß zugelassen sein;
3. zu lit. a Z v
Die Prüfungen sind wöchentlich durchzuführen
und müssen ohne Störung des sonstigen
Betriebes möglich sein. Die Prüfungen
und ihre Ergebnisse sind in das Schiffstagebuch
einzutragen;
4. zu lit. a
Für die Speisung der elektrischen Anlagen
sind mindestens zwei von Hauptantriebsmaschinen
unabhängige Aggregate vorzusehen.
Ihre Leistung ist so zu bemessen, daß bei
Ausfall oder Außerbetriebnahme eines beliebigen
Aggregates die verbleibende Generatorleistung
den im Seebetrieb auftretenden
Leistungsbedarf decken kann. Die Hauptaggregate
sind im Hauptmaschinenraum oder
in einem besonderen E-Maschinenraum
anzuordnen. Eine Aufstellung der Hauptaggregate
im Vorschiff ist nur mit besonderer
Genehmigung zulässig. Wellengeneratoranlagen,
deren Generatoren von Hauptmaschinen
mit manöverbedingt veränderlichen
Drehzahlen angetrieben werden, gelten nicht
als Hauptgeneratoranlagen im Sinne dieser
Vorschrift. Wellengeneratoren, die bei allen
Fahrtstufen des Schiffes mit annähernd konstanter
Drehzahl betrieben werden, können
als Hauptgeneratoren im Sinne dieser Vorschrift
anerkannt werden, wenn die Hauptmaschine
auch bei Ausfall des größten unabhängigen
Aggregates gestartet und in Betrieb
genommen werden kann. In jedem Fall ist
eine Genehmigung des Bundesministers für
Verkehr einzuholen;
5. zu lit. b
Eine Notbeleuchtungsanlage zur Beleuchtung
der wichtigsten Betriebseinrichtungen,
insbesondere des Maschinenfahrstandes und
der Kesselfahrstände sowie Treppen, Ausgänge
und Notausgänge aus den Betriebsräumen,
muß vorhanden sein. Bei Frachtschiffen,
deren Kiel vor dem 1. April 1972
gelegt worden ist, genügt eine Notbeleuchtung
durch Akkumulatoren-Handleuchten.
(5) Zu Regel 27 (Schutz gegen Berührung unter
Spannung stehender Teile, gegen Feuer und andere
Unfälle elektrischen Ursprungs)
1. zu lit. a Z i (2)
Die in Satz 1 aufgeführten Schutzmaßnahmen
müssen bei Spannungen über 42 V
getroffen werden. Bei Gebrauch von Elektrogeräten
in feuchten Räumen oder unter
beengten Raumverhältnissen, bei denen mit
großflächiger leitender Berührung gerechnet
werden muß, darf auch bei Anwendung der
vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen die
Betriebsspannung 250 V nicht überschreiten;
2. zu lit. a Z ii
Bodenbeläge oder Grätinge aus nichtleitendem
Material müssen bei Betriebsspannungen
über 42 V vorhanden sein. Freiliegende
stromführende Teile mit einer Spannung
gegen Erde von mehr als 42 V dürfen an
Vorderseiten von Schalt- oder Steuertafeln
nicht angebracht werden;
3. zu lit. a Z iii (1)
Die Verbindungen zum Schiffskörper müssen
mindestens denselben Querschnitt wie
die Zuleitungen aufweisen. Sie sind an gut
zugänglicher Stelle an den Schiffskörper
oder einen mit diesem metallisch fest verbundenen
Bauteil anzuschließen. Gehäuse von
Maschinen und Geräten und deren Befestigungsschrauben
dürfen für den Anschluß
nicht benutzt werden. Alle Anschlußstellen
müssen leicht überprüft werden können. Für
Isolationsmessungen muß ein Abklemmen
der angeschlossenen Stromkreise möglich
sein. Die Anschlußschrauben müssen aus
Messing oder einem in gleicher Weise korrosionsbeständigen
Werkstoff bestehen und
den Kabelquerschnitten entsprechend
bemessen sein. In Räumen mit Holzverkleidung,
wie Kühlräumen und den zugehörigen
Lüfterräumen, ist nur eine allpolige Verlegung
zulässig. Schiffskörperrückleiter und
Schutzleiter sind ab zugehöriger Verteilerschalttafel
mitzuführen. Bei Schiffen, deren
Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens
dieser Verordnung gelegt worden ist,
sind die Endstromkreise für Beleuchtung
und Raumheizung allpolig zu verlegen. Die
Verbindung von Rückleiter und Schutzleiter
mit dem Schiffskörper ist an die Verteilungsbzw.
Unterverteilungsschalttafel anzuschließen;
4. zu lit. a Z viii
Die Aufstellung der Akkumulatoren sowie
die Akkumulatorenräume, -schränke und
-kästen müssen den Anforderungen des
Schiffsbetriebes entsprechen. Die feste Aufstellung
und das Laden von Akkumulatoren
in Unterkunftsräumen ist nicht zulässig. Für
Räume, Schränke oder Kästen, in denen
Akkumulatoren aufgestellt oder geladen
werden, muß eine ausreichende Lüftung
sichergestellt sein. Akkumulatorenräume
müssen künstlich belüftet werden, wenn die
Ladeleistung 2 kW übersteigt. Der Lüfter
muß die Schutzart Ex (d) besitzen. Schalter
oder andere elektrische Geräte, die Funken
erzeugen können, dürfen nicht innerhalb
von Batterieräumen, -schränken oder
-kästen angebracht sein;
5. zu lit. c
Für Tankschiffe, deren Kiel am oder nach
dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung
gelegt worden ist, gilt außerdem: Elektrische
Betriebsmittel in nicht explosionsgeschützter
Ausführung dürfen nur außerhalb
gefährdeter Bereiche installiert werden. Eine
Aufstellung in geschlossenen oder halbgeschlossenen
Räumen ist nur zulässig, wenn
diese durch Kofferräume oder gleichwertige
Räume von den Ladetanks und durch öl-
und gasdichte Schotte von Kofferdämmen
und Ladepumpenräumen getrennt und
mechanisch oder natürlich ausreichend
belüftet sind. Diese Räume dürfen nur aus
einem nichtgefährdeten Bereich oder durch
mechanisch oder natürlich ausreichend
belüftete Gasschleusen zugänglich sein. In
den folgenden Ausnahmefällen sind explosionsgeschützte
Einrichtungen zugelassen,
die das zu erwartende Gemisch nicht zur
Entzündung bringen können. Die Betriebsmittel
müssen zugelassen sein
a) auf Schiffen für die Beförderung brennbarer
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt
über 60°C können zugelassen werden: in
Brennstoff- und Ladeöltanks
Meß- und Meldegeräte in eigensicherer
Ausführung (Ex) i,
b) auf Schiffen für die Beförderung brennbarer
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt
bis 60° C können zugelassen werden
(i) in Brennstoff- und Ladeöltanks
Meß- und Meldegeräte in eigensicherer
Ausführung (Ex) i,
(ii) in Wasserballasttanks und in Kofferdämmen,
die an Ladetanks angrenzen
hermetisch abgeschlossene Echolotschwinger,
sofern das zugehörige
Kabel in einem dickwandigen, wasserdicht
bis über das Hauptdeck führenden
Stahlrohr verlegt ist; Kabel
für den aktiven Korrosionsschutz,
die in dickwandigen, wasserdicht bis
über das Hauptdeck führenden
Stahlrohren verlegt sind; Meß- und
Meldegeräte in eigensicherer Ausführung
(Ex) i,
(iii) in Ladepumpenräumen und Betriebsgängen,
die an einen Ladetank
angrenzen, neben den unter Nummer
ii genannten Betriebsmitteln
Leuchten in druckfester Kapselung
(Ex) d, sofern Schalter und Sicherungen
hiefür außerhalb des Raumes
an nicht gefährdeten Plätzen untergebracht
sind; durchlaufende Kabel,
sofern sie in Rohren verlegt sind, die
gasdicht durch diese Räume geführt
werden,
(iv) in geschlossenen oder halbgeschlossenen
Räumen über den Tanks oder
Kofferdämmen und in Räumen, die
neben einem Ladeunk oder im
Bereich eines Kugelhalbmessen von
3 m um Tankauslässe, Tankentgasungsöffnungen,
Auslässe von Pumpenräumen
usw. liegen, wenn innerhalb
dieses Kugelhalbmessers Öffnungen
zu diesen Räumen wie Fenster,
Türen, Lüfter u. dgl. vorhanden
sind: Meß- und Meldegeräte in
eigensicherer Ausführung (Ex) i;
Maschinen und Geräte, ausgenommen
Meß- und Meldegeräte in
druckfester Kapselung (Ex) d;
durchlaufende, gegen mechanische
Beschädigung geschützte Kabel,
(v) auf offenen Decks über den Tanks
oder Kofferdämmen bis zu einer
Höhe von 2,4 m über Deck, außerhalb
der unter Nummer iv aufgeführten
Bereiche neben den unter
Nummer iv genannten Betriebsmitteln
explosionsgeschützte Geräte für
erhöhte Sicherheit (Ex) e.
(6) Zu Regel 29 lit. a (Ruderanlage): Die Rudermaschinenräume
müssen so gestaltet sein, daß die
Ruderanlage während des Betriebes jederzeit
zugänglich ist und einwandfrei gewartet werden
kann. Festsetzvorrichtungen müssen entsprechend
den Regeln einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft
vorhanden sein. Eine Einrichtung zum
Anbringen einer Kette oder Trosse als Noteinrichtung
soll an der Hinterkante des Ruderkörpers vorgesehen
werden.
(7) Zu Regel 31 (Auf Fahrgastschiffen verwendeter
flüssiger Brennstoff): Der Flammpunkt des
verwendeten Brennstoffes darf nicht unter 60° C
liegen. Flüssiggas, ausgenommen Flüssiggas für
Haushaltzwecke, darf nicht als Brenngas verwendet
werden. Der Gebrauch von Acetylen-Entwicklern
ist verboten. Regel 31 und die vorstehenden
Zusatzbestimmungen finden auch auf Frachtschiffe
— ausgenommen Flüssiggastanker — Anwendung,
sofern sich die Verbrennungsmotoren in geschlossenen
Räumen befinden.
Feuerschutz
§ 21. (1) Zu Regel 34 (Allgemeine Bestimmungen)
Regel 34 findet auf Fahrgastschiffe, deren
Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser
Verordnung gelegt worden ist, mit der Maßgabe
Anwendung, daß nur Methode I zulässig ist.
(2) Zu Regel 35 (Begriffsbestimmung)
1. als „schwer entflammbar" gelten Werkstoffe,
Gewebe sowie Anstrichmittel, die die Ausbreitung
eines Brandes verhindern oder in
ausreichendem Maße einschränken können;
sie müssen zugelassen sein;
2. zu lit. d
Bei der Beurteilung der Widersundsfähigkeit
der Trennflächen vom Typ „B" ist auch
auf etwaige Belastungen durch angebaute
Teile Rücksicht zu nehmen;
3. zu lit. f
Wichtige Navigationseinrichtungen sind insbesondere
Ruder-, Kompaß- und Radaranlagen
sowie Peilgeräte;
4. zu lit. j
Laderäume sind auch Tanks für sonstige
flüssige Ladung.
(3) Zu Regel 37 [Senkrechte Hauptbrandabschnitte
(Methoden I, II und III)]
1. zu lit. a
Die Länge der senkrechten Hauptbrandabschnitte
darf 40 m nicht überschreiten. Falls
die gesamten Unterkunftsräume in einem
Hauptbrandabschnitt liegen, kann der Bundesminister
für Verkehr eine zusätzliche
Unterteilung dieses Abschnittes fordern;
2. zu Buchstabe c
An den Schottenrändern sind Isolierbrückcn
von mindestens 300 mm Länge einzubauen.
(4) Zu Regel 38 [Öffnungen in den Trennflächen
vom Typ„A" (Methoden I, II und III)]
Durchbrechungen von Trennflächen vom Typ „A",
die Hauptbrandabschnitte begrenzen, müssen zugelassen
sein. Durch den Schließvorgang sich selbsttätig
schließender Türen dürfen Personen nicht
gefährdet werden. In den Kontrollstationen sind
Vorrichtungen anzubringen, die für jede einzelne
Tür anzeigen, ob sie geöffnet oder geschlossen ist.
Fernbetätigte Türen sowie gewöhnlich geschlossene
Feuertüren in Hauptbegrenzungsschotten und
Treppenschächten, die während des Verschlußzustandes
im Notfall von Hand geöffnet werden können,
müssen sich wieder selbsttätig schließen und
an die Anzeigevorrichtung angeschlossen sein.
(5) Zu Regel 42 [Schutz der Treppen in Unterkunfts-
und Wirtschaftsräumen (Methoden I, II
und III)]
1. zu lit. a Z i und lit. b Z i
Bei Fahrgastschiffen, deren Kiel am oder
nach dem Tage des Inkrafttretens dieser
Verordnung gelegt worden ist, muß der
unmittelbare Zugang zum offenen Deck
durch Trennflächen vom Typ „A" gesichert
sein;
2. zu lit. a Z ii und lit. b Z ii
Die lichte Breite der Treppe (in cm) muß
gleich der Zahl der Personen sein, die sie im
Notfall voraussichtlich benutzen müssen,
mindestens jedoch 80 cm.
(6) Zu Regel 43 lit. c [Schutz von Aufzügen (für
Fahrgäste und Dienstbetrieb), von senkrechten
Licht- und Lüftungsschächten usw. in Unterkunfts- und
Wirtschaftsräumen (Methoden I, II und III)]
Rauchklappen und ihre Anschläge müssen aus
nichtbrennbarem Werkstoff bestehen.
(7) Zu Regel 46 [Fenster und Seitenfenster
(Methoden I, II und III)]
1. zu lit. a
Diese Vorschrift sowie nachstehender
Zusatz finden auch auf Frachtschiffe Anwendung.
Seitenfenster von Unterkunfts- und
Aufenthaltsräumen für Fahrgäste und Besatzung
müssen zugelassen sein und als Klappfenster
eine lichte Glasdurchsicht von mindestens
350 mm und, bei Schiffen, deren Kiel
am oder nach dem Tage des Inkrafttretens
dieser Verordnung gelegt worden ist, als
Festfenster eine solche von mindestens
400 mm haben. Es sind geeignete Vorkehrungen
zu treffen, daß diese Fenster als Notausstieg
verwendet werden können;
2. zu lit. c
Diese Vorschriften finden auch auf Räume,
in denen sich Hilfsmaschinen mit Verbrennungsmotoren
unter 735 kW befinden,
Anwendung;
3. auf Schiffen, die nach dem 1. Jänner 1970
auf Kiel gelegt worden sind, dürfen die
Nebenräume der Maschinenräume (zB.
Werkstätten, Stores) keine Fenster in der
Bordwand haben. Auf vorher auf Kiel gelegten
Schiffen müssen die Fenster dieser
Räume aus Glas mit Maschendrahteinlage
bestehen und ständig geschlossen sein.
(8) Zu Regel 47 lit. a [Lüftungssysteme (Methoden
I, II und III)]: Die Lüftungskanäle, Schächte,
Verschlußvorrichtungen und andere Teile des Lüftungssystems
müssen aus nichtbrennbaren Werkstoffen
bestehen.
(9) Zu Regel 48 [Einzelheiten der Bauart
(Methoden I und III)]: In Lade-, Post- und
Gepäckräumen sowie in Wirtschaftskühlräumen
müssen Isolierungen aus nichtbrennbarem Werkstoff
bestehen; der Bundesminister für Verkehr
kann, außer für Trennflächen vom Typ „A",
schwer entflammbare Isolierungen zulassen, wenn
Unterkonstruktionen nichtbrennbar sind und der
Isolierstoff mit nichtbrennbaren Werkstoffen abgedeckt
ist. Diese Bestimmung gilt auch für die
Methode II.
(10) Zu Regel 49 [Verschiedenes (Methoden I,
II und III)]
1. Schränke und andere Behälter für Reinigungsmaterial
und Arbeitskleidung müssen
nichtbrennbar sein. Bei Schiffen, deren Kiel
am oder nach dem Tage des Inkrafttretens
dieser Verordnung gelegt worden ist, dürfen
Gänge, die nur von einem Ende aus zugänglich
sind, nicht länger als 13,75 m sein;
2. zu lit. a
In Unterkunfts-, Wirtschafts- und Maschinenräumen
dürfen nur schwer entflammbare,
zugelassene Anstrichmittel und ähnliche
Stoffe (zB Beschichtungsmaterial) verwendet
werden;
3. zu lit. c Z i
Falls der jeweilige Unterkunftsbereich eine
Ausdehnung von weniger als 14 m hat, kann
der Bundesminister für Verkehr zusätzliche
Unterteilungen fordern;
4. zu lit. e
Die verdeckten brennbaren Flächen aller
Schotte, Verkleidungen, Treppen, Unterkonstruktionen
usw. sind durch schaumschichtbildende
Anstrichmittel oder durch gleichwertige
andere Maßnahmen schwer entflammbar
zu machen;
5. zu lit. f
Elektrische Heizkörper müssen durch ein
Gehäuse oder eine Verkleidung so abgedeckt
sein, daß auf ihnen keine Kleidungsstücke
oder sonstigen Gegenstände abgelegt
werden können. Über den Heizkörpern dürfen
keine Kleiderhaken angebracht sein.
Jeder Heizkörper ist mit einem Wärmeschutz
auszurüsten, der den Strom unterbricht,
sobald die für den Heizkörper zulässige
Höchsttemperatur überschritten wird.
Eine selbsttätige Wiedereinschaltung muß
ausgeschlossen sein. In Waschräumen,
Bädern und sonstigen feuchten Räumen dürfen
nur wasserdichte Heizkörper verwendet
werden.
(11) Zu Regel 54 (Frachtschiffe von 4000 und
mehr BRT).
1. Diese Regel und die nachfolgenden Zusatzvorschriften
finden auch auf Frachtschiffe
von weniger als 4000 BRT Anwendung,
lit. c, d mit Zusatz und e jedoch nur, wenn
deren Kiel am oder nach dem Tage des
Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt
worden ist. Schornsteine und Abzüge der
Küchenherde u. dgl. müssen dort, wo sie
durch Unterkunftsräume geführt sind oder
sonst eine Brandgefahr für umliegende Bauteile
bilden, mit einer Isolierung versehen
sein. Sämtliche Isolierungen müssen nichtbrennbar
sein. Der Bundesminister für Verkehr
kann schwer entflammbare Isolierungen
außerhalb der Unterkunftsräume zulassen,
wenn Unterkonstruktionen nichtbrennbar
sind und der Isolierstoff mit nichtbrennbaren
Werkstoffen abgedeckt wird.
Schränke und andere Behälter für Reinigungsmaterial
und Arbeitskleidung müssen
nichtbrennbar sein. Für Schiffe, deren Kiel
am oder nach dem Tage des Inkrafttretens
dieser Verordnung gelegt worden ist, gilt
außerdem folgendes
a) die Kontrollstationen müssen von den
übrigen Teilen des Schiffes durch Schotte
und Decks vom Typ „A" getrennt und
isoliert sein,
b) hinter Decken, Täfelungen und Verkleidungen
befindliche Hohlräume müssen
durch gut dichtende Absperrungen in
Abständen von höchstens 13,70 m wirksam
gegen Durchzug unterteilt sein,
c) falls der jeweilige Unterkunftsbereich
eine Ausdehnung von weniger als 13,70 m
hat, kann der Bundesminister für Verkehr
zusätzliche Unterteilungen fordern,
d) in senkrechter Richtung müssen die
Hohlräume, einschließlich der hinter den
Verkleidungen der Treppen, Schächte
usw. befindlichen, in Höhe jedes Decks
geschlossen sein;
2. zu lit. b
Typ „B" Wände und die Decken im Bereich
der Gänge müssen nichtbrennbar sein und
dürfen keine verschlußlosen Öffnungen
haben. Türen in diesem Bereich müssen,
soweit sie nicht aus Stahl bestehen, vom
Typ „B" und mindestens 25 mm dick sein.
Bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem
Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung
gelegt worden ist, müssen die Gangwände
von Deck zu Deck reichen und die übrigen
Wände und Decken im Unterkunftsbereich
nichtbrennbar sein;
3. zu lit. d
Bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem
Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung
gelegt worden ist, müssen alle Innentreppen,
die zu Unterkunftsräumen, Wirtschaftsräumen
oder Kontrollstationen führen, eine tragende
Stahlkonstruktion haben und innerhalb
eines durch Trennflächen vom Typ „A"
oder Typ „B" — nichtbrennbar — gebildeten
Schachtes liegen. Türen im Treppenschacht
müssen vom Typ „A" oder Typ „B"
— nichtbrennbar — und selbstschließend
sein. Eine nur zwei Decks verbindende
Treppe braucht nicht eingeschachtet zu sein,
wenn die Widerstandsfähigkeit des durchbrochenen
Decks durch Trennflächen vom
Typ „A" oder Typ „B" — nichtbrennbar —
oder gleichwertige Türen in einem der beiden
Decks gewährleistet ist. Bei allen Schiffen
müssen alle Schächte (zB für elektrische
Kabel) so gebaut sein, daß ein Brand nicht
von einem Zwischendeck oder von einer
Abteilung auf außerhalb von diesen liegende
Räume übergreifen kann;
4. zu lit. f
In Unterkunfts- und Maschinenräumen
sowie in Wirtschaftsräumen müssen Farben
und Lacke schwer entflammbar und zugelassen
sein. Bei Schiffen, deren Kiel am oder
nach dem Tage des Inkrafttretens dieser
Verordnung gelegt worden ist, gilt dieses
auch für ähnliche Stoffe, wie zB Beschichtungsmaterial.
Es gilt nicht für den Anstrich
oder die Beschichtung von beweglichem
Inventar. Die verdeckten brennbaren Flächen
aller Schotte, Verkleidungen, Treppen,
Unterkonstruktionen usw. sind durch
schaumschichtbildende Anstrichmittel oder
durch andere gleichwertige Maßnahmen
schwer entflammbar zu machen;
5. zu lit. h
Elektrische Heizkörper müssen durch ein
Gehäuse oder eine Verkleidung so abgedeckt
sein, daß auf ihnen keine Kleidungsstücke
oder sonstigen Gegenstände abgelegt
werden können. Über den Heizkörpern dürfen
keine Kleiderhaken angebracht sein.
Jeder Heizkörper ist mit einem Wärmeschutz
auszurüsten, der den Strom unterbricht,
sobald die für den Heizkörper zulässige
Höchsttemperatur überschritten wird.
Eine selbsttätige Wiedereinschaltung muß
ausgeschlossen sein. In Waschräumen,
Bädern und sonstigen feuchten Räumen dürfen
nur wasserdichte Heizkörper verwendet
werden. Der Wärmeschutz kann entfallen
bei wasserdichten Heizkörpern, die in Räumen
angeordnet sind, in denen keine wesentliche
Brandgefahr besteht, wie zB in Bädern
und Waschräumen;
6. zu lit. j
Abgesehen von den Maschinenraumlüftern
müssen Lüfter mit Kraftantrieb von zwei
möglichst weit auseinanderliegenden Schaltstellen
aus abgestellt werden können, soweit
sie Räume versorgen, in denen eine Brandgefahr
besteht. Die Ein- und Austrittsöffnungen
aller Lüftungssysteme müssen zugängliche
Verschlußvorrichtungen haben, die bei
Ausbruch eines Brandes geschlossen werden
können. Die Lüftungskanäle, Schächte, Verschlußvorrichtungen
und andere Teile des
Lüftungssystems müssen aus nichtbrennbaren
Werkstoffen bestehen.
Feueranzeige und -löschung auf Fahrgast- und
Frachtschiffen
§ 22. (1) Zu Regel 56 (Pumpen, Feuerlöschrohrleitungen,
Anschlußstutzen und Schläuche)
1. zu lit. b Z i
Pumpen, die ständig oder gelegentlich der
Ölförderung dienen, gelten nicht als Feuerlöschpumpen
und dürfen keine Verbindungen
zum Feuerlöschsystem haben;
2. zu lit. b Z ii
Jede der vorgeschriebenen Feuerlöschpumpen
muß eine Leistung von mindestens
25 m³/h haben. Dies gilt auch für zusätzliche
vorhandene Feuerlöschpumpen;
3. zu lit. c Z ii
Bei Fahrgastschiffen unter 1000 BRT muß
bei allen Anschlußstutzen ein Mindestdruck
von 2,75 bar, bei Frachtschiffen unter
1000 BRT ein solcher von 2,55 bar gehalten
werden;
4. zu lit. f
Der Werkstoff für neubeschaffte Feuerlöschschläuche
muß der ÖNORM F 2105
(Druckschläuche, Herstellung und Prüfung)
in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
Die einzelne Schlauchlänge darf 20 m,
in Maschinenräumen 15 m nicht überschreiten.
Als Schlauch- und Strahlrohrkupplungen
sind nur genormte 52- oder 75-mm-
Storzanschlüsse nach ÖNORM F 2121 (C-
Kupplung) bzw. DIN 14302 oder ÖNORM
F 2120 (B-Kupplung) bzw. DIN 14303 in
der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden.
(2) Zu Regel 57 [Feuerlöschgeräte (Handfeuerlöscher
und nicht tragbare Feuerlöscher)]
1. Für die Bekämpfung von den nach Brandklassen
unterteilten Bränden sind Handfeuerlöscher
mit den in der nachfolgenden
Tabelle jeweils aufgeführten Löschmitteln zu
verwenden
2. bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem
Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung
gelegt worden ist, dürfen sich nur Handfeuerlöscher
eines Typs an Bord befinden,
der für alle Brandklassen zugelassen ist;
3. zu lit. a Z ii
Den Naß-Handfeuerlöschern nach Z i sind
Trockenfeuerlöscher gleichwertig, die für
die Brandklasse A zugelassen sind;
4. zu lit. b
Fahrgastschiffe und Frachtschiffe müssen
Ersatzfüllungen und -treibmittel mitführen,
deren Menge sich nach folgender Tabelle
bestimmt, wobei die ermittelten Zahlen nach
oben aufzurunden sind
5. benutzte Feuerlöscher müssen unverzüglich
nachgefüllt werden. Eine Anweisung für das
Nachfüllen muß sich an Bord befinden. Zum
Nachfüllen dürfen nur vom Hersteller des
Feuerlöschers gelieferte Ersatzfüllungen verwendet
werden. Auch teilweise entleerte
Löscher müssen neu gefüllt werden. Für
Feuerlöscher, die an Bord nicht nachgefüllt
werden können, muß eine den Ersatzfüllungen
entsprechende Anzahl Reservelöscher
mitgefühlt werden;
6. zu lit. d
Die Gebrauchsfähigkeit der Feuerlöscher
muß durch eine am Feuerlöscher angebrachte
Prüfbescheinigung vom Hersteller
oder von einer von ihm beauftragten Person
nachgewiesen werden. Die Bescheinigung
muß das Datum der Prüfung enthalten und
hat eine Geltungsdauer von zwei Jahren.
(3) Zu Regel 58 (Feuererstickung durch Gas
oder Dampf für Maschinen- und Laderäume)
1. Anlagen zu Feuererstickung durch Gas oder
Dampf müssen zugelassen sein;
2. zu lit. c
Die für die vorgeschriebene Gasmenge
erforderlichen Flaschen (Behälter) sind in
ausschließlich hiefür verwendeten Räumen
unterzubringen, die an einer gut zugänglichen
Stelle liegen und mit einer wirkungsvollen
Lüftung versehen sein müssen. Sie dürfen
nicht vor dem vorderen Kollisionsschott und
bei Anordnung über dem Kollisionsschott
möglichst weit von der Schiffsseite entfernt
liegen. Der Zutritt zu diesen Räumen muß in
der Regel vom freien Deck aus möglich sein;
er darf in keinem Fall durch die von der
Anlage geschützten Räume führen. Wände
und Decks, die an solche Räume grenzen
oder der Sonneneinstrahlung ausgesetzt
sind, müssen als Trennflächen vom
Typ „A 60" ausgeführt sein. Türen, die nicht
auf freiliegende Decks führen, sind gasdicht,
dh. mit Selbstschließern und zwei Vorreibern
auszuführen.
(4) Zu Regel 59 lit. f (Selbsttätige Berieselungssysteme
auf Fahrgastschiffen): Es müssen Berieselungsdüsen
bei einer Temperatur von 68° C in den
gemäßigten Zonen, 79° C falls auch Tropenzonen
befahren werden und 141° C für Trockenräume
und Küchen ohne Beschränkung des Fahrtbereichs
in Tätigkeit treten. Abweichungen von ± 5°C sind
zulässig.
(5) Zu Regel 61 lit. c (Feueranzeigesysteme)
Anzeigesysteme für Laderäume müssen ebenfalls
Schallsignale auf der Brücke abgeben.
(6) Zu Regel 64 (Vorschriften für Fahrgastschiffe)
1. zu lit. a Z i
Die Feuermelder müssen an geeigneten Plätzen
in Abständen von etwa 20 m angeordnet
sein;
2. zu lit. b Z iii
Auf Fahrgastschiffen unter 1000 BRT muß
für den Fall, daß ein Brand in einer Abteilung
alle Pumpen außer Betrieb setzen kann,
eine weitere ausreichende Feuerlöscheinrichtung
vorhanden sein;
3. zu lit. f Z ii
Laderäume der Fahrgastschiffe unter
1000 BRT sind durch eine Kohlensäurefeuerlöschanlage
oder eine andere gleichwertige
Feuerlöschanlage zu schützen, die
fest eingebaut sein muß;
4. zu lit. h
Diese Vorschrift findet auch auf Räume
Anwendung, in denen sich Hilfsmaschinen
mit Verbrennungsmotoren mit weniger als
735 kW befinden;
5. zu lit. h Z ii
In Maschinenräumen, in denen sich Verbrennungsmotoren
als Haupt- oder Hilfsmaschinen
befinden, müssen neben einem zugelassenen
Schaumfeuerlöscher mit mindestens
45 l Inhalt oder einem anderen gleichwertigen
Gerät bei einer Leistung
a) bis 350 kW 3 Handfeuerlöscher,
b) über 350 bis 735 kW 4 Handfeuerlöscher,
c) über 735 kW je angefangene weitere
1500 kW 1 weiterer Handfeuerlöscher
vorhanden sein. Sind die Handfeuerlöscher
zum Ablöschen von Bränden an elektrischen
Anlagen nicht geeignet, so müssen zusätzlich
bei einer Stromerzeugerleistung
a) bis 100 kW 1 Handfeuerlöscher,
b) über 100 bis 500 kW 2 Handfeuerlöscher,
c) über 500 bis 1000 kW 3 Handfeuerlöscher,
d) über 1000 kW je angefangene weitere
2000 kW 1 weiterer Handfeuerlöscher,
die zum Ablöschen von Bränden an elektrischen
Leitungen geeignet sind, vorhanden
sein. Die vorgenannte Anzahl von Handfeuerlöschern
bezieht sich auf 6-kg-Löscher.
Werden 12-kg-Löscher verwendet, genügt
die halbe Anzahl an Handfeuerlöschern.
Sind in Maschinenräumen Hilfskessel von
untergeordneter Bedeutung oder Heizungskessel
aufgestellt, so muß mindestens ein
zusätzlicher Handfeuerlöscher vorhanden
sein;
6. zu lit. j
Eines der Atemschutzgeräte muß ein
Frischluft-Druckschlauchgerät sein. Alle darüber
hinaus mitzuführenden Atemschutzgeräte
müssen Preßluftatmer sein. Für jeden
Preßluftatmer sind mindestens 6 einsatzbe-
reite Reserve-Druckluftflaschen mit einer
Gesamt-Luftmenge von mindestens 9600 l
mitzuführen.
(7) Zu Regel 65 (Vorschriften für Frachtschiffe)
1. Pumpenräume auf Tankschiffen müssen an
eine Kohlensäure- oder gleichwirksame
Feuerlöschanlage angeschlossen sein. Am
Pumpenraumeingang ist ein geeigneter
Handfeuerlöscher zu haltern;
2. zu lit. a
Für Frachtschiffe unter 1000 BRT gilt folgendes
a) es muß eine maschinell angetriebene, vom
Hauptantrieb unabhängige Feuerlöschpumpe
vorhanden sein. Die Leistung
dieser Pumpe und das zugehörige Leitungssystem
müssen so bemessen sein,
daß mindestens zwei kräftige Wasserstrahlen
an jede Stelle des Schiffes gegeben
werden können,
b) lit. c Z i über Feuerlösch-Anschlußstutzen,
Schläuche und Strahlrohre, lit. e über
die Mindestzahl von Handfeuerlöschern
in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen
sowie lit. g über Feuerlöschanlagen in
Kesselräumen usw. finden sinngemäß
Anwendung,
c) lit. h über Brandbekämpfungsanlagen in
Räumen mit Verbrennungsmotoren sowie
die hiezu erlassenen Zusatzvorschriften
finden sinngemäß Anwendung; Z i jedoch
nur bei Schiffen, deren Kiel nach dem
30. April 1967 gelegt worden ist;
3. zu lit. h
Diese Vorschrift findet auch auf Räume
Anwendung, in denen sich Hilfsmaschinen
mit Verbrennungsmotoren mit weniger als
735 kW befinden;
4. zu lit. h Z ii
In Maschinenräumen, in denen sich Verbrennungsmotoren
als Haupt- oder Hilfsmaschinen
befinden, müssen neben einem zugelassenen
Schaumfeuerlöscher mit mindestens
45 1 Inhalt oder einem anderen gleichwertigen
Gerät bei einer Leistung
a) bis 350 kW 3 Handfeuerlöscher,
b) über 350 bis 735 kW 4 Handfeuerlöscher,
c) über 735 kW je angefangene weitere
1500 kW 1 weiterer Handfeuerlöscher
vorhanden sein. Sind die Handfeuerlöscher
zum Ablöschen von Bränden an elektrischen
Anlagen nicht geeignet, so müssen zusätzlich
bei einer Stromerzeugerleistung
a) bis 100 kW 1 Handfeuerlöscher,
b) über 100 bis 500 kW 2 Handfeuerlöscher,
c) über 500 bis 1000 kW 3 Handfeuerlöscher,
d) über 1000 kW je angefangene weitere
2000 kW 1 weiterer Handfeuerlöscher,
die zum Ablöschen von Bränden an elektrischen
Leitungen geeignet sind, vorhanden
sein. Die vorgenannte Anzahl von Handfeuerlöschern
bezieht sich auf 6-kg-Löscher.
Werden 12-kg-Löscher verwendet, genügt
die halbe Anzahl an Handfeuerlöschern.
Sind in Maschinenräumen Hilfskessel von
untergeordneter Bedeutung oder Heizungskessel
aufgestellt, so muß mindestens ein
zusätzlicher Handfeuerlöscher vorhanden
sein. Für Farben- und Lampenräume sind
Handfeuerlöscher vorzusehen, sofern diese
Räume nicht an eine Kohlensäure- oder
Dampffeuerlöschanlage angeschlossen sind.
Im Funkraum ist ein Handfeuerlöscher
anzuordnen, der zum Ablöschen von Bränden
an elektrischen Anlagen geeignet ist. In
Küchen mit Ölfeuerung ist ein Handfeuerlöscher
vorzusehen, der zum Ablöschen von
Ölbränden geeignet ist;
5. zu lit. j
Frachtschiffe müssen folgende Ausrüstung
an Bord haben
1 Frischluft-Druckschlauchgerät mit Kopfschutz
(Rauchhelm oder Rauchmaske)
oder 1 Preßluftatmer mit Kopfschutz
sowie mindestens 12 einsatzbereiten
Reserve-Druckflaschen von je 4 1 Inhalt,
1 Rettungsleine,
1 Paar Schutzhandschuhe,
1 explosionsgeschützte elektrische Sicherheitsleuchte,
1 Feuerwehraxt mit hochspannungsisoliertem
Handgriff,
1 tragbare elektrische Bohrmaschine, Mindestbohrdurchmesser
10 mm, mit genügend
langem Anschlußkabel,
1 Kuhfuß.
Tankschiffe brauchen keine Bohrmaschine
mitzufuhren. Die Ausrüstung muß sorgfältig
gewartet werden. Der Kapitän hat die Besatzung
durch regelmäßige Übungen mit dem
Gebrauch der Geräte vertraut zu machen.
Sauerstoff-Kreislaufgeräte sind als Atemschutzgeräte
nicht zulässig. Wird ein Preßluftatmer
verwendet, so sind hiefür mindestens
6 einsatzbereite Reserve-Druckluftflaschen
mit einer Gesamt-Luftmenge von mindestens
9600 1 mitzuführen. Frachtschiffe
von 4000 und mehr BRT sowie Tankschiffe
müssen mindestens 2 Brandschutzausrüstungen
mitführen.
(8) Zu Regel 66 (Sofortige Verwendungsbereitschaft
der Brandbekämpfungsanlagen)
1. Der Zustand und die Betriebsbereitschaft der
Feuerlöschanlagen und Brandschutzausrüstungen
ist halbjährlich zu prüfen; das
Ergebnis der einzelnen Prüfungen ist in das
Schiffstagebuch einzutragen; jede Beanstandung
und ihre Beseitigung sind ausdrücklich
zu vermerken;
2. zu den nach Z 1 zu prüfenden Feuerlöschanlagen
gehören insbesondere
a) Schließvorrichtungen für Türen in Trennflächen
vom Typ „A" (Regel 38, § 21
Abs. 4),
b) die Feuerlöschpumpen, das Feuerlöschnetz,
die Anschlußstutzen und die Feuerlöschschläuche
nebst Zubehör (Regel 56,
§ 22 Abs. 1),
c) die Handfeuerlöscher und die festangebrachten
Feuerlöschgeräte (Regel 57, § 22
Abs. 2),
d) die Anlagen zur Feuererstickung durch
Gas oder Dampf (Regel 58, § 22 Abs. 3),
e) die selbsttätigen Berieselungssysteme auf
Fahrgastschiffen (Regel 59, § 22 Abs. 4),
f) die Schaumfeuerlöschsysteme (Regel 60),
g) die Feuermelde- und Feueranzeigesysteme
(Regel 52, Regel 61, § 22 Abs. 5),
h) die Schaumfeuerlöscher (Regel 64 lit. h
Z ii, Regel 65 lit. h Z ii).
i) die Handfeuermelder (Regel 64 lit. a Z i,
§ 22 Abs. 6 Z 1).
Allgemeine Brandschutzmaßnahmen
§ 23. (1) Zu Regel 68 lit. a Z ii und lit. b Z ii
(Ausgänge): Bestehen die Ausgänge aus zwei Leitergruppen,
muß bei Schiffen, deren Kiel nach dem
Inkrafttreten dieser Verordnung gelegt worden ist,
eine Leitergruppe mit einem stählernen Schacht
umkleidet und vom Flurboden aus durch eine
selbsttätig schließende Stahltür zugänglich sein. Bei
Schiffen, deren Kiel am oder nach dem Tage des
Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist,
muß eine der Leitergruppen erforderlichenfalls
auch von darüberliegenden Plattformen aus
zugänglich sein.
(2) Zu Regel 69 lit. b (Vorrichtung zum Abstellen
von Maschinen und Absperren von Ölsaugleitungen)
Diese Vorschrift gilt auch für Öl-Separatoren.
III. ABSCHNITT
Rettungsmittel
Rettungsmittel im allgemeinen
§ 24. (1) Zu Regel 2 (Begriffsbestimmungen)
Walfangmutterschiffe, Fischverarbeitungsschiffe
und Fischkonserven-Fabrikschiffe sind Schiffe, die
ausschließlich fremden Fang verarbeiten.
(2) Zu Regel 4 (Sofortige Verwendbarkeit von
Rettungsbooten, Rettungsflößen und Rettungsgeräten)
1. zu lit. b Z i
Die Rettungsboote, Rettungsflöße und Rettungsgeräte
müssen auch bei einem Trimm
von 10° sicher und schnell zu Wasser gelassen
werden können;
2. zu lit. b Z iii
Die Aufstellung darf die Sicht von der1
Brücke nach achtern nicht behindern.
(3) Zu Regel 5 (Bauart der Rettungsboote)
1. zu lit. a
Rettungsboote müssen zugelassen sein. Die
Rettungsboote auf Tankschiffen müssen aus
nichtbrennbarem Material bestehen;
2. zu lit. g
Der Raumgehalt der Schwimmvorrichtungen
muß mindestens 12,5 vH des Raumgehaltes
des Rettungsbootes betragen;
3. zu lit. h
Lose Luftkästen müssen aus Kupfer, Gelbmetall
oder gleichwertigem Material (zB seewasserbeständigem
Aluminium oder glasfaserverstärktem
Kunststoff) in ausreichender
Stärke und sachgemäßer Ausführung hergestellt
sein. Bei kupfernen Kästen in metallenen
Booten sind durch geeignete Isolierung
galvanische Wirkungen zu verhindern. Luftkästen
aus Kupfer oder Gelbmetall müssen
eine Mindestwandstärke von 0,7 mm haben.
Die Längsnähte müssen doppelt gefalzt und
verlötet, die Böden einfach gefalzt und vernietet
oder gelötet sein. Die Länge der Luftkästen
darf 1,20 m nicht überschreiten. Die
vorn und hinten im Boot untergebrachten
Luftkästen sind zweiteilig auszuführen. Die
Luftkästen sind abzudecken und durch
Holzschotte so abzutrennen, daß sie gegen
Beschädigungen geschützt sind und leicht
herausgenommen werden können.
(4) Zu Regel 6 (Raumgehalt der Rettungsboote)
1. zu lit a
Der Raumgehalt eines Rettungsbootes aus
Kunststoff oder Metall kann außer nach der
Stirling-Regel nach folgender Formel
bestimmt werden
Raumgehalt = 0,64 L B H,
wobei L die Länge, B die Breite und H die
Tiefe, jeweils in den Abmessungen nach
Regel 6 lit. g ist;
2. zu lit. b
Der Raumgehalt der Rettungsboote nach
der Stirling-Regel kann nach folgendem
Schema berechnet werden
Innenkante, Beplankung
(5) Zu Regel 7 (Fassungsvermögen der Rettungsboote)
Bei der Ermittlung des Fassungsvermögens
der Rettungsboote zwischen 4,90 m und
7,30 m Länge ist folgende Interpolationsubelle
zugrunde zu legen
Eine Sitzprobe ist durchzuführen.
(6) Zu Regel 9 lit. a Z i (Besondere Merkmale
der Motorrettungsboote): Der Typ des Dieselmotors
und der Startanlage muß von einer beauftragten
Klassifikationsgesellschaft oder einer dafür
zuständigen Stelle eines anderen Staates, der dem
Schiffssicherheitsvertrag angehört, zugelassen sein.
(7) Zu Regel 10 (Besondere Merkmale mechanisch
angetriebener Rettungsboote, die keine
Motorrettungsboote sind)
1. zu lit. a
Die Vorausgeschwindigkeit muß mindestens
31/2 kn in ruhigem Wasser bei voller Besetzung
und vollständiger Ausrüstung betragen;
2. zu lit. c
Der Raumgehalt der inneren Schwimmvorrichtungen
ist um 1 dm³/kg der Antriebsanlage
nebst Zubehör und, falls vorhanden, der
Scheinwerfer- und Telegraphiefunkanlage
zu vergrößern.
(8) Zu Regel 11 (Ausrüstung der Rettungsboote)
1. zu lit. a Z i
Es sind 2 Klappdollen für jede Ruderducht
mitzufuhren, in Ausnahmefällen können 11/2
Satz Ruderdollen oder Rudergabeln, die im
Rettungsboot durch Bändsei oder Ketten
befestigt sind, verwendet werden; Riemenlänge
und Werkstoff müssen zugelassen sein.
Ein Riemen für jede Ruderducht ist ein vollständiger
Satz Riemen;
2. zu lit. a Z v
Die Laterne muß eine Sturmlaterne, die
Streichhölzer müssen Sturmstreichhölzer
sein;
3. zu lit. a Z vii
Der Kompaß muß ein geprüfter Schwimmkompaß
sein;
4. zu lit. a Z x
Die Fangleinen müssen mindestens 22 mm
Durchmesser haben; ihre Länge muß mindestens
der dreifachen Höhe des Bootsdecks
über der Wasserlinie im Ballastzustand des
Schiffes entsprechen;
5. zu lit. a Z xi
Der Behälter muß 5 kg pflanzliches oder tierisches
Öl enthalten;
6. zu lit. a Z xii
Die Lebensmittelration muß mindestens
21 MJ enthalten;
7. zu lit. a Z xiii
Die wasserdichten Behälter müssen nichtrostend
sein;
8. zu lit. a Z xiv
Die Ausrüstung muß wasserdicht verpackt
sein. An Stelle dieser Fallschirmsignale kann
eine Signalpistole mit 8 Fallschirmsignalpatronen
rot mitgeführt werden. Der Typ der
Signalpistole und der Patronen muß zugelassen
sein;
9. zu lit. a Z xvii
Der Behälter muß nichtrostend sein;
10. zu lit. a Z xvii
Die wasserdichte elektrische Taschenlampe
muß von einem zugelassenen Typ sein;
11. zu lit. a Z xx
Das Klappmesser muß ein starkes, mit einem
Marlspieker versehenes Messer sein;
12. zu lit. a Z xxi
Die Wurfleinen müssen jeweils etwa 30 m
lang sein;
13. zu lit. a Z xxv
Der Satz Fischfanggerät muß von einem
zugelassenen Typ sein;
14. zu lit. a am Schluß
Die Rettungsboote müssen ferner mit einer
zugelassenen Folie für jede Person zum
Schutz gegen Unterkühlung, einem zugelassenen
Radarreflektor sowie mit Richtlinien
für Verhalten in Seenot ausgerüstet sein;
15. zu lit. e
Das Feuerlöschgerät muß ein 6-kg-Trockenlöscher
sein.
(9) Zu Regel 14 (Funkgeräte und Scheinwerfer
in Motorrettungsbooten)
1. zu lit. b
Der Raum muß spritzwasserdicht und mit
einer ausreichenden Beleuchtung versehen
sein;
2. zu lit. g
Der Scheinwerfer muß zum Morsen eingerichtet
sein.
(10) Zu Regel 16 (Vorschriften für starre Rettungsflöße)
Werkstoff und Bauart des starren Rettungsfloßes
müssen zugelassen sein.
(11) Zu Regel 17 (Ausrüstung aufblasbarer und
starrer Rettungsflöße)
1. zu lit. a Z ix
Der Behälter muß nichtrostend sein;
2. zu lit. a Z xi
Die wasserdichte elektrische Taschenlampe
muß von einem zugelassenen Typ sein;
3. zu lit. a Z xv
Der Satz Fischfanggerät muß von einem
zugelassenen Typ sein;
4. zu lit. a Z xvi
Die Lebensmittelration muß mindestens
21 MJ enthalten;
5. zu lit. a am Schluß
Die Rettungsflöße müssen ferner mit je einer
zugelassenen Folie für mindestens die Hälfte
der Personen, für die das Floß zugelassen ist,
zum Schutz gegen Unterkühlung sowie mit
Richtlinien für Verhalten in Seenot ausgerüstet
sein;
6. zu lit. b Z xi
Die vorgeschriebene Taschenlampe ist auf
allen Rettungsflößen mitzuführen.
(12) Zu Regel 19 lit. a und b (Einbooten in die
Rettungsboote und -flöße): Die Vorrichtungen
müssen zugelassen sein. Auf Fahrgastschiffen und
Frachtschiffen über 46 m Länge muß eine elektrisch
betriebene Alarmvorrichtung vorhanden sein, die
an die Notstromversorgung angeschlossen ist. Eine
Lautsprecheranlage reicht als Alarmvorrichtung nur
aus, wenn sie mit einer Glocke kombiniert ist.
(13) Zu Regel 21 (Merkmale der Rettungsringe)
1. zu lit. e
Auch auf Frachtschiffen müssen mindestens
4 Rettungsringe mit wirksamen, selbstzündenden
Lichtern und 2 Rettungsringe mit
Rauchbojen versehen sein;
2. zu lit. g
Ein Rettungsring muß in der Nähe des
Hecks angebracht sein.
(14) Zu Regel 22 (Rettungswesten)
1. zu lit. c Z ii, iv und v
Die Rettungsweste muß so beschaffen sein,
daß sie das Gesicht einer erschöpften oder
bewußtlosen Person längstens innerhalb von
5 s aus dem Wasser hebt, sicher über Wasser
hält und außerdem den Körper einer
erschöpften oder bewußtlosen Person im
Wasser aus jeder Lage selbsttätig in eine
schräge, sichere Rückenlage dreht;
2. zu lit. d
Die Rettungsweste muß 2 getrennte aufblasbare
Zellen haben, die mechanisch und mit
dem Mund aufgeblasen werden können; sie
muß auch den Vorschriften der lit. c entsprechen,
wenn nur eine der beiden Zellen aufgeblasen
ist.
(15) Zu Regel 23 (Leinenwurfgeräte): An Bord
jedes Schiffes muß an geeigneter, gut sichtbarer
Stelle eine Tafel angebracht sein, die die Anweisung
zur Handhabung des Leinenwurfgerätes enthält.
(16) Zu Regel 24 (Schiffsnotsignale): An Stelle
der 12 Fallschirmsignale kann eine Signalpistole mit
24 Fallschirmsignalpatronen mitgeführt werden.
Der Typ der Signalpistole und der Patronen muß
zugelassen sein.
(17) Zu Regel 25 (Sicherheitsrolle und Notmaßnahmen)
1. zu lit. c
Die Standardform der Sicherheitsrolle muß
zugelassen sein;
2. zu lit. f
Auch auf Fahrgastschiffen auf beschränkter
Fahrt müssen ergänzend elektrisch betriebene
Signale gegeben werden können.
(18) Zu Regel 26 (Musterungen und Übungen)
1. zu lit. a Z i bis iii
Zu den Bootsübungen gehört auch die Prüfung
der Betriebsbereitschaft der Rettungsmittel
einschließlich der
a) tragbaren Funkanlagen,
b) Funk- und Scheinwerferanlagen,
c) Rettungsgeräte und Rettungsflöße,
d) Einbootungseinrichtungen,
e) Aussetzvorrichtungen,
f) Beleuchtung,
g) Alarmsignalvorrichtungen,
h) Rettungsringe und Rettungswesten,
i) Leinenwurfgeräte und
j) Schiffsnotsignale.
Rettungsboote, Rettungsgeräte, Rettungsflöße,
Rettungsringe, Rettungswesten, Doppelschlauchboote
und Schlauchboote sind
mindestens einmal jährlich auf ihre Beschaffenheit
zu untersuchen. Im Rahmen dieser
Prüfung ist ein Aufblasen der Rettungsflöße
nicht durchzuführen. Beschädigte oder
unbrauchbare Rettungsmittel sind unverzüglich
zu reparieren oder zu ersetzen;
2. zu lit. a Z ii
Soweit es die Wetterlage erlaubt, sollen zwei
dieser Bootsübungen jährlich auf See durchgeführt
werden. Dabei ist das Boot zu Wasser
zu lassen und ein Rettungsring aufzufischen;
3. zu lit. a Z iii
Auch bei den Bootsübungen auf Fahrgastschiffen
ist die Ausrüstung der Rettungsboote
monatlich auf Vollständigkeit zu überprüfen;
4. zu lit. a Z iv
Das Ergebnis der Prüfung der Rettungsmittel
ist bei Schiffen, die zur Führung eines
Schiffstagebuchs verpflichtet sind, in dieses
einzutragen;
5. zu lit. b
Die Musterung erfolgt mit angelegten Rettungswesten
an den Musterungsplätzen;
6. zu lit. c
Bei den Bootsübungen auf See sind die
Boote auszuschwingen. Im Hafen sind sie
wegzufieren sowie Ruder- und Fahrübungen
durchzuführen. Die Übungen sind so durchzuführen,
daß sämtliche Personen der
Schiffsbesatzung ihre Aufgaben gründlich
kennen- und erfüllen lernen. Die Schiffsbesatzung
hat bei den Bootsübungen Rettungswesten
anzulegen;
7. zu lit. d
Auch auf Fahrgastschiffen auf beschränkter
Fahrt und auf Frachtschiffen von mehr als
46 m Länge müssen elektrisch betriebene
Signale von der Brücke aus gegeben werden
können.
Rettungsmittel für Fahrgastschiffe
§ 25. (1) Zu Regel 29 (Aufstellung und Handhabung
der Rettungsboote, Rettungsflöße und Rettungsgeräte)
1. zu lit. a
Der beauftragten Klassifikationsgesellschaft
sind Zeichnungen über die Aufstellung der
Rettungsboote und Rettungsflöße zur Überprüfung
einzureichen;
2. zu lit. a Z i
Die Aussetzungsvorrichtung muß so beschaffen
sein, daß die Fiergeschwindigkeit der
Rettungsboote folgender Formel entspricht
v = 0,4 + 0,02 H,
wobei v der Zahlenwert der in m/s gemessenen
Fiergeschwindigkeit und H der Zahlenwert
des in m gemessenen Höhenunterschieds
zwischen Bootsdeck und Ballastlinie
ist. Bei v ist eine Abweichung von ±10 vH
zulässig;
3. zu lit. a Z iii und iv
Die Rettungsboote, Rettungsflöße und Rettungsgeräte
müssen auch bei 10° Trimm zu
Wasser gelassen werden können. Die Halteningen
der aufblasbaren Rettungsflöße müssen
mit einem zugelassenen Wasserdruckauslöser
ausgerüstet sein;
4. zu lit. k
An dem Verbindungsstag der Davits muß
mindestens für jede obere Ducht ein Manntau
angebracht sein.
(2) Zu Regel 30 (Beleuchtung der Decks, Rettungsboote,
Rettungsflöße usw.): Ein Beleuchtungsplan
ist einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft
zur Überprüfung vorzulegen.
(3) Zu Regel 33 lit. a (Rettungsgeräte): Das
Gerät muß mit 2 Paddeln ausgerüstet sein, die an
den Seiten befestigt sein müssen.
Rettungsmittel für Frachtschiffe
§ 26. (1) Zu Regel 35 (Anzahl und Fassungsvermögen
der Rettungsboote und -flöße)
1. Frachtschiffe müssen Rettungsflöße für alle
an Bord befindlichen Personen mitführen.
Die Halterungen der aufblasbaren Rettungsflöße
müssen mit einem zugelassenen Wasserdruckauslöser
ausgerüstet sein;
2. zu lit. b Z i
Rettungsboote dürfen nicht durch Rettungsflöße
ersetzt werden.
(2) Zu Regel 36 (Davits und Aussetzvorrichtungen)
1. zu lit. a
Der beauftragten Klassifikationsgesellschaft
sind Zeichnungen über die Aufstellung der
Rettungsboote und Rettungsflöße zur Überprüfung
einzureichen;
2. zu lit. d
Die Aussetzvorrichtung muß so beschaffen
sein, daß die Fiergeschwindigkeit der Rettungsboote
folgender Formel entspricht
v = 0,4 + 0,02 H,
wobei v der Zahlenwert der in m/s gemessenen
Fiergeschwindigkeit und H der Zahlenwert
des in m gemessenen Höhenunterschieds
zwischen Bootsdeck und Ballastlinie
ist. Bei v ist eine Abweichung von ± 10 vH
zulässig;
3. zu lit. i
Bei der Zulassung von Läufern aus Manilatauwerk
oder einem anderen zugelassenen
Werkstoff muß die Höhe des Bootsdecks
berücksichtigt werden;
4. zu lit. j
An dem Verbindungsstag der Davits muß
mindestens für jede obere Ducht ein Manntau
angebracht sein. Die Läufer und Manntaue
müssen lang genug sein, um beim
geringsten Tiefgang des Schiffes in Seewasser,
bei 10° Trimm und bei einer Schlagseite
von 15° nach der einen oder anderen Seite
die Wasseroberfläche zu erreichen.
(3) Zu Regel 37 (Ausrüstung mit Rettungsringen)
Die Mindestzahl der Rettungsringe wird
durch folgende Tabelle bestimmt
TEIL C
Vorschriften für Schiffe, auf die
der Schiffssicherheitsvertrag keine
Anwendung findet
I. ABSCHNITT
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 27. (1) Die Vorschriften dieses Teils gelten
für
1. Frachtschiffe von weniger als 500 BRT;
2. Sonderfahrzeuge, ausgenommen Fischereifahrzeuge.
(2) Für die in Abs. 1 genannten Schiffe gelten
die Vorschriften des Kapitels II und des Kapitels III
Regeln 2 bis 26 des Schiffsicherheitsvertrages sowie
die hiezu erlassenen Zusatzvorschriften dieser Verordnung
(§§ 18 bis 26) sinngemäß, soweit in den
nachfolgenden Vorschriften nichts anderes
bestimmt ist.
Ausnahmen
§ 28. Ist die Anwendung von Vorschriften dieses
Teils technisch nicht möglich oder mit wirtschaftlich
nicht vertretbaren Kosten verbunden, bestimmt
der Bundesminister für Verkehr auf Grund eines
Gutachtens einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft,
welche Anforderungen erfüllt werden
müssen, damit die Sicherheit der an Bord befindlichen
Personen und der Seeschiffahrt nicht beeinträchtigt
wird.
II. ABSCHNITT
Frachtschiffe von weniger als
500 BRT
Maschinen und elektrische Anlagen
§ 29. (1) Ist nach Regel 29 lit. c Z i des Kapitels
II des Schiffssicherheitsvertrages eine Hilfsruderanlage
ohne Kraftantrieb ausreichend, so
genügt die Speisung der elektrischen oder elektrohydraulischen
Hauptruderanlage durch einen von
der Hauptschalttafel ausgehenden Stromkreis.
(2) Als Notbeleuchtung genügen stets betriebsbereit
zu haltende Batterieleuchten.
Feuerschutz
§ 30. Auf Schiffe, die vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung auf Kiel gelegt worden sind, finden
abweichend von § 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 21
Abs. 11 Z 1, die Regel 54 lit. b des Kapitels II des
Schiffssicherheitsvertrages und die hiezu erlassenen
Zusatzvorschriften (§ 21 Abs. 11 Z 2) keine Anwendung.
Feueranzeige und -löschung
§ 31. (1) Bei Schiffen unter 300 BRT müssen,
abweichend von § 17 Abs. 2 in Verbindung mit
Regel 56 lit. d des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages,
so viele Feuerlöschanschlußstutzen vorhanden
und so verteilt sein, daß mit einem von
einer einzigen Schlauchlänge gespeisten Wasserstrahl
jede Stelle des Schiffes erreicht werden kann.
(2) Auf Schiffen unter 300 BRT darf die nach
§ 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 7 Z 2 lit. a
vorgeschriebene Feuerlöschpumpe an die Hauptmaschine
angehängt werden, wenn die Wellenleitung
leicht von der Hauptmaschine getrennt werden
kann. Die Leistung dieser Pumpe und des
dazugehörigen Leitungssystems muß so bemessen
sein, daß mindestens ein kräftiger Wasserstrahl an
jede Stelle des Schiffes gegeben werden kann.
(3) Jedes Schiff muß mindestens je 3 Feuerlöschschläuche,
Strahlrohre und Schlauchkupplungen
mitführen, von denen 1 Strahlrohr zum Sprühen
von Wasser auf flüssige Brennstoffe geeignet
ist. Die einzelne Schlauchlänge darf 15 m, in
Maschinenräumen 10 m nicht überschreiten. Als
Schlauch- und Strahlrohrkupplungen sind nur
genormte 52-mm-Storzanschlüsse zu verwenden.
(4) Für Schiffe unter 300 BRT gilt, abweichend
von § 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 7 Z 2,
folgendes
1. in den Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen
müssen mindestens 3 Handfeuerlöscher vorhanden
sein;
2. in Räumen mit Verbrennungsmotoren sind
ein Schaumfeuerlöscher von mindestens 45 1
Inhalt oder andere gleichwertige Geräte nur
bei einer Gesamtleistung von 735 kW oder
mehr erforderlich;
3. lit. h Z i der Regel 65 Kapitel II des Schiffssicherheitsvertrages
findet keine Anwendung.
(5) Auf Tankschiffe finden die Vorschriften des
Kapitels II Regel 65 lit. j des Schiffssicherheitsvertrages
und die hiezu erlassenen Zusatzvorschriften
(§ 22 Abs. 7) Anwendung.
Bauart der Rettungsboote
§ 32. (1) Rettungsboote, von weniger als 4 m
Länge sind nicht zulässig. Auf Schiffen, auf denen
bisher Rettungsboote von weniger als 4 m Länge
zugelassen waren, dürfen diese Rettungsboote bis
zu einem Umbau der Rettungsboot-Aussetzvorrichtung
weiter an Bord verwendet werden.
(2) Die Anzahl der Personen für Rettungsboote
von 4 m Länge oder mehr, aber von weniger als
4,90 m Länge, wird durch Teilung des Zahlenwertes
des in m³ gemessenen Raumgehalts des Rettungsbootes
durch 0,4 ermittelt.
Ausrüstung der Rettungsboote und -flöße
§ 33. Rettungsboote und -flöße von Schiffen in
der Küstennahen Fahrt sind mit folgenden Gegenständen
auszurüsten
1 Riemen für jede Ruderducht,
2 Reserveriemen,
1 Bootshaken,
1 Satz Klappdollen oder 11/2 Satz Rudergabeln,
1 Mast mit Segel,
2 Pflöcke für jedes Wasserablaßloch (angebändselt),
1 Schöpfeimer,
1 Ösfaß,
1 Ruder mit Pinne,
1 Fangleine,
1 Treibanker mit Ölbeutel,
1 Gefäß mit 5 kgWellenöl,
1 wasserdichter Behälter mit mindestens 6
zugelassenen Handfackeln rot oder eine Signalpistole
mit 12 Leuchtpatronen rot sowie
einer Schachtel Sturmstreichhölzer,
2 Fallschirmsignale oder 4 Fallschirmsignalpatronen,
2 Rauchsignale,
1 Kappbeil,
1 Laterne mit einer Brenndauer von mindestens
8 h,
1 zugelassener Sanitätskasten für Erste Hilfe,
1 zugelassene wasserdichte elektrische
Taschenlampe, die sich zum Morsen eignet,
mit 1 Satz Reservebatterien und 1 Reserveglühbirne
in einem wasserdichten Behälter.
Die Rettungsboote und -flöße sind darüber hinaus
mit Wasser und Proviant gemäß Kapitel III
Regel 11 lit. a Z xii und Z xiii des Schiffssicherheitsvertrages
auszurüsten.
Einbooten im die Rettungsboote und -flöße und in
die Boote
§ 34. Zum Einbooten in die Rettungsboote und
-flöße und in die Boote sind geeignete Vorrichtungen
zu schaffen, die zugelassen sein müssen.
Ausrüstung mit Rettungsmitteln
% 35. (1) Schiffe in der Weltweiten Fahrt sind
mit Rettungsbooten, Rettungsflößen, Rettungsringen
und Rettungswesten nach den Vorschriften des
Kapitels III des Schiffssicherheitsvertrages und den
dazu erlassenen Zusatzvorschriften dieser Verordnung
(§§ 24 und 26) auszurüsten. Der Bundesminister
für Verkehr kann Ausnahmen bei Fahrten in
überseeischen Gewässern, auf denen ein Schiff sich
nicht mehr als 200 Seemeilen vom nächsten Schutzhafen
entfernt, zulassen, sofern die Sicherheit der
an Bord befindlichen Personen nicht beeinträchtigt
wird.
(2) Schiffe in der Küstennahen Fahrt sind mit
einem Rettungsboot mit Aussetzvorrichtung und
mit einem Rettungsfloß entsprechend Kapitel III
Regel 15 des Schiffssicherheitsvertrages, jedes ausreichend
für alle an Bord befindlichen Personen,
oder mit 2 solchen Rettungsflößen, jedes ausreichend
für alle an Bord befindlichen Personen, auszurüsten.
Außerdem sind bei 50 m Schiffslänge
oder mehr mindestens 6 Rettungsringe mitzuführen,
bei weniger als 50 m Schiffslänge mindestens
4 Rettungsringe; 2 dieser Rettungsringe sind mit
selbstzündenden, im Wasser nicht verlöschenden
Lichtern, 2 weitere mit je einer 28 m langen
schwimmfähigen Rettungsleine zu versehen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr kann zulassen,
daß das im Abs. 2 angeführte Rettungsboot
durch ein Doppelschlauchboot unter Aussetzvorrichtung
ersetzt wird, sofern die Sicherheit der an
Bord befindlichen Personen nicht beeinträchtigt
wird.
Beförderung von Getreide
§ 36. Die Vorschriften des Kapitels VI des
Schiffssicherheitsvertrages sind sinngemäß auf
Schiffe, deren Breite 6,5 m oder mehr beträgt,
anzuwenden.
III. ABSCHNITT
Sonderfahrzeuge
Unterteilung und Stabilität
§ 37. (1) Die Vorschriften der Regeln 8, 9 und
19 des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages
gelten sinngemäß.
(2) Bei schwimmenden Arbeitsgeräten bestimmt
der Bundesminister für Verkehr unter Berücksichtigung
von Größe und Verwendungszweck, welche
weiteren Anforderungen in bezug auf Unterteilung
und Stabilität zu erfüllen sind.
Maschinen und elektrische Anlagen
§ 38. Regel 23 lit. b des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages
gilt mit der Maßgabe, daß der
Bundesminister für Verkehr im Einzelfall bestimmen
kann, welche Vorschriften der Regeln 29 und
30 über die Ruderanlage im Hinblick auf die
Sicherheit anzuwenden sind.
Feuerschutz, -anzeige und -löschung
§ 39. (1) Die Vorschriften der Teile D und E
des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages sind,
insbesondere für Maschinen- und Unterkunftsräume,
soweit anzuwenden, daß die größtmögliche
Sicherheit für die an Bord befindlichen Personen
erreicht wird.
(2) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt,
welche Vorschriften im Einzelfall anzuwenden
sind.
Ausrüstung mit Rettungsmitteln
§ 40. (1) Die Vorschriften der §§ 32 bis 35 gelten
sinngemäß.
(2) Der Bundesminister für Verkehr kann auf
Antrag Ausnahmen zulassen, soweit die Sicherheit
der an Bord befindlichen Personen nicht beeinträchtigt
wird.
TEIL D
Vorschriften über Freibord
Anwendungsbereich
§ 41. (1) Die Vorschriften des § 42 gelten für
alle Schiffe, ausgenommen Jachten.
(2) Die Vorschriften des § 43 gelten für Fahrgastschiffe
und Frachtschiffe, die dem Freibord-
Übereinkommen nicht unterliegen.
Allgemeines
§ 42. (1) Die in § 41 Abs. 1 genannten Schiffe
dürfen nicht tiefer als bis zur vorgeschriebenen
Lademarke beladen werden.
(2) In jedem Beladungszustand muß ausreichende
Stabilität gewährleistet sein. Bei Decklast ist
die Gewichtszunahme durch Wasseraufnahme und
Vereisung zu berücksichtigen.
(3) Leergehende und unzureichend beladene
Schiffe sind ausreichend zu beballasten.
Vorschriften für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe,
auf die das Freibord-Übereinkommen keine Anwendung
findet
§ 43. (1) Auf die in § 41 Abs. 2 genannten
Schiffe sind die Bestimmungen der Anlage I zu diesem
Übereinkommen sinngemäß anzuwenden.
(2) Für die in Abs. 1 genannten Schiffe ist auf
Grund einer Besichtigung in sinngemäßer Anwendung
des Art. 14 Abs. 1 lit. a des Freibord-Übereinkommens
von einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft
ein Mindestfreibord festzusetzen und ein
Freibord-Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4
auszustellen.
(3) Die in Abs. 1 genannten Schiffe sind in
Abständen von fünf Jahren einer Besichtigung in
sinngemäßer Anwendung des Art. 14 Abs. 1 lit. b
des Freibord-Übereinkommens und alljährlich
einer Überprüfung in sinngemäßer Anwendung des
Art. 14 Abs. 1 lit c des Freibord-Übereinkommens
zu unterziehen.
(4) Schiffe im Sinne des Abs. 1 dürfen nur dann
zu einer Reise auslaufen, wenn an ihnen eine Freibordmarke
gemäß Abs. 6 oder 7 dauerhaft und
deutlich sichtbar angebracht ist und sie ein Freibord-
Zeugnis ausgestellt erhielten bzw. dieses
Zeugnis auf Grund der Untersuchungen und Überprüfungen
gemäß Abs. 3 als verlängert gilt. Ergeben
die Untersuchungen und Überprüfungen Män-
gel, die die Seetüchtigkeit des Schiffes beeinträchtigen,
ist das Zeugnis bis zur Behebung der Mängel
zu entziehen.
(5) Schiffe im Sinne des Abs. 1 dürfen nur in
dem Fahrtbereich verkehren, der in dem in Abs. 2
genannten Freibord-Zeugnis angeführt ist.
(6) Frachtschiffe im Sinne des Abs. 1 erhalten
eine Freibordmarke nach Festsetzung des Mindestfreibords.
Die Freibordmarke dieser Schiffe besteht
aus dem Deckstrich und einem senkrechten Strich,
von dem die Freiborde für Sommer und Winter
sowie der Frischwasser-Freibord abgesetzt werden.
Diese Freibordmarke ist mittschiffs an beiden
Schiffsseiten anzubringen.
(7) Fahrgastschiffe im Sinne des Abs. 1 erhalten
die Freibordmarke auf Grund der Leckrechnung in
sinngemäßer Anwendung des Kapitels II des
Schiffssicherheitsvertrages.
(8) Nach einer Besichtigung oder Überprüfung
eines in Abs. 1 genannten Schiffes dürfen an seiner
Bauausführung, seiner Maschinenanlage, seiner
Ausrüstung, seiner allgemeinen Anordnung, den
Werkstoffen und den Materialstärken, auf die sich
die Besichtigung oder Überprüfung erstreckt hat,
keine Änderungen vorgenommen werden.
(9) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5
müssen sich auch die in Abs. 1 genannten Schiffe
nach den Regeln richten, die in der Anlage II des
Freibord-Übereinkommens für Zonen, Gebiete und
Jahreszeiten festgelegt sind.
TEIL E
Vorschriften über die Krankenfürsorge
an Bord
Anwendungsbereich
§ 44. Die Vorschriften dieses Teils gelten für alle
Schiffe, ausgenommen Jachten.
Ausrüstung mit Hilfsmitteln der Krankenfürsorge
§ 45. Die Ausrüstung der Schiffe und ihrer Rettungsboote
mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln
der Krankenfürsorge ist unter Berücksichtigung der
Anzahl der an Bord befindlichen Personen nach
den Vorschriften der Anlage 5 und der Anlage 6
vorzunehmen.
Überprüfung der Ausrüstung
§ 46. (1) Alle drei Monate ist die Ausrüstung
vom Schiffsarzt, auf Schiffen ohne Schiffsarzt vom
Kapitän, auf Sauberkeit, Vollständigkeit, Verschluß
der Behälter, Beschriftung und den Zustand zu
überprüfen. Der Schiffsarzt hat sich auch von der
zweckentsprechenden Beschaffenheit der Arznei-
und anderen Hilfsmittel zu überzeugen. Verbrauchte
oder offensichtlich unbrauchbar gewordene
Arznei- und andere Hilfsmittel sind zu ersetzen.
(2) Die Ausrüstung der Rettungsboote mit Sanitätskasten
und deren Unversehrtheit hat der Kapitän
zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist in das
Schiffstagebuch einzutragen.
Aufbewahrung der Ausrüstung
§ 47. (1) Die Ausrüstung ist übersichtlich geordnet
und geschützt gegen Verschmutzung, Feuchtigkeit
und andere schädliche Einflüsse aufzubewahren.
Die Ausrüstung ist unter Verschluß zu halten.
(2) Die Arzneischränke bzw. Arzneikisten sind
in einem dafür geeigneten Raum aufzustellen. Auf
Schiffen mit mehr als 1200 BRT Raumgehalt ist
der Arzneischrank oder die Arzneikiste in einem
besonderen Raum außerhalb des Krankenraumes
aufzustellen; dieser besondere Raum ist mit Waschgelegenheit,
Steckdose und Untersuchungsbank
auszurüsten.
(3) Der Sanitätskasten für Rettungsboote ist mit
dem Namen des Lieferanten und der Angabe des
Zeitpunktes der Verpackung zu versehen und zu
plombieren. Auf der Innenseite des Kastens ist ein
Inhaltsverzeichnis wasserfest anzubringen. Der
Kasten ist mit wetterbeständigem Farbüberzug zu
versehen.
Verwahrung der Arzneimittel
§ 48. (1) Die im Verzeichnis der Anlage 5 mit
+ gekennzeichneten Arzneimittel sind in einer
besonderen Arzneikiste, von den übrigen Präparaten
vollkommen getrennt, aufzubewahren und vom
Schiffsarzt, auf Schiffen ohne Schiffsarzt vom
Kapitän, unter Verschluß zu halten.
(2) Impfstoffe und Seren sind in einem verschlossenen
Behälter, getrennt von Lebensmitteln,
im Kühlschrank oder Kühlraum aufzubewahren.
(3) Desinfektionsmittel, soweit es sich um Präparate
zur Grob- und Raumdesinfektion oder um
Insektenvernichtungsmittel handelt, sind nicht mit
Arzneimitteln, sondern getrennt von diesen aufzubewahren.
Arzneikisten und Arzneischränke
§ 49. (1) In den Arzneikisten und Arzneischränken
sind die einzelnen Arzneimittel in geeigneten
Behältern aufzubewahren. Glasgefäße sind so zu
haltern, daß sie bei Seegang gegen Zerbrechen
geschützt sind.
(2) Alle Behälter für die einzelnen Arzneimittel
sind deutlich und wasserfest zu beschriften.
(3) Die Beschriftung muß auch eine Gebrauchsanweisung
und etwa gebotene Vorsichtshinweise
enthalten. Die Beschriftung muß mit den Bezeichnungen
des Verzeichnisses der Anlage 5 übereinstimmen.
Bezeichnung der Arzneimittel
§ 50. (1) Die Beschriftung der Flaschen und
anderen Behälter, in denen Arzneimittel an Kranke
abgegeben werden, muß eine genaue Gebrauchsanweisung
enthalten.
(2) Sämtliche äußerlich anzuwendenden Arzneimittel
sind durch einen roten Aufklebezettel mit
dem deutlich lesbaren Hinweis „Äußerlich" zu
kennzeichnen. Arzneimittel für den innerlichen
Gebrauch sind mit weißem Aufklebezettel zu versehen.
Für lichtempfindliche Medikamente sind
Braunglasflaschen zu verwenden.
Suchtgifte
§ 51. (1) Arzneimittel im Sinne des Suchtgiftgesetzes
1951, BGBl. Nr. 234, und der Suchtgiftverordnung
1979, BGBl. Nr. 390, sind bei der Lieferung
nach Art und Menge in ein Suchtgiftvormerkbuch
nach dem Muster der Anlage 7 einzutragen.
(2) Werden diese Arzneimittel angewendet, so
sind die Art und Menge, der Name des Kranken,
die Art der Erkrankung sowie der Tag und die
Stunde der Entnahme in das Suchtgiftvormerkbuch
einzutragen.
(3) Alle Eintragungen in das Suchtgiftvormerkbuch
sind vom Schiffsarzt, bei Schiffen ohne
Schiffsarzt vom Kapitän, zu unterschreiben. Die
ordnungsgemäße Führung des Suchtgiftvormerkbuches
ist bei der jährlichen Prüfung der Ausrüstung
zu überprüfen. Die Überprüfung ist zu bescheinigen.
Krankenräume
§ 52. (1) Schiffe in der Weltweiten Fahrt sind
mit einem ruhig gelegenen, luftigen, hellen und gut
heizbaren Krankenraum auszustatten. Das gleiche
gilt für Schiffe in der Küstennahen Fahrt, soweit sie
mehr als 1200 BRT Raumgehalt haben oder neben
den Räumen für die Besatzung und den Lotsen ein
weiterer Aufenthaltsraum vorhanden ist. Auf allen
anderen Schiffen ist ein Raum vorzusehen, der als
Mehrzweckraum in Verwendung stehen, jedoch
binnen kurzer Zeit zu einem Krankenraum umgewandelt
werden kann. Innenräume dürfen nicht als
Krankenräume verwendet werden.
(2) Der Krankenraum muß bei Bedarf sofort zur
Verfügung stehen. Er muß leicht zu reinigen und
zu desinfizieren sein. Der Eingang zum Krankenraum
muß so breit sein, daß ein Kranker liegend
hineingetragen werden kann.
(3) Der Krankenraum muß bei Schiffen bis zu
40 Personen an Bord mindestens ein Krankenbett,
bei mehr als 40 Personen mindestens 2 Krankenbetten
enthalten. Die Krankenbetten müssen mindestens
die gleiche Größe, Lage und Ausstattung wie
die Kojen des Mannschaftsraumes haben; sie müssen
grundsätzlich pflegegerecht von beiden Seiten
zugängig aufgestellt sein. Stockbetten dürfen nicht
verwendet werden.
(4) Bei Schiffen mit mehr als 80 Personen an
Bord ist die Anzahl der Krankenräume und Krankenbetten
entsprechend zu vermehren. Bei Schiffen
mit mehr als 600 Personen an Bord ist ein Isolierraum
vorzusehen.
(5) Wird an Bord eine Klimaanlage eingebaut,
sind die Kranken-, Behandlungs- und Operationsräume
an die Anlage anzuschließen.
Einrichtung der Krankenräume
§ 53. (1) Bei jedem Krankenraum ist ein gut
lüftbarer Abort mit Wasserspülung vorzusehen, der
bei Schiffen mit mehr als 80 Personen an Bord
unmittelbar vom Krankenraum aus zugänglich sein
muß.
(2) Auf Schiffen mit mehr als 80 Personen an
Bord ist bei den Krankenräumen ein Baderaum, der
unmittelbar von den Krankenräumen aus zugänglich
ist, vorzusehen. Bei mehr als 600 Personen an
Bord sind zwei Baderäume einzurichten.
(3) Die Baderäume dürfen innen liegen; sie müssen
gut geheizt und ohne Zugwirkung gut gelüftet
werden können. Sie müssen Einrichtungen für
warme und kalte Süßwasserwannenbäder enthalten.
Operationsraum
§ 54. Schiffe, die mit einem Schiffsarzt zu besetzen
sind, müssen, wenn mit ihrem Bau nach
Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wird,
einen besonderen Operationsraum von mindestens
8,5 m² Bodenfläche haben. Die Mindestausstattung
des Operationsraumes ist nach den Vorschriften
der Anlage 8 vorzunehmen.
Schiffsarzt
§ 55. (1) Schiffe mit mehr als 80 Personen am
Bord sind bei Reisen in der Küstennahen und Weltweiten
Fahrt mit einem Schiffsarzt zu besetzen.
(2) Der Schiffsarzt hat über die im Verzeichnis
der Anlage 5 enthaltenen Arzneien hinaus den Arzneimittelvorrat
der Schiffsapotheke, dem jeweiligen
Stand auf dem Gebiet des Arzneimittelwesens entsprechend,
zu ergänzen.
Krankenbuch, Gesundheitstagebuch
§ 56. (1) Auf Schiffen in der Küstennahen und
Weltweiten Fahrt sowie in der Küstennahen und
Weltweiten Fischerei ist vom Schiffsarzt, auf Schiffen
ohne Schiffsarzt vom Kapitän, oder von dem
mit der Krankenbehandlung beauftragten Schiffsoffizier
ein Krankenbuch nach dem Muster der
Anlage 9 zu führen. Bei fieberhaften Erkrankungen
sind Temperaturkurven aufzuzeichnen und dem
Krankenbuch beizufügen. Auf Schiffen mit einem
Schiffsarzt ist darüber hinaus ein Gesundheitstagebuch
nach dem Muster der Anlage 10 vom Schiffsarzt
zu führen.
(2) Nach Abschluß jeder Reise haben der Kapitän
und der Schiffsarzt das Krankenbuch sowie das
Gesundheitstagebuch zu unterschreiben; auf Schiffen
ohne Schiffsarzt hat der Kapitän allein das
Krankenbuch zu unterschreiben. Bei kurzen Reisen
in der Küstennahen Fahrt ist das Krankenbuch,
auch wenn kein Krankheitsfall aufgetreten ist, einmal
wöchentlich vom Kapitän zu unterschreiben.
Pflichten des Reeders
§ 57. (1) Der Reeder hat die Ausrüstung und
die Krankenräume mindestens alle zwölf Monate
durch einen Arzt prüfen zu lassen.
(2) Über die Prüfung ist nach Beseitigung etwa
festgestellter Mängel eine Bescheinigung auszustellen.
Die Bescheinigung ist vom Kapitän aufzubewahren
und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
Die Prüfung ist im Schiffstagebuch zu vermerken.
Verzeichnis der Arzneien und Hilfsmittel
§ 58. Ein Abdruck des Verzeichnisses (Anlage 5)
ist an der Innenseite des Deckels der Arzneikiste
oder der Tür des Arzneischrankes anzubringen.
TEIL F
Quartierräume und Gegenstände
des persönlichen Bedarfes der
Besatzung
I. ABSCHNITT
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 59. Die Vorschriften dieses Teils gelten für
Fahrgastschiffe und Frachtschiffe.
Ausnahme
§ 60. Ist die Anwendung von Vorschriften dieses
Teils technisch nicht möglich oder mit wirtschaftlich
nicht vertretbaren Kosten verbunden, so kann
der Bundesminister für Verkehr Abweichungen von
einzelnen Bestimmungen zulassen, sofern die
Sicherheit der an Bord befindlichen Personen nicht
beeinträchtigt wird.
Planung von Quartierräumen
§ 61. Bevor der Bau der Quartierräume beginnt
oder diese Quartierräume auf einem bereits bestehenden
Schiff geändert oder umgebaut werden,
sind dem Bundesminister für Verkehr Pläne des
Schiffes über die Verteilung und allgemeine Anlage
der Quartierräume sowie über die Bestimmung
jedes Raumes, die Anordnung der Möbel und der
sonstigen Einrichtungsgegenstände, die Art und
Anbringung der Lüftung, die Beleuchtung und Heizung
sowie die sanitären Einrichtungen in üblichem
Maßstab zur Genehmigung vorzulegen.
Überprüfung der Quartierräume
§ 62. Der Bundesminister für Verkehr kann eine
Besichtigung vornehmen und die Einhaltung der
Bestimmungen über die Quartierräume fallweise
überprüfen, insbesondere dann, wenn diese wesentlich
verändert oder umgebaut worden sind.
Pflege der Quartierräume
§ 63. (1) Die Quartierräume der Besatzung sind
rein, angemessen wohnlich und frei von Gütern
und Vorräten zu halten, die nicht persönliches
Eigentum der Bewohner der Räume sind.
(2) Der Kapitän oder ein von ihm zu diesem
Zweck ausdrücklich bestimmter Offizier hat in
Begleitung eines oder mehrerer Mitglieder der
Besatzung alle Quartierräume mindestens einmal
wöchentlich zu besichtigen. Die Ergebnisse jeder
Besichtigung sind schriftlich niederzulegen.
II. ABSCHNITT
Vorschriften über den Bau von
Quartierräumen
Allgemeines
§ 64. (1) Verteilung, Zugänge, Bau und Anordnung
der Quartierräume im Verhältnis zu den
anderen Schiffsteilen haben angemessene Sicherheit,
Schutz gegen Witterung und die See sowie
Isolierung gegen Hitze, Kälte, übermäßige Geräusche
und Gerüche oder Ausdünstungen aus anderen
Schiffsteilen zu gewährleisten.
(2) Quartierräume dürfen nicht vor dem Kollisionsschott
liegen.
(3) Die freie Höhe in allen Quartierräumen, in
denen volle Bewegungsfreiheit erforderlich ist, hat
mindestens 1,98 m zu betragen.
(4) Zur Verhütung oder Eindämmung von Bränden
sind schon beim Bau von Quartierräumen
geeignete Maßnahmen zu treffen.
(5) In Schlafräume dürfen keine direkten Öffnungen
aus Fracht-, Arbeits-, Schiffsräumen und
gemeinsamen Waschräumen oder Aborten führen.
(6) Schotteile zwischen Räumen gemäß Abs. 5
und Schlafräumen sowie Außenschotte von Quartierräumen
haben aus Stahl oder einem anderen
geeigneten Material hergestellt, wasser- und gasdicht
sowie angemessen isoliert zu sein. Alle
Maschinenschächte und alle Schottwände von
Küchen und anderen Räumen mit Wärmeausstrahlung
haben dann angemessen isoliert zu sein, wenn
die Hitze in den benachbarten Räumen oder Gängen
belästigen könnte.
(7) Quartierräume sowie Gänge in dem der
Unterbringung der Besatzung dienenden Teil des
Schiffes sind angemessen zu isolieren, um Feuchtigkeitsniederschlag
oder Überhitzung zu verhüten.
(8) Dampfleitungen dürfen weder durch Quartierräume
noch, soweit technisch möglich, durch
die zu Quartierräumen führenden Gänge verlaufen.
Dampf- und Heißwasserleitungen haben zum
Schutz gegen Wärmeausstrahlung isoliert und verkleidet
zu sein.
(9) Innenschotte, Innenfüllungen oder -wegerungen
sind aus Stoffen herzustellen, deren Oberfläche
leicht reingehalten werden kann. Untersagt
sind Verschalungen mit Vorsprüngen und Vertiefungen
oder andere Arten von Konstruktionen, in
denen sich Ungeziefer einnisten könnte.
(10) Auf Schiffen, die regelmäßig von Stechmücken
infizierte Häfen anlaufen, sind zum Schutz der
Quartierräume gegen Stechmücken vor den Luken,
Lüftungsöffnungen und Oberdecktüren geeignete
Moskitonetze anzubringen.
(11) Wände und Decken von Quartierräumen
müssen leicht reinzuhalten sein. Für den etwaigen
Anstrich sind helle Farben zu verwenden; Kalktünche
ist verboten. Der Anstrich der Innenwände ist
nach Bedarf zu erneuern oder auszubessern.
(12) Der Bodenbelag muß leicht reinzuhalten
sein; bei Verwendung zusammengesetzter Bodenbeläge
sind die Übergänge zu den Wänden zur
Vermeidung von Fugenbildung abzurunden.
(13) Schiffe, die regelmäßig zu Fahrten in den
Tropen oder im Persischen Golf oder zu Fahrten
dahin verwendet werden, sind mit Sonnensegeln
auszurüsten, die auf den Oberdecks über den
Quartierräumen der Besatzung sowie über den
Decksteilen angebracht werden, die der Erholung
dienen.
Lüftung der Quartierräume
§ 65. (1) Quartierräume sind mit angemessener
Lüftung zu versehen. Die Lüftungsanlage muß so
einstellbar sein, daß die Luftbeschaffenheit bei
jedem Wetter und Klima befriedigend bleibt und
ausreichende Lufterneuerung gewährleistet ist.
(2) Schiffe, die regelmäßig zu Fahrten in den
Tropen oder im Persischen Golf verwendet werden,
sind mit einer mechanischen Lüftung und mit elektrischen
Ventilatoren auszurüsten; es ist jedoch nur
eine der beiden Anlagen erforderlich, wenn
dadurch eine ausreichende Lüftung gewährleistet
wird.
(3) Außerhalb der Tropen oder des Persischen
Golfes verwendete Schiffe sind mit einer mechanischen
Lüftung oder mit elektrischen Ventilatoren
auszurüsten.
(4) Die Energie zum Betrieb der in Abs. 2 und 3
vorgesehenen Lüftung hat stets verfügbar zu sein,
wenn die Besatzung an Bord wohnt oder arbeitet
und die Umstände es erfordern.
Beheizung der Quartierräume
§ 66. (1) Mit Ausnahme der Schiffe, die ausschließlich
in den Tropen oder im Persischen Golf
verkehren, ist für die Quartierräume eine angemessene
Heizanlage vorzusehen. Die Heizanlage muß
imstande sein, die Wärme in den Quartierräumeri
unter den Wetter- und Klimabedingungen, denen
das Schiff auf der Fahrt normalerweise ausgesetzt
ist, befriedigend hoch zu erhalten.
(2) Die Heizanlage ist stets in Betrieb zu halten,
wenn die Besatzung an Bord wohnt oder arbeitet
und die Umstände es erfordern.
(3) Auf allen Schiffen, die eine Heizanlage
erfordern, ist mit Dampf, Heißwasser, Heißluft
oder Elektrizität zu heizen.
(4) Heizkörper und sonstige Heizgeräte sind so
aufzustellen, zu befestigen und abzuschirmen, daß
Brandgefahr oder Gefährdung und Belästigung der
Benützer der Quartierräume vermieden wird.
Belichtung und Beleuchtung der Quartierräume
§ 67. (1) Quartierräume sind angemessen zu
beleuchten.
(2) Für Schlaf- und Messräume ist ausreichende
natürliche Belichtung und angemessene künstliche
Beleuchtung vorzusehen. Erholungsräume sind nur
dann natürlich zu belichten, sofern dies möglich ist.
(3) Quartierräume sind mit elektrischem Licht
zu versehen. Wenn nicht zwei unabhängige elektrische
Kraftquellen vorhanden sind, ist für Notfälle
eine zusätzliche Beleuchtung mit angemessen
gebauten Lampen oder Beleuchtungsgeräten vorzusehen.
(4) Die künstliche Beleuchtung ist so anzubringen,
daß ihren Benutzern die größtmögliche Lichtwirkung
zugute kommt. In den Schlafräumen i:;t
jede Koje am Kopfende mit einer elektrischen Leselampe
zu versehen.
III. ABSCHNITT
Schlaf-, Mess- und Erholungsräume
Schlafräume
§ 68. (1) Schlafräume sind über der Ladelinie
mittschiffs oder achtern unterzubringen. Sie sind so
anzulegen und auszustatten, daß sie der Besatzung
angemessene Bequemlichkeit bieten und leicht in
Ordnung gehalten werden können. Auf Fahrgastschiffen
können Schlafräume, falls befriedigende
Vorkehrungen für Beleuchtung und Lüftung
getroffen sind, unter der Ladelinie untergebracht
werden, keinesfalls aber unmittelbar unter den für
den Dienst bestimmten Gängen.
(2) In einem Schlafraum dürfen nicht mehr als
zwei Besatzungsmitglieder untergebracht werden,
außer auf Fahrgastschiffen und Schiffen, auf denen
Mannschaftsgruppen beschäftigt werden; in diesem
Fall darf die zulässige Höchstzahl vier Besatzungsmitglieder
je Raum nicht überschreiten.
(3) Dienstleitende Offiziere, Wachoffiziere des
Deck- oder Maschinendienstes und leitende Offiziere
des Funkdienstes oder Funker müssen in Einzelschlafräumen,
andere Offiziere, soweit möglich,
in Einzel- höchstens jedoch in Zweibettschlafräumen
untergebracht werden.
(4) Unteroffiziere müssen entweder in Einzel- oder
in Zweibettschlafräumen untergebracht werden.
(5) Auf Frachtschiffen ist für jedes Besatzungsmitglied
ein Einzelschlafraum vorzusehen, soweit
dies im Hinblick auf die Größe des Schiffes, seinen
Verwendungszweck und die Raumanordnung
durchführbar ist.
(6) Die Zahl der Schlafräume muß ausreichen,
um einen oder mehrere gesonderte Schlafräume für
jeden Dienst vorsehen zu können.
(7) Soweit möglich sind die Besatzungsmitglieder
so auf die Schlafräume aufzuteilen, daß die
Wachen getrennt sind und wachegehende Besatzungsmitglieder
den Schlafraum mit anderen
Besatzungsmitgliedern nicht teilen.
(8) In jedem Schlafraum ist die Höchstzahl der
Besatzungsmitglieder, die darin untergebracht werden
darf, an leicht sichtbarer Stelle unlöschbar und
leserlich anzugeben.
(9) Die Bodenfläche je Besatzungsmitglied darf
in Schlafräumen nicht geringer sein als
1. 2,75 m² auf Schiffen bis 499 BRT;
2. 3,25 m² auf Schiffen von 500 BRT bis
999 BRT;
3. 3,75 m² auf Schiffen von 1000 BRT bis
2999 BRT;
4. 4,25 m² auf Schiffen von 3000 BRT bis
9999 BRT;
5. 4,75 m² auf Schiffen von 10000 BRT oder
mehr.
(10) Jedoch darf die Bodenfläche je Besatzungsmitglied
in Schlafräumen, in denen zwei Besatzungsmitglieder
untergebracht sind, nicht geringer
sein als
1. 2,25 m² auf Schiffen bis 499 BRT;
2. 2,50 m² auf Schiffen von 500 BRT bis
999 BRT;
3. 2,75 m² auf Schiffen von 1000 BRT bis
2999 BRT;
4. 3,25 m² auf Schiffen von 3000 BRT bis
9999 BRT;
5. 3,75 m² auf Schiffen von 10000 BRT oder
mehr.
(11) Die Bodenfläche darf in Schlafräumen auf
Fahrgastschiffen
1. bis 999 BRT je Besatzungsmitglied nicht
geringer sein als 2,00 m²;
2. von 1000 BRT bis 2999 BRT je Besatzungsmitglied
nicht geringer sein als 2,35 m²;
3. von 3000 BRT oder mehr nicht geringer
sein als
a) 3,75 m² für Räume mit einem Besatzungsmitglied,
b) 6,00 m² für Räume mit zwei Besatzungsmitgliedern,
c) 9,00 m² für Räume mit drei Besatzungsmitgliedern,
d) 12,00 m² für Räume mit vier Besatzungsmitgliedern.
(12) Werden Mannschaftsgruppen auf Schiffen
beschäftigt, die eine wesentlich höhere Zahl von
Besatzungsmitgliedern erfordern, als sonst
beschäftigt würden, so kann die Bodenfläche der
Schlafräume je Besatzungsmitglied unter den folgenden
Voraussetzungen herabgesetzt werden
1. die diesen Gruppen zubemessene Gesamtfläche
an Schlafraum darf nicht geringer sein
als die Fläche, die ohne Erhöhung der Besatzung
vorgesehen worden wäre;
2. die Mindestbodenfläche je Besatzungsmitglied
darf in Schlafräumen nicht geringer
sein als
a) 1,67 m² auf Schiffen bis 2999 BRT,
b) 1,85 m² auf Schiffen mit 3000 BRT oder
mehr.
(13) In Schlafräumen für Offiziere, denen kein
eigener Erholungsraum zur Verfügung steht, darf
die Bodenfläche je Offizier nicht geringer sein als
6,50 m² auf Schiffen bis zu 2999 BRT und nicht
geringer als 7,50 m² auf Schiffen von 3000 BRT
oder mehr.
(14) Sofern auf Schiffen von 3000 BRT oder
mehr durchführbar, ist für den Ersten Offizier des
Maschinendienstes und den Ersten Offizier des
Decksdienstes ein mit ihrem Schlafraum unmittelbar
in Verbindung stehender Erholungsraum vorzusehen.
(15) Die von den Kojen, Spinden, Seekisten und
Sitzgelegenheiten eingenommene Fläche ist in die
Berechnung der Bodenfläche einzubeziehen. Auszunehmen
sind kleine oder unregelmäßige Flächen,
die den Bewegungsraum nicht wirksam vergrößern
und nicht als Stellraum verwendet werden können.
(16) Die Mindestinnenmaße einer Koje haben
1,98 m zu 0,80 m zu betragen.
(17) Jede Koje ist mit einer geeigneten Matratze
auszustatten. Füllungen aus Stroh oder anderen
Stoffen, in denen sich Ungeziefer leicht einnisten
kann, sind nicht zu verwenden; bei übereinanderliegenden
Kojen ist unter der oberen Koje ein staubdichter
Schirm aus Holz, Leinwand oder einem
anderen geeigneten Stoff anzubringen.
(18) Der Rahmen und, soweit vorhanden, die
Schlingerleiste der Koje sind aus einem harten,
glatten und rostfreien Material derart herzustellen,
daß sich Ungeziefer nicht leicht einnisten kann.
(19) Kojen dürfen nicht derart nebeneinander
aufgestellt sein, daß eine Koje überstiegen werden
muß, um zur Nachbarkoje zu gelangen.
(20) Übereinander dürfen nicht mehr als zwei
Kojen aufgestellt sein. Die untere Koje ist mindestens
0,30 m über dem Boden und die obere annähernd
in der Mitte zwischen dem Boden der unteren
Koje und der Unterseite der Decksbalken anzubringen.
Wo sich über einer Koje eine Luke befindet,
dürfen Kojen der Schiffswand entlang nicht
übereinander aufgestellt sein.
(21) Die Ausstattung muß für jedes Besatzungsmitglied
einen Kleiderspind umfassen, der eine
Höhe von mindestens 1,60 m und eine Querschnittfläche
von 20 dm² aufzuweisen hat und mit einem
Fach und einer Verschlußvorrichtung mittels Vorlegeschloß
zu versehen ist. Das Vorlegeschloß stellt
der Benutzer. Darüber hinaus ist eine Lade vorzusehen,
die mindestens 0,06 m³ zu umfassen hat.
(22) Jeder Schlafraum ist mit einem fest angebrachten
aufklappbaren oder ausziehbaren Tisch
oder Pult und nach Erfordernis mit bequemen Sitzgelegenheiten
auszustatten.
(23) Jeder Schlafraum ist mit einem Spiegel,
kleinen Spinden für Toilettenbedarf, einem Bücherbrett
und einer ausreichenden Zahl von Kleiderhaken
auszustatten.
(24) Die Möbel haben aus einem glatten, harten
Stoff zu bestehen, der sich nicht wirft oder rostet.
(25) Die Schlafraumluken sind mit Vorhängen
auszustatten.
Messräume
§ 69. (1) Auf allen Schiffen sind ausreichende
Messräume, bei Schiffen ab 1000 BRT gesondert
für den Kapitän und die Offiziere sowie die Mitglieder
des Decksdienstes und des Maschinendienstes,
vorzusehen.
(2) Für das Personal des allgemeinen Dienstes ist
angemessen zu sorgen, indem entweder ein gesonderter
Messraum vorgesehen oder ihm die Mitbenutzung
der Messräume anderer Dienste gestattet
wird.
(3) Die Messräume sind von den Schlaf- und
Krankenräumen getrennt, möglichst nahe der
Küche unterzubringen.
(4) Die Bodenfläche der Messräume darf nicht
geringer sein als 1 m² für jeden eingeplanten Sitzplatz.
Die Messräume sind mit Tischen und Sitzgelegenheiten
in einer für die Höchstzahl von Besatzungsmitgliedern,
die sie wahrscheinlich gleichzeitig
benutzen, ausreichenden Zahl auszustatten.
(5) Die folgenden Einrichtungen haben zu jeder
Zeit, zu der sich Mitglieder der Besatzung an Bord
befinden, zur Verfügung zu stehen
1. ein leicht zugänglicher Kühlschrank, dessen
Fassungsraum für die Anzahl der Personen,
die den Messraum oder die Messräume
benutzen, ausreicht;
2. Einrichtungen für heiße Getränke;
3. Einrichtungen für kaltes Trinkwasser.
(6) Wenn die vorhandenen Räume zur Reinigung
und Aufbewahrung des Tischgerätes keine
unmittelbaren Zugänge von den Messräumen besitzen,
sind geeignete Spinde für das Tischgerät und
geeignete Waschvorrichtungen vorzusehen.
(7) Die Oberflächen der Tische und Sitzgelegenheiten
müssen aus feuchtigkeitsfestem Stoff, frei
von Sprüngen und leicht zu reinigen sein.
Erholungsräume
§ 70. (1) Auf allen Schiffen sind ein oder mehrere
Plätze auf einem Oberdeck vorzusehen, zu
denen die dienstfreien Besatzungsmitglieder Zutritt
haben. Dieser Platz oder diese Plätze sind entsprechend
der Größe des Schiffes und der Besatzungsstärke
zu bemessen.
(2) Für die Besatzungsmitglieder sind geeignet
gelegene und angemessen ausgestattete Erholungsräume
vorzusehen. Stehen hiefür keine anderen
Räume als die Messräume zur Verfügung, so haben
diese so geplant, möbliert und ausgestattet zu sein,
daß sie als Erholungsräume dienen können.
(3) Die Erholungsräume sind mindestens mit
einem Bücherschrank sowie mit Möglichkeiten
zum Lesen und Schreiben und, wenn durchführbar,
für Spiele einzurichten.
(4) Auf Schiffen von 8000 BRT oder mehr ist
ein Rauchsalon oder Leseraum, wo Filme oder
Fernsehsendungen gezeigt werden können, und ein
Hobby- und Spielraum vorzusehen.
IV. ABSCHNITT
Sanitäre Einrichtungen
Allgemeines
§ 71. (1) Auf allen Schiffen ist für je sechs oder
weniger Besatzungsmitglieder, für die keine Einrichtungen
gemäß Abs. 2 bis 4 vorhanden sind, an
einer geeigneten Stelle mindestens ein Abort sowie
eine Badewanne oder Brause und ein Waschbecken
mit fließendem warmen und kalten Süßwasser,
getrennt nach Offizieren und anderen Besatzungsmitgliedern,
vorzusehen.
(2) Auf Schiffen von 5000 BRT bis 14999 BRT
ist für mindestens fünf Offiziere neben deren Einzelschlafräumen
je ein eigener privater Baderaum
mit einem Abort sowie einer Badewanne oder
Brause und einem Waschbecken mit fließendem
warmen und kalten Süßwasser vorzusehen; das
Waschbecken kann sich im Schlafraum befinden.
Außerdem haben auf Schiffen von 10000 BRT bis
14999 BRT die Schlafräume aller anderen Offiziere
über ähnlich ausgestattete private oder zwischen
anstoßenden Schlafräumen gelegene von beiden
Seiten zugängliche Baderäume zu verfügen.
(3) Auf Schiffen von 15000 BRT oder mehr ist
neben den Einzelschlafräumen für Offiziere ein
eigener privater Baderaum mit einem Abort sowie
einer Badewanne oder Brause und einem Waschbecken
mit fließendem warmen und kalten Süßwasser
vorzusehen; das Waschbecken kann sich im
Schlafraum befinden.
(4) Auf Schiffen von 25000 BRT oder mehr, die
keine Fahrgastschiffe sind, ist für je zwei Besatzungsmitglieder
entweder in einem von beiden Seiten
zugänglichen Raum zwischen anstoßenden
Schlafräumen oder gegenüber deren Eingang ein
Baderaum vorzusehen, der mit einem Abort sowie
einer Badewanne oder Brause und einem Waschbecken
mit fließendem warmen und kalten Süßwasser
ausgestattet ist.
(5) Auf Schiffen von 5000 BRT oder mehr, die
keine Fahrgastschiffe sind, hat jeder Schlafraum für
Offiziere oder Besatzungsmitglieder mit einem
Waschbecken mit fließendem warmen und kalten
Süßwasser ausgestattet zu sein, sofern sich ein solches
Waschbecken nicht in einem gemäß Abs. 2, 3
oder 4 vorgesehenen Baderaum befindet.
(6) Waschbecken und Badewannen haben angemessen
groß und aus einem glatten Material hergestellt
zu sein, das nicht springt, splittert oder rostet.
(7) Alle Aborte haben einen eigenen Lüftungsabzug
zu besitzen, der, von den anderen Teilen der
Quartiere unabhängig, direkt ins Freie mündet.
(8) Jeder Abort hat mit einer starken und jederzeit
verwendungsbereiten Einzelwasserspülung versehen
zu sein.
(9) Die Abfluß- und Auslaßrohre haben angemessene
Ausmaße aufzuweisen und so gebaut zu
sein, daß die Verstopfungsgefahr möglichst gering
ist und sie leicht gereinigt werden können.
(10) Für mehr als eine Person bestimmte sanitäre
Einrichtungen haben folgenden Erfordernissen zu
entsprechen
1. Die Böden haben aus einem dauerhaften
Stoff zu bestehen und müssen leicht zu reinigen,
feuchtigkeitsfest und mit einem angemessenen
Abfluß versehen sein;
2. die Schotten haben aus Stahl oder einem
anderen dauerhaften Stoff hergestellt und bis
zur Höhe von mindestens 0,23 m über dem
Decksboden wasserdicht zu sein;
3. die Räume haben ausreichend beleuchtet,
geheizt und belüftet zu sein;
4. die Aborte sind in bequemer Nähe von
Schlaf- und Waschräumen, aber getrennt
von ihnen anzuordnen. Sie dürfen keinen
direkten Zugang von den Schlafräumen oder
einem Gang besitzen, der ausschließlich eine
Verbindung zwischen Schlafraum und Abort
bildet. Diese Bestimmung gilt nicht für einen
zwischen zwei Schlafräumen mit insgesamt
höchstens vier Besatzungsmitgliedern gelegenen
Abort;
5. sind mehrere Aborte im gleichen Raum
untergebracht, so sind sie durch Wände ausreichend
abzutrennen.
(11) Auf allen Schiffen sind für die Besatzungsmitglieder
Vorrichtungen zum Waschen, Trocknen
und Bügeln der Kleidung in einem der Besatzungsstärke
und der gewöhnlichen Fahrtdauer entsprechenden
Umfang vorzusehen. Diese Einrichtungen
müssen, soweit möglich, von den Quartierräumen
der Besatzungsmitglieder leicht zugänglich sein.
(12) Folgende Vorrichtungen sind bereitzustellen
1. Waschmaschinen;
2. Wäschetrockner oder angemessene beheizte
und gelüftete Trockenkammern;
3. Bügeleisen und Bügelbretter oder gleichwertige
Vorrichtungen.
Sanitäre Einrichtungen an Arbeitsstätten
S 72. (1) Auf Schiffen von 1600 BRT oder
mehr sind vorzusehen
1. ein Abort und ein Waschbecken mit fließendem
warmen und kalten Süßwasser in einem
gesonderten Raum, der von der Brücke
leicht zugänglich und hauptsächlich für die
dort Dienst tuenden Personen bestimmt ist;
2. ein Abort und ein Waschbecken mit fließendem
warmen und kalten Süßwasser, die vom
Maschinenraum leicht zugänglich sind,
sofern sich solche Einrichtungen nicht in der
Nähe des Maschinenleitstandes befinden.
(2) Auf Schiffen von 1600 BRT oder mehr, auf
denen für Angehörige des Maschinenraumpersonals
keine eigenen Schlaf- und Baderäume vorhanden
sind, sind Umkleideeinrichtungen vorzusehen,
die außerhalb des Maschinenraumes liegen, aber
von dort leicht zugänglich und mit Einzelspinden
sowie mit Badewannen oder Brausen und Waschbecken
mit fließendem warmen und kalten Süßwasser
ausgestattet sind.
V. ABSCHNITT
Gegenstände des persönlichen
Bedarfes
Wäsche und Tischgeräte
§ 73. (1) Der Reeder hat jedem Besatzungsmitglied
Kopfkissen, Wolldecken und die dazugehörende
Bettwäsche (Leintücher und Kopfkissenbezug)
sowie eine angemessene Anzahl Handtücher
in sauberem Zustand und in guter Beschaffenheit
für die Dauer des Dienstes an Bord zur Verfügung
zu stellen. Die Bettwäsche ist mindestens alle zwei
Wochen zu wechseln.
(2) Der Reeder hat jedem Besatzungsmitglied
Tischgeräte zum Gebrauch an Bord zur Verfügung
zu stellen. Teller, Gläser und andere Tischgeräte
haben aus einem leicht zu reinigenden Material zu
bestehen.
Reinigungsmittel
§ 74. Der Reeder hat jedem Besatzungsmitglied
Süßwasser für Reinigung und Waschzwecke sowie
Waschseife und Toilettenpapier in ausreichender
Menge zur Verfügung zu stellen.
TEIL G
Vorschriften über Küchen und Wirtschaftsräume,
Verproviantierung
und Verköstigung
Anwendungsbereich
§ 75. Die Vorschriften dieses Teils gelten für alle
Schiffe, ausgenommen Jachten.
Ausnahme
§ 76. Ist die Anwendung von Vorschriften dieses
Teils technisch nicht möglich oder mit wirtschaftlich
nicht vertretbaren Kosten verbunden, so kann
der Bundesminister für Verkehr Abweichungen von
einzelnen Bestimmungen zulassen, sofern die
Sicherheit der an Bord befindlichen Personen nicht
beeinträchtigt wird.
Küchen und Wirtschaftsräume
§ 77. (1) Auf Schiffen ist eine Küche vorzusehen,
deren Größe entsprechend der Besatzungsstärke
zu bemessen ist.
(2) Die Bestimmungen der §§ 61 bis 67 und 72
finden auf Küchen sinngemäß Anwendung.
(3) Die Küchen sind in ausreichender Zahl mit
den zur Zubereitung und Aufbewahrung der Speisen
erforderlichen Einrichtungen und Geräten (zB
Küchenherde, Kühlschrank, Arbeits- und Abstellflächen),
mit Kalt- und Wannwasseranschluß versehenen
Spülbecken und Handwaschbecken unter
Berücksichtigung des § 121 auszustatten sowie mit
ausreichendem Trinkwasser zu versorgen.
(4) Auf Schiffen sind Wirtschaftsräume (zB
Kühl- und Lagerräume) vorzusehen, deren Größe
entsprechend der Besatzungsstärke und deren
Fahrtgebiet zu bemessen ist.
(5) Die Bestimmungen der §§ 61 bis 67 finden
auf Wirtschaftsräume sinngemäß Anwendung.
(6) Für die Aufbewahrung von Trinkwasser sind
geeignete Einrichtungen vorzusehen.
Nahrungsmittel- und Wasservorräte sowie Verköstigung
§ 78. (1) Der Reeder und der Kapitän sind
dafür verantwortlich, daß jedes Schiff zum Schutz
der Gesundheit und des Wohlergehens der Besatzung
nach Dauer und Art der Reise mit genügend
frischen Nahrungsmitteln und frischem Trinkwasser
verproviantiert ist.
(2) Jedes Besatzungsmitglied hat Anspruch auf
Verpflegung an Bord. Die Verpflegung soll, soweit
dies den Gebräuchen und Gepflogenheiten der Seeschiffahrt
entspricht, für alle Besatzungsmitglieder
die gleiche sein.
(3) Die Verpflegung hat, unter Berücksichtigung
der Art und Dauer der Reise und der klimatischen
Verhältnisse, nach Menge, Nährwert, Güte und
Abwechslung ausreichend zu sein und muß gut und
fachmännisch zubereitet werden.
(4) Jedes Besatzungsmitglied erhält täglich drei
Mahlzeiten. Diese bestehen aus Frühstück, Mittagessen
und Abendessen zu den üblichen Zeiten. Bei
Ausübung des Dienstes während der Nachtzeit ist
eine entsprechende zusätzliche, wenn nötig warme
Verpflegung zu gewähren.
Verpflegung bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse
§ 79. (1) Bei unvorhergesehen langer Dauer
einer Reise oder bei Eintritt außergewöhnlicher
Ereignisse ist der Kapitän befugt, die Verpflegung
den Umständen anzupassen und notfalls einzuschränken,
um die Gesundheit aller Besatzungsmitglieder
bis zur Ankunft im nächsten Hafen nach
Möglichkeit zu gewährleisten.
(2) Der Kapitän hat im Schiffstagebuch einzutragen,
aus welchem Grunde er von dieser Befugnis
Gebrauch gemacht und welche Maßnahmen er
angeordnet hat.
Überprüfung der Nahrungsmittel- und Wasservorräte
sowie der Küchen und Wirtschaftsräume
§ 80. (1) Der Schiffskoch oder ein anderes, vom
Kapitän bestimmtes Besatzungsmitglied hat täglich
Aufzeichnungen über Art und Zusammensetzung
der Mahlzeiten und allfälliger zusätzlicher Verpflegung
zu führen.
(2) Der Kapitän oder ein von ihm bestimmter
Offizier überprüft monatlich die den Besatzungsmitgliedern
verabreichten Nahrungsmittel nach Art.
und Menge.
(3) Der Kapitän oder ein von ihm bestimmter
Offizier ist verpflichtet, mindestens einmal
wöchentlich, begleitet von einem verantwortlichem
Besatzungsmitglied des allgemeinen Dienstes, den
Zustand der Küchen und der Wirtschaftsräume
sowie der dazugehörenden Einrichtungen und
Geräte zu überprüfen.
(4) Bei den Überprüfungen gemäß Abs. 2 und 3
festgestellte Mißstände sind sogleich zu beseitigen;
falls der Kapitän dazu nicht in der Lage ist, hat er
unverzüglich den Reeder zu benachrichtigen, der
sofort die nötigen Maßnahmen zu treffen hat.
(5) Die Ergebnisse jeder Überprüfung sind
schriftlich festzuhalten und vom Kapitän zu unterzeichnen.
Kontrolle
§ 81. Die Aufzeichnungen gemäß § 80 Abs. 5
sind auf Verlangen dem Bundesminister für Verkehr
zur Einsicht auszuhändigen.
TEIL H
Arbeitnehmerschutz
I. ABSCHNITT
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 82. Die Vorschriften dieses Teils gelten für
Arbeits-, Schiffs- und Quartierräume auf allen
Schiffen, ausgenommen Jachten.
Behebung von Mängeln
§ 83. Wenn vom Bundesminister für Verkehr
anläßlich einer Überprüfung Mängel an in diesem
Teil der Verordnung genannten Einrichtungen festgestellt
werden, sind diese auf dessen Verlangen zu
ändern bzw. zu entfernen.
Arbeits- und Verkehrsbereich
§ 84. Soweit Schutzmaßnahmen im Arbeits- und
Verkehrsbereich anzuwenden sind, umfaßt der
Arbeitsbereich alle Arbeitsstellen und der Verkehrsbereich
alle den Arbeitnehmern gestatteten Verkehrswege.
Sowohl der Arbeits- als auch der Verkehrsbereich
erstreckt sich bis zu jener Höhe, die
für übliche Verrichtungen am Schiff erforderlich
ist, mindestens aber bis 2,40 m über dem Fußboden
oder dem Standplatz der Arbeitnehmer.
Arbeits- und Schiffsräume
§ 85. Die lichte Höhe von Arbeitsräumen darf
1,98 m nicht unterschreiten. In Arbeits- und
Schiffsräumen darf der freie Zugang zu den Bedienungseinrichtungen
der Anlagen nicht behindert
werden, damit die im laufenden Betrieb auszuführenden
Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten
ungehindert in sicherer Weise durchgeführt
werden können. Es müssen Vorrichtungen vorhanden
sein, um Schiffseinrichtungen, Betriebsmittel,
Werkstücke und dergleichen gegen Verrutschen bei
Seegang sichern zu können.
Kommandobrücke und Kartenraum
§ 86. (1) In der Höhe der Kommandobrücke
muß ein Kartenraum oder eine andere geeignete
Einrichtung vorhanden sein, die dem Wachhabenden
gestattet, jederzeit Einblick in die Seekarte zu
nehmen, ohne die Brücke verlassen zu müssen. Die
Beleuchtung des Kartenraumes darf die Brückenwache
nicht blenden.
(2) Die Sicht von der Brücke nach vorne, nach
den Seiten und nach hinten muß eine sichere Führung
des Schiffes ermöglichen.
Beleuchtung
§ 87. (1) Für eine ausreichende Beleuchtung von
Arbeitsräumen und Schiffsräumen sowie Verkehrswegen
ist zu sorgen. Grundsätzlich muß eine Allgemeinbeleuchtung
vorhanden sein, durch die eine
Arbeitsplatzbeleuchtung, ausgenommen in den Fällen
des Abs. 2, entfallen kann. Die Allgemeinbeleuchtung
soll eine möglichst gleichmäßige Ausleuchtung
der Räume und Verkehrswege gewährleisten;
große Unterschiede in der Beleuchtungsstärke
sind zu vermeiden.
(2) Eine Arbeitsplatzbeleuchtung ist nur in Verbindung
mit einer Allgemeinbeleuchtung zulässig
und nur dann erforderlich, wenn
1. in einem Raum ständig an allen Arbeitsplätzen
gearbeitet wird;
2. für besondere Arbeiten eine höhere Beleuchtungsstärke
erforderlich ist;
3. Arbeitsplätze im Schatten der Allgemeinbeleuchtung
liegen.
Die Helligkeitsunterschiede zwischen Arbeitsplatz
und Umgebung müssen der Sehaufgabe angepaßt
werden, um zB Blendung oder Ermüdung zu vermeiden.
(3) Die Notbeleuchtungsanlage ist in regelmäßigen
Zeitabständen auf ihre Funktionsfähigkeit zu
überprüfen.
(4) Unbeleuchtete Räume dürfen nur mit vorschriftsmäßigen
Leuchten betreten werden.
Lüftung und Heizung
§ 88. (1) Arbeits- und Schiffsräume müssen ausreichend
natürlich oder künstlich lüftbar sein. Alle
Räume, in denen sich ständige Arbeitsplätze befinden
und die keine Klimaanlage haben, sind mit
Frischluft zu belüften. Die Luftzuführung hat derart
zu erfolgen, daß belästigende Zugerscheinungen
vermieden werden; ständige Arbeitsplätze dürfen
nicht direkt im Zuluftstrom liegen.
(2) Arbeitsplätze sind ausreichend zu beheizen.
Abluftschächte
§ 89. Abluftschächte sind so zu gestalten und
einzubauen, daß brennbare, gesundheitsschädliche
oder belästigende Gase, Dämpfe, Nebel oder Staub
nicht in andere Räume eindringen können. Abluftöffnungen
sind so anzuordnen und die Abluft ist so
zu führen, daß ein Übertritt in das Zuluftsystem
ausgeschlossen ist.
Lärm und Erschütterungen
§ 90. Lärm und Erschütterungen, die durch
Maschinenanlagen hervorgerufen werden, sind
nach Möglichkeit so weit herabzusetzen, daß die
Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit und in den Quartierräumen
weder übermäßig beeinträchtigt noch in
ihrer Gesundheit gefährdet werden.
II. ABSCHNITT
Treppen, Ausgänge und sonstige
Verkehrswege
Allgemeines
§ 91. (1) Die vom Deck zu den Arbeits-,
Schiffs- und Quartierräumen führenden Treppen,
Leitern, Notausgänge und Notausstiege müssen
leicht erreichbar, unfallsicher und so breit sein, daß
sich die Arbeitnehmer jederzeit rasch aus diesen
Räumen entfernen können.
(2) Die Treppen in Arbeits-, Schiffs- und Quartierräumen
müssen so unterteilt sein, daß die Höhe
zwischen zwei Treppenabsätzen nicht mehr als
3,70 m beträgt. Bei Treppen muß die Summe aus
der doppelten Stufenhöhe und der Stufentiefe mindestens
0,60 m betragen. Dies gilt sinngemäß für
schräge Leitern. Die Stufenhöhe muß, ausgenommen
bei Fahrgastschiffen, 0,18 bis höchstens 0,22 m
betragen.
(3) Treppen, die Höhenunterschiede von mehr
als 1 m überwinden, müssen mindestens an einer
freien Seite mit einem Geländer versehen sein. Bei
einer Treppenbreite von 0,80 m und mehr müssen
an beiden freien Seiten Geländer, ab einer Breite
von 1,80 m muß außerdem ein Mittelgeländer
angebracht sein. Falls Treppen keine freien Seiten
aufweisen, kann das Geländer durch Handleisten
ersetzt werden. Vor den Treppen muß eine genügend
große Auftrittsfläche vorhanden sein. Die
lichte Höhe über Treppen soll in der Lotrechten
1,90 m nicht unterschreiten. Bei Unterschreiten dieser
Höhe sind entsprechende Maßnahmen gegen
Verletzungen zu treffen.
(4) Bei begehbaren Kühlräumen müssen die
Kühlraumtüren auch von innen geöffnet werden
können. Die Türen solcher Kuhlräume dürfen nur
versperrt werden, wenn Einrichtungen vorhanden
sind, die es in diesen Räumen eingeschlossenen Personen
ermöglichen, sich nach außen bemerkbar zu
machen oder sich selbst zu befreien. Die für die
Betätigung dieser Einrichtungen in den Kühlräumen
angebrachten Vorrichtungen müssen auch bei
abgeschalteter Beleuchtung oder bei Stromausfall
wahrzunehmen sein. Kühlräume müssen einen
Fluchtweg besitzen, der nicht durch eigene Aufstellungsräume
für Kältemaschinen und Apparate
führen darf, in denen durch das Ausströmen einer
größeren Kältemittelmenge eine Gefährdung von
Personen eintreten kann. Kühlräume dürfen erst
verschlossen werden, nachdem festgestellt wurde,
daß sich keine Personen in diesen Räumen aufhalten.
Sind Kühlräume mit Einrichtungen ausgestattet,
die es in diesen Räumen eingeschlossenen Personen
ermöglichen, sich nach außen bemerkbar zu
machen, muß Vorsorge getroffen sein, daß eingeschlossene
Personen jederzeit aus den Kühlräumen
herausgelassen werden können.
(5) Decksdurchbrechungen von Treppen, die zu
Arbeitsräumen, Schiffs- und Quartierräumen unterhalb
des Schottendecks führen, müssen so angeordnet
sein, daß sie mindestens ein Fünftel der größten
Schiffsbreite von der Bordwand entfernt liegen. Ist.
dies nicht möglich, muß eine zweite Treppe vorhanden
sein, die nicht an derselben Schiffsseite wie
die erste liegen darf.
(6) Relingstreppen sind gegen Verrutschen und.
Überkippen zu sichern. Die freie Durchgangshöhe
in sämtlichen Verkehrsbereichen soll mindestens;
1,90 m betragen. Die Mindestbreite von Durchgängen
darf 0,60 m nicht unterschreiten.
(7) Große Nebenräume des Maschinenraumes,
die nur von diesem zugänglich sind, wie Fahrstände,
Werkstätten- und Hilfsmaschinenräume,
müssen einen Notausgang haben, der in einen
Bereich führt, von dem ein weiterer möglichst an
Deck führender Fluchtweg vorhanden ist.
(8) Türen, ausgenommen Feuertüren und selbstschließende
Türen, sind mit einer Sicherung gegen
unbeabsichtigtes Zufallen, wie eine Raste, zu versehen.
Schlagwerkzeuge für Vorreiber müssen in
unmittelbarer Nähe der Tür oder Klappe bereitgehalten
werden.
(9) Die Verkehrswege im Bereich der Aufbauten,
auf der Back und im Maschinenraum sind
gleitsicher, wie etwa durch einen rutschhemmenden
Anstrich auszuführen. Auf Laufbrücken über 70 m
Länge sind Schutzhäuser einzurichten, deren Entfernung
untereinander 45 m nicht überschreiten
darf. Auf See müssen bei schwerem Wetter zur
Sicherung der Arbeitnehmer gegen überbrechende
Seen oder Ausgleiten in geeigneter Weise Strecktaue
gezogen werden. Im Bereich der Verkehrswege
liegende Mannlöcher, Lüfter, Stutzen, Rohrleitungen
oder dergleichen sind so anzuordnen,
daß Stolpern weitgehend vermieden wird.
(10) Quartierräume müssen Ausgänge haben,
die eine rasche Flucht zum freien Deck ermöglichen.
Öffenbare Fenster von mindestens 350 mm
lichter Weite und Festfenster von mindestens
400 mm lichter Weite gelten als derartige Ausgänge.
Hochliegende Fenster in glatten Außenwänden
von Deckshäusern mit zwei oder mehreren
Decks sind mit Einrichtungen zu versehen, die ein
sicheres Hinabsteigen auf das nächste tiefergelegene
freie Deck ermöglichen.
(11) Auf Fluchtwegen ist die Fluchtrichtung
deutlich sichtbar durch Pfeile zu kennzeichnen; sie
müssen auch bei Ausfall der Hauptstromversorgung
ausreichend erkennbar sein. Türverschlüsse in diesen
Fluchtwegen müssen von beiden Seiten zugänglich
und öffenbar sein. Schlagwerkzeuge für Vorreiber
von Notausstiegsdeckeln müssen im Fluchtweg
in unmittelbarer Nähe des Ausstieges gehalten
werden.
(12) Fluchtwege sind von Lagerungen jeder Art
freizuhalten.
Geländer, Grätinge, Flurplatten
§ 92. (1) In Arbeits- und Schiffsräumen, an frei
an Deck stehenden Einrichtungen und auf den
Fluchtwegen müssen in dem erforderlichen
Umfang Handläufe oder andere Vorkehrungen
zum Festhaken angebracht sein.
(2) Geländer müssen so angebracht sein, daß
eine Verletzung der Hände durch Einklemmen
oder durch Berühren sich bewegender Teile verhindert
wird.
(3) Freiliegende Grätinge müssen mit einem Geländer
mit einer Mittelstange versehen sein; diese
kann fehlen, wenn Fußbleche von mindestens
0,20 m Höhe angebracht sind. Fußbleche sind insbesondere
vorzusehen, wenn bei Reparaturarbeiten
abgelegte Materialien oder Werkzeuge herunterfallen
können.
(4) Flurplatten müssen rutschsicher und, mit
Ausnahme der Bedienungsklappen, fest verschraubt
sein.
(5) Öffnungen der Oberlichter müssen durch
Schutzstangen oder in sonstiger geeigneter Weise
gegen das Abstürzen von Personen gesichert sein.
Zugang zum Schiff
§ 93. (1) Sofern eine Landverbindung zum
Schiff besteht, muß diese unfallsicher sein und ist in
einwandfreiem Zustand zu halten.
(2) Schiffe von mehr als 250 BRT müssen einen
Landgangsteg mit beiderseitigem Geländer besitzen.
Bei Schiffen bis 250 BRT genügen Stege mit
einem Geländer. Bei Fallreeps genügt ein einseitiges
Geländer, wenn die andere Seite durch die Schiffswand
gesichert ist.
(3) Fallreepstreppen, Podeste und Landgangstege
müssen für eine zulässige Belastung von
5000 N/m², ihre Geländer für eine Belastung in
waagrechter Richtung von 500 N/m berechnet
sein. Bei Fallreepstreppen, die nicht als Landgang
dienen, kann die Belastung auf die sich aus dem
Neigungswinkel ergebende projizierte Fläche bezogen
werden. Fallreepsstufen müssen bei jeder Neigung
eine sichere Auftrittsfläche bieten.
(4) Stege, Brücken, Podeste und Treppen, die
zum Personenverkehr zwischen einem verankert
oder vertäut liegenden Schiff und dem Land oder
zwischen zwei nebeneinanderliegenden Schiffen
dienen, müssen trittsicher sein, eine Breite von mindestens
0,50 m und auf beiden Seiten mindestens
0,85 m hohe Geländer mit einem Durchzug in halber
Höhe haben; bei einer Breite von mehr als
0,6 m müssen die Geländer mindestens 1 m hoch
sein. Das gilt sinngemäß auch für Taue. Stützen
müssen so gesichert sein, daß sie nicht herausgezogen
werden oder umkippen können.
(5) Die Verwendung von Leitern, die nicht
gegen Umfallen gesichert sind, ist verboten.
(6) Schiffe mit mehr als 1 m Bordhöhe, die nicht
vom Ufer aus betreten werden können, müssen mit
mindestens einer Sturmleiter versehen sein, sofern
nicht das Vorhandensein einer Scheuerleiste am
Schiff diese überflüssig oder die Lösch- und Ladearbeit
das Vorhandensein mehrerer Sturmleitern
erforderlich macht.
(7) An den Sturmleitern müssen die Stufen in
höchstens 0,35 m Abstand so hergestellt und befestigt
sein, daß sie eine möglichst große Auflagefläche
haben, sich im rechten Winkel zur Schiffseite
halten und nicht kanten können. Wenn bei einem
hochbordigen Schiff die Sturmleitern besonders
lang sein müssen, sind geeignete Maßnahmen zu
treffen, um ein Drehen der Leitern zu verhindern.
Der Stufenabstand von höchstens 0,35 m ist auch
bei der Verbindung der Sturmleiter mit einem Verlängerungsstück
einzuhalten.
(8) Das An- und Vonbordgehen des Lotsen oder
anderer Personen muß bei in Fahrt befindlichen
Schiffen unter Aufsicht eines Schiffsoffiziers oder
eines seemännisch erfahrenen Besatzungsmitgliedes
erfolgen.
(9) Ab Eintritt der Dunkelheit sind die Zugänge
zum Schiff ausreichend zu beleuchten. Bei Glätte
sind geeignete Maßnahmen gegen Ausgleiten zu
treffen.
III. ABSCHNITT
Schiffseinrichtungen, sonstige
mechanische Einrichtungen und
Betriebsmittel
Decks, Luken und Schotte
§ 94. (1) Der Abstand zwischen den Pollern und
anderen Bauteilen muß so bemessen sein, daß die
Leinen einwandfrei gehandhabt werden können.
(2) Einrichtungs- und Ausrüstungsteile auf den
Decks sind derart zu haltern und zu befestigen, daß
der Zugang zu wichtigen Schiffseinrichtungen, wie
Schott-Türen, Ventilationsöffnungen, Feuerlöschgeräten
und -einrichtungen, Peilrohren, Rettungsmitteln
oder Notruderständen, nicht behindert
wird.
(3) Bei Lukensüllen, deren Konstruktion die
Beobachtung der Vorgänge im Laderaum durch
den Aufsichtsführenden (Deckmann) vom Deck
aus nicht ermöglicht, sind Podeste anzubringen.
Diese Podeste müssen eine rutschsichere, mindestens
0,35 m breite und 0,70 m lange Auftrittsfläche
haben. Sie sind so anzuordnen, daß die Vorgänge
im Laderaum beobachtet werden können. Der
Abstand zwischen Auftrittsfläche des Podestes und
Lukensülloberkante muß mindestens 0,80 m betragen.
In die Verkehrswege hineinragende Podeste
sind klappbar einzurichten; solche Podeste müssen
in hochgeklapptem Zustand feststellbar eingerichtet
sein. Scharfe Kanten und Ecken sind zu vermeiden.
Podeste, die in einer Höhe von mehr als 1 m über
Deck angebracht sind, müssen gegen Abstürzen
gesichert sein. Rohrleitungen und sonstige Einrichtungen,
die keine sichere Auftrittsfläche haben, dürfen
nicht als Podeste im Sinne dieses Absatzes verwendet
werden.
(4) Flurförderzeuge, wie Stapler, dürfen nur
dann verwendet werden, wenn dies die Tragfähigkeit
der Verkehrsflächen, wie Decks oder Lukenabdeckungen,
gestattet. Der Kapitän oder eine von
ihm beauftragte Person hat dafür zu sorgen, daß
bei deren Verwendung die von einer anerkannten
Klassifikationsgesellschaft festgelegten Werte für
das Be- und Entladen eingehalten werden.
Schutzvorkehrungen an Luken
§ 95. (1) Öffnungen im Verkehrsbereich sind so
zu sichern, daß Personen nicht stolpern oder
abstürzen können.
(2) Oberdeckluken mit weniger als 0,80 m Süllhöhe
müssen in geöffnetem Zustand — außer beim
Laden und Löschen — durch Geländer von mindestens
0,90 m Höhe oder durch gleichwertige Vorkehrungen
gesichert sein. Glattdeckluken auf dem
freien Oberdeck sind in geöffnetem Zustand durch
ein mindestens 0,90 m hohes Geländer zu sichern;
es darf beim Laden und Löschen abweichend vom
ersten Satz nicht entfernt werden. Die Geländer
müssen in der Mitte mit einem Seil oder einer Kette
gesichert sein.
(3) Öffnungen in Zwischendecks, wie Trimmlöcher,
müssen durch geeignete Vorrichtungen, wie
Geländer oder Deckel, gegen Absturz gesichert
sein.
(4) Öffnungen in den Wänden der Lukenschächte
müssen durch Schutzstangen oder Ketten
gesichert sein.
(5) Schotte und Wände, die sich in einer Entfernung
von weniger als 1 m an den Süllen niedriger
Luken befinden, müssen mit Handgriffen oder Geländern
ausgerüstet sein.
(6) Wenn in Zwischendecks und im Laderaum
gleichzeitig geladen oder gelöscht wird, so ist der
offene Teil der Zwischendeckluke von dem gedeckten
Teil durch Netze oder in anderer geeigneter
Weise gegen das Herabfallen von Personen und
Ladung zu sichern.
(7) In der Nähe der Zwischendeckluken, wie an
Schotten, Lüfterrohren oder Raumleiterwangen,
müssen Vorrichtungen zum Befestigen von Ketten
oder Strecktauen vorhanden sein.
(8) Offene Zwischendeckluken müssen, wenn
nicht geladen oder gelöscht wird, durch Ketten
oder Strecktaue gesichert sein. Eine von Bord zu
Bord reichende Absperrung reicht aus, wenn die
Decks neben den Luken nicht betreten werden
müssen. Das Anbringen dieser Absperrungen ist
nicht erforderlich, wenn der Zutritt zu den Zwischendecks
in anderer Weise verhindert wird.
Lukendeckel
§ 96. (1) Sind hölzerne Deckel zugelassen, dürfen
diese nur solange in Gebrauch bleiben, wie ihre
Tragfähigkeit gegeben und ihre Auflagefläche einwandfrei
ist. Sie dürfen nicht für andere Zwecke
benutzt werden. Für jede Luke mit hölzernen
Lukendeckeln sind mindestens fünf Ersatzlukendeckel
mitzuführen.
(2) Bedienungsstände für hydraulisch oder
mechanisch angetriebene Lukenabdeckungen sind
so anzuordnen, daß beim Bewegen der Abdeckungen
der Gefahrenbereich gut übersehen werden
kann.
Abdichtung und Befestigung der Lukendeckel
§ 97. (1) Lukendeckel müssen gegen Losreißen
und Eindringen von Seewasser ausreichend gesichert
sein.
(2) Bei schlechtem Wetter sind die Lukenabdichtung
und Befestigung sowie Schalkkeile, Lashings
und Haltevorrichtungen für Metallukendeckel
möglichst während jeder Wache zu überprüfen.
(3) Ladeluken sind vor Antritt jeder Reise gut zu
verschließen. Sie dürfen auf See nur bei ruhigem
Wetter und in Ausnahmefällen geöffnet werden,
wie für dringende Arbeiten unter Deck oder für
Lüftungszwecke.
Reling
§ 98. Auf Fahrgastschiffen mit offener Reling
muß der untere Teil der Reling durch ein Netzwerk
gesichert sein. Auf offenen und halbgedeckten
Schiffen muß erforderlichenfalls ein Schutz gegen
Überbordfallen angebracht sein.
Schutzmaßnahmen an beweglichen Teilen von
Schiffseinrichtungen
§ 99. Bewegliche Teile, wie Wellen, Kupplungen,
Schwungräder, Triebräder und vorstehende
Bolzen, müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich
gegen gefahrbringende Berührung mit Schutzvorrichtungen
versehen sein, sofern sie nicht durch den
Flurboden oder andere Teile ausreichend verdeckt
sind. Bewegliche Teile in der Nähe von der Stevenrohrstopfbuchse
sind auch unter Flur mit Schutzvorrichtungen
auszurüsten.
Riemen-, Seil- und Kettentriebe
§ 100. Riemen-, Seil- und Kettentriebe sind im
Arbeits- und Verkehrsbereich durch Schutzvorrichtungen
zu verkleiden oder zu umwehren, sofern sie
nicht durch den Flurboden oder andere Teile ausreichend
verdeckt sind.
Maschinenanlagen
§ 101. (1) Maschinenanlagen dürfen nur von
geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten
Personen bedient werden.
(2) Die Bedienungsanleitungen der Lieferfirmen
sind einzuhalten.
(3) Kältemaschinen sind mit Ölabscheidern auszurüsten,
die ein gefahrloses Entölen ermöglichen.
Hiebei dürfen Kältemittel oder Öl nicht in den
Kuhlmaschinenraum austreten.
Stromerzeugungsaggregate und Pumpen
§ 102. Stromerzeugungsaggregate und Pumpen,
die außerhalb des Maschinenraums nicht in eigenen,
für sie bestimmten Räumen, wie unter der
Back oder im Rudermaschinenraum, aufgestellt
sind, müssen ungehindert zugänglich und gegen
gefahrbringende Berührung geschützt sein.
Unter Innendruck stehende ortsfeste Behälter und
Apparate
§ 103. (1) Manometer und Sicherheitsventile
müssen jederzeit betriebsklar gehalten werden, und
die Sicherheitsventile dürfen nicht verstellt werden.
Die Einstellung der Sicherheitsventile ist bei jeder
Untersuchung des Behälters oder Apparates zu
überprüfen.
(2) Der Bundesminister für Verkehr hat die von
einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorgeschriebenen
Zeitabstände der Prüfungen zu verkürzen,
wenn es aus Gründen der Sicherheit
erforderlich ist.
Heizungsanlagen
§ 104. Sicherheitsventile dürfen nicht verstellt
werden und müssen ebenso wie die Manometer in
einwandfreiem Betriebszustand sein.
Krane, Winden und sonstige Hebezeuge
§ 105. (1) Laufkrane und -katzen müssen gegen
unbeabsichtigtes Verrollen und Verschieben bei
Seegang oder bei der Arbeit gesichert sein, wie
durch Bremsen oder selbstsperrende Räder. Laufschienen
müssen ihrer Tragfähigkeit entsprechend
bemessen und befestigt sowie derart angebracht
sein, daß Lasten sicher bewegt und abgesetzt werden
können. An den Enden von Kranbahnen und
Katzfahrbahnen müssen entsprechend starke und
sicher befestigte Anschläge für die Fahrtbegrenzung
vorhanden sein.
(2) An den Hebezeugen ist ein Schild anzubringen,
auf dem der Hersteller und das Baujahr angegeben
ist. Weiters ist die höchstzulässige Tragkraft
deutlich sichtbar und dauerhaft anzuschreiben.
(3) Jedes kraftbetriebene Hubwerk muß eine
Bremse haben, die beim Unterbrechen der Hubbewegung
oder bei Stromausfall selbsttätig wirkt.
Durch eine geeignete mechanische oder elektrische
Bremsvorrichtung ist Vorsorge zu treffen, daß beim
Senken der Last die zulässige Geschwindigkeit
nicht überschritten wird. Bei kraftbetriebenen Hubwerken
muß die Hubbewegung durch einen
Notendschalter begrenzt sein; er muß nach seinem
Ansprechen eine Senkbewegung noch zulassen.
(4) Steuereinrichtungen müssen sinnfällig angeordnet,
die Bewegungsrichtungen deutlich gekennzeichnet
sein. Steuereinrichtungen müssen so
beschaffen sein, daß sie nach dem Loslassen selbsttätig
ausschalten (Totmannschaltung). An den
Betätigungseinrichtungen für die Steuerung müssen
seewasserbeständige Pfeilschilder angebracht sein,
die die Betätigungsrichtung für „Hieven" und „Fieren"
sowie bei Kranen für das Schwenken des
Kranarmes und für das Verstellen der Ausladung
angeben. Bei Winden mit durchlaufendem Antrieb
muß sich die Kupplung beim Loslassen des Kupplungshebels
selbsttätig ausschalten.
(5) Der Leiter der Maschinenanlage hat die für
die Maschinenanlage bestimmten Hebezeuge und
ihre Tragmittel nach Bedarf, mindestens jedoch
jährlich einmal, zu überprüfen; das Ergebnis dieser
Prüfung ist in das Maschinentagebuch einzutragen.
Krane, Winden und sonstige Hebezeuge, ausgenommen
die in der Maschinenanlage, sind weiters
mindestens einmal jährlich einer Prüfung hinsichtlich
ihrer Betriebssicherheit durch eine anerkannte
Klassifikationsgesellschaft zu unterziehen.
(6) Für Instandsetzungsarbeiten an schweren
Maschinenteilen müssen an geeigneten Stellen ausreichend
bemessene Befestigungsmöglichkeiten
(Augen) für Hubzüge, Abfangtaue usw. angebracht
sein.
(7) Eine Überlastung der Hebezeuge, wie durch
Losreißen festsitzender Teile, ist unzulässig.
(8) Bei Winden, die sowohl für Kraft- als auch
für Handbetrieb gebaut sind, müssen die Kurbeln
beim Anlaufen des Kraftantriebs selbsttätig ausrücken
oder es muß zwischen ihnen und dem Kraftantrieb
eine Sperre vorhanden sein. Winden für
Handbetrieb müssen so eingerichtet sein, daß die
Last nicht unbeabsichtigt zurücklaufen kann;
Sperrklinken müssen selbsttätig einfallen. Die Last
darf nur mit Kraft oder bei stillstehender Kurbel
gesenkt werden können.
(9) Der Abstand der Winden von den Lukensüllen
muß so groß sein, daß an den Winden und den
Luken gefahrlos gearbeitet werden kann.
(10) An Zylindern von Dampfwinden sind auf
der Bedienungsseite Vorkehrungen zum Schutz der
Arbeitnehmer vor Verbrennungen zu treffen; das
gleiche gilt für Dampfleitungen, soweit dies nicht
durch ihre Lage bedingt entbehrlich ist. Dies gilt
sinngemäß auch für Motorwinden und deren
Abgasleitungen. Bei Dampfwinden müssen die
Ventilgriffe aus isolierendem Material bestehen
oder mit einem solchen Material verkleidet sein.
Austretender Dampf und Abgase müssen so ins
Freie abgeleitet werden, daß niemand gefährdet
und die Sicht des Windenmannes zur Luke nicht
beeinträchtigt wird.
(11) Bewegliche Teile von Kranen und Winden
müssen gegen gefahrbringende Berührung
geschützt sein. Schutzvorrichtungen dürfen während
des Betriebes nicht entfernt werden. Schwungscheiben
und Speichenräder müssen verkleidet, verdeckt
oder umwehrt sein. Dies gilt auch für Seilscheiben
von Ladegeschirrblöcken, die im Betriebszustand
den Arbeitnehmern oder anderen Personen
zugänglich sind.
(12) Drahttrommeln zum Stauen von Festmacherdrähten
müssen mit einer Bremsvorrichtung
versehen sein. Handkurbeln zum Bedienen der
Trommeln müssen rückschlagsicher ausgeführt
sein.
(13) Die Bedienung von Kranen und Winden
darf nur Arbeitnehmern übertragen werden, die mit
diesen Arbeiten vertraut und entsprechend unterwiesen
sind. Der Kapitän hat dafür zu sorgen, daß
1. die Arbeitnehmer bei der Arbeit anliegende
Kleidung tragen;
2. die beim Betrieb von Kranen oder Winden
beschäftigten Arbeitnehmer während dieser
Zeit keine anderen Tätigkeiten verrichten;
3. bei Hangerwinden mit Antrieb durch Faulenzerdraht
die vorgesehenen Sicherungen
sachgemäß benutzt werden und
4. das Deck im Bereich der Ladebäume und
Krane abgesperrt wird,
wenn Gefahr besteht, daß Arbeitnehmer zu Schaden
kommen.
(14) Bedienungsstände von Kranen und Winden
auf erhöhten Plattformen müssen mit einem Geländer
mit Mittelstange ausgerüstet sein. Die Bedienungsstände
der Ladewinden sind so einzurichten,
daß der Windenmann gegen die Unbilden der Witterung
geschützt ist, ausgenommen bei Proviantladewinden.
Die Bedienungsstände der Winden sind
mit Sitzen zu versehen. Der Windenläufer ist so zu
führen, daß er durch andere Konstruktionsteile
nicht beschädigt werden kann. Krane, ausgenommen
Proviantladekrane, sind mit einem Bedienungsstand
zu versehen, der mit einem Schutzgitter
auszurüsten ist. Ist der Bedienungsstand nicht in
einem Führerhaus untergebracht, muß für bestmöglichen
Witterungsschutz gesorgt sein.
(15) Kraftbetriebene Drehvorrichtungen, Hebezeuge
und Rampen müssen im Gefahrenfalle sofort
stillgesetzt werden können. Bei solchen Drehvorrichtungen,
Hebezeugen mit Spillkopfbetrieb sowie
Rampen muß die zum Einschalten und zur Aufrechterhaltung
des Bewegungsablaufes zu betätigende
Einrichtung, wie Hebel, Druckknopf oder
Handrad, von dem Arbeitnehmer in der Einschaltstellung
festgehalten und beim Loslassen automatisch
in die Ausschaltstellung zurückgeführt werden,
so daß der Bewegungsablauf auch unter Last
sofort unterbrochen wird.
(16) Zur Sicherung der Ladebäume und deren
Takelung sowie der Kranausleger müssen entsprechende
Vorrichtungen, auch bei Vorhandensein
einer Decksladung, vorhanden sein.
(17) Hebeeinrichtungen von Bergungsfahrzeugen
müssen den besonderen Anforderungen ihres
Verwendungszweckes genügen.
Ladegeschirr
§ 106. (1) Das Ladegeschirr, einschließlich der
Winden, Ladebäume, Krane sowie der Masten und
des stehenden Gutes, hat den Vorschriften einer
anerkannten Klassifikationsgesellschaft über die
Ausführung und Prüfung von Ladegeschirren zu
entsprechen. Bescheinigungen über die Prüfung des
Ladegeschirrs (Ladegeschirrzeugnis) sind an Bord
aufzubewahren. Bei der Beschaffung von Ersatzteilen
sind die Bescheinigungen über die Belastungsprüfung
derselben in das Ladegeschirrheft einzuheften.
(2) Die höchstzulässige Tragkraft darf nicht
überschritten werden. Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft
kann jedoch eine einmalige Überschreitung
der höchstzulässigen Tragkraft zulassen;
hiebei hat sie die Höhe der Überlastung festzulegen
und zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt
diese Überlastung vorgenommen werden darf.
(3) Das Ladegeschirr, einschließlich der Winden,
Ladebäume, Krane sowie der Masten und des
stehenden Gutes, ist in betriebsfähigem Zustand zu
halten, wobei Einzelteile auszuwechseln sind, deren
Verschleiß größer ist als von einer anerkannten
Klassifikationsgesellschaft erlaubt.
Schleifmaschinen und Schleifkörper
§ 107. (1) Schleifmaschinen dürfen nur mit
geeigneten Schleifkörpern ausgerüstet sein; Schleifkörper
müssen sicher befestigt und verdeckt sein.
(2) Schleifmaschinen müssen mit Drehsinnzeichen
versehen sein; außerdem muß auf jeder
Schleifmaschine die Drehzahl angegeben sein. Auf
Schleifkörpern oder auf einem beigegebenen
Begleitzettel müssen mindestens der Hersteller und
die höchstzulässige Umdrehungszahl pro Minute
des Schleifkörpers angegeben sein. Bei Verwendung
von Schleifkörpern ist darauf zu achten, daß
die Drehzahl der Maschine nicht größer ist als die
zulässige Umdrehungszahl des Schleifkörpers.
(3) Schleifböcke müssen mit geraden oder L-förmigen
nachstellbaren Werkstückauflagen ausgerüstet
sein.
(4) Für Schleifarbeiten sind geeignete Schutzbrillen
zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitnehmer
müssen bei Schleifarbeiten Schutzbrillen tragen.
Befehlsübermittlungseinrichtungen
§ 108. Schiffe, bei denen die Entfernung von der
Brücke zur Back bzw. von der Brücke zum Heck
60 m übersteigt, müssen mit zuverlässigen gegenseitigen
Einrichtungen zur Befehlsübermittlung versehen
sein.
Umsteuereinrichtungen
§ 109. (1) Werden Verbrennungsmotoren von
der Brücke aus umgesteuert, ist an den dazu
bestimmten Anlaßdruckluftbehältern ein Schild mit
folgender Aufschrift anzubringen: „Achtung!
Druckluftbehälterventil während des Betriebes stets
geöffnet halten!".
(2) Während der Fahrt muß stets ausreichend
Druckluft zur Ausführung aller Manöver vorhanden
sein; nur wenn und solange dies sichergestellt
ist, darf Druckluft für andere Zwecke entnommen
werden.
Lenzvorrichtungen
§ 110. (1) Bilgen sind sorgfältig lenz zu halten;
die hiezu erforderlichen Pumpen müssen sich in
gebrauchsfähigem Zustand an Bord befinden.
(2) Wird Ladegut gefahren, das die Pumpen verstopfen
kann, wie lose Saat, Getreide, Teer, Kohle,
Guano oder Sand, sind Bilgen und Wasserläufe vor
Ladebeginn sorgfältig zu reinigen und in geeigneter
Weise gegen das Eindringen des Ladegutes zu
schützen.
Brennstoffbunker und -behälter, Petroleumtanks
§ 111. (1) Brennstoff darf nur in den hiefür von
einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorgesehenen
Tanks und Behältern gefahren werden.
(2) Bilgen sowie Sammelbecken und Auffangbecken
von Brennstoffbehältern, Tanks oder Leitungen
sind trocken zu halten. Bilgen und Ölgräben
müssen ausreichend beleuchtet sein. An geeigneten
Stellen sollen Gitterroste angeordnet sein.
(3) Räume, in denen Brennstoff oder Petroleum
gelagert wird, sind als feuergefährlich zu kennzeichnen.
(4) Der Gebrauch von Feuer, das Rauchen, das
Entzünden von Petroleum oder das Einbringen von
brennenden Petroleumlampen ist in diesen Räumen
verboten. Auf dieses Verbot ist mit einem deutlich
sichtbaren und dauerhaften Anschlag hinzuweisen.
(5) Petroleumtanks müssen mit Füll- und Entlüftungsrohren,
die bis über Deck geführt sind, ausgerüstet
sein. Entlüftungsrohre sind bei kleinen Tanks
bis zu 50 l Inhalt in Räumen, deren Türen unmittelbar
ins Freie führen, nicht erforderlich. Im Maschinenraum
genügt es, wenn das Entlüftungsrohr in
das Maschinenoberlicht geführt ist, sofern die
Mündung des Entlüftungsrohres höher als die Öffnung
des Füllrohres liegt. Petroleumsundanzeiger
für Tanks müssen mit Schutzvorrichtungen versehen
und am Tank absperrbar eingerichtet sein. Die
Absperrung muß selbstschließend sein und darf nur
zeitweise zur Feststellung des Inhaltes geöffnet
werden. Unter dem Entnahmehahn muß sich eine
Auffangwanne befinden.
Doppelböden und Tanks
§ 112. (1) Zum Befahren von Doppelböden und
Tanks von mehr als 1,50 m Höhe müssen unter den
Mannlöchern Steigeisen oder Leitern angebracht
sein.
(2) Einstiege zu Doppelböden und Tanks müssen
ausreichend bemessen und so angeordnet sein,
daß sie ungehindert zugänglich sind.
Elektrische Anlagen
§ 113. (1) Räume, in denen sich explosible Gas- oder
Dampf-Luft-Gemische ansammeln können,
sind explosionsgefährdete Räume; sie dürfen nur
durch explosionsgeschützte Leuchten oder indirekt
durch gasdichte Fenster hindurch beleuchtet werden.
Ist eine Beleuchtungsanlage nicht vorhanden,
dürfen solche Räume nur mit explosionsgeschützten
Handleuchten betreten werden. Schalter, Steckdosen
und Sicherungen müssen außerhalb der
Räume angebracht sein. Explosionsgefährdete
Räume sind insbesondere die Farbenlager-, Lampen-
und Akkumulatorenräume und Räume, in
denen brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt
unter 60° C gelagert oder verwendet werden.
(2) Frei aufgestellte Akkumulatoren sind durch
geeignete Abdeckungen gegen herabfallende
Gegenstände und gegen Verschmutzung zu schützen.
(3) An den Eingängen zu Akkumulatorenräumen
und in diesen Räumen sowie an Akkumulatorenschränken
und -kästen ist ein Schild mit der
Aufschrift: „Vorsicht! Akkumulatoren, Explosionsgefahr
!" anzubringen. Akkumulatorenräume dürfen
nicht zweckentfremdet verwendet werden.
(4) Die vorgesehenen Isoliermaterialien bei
Schalttafeln, bei Handläufen, Holzgrätingen und
Gummimatten sind in einwandfreiem Zustand zu
erhalten und zu benutzen.
(5) Räume, in denen sich freiliegende, unter
einer Betriebsspannung von mehr als 42 V stehende
Teile der elektrischen Anlagen befinden, sind unter
Verschluß zu halten. Der Schlüssel ist vom wachhabenden
Ingenieur zu verwahren. An den Zugängen
sind Warnschilder mit Blitzpfeil und der Aufschrift
„Vorsicht! Elektrische Einrichtungen nicht berühren
!" bei Anlagen mit Nennspannungen bis 1 kV
und mit der Aufschrift: „Hochspannung! Vorsicht!
Lebensgefahr!" bei Anlagen mit Nennspannungen
über 1 kV anzubringen.
(6) Bei Arbeiten in Kesseln, Tanks, Kurbelgehäusen
und anderen engen Räumen darf für Leuchten
und Geräte nur Kleinspannung, das sind Spannungen
mit nicht mehr als 42 V, verwendet werden,
wenn nicht andere geeignete Schutzmaßnahmen
gegen zu hohe Berührungsspannung angewendet
werden.
(7) Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten
an elektrischen Anlagen mit Spannungen über
42 V dürfen nur in spannungslosem Zustand durchgeführt
werden. Sofern sich in Notfällen Arbeiten
an unter Spannung stehenden Teilen nicht vermeiden
lassen, dürfen diese Arbeiten nur von fachkundigen
Arbeitnehmern in Anwesenheit einer weiteren
geeigneten und unterwiesenen Person durchgeführt
werden.
Bootsmannsstuhl
§ 114. (1) Masten ohne Leitern müssen am
Topp mit Vorkehrungen zum Einscheren eines Jolltaues
ausgerüstet sein, wie Scheibe, Stahldraht- oder
Kettenstropp oder breite, stählerne Schelle mit
stählernem Block. Zum Einscheren und Durchholen
des Jolltaues muß ein dünnes Stahldraht- oder
Kunststoffseil eingeschoren sein.
(2) Zu Arbeiten am Mast ohne Leiter sind die
Arbeitnehmer entweder in einem Bootsmannsstuhl
hochzuziehen oder während der Arbeiten durch
einen geeigneten Sicherheitsgürtel zu sichern. Der
Bootsmannsstuhl muß bei Arbeiten an Wanten und
Stagen so eingeschäkelt werden, daß der Schäkelbolzen
nicht am Want oder Stag liegt.
Mastleitern
§ 115. (1) Auf Schiffen über 250 BRT müssen
an den Masten, auch an Radarmasten, bis mindestens
1,50 m unterhalb des Flaggenknopfes feste
stählerne Leitern angebracht sein. Die Sprossen der
Leitern müssen mindestens 0,12 m Abstand vom
Mast und 0,30 m Abstand voneinander haben; die
Sprossen müssen aus spitzkant gestellten Quadrateisen
bestehen. Bei einfierbaren Stengen können
statt der festen Leitern Drahttauleitern angebracht
werden. Steigeisen sind so auszuführen, daß ein
seitliches Abgleiten verhindert wird.
(2) An Ladepfosten müssen Leitern und eine
Vorrichtung, bestehend aus Fuß- und Rückenring,
angebracht sein, die ein gefahrloses Arbeiten an den
oberen Pfosten- und Ladegeschirrteilen ermöglichen.
(3) An Masten, die kein Ladegeschirr haben, wie
bei Schleppern, können Mastleitern entfallen.
Jedoch muß eine Vorkehrung zum Einscheren
eines Jolltaues vorhanden sein.
(4) Salingpodeste müssen ein Geländer mit
Schutzstangen oder ähnlichen, mindest gleich wirksamen
Einrichtungen haben. Von den Mastleitern
muß ein gefahrloser Zugang zur Saling vorhanden
sein.
Raumleitern
§ 116. (1) Laderäume mit mehr als 3 m Raumtiefe
müssen für jede Luke eine fest verlegte stählerne
Raumleiter besitzen. Laderäume, durch die
ein Wellentunnel führt, müssen auf jeder Seite des
Tunnels mit einer Raumleiter ausgerüstet sein. Bei
mehr als 10 m Raumtiefe müssen die Raumleitern
nach Möglichkeit in Abständen von höchstens 4 m
mit Einrichtungen zum Ausruhen, wie Podesten
oder Sitzbügeln, unterteilt sein. Für Laderäume bis
zu 3 m Raumtiefe sind hölzerne Raumleitern
bereitzuhalten, wenn keine fest verlegten stählernen
Leitern vorhanden sind; sie müssen bei Gebrauch
gut gesichert werden.
(2) Laderäume von mehr als 5 m Länge müssen
mit zwei Raumleitern versehen sein, von denen
mindestens eine fest verlegt sein muß. Bei Raumtiefen
von mehr als 6 m dürfen die Raumleitern nur
fest verlegt sein. In Öltanks führende Leitern müssen
geneigt aufgestellt und mit einem Geländer ausgerüstet
sein.
(3) Für Teildecks, die nicht von Raumleitern aus
zugänglich sind, sind besondere Leitern anzuordnen.
(4) Raumleitern müssen mindestens 0,30 m breit
und in einer Flucht ausgeführt sein; sie sind an den
Süllen weiterzuführen. Die Sprossen müssen auch
beim Übergang von einer Leiter zur anderen in
0,30 m Abstand voneinander und in mindestens
0,18 m Abstand von festen Bauteilen entfernt angeordnet
sein.
(5) Sind die Lukensülle höher als 0,80 m, muß
an der Süllaußenseite vor der Raumleiter etwa.
0,70 m unter der Oberkante der Luke ein gekröpftes
Steigeisen oder eine sonstige Auftrittsfläche
angebracht sein.
(6) Wenn Raumleitern in besondere Einsteigluken
eingebaut sind, müssen die Einsteigluken einen
lichten Querschnitt von 600 x 600 mm aufweisen.
(7) Raumleitern dürfen von der Ladung nicht
derart verstellt werden, daß das Verlassen des
Laderaumes verhindert wird. Die Benutzung von
Tauleitern in den Laderäumen ist verboten.
Rohrleitungen
§ 117. (1) Absperrorgane von Dampfrohrleitungen
sind zur Vermeidung von gefährlichen Wasserschlägen
sehr langsam zu öffnen.
(2) Der Austritt von Verbrennungsgasen aus
Auspuffrohrleitungen in Motorenräume oder
andere Räume des Schiffes muß ausgeschlossen
sein. Auspuffrohrleitungen müssen so verlegt und
ausgeführt sein, daß Brandgefahren vermieden werden.
(3) Leitungen, die entlang der Bordwand oder
im Bereich bzw. unterhalb der Tiefladelinie verlegt
sind, müssen in der Nähe der Außenhaut mit
Absperrvorrichtungen versehen sein. Ausmündungen
von Lenzleitungen müssen in der Nähe der
Bordwand mit absperrbaren Rückschlagventilen
ausgerüstet sein.
(4) Falls Rettungsboote durch Ausgußleitungen
beim Fieren vollaufen können, muß eine Notabschaltung
im Bootsbereich vorhanden sein.
(5) Rohrleitungen für heiße Flüssigkeiten, Gase
oder Dampf sind im Arbeits- und Verkehrsbereich
mit einem Schutz gegen Berühren zu versehen,
sofern sie nicht isoliert sind.
Öffnungen von Lüftern und Luftrohren
§ 118. (1) Lüfter und Luftrohre ohne selbsttätige
Verschlußvorrichtungen müssen rechtzeitig
geschlossen werden, wenn Gefahr droht, daß durch
sie Wasser in größerer Menge in das Schiff eindringen
kann.
(2) Luftrohrverschlüsse von Tanks müssen vor
dem Füllen und Lenzen geöffnet werden.
Ketten
§ 119. Kettenstopper dürfen nur gelöst werden,
wenn die Anker klar zum Fallen sein müssen. Falls
keine geschlossenen Kettenkästen vorhanden sind,
sind auf See die Kettenrohre gegen das Eindringen
von Seewasser fachmännisch abzudichten.
Ersatzteile, Werkzeug
§ 120. Für die Ausführung von Instandsetzungs- und
Instandhaltungsarbeiten an Bord muß entsprechend
der Maschinenanlage und elektrischen Anlagen
eine genügende Zahl geeigneter Ersatzteile und
Werkzeuge vorhanden sein, die in gebrauchsfähigem
Zustand zu halten sind. Ferner muß eine entsprechende
Anzahl der gebräuchlichsten Ersatzteile,
wie Schrauben, Bolzen, Muttern, Splinte, Filtergaze
und -siebe, Rund- und Blechmaterial in
Stahl und Nichteisenmetallen, Bleche verschiedener
Dicken, Dichtungen und Dichtungsmaterial, Sicherungen,
Glühlampen, Installationsmaterial und
Meßgeräte, bei Vorhandensein automatischer Anlagen
auch eine entsprechende Anzahl wesentlicher
Teile derselben, vorhanden sein.
Kücheneinrichtungen
§ 121. In Küchen sind Küchenherde sowie Brat-
und Backöfen mit Herdstangen auszurüsten. Die
einzelnen Kochstellen von Küchenherden müssen
mit Schlingerleisten umwehrt sein. Zur Sicherung
der Küchengeräte bei Seegang müssen geeignete
Abstellmöglichkeiten, wie Borde und Schränke, in
ausreichender Anzahl vorhanden sein. Schranktüren
müssen in geschlossenem Zustand einzeln feststellbar
eingerichtet sein. Die Ablaßhähne der
Koch- und Warmwasserkessel sind mit Sicherheitseinrichtungen
auszurüsten, die ein unbeabsichtigtes
Öffnen der Hähne verhindern. Scharfe Ecken und
Kanten sind an Einrichtungsgegenständen, die im
Arbeits- und Verkehrsbereich aufgestellt sind, zu
vermeiden. In Küchen muß mindestens eine feststellbare
Sitzgelegenheit vorhanden sein.
IV. ABSCHNITT
Arbeitsvorgänge, Arbeitsplätze,
Lagerungen, gefährliche Güter und
Stoffe, Übungen
Borddienst
§ 122. (1) Während der gesamten Lade- und
Löschzeit muß entweder der Kapitän oder eine von
ihm beauftragte Person an Bord sein; dies gilt auch,
wenn das Schiff in einem nicht sicheren Hafen oder
an einer nicht sicheren Reede liegt.
(2) Ruder und Ausguck müssen in Fahrt bei
schlechter Sicht mit geschulten Personen besetzt
sein. Wenn es die Verkehrs- und Wetterverhältnisse
gestatten und das Schiff automatisch gesteuert
wird, ist eine Besetzung des Ruders nicht erforderlich.
Der wachhabende Offizier muß sich auf der
Brücke aufhalten.
Gefährliche Arbeiten
§ 123. (1) Gefährliche Arbeiten müssen so
durchgeführt werden, daß ein möglichst wirksamer
Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer
erreicht wird. Solche Arbeiten dürfen nur
unter Anleitung einer geeigneten Aufsichtsperson
durchgeführt werden.
(2) Bei Arbeiten, bei denen Gefahren für Augen
oder Atmungsorgane oder eine Absturzgefahr
besteht, sind insbesondere die §§ 142 bis 144 zu
beachten.
Laden und Löschen
§ 124. (1) Bei Lade- und Löscharbeiten sind
nachstehende Bestimmungen einzuhalten
1. Das Ladegeschirr muß stets in gutem
Zustand erhalten werden;
2. Seile, die auf Winden aufgerollt werden,
dürfen nicht aus mehreren Teilen zusammengespleißt
sein;
3. Augspleiße sind durch mindestens sechsmaliges
Durchstecken der Litzen herzustellen;
4. Stroppen dürfen nur an einer Stelle gespleißt
sein;
5. die Schäkel zwischen Windenläufern und
Ladehaken müssen Schlitzbolzen haben und
mit der Öffnung nach unten durchgesteckt
werden;
6. es dürfen nur Ladehaken verwendet werden,
die sich nicht am Süll oder an anderen Hindernissen
festhaken können. Bei Schwergutgeschirr
ist der Gebrauch von Doppelhaken
zulässig;
7. Ketten und Seile dürfen nicht durch Knoten
gekürzt oder verbunden werden;
8. Ketten dürfen nicht durch behelfsmäßige
Glieder verbunden werden;
9. Hangerketten dürfen nur so befestigt werden,
daß der Schäkel in der Rundung des
Kettengliedes gut aufliegt;
10. das Hinabwerfen von Ketten und sonstigen
Gegenständen in den Raum ist verboten;
11. unter der angehobenen Last und dem belasteten
Baum darf sich niemand aufhalten.
Dies gilt auch beim Verstellen unbelasteter
Bäume;
12. angehobene Lasten müssen unverzüglich an
den dazu bestimmten Stellen abgesetzt werden;
13. beim Arbeiten mit feststehenden Ladebäumen
und gekuppelten Ladeseilen müssen die
Bäume nach außen durch Drahtseilpreventer
der im Ladegeschirrzeugnis angegebenen
Stärke festgesetzt werden. Der Geienstander
darf hiebei als Teil des Preventers verwendet
werden, wenn er ausreichend stark bemessen
ist. Die Preventer dürfen nur an den am
Deck oder am Schanzkleid hiefür vorgesehenen
Augen, Klampen oder Pollern befestigt
werden. Die bei diesem Verfahren zulässige,
im Ladegeschirrzeugnis angegebene Tragkraft
darf nicht überschritten werden;
14. wenn mit behelfsmäßigen Ladevorrichtungen,
wie beim Löschen von Kohlen, gearbeitet
wird, müssen alle Teile des Geschirrs täglich
mindestens einmal auf guten Zustand
und gute Befestigung geprüft werden;
15. in den Laderäumen sowie in der Nähe offener
Luken darf nicht geraucht werden. Auf
Tankern und Schiffen, die entzündbare
Ladung an Deck fahren, darf im gesamten
Decksbereich nicht geraucht werden;
16. während Lade- und Löscharbeiten muß am
Zugang des Schiffes das Rauchverbot deutlich
sichtbar und verständlich angegeben
sein;
17. in Laderäumen, in denen sich entzündbare
Dämpfe, Stäube oder Gase ansammeln können,
muß das Verbot der Verwendung von
offenem Licht und Feuer deutlich sichtbar
angegeben sein.
Laufendes und stehendes Gut
§ 125. (1) Drahtseile, die auf Winden aufgerollt
werden, dürfen nur an den auf der Windentrommel
angebrachten Vorrichtungen befestigt werden; eine
Befestigung mit Tauwerk genügt nicht. Beim Arbeiten
mit Winden müssen mindestens 3 Seilwindungen
auf der Trommel bleiben; dies gilt auch, wenn
Drahtseile auf Spillköpfen aufgetrommelt sind.
(2) Vorläuferketten dürfen nur so lang sein, daß
Spleiß und Schäkel nicht in den Ladeblock geraten
können.
(3) Drahtseile müssen ausgewechselt werden,
wenn auf einer Länge vom achtfachen Seildurchmesser
die Zahl der gebrochenen sichtbaren Einzeldrähte
mehr als ein Zehntel aller Drähte im Seil
beträgt oder das Seil Bruchstellen oder stärkeren
Rostansatz aufweist.
Deckslast
S 126. (1) Die Deckslast ist so zu stauen, daß
die einwandfreie Betätigung der auf dem freien
Deck befindlichen Teile der Steuereinrichtung
nicht beeinträchtigt wird und eine ausreichende
Anzahl von Feuerlöschanschlüssen und Peilrohren
zugänglich bleiben.
(2) Auf Deck liegende Ladung und Reservespieren
sind derart zu befestigen, daß ein Lostreiben
möglichst verhindert wird.
(3) Wenn die Ladung am Deck über die ganze
Breite verteilt ist und die Oberfläche der Deckslast
uneben ist oder in dieser sich Lücken befinden, so
ist für sichere Verkehrswege durch aufgelegte und
gut befestigte Laufstege zu sorgen, die mit Streckleinen
zum Festhalten auszurüsten sind.
(4) Wenn die Höhe der Reling bei Deckslast
keinen genügenden Schutz bietet, sind im Bereich
des Verkehrsweges auf der jeweiligen Seite Strecktaue
in zirka 0,80 und 0,40 m Höhe anzubringen.
Arbeiten an Luken
§ 127. (1) Das Hochziehen oder Herunterlassen
von Personen mit Kranen, Winden, Ladebäumen
oder ähnlichen nicht zur Personenbeförderung
bestimmten Einrichtungen ist verboten. In Notfällen
kann der Kapitän oder eine von ihm beauftragte
Person eine Ausnahme von diesem Verbot unter
Beachtung aller nötigen Sicherheitsvorkehrungen
zulassen.
(2) Bei offenen Luken muß das Deck, wenn es
aus betrieblichen Gründen betreten werden muß,
bis zu einem Abstand von mindestens 0,45 m, vom
Süll aus gemessen, von Lagerungen frei gehalten
werden.
(3) Lukendeckel sind während des Ladens und
Löschens sachgemäß zu stapeln.
(4) Werden Schiebebalken und stählerne Lukentafeln
beim Laden und Löschen in der Luke belassen,
muß ihre Sicherung während der Arbeit regelmäßig
geprüft werden. Die Benutzung von Tauwerk
zum Niederhalten der Schiebebalken ist verboten.
(5) Bei Dunkelheit müssen während des Ladens
und Löschens Deck und Luken ausreichend
beleuchtet sein.
(6) Alle Arbeitsstellen an Bord und alle Stellen,
die zur Verrichtung von Arbeiten betreten werden
müssen, sind bei Dunkelheit ausreichend zu
beleuchten.
(7) Bei Arbeiten an Luken, insbesondere beim
An- und Abdecken von Holzlukendeckeln, beim
Einsetzen, Aussetzen oder Verfahren von Schiebebalken
sowie beim Umgang mit sonstigen Lukenabdeckungen,
müssen die Bedienungsstellen gut
zugänglich sein.
Schweißarbeiten und andere Feuerarbeiten
§ 128. (1) Schweißen und andere Feuerarbeiten
an Behältern, die brennbare Gase, Dämpfe oder
Flüssigkeiten enthalten haben, dürfen nur vorgenommen
werden, nachdem entsprechende Sicherheitsvorkehrungen,
wie Sperrung aller Zuleitungen,
Entfernung von Rückständen, Füllung oder gründliche
Spülung mit Wasser, Wasserdampf oder Inertgas,
getroffen wurden.
(2) Schweißarbeiten sind mit besonderer Vorsicht
auszuführen. Schweißarbeiten an Einrichtungen,
an die besondere Festigkeitsanforderungen
gestellt werden, dürfen mit Bordmitteln nur in Notfällen
vorgenommen werden; sie sind unverzüglich
einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zu
melden.
(3) Acetylen- und Sauerstoffleitungen müssen in
Werkstatträumen fest und freiliegend verlegt sowie
gegen Beschädigungen geschützt sein. An den
Schlauchanschlußstellen sind selbstschließende
Ventile vorzusehen. Autogenschweißanlagen sind
mit Flammenrückschlagsicherungen zu versehen.
Bei der Schweißanlage ist ein Warnschild mit folgender
Aufschrift anzubringen: „Gasflaschenventile
nach Gebrauch sofort wieder schließen!".
Arbeiten an beweglichen Maschinenteilen
§ 129. (1) Arbeiten an beweglichen Maschinenteilen
oder in deren unmittelbarer Nähe dürfen nur
vorgenommen werden, wenn die Maschine stillsteht
und durch geeignete Maßnahmen eine unbeabsichtigte
Ingangsetzung verhindert wird. Beim
Temperaturfühlen an der Schiffswelle muß enganliegende
Kleidung getragen werden.
(2) Das Schmieren beweglicher Maschinenteile
ist nur bei Verwendung von Einrichtungen gestattet,
die ein gefahrloses Arbeiten ermöglichen.
Ingangsetzen von Maschinen
§ 130. Vor dem Ingangsetzen der Maschine hat
sich der die Maschine Bedienende davon zu überzeugen,
daß sich niemand innerhalb des Gefahrenbereiches
der Maschine befindet. Die Arbeitnehmer
haben der Anordnung „Aus der Maschine gehen!"
unverzüglich Folge zu leisten.
Unbefugtes Hantieren an Maschinen
§ 131. Arbeitnehmer dürfen an Maschinen,
deren Bedienung oder Instandhaltung ihnen nicht
obliegt, nicht hantieren.
Befahren und Reinigen von Kesseln und Rauchfängen
§ 132. (1) Kessel und Rauchfänge dürfen erst
nach ausreichender Belüftung und Abkühlung
befahren werden.
(2) Vor dem Befahren von Kesseln müssen
deren Verbindungsleitungen mit im Betrieb befindlichen
Kesseln durch genügend starke Blindflanschen,
durch Abnehmen von Zwischenstücken oder
durch andere geeignete Maßnahmen dicht und
zuverlässig abgeschlossen sein. Das Schließen von
Ventilen in den Verbindungsleitungen und das
Abnehmen der Handräder dieser Ventile gilt nur
dann als geeignete Maßnahme, wenn die Handräder
unter Verschluß gehalten werden und durch
Aufsetzen von besonderen Sicherungen auf die
Ventilspindeln das Öffnen der Ventile mit Sicherheit
verhindert wird. Entlüftungs- bzw. Entwässerungseinrichtungen
zwischen Absperrungen müssen
geöffnet sein.
(3) Beim Befahren der Kessel, der Rauchfänge
und der Feuerungen ist die Verwendung von Lampen,
die mit leichtentzündlichen Stoffen gespeist
werden, verboten.
(4) Bei der Reinigung von Kesseln sind die für
den Umgang mit dem Reinigungsmittel erlassenen
Anweisungen einzuhalten.
(5) Zur Beseitigung von Kesselsteinen dürfen
nur geeignete Lösungsmittel verwendet werden.
Arbeitsplätze in der Elektrowerkstätte
§ 133. Arbeitsplätze in der Elektrowerkstätte
sind mit einem elektrisch nicht leitenden Fußbodenbelag
zu versehen, dessen Standortübergangswiderstand
50 kΩ nicht unterschreiten darf. Arbeitstische
bzw. Werkbänke müssen aus Holz hergestellt sein.
In der Elektrowerkstätte ist eine Anleitung für
Erste-Hilfe-Leistung bei Unfällen durch elektrischen
Strom auszuhängen.
Gesundheitsschädliche Lacke und Anstrichmittel
§ 134. (1) Die Verwendung arsenhaltiger
Anstrichmittel für den Innenanstrich ist verboten.
(2) Lacke und Anstrichmittel, die beim Auftragen
gesundheitsschädliche Gase oder Dämpfe entwickeln,
dürfen in engen Räumen, wie Wasser- und
Ballasttanks, Vor- und Achterpiek oder in allen
sonstigen Räumen, für die keine ausreichende
natürliche Lüftung sichergestellt ist, nicht verwendet
werden. Wenn sich die Verwendung solcher
Lacke und Anstrichmittel in den genannten Räumen
nicht vermeiden läßt, muß vor Beginn der
Arbeiten und während ihrer Duchführung für eine
ausreichende künstliche Be- und Entlüftung
gesorgt werden. Die dabei zugeführte Frischluft ist
dem Freien oder aus Räumen zu entnehmen, die
mit der freien Außenluft durch große Öffnungen
unmittelbar in Verbindung stehen. Das Außerbetriebsetzen
der Lüftungsanlage ist verboten, solange
die Anstricharbeiten im Gange sind. Das Einblasen
von Sauerstoff zur Belüftung ist verboten.
(3) Die Ausführung der Arbeiten ist durch eine
vom Kapitän beauftragte Person ständig zu überwachen.
Der Einfahrende ist unter Verwendung
eines geeigneten Sicherheitsgürtels so anzuseilen,
daß eine allenfalls erforderliche Bergung rasch
erfolgen kann. Erforderlichenfalls ist ein geeignetes
Atemschutzgerät zu tragen. Darüber hinaus muß
die vom Kapitän beauftragte Person alle notwendigen
Vorkehrungen treffen, daß Erkrankte oder
Bewußtlose unverzüglich aus den Räumen herausgeschafft
werden können; hiezu gehört insbesondere
die Bereitstellung von Rettungsleinen und
eines geeigneten Atemschutzgerätes in der Nähe
der Arbeitsstelle.
Schädlingsbekämpfung
§ 135. Arbeitsräume, Schiffsräume und Quartierräume
dürfen nach einer Ausgasung erst betreten
werden, nachdem ein Sachverständiger die
Ungefährlichkeit des Betretens dieser Räume
bescheinigt hat. Das Schlafen in ausgegasten Räumen
ist in der der Ausgasung folgenden Nacht verboten.
Das Bettzeug ist vor Wiedergebrauch gründlich
zu lüften.
Verwendung von Arbeitsstoffen, deren Zusammensetzung
nicht bekannt ist
§ 136. Arbeitsstoffe, wie Reinigungs- oder
Lösungsmittel, deren Zusammensetzung nicht
bekannt ist, dürfen nicht verwendet werden.
Ladungen, die zur Selbsterhitzung neigen oder
gefährliche Gase oder Dämpfe abgeben können
§ 137. (1) In den Laderäumen mit Ladungen,
die zur Selbsterhitzung neigen oder gefährliche
Gase oder Dämpfe abgeben können, dürfen zur
Beleuchtung nur elektrische Sicherheitsleuchten
oder Leuchten in explosionsgeschützter Ausführung
verwendet werden. Der Gebrauch von offenem
Feuer und Licht sowie das Rauchen ist verboten.
(2) In Laderäumen, in denen Sauerstoffmangel
durch zur Selbsterhitzung oder zur Bildung gefährlicher
Gase oder Dämpfe neigende Güter, insbesondere
Massengüter, auftreten kann, gilt auch § 137
Abs. 1.
(3) Bei Ladungen, die zur Selbstentzündung neigen,
sind täglich die Temperaturen während der
Reise zu kontrollieren und im Schiffstagebuch festzuhalten.
(4) Ergibt die Messung ein erhebliches Ansteigen
der Temperatur in der Ladung, das im Hinblick
auf die Außentemperatur nicht erklärlich ist,
oder lassen sonstige Anzeichen, wie Rauch oder
Geruch, auf einen Brand schließen, so ist durch
Abräumen des über der überhitzten Stelle lagernden
Ladegutes der Brandherd freizulegen und mit
reichlichen Wassermengen oder mit einem anderen
erprobten Feuerlöschmittel zu löschen.
(5) Ladungen, die zur Selbsterhitzung neigen
oder gefährliche Gase oder Dämpfe abgeben können,
wie Briketts oder Ölschrot, sind während der
Reise möglichst häufig dahingehend zu prüfen, ob
sich eine Erwärmung oder ein gas- oder benzinartiger
Geruch bemerkbar macht. Ist dies der Fall, darf
in den Räumen, die nicht gasdicht vom Laderaum
getrennt sind, kein Feuer angezündet werden und
die Arbeitnehmer dürfen die Räume bis zum
Löschen der Ladung nicht betreten.
(6) Die von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft
vorgeschriebenen Maßnahmen bei
Ladungen, die übergehen können, sind einzuhalten.
(7) Zusätzliche Vorschriften des Lade- und
Löschhafens sind zu berücksichtigen.
Arbeiten in gefährlichen Räumen, Lade- und Lagerräumen
§ 138. (1) Gefährliche Räume, einschließlich
der Vor- und Achterpiek und des Doppelbodens,
sowie Tanks, die von der Außenluft abgeschlossen
waren, dürfen ohne von der umgebenden Luft
unabhängige Atemschutzgeräte, wie Behältergeräte,
nur betreten werden, wenn sie unmittelbar
zuvor gründlich gelüftet worden sind und festgestellt
wurde, daß die Luft genügend Sauerstoff enthält,
sowie die Schiffsleitung dies ausdrücklich
angeordnet hat.
(2) Abs. 1 gilt auch für gefährliche Räume, einschließlich
der Vorpiek und Achterpiek und des
Doppelbodens sowie Tanks, in denen sich gesundheitsschädliche
Luftverunreinigungen in gefahrbringender
Konzentration oder explosible Gas- oder
Dampf-Luft-Gemische ansammeln können.
Der Kapitän oder eine von ihm beauftragte Person
darf das Betreten erst gestatten, nachdem durch
geeignete Meßverfahren festgestellt wurde, daß ein
gefahrloses Betreten der Räume möglich ist.
(3) Während der Durchführung von Arbeiten in
gefährlichen Räumen, Tanks oder Laderäumen
muß außerhalb derselben eine fachkundige Aufsichtsperson
anwesend sein.
(4) Bei Arbeiten in engen, schlecht belüfteten
Räumen darf offenes Feuer nur verwendet werden,
wenn Vorkehrungen für den Abzug der Verbrennungsgase
getroffen wurden.
(5) Lagergüter sind in Lagerräumen so zu
stauen, daß sie auch bei Seegang gut zugänglich
sind.
(6) Das Ausruhen an Orten, an denen Leben
und Gesundheit gefährdet sind, ist verboten.
Übungen
§ 139. (1) An den vom Kapitän oder von einer
von ihm beauftragten Person angeordneten Übungen
im Sicherheitsdienst, wie Schottenmanöver,
Boots-, Feuerlösch-, Ruder- und anderen Übungen,
hat jeder Arbeitnehmer teilzunehmen, soweit er
nicht ausdrücklich davon befreit wird.
(2) Es ist verboten, beim Wriggen auf den Boots-
duchten zu stehen. Die Arbeitnehmer haben bei
den Boots- und Ruderübungen Rettungswesten
anzulegen.
Bedienungsanleitungen
§ 140. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet,
Bedienungsanleitungen einzuhalten; dies gilt insbesondere
für die Bedienungsanleitungen des Leinenwurfgerätes
und der Löt- und Anwärmlampen.
Bedienungsanleitungen müssen an geeigneter Stelle
gut sichtbar angebracht sein; dies gilt insbesondere,
wenn ein Leinenwurfgerät an Bord eines Schiffes
vorgeschrieben ist.
V. ABSCHNITT
Schutzausrüstung
Schutzkleidung
§ 141. (1) Bei Arbeiten an Deck, Winden und in
der Maschine oder bei sonstigen Arbeiten, bei
denen eine Gefährdung durch lose Kleidung
besteht, ist eine anliegende Kleidung zu tragen.
Dies gilt auch für die Wetterschutzkleidung. Fingerringe
dürfen bei der Arbeit nicht getragen werden.
(2) Die Arbeitnehmer müssen festes, rutschsicheres
Schuhzeug tragen.
(3) Bei Arbeiten mit heißen, sehr kalten, ätzenden,
giftigen oder infektiösen Stoffen sowie mit
scharfkantigen oder spitzen Gegenständen sind
geeignete Handschuhe zu benutzen.
(4) Kleidungsstücke dürfen in der Nähe von
Maschinen oder sich bewegender Teile nicht angezogen,
abgelegt oder aufbewahrt werden. Auch auf
stillstehenden Triebwerken darf Schutzkleidung
nicht abgelegt werden.
(5) Die in den Abs. 1 bis 3 genannten Bekleidungsstücke
sind den Arbeitnehmern zur Verfügung
zu stellen.
Schutz der Äugen
§ 142. (1) Für Arbeiten, bei denen die Möglichkeit
der Schädigung der Augen besteht, sind geeignete
Schutzbrillen bereitzuhalten. Die beigestellten
Schutzbrillen sind von den Arbeitnehmern zu
benutzen.
(2) Beim Durchblasen von Wasserstandsgläsern
ist ein Schutzschild zu verwenden.
Schutz der Atmungsorgane
§ 143. Für Arbeiten, bei denen gesundheitsschädliche
Stäube, Dämpfe oder Gase entstehen,
sind geeignete Atemschutzgeräte bereitzuhalten.
Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die beigestellten
Atemschutzgeräte bei den in Betracht kommenden
Arbeiten zu tragen. Staubmasken dürfen bei
der Brandbekämpfung nicht verwendet werden.
Sicherheitsgürtel und Rettungswesten
§ 144. (1) Bei allen über einzelne Handgriffe
hinausgehenden Arbeiten, die außenbords oder an
Deck außerhalb der Reling, am Mast, im Bootsmannsstuhl
oder auf Stellagen ausgeführt werden
müssen, hat der Wachhabende dafür zu sorgen,
daß Vorkehrungen gegen Abstürzen, wie durch
Verwendung eines geeigneten Sicherheitsgürtels,
getroffen werden. Der Wachhabende bat diese
Arbeiten zu beaufsichtigen. Die Arbeitnehmer sind
verpflichtet, die beigestellten Sicherheitsgürtel zu
benutzen.
(2) Während der Fahrt dürfen Außenbordsarbeiten
nur in dringenden Fällen angeordnet werden.
Der Wachhabende hat dafür zu sorgen, daß die
diese Arbeit ausführenden Arbeitnehmer Rettungswesten
anlegen. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet,
die beigestellten Rettungswesten anzulegen; dies
gilt auch für Außenbordsarbeiten von Booten oder
Prähmen aus.
VI. ABSCHNITT
Brandschutzmaßnahmen
Feuergefährliche Lacke und sonstige Anstrichmittel
§ 145. (1) In Quartierräumen, Motorenräumen
und in Aufstellungsräumen von ölbeheizten Kesseln
oder sonstigen ölführenden Anlagenteilen dürfen
nur schwer entzündliche, von einer anerkannten
Klassifikationsgesellschaft zugelassene Lacke und
sonstige Anstrichmittel verwendet werden. Dies gilt
nicht für den Anstrich von beweglichen Einrichtungen.
(2) Lacke und sonstige Anstrichmittel müssen
auf dem freien Deck oder in einem eigenen Farbenlagerraum
gelagert werden. Dieser Raum muß von
Arbeitsräumen, Schiffsräumen und Quartierräumen
durch Stahlwände gasdicht getrennt sein. Türverbindungen
sind als selbstschließende, gasdichte
Stahltüren auszubilden; solche Türen sind zu
Arbeits- und Quartierräumen nicht zulässig. Der
Farbenlagerraum muß ausreichend be- und entlüftet
werden können. Im Farbenlagerraum und am
Aufbewahrungsort am Deck ist das Rauchen und
die Verwendung von offenem Feuer und Licht verboten.
Durch entsprechende Warnschilder (§ 149
Abs. 1) ist auf dieses Verbot hinzuweisen; ein solches
Warnschild ist auch an der Außenseite der
Zugangstüre zum Farbenlagerraum anzubringen.
(3) Lacke und sonstige Anstrichmittel, die flüchtige
Bestandteile mit einem Flammpunkt unter
60° C enthalten, sind in festen, gut verschlossenen
Behältern möglichst kühl aufzubewahren. Die
Behälter müssen entsprechend gekennzeichnet sein.
Brennbare Flüssigkeiten; Druckgase und Flüssiggas
§ 146. (1) Brennbare Flüssigkeiten mit einem
Flammpunkt unter 60° C, ausgenommen die im
§ 145 genannten und Petroleum, sowie Druckgase
und Flüssiggas, wie Propan oder Butan-Propan-
Gemische, für den Bordbedarf dürfen nur auf dem
freien Deck, vor Wärmeeinwirkung geschützt,
gelagert werden. Fässer sind gut zu haltern; Kannen,
Flaschen und andere tragbare Gefäße sind in
besonderen, nicht brennbaren, verschließbaren und
gut lüftbaren Schränken oder Verschlägen zu
lagern.
(2) Abweichend vom ersten Satz des Abs. 1 dürfen
Stahlflaschen mit Sauerstoff oder Acetylen in
besonders eingerichteten Lagerräumen auf dem
obersten durchlaufenden Deck getrennt untergebracht
werden, wenn sie gegen Wärmeeinwirkung,
insbesondere Sonneneinstrahlung, geschützt sind.
Gemeinsame Lagerung mit leicht entzündlichen
oder anderen feuergefährlichen Stoffen ist unzulässig.
In unmittelbarer Nähe von Lagerräumen mit
mehr als fünf Gasflaschen muß ein zum Löschen
von Gasflaschenbränden geeigneter Handfeuerlöscher
bereitgehalten werden.
(3) Flüssiggasverbrauchseinrichtungen mit Ausnahme
von Beleuchtungskörpern dürfen nur verwendet
werden, wenn sie einem zugelassenen Baumuster
entsprechen und vor dem Einbau auf Dichtheit
und einwandfreie Funktion geprüft worden
sind.
Feuergefährliche Gegenstände
§ 147. (1) Explosible, zur Selbstentzündung neigende
oder leicht brennbare Gegenstände müssen
in Blechbehältern mit dichtschließenden Deckeln
aufbewahrt werden. Dies gilt insbesondere für die
Aufbewahrung von Feuerwerkskörpern, ölhaltigen
Lappen, Putzwolle und dergleichen.
(2) Papierdekorationen müssen schwer entflammbar
sein.
(3) Auf Schiffen müssen Vorhänge aller Art,
Tischdecken und Papierkörbe aus nicht brennbarem
Material bestehen.
Öfen, Herde und Heizungsanlagen
S 148. (1) Öfen, Herde und Heizungsanlagen
(Raumheizgeräte) müssen standsicher aufgestellt
und befestigt sein.
(2) Brennbarer Decksbelag unter Feuerstellen
sowie brennbare Wandteile in der Nähe von Öfen,
Herden, Rauchrohren und dergleichen müssen in
ausreichender Weise, wie durch entsprechend
große und starke Blechplatten, vor Wärmeeinwirkung
geschützt sein. Zwischen den Blechplatten
und den zu schützenden Teilen muß sich ein mindestens
1 cm breiter, freier Zwischenraum oder eine
andere gleichwertige Isolierung, wie Asbest, befinden.
(3) Klappen zur Begrenzung des Schornsteinzuges
müssen auch in geschlossener Stellung mindestens
ein Viertel des Querschnittes des Rauchabzugsrohres
freilassen; bei Anordnung der Klappe
im waagrecht liegenden Teil des Rauchabzugsrohres
muß der nicht verschlossene Teil des Querschnittes
in der oberen Hälfte des Rauchabzugsrohres
liegen.
(4) Die Schornsteine müssen Rauchhauben
haben; klappbare Rauchhauben sind unzulässig.
(5) Räume, in denen Öfen aufgestellt sind, müssen
nicht absperrbare Öffnungen haben, die eine
ausreichende Zufuhr von Verbrennungsluft aus
dem Freien gewährleisten. Während des Betriebes
der Öfen dürfen diese Lüftungsöffnungen nicht
verschlossen werden.
(6) In Quartierräumen ist der Gebrauch von
Öfen ohne Abzug verboten.
(7) Mit Öl beheizte Öfen, Herde und Heizungsanlagen
(Raumheizgeräte) müssen in ihrer Bauart
den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Der sichere Betrieb muß auch unter den Besonderheiten
des Schiffsbetriebes gewährleistet sein.
(8) Über Öfen und elektrischen Heizkörpern
dürfen keine Kleiderstücke und dergleichen aufgehängt
werden.
Verbot des Rauchens und der Verwendung von offenem
Feuer und Licht
§ 149. (1) In Räumen, in denen eine erhöhte
Brandgefahr besteht, wie in Werkstatträumen,
Motoren- und Brennstoffvorratsräumen, Lagerräumen
für brennbare Flüssigkeiten oder Farbenlagerräumen,
muß das Verbot des Rauchens und der
Verwendung von offenem Feuer und Licht deutlich
sichtbar angebracht sein.
(2) Das Rauchen in der Koje ist verboten.
(3) Bei der Brennstoffübernahme, bei der Entnahme
von Petroleum aus Tanks für den Bordbedarf
und ähnlichen feuergefährlichen Arbeiten, darf
nicht geraucht und kein offenes Feuer und Licht
verwendet werden.
Feuerlöschgeräte und -einrichtungen; Feuerlöschmittel;
Feuerlöschübungen
§ 150. (1) Handfeuerlöscher sind gut sichtbar
und leicht erreichbar anzubringen und derart zu
plombieren, daß ihre Benutzung ohne Verletzung
der Plombe nicht möglich ist.
(2) Soweit erforderlich, sind auch frostsichere
Handfeuerlöscher vorzusehen, die besonders
gekennzeichnet sein müssen.
(3) Handfeuerlöscher und andere Feuerlöschgeräte
müssen vor Wärmeeinwirkungen, die ihre Verwendbarkeit
beeinträchtigen können, geschützt
sein.
(4) Feuerlöschgeräte, -einrichtungen und -mittel
sind in gutem Betriebszustand zu halten; sie müssen
zur sofortigen Verwendung bereit sein.
(5) Mit der Überwachung und Prüfung der
Feuerlöschgeräte, -einrichtungen und -mittel sind
ein Offizier für den Decks- und Wirtschaftsbetrieb
und ein Ingenieur für den Maschinenbetrieb zu
beauftragen. Auf kleineren Schiffen bleibt der
Kapitän für die Überwachung und Prüfung zuständig.
(6) Die Arbeitnehmer sind einmal im Monat in
Angelegenheiten des Brandschutzes zu unterweisen
und durch Feuerlöschübungen mit der Handhabung
der Geräte und Einrichtungen vertraut zu
machen. Bei diesen Übungen sind die Arbeitnehmer
auch auf ihre Kenntnis der Sicherheitsrolle für den
Brandschutz zu prüfen. Die Durchführung der
Feuerlöschübungen und die Überprüfung der
Geräte und Einrichtungen ist in das Schiffstagebuch
einzutragen.
TEIL I
Sicherheitsvorschriften für Jachten
I. ABSCHNITT
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 151. (1) Die Vorschriften dieses Teils gelten
für Jachten.
(2) Die Schiffspatentverordnung bzw. die
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, Abschnitte XIII
und XIV, sind auf Jachten sinngemäß anzuwenden,
soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts
anderes bestimmt ist.
(3) Ist die Anwendung von Vorschriften dieses
Teils technisch nicht möglich oder mit wirtschaftlich
nicht vertretbaren Kosten verbunden oder werden
die Mindestlängen gemäß § 156 unterschritten,
bestimmt der Bundesminister für Verkehr auf
Grund eines Gutachtens eines gemäß § 155 bestellten
Sachverständigen, welche Anforderungen
erfüllt werden müssen, damit die Sicherheit der an
Bord befindlichen Personen und der Seeschiffahrt
nicht beeinträchtigt wird.
Sonderregelung
§ 152. Abweichend von § 151 Abs. 1 finden auf
Jachten, für die ein Schiffspatent oder eine Zulassungsurkunde
ausgestellt wurde, sofern ihre Länge
über alles nicht mehr als 7 m beträgt und sie nur
kurzzeitig für Watt- oder Tagesfahrten unter
Beachtung der Wetterlage eingesetzt werden, lediglich
die Vorschriften der §§ 163 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6
und 8, 164 Abs. 1 Z 1 und 3, 165 Abs. 1 Z 1, 4 und
7, 166 Abs. t Z 1 und 3 sowie 167 Abs. 1 Anwendung.
Pflichten des Eigentümers
§ 153. Die Verantwortung für die Sicherheit der
Jacht, die einwandfreie Beschaffenheit der geforderten
Ausrüstungsteile und die ausreichende Qualifikation
der Besatzung obliegt allein dem Eigentümer
der Jacht bzw. dem von ihm Beauftragten.
II. ABSCHNITT
Ausstellung von Meßbriefen und
Ausrüstungs-Sicherheitszeugnissen
Antragstellung
§ 154. (1) Meßbriefe und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse
werden auf Antrag des Eigentümers
auf dessen Kosten ausgestellt.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen
1. Generalplan mit Seitenansicht und Draufsicht
oder ersatzweise entsprechende Fotografien;
2. Angaben über die Haupubmessungen und
den Werkstoff des Schiffskörpers;
3. Angaben darüber, für welchen Fahrtbereich
das Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis ausgestellt
werden soll;
4. Angaben über den Liegeplatz der Jacht, wo
und wann die Vermessung und Besichtigung
durchgeführt werden kann.
Sachverständige
§ 155. Zur Durchführung der Vermessung und
Besichtigung sind österreichische Ziviltechniker für
Schiffstechnik und vom Bundesminister für Ver-
kehr dazu ermächtigte, entsprechend qualifizierte
Institutionen oder dazu ermächtigte Personen, die
über eine entsprechende Qualifikation verfügen,
berechtigt.
Mindestlängen
§ 156. Zur Ausstellung der Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse
für die einzelnen Fahrtbereiche werden
folgende Mindestlängen der Jachten festgelegt
für Fahrtbereich 1: L = 5 m
für Fahrtbereich 2: L = 6 m
für Fahrtbereich 3: L = 7 m
für Fahrtbereich 4: L = 8 m.
Ausstellung
§ 157. (1) Nach erfolgter Vermessung (§ 158)
bzw. Besichtigung (§ 160) der Jacht ist ein Meßbrief
nach dem Muster der Anlage 11 bzw. ein Ausrüstungs-
Sicherheitszeugnis nach dem Muster der
Anlage 12 durch einen nach § 155 berechtigten
Sachverständigen auszustellen.
(2) Meßbrief und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis
sind im Original oder in beglaubigter Kopie an
Bord mitzuführen.
III. ABSCHNITT
Meßbrief
Vermessung
§ 158. (1) Eine Vermessung ist durchzuführen
1. bei Zulassung einer Jacht zur Seeschiffahrt;
2. nach größeren Umbauten, bei denen die
Jacht wesentlich verändert wird.
(2) Die Vermessung einer Jacht hat in schwimmendem
Zustand (Wasservermessung) und, soweit
möglich, in aufgedockter Lage (Landvermessung)
zu erfolgen. Zur Feststellung der Schwimmlage
sowie zur Besichtigung der Jacht für die Ausstellung
eines Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses ist
diese fahrtenmäßig entsprechend den Anforderungen
für den jeweiligen Fahrtbereich auszurüsten.
Der Eigentümer der Jacht hat für entsprechende
Hilfeleistung bei der Vermessung und Besichtigung
zu sorgen.
(3) Abweichend von Abs. 1 Z 1 kann von einer
Vermessung abgesehen werden, wenn ein Meßbrief
vorliegt und glaubhaft gemacht wird, daß seit dessen
Ausstellung keine größeren Umbauten bzw.
wesentlichen Änderungen vorgenommen wurden.
Die Umschreibung des Meßbriefes auf einen neuen
Eigentümer ist zulässig.
Vermessungsgrößen
§ 159. (1) Die im Meßbrief einzutragenden
Raumgehalte errechnen sich aus der nachstehenden
Formel
Bruttoraumgehalt = 0,6 L B H + 0,5 Inhalt der
Aufbauten,
Nettoraumgehalt = Bruttoraumgehalt — Abzug
für Treibkraft.
Der Abzug für die Treibkraft beträgt bei Segeljachten
10 vH, bei Motorjachten 20 vH des Bruttoraumgehaltes.
Die Raumgehalte sind in m³ und
Registertonnen anzugeben (1 m³ = 0,353 RT).
(2) Hauptabmessungen des Rumpfes
L1 = Länge in der Schwimmwasserlinie ( =
Wasserlinie, auf der die fahrtenmäßig
ausgerüstete Jacht schwimmt),
L2 = Länge über alles, dh. von Hinterkante
Spiegel (Achtersteven) bis Vorderkante
Vorsteven in Deckshöhe (ohne Schanzkleid,
Scheuerleisten, Beschläge, u.dgl.),
L = L1 + L2 = Vermessungslänge,
B = größte Breite der Jacht auf Außenkante
Außenhaut an der breitesten Stelle der
Jacht (ohne Scheuerleisten),
T1 = rechnerischer Rumpftiefgang, bei Jachten
mit Kielflosse gemessen auf 0,5 L1
gemäß Skizze 1, bei Jachten mit durchgehendem
Kiel an der tiefsten Stelle des
Rumpfes gemäß Skizze 2,
T2 = minimaler Gesamttiefgang, bei aufgeholtem
Schwert bzw. Hubkiel gemäß
Skizze 4,
T3 = maximaler Gesamttiefgang,
F = minimaler Rumpffreibord,
H = T1 + F = Rumpfseitenhöhe.
(3) Segelabmessungen
Nach Angaben des Eigentümers. Aufmessung nur
auf ausdrücklichen Wunsch des Eigentümers.
VLG = Vorlieklänge des Großsegels
ULG = Unterlieklänge des Großsegels
OLG = Oberlieklänge, zB bei Gaffelsegeln
VLV = Vorlieklänge des Vorsegels
NW = Normalenlänge vom Schothorn bis Vorliek
des Vorsegels nach Skizze 4
SG = 0,5 VLG ULG - „Am Wind-Segelfläche"
des Großsegels
0,5 (ULG + OLG) VLG (Gaffelsegel)
SV = 0,5 VLV NW = „Am Wind-Segelfläche"
des Vorsegels
S = SG + SV = vermessene „Am Wind-
Segelfläche".
IV. ABSCHNITT
Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis
Besichtigung
§ 160. Die Besichtigung ist durchzuführen
1. bei Zulassung einer Jacht zur Seeschiffahrt;
2. nach jedem die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden
Unfall, bei Feststellung von
Mängeln sowie bei größeren Instandsetzungen
oder Erneuerungen;
3. im Einzelfall nach Anordnung des Bundesministers
für Verkehr, wenn begründete
Zweifel an der Seetüchtigkeit der Jacht
bestehen.
Frist
§ 161. (1) Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse sind
auf die Dauer von vier Jahren auszustellen.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann eine kürzere
Gültigkeitsdauer festgelegt werden, sofern besondere
Umstände hinsichtlich des Erhaltungszustandes
der Jacht vorliegen.
Verbot von Änderungen
§ 162. Nach der Ausstellung des Ausrüstungs-
Sicherheitszeugnisses dürfen an der Jacht oder
ihrer Ausrüstung keine Änderungen vorgenommen
werden, die die Seetüchtigkeit beeinträchtigen
könnten.
V. ABSCHNITT
Anforderungen an Jachten
Rumpf und Aufbauten
§ 163. (1) Für alle Fahrtbereiche gilt
1. Die Festigkeit der Verbände des Schiffskörpers,
der Aufbauten und der Takelage hat so
ausreichend zu sein, um allen vorhersehbaren
Beanspruchungen des jeweiligen Fahrtbereiches
widerstehen zu können. Jachten,
deren Kiel nach Inkrafttreten dieser Verordnung
gelegt wurde und deren Länge über
alles 20 m oder mehr beträgt sowie solche,
die für mehr als 12 Personen zugelassen
sind, sind nach den Vorschriften einer anerkannten
Klassifikationsgesellschaft zu
bauen;
2. Jachten, deren Kiel nach Inkrafttreten dieser
Verordnung gelegt wurde und deren Länge
über alles 15 m oder mehr beträgt, sind mit
einem wasserdichten Kollisionsschott auszustatten.
Außerdem sind die Motorenräume
gegenüber den übrigen Räumen der Jacht
wasserdicht und feuerhemmend abzuschotten.
Die Schotten haben bis zum obersten
durchlaufenden Deck zu reichen;
3. die Querstabilität der Jacht hat den Anforderungen
des jeweiligen Fahrtbereiches zu
genügen. Ergeben sich bei der Besichtigung
für die Ausstellung des Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses
Zweifel darüber, ob die
Querstabilität der Jacht ausreichend ist, so
ist ein Nachweis der Stabilität zu verlangen.
Dieser ist rechnerisch oder durch eine
andere geeignete Methode zu erbringen. Ein
eventuell erforderlicher Krängungsversuch
ist durchzuführen. Die Tanks sind dabei so
zu füllen, daß der Einfluß der freien Oberflächen
einwandfrei erfaßt werden kann;
4. alle Öffnungen, Ausschnitte, Durchführungen
in der Außenhaut sind durch geeignete
Vorrichtungen, wie Seeverschlüsse, Seeventile
oder Seeschlagblenden, so verschließbar
zu halten, daß kein Wasser in das Innere der
Jacht dringen kann;
5. Öffnungen im Kollisionsschott sind nicht
zulässig; in allen anderen wasserdichten.
Schotten sind sie auf das notwendige Minimum
zu reduzieren; durch geeignete Vorrichtungen
ist eine wasserdichte Verschließbarkeit
zu ermöglichen. Die Verschlußvorrichtungen
sind auf See geschlossen zu halten;
6. Schwertkästen mit offenen Schlitzen sind
nicht zulässig;
7. alle Luken, Deckel, Niedergänge, Fenster,
die geöffnet werden können, haben wetterdicht
verschließbar zu sein;
8. ein durchlaufendes wasserdichtes Deck hat
vorhanden zu sein. Für Jachten, die im
Fahrtbereich 1 und 2 eingesetzt werden sollen
sowie für solche, denen ein Schiffspatent
oder eine Zulassungsurkunde ausgestellt
wurde, dürfen anstelle des durchlaufenden
wasserdichten Decks Auftriebskörper angeordnet
werden, so daß die Unsinkbarkeit der
Jacht gewährleistet ist;
9. sofern ein Cockpit vorhanden ist, ist dieses
fest in den Schiffskörper und zum Schiffsinnern
wasserdicht einzubauen. Niedergangsöffnungen
sind oberhalb der Sitzduchten
anzuordnen oder durch Steckschotte entsprechender
Höhe gegen Wasserschwall zu
sichern. Bei Segeljachten darf der Cockpitboden
nicht weniger als 0,02 L2 über der
Schwimmwasserlinie liegen; Lenzrohre sind
so anzuordnen, daß auch bei großer Krängung
durch sie kein Wasser in das Cockpit
eindringen kann;
10. soweit möglich sind Motorenanlagen von
Wohnräumen zu trennen. Zugängliche rotierende
Teile sind ausreichend zu schützen.
Bei Jachten, deren Länge über alles 20 m
oder mehr beträgt, ist ein Notausgang aus
dem Maschinenraum vorzusehen. Motor
und Getriebe sind mit geeigneten Vorrichtungen
zu versehen, die das Ausfließen von
Öl infolge der Schiffsbewegungen verhindern;
11. die Verbindungsleitung vom Brennstoffverbrauchsbehälter
zum Motor hat am Behälter
mit einer Absperrvorrichtung versehen zu
sein, sofern der Brennstoff nicht in Bodentanks
untergebracht ist. Einfüllstutzen im
Cockpit sind nicht zulässig. Brennstofftanks
sind mit ausreichenden Entlüftungen ins
Freie auszustatten;
12. der Maschinenraum ist mit einer ausreichenden
Lüftung zu versehen. Eine mechanische
Lüftung hat außerhalb vom Maschinenraum
schaltbar zu sein;
13. Brennstofftanks und -behälter sind von den
Wohnräumen getrennt anzuordnen. Ist dies
auf Grund der geringen Größe der Jacht
nicht möglich, sind sie gegenüber den
Wohnräumen geeignet zu isolieren. Sind
Wasser und Brennstoff in Doppelbodentanks
untergebracht, so sind sie durch Kofferdämme
zu trennen. Lose Tanks sind ausreichend
zu sichern.
(2) Für die Fahrtbereiche 1 und 2 gilt zusätzlich
Bei Segeljachten darf das Cockpitvolumen unterhalt
des niedrigsten Cockpitsülls 0,09 L1 B F nicht
überschreiten.
(3) Für die Fahrtbereiche 3 und 4 gilt zusätzlich
1. Sofern bei Motorjachten ein Cockpit vorhanden
ist, hat dieses selbstlenzend zu sein;
2. bei Segeljachten darf das Cockpitvolumen
unterhalb des niedrigsten Cockpitsülls 0,06
L1 B F nicht überschreiten;
3. Fenster haben der örtlichen Festigkeit der
angrenzenden Flächen zu entsprechen. Werden
Seitenfenster unterhalb des Hauptdecks
angeordnet, so sind Gummiklemmprofile als
Einfassung nicht zulässig. Bei Segeljachten
sind unterhalb des Hauptdecks Festfenster
anzuordnen. Maschinenräume dürfen in der
Außenhaut keine Fenster erhalten.
Inneneinrichtung
§ 164. (1) Für alle Fahrtbereiche gilt
1. Flüssiggasanlagen auf Jachten haben sinngemäß
den Richtlinien einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft
zu entsprechen;
2. alle Kojen, auch klappbare, sind fest einzubauen;
3. elektrische Kabel sind isoliert auszuführen,
Rückleitungen durch den Rumpf sind,
soweit möglich, zu vermeiden. Eine ausreichende
Anzahl von getrennten Stromkreisen,
welche durch Sicherungen geschützt
sind, ist vorzusehen;
4. an Bord der Jacht ist entsprechend der
Dauer der Fahrt und der Anzahl der Personen
an Bord ausreichend Trinkwasser in
geeigneten Behältern unterzubringen.
(2) Für die Fahrtbereiche 3 und 4 gilt zusätzlich
1. Ein Kocher ist fest und mindestens einfach
kardanisch wirkend einzubauen und mit
einer sicheren und gut zugänglichen Brennstoffabsperrung
zu versehen;
2. eine fest eingebaute Kombüseneinrichtung
einschließlich Spüle ist vorzusehen;
3. eine Toilette ist fest einzubauen. Der obere
Rand des Toilettenbeckens hat über der
Schwimmwasserlinie zu liegen. Zu- und
Abflüsse sind so anzubringen, daß auch bei
Falschbedienung der Seeventile kein Wasser
in das Schiffsinnere dringen kann;
4. mindestens 1,5 1 Frischwasser pro Person
und Seetag sind in getrennten, fest eingebauten
Tanks mitzuführen.
Allgemeine Ausrüstung
§ 165. (1) Für alle Fahrtbereiche gilt
1. Jede Jacht ist mit einer Reling zu versehen,
die aus Bugkorb, Relingstützen und Drahtseildurchzügen
besteht, und so auszuführen,
daß sie ihrer Sicherheitsfunktion jederzeit
gerecht wird. Die Befestigungen der Reling
haben ausreichende Festigkeit aufzuweisen
und so konstruiert zu sein, daß die Relingstützen
nicht herausgezogen werden oder
umkippen können. Beträgt die Höhe der
Reling mehr als 450 mm, ist ein Durchzug
auf halber Höhe vorzusehen. Bei Motorjachten,
die nur im Fahrtbereich 1 eingesetzt
werden sollen, und bei Jachten, denen ein
Schiffspatent oder eine Zulassungsurkunde
ausgestellt wurde, genügen anstelle der
Reling entsprechend angebrachte Handläufe,
sofern die Sicherheit der an Bord
befindlichen Personen gewährleistet ist;
2. jede Jacht ist mit einer von Hand bedienbaren
Bilge-Lenzpumpe auszustatten, die vom
Rudergänger leicht bedient werden kann,
auch wenn Luken und Niedergänge
geschlossen sind;
3. bei Jachten, deren Länge über alles 10 m
oder mehr beträgt, sind außerdem vorzusehen
Motorjachten: eine mechanisch angetriebene
Bilge-Lenzpumpe,
Segeljachten: eine mechanisch angetriebene
oder von Hand bedienbare Bilge-Lenzpumpe;
4. ausreichend Festmacherleinen, Fender und
ein Bootshaken sind an Bord mitzuführen;
5. eine Schlepptrosse ist an Bord mitzuführen.
Die vorgeschriebene Stärke und Länge sind
der Tabelle in Anlage 13 zu entnehmen. Die
Schlepptrosse ist derart einzurichten, daß sie
als Ankertrosse an den Kettenvorlauf angeschlagen
werden kann;
6. jede Jacht ist mit Ankern, Ankerketten und
Trossen nach den Tafeln A und B der
Anlage 13 auszurüsten;
7. jede Jacht ist mit geeigneten Einrichtungen
zum sicheren Belegen der Ankerketten und
-trossen auszurüsten. Für Anker von 30 bis
50 kg sind Vorrichtungen zum Ausbrechen
und Hieven der Anker vorzusehen, wie zB
starke Schotwinden. Anker von 50 kg und
mehr sind in Klüsen zu fahren oder einsatzbereit
auf dem Vordeck zu haltern. Für solche
Anker sind Ankerwinden und Kettenstopper
erforderlich. Die Jachten sind auf
dem Vorschiff mit ausreichend großen und
festen Schlepp-Pollern, ferner über das
Schiff verteilt mit Klampen, Pollern und
gegebenenfalls geeigneten Klüsen zum Belegen
von 4 Festmachertrossen auszurüsten;
8. Poller, Klampen, Ankerspille und Schotwinden
sind durch das Deck durchzubolzen;
ihre Größe ist den verwendeten Trossen und
Ketten anzupassen;
9. sofern eine Blitzschutzanlage vorgesehen ist,
ist diese nach den Bestimmungen für die
Installation von Blitzschutzanlagen in
Anlage 14 auszuführen.
(2) Für die Fahrtbereiche 1 und 2 gilt zusätzlich
Die Relinghöhe hat mindestens 450 mm über Deck
zu betragen, der Bugkorb mindestens gleich hoch
zu sein wie die Reling, der oberste Durchzug aus
einem Drahtseil zu bestehen.
(3) Für die Fahrtbereiche 3 und 4 gilt zusätzlich
1. Die Relinghöhe hat mindestens 600 mm über
Deck zu betragen, der Bugkorb mindestens
gleich hoch zu sein wie die Reling, der oberste
Durchzug aus einem Drahtseil zu bestehen;
2. ein seinen Sicherheitsfunktionen gerecht
werdender Heckkorb ist vorzusehen, außer,
wenn die Reling so gestaltet ist, daß sie den
Heckkorb ersetzt. Der Heckkorb hat mindestens
gleich hoch zu sein wie die Reling;
3. jede Segeljacht ist mit einer Reffeinrichtung
für das Großsegel und einer Sturmfock auszurüsten;
4. eine zweite Bilge-Lenzpumpe ist vorzusehen.
Die Gesamtfördermenge der Pumpen und
die lichte Weite der Lenzrohre sind der
Anlage 15 zu entnehmen;
5. an allen schwimmfähigen Ausrüstungsgegenständen
ist das Kennzeichen der Jacht dauerhaft
anzubringen;
6. Jachten mit Besegelung sind mit einem
Bootsmannsstuhl auszurüsten.
Nautische Ausrüstung
§ 166. (1) In allen Fahrtbereichen sind an Bord
mitzuführen bzw. vorzusehen
1. Positionslaternen, die der Seestraßenordnung
entsprechen. Sie sind so zu montieren,
daß sie nicht von Segeln oder beim Krängen
der Jacht verdeckt werden. Bei Verwendung
von elektrischen Positionslaternen ist auf
eine genügende Kapazität der Batterie zu
achten. Die Tragweite der Lampen hat bei
einem Sichtwert von 0,74 mindestens 2 Seemeilen
zu betragen. Bei Jachten, denen ein
Schiffspatent oder eine Zulassungsurkunde
ausgestellt wurde, genügt eine geringere
Tragweite;
2. erforderliche Navigationsmittel, wie Kartendreiecke
und Kartenzirkel und auf den
neuesten Stand berichtigte nautische Karten
und Handbücher;
3. eine Seeflagge mit den Mindestabmessungen
375 x 250 mm;
4. ein Handlot oder ein Echolot; ist ein Handlot
vorhanden, so hat es mindestens eine
Masse von 3 kg und 35 m Leine aufzuweisen;
5. ein Fernglas.
(2) In den Fahrtbereichen 2, 3 und 4 sind zusätzlich
an Bord mitzuführen bzw. vorzusehen
1. Ein fest montierter und mit einer gültigen
Deviationstabelle versehener beleuchtbarer
Steuerkompaß, der so anzuordnen ist, daß
Störungen durch elektrische Geräte vermieden
werden;
2. ein zweiter Kompaß, der den Steuerkompaß
ersetzen kann und zum Peilen geeignet ist;
3. ein Exemplar der Seestraßenordnung;
4. entsprechend der Seestraßenordnung ein
schwarzer Ball von 0,6 m Durchmesser und
auf Jachten mit Besegelung außerdem ein
schwarzer gleichseitiger Kegel von 0,6 m
Durchmesser. Auf Jachten von weniger als
20 m Länge dürfen diese Signalkörper geringere,
dem Größenverhältnis der Jacht angepaßte
Abmessungen haben;
5. eine weiße Laterne, die als Ankerlicht entsprechend
der Seestraßenordnung verwendet
werden kann;
6. Borduhr, Barometer, Thermometer und
Hygrometer;
7. ein Log bzw. ein Speedometer;
8. eine für das Abhören der örtlichen Wetternachrichten
geeignete Rundfunkempfangsanlage
mindestens für den Mittelwellenbereich.
(3) In den Fahrtbereichen 3 und 4 ist zusätzlich
an Bord ein Funkpeilgerät vorzusehen.
(4) Im Fahrtbereich 4 sind zusätzlich an Bord
mitzuführen bzw. vorzusehen
1. Ein Sextant, ein nautisches Jahrbuch, nautische
Tafeln und ein genauer Zeitgeber
(Chronometer);
2. eine Grenzwellen-Sprechfunkanlage nach
den Bestimmungen des Fernmelderechte 5.
Die Bestimmungen der Regeln 14 und 15 des
Kapitels IV des Schiffssicherheitsvertrages
sind sinngemäß anzuwenden;
3. ein Satz internationaler Signalflaggen und
ein internationales Signalbuch.
Sicherheit- und Seenotausrüstung
§ 167. (1) In allen Fahrtbereichen sind an Bord
mitzuführen bzw. vorzusehen
1. Eine ausreichende Erste-Hilfe-Ausrüstung
samt Anleitung;
2. eine Schwimmweste für jede an Bord befindliche
Person; sie hat so beschaffen zu sein,
daß bei Bewußtlosigkeit des Trägers dessen
Mund und Nase über Wasser bleiben und
der Auftrieb im Frischwasser mindestens
7,5 kg beträgt. Für Kinder können Kinderschwimmwesten
anstelle der normalen
Schwimmwesten verwendet werden. Jede
Schwimmweste ist mit einer angebundenen
Trillerpfeife zu versehen;
3. mindestens ein Rettungsring mit einer wasserdichten
Lampe und einer Trillerpfeife in
Reichweite des Rudergängers so angebracht,
daß seine sofortige Verwendbarkeit jederzeit
gewährleistet ist. Mit dem Rettungsring ist
eine mindestens 20 m lange, geflochtene,
schwimmfähige Wurfleine zu verbinden, die
nicht an Bord belegt sein darf. Alle Rettungsringe
sind mit dem Kennzeichen der Jacht
dauerhaft zu versehen. Entsprechend der
Anlage 16 sind bei größeren Jachten zusätzliche
Rettungsringe ohne Leine anzubringen.
Auf Jachten, denen ein Schiffspatent oder
eine Zulassungsurkunde ausgestellt wurde,
ist die Anbringung der Lampe und der Wurfleine
nicht erforderlich;
4. ein Handfeuerlöscher für alle an Bord
befindlichen brennbaren Stoffe, der so anzuordnen
ist, daß er von außen leicht erreicht
werden kann, sowie eine ausreichende
Anzahl von Wassereimern. Löschmittel, die
giftig sind oder giftige Gase entwickeln können,
sind nicht zugelassen. Kohlensäurefeuerlöscher
dürfen innerhalb der Wohnräume
nicht angeordnet werden. Die Anzahl
der erforderlichen Handfeuerlöscher ist der
Anlage 17 zu entnehmen. Der Feuerlöscher
ist alle zwei Jahre vom Hersteller oder von
einer von ihm beauftragten Person zu überprüfen.
Das Prüfdatum und der Zeitpunkt
der nächsten Wiederholungsprüfung sind
auf dem Feuerlöscher anzubringen;
5. bei Jachten mit fest eingebauten Feuerlöschanlagen
zusätzliche, nach Anzahl,
Größe und Anbringungsort erforderliche
Feuerlöscher. Jachten, deren Länge über
alles 20 m oder mehr beträgt, sind mit einer
Feuerlöschpumpe und entsprechenden Leitungen
auszustatten. Die Ausstattung hat
mindestens einen Feuerlöschanschluß und
ausreichende Schläuche, sodaß alle während
der Fahrt normalerweise begehbaren Räume
erreicht werden können, zu umfassen;
6. bei Jachten mit fest eingebauten Inertgas-
Feuerlöschanlagen die Auslösung von einer
geeigneten Stelle außerhalb des Raumes.
Beim Auslösen hat ein akustisches Warnsignal
zu ertönen. Inertgas-Feuerlöschanlagen
sind in Wohnräumen nicht zulässig;
7. bei Jachten mit mechanischen Ruderanlagen
eine zusätzliche Notsteuerung, die vom
freien Deck aus bedient werden kann, bei
Jachten mit Radsteuerung eine Notruderpinne,
die auf den Vierkant des Ruderschaftes
gesteckt werden kann;
8. eine wasserdichte Signallampe;
9. ein Signalhorn.
(2) In den Fahrtbereichen 2, 3 und 4 sind zusätzlich
an Bord mitzuführen bzw. vorzusehen
1. Sofern nach Anlage 16 mehr als zwei Rettungsringe
gefordert, ein zweiter Ring mit
einer 28 m langen Leine und einem automatischen
Nachtlicht;
2. eine zumindest 16 m lange, schwimmfähige
Wurfleine, die in der Nähe des Steuerstandes
klar zum Gebrauch aufzubewahren ist;
3. mindestens 2 wasserdichte Signallampen,
von denen eine besonders lichtstark (zum
Anleuchten der Segel) und zum Morsen
geeignet ist;
4. ein Nebelhorn und eine Schiffsglocke; der
Glockendurchmesser hat mindestens
100 mm zu betragen;
5. bei Verwendung eines Radarreflektors dessen
feste Anbringung an der höchsten Stelle
der Jacht, sofern eine funktionsgerechte
Anbringung möglich ist. Seine Form, Größe
und Anordnung darf nicht zu Verwechslungen
mit Signalkörpern gemäß § 166 Abs. 2
Z 4 führen;
6. ein Sicherheitsgurt für jede Person, die während
der Fahrt an Deck eingesetzt wird. Zur
Herstellung von Sicherheitsgurten verwendete
Materialien haben fäulnis- oder verrottungsfest
sowie alterungsbeständig und seewasserbeständig
zu sein, Karabinerhaken
und Verschlüsse aus einer nichtrostenden,
seewasserbeständigen Legierung. Sicherheitsgurte
sind mit Schultergurten auszurüsten.
Der Angriffspunkt der Sicherheitsleine
hat über der Gürtellinie zu liegen, sodaß ein
über Bord Gefallener nicht unter Wasser
gedrückt werden kann. Im Cockpit sind
Vorkehrungen für das Einpicken der Sicherheitsleinen
zu treffen;
7. Notsignale, verstaut in wasserdichten Behältern.
Die Ausstattung mit Notsignalen hat
mindestens zu umfassen
4 rote Fallschirmsignale
4 rote Handfackeln
4 weiße Handfackeln
1 Signalpistole mit roter und weißer Munition.
Das Kaliber der Signalpistole soll
26,5 mm betragen.
(3) In den Fahrtbereichen 3 und 4 sind zusätzlich
an Bord mitzuführen bzw. vorzusehen
1. 12 rote Fallschirmsignale anstelle der 4 in
Abs. 2 Z 7 genannten;
2. aufblasbare Rettungsflöße (Rettungsinseln),
die alle an Bord befindlichen Personen aufnehmen
können. Rettungsflöße mit einer
Tragfähigkeit von weniger als 6 Personen
dürfen nicht verwendet werden, sie haben
unter allen Umständen sofort einsetzbar zu
sein. Die Mindestausrüstung hat zu umfassen
1 Treibanker mit Leine
1 Blasebalg
1 vollständiger Reparaturbeutel (mit Leckstopper)
1 wasserdichte elektrische Taschenlampe,
die zum Morsen geeignet ist
1 Satz Reservebatterien mit Glühbirne für
die Taschenlampe
2 Regenwasserauffangbeutel
1 schwimmfähiges, nichtrostendes Sicherheits
-Kappmesser
1 Ösfaß
1 Schwamm
2 Paddel
Trinkwasser: mindestens 0,8 1 pro Person
Notproviant
1 wasserdichter Verbandskasten nach
Anlage 18
3 rote Handfackeln
2 Fallschirmnotsignale
1 Rettungssignaltafel
Broschüre „Überleben auf See".
Die vom Hersteller vorgesehenen Wiederholungsprüfungen
sind rechtzeitig durchzuführen.
Das Prüfdatum und der Zeitpunkt der
nächsten Wiederholungsprüfung sind auf
dem Behälter des Rettungsfloßes anzubringen.
(4) Im Fahnbereich 4 sind zusätzlich an Bord
mitzuführen bzw. vorzusehen
1. Eine Rauchboje;
2. eine Boje, die auch bei starkem Wind senkrecht
schwimmt, mit einer orangefarbigen
Flagge, die mindestens 2,45 m über der Wasseroberfläche
ausweht, und ein automatisches
Nachtlicht. Die Boje ist mit einer 8 m
langen schwimmfähigen Leine, das automatische
Nachtlicht durch eine 1,5 m lange Leine
an einem der vorgeschriebenen Rettungsringe
zu befestigen, es sei denn, das Nachtlicht
ist Bestandteil der Boje;
3. ein Treibanker.
Werkzeug, Reservematerial
§ 168. (1) In allen Fahrtbereichen sind an Bord
mitzuführen
1. Genügend Ersatzmaterial, insbesondere
Ersatztauwerk, Blöcke, Schäkel, Ersatzwindenkurbeln,
Ersatzspannschrauben, Ersatzmaterial
für alle Pumpen und Motoren,
Dichtungsmaterial, Schläuche und Schlauchbinder;
2. genügend Ersatzglühbirnen für alle Lichtquellen
sowie Ersatzenergiequellen und
-glühbirnen für die Signallampen und die
elektronischen Geräte;
3. genügend Werkzeug, um kleinere Reparaturen
durchführen zu können.
(2) In den Fahrtbereichen 2, 3 und 4 ist zusätzlich
an Bord entsprechendes Werkzeug zur Freilegung
eines Lecks (Brecheisen, Beil, großer Hammer,
usw.) sowie Leckdichtungsmaterial mitzuführen.
(3) In den Fahrtbereichen 3 und 4 ist zusätzlich
an Bord von Segeljachten ein der Wanten- und
Stagstärke entsprechender Schneideapparat mitzuführen.
TEIL J
Schiffspapiere und Tagebücher
I. ABSCHNITT
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 169. (1) Die Vorschriften dieses Teils gelten
für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe; für Sonderfahrzeuge
nur dann, wenn sie einen eigenen
Antrieb und eine ständige Besatzung haben.
(2) Abweichend von Abs. 1 finden die §§ 176
und 177 nur auf
1. Tankschiffe von 150 BRT und mehr;
2. andere Schiffe von 500 BRT und mehr,
welche Öl zum Antrieb verwenden — ausgenommen
Schiffe, die im Walfang eingesetzt
sind —, Anwendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 finden die §§ 178
und 179 nur auf Schiffe Anwendung, die in der
Weltweiten Fahrt oder in der Weltweiten Fischerei
eingesetzt sind.
(4) Abweichend von Abs. 1 finden die §§ 180
und 181 nur auf Schiffe Anwendung, die mit fest
eingebauten Funkgeräten ausgerüstet sind.
(5) Abweichend von Abs. 1 finden die §§ 182
und 183 nur auf Schiffe Anwendung, die in der
Küstennahen Fahrt, der Weltweiten Fahrt oder in
der Weltweiten Fischerei eingesetzt sind, sofern sie
mit einem Peilfunkgerät ausgerüstet sind.
Art und Aufbewahrung
§ 170. (1) An Bord von Schiffen sind nach Maßgabe
des § 169 folgende Tagebücher mitzuführen
1. Schiffstagebuch;
2. Maschinentagebuch;
3. Öltagebuch;
4. Deviations-Tagebuch;
5. Funktagebuch;
6. Peilfunkbuch.
(2) Tagebücher gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind fünf
Jahre, gemäß Z 4 bis 6 ein Jahr, von dem Tage der
jeweils letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.
Die Aufbewahrung kann an Bord oder an
Land erfolgen. Werden sie an Land aufbewahrt, so
ist dafür anstelle des Kapitäns der Reeder verantwortlich.
Form
§ 171. (1) Die Eintragungen sind mit Tinte oder
Kugelschreiber zu fertigen und haben in deutscher
oder englischer Sprache zu erfolgen.
(2) Das Tagebuch muß, bevor es in Gebrauch
genommen wird, mit fortlaufenden Seitenzahlen
versehen sein. Das Herausreißen von Blättern ist
unstatthaft. Etwaige Änderungen der Eintragungen
sind durch einfaches Durchstreichen so zu bewirken,
daß das Durchstrichene leserlich bleibt, Radieren
ist nicht erlaubt. Nachträgliche Einschaltungen
und Zusätze sind ausdrücklich als solche unter Beifügung
des Datums zu bezeichnen.
(3) Beim Funkugebuch haben Zeitangaben nach
Mittlerer Greenwichzeit, bei allen anderen Tagebüchern
nach Bordzeit zu erfolgen.
(4) Tagebücher sind in gutem Zustand zu halten
und insbesondere vor Schmutz und Nässe zu schützen.
II. ABSCHNITT
Schiffstagebuch
Inhalt
§ 172. In das Schiffstagebuch sind grundsätzlich
nach dem Muster der Anlage 19 mindestens einzutragen
1. vor Verwendung eines neuen Schiffstagebuches
a) der Name des Schiffes,
b) das Unterscheidungssignal,
c) der Name des Kapitäns,
d) der Beginn des Eintragungszeitraumes;
2. vor Beginn jeder Reise
a) die zur Sicherung der Ladung, des Ballastes
und der Pumpen getroffenen Vorrichtungen,
b) der vordere und hintere Tiefgang des
Schiffes,
c) rechtzeitig vor Abfahrt von einem Liege- oder
Ankerplatz der Uhrenvergleich zwischen
Maschinenraum- und Brückenuhr,
die Überprüfung des Maschinentelegraphs,
der Dampf- und Preßluftpfeifen,
der Rudermaschine, der Navigationslichter,
der Alarmglocken und des Alarmlautsprechersystems;
3. täglich
a) die Beschaffenheit von Wind und Wetter,
b) gehaltene Kurse, zurückgelegte Entfernungen
sowie die bei Berichtigung der
Kurse angewandte Mißweisung, Ablenkung
und Abdrift,
c) die ermittelte Breite und Länge,
d) Angaben über Verbrauch und Bestand an
Brennstoff, Trinkwasser und Waschwasser,
e) wenn Lade- und Löscharbeiten durchgeführt
werden, Angaben über deren Dauer
sowie die Menge der ge- oder entladenen
Güter,
f) Überprüfungen der in Z 2 lit. c angeführten
Geräte;
4. wöchentlich
der Zustand der Verschlüsse, der Rudermaschine
und der Ankerwinde;
5. vierteljährlich
das Ergebnis der Überprüfung der Ausrüstung
der Rettungsboote mit Sanitätskästen;
6. jährlich
das Ergebnis der Überprüfung der Krankenräume
und der Ausrüstung mit Arznei- und
anderen Hilfsmitteln der Krankenfürsorge;
7. im eintretenden Falle
a) die durch das Lot ermittelte Bodenbeschaffenheit,
b) die wichtigen Peilungen von Landmarken
und Seezeichen,
c) die Abgabe von Nebelsignalen und die
Fahrt des Schiffes bei Nebel, dickem Wetter,
Schneefall oder heftigen Regengüssen,
d) jede Einnahme von Trinkwasser, tunlichst
mit kurzer Angabe der Herkunft des
Wassers,
e) Erkrankungen von Besatzungsmitgliedern,
wenn sie Arbeitsunfähigkeit mit sich
bringen, nebst einer kurzen Beschreibung
der Krankheitserscheinungen. Die Eintragung
ist nicht erforderlich, wenn die
Erkrankung in das Krankenbuch eingetragen
ist,
f) alle an Bord ausgeführten, dem Auftreten
von Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber,
Pest und Pocken vorbeugenden
Maßnahmen sowie die gegen die Weiterverbreitung
dieser Krankheiten gerichteten
Vorkehrungen,
g) alle von den Gesundheitsbehörden der
auf einer Reise berührten Häfen vorgenommenen
Besichtigungen, Untersuchungen,
Desinfektionen, Ausschiffungen
usw.,
h) Unfälle der Besatzung oder des Schiffes,
Beschädigungen und alle außergewöhnlichen
Umstände,
i) Geburtsfälle (Zeitpunkt und Ort der
Geburt, Familienname, Vornamen und
Geschlecht des Kindes; Familiennamen,
Vornamen, Zugehörigkeit zu einer
gesetzlich anerkannten Kirche oder
Religionsgesellschaft und Wohnort der
Eltern) und Sterbefälle (Zeitpunkt und
Ort des Todes, Familienname, Vorna-
men, Tag und Ort der Geburt, Zugehörigkeit
zu einer gesetzlich anerkannten
Kirche oder Religionsgesellschaft des
Verstorbenen und sein letzter Wohnort)
an Bord des Schiffes,
j) Beschwerden der Besatzungsmitglieder
über Mängel hinsichtlich der Quartierräume,
der Verköstigung und der ärztlichen
Untersuchung,
k) Beschwerden der Besatzungsmitglieder
wegen Arbeitseinteilung, Arbeitszeit und
Überstundenleistung unter Angabe der
Untersuchungs- und Abhilfemaßnahmen.
Führung
§ 173. (1) Die Führung des Schiffstagebuches
obliegt dem Kapitän; er hat dafür zu sorgen, daß
die vorgeschriebenen Eintragungen vom wachhabenden
oder von dem von ihm bestimmten Offizier
vorgenommen werden. Die Eintragungen sind vom
wachhabenden Offizier bei Dienstübergabe, vom
Kapitän und vom Ersten Offizier täglich zu unterfertigen.
(2) Bei Seeunfällen hat der Kapitän, soweit es
nach Lage der Dinge geschehen kann, für die Rettung
des Schiffstagebuches zu sorgen.
III. ABSCHNITT
Maschinentagebuch
Inhalt
§ 174. In das Maschinentagebuch sind grundsätzlich
nach dem Muster der Anlage 20 mindestens
einzutragen
1. vor Verwendung eines neuen Maschinentagebuches
a) der Name des Schiffes,
b) der Name des Kapitäns,
c) der Name des leitenden Ingenieurs,
d) der Beginn des Eintragungszeitraumes,
e) Angaben über die Hauptmaschinen- und
Hilfsmaschinen-Anlage;
2. stündlich
a) wenn Maschinenpersonal im Maschinenraum
Dienst versieht, die Temperatur im
Maschinenraum an der Arbeitsstelle und
in Kopfhöhe der Maschinisten,
b) Schraubenumdrehungen pro Minute;
3. von Wache zu Wache Angaben über
a) Temperatur und Druck von Schmier- und
Getriebeöl,
b) Temperatur und Druck von Kühlwasser,
c) Temperatur des Seewassers,
d) Abgastemperatur von Turbo-Gebläse und
Auspuff;
4. täglich
a) Betriebszeiten der Haupt- und Hilfsmaschinen,
b) Brennstoffvorrat,
c) Brennstoffverbrauch;
5. im eintretenden Falle
a) Zeitpunkt der Inbetriebnahme und Stillegung
der Maschine,
b) sämtliche größeren Arbeiten, welche zur
Wartung oder zur Reparatur der
Maschine während der Reise vorgenommen
werden,
c) Änderungen und Unterbrechungen des
Ganges der Maschine während der Fahrt;
soweit durch Umstände (zB Revierfahrt)
eine genaue Eintragung ausgeschlossen
ist, wenigstens allgemeine Vermerke über
das Manövrieren mit der Maschine,
d) sämtliche Maschinenhavarien,
e) Einnehmen und Auspumpen von Wasserballast.
Führung
§ 175. (1) Die Führung des Maschinentagebuches
obliegt dem leitenden Ingenieur; er hat dafür
zu sorgen, daß die vorgeschriebenen Eintragungen
vorgenommen werden. Die Eintragungen sind von
ihm täglich zu unterfertigen.
(2) Bei Seeunfällen hat der leitende Ingenieur,
soweit es nach Lage der Umstände geschehen kann,
für die Rettung des Maschinentagebuches zu sorgen.
IV. ABSCHNITT
Öltagebuch
Inhalt
§ 176. (1) Vor Verwendung eines neuen Öltagebuches
sind einzutragen
1. der Name des Schiffes;
2. der Name des Kapitäns;
3. der Beginn des Eintragungszeitraumes;
4. bei Tankschiffen die Gesamtladefähigkeit in
m³
(2) In das Öltagebuch für Tankschiffe sind
grundsätzlich nach dem Muster der Anlage 21 mindestens
einzutragen
1. Verladung von Öl;
2. Umladung von Öl während der Reise;
3. Löschen der Ölladung;
4. Füllen der Ladetanks mit Ballastwasser;
5. Reinigung der Ladetanks;
6. Lenzen schmutzigen Ballastwassers;
7. Lenzen von Wasser aus Setztanks;
8. Abgabe von Rückständen;
9. Lenzen von ölhaltigem Bilgenwasser, das
sich während des Aufenthaltes im Hafen in
den Maschinenräumen angesammelt hat,
und routinemäßiges Lenzen von ölhaltigem
Bilgenwasser auf See;
10. ungewolltes oder durch außergewöhnliche
Umstände verursachtes Ablassen von Öl.
(3) In das Öltagebuch für andere Schiffe als
Tankschiffe sind grundsätzlich nach dem Muster
der Anlage 22 mindestens einzutragen
1. Füllen der Bunkeröltanks mit Ballastwasser
oder Reinigung der Bunkeröltanks;
2. Lenzen schmutzigen Ballast- oder Reinigungswassers
aus Bunkeröltanks;
3. Abgabe von Rückständen;
4. Lenzen von ölhaltigem Bilgenwasser, das
sich während des Aufenthaltes im Hafen in
den Maschinenräumen angesammelt hat,
und routinemäßiges Lenzen von ölhaltigem
Bilgenwasser auf See;
5. ungewolltes oder durch außergewöhnliche
Umstände verursachtes Ablassen von Öl.
Führung
§ 177. (1) Die Führung des Öltagebuches
obliegt dem Kapitän; er hat dafür zu sorgen, daß
die vorgeschriebenen Eintragungen gemäß § 176
Abs. 2 bzw. Abs. 3 von dem wachhabenden oder
von dem von ihm bestimmten Schiffsoffizier unverzüglich
vorgenommen werden. Sie sind von dem
Eintragenden und vom Kapitän zu unterzeichnen.
(2) Das Öltagebuch soll auf der Brücke aufbewahrt
werden. Ist die Brücke nicht besetzt oder
befindet sich das Öltagebuch nicht auf der Brücke,
muß es an einer bei Überprüfungen leicht zugänglichen
Stelle aufbewahrt werden. Auf der Brücke ist
ein deutlicher Hinweis auf den Aufbewahrungsort
anzubringen.
(3) Bei Seeunfällen hat der Kapitän, soweit es
nach Lage der Dinge geschehen kann, für die Rettung
des Öltagebuches zu sorgen.
V. ABSCHNITT
Deviations-Tagebuch
Inhalt
§ 178. In das Deviations-Tagebuch sind grundsätzlich
nach dem Muster der Anlage 23 mindestens
einzutragen
1. Name und Unterscheidungssignal des Schiffes;
2. Angaben über die an Bord befindlichen
Magnetkompasse;
3. zur Kontrolle des anliegenden Kurses angestellte
Deviationsbeobachtungen;
4. zur Verfolgung der Änderungen der Koeffizienten
B und C gemachte Beobachtungen,
dh. die Beobachtungen der Deviationen auf
den Kompaßkursen Ost und West bzw.
Nord und Süd;
5. die bei vollständigen Rundschwojungen bei
gleichmäßig ruhiger Lage des Schiffes erhaltenen
Deviationsbestimmungen, die auch für
die Kontrolle der Mißweisungskarten und
der magnetischen Angaben in Seekarten von
Bedeutung sind.
Führung
§ 179. (1) Die Führung des Deviations-Tagebuches
obliegt dem Kapitän; er hat dafür zu sorgen,
daß die vorgeschriebenen Eintragungen von dem
von ihm bestimmten Offizier vorgenommen werden.
(2) Das Deviations-Tagebuch ist auf der Brücke
aufzubewahren.
VI. ABSCHNITT
Funktagebuch
Inhalt
§ 180. In das Funktagebuch sind grundsätzlich
nach dem Muster der Anlage 24 mindestens einzutragen
1. vor Beginn jeder Reise
a) Name der Reederei,
b) Name des Kapitäns,
c) Namen der Funker mit Namensabkürzung,
Art und Nummer des Funkerzeugnisses,
d) Reiseweg des Schiffes,
e) Angaben über die Betriebsfähigkeit der
Seefunkstelle (einschließlich Notanlage
nebst Notstromquelle, selbsttätiger Funkalarmanlage)
sowie über das Vorhandensein
der mitzuführenden Ersatzteile und
Prüfeinrichtungen;
2. täglich unter Zeitangabe Vermerke über
a) die Prüfung des Notsenders an einer
künstlichen Antenne, falls er nicht für den
Verkehr gebraucht wurde,
b) die Prüfung der Notstromquelle,
c) die Aufladung der Akkumulatorenbatterien,
die zur Haupt- oder Notanlage
gehören,
d) die Prüfung der selbsttätigen Funkalarmanlage
(mindestens alle 24 h) auf einwandfreies
Arbeiten und der Meldung an
den Kapitän oder den Wachoffizier, ob
die Anlage betriebsfähig ist oder nicht;
3. in mindestens wöchentlichen Abständen
a) die Aufladung der Batterie der in Motorrettungsbooten
eingebauten Funkanlagen
und Prüfung des Senders an einer künstlichen
Antenne,
b) die Aufladung der Batterie der tragbaren
Funkanlage für Rettungsboote und die
Prüfung des Senders an einer künstlichen
Antenne;
4. während der Reise unverzüglich in zeitlicher
Folge
a) Beginn und Ende jeder Hörwache bzw.
der Funkdienststunden,
b) Prüfung des selbsttätigen Funkalarmgerätes
und des Sicherheitsempfängers (auf
Fischereifahrzeugen) vor jedem Einschalten;
Ein- und Ausschaltzeiten dieser
Geräte,
c) Abfahrts- und Ankunftszeiten des Schiffes,
d) Setzen und Einholen der Antennen,
e) Ab- und Anschaltzeiten der Antennen
während des Peilens mit dem Peilfunkgerät,
f) Dienstvorkommnisse aller Art,
g) alle abgegebenen und aufgefangenen
Übermittlungen, die sich auf Notfälle
beziehen, so vollständig wie möglich,
h) Abhören der Notfrequenz gemäß Nummern
733 und 826 der Vollzugsordnung
für den Funkdienst (Anlage zum Internationalen
Fernmeldevertrag),
i) Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr,
j) Angaben über eigenen Funkverkehr,
k) Sammelanrufe, Einseitige Funkdienste,
Wettermeldungen u. ä. Zeitzeichen mit
Uhrenvergleich,
l) Mittagsstandort,
m) eigene Empfangsschwierigkeiten,
n) Ausfall von Einrichtungen der Funkanlage
unter Angabe der Ursache,
o) Überholung und Instandsetzung der
Funkeinrichtungen,
p) amtliche Prüfungen der Seefunkstelle,
q) Wartung und Ladung der Batterien,
r) Angaben über die Einstellung der Sender
und Empfänger auf die Notfrequenz nach
Beendigung des Funkdienstes.
Führung
§ 181. (1) Die Führung des Funktagebuches
obliegt dem verantwortlichen Schiffsfunker und ist
von diesem nach jeder Reise zu unterzeichnen.
(2) Das Funktagebuch ist mit Durchschrift zu
führen; es ist sorgfältig mit aller für die Geheimhaltung
nötigen Vorsicht aufzubewahren.
(3) Die Durchschriften sind nach Gegenzeichnung
durch den Kapitän der Reederei abzuliefern,
die sie an das Bundesministerium für Verkehr weitergibt.
(4) An jedem Tag ist vor der ersten Eintragung
der Tag und das Datum anzugeben; sind die Eintragungen
für einen Tag abgeschlossen, so erhält
die folgende Zeile Tag und Datum des nächsten
Tages.
(5) Bei Seeunfällen hat der verantwortliche
Schiffsfunker, soweit es nach Lage der Dinge
geschehen kann, für die Rettung des Funktagebuches
zu sorgen.
VII. ABSCHNITT
Peilfunkbuch
Inhalt
§ 182. In das Peilfunkbuch sind grundsätzlich
nach dem Muster der Anlage 25 mindestens einzutragen
1. vor Verwendung eines neuen Peilfunkbuches
a) Name des Schiffes,
b) Unterscheidungssignal,
c) Name der Reederei,
d) Peilertyp;
2. laufende Kontrollbeobachtungen im Frequenzbereich
285 bis 515 kHz;
3. die für den Frequenzbereich 285 bis 515
kHz ermittelten f-Werte (bei peilklarem
Schiff) in Abhängigkeit vom jeweiligen mittleren
Tiefgang;
4. Kontrollbeobachtungen der Zielfahrtfähigkeit
auf der Sprechfunk-Notfrequenz;
5. die für den Frequenzbereich von 2167 bis
2197 kHz ermittelten f-Werte (bei peilklarem
Schiff) in Abhängigkeit vom jeweiligen
mittleren Tiefgang;
6. Funkbeschickungskurven;
7. Antennenplan.
Führung
§ 183. (1) Die Führung des Peilfunkbuches
obliegt dem Kapitän; er hat dafür zu sorgen, daß
die vorgeschriebenen Eintragungen von dem von
ihm bestimmten Offizier vorgenommen werden.
(2) Das Peilfunkbuch ist in der Nähe des Peilfunkgerätes
aufzubewahren.
TEIL K
Musterrolle
Anwendungsbereich
§ 184. Die Vorschriften dieses Teils gelten für
Fahrgastschiffe und Frachtschiffe; für Sonderfahrzeuge
nur dann, wenn sie eine ständige Besatzung
haben.
Inhalt
§ 185. (1) In die Musterrolle nach dem Muster
der Anlage 26 ist einzutragen
1. vor Verwendung einer neuen Musterrolle
der Name des Schiffes, das Ausstellungsdatum
des Seebriefes, das Unterscheidungssignal,
der Name des Reeders sowie die allfällige
Zahl der zugelassenen Fahrgäste;
2. jedes für den Dienst an Bord angeheuerte
Besatzungsmitglied, spätestens vor Antritt
seiner ersten Ausfahrt, unter Angabe von
Familienname, Vornamen, Geburtsdatum,
Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Dienststellung,
Befähigungsausweis, amtlichem Identitätsausweis
oder Seedienstbuch, ordentlichem
Wohnsitz und Datum des Dienstantrittes;
3. jede Person, die sich während der Reise an
Bord befindet ohne einen Dienst zu versehen
und nicht in die Passagierliste aufgenommen
ist, unter Angabe von Familienname, Vorna-
men, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit,
amtlichem Identitätsausweis,
ordentlichem Wohnsitz und Datum der Einschiffung.
(2) Die Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 2 bzw.
Z 3 sind durch Unterschrift zu bestätigen.
(3) Beendet ein Besatzungsmitglied den Dienst
an Bord, so ist es in der Musterrolle unter Angabe
des Datums und der Gründe des Ausscheidens zu
streichen.
(4) Verläßt eine Person gemäß Abs. 1 Z 3 nach
Beendigung der Reise das Schiff, so ist sie aus der
Musterrolle unter Angabe des Datums zu streichen.
(5) Die Minderjährigkeit eines Besatzungsmitgliedes
ist in der Spalte sonstige Bemerkungen
anzuführen.
Form
§ 186. (1) Die Eintragungen sind unter fortlaufender
Nummer mit Tinte oder Kugelschreiber zu
fertigen und haben in deutscher oder englischer
Sprache zu erfolgen.
(2) Die Musterrolle ist, bevor sie in Gebrauch
genommen wird, mit fortlaufenden Seitenzahlen zu
versehen. Das Herausreißen von Blättern ist
unstatthaft. Etwaige Änderungen der Eintragungen
sind durch einfaches Durchstreichen so zu bewirken,
daß das Durchstrichene leserlich bleibt, Radieren
ist nicht erlaubt. Nachträgliche Einschaltungen
und Zusätze sind ausdrücklich als solche unter Beifügung
des Datums zu bezeichnen.
Aufbewahrung
§ 187. (1) Die Musterrolle ist in gutem Zustand
zu halten und insbesondere vor Schmutz und Nässe
zu schützen.
(2) Musterrollen sind fünf Jahre, von dem Tag
der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.
Die Aufbewahrung kann an Bord oder an
Land erfolgen. Werden sie an Land aufbewahrt, so
ist dafür anstelle des Kapitäns der Reeder verantwortlich.
Führung
§ 188. (1) Die Führung der Musterrolle obliegt
dem Kapitän; er hat dafür zu sorgen, daß die vorgeschriebenen
Eintragungen von dem von ihm
bestimmten Offizier durchgeführt werden.
(2) Bei Seeunfällen hat der Kapitän oder der von
ihm bestimmte Offizier, soweit es nach Lage der
Dinge geschehen kann, für die Rettung der Musterrolle
zu sorgen.
TEIL L
Ärztliche Untersuchung
Anwendungsbereich
§ 189. (1) Die Vorschriften dieses Teils gelten
für Besatzungsmitglieder aller Schiffe, ausgenommen
Jachten.
(2) Niemand darf zur Beschäftigung auf einem
Schiff nach Abs. 1 angeheuert werden, der seine
Eignung für die Arbeit auf See, für die er verwendet
werden soll, nicht nachgewiesen hat.
Gegenstand der ärztlichen Untersuchung
§ 190. Die ärztliche Untersuchung hat nach dem
Muster der Anlage 27 unter Berücksichtigung des
Alters der untersuchten Person und der Natur der
zu leistenden Arbeit festzustellen, ob
1. die untersuchte Person nicht an einer Krankheit
oder einem Gebrechen leidet, die sich
durch die Arbeit auf See verschlimmern oder
sie hiefür ungeeignet machen oder die
Gesundheit anderer Personen an Bord
gefährden könnten;
2. das Gehör und Sehvermögen der untersuchten
Person voll befriedigen und ihr Farbenunterscheidungsvermögen
für die zu leistenden
Dienste ausreicht.
Nachuntersuchung
§ 191. (1) Eine neuerliche ärztliche Untersuchung
hat stattzufinden, wenn ein Besatzungsmitglied
eine schwere Krankheit oder einen schweren
Unfall erlitten hat oder wenn er durch sein Verhalten
an Bord zur Vermutung Anlaß gibt, daß sein
Hör-, Seh- oder Farbenunterscheidungsvermögen
abgenommen hat; mindestens jedoch alle fünf
Jahre.
(2) Handelt es sich bei dem Besatzungsmitglied
um einen Minderjährigen, so hat eine Nachuntersuchung
gemäß Abs. 1 längstens nach einem Jahr
stattzufinden.
Inhalt des ärztlichen Zeugnisses
§ 192. Über die ärztliche Untersuchung gemäß
§ 190 ist ein Zeugnis nach dem Muster der
Anlage 27 auszustellen, das folgende Angaben zu
enthalten hat
1. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum,
Geburtsort, ordentlichen Wohnsitz und vorgesehene
Verwendung der untersuchten Person;
2. Angaben der untersuchten Person über
Unfälle, schwere Erkrankungen, epileptische
Anfälle und durchgeführte Impfungen; diese
Angaben sind von der untersuchten Person
durch Unterschrift zu bestätigen;
3. die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung
gemäß § 190;
4. Ort und Datum der ärztlichen Untersuchung;
5. Name, Anschrift und Unterschrift des untersuchenden
Arztes;
6. die Gültigkeitsdauer des ärztlichen Zeugnisses.
Gültigkeitsdauer
§ 193. Die Gültigkeitsdauer des ärztlichen Zeugnisses
beträgt höchstens fünf Jahre, für Minderjährige
höchstens ein Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt
der Ausstellung. Läuft die Gültigkeitsdauer eines
Zeugnisses während einer Reise ab, so bleibt es bis
zu deren Ende in Kraft.
TEIL M
Seedienstbücher
Anwendungsbereich
§ 194. (1) Die Vorschriften dieses Teils gelten
für österreichische Staatsbürger, die sich auf Schiffen,
ausgenommen Jachten, verheuern.
(2) Österreichische Staatsbürger müssen unter
der Voraussetzung des Abs. 1 mit einem Seedienstbuch
versehen sein.
{3) Österreichische Staatsbürger, die sich auf
ausländischen Seeschiffen, ausgenommen Jachten,
verheuern, können auf Antrag ein Seedienstbuch
erhalten.
Ausstellung
§ 195. (1) Das Seedienstbuch wird vom Bundesminister
für Verkehr nach dem Muster der
Anlage 28 ausgestellt.
(2) Der Antrag auf Ausstellung ist unter Vorlage
eines Heuervertrages, eines amtlichen Identitätsausweises,
der Geburtsurkunde, des Staatsbürgerschaftsnachweises,
einer Meldebestätigung sowie
allfälliger Befähigungsausweise schriftlich beim
Bundesminister für Verkehr zu stellen.
(3) Das Seedienstbuch hat folgende Angaben zu
enthalten: Geschäftszahl der Ausstellung, Nummer
des Seedienstbuches, Familienname, Vornamen,
Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit,
ordentlichen Wohnsitz, Personsbeschreibung,
Lichtbild, Unterschrift des Inhabers, allfällige Befähigungsausweise
sowie Ort und Datum der Ausstellung.
Eintragungen
§ 196. (1) Der Kapitän eines Schiffes hat im
Seedienstbuch folgende Eintragungen vorzunehmen
und durch Unterschrift und Bordstempel zu
bestätigen
1. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses die
Art der Verwendung an Bord, Name, Größe
und Registerhafen des Schiffes, Name des
Kapitäns und der Reederei, Ort und Datum
des Dienstan- bzw. des Dienstaustrittes
sowie Fahrtgebiet des Schiffes oder die wichtigsten
Häfen;
2. neu erworbene Befähigungsausweise;
3. Änderungen des ordentlichen Wohnsitzes.
(2) Hat sich ein österreichischer Seemann auf
einem ausländischen Seeschiff verheuert, so hat er
dessen Kapitän um die Vornahme der Eintragungen
gemäß Abs. 1 zu ersuchen.
(3) Wenn der Kapitän eines ausländischen Seeschiffes
dem Inhaber eines Seedienstbuches die Eintragungen
gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 verweigert, so
können diese auf Ansuchen auch vom Bundesminister
für Verkehr eingetragen werden.
(4) Handelt es sich beim Inhaber eines Seedienstbuches
um den Kapitän eines Schiffes, so hat.
er die Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 durch
den Reeder bestätigen zu lassen.
Verzeichnis der Seedienstbücher
§ 197. (1) Das Bundesministerium für Verkehr
hat ein Verzeichnis über die ausgestellten Seedienstbücher
zu führen.
(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 ist nach Seedienstbuchnummern
geordnet und enthält die
Geschäftszahl der Ausstellung, den ordentlichen
Wohnsitz des Seemannes, dessen Diensteigenschaft
zur See und Angaben über Befähigungsausweise
sowie allfällige sonstige Angaben und Bemerkungen.
Das Verzeichnis enthält außerdem eine alphabetisch
geordnete Aufstellung der Namen der Inhaber
mit zugehöriger Seedienstbuchnummer.
Erneuerung von Seedienstbüchern
§ 198. (1) Sind sämtliche Blätter des Seedienstbuches
ausgefüllt, oder ist dieses aus einem anderen
Grunde unbrauchbar oder das darin enthaltene
Lichtbild unkenntlich geworden, so kann sein Inhaber
das Seedienstbuch dem Bundesminister für Verkehr
zwecks Ausstellung eines neuen Seedienstbuches
oder Beglaubigung des neuen Lichtbildes vorlegen.
Ist ein Seedienstbuch in Verlust geraten, so
hat der Seemann um Ausstellung eines neuen Seedienstbuches
anzusuchen. In diesem Ansuchen ist
der Verlust des bisherigen Seedienstbuches glaubhaft
zu machen.
(2) Ein gemäß Abs. 1 neu ausgestelltes Seedienstbuch
erhält die Seedienstbuchnummer der
Erstausfertigung; die Zahl der Ausfertigung ist
daneben zu vermerken. Geschäftszahlen bereits
ausgestellter Seedienstbücher sowie Angaben über
den Grund der Neuausstellung sind vom Bundesminister
für Verkehr unter „Eintragungen und Bemerkungen"
anzuführen.
TEIL N
Befähigungsausweise
Anwendungsbereich
§ 199. Die Vorschriften dieses Teils gelten für
die Führung von Jachten.
Allgemeines
§ 200. Zur selbständigen Führung von Jachten
können Befähigungsausweise nach Maßgabe des
§ 201 erworben werden.
Umfang der Befähigungsausweise
§ 201. Befähigungsausweise für Jachten
1. Befähigungsausweise für Motorjachten
a) Befähigungsausweis für Küstenfahrt —
Berechtigung zur selbständigen Führung
von Motorjachten im Fahrtbereich 2,
b) Befähigungsausweis für Küstennahe Fahrt
— Berechtigung zur selbständigen Führung
von Motorjachten im Fahrtbereich
3,
c) Befähigungsausweis für Weltweite Fahrt
— Berechtigung zur selbständigen Führung
von Motorjachten im Fahrtbereich
4;
2. Befähigungsausweise für Segeljachten
a) Befähigungsausweis für Küstenfahrt —
Berechtigung zur selbständigen Führung
von Segeljachten im Fahrtbereich 2,
b) Befähigungsausweis für Küstennahe Fahrt
— Berechtigung zur selbständigen Führung
von Segeljachten im Fahrtbereich 3,
c) Befähigungsausweis für Weltweite Fahrt
— Berechtigung zur selbständigen Führung
von Segeljachten im Fahrtbereich 4.
Zulassung zur Prüfung
§ 202. (1) Zur Ablegung der Prüfung zur selbständigen
Führung von Jachten darf nur zugelassen
werden, wer
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat;
2. körperlich und geistig zur Führung einer
Jacht geeignet ist;
3. die erforderlichen nautischen und technischen
Kenntnisse (seemännische Praxis) und
Seefahrterfahrung zur Führung einer Jacht
nachgewiesen hat.
(2) Bewerber, die das 19. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, bedürfen zur Zulassung gemäß
Abs. 1 der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters.
(3) Die körperliche und geistige Eignung des
Bewerbers, insbesondere ein ausreichendes Hör-,
Seh- oder Farbenunterscheidungsvermögen, ist
durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Bestehen
Zweifel an der Eignung, kann die Vorlage
eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses verlangt
werden.
(4) Von der Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses
kann abgesehen werden, wenn der Bewerber
ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis
für die selbständige Führung von Triebwagen,
Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder
Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer
vorlegt.
(5). Bewerbern, die beschränkt körperlich geeignet
sind, kann der Befähigungsausweis unter Auflagen
erteilt werden. Die Auflagen sind im Befähigungsausweis
zu vermerken. Tritt nach dem
Erwerb des Befähigungsausweises eine Beschränkung
der körperlichen Eignung ein, können nachträglich
Auflagen erteilt werden, soweit dadurch
die mit dem Mangel der Eignung verbundenen
Gefahren ausgeglichen werden können.
(6) Die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung
gemäß Abs. 1 Z 3 sind für den Erwerb des
Befähigungsausweises für Küstenfahrt für Motorjachten
durch 300 Seemeilen, des Befähigungsausweises
für Küstennahe Fahrt für Motorjachten
durch 500 Seemeilen, des Befähigungsausweises für
Weltweite Fahrt für Motorjachten durch 3000 Seemeilen,
des Befähigungsausweises für Küstenfahrt
für Segeljachten durch 800 Seemeilen, des Befähigungsausweises
für Küstennahe Fahrt für Segeljachten
durch 1500 Seemeilen und des Befähigungsausweises
für Weltweite Fahrt für Segeljachten
durch 5000 Seemeilen, insbesondere durch
Verwendung als Schiffsführer oder Wachführer, in
Berücksichtigung des Fahrtbereiches, der Größe
der Jacht und deren unterschiedlichen Bedienung
und Führung bei Tag und Nacht nachzuweisen.
Ansuchen
§ 203. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
ist beim Bundesministerium für Verkehr einzubringen.
(2) Das Ansuchen gemäß Abs. 1 hat folgende
Angaben und Belege zu enthalten
1. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum,
Geburtsort, ordentlicher Wohnsitz und
Staatsangehörigkeit;
2. Geburts- oder Taufschein;
3. ein Lichtbild (Paßbild) des Bewerbers in der
Größe von ca. 3 x 4 cm;
4. ein ärztliches Zeugnis über ausreichendes
Hör-, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen;
5. allenfalls ein im Inland zu Recht bestehendes
Befähigungszeugnis für die selbständige
Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen
oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent
für österreichische Binnengewässer;
6. bei Bewerbern, die das 19. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, die schriftliche
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters;
7. ein Nachweis über die Ausbildung in Erster-
Hilfe-Leistung;
8. eine Bestätigung über die seemännische Praxis
und Seefahrterfahrung;
Prüfung
§ 204. (1) Nach der Überprüfung des Ansuchens
ist dem Bewerber Ort und Zeit der Prüfung
mitzuteilen.
(2) Die Prüfung wird von Prüfungskommissären
als Sachverständige abgenommen; sie besteht aus
einer theoretischen und praktischen Prüfung.
(3) Die theoretische Prüfung wird schriftlich
abgehalten und erstreckt sich auf die genaue
Kenntnis der schiffahrtsrechtlichen Vorschriften,
Grundzüge der Wetterkunde, die Kenntnis der terrestrischen
und astronomischen Navigationsmethoden,
die Kenntnis der zur Bedienung und Führung
einer Jacht notwendigen Manöver, das Verhalten
bei Schiffsunfällen aller Art, Kenntnisse über
Motorenbedienung und -behandlung, seemännische
Arbeiten, allgemeine Kenntnis der Bauart der
Schiffe sowie der Einrichtungen der Jacht und ihrer
Betätigung.
(4) Die praktische Prüfung umfaßt die Anwendung
der theoretischen Kenntnisse in der Praxis
und Schiffsführung. Sie ist an Bord einer Jacht
abzuhalten, welche für den entsprechenden Fahrtbereich
des zu erlangenden Befähigungsausweises
geeignet ist.
(5) Die praktische Prüfung darf erst abgenommen
werden, wenn die theoretische Prüfung mit
Erfolg abgelegt worden ist. Zwischen der theoretischen
und der praktischen Prüfung dürfen nicht
mehr als zwei Jahre liegen.
(6) Das Ergebnis der schriftlichen und praktischen
Prüfung, über die von den Prüfungskommissären
je eine Niederschrift aufzunehmen ist, wird in
das Urteil „bestanden" oder „nicht bestanden"
zusammengefaßt; sie ist vom Prüfungskommissär
dem Bundesministerium für Verkehr zu übermitteln.
(7) Der Bundesminister für Verkehr hat die Einhaltung
der Bestimmungen gemäß Abs. 3 und 4 zu
überwachen.
Prüfungskommissäre
§ 205. Der Bundesminister für Verkehr hat zur
Begutachtung der fachlichen Befähigung von Personen,
Jachten selbständig zu führen, einen oder
mehrere Prüfungskommissäre als Sachverständige
aus dem Mitgliederstand des Motorboot-Sportverbandes
für Österreich (MSVÖ) bzw. Österreichischen
Segelverbandes (ÖSV) zu bestellen. Die
Sachverständigen müssen für diese Begutachtung
über eine entsprechende Qualifikation verfügen.
Ein Verzeichnis der bestellten Sachverständigen ist
beim Bundesministerium für Verkehr aufzulegen.
Ausstellung des Befähigungsausweises
§ 206. Auf Grund der bestandenen Prüfung ist
vom Bundesminister für Verkehr ein Befähigungsausweis
nach dem Muster der Anlage 29 auszustellen.
Entziehung des Befähigungsausweises
§ 207. (1) Der Befähigungsausweis ist vom Bundesminister
für Verkehr zu entziehen, wenn der
Berechtigte
1. körperlich, geistig oder auf Grund seines
Verhaltens im Verkehr zur Führung von
Jachten nicht mehr geeignet ist;
2. den Befähigungsausweis durch wissentlich
falsche Angaben erschlichen hat;
3. den Befähigungsausweis durch arglistige
Täuschung, Drohung oder Bestechung
erwirkt hat;
4. eine Auflage nicht erfüllt, wenn diese mit
dem Befähigungsausweis verbunden war;
5. grobe Verletzungen der den Verkehr auf See
betreffenden Vorschriften begangen hat.
(2) Besteht Anlaß zu der Annahme, daß der
Inhaber zur Führung von Jachten ungeeignet ist, so
kann die Vorlage amts- oder fachärztlicher Zeugnisse
verlangt werden.
(3) Der Bundesminister für Verkehr kann Fristen
und Bedingungen für die Erteilung eines neuen
Befähigungsausweises festsetzen.
Verzeichnis
§ 208. (1) Das Bundesministerium für Verkehr
hat ein Verzeichnis über die ausgestellten bzw.
anerkannten Befähigungsausweise zu führen.
(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus
einer nach den Namen der Inhaber und der Art der
Befähigungsausweise alphabetisch geordneten Aufstellung.
(3) Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft
machen, ist über die Person des Inhabers und
die Art des Befähigungsausweises Auskunft zu
erteilen.
TEIL O
Inkrafttreten
§ 209. Diese Verordnung tritt mit 15. April 1981
in Kraft.