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189. Verordnung: Seeschiffahrts-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 189. Verordnung: Seeschiffahrts-Verordnung

Auf Grund der §§ 15 Abs. 1 und 4, 25 Abs. 2, 28

Abs. 2, 29 Abs. 5, 33 Abs. 3, 34, 35 und 36 Abs. 2

des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981,

und zwar hinsichtlich des § 25 Abs. 2 Z 2 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Justiz, der

§§ 28 Abs. 2, 34 und 36 Abs. 2 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung

und des § 34 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz

sowie der §§ 5 und 8 des Bundesgesetzes zur Erfüllung

des Internationalen Übereinkommens von

1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See,

der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen

auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens

von 1966, BGBl. Nr. 382/1972, wird

verordnet

TEIL A

Grundsätzliche Bestimmungen

I. ABSCHNITT

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen der Teile B bis K

dieser Verordnung finden auf österreichische Seeschiffe

nach Maßgabe der §§ 16, 27, 41, 44, 59, 75,

82,151,169 und 184 Anwendung.

(2) Die Bestimmungen des Teils L dieser Verordnung

finden auf Besatzungsmitglieder österreichischer

Seeschiffe nach Maßgabe des § 189

Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Teils M dieser Verordnung

finden auf österreichische Staatsbürger

nach Maßgabe des § 194 Anwendung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als

1. „Österreichisches Seeschiff

ein Seeschiff, das nach dem Seeschiffahrtsgesetz

zur Seeschiffahrt zugelassen ist (im folgenden

kurz Schiff genannt);

2. „ Seeschiff": ein Fahrzeug, das nach

Größe, Bauart und Ausrüstung für Fahrten

auf See verwendet werden kann (Fahrgastschiff,

Frachtschiff, Jacht, Sonderfahrzeug).

Als solches gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot,

Schlauchboot sowie ein Bootstyp, der

in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer

Nähe der Küste verwendbar ist;

3. „Fahrgastschiff: ein Fahrzeug, das

für die Beförderung von mehr als zwölf

Fahrgästen bestimmt ist;

4. „Frachtschiff: ein Fahrzeug, das für

die Beförderung von Gütern bestimmt ist;

5. „Jacht": ein Fahrzeug, das für Sport- oder

Vergnügungszwecke bestimmt ist;

a) Motorjacht: ein Fahrzeug, das seinen

Antrieb vornehmlich durch einen Motor

erhält, unabhängig davon, ob auch eine

Stützbesegelung vorhanden ist,

b) Segeljacht: ein Fahrzeug, das seinen

Antrieb vornehmlich durch Wind erhält,

auch wenn ein Motor eingebaut oder

angehängt ist. Darunter fallen auch die

sogenannten Motorsegler;

6. „ Sonderfahrzeug": ein Fahrzeug, das

nicht unter Z 3 bis 5 fällt, insbesondere

a) ein Fahrzeug, das für die Beförderung;

von zwölf oder weniger Fahrgästen

bestimmt ist,

b) ein Fahrzeug ohne eigenen Antrieb, wie

Leichter, Prahm,

c) Schlepper, Fischereifahrzeug, Barkasse,

d) schwimmendes Gerät, wie Bagger,

Schwimmkran, Ramme, Bohrinsel, Hubinsel;

7. „Watt- oder Tagesfahrt": die

Fahrt in Küstennähe und auf geschützten

Gewässern, wie Golfen, Förden und Watten.

Die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf

einen Bereich von 2 Seemeilen, gemessen

von der Küste, das ist vom Festland bzw. von

Inseln (Fahrtbereich 1);

8. „Küstenfahrt": die Fahrt zwischen

nahegelegenen Häfen entlang der Küste. Die

Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich

von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste

(Fahrtbereich 2);

9. „Küstennahe Fahrt": die Fahrt in

küstennahen Gewässern. Die Küstennahe

Fahrt erstreckt sich auf einen Bereich von

200 Seemeilen, gemessen von der Küste

(Fahrtbereich 3);

10. „Weltweite Fahrt": die Fahrt, die

über den Bereich der Küstennahen Fahrt

hinausgeht (Fahrtbereich 4);

11. „Küstennahe Fischerei": die

Fischerei in küstennahen Gewässern. Die

Küstennahe Fischerei erstreckt sich auf einen

Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von

der Küste (Fahrtbereich 3);

12. „Weltweite Fischerei": die Fischerei,

die über den Bereich der Küstennahen

Fischerei hinausgeht (Fahrtbereich 4);

13. „Beschränkte Fahrt": ein Fahrtbereich

gemäß Z 7 bis 9 und 11 oder ein davon

abweichender, der besonders festgesetzt

wurde;

14. „Schiffssicherheitsvertrag": das

Internationale Übereinkommen von 1960

zum Schutz des menschlichen Lebens auf

See, BGBl. Nr. 380/1972;

15. „Seestraßenordnung": das Übereinkommen

von 1972 über die internationalen

Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen

auf See, BGBl. Nr. 529/1977;

16. „Freibord-Übereinkommen"

das Internationale Freibord-Übereinkommen

von 1966, BGBl. Nr. 381/1972;

17. „Erfüllungsgesetz": das Bundesgesetz

zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens

von 1960 zum Schutz des

menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur

Verhütung von Zusammenstößen auf See

sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens

von 1966, BGBl. Nr. 382/1972, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 611/1977;

18. „Schiffspatentverordnung": die

mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf

Gesetzesstufe gehobene Verordnung des

Bundesministers für Handel und Verkehr,

betreffend die Zulassung von Schiffen der

Binnenschiffahrt zum Verkehre, BGBl.

Nr. 120/1936;

19. „Bodensee-Schiffahrts-Ordnung"

die Verordnung des Bundesministers

für Verkehr über die Schiffahrt auf dem

Bodensee, BGBl. Nr. 93/1976;

20. „ Arbeitsräume": Werkstättenräume,

Fischverarbeitungsräume, Küchen u. dgl.;

21. „Schiffsräume": Maschinen- und Kesselräume,

Hilfsmaschinen- und Hilfskesselräume,

Räume, in denen sich Teile einer

Ölfeuerungs- oder sonstigen Heizungsanlage

befinden, Kältemaschinenräume, Pumpenräume

insbesondere auf Tankschiffen,

Farbenlagerräume, Wellentunnel u. dgl.;

22. „Quartierräume": Schlaf-, Mess- und

Erholungsräume sowie die dazugehörenden

sanitären Einrichtungen;

23. „Anerkannte Klassifikationsgesellschaften"

mit Bescheid des

Bundesministers für Verkehr gemäß § 2 des

Erfüllungsgesetzes anerkannte Klassifikationsgesellschaften;

24. „Beauftragte Klassifikationsgesellschaften"

anerkannte Klassifikationsgesellschaften,

denen mit Bescheid

des Bundesministers für Verkehr Aufgaben

gemäß § 3 des Erfüllungsgesetzes übertragen

worden sind;

25. „ Seemeile": Längenmaß von 1,852 km.

II. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen für

Fahrgastschiffe, Frachtschiffe und

Sonderfahrzeuge ausgenommen

Fischereifahrzeuge

Neue Schiffe, vorhandene Schiffe

§ 3. (1) Schiffe, deren Kiel vor dem Inkrafttreten

dieser Verordnung, jedoch nach dem Inkrafttreten

des Schiffssicherheitsvertrages (26. Mai

1965) gelegt worden ist (neue Schiffe), müssen

innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser

Verordnung den Anforderungen dieser Verordnung

entsprechen, soweit in den nachfolgenden

Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Schiffe, deren Kiel vor dem Inkrafttreten des

Schiffssicherheitsvertrages gelegt worden ist (vorhandene

Schiffe), müssen innerhalb von zwei Jahren

nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Vorschriften

des Schiffssicherheitsvertrages und dieser

Verordnung entsprechen, soweit es ohne Umbau

möglich ist.

(3) Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen

und Ergänzungen sowie Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände,

die neu beschafft werden, müssen

den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

Für die Schiffssicherheit bisher vorgeschriebene

Gegenstände oder Anlagen dürfen nicht ohne

entsprechende Neubeschaffung von Bord gegeben

werden.

(4) Der Bundesminister für Verkehr kann auf

Antrag des Eigentümers Schiffe gemäß Abs. 1 und

2 von der Einhaltung einzelner Bestimmungen der

Verordnung befreien, sofern die Einhaltung der

Bestimmungen mit wirtschaftlich nicht vertretbaren

Kosten verbunden wäre und die Sicherheit der an

Bord befindlichen Personen und der Seeschiffahrt

nicht beeinträchtigt wird.

Ausnahme für Schiffe technisch neuer Bauart

§ 4. Der Bundesminister für Verkehr kann für

ein Schiff technisch neuer Bauart Ausnahmen von

den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen,

wenn deren Anwendung die technische Entwicklung

behindern würde oder mit wirtschaftlich nicht

vertretbaren Kosten verbunden wäre.

Auflagen

§ 5. (1) Der Bundesminister für Verkehr hat bei

1. einer Ausnahme gemäß § 3 Abs. 4;

2. einer Ausnahme für ein Schiff technisch

neuer Bauart (§ 4);

3. einer Befreiung für ein Schiff auf einer einzelnen

Auslandfahrt (Kapitel I Regel 4 des

Schiffssicherheitsvertrages bzw. § 17 dieser

Verordnung);

4. einer Befreiung für ein Schiff auf Fahrten in

Landnähe und von geringer Gefahr (Kapitel

II Regel 1 lit. c und d und Kapitel III

Regel 3 lit. a des Schiffssicherheitsvertrages

bzw. § 17 dieser Verordnung);

5. einer Ausnahme für ein Schiff geringer

Größe oder besonderer Bauart (§ 28)

besondere Auflagen für die Bauausführung, die

Ausrüstung, den Betrieb und die Fahrt des Schiffes

zu erteilen, die für die Sicherheit der an Bord

befindlichen Personen und der Seeschiffahrt

erforderlich sind.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für ein Schiff, das in

der Bauausführung, der Ausrüstung oder seinem

Betrieb erhebliche Besonderheiten aufweist.

(3) Nach den Abs. 1 und 2 erteilte Auflagen sind

in einem mit dem Sicherheitszeugnis zu verbindenden

Anhang einzutragen.

Gleichwertiger Ersatz

§ 6. Kapitel I Regel 5 lit. a des Schiffssicherheitsvertrages

über die Zulassung eines gleichwertigen

Ersatzes für Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen,

Geräte oder sonstige Vorkehrungen findet

sinngemäß Anwendung.

Zulassung von Geräten, Anlagen usw.

§ 7. Ist im Schiffssicherheitsvertrag, im Freibord-

Übereinkommen oder in dieser Verordnung vorgeschrieben,

daß Geräte, Anlagen, Einrichtungen,

Anordnungen, Werkstoffe, Rettungsmittel oder

Aussetzvorrichtungen zugelassen sein müssen, so

gilt der Bauteil oder Gegenstand als zugelassen,

wenn er den Anforderungen einer anerkannten

Klassifikationsgesellschaft entspricht oder gemäß

§ 5 Abs. 2 des Erfüllungsgesetzes genehmigt wurde

oder als genehmigt gilt.

Besichtigungen

§ 8. (1) Der Schiffskörper, die Maschinen und

die Ausrüstung von Frachtschiffen sind gemäß

Kapitel I Regel 10 des Schiffssicherheitsvertrages

zu besichtigen

1. bei Fertigstellung;

2. danach mindestens alle fünf Jahre;

3. bei Zulassung zur Seeschiffahrt, es sei denn,

es werden gültige Klassenbescheinigungen

und Sicherheitszeugnisse vorgelegt;

4. nach jedem die Seetüchtigkeit beeinträchtigenden

Unfall, bei Feststellung von Mängeln

sowie bei größeren Instandsetzungen oder

Erneuerungen entsprechend den Grundsätzen

der Regel 7 lit. b Z iii des Kapitels I des

Schiffssicherheitsvertrages;

5. im Einzelfall nach Anordnung des Bundesministers

für Verkehr, wenn begründeter

Zweifel an der Seetüchtigkeit des Schiffes

besteht.

(2) Für die Besichtigung von Frachtschiffen, auf

die Kapitel I bis III des Schiffssicherheitsvertrages

keine Anwendung finden, und von Sonderfahrzeugen

gelten die Vorschriften des Kapitels I Regeln 7,

8 und 10 des Schiffssicherheitsvertrages, insbesondere

die dort festgelegten Fristen sowie der vorstehende

Abs. 1 sinngemäß.

(3) Das Schiff ist für die nach den Abs. 1 und 2

sowie nach Kapitel I Regeln 7, 8 und 10 des

Schiffssicherheitsvertrages vorgeschriebenen Besichtigungen

bereitzustellen, und zwar

1. auf der Bauwerft bei Fertigstellung dem

Besichtiger einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft;

2. in allen anderen Fällen in einem Hafen, in

dem ein Besichtiger einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft

herangezogen werden

kann.

(4) Die Besichtigungen sind bei einer beauftragten

Klassifikationsgesellschaft unter Beifügung der

erforderlichen Unterlagen zu beantragen, und

zwar

1. bei Neubauten vor Baubeginn;

2. rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines

Zeugnisses;

3. in allen anderen Fällen unverzüglich.

(5) Nach erfolgter Besichtigung dürfen am

Schiffskörper, den Maschinen oder der Ausrüstung

mit Rettungsmitteln oder Geräten für Feuerschutz,

Feueranzeige oder Feuerlöschung keine Änderungen

vorgenommen werden.

Zeugnisse

§ 9. (1) Sicherheitszeugnisse nach dem Schiffssicherheitsvertrag

erhalten die nach diesem Vertrag

höchstzulässige Geltungsdauer.

(2) Das Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe

(Kapitel I Regel 12 lit. a Z ii des Schiffssicherheitsvertrages)

erhält jedoch eine Geltungsdauer von

fünf Jahren, wenn das Schiff die volle Klasse einer

anerkannten Klassifikationsgesellschaft besitzt.

Reicht die Festigkeit des Schiffskörpers nur für

einen eingeschränkten Fahrtbereich aus, ist dieser

in einer mit diesem Sicherheitszeugnis zu verbindenden

Beilage einzutragen.

(3) Frachtschiffen von weniger als 500 BRT

sowie Sonderfahrzeugen ist ein Bau- und Ausrüstungs-

Sicherheitszeugnis nach dem Muster der

Anlage 1 für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen.

Es ist für den Fahrtbereich auszustellen, für den die

Festigkeit des Schiffskörpers und die Ausrüstung

ausreichen.

(4) Der Bundesminister für Verkehr hat, abweichend

von den Abs. 1 bis 3, sofern besondere

Umstände hinsichtlich des Erhaltungszustandes des

Schiffes vorliegen, für das Zeugnis eine entsprechend

kürzere Geltungsdauer festzusetzen.

(5) Das in Abs. 3 vorgeschriebene Zeugnis ist

auf Grund einer Besichtigung oder Überprüfung in

sinngemäßer Anwendung der Regeln 8 bis 10 des

Kapitels I des Schiffssicherheitsvertrages auszustellen.

Die Besichtigung oder Überprüfung ist durch

eine beauftragte Klassifikationsgesellschaft im Auftrag

und auf Kosten des Eigentümers vorzunehmen.

(6) Das Zeugnis gemäß Abs. 3 ist von einer

beauftragten Klassifikationsgesellschaft auszustellen.

(7) Kann ein Schiff zu der Zeit, in der das Zeugnis

seine Gültigkeit verliert, nicht nach § 8 Abs. 3

zur Besichtigung bereitgestellt werden, so kann die

Klassifikationsgesellschaft die Gültigkeit des Zeugnisses

um höchstens fünf Monate verlängern. Dies

darf nur zu dem Zweck geschehen, dem Schiff die

Fortsetzung der Reise nach einem Hafen zu ermöglichen,

in dem es besichtigt werden kann. Kapitel I

Regel 14 lit. e des Schiffssicherheitsvertrages gilt

für ein solches Zeugnis sinngemäß.

(8) Der Bundesminister für Verkehr hat ein

Zeugnis gemäß Abs. 3 einzuziehen, wenn das Schiff

wesentliche Mängel in seinem Bauzustand, seiner

Einrichtung oder in der vorgeschriebenen Ausrüstung

aufweist.

(9) Auf ein Zeugnis gemäß Abs. 3 finden die

Bestimmungen des Kapitels I Regel 16 des Schiffssicherheitsvertrages

sinngemäß Anwendung.

Fahrtantritt

§ 10. Ein Schiff darf eine Reise erst dann antreten,

wenn alle nach dem Schiffssicherheitsvertrag

und nach dieser Verordnung vorgeschriebenen

Zeugnisse gültig sind und sich an Bord befinden.

Zulässige Fahrgastanzahl

§ 11. Bei Fahrgastschiffen bzw. Sonderfahrzeugen

ergibt sich die zulässige Fahrgastanzahl aus der

im Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe unter

Nr. III bzw. im Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis

unter Nr. II angegebenen Gesamtzahl von

Personen, für welche die Rettungsmittel ausreichen,

durch Abzug der Besatzungsanzahl.

Ausrüstung mit nautischen Geräten, Instrumenten

und Drucksachen

§ 12. (1) Alle Schiffe müssen nach Maßgabe der

Anlage 2 mit nautischen Geräten, Instrumenten und

Drucksachen ausgerüstet sein; die nautischen

Geräte, Instrumente und Drucksachen müssen ständig

an Bord mitgeführt werden.

(2) Die in der Anlage 2 angeführten nautischen

Geräte und Instrumente müssen entsprechend § 13

geprüft und zugelassen sein sowie entsprechend der

Anlage 2 nachgeprüft werden.

(3) Die an Bord mitgeführten nautischen Geräte

müssen entsprechend der Anlage 3 zugelassen sein,

vor Verwendung geprüft sowie in den angegebenen

Zeiträumen nachgeprüft werden.

(4) Die Seekarten und Seebücher nach Anlage 2

müssen laufend an Hand der Nachrichten für Seefahrer

und der zu den Seebüchern erscheinenden

Nachträgen vom Kapitän oder den von ihm Beauftragten

berichtigt werden.

Prüfung der nautischen Geräte und Instrumente

§ 13. (1) Folgende Prüfungen sind durchzuführen

1. Baumusterprüfung (Typengenehmigung)

neu entwickelter Geräte und Instrumente;

2. Erstprüfung der Geräte und Instrumente,

deren Baumuster (Type) zugelassen worden

sind, vor ihrer Verwendung an Bord;

3. ordentliche Wiederholungsprüfung;

4. außerordentliche Wiederholungsprüfung

nach wesentlichen Instandsetzungsarbeiten.

(2) Die Prüfung erfolgt auf Antrag. Die Hersteller

des Gerätes oder Instrumentes sowie der Eigentümer

oder der Kapitän eines Schiffes sind verpflichtet,

die Geräte und Instrumente dem Bundesminister

für Verkehr oder einem von ihm Beauftragten

zur Prüfung vorzuführen.

(3) Geräte und Instrumente, deren Baumuster

zugelassen worden sind, sind vom Hersteller mit

dem Zeichen der Zulassungsstelle und mit der Baumusternummer

des Gerätes zu versehen. Jede

Änderung des Gerätes oder Baumustertyps bedarf

der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr.

(4) Prüfungen gemäß Abs. 1, die von der zuständigen

Stelle eines anderen Staates, der dem Schiffssicherheitsvertrag

angehört, vorgenommen wurden,

sowie solche einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft

gelten als Prüfungen im Sinne dieser Verordnung.

Prüfungszeugnisse

§ 14. (1) Über die Prüfungen der Geräte und

Instrumente nach § 13 Abs. 1 sind Zeugnisse auszustellen.

Das Prüfungszeugnis nach § 13 Abs. 1 Z2

bis 4 muß enthalten

1. die Bezeichnung des Gerätes, seine Verwendungsart,

den Hersteller und die laufende

Herstellungsnummer;

2. das Prüfungsergebnis;

3. die Gültigkeitsdauer des Prüfungszeugnisses;

4. Ort und Datum der Prüfung;

5. Name des Prüfers.

(2) Zeugnisse nach § 13 Abs. 1 Z 2 bis 4 werden

ungültig, wenn Änderungen an dem Gerät oder

Instrument eingetreten sind oder vorgenommen

werden.

(3) Zeugnisse nach § 13 Abs. 1 Z 2 bis 4 sind an

Bord des Schiffes mitzuführen, auf dem das Gerät

oder Instrument verwendet wird.

(4) Die Geltungsdauer von Prüfungszeugnissen

kann während der Reise in sinngemäßer Anwendung

der Bestimmungen des Kapitels I Regel 14

lit. c bis e des Schiffssicherheitsvertrages verlängert

werden.

(5) Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit

eines Gerätes oder Instrumentes erkennbar

beeinträchtigt, so hat der Kapitän unverzüglich für

die sachgemäße Instandsetzung zu sorgen. Nach

wesentlichen Instandsetzungsarbeiten ist bei Geräten,

für die eine Wiederholungsprüfung vorgesehen

ist, eine außerordentliche Wiederholungsprüfung

unverzüglich zu beantragen.

Einbau und Regulierung

§ 15. Die richtige Aufstellung und Regulierung

der Magnetkompasse und Ortungsfunkanlagen

sowie die richtige Anbringung der Positionslaternen

an Bord müssen von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft

oder einer dafür zuständigen

Stelle eines anderen Staates, der dem Schiffssicherheitsvertrag

angehört, überprüft werden.

TEIL B

Zusatzvorschriften für Schiffe, auf

die der Schiffssicherheitsvertrag

Anwendung findet

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 16. (1) Die Vorschriften dieses Teils gelten

ergänzend zu den im Schiffssicherheitsvertrag

angeführten Regeln für

1. Fahrgastschiffe;

2. Frachtschiffe von 500 und mehr BRT.

(2) Die Vorschriften des § 20 Abs. 3 Z 1 und

Abs. 4 Z 1 gelten für Frachtschiffe von 300 und

mehr BRT.

Befreiungen

§ 17. Die Vorschriften von Kapitel I Regel 4

(Befreiungen bei einer einzelnen Auslandfahrt), von

Kapitel II Regel 1 lit. c und d sowie von Kapitel III

Regel 3 lit. a (Befreiungen bei Fahrten in Landnähe

und von geringer Gefahr) des Schiffssicherheitsvertrages

finden auf die Vorschriften dieses Teils sinngemäß

Anwendung.

II. ABSCHNITT

Bauart der Schiffe

Allgemeines

§ 18. (1) Zu Regel 1 lit. a Z i (Anwendung)

Regel 65 lit. d des Kapitels II (Internationaler

Landanschluß) findet auch auf Frachtschiffe von

1000 und mehr BRT sinngemäß Anwendung,

deren Kiel vor dem Inkrafttreten des Schiffssicherheitsvertrages

gelegt worden ist.

(2) Zu Regel 2 lit. h (Begriffsbestimmungen)

Hilfsantriebsmaschinen sind Hilfsmaschinen und

Einrichtungen, die für den Betrieb der Hauptantriebsmaschine

notwendig sind.

Unterteilung und Stabilität

§ 19. (1) Zu Regel 4 (Flutbarkeit): Ist die Flutbarkeit

einer wasserdichten Abteilung größer als

die mittlere Flutbarkeit für den betreffenden

Schiffsteil, so kann der Bundesminister für Verkehr

die Berechnung der Schottenkurve für diese größere

Flutbarkeit verlangen, wenn dies aus Gründen

der Sicherheit erforderlich ist.

(2) Zu Regel 6 lit. e (Sondervorschriften für die

Unterteilung): Falls unter einem Hauptquerschott

eine wasserdichte Bodenwrange nicht vorhanden

ist, ist der Einfluß des unter dem Schott liegenden

Doppelbodenteils zu berücksichtigen.

(3) Zu Regel 7 (Stabilität beschädigter Schiffe)

Für Fahrgastschiffe, deren Kiel am oder nach dem.

Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt;

worden ist, gelten folgende Zusatzbestimmungen

1. zu lit. b Z iii

Zum Nachweis ausreichender Stabilität im

Leckfall müssen für die kritischen Schadensfälle

die Kurven der aufrichtenden Resthebelarme

berechnet werden;

2. zu lit. c

Für Lade- und Vorratsräume darf eine Flutbarkeit

von 60 nur eingesetzt werden, wenn

diese Räume normalerweise entsprechend

ausgenützt werden. Andernfalls ist mit einer

Flutbarkeit von 95 zu rechnen;

3. zu lit. f

Bei unsymmetrischer Flutung muß eine positive

metazentrische Höhe von mindestens

0,05 m auch für den theoretischen aufrechten

Zustand nachgewiesen werden. Der Einfluß

unsymmetrischer Flutungen ist auch für

den Zustand vor dem Krängungsausgleich

zu untersuchen. Ferner ist für den Endzustand

der Überflutung nachzuweisen, daß

bei einer unsymmetrischen Belastung durch

ein krängendes Moment, gebildet aus Fahrgastgewicht

und einem Hebelarm von 0,1 B,

noch ein positives Stabilitätsmoment vorhanden

ist und das Schiff nicht durch ungeschützte

Öffnungen flutet;

4. zu lit. h

Bei dem Nachweis, daß eine Lockerung vertretbar

ist, muß mit dem Flutbarkeitswert

100 für Inhalt und Oberfläche gerechnet

werden. Eine Verminderung — jedoch nicht

unter die in der Z 2 angegebenen Werte —

kann zugelassen werden, wenn nachgewiesen

ist, daß der Wert 100 in keinem Fall

erreicht werden kann.

(4) Zu Regel 8 (Ballast): Diese Regel findet auch

auf Frachtschiffe Anwendung.

(5) Zu Regel 9 (Piek- und Maschinenraumschotte,

Wellentunnel usw.): Lit. a und b dieser

Regel finden auch auf Frachtschiffe mit der Maßgabe

Anwendung, daß der Abstand des Kollisionsschottes

vom vorderen Lot nicht größer als 10 m zu

sein braucht und daß in dem Kollisionsschott oberhalb

des Doppelbodens und unterhalb des Freiborddecks

keine Türen, Mannlöcher oder

Zugangsöffnungen vorhanden sein dürfen.

(6) Zu Regel 1.1 lit. g (Festlegen, Anmarken und

Eintragung der Schottenladelinien): In Frischwasser

darf der aus dem Freibordzeugnis ersichtliche

Frischwasserabzug in Anspruch genommen werden.

(7) Zu Regel 12 lit. e (Bauart und erstmalige

Prüfung der wasserdichten Schotte usw.): Bei kommunizierenden

Tankpaaren ist die Vergrößerung

der Druckhöhe bei Neigungen zu berücksichtigen.

(8) Zu Regel 13 (Öffnungen in wasserdichten

Schotten)

1. zu lit. a

Türen sind so hoch wie möglich über dem

Doppelboden anzuordnen;

2. zu lit. i Z i

Die Schließzeit der Schiebetüren mit Kraftantrieb

muß mindestens 20 s betragen. Das

Schallsignal muß spätestens 5 s vor Beginn

des Schließvorganges ertönen;

3. die Regel 13 gilt auch für die Tunneltüren

von Frachtschiffen.

(9) Zu Regel 14 lit. i Z ii (Öffnungen in der

Außenhaut unterhalb der Tauchgrenze): Zwei

selbsttätige Rückschlagventile sind nur zulässig,

wenn das innere Ende des Ausgußrohres mindestens

0,01 L über der Schottenladelinie liegt.

(10) Zu Regel 18 lit. i (Lenzpumpenanlagen auf

Fahrgastschiffen): Der Durchmesser der Zweiglenzrohre

bestimmt sich nach folgender Formel

(11) Zu Regel 19 (Stabilitätsunterlagen für Fahrgastschiffe

und Frachtschiffe): Der Krängungsversuch

ist im Beisein eines Beauftragten der beauftragten

Klassifikationsgesellschaft durchzuführen.

Die Niederschrift über den Versuch ist von dem

Beauftragten gegenzuzeichnen. Die mit den erforderlichen

Erläuterungen und Anweisungen für den

Kapitän versehenen Stabilitätsunterlagen sind der

beauftragten Klassifikationsgesellschaft mit einer

für ihre Akten bestimmten Abschrift vor Anbordgabe

zur Beurteilung zuzuleiten. Zu den Stabilitätsunterlagen

gehören mindestens

1. für Fahrgastschiffe die Hebelarmkurven der

statischen Stabilität für die wichtigsten Beladungsfälle

sowie — in Abhängigkeit vom

Tiefgang — die Grenzkurve für die Mindestanfangsstabilität,

die den Bedingungen

der Regel 7 genügt;

2. für Frachtschiffe die Hebelarmkurven der

statischen Stabilität für die wichtigsten Beladungsfälle.

(12) Zu Regel 20 (Lecksicherheitspläne): Die

endgültigen Lecksicherheitspläne sind vor Anbordgabe

der beauftragten Klassifikationsgesellschaft

zur Beurteilung zuzuleiten.

Maschinen und elektrische Anlagen

§ 20. (1) Zu Regel 23 (Allgemeine Bestimmungen)

Lit. a findet auch auf Frachtschiffe Anwendung.

Anlagen für zeitweise unbesetzte Maschinenräume

müssen zugelassen sein.

(2) Zu Regel 24 (Hauptstromquelle auf Fahrgastschiffen)

1. zu lit. a

Wellengeneratoren, die bei allen Fahrtstufen

des Schiffes mit angenähert konstanter

Drehzahl betrieben werden (zB. bei Anlagen

mit Verstellpropeller), können als Hauptgeneratoren

anerkannt werden, wenn die

Hauptmaschine auch bei Ausfall des größten

unabhängigen Stromversorgungsaggregates

gestartet und in Betrieb genommen werden

kann. Für Wellengeneratorenanlagen, die

von Hauptmaschinen mit manöverbedingt

veränderlichen Drehzahlen angetrieben werden,

gilt

a) erfolgt die Speisung der in Regel 23 lit. a

Z i genannten Einrichtungen auf See ausschließlich

durch Wellengeneratoren,

muß sichergestellt sein, daß die Stromversorgung

bei unvorhergesehenen Manövern

nicht länger als 10 s unterbrochen

wird,

b) in schwierigen Gewässern, auf dem

Revier und bei unsichtigem Wetter dürfen

diese Verbraucher nicht ausschließlich

durch Wellengeneratoren gespeist werden;

in diesen Fällen muß zusätzlich eine

von der Hauptmaschine unabhängige

Hauptstromquelle in Betrieb sein oder es

muß ein von der Hauptantriebsanlage

unabhängiges Bereitschaftsaggregat vorhanden

sein, welches selbsttätig anläuft,

wenn die für die Nennleistungsabgabe

des Wellengenerators notwendige Wellendrehzahl

unterschritten wird,

c) bei Hauptmaschinenanlagen, die von der

Brücke aus ferngesteuert werden, muß ein

selbsttätiger Anlauf des Bereitschaftsaggregates

auch erfolgen, wenn für die

Hauptmaschine ein Kommando eingegeben

wird, das den Betrieb des Wellengenerators

mit Nennleistung nicht mehr

gestattet,

d) bei Netzausfall müssen Bereitschaftsaggregate

die Speisung der betriebswichtigen

Verbraucher automatisch übernehmen;

2. Regel 24 lit. a mit dem in 2 1 bestimmten

Zusatz findet auch auf Frachtschiffe Anwendung.

(3) Zu Regel 25 (Notstromquelle auf Fahrgastschiffen)

1. zu lit. b

Zu den Einrichtungen gehören ferner

a) die Notpumpe für Lenzzwecke gemäß

Regel 18 lit. d Z i, falls diese elektrisch

angetrieben wird,

b) die außerhalb des Maschinenraumes liegende

Feuerlöscheinrichtung, falls diese

keinen eigenen unabhängigen Antrieb

besitzt,

c) die Funkanlage,

d) die der Schiffssicherheit dienenden

Melde- und Anzeigeanlagen,

e) die Navigationsgeräte,

f) der Antriebsmotor für das Kühlsystem

des Notaggregates, wenn dieses elektrisch

betrieben wird,

g) die Schottenschließanlage sowie

h) bei Schiffen, deren Kiel am oder nach

dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung

gelegt worden ist, die" Notbeleuchtung

in den Räumen, in denen die

Ruderanlage sowie besondere Sicherheitseinrichtungen

untergebracht sind;

2. zu lit. c Z i

Der Flammpunkt des verwendeten Brennstoffes

darf nicht unter 60° C liegen. Brennstoffversorgung

und Kühlsystem der

Antriebsmaschine müssen von denen der

übrigen Maschinenanlagen unabhängig sein;

3. zu lit. d Z i

Die zeitweilige Notstromquelle muß außerdem

die Generalalarmanlage speisen;

4. zu lit. h

Die Prüfungen sind wöchentlich durchzuführen

und müssen ohne Störung des sonstigen

Betriebes möglich sein. Die Prüfungen

und ihre Ergebnisse sind in das Schiffstagebuch

einzutragen.

(4) Zu Regel 26 (Notstromquelle auf Frachtschiffen)

1. zu lit. a Z ii

Zu den Einrichtungen gehören ferner

a) die außerhalb des Maschinenraumes liegende

Feuerlöscheinrichtung, falls diese

keinen eigenen unabhängigen Antrieb

besitzt,

b) die Funkanlage,

c) die der Schiffssicherheit dienenden

Melde- und Anzeigeanlagen,

d) die Navigationsgeräte,

e) der Antriebsmotor für das Kühlsystem

des Notaggregates, wenn dieses elektrisch

betrieben wird, sowie

f) bei Schiffen, deren Kiel am oder nach

dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung

gelegt worden ist, die Notbeleuchtung

in den Räumen, in denen die

Ruderanlage sowie besondere Sicherheitseinrichtungen

untergebracht sind;

2. zu lit. a Z iii (2)

Brennstoffversorgung und Kühlsystem der

Antriebsmaschine müssen von denen der

übrigen Maschinenanlagen unabhängig sein.

Die Anlaßvorrichtung muß zugelassen sein;

3. zu lit. a Z v

Die Prüfungen sind wöchentlich durchzuführen

und müssen ohne Störung des sonstigen

Betriebes möglich sein. Die Prüfungen

und ihre Ergebnisse sind in das Schiffstagebuch

einzutragen;

4. zu lit. a

Für die Speisung der elektrischen Anlagen

sind mindestens zwei von Hauptantriebsmaschinen

unabhängige Aggregate vorzusehen.

Ihre Leistung ist so zu bemessen, daß bei

Ausfall oder Außerbetriebnahme eines beliebigen

Aggregates die verbleibende Generatorleistung

den im Seebetrieb auftretenden

Leistungsbedarf decken kann. Die Hauptaggregate

sind im Hauptmaschinenraum oder

in einem besonderen E-Maschinenraum

anzuordnen. Eine Aufstellung der Hauptaggregate

im Vorschiff ist nur mit besonderer

Genehmigung zulässig. Wellengeneratoranlagen,

deren Generatoren von Hauptmaschinen

mit manöverbedingt veränderlichen

Drehzahlen angetrieben werden, gelten nicht

als Hauptgeneratoranlagen im Sinne dieser

Vorschrift. Wellengeneratoren, die bei allen

Fahrtstufen des Schiffes mit annähernd konstanter

Drehzahl betrieben werden, können

als Hauptgeneratoren im Sinne dieser Vorschrift

anerkannt werden, wenn die Hauptmaschine

auch bei Ausfall des größten unabhängigen

Aggregates gestartet und in Betrieb

genommen werden kann. In jedem Fall ist

eine Genehmigung des Bundesministers für

Verkehr einzuholen;

5. zu lit. b

Eine Notbeleuchtungsanlage zur Beleuchtung

der wichtigsten Betriebseinrichtungen,

insbesondere des Maschinenfahrstandes und

der Kesselfahrstände sowie Treppen, Ausgänge

und Notausgänge aus den Betriebsräumen,

muß vorhanden sein. Bei Frachtschiffen,

deren Kiel vor dem 1. April 1972

gelegt worden ist, genügt eine Notbeleuchtung

durch Akkumulatoren-Handleuchten.

(5) Zu Regel 27 (Schutz gegen Berührung unter

Spannung stehender Teile, gegen Feuer und andere

Unfälle elektrischen Ursprungs)

1. zu lit. a Z i (2)

Die in Satz 1 aufgeführten Schutzmaßnahmen

müssen bei Spannungen über 42 V

getroffen werden. Bei Gebrauch von Elektrogeräten

in feuchten Räumen oder unter

beengten Raumverhältnissen, bei denen mit

großflächiger leitender Berührung gerechnet

werden muß, darf auch bei Anwendung der

vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen die

Betriebsspannung 250 V nicht überschreiten;

2. zu lit. a Z ii

Bodenbeläge oder Grätinge aus nichtleitendem

Material müssen bei Betriebsspannungen

über 42 V vorhanden sein. Freiliegende

stromführende Teile mit einer Spannung

gegen Erde von mehr als 42 V dürfen an

Vorderseiten von Schalt- oder Steuertafeln

nicht angebracht werden;

3. zu lit. a Z iii (1)

Die Verbindungen zum Schiffskörper müssen

mindestens denselben Querschnitt wie

die Zuleitungen aufweisen. Sie sind an gut

zugänglicher Stelle an den Schiffskörper

oder einen mit diesem metallisch fest verbundenen

Bauteil anzuschließen. Gehäuse von

Maschinen und Geräten und deren Befestigungsschrauben

dürfen für den Anschluß

nicht benutzt werden. Alle Anschlußstellen

müssen leicht überprüft werden können. Für

Isolationsmessungen muß ein Abklemmen

der angeschlossenen Stromkreise möglich

sein. Die Anschlußschrauben müssen aus

Messing oder einem in gleicher Weise korrosionsbeständigen

Werkstoff bestehen und

den Kabelquerschnitten entsprechend

bemessen sein. In Räumen mit Holzverkleidung,

wie Kühlräumen und den zugehörigen

Lüfterräumen, ist nur eine allpolige Verlegung

zulässig. Schiffskörperrückleiter und

Schutzleiter sind ab zugehöriger Verteilerschalttafel

mitzuführen. Bei Schiffen, deren

Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens

dieser Verordnung gelegt worden ist,

sind die Endstromkreise für Beleuchtung

und Raumheizung allpolig zu verlegen. Die

Verbindung von Rückleiter und Schutzleiter

mit dem Schiffskörper ist an die Verteilungsbzw.

Unterverteilungsschalttafel anzuschließen;

4. zu lit. a Z viii

Die Aufstellung der Akkumulatoren sowie

die Akkumulatorenräume, -schränke und

-kästen müssen den Anforderungen des

Schiffsbetriebes entsprechen. Die feste Aufstellung

und das Laden von Akkumulatoren

in Unterkunftsräumen ist nicht zulässig. Für

Räume, Schränke oder Kästen, in denen

Akkumulatoren aufgestellt oder geladen

werden, muß eine ausreichende Lüftung

sichergestellt sein. Akkumulatorenräume

müssen künstlich belüftet werden, wenn die

Ladeleistung 2 kW übersteigt. Der Lüfter

muß die Schutzart Ex (d) besitzen. Schalter

oder andere elektrische Geräte, die Funken

erzeugen können, dürfen nicht innerhalb

von Batterieräumen, -schränken oder

-kästen angebracht sein;

5. zu lit. c

Für Tankschiffe, deren Kiel am oder nach

dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung

gelegt worden ist, gilt außerdem: Elektrische

Betriebsmittel in nicht explosionsgeschützter

Ausführung dürfen nur außerhalb

gefährdeter Bereiche installiert werden. Eine

Aufstellung in geschlossenen oder halbgeschlossenen

Räumen ist nur zulässig, wenn

diese durch Kofferräume oder gleichwertige

Räume von den Ladetanks und durch öl-

und gasdichte Schotte von Kofferdämmen

und Ladepumpenräumen getrennt und

mechanisch oder natürlich ausreichend

belüftet sind. Diese Räume dürfen nur aus

einem nichtgefährdeten Bereich oder durch

mechanisch oder natürlich ausreichend

belüftete Gasschleusen zugänglich sein. In

den folgenden Ausnahmefällen sind explosionsgeschützte

Einrichtungen zugelassen,

die das zu erwartende Gemisch nicht zur

Entzündung bringen können. Die Betriebsmittel

müssen zugelassen sein

a) auf Schiffen für die Beförderung brennbarer

Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt

über 60°C können zugelassen werden: in

Brennstoff- und Ladeöltanks

Meß- und Meldegeräte in eigensicherer

Ausführung (Ex) i,

b) auf Schiffen für die Beförderung brennbarer

Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt

bis 60° C können zugelassen werden

(i) in Brennstoff- und Ladeöltanks

Meß- und Meldegeräte in eigensicherer

Ausführung (Ex) i,

(ii) in Wasserballasttanks und in Kofferdämmen,

die an Ladetanks angrenzen

hermetisch abgeschlossene Echolotschwinger,

sofern das zugehörige

Kabel in einem dickwandigen, wasserdicht

bis über das Hauptdeck führenden

Stahlrohr verlegt ist; Kabel

für den aktiven Korrosionsschutz,

die in dickwandigen, wasserdicht bis

über das Hauptdeck führenden

Stahlrohren verlegt sind; Meß- und

Meldegeräte in eigensicherer Ausführung

(Ex) i,

(iii) in Ladepumpenräumen und Betriebsgängen,

die an einen Ladetank

angrenzen, neben den unter Nummer

ii genannten Betriebsmitteln

Leuchten in druckfester Kapselung

(Ex) d, sofern Schalter und Sicherungen

hiefür außerhalb des Raumes

an nicht gefährdeten Plätzen untergebracht

sind; durchlaufende Kabel,

sofern sie in Rohren verlegt sind, die

gasdicht durch diese Räume geführt

werden,

(iv) in geschlossenen oder halbgeschlossenen

Räumen über den Tanks oder

Kofferdämmen und in Räumen, die

neben einem Ladeunk oder im

Bereich eines Kugelhalbmessen von

3 m um Tankauslässe, Tankentgasungsöffnungen,

Auslässe von Pumpenräumen

usw. liegen, wenn innerhalb

dieses Kugelhalbmessers Öffnungen

zu diesen Räumen wie Fenster,

Türen, Lüfter u. dgl. vorhanden

sind: Meß- und Meldegeräte in

eigensicherer Ausführung (Ex) i;

Maschinen und Geräte, ausgenommen

Meß- und Meldegeräte in

druckfester Kapselung (Ex) d;

durchlaufende, gegen mechanische

Beschädigung geschützte Kabel,

(v) auf offenen Decks über den Tanks

oder Kofferdämmen bis zu einer

Höhe von 2,4 m über Deck, außerhalb

der unter Nummer iv aufgeführten

Bereiche neben den unter

Nummer iv genannten Betriebsmitteln

explosionsgeschützte Geräte für

erhöhte Sicherheit (Ex) e.

(6) Zu Regel 29 lit. a (Ruderanlage): Die Rudermaschinenräume

müssen so gestaltet sein, daß die

Ruderanlage während des Betriebes jederzeit

zugänglich ist und einwandfrei gewartet werden

kann. Festsetzvorrichtungen müssen entsprechend

den Regeln einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft

vorhanden sein. Eine Einrichtung zum

Anbringen einer Kette oder Trosse als Noteinrichtung

soll an der Hinterkante des Ruderkörpers vorgesehen

werden.

(7) Zu Regel 31 (Auf Fahrgastschiffen verwendeter

flüssiger Brennstoff): Der Flammpunkt des

verwendeten Brennstoffes darf nicht unter 60° C

liegen. Flüssiggas, ausgenommen Flüssiggas für

Haushaltzwecke, darf nicht als Brenngas verwendet

werden. Der Gebrauch von Acetylen-Entwicklern

ist verboten. Regel 31 und die vorstehenden

Zusatzbestimmungen finden auch auf Frachtschiffe

— ausgenommen Flüssiggastanker — Anwendung,

sofern sich die Verbrennungsmotoren in geschlossenen

Räumen befinden.

Feuerschutz

§ 21. (1) Zu Regel 34 (Allgemeine Bestimmungen)

Regel 34 findet auf Fahrgastschiffe, deren

Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser

Verordnung gelegt worden ist, mit der Maßgabe

Anwendung, daß nur Methode I zulässig ist.

(2) Zu Regel 35 (Begriffsbestimmung)

1. als „schwer entflammbar" gelten Werkstoffe,

Gewebe sowie Anstrichmittel, die die Ausbreitung

eines Brandes verhindern oder in

ausreichendem Maße einschränken können;

sie müssen zugelassen sein;

2. zu lit. d

Bei der Beurteilung der Widersundsfähigkeit

der Trennflächen vom Typ „B" ist auch

auf etwaige Belastungen durch angebaute

Teile Rücksicht zu nehmen;

3. zu lit. f

Wichtige Navigationseinrichtungen sind insbesondere

Ruder-, Kompaß- und Radaranlagen

sowie Peilgeräte;

4. zu lit. j

Laderäume sind auch Tanks für sonstige

flüssige Ladung.

(3) Zu Regel 37 [Senkrechte Hauptbrandabschnitte

(Methoden I, II und III)]

1. zu lit. a

Die Länge der senkrechten Hauptbrandabschnitte

darf 40 m nicht überschreiten. Falls

die gesamten Unterkunftsräume in einem

Hauptbrandabschnitt liegen, kann der Bundesminister

für Verkehr eine zusätzliche

Unterteilung dieses Abschnittes fordern;

2. zu Buchstabe c

An den Schottenrändern sind Isolierbrückcn

von mindestens 300 mm Länge einzubauen.

(4) Zu Regel 38 [Öffnungen in den Trennflächen

vom Typ„A" (Methoden I, II und III)]

Durchbrechungen von Trennflächen vom Typ „A",

die Hauptbrandabschnitte begrenzen, müssen zugelassen

sein. Durch den Schließvorgang sich selbsttätig

schließender Türen dürfen Personen nicht

gefährdet werden. In den Kontrollstationen sind

Vorrichtungen anzubringen, die für jede einzelne

Tür anzeigen, ob sie geöffnet oder geschlossen ist.

Fernbetätigte Türen sowie gewöhnlich geschlossene

Feuertüren in Hauptbegrenzungsschotten und

Treppenschächten, die während des Verschlußzustandes

im Notfall von Hand geöffnet werden können,

müssen sich wieder selbsttätig schließen und

an die Anzeigevorrichtung angeschlossen sein.

(5) Zu Regel 42 [Schutz der Treppen in Unterkunfts-

und Wirtschaftsräumen (Methoden I, II

und III)]

1. zu lit. a Z i und lit. b Z i

Bei Fahrgastschiffen, deren Kiel am oder

nach dem Tage des Inkrafttretens dieser

Verordnung gelegt worden ist, muß der

unmittelbare Zugang zum offenen Deck

durch Trennflächen vom Typ „A" gesichert

sein;

2. zu lit. a Z ii und lit. b Z ii

Die lichte Breite der Treppe (in cm) muß

gleich der Zahl der Personen sein, die sie im

Notfall voraussichtlich benutzen müssen,

mindestens jedoch 80 cm.

(6) Zu Regel 43 lit. c [Schutz von Aufzügen (für

Fahrgäste und Dienstbetrieb), von senkrechten

Licht- und Lüftungsschächten usw. in Unterkunfts- und

Wirtschaftsräumen (Methoden I, II und III)]

Rauchklappen und ihre Anschläge müssen aus

nichtbrennbarem Werkstoff bestehen.

(7) Zu Regel 46 [Fenster und Seitenfenster

(Methoden I, II und III)]

1. zu lit. a

Diese Vorschrift sowie nachstehender

Zusatz finden auch auf Frachtschiffe Anwendung.

Seitenfenster von Unterkunfts- und

Aufenthaltsräumen für Fahrgäste und Besatzung

müssen zugelassen sein und als Klappfenster

eine lichte Glasdurchsicht von mindestens

350 mm und, bei Schiffen, deren Kiel

am oder nach dem Tage des Inkrafttretens

dieser Verordnung gelegt worden ist, als

Festfenster eine solche von mindestens

400 mm haben. Es sind geeignete Vorkehrungen

zu treffen, daß diese Fenster als Notausstieg

verwendet werden können;

2. zu lit. c

Diese Vorschriften finden auch auf Räume,

in denen sich Hilfsmaschinen mit Verbrennungsmotoren

unter 735 kW befinden,

Anwendung;

3. auf Schiffen, die nach dem 1. Jänner 1970

auf Kiel gelegt worden sind, dürfen die

Nebenräume der Maschinenräume (zB.

Werkstätten, Stores) keine Fenster in der

Bordwand haben. Auf vorher auf Kiel gelegten

Schiffen müssen die Fenster dieser

Räume aus Glas mit Maschendrahteinlage

bestehen und ständig geschlossen sein.

(8) Zu Regel 47 lit. a [Lüftungssysteme (Methoden

I, II und III)]: Die Lüftungskanäle, Schächte,

Verschlußvorrichtungen und andere Teile des Lüftungssystems

müssen aus nichtbrennbaren Werkstoffen

bestehen.

(9) Zu Regel 48 [Einzelheiten der Bauart

(Methoden I und III)]: In Lade-, Post- und

Gepäckräumen sowie in Wirtschaftskühlräumen

müssen Isolierungen aus nichtbrennbarem Werkstoff

bestehen; der Bundesminister für Verkehr

kann, außer für Trennflächen vom Typ „A",

schwer entflammbare Isolierungen zulassen, wenn

Unterkonstruktionen nichtbrennbar sind und der

Isolierstoff mit nichtbrennbaren Werkstoffen abgedeckt

ist. Diese Bestimmung gilt auch für die

Methode II.

(10) Zu Regel 49 [Verschiedenes (Methoden I,

II und III)]

1. Schränke und andere Behälter für Reinigungsmaterial

und Arbeitskleidung müssen

nichtbrennbar sein. Bei Schiffen, deren Kiel

am oder nach dem Tage des Inkrafttretens

dieser Verordnung gelegt worden ist, dürfen

Gänge, die nur von einem Ende aus zugänglich

sind, nicht länger als 13,75 m sein;

2. zu lit. a

In Unterkunfts-, Wirtschafts- und Maschinenräumen

dürfen nur schwer entflammbare,

zugelassene Anstrichmittel und ähnliche

Stoffe (zB Beschichtungsmaterial) verwendet

werden;

3. zu lit. c Z i

Falls der jeweilige Unterkunftsbereich eine

Ausdehnung von weniger als 14 m hat, kann

der Bundesminister für Verkehr zusätzliche

Unterteilungen fordern;

4. zu lit. e

Die verdeckten brennbaren Flächen aller

Schotte, Verkleidungen, Treppen, Unterkonstruktionen

usw. sind durch schaumschichtbildende

Anstrichmittel oder durch gleichwertige

andere Maßnahmen schwer entflammbar

zu machen;

5. zu lit. f

Elektrische Heizkörper müssen durch ein

Gehäuse oder eine Verkleidung so abgedeckt

sein, daß auf ihnen keine Kleidungsstücke

oder sonstigen Gegenstände abgelegt

werden können. Über den Heizkörpern dürfen

keine Kleiderhaken angebracht sein.

Jeder Heizkörper ist mit einem Wärmeschutz

auszurüsten, der den Strom unterbricht,

sobald die für den Heizkörper zulässige

Höchsttemperatur überschritten wird.

Eine selbsttätige Wiedereinschaltung muß

ausgeschlossen sein. In Waschräumen,

Bädern und sonstigen feuchten Räumen dürfen

nur wasserdichte Heizkörper verwendet

werden.

(11) Zu Regel 54 (Frachtschiffe von 4000 und

mehr BRT).

1. Diese Regel und die nachfolgenden Zusatzvorschriften

finden auch auf Frachtschiffe

von weniger als 4000 BRT Anwendung,

lit. c, d mit Zusatz und e jedoch nur, wenn

deren Kiel am oder nach dem Tage des

Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt

worden ist. Schornsteine und Abzüge der

Küchenherde u. dgl. müssen dort, wo sie

durch Unterkunftsräume geführt sind oder

sonst eine Brandgefahr für umliegende Bauteile

bilden, mit einer Isolierung versehen

sein. Sämtliche Isolierungen müssen nichtbrennbar

sein. Der Bundesminister für Verkehr

kann schwer entflammbare Isolierungen

außerhalb der Unterkunftsräume zulassen,

wenn Unterkonstruktionen nichtbrennbar

sind und der Isolierstoff mit nichtbrennbaren

Werkstoffen abgedeckt wird.

Schränke und andere Behälter für Reinigungsmaterial

und Arbeitskleidung müssen

nichtbrennbar sein. Für Schiffe, deren Kiel

am oder nach dem Tage des Inkrafttretens

dieser Verordnung gelegt worden ist, gilt

außerdem folgendes

a) die Kontrollstationen müssen von den

übrigen Teilen des Schiffes durch Schotte

und Decks vom Typ „A" getrennt und

isoliert sein,

b) hinter Decken, Täfelungen und Verkleidungen

befindliche Hohlräume müssen

durch gut dichtende Absperrungen in

Abständen von höchstens 13,70 m wirksam

gegen Durchzug unterteilt sein,

c) falls der jeweilige Unterkunftsbereich

eine Ausdehnung von weniger als 13,70 m

hat, kann der Bundesminister für Verkehr

zusätzliche Unterteilungen fordern,

d) in senkrechter Richtung müssen die

Hohlräume, einschließlich der hinter den

Verkleidungen der Treppen, Schächte

usw. befindlichen, in Höhe jedes Decks

geschlossen sein;

2. zu lit. b

Typ „B" Wände und die Decken im Bereich

der Gänge müssen nichtbrennbar sein und

dürfen keine verschlußlosen Öffnungen

haben. Türen in diesem Bereich müssen,

soweit sie nicht aus Stahl bestehen, vom

Typ „B" und mindestens 25 mm dick sein.

Bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem

Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung

gelegt worden ist, müssen die Gangwände

von Deck zu Deck reichen und die übrigen

Wände und Decken im Unterkunftsbereich

nichtbrennbar sein;

3. zu lit. d

Bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem

Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung

gelegt worden ist, müssen alle Innentreppen,

die zu Unterkunftsräumen, Wirtschaftsräumen

oder Kontrollstationen führen, eine tragende

Stahlkonstruktion haben und innerhalb

eines durch Trennflächen vom Typ „A"

oder Typ „B" — nichtbrennbar — gebildeten

Schachtes liegen. Türen im Treppenschacht

müssen vom Typ „A" oder Typ „B"

— nichtbrennbar — und selbstschließend

sein. Eine nur zwei Decks verbindende

Treppe braucht nicht eingeschachtet zu sein,

wenn die Widerstandsfähigkeit des durchbrochenen

Decks durch Trennflächen vom

Typ „A" oder Typ „B" — nichtbrennbar —

oder gleichwertige Türen in einem der beiden

Decks gewährleistet ist. Bei allen Schiffen

müssen alle Schächte (zB für elektrische

Kabel) so gebaut sein, daß ein Brand nicht

von einem Zwischendeck oder von einer

Abteilung auf außerhalb von diesen liegende

Räume übergreifen kann;

4. zu lit. f

In Unterkunfts- und Maschinenräumen

sowie in Wirtschaftsräumen müssen Farben

und Lacke schwer entflammbar und zugelassen

sein. Bei Schiffen, deren Kiel am oder

nach dem Tage des Inkrafttretens dieser

Verordnung gelegt worden ist, gilt dieses

auch für ähnliche Stoffe, wie zB Beschichtungsmaterial.

Es gilt nicht für den Anstrich

oder die Beschichtung von beweglichem

Inventar. Die verdeckten brennbaren Flächen

aller Schotte, Verkleidungen, Treppen,

Unterkonstruktionen usw. sind durch

schaumschichtbildende Anstrichmittel oder

durch andere gleichwertige Maßnahmen

schwer entflammbar zu machen;

5. zu lit. h

Elektrische Heizkörper müssen durch ein

Gehäuse oder eine Verkleidung so abgedeckt

sein, daß auf ihnen keine Kleidungsstücke

oder sonstigen Gegenstände abgelegt

werden können. Über den Heizkörpern dürfen

keine Kleiderhaken angebracht sein.

Jeder Heizkörper ist mit einem Wärmeschutz

auszurüsten, der den Strom unterbricht,

sobald die für den Heizkörper zulässige

Höchsttemperatur überschritten wird.

Eine selbsttätige Wiedereinschaltung muß

ausgeschlossen sein. In Waschräumen,

Bädern und sonstigen feuchten Räumen dürfen

nur wasserdichte Heizkörper verwendet

werden. Der Wärmeschutz kann entfallen

bei wasserdichten Heizkörpern, die in Räumen

angeordnet sind, in denen keine wesentliche

Brandgefahr besteht, wie zB in Bädern

und Waschräumen;

6. zu lit. j

Abgesehen von den Maschinenraumlüftern

müssen Lüfter mit Kraftantrieb von zwei

möglichst weit auseinanderliegenden Schaltstellen

aus abgestellt werden können, soweit

sie Räume versorgen, in denen eine Brandgefahr

besteht. Die Ein- und Austrittsöffnungen

aller Lüftungssysteme müssen zugängliche

Verschlußvorrichtungen haben, die bei

Ausbruch eines Brandes geschlossen werden

können. Die Lüftungskanäle, Schächte, Verschlußvorrichtungen

und andere Teile des

Lüftungssystems müssen aus nichtbrennbaren

Werkstoffen bestehen.

Feueranzeige und -löschung auf Fahrgast- und

Frachtschiffen

§ 22. (1) Zu Regel 56 (Pumpen, Feuerlöschrohrleitungen,

Anschlußstutzen und Schläuche)

1. zu lit. b Z i

Pumpen, die ständig oder gelegentlich der

Ölförderung dienen, gelten nicht als Feuerlöschpumpen

und dürfen keine Verbindungen

zum Feuerlöschsystem haben;

2. zu lit. b Z ii

Jede der vorgeschriebenen Feuerlöschpumpen

muß eine Leistung von mindestens

25 m³/h haben. Dies gilt auch für zusätzliche

vorhandene Feuerlöschpumpen;

3. zu lit. c Z ii

Bei Fahrgastschiffen unter 1000 BRT muß

bei allen Anschlußstutzen ein Mindestdruck

von 2,75 bar, bei Frachtschiffen unter

1000 BRT ein solcher von 2,55 bar gehalten

werden;

4. zu lit. f

Der Werkstoff für neubeschaffte Feuerlöschschläuche

muß der ÖNORM F 2105

(Druckschläuche, Herstellung und Prüfung)

in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.

Die einzelne Schlauchlänge darf 20 m,

in Maschinenräumen 15 m nicht überschreiten.

Als Schlauch- und Strahlrohrkupplungen

sind nur genormte 52- oder 75-mm-

Storzanschlüsse nach ÖNORM F 2121 (C-

Kupplung) bzw. DIN 14302 oder ÖNORM

F 2120 (B-Kupplung) bzw. DIN 14303 in

der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden.

(2) Zu Regel 57 [Feuerlöschgeräte (Handfeuerlöscher

und nicht tragbare Feuerlöscher)]

1. Für die Bekämpfung von den nach Brandklassen

unterteilten Bränden sind Handfeuerlöscher

mit den in der nachfolgenden

Tabelle jeweils aufgeführten Löschmitteln zu

verwenden

2. bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem

Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung

gelegt worden ist, dürfen sich nur Handfeuerlöscher

eines Typs an Bord befinden,

der für alle Brandklassen zugelassen ist;

3. zu lit. a Z ii

Den Naß-Handfeuerlöschern nach Z i sind

Trockenfeuerlöscher gleichwertig, die für

die Brandklasse A zugelassen sind;

4. zu lit. b

Fahrgastschiffe und Frachtschiffe müssen

Ersatzfüllungen und -treibmittel mitführen,

deren Menge sich nach folgender Tabelle

bestimmt, wobei die ermittelten Zahlen nach

oben aufzurunden sind

5. benutzte Feuerlöscher müssen unverzüglich

nachgefüllt werden. Eine Anweisung für das

Nachfüllen muß sich an Bord befinden. Zum

Nachfüllen dürfen nur vom Hersteller des

Feuerlöschers gelieferte Ersatzfüllungen verwendet

werden. Auch teilweise entleerte

Löscher müssen neu gefüllt werden. Für

Feuerlöscher, die an Bord nicht nachgefüllt

werden können, muß eine den Ersatzfüllungen

entsprechende Anzahl Reservelöscher

mitgefühlt werden;

6. zu lit. d

Die Gebrauchsfähigkeit der Feuerlöscher

muß durch eine am Feuerlöscher angebrachte

Prüfbescheinigung vom Hersteller

oder von einer von ihm beauftragten Person

nachgewiesen werden. Die Bescheinigung

muß das Datum der Prüfung enthalten und

hat eine Geltungsdauer von zwei Jahren.

(3) Zu Regel 58 (Feuererstickung durch Gas

oder Dampf für Maschinen- und Laderäume)

1. Anlagen zu Feuererstickung durch Gas oder

Dampf müssen zugelassen sein;

2. zu lit. c

Die für die vorgeschriebene Gasmenge

erforderlichen Flaschen (Behälter) sind in

ausschließlich hiefür verwendeten Räumen

unterzubringen, die an einer gut zugänglichen

Stelle liegen und mit einer wirkungsvollen

Lüftung versehen sein müssen. Sie dürfen

nicht vor dem vorderen Kollisionsschott und

bei Anordnung über dem Kollisionsschott

möglichst weit von der Schiffsseite entfernt

liegen. Der Zutritt zu diesen Räumen muß in

der Regel vom freien Deck aus möglich sein;

er darf in keinem Fall durch die von der

Anlage geschützten Räume führen. Wände

und Decks, die an solche Räume grenzen

oder der Sonneneinstrahlung ausgesetzt

sind, müssen als Trennflächen vom

Typ „A 60" ausgeführt sein. Türen, die nicht

auf freiliegende Decks führen, sind gasdicht,

dh. mit Selbstschließern und zwei Vorreibern

auszuführen.

(4) Zu Regel 59 lit. f (Selbsttätige Berieselungssysteme

auf Fahrgastschiffen): Es müssen Berieselungsdüsen

bei einer Temperatur von 68° C in den

gemäßigten Zonen, 79° C falls auch Tropenzonen

befahren werden und 141° C für Trockenräume

und Küchen ohne Beschränkung des Fahrtbereichs

in Tätigkeit treten. Abweichungen von ± 5°C sind

zulässig.

(5) Zu Regel 61 lit. c (Feueranzeigesysteme)

Anzeigesysteme für Laderäume müssen ebenfalls

Schallsignale auf der Brücke abgeben.

(6) Zu Regel 64 (Vorschriften für Fahrgastschiffe)

1. zu lit. a Z i

Die Feuermelder müssen an geeigneten Plätzen

in Abständen von etwa 20 m angeordnet

sein;

2. zu lit. b Z iii

Auf Fahrgastschiffen unter 1000 BRT muß

für den Fall, daß ein Brand in einer Abteilung

alle Pumpen außer Betrieb setzen kann,

eine weitere ausreichende Feuerlöscheinrichtung

vorhanden sein;

3. zu lit. f Z ii

Laderäume der Fahrgastschiffe unter

1000 BRT sind durch eine Kohlensäurefeuerlöschanlage

oder eine andere gleichwertige

Feuerlöschanlage zu schützen, die

fest eingebaut sein muß;

4. zu lit. h

Diese Vorschrift findet auch auf Räume

Anwendung, in denen sich Hilfsmaschinen

mit Verbrennungsmotoren mit weniger als

735 kW befinden;

5. zu lit. h Z ii

In Maschinenräumen, in denen sich Verbrennungsmotoren

als Haupt- oder Hilfsmaschinen

befinden, müssen neben einem zugelassenen

Schaumfeuerlöscher mit mindestens

45 l Inhalt oder einem anderen gleichwertigen

Gerät bei einer Leistung

a) bis 350 kW 3 Handfeuerlöscher,

b) über 350 bis 735 kW 4 Handfeuerlöscher,

c) über 735 kW je angefangene weitere

1500 kW 1 weiterer Handfeuerlöscher

vorhanden sein. Sind die Handfeuerlöscher

zum Ablöschen von Bränden an elektrischen

Anlagen nicht geeignet, so müssen zusätzlich

bei einer Stromerzeugerleistung

a) bis 100 kW 1 Handfeuerlöscher,

b) über 100 bis 500 kW 2 Handfeuerlöscher,

c) über 500 bis 1000 kW 3 Handfeuerlöscher,

d) über 1000 kW je angefangene weitere

2000 kW 1 weiterer Handfeuerlöscher,

die zum Ablöschen von Bränden an elektrischen

Leitungen geeignet sind, vorhanden

sein. Die vorgenannte Anzahl von Handfeuerlöschern

bezieht sich auf 6-kg-Löscher.

Werden 12-kg-Löscher verwendet, genügt

die halbe Anzahl an Handfeuerlöschern.

Sind in Maschinenräumen Hilfskessel von

untergeordneter Bedeutung oder Heizungskessel

aufgestellt, so muß mindestens ein

zusätzlicher Handfeuerlöscher vorhanden

sein;

6. zu lit. j

Eines der Atemschutzgeräte muß ein

Frischluft-Druckschlauchgerät sein. Alle darüber

hinaus mitzuführenden Atemschutzgeräte

müssen Preßluftatmer sein. Für jeden

Preßluftatmer sind mindestens 6 einsatzbe-

reite Reserve-Druckluftflaschen mit einer

Gesamt-Luftmenge von mindestens 9600 l

mitzuführen.

(7) Zu Regel 65 (Vorschriften für Frachtschiffe)

1. Pumpenräume auf Tankschiffen müssen an

eine Kohlensäure- oder gleichwirksame

Feuerlöschanlage angeschlossen sein. Am

Pumpenraumeingang ist ein geeigneter

Handfeuerlöscher zu haltern;

2. zu lit. a

Für Frachtschiffe unter 1000 BRT gilt folgendes

a) es muß eine maschinell angetriebene, vom

Hauptantrieb unabhängige Feuerlöschpumpe

vorhanden sein. Die Leistung

dieser Pumpe und das zugehörige Leitungssystem

müssen so bemessen sein,

daß mindestens zwei kräftige Wasserstrahlen

an jede Stelle des Schiffes gegeben

werden können,

b) lit. c Z i über Feuerlösch-Anschlußstutzen,

Schläuche und Strahlrohre, lit. e über

die Mindestzahl von Handfeuerlöschern

in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen

sowie lit. g über Feuerlöschanlagen in

Kesselräumen usw. finden sinngemäß

Anwendung,

c) lit. h über Brandbekämpfungsanlagen in

Räumen mit Verbrennungsmotoren sowie

die hiezu erlassenen Zusatzvorschriften

finden sinngemäß Anwendung; Z i jedoch

nur bei Schiffen, deren Kiel nach dem

30. April 1967 gelegt worden ist;

3. zu lit. h

Diese Vorschrift findet auch auf Räume

Anwendung, in denen sich Hilfsmaschinen

mit Verbrennungsmotoren mit weniger als

735 kW befinden;

4. zu lit. h Z ii

In Maschinenräumen, in denen sich Verbrennungsmotoren

als Haupt- oder Hilfsmaschinen

befinden, müssen neben einem zugelassenen

Schaumfeuerlöscher mit mindestens

45 1 Inhalt oder einem anderen gleichwertigen

Gerät bei einer Leistung

a) bis 350 kW 3 Handfeuerlöscher,

b) über 350 bis 735 kW 4 Handfeuerlöscher,

c) über 735 kW je angefangene weitere

1500 kW 1 weiterer Handfeuerlöscher

vorhanden sein. Sind die Handfeuerlöscher

zum Ablöschen von Bränden an elektrischen

Anlagen nicht geeignet, so müssen zusätzlich

bei einer Stromerzeugerleistung

a) bis 100 kW 1 Handfeuerlöscher,

b) über 100 bis 500 kW 2 Handfeuerlöscher,

c) über 500 bis 1000 kW 3 Handfeuerlöscher,

d) über 1000 kW je angefangene weitere

2000 kW 1 weiterer Handfeuerlöscher,

die zum Ablöschen von Bränden an elektrischen

Leitungen geeignet sind, vorhanden

sein. Die vorgenannte Anzahl von Handfeuerlöschern

bezieht sich auf 6-kg-Löscher.

Werden 12-kg-Löscher verwendet, genügt

die halbe Anzahl an Handfeuerlöschern.

Sind in Maschinenräumen Hilfskessel von

untergeordneter Bedeutung oder Heizungskessel

aufgestellt, so muß mindestens ein

zusätzlicher Handfeuerlöscher vorhanden

sein. Für Farben- und Lampenräume sind

Handfeuerlöscher vorzusehen, sofern diese

Räume nicht an eine Kohlensäure- oder

Dampffeuerlöschanlage angeschlossen sind.

Im Funkraum ist ein Handfeuerlöscher

anzuordnen, der zum Ablöschen von Bränden

an elektrischen Anlagen geeignet ist. In

Küchen mit Ölfeuerung ist ein Handfeuerlöscher

vorzusehen, der zum Ablöschen von

Ölbränden geeignet ist;

5. zu lit. j

Frachtschiffe müssen folgende Ausrüstung

an Bord haben

1 Frischluft-Druckschlauchgerät mit Kopfschutz

(Rauchhelm oder Rauchmaske)

oder 1 Preßluftatmer mit Kopfschutz

sowie mindestens 12 einsatzbereiten

Reserve-Druckflaschen von je 4 1 Inhalt,

1 Rettungsleine,

1 Paar Schutzhandschuhe,

1 explosionsgeschützte elektrische Sicherheitsleuchte,

1 Feuerwehraxt mit hochspannungsisoliertem

Handgriff,

1 tragbare elektrische Bohrmaschine, Mindestbohrdurchmesser

10 mm, mit genügend

langem Anschlußkabel,

1 Kuhfuß.

Tankschiffe brauchen keine Bohrmaschine

mitzufuhren. Die Ausrüstung muß sorgfältig

gewartet werden. Der Kapitän hat die Besatzung

durch regelmäßige Übungen mit dem

Gebrauch der Geräte vertraut zu machen.

Sauerstoff-Kreislaufgeräte sind als Atemschutzgeräte

nicht zulässig. Wird ein Preßluftatmer

verwendet, so sind hiefür mindestens

6 einsatzbereite Reserve-Druckluftflaschen

mit einer Gesamt-Luftmenge von mindestens

9600 1 mitzuführen. Frachtschiffe

von 4000 und mehr BRT sowie Tankschiffe

müssen mindestens 2 Brandschutzausrüstungen

mitführen.

(8) Zu Regel 66 (Sofortige Verwendungsbereitschaft

der Brandbekämpfungsanlagen)

1. Der Zustand und die Betriebsbereitschaft der

Feuerlöschanlagen und Brandschutzausrüstungen

ist halbjährlich zu prüfen; das

Ergebnis der einzelnen Prüfungen ist in das

Schiffstagebuch einzutragen; jede Beanstandung

und ihre Beseitigung sind ausdrücklich

zu vermerken;

2. zu den nach Z 1 zu prüfenden Feuerlöschanlagen

gehören insbesondere

a) Schließvorrichtungen für Türen in Trennflächen

vom Typ „A" (Regel 38, § 21

Abs. 4),

b) die Feuerlöschpumpen, das Feuerlöschnetz,

die Anschlußstutzen und die Feuerlöschschläuche

nebst Zubehör (Regel 56,

§ 22 Abs. 1),

c) die Handfeuerlöscher und die festangebrachten

Feuerlöschgeräte (Regel 57, § 22

Abs. 2),

d) die Anlagen zur Feuererstickung durch

Gas oder Dampf (Regel 58, § 22 Abs. 3),

e) die selbsttätigen Berieselungssysteme auf

Fahrgastschiffen (Regel 59, § 22 Abs. 4),

f) die Schaumfeuerlöschsysteme (Regel 60),

g) die Feuermelde- und Feueranzeigesysteme

(Regel 52, Regel 61, § 22 Abs. 5),

h) die Schaumfeuerlöscher (Regel 64 lit. h

Z ii, Regel 65 lit. h Z ii).

i) die Handfeuermelder (Regel 64 lit. a Z i,

§ 22 Abs. 6 Z 1).

Allgemeine Brandschutzmaßnahmen

§ 23. (1) Zu Regel 68 lit. a Z ii und lit. b Z ii

(Ausgänge): Bestehen die Ausgänge aus zwei Leitergruppen,

muß bei Schiffen, deren Kiel nach dem

Inkrafttreten dieser Verordnung gelegt worden ist,

eine Leitergruppe mit einem stählernen Schacht

umkleidet und vom Flurboden aus durch eine

selbsttätig schließende Stahltür zugänglich sein. Bei

Schiffen, deren Kiel am oder nach dem Tage des

Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist,

muß eine der Leitergruppen erforderlichenfalls

auch von darüberliegenden Plattformen aus

zugänglich sein.

(2) Zu Regel 69 lit. b (Vorrichtung zum Abstellen

von Maschinen und Absperren von Ölsaugleitungen)

Diese Vorschrift gilt auch für Öl-Separatoren.

III. ABSCHNITT

Rettungsmittel

Rettungsmittel im allgemeinen

§ 24. (1) Zu Regel 2 (Begriffsbestimmungen)

Walfangmutterschiffe, Fischverarbeitungsschiffe

und Fischkonserven-Fabrikschiffe sind Schiffe, die

ausschließlich fremden Fang verarbeiten.

(2) Zu Regel 4 (Sofortige Verwendbarkeit von

Rettungsbooten, Rettungsflößen und Rettungsgeräten)

1. zu lit. b Z i

Die Rettungsboote, Rettungsflöße und Rettungsgeräte

müssen auch bei einem Trimm

von 10° sicher und schnell zu Wasser gelassen

werden können;

2. zu lit. b Z iii

Die Aufstellung darf die Sicht von der1

Brücke nach achtern nicht behindern.

(3) Zu Regel 5 (Bauart der Rettungsboote)

1. zu lit. a

Rettungsboote müssen zugelassen sein. Die

Rettungsboote auf Tankschiffen müssen aus

nichtbrennbarem Material bestehen;

2. zu lit. g

Der Raumgehalt der Schwimmvorrichtungen

muß mindestens 12,5 vH des Raumgehaltes

des Rettungsbootes betragen;

3. zu lit. h

Lose Luftkästen müssen aus Kupfer, Gelbmetall

oder gleichwertigem Material (zB seewasserbeständigem

Aluminium oder glasfaserverstärktem

Kunststoff) in ausreichender

Stärke und sachgemäßer Ausführung hergestellt

sein. Bei kupfernen Kästen in metallenen

Booten sind durch geeignete Isolierung

galvanische Wirkungen zu verhindern. Luftkästen

aus Kupfer oder Gelbmetall müssen

eine Mindestwandstärke von 0,7 mm haben.

Die Längsnähte müssen doppelt gefalzt und

verlötet, die Böden einfach gefalzt und vernietet

oder gelötet sein. Die Länge der Luftkästen

darf 1,20 m nicht überschreiten. Die

vorn und hinten im Boot untergebrachten

Luftkästen sind zweiteilig auszuführen. Die

Luftkästen sind abzudecken und durch

Holzschotte so abzutrennen, daß sie gegen

Beschädigungen geschützt sind und leicht

herausgenommen werden können.

(4) Zu Regel 6 (Raumgehalt der Rettungsboote)

1. zu lit a

Der Raumgehalt eines Rettungsbootes aus

Kunststoff oder Metall kann außer nach der

Stirling-Regel nach folgender Formel

bestimmt werden

Raumgehalt = 0,64 L B H,

wobei L die Länge, B die Breite und H die

Tiefe, jeweils in den Abmessungen nach

Regel 6 lit. g ist;

2. zu lit. b

Der Raumgehalt der Rettungsboote nach

der Stirling-Regel kann nach folgendem

Schema berechnet werden

Innenkante, Beplankung

(5) Zu Regel 7 (Fassungsvermögen der Rettungsboote)

Bei der Ermittlung des Fassungsvermögens

der Rettungsboote zwischen 4,90 m und

7,30 m Länge ist folgende Interpolationsubelle

zugrunde zu legen

Eine Sitzprobe ist durchzuführen.

(6) Zu Regel 9 lit. a Z i (Besondere Merkmale

der Motorrettungsboote): Der Typ des Dieselmotors

und der Startanlage muß von einer beauftragten

Klassifikationsgesellschaft oder einer dafür

zuständigen Stelle eines anderen Staates, der dem

Schiffssicherheitsvertrag angehört, zugelassen sein.

(7) Zu Regel 10 (Besondere Merkmale mechanisch

angetriebener Rettungsboote, die keine

Motorrettungsboote sind)

1. zu lit. a

Die Vorausgeschwindigkeit muß mindestens

31/2 kn in ruhigem Wasser bei voller Besetzung

und vollständiger Ausrüstung betragen;

2. zu lit. c

Der Raumgehalt der inneren Schwimmvorrichtungen

ist um 1 dm³/kg der Antriebsanlage

nebst Zubehör und, falls vorhanden, der

Scheinwerfer- und Telegraphiefunkanlage

zu vergrößern.

(8) Zu Regel 11 (Ausrüstung der Rettungsboote)

1. zu lit. a Z i

Es sind 2 Klappdollen für jede Ruderducht

mitzufuhren, in Ausnahmefällen können 11/2

Satz Ruderdollen oder Rudergabeln, die im

Rettungsboot durch Bändsei oder Ketten

befestigt sind, verwendet werden; Riemenlänge

und Werkstoff müssen zugelassen sein.

Ein Riemen für jede Ruderducht ist ein vollständiger

Satz Riemen;

2. zu lit. a Z v

Die Laterne muß eine Sturmlaterne, die

Streichhölzer müssen Sturmstreichhölzer

sein;

3. zu lit. a Z vii

Der Kompaß muß ein geprüfter Schwimmkompaß

sein;

4. zu lit. a Z x

Die Fangleinen müssen mindestens 22 mm

Durchmesser haben; ihre Länge muß mindestens

der dreifachen Höhe des Bootsdecks

über der Wasserlinie im Ballastzustand des

Schiffes entsprechen;

5. zu lit. a Z xi

Der Behälter muß 5 kg pflanzliches oder tierisches

Öl enthalten;

6. zu lit. a Z xii

Die Lebensmittelration muß mindestens

21 MJ enthalten;

7. zu lit. a Z xiii

Die wasserdichten Behälter müssen nichtrostend

sein;

8. zu lit. a Z xiv

Die Ausrüstung muß wasserdicht verpackt

sein. An Stelle dieser Fallschirmsignale kann

eine Signalpistole mit 8 Fallschirmsignalpatronen

rot mitgeführt werden. Der Typ der

Signalpistole und der Patronen muß zugelassen

sein;

9. zu lit. a Z xvii

Der Behälter muß nichtrostend sein;

10. zu lit. a Z xvii

Die wasserdichte elektrische Taschenlampe

muß von einem zugelassenen Typ sein;

11. zu lit. a Z xx

Das Klappmesser muß ein starkes, mit einem

Marlspieker versehenes Messer sein;

12. zu lit. a Z xxi

Die Wurfleinen müssen jeweils etwa 30 m

lang sein;

13. zu lit. a Z xxv

Der Satz Fischfanggerät muß von einem

zugelassenen Typ sein;

14. zu lit. a am Schluß

Die Rettungsboote müssen ferner mit einer

zugelassenen Folie für jede Person zum

Schutz gegen Unterkühlung, einem zugelassenen

Radarreflektor sowie mit Richtlinien

für Verhalten in Seenot ausgerüstet sein;

15. zu lit. e

Das Feuerlöschgerät muß ein 6-kg-Trockenlöscher

sein.

(9) Zu Regel 14 (Funkgeräte und Scheinwerfer

in Motorrettungsbooten)

1. zu lit. b

Der Raum muß spritzwasserdicht und mit

einer ausreichenden Beleuchtung versehen

sein;

2. zu lit. g

Der Scheinwerfer muß zum Morsen eingerichtet

sein.

(10) Zu Regel 16 (Vorschriften für starre Rettungsflöße)

Werkstoff und Bauart des starren Rettungsfloßes

müssen zugelassen sein.

(11) Zu Regel 17 (Ausrüstung aufblasbarer und

starrer Rettungsflöße)

1. zu lit. a Z ix

Der Behälter muß nichtrostend sein;

2. zu lit. a Z xi

Die wasserdichte elektrische Taschenlampe

muß von einem zugelassenen Typ sein;

3. zu lit. a Z xv

Der Satz Fischfanggerät muß von einem

zugelassenen Typ sein;

4. zu lit. a Z xvi

Die Lebensmittelration muß mindestens

21 MJ enthalten;

5. zu lit. a am Schluß

Die Rettungsflöße müssen ferner mit je einer

zugelassenen Folie für mindestens die Hälfte

der Personen, für die das Floß zugelassen ist,

zum Schutz gegen Unterkühlung sowie mit

Richtlinien für Verhalten in Seenot ausgerüstet

sein;

6. zu lit. b Z xi

Die vorgeschriebene Taschenlampe ist auf

allen Rettungsflößen mitzuführen.

(12) Zu Regel 19 lit. a und b (Einbooten in die

Rettungsboote und -flöße): Die Vorrichtungen

müssen zugelassen sein. Auf Fahrgastschiffen und

Frachtschiffen über 46 m Länge muß eine elektrisch

betriebene Alarmvorrichtung vorhanden sein, die

an die Notstromversorgung angeschlossen ist. Eine

Lautsprecheranlage reicht als Alarmvorrichtung nur

aus, wenn sie mit einer Glocke kombiniert ist.

(13) Zu Regel 21 (Merkmale der Rettungsringe)

1. zu lit. e

Auch auf Frachtschiffen müssen mindestens

4 Rettungsringe mit wirksamen, selbstzündenden

Lichtern und 2 Rettungsringe mit

Rauchbojen versehen sein;

2. zu lit. g

Ein Rettungsring muß in der Nähe des

Hecks angebracht sein.

(14) Zu Regel 22 (Rettungswesten)

1. zu lit. c Z ii, iv und v

Die Rettungsweste muß so beschaffen sein,

daß sie das Gesicht einer erschöpften oder

bewußtlosen Person längstens innerhalb von

5 s aus dem Wasser hebt, sicher über Wasser

hält und außerdem den Körper einer

erschöpften oder bewußtlosen Person im

Wasser aus jeder Lage selbsttätig in eine

schräge, sichere Rückenlage dreht;

2. zu lit. d

Die Rettungsweste muß 2 getrennte aufblasbare

Zellen haben, die mechanisch und mit

dem Mund aufgeblasen werden können; sie

muß auch den Vorschriften der lit. c entsprechen,

wenn nur eine der beiden Zellen aufgeblasen

ist.

(15) Zu Regel 23 (Leinenwurfgeräte): An Bord

jedes Schiffes muß an geeigneter, gut sichtbarer

Stelle eine Tafel angebracht sein, die die Anweisung

zur Handhabung des Leinenwurfgerätes enthält.

(16) Zu Regel 24 (Schiffsnotsignale): An Stelle

der 12 Fallschirmsignale kann eine Signalpistole mit

24 Fallschirmsignalpatronen mitgeführt werden.

Der Typ der Signalpistole und der Patronen muß

zugelassen sein.

(17) Zu Regel 25 (Sicherheitsrolle und Notmaßnahmen)

1. zu lit. c

Die Standardform der Sicherheitsrolle muß

zugelassen sein;

2. zu lit. f

Auch auf Fahrgastschiffen auf beschränkter

Fahrt müssen ergänzend elektrisch betriebene

Signale gegeben werden können.

(18) Zu Regel 26 (Musterungen und Übungen)

1. zu lit. a Z i bis iii

Zu den Bootsübungen gehört auch die Prüfung

der Betriebsbereitschaft der Rettungsmittel

einschließlich der

a) tragbaren Funkanlagen,

b) Funk- und Scheinwerferanlagen,

c) Rettungsgeräte und Rettungsflöße,

d) Einbootungseinrichtungen,

e) Aussetzvorrichtungen,

f) Beleuchtung,

g) Alarmsignalvorrichtungen,

h) Rettungsringe und Rettungswesten,

i) Leinenwurfgeräte und

j) Schiffsnotsignale.

Rettungsboote, Rettungsgeräte, Rettungsflöße,

Rettungsringe, Rettungswesten, Doppelschlauchboote

und Schlauchboote sind

mindestens einmal jährlich auf ihre Beschaffenheit

zu untersuchen. Im Rahmen dieser

Prüfung ist ein Aufblasen der Rettungsflöße

nicht durchzuführen. Beschädigte oder

unbrauchbare Rettungsmittel sind unverzüglich

zu reparieren oder zu ersetzen;

2. zu lit. a Z ii

Soweit es die Wetterlage erlaubt, sollen zwei

dieser Bootsübungen jährlich auf See durchgeführt

werden. Dabei ist das Boot zu Wasser

zu lassen und ein Rettungsring aufzufischen;

3. zu lit. a Z iii

Auch bei den Bootsübungen auf Fahrgastschiffen

ist die Ausrüstung der Rettungsboote

monatlich auf Vollständigkeit zu überprüfen;

4. zu lit. a Z iv

Das Ergebnis der Prüfung der Rettungsmittel

ist bei Schiffen, die zur Führung eines

Schiffstagebuchs verpflichtet sind, in dieses

einzutragen;

5. zu lit. b

Die Musterung erfolgt mit angelegten Rettungswesten

an den Musterungsplätzen;

6. zu lit. c

Bei den Bootsübungen auf See sind die

Boote auszuschwingen. Im Hafen sind sie

wegzufieren sowie Ruder- und Fahrübungen

durchzuführen. Die Übungen sind so durchzuführen,

daß sämtliche Personen der

Schiffsbesatzung ihre Aufgaben gründlich

kennen- und erfüllen lernen. Die Schiffsbesatzung

hat bei den Bootsübungen Rettungswesten

anzulegen;

7. zu lit. d

Auch auf Fahrgastschiffen auf beschränkter

Fahrt und auf Frachtschiffen von mehr als

46 m Länge müssen elektrisch betriebene

Signale von der Brücke aus gegeben werden

können.

Rettungsmittel für Fahrgastschiffe

§ 25. (1) Zu Regel 29 (Aufstellung und Handhabung

der Rettungsboote, Rettungsflöße und Rettungsgeräte)

1. zu lit. a

Der beauftragten Klassifikationsgesellschaft

sind Zeichnungen über die Aufstellung der

Rettungsboote und Rettungsflöße zur Überprüfung

einzureichen;

2. zu lit. a Z i

Die Aussetzungsvorrichtung muß so beschaffen

sein, daß die Fiergeschwindigkeit der

Rettungsboote folgender Formel entspricht

v = 0,4 + 0,02 H,

wobei v der Zahlenwert der in m/s gemessenen

Fiergeschwindigkeit und H der Zahlenwert

des in m gemessenen Höhenunterschieds

zwischen Bootsdeck und Ballastlinie

ist. Bei v ist eine Abweichung von ±10 vH

zulässig;

3. zu lit. a Z iii und iv

Die Rettungsboote, Rettungsflöße und Rettungsgeräte

müssen auch bei 10° Trimm zu

Wasser gelassen werden können. Die Halteningen

der aufblasbaren Rettungsflöße müssen

mit einem zugelassenen Wasserdruckauslöser

ausgerüstet sein;

4. zu lit. k

An dem Verbindungsstag der Davits muß

mindestens für jede obere Ducht ein Manntau

angebracht sein.

(2) Zu Regel 30 (Beleuchtung der Decks, Rettungsboote,

Rettungsflöße usw.): Ein Beleuchtungsplan

ist einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft

zur Überprüfung vorzulegen.

(3) Zu Regel 33 lit. a (Rettungsgeräte): Das

Gerät muß mit 2 Paddeln ausgerüstet sein, die an

den Seiten befestigt sein müssen.

Rettungsmittel für Frachtschiffe

§ 26. (1) Zu Regel 35 (Anzahl und Fassungsvermögen

der Rettungsboote und -flöße)

1. Frachtschiffe müssen Rettungsflöße für alle

an Bord befindlichen Personen mitführen.

Die Halterungen der aufblasbaren Rettungsflöße

müssen mit einem zugelassenen Wasserdruckauslöser

ausgerüstet sein;

2. zu lit. b Z i

Rettungsboote dürfen nicht durch Rettungsflöße

ersetzt werden.

(2) Zu Regel 36 (Davits und Aussetzvorrichtungen)

1. zu lit. a

Der beauftragten Klassifikationsgesellschaft

sind Zeichnungen über die Aufstellung der

Rettungsboote und Rettungsflöße zur Überprüfung

einzureichen;

2. zu lit. d

Die Aussetzvorrichtung muß so beschaffen

sein, daß die Fiergeschwindigkeit der Rettungsboote

folgender Formel entspricht

v = 0,4 + 0,02 H,

wobei v der Zahlenwert der in m/s gemessenen

Fiergeschwindigkeit und H der Zahlenwert

des in m gemessenen Höhenunterschieds

zwischen Bootsdeck und Ballastlinie

ist. Bei v ist eine Abweichung von ± 10 vH

zulässig;

3. zu lit. i

Bei der Zulassung von Läufern aus Manilatauwerk

oder einem anderen zugelassenen

Werkstoff muß die Höhe des Bootsdecks

berücksichtigt werden;

4. zu lit. j

An dem Verbindungsstag der Davits muß

mindestens für jede obere Ducht ein Manntau

angebracht sein. Die Läufer und Manntaue

müssen lang genug sein, um beim

geringsten Tiefgang des Schiffes in Seewasser,

bei 10° Trimm und bei einer Schlagseite

von 15° nach der einen oder anderen Seite

die Wasseroberfläche zu erreichen.

(3) Zu Regel 37 (Ausrüstung mit Rettungsringen)

Die Mindestzahl der Rettungsringe wird

durch folgende Tabelle bestimmt

TEIL C

Vorschriften für Schiffe, auf die

der Schiffssicherheitsvertrag keine

Anwendung findet

I. ABSCHNITT

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 27. (1) Die Vorschriften dieses Teils gelten

für

1. Frachtschiffe von weniger als 500 BRT;

2. Sonderfahrzeuge, ausgenommen Fischereifahrzeuge.

(2) Für die in Abs. 1 genannten Schiffe gelten

die Vorschriften des Kapitels II und des Kapitels III

Regeln 2 bis 26 des Schiffsicherheitsvertrages sowie

die hiezu erlassenen Zusatzvorschriften dieser Verordnung

(§§ 18 bis 26) sinngemäß, soweit in den

nachfolgenden Vorschriften nichts anderes

bestimmt ist.

Ausnahmen

§ 28. Ist die Anwendung von Vorschriften dieses

Teils technisch nicht möglich oder mit wirtschaftlich

nicht vertretbaren Kosten verbunden, bestimmt

der Bundesminister für Verkehr auf Grund eines

Gutachtens einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft,

welche Anforderungen erfüllt werden

müssen, damit die Sicherheit der an Bord befindlichen

Personen und der Seeschiffahrt nicht beeinträchtigt

wird.

II. ABSCHNITT

Frachtschiffe von weniger als

500 BRT

Maschinen und elektrische Anlagen

§ 29. (1) Ist nach Regel 29 lit. c Z i des Kapitels

II des Schiffssicherheitsvertrages eine Hilfsruderanlage

ohne Kraftantrieb ausreichend, so

genügt die Speisung der elektrischen oder elektrohydraulischen

Hauptruderanlage durch einen von

der Hauptschalttafel ausgehenden Stromkreis.

(2) Als Notbeleuchtung genügen stets betriebsbereit

zu haltende Batterieleuchten.

Feuerschutz

§ 30. Auf Schiffe, die vor dem Inkrafttreten dieser

Verordnung auf Kiel gelegt worden sind, finden

abweichend von § 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 21

Abs. 11 Z 1, die Regel 54 lit. b des Kapitels II des

Schiffssicherheitsvertrages und die hiezu erlassenen

Zusatzvorschriften (§ 21 Abs. 11 Z 2) keine Anwendung.

Feueranzeige und -löschung

§ 31. (1) Bei Schiffen unter 300 BRT müssen,

abweichend von § 17 Abs. 2 in Verbindung mit

Regel 56 lit. d des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages,

so viele Feuerlöschanschlußstutzen vorhanden

und so verteilt sein, daß mit einem von

einer einzigen Schlauchlänge gespeisten Wasserstrahl

jede Stelle des Schiffes erreicht werden kann.

(2) Auf Schiffen unter 300 BRT darf die nach

§ 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 7 Z 2 lit. a

vorgeschriebene Feuerlöschpumpe an die Hauptmaschine

angehängt werden, wenn die Wellenleitung

leicht von der Hauptmaschine getrennt werden

kann. Die Leistung dieser Pumpe und des

dazugehörigen Leitungssystems muß so bemessen

sein, daß mindestens ein kräftiger Wasserstrahl an

jede Stelle des Schiffes gegeben werden kann.

(3) Jedes Schiff muß mindestens je 3 Feuerlöschschläuche,

Strahlrohre und Schlauchkupplungen

mitführen, von denen 1 Strahlrohr zum Sprühen

von Wasser auf flüssige Brennstoffe geeignet

ist. Die einzelne Schlauchlänge darf 15 m, in

Maschinenräumen 10 m nicht überschreiten. Als

Schlauch- und Strahlrohrkupplungen sind nur

genormte 52-mm-Storzanschlüsse zu verwenden.

(4) Für Schiffe unter 300 BRT gilt, abweichend

von § 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 7 Z 2,

folgendes

1. in den Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen

müssen mindestens 3 Handfeuerlöscher vorhanden

sein;

2. in Räumen mit Verbrennungsmotoren sind

ein Schaumfeuerlöscher von mindestens 45 1

Inhalt oder andere gleichwertige Geräte nur

bei einer Gesamtleistung von 735 kW oder

mehr erforderlich;

3. lit. h Z i der Regel 65 Kapitel II des Schiffssicherheitsvertrages

findet keine Anwendung.

(5) Auf Tankschiffe finden die Vorschriften des

Kapitels II Regel 65 lit. j des Schiffssicherheitsvertrages

und die hiezu erlassenen Zusatzvorschriften

(§ 22 Abs. 7) Anwendung.

Bauart der Rettungsboote

§ 32. (1) Rettungsboote, von weniger als 4 m

Länge sind nicht zulässig. Auf Schiffen, auf denen

bisher Rettungsboote von weniger als 4 m Länge

zugelassen waren, dürfen diese Rettungsboote bis

zu einem Umbau der Rettungsboot-Aussetzvorrichtung

weiter an Bord verwendet werden.

(2) Die Anzahl der Personen für Rettungsboote

von 4 m Länge oder mehr, aber von weniger als

4,90 m Länge, wird durch Teilung des Zahlenwertes

des in m³ gemessenen Raumgehalts des Rettungsbootes

durch 0,4 ermittelt.

Ausrüstung der Rettungsboote und -flöße

§ 33. Rettungsboote und -flöße von Schiffen in

der Küstennahen Fahrt sind mit folgenden Gegenständen

auszurüsten

1 Riemen für jede Ruderducht,

2 Reserveriemen,

1 Bootshaken,

1 Satz Klappdollen oder 11/2 Satz Rudergabeln,

1 Mast mit Segel,

2 Pflöcke für jedes Wasserablaßloch (angebändselt),

1 Schöpfeimer,

1 Ösfaß,

1 Ruder mit Pinne,

1 Fangleine,

1 Treibanker mit Ölbeutel,

1 Gefäß mit 5 kgWellenöl,

1 wasserdichter Behälter mit mindestens 6

zugelassenen Handfackeln rot oder eine Signalpistole

mit 12 Leuchtpatronen rot sowie

einer Schachtel Sturmstreichhölzer,

2 Fallschirmsignale oder 4 Fallschirmsignalpatronen,

2 Rauchsignale,

1 Kappbeil,

1 Laterne mit einer Brenndauer von mindestens

8 h,

1 zugelassener Sanitätskasten für Erste Hilfe,

1 zugelassene wasserdichte elektrische

Taschenlampe, die sich zum Morsen eignet,

mit 1 Satz Reservebatterien und 1 Reserveglühbirne

in einem wasserdichten Behälter.

Die Rettungsboote und -flöße sind darüber hinaus

mit Wasser und Proviant gemäß Kapitel III

Regel 11 lit. a Z xii und Z xiii des Schiffssicherheitsvertrages

auszurüsten.

Einbooten im die Rettungsboote und -flöße und in

die Boote

§ 34. Zum Einbooten in die Rettungsboote und

-flöße und in die Boote sind geeignete Vorrichtungen

zu schaffen, die zugelassen sein müssen.

Ausrüstung mit Rettungsmitteln

% 35. (1) Schiffe in der Weltweiten Fahrt sind

mit Rettungsbooten, Rettungsflößen, Rettungsringen

und Rettungswesten nach den Vorschriften des

Kapitels III des Schiffssicherheitsvertrages und den

dazu erlassenen Zusatzvorschriften dieser Verordnung

(§§ 24 und 26) auszurüsten. Der Bundesminister

für Verkehr kann Ausnahmen bei Fahrten in

überseeischen Gewässern, auf denen ein Schiff sich

nicht mehr als 200 Seemeilen vom nächsten Schutzhafen

entfernt, zulassen, sofern die Sicherheit der

an Bord befindlichen Personen nicht beeinträchtigt

wird.

(2) Schiffe in der Küstennahen Fahrt sind mit

einem Rettungsboot mit Aussetzvorrichtung und

mit einem Rettungsfloß entsprechend Kapitel III

Regel 15 des Schiffssicherheitsvertrages, jedes ausreichend

für alle an Bord befindlichen Personen,

oder mit 2 solchen Rettungsflößen, jedes ausreichend

für alle an Bord befindlichen Personen, auszurüsten.

Außerdem sind bei 50 m Schiffslänge

oder mehr mindestens 6 Rettungsringe mitzuführen,

bei weniger als 50 m Schiffslänge mindestens

4 Rettungsringe; 2 dieser Rettungsringe sind mit

selbstzündenden, im Wasser nicht verlöschenden

Lichtern, 2 weitere mit je einer 28 m langen

schwimmfähigen Rettungsleine zu versehen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr kann zulassen,

daß das im Abs. 2 angeführte Rettungsboot

durch ein Doppelschlauchboot unter Aussetzvorrichtung

ersetzt wird, sofern die Sicherheit der an

Bord befindlichen Personen nicht beeinträchtigt

wird.

Beförderung von Getreide

§ 36. Die Vorschriften des Kapitels VI des

Schiffssicherheitsvertrages sind sinngemäß auf

Schiffe, deren Breite 6,5 m oder mehr beträgt,

anzuwenden.

III. ABSCHNITT

Sonderfahrzeuge

Unterteilung und Stabilität

§ 37. (1) Die Vorschriften der Regeln 8, 9 und

19 des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages

gelten sinngemäß.

(2) Bei schwimmenden Arbeitsgeräten bestimmt

der Bundesminister für Verkehr unter Berücksichtigung

von Größe und Verwendungszweck, welche

weiteren Anforderungen in bezug auf Unterteilung

und Stabilität zu erfüllen sind.

Maschinen und elektrische Anlagen

§ 38. Regel 23 lit. b des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages

gilt mit der Maßgabe, daß der

Bundesminister für Verkehr im Einzelfall bestimmen

kann, welche Vorschriften der Regeln 29 und

30 über die Ruderanlage im Hinblick auf die

Sicherheit anzuwenden sind.

Feuerschutz, -anzeige und -löschung

§ 39. (1) Die Vorschriften der Teile D und E

des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages sind,

insbesondere für Maschinen- und Unterkunftsräume,

soweit anzuwenden, daß die größtmögliche

Sicherheit für die an Bord befindlichen Personen

erreicht wird.

(2) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt,

welche Vorschriften im Einzelfall anzuwenden

sind.

Ausrüstung mit Rettungsmitteln

§ 40. (1) Die Vorschriften der §§ 32 bis 35 gelten

sinngemäß.

(2) Der Bundesminister für Verkehr kann auf

Antrag Ausnahmen zulassen, soweit die Sicherheit

der an Bord befindlichen Personen nicht beeinträchtigt

wird.

TEIL D

Vorschriften über Freibord

Anwendungsbereich

§ 41. (1) Die Vorschriften des § 42 gelten für

alle Schiffe, ausgenommen Jachten.

(2) Die Vorschriften des § 43 gelten für Fahrgastschiffe

und Frachtschiffe, die dem Freibord-

Übereinkommen nicht unterliegen.

Allgemeines

§ 42. (1) Die in § 41 Abs. 1 genannten Schiffe

dürfen nicht tiefer als bis zur vorgeschriebenen

Lademarke beladen werden.

(2) In jedem Beladungszustand muß ausreichende

Stabilität gewährleistet sein. Bei Decklast ist

die Gewichtszunahme durch Wasseraufnahme und

Vereisung zu berücksichtigen.

(3) Leergehende und unzureichend beladene

Schiffe sind ausreichend zu beballasten.

Vorschriften für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe,

auf die das Freibord-Übereinkommen keine Anwendung

findet

§ 43. (1) Auf die in § 41 Abs. 2 genannten

Schiffe sind die Bestimmungen der Anlage I zu diesem

Übereinkommen sinngemäß anzuwenden.

(2) Für die in Abs. 1 genannten Schiffe ist auf

Grund einer Besichtigung in sinngemäßer Anwendung

des Art. 14 Abs. 1 lit. a des Freibord-Übereinkommens

von einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft

ein Mindestfreibord festzusetzen und ein

Freibord-Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4

auszustellen.

(3) Die in Abs. 1 genannten Schiffe sind in

Abständen von fünf Jahren einer Besichtigung in

sinngemäßer Anwendung des Art. 14 Abs. 1 lit. b

des Freibord-Übereinkommens und alljährlich

einer Überprüfung in sinngemäßer Anwendung des

Art. 14 Abs. 1 lit c des Freibord-Übereinkommens

zu unterziehen.

(4) Schiffe im Sinne des Abs. 1 dürfen nur dann

zu einer Reise auslaufen, wenn an ihnen eine Freibordmarke

gemäß Abs. 6 oder 7 dauerhaft und

deutlich sichtbar angebracht ist und sie ein Freibord-

Zeugnis ausgestellt erhielten bzw. dieses

Zeugnis auf Grund der Untersuchungen und Überprüfungen

gemäß Abs. 3 als verlängert gilt. Ergeben

die Untersuchungen und Überprüfungen Män-

gel, die die Seetüchtigkeit des Schiffes beeinträchtigen,

ist das Zeugnis bis zur Behebung der Mängel

zu entziehen.

(5) Schiffe im Sinne des Abs. 1 dürfen nur in

dem Fahrtbereich verkehren, der in dem in Abs. 2

genannten Freibord-Zeugnis angeführt ist.

(6) Frachtschiffe im Sinne des Abs. 1 erhalten

eine Freibordmarke nach Festsetzung des Mindestfreibords.

Die Freibordmarke dieser Schiffe besteht

aus dem Deckstrich und einem senkrechten Strich,

von dem die Freiborde für Sommer und Winter

sowie der Frischwasser-Freibord abgesetzt werden.

Diese Freibordmarke ist mittschiffs an beiden

Schiffsseiten anzubringen.

(7) Fahrgastschiffe im Sinne des Abs. 1 erhalten

die Freibordmarke auf Grund der Leckrechnung in

sinngemäßer Anwendung des Kapitels II des

Schiffssicherheitsvertrages.

(8) Nach einer Besichtigung oder Überprüfung

eines in Abs. 1 genannten Schiffes dürfen an seiner

Bauausführung, seiner Maschinenanlage, seiner

Ausrüstung, seiner allgemeinen Anordnung, den

Werkstoffen und den Materialstärken, auf die sich

die Besichtigung oder Überprüfung erstreckt hat,

keine Änderungen vorgenommen werden.

(9) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5

müssen sich auch die in Abs. 1 genannten Schiffe

nach den Regeln richten, die in der Anlage II des

Freibord-Übereinkommens für Zonen, Gebiete und

Jahreszeiten festgelegt sind.

TEIL E

Vorschriften über die Krankenfürsorge

an Bord

Anwendungsbereich

§ 44. Die Vorschriften dieses Teils gelten für alle

Schiffe, ausgenommen Jachten.

Ausrüstung mit Hilfsmitteln der Krankenfürsorge

§ 45. Die Ausrüstung der Schiffe und ihrer Rettungsboote

mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln

der Krankenfürsorge ist unter Berücksichtigung der

Anzahl der an Bord befindlichen Personen nach

den Vorschriften der Anlage 5 und der Anlage 6

vorzunehmen.

Überprüfung der Ausrüstung

§ 46. (1) Alle drei Monate ist die Ausrüstung

vom Schiffsarzt, auf Schiffen ohne Schiffsarzt vom

Kapitän, auf Sauberkeit, Vollständigkeit, Verschluß

der Behälter, Beschriftung und den Zustand zu

überprüfen. Der Schiffsarzt hat sich auch von der

zweckentsprechenden Beschaffenheit der Arznei-

und anderen Hilfsmittel zu überzeugen. Verbrauchte

oder offensichtlich unbrauchbar gewordene

Arznei- und andere Hilfsmittel sind zu ersetzen.

(2) Die Ausrüstung der Rettungsboote mit Sanitätskasten

und deren Unversehrtheit hat der Kapitän

zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist in das

Schiffstagebuch einzutragen.

Aufbewahrung der Ausrüstung

§ 47. (1) Die Ausrüstung ist übersichtlich geordnet

und geschützt gegen Verschmutzung, Feuchtigkeit

und andere schädliche Einflüsse aufzubewahren.

Die Ausrüstung ist unter Verschluß zu halten.

(2) Die Arzneischränke bzw. Arzneikisten sind

in einem dafür geeigneten Raum aufzustellen. Auf

Schiffen mit mehr als 1200 BRT Raumgehalt ist

der Arzneischrank oder die Arzneikiste in einem

besonderen Raum außerhalb des Krankenraumes

aufzustellen; dieser besondere Raum ist mit Waschgelegenheit,

Steckdose und Untersuchungsbank

auszurüsten.

(3) Der Sanitätskasten für Rettungsboote ist mit

dem Namen des Lieferanten und der Angabe des

Zeitpunktes der Verpackung zu versehen und zu

plombieren. Auf der Innenseite des Kastens ist ein

Inhaltsverzeichnis wasserfest anzubringen. Der

Kasten ist mit wetterbeständigem Farbüberzug zu

versehen.

Verwahrung der Arzneimittel

§ 48. (1) Die im Verzeichnis der Anlage 5 mit

+ gekennzeichneten Arzneimittel sind in einer

besonderen Arzneikiste, von den übrigen Präparaten

vollkommen getrennt, aufzubewahren und vom

Schiffsarzt, auf Schiffen ohne Schiffsarzt vom

Kapitän, unter Verschluß zu halten.

(2) Impfstoffe und Seren sind in einem verschlossenen

Behälter, getrennt von Lebensmitteln,

im Kühlschrank oder Kühlraum aufzubewahren.

(3) Desinfektionsmittel, soweit es sich um Präparate

zur Grob- und Raumdesinfektion oder um

Insektenvernichtungsmittel handelt, sind nicht mit

Arzneimitteln, sondern getrennt von diesen aufzubewahren.

Arzneikisten und Arzneischränke

§ 49. (1) In den Arzneikisten und Arzneischränken

sind die einzelnen Arzneimittel in geeigneten

Behältern aufzubewahren. Glasgefäße sind so zu

haltern, daß sie bei Seegang gegen Zerbrechen

geschützt sind.

(2) Alle Behälter für die einzelnen Arzneimittel

sind deutlich und wasserfest zu beschriften.

(3) Die Beschriftung muß auch eine Gebrauchsanweisung

und etwa gebotene Vorsichtshinweise

enthalten. Die Beschriftung muß mit den Bezeichnungen

des Verzeichnisses der Anlage 5 übereinstimmen.

Bezeichnung der Arzneimittel

§ 50. (1) Die Beschriftung der Flaschen und

anderen Behälter, in denen Arzneimittel an Kranke

abgegeben werden, muß eine genaue Gebrauchsanweisung

enthalten.

(2) Sämtliche äußerlich anzuwendenden Arzneimittel

sind durch einen roten Aufklebezettel mit

dem deutlich lesbaren Hinweis „Äußerlich" zu

kennzeichnen. Arzneimittel für den innerlichen

Gebrauch sind mit weißem Aufklebezettel zu versehen.

Für lichtempfindliche Medikamente sind

Braunglasflaschen zu verwenden.

Suchtgifte

§ 51. (1) Arzneimittel im Sinne des Suchtgiftgesetzes

1951, BGBl. Nr. 234, und der Suchtgiftverordnung

1979, BGBl. Nr. 390, sind bei der Lieferung

nach Art und Menge in ein Suchtgiftvormerkbuch

nach dem Muster der Anlage 7 einzutragen.

(2) Werden diese Arzneimittel angewendet, so

sind die Art und Menge, der Name des Kranken,

die Art der Erkrankung sowie der Tag und die

Stunde der Entnahme in das Suchtgiftvormerkbuch

einzutragen.

(3) Alle Eintragungen in das Suchtgiftvormerkbuch

sind vom Schiffsarzt, bei Schiffen ohne

Schiffsarzt vom Kapitän, zu unterschreiben. Die

ordnungsgemäße Führung des Suchtgiftvormerkbuches

ist bei der jährlichen Prüfung der Ausrüstung

zu überprüfen. Die Überprüfung ist zu bescheinigen.

Krankenräume

§ 52. (1) Schiffe in der Weltweiten Fahrt sind

mit einem ruhig gelegenen, luftigen, hellen und gut

heizbaren Krankenraum auszustatten. Das gleiche

gilt für Schiffe in der Küstennahen Fahrt, soweit sie

mehr als 1200 BRT Raumgehalt haben oder neben

den Räumen für die Besatzung und den Lotsen ein

weiterer Aufenthaltsraum vorhanden ist. Auf allen

anderen Schiffen ist ein Raum vorzusehen, der als

Mehrzweckraum in Verwendung stehen, jedoch

binnen kurzer Zeit zu einem Krankenraum umgewandelt

werden kann. Innenräume dürfen nicht als

Krankenräume verwendet werden.

(2) Der Krankenraum muß bei Bedarf sofort zur

Verfügung stehen. Er muß leicht zu reinigen und

zu desinfizieren sein. Der Eingang zum Krankenraum

muß so breit sein, daß ein Kranker liegend

hineingetragen werden kann.

(3) Der Krankenraum muß bei Schiffen bis zu

40 Personen an Bord mindestens ein Krankenbett,

bei mehr als 40 Personen mindestens 2 Krankenbetten

enthalten. Die Krankenbetten müssen mindestens

die gleiche Größe, Lage und Ausstattung wie

die Kojen des Mannschaftsraumes haben; sie müssen

grundsätzlich pflegegerecht von beiden Seiten

zugängig aufgestellt sein. Stockbetten dürfen nicht

verwendet werden.

(4) Bei Schiffen mit mehr als 80 Personen an

Bord ist die Anzahl der Krankenräume und Krankenbetten

entsprechend zu vermehren. Bei Schiffen

mit mehr als 600 Personen an Bord ist ein Isolierraum

vorzusehen.

(5) Wird an Bord eine Klimaanlage eingebaut,

sind die Kranken-, Behandlungs- und Operationsräume

an die Anlage anzuschließen.

Einrichtung der Krankenräume

§ 53. (1) Bei jedem Krankenraum ist ein gut

lüftbarer Abort mit Wasserspülung vorzusehen, der

bei Schiffen mit mehr als 80 Personen an Bord

unmittelbar vom Krankenraum aus zugänglich sein

muß.

(2) Auf Schiffen mit mehr als 80 Personen an

Bord ist bei den Krankenräumen ein Baderaum, der

unmittelbar von den Krankenräumen aus zugänglich

ist, vorzusehen. Bei mehr als 600 Personen an

Bord sind zwei Baderäume einzurichten.

(3) Die Baderäume dürfen innen liegen; sie müssen

gut geheizt und ohne Zugwirkung gut gelüftet

werden können. Sie müssen Einrichtungen für

warme und kalte Süßwasserwannenbäder enthalten.

Operationsraum

§ 54. Schiffe, die mit einem Schiffsarzt zu besetzen

sind, müssen, wenn mit ihrem Bau nach

Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wird,

einen besonderen Operationsraum von mindestens

8,5 m² Bodenfläche haben. Die Mindestausstattung

des Operationsraumes ist nach den Vorschriften

der Anlage 8 vorzunehmen.

Schiffsarzt

§ 55. (1) Schiffe mit mehr als 80 Personen am

Bord sind bei Reisen in der Küstennahen und Weltweiten

Fahrt mit einem Schiffsarzt zu besetzen.

(2) Der Schiffsarzt hat über die im Verzeichnis

der Anlage 5 enthaltenen Arzneien hinaus den Arzneimittelvorrat

der Schiffsapotheke, dem jeweiligen

Stand auf dem Gebiet des Arzneimittelwesens entsprechend,

zu ergänzen.

Krankenbuch, Gesundheitstagebuch

§ 56. (1) Auf Schiffen in der Küstennahen und

Weltweiten Fahrt sowie in der Küstennahen und

Weltweiten Fischerei ist vom Schiffsarzt, auf Schiffen

ohne Schiffsarzt vom Kapitän, oder von dem

mit der Krankenbehandlung beauftragten Schiffsoffizier

ein Krankenbuch nach dem Muster der

Anlage 9 zu führen. Bei fieberhaften Erkrankungen

sind Temperaturkurven aufzuzeichnen und dem

Krankenbuch beizufügen. Auf Schiffen mit einem

Schiffsarzt ist darüber hinaus ein Gesundheitstagebuch

nach dem Muster der Anlage 10 vom Schiffsarzt

zu führen.

(2) Nach Abschluß jeder Reise haben der Kapitän

und der Schiffsarzt das Krankenbuch sowie das

Gesundheitstagebuch zu unterschreiben; auf Schiffen

ohne Schiffsarzt hat der Kapitän allein das

Krankenbuch zu unterschreiben. Bei kurzen Reisen

in der Küstennahen Fahrt ist das Krankenbuch,

auch wenn kein Krankheitsfall aufgetreten ist, einmal

wöchentlich vom Kapitän zu unterschreiben.

Pflichten des Reeders

§ 57. (1) Der Reeder hat die Ausrüstung und

die Krankenräume mindestens alle zwölf Monate

durch einen Arzt prüfen zu lassen.

(2) Über die Prüfung ist nach Beseitigung etwa

festgestellter Mängel eine Bescheinigung auszustellen.

Die Bescheinigung ist vom Kapitän aufzubewahren

und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

Die Prüfung ist im Schiffstagebuch zu vermerken.

Verzeichnis der Arzneien und Hilfsmittel

§ 58. Ein Abdruck des Verzeichnisses (Anlage 5)

ist an der Innenseite des Deckels der Arzneikiste

oder der Tür des Arzneischrankes anzubringen.

TEIL F

Quartierräume und Gegenstände

des persönlichen Bedarfes der

Besatzung

I. ABSCHNITT

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 59. Die Vorschriften dieses Teils gelten für

Fahrgastschiffe und Frachtschiffe.

Ausnahme

§ 60. Ist die Anwendung von Vorschriften dieses

Teils technisch nicht möglich oder mit wirtschaftlich

nicht vertretbaren Kosten verbunden, so kann

der Bundesminister für Verkehr Abweichungen von

einzelnen Bestimmungen zulassen, sofern die

Sicherheit der an Bord befindlichen Personen nicht

beeinträchtigt wird.

Planung von Quartierräumen

§ 61. Bevor der Bau der Quartierräume beginnt

oder diese Quartierräume auf einem bereits bestehenden

Schiff geändert oder umgebaut werden,

sind dem Bundesminister für Verkehr Pläne des

Schiffes über die Verteilung und allgemeine Anlage

der Quartierräume sowie über die Bestimmung

jedes Raumes, die Anordnung der Möbel und der

sonstigen Einrichtungsgegenstände, die Art und

Anbringung der Lüftung, die Beleuchtung und Heizung

sowie die sanitären Einrichtungen in üblichem

Maßstab zur Genehmigung vorzulegen.

Überprüfung der Quartierräume

§ 62. Der Bundesminister für Verkehr kann eine

Besichtigung vornehmen und die Einhaltung der

Bestimmungen über die Quartierräume fallweise

überprüfen, insbesondere dann, wenn diese wesentlich

verändert oder umgebaut worden sind.

Pflege der Quartierräume

§ 63. (1) Die Quartierräume der Besatzung sind

rein, angemessen wohnlich und frei von Gütern

und Vorräten zu halten, die nicht persönliches

Eigentum der Bewohner der Räume sind.

(2) Der Kapitän oder ein von ihm zu diesem

Zweck ausdrücklich bestimmter Offizier hat in

Begleitung eines oder mehrerer Mitglieder der

Besatzung alle Quartierräume mindestens einmal

wöchentlich zu besichtigen. Die Ergebnisse jeder

Besichtigung sind schriftlich niederzulegen.

II. ABSCHNITT

Vorschriften über den Bau von

Quartierräumen

Allgemeines

§ 64. (1) Verteilung, Zugänge, Bau und Anordnung

der Quartierräume im Verhältnis zu den

anderen Schiffsteilen haben angemessene Sicherheit,

Schutz gegen Witterung und die See sowie

Isolierung gegen Hitze, Kälte, übermäßige Geräusche

und Gerüche oder Ausdünstungen aus anderen

Schiffsteilen zu gewährleisten.

(2) Quartierräume dürfen nicht vor dem Kollisionsschott

liegen.

(3) Die freie Höhe in allen Quartierräumen, in

denen volle Bewegungsfreiheit erforderlich ist, hat

mindestens 1,98 m zu betragen.

(4) Zur Verhütung oder Eindämmung von Bränden

sind schon beim Bau von Quartierräumen

geeignete Maßnahmen zu treffen.

(5) In Schlafräume dürfen keine direkten Öffnungen

aus Fracht-, Arbeits-, Schiffsräumen und

gemeinsamen Waschräumen oder Aborten führen.

(6) Schotteile zwischen Räumen gemäß Abs. 5

und Schlafräumen sowie Außenschotte von Quartierräumen

haben aus Stahl oder einem anderen

geeigneten Material hergestellt, wasser- und gasdicht

sowie angemessen isoliert zu sein. Alle

Maschinenschächte und alle Schottwände von

Küchen und anderen Räumen mit Wärmeausstrahlung

haben dann angemessen isoliert zu sein, wenn

die Hitze in den benachbarten Räumen oder Gängen

belästigen könnte.

(7) Quartierräume sowie Gänge in dem der

Unterbringung der Besatzung dienenden Teil des

Schiffes sind angemessen zu isolieren, um Feuchtigkeitsniederschlag

oder Überhitzung zu verhüten.

(8) Dampfleitungen dürfen weder durch Quartierräume

noch, soweit technisch möglich, durch

die zu Quartierräumen führenden Gänge verlaufen.

Dampf- und Heißwasserleitungen haben zum

Schutz gegen Wärmeausstrahlung isoliert und verkleidet

zu sein.

(9) Innenschotte, Innenfüllungen oder -wegerungen

sind aus Stoffen herzustellen, deren Oberfläche

leicht reingehalten werden kann. Untersagt

sind Verschalungen mit Vorsprüngen und Vertiefungen

oder andere Arten von Konstruktionen, in

denen sich Ungeziefer einnisten könnte.

(10) Auf Schiffen, die regelmäßig von Stechmücken

infizierte Häfen anlaufen, sind zum Schutz der

Quartierräume gegen Stechmücken vor den Luken,

Lüftungsöffnungen und Oberdecktüren geeignete

Moskitonetze anzubringen.

(11) Wände und Decken von Quartierräumen

müssen leicht reinzuhalten sein. Für den etwaigen

Anstrich sind helle Farben zu verwenden; Kalktünche

ist verboten. Der Anstrich der Innenwände ist

nach Bedarf zu erneuern oder auszubessern.

(12) Der Bodenbelag muß leicht reinzuhalten

sein; bei Verwendung zusammengesetzter Bodenbeläge

sind die Übergänge zu den Wänden zur

Vermeidung von Fugenbildung abzurunden.

(13) Schiffe, die regelmäßig zu Fahrten in den

Tropen oder im Persischen Golf oder zu Fahrten

dahin verwendet werden, sind mit Sonnensegeln

auszurüsten, die auf den Oberdecks über den

Quartierräumen der Besatzung sowie über den

Decksteilen angebracht werden, die der Erholung

dienen.

Lüftung der Quartierräume

§ 65. (1) Quartierräume sind mit angemessener

Lüftung zu versehen. Die Lüftungsanlage muß so

einstellbar sein, daß die Luftbeschaffenheit bei

jedem Wetter und Klima befriedigend bleibt und

ausreichende Lufterneuerung gewährleistet ist.

(2) Schiffe, die regelmäßig zu Fahrten in den

Tropen oder im Persischen Golf verwendet werden,

sind mit einer mechanischen Lüftung und mit elektrischen

Ventilatoren auszurüsten; es ist jedoch nur

eine der beiden Anlagen erforderlich, wenn

dadurch eine ausreichende Lüftung gewährleistet

wird.

(3) Außerhalb der Tropen oder des Persischen

Golfes verwendete Schiffe sind mit einer mechanischen

Lüftung oder mit elektrischen Ventilatoren

auszurüsten.

(4) Die Energie zum Betrieb der in Abs. 2 und 3

vorgesehenen Lüftung hat stets verfügbar zu sein,

wenn die Besatzung an Bord wohnt oder arbeitet

und die Umstände es erfordern.

Beheizung der Quartierräume

§ 66. (1) Mit Ausnahme der Schiffe, die ausschließlich

in den Tropen oder im Persischen Golf

verkehren, ist für die Quartierräume eine angemessene

Heizanlage vorzusehen. Die Heizanlage muß

imstande sein, die Wärme in den Quartierräumeri

unter den Wetter- und Klimabedingungen, denen

das Schiff auf der Fahrt normalerweise ausgesetzt

ist, befriedigend hoch zu erhalten.

(2) Die Heizanlage ist stets in Betrieb zu halten,

wenn die Besatzung an Bord wohnt oder arbeitet

und die Umstände es erfordern.

(3) Auf allen Schiffen, die eine Heizanlage

erfordern, ist mit Dampf, Heißwasser, Heißluft

oder Elektrizität zu heizen.

(4) Heizkörper und sonstige Heizgeräte sind so

aufzustellen, zu befestigen und abzuschirmen, daß

Brandgefahr oder Gefährdung und Belästigung der

Benützer der Quartierräume vermieden wird.

Belichtung und Beleuchtung der Quartierräume

§ 67. (1) Quartierräume sind angemessen zu

beleuchten.

(2) Für Schlaf- und Messräume ist ausreichende

natürliche Belichtung und angemessene künstliche

Beleuchtung vorzusehen. Erholungsräume sind nur

dann natürlich zu belichten, sofern dies möglich ist.

(3) Quartierräume sind mit elektrischem Licht

zu versehen. Wenn nicht zwei unabhängige elektrische

Kraftquellen vorhanden sind, ist für Notfälle

eine zusätzliche Beleuchtung mit angemessen

gebauten Lampen oder Beleuchtungsgeräten vorzusehen.

(4) Die künstliche Beleuchtung ist so anzubringen,

daß ihren Benutzern die größtmögliche Lichtwirkung

zugute kommt. In den Schlafräumen i:;t

jede Koje am Kopfende mit einer elektrischen Leselampe

zu versehen.

III. ABSCHNITT

Schlaf-, Mess- und Erholungsräume

Schlafräume

§ 68. (1) Schlafräume sind über der Ladelinie

mittschiffs oder achtern unterzubringen. Sie sind so

anzulegen und auszustatten, daß sie der Besatzung

angemessene Bequemlichkeit bieten und leicht in

Ordnung gehalten werden können. Auf Fahrgastschiffen

können Schlafräume, falls befriedigende

Vorkehrungen für Beleuchtung und Lüftung

getroffen sind, unter der Ladelinie untergebracht

werden, keinesfalls aber unmittelbar unter den für

den Dienst bestimmten Gängen.

(2) In einem Schlafraum dürfen nicht mehr als

zwei Besatzungsmitglieder untergebracht werden,

außer auf Fahrgastschiffen und Schiffen, auf denen

Mannschaftsgruppen beschäftigt werden; in diesem

Fall darf die zulässige Höchstzahl vier Besatzungsmitglieder

je Raum nicht überschreiten.

(3) Dienstleitende Offiziere, Wachoffiziere des

Deck- oder Maschinendienstes und leitende Offiziere

des Funkdienstes oder Funker müssen in Einzelschlafräumen,

andere Offiziere, soweit möglich,

in Einzel- höchstens jedoch in Zweibettschlafräumen

untergebracht werden.

(4) Unteroffiziere müssen entweder in Einzel- oder

in Zweibettschlafräumen untergebracht werden.

(5) Auf Frachtschiffen ist für jedes Besatzungsmitglied

ein Einzelschlafraum vorzusehen, soweit

dies im Hinblick auf die Größe des Schiffes, seinen

Verwendungszweck und die Raumanordnung

durchführbar ist.

(6) Die Zahl der Schlafräume muß ausreichen,

um einen oder mehrere gesonderte Schlafräume für

jeden Dienst vorsehen zu können.

(7) Soweit möglich sind die Besatzungsmitglieder

so auf die Schlafräume aufzuteilen, daß die

Wachen getrennt sind und wachegehende Besatzungsmitglieder

den Schlafraum mit anderen

Besatzungsmitgliedern nicht teilen.

(8) In jedem Schlafraum ist die Höchstzahl der

Besatzungsmitglieder, die darin untergebracht werden

darf, an leicht sichtbarer Stelle unlöschbar und

leserlich anzugeben.

(9) Die Bodenfläche je Besatzungsmitglied darf

in Schlafräumen nicht geringer sein als

1. 2,75 m² auf Schiffen bis 499 BRT;

2. 3,25 m² auf Schiffen von 500 BRT bis

999 BRT;

3. 3,75 m² auf Schiffen von 1000 BRT bis

2999 BRT;

4. 4,25 m² auf Schiffen von 3000 BRT bis

9999 BRT;

5. 4,75 m² auf Schiffen von 10000 BRT oder

mehr.

(10) Jedoch darf die Bodenfläche je Besatzungsmitglied

in Schlafräumen, in denen zwei Besatzungsmitglieder

untergebracht sind, nicht geringer

sein als

1. 2,25 m² auf Schiffen bis 499 BRT;

2. 2,50 m² auf Schiffen von 500 BRT bis

999 BRT;

3. 2,75 m² auf Schiffen von 1000 BRT bis

2999 BRT;

4. 3,25 m² auf Schiffen von 3000 BRT bis

9999 BRT;

5. 3,75 m² auf Schiffen von 10000 BRT oder

mehr.

(11) Die Bodenfläche darf in Schlafräumen auf

Fahrgastschiffen

1. bis 999 BRT je Besatzungsmitglied nicht

geringer sein als 2,00 m²;

2. von 1000 BRT bis 2999 BRT je Besatzungsmitglied

nicht geringer sein als 2,35 m²;

3. von 3000 BRT oder mehr nicht geringer

sein als

a) 3,75 m² für Räume mit einem Besatzungsmitglied,

b) 6,00 m² für Räume mit zwei Besatzungsmitgliedern,

c) 9,00 m² für Räume mit drei Besatzungsmitgliedern,

d) 12,00 m² für Räume mit vier Besatzungsmitgliedern.

(12) Werden Mannschaftsgruppen auf Schiffen

beschäftigt, die eine wesentlich höhere Zahl von

Besatzungsmitgliedern erfordern, als sonst

beschäftigt würden, so kann die Bodenfläche der

Schlafräume je Besatzungsmitglied unter den folgenden

Voraussetzungen herabgesetzt werden

1. die diesen Gruppen zubemessene Gesamtfläche

an Schlafraum darf nicht geringer sein

als die Fläche, die ohne Erhöhung der Besatzung

vorgesehen worden wäre;

2. die Mindestbodenfläche je Besatzungsmitglied

darf in Schlafräumen nicht geringer

sein als

a) 1,67 m² auf Schiffen bis 2999 BRT,

b) 1,85 m² auf Schiffen mit 3000 BRT oder

mehr.

(13) In Schlafräumen für Offiziere, denen kein

eigener Erholungsraum zur Verfügung steht, darf

die Bodenfläche je Offizier nicht geringer sein als

6,50 m² auf Schiffen bis zu 2999 BRT und nicht

geringer als 7,50 m² auf Schiffen von 3000 BRT

oder mehr.

(14) Sofern auf Schiffen von 3000 BRT oder

mehr durchführbar, ist für den Ersten Offizier des

Maschinendienstes und den Ersten Offizier des

Decksdienstes ein mit ihrem Schlafraum unmittelbar

in Verbindung stehender Erholungsraum vorzusehen.

(15) Die von den Kojen, Spinden, Seekisten und

Sitzgelegenheiten eingenommene Fläche ist in die

Berechnung der Bodenfläche einzubeziehen. Auszunehmen

sind kleine oder unregelmäßige Flächen,

die den Bewegungsraum nicht wirksam vergrößern

und nicht als Stellraum verwendet werden können.

(16) Die Mindestinnenmaße einer Koje haben

1,98 m zu 0,80 m zu betragen.

(17) Jede Koje ist mit einer geeigneten Matratze

auszustatten. Füllungen aus Stroh oder anderen

Stoffen, in denen sich Ungeziefer leicht einnisten

kann, sind nicht zu verwenden; bei übereinanderliegenden

Kojen ist unter der oberen Koje ein staubdichter

Schirm aus Holz, Leinwand oder einem

anderen geeigneten Stoff anzubringen.

(18) Der Rahmen und, soweit vorhanden, die

Schlingerleiste der Koje sind aus einem harten,

glatten und rostfreien Material derart herzustellen,

daß sich Ungeziefer nicht leicht einnisten kann.

(19) Kojen dürfen nicht derart nebeneinander

aufgestellt sein, daß eine Koje überstiegen werden

muß, um zur Nachbarkoje zu gelangen.

(20) Übereinander dürfen nicht mehr als zwei

Kojen aufgestellt sein. Die untere Koje ist mindestens

0,30 m über dem Boden und die obere annähernd

in der Mitte zwischen dem Boden der unteren

Koje und der Unterseite der Decksbalken anzubringen.

Wo sich über einer Koje eine Luke befindet,

dürfen Kojen der Schiffswand entlang nicht

übereinander aufgestellt sein.

(21) Die Ausstattung muß für jedes Besatzungsmitglied

einen Kleiderspind umfassen, der eine

Höhe von mindestens 1,60 m und eine Querschnittfläche

von 20 dm² aufzuweisen hat und mit einem

Fach und einer Verschlußvorrichtung mittels Vorlegeschloß

zu versehen ist. Das Vorlegeschloß stellt

der Benutzer. Darüber hinaus ist eine Lade vorzusehen,

die mindestens 0,06 m³ zu umfassen hat.

(22) Jeder Schlafraum ist mit einem fest angebrachten

aufklappbaren oder ausziehbaren Tisch

oder Pult und nach Erfordernis mit bequemen Sitzgelegenheiten

auszustatten.

(23) Jeder Schlafraum ist mit einem Spiegel,

kleinen Spinden für Toilettenbedarf, einem Bücherbrett

und einer ausreichenden Zahl von Kleiderhaken

auszustatten.

(24) Die Möbel haben aus einem glatten, harten

Stoff zu bestehen, der sich nicht wirft oder rostet.

(25) Die Schlafraumluken sind mit Vorhängen

auszustatten.

Messräume

§ 69. (1) Auf allen Schiffen sind ausreichende

Messräume, bei Schiffen ab 1000 BRT gesondert

für den Kapitän und die Offiziere sowie die Mitglieder

des Decksdienstes und des Maschinendienstes,

vorzusehen.

(2) Für das Personal des allgemeinen Dienstes ist

angemessen zu sorgen, indem entweder ein gesonderter

Messraum vorgesehen oder ihm die Mitbenutzung

der Messräume anderer Dienste gestattet

wird.

(3) Die Messräume sind von den Schlaf- und

Krankenräumen getrennt, möglichst nahe der

Küche unterzubringen.

(4) Die Bodenfläche der Messräume darf nicht

geringer sein als 1 m² für jeden eingeplanten Sitzplatz.

Die Messräume sind mit Tischen und Sitzgelegenheiten

in einer für die Höchstzahl von Besatzungsmitgliedern,

die sie wahrscheinlich gleichzeitig

benutzen, ausreichenden Zahl auszustatten.

(5) Die folgenden Einrichtungen haben zu jeder

Zeit, zu der sich Mitglieder der Besatzung an Bord

befinden, zur Verfügung zu stehen

1. ein leicht zugänglicher Kühlschrank, dessen

Fassungsraum für die Anzahl der Personen,

die den Messraum oder die Messräume

benutzen, ausreicht;

2. Einrichtungen für heiße Getränke;

3. Einrichtungen für kaltes Trinkwasser.

(6) Wenn die vorhandenen Räume zur Reinigung

und Aufbewahrung des Tischgerätes keine

unmittelbaren Zugänge von den Messräumen besitzen,

sind geeignete Spinde für das Tischgerät und

geeignete Waschvorrichtungen vorzusehen.

(7) Die Oberflächen der Tische und Sitzgelegenheiten

müssen aus feuchtigkeitsfestem Stoff, frei

von Sprüngen und leicht zu reinigen sein.

Erholungsräume

§ 70. (1) Auf allen Schiffen sind ein oder mehrere

Plätze auf einem Oberdeck vorzusehen, zu

denen die dienstfreien Besatzungsmitglieder Zutritt

haben. Dieser Platz oder diese Plätze sind entsprechend

der Größe des Schiffes und der Besatzungsstärke

zu bemessen.

(2) Für die Besatzungsmitglieder sind geeignet

gelegene und angemessen ausgestattete Erholungsräume

vorzusehen. Stehen hiefür keine anderen

Räume als die Messräume zur Verfügung, so haben

diese so geplant, möbliert und ausgestattet zu sein,

daß sie als Erholungsräume dienen können.

(3) Die Erholungsräume sind mindestens mit

einem Bücherschrank sowie mit Möglichkeiten

zum Lesen und Schreiben und, wenn durchführbar,

für Spiele einzurichten.

(4) Auf Schiffen von 8000 BRT oder mehr ist

ein Rauchsalon oder Leseraum, wo Filme oder

Fernsehsendungen gezeigt werden können, und ein

Hobby- und Spielraum vorzusehen.

IV. ABSCHNITT

Sanitäre Einrichtungen

Allgemeines

§ 71. (1) Auf allen Schiffen ist für je sechs oder

weniger Besatzungsmitglieder, für die keine Einrichtungen

gemäß Abs. 2 bis 4 vorhanden sind, an

einer geeigneten Stelle mindestens ein Abort sowie

eine Badewanne oder Brause und ein Waschbecken

mit fließendem warmen und kalten Süßwasser,

getrennt nach Offizieren und anderen Besatzungsmitgliedern,

vorzusehen.

(2) Auf Schiffen von 5000 BRT bis 14999 BRT

ist für mindestens fünf Offiziere neben deren Einzelschlafräumen

je ein eigener privater Baderaum

mit einem Abort sowie einer Badewanne oder

Brause und einem Waschbecken mit fließendem

warmen und kalten Süßwasser vorzusehen; das

Waschbecken kann sich im Schlafraum befinden.

Außerdem haben auf Schiffen von 10000 BRT bis

14999 BRT die Schlafräume aller anderen Offiziere

über ähnlich ausgestattete private oder zwischen

anstoßenden Schlafräumen gelegene von beiden

Seiten zugängliche Baderäume zu verfügen.

(3) Auf Schiffen von 15000 BRT oder mehr ist

neben den Einzelschlafräumen für Offiziere ein

eigener privater Baderaum mit einem Abort sowie

einer Badewanne oder Brause und einem Waschbecken

mit fließendem warmen und kalten Süßwasser

vorzusehen; das Waschbecken kann sich im

Schlafraum befinden.

(4) Auf Schiffen von 25000 BRT oder mehr, die

keine Fahrgastschiffe sind, ist für je zwei Besatzungsmitglieder

entweder in einem von beiden Seiten

zugänglichen Raum zwischen anstoßenden

Schlafräumen oder gegenüber deren Eingang ein

Baderaum vorzusehen, der mit einem Abort sowie

einer Badewanne oder Brause und einem Waschbecken

mit fließendem warmen und kalten Süßwasser

ausgestattet ist.

(5) Auf Schiffen von 5000 BRT oder mehr, die

keine Fahrgastschiffe sind, hat jeder Schlafraum für

Offiziere oder Besatzungsmitglieder mit einem

Waschbecken mit fließendem warmen und kalten

Süßwasser ausgestattet zu sein, sofern sich ein solches

Waschbecken nicht in einem gemäß Abs. 2, 3

oder 4 vorgesehenen Baderaum befindet.

(6) Waschbecken und Badewannen haben angemessen

groß und aus einem glatten Material hergestellt

zu sein, das nicht springt, splittert oder rostet.

(7) Alle Aborte haben einen eigenen Lüftungsabzug

zu besitzen, der, von den anderen Teilen der

Quartiere unabhängig, direkt ins Freie mündet.

(8) Jeder Abort hat mit einer starken und jederzeit

verwendungsbereiten Einzelwasserspülung versehen

zu sein.

(9) Die Abfluß- und Auslaßrohre haben angemessene

Ausmaße aufzuweisen und so gebaut zu

sein, daß die Verstopfungsgefahr möglichst gering

ist und sie leicht gereinigt werden können.

(10) Für mehr als eine Person bestimmte sanitäre

Einrichtungen haben folgenden Erfordernissen zu

entsprechen

1. Die Böden haben aus einem dauerhaften

Stoff zu bestehen und müssen leicht zu reinigen,

feuchtigkeitsfest und mit einem angemessenen

Abfluß versehen sein;

2. die Schotten haben aus Stahl oder einem

anderen dauerhaften Stoff hergestellt und bis

zur Höhe von mindestens 0,23 m über dem

Decksboden wasserdicht zu sein;

3. die Räume haben ausreichend beleuchtet,

geheizt und belüftet zu sein;

4. die Aborte sind in bequemer Nähe von

Schlaf- und Waschräumen, aber getrennt

von ihnen anzuordnen. Sie dürfen keinen

direkten Zugang von den Schlafräumen oder

einem Gang besitzen, der ausschließlich eine

Verbindung zwischen Schlafraum und Abort

bildet. Diese Bestimmung gilt nicht für einen

zwischen zwei Schlafräumen mit insgesamt

höchstens vier Besatzungsmitgliedern gelegenen

Abort;

5. sind mehrere Aborte im gleichen Raum

untergebracht, so sind sie durch Wände ausreichend

abzutrennen.

(11) Auf allen Schiffen sind für die Besatzungsmitglieder

Vorrichtungen zum Waschen, Trocknen

und Bügeln der Kleidung in einem der Besatzungsstärke

und der gewöhnlichen Fahrtdauer entsprechenden

Umfang vorzusehen. Diese Einrichtungen

müssen, soweit möglich, von den Quartierräumen

der Besatzungsmitglieder leicht zugänglich sein.

(12) Folgende Vorrichtungen sind bereitzustellen

1. Waschmaschinen;

2. Wäschetrockner oder angemessene beheizte

und gelüftete Trockenkammern;

3. Bügeleisen und Bügelbretter oder gleichwertige

Vorrichtungen.

Sanitäre Einrichtungen an Arbeitsstätten

S 72. (1) Auf Schiffen von 1600 BRT oder

mehr sind vorzusehen

1. ein Abort und ein Waschbecken mit fließendem

warmen und kalten Süßwasser in einem

gesonderten Raum, der von der Brücke

leicht zugänglich und hauptsächlich für die

dort Dienst tuenden Personen bestimmt ist;

2. ein Abort und ein Waschbecken mit fließendem

warmen und kalten Süßwasser, die vom

Maschinenraum leicht zugänglich sind,

sofern sich solche Einrichtungen nicht in der

Nähe des Maschinenleitstandes befinden.

(2) Auf Schiffen von 1600 BRT oder mehr, auf

denen für Angehörige des Maschinenraumpersonals

keine eigenen Schlaf- und Baderäume vorhanden

sind, sind Umkleideeinrichtungen vorzusehen,

die außerhalb des Maschinenraumes liegen, aber

von dort leicht zugänglich und mit Einzelspinden

sowie mit Badewannen oder Brausen und Waschbecken

mit fließendem warmen und kalten Süßwasser

ausgestattet sind.

V. ABSCHNITT

Gegenstände des persönlichen

Bedarfes

Wäsche und Tischgeräte

§ 73. (1) Der Reeder hat jedem Besatzungsmitglied

Kopfkissen, Wolldecken und die dazugehörende

Bettwäsche (Leintücher und Kopfkissenbezug)

sowie eine angemessene Anzahl Handtücher

in sauberem Zustand und in guter Beschaffenheit

für die Dauer des Dienstes an Bord zur Verfügung

zu stellen. Die Bettwäsche ist mindestens alle zwei

Wochen zu wechseln.

(2) Der Reeder hat jedem Besatzungsmitglied

Tischgeräte zum Gebrauch an Bord zur Verfügung

zu stellen. Teller, Gläser und andere Tischgeräte

haben aus einem leicht zu reinigenden Material zu

bestehen.

Reinigungsmittel

§ 74. Der Reeder hat jedem Besatzungsmitglied

Süßwasser für Reinigung und Waschzwecke sowie

Waschseife und Toilettenpapier in ausreichender

Menge zur Verfügung zu stellen.

TEIL G

Vorschriften über Küchen und Wirtschaftsräume,

Verproviantierung

und Verköstigung

Anwendungsbereich

§ 75. Die Vorschriften dieses Teils gelten für alle

Schiffe, ausgenommen Jachten.

Ausnahme

§ 76. Ist die Anwendung von Vorschriften dieses

Teils technisch nicht möglich oder mit wirtschaftlich

nicht vertretbaren Kosten verbunden, so kann

der Bundesminister für Verkehr Abweichungen von

einzelnen Bestimmungen zulassen, sofern die

Sicherheit der an Bord befindlichen Personen nicht

beeinträchtigt wird.

Küchen und Wirtschaftsräume

§ 77. (1) Auf Schiffen ist eine Küche vorzusehen,

deren Größe entsprechend der Besatzungsstärke

zu bemessen ist.

(2) Die Bestimmungen der §§ 61 bis 67 und 72

finden auf Küchen sinngemäß Anwendung.

(3) Die Küchen sind in ausreichender Zahl mit

den zur Zubereitung und Aufbewahrung der Speisen

erforderlichen Einrichtungen und Geräten (zB

Küchenherde, Kühlschrank, Arbeits- und Abstellflächen),

mit Kalt- und Wannwasseranschluß versehenen

Spülbecken und Handwaschbecken unter

Berücksichtigung des § 121 auszustatten sowie mit

ausreichendem Trinkwasser zu versorgen.

(4) Auf Schiffen sind Wirtschaftsräume (zB

Kühl- und Lagerräume) vorzusehen, deren Größe

entsprechend der Besatzungsstärke und deren

Fahrtgebiet zu bemessen ist.

(5) Die Bestimmungen der §§ 61 bis 67 finden

auf Wirtschaftsräume sinngemäß Anwendung.

(6) Für die Aufbewahrung von Trinkwasser sind

geeignete Einrichtungen vorzusehen.

Nahrungsmittel- und Wasservorräte sowie Verköstigung

§ 78. (1) Der Reeder und der Kapitän sind

dafür verantwortlich, daß jedes Schiff zum Schutz

der Gesundheit und des Wohlergehens der Besatzung

nach Dauer und Art der Reise mit genügend

frischen Nahrungsmitteln und frischem Trinkwasser

verproviantiert ist.

(2) Jedes Besatzungsmitglied hat Anspruch auf

Verpflegung an Bord. Die Verpflegung soll, soweit

dies den Gebräuchen und Gepflogenheiten der Seeschiffahrt

entspricht, für alle Besatzungsmitglieder

die gleiche sein.

(3) Die Verpflegung hat, unter Berücksichtigung

der Art und Dauer der Reise und der klimatischen

Verhältnisse, nach Menge, Nährwert, Güte und

Abwechslung ausreichend zu sein und muß gut und

fachmännisch zubereitet werden.

(4) Jedes Besatzungsmitglied erhält täglich drei

Mahlzeiten. Diese bestehen aus Frühstück, Mittagessen

und Abendessen zu den üblichen Zeiten. Bei

Ausübung des Dienstes während der Nachtzeit ist

eine entsprechende zusätzliche, wenn nötig warme

Verpflegung zu gewähren.

Verpflegung bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse

§ 79. (1) Bei unvorhergesehen langer Dauer

einer Reise oder bei Eintritt außergewöhnlicher

Ereignisse ist der Kapitän befugt, die Verpflegung

den Umständen anzupassen und notfalls einzuschränken,

um die Gesundheit aller Besatzungsmitglieder

bis zur Ankunft im nächsten Hafen nach

Möglichkeit zu gewährleisten.

(2) Der Kapitän hat im Schiffstagebuch einzutragen,

aus welchem Grunde er von dieser Befugnis

Gebrauch gemacht und welche Maßnahmen er

angeordnet hat.

Überprüfung der Nahrungsmittel- und Wasservorräte

sowie der Küchen und Wirtschaftsräume

§ 80. (1) Der Schiffskoch oder ein anderes, vom

Kapitän bestimmtes Besatzungsmitglied hat täglich

Aufzeichnungen über Art und Zusammensetzung

der Mahlzeiten und allfälliger zusätzlicher Verpflegung

zu führen.

(2) Der Kapitän oder ein von ihm bestimmter

Offizier überprüft monatlich die den Besatzungsmitgliedern

verabreichten Nahrungsmittel nach Art.

und Menge.

(3) Der Kapitän oder ein von ihm bestimmter

Offizier ist verpflichtet, mindestens einmal

wöchentlich, begleitet von einem verantwortlichem

Besatzungsmitglied des allgemeinen Dienstes, den

Zustand der Küchen und der Wirtschaftsräume

sowie der dazugehörenden Einrichtungen und

Geräte zu überprüfen.

(4) Bei den Überprüfungen gemäß Abs. 2 und 3

festgestellte Mißstände sind sogleich zu beseitigen;

falls der Kapitän dazu nicht in der Lage ist, hat er

unverzüglich den Reeder zu benachrichtigen, der

sofort die nötigen Maßnahmen zu treffen hat.

(5) Die Ergebnisse jeder Überprüfung sind

schriftlich festzuhalten und vom Kapitän zu unterzeichnen.

Kontrolle

§ 81. Die Aufzeichnungen gemäß § 80 Abs. 5

sind auf Verlangen dem Bundesminister für Verkehr

zur Einsicht auszuhändigen.

TEIL H

Arbeitnehmerschutz

I. ABSCHNITT

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 82. Die Vorschriften dieses Teils gelten für

Arbeits-, Schiffs- und Quartierräume auf allen

Schiffen, ausgenommen Jachten.

Behebung von Mängeln

§ 83. Wenn vom Bundesminister für Verkehr

anläßlich einer Überprüfung Mängel an in diesem

Teil der Verordnung genannten Einrichtungen festgestellt

werden, sind diese auf dessen Verlangen zu

ändern bzw. zu entfernen.

Arbeits- und Verkehrsbereich

§ 84. Soweit Schutzmaßnahmen im Arbeits- und

Verkehrsbereich anzuwenden sind, umfaßt der

Arbeitsbereich alle Arbeitsstellen und der Verkehrsbereich

alle den Arbeitnehmern gestatteten Verkehrswege.

Sowohl der Arbeits- als auch der Verkehrsbereich

erstreckt sich bis zu jener Höhe, die

für übliche Verrichtungen am Schiff erforderlich

ist, mindestens aber bis 2,40 m über dem Fußboden

oder dem Standplatz der Arbeitnehmer.

Arbeits- und Schiffsräume

§ 85. Die lichte Höhe von Arbeitsräumen darf

1,98 m nicht unterschreiten. In Arbeits- und

Schiffsräumen darf der freie Zugang zu den Bedienungseinrichtungen

der Anlagen nicht behindert

werden, damit die im laufenden Betrieb auszuführenden

Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten

ungehindert in sicherer Weise durchgeführt

werden können. Es müssen Vorrichtungen vorhanden

sein, um Schiffseinrichtungen, Betriebsmittel,

Werkstücke und dergleichen gegen Verrutschen bei

Seegang sichern zu können.

Kommandobrücke und Kartenraum

§ 86. (1) In der Höhe der Kommandobrücke

muß ein Kartenraum oder eine andere geeignete

Einrichtung vorhanden sein, die dem Wachhabenden

gestattet, jederzeit Einblick in die Seekarte zu

nehmen, ohne die Brücke verlassen zu müssen. Die

Beleuchtung des Kartenraumes darf die Brückenwache

nicht blenden.

(2) Die Sicht von der Brücke nach vorne, nach

den Seiten und nach hinten muß eine sichere Führung

des Schiffes ermöglichen.

Beleuchtung

§ 87. (1) Für eine ausreichende Beleuchtung von

Arbeitsräumen und Schiffsräumen sowie Verkehrswegen

ist zu sorgen. Grundsätzlich muß eine Allgemeinbeleuchtung

vorhanden sein, durch die eine

Arbeitsplatzbeleuchtung, ausgenommen in den Fällen

des Abs. 2, entfallen kann. Die Allgemeinbeleuchtung

soll eine möglichst gleichmäßige Ausleuchtung

der Räume und Verkehrswege gewährleisten;

große Unterschiede in der Beleuchtungsstärke

sind zu vermeiden.

(2) Eine Arbeitsplatzbeleuchtung ist nur in Verbindung

mit einer Allgemeinbeleuchtung zulässig

und nur dann erforderlich, wenn

1. in einem Raum ständig an allen Arbeitsplätzen

gearbeitet wird;

2. für besondere Arbeiten eine höhere Beleuchtungsstärke

erforderlich ist;

3. Arbeitsplätze im Schatten der Allgemeinbeleuchtung

liegen.

Die Helligkeitsunterschiede zwischen Arbeitsplatz

und Umgebung müssen der Sehaufgabe angepaßt

werden, um zB Blendung oder Ermüdung zu vermeiden.

(3) Die Notbeleuchtungsanlage ist in regelmäßigen

Zeitabständen auf ihre Funktionsfähigkeit zu

überprüfen.

(4) Unbeleuchtete Räume dürfen nur mit vorschriftsmäßigen

Leuchten betreten werden.

Lüftung und Heizung

§ 88. (1) Arbeits- und Schiffsräume müssen ausreichend

natürlich oder künstlich lüftbar sein. Alle

Räume, in denen sich ständige Arbeitsplätze befinden

und die keine Klimaanlage haben, sind mit

Frischluft zu belüften. Die Luftzuführung hat derart

zu erfolgen, daß belästigende Zugerscheinungen

vermieden werden; ständige Arbeitsplätze dürfen

nicht direkt im Zuluftstrom liegen.

(2) Arbeitsplätze sind ausreichend zu beheizen.

Abluftschächte

§ 89. Abluftschächte sind so zu gestalten und

einzubauen, daß brennbare, gesundheitsschädliche

oder belästigende Gase, Dämpfe, Nebel oder Staub

nicht in andere Räume eindringen können. Abluftöffnungen

sind so anzuordnen und die Abluft ist so

zu führen, daß ein Übertritt in das Zuluftsystem

ausgeschlossen ist.

Lärm und Erschütterungen

§ 90. Lärm und Erschütterungen, die durch

Maschinenanlagen hervorgerufen werden, sind

nach Möglichkeit so weit herabzusetzen, daß die

Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit und in den Quartierräumen

weder übermäßig beeinträchtigt noch in

ihrer Gesundheit gefährdet werden.

II. ABSCHNITT

Treppen, Ausgänge und sonstige

Verkehrswege

Allgemeines

§ 91. (1) Die vom Deck zu den Arbeits-,

Schiffs- und Quartierräumen führenden Treppen,

Leitern, Notausgänge und Notausstiege müssen

leicht erreichbar, unfallsicher und so breit sein, daß

sich die Arbeitnehmer jederzeit rasch aus diesen

Räumen entfernen können.

(2) Die Treppen in Arbeits-, Schiffs- und Quartierräumen

müssen so unterteilt sein, daß die Höhe

zwischen zwei Treppenabsätzen nicht mehr als

3,70 m beträgt. Bei Treppen muß die Summe aus

der doppelten Stufenhöhe und der Stufentiefe mindestens

0,60 m betragen. Dies gilt sinngemäß für

schräge Leitern. Die Stufenhöhe muß, ausgenommen

bei Fahrgastschiffen, 0,18 bis höchstens 0,22 m

betragen.

(3) Treppen, die Höhenunterschiede von mehr

als 1 m überwinden, müssen mindestens an einer

freien Seite mit einem Geländer versehen sein. Bei

einer Treppenbreite von 0,80 m und mehr müssen

an beiden freien Seiten Geländer, ab einer Breite

von 1,80 m muß außerdem ein Mittelgeländer

angebracht sein. Falls Treppen keine freien Seiten

aufweisen, kann das Geländer durch Handleisten

ersetzt werden. Vor den Treppen muß eine genügend

große Auftrittsfläche vorhanden sein. Die

lichte Höhe über Treppen soll in der Lotrechten

1,90 m nicht unterschreiten. Bei Unterschreiten dieser

Höhe sind entsprechende Maßnahmen gegen

Verletzungen zu treffen.

(4) Bei begehbaren Kühlräumen müssen die

Kühlraumtüren auch von innen geöffnet werden

können. Die Türen solcher Kuhlräume dürfen nur

versperrt werden, wenn Einrichtungen vorhanden

sind, die es in diesen Räumen eingeschlossenen Personen

ermöglichen, sich nach außen bemerkbar zu

machen oder sich selbst zu befreien. Die für die

Betätigung dieser Einrichtungen in den Kühlräumen

angebrachten Vorrichtungen müssen auch bei

abgeschalteter Beleuchtung oder bei Stromausfall

wahrzunehmen sein. Kühlräume müssen einen

Fluchtweg besitzen, der nicht durch eigene Aufstellungsräume

für Kältemaschinen und Apparate

führen darf, in denen durch das Ausströmen einer

größeren Kältemittelmenge eine Gefährdung von

Personen eintreten kann. Kühlräume dürfen erst

verschlossen werden, nachdem festgestellt wurde,

daß sich keine Personen in diesen Räumen aufhalten.

Sind Kühlräume mit Einrichtungen ausgestattet,

die es in diesen Räumen eingeschlossenen Personen

ermöglichen, sich nach außen bemerkbar zu

machen, muß Vorsorge getroffen sein, daß eingeschlossene

Personen jederzeit aus den Kühlräumen

herausgelassen werden können.

(5) Decksdurchbrechungen von Treppen, die zu

Arbeitsräumen, Schiffs- und Quartierräumen unterhalb

des Schottendecks führen, müssen so angeordnet

sein, daß sie mindestens ein Fünftel der größten

Schiffsbreite von der Bordwand entfernt liegen. Ist.

dies nicht möglich, muß eine zweite Treppe vorhanden

sein, die nicht an derselben Schiffsseite wie

die erste liegen darf.

(6) Relingstreppen sind gegen Verrutschen und.

Überkippen zu sichern. Die freie Durchgangshöhe

in sämtlichen Verkehrsbereichen soll mindestens;

1,90 m betragen. Die Mindestbreite von Durchgängen

darf 0,60 m nicht unterschreiten.

(7) Große Nebenräume des Maschinenraumes,

die nur von diesem zugänglich sind, wie Fahrstände,

Werkstätten- und Hilfsmaschinenräume,

müssen einen Notausgang haben, der in einen

Bereich führt, von dem ein weiterer möglichst an

Deck führender Fluchtweg vorhanden ist.

(8) Türen, ausgenommen Feuertüren und selbstschließende

Türen, sind mit einer Sicherung gegen

unbeabsichtigtes Zufallen, wie eine Raste, zu versehen.

Schlagwerkzeuge für Vorreiber müssen in

unmittelbarer Nähe der Tür oder Klappe bereitgehalten

werden.

(9) Die Verkehrswege im Bereich der Aufbauten,

auf der Back und im Maschinenraum sind

gleitsicher, wie etwa durch einen rutschhemmenden

Anstrich auszuführen. Auf Laufbrücken über 70 m

Länge sind Schutzhäuser einzurichten, deren Entfernung

untereinander 45 m nicht überschreiten

darf. Auf See müssen bei schwerem Wetter zur

Sicherung der Arbeitnehmer gegen überbrechende

Seen oder Ausgleiten in geeigneter Weise Strecktaue

gezogen werden. Im Bereich der Verkehrswege

liegende Mannlöcher, Lüfter, Stutzen, Rohrleitungen

oder dergleichen sind so anzuordnen,

daß Stolpern weitgehend vermieden wird.

(10) Quartierräume müssen Ausgänge haben,

die eine rasche Flucht zum freien Deck ermöglichen.

Öffenbare Fenster von mindestens 350 mm

lichter Weite und Festfenster von mindestens

400 mm lichter Weite gelten als derartige Ausgänge.

Hochliegende Fenster in glatten Außenwänden

von Deckshäusern mit zwei oder mehreren

Decks sind mit Einrichtungen zu versehen, die ein

sicheres Hinabsteigen auf das nächste tiefergelegene

freie Deck ermöglichen.

(11) Auf Fluchtwegen ist die Fluchtrichtung

deutlich sichtbar durch Pfeile zu kennzeichnen; sie

müssen auch bei Ausfall der Hauptstromversorgung

ausreichend erkennbar sein. Türverschlüsse in diesen

Fluchtwegen müssen von beiden Seiten zugänglich

und öffenbar sein. Schlagwerkzeuge für Vorreiber

von Notausstiegsdeckeln müssen im Fluchtweg

in unmittelbarer Nähe des Ausstieges gehalten

werden.

(12) Fluchtwege sind von Lagerungen jeder Art

freizuhalten.

Geländer, Grätinge, Flurplatten

§ 92. (1) In Arbeits- und Schiffsräumen, an frei

an Deck stehenden Einrichtungen und auf den

Fluchtwegen müssen in dem erforderlichen

Umfang Handläufe oder andere Vorkehrungen

zum Festhaken angebracht sein.

(2) Geländer müssen so angebracht sein, daß

eine Verletzung der Hände durch Einklemmen

oder durch Berühren sich bewegender Teile verhindert

wird.

(3) Freiliegende Grätinge müssen mit einem Geländer

mit einer Mittelstange versehen sein; diese

kann fehlen, wenn Fußbleche von mindestens

0,20 m Höhe angebracht sind. Fußbleche sind insbesondere

vorzusehen, wenn bei Reparaturarbeiten

abgelegte Materialien oder Werkzeuge herunterfallen

können.

(4) Flurplatten müssen rutschsicher und, mit

Ausnahme der Bedienungsklappen, fest verschraubt

sein.

(5) Öffnungen der Oberlichter müssen durch

Schutzstangen oder in sonstiger geeigneter Weise

gegen das Abstürzen von Personen gesichert sein.

Zugang zum Schiff

§ 93. (1) Sofern eine Landverbindung zum

Schiff besteht, muß diese unfallsicher sein und ist in

einwandfreiem Zustand zu halten.

(2) Schiffe von mehr als 250 BRT müssen einen

Landgangsteg mit beiderseitigem Geländer besitzen.

Bei Schiffen bis 250 BRT genügen Stege mit

einem Geländer. Bei Fallreeps genügt ein einseitiges

Geländer, wenn die andere Seite durch die Schiffswand

gesichert ist.

(3) Fallreepstreppen, Podeste und Landgangstege

müssen für eine zulässige Belastung von

5000 N/m², ihre Geländer für eine Belastung in

waagrechter Richtung von 500 N/m berechnet

sein. Bei Fallreepstreppen, die nicht als Landgang

dienen, kann die Belastung auf die sich aus dem

Neigungswinkel ergebende projizierte Fläche bezogen

werden. Fallreepsstufen müssen bei jeder Neigung

eine sichere Auftrittsfläche bieten.

(4) Stege, Brücken, Podeste und Treppen, die

zum Personenverkehr zwischen einem verankert

oder vertäut liegenden Schiff und dem Land oder

zwischen zwei nebeneinanderliegenden Schiffen

dienen, müssen trittsicher sein, eine Breite von mindestens

0,50 m und auf beiden Seiten mindestens

0,85 m hohe Geländer mit einem Durchzug in halber

Höhe haben; bei einer Breite von mehr als

0,6 m müssen die Geländer mindestens 1 m hoch

sein. Das gilt sinngemäß auch für Taue. Stützen

müssen so gesichert sein, daß sie nicht herausgezogen

werden oder umkippen können.

(5) Die Verwendung von Leitern, die nicht

gegen Umfallen gesichert sind, ist verboten.

(6) Schiffe mit mehr als 1 m Bordhöhe, die nicht

vom Ufer aus betreten werden können, müssen mit

mindestens einer Sturmleiter versehen sein, sofern

nicht das Vorhandensein einer Scheuerleiste am

Schiff diese überflüssig oder die Lösch- und Ladearbeit

das Vorhandensein mehrerer Sturmleitern

erforderlich macht.

(7) An den Sturmleitern müssen die Stufen in

höchstens 0,35 m Abstand so hergestellt und befestigt

sein, daß sie eine möglichst große Auflagefläche

haben, sich im rechten Winkel zur Schiffseite

halten und nicht kanten können. Wenn bei einem

hochbordigen Schiff die Sturmleitern besonders

lang sein müssen, sind geeignete Maßnahmen zu

treffen, um ein Drehen der Leitern zu verhindern.

Der Stufenabstand von höchstens 0,35 m ist auch

bei der Verbindung der Sturmleiter mit einem Verlängerungsstück

einzuhalten.

(8) Das An- und Vonbordgehen des Lotsen oder

anderer Personen muß bei in Fahrt befindlichen

Schiffen unter Aufsicht eines Schiffsoffiziers oder

eines seemännisch erfahrenen Besatzungsmitgliedes

erfolgen.

(9) Ab Eintritt der Dunkelheit sind die Zugänge

zum Schiff ausreichend zu beleuchten. Bei Glätte

sind geeignete Maßnahmen gegen Ausgleiten zu

treffen.

III. ABSCHNITT

Schiffseinrichtungen, sonstige

mechanische Einrichtungen und

Betriebsmittel

Decks, Luken und Schotte

§ 94. (1) Der Abstand zwischen den Pollern und

anderen Bauteilen muß so bemessen sein, daß die

Leinen einwandfrei gehandhabt werden können.

(2) Einrichtungs- und Ausrüstungsteile auf den

Decks sind derart zu haltern und zu befestigen, daß

der Zugang zu wichtigen Schiffseinrichtungen, wie

Schott-Türen, Ventilationsöffnungen, Feuerlöschgeräten

und -einrichtungen, Peilrohren, Rettungsmitteln

oder Notruderständen, nicht behindert

wird.

(3) Bei Lukensüllen, deren Konstruktion die

Beobachtung der Vorgänge im Laderaum durch

den Aufsichtsführenden (Deckmann) vom Deck

aus nicht ermöglicht, sind Podeste anzubringen.

Diese Podeste müssen eine rutschsichere, mindestens

0,35 m breite und 0,70 m lange Auftrittsfläche

haben. Sie sind so anzuordnen, daß die Vorgänge

im Laderaum beobachtet werden können. Der

Abstand zwischen Auftrittsfläche des Podestes und

Lukensülloberkante muß mindestens 0,80 m betragen.

In die Verkehrswege hineinragende Podeste

sind klappbar einzurichten; solche Podeste müssen

in hochgeklapptem Zustand feststellbar eingerichtet

sein. Scharfe Kanten und Ecken sind zu vermeiden.

Podeste, die in einer Höhe von mehr als 1 m über

Deck angebracht sind, müssen gegen Abstürzen

gesichert sein. Rohrleitungen und sonstige Einrichtungen,

die keine sichere Auftrittsfläche haben, dürfen

nicht als Podeste im Sinne dieses Absatzes verwendet

werden.

(4) Flurförderzeuge, wie Stapler, dürfen nur

dann verwendet werden, wenn dies die Tragfähigkeit

der Verkehrsflächen, wie Decks oder Lukenabdeckungen,

gestattet. Der Kapitän oder eine von

ihm beauftragte Person hat dafür zu sorgen, daß

bei deren Verwendung die von einer anerkannten

Klassifikationsgesellschaft festgelegten Werte für

das Be- und Entladen eingehalten werden.

Schutzvorkehrungen an Luken

§ 95. (1) Öffnungen im Verkehrsbereich sind so

zu sichern, daß Personen nicht stolpern oder

abstürzen können.

(2) Oberdeckluken mit weniger als 0,80 m Süllhöhe

müssen in geöffnetem Zustand — außer beim

Laden und Löschen — durch Geländer von mindestens

0,90 m Höhe oder durch gleichwertige Vorkehrungen

gesichert sein. Glattdeckluken auf dem

freien Oberdeck sind in geöffnetem Zustand durch

ein mindestens 0,90 m hohes Geländer zu sichern;

es darf beim Laden und Löschen abweichend vom

ersten Satz nicht entfernt werden. Die Geländer

müssen in der Mitte mit einem Seil oder einer Kette

gesichert sein.

(3) Öffnungen in Zwischendecks, wie Trimmlöcher,

müssen durch geeignete Vorrichtungen, wie

Geländer oder Deckel, gegen Absturz gesichert

sein.

(4) Öffnungen in den Wänden der Lukenschächte

müssen durch Schutzstangen oder Ketten

gesichert sein.

(5) Schotte und Wände, die sich in einer Entfernung

von weniger als 1 m an den Süllen niedriger

Luken befinden, müssen mit Handgriffen oder Geländern

ausgerüstet sein.

(6) Wenn in Zwischendecks und im Laderaum

gleichzeitig geladen oder gelöscht wird, so ist der

offene Teil der Zwischendeckluke von dem gedeckten

Teil durch Netze oder in anderer geeigneter

Weise gegen das Herabfallen von Personen und

Ladung zu sichern.

(7) In der Nähe der Zwischendeckluken, wie an

Schotten, Lüfterrohren oder Raumleiterwangen,

müssen Vorrichtungen zum Befestigen von Ketten

oder Strecktauen vorhanden sein.

(8) Offene Zwischendeckluken müssen, wenn

nicht geladen oder gelöscht wird, durch Ketten

oder Strecktaue gesichert sein. Eine von Bord zu

Bord reichende Absperrung reicht aus, wenn die

Decks neben den Luken nicht betreten werden

müssen. Das Anbringen dieser Absperrungen ist

nicht erforderlich, wenn der Zutritt zu den Zwischendecks

in anderer Weise verhindert wird.

Lukendeckel

§ 96. (1) Sind hölzerne Deckel zugelassen, dürfen

diese nur solange in Gebrauch bleiben, wie ihre

Tragfähigkeit gegeben und ihre Auflagefläche einwandfrei

ist. Sie dürfen nicht für andere Zwecke

benutzt werden. Für jede Luke mit hölzernen

Lukendeckeln sind mindestens fünf Ersatzlukendeckel

mitzuführen.

(2) Bedienungsstände für hydraulisch oder

mechanisch angetriebene Lukenabdeckungen sind

so anzuordnen, daß beim Bewegen der Abdeckungen

der Gefahrenbereich gut übersehen werden

kann.

Abdichtung und Befestigung der Lukendeckel

§ 97. (1) Lukendeckel müssen gegen Losreißen

und Eindringen von Seewasser ausreichend gesichert

sein.

(2) Bei schlechtem Wetter sind die Lukenabdichtung

und Befestigung sowie Schalkkeile, Lashings

und Haltevorrichtungen für Metallukendeckel

möglichst während jeder Wache zu überprüfen.

(3) Ladeluken sind vor Antritt jeder Reise gut zu

verschließen. Sie dürfen auf See nur bei ruhigem

Wetter und in Ausnahmefällen geöffnet werden,

wie für dringende Arbeiten unter Deck oder für

Lüftungszwecke.

Reling

§ 98. Auf Fahrgastschiffen mit offener Reling

muß der untere Teil der Reling durch ein Netzwerk

gesichert sein. Auf offenen und halbgedeckten

Schiffen muß erforderlichenfalls ein Schutz gegen

Überbordfallen angebracht sein.

Schutzmaßnahmen an beweglichen Teilen von

Schiffseinrichtungen

§ 99. Bewegliche Teile, wie Wellen, Kupplungen,

Schwungräder, Triebräder und vorstehende

Bolzen, müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich

gegen gefahrbringende Berührung mit Schutzvorrichtungen

versehen sein, sofern sie nicht durch den

Flurboden oder andere Teile ausreichend verdeckt

sind. Bewegliche Teile in der Nähe von der Stevenrohrstopfbuchse

sind auch unter Flur mit Schutzvorrichtungen

auszurüsten.

Riemen-, Seil- und Kettentriebe

§ 100. Riemen-, Seil- und Kettentriebe sind im

Arbeits- und Verkehrsbereich durch Schutzvorrichtungen

zu verkleiden oder zu umwehren, sofern sie

nicht durch den Flurboden oder andere Teile ausreichend

verdeckt sind.

Maschinenanlagen

§ 101. (1) Maschinenanlagen dürfen nur von

geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten

Personen bedient werden.

(2) Die Bedienungsanleitungen der Lieferfirmen

sind einzuhalten.

(3) Kältemaschinen sind mit Ölabscheidern auszurüsten,

die ein gefahrloses Entölen ermöglichen.

Hiebei dürfen Kältemittel oder Öl nicht in den

Kuhlmaschinenraum austreten.

Stromerzeugungsaggregate und Pumpen

§ 102. Stromerzeugungsaggregate und Pumpen,

die außerhalb des Maschinenraums nicht in eigenen,

für sie bestimmten Räumen, wie unter der

Back oder im Rudermaschinenraum, aufgestellt

sind, müssen ungehindert zugänglich und gegen

gefahrbringende Berührung geschützt sein.

Unter Innendruck stehende ortsfeste Behälter und

Apparate

§ 103. (1) Manometer und Sicherheitsventile

müssen jederzeit betriebsklar gehalten werden, und

die Sicherheitsventile dürfen nicht verstellt werden.

Die Einstellung der Sicherheitsventile ist bei jeder

Untersuchung des Behälters oder Apparates zu

überprüfen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr hat die von

einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorgeschriebenen

Zeitabstände der Prüfungen zu verkürzen,

wenn es aus Gründen der Sicherheit

erforderlich ist.

Heizungsanlagen

§ 104. Sicherheitsventile dürfen nicht verstellt

werden und müssen ebenso wie die Manometer in

einwandfreiem Betriebszustand sein.

Krane, Winden und sonstige Hebezeuge

§ 105. (1) Laufkrane und -katzen müssen gegen

unbeabsichtigtes Verrollen und Verschieben bei

Seegang oder bei der Arbeit gesichert sein, wie

durch Bremsen oder selbstsperrende Räder. Laufschienen

müssen ihrer Tragfähigkeit entsprechend

bemessen und befestigt sowie derart angebracht

sein, daß Lasten sicher bewegt und abgesetzt werden

können. An den Enden von Kranbahnen und

Katzfahrbahnen müssen entsprechend starke und

sicher befestigte Anschläge für die Fahrtbegrenzung

vorhanden sein.

(2) An den Hebezeugen ist ein Schild anzubringen,

auf dem der Hersteller und das Baujahr angegeben

ist. Weiters ist die höchstzulässige Tragkraft

deutlich sichtbar und dauerhaft anzuschreiben.

(3) Jedes kraftbetriebene Hubwerk muß eine

Bremse haben, die beim Unterbrechen der Hubbewegung

oder bei Stromausfall selbsttätig wirkt.

Durch eine geeignete mechanische oder elektrische

Bremsvorrichtung ist Vorsorge zu treffen, daß beim

Senken der Last die zulässige Geschwindigkeit

nicht überschritten wird. Bei kraftbetriebenen Hubwerken

muß die Hubbewegung durch einen

Notendschalter begrenzt sein; er muß nach seinem

Ansprechen eine Senkbewegung noch zulassen.

(4) Steuereinrichtungen müssen sinnfällig angeordnet,

die Bewegungsrichtungen deutlich gekennzeichnet

sein. Steuereinrichtungen müssen so

beschaffen sein, daß sie nach dem Loslassen selbsttätig

ausschalten (Totmannschaltung). An den

Betätigungseinrichtungen für die Steuerung müssen

seewasserbeständige Pfeilschilder angebracht sein,

die die Betätigungsrichtung für „Hieven" und „Fieren"

sowie bei Kranen für das Schwenken des

Kranarmes und für das Verstellen der Ausladung

angeben. Bei Winden mit durchlaufendem Antrieb

muß sich die Kupplung beim Loslassen des Kupplungshebels

selbsttätig ausschalten.

(5) Der Leiter der Maschinenanlage hat die für

die Maschinenanlage bestimmten Hebezeuge und

ihre Tragmittel nach Bedarf, mindestens jedoch

jährlich einmal, zu überprüfen; das Ergebnis dieser

Prüfung ist in das Maschinentagebuch einzutragen.

Krane, Winden und sonstige Hebezeuge, ausgenommen

die in der Maschinenanlage, sind weiters

mindestens einmal jährlich einer Prüfung hinsichtlich

ihrer Betriebssicherheit durch eine anerkannte

Klassifikationsgesellschaft zu unterziehen.

(6) Für Instandsetzungsarbeiten an schweren

Maschinenteilen müssen an geeigneten Stellen ausreichend

bemessene Befestigungsmöglichkeiten

(Augen) für Hubzüge, Abfangtaue usw. angebracht

sein.

(7) Eine Überlastung der Hebezeuge, wie durch

Losreißen festsitzender Teile, ist unzulässig.

(8) Bei Winden, die sowohl für Kraft- als auch

für Handbetrieb gebaut sind, müssen die Kurbeln

beim Anlaufen des Kraftantriebs selbsttätig ausrücken

oder es muß zwischen ihnen und dem Kraftantrieb

eine Sperre vorhanden sein. Winden für

Handbetrieb müssen so eingerichtet sein, daß die

Last nicht unbeabsichtigt zurücklaufen kann;

Sperrklinken müssen selbsttätig einfallen. Die Last

darf nur mit Kraft oder bei stillstehender Kurbel

gesenkt werden können.

(9) Der Abstand der Winden von den Lukensüllen

muß so groß sein, daß an den Winden und den

Luken gefahrlos gearbeitet werden kann.

(10) An Zylindern von Dampfwinden sind auf

der Bedienungsseite Vorkehrungen zum Schutz der

Arbeitnehmer vor Verbrennungen zu treffen; das

gleiche gilt für Dampfleitungen, soweit dies nicht

durch ihre Lage bedingt entbehrlich ist. Dies gilt

sinngemäß auch für Motorwinden und deren

Abgasleitungen. Bei Dampfwinden müssen die

Ventilgriffe aus isolierendem Material bestehen

oder mit einem solchen Material verkleidet sein.

Austretender Dampf und Abgase müssen so ins

Freie abgeleitet werden, daß niemand gefährdet

und die Sicht des Windenmannes zur Luke nicht

beeinträchtigt wird.

(11) Bewegliche Teile von Kranen und Winden

müssen gegen gefahrbringende Berührung

geschützt sein. Schutzvorrichtungen dürfen während

des Betriebes nicht entfernt werden. Schwungscheiben

und Speichenräder müssen verkleidet, verdeckt

oder umwehrt sein. Dies gilt auch für Seilscheiben

von Ladegeschirrblöcken, die im Betriebszustand

den Arbeitnehmern oder anderen Personen

zugänglich sind.

(12) Drahttrommeln zum Stauen von Festmacherdrähten

müssen mit einer Bremsvorrichtung

versehen sein. Handkurbeln zum Bedienen der

Trommeln müssen rückschlagsicher ausgeführt

sein.

(13) Die Bedienung von Kranen und Winden

darf nur Arbeitnehmern übertragen werden, die mit

diesen Arbeiten vertraut und entsprechend unterwiesen

sind. Der Kapitän hat dafür zu sorgen, daß

1. die Arbeitnehmer bei der Arbeit anliegende

Kleidung tragen;

2. die beim Betrieb von Kranen oder Winden

beschäftigten Arbeitnehmer während dieser

Zeit keine anderen Tätigkeiten verrichten;

3. bei Hangerwinden mit Antrieb durch Faulenzerdraht

die vorgesehenen Sicherungen

sachgemäß benutzt werden und

4. das Deck im Bereich der Ladebäume und

Krane abgesperrt wird,

wenn Gefahr besteht, daß Arbeitnehmer zu Schaden

kommen.

(14) Bedienungsstände von Kranen und Winden

auf erhöhten Plattformen müssen mit einem Geländer

mit Mittelstange ausgerüstet sein. Die Bedienungsstände

der Ladewinden sind so einzurichten,

daß der Windenmann gegen die Unbilden der Witterung

geschützt ist, ausgenommen bei Proviantladewinden.

Die Bedienungsstände der Winden sind

mit Sitzen zu versehen. Der Windenläufer ist so zu

führen, daß er durch andere Konstruktionsteile

nicht beschädigt werden kann. Krane, ausgenommen

Proviantladekrane, sind mit einem Bedienungsstand

zu versehen, der mit einem Schutzgitter

auszurüsten ist. Ist der Bedienungsstand nicht in

einem Führerhaus untergebracht, muß für bestmöglichen

Witterungsschutz gesorgt sein.

(15) Kraftbetriebene Drehvorrichtungen, Hebezeuge

und Rampen müssen im Gefahrenfalle sofort

stillgesetzt werden können. Bei solchen Drehvorrichtungen,

Hebezeugen mit Spillkopfbetrieb sowie

Rampen muß die zum Einschalten und zur Aufrechterhaltung

des Bewegungsablaufes zu betätigende

Einrichtung, wie Hebel, Druckknopf oder

Handrad, von dem Arbeitnehmer in der Einschaltstellung

festgehalten und beim Loslassen automatisch

in die Ausschaltstellung zurückgeführt werden,

so daß der Bewegungsablauf auch unter Last

sofort unterbrochen wird.

(16) Zur Sicherung der Ladebäume und deren

Takelung sowie der Kranausleger müssen entsprechende

Vorrichtungen, auch bei Vorhandensein

einer Decksladung, vorhanden sein.

(17) Hebeeinrichtungen von Bergungsfahrzeugen

müssen den besonderen Anforderungen ihres

Verwendungszweckes genügen.

Ladegeschirr

§ 106. (1) Das Ladegeschirr, einschließlich der

Winden, Ladebäume, Krane sowie der Masten und

des stehenden Gutes, hat den Vorschriften einer

anerkannten Klassifikationsgesellschaft über die

Ausführung und Prüfung von Ladegeschirren zu

entsprechen. Bescheinigungen über die Prüfung des

Ladegeschirrs (Ladegeschirrzeugnis) sind an Bord

aufzubewahren. Bei der Beschaffung von Ersatzteilen

sind die Bescheinigungen über die Belastungsprüfung

derselben in das Ladegeschirrheft einzuheften.

(2) Die höchstzulässige Tragkraft darf nicht

überschritten werden. Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft

kann jedoch eine einmalige Überschreitung

der höchstzulässigen Tragkraft zulassen;

hiebei hat sie die Höhe der Überlastung festzulegen

und zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt

diese Überlastung vorgenommen werden darf.

(3) Das Ladegeschirr, einschließlich der Winden,

Ladebäume, Krane sowie der Masten und des

stehenden Gutes, ist in betriebsfähigem Zustand zu

halten, wobei Einzelteile auszuwechseln sind, deren

Verschleiß größer ist als von einer anerkannten

Klassifikationsgesellschaft erlaubt.

Schleifmaschinen und Schleifkörper

§ 107. (1) Schleifmaschinen dürfen nur mit

geeigneten Schleifkörpern ausgerüstet sein; Schleifkörper

müssen sicher befestigt und verdeckt sein.

(2) Schleifmaschinen müssen mit Drehsinnzeichen

versehen sein; außerdem muß auf jeder

Schleifmaschine die Drehzahl angegeben sein. Auf

Schleifkörpern oder auf einem beigegebenen

Begleitzettel müssen mindestens der Hersteller und

die höchstzulässige Umdrehungszahl pro Minute

des Schleifkörpers angegeben sein. Bei Verwendung

von Schleifkörpern ist darauf zu achten, daß

die Drehzahl der Maschine nicht größer ist als die

zulässige Umdrehungszahl des Schleifkörpers.

(3) Schleifböcke müssen mit geraden oder L-förmigen

nachstellbaren Werkstückauflagen ausgerüstet

sein.

(4) Für Schleifarbeiten sind geeignete Schutzbrillen

zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitnehmer

müssen bei Schleifarbeiten Schutzbrillen tragen.

Befehlsübermittlungseinrichtungen

§ 108. Schiffe, bei denen die Entfernung von der

Brücke zur Back bzw. von der Brücke zum Heck

60 m übersteigt, müssen mit zuverlässigen gegenseitigen

Einrichtungen zur Befehlsübermittlung versehen

sein.

Umsteuereinrichtungen

§ 109. (1) Werden Verbrennungsmotoren von

der Brücke aus umgesteuert, ist an den dazu

bestimmten Anlaßdruckluftbehältern ein Schild mit

folgender Aufschrift anzubringen: „Achtung!

Druckluftbehälterventil während des Betriebes stets

geöffnet halten!".

(2) Während der Fahrt muß stets ausreichend

Druckluft zur Ausführung aller Manöver vorhanden

sein; nur wenn und solange dies sichergestellt

ist, darf Druckluft für andere Zwecke entnommen

werden.

Lenzvorrichtungen

§ 110. (1) Bilgen sind sorgfältig lenz zu halten;

die hiezu erforderlichen Pumpen müssen sich in

gebrauchsfähigem Zustand an Bord befinden.

(2) Wird Ladegut gefahren, das die Pumpen verstopfen

kann, wie lose Saat, Getreide, Teer, Kohle,

Guano oder Sand, sind Bilgen und Wasserläufe vor

Ladebeginn sorgfältig zu reinigen und in geeigneter

Weise gegen das Eindringen des Ladegutes zu

schützen.

Brennstoffbunker und -behälter, Petroleumtanks

§ 111. (1) Brennstoff darf nur in den hiefür von

einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorgesehenen

Tanks und Behältern gefahren werden.

(2) Bilgen sowie Sammelbecken und Auffangbecken

von Brennstoffbehältern, Tanks oder Leitungen

sind trocken zu halten. Bilgen und Ölgräben

müssen ausreichend beleuchtet sein. An geeigneten

Stellen sollen Gitterroste angeordnet sein.

(3) Räume, in denen Brennstoff oder Petroleum

gelagert wird, sind als feuergefährlich zu kennzeichnen.

(4) Der Gebrauch von Feuer, das Rauchen, das

Entzünden von Petroleum oder das Einbringen von

brennenden Petroleumlampen ist in diesen Räumen

verboten. Auf dieses Verbot ist mit einem deutlich

sichtbaren und dauerhaften Anschlag hinzuweisen.

(5) Petroleumtanks müssen mit Füll- und Entlüftungsrohren,

die bis über Deck geführt sind, ausgerüstet

sein. Entlüftungsrohre sind bei kleinen Tanks

bis zu 50 l Inhalt in Räumen, deren Türen unmittelbar

ins Freie führen, nicht erforderlich. Im Maschinenraum

genügt es, wenn das Entlüftungsrohr in

das Maschinenoberlicht geführt ist, sofern die

Mündung des Entlüftungsrohres höher als die Öffnung

des Füllrohres liegt. Petroleumsundanzeiger

für Tanks müssen mit Schutzvorrichtungen versehen

und am Tank absperrbar eingerichtet sein. Die

Absperrung muß selbstschließend sein und darf nur

zeitweise zur Feststellung des Inhaltes geöffnet

werden. Unter dem Entnahmehahn muß sich eine

Auffangwanne befinden.

Doppelböden und Tanks

§ 112. (1) Zum Befahren von Doppelböden und

Tanks von mehr als 1,50 m Höhe müssen unter den

Mannlöchern Steigeisen oder Leitern angebracht

sein.

(2) Einstiege zu Doppelböden und Tanks müssen

ausreichend bemessen und so angeordnet sein,

daß sie ungehindert zugänglich sind.

Elektrische Anlagen

§ 113. (1) Räume, in denen sich explosible Gas- oder

Dampf-Luft-Gemische ansammeln können,

sind explosionsgefährdete Räume; sie dürfen nur

durch explosionsgeschützte Leuchten oder indirekt

durch gasdichte Fenster hindurch beleuchtet werden.

Ist eine Beleuchtungsanlage nicht vorhanden,

dürfen solche Räume nur mit explosionsgeschützten

Handleuchten betreten werden. Schalter, Steckdosen

und Sicherungen müssen außerhalb der

Räume angebracht sein. Explosionsgefährdete

Räume sind insbesondere die Farbenlager-, Lampen-

und Akkumulatorenräume und Räume, in

denen brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt

unter 60° C gelagert oder verwendet werden.

(2) Frei aufgestellte Akkumulatoren sind durch

geeignete Abdeckungen gegen herabfallende

Gegenstände und gegen Verschmutzung zu schützen.

(3) An den Eingängen zu Akkumulatorenräumen

und in diesen Räumen sowie an Akkumulatorenschränken

und -kästen ist ein Schild mit der

Aufschrift: „Vorsicht! Akkumulatoren, Explosionsgefahr

!" anzubringen. Akkumulatorenräume dürfen

nicht zweckentfremdet verwendet werden.

(4) Die vorgesehenen Isoliermaterialien bei

Schalttafeln, bei Handläufen, Holzgrätingen und

Gummimatten sind in einwandfreiem Zustand zu

erhalten und zu benutzen.

(5) Räume, in denen sich freiliegende, unter

einer Betriebsspannung von mehr als 42 V stehende

Teile der elektrischen Anlagen befinden, sind unter

Verschluß zu halten. Der Schlüssel ist vom wachhabenden

Ingenieur zu verwahren. An den Zugängen

sind Warnschilder mit Blitzpfeil und der Aufschrift

„Vorsicht! Elektrische Einrichtungen nicht berühren

!" bei Anlagen mit Nennspannungen bis 1 kV

und mit der Aufschrift: „Hochspannung! Vorsicht!

Lebensgefahr!" bei Anlagen mit Nennspannungen

über 1 kV anzubringen.

(6) Bei Arbeiten in Kesseln, Tanks, Kurbelgehäusen

und anderen engen Räumen darf für Leuchten

und Geräte nur Kleinspannung, das sind Spannungen

mit nicht mehr als 42 V, verwendet werden,

wenn nicht andere geeignete Schutzmaßnahmen

gegen zu hohe Berührungsspannung angewendet

werden.

(7) Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten

an elektrischen Anlagen mit Spannungen über

42 V dürfen nur in spannungslosem Zustand durchgeführt

werden. Sofern sich in Notfällen Arbeiten

an unter Spannung stehenden Teilen nicht vermeiden

lassen, dürfen diese Arbeiten nur von fachkundigen

Arbeitnehmern in Anwesenheit einer weiteren

geeigneten und unterwiesenen Person durchgeführt

werden.

Bootsmannsstuhl

§ 114. (1) Masten ohne Leitern müssen am

Topp mit Vorkehrungen zum Einscheren eines Jolltaues

ausgerüstet sein, wie Scheibe, Stahldraht- oder

Kettenstropp oder breite, stählerne Schelle mit

stählernem Block. Zum Einscheren und Durchholen

des Jolltaues muß ein dünnes Stahldraht- oder

Kunststoffseil eingeschoren sein.

(2) Zu Arbeiten am Mast ohne Leiter sind die

Arbeitnehmer entweder in einem Bootsmannsstuhl

hochzuziehen oder während der Arbeiten durch

einen geeigneten Sicherheitsgürtel zu sichern. Der

Bootsmannsstuhl muß bei Arbeiten an Wanten und

Stagen so eingeschäkelt werden, daß der Schäkelbolzen

nicht am Want oder Stag liegt.

Mastleitern

§ 115. (1) Auf Schiffen über 250 BRT müssen

an den Masten, auch an Radarmasten, bis mindestens

1,50 m unterhalb des Flaggenknopfes feste

stählerne Leitern angebracht sein. Die Sprossen der

Leitern müssen mindestens 0,12 m Abstand vom

Mast und 0,30 m Abstand voneinander haben; die

Sprossen müssen aus spitzkant gestellten Quadrateisen

bestehen. Bei einfierbaren Stengen können

statt der festen Leitern Drahttauleitern angebracht

werden. Steigeisen sind so auszuführen, daß ein

seitliches Abgleiten verhindert wird.

(2) An Ladepfosten müssen Leitern und eine

Vorrichtung, bestehend aus Fuß- und Rückenring,

angebracht sein, die ein gefahrloses Arbeiten an den

oberen Pfosten- und Ladegeschirrteilen ermöglichen.

(3) An Masten, die kein Ladegeschirr haben, wie

bei Schleppern, können Mastleitern entfallen.

Jedoch muß eine Vorkehrung zum Einscheren

eines Jolltaues vorhanden sein.

(4) Salingpodeste müssen ein Geländer mit

Schutzstangen oder ähnlichen, mindest gleich wirksamen

Einrichtungen haben. Von den Mastleitern

muß ein gefahrloser Zugang zur Saling vorhanden

sein.

Raumleitern

§ 116. (1) Laderäume mit mehr als 3 m Raumtiefe

müssen für jede Luke eine fest verlegte stählerne

Raumleiter besitzen. Laderäume, durch die

ein Wellentunnel führt, müssen auf jeder Seite des

Tunnels mit einer Raumleiter ausgerüstet sein. Bei

mehr als 10 m Raumtiefe müssen die Raumleitern

nach Möglichkeit in Abständen von höchstens 4 m

mit Einrichtungen zum Ausruhen, wie Podesten

oder Sitzbügeln, unterteilt sein. Für Laderäume bis

zu 3 m Raumtiefe sind hölzerne Raumleitern

bereitzuhalten, wenn keine fest verlegten stählernen

Leitern vorhanden sind; sie müssen bei Gebrauch

gut gesichert werden.

(2) Laderäume von mehr als 5 m Länge müssen

mit zwei Raumleitern versehen sein, von denen

mindestens eine fest verlegt sein muß. Bei Raumtiefen

von mehr als 6 m dürfen die Raumleitern nur

fest verlegt sein. In Öltanks führende Leitern müssen

geneigt aufgestellt und mit einem Geländer ausgerüstet

sein.

(3) Für Teildecks, die nicht von Raumleitern aus

zugänglich sind, sind besondere Leitern anzuordnen.

(4) Raumleitern müssen mindestens 0,30 m breit

und in einer Flucht ausgeführt sein; sie sind an den

Süllen weiterzuführen. Die Sprossen müssen auch

beim Übergang von einer Leiter zur anderen in

0,30 m Abstand voneinander und in mindestens

0,18 m Abstand von festen Bauteilen entfernt angeordnet

sein.

(5) Sind die Lukensülle höher als 0,80 m, muß

an der Süllaußenseite vor der Raumleiter etwa.

0,70 m unter der Oberkante der Luke ein gekröpftes

Steigeisen oder eine sonstige Auftrittsfläche

angebracht sein.

(6) Wenn Raumleitern in besondere Einsteigluken

eingebaut sind, müssen die Einsteigluken einen

lichten Querschnitt von 600 x 600 mm aufweisen.

(7) Raumleitern dürfen von der Ladung nicht

derart verstellt werden, daß das Verlassen des

Laderaumes verhindert wird. Die Benutzung von

Tauleitern in den Laderäumen ist verboten.

Rohrleitungen

§ 117. (1) Absperrorgane von Dampfrohrleitungen

sind zur Vermeidung von gefährlichen Wasserschlägen

sehr langsam zu öffnen.

(2) Der Austritt von Verbrennungsgasen aus

Auspuffrohrleitungen in Motorenräume oder

andere Räume des Schiffes muß ausgeschlossen

sein. Auspuffrohrleitungen müssen so verlegt und

ausgeführt sein, daß Brandgefahren vermieden werden.

(3) Leitungen, die entlang der Bordwand oder

im Bereich bzw. unterhalb der Tiefladelinie verlegt

sind, müssen in der Nähe der Außenhaut mit

Absperrvorrichtungen versehen sein. Ausmündungen

von Lenzleitungen müssen in der Nähe der

Bordwand mit absperrbaren Rückschlagventilen

ausgerüstet sein.

(4) Falls Rettungsboote durch Ausgußleitungen

beim Fieren vollaufen können, muß eine Notabschaltung

im Bootsbereich vorhanden sein.

(5) Rohrleitungen für heiße Flüssigkeiten, Gase

oder Dampf sind im Arbeits- und Verkehrsbereich

mit einem Schutz gegen Berühren zu versehen,

sofern sie nicht isoliert sind.

Öffnungen von Lüftern und Luftrohren

§ 118. (1) Lüfter und Luftrohre ohne selbsttätige

Verschlußvorrichtungen müssen rechtzeitig

geschlossen werden, wenn Gefahr droht, daß durch

sie Wasser in größerer Menge in das Schiff eindringen

kann.

(2) Luftrohrverschlüsse von Tanks müssen vor

dem Füllen und Lenzen geöffnet werden.

Ketten

§ 119. Kettenstopper dürfen nur gelöst werden,

wenn die Anker klar zum Fallen sein müssen. Falls

keine geschlossenen Kettenkästen vorhanden sind,

sind auf See die Kettenrohre gegen das Eindringen

von Seewasser fachmännisch abzudichten.

Ersatzteile, Werkzeug

§ 120. Für die Ausführung von Instandsetzungs- und

Instandhaltungsarbeiten an Bord muß entsprechend

der Maschinenanlage und elektrischen Anlagen

eine genügende Zahl geeigneter Ersatzteile und

Werkzeuge vorhanden sein, die in gebrauchsfähigem

Zustand zu halten sind. Ferner muß eine entsprechende

Anzahl der gebräuchlichsten Ersatzteile,

wie Schrauben, Bolzen, Muttern, Splinte, Filtergaze

und -siebe, Rund- und Blechmaterial in

Stahl und Nichteisenmetallen, Bleche verschiedener

Dicken, Dichtungen und Dichtungsmaterial, Sicherungen,

Glühlampen, Installationsmaterial und

Meßgeräte, bei Vorhandensein automatischer Anlagen

auch eine entsprechende Anzahl wesentlicher

Teile derselben, vorhanden sein.

Kücheneinrichtungen

§ 121. In Küchen sind Küchenherde sowie Brat-

und Backöfen mit Herdstangen auszurüsten. Die

einzelnen Kochstellen von Küchenherden müssen

mit Schlingerleisten umwehrt sein. Zur Sicherung

der Küchengeräte bei Seegang müssen geeignete

Abstellmöglichkeiten, wie Borde und Schränke, in

ausreichender Anzahl vorhanden sein. Schranktüren

müssen in geschlossenem Zustand einzeln feststellbar

eingerichtet sein. Die Ablaßhähne der

Koch- und Warmwasserkessel sind mit Sicherheitseinrichtungen

auszurüsten, die ein unbeabsichtigtes

Öffnen der Hähne verhindern. Scharfe Ecken und

Kanten sind an Einrichtungsgegenständen, die im

Arbeits- und Verkehrsbereich aufgestellt sind, zu

vermeiden. In Küchen muß mindestens eine feststellbare

Sitzgelegenheit vorhanden sein.

IV. ABSCHNITT

Arbeitsvorgänge, Arbeitsplätze,

Lagerungen, gefährliche Güter und

Stoffe, Übungen

Borddienst

§ 122. (1) Während der gesamten Lade- und

Löschzeit muß entweder der Kapitän oder eine von

ihm beauftragte Person an Bord sein; dies gilt auch,

wenn das Schiff in einem nicht sicheren Hafen oder

an einer nicht sicheren Reede liegt.

(2) Ruder und Ausguck müssen in Fahrt bei

schlechter Sicht mit geschulten Personen besetzt

sein. Wenn es die Verkehrs- und Wetterverhältnisse

gestatten und das Schiff automatisch gesteuert

wird, ist eine Besetzung des Ruders nicht erforderlich.

Der wachhabende Offizier muß sich auf der

Brücke aufhalten.

Gefährliche Arbeiten

§ 123. (1) Gefährliche Arbeiten müssen so

durchgeführt werden, daß ein möglichst wirksamer

Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer

erreicht wird. Solche Arbeiten dürfen nur

unter Anleitung einer geeigneten Aufsichtsperson

durchgeführt werden.

(2) Bei Arbeiten, bei denen Gefahren für Augen

oder Atmungsorgane oder eine Absturzgefahr

besteht, sind insbesondere die §§ 142 bis 144 zu

beachten.

Laden und Löschen

§ 124. (1) Bei Lade- und Löscharbeiten sind

nachstehende Bestimmungen einzuhalten

1. Das Ladegeschirr muß stets in gutem

Zustand erhalten werden;

2. Seile, die auf Winden aufgerollt werden,

dürfen nicht aus mehreren Teilen zusammengespleißt

sein;

3. Augspleiße sind durch mindestens sechsmaliges

Durchstecken der Litzen herzustellen;

4. Stroppen dürfen nur an einer Stelle gespleißt

sein;

5. die Schäkel zwischen Windenläufern und

Ladehaken müssen Schlitzbolzen haben und

mit der Öffnung nach unten durchgesteckt

werden;

6. es dürfen nur Ladehaken verwendet werden,

die sich nicht am Süll oder an anderen Hindernissen

festhaken können. Bei Schwergutgeschirr

ist der Gebrauch von Doppelhaken

zulässig;

7. Ketten und Seile dürfen nicht durch Knoten

gekürzt oder verbunden werden;

8. Ketten dürfen nicht durch behelfsmäßige

Glieder verbunden werden;

9. Hangerketten dürfen nur so befestigt werden,

daß der Schäkel in der Rundung des

Kettengliedes gut aufliegt;

10. das Hinabwerfen von Ketten und sonstigen

Gegenständen in den Raum ist verboten;

11. unter der angehobenen Last und dem belasteten

Baum darf sich niemand aufhalten.

Dies gilt auch beim Verstellen unbelasteter

Bäume;

12. angehobene Lasten müssen unverzüglich an

den dazu bestimmten Stellen abgesetzt werden;

13. beim Arbeiten mit feststehenden Ladebäumen

und gekuppelten Ladeseilen müssen die

Bäume nach außen durch Drahtseilpreventer

der im Ladegeschirrzeugnis angegebenen

Stärke festgesetzt werden. Der Geienstander

darf hiebei als Teil des Preventers verwendet

werden, wenn er ausreichend stark bemessen

ist. Die Preventer dürfen nur an den am

Deck oder am Schanzkleid hiefür vorgesehenen

Augen, Klampen oder Pollern befestigt

werden. Die bei diesem Verfahren zulässige,

im Ladegeschirrzeugnis angegebene Tragkraft

darf nicht überschritten werden;

14. wenn mit behelfsmäßigen Ladevorrichtungen,

wie beim Löschen von Kohlen, gearbeitet

wird, müssen alle Teile des Geschirrs täglich

mindestens einmal auf guten Zustand

und gute Befestigung geprüft werden;

15. in den Laderäumen sowie in der Nähe offener

Luken darf nicht geraucht werden. Auf

Tankern und Schiffen, die entzündbare

Ladung an Deck fahren, darf im gesamten

Decksbereich nicht geraucht werden;

16. während Lade- und Löscharbeiten muß am

Zugang des Schiffes das Rauchverbot deutlich

sichtbar und verständlich angegeben

sein;

17. in Laderäumen, in denen sich entzündbare

Dämpfe, Stäube oder Gase ansammeln können,

muß das Verbot der Verwendung von

offenem Licht und Feuer deutlich sichtbar

angegeben sein.

Laufendes und stehendes Gut

§ 125. (1) Drahtseile, die auf Winden aufgerollt

werden, dürfen nur an den auf der Windentrommel

angebrachten Vorrichtungen befestigt werden; eine

Befestigung mit Tauwerk genügt nicht. Beim Arbeiten

mit Winden müssen mindestens 3 Seilwindungen

auf der Trommel bleiben; dies gilt auch, wenn

Drahtseile auf Spillköpfen aufgetrommelt sind.

(2) Vorläuferketten dürfen nur so lang sein, daß

Spleiß und Schäkel nicht in den Ladeblock geraten

können.

(3) Drahtseile müssen ausgewechselt werden,

wenn auf einer Länge vom achtfachen Seildurchmesser

die Zahl der gebrochenen sichtbaren Einzeldrähte

mehr als ein Zehntel aller Drähte im Seil

beträgt oder das Seil Bruchstellen oder stärkeren

Rostansatz aufweist.

Deckslast

S 126. (1) Die Deckslast ist so zu stauen, daß

die einwandfreie Betätigung der auf dem freien

Deck befindlichen Teile der Steuereinrichtung

nicht beeinträchtigt wird und eine ausreichende

Anzahl von Feuerlöschanschlüssen und Peilrohren

zugänglich bleiben.

(2) Auf Deck liegende Ladung und Reservespieren

sind derart zu befestigen, daß ein Lostreiben

möglichst verhindert wird.

(3) Wenn die Ladung am Deck über die ganze

Breite verteilt ist und die Oberfläche der Deckslast

uneben ist oder in dieser sich Lücken befinden, so

ist für sichere Verkehrswege durch aufgelegte und

gut befestigte Laufstege zu sorgen, die mit Streckleinen

zum Festhalten auszurüsten sind.

(4) Wenn die Höhe der Reling bei Deckslast

keinen genügenden Schutz bietet, sind im Bereich

des Verkehrsweges auf der jeweiligen Seite Strecktaue

in zirka 0,80 und 0,40 m Höhe anzubringen.

Arbeiten an Luken

§ 127. (1) Das Hochziehen oder Herunterlassen

von Personen mit Kranen, Winden, Ladebäumen

oder ähnlichen nicht zur Personenbeförderung

bestimmten Einrichtungen ist verboten. In Notfällen

kann der Kapitän oder eine von ihm beauftragte

Person eine Ausnahme von diesem Verbot unter

Beachtung aller nötigen Sicherheitsvorkehrungen

zulassen.

(2) Bei offenen Luken muß das Deck, wenn es

aus betrieblichen Gründen betreten werden muß,

bis zu einem Abstand von mindestens 0,45 m, vom

Süll aus gemessen, von Lagerungen frei gehalten

werden.

(3) Lukendeckel sind während des Ladens und

Löschens sachgemäß zu stapeln.

(4) Werden Schiebebalken und stählerne Lukentafeln

beim Laden und Löschen in der Luke belassen,

muß ihre Sicherung während der Arbeit regelmäßig

geprüft werden. Die Benutzung von Tauwerk

zum Niederhalten der Schiebebalken ist verboten.

(5) Bei Dunkelheit müssen während des Ladens

und Löschens Deck und Luken ausreichend

beleuchtet sein.

(6) Alle Arbeitsstellen an Bord und alle Stellen,

die zur Verrichtung von Arbeiten betreten werden

müssen, sind bei Dunkelheit ausreichend zu

beleuchten.

(7) Bei Arbeiten an Luken, insbesondere beim

An- und Abdecken von Holzlukendeckeln, beim

Einsetzen, Aussetzen oder Verfahren von Schiebebalken

sowie beim Umgang mit sonstigen Lukenabdeckungen,

müssen die Bedienungsstellen gut

zugänglich sein.

Schweißarbeiten und andere Feuerarbeiten

§ 128. (1) Schweißen und andere Feuerarbeiten

an Behältern, die brennbare Gase, Dämpfe oder

Flüssigkeiten enthalten haben, dürfen nur vorgenommen

werden, nachdem entsprechende Sicherheitsvorkehrungen,

wie Sperrung aller Zuleitungen,

Entfernung von Rückständen, Füllung oder gründliche

Spülung mit Wasser, Wasserdampf oder Inertgas,

getroffen wurden.

(2) Schweißarbeiten sind mit besonderer Vorsicht

auszuführen. Schweißarbeiten an Einrichtungen,

an die besondere Festigkeitsanforderungen

gestellt werden, dürfen mit Bordmitteln nur in Notfällen

vorgenommen werden; sie sind unverzüglich

einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zu

melden.

(3) Acetylen- und Sauerstoffleitungen müssen in

Werkstatträumen fest und freiliegend verlegt sowie

gegen Beschädigungen geschützt sein. An den

Schlauchanschlußstellen sind selbstschließende

Ventile vorzusehen. Autogenschweißanlagen sind

mit Flammenrückschlagsicherungen zu versehen.

Bei der Schweißanlage ist ein Warnschild mit folgender

Aufschrift anzubringen: „Gasflaschenventile

nach Gebrauch sofort wieder schließen!".

Arbeiten an beweglichen Maschinenteilen

§ 129. (1) Arbeiten an beweglichen Maschinenteilen

oder in deren unmittelbarer Nähe dürfen nur

vorgenommen werden, wenn die Maschine stillsteht

und durch geeignete Maßnahmen eine unbeabsichtigte

Ingangsetzung verhindert wird. Beim

Temperaturfühlen an der Schiffswelle muß enganliegende

Kleidung getragen werden.

(2) Das Schmieren beweglicher Maschinenteile

ist nur bei Verwendung von Einrichtungen gestattet,

die ein gefahrloses Arbeiten ermöglichen.

Ingangsetzen von Maschinen

§ 130. Vor dem Ingangsetzen der Maschine hat

sich der die Maschine Bedienende davon zu überzeugen,

daß sich niemand innerhalb des Gefahrenbereiches

der Maschine befindet. Die Arbeitnehmer

haben der Anordnung „Aus der Maschine gehen!"

unverzüglich Folge zu leisten.

Unbefugtes Hantieren an Maschinen

§ 131. Arbeitnehmer dürfen an Maschinen,

deren Bedienung oder Instandhaltung ihnen nicht

obliegt, nicht hantieren.

Befahren und Reinigen von Kesseln und Rauchfängen

§ 132. (1) Kessel und Rauchfänge dürfen erst

nach ausreichender Belüftung und Abkühlung

befahren werden.

(2) Vor dem Befahren von Kesseln müssen

deren Verbindungsleitungen mit im Betrieb befindlichen

Kesseln durch genügend starke Blindflanschen,

durch Abnehmen von Zwischenstücken oder

durch andere geeignete Maßnahmen dicht und

zuverlässig abgeschlossen sein. Das Schließen von

Ventilen in den Verbindungsleitungen und das

Abnehmen der Handräder dieser Ventile gilt nur

dann als geeignete Maßnahme, wenn die Handräder

unter Verschluß gehalten werden und durch

Aufsetzen von besonderen Sicherungen auf die

Ventilspindeln das Öffnen der Ventile mit Sicherheit

verhindert wird. Entlüftungs- bzw. Entwässerungseinrichtungen

zwischen Absperrungen müssen

geöffnet sein.

(3) Beim Befahren der Kessel, der Rauchfänge

und der Feuerungen ist die Verwendung von Lampen,

die mit leichtentzündlichen Stoffen gespeist

werden, verboten.

(4) Bei der Reinigung von Kesseln sind die für

den Umgang mit dem Reinigungsmittel erlassenen

Anweisungen einzuhalten.

(5) Zur Beseitigung von Kesselsteinen dürfen

nur geeignete Lösungsmittel verwendet werden.

Arbeitsplätze in der Elektrowerkstätte

§ 133. Arbeitsplätze in der Elektrowerkstätte

sind mit einem elektrisch nicht leitenden Fußbodenbelag

zu versehen, dessen Standortübergangswiderstand

50 kΩ nicht unterschreiten darf. Arbeitstische

bzw. Werkbänke müssen aus Holz hergestellt sein.

In der Elektrowerkstätte ist eine Anleitung für

Erste-Hilfe-Leistung bei Unfällen durch elektrischen

Strom auszuhängen.

Gesundheitsschädliche Lacke und Anstrichmittel

§ 134. (1) Die Verwendung arsenhaltiger

Anstrichmittel für den Innenanstrich ist verboten.

(2) Lacke und Anstrichmittel, die beim Auftragen

gesundheitsschädliche Gase oder Dämpfe entwickeln,

dürfen in engen Räumen, wie Wasser- und

Ballasttanks, Vor- und Achterpiek oder in allen

sonstigen Räumen, für die keine ausreichende

natürliche Lüftung sichergestellt ist, nicht verwendet

werden. Wenn sich die Verwendung solcher

Lacke und Anstrichmittel in den genannten Räumen

nicht vermeiden läßt, muß vor Beginn der

Arbeiten und während ihrer Duchführung für eine

ausreichende künstliche Be- und Entlüftung

gesorgt werden. Die dabei zugeführte Frischluft ist

dem Freien oder aus Räumen zu entnehmen, die

mit der freien Außenluft durch große Öffnungen

unmittelbar in Verbindung stehen. Das Außerbetriebsetzen

der Lüftungsanlage ist verboten, solange

die Anstricharbeiten im Gange sind. Das Einblasen

von Sauerstoff zur Belüftung ist verboten.

(3) Die Ausführung der Arbeiten ist durch eine

vom Kapitän beauftragte Person ständig zu überwachen.

Der Einfahrende ist unter Verwendung

eines geeigneten Sicherheitsgürtels so anzuseilen,

daß eine allenfalls erforderliche Bergung rasch

erfolgen kann. Erforderlichenfalls ist ein geeignetes

Atemschutzgerät zu tragen. Darüber hinaus muß

die vom Kapitän beauftragte Person alle notwendigen

Vorkehrungen treffen, daß Erkrankte oder

Bewußtlose unverzüglich aus den Räumen herausgeschafft

werden können; hiezu gehört insbesondere

die Bereitstellung von Rettungsleinen und

eines geeigneten Atemschutzgerätes in der Nähe

der Arbeitsstelle.

Schädlingsbekämpfung

§ 135. Arbeitsräume, Schiffsräume und Quartierräume

dürfen nach einer Ausgasung erst betreten

werden, nachdem ein Sachverständiger die

Ungefährlichkeit des Betretens dieser Räume

bescheinigt hat. Das Schlafen in ausgegasten Räumen

ist in der der Ausgasung folgenden Nacht verboten.

Das Bettzeug ist vor Wiedergebrauch gründlich

zu lüften.

Verwendung von Arbeitsstoffen, deren Zusammensetzung

nicht bekannt ist

§ 136. Arbeitsstoffe, wie Reinigungs- oder

Lösungsmittel, deren Zusammensetzung nicht

bekannt ist, dürfen nicht verwendet werden.

Ladungen, die zur Selbsterhitzung neigen oder

gefährliche Gase oder Dämpfe abgeben können

§ 137. (1) In den Laderäumen mit Ladungen,

die zur Selbsterhitzung neigen oder gefährliche

Gase oder Dämpfe abgeben können, dürfen zur

Beleuchtung nur elektrische Sicherheitsleuchten

oder Leuchten in explosionsgeschützter Ausführung

verwendet werden. Der Gebrauch von offenem

Feuer und Licht sowie das Rauchen ist verboten.

(2) In Laderäumen, in denen Sauerstoffmangel

durch zur Selbsterhitzung oder zur Bildung gefährlicher

Gase oder Dämpfe neigende Güter, insbesondere

Massengüter, auftreten kann, gilt auch § 137

Abs. 1.

(3) Bei Ladungen, die zur Selbstentzündung neigen,

sind täglich die Temperaturen während der

Reise zu kontrollieren und im Schiffstagebuch festzuhalten.

(4) Ergibt die Messung ein erhebliches Ansteigen

der Temperatur in der Ladung, das im Hinblick

auf die Außentemperatur nicht erklärlich ist,

oder lassen sonstige Anzeichen, wie Rauch oder

Geruch, auf einen Brand schließen, so ist durch

Abräumen des über der überhitzten Stelle lagernden

Ladegutes der Brandherd freizulegen und mit

reichlichen Wassermengen oder mit einem anderen

erprobten Feuerlöschmittel zu löschen.

(5) Ladungen, die zur Selbsterhitzung neigen

oder gefährliche Gase oder Dämpfe abgeben können,

wie Briketts oder Ölschrot, sind während der

Reise möglichst häufig dahingehend zu prüfen, ob

sich eine Erwärmung oder ein gas- oder benzinartiger

Geruch bemerkbar macht. Ist dies der Fall, darf

in den Räumen, die nicht gasdicht vom Laderaum

getrennt sind, kein Feuer angezündet werden und

die Arbeitnehmer dürfen die Räume bis zum

Löschen der Ladung nicht betreten.

(6) Die von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft

vorgeschriebenen Maßnahmen bei

Ladungen, die übergehen können, sind einzuhalten.

(7) Zusätzliche Vorschriften des Lade- und

Löschhafens sind zu berücksichtigen.

Arbeiten in gefährlichen Räumen, Lade- und Lagerräumen

§ 138. (1) Gefährliche Räume, einschließlich

der Vor- und Achterpiek und des Doppelbodens,

sowie Tanks, die von der Außenluft abgeschlossen

waren, dürfen ohne von der umgebenden Luft

unabhängige Atemschutzgeräte, wie Behältergeräte,

nur betreten werden, wenn sie unmittelbar

zuvor gründlich gelüftet worden sind und festgestellt

wurde, daß die Luft genügend Sauerstoff enthält,

sowie die Schiffsleitung dies ausdrücklich

angeordnet hat.

(2) Abs. 1 gilt auch für gefährliche Räume, einschließlich

der Vorpiek und Achterpiek und des

Doppelbodens sowie Tanks, in denen sich gesundheitsschädliche

Luftverunreinigungen in gefahrbringender

Konzentration oder explosible Gas- oder

Dampf-Luft-Gemische ansammeln können.

Der Kapitän oder eine von ihm beauftragte Person

darf das Betreten erst gestatten, nachdem durch

geeignete Meßverfahren festgestellt wurde, daß ein

gefahrloses Betreten der Räume möglich ist.

(3) Während der Durchführung von Arbeiten in

gefährlichen Räumen, Tanks oder Laderäumen

muß außerhalb derselben eine fachkundige Aufsichtsperson

anwesend sein.

(4) Bei Arbeiten in engen, schlecht belüfteten

Räumen darf offenes Feuer nur verwendet werden,

wenn Vorkehrungen für den Abzug der Verbrennungsgase

getroffen wurden.

(5) Lagergüter sind in Lagerräumen so zu

stauen, daß sie auch bei Seegang gut zugänglich

sind.

(6) Das Ausruhen an Orten, an denen Leben

und Gesundheit gefährdet sind, ist verboten.

Übungen

§ 139. (1) An den vom Kapitän oder von einer

von ihm beauftragten Person angeordneten Übungen

im Sicherheitsdienst, wie Schottenmanöver,

Boots-, Feuerlösch-, Ruder- und anderen Übungen,

hat jeder Arbeitnehmer teilzunehmen, soweit er

nicht ausdrücklich davon befreit wird.

(2) Es ist verboten, beim Wriggen auf den Boots-

duchten zu stehen. Die Arbeitnehmer haben bei

den Boots- und Ruderübungen Rettungswesten

anzulegen.

Bedienungsanleitungen

§ 140. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet,

Bedienungsanleitungen einzuhalten; dies gilt insbesondere

für die Bedienungsanleitungen des Leinenwurfgerätes

und der Löt- und Anwärmlampen.

Bedienungsanleitungen müssen an geeigneter Stelle

gut sichtbar angebracht sein; dies gilt insbesondere,

wenn ein Leinenwurfgerät an Bord eines Schiffes

vorgeschrieben ist.

V. ABSCHNITT

Schutzausrüstung

Schutzkleidung

§ 141. (1) Bei Arbeiten an Deck, Winden und in

der Maschine oder bei sonstigen Arbeiten, bei

denen eine Gefährdung durch lose Kleidung

besteht, ist eine anliegende Kleidung zu tragen.

Dies gilt auch für die Wetterschutzkleidung. Fingerringe

dürfen bei der Arbeit nicht getragen werden.

(2) Die Arbeitnehmer müssen festes, rutschsicheres

Schuhzeug tragen.

(3) Bei Arbeiten mit heißen, sehr kalten, ätzenden,

giftigen oder infektiösen Stoffen sowie mit

scharfkantigen oder spitzen Gegenständen sind

geeignete Handschuhe zu benutzen.

(4) Kleidungsstücke dürfen in der Nähe von

Maschinen oder sich bewegender Teile nicht angezogen,

abgelegt oder aufbewahrt werden. Auch auf

stillstehenden Triebwerken darf Schutzkleidung

nicht abgelegt werden.

(5) Die in den Abs. 1 bis 3 genannten Bekleidungsstücke

sind den Arbeitnehmern zur Verfügung

zu stellen.

Schutz der Äugen

§ 142. (1) Für Arbeiten, bei denen die Möglichkeit

der Schädigung der Augen besteht, sind geeignete

Schutzbrillen bereitzuhalten. Die beigestellten

Schutzbrillen sind von den Arbeitnehmern zu

benutzen.

(2) Beim Durchblasen von Wasserstandsgläsern

ist ein Schutzschild zu verwenden.

Schutz der Atmungsorgane

§ 143. Für Arbeiten, bei denen gesundheitsschädliche

Stäube, Dämpfe oder Gase entstehen,

sind geeignete Atemschutzgeräte bereitzuhalten.

Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die beigestellten

Atemschutzgeräte bei den in Betracht kommenden

Arbeiten zu tragen. Staubmasken dürfen bei

der Brandbekämpfung nicht verwendet werden.

Sicherheitsgürtel und Rettungswesten

§ 144. (1) Bei allen über einzelne Handgriffe

hinausgehenden Arbeiten, die außenbords oder an

Deck außerhalb der Reling, am Mast, im Bootsmannsstuhl

oder auf Stellagen ausgeführt werden

müssen, hat der Wachhabende dafür zu sorgen,

daß Vorkehrungen gegen Abstürzen, wie durch

Verwendung eines geeigneten Sicherheitsgürtels,

getroffen werden. Der Wachhabende bat diese

Arbeiten zu beaufsichtigen. Die Arbeitnehmer sind

verpflichtet, die beigestellten Sicherheitsgürtel zu

benutzen.

(2) Während der Fahrt dürfen Außenbordsarbeiten

nur in dringenden Fällen angeordnet werden.

Der Wachhabende hat dafür zu sorgen, daß die

diese Arbeit ausführenden Arbeitnehmer Rettungswesten

anlegen. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet,

die beigestellten Rettungswesten anzulegen; dies

gilt auch für Außenbordsarbeiten von Booten oder

Prähmen aus.

VI. ABSCHNITT

Brandschutzmaßnahmen

Feuergefährliche Lacke und sonstige Anstrichmittel

§ 145. (1) In Quartierräumen, Motorenräumen

und in Aufstellungsräumen von ölbeheizten Kesseln

oder sonstigen ölführenden Anlagenteilen dürfen

nur schwer entzündliche, von einer anerkannten

Klassifikationsgesellschaft zugelassene Lacke und

sonstige Anstrichmittel verwendet werden. Dies gilt

nicht für den Anstrich von beweglichen Einrichtungen.

(2) Lacke und sonstige Anstrichmittel müssen

auf dem freien Deck oder in einem eigenen Farbenlagerraum

gelagert werden. Dieser Raum muß von

Arbeitsräumen, Schiffsräumen und Quartierräumen

durch Stahlwände gasdicht getrennt sein. Türverbindungen

sind als selbstschließende, gasdichte

Stahltüren auszubilden; solche Türen sind zu

Arbeits- und Quartierräumen nicht zulässig. Der

Farbenlagerraum muß ausreichend be- und entlüftet

werden können. Im Farbenlagerraum und am

Aufbewahrungsort am Deck ist das Rauchen und

die Verwendung von offenem Feuer und Licht verboten.

Durch entsprechende Warnschilder (§ 149

Abs. 1) ist auf dieses Verbot hinzuweisen; ein solches

Warnschild ist auch an der Außenseite der

Zugangstüre zum Farbenlagerraum anzubringen.

(3) Lacke und sonstige Anstrichmittel, die flüchtige

Bestandteile mit einem Flammpunkt unter

60° C enthalten, sind in festen, gut verschlossenen

Behältern möglichst kühl aufzubewahren. Die

Behälter müssen entsprechend gekennzeichnet sein.

Brennbare Flüssigkeiten; Druckgase und Flüssiggas

§ 146. (1) Brennbare Flüssigkeiten mit einem

Flammpunkt unter 60° C, ausgenommen die im

§ 145 genannten und Petroleum, sowie Druckgase

und Flüssiggas, wie Propan oder Butan-Propan-

Gemische, für den Bordbedarf dürfen nur auf dem

freien Deck, vor Wärmeeinwirkung geschützt,

gelagert werden. Fässer sind gut zu haltern; Kannen,

Flaschen und andere tragbare Gefäße sind in

besonderen, nicht brennbaren, verschließbaren und

gut lüftbaren Schränken oder Verschlägen zu

lagern.

(2) Abweichend vom ersten Satz des Abs. 1 dürfen

Stahlflaschen mit Sauerstoff oder Acetylen in

besonders eingerichteten Lagerräumen auf dem

obersten durchlaufenden Deck getrennt untergebracht

werden, wenn sie gegen Wärmeeinwirkung,

insbesondere Sonneneinstrahlung, geschützt sind.

Gemeinsame Lagerung mit leicht entzündlichen

oder anderen feuergefährlichen Stoffen ist unzulässig.

In unmittelbarer Nähe von Lagerräumen mit

mehr als fünf Gasflaschen muß ein zum Löschen

von Gasflaschenbränden geeigneter Handfeuerlöscher

bereitgehalten werden.

(3) Flüssiggasverbrauchseinrichtungen mit Ausnahme

von Beleuchtungskörpern dürfen nur verwendet

werden, wenn sie einem zugelassenen Baumuster

entsprechen und vor dem Einbau auf Dichtheit

und einwandfreie Funktion geprüft worden

sind.

Feuergefährliche Gegenstände

§ 147. (1) Explosible, zur Selbstentzündung neigende

oder leicht brennbare Gegenstände müssen

in Blechbehältern mit dichtschließenden Deckeln

aufbewahrt werden. Dies gilt insbesondere für die

Aufbewahrung von Feuerwerkskörpern, ölhaltigen

Lappen, Putzwolle und dergleichen.

(2) Papierdekorationen müssen schwer entflammbar

sein.

(3) Auf Schiffen müssen Vorhänge aller Art,

Tischdecken und Papierkörbe aus nicht brennbarem

Material bestehen.

Öfen, Herde und Heizungsanlagen

S 148. (1) Öfen, Herde und Heizungsanlagen

(Raumheizgeräte) müssen standsicher aufgestellt

und befestigt sein.

(2) Brennbarer Decksbelag unter Feuerstellen

sowie brennbare Wandteile in der Nähe von Öfen,

Herden, Rauchrohren und dergleichen müssen in

ausreichender Weise, wie durch entsprechend

große und starke Blechplatten, vor Wärmeeinwirkung

geschützt sein. Zwischen den Blechplatten

und den zu schützenden Teilen muß sich ein mindestens

1 cm breiter, freier Zwischenraum oder eine

andere gleichwertige Isolierung, wie Asbest, befinden.

(3) Klappen zur Begrenzung des Schornsteinzuges

müssen auch in geschlossener Stellung mindestens

ein Viertel des Querschnittes des Rauchabzugsrohres

freilassen; bei Anordnung der Klappe

im waagrecht liegenden Teil des Rauchabzugsrohres

muß der nicht verschlossene Teil des Querschnittes

in der oberen Hälfte des Rauchabzugsrohres

liegen.

(4) Die Schornsteine müssen Rauchhauben

haben; klappbare Rauchhauben sind unzulässig.

(5) Räume, in denen Öfen aufgestellt sind, müssen

nicht absperrbare Öffnungen haben, die eine

ausreichende Zufuhr von Verbrennungsluft aus

dem Freien gewährleisten. Während des Betriebes

der Öfen dürfen diese Lüftungsöffnungen nicht

verschlossen werden.

(6) In Quartierräumen ist der Gebrauch von

Öfen ohne Abzug verboten.

(7) Mit Öl beheizte Öfen, Herde und Heizungsanlagen

(Raumheizgeräte) müssen in ihrer Bauart

den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Der sichere Betrieb muß auch unter den Besonderheiten

des Schiffsbetriebes gewährleistet sein.

(8) Über Öfen und elektrischen Heizkörpern

dürfen keine Kleiderstücke und dergleichen aufgehängt

werden.

Verbot des Rauchens und der Verwendung von offenem

Feuer und Licht

§ 149. (1) In Räumen, in denen eine erhöhte

Brandgefahr besteht, wie in Werkstatträumen,

Motoren- und Brennstoffvorratsräumen, Lagerräumen

für brennbare Flüssigkeiten oder Farbenlagerräumen,

muß das Verbot des Rauchens und der

Verwendung von offenem Feuer und Licht deutlich

sichtbar angebracht sein.

(2) Das Rauchen in der Koje ist verboten.

(3) Bei der Brennstoffübernahme, bei der Entnahme

von Petroleum aus Tanks für den Bordbedarf

und ähnlichen feuergefährlichen Arbeiten, darf

nicht geraucht und kein offenes Feuer und Licht

verwendet werden.

Feuerlöschgeräte und -einrichtungen; Feuerlöschmittel;

Feuerlöschübungen

§ 150. (1) Handfeuerlöscher sind gut sichtbar

und leicht erreichbar anzubringen und derart zu

plombieren, daß ihre Benutzung ohne Verletzung

der Plombe nicht möglich ist.

(2) Soweit erforderlich, sind auch frostsichere

Handfeuerlöscher vorzusehen, die besonders

gekennzeichnet sein müssen.

(3) Handfeuerlöscher und andere Feuerlöschgeräte

müssen vor Wärmeeinwirkungen, die ihre Verwendbarkeit

beeinträchtigen können, geschützt

sein.

(4) Feuerlöschgeräte, -einrichtungen und -mittel

sind in gutem Betriebszustand zu halten; sie müssen

zur sofortigen Verwendung bereit sein.

(5) Mit der Überwachung und Prüfung der

Feuerlöschgeräte, -einrichtungen und -mittel sind

ein Offizier für den Decks- und Wirtschaftsbetrieb

und ein Ingenieur für den Maschinenbetrieb zu

beauftragen. Auf kleineren Schiffen bleibt der

Kapitän für die Überwachung und Prüfung zuständig.

(6) Die Arbeitnehmer sind einmal im Monat in

Angelegenheiten des Brandschutzes zu unterweisen

und durch Feuerlöschübungen mit der Handhabung

der Geräte und Einrichtungen vertraut zu

machen. Bei diesen Übungen sind die Arbeitnehmer

auch auf ihre Kenntnis der Sicherheitsrolle für den

Brandschutz zu prüfen. Die Durchführung der

Feuerlöschübungen und die Überprüfung der

Geräte und Einrichtungen ist in das Schiffstagebuch

einzutragen.

TEIL I

Sicherheitsvorschriften für Jachten

I. ABSCHNITT

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 151. (1) Die Vorschriften dieses Teils gelten

für Jachten.

(2) Die Schiffspatentverordnung bzw. die

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, Abschnitte XIII

und XIV, sind auf Jachten sinngemäß anzuwenden,

soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts

anderes bestimmt ist.

(3) Ist die Anwendung von Vorschriften dieses

Teils technisch nicht möglich oder mit wirtschaftlich

nicht vertretbaren Kosten verbunden oder werden

die Mindestlängen gemäß § 156 unterschritten,

bestimmt der Bundesminister für Verkehr auf

Grund eines Gutachtens eines gemäß § 155 bestellten

Sachverständigen, welche Anforderungen

erfüllt werden müssen, damit die Sicherheit der an

Bord befindlichen Personen und der Seeschiffahrt

nicht beeinträchtigt wird.

Sonderregelung

§ 152. Abweichend von § 151 Abs. 1 finden auf

Jachten, für die ein Schiffspatent oder eine Zulassungsurkunde

ausgestellt wurde, sofern ihre Länge

über alles nicht mehr als 7 m beträgt und sie nur

kurzzeitig für Watt- oder Tagesfahrten unter

Beachtung der Wetterlage eingesetzt werden, lediglich

die Vorschriften der §§ 163 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6

und 8, 164 Abs. 1 Z 1 und 3, 165 Abs. 1 Z 1, 4 und

7, 166 Abs. t Z 1 und 3 sowie 167 Abs. 1 Anwendung.

Pflichten des Eigentümers

§ 153. Die Verantwortung für die Sicherheit der

Jacht, die einwandfreie Beschaffenheit der geforderten

Ausrüstungsteile und die ausreichende Qualifikation

der Besatzung obliegt allein dem Eigentümer

der Jacht bzw. dem von ihm Beauftragten.

II. ABSCHNITT

Ausstellung von Meßbriefen und

Ausrüstungs-Sicherheitszeugnissen

Antragstellung

§ 154. (1) Meßbriefe und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse

werden auf Antrag des Eigentümers

auf dessen Kosten ausgestellt.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen

1. Generalplan mit Seitenansicht und Draufsicht

oder ersatzweise entsprechende Fotografien;

2. Angaben über die Haupubmessungen und

den Werkstoff des Schiffskörpers;

3. Angaben darüber, für welchen Fahrtbereich

das Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis ausgestellt

werden soll;

4. Angaben über den Liegeplatz der Jacht, wo

und wann die Vermessung und Besichtigung

durchgeführt werden kann.

Sachverständige

§ 155. Zur Durchführung der Vermessung und

Besichtigung sind österreichische Ziviltechniker für

Schiffstechnik und vom Bundesminister für Ver-

kehr dazu ermächtigte, entsprechend qualifizierte

Institutionen oder dazu ermächtigte Personen, die

über eine entsprechende Qualifikation verfügen,

berechtigt.

Mindestlängen

§ 156. Zur Ausstellung der Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse

für die einzelnen Fahrtbereiche werden

folgende Mindestlängen der Jachten festgelegt

für Fahrtbereich 1: L = 5 m

für Fahrtbereich 2: L = 6 m

für Fahrtbereich 3: L = 7 m

für Fahrtbereich 4: L = 8 m.

Ausstellung

§ 157. (1) Nach erfolgter Vermessung (§ 158)

bzw. Besichtigung (§ 160) der Jacht ist ein Meßbrief

nach dem Muster der Anlage 11 bzw. ein Ausrüstungs-

Sicherheitszeugnis nach dem Muster der

Anlage 12 durch einen nach § 155 berechtigten

Sachverständigen auszustellen.

(2) Meßbrief und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis

sind im Original oder in beglaubigter Kopie an

Bord mitzuführen.

III. ABSCHNITT

Meßbrief

Vermessung

§ 158. (1) Eine Vermessung ist durchzuführen

1. bei Zulassung einer Jacht zur Seeschiffahrt;

2. nach größeren Umbauten, bei denen die

Jacht wesentlich verändert wird.

(2) Die Vermessung einer Jacht hat in schwimmendem

Zustand (Wasservermessung) und, soweit

möglich, in aufgedockter Lage (Landvermessung)

zu erfolgen. Zur Feststellung der Schwimmlage

sowie zur Besichtigung der Jacht für die Ausstellung

eines Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses ist

diese fahrtenmäßig entsprechend den Anforderungen

für den jeweiligen Fahrtbereich auszurüsten.

Der Eigentümer der Jacht hat für entsprechende

Hilfeleistung bei der Vermessung und Besichtigung

zu sorgen.

(3) Abweichend von Abs. 1 Z 1 kann von einer

Vermessung abgesehen werden, wenn ein Meßbrief

vorliegt und glaubhaft gemacht wird, daß seit dessen

Ausstellung keine größeren Umbauten bzw.

wesentlichen Änderungen vorgenommen wurden.

Die Umschreibung des Meßbriefes auf einen neuen

Eigentümer ist zulässig.

Vermessungsgrößen

§ 159. (1) Die im Meßbrief einzutragenden

Raumgehalte errechnen sich aus der nachstehenden

Formel

Bruttoraumgehalt = 0,6 L B H + 0,5 Inhalt der

Aufbauten,

Nettoraumgehalt = Bruttoraumgehalt — Abzug

für Treibkraft.

Der Abzug für die Treibkraft beträgt bei Segeljachten

10 vH, bei Motorjachten 20 vH des Bruttoraumgehaltes.

Die Raumgehalte sind in m³ und

Registertonnen anzugeben (1 m³ = 0,353 RT).

(2) Hauptabmessungen des Rumpfes

L1 = Länge in der Schwimmwasserlinie ( =

Wasserlinie, auf der die fahrtenmäßig

ausgerüstete Jacht schwimmt),

L2 = Länge über alles, dh. von Hinterkante

Spiegel (Achtersteven) bis Vorderkante

Vorsteven in Deckshöhe (ohne Schanzkleid,

Scheuerleisten, Beschläge, u.dgl.),

L = L1 + L2 = Vermessungslänge,

B = größte Breite der Jacht auf Außenkante

Außenhaut an der breitesten Stelle der

Jacht (ohne Scheuerleisten),

T1 = rechnerischer Rumpftiefgang, bei Jachten

mit Kielflosse gemessen auf 0,5 L1

gemäß Skizze 1, bei Jachten mit durchgehendem

Kiel an der tiefsten Stelle des

Rumpfes gemäß Skizze 2,

T2 = minimaler Gesamttiefgang, bei aufgeholtem

Schwert bzw. Hubkiel gemäß

Skizze 4,

T3 = maximaler Gesamttiefgang,

F = minimaler Rumpffreibord,

H = T1 + F = Rumpfseitenhöhe.

(3) Segelabmessungen

Nach Angaben des Eigentümers. Aufmessung nur

auf ausdrücklichen Wunsch des Eigentümers.

VLG = Vorlieklänge des Großsegels

ULG = Unterlieklänge des Großsegels

OLG = Oberlieklänge, zB bei Gaffelsegeln

VLV = Vorlieklänge des Vorsegels

NW = Normalenlänge vom Schothorn bis Vorliek

des Vorsegels nach Skizze 4

SG = 0,5 VLG ULG - „Am Wind-Segelfläche"

des Großsegels

0,5 (ULG + OLG) VLG (Gaffelsegel)

SV = 0,5 VLV NW = „Am Wind-Segelfläche"

des Vorsegels

S = SG + SV = vermessene „Am Wind-

Segelfläche".

IV. ABSCHNITT

Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis

Besichtigung

§ 160. Die Besichtigung ist durchzuführen

1. bei Zulassung einer Jacht zur Seeschiffahrt;

2. nach jedem die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden

Unfall, bei Feststellung von

Mängeln sowie bei größeren Instandsetzungen

oder Erneuerungen;

3. im Einzelfall nach Anordnung des Bundesministers

für Verkehr, wenn begründete

Zweifel an der Seetüchtigkeit der Jacht

bestehen.

Frist

§ 161. (1) Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse sind

auf die Dauer von vier Jahren auszustellen.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann eine kürzere

Gültigkeitsdauer festgelegt werden, sofern besondere

Umstände hinsichtlich des Erhaltungszustandes

der Jacht vorliegen.

Verbot von Änderungen

§ 162. Nach der Ausstellung des Ausrüstungs-

Sicherheitszeugnisses dürfen an der Jacht oder

ihrer Ausrüstung keine Änderungen vorgenommen

werden, die die Seetüchtigkeit beeinträchtigen

könnten.

V. ABSCHNITT

Anforderungen an Jachten

Rumpf und Aufbauten

§ 163. (1) Für alle Fahrtbereiche gilt

1. Die Festigkeit der Verbände des Schiffskörpers,

der Aufbauten und der Takelage hat so

ausreichend zu sein, um allen vorhersehbaren

Beanspruchungen des jeweiligen Fahrtbereiches

widerstehen zu können. Jachten,

deren Kiel nach Inkrafttreten dieser Verordnung

gelegt wurde und deren Länge über

alles 20 m oder mehr beträgt sowie solche,

die für mehr als 12 Personen zugelassen

sind, sind nach den Vorschriften einer anerkannten

Klassifikationsgesellschaft zu

bauen;

2. Jachten, deren Kiel nach Inkrafttreten dieser

Verordnung gelegt wurde und deren Länge

über alles 15 m oder mehr beträgt, sind mit

einem wasserdichten Kollisionsschott auszustatten.

Außerdem sind die Motorenräume

gegenüber den übrigen Räumen der Jacht

wasserdicht und feuerhemmend abzuschotten.

Die Schotten haben bis zum obersten

durchlaufenden Deck zu reichen;

3. die Querstabilität der Jacht hat den Anforderungen

des jeweiligen Fahrtbereiches zu

genügen. Ergeben sich bei der Besichtigung

für die Ausstellung des Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses

Zweifel darüber, ob die

Querstabilität der Jacht ausreichend ist, so

ist ein Nachweis der Stabilität zu verlangen.

Dieser ist rechnerisch oder durch eine

andere geeignete Methode zu erbringen. Ein

eventuell erforderlicher Krängungsversuch

ist durchzuführen. Die Tanks sind dabei so

zu füllen, daß der Einfluß der freien Oberflächen

einwandfrei erfaßt werden kann;

4. alle Öffnungen, Ausschnitte, Durchführungen

in der Außenhaut sind durch geeignete

Vorrichtungen, wie Seeverschlüsse, Seeventile

oder Seeschlagblenden, so verschließbar

zu halten, daß kein Wasser in das Innere der

Jacht dringen kann;

5. Öffnungen im Kollisionsschott sind nicht

zulässig; in allen anderen wasserdichten.

Schotten sind sie auf das notwendige Minimum

zu reduzieren; durch geeignete Vorrichtungen

ist eine wasserdichte Verschließbarkeit

zu ermöglichen. Die Verschlußvorrichtungen

sind auf See geschlossen zu halten;

6. Schwertkästen mit offenen Schlitzen sind

nicht zulässig;

7. alle Luken, Deckel, Niedergänge, Fenster,

die geöffnet werden können, haben wetterdicht

verschließbar zu sein;

8. ein durchlaufendes wasserdichtes Deck hat

vorhanden zu sein. Für Jachten, die im

Fahrtbereich 1 und 2 eingesetzt werden sollen

sowie für solche, denen ein Schiffspatent

oder eine Zulassungsurkunde ausgestellt

wurde, dürfen anstelle des durchlaufenden

wasserdichten Decks Auftriebskörper angeordnet

werden, so daß die Unsinkbarkeit der

Jacht gewährleistet ist;

9. sofern ein Cockpit vorhanden ist, ist dieses

fest in den Schiffskörper und zum Schiffsinnern

wasserdicht einzubauen. Niedergangsöffnungen

sind oberhalb der Sitzduchten

anzuordnen oder durch Steckschotte entsprechender

Höhe gegen Wasserschwall zu

sichern. Bei Segeljachten darf der Cockpitboden

nicht weniger als 0,02 L2 über der

Schwimmwasserlinie liegen; Lenzrohre sind

so anzuordnen, daß auch bei großer Krängung

durch sie kein Wasser in das Cockpit

eindringen kann;

10. soweit möglich sind Motorenanlagen von

Wohnräumen zu trennen. Zugängliche rotierende

Teile sind ausreichend zu schützen.

Bei Jachten, deren Länge über alles 20 m

oder mehr beträgt, ist ein Notausgang aus

dem Maschinenraum vorzusehen. Motor

und Getriebe sind mit geeigneten Vorrichtungen

zu versehen, die das Ausfließen von

Öl infolge der Schiffsbewegungen verhindern;

11. die Verbindungsleitung vom Brennstoffverbrauchsbehälter

zum Motor hat am Behälter

mit einer Absperrvorrichtung versehen zu

sein, sofern der Brennstoff nicht in Bodentanks

untergebracht ist. Einfüllstutzen im

Cockpit sind nicht zulässig. Brennstofftanks

sind mit ausreichenden Entlüftungen ins

Freie auszustatten;

12. der Maschinenraum ist mit einer ausreichenden

Lüftung zu versehen. Eine mechanische

Lüftung hat außerhalb vom Maschinenraum

schaltbar zu sein;

13. Brennstofftanks und -behälter sind von den

Wohnräumen getrennt anzuordnen. Ist dies

auf Grund der geringen Größe der Jacht

nicht möglich, sind sie gegenüber den

Wohnräumen geeignet zu isolieren. Sind

Wasser und Brennstoff in Doppelbodentanks

untergebracht, so sind sie durch Kofferdämme

zu trennen. Lose Tanks sind ausreichend

zu sichern.

(2) Für die Fahrtbereiche 1 und 2 gilt zusätzlich

Bei Segeljachten darf das Cockpitvolumen unterhalt

des niedrigsten Cockpitsülls 0,09 L1 B F nicht

überschreiten.

(3) Für die Fahrtbereiche 3 und 4 gilt zusätzlich

1. Sofern bei Motorjachten ein Cockpit vorhanden

ist, hat dieses selbstlenzend zu sein;

2. bei Segeljachten darf das Cockpitvolumen

unterhalb des niedrigsten Cockpitsülls 0,06

L1 B F nicht überschreiten;

3. Fenster haben der örtlichen Festigkeit der

angrenzenden Flächen zu entsprechen. Werden

Seitenfenster unterhalb des Hauptdecks

angeordnet, so sind Gummiklemmprofile als

Einfassung nicht zulässig. Bei Segeljachten

sind unterhalb des Hauptdecks Festfenster

anzuordnen. Maschinenräume dürfen in der

Außenhaut keine Fenster erhalten.

Inneneinrichtung

§ 164. (1) Für alle Fahrtbereiche gilt

1. Flüssiggasanlagen auf Jachten haben sinngemäß

den Richtlinien einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft

zu entsprechen;

2. alle Kojen, auch klappbare, sind fest einzubauen;

3. elektrische Kabel sind isoliert auszuführen,

Rückleitungen durch den Rumpf sind,

soweit möglich, zu vermeiden. Eine ausreichende

Anzahl von getrennten Stromkreisen,

welche durch Sicherungen geschützt

sind, ist vorzusehen;

4. an Bord der Jacht ist entsprechend der

Dauer der Fahrt und der Anzahl der Personen

an Bord ausreichend Trinkwasser in

geeigneten Behältern unterzubringen.

(2) Für die Fahrtbereiche 3 und 4 gilt zusätzlich

1. Ein Kocher ist fest und mindestens einfach

kardanisch wirkend einzubauen und mit

einer sicheren und gut zugänglichen Brennstoffabsperrung

zu versehen;

2. eine fest eingebaute Kombüseneinrichtung

einschließlich Spüle ist vorzusehen;

3. eine Toilette ist fest einzubauen. Der obere

Rand des Toilettenbeckens hat über der

Schwimmwasserlinie zu liegen. Zu- und

Abflüsse sind so anzubringen, daß auch bei

Falschbedienung der Seeventile kein Wasser

in das Schiffsinnere dringen kann;

4. mindestens 1,5 1 Frischwasser pro Person

und Seetag sind in getrennten, fest eingebauten

Tanks mitzuführen.

Allgemeine Ausrüstung

§ 165. (1) Für alle Fahrtbereiche gilt

1. Jede Jacht ist mit einer Reling zu versehen,

die aus Bugkorb, Relingstützen und Drahtseildurchzügen

besteht, und so auszuführen,

daß sie ihrer Sicherheitsfunktion jederzeit

gerecht wird. Die Befestigungen der Reling

haben ausreichende Festigkeit aufzuweisen

und so konstruiert zu sein, daß die Relingstützen

nicht herausgezogen werden oder

umkippen können. Beträgt die Höhe der

Reling mehr als 450 mm, ist ein Durchzug

auf halber Höhe vorzusehen. Bei Motorjachten,

die nur im Fahrtbereich 1 eingesetzt

werden sollen, und bei Jachten, denen ein

Schiffspatent oder eine Zulassungsurkunde

ausgestellt wurde, genügen anstelle der

Reling entsprechend angebrachte Handläufe,

sofern die Sicherheit der an Bord

befindlichen Personen gewährleistet ist;

2. jede Jacht ist mit einer von Hand bedienbaren

Bilge-Lenzpumpe auszustatten, die vom

Rudergänger leicht bedient werden kann,

auch wenn Luken und Niedergänge

geschlossen sind;

3. bei Jachten, deren Länge über alles 10 m

oder mehr beträgt, sind außerdem vorzusehen

Motorjachten: eine mechanisch angetriebene

Bilge-Lenzpumpe,

Segeljachten: eine mechanisch angetriebene

oder von Hand bedienbare Bilge-Lenzpumpe;

4. ausreichend Festmacherleinen, Fender und

ein Bootshaken sind an Bord mitzuführen;

5. eine Schlepptrosse ist an Bord mitzuführen.

Die vorgeschriebene Stärke und Länge sind

der Tabelle in Anlage 13 zu entnehmen. Die

Schlepptrosse ist derart einzurichten, daß sie

als Ankertrosse an den Kettenvorlauf angeschlagen

werden kann;

6. jede Jacht ist mit Ankern, Ankerketten und

Trossen nach den Tafeln A und B der

Anlage 13 auszurüsten;

7. jede Jacht ist mit geeigneten Einrichtungen

zum sicheren Belegen der Ankerketten und

-trossen auszurüsten. Für Anker von 30 bis

50 kg sind Vorrichtungen zum Ausbrechen

und Hieven der Anker vorzusehen, wie zB

starke Schotwinden. Anker von 50 kg und

mehr sind in Klüsen zu fahren oder einsatzbereit

auf dem Vordeck zu haltern. Für solche

Anker sind Ankerwinden und Kettenstopper

erforderlich. Die Jachten sind auf

dem Vorschiff mit ausreichend großen und

festen Schlepp-Pollern, ferner über das

Schiff verteilt mit Klampen, Pollern und

gegebenenfalls geeigneten Klüsen zum Belegen

von 4 Festmachertrossen auszurüsten;

8. Poller, Klampen, Ankerspille und Schotwinden

sind durch das Deck durchzubolzen;

ihre Größe ist den verwendeten Trossen und

Ketten anzupassen;

9. sofern eine Blitzschutzanlage vorgesehen ist,

ist diese nach den Bestimmungen für die

Installation von Blitzschutzanlagen in

Anlage 14 auszuführen.

(2) Für die Fahrtbereiche 1 und 2 gilt zusätzlich

Die Relinghöhe hat mindestens 450 mm über Deck

zu betragen, der Bugkorb mindestens gleich hoch

zu sein wie die Reling, der oberste Durchzug aus

einem Drahtseil zu bestehen.

(3) Für die Fahrtbereiche 3 und 4 gilt zusätzlich

1. Die Relinghöhe hat mindestens 600 mm über

Deck zu betragen, der Bugkorb mindestens

gleich hoch zu sein wie die Reling, der oberste

Durchzug aus einem Drahtseil zu bestehen;

2. ein seinen Sicherheitsfunktionen gerecht

werdender Heckkorb ist vorzusehen, außer,

wenn die Reling so gestaltet ist, daß sie den

Heckkorb ersetzt. Der Heckkorb hat mindestens

gleich hoch zu sein wie die Reling;

3. jede Segeljacht ist mit einer Reffeinrichtung

für das Großsegel und einer Sturmfock auszurüsten;

4. eine zweite Bilge-Lenzpumpe ist vorzusehen.

Die Gesamtfördermenge der Pumpen und

die lichte Weite der Lenzrohre sind der

Anlage 15 zu entnehmen;

5. an allen schwimmfähigen Ausrüstungsgegenständen

ist das Kennzeichen der Jacht dauerhaft

anzubringen;

6. Jachten mit Besegelung sind mit einem

Bootsmannsstuhl auszurüsten.

Nautische Ausrüstung

§ 166. (1) In allen Fahrtbereichen sind an Bord

mitzuführen bzw. vorzusehen

1. Positionslaternen, die der Seestraßenordnung

entsprechen. Sie sind so zu montieren,

daß sie nicht von Segeln oder beim Krängen

der Jacht verdeckt werden. Bei Verwendung

von elektrischen Positionslaternen ist auf

eine genügende Kapazität der Batterie zu

achten. Die Tragweite der Lampen hat bei

einem Sichtwert von 0,74 mindestens 2 Seemeilen

zu betragen. Bei Jachten, denen ein

Schiffspatent oder eine Zulassungsurkunde

ausgestellt wurde, genügt eine geringere

Tragweite;

2. erforderliche Navigationsmittel, wie Kartendreiecke

und Kartenzirkel und auf den

neuesten Stand berichtigte nautische Karten

und Handbücher;

3. eine Seeflagge mit den Mindestabmessungen

375 x 250 mm;

4. ein Handlot oder ein Echolot; ist ein Handlot

vorhanden, so hat es mindestens eine

Masse von 3 kg und 35 m Leine aufzuweisen;

5. ein Fernglas.

(2) In den Fahrtbereichen 2, 3 und 4 sind zusätzlich

an Bord mitzuführen bzw. vorzusehen

1. Ein fest montierter und mit einer gültigen

Deviationstabelle versehener beleuchtbarer

Steuerkompaß, der so anzuordnen ist, daß

Störungen durch elektrische Geräte vermieden

werden;

2. ein zweiter Kompaß, der den Steuerkompaß

ersetzen kann und zum Peilen geeignet ist;

3. ein Exemplar der Seestraßenordnung;

4. entsprechend der Seestraßenordnung ein

schwarzer Ball von 0,6 m Durchmesser und

auf Jachten mit Besegelung außerdem ein

schwarzer gleichseitiger Kegel von 0,6 m

Durchmesser. Auf Jachten von weniger als

20 m Länge dürfen diese Signalkörper geringere,

dem Größenverhältnis der Jacht angepaßte

Abmessungen haben;

5. eine weiße Laterne, die als Ankerlicht entsprechend

der Seestraßenordnung verwendet

werden kann;

6. Borduhr, Barometer, Thermometer und

Hygrometer;

7. ein Log bzw. ein Speedometer;

8. eine für das Abhören der örtlichen Wetternachrichten

geeignete Rundfunkempfangsanlage

mindestens für den Mittelwellenbereich.

(3) In den Fahrtbereichen 3 und 4 ist zusätzlich

an Bord ein Funkpeilgerät vorzusehen.

(4) Im Fahrtbereich 4 sind zusätzlich an Bord

mitzuführen bzw. vorzusehen

1. Ein Sextant, ein nautisches Jahrbuch, nautische

Tafeln und ein genauer Zeitgeber

(Chronometer);

2. eine Grenzwellen-Sprechfunkanlage nach

den Bestimmungen des Fernmelderechte 5.

Die Bestimmungen der Regeln 14 und 15 des

Kapitels IV des Schiffssicherheitsvertrages

sind sinngemäß anzuwenden;

3. ein Satz internationaler Signalflaggen und

ein internationales Signalbuch.

Sicherheit- und Seenotausrüstung

§ 167. (1) In allen Fahrtbereichen sind an Bord

mitzuführen bzw. vorzusehen

1. Eine ausreichende Erste-Hilfe-Ausrüstung

samt Anleitung;

2. eine Schwimmweste für jede an Bord befindliche

Person; sie hat so beschaffen zu sein,

daß bei Bewußtlosigkeit des Trägers dessen

Mund und Nase über Wasser bleiben und

der Auftrieb im Frischwasser mindestens

7,5 kg beträgt. Für Kinder können Kinderschwimmwesten

anstelle der normalen

Schwimmwesten verwendet werden. Jede

Schwimmweste ist mit einer angebundenen

Trillerpfeife zu versehen;

3. mindestens ein Rettungsring mit einer wasserdichten

Lampe und einer Trillerpfeife in

Reichweite des Rudergängers so angebracht,

daß seine sofortige Verwendbarkeit jederzeit

gewährleistet ist. Mit dem Rettungsring ist

eine mindestens 20 m lange, geflochtene,

schwimmfähige Wurfleine zu verbinden, die

nicht an Bord belegt sein darf. Alle Rettungsringe

sind mit dem Kennzeichen der Jacht

dauerhaft zu versehen. Entsprechend der

Anlage 16 sind bei größeren Jachten zusätzliche

Rettungsringe ohne Leine anzubringen.

Auf Jachten, denen ein Schiffspatent oder

eine Zulassungsurkunde ausgestellt wurde,

ist die Anbringung der Lampe und der Wurfleine

nicht erforderlich;

4. ein Handfeuerlöscher für alle an Bord

befindlichen brennbaren Stoffe, der so anzuordnen

ist, daß er von außen leicht erreicht

werden kann, sowie eine ausreichende

Anzahl von Wassereimern. Löschmittel, die

giftig sind oder giftige Gase entwickeln können,

sind nicht zugelassen. Kohlensäurefeuerlöscher

dürfen innerhalb der Wohnräume

nicht angeordnet werden. Die Anzahl

der erforderlichen Handfeuerlöscher ist der

Anlage 17 zu entnehmen. Der Feuerlöscher

ist alle zwei Jahre vom Hersteller oder von

einer von ihm beauftragten Person zu überprüfen.

Das Prüfdatum und der Zeitpunkt

der nächsten Wiederholungsprüfung sind

auf dem Feuerlöscher anzubringen;

5. bei Jachten mit fest eingebauten Feuerlöschanlagen

zusätzliche, nach Anzahl,

Größe und Anbringungsort erforderliche

Feuerlöscher. Jachten, deren Länge über

alles 20 m oder mehr beträgt, sind mit einer

Feuerlöschpumpe und entsprechenden Leitungen

auszustatten. Die Ausstattung hat

mindestens einen Feuerlöschanschluß und

ausreichende Schläuche, sodaß alle während

der Fahrt normalerweise begehbaren Räume

erreicht werden können, zu umfassen;

6. bei Jachten mit fest eingebauten Inertgas-

Feuerlöschanlagen die Auslösung von einer

geeigneten Stelle außerhalb des Raumes.

Beim Auslösen hat ein akustisches Warnsignal

zu ertönen. Inertgas-Feuerlöschanlagen

sind in Wohnräumen nicht zulässig;

7. bei Jachten mit mechanischen Ruderanlagen

eine zusätzliche Notsteuerung, die vom

freien Deck aus bedient werden kann, bei

Jachten mit Radsteuerung eine Notruderpinne,

die auf den Vierkant des Ruderschaftes

gesteckt werden kann;

8. eine wasserdichte Signallampe;

9. ein Signalhorn.

(2) In den Fahrtbereichen 2, 3 und 4 sind zusätzlich

an Bord mitzuführen bzw. vorzusehen

1. Sofern nach Anlage 16 mehr als zwei Rettungsringe

gefordert, ein zweiter Ring mit

einer 28 m langen Leine und einem automatischen

Nachtlicht;

2. eine zumindest 16 m lange, schwimmfähige

Wurfleine, die in der Nähe des Steuerstandes

klar zum Gebrauch aufzubewahren ist;

3. mindestens 2 wasserdichte Signallampen,

von denen eine besonders lichtstark (zum

Anleuchten der Segel) und zum Morsen

geeignet ist;

4. ein Nebelhorn und eine Schiffsglocke; der

Glockendurchmesser hat mindestens

100 mm zu betragen;

5. bei Verwendung eines Radarreflektors dessen

feste Anbringung an der höchsten Stelle

der Jacht, sofern eine funktionsgerechte

Anbringung möglich ist. Seine Form, Größe

und Anordnung darf nicht zu Verwechslungen

mit Signalkörpern gemäß § 166 Abs. 2

Z 4 führen;

6. ein Sicherheitsgurt für jede Person, die während

der Fahrt an Deck eingesetzt wird. Zur

Herstellung von Sicherheitsgurten verwendete

Materialien haben fäulnis- oder verrottungsfest

sowie alterungsbeständig und seewasserbeständig

zu sein, Karabinerhaken

und Verschlüsse aus einer nichtrostenden,

seewasserbeständigen Legierung. Sicherheitsgurte

sind mit Schultergurten auszurüsten.

Der Angriffspunkt der Sicherheitsleine

hat über der Gürtellinie zu liegen, sodaß ein

über Bord Gefallener nicht unter Wasser

gedrückt werden kann. Im Cockpit sind

Vorkehrungen für das Einpicken der Sicherheitsleinen

zu treffen;

7. Notsignale, verstaut in wasserdichten Behältern.

Die Ausstattung mit Notsignalen hat

mindestens zu umfassen

4 rote Fallschirmsignale

4 rote Handfackeln

4 weiße Handfackeln

1 Signalpistole mit roter und weißer Munition.

Das Kaliber der Signalpistole soll

26,5 mm betragen.

(3) In den Fahrtbereichen 3 und 4 sind zusätzlich

an Bord mitzuführen bzw. vorzusehen

1. 12 rote Fallschirmsignale anstelle der 4 in

Abs. 2 Z 7 genannten;

2. aufblasbare Rettungsflöße (Rettungsinseln),

die alle an Bord befindlichen Personen aufnehmen

können. Rettungsflöße mit einer

Tragfähigkeit von weniger als 6 Personen

dürfen nicht verwendet werden, sie haben

unter allen Umständen sofort einsetzbar zu

sein. Die Mindestausrüstung hat zu umfassen

1 Treibanker mit Leine

1 Blasebalg

1 vollständiger Reparaturbeutel (mit Leckstopper)

1 wasserdichte elektrische Taschenlampe,

die zum Morsen geeignet ist

1 Satz Reservebatterien mit Glühbirne für

die Taschenlampe

2 Regenwasserauffangbeutel

1 schwimmfähiges, nichtrostendes Sicherheits

-Kappmesser

1 Ösfaß

1 Schwamm

2 Paddel

Trinkwasser: mindestens 0,8 1 pro Person

Notproviant

1 wasserdichter Verbandskasten nach

Anlage 18

3 rote Handfackeln

2 Fallschirmnotsignale

1 Rettungssignaltafel

Broschüre „Überleben auf See".

Die vom Hersteller vorgesehenen Wiederholungsprüfungen

sind rechtzeitig durchzuführen.

Das Prüfdatum und der Zeitpunkt der

nächsten Wiederholungsprüfung sind auf

dem Behälter des Rettungsfloßes anzubringen.

(4) Im Fahnbereich 4 sind zusätzlich an Bord

mitzuführen bzw. vorzusehen

1. Eine Rauchboje;

2. eine Boje, die auch bei starkem Wind senkrecht

schwimmt, mit einer orangefarbigen

Flagge, die mindestens 2,45 m über der Wasseroberfläche

ausweht, und ein automatisches

Nachtlicht. Die Boje ist mit einer 8 m

langen schwimmfähigen Leine, das automatische

Nachtlicht durch eine 1,5 m lange Leine

an einem der vorgeschriebenen Rettungsringe

zu befestigen, es sei denn, das Nachtlicht

ist Bestandteil der Boje;

3. ein Treibanker.

Werkzeug, Reservematerial

§ 168. (1) In allen Fahrtbereichen sind an Bord

mitzuführen

1. Genügend Ersatzmaterial, insbesondere

Ersatztauwerk, Blöcke, Schäkel, Ersatzwindenkurbeln,

Ersatzspannschrauben, Ersatzmaterial

für alle Pumpen und Motoren,

Dichtungsmaterial, Schläuche und Schlauchbinder;

2. genügend Ersatzglühbirnen für alle Lichtquellen

sowie Ersatzenergiequellen und

-glühbirnen für die Signallampen und die

elektronischen Geräte;

3. genügend Werkzeug, um kleinere Reparaturen

durchführen zu können.

(2) In den Fahrtbereichen 2, 3 und 4 ist zusätzlich

an Bord entsprechendes Werkzeug zur Freilegung

eines Lecks (Brecheisen, Beil, großer Hammer,

usw.) sowie Leckdichtungsmaterial mitzuführen.

(3) In den Fahrtbereichen 3 und 4 ist zusätzlich

an Bord von Segeljachten ein der Wanten- und

Stagstärke entsprechender Schneideapparat mitzuführen.

TEIL J

Schiffspapiere und Tagebücher

I. ABSCHNITT

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 169. (1) Die Vorschriften dieses Teils gelten

für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe; für Sonderfahrzeuge

nur dann, wenn sie einen eigenen

Antrieb und eine ständige Besatzung haben.

(2) Abweichend von Abs. 1 finden die §§ 176

und 177 nur auf

1. Tankschiffe von 150 BRT und mehr;

2. andere Schiffe von 500 BRT und mehr,

welche Öl zum Antrieb verwenden — ausgenommen

Schiffe, die im Walfang eingesetzt

sind —, Anwendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 finden die §§ 178

und 179 nur auf Schiffe Anwendung, die in der

Weltweiten Fahrt oder in der Weltweiten Fischerei

eingesetzt sind.

(4) Abweichend von Abs. 1 finden die §§ 180

und 181 nur auf Schiffe Anwendung, die mit fest

eingebauten Funkgeräten ausgerüstet sind.

(5) Abweichend von Abs. 1 finden die §§ 182

und 183 nur auf Schiffe Anwendung, die in der

Küstennahen Fahrt, der Weltweiten Fahrt oder in

der Weltweiten Fischerei eingesetzt sind, sofern sie

mit einem Peilfunkgerät ausgerüstet sind.

Art und Aufbewahrung

§ 170. (1) An Bord von Schiffen sind nach Maßgabe

des § 169 folgende Tagebücher mitzuführen

1. Schiffstagebuch;

2. Maschinentagebuch;

3. Öltagebuch;

4. Deviations-Tagebuch;

5. Funktagebuch;

6. Peilfunkbuch.

(2) Tagebücher gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind fünf

Jahre, gemäß Z 4 bis 6 ein Jahr, von dem Tage der

jeweils letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.

Die Aufbewahrung kann an Bord oder an

Land erfolgen. Werden sie an Land aufbewahrt, so

ist dafür anstelle des Kapitäns der Reeder verantwortlich.

Form

§ 171. (1) Die Eintragungen sind mit Tinte oder

Kugelschreiber zu fertigen und haben in deutscher

oder englischer Sprache zu erfolgen.

(2) Das Tagebuch muß, bevor es in Gebrauch

genommen wird, mit fortlaufenden Seitenzahlen

versehen sein. Das Herausreißen von Blättern ist

unstatthaft. Etwaige Änderungen der Eintragungen

sind durch einfaches Durchstreichen so zu bewirken,

daß das Durchstrichene leserlich bleibt, Radieren

ist nicht erlaubt. Nachträgliche Einschaltungen

und Zusätze sind ausdrücklich als solche unter Beifügung

des Datums zu bezeichnen.

(3) Beim Funkugebuch haben Zeitangaben nach

Mittlerer Greenwichzeit, bei allen anderen Tagebüchern

nach Bordzeit zu erfolgen.

(4) Tagebücher sind in gutem Zustand zu halten

und insbesondere vor Schmutz und Nässe zu schützen.

II. ABSCHNITT

Schiffstagebuch

Inhalt

§ 172. In das Schiffstagebuch sind grundsätzlich

nach dem Muster der Anlage 19 mindestens einzutragen

1. vor Verwendung eines neuen Schiffstagebuches

a) der Name des Schiffes,

b) das Unterscheidungssignal,

c) der Name des Kapitäns,

d) der Beginn des Eintragungszeitraumes;

2. vor Beginn jeder Reise

a) die zur Sicherung der Ladung, des Ballastes

und der Pumpen getroffenen Vorrichtungen,

b) der vordere und hintere Tiefgang des

Schiffes,

c) rechtzeitig vor Abfahrt von einem Liege- oder

Ankerplatz der Uhrenvergleich zwischen

Maschinenraum- und Brückenuhr,

die Überprüfung des Maschinentelegraphs,

der Dampf- und Preßluftpfeifen,

der Rudermaschine, der Navigationslichter,

der Alarmglocken und des Alarmlautsprechersystems;

3. täglich

a) die Beschaffenheit von Wind und Wetter,

b) gehaltene Kurse, zurückgelegte Entfernungen

sowie die bei Berichtigung der

Kurse angewandte Mißweisung, Ablenkung

und Abdrift,

c) die ermittelte Breite und Länge,

d) Angaben über Verbrauch und Bestand an

Brennstoff, Trinkwasser und Waschwasser,

e) wenn Lade- und Löscharbeiten durchgeführt

werden, Angaben über deren Dauer

sowie die Menge der ge- oder entladenen

Güter,

f) Überprüfungen der in Z 2 lit. c angeführten

Geräte;

4. wöchentlich

der Zustand der Verschlüsse, der Rudermaschine

und der Ankerwinde;

5. vierteljährlich

das Ergebnis der Überprüfung der Ausrüstung

der Rettungsboote mit Sanitätskästen;

6. jährlich

das Ergebnis der Überprüfung der Krankenräume

und der Ausrüstung mit Arznei- und

anderen Hilfsmitteln der Krankenfürsorge;

7. im eintretenden Falle

a) die durch das Lot ermittelte Bodenbeschaffenheit,

b) die wichtigen Peilungen von Landmarken

und Seezeichen,

c) die Abgabe von Nebelsignalen und die

Fahrt des Schiffes bei Nebel, dickem Wetter,

Schneefall oder heftigen Regengüssen,

d) jede Einnahme von Trinkwasser, tunlichst

mit kurzer Angabe der Herkunft des

Wassers,

e) Erkrankungen von Besatzungsmitgliedern,

wenn sie Arbeitsunfähigkeit mit sich

bringen, nebst einer kurzen Beschreibung

der Krankheitserscheinungen. Die Eintragung

ist nicht erforderlich, wenn die

Erkrankung in das Krankenbuch eingetragen

ist,

f) alle an Bord ausgeführten, dem Auftreten

von Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber,

Pest und Pocken vorbeugenden

Maßnahmen sowie die gegen die Weiterverbreitung

dieser Krankheiten gerichteten

Vorkehrungen,

g) alle von den Gesundheitsbehörden der

auf einer Reise berührten Häfen vorgenommenen

Besichtigungen, Untersuchungen,

Desinfektionen, Ausschiffungen

usw.,

h) Unfälle der Besatzung oder des Schiffes,

Beschädigungen und alle außergewöhnlichen

Umstände,

i) Geburtsfälle (Zeitpunkt und Ort der

Geburt, Familienname, Vornamen und

Geschlecht des Kindes; Familiennamen,

Vornamen, Zugehörigkeit zu einer

gesetzlich anerkannten Kirche oder

Religionsgesellschaft und Wohnort der

Eltern) und Sterbefälle (Zeitpunkt und

Ort des Todes, Familienname, Vorna-

men, Tag und Ort der Geburt, Zugehörigkeit

zu einer gesetzlich anerkannten

Kirche oder Religionsgesellschaft des

Verstorbenen und sein letzter Wohnort)

an Bord des Schiffes,

j) Beschwerden der Besatzungsmitglieder

über Mängel hinsichtlich der Quartierräume,

der Verköstigung und der ärztlichen

Untersuchung,

k) Beschwerden der Besatzungsmitglieder

wegen Arbeitseinteilung, Arbeitszeit und

Überstundenleistung unter Angabe der

Untersuchungs- und Abhilfemaßnahmen.

Führung

§ 173. (1) Die Führung des Schiffstagebuches

obliegt dem Kapitän; er hat dafür zu sorgen, daß

die vorgeschriebenen Eintragungen vom wachhabenden

oder von dem von ihm bestimmten Offizier

vorgenommen werden. Die Eintragungen sind vom

wachhabenden Offizier bei Dienstübergabe, vom

Kapitän und vom Ersten Offizier täglich zu unterfertigen.

(2) Bei Seeunfällen hat der Kapitän, soweit es

nach Lage der Dinge geschehen kann, für die Rettung

des Schiffstagebuches zu sorgen.

III. ABSCHNITT

Maschinentagebuch

Inhalt

§ 174. In das Maschinentagebuch sind grundsätzlich

nach dem Muster der Anlage 20 mindestens

einzutragen

1. vor Verwendung eines neuen Maschinentagebuches

a) der Name des Schiffes,

b) der Name des Kapitäns,

c) der Name des leitenden Ingenieurs,

d) der Beginn des Eintragungszeitraumes,

e) Angaben über die Hauptmaschinen- und

Hilfsmaschinen-Anlage;

2. stündlich

a) wenn Maschinenpersonal im Maschinenraum

Dienst versieht, die Temperatur im

Maschinenraum an der Arbeitsstelle und

in Kopfhöhe der Maschinisten,

b) Schraubenumdrehungen pro Minute;

3. von Wache zu Wache Angaben über

a) Temperatur und Druck von Schmier- und

Getriebeöl,

b) Temperatur und Druck von Kühlwasser,

c) Temperatur des Seewassers,

d) Abgastemperatur von Turbo-Gebläse und

Auspuff;

4. täglich

a) Betriebszeiten der Haupt- und Hilfsmaschinen,

b) Brennstoffvorrat,

c) Brennstoffverbrauch;

5. im eintretenden Falle

a) Zeitpunkt der Inbetriebnahme und Stillegung

der Maschine,

b) sämtliche größeren Arbeiten, welche zur

Wartung oder zur Reparatur der

Maschine während der Reise vorgenommen

werden,

c) Änderungen und Unterbrechungen des

Ganges der Maschine während der Fahrt;

soweit durch Umstände (zB Revierfahrt)

eine genaue Eintragung ausgeschlossen

ist, wenigstens allgemeine Vermerke über

das Manövrieren mit der Maschine,

d) sämtliche Maschinenhavarien,

e) Einnehmen und Auspumpen von Wasserballast.

Führung

§ 175. (1) Die Führung des Maschinentagebuches

obliegt dem leitenden Ingenieur; er hat dafür

zu sorgen, daß die vorgeschriebenen Eintragungen

vorgenommen werden. Die Eintragungen sind von

ihm täglich zu unterfertigen.

(2) Bei Seeunfällen hat der leitende Ingenieur,

soweit es nach Lage der Umstände geschehen kann,

für die Rettung des Maschinentagebuches zu sorgen.

IV. ABSCHNITT

Öltagebuch

Inhalt

§ 176. (1) Vor Verwendung eines neuen Öltagebuches

sind einzutragen

1. der Name des Schiffes;

2. der Name des Kapitäns;

3. der Beginn des Eintragungszeitraumes;

4. bei Tankschiffen die Gesamtladefähigkeit in

m³

(2) In das Öltagebuch für Tankschiffe sind

grundsätzlich nach dem Muster der Anlage 21 mindestens

einzutragen

1. Verladung von Öl;

2. Umladung von Öl während der Reise;

3. Löschen der Ölladung;

4. Füllen der Ladetanks mit Ballastwasser;

5. Reinigung der Ladetanks;

6. Lenzen schmutzigen Ballastwassers;

7. Lenzen von Wasser aus Setztanks;

8. Abgabe von Rückständen;

9. Lenzen von ölhaltigem Bilgenwasser, das

sich während des Aufenthaltes im Hafen in

den Maschinenräumen angesammelt hat,

und routinemäßiges Lenzen von ölhaltigem

Bilgenwasser auf See;

10. ungewolltes oder durch außergewöhnliche

Umstände verursachtes Ablassen von Öl.

(3) In das Öltagebuch für andere Schiffe als

Tankschiffe sind grundsätzlich nach dem Muster

der Anlage 22 mindestens einzutragen

1. Füllen der Bunkeröltanks mit Ballastwasser

oder Reinigung der Bunkeröltanks;

2. Lenzen schmutzigen Ballast- oder Reinigungswassers

aus Bunkeröltanks;

3. Abgabe von Rückständen;

4. Lenzen von ölhaltigem Bilgenwasser, das

sich während des Aufenthaltes im Hafen in

den Maschinenräumen angesammelt hat,

und routinemäßiges Lenzen von ölhaltigem

Bilgenwasser auf See;

5. ungewolltes oder durch außergewöhnliche

Umstände verursachtes Ablassen von Öl.

Führung

§ 177. (1) Die Führung des Öltagebuches

obliegt dem Kapitän; er hat dafür zu sorgen, daß

die vorgeschriebenen Eintragungen gemäß § 176

Abs. 2 bzw. Abs. 3 von dem wachhabenden oder

von dem von ihm bestimmten Schiffsoffizier unverzüglich

vorgenommen werden. Sie sind von dem

Eintragenden und vom Kapitän zu unterzeichnen.

(2) Das Öltagebuch soll auf der Brücke aufbewahrt

werden. Ist die Brücke nicht besetzt oder

befindet sich das Öltagebuch nicht auf der Brücke,

muß es an einer bei Überprüfungen leicht zugänglichen

Stelle aufbewahrt werden. Auf der Brücke ist

ein deutlicher Hinweis auf den Aufbewahrungsort

anzubringen.

(3) Bei Seeunfällen hat der Kapitän, soweit es

nach Lage der Dinge geschehen kann, für die Rettung

des Öltagebuches zu sorgen.

V. ABSCHNITT

Deviations-Tagebuch

Inhalt

§ 178. In das Deviations-Tagebuch sind grundsätzlich

nach dem Muster der Anlage 23 mindestens

einzutragen

1. Name und Unterscheidungssignal des Schiffes;

2. Angaben über die an Bord befindlichen

Magnetkompasse;

3. zur Kontrolle des anliegenden Kurses angestellte

Deviationsbeobachtungen;

4. zur Verfolgung der Änderungen der Koeffizienten

B und C gemachte Beobachtungen,

dh. die Beobachtungen der Deviationen auf

den Kompaßkursen Ost und West bzw.

Nord und Süd;

5. die bei vollständigen Rundschwojungen bei

gleichmäßig ruhiger Lage des Schiffes erhaltenen

Deviationsbestimmungen, die auch für

die Kontrolle der Mißweisungskarten und

der magnetischen Angaben in Seekarten von

Bedeutung sind.

Führung

§ 179. (1) Die Führung des Deviations-Tagebuches

obliegt dem Kapitän; er hat dafür zu sorgen,

daß die vorgeschriebenen Eintragungen von dem

von ihm bestimmten Offizier vorgenommen werden.

(2) Das Deviations-Tagebuch ist auf der Brücke

aufzubewahren.

VI. ABSCHNITT

Funktagebuch

Inhalt

§ 180. In das Funktagebuch sind grundsätzlich

nach dem Muster der Anlage 24 mindestens einzutragen

1. vor Beginn jeder Reise

a) Name der Reederei,

b) Name des Kapitäns,

c) Namen der Funker mit Namensabkürzung,

Art und Nummer des Funkerzeugnisses,

d) Reiseweg des Schiffes,

e) Angaben über die Betriebsfähigkeit der

Seefunkstelle (einschließlich Notanlage

nebst Notstromquelle, selbsttätiger Funkalarmanlage)

sowie über das Vorhandensein

der mitzuführenden Ersatzteile und

Prüfeinrichtungen;

2. täglich unter Zeitangabe Vermerke über

a) die Prüfung des Notsenders an einer

künstlichen Antenne, falls er nicht für den

Verkehr gebraucht wurde,

b) die Prüfung der Notstromquelle,

c) die Aufladung der Akkumulatorenbatterien,

die zur Haupt- oder Notanlage

gehören,

d) die Prüfung der selbsttätigen Funkalarmanlage

(mindestens alle 24 h) auf einwandfreies

Arbeiten und der Meldung an

den Kapitän oder den Wachoffizier, ob

die Anlage betriebsfähig ist oder nicht;

3. in mindestens wöchentlichen Abständen

a) die Aufladung der Batterie der in Motorrettungsbooten

eingebauten Funkanlagen

und Prüfung des Senders an einer künstlichen

Antenne,

b) die Aufladung der Batterie der tragbaren

Funkanlage für Rettungsboote und die

Prüfung des Senders an einer künstlichen

Antenne;

4. während der Reise unverzüglich in zeitlicher

Folge

a) Beginn und Ende jeder Hörwache bzw.

der Funkdienststunden,

b) Prüfung des selbsttätigen Funkalarmgerätes

und des Sicherheitsempfängers (auf

Fischereifahrzeugen) vor jedem Einschalten;

Ein- und Ausschaltzeiten dieser

Geräte,

c) Abfahrts- und Ankunftszeiten des Schiffes,

d) Setzen und Einholen der Antennen,

e) Ab- und Anschaltzeiten der Antennen

während des Peilens mit dem Peilfunkgerät,

f) Dienstvorkommnisse aller Art,

g) alle abgegebenen und aufgefangenen

Übermittlungen, die sich auf Notfälle

beziehen, so vollständig wie möglich,

h) Abhören der Notfrequenz gemäß Nummern

733 und 826 der Vollzugsordnung

für den Funkdienst (Anlage zum Internationalen

Fernmeldevertrag),

i) Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr,

j) Angaben über eigenen Funkverkehr,

k) Sammelanrufe, Einseitige Funkdienste,

Wettermeldungen u. ä. Zeitzeichen mit

Uhrenvergleich,

l) Mittagsstandort,

m) eigene Empfangsschwierigkeiten,

n) Ausfall von Einrichtungen der Funkanlage

unter Angabe der Ursache,

o) Überholung und Instandsetzung der

Funkeinrichtungen,

p) amtliche Prüfungen der Seefunkstelle,

q) Wartung und Ladung der Batterien,

r) Angaben über die Einstellung der Sender

und Empfänger auf die Notfrequenz nach

Beendigung des Funkdienstes.

Führung

§ 181. (1) Die Führung des Funktagebuches

obliegt dem verantwortlichen Schiffsfunker und ist

von diesem nach jeder Reise zu unterzeichnen.

(2) Das Funktagebuch ist mit Durchschrift zu

führen; es ist sorgfältig mit aller für die Geheimhaltung

nötigen Vorsicht aufzubewahren.

(3) Die Durchschriften sind nach Gegenzeichnung

durch den Kapitän der Reederei abzuliefern,

die sie an das Bundesministerium für Verkehr weitergibt.

(4) An jedem Tag ist vor der ersten Eintragung

der Tag und das Datum anzugeben; sind die Eintragungen

für einen Tag abgeschlossen, so erhält

die folgende Zeile Tag und Datum des nächsten

Tages.

(5) Bei Seeunfällen hat der verantwortliche

Schiffsfunker, soweit es nach Lage der Dinge

geschehen kann, für die Rettung des Funktagebuches

zu sorgen.

VII. ABSCHNITT

Peilfunkbuch

Inhalt

§ 182. In das Peilfunkbuch sind grundsätzlich

nach dem Muster der Anlage 25 mindestens einzutragen

1. vor Verwendung eines neuen Peilfunkbuches

a) Name des Schiffes,

b) Unterscheidungssignal,

c) Name der Reederei,

d) Peilertyp;

2. laufende Kontrollbeobachtungen im Frequenzbereich

285 bis 515 kHz;

3. die für den Frequenzbereich 285 bis 515

kHz ermittelten f-Werte (bei peilklarem

Schiff) in Abhängigkeit vom jeweiligen mittleren

Tiefgang;

4. Kontrollbeobachtungen der Zielfahrtfähigkeit

auf der Sprechfunk-Notfrequenz;

5. die für den Frequenzbereich von 2167 bis

2197 kHz ermittelten f-Werte (bei peilklarem

Schiff) in Abhängigkeit vom jeweiligen

mittleren Tiefgang;

6. Funkbeschickungskurven;

7. Antennenplan.

Führung

§ 183. (1) Die Führung des Peilfunkbuches

obliegt dem Kapitän; er hat dafür zu sorgen, daß

die vorgeschriebenen Eintragungen von dem von

ihm bestimmten Offizier vorgenommen werden.

(2) Das Peilfunkbuch ist in der Nähe des Peilfunkgerätes

aufzubewahren.

TEIL K

Musterrolle

Anwendungsbereich

§ 184. Die Vorschriften dieses Teils gelten für

Fahrgastschiffe und Frachtschiffe; für Sonderfahrzeuge

nur dann, wenn sie eine ständige Besatzung

haben.

Inhalt

§ 185. (1) In die Musterrolle nach dem Muster

der Anlage 26 ist einzutragen

1. vor Verwendung einer neuen Musterrolle

der Name des Schiffes, das Ausstellungsdatum

des Seebriefes, das Unterscheidungssignal,

der Name des Reeders sowie die allfällige

Zahl der zugelassenen Fahrgäste;

2. jedes für den Dienst an Bord angeheuerte

Besatzungsmitglied, spätestens vor Antritt

seiner ersten Ausfahrt, unter Angabe von

Familienname, Vornamen, Geburtsdatum,

Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Dienststellung,

Befähigungsausweis, amtlichem Identitätsausweis

oder Seedienstbuch, ordentlichem

Wohnsitz und Datum des Dienstantrittes;

3. jede Person, die sich während der Reise an

Bord befindet ohne einen Dienst zu versehen

und nicht in die Passagierliste aufgenommen

ist, unter Angabe von Familienname, Vorna-

men, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit,

amtlichem Identitätsausweis,

ordentlichem Wohnsitz und Datum der Einschiffung.

(2) Die Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 2 bzw.

Z 3 sind durch Unterschrift zu bestätigen.

(3) Beendet ein Besatzungsmitglied den Dienst

an Bord, so ist es in der Musterrolle unter Angabe

des Datums und der Gründe des Ausscheidens zu

streichen.

(4) Verläßt eine Person gemäß Abs. 1 Z 3 nach

Beendigung der Reise das Schiff, so ist sie aus der

Musterrolle unter Angabe des Datums zu streichen.

(5) Die Minderjährigkeit eines Besatzungsmitgliedes

ist in der Spalte sonstige Bemerkungen

anzuführen.

Form

§ 186. (1) Die Eintragungen sind unter fortlaufender

Nummer mit Tinte oder Kugelschreiber zu

fertigen und haben in deutscher oder englischer

Sprache zu erfolgen.

(2) Die Musterrolle ist, bevor sie in Gebrauch

genommen wird, mit fortlaufenden Seitenzahlen zu

versehen. Das Herausreißen von Blättern ist

unstatthaft. Etwaige Änderungen der Eintragungen

sind durch einfaches Durchstreichen so zu bewirken,

daß das Durchstrichene leserlich bleibt, Radieren

ist nicht erlaubt. Nachträgliche Einschaltungen

und Zusätze sind ausdrücklich als solche unter Beifügung

des Datums zu bezeichnen.

Aufbewahrung

§ 187. (1) Die Musterrolle ist in gutem Zustand

zu halten und insbesondere vor Schmutz und Nässe

zu schützen.

(2) Musterrollen sind fünf Jahre, von dem Tag

der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.

Die Aufbewahrung kann an Bord oder an

Land erfolgen. Werden sie an Land aufbewahrt, so

ist dafür anstelle des Kapitäns der Reeder verantwortlich.

Führung

§ 188. (1) Die Führung der Musterrolle obliegt

dem Kapitän; er hat dafür zu sorgen, daß die vorgeschriebenen

Eintragungen von dem von ihm

bestimmten Offizier durchgeführt werden.

(2) Bei Seeunfällen hat der Kapitän oder der von

ihm bestimmte Offizier, soweit es nach Lage der

Dinge geschehen kann, für die Rettung der Musterrolle

zu sorgen.

TEIL L

Ärztliche Untersuchung

Anwendungsbereich

§ 189. (1) Die Vorschriften dieses Teils gelten

für Besatzungsmitglieder aller Schiffe, ausgenommen

Jachten.

(2) Niemand darf zur Beschäftigung auf einem

Schiff nach Abs. 1 angeheuert werden, der seine

Eignung für die Arbeit auf See, für die er verwendet

werden soll, nicht nachgewiesen hat.

Gegenstand der ärztlichen Untersuchung

§ 190. Die ärztliche Untersuchung hat nach dem

Muster der Anlage 27 unter Berücksichtigung des

Alters der untersuchten Person und der Natur der

zu leistenden Arbeit festzustellen, ob

1. die untersuchte Person nicht an einer Krankheit

oder einem Gebrechen leidet, die sich

durch die Arbeit auf See verschlimmern oder

sie hiefür ungeeignet machen oder die

Gesundheit anderer Personen an Bord

gefährden könnten;

2. das Gehör und Sehvermögen der untersuchten

Person voll befriedigen und ihr Farbenunterscheidungsvermögen

für die zu leistenden

Dienste ausreicht.

Nachuntersuchung

§ 191. (1) Eine neuerliche ärztliche Untersuchung

hat stattzufinden, wenn ein Besatzungsmitglied

eine schwere Krankheit oder einen schweren

Unfall erlitten hat oder wenn er durch sein Verhalten

an Bord zur Vermutung Anlaß gibt, daß sein

Hör-, Seh- oder Farbenunterscheidungsvermögen

abgenommen hat; mindestens jedoch alle fünf

Jahre.

(2) Handelt es sich bei dem Besatzungsmitglied

um einen Minderjährigen, so hat eine Nachuntersuchung

gemäß Abs. 1 längstens nach einem Jahr

stattzufinden.

Inhalt des ärztlichen Zeugnisses

§ 192. Über die ärztliche Untersuchung gemäß

§ 190 ist ein Zeugnis nach dem Muster der

Anlage 27 auszustellen, das folgende Angaben zu

enthalten hat

1. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum,

Geburtsort, ordentlichen Wohnsitz und vorgesehene

Verwendung der untersuchten Person;

2. Angaben der untersuchten Person über

Unfälle, schwere Erkrankungen, epileptische

Anfälle und durchgeführte Impfungen; diese

Angaben sind von der untersuchten Person

durch Unterschrift zu bestätigen;

3. die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung

gemäß § 190;

4. Ort und Datum der ärztlichen Untersuchung;

5. Name, Anschrift und Unterschrift des untersuchenden

Arztes;

6. die Gültigkeitsdauer des ärztlichen Zeugnisses.

Gültigkeitsdauer

§ 193. Die Gültigkeitsdauer des ärztlichen Zeugnisses

beträgt höchstens fünf Jahre, für Minderjährige

höchstens ein Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt

der Ausstellung. Läuft die Gültigkeitsdauer eines

Zeugnisses während einer Reise ab, so bleibt es bis

zu deren Ende in Kraft.

TEIL M

Seedienstbücher

Anwendungsbereich

§ 194. (1) Die Vorschriften dieses Teils gelten

für österreichische Staatsbürger, die sich auf Schiffen,

ausgenommen Jachten, verheuern.

(2) Österreichische Staatsbürger müssen unter

der Voraussetzung des Abs. 1 mit einem Seedienstbuch

versehen sein.

{3) Österreichische Staatsbürger, die sich auf

ausländischen Seeschiffen, ausgenommen Jachten,

verheuern, können auf Antrag ein Seedienstbuch

erhalten.

Ausstellung

§ 195. (1) Das Seedienstbuch wird vom Bundesminister

für Verkehr nach dem Muster der

Anlage 28 ausgestellt.

(2) Der Antrag auf Ausstellung ist unter Vorlage

eines Heuervertrages, eines amtlichen Identitätsausweises,

der Geburtsurkunde, des Staatsbürgerschaftsnachweises,

einer Meldebestätigung sowie

allfälliger Befähigungsausweise schriftlich beim

Bundesminister für Verkehr zu stellen.

(3) Das Seedienstbuch hat folgende Angaben zu

enthalten: Geschäftszahl der Ausstellung, Nummer

des Seedienstbuches, Familienname, Vornamen,

Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit,

ordentlichen Wohnsitz, Personsbeschreibung,

Lichtbild, Unterschrift des Inhabers, allfällige Befähigungsausweise

sowie Ort und Datum der Ausstellung.

Eintragungen

§ 196. (1) Der Kapitän eines Schiffes hat im

Seedienstbuch folgende Eintragungen vorzunehmen

und durch Unterschrift und Bordstempel zu

bestätigen

1. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses die

Art der Verwendung an Bord, Name, Größe

und Registerhafen des Schiffes, Name des

Kapitäns und der Reederei, Ort und Datum

des Dienstan- bzw. des Dienstaustrittes

sowie Fahrtgebiet des Schiffes oder die wichtigsten

Häfen;

2. neu erworbene Befähigungsausweise;

3. Änderungen des ordentlichen Wohnsitzes.

(2) Hat sich ein österreichischer Seemann auf

einem ausländischen Seeschiff verheuert, so hat er

dessen Kapitän um die Vornahme der Eintragungen

gemäß Abs. 1 zu ersuchen.

(3) Wenn der Kapitän eines ausländischen Seeschiffes

dem Inhaber eines Seedienstbuches die Eintragungen

gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 verweigert, so

können diese auf Ansuchen auch vom Bundesminister

für Verkehr eingetragen werden.

(4) Handelt es sich beim Inhaber eines Seedienstbuches

um den Kapitän eines Schiffes, so hat.

er die Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 durch

den Reeder bestätigen zu lassen.

Verzeichnis der Seedienstbücher

§ 197. (1) Das Bundesministerium für Verkehr

hat ein Verzeichnis über die ausgestellten Seedienstbücher

zu führen.

(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 ist nach Seedienstbuchnummern

geordnet und enthält die

Geschäftszahl der Ausstellung, den ordentlichen

Wohnsitz des Seemannes, dessen Diensteigenschaft

zur See und Angaben über Befähigungsausweise

sowie allfällige sonstige Angaben und Bemerkungen.

Das Verzeichnis enthält außerdem eine alphabetisch

geordnete Aufstellung der Namen der Inhaber

mit zugehöriger Seedienstbuchnummer.

Erneuerung von Seedienstbüchern

§ 198. (1) Sind sämtliche Blätter des Seedienstbuches

ausgefüllt, oder ist dieses aus einem anderen

Grunde unbrauchbar oder das darin enthaltene

Lichtbild unkenntlich geworden, so kann sein Inhaber

das Seedienstbuch dem Bundesminister für Verkehr

zwecks Ausstellung eines neuen Seedienstbuches

oder Beglaubigung des neuen Lichtbildes vorlegen.

Ist ein Seedienstbuch in Verlust geraten, so

hat der Seemann um Ausstellung eines neuen Seedienstbuches

anzusuchen. In diesem Ansuchen ist

der Verlust des bisherigen Seedienstbuches glaubhaft

zu machen.

(2) Ein gemäß Abs. 1 neu ausgestelltes Seedienstbuch

erhält die Seedienstbuchnummer der

Erstausfertigung; die Zahl der Ausfertigung ist

daneben zu vermerken. Geschäftszahlen bereits

ausgestellter Seedienstbücher sowie Angaben über

den Grund der Neuausstellung sind vom Bundesminister

für Verkehr unter „Eintragungen und Bemerkungen"

anzuführen.

TEIL N

Befähigungsausweise

Anwendungsbereich

§ 199. Die Vorschriften dieses Teils gelten für

die Führung von Jachten.

Allgemeines

§ 200. Zur selbständigen Führung von Jachten

können Befähigungsausweise nach Maßgabe des

§ 201 erworben werden.

Umfang der Befähigungsausweise

§ 201. Befähigungsausweise für Jachten

1. Befähigungsausweise für Motorjachten

a) Befähigungsausweis für Küstenfahrt —

Berechtigung zur selbständigen Führung

von Motorjachten im Fahrtbereich 2,

b) Befähigungsausweis für Küstennahe Fahrt

— Berechtigung zur selbständigen Führung

von Motorjachten im Fahrtbereich

3,

c) Befähigungsausweis für Weltweite Fahrt

— Berechtigung zur selbständigen Führung

von Motorjachten im Fahrtbereich

4;

2. Befähigungsausweise für Segeljachten

a) Befähigungsausweis für Küstenfahrt —

Berechtigung zur selbständigen Führung

von Segeljachten im Fahrtbereich 2,

b) Befähigungsausweis für Küstennahe Fahrt

— Berechtigung zur selbständigen Führung

von Segeljachten im Fahrtbereich 3,

c) Befähigungsausweis für Weltweite Fahrt

— Berechtigung zur selbständigen Führung

von Segeljachten im Fahrtbereich 4.

Zulassung zur Prüfung

§ 202. (1) Zur Ablegung der Prüfung zur selbständigen

Führung von Jachten darf nur zugelassen

werden, wer

1. das 18. Lebensjahr vollendet hat;

2. körperlich und geistig zur Führung einer

Jacht geeignet ist;

3. die erforderlichen nautischen und technischen

Kenntnisse (seemännische Praxis) und

Seefahrterfahrung zur Führung einer Jacht

nachgewiesen hat.

(2) Bewerber, die das 19. Lebensjahr noch nicht

vollendet haben, bedürfen zur Zulassung gemäß

Abs. 1 der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen

Vertreters.

(3) Die körperliche und geistige Eignung des

Bewerbers, insbesondere ein ausreichendes Hör-,

Seh- oder Farbenunterscheidungsvermögen, ist

durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Bestehen

Zweifel an der Eignung, kann die Vorlage

eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses verlangt

werden.

(4) Von der Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses

kann abgesehen werden, wenn der Bewerber

ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis

für die selbständige Führung von Triebwagen,

Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder

Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer

vorlegt.

(5). Bewerbern, die beschränkt körperlich geeignet

sind, kann der Befähigungsausweis unter Auflagen

erteilt werden. Die Auflagen sind im Befähigungsausweis

zu vermerken. Tritt nach dem

Erwerb des Befähigungsausweises eine Beschränkung

der körperlichen Eignung ein, können nachträglich

Auflagen erteilt werden, soweit dadurch

die mit dem Mangel der Eignung verbundenen

Gefahren ausgeglichen werden können.

(6) Die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung

gemäß Abs. 1 Z 3 sind für den Erwerb des

Befähigungsausweises für Küstenfahrt für Motorjachten

durch 300 Seemeilen, des Befähigungsausweises

für Küstennahe Fahrt für Motorjachten

durch 500 Seemeilen, des Befähigungsausweises für

Weltweite Fahrt für Motorjachten durch 3000 Seemeilen,

des Befähigungsausweises für Küstenfahrt

für Segeljachten durch 800 Seemeilen, des Befähigungsausweises

für Küstennahe Fahrt für Segeljachten

durch 1500 Seemeilen und des Befähigungsausweises

für Weltweite Fahrt für Segeljachten

durch 5000 Seemeilen, insbesondere durch

Verwendung als Schiffsführer oder Wachführer, in

Berücksichtigung des Fahrtbereiches, der Größe

der Jacht und deren unterschiedlichen Bedienung

und Führung bei Tag und Nacht nachzuweisen.

Ansuchen

§ 203. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

ist beim Bundesministerium für Verkehr einzubringen.

(2) Das Ansuchen gemäß Abs. 1 hat folgende

Angaben und Belege zu enthalten

1. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum,

Geburtsort, ordentlicher Wohnsitz und

Staatsangehörigkeit;

2. Geburts- oder Taufschein;

3. ein Lichtbild (Paßbild) des Bewerbers in der

Größe von ca. 3 x 4 cm;

4. ein ärztliches Zeugnis über ausreichendes

Hör-, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen;

5. allenfalls ein im Inland zu Recht bestehendes

Befähigungszeugnis für die selbständige

Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen

oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent

für österreichische Binnengewässer;

6. bei Bewerbern, die das 19. Lebensjahr noch

nicht vollendet haben, die schriftliche

Zustimmung des gesetzlichen Vertreters;

7. ein Nachweis über die Ausbildung in Erster-

Hilfe-Leistung;

8. eine Bestätigung über die seemännische Praxis

und Seefahrterfahrung;

Prüfung

§ 204. (1) Nach der Überprüfung des Ansuchens

ist dem Bewerber Ort und Zeit der Prüfung

mitzuteilen.

(2) Die Prüfung wird von Prüfungskommissären

als Sachverständige abgenommen; sie besteht aus

einer theoretischen und praktischen Prüfung.

(3) Die theoretische Prüfung wird schriftlich

abgehalten und erstreckt sich auf die genaue

Kenntnis der schiffahrtsrechtlichen Vorschriften,

Grundzüge der Wetterkunde, die Kenntnis der terrestrischen

und astronomischen Navigationsmethoden,

die Kenntnis der zur Bedienung und Führung

einer Jacht notwendigen Manöver, das Verhalten

bei Schiffsunfällen aller Art, Kenntnisse über

Motorenbedienung und -behandlung, seemännische

Arbeiten, allgemeine Kenntnis der Bauart der

Schiffe sowie der Einrichtungen der Jacht und ihrer

Betätigung.

(4) Die praktische Prüfung umfaßt die Anwendung

der theoretischen Kenntnisse in der Praxis

und Schiffsführung. Sie ist an Bord einer Jacht

abzuhalten, welche für den entsprechenden Fahrtbereich

des zu erlangenden Befähigungsausweises

geeignet ist.

(5) Die praktische Prüfung darf erst abgenommen

werden, wenn die theoretische Prüfung mit

Erfolg abgelegt worden ist. Zwischen der theoretischen

und der praktischen Prüfung dürfen nicht

mehr als zwei Jahre liegen.

(6) Das Ergebnis der schriftlichen und praktischen

Prüfung, über die von den Prüfungskommissären

je eine Niederschrift aufzunehmen ist, wird in

das Urteil „bestanden" oder „nicht bestanden"

zusammengefaßt; sie ist vom Prüfungskommissär

dem Bundesministerium für Verkehr zu übermitteln.

(7) Der Bundesminister für Verkehr hat die Einhaltung

der Bestimmungen gemäß Abs. 3 und 4 zu

überwachen.

Prüfungskommissäre

§ 205. Der Bundesminister für Verkehr hat zur

Begutachtung der fachlichen Befähigung von Personen,

Jachten selbständig zu führen, einen oder

mehrere Prüfungskommissäre als Sachverständige

aus dem Mitgliederstand des Motorboot-Sportverbandes

für Österreich (MSVÖ) bzw. Österreichischen

Segelverbandes (ÖSV) zu bestellen. Die

Sachverständigen müssen für diese Begutachtung

über eine entsprechende Qualifikation verfügen.

Ein Verzeichnis der bestellten Sachverständigen ist

beim Bundesministerium für Verkehr aufzulegen.

Ausstellung des Befähigungsausweises

§ 206. Auf Grund der bestandenen Prüfung ist

vom Bundesminister für Verkehr ein Befähigungsausweis

nach dem Muster der Anlage 29 auszustellen.

Entziehung des Befähigungsausweises

§ 207. (1) Der Befähigungsausweis ist vom Bundesminister

für Verkehr zu entziehen, wenn der

Berechtigte

1. körperlich, geistig oder auf Grund seines

Verhaltens im Verkehr zur Führung von

Jachten nicht mehr geeignet ist;

2. den Befähigungsausweis durch wissentlich

falsche Angaben erschlichen hat;

3. den Befähigungsausweis durch arglistige

Täuschung, Drohung oder Bestechung

erwirkt hat;

4. eine Auflage nicht erfüllt, wenn diese mit

dem Befähigungsausweis verbunden war;

5. grobe Verletzungen der den Verkehr auf See

betreffenden Vorschriften begangen hat.

(2) Besteht Anlaß zu der Annahme, daß der

Inhaber zur Führung von Jachten ungeeignet ist, so

kann die Vorlage amts- oder fachärztlicher Zeugnisse

verlangt werden.

(3) Der Bundesminister für Verkehr kann Fristen

und Bedingungen für die Erteilung eines neuen

Befähigungsausweises festsetzen.

Verzeichnis

§ 208. (1) Das Bundesministerium für Verkehr

hat ein Verzeichnis über die ausgestellten bzw.

anerkannten Befähigungsausweise zu führen.

(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus

einer nach den Namen der Inhaber und der Art der

Befähigungsausweise alphabetisch geordneten Aufstellung.

(3) Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft

machen, ist über die Person des Inhabers und

die Art des Befähigungsausweises Auskunft zu

erteilen.

TEIL O

Inkrafttreten

§ 209. Diese Verordnung tritt mit 15. April 1981

in Kraft.

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