189. Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds samt Anhängen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen
Art. IV, Abschnitt 2, Buchstabe c
Art. IV, Abschnitt 3, Buchstabe b, erster Satz
Art. IV, Abschnitt 4, letzter Satz
Art. V, Abschnitt 1
Art. V, Abschnitt 7, Buchstabe c (zweiter und
dritter Satz), d, e
Art. VI, Abschnitt 1, Buchstabe a
Art. VII, Abschnitt 1, Ziffer ii, erster Satz
Art. VIII, Abschnitt 2, Buchstabe a
Art. VIII, Abschnitt 3, erster Satz
Art. VIII, Abschnitt 4, Buchstabe a
Art. XI, Abschnitt 1, Ziffer i, ii, iii
Art. XI, Abschnitt 2
Art. XII, Abschnitt 1, Abschnitt 3, Buchstabe
b, erster Satz des letzten Absatzes
Art. XIV, Abschnitt 3, letzter Satz
Art. XVII, Abschnitt 3
Art. XIX, Abschnitt 2, Buchstabe c, erster
Satz
Art. XIX, Abschnitt 2, Buchstabe d, letzter
Satz
Art. XIX, Abschnitt 3, Buchstabe b, letzter
Satz
Art. XIX, Abschnitt 4, Buchstabe a, erster
Satz
verfassungsändernd sind, wird genehmigt.
Art. XIX, Abschnitt 5, Buchstabe a, erster
Satz
Art. XIX, Abschnitt 6, Buchstabe b, zweiter
Satz
Art. XIX, Abschnitt 7, Buchstabe b
Art. XXIII, Abschnitt 1
Art. XXIII, Abschnitt 2, Buchstabe a, b
Art. XXIV, Abschnitt 6, Ziffer i, ii
Art. XXVII, Abschnitt 1
Art. XXVII, Abschnitt 2, Buchstabe a
Art. XXVIII, Buchstabe a, b und c
Art. XXIX, Buchstabe a und b, erster Satz
verfassungsändernd sind, samt Anhängen, von
denen
Anhang B Punkt 2, erster Satz
Anhang C Punkt 4, Punkt 8, Punkt 11 erster
Satz
Anhang D Punkt 1, Buchstabe a, zweiter Satz
Anhang F Buchstabe a
Anhang G Punkt 2
Anhang H Punkt 2
Anhang I Punkt 1, Punkt 8
Anhang J Punkt 4, Punkt 6
Anhang K Punkt 3, Punkt 4, Punkt 5,
Punkt 8
(Übersetzung)
Die Regierungen, in deren Namen dieses Übereinkommen
unterzeichnet wird, kommen wie
folgt überein
EINFÜHRUNGSARTIKEL
(i) Es wird der Internationale Währungsfonds
errichtet, seine Tätigkeit richtet
sich nach den Bestimmungen dieses
Übereinkommens in der ursprünglich
angenommenen und später geänderten
Fassung.
(ii) Für die Durchführung seiner Operationen
und Transaktionen unterhält
der Fonds eine Allgemeine Abteilung
und eine Sonderziehungsrechts-Abteilung.
Die Mitgliedschaft im Fonds berechtigt
zur Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-Abteilung.
(iii) Die auf Grund dieses Übereinkommens
zulässigen Operationen und
Transaktionen werden über die Allgemeine
Abteilung abgewickelt, die
nach diesem Übereinkommen aus dem
Allgemeinen Konto, dem Konto für
Sonderverwendungen und dem Anlagekonto
besteht, ausgenommen sind
Operationen und Transaktionen in
Sonderziehungsrechten, die über die
Sonderziehungsrechts-Abteilung abgewickelt
werden.
ARTIKEL I
ZIELE
Der Internationale Währungsfonds hat folgende
Ziele
(i) die internationale Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der Währungspolitik durch
eine ständige Einrichtung zu fördern,
die als Apparat zur Konsultation und
Zusammenarbeit bei internationalen
Währungsproblemen zur Verfügung
steht;
(ii) die Ausweitung und ein ausgewogenes
Wachstum des Welthandels zu erleichtern
und dadurch zur Förderung und
Aufrechterhaltung eines hohen Beschäftigungsgrads
und Realeinkommens
sowie zur Entwicklung des
Produktionspotentials aller Mitglieder
als oberste Ziele der Wirtschaftspolitik
beizutragen;
(iii) die Stabilität der Währungen zu fördern,
geordnete Währungsbeziehungen
unter den Mitgliedern aufrechtzuerhalten
und Währungsabwertungen aus
Wettbewerbsgründen zu vermeiden;
(iv) bei der Errichtung eines multilateralen
Zahlungssystems für die laufenden Geschäfte
zwischen den Mitgliedern und
bei der Beseitigung von Devisenverkehrsbeschränkungen,
die das Wachsen
des Welthandels hemmen, mitzuwirken;
(v) das Vertrauen der Mitglieder dadurch
zu stärken, daß ihnen zeitweilig unter
angemessenen Sicherungen die allgemeinen
Fondsmittel zur Verfügung gestellt
werden und ihnen so Gelegenheit gegeben
wird, Unausgeglichenheiten in
ihrer Zahlungsbilanz zu bereinigen,
ohne zu Maßnahmen Zuflucht nehmen
zu müssen, die dem nationalen oder
internationalen Wohlstand schaden;
(vi) in Übereinstimmung mit Vorstehendem
die Dauer der Ungleichgewichte
der internationalen Zahlungsbilanzen
der Mitglieder abzukürzen und den
Grad der Ungleichgewichte zu vermindern.
Der Fonds läßt sich in seiner Geschäftspolitik
sowie bei allen Beschlüssen von den in diesem
Artikel niedergelegten Zielen leiten.
ARTIKEL II
MITGLIEDSCHAFT
Abschnitt 1
Ursprüngliche Mitglieder
Ursprüngliche Mitglieder des Fonds sind die
auf der Währungs- und Finanzkonferenz der
Vereinten Nationen vertretenen Länder, deren
Regierungen die Mitgliedschaft vor dem 31. Dezember
1945 erwerben.
Abschnitt 2
Andere Mitglieder
Die Mitgliedschaft steht anderen Ländern zu
den Zeitpunkten und unter den Bedingungen
offen, die der Gouverneursrat festsetzen kann.
Diese Bedingungen einschließlich der Bedingungen
für Subskriptionen beruhen auf Grundsätzen,
die mit denen vereinbar sind, welche für andere
Länder galten, die bereits Mitglieder sind.
ARTIKEL III
QUOTEN UND SUBSKRIPTIONEN
Abschnitt 1
Quoten und Subskriptionszahlungen
Jedem Mitglied wird eine in Sonderziehungsrechten
ausgedrückte Quote zugeteilt. Die Quoten
der auf der Währungs- und Finanzkonferenz der
Vereinten Nationen vertretenen Mitglieder,
welche die Mitgliedschaft vor dem 31. Dezember
1945 erwerben, sind in Anhang A aufgeführt.
Die Quoten anderer Mitglieder werden vom
Gouverneursrat festgesetzt. Die Subskription
jedes Mitglieds entspricht seiner Quote und ist in
voller Höhe bei der zuständigen Hinterlegungsstelle
an den Fonds zu zahlen.
Abschnitt 2
Änderung von Quoten
(a) Der Gouverneursrat nimmt in Abständen
von höchstens fünf Jahren eine allgemeine
Überprüfung der Quoten der Mitglieder
vor und schlägt eine Änderung vor, sofern
er diese für angebracht hält. Er kann auch,
wenn er es für richtig hält, zu jeder anderen
Zeit die Änderung einer bestimmten
Quote auf Antrag des betreffenden Mitglieds
in Erwägung ziehen.
(b) Für Fondsmitglieder, die am 31. August
1975 Mitglied waren, kann der Fonds jederzeit
eine den Quotenanteilen zu diesem
Zeitpunkt entsprechende Erhöhung ihrer
Quoten vorschlagen, höchstens aber bis zur
Summe der Beträge, die nach Artikel V
Abschnitt 12 Buchstabe (f) Ziffer (i) und
Buchstabe (j) vom Konto für Sonderverwendungen
an das Allgemeine Konto des
Fonds übertragen wurden.
(c) Für jede Quotenänderung ist eine Mehrheit
von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen
erforderlich.
(d) Die Quote eines Mitglieds darf erst dann
geändert werden, wenn das Mitglied zugestimmt
hat und die Zahlung erfolgt ist,
sofern die Zahlung nicht nach Abschnitt 3
Buchstabe (b) als geleistet angesehen wird.
Abschnitt 3
Zahlungen bei Quotenänderungen
(a) Jedes Mitglied, das nach Abschnitt 2
Buchstabe (a) einer Erhöhung seiner Quote
zustimmt, hat innerhalb einer vom Fonds
bestimmten Frist an den Fonds fünfundzwanzig
Prozent der Erhöhung in Sonderziehungsrechten
zu zahlen; der Gouverneursrat
kann jedoch bestimmen, daß diese
Zahlung von allen Mitgliedern auf der gleichen
Grundlage ganz oder teilweise in den
vom Fonds bezeichneten Währungen anderer
Mitglieder mit deren Zustimmung oder
in der eigenen Währung des Mitglieds geleistet
werden kann. Ein Nichtteilnehmer
hat den Anteil der Erhöhung, den Teilnehmer
in Sonderziehungsrechten zu zahlen
haben, in den vom Fonds bezeichneten
Währungen anderer Mitglieder mit deren
Zustimmung zu zahlen. Den Rest der Erhöhung
zahlt das Mitglied in seiner eigenen
Währung. Durch Zahlungen anderer Mitglieder
nach dieser Bestimmung dürfen die
Bestände des Fonds an der Währung eines
Mitglieds nicht das Maß übersteigen, ab
welchem Gebühren nach Artikel V Abschnitt
8 Buchstabe (b) Ziffer (ii) zu zahlen
wären.
(b) Jedes Mitglied, das einer Erhöhung seiner
Quote nach Abschnitt 2 Buchstabe (b) zustimmt,
wird so behandelt, als ob es einen
dieser Erhöhung entsprechenden Subskriptionsbetrag
an den Fonds gezahlt hätte.
(c) Stimmt ein Mitglied einer Herabsetzung
seiner Quote zu, so hat der Fonds innerhalb
von sechzig Tagen an das Mitglied
einen der Herabsetzung entsprechenden
Betrag zu zahlen. Die Zahlung erfolgt in
der Währung des Mitglieds und insoweit
in Sonderziehungsrechten oder den vom
Fonds bestimmten Währungen anderer Mitglieder
mit deren Zustimmung, wie es
nötig ist, um das Absinken der Bestände
des Fonds an dieser Währung unter die
neue Quote zu verhindern; in Ausnahmefällen
kann der Fonds jedoch seine Bestände
an dieser Währung durch Zahlung
an das Mitglied in dessen Währung auf
einen unter der neuen Quote liegenden
Stand senken.
(d) Für alle Beschlüsse nach Buchstabe (a) ist
eine Mehrheit von siebzig Prozent aller
Stimmen erforderlich; hiervon ausgenommen
ist die Festlegung einer Frist und die
Bestimmung von Währungen nach jenem
Buchstaben.
Abschnitt 4
Ersatz der Bareinzahlung durch Schuldurkunden
Anstelle jenes Teils der im Allgemeinen Konto
gehaltenen Mitgliederwährung, der nach Ansicht
des Fonds für seine Operationen und Transaktionen
nicht benötigt wird, nimmt der Fonds von jedem
Mitglied Schuld- oder ähnliche Verpflichtungsscheine
an, die vom Mitglied oder von der vom
Mitglied nach Artikel XIII Abschnitt 2 bezeichneten
Hinterlegungsstelle ausgestellt sind; diese
Schuldurkunden müssen unübertragbar, unverzinslich
und bei Sicht zum Nennwert durch Gutschrift
auf dem Konto des Fonds bei der bezeichneten
Hinterlegungsstelle zahlbar sein. Dieser
Abschnitt findet nicht nur auf die von Mitgliedern
als Subskription gezahlten Währungsbeträge
Anwendung, sondern auch auf jeden aus anderem
Grund dem Fonds geschuldeten oder von ihm
erworbenen Währungsbetrag, der dem Allgemeinen
Konto zuzuführen ist.
ARTIKEL IV
VERPFLICHTUNGEN AUF DEM GEBIET
DER WECHSELKURSREGELUNGEN
Abschnitt 1
Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder
In der Erkenntnis, daß der eigentliche Zweck
des internationalen Währungssystems die Schaffung
von Rahmenbedingungen zur Erleichterung
des Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs
zwischen den Ländern und zur Aufrechterhaltung
eines gesunden Wirtschaftswachstums ist und daß
ein Hauptziel darin besteht, die geordneten
Grundbedingungen ständig weiterzuentwickeln,
welche für die Währungs- und Wirtschaftsstabilität
notwendig sind, verpflichtet sich jedes Mitglied
zur Zusammenarbeit mit dem Fonds und
anderen Mitgliedern, um geordnete Wechselkursregelungen
zu gewährleisten und ein stabiles
Wechselkurssystem zu fördern. Insbesondere wird
jedes Mitglied
(i) bestrebt sein, seine Wirtschafts- und
Währungspolitik unter angemessener
Berücksichtigung seiner Situation auf
das Ziel eines geordneten Wirtschaftswachstums
bei angemessener Preisstabilität
auszurichten;
(ii) um Stabilität bemüht sein, indem es
geordnete Wirtschafts- und Währungsverhältnisse
und ein Währungssystem
anstrebt, das nicht dazu neigt, erratische
Störungen auszulösen;
(iii) Manipulationen der Wechselkurse oder
des internationalen Währungssystems
mit dem Ziel, eine wirksame Zahlungs-
bilanzanpassung zu verhindern oder
einen unfairen Wettbewerbsvorteil gegenüber
anderen Mitgliedern zu erlangen,
vermeiden und
(iv) eine Wechselkurspolitik verfolgen, die
mit den Verpflichtungen aus diesem
Abschnitt vereinbar ist.
Abschnitt 2
Allgemeine Wechselkursregelungen
(a) Jedes Mitglied unterrichtet den Fonds
innerhalb von dreißig Tagen nach dem Zeitpunkt
der zweiten Änderung dieses Übereinkommens
über die Wechselkursregelungen,
die es zur Erfüllung seiner Verpflichtungen
aus Abschnitt 1 anzuwenden
beabsichtigt, und teilt dem Fonds sofort
jede Änderung seiner Wechselkursregelungen
mit.
(b) Im Rahmen eines internationalen Währungssystems
der am 1. Jänner 1976 bestehenden
Art sind unter anderem folgende
Wechselkursregelungen zulässig: (i) Aufrechterhaltung
des Wertes einer Währung
durch das betreffende Mitglied in Sonderziehungsrechten
oder in einem anderen,
vom Mitglied gewählten Maßstab außer
Gold, (ii) Gemeinschaftsregelungen, nach
denen Mitglieder den Wert ihrer Währungen
im Verhältnis zum Wert der Währung
oder Währungen anderer Mitglieder aufrechterhalten,
oder (iii) andere Wechselkursregelungen
nach Wahl des Mitglieds.
(c) Um der Entwicklung des internationalen
Währungssystems Rechnung zu tragen,
kann der Fonds mit einer Mehrheit von
fünfundachtzig Prozent aller Stimmen Vorkehrungen
für allgemeine Wechselkursregelungen
treffen, ohne jedoch das Recht der
Mitglieder einzuschränken, Wechselkursregelungen
eigener Wahl anzuwenden, die
mit den Zielen des Fonds und den Verpflichtungen
aus Abschnitt 1 vereinbar sind.
Abschnitt 3
Überwachung der Wechselkursregelungen
(a) Der Fonds überwacht das internationale
Währungssystem, um sicherzustellen, daß es
wirksam funktioniert, und überwacht die
Einhaltung der Verpflichtungen nach Abschnitt
1 durch jedes Mitglied.
(b) Um seine Aufgaben nach Buchstabe (a) zu
erfüllen, unterstellt der Fonds die Wechselkurspolitik
der Mitglieder einer strikten
Überwachung und stellt besondere Grundsätze
auf, von denen sich alle Mitglieder
bei ihrer Wechselkurspolitik leiten lassen.
Jedes Mitglied liefert dem Fonds die für
eine solche Überwachung notwendigen
Informationen und konsultiert den Fonds
auf dessen Ersuchen über seine Wechselkurspolitik.
Die vom Fonds aufgestellten
Grundsätze müssen mit den Gemeinschaftsregelungen,
nach denen Mitglieder den
Wert ihrer Währungen im Verhältnis zum
Wert der Währung oder Währungen anderer
Mitglieder aufrechterhalten, und mit
anderen Wechselkursregelungen in Einklang
stehen, für die sich ein Mitglied entschieden
hat und die mit den Zielen des Fonds und
Abschnitt 1 vereinbar sind. Diese Grundsätze
müssen die innerstaatliche sozial- und
allgemeinpolitische Ausrichtung der Mitglieder
beachten; bei der Anwendung dieser
Grundsätze hat der Fonds die Situation der
Mitglieder gebührend zu berücksichtigen.
Abschnitt 4
Paritäten
Der Fonds kann mit einer Mehrheit von fünfundachtzig
Prozent aller Stimmen feststellen, daß
die internationale Wirtschaftslage die Einführung
eines weitverbreiteten Systems von Wechselkursregelungen
auf der Grundlage, stabiler, aber anpassungsfähiger
Paritäten zuläßt. Der Fonds trifft
diese Feststellung auf der Grundlage der in der
Weltwirtschaft erreichten Stabilität und berücksichtigt
dabei Preisbewegungen und Wirtschaftswachstumsraten
in den Mitgliedsländern. Die
Feststellung wird im Lichte der Fortentwicklung
des internationalen Währungssystems getroffen;
hierbei sind besonders zu beachten die Quellen
der Liquidität und, um ein gutes Funktionieren
des Paritätensystems zu gewährleisten, Regelungen,
nach denen Mitglieder mit Zahlungsbilanzüberschüssen
und Mitglieder mit Zahlungsbilanzdefiziten
rasche, wirksame und symmetrische Anpassungsmaßnahmen
treffen, sowie Regelungen
für die Intervention und für die Behandlung von
Ungleichgewichten. Nach dieser Feststellung teilt
der Fonds den Mitgliedern mit, daß Anhang C
gilt.
Abschnitt 5
Verschiedene Währungen innerhalb der Hoheitsgebiete
eines Mitglieds
(a) Es wird davon ausgegangen, daß jede Maßnahme
eines Mitglieds für seine Währung
nach diesem Artikel auch für die verschiedenen
Währungen aller Hoheitsgebiete gilt,
für die das Mitglied dieses Übereinkommen
nach Artikel XXXI Abschnitt 2 Buchstabe
(g) angenommen hat, sofern nicht das
Mitglied erklärt, daß sich seine Maßnahme
entweder nur auf die Währung des Mutterlands
oder nur auf eine oder mehrere besonders
bezeichnete Sonderwährungen oder
auf die Währung des Mutterlands und
eine oder mehrere besonders bezeichnete
Sonderwährungen bezieht.
(b) Es wird davon ausgegangen, daß jede Maßnahme
des Fonds nach diesem Artikel sich
auf alle unter Buchstabe (a) erwähnten
Währungen eines Mitglieds bezieht, sofern
nicht der Fonds etwas anderes erklärt.
ARTIKEL V
OPERATIONEN UND TRANSAKTIONEN
DES FONDS
Abschnitt 1
Für den Geschäftsverkehr mit dem Fonds zuständige
Stellen
Jedes Mitglied wickelt seine Geschäfte mit dem
Fonds nur über sein Schatzamt, seine Zentralbank,
seinen Stabilisierungsfonds oder eine ähnliche
Währungsbehörde ab; der Fonds verkehrt
geschäftlich nur mit den gleichen Stellen oder
bedient sich ihrer Vermittlung.
Abschnitt 2
Begrenzung der Operationen und Transaktionen
des Fonds
(a) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen
dieses Übereinkommens beschränken
sich Transaktionen für Rechnung des Fonds
auf Transaktionen, durch die einem Mitglied
auf seinen Antrag gegen Zahlung in
seiner Währung Sonderziehungsrechte oder
die Währungen anderer Mitglieder aus den
allgemeinen Fondsmitteln, die im Allgemeinen
Konto zu halten sind, zur Verfügung
gestellt werden.
(b) Auf Wunsch kann der Fonds „beschließen,
finanzielle und technische Dienstleistungen
zu erbringen, die mit den Zielen des Fonds
vereinbar sind; hierzu kann die Verwaltung
von Mitteln gehören, die von Mitgliedern
zur Verfügung gestellt werden. Operationen
im Zusammenhang mit solchen finanziellen
Dienstleistungen gehen nicht auf
Rechnung des Fonds. Dienstleistungen nach
diesem Buchstaben legen einem Mitglied
ohne dessen Zustimmung keinerlei Verpflichtung
auf.
Abschnitt 3
Bedingungen für die Inanspruchnahme der allgemeinen
Fondsmittel
(a) Für die Inanspruchnahme seiner allgemeinen
Mittel, auch im Rahmen von Bereit-
schaftskredit- oder ähnlichen Vereinbarungen,
beschließt der Fonds Geschäftsgrundsätze,
wobei er für besondere Zahlungsbilanzprobleme
besondere Geschäftsgrundsätze
beschließen kann; diese Geschäftsgrundsätze
sind darauf auszurichten, daß sie
den Mitgliedern bei der diesem Übereinkommen
gemäßen Lösung ihrer Zahlungsbilanzprobleme
helfen und ausreichende
Sicherungen dafür schaffen, daß die allgemeinen
Fondsmittel nur zeitweise in Anspruch
genommen werden.
(b) Ein Mitglied ist unter folgenden Bedingungen
berechtigt, vom Fonds gegen Zahlung
eines entsprechenden Betrages in seiner
Währung die Währungen anderer Mitglieder
zu kaufen
(i) Die Inanspruchnahme der allgemeinen
Fondsmittel durch das Mitglied entspricht
den Bestimmungen dieses Übereinkommens
und den hiernach beschlossenen
Geschäftsgrundsätzen;
(ii) das Mitglied legt dar, daß dieser Kauf
wegen seiner Zahlungsbilanz- oder Reservesituation
oder wegen der Entwicklung
seiner Reserven erforderlich
ist;
(iii) der beantragte Kauf stellt einen Kauf
in der Reservetranche dar oder bewirkt
nicht, daß die Bestände des Fonds
an der Währung des kaufenden Mitglieds
zweihundert Prozent seiner
Quote übersteigen;
(iv) der Fonds hat nicht vorher nach Abschnitt
5 dieses Artikels, nach Artikel
VI Abschnitt 1 oder nach Artikel
XXVI Abschnitt 2 Buchstabe (a)
dem am Kauf interessierten Mitglied
die Berechtigung zur Inanspruchnahme
der allgemeinen Fondsmittel entzogen.
(c) Der Fonds prüft einen Kaufantrag, um festzustellen,
ob der beantragte Kauf mit den
Bestimmungen dieses Übereinkommens und
den hiernach beschlossenen Geschäftsgrundsätzen
in Einklang steht; Anträgen auf
Käufe in der Reservetranche kann jedoch
nicht widersprochen werden.
(d) Für die Auswahl der zu verkaufenden
Währungen beschließt der Fonds Geschäftsgrundsätze
und Verfahren, bei denen in
Konsultation mit den Mitgliedern die
Zahlungsbilanz- und Reservesituation der
Mitglieder sowie die Entwicklung der
Devisenmärkte ebenso berücksichtigt werden
wie das Ziel des Ausgleichs der Fondspositionen
im Zeitverlauf; legt jedoch ein
Mitglied dar, daß es den Kauf der Währung
eines anderen Mitglieds beantragt, weil es
einen entsprechenden Betrag seiner eigenen
Wahrung erwerben möchte, den das andere
Mitglied angeboten hat, so ist es zum Kauf
der Währung des anderen Mitglieds berechtigt,
sofern nicht der Fonds nach Artikel
VII Abschnitt 3 mitgeteilt hat, daß
seine Bestände an dieser Währung knapp
geworden sind.
(e) (i) Jedes Mitglied gewährleistet, daß die
beim Fonds gekauften Beträge seiner
Währung entweder Beträge in einer
frei verwendbaren Währung sind oder
zum Zeitpunkt des Kaufes gegen eine
frei verwendbare Währung seiner Wahl
zu einem Wechselkurs zwischen diesen
zwei Währungen umgetauscht werden
können, der dem Wechselkurs dieser
Währungen auf der Grundlage des Artikels
XIX Abschnitt 7 Buchstabe (a)
entspricht.
(ii) Jedes Mitglied, dessen Währung beim
Fonds gekauft oder im Tausch gegen
eine beim Fonds gekaufte Währung erworben
wird, arbeitet mit dem Fonds
und anderen Mitgliedern zusammen,
um zu gewährleisten, daß diese Beträge
seiner Währung zum Zeitpunkt
des Kaufes in die frei verwendbaren
Währungen anderer Mitglieder umgetauscht
werden können.
(iii) Der Umtausch einer nicht frei verwendbaren
Währung nach Ziffer (i)
wird von dem Mitglied vorgenommen,
dessen Währung gekauft wurde, sofern
sich nicht dieses Mitglied und das kaufende
Mitglied auf ein anderes Verfahren
einigen.
(iv) Ein Mitglied, das beim Fonds die frei
verwendbare Währung eines anderen.
Mitglieds kauft und sie zum Zeitpunkt
des Kaufes gegen eine andere frei verwendbare
Währung umzutauschen
wünscht, hat den Umtausch bei dem
anderen Mitglied vorzunehmen, wenn
dieses Mitglied es verlangt. Der Umtausch
erfolgt in eine vom anderen
Mitglied gewählte frei verwendbare
Währung zu dem unter Ziffer (i) genannten
Wechselkurs.
(f) Der Fonds kann sich dazu bereitfinden,
einem nach diesem Abschnitt kaufenden
Teilnehmer anstelle der Währungen anderer
Mitglieder Sonderziehungsrechte zur Verfügung
zu stellen; hierfür beschließt er Geschäftsgrundsätze
und Verfahren.
Abschnitt 4
Verzicht auf Bedingungen
Der Fonds kann nach seinem Ermessen und
unter Wahrung seiner Interessen auf jede der in
Abschnitt 3 Buchstabe (b) Ziffern (iii) und (iv)
genannten Bedingungen verzichten, und zwar
insbesondere bei Mitgliedern, die nachgewiesenermaßen
die allgemeinen Fondsmittel nicht stark
oder fortgesetzt in Anspruch genommen haben.
Er wird dabei einen periodischen oder außerordentlichen
Bedarf des Mitglieds, das den Verzicht
beantragt, berücksichtigen. Der Fonds wird
auch die Bereitwilligkeit eines Mitglieds in Betracht
ziehen, als Sicherheit annehmbare Vermögenswerte
zu verpfänden, die nach Ansicht des
Fonds einen ausreichenden Wert haben, um seine
Interessen zu schützen, und er kann die Verpfändung
einer solchen Sicherheit zur Voraussetzung
des Verzichts machen.
Abschnitt 5
Entzug der Berechtigung zur Inanspruchnahme
der allgemeinen Fondsmittel
Ist der Fonds der Meinung, daß ein Mitglied
die allgemeinen Fondsmittel in einer Weise verwendet,
die den Zielen des Fonds zuwiderläuft,
so legt er dem Mitglied einen Bericht vor, in
dem er seine Auffassung darlegt und eine angemessene
Frist für eine Stellungnahme setzt. Nach
Übergabe eines solchen Berichts an ein Mitglied
kann der Fonds die Inanspruchnahme seiner allgemeinen
Mittel durch das Mitglied beschränken.
Geht von dem Mitglied innerhalb der gesetzten
Frist keine Stellungnahme zu dem Bericht ein
oder ist die Stellungnahme nicht zufriedenstellend,
so kann der Fonds die Inanspruchnahme
seiner allgemeinen Mittel durch das Mitglied
weiterhin beschränken oder, nachdem er dem
Mitglied eine angemessene Frist gesetzt hat, ihm
die Berechtigung zur Inanspruchnahme der allgemeinen
Fondsmittel entziehen.
Abschnitt 6
Sonstige Käufe und Verkäufe von Sonderziehungsrechten
durch den Fonds
(a) Der Fonds kann Sonderziehungsrechte, die
ihm ein Teilnehmer anbietet, gegen einen
entsprechenden Betrag in den Währungen
anderer Mitglieder annehmen.
(b) Der Fonds kann einem Teilnehmer auf
dessen Wunsch Sonderziehungsrechte gegen
einen entsprechenden Betrag in den Währungen
anderer Mitglieder zur Verfügung
stellen. Die Bestände des Fonds an der
Währung eines Mitglieds dürfen als Folge
solcher Transaktionen nicht das Maß übersteigen,
ab welchem Gebühren nach Abschnitt
8 Buchstabe (b) Ziffer (ii) zu zahlen
wären.
(c) Die vom Fonds nach diesem Abschnitt abgegebenen
oder angenommenen Währungen
werden nach Geschäftsgrundsätzen ausgewählt,
die den Grundsätzen des Abschnitts
3 Buchstabe (d) oder 7 Buchstabe (i)
Rechnung tragen. Transaktionen nach diesem
Abschnitt darf der Fonds nur dann
vornehmen, wenn das Mitglied, dessen
Währung abgegeben oder angenommen
wird, dem zustimmt.
Abschnitt 7
Rückkauf eigener Wahrung aus Beständen des
Fonds durch ein Mitglied
(a) Ein Mitglied kann jederzeit diejenigen
Fondsbestände an seiner Währung zurückkaufen,
auf die Gebühren nach Abschnitt 8
Buchstabe (b) zu zahlen sind.
(b) Von einem Mitglied, das einen Kauf nach
Abschnitt 3 vorgenommen hat, wird grundsätzlich
erwartet, daß es entsprechend der
Verbesserung seiner Zahlungsbilanz- und
Reservesituation diejenigen Bestände des
Fonds an seiner Währung zurückkauft, die
aus dem Kauf stammen und der Gebührenpflicht
nach Abschnitt 8 Buchstabe (b)
unterliegen. Ein Mitglied hat diese Bestände
dann zurückzukaufen, wenn der
Fonds in Einklang mit den von ihm zu beschließenden
Geschäftsgrundsätzen für
Rückkäufe und nach Konsultation mit dem
Mitglied diesem mitteilt, daß es wegen einer
Verbesserung seiner Zahlungsbilanz- und
Reservesituation zurückkaufen soll.
(c) Ein Mitglied, das einen Kauf nach Abschnitt
3 vorgenommen hat, hat spätestens
fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Kaufes
diejenigen Bestände des Fonds an seiner
Währung zurückzukaufen, die aus dem
Kauf stammen und auf die Gebühren nach
Abschnitt 8 Buchstabe (b) zu zahlen sind.
Der Fonds kann bestimmen, daß der Rückkauf
von einem Mitglied in Raten innerhalb
eines Zeitraums zu leisten ist, der drei
Jahre nach dem Zeitpunkt des Kaufes beginnt
und fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt
endet. Mit einer Mehrheit von
fünfundachtzig Prozent aller Stimmen kann
der Fonds die Rückkaufsfristen nach diesem
Buchstaben ändern; derart beschlossene
Fristen gelten für alle Mitglieder.
(d) Für den Rückkauf von Währungsbeständen,
die der Fonds nach besonderen Geschäftsgrundsätzen
für die Verwendung seiner
allgemeinen Mittel erworben hat, kann
er mit einer Mehrheit von fünfundachtzig
Prozent aller Stimmen andere Fristen als
die nach Buchstabe (c) beschließen, die für
alle Mitglieder einheitlich sein müssen.
(e) Ein Mitglied hat in Einklang mit Geschäftsgrundsätzen,
die der Fonds mit einer
Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen
beschließt, diejenigen Bestände des
Fonds an seiner Währung zurückzukaufen,
die nicht als Folge von Käufen erworben
wurden und auf die Gebühren nach Abschnitt
8 Buchstabe (b) Ziffer (ii) zu zahlen
sind.
(f) Ein Beschluß, daß nach Geschäftsgrundsätzen,
für die Verwendung der allgemeinen
Fondsmittel die Rückkaufsfrist nach Buchstabe
(c) oder (d) gegenüber der nach diesen
Geschäftsgrundsätzen geltenden Frist
verkürzt wird, gilt nur für Bestände, die
der Fonds nach dem Inkrafttreten des Beschlusses
erwirbt.
(g) Auf Antrag eines Mitglieds kann der Fonds
den Zeitpunkt für die Erfüllung einer
Rückkaufsverpflichtung hinausschieben, jedoch
nicht über die Höchstlaufzeit hinaus,
die sich nach Buchstabe (c) oder (d) oder
nach Geschäftsgrundsätzen ergibt, die der
Fonds nach Buchstabe (e) beschließt; der
Fonds kann jedoch mit einer Mehrheit von
siebzig Prozent aller Stimmen beschließen,
daß eine längere, mit dem Grundsatz der
vorübergehenden Inanspruchnahme der allgemeinen
Fondsmittel zu vereinbarende
Rückkaufsfrist gerechtfertigt ist, weil die
fristgemäße Erfüllung für das Mitglied eine
außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
(h) Die Geschäftsgrundsätze des Fonds nach
Abschnitt 3 Buchstabe (d) können durch
Geschäftsgrundsätze ergänzt werden, nach
denen der Fonds nach Konsultation mit
einem Mitglied beschließen kann, nach Abschnitt
3 Buchstabe (b) denjenigen Teil
seiner Bestände an der Währung des Mitglieds
zu verkaufen, der nach dem vorliegenden
Abschnitt nicht zurückgekauft worden
ist; andere Maßnahmen die der Fonds
nach anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens
ergreifen darf, werden davon
nicht berührt.
(i) Alle Rückkäufe nach diesem Abschnitt sind
mit Sonderziehungsrechten oder mit den
vom Fonds bestimmten Währungen anderer
Mitglieder zu leisten. Der Fonds beschließt
Geschäftsgrundsätze und Verfahren für die
bei Rückkäufen von den Mitgliedern zu
verwendenden Währungen, wobei er die
Grundsätze des Abschnitts 3 Buchstabe (d)
beachtet. Die Bestände des Fonds an einer
bei Rückkäufen verwendeten Währung
eines Mitglieds dürfen durch den Rückkauf
nicht das Maß übersteigen, ab welchem Gebühren
nach Abschnitt 8 Buchstabe (b)
Ziffer (ii) zu zahlen wären.
(j) (i) Ist die vom Fonds nach Buchstabe (i)
bestimmte Währung eines Mitglieds
keine frei verwendbare Währung, so
hat das Mitglied zu gewährleisten, daß
das rückkaufende Mitglied sie sich zum
Zeitpunkt des Rückkaufs gegen eine
frei verwendbare Währung beschaffen
kann, die das Mitglied auswählt, dessen
Währung bestimmt worden ist. Der
Umtausch der Währung nach dieser
Bestimmung erfolgt zu einem Wechselkurs
zwischen den beiden Währungen,
der dem Wechselkurs dieser beiden
Währungen auf der Grundlage des Artikels
XIX Abschnitt 7 Buchstabe (a)
entspricht.
(ii) Jedes Mitglied, dessen Währung vom
Fonds für Rückkäufe bestimmt wird,
arbeitet mit dem Fonds und anderen
Mitgliedern zusammen, um rückkaufende
Mitglieder zum Zeitpunkt des
Rückkaufs in die Lage zu versetzen,
die bestimmte Währung gegen die frei
verwendbaren Währungen anderer
Mitglieder zu erwerben.
(iii) Ein Umtausch nach Ziffer (i) ist bei
dem Mitglied vorzunehmen, dessen
Währung bestimmt worden ist, sofern
sich nicht dieses Mitglied und das
rückkaufende Mitglied auf ein anderes
Verfahren einigen.
(iv) Wünscht ein rückkaufendes Mitglied
zum Zeitpunkt des Rückkaufs eine
vom Fonds nach Buchstabe (i) bestimmte
frei verwendbare Währung
eines anderen Mitglieds zu erwerben,
so hat es die Währung auf Verlangen
des anderen Mitglieds gegen eine frei
verwendbare Währung zu dem unter
Ziffer (i) des vorliegenden Buchstabens
genannten Wechselkurs zu erwerben.
Der Fonds kann Regelungen erlassen,
welche frei verwendbare Währung dafür
zur Verfügung zu stellen ist.
Abschnitt 8
Gebühren
(a) (i) Kauft ein Mitglied vom Allgemeinen
Konto mit seiner eigenen Währung
Sonderziehungsrechte oder die Währung
eines anderen Mitglieds, so erhebt
der Fonds darauf eine Bearbeitungsgebühr;
für Käufe in der Reservetranche
kann er jedoch eine niedrigere
Bearbeitungsgebühr als für sonstige
Käufe erheben. Für Käufe in der
Reservetranche darf die Bearbeitungsgebühr
nicht über einem halben Prozent
liegen.
(ii) Der Fonds kann eine Gebühr für Bereitschaftskredit-
oder ähnliche Vereinbarungen
erheben. Er kann beschließen,
daß die Gebühr für eine solche
Vereinbarung mit der Bearbeitungsgebühr
verrechnet wird, die nach Ziffer
(i) auf Käufe auf Grund der Vereinbarung
erhoben wird.
(b) Der Fonds erhebt Gebühren auf seine
durchschnittlichen Tagesbestände an der
Währung eines Mitglieds im Allgemeinen
Konto, soweit sie
(i) nach Geschäftsgrundsätzen erworben
wurden, die eine Ausklammerung nach
Artikel XXX Buchstabe (c) vorsehen,
oder
(ii) die Quote des Mitglieds nach Abzug
der Bestände, auf die unter Ziffer (i)
Bezug genommen ist, übersteigen.
Normalerweise steigen die Gebührensätze
periodisch an, solange diese Bestände vorhanden
sind.
(c) Leistet ein Mitglied einen nach Abschnitt 7
vorgeschriebenen Rückkauf nicht, so kann
der Fonds nach Konsultation mit dem Mitglied
über die Rückführung der Bestände
des Fonds an dessen Währung auf jene Bestände
an der Währung des Mitglieds, die
hätten zurückgekauft werden sollen, Gebühren
erheben, die er für angemessen hält.
(d) Für die Festlegung der Gebührensätze nach
den Buchstaben (a) und (b), die für alle
Mitglieder einheitlich sein müssen, sowie
nach Buchstabe (c) ist eine Mehrheit von
siebzig Prozent aller Stimmen erforderlich.
(e) Ein Mitglied hat alle Gebühren in Sonderziehungsrechten
zu entrichten; unter außergewöhnlichen
Umständen kann der Fonds
einem Mitglied gestatten, Gebühren in den
vom Fonds bestimmten Währungen anderer
Mitglieder, die der Fonds vorher
konsultiert, oder in seiner eigenen Währung
zu zahlen. Die Bestände des Fonds an
der Währung eines Mitglieds dürfen als
Folge von Zahlungen anderer Mitglieder
nach dieser Bestimmung nicht das Maß
übersteigen, ab welchem Gebühren nach
Buchstabe (b) Ziffer (ii) zu zahlen wären.
Abschnitt 9
Vergütung
(a) Der Fonds zahlt Vergütung auf denjenigen
Betrag, um den der Prozentsatz der Quote
nach Buchstabe (b) oder (c) die im Allgemeinen
Konto gehaltenen durchschnittlichen
Tagesbestände des Fonds an der
Währung des Mitglieds übersteigt; dabei
bleiben diejenigen Bestände unberücksichtigt,
die nach Geschäftsgrundsätzen erworben
wurden, welche eine Ausklammerung
nach Artikel XXX Buchstabe (c) vorsehen.
Der Vergütungssatz, der vom Fonds mit
einer Mehrheit von siebzig Prozent aller
Stimmen festgesetzt wird, muß für alle
Mitglieder einheitlich sein und darf nicht
höher sein als der Zinssatz nach Artikel XX
Abschnitt 3 und nicht niedriger als vier
Fünftel dieses Zinssatzes. Bei der Festsetzung
des Vergütungssatzes hat der Fonds
die Gebührensätze nach Artikel V Abschnitt
8 Buchstabe (b) in Betracht zu
ziehen.
(b) Der für die Zwecke des Buchstabens (a) anzuwendende
Prozentsatz der Quote ergibt
sich wie folgt
(i) Für jedes Mitglied, das vor Inkrafttreten
der zweiten Änderung dieses
Übereinkommens Mitglied wurde, ein
Prozentsatz der Quote, der fünfundsiebzig
Prozent seiner Quote bei Inkrafttreten
dieser Änderung entspricht, und
für jedes Mitglied, das nach Inkrafttreten
dieser Änderung Mitglied
wurde, ein Prozentsatz der Quote, der
sich errechnet als Summe derjenigen
Beträge, die den Quotenprozentsätzen
für die anderen Mitglieder am Tag des
Beginns der Mitgliedschaft des Mitglieds
entsprechen, geteilt durch die
Summe der am gleichen Tag geltenden
Quoten der anderen Mitglieder, zuzüglich
(ii) der Beträge, die das Mitglied seit dem
Zeitpunkt, der nach Ziffer (i) zugrunde
zu legen ist, in Währung oder Sonderziehungsrechten
nach Artikel III Abschnitt
3 Buchstabe (a) an den Fonds
gezahlt hat, und abzüglich
(iii) der Beträge, die das Mitglied seit dem
Zeitpunkt, der nach Ziffer (i) zugrunde
zu legen ist, in Währung oder Sonderziehungsrechten
nach Artikel III Abschnitt
3 Buchstabe (c) vom Fonds
erhalten hat.
(c) Der Fonds kann mit einer Mehrheit von
siebzig Prozent aller Stimmen den für die
Zwecke des Buchstabens (a) für jedes Mitglied
zuletzt geltenden Prozentsatz der
Quote wie folgt heraufsetzen
(i) auf einen Prozentsatz von höchstens
hundert Prozent, der für jedes Mitglied
nach für alle Mitglieder einheitlichen
Kriterien festgesetzt wird, oder
(ii) auf hundert Prozent für alle Mitglieder.
(d) Die Vergütung wird in Sonderziehungsrechten
gezahlt, wenn nicht der Fonds
oder das Mitglied bestimmt, daß die Zahlung
an das Mitglied in dessen eigener
Währung erfolgt.
Abschnitt 10
Berechnungen
(a) Der Wert der vom Fonds in den Konten
der Allgemeinen Abteilung gehaltenen Vermögenswerte
wird in Sonderziehungsrechten
ausgedrückt.
(b) Allen Berechnungen in Mitgliedswährungen
zum Zweck der Anwendung dieses Übereinkommens,
ausgenommen Artikel IV und
Anhang C, werden diejenigen Kurse zugrunde
gelegt, zu denen der Fonds diese
Währungen nach Abschnitt 11 in seinen
Büchern führt.
(c) Bei den Berechnungen zur Feststellung der
Währungsbeträge im Verhältnis zur Quote
zum Zweck der Anwendung dieses Übereinkommens
bleiben Währungsbeträge
außer Betracht, die im Konto für Sonderverwendungen
oder im Anlagenkonto gehalten
werden.
Abschnitt 11
Werterhaltung
(a) Der Wert der im Allgemeinen Konto gehaltenen
Währungen von Mitgliedern ist
im Verhältnis zum Sonderziehungsrecht
entsprechend den Wechselkursen nach Artikel
XIX Abschnitt 7 Buchstabe (a) aufrechtzuerhalten.
(b) Eine Anpassung der Bestände des Fonds an
der Währung eines Mitglieds nach diesem
Abschnitt erfolgt anläßlich der Verwendung
dieser Währung bei einer Operation oder
Transaktion zwischen dem Fonds und einem
anderen Mitglied und zu jedem anderen
Zeitpunkt, den der Fonds bestimmen oder
das Mitglied verlangen kann. Zahlungen
des Fonds oder an den Fonds in Zusammenhang
mit einer Anpassung sind innerhalb
einer vom Fonds bestimmten angemessenen
Frist nach dem Zeitpunkt der Anpassung
und zu jedem anderen vom Mitglied verlangten
Zeitpunkt zu leisten.
Abschnitt 12
Sonstige Operationen und Transaktionen
(a) In seinen Geschäftsgrundsätzen und bei
seinen Beschlüssen nach diesem Abschnitt
läßt sich der Fonds von den in Artikel VIII
Abschnitt 7 genannten Zielen leiten sowie
von dem Ziel, die Steuerung der Preisbildung
oder die Einführung eines festen Preises
auf dem Goldmarkt zu vermeiden.
(b) Beschlüsse des Fonds über die Durchführung
von Operationen und Transaktionen nach
den Buchstaben (c), (d) und (e) bedürfen
einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent
aller Stimmen.
(c) Der Fonds kann Gold gegen die Währung
eines jeden Mitglieds nach Konsultation mit
ihm verkaufen, jedoch dürfen die Bestände
der Währung eines Mitglieds, die der Fonds
im Allgemeinen Konto hält, durch den Verkauf
ohne Zustimmung des Mitglieds nicht
das Maß übersteigen, ab welchem Gebühren
nach Abschnitt 8 Buchstabe (b) Ziffer (ii)
zu zahlen wären; ferner hat der Fonds auf
Verlangen des Mitglieds zum Zeitpunkt des
Verkaufs so viel der empfangenen Währung
in die Währung eines anderen Mitglieds
umzutauschen, daß ein solcher Anstieg verhindert
wird. Dem Umtausch einer Währung
in die Währung eines anderen Mitglieds
geht eine Konsultation mit diesem
Mitglied voraus, durch den Umtausch
dürfen die Bestände des Fonds an der Währung
dieses Mitglieds nicht über das Maß
hinaus erhöht werden, ab welchem Gebühren
nach Abschnitt 8 Buchstabe (b) Ziffer (ii)
zu zahlen wären. Der Fonds beschließt
Geschäftsgrundsätze und Verfahren für die
Umtauschoperationen und trägt dabei den
Grundsätzen des Abschnittes 7 Buchstabe (i)
Rechnung. Für Verkäufe an ein Mitglied
nach dieser Bestimmung gilt ein Preis, der
für jede Transaktion auf der Grundlage von
Marktpreisen vereinbart wird.
(d) Bei allen Operationen und Transaktionen
nach diesem Übereinkommen kann der
Fonds von einem Mitglied anstelle von Sonderziehungsrechten
oder Währung Zahlungen
in Gold annehmen. Für Zahlungen an
den Fonds nach dieser Bestimmung gilt ein
Preis, der für jede Operation oder Transaktion
auf der Grundlage von Marktpreisen
vereinbart wird.
(e) Der Fonds darf Gold, das er zum Zeitpunkt
der zweiten Änderung dieses Übereinkommens
in seinem Bestand hat, an diejenigen
Mitglieder verkaufen, die am 31. August
1975 Mitglieder waren und zum Kauf bereit
sind, und zwar im Verhältnis zu ihren
Quoten zu diesem Zeitpunkt. Beabsichtigt
der Fonds, nach Buchstabe (c) Gold für
die Zwecke des Buchstabens (f) Ziffer (ii)
zu verkaufen, so kann er jedem kaufwilligen
Entwicklungsland denjenigen Teil des Goldes
verkaufen, der, wäre er nach Buchstabe
(c) verkauft worden, einen Mehrerlös
erbracht hätte, der an dieses Land nach
Buchstabe (f) Ziffer (iii) hätte ausgeschüttet
werden können. Gold, das nach dieser Bestimmung
an ein Mitglied verkauft werden
könnte, dem die Berechtigung zur Inanspruchnahme
der allgemeinen Fondsmittel
nach Abschnitt 5 entzogen worden ist, wird
ihm nach Aufhebung dieses Entzugs ver-
kauft, sofern nicht der Fonds einen früheren
Verkauf beschließt. Der Verkauf von Gold
an ein Mitglied nach dem vorliegenden
Buchstaben erfolgt gegen seine Währung
und zu einem Preis, der zum Zeitpunkt
des Verkaufs einem Sonderziehungsrecht für
0,888671 Gramm Feingold entspricht.
(f) Verkauft der Fonds nach Buchstabe (c)
Gold, das er zum Zeitpunkt der zweiten
Änderung dieses Übereinkommens in seinem
Bestand hat, so wird der Teil des Erlöses,
der zur Zeit des Verkaufs einem Sonderziehungsrecht
für 0,888671 Gramm
Feingold entspricht, dem Allgemeinen
Konto zugeführt, soweit der Fonds nach
Buchstabe (g) nichts anderes beschließt, wird
ein Überschuß im Konto für Sonderverwendungen
gehalten. Die Vermögenswerte
im Konto für Sonderverwendungen werden
von den anderen Konten der Allgemeinen
Abteilung getrennt geführt und dürfen
jederzeit für folgende Zwecke verwendet
werden
(i) Übertragungen an das Allgemeine
Konto zur unmittelbaren Verwendung
bei Operationen und Transaktionen,
die nach anderen als in diesem Abschnitt
aufgeführten Bestimmungen
dieses Übereinkommens zulässig sind;
(ii) Operationen und Transaktionen, die
durch andere Bestimmungen dieses
Übereinkommens nicht gedeckt sind,
aber mit den Zielen des Fonds in Einklang
stehen. Nach Buchstabe (f)
Ziffer (ii) kann zu Sonderbedingungen
Zahlungsbilanzhilfe an Mitglieder gegeben
werden, die Entwicklungsländer
und in schwierigen Verhältnissen sind,
hierbei zieht der Fonds die Höhe des
Pro-Kopf-Einkommens in Betracht;
(iii) Verteilung desjenigen Teiles der Vermögenswerte,
dessen Einsatz der Fonds
für die Zwecke der Ziffer (ii) beschließt
und der dem Quotenanteil der Entwicklungsländer,
die am 31. August
1975 Mitglieder waren, an der Gesamtsumme
der Quoten aller Mitglieder
zum Zeitpunkt der Verteilung entspricht,
an die erstgenannten Mitglieder,
und zwar im Verhältnis zu ihren
Quoten zu diesem Zeitpunkt, eine Verteilung
nach dieser Bestimmung an ein
Mitglied, dem die Berechtigung zur
Inanspruchnahme der allgemeinen
Fondsmittel nach Abschnitt 5 entzogen
ist, soll aber erst dann erfolgen, wenn
dieser Entzug aufgehoben wird, sofern
nicht der Fonds eine frühere Verteilung
beschließt.
Beschlüsse zur Verwendung von Vermögenswerten
nach Ziffer (i) werden mit einer
Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen
gefaßt, Beschlüsse nach den Ziffern (ii)
und (iii) mit einer Mehrheit von fünfundachtzig
Prozent aller Stimmen.
(g) Mit einer Mehrheit von fünfundachtzig
Prozent aller Stimmen kann der Fonds
beschließen, einen Teil des unter Buchstabe
(f) erwähnten Überschusses an das
Anlagekonto zwecks Verwendung nach Artikel
XII Abschnitt 6 Buchstabe (f) zu
übertragen.
(h) Bis zur Verwendung nach Buchstabe (f)
kann der Fonds die im Konto für Sonderverwendungen
gehaltenen Beträge in der
Währung eines Mitglieds in marktfähigen
Schuldverschreibungen dieses Mitglieds oder
in marktfähigen Schuldverschreibungen
internationaler Finanzorganisationen anlegen.
Die Erträge der Anlagen und die
nach Buchstabe (f) Ziffer (ii) eingegangenen
Zinsen werden dem Konto für Sonderverwendungen
zugeführt. Ohne Zustimmung
des Mitglieds, dessen Währung für die Anlage
verwendet werden soll, darf keine
Anlage vorgenommen werden. Der Fonds
legt Mittel nur in Schuldverschreibungen
an, die auf Sonderziehungsrechte oder auf
die Währung lauten, die für die Anlage verwendet
wird.
(i) Kosten für die Verwaltung des Kontos für
Sonderverwendungen, die das Allgemeine
Konto bestreitet, werden ihm auf der
Grundlage einer angemessenen Schätzung
dieser Kosten von Zeit zu Zeit durch Übertragung
vom Konto für Sonderverwendungen
erstattet.
(j) Das Konto für Sonderverwendungen wird
im Fall der Liquidation des Fonds geschlossen;
mit einer Mehrheit von siebzig Prozent
aller Stimmen kann es vor der Liquidation
des Fonds geschlossen werden. Bei Schließung
des Kontos wegen Liquidation des
Fonds werden die Vermögenswerte dieses
Kontos nach Maßgabe des Anhangs K verteilt.
Bei Schließung vor der Liquidation
des Fonds werden vorhandene Vermögenswerte
dieses Kontos an das Allgemeine
Konto zur unmittelbaren Verwendung bei
Operationen und Transaktionen übertragen.
Mit einer Mehrheit von siebzig Prozent
aller Stimmen beschließt der Fonds Geschäftsbestimmungen
für die Verwaltung
des Kontos für Sonderverwendungen.
ARTIKEL VI
KAPITALÜBERTRAGUNGEN
Abschnitt 1
Verwendung der allgemeinen Fondsmittel für
Kapitalübertragungen
(a) Soweit nicht in Abschnitt 2 etwas anderes
bestimmt ist, darf ein Mitglied die allgemeinen
Fondsmittel nicht dazu verwenden,
einen beträchtlichen oder anhaltenden Kapitalabfluß
zu decken, der Fonds kann ein
Mitglied auffordern, Kontrollen auszuüben,
um eine solche Verwendung der allgemeinen
Fondsmittel zu verhindern. Wenn es ein
Mitglied nach Erhalt einer solchen Aufforderung
unterläßt, geeignete Kontrollen auszuüben,
kann der Fonds dem Mitglied die
Berechtigung zur Inanspruchnahme der
allgemeinen Fondsmittel entziehen.
(b) Dieser Abschnitt ist nicht so auszulegen,
(i) als solle er die Verwendung der allgemeinen
Fondsmittel für Kapitalübertragungen
angemessenen Umfangs
verhindern, soweit sie für die Ausweitung
der Ausfuhr oder im gewöhnlichen
Handels-, Bank- oder
Geschäftsverkehr notwendig sind,
oder
(ii) als solle er Kapitalbewegungen beeinträchtigen,
die das Mitglied selbst
finanziert, die Mitglieder werden jedoch
dafür sorgen, daß solche Kapitalbewegungen
mit den Zielen des Fonds
in Einklang stehen.
Abschnitt 2
Sonderbestimmungen für Kapitalübertragungen
Ein Mitglied ist berechtigt, zur Deckung von
Kapitalübertragungen Käufe in der Reservetranche
vorzunehmen.
Abschnitt 3
Kontrolle von Kapitalübertragungen
Die Mitglieder dürfen die zur Kontrolle
internationaler Kapitalbewegungen notwendigen
Maßnahmen treffen, kein Mitglied darf jedoch
diese Kontrollen in einer Weise handhaben, daß,
abgesehen von den Bestimmungen des Artikels
VII Abschnitt 3 Buchstabe (b) und des
Artikels XIV Abschnitt 2, Zahlungen für laufende
Geschäfte eingeschränkt oder Übertragungen
von Mitteln zur Erfüllung von Verbindlichkeiten
ungebührlich verzögert werden.
ARTIKEL VII
WIEDERAUFFÜLLUNG UND KNAPPE
WÄHRUNGEN
Abschnitt 1
Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Währungsbestände
des Fonds
Hält es der Fonds für angebracht, seine Bestände
an der Währung eines Mitglieds im Allgemeinen
Konto, die er im Zusammenhang mit
seinen Transaktionen braucht, wiederaufzufüllen,
so kann er von einer oder von beiden
der folgenden Möglichkeiten Gebrauch machen
(i) Er kann dem Mitglied vorschlagen,
daß es zu den zwischen dem Fonds
und dem Mitglied vereinbarten Bedingungen
seine Währung dem Fonds
leiht oder daß der Fonds mit Zustimmung
des Mitglieds diese Währung
bei einer anderen Stelle innerhalb
oder außerhalb der Hoheitsgebiete
des Mitglieds borgt; ein Mitglied
ist jedoch nicht verpflichtet, dem
Fonds solche Kredite zu gewähren
oder der Kreditaufnahme in seiner
Währung durch den Fonds bei einer
anderen Stelle zuzustimmen,
(ii) Er kann von dem Mitglied, falls
es Teilnehmer ist, verlangen, dem
Fonds vorbehaltlich des Artikels XIX
Abschnitt 4 seine Währung gegen
Sonderziehungsrechte zu verkaufen,
die im Allgemeinen Konto gehalten
werden. Bei der Wiederauffüllung mit
Sonderziehungsrechten nimmt der
Fonds gebührend Rücksicht auf die
Designierungsgrundsätze des Artikels
XIX, Abschnitt 5.
Abschnitt 2
Allgemeine Knappheit von Währungen
Stellt der Fonds fest, daß sich in einer bestimmten
Währung eine allgemeine Knappheit
entwickelt, so kann er die Mitglieder davon
unterrichten und einen Bericht vorlegen, in dem
die Ursachen der Knappheit dargelegt und
Empfehlungen zu ihrer Behebung enthalten
sind. An der Abfassung des Berichts nimmt
ein Vertreter des Mitglieds teil, um dessen
Währung es sich handelt.
Abschnitt 3
Knappheit der Fondsbestände
(a) Wird es für den Fonds deutlich erkennbar,
daß die Nachfrage nach einer Mitgliedswährung
seine Fähigkeit, diese Währung
zur Verfügung zu stellen, ernstlich
gefährdet, so erklärt er unabhängig davon,
ob er einen Bericht nach Abschnitt 2 vor-
gelegt hat, diese Währung in aller Form
für knapp und teilt von diesem Zeitpunkt
an die vorhandenen Bestände und Zuflüsse
in der knappen Währung unter gebührender
Berücksichtigung des verhältnismäßigen
Bedarfs der Mitglieder, der allgemeinen
internationalen Wirtschaftslage und anderer
in Betracht kommender Gesichtspunkte
auf. Der Fonds legt ferner über seine
Maßnahmen einen Bericht vor.
(b) Eine förmliche Erklärung nach Buchstabe
(a) gilt für jedes Mitglied als Ermächtigung,
nach Konsultation mit dem
Fonds den freien Devisenverkehr in der
knappen Währung zeitweilig zu beschränken.
Vorbehaltlich des Artikels IV und
des Anhangs C hat das Mitglied volle
Handlungsfreiheit in der Bestimmung der
Art dieser Beschränkungen, sie dürfen aber
nicht einschneidender sein, als es notwendig
ist, um die Nachfrage nach der knappen
Währung auf die bei dem betreffenden
Mitglied vorhandenen oder ihm zufließenden
Mittel zu beschränken, und sie müssen
gelockert und beseitigt werden, sobald es
die Umstände erlauben.
(c) Die Ermächtigung nach Buchstabe (b) erlischt,
wenn der Fonds in aller Form erklärt,
daß die fragliche Währung nicht
mehr knapp ist.
Abschnitt 4
Handhabung der Beschränkungen
Ein Mitglied, das nach Abschnitt 3 Buchstabe
(b) für die Währung eines anderen Mitglieds
Beschränkungen einführt, hat etwaige
Vorstellungen des anderen Mitglieds über die
Handhabung solcher Beschränkungen wohlwollend
zu prüfen.
Abschnitt 5
Auswirkung anderer internationaler Übereinkünfte
auf die Beschränkungen
Die Mitglieder kommen überein, sich auf
Verpflichtungen aus Bindungen, die anderen
Mitgliedern gegenüber vor dem Abschluß dieses
Übereinkommens eingegangen wurden, nicht in
einer Weise zu berufen, welche die Durchsetzung
dieses Artikels verhindern würde.
ARTIKEL VIII
ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN DER
MITGLIEDER
Abschnitt 1
Einleitung
Außer den Verpflichtungen aus anderen Artikeln
dieses Übereinkommens übernimmt jedes
Mitglied die in diesem Artikel niedergelegten
Verpflichtungen.
Abschnitt 2
Vermeidung von Beschränkungen laufender Zahlungen
(a) Vorbehaltlich des Artikels VII Abschnitt 3
Buchstabe (b) und des Artikels XIV Abschnitt
2 darf ein Mitglied nicht ohne
Zustimmung des Fonds Zahlungen und
Übertragungen für laufende internationale
Geschäfte Beschränkungen unterwerfen,
(b) Aus Devisenkontrakten, welche die Währung
eines Mitglieds berühren und den
von diesem Mitglied in Übereinstimmung
mit diesem Übereinkommen aufrechterhaltenen
oder eingeführten Devisenkontrollbestimmungen
zuwiderlaufen, kann in
den Hoheitsgebieten der Mitglieder nicht
geklagt werden. Außerdem können Mitglieder
in gegenseitigem Einverständnis bei
der Durchführung von Maßnahmen zusammenarbeiten,
um die Devisenkontrollbestimmungen
der beteiligten Mitglieder
wirksamer zu gestalten, vorausgesetzt,
daß diese Maßnahmen und Bestimmungen
mit diesem Übereinkommen vereinbar
sind.
Abschnitt 3
Vermeidung diskriminierender Währungspraktiken
Ein Mitglied darf sich nicht auf diskriminierende
Währungsregelungen oder auf multiple
Kurspraktiken einlassen, und zwar weder innerhalb
noch außerhalb der Bandbreiten nach Artikel
IV oder Anhang C, und dies auch nicht
seinen in Artikel V Abschnitt 1 genannten
Währungsbehörden erlauben, sofern nicht solche
Regelungen oder Praktiken nach diesem Übereinkommen
zulässig oder vom Fonds genehmigt
sind. Bestehen solche Regelungen und Praktiken
zu dem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen
in Kraft tritt, so hat das betreffende Mitglied
den Fonds über ihre allmähliche Aufhebung
zu konsultieren, sofern sie nicht nach
Artikel XIV Abschnitt 2 aufrechterhalten oder
eingeführt werden und somit unter die Bestimmungen
des Abschnitts 3 jenes Artikels fallen.
Abschnitt 4
Konvertibilität von Guthaben des Auslands
(a) Jedes Mitglied hat auf seine Währung
lautende Guthaben eines anderen Mitglieds
zu kaufen, wenn das Mitglied darum ersucht
und dabei geltend macht,
(i) daß die zu kaufenden Guthaben kürzlich
aus laufenden Geschäften angefallen
sind oder
(ii) daß ihr Umtausch zwecks Zahlungen
für laufende Geschäfte erforderlich
ist.
Das kaufende Land hat die Wahl, entweder
in Sonderziehungsrechten nach Maßgabe
des Artikels XIX Abschnitt 4 oder
in der Währung des ersuchenden Landes
zu zahlen.
(b) Die Verpflichtung nach Buchstabe (a) entfällt,
(i) wenn die Konvertibilität der Guthaben
in Einklang mit Abschnitt 2 dieses
Artikels oder Artikel VI Abschnitt
3 beschränkt worden ist;
(ii) wenn die Guthaben aus Geschäften
aufgelaufen sind, die vor dem Zeitpunkt
geschlossen wurden, zu dem
ein Mitglied die nach Artikel XIV
Abschnitt 2 aufrechterhaltenen oder
eingeführten Beschränkungen aufgehoben
hat;
(iii) wenn die Guthaben entgegen den
Devisenvorschriften des Mitglieds erworben
sind, das zum Kauf aufgefördert
wird;
(iv) wenn die Währung des um Ankauf
ersuchenden Mitglieds nach Artikel VII
Abschnitt 3 Buchstabe (a) für knapp
erklärt worden ist oder
(v) wenn das um Ankauf ersuchte Mitglied
aus irgendeinem Grund nicht
berechtigt ist, vom Fonds Währungen
anderer Mitglieder gegen seine eigene
Währung zu kaufen.
Abschnitt 5
Erteilung von Informationen
(a) Der Fonds kann von den Mitgliedern alle
jene Informationen verlangen, die er für
seine Tätigkeit für erforderlich hält, darunter
mindestens die für die Erfüllung
seiner Aufgaben notwendigen Angaben der
Mitglieder in folgenden Angelegenheiten
(i) offizielle Bestände im Inland und im
Ausland an (1) Gold und (2) Devisen;
(ii) Bestände im Inland und im Ausland
an (1) Gold und (2) Devisen von
Bank- und Finanzinstituten, die keinen
offiziellen Charakter haben;
(iii) Goldproduktion;
(iv) Goldausfuhren und -einfuhren nach
Bestimmungs- und Ursprungsländern;
(v) gesamte Warenausfuhr und -einfuhr in
Landeswährung nach Bestimmungs- und
Ursprungsländern;
(vi) internationale Zahlungsbilanz, darunter
(1) Waren- und Dienstleistungsver-
kehr, (2) Goldgeschäfte, (3) erfaßte Kapitalgeschäfte
und (4) andere Posten;
(vii) internationale Kapitalanlagen, d. h.
Kapitalanlagen in den Hoheitsgebieten
des Mitglieds von Ausländern und
Kapitalanlagen von Inländern im Ausland,
soweit die Erteilung dieser Informationen
möglich ist;
(viii) Volkseinkommen;
(ix) Preisindizes, d. h. Indizes der Groß-
und Einzelhandelspreise und der Ausfuhr-
und Einfuhrpreise;
(x) Ankaufs- und Verkaufskurse für
fremde Währungen;
(xi) Devisenkontrollen, d. h. eine umfassende
Zusammenstellung aller Devisenkontrollen,
die zur Zeit des Erwerbs
der Mitgliedschaft beim Fonds in Kraft
sind, und Einzelangaben bei etwaigen
späteren Änderungen;
(xii) bei bestehenden offiziellen Verrechnungsabkommen
Einzelangaben über
die noch zu verrechnenden Beträge
aus kommerziellen und finanziellen
Geschäften sowie darüber, seit wann
diese Rückstände bereits bestehen.
(b) Bei der Anforderung von Informationen
nimmt der Fonds auf die unterschiedliche
Fähigkeit der Mitglieder zur Lieferung
der verlangten Angaben Rücksicht. Die
Mitglieder sind nicht verpflichtet, so detaillierte
Informationen zu erteilen, daß
die Geschäfte von Einzelpersonen oder
von Körperschaften offengelegt werden.
Die Mitglieder verpflichten sich jedoch,
die gewünschten Informationen möglichst
ausführlich und genau zu erteilen und
bloße Schätzungen tunlichst zu vermeiden.
(c) Der Fonds kann mit den Mitgliedern Vereinbarungen
über die Erteilung weiterer
Informationen treffen. Er hat die Aufgabe
einer Zentralstelle für die Sammlung und
den Austausch von Informationen über
Währungs- und Finanzprobleme und erleichtert
auf diese Weise die Durchführung
von Untersuchungen zur Unterstützung
der Mitglieder bei der Verfolgung einer die
Ziele des Fonds fördernden Politik.
Abschnitt 6
Konsultation zwischen Mitgliedern über bestehende
internationale Übereinkünfte
Ist ein Mitglied nach diesem Übereinkommen
unter den darin genannten besonderen oder
vorübergehenden Umständen berechtigt, Devisenbeschränkungen
aufrechtzuerhalten oder einzuführen,
und bestehen zwischen Mitgliedern
andere Verpflichtungen, die vor diesem Übereinkommen
eingegangen wurden und mit der
Anwendung solcher Beschränkungen im Widerspruch
stehen, so haben die durch solche Verpflichtungen
gebundenen Vertragsparteien einander
mit dem Ziel zu konsultieren, in beiderseitigem
Einvernehmen die notwendigen Anpassungen
vorzunehmen. Artikel VII Abschnitt 5
wird von den. Bestimmungen des vorliegenden
Artikels nicht berührt.
Abschnitt 7
Verpflichtung zur Zusammenarbeit bei Reservepolitik
Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zusammenarbeit
mit dem Fonds und mit anderen Mitgliedern,
um zu gewährleisten, daß die Politik
des Mitglieds in bezug auf die Reservemedien
mit den Zielen vereinbar ist, eine bessere internationale
Kontrolle der internationalen Liquidität
zu fördern und das Sonderziehungsrecht
zum Hauptreservemedium des internationalen
Währungssystems zu machen.
ARTIKEL IX
RECHTSSTELLUNG, IMMUNITÄTEN UND
VORRECHTE
Abschnitt 1
Zweck des Artikels
Um dem Fonds die Erfüllung der ihm übertragenen
Aufgaben zu ermöglichen, werden ihm
in den Hoheitsgebieten eines jeden Mitglieds die
Rechtsstellung, Immunitäten und Vorrechte gewährt,
die in diesem Artikel vorgesehen sind.
Abschnitt 2
Rechtsstellung des Fonds
Der Fonds besitzt volle Rechtspersönlichkeit
und insbesondere die Fähigkeit,
(i) Verträge zu schließen;
(ii) unbewegliches und bewegliches Vermögen
zu erwerben und darüber zu
verfügen;
(in) vor Gericht zu stehen.
Abschnitt 3
Immunität von der Gerichtsbarkeit
Der Fonds und seine Vermögenswerte, gleichviel
wo und in wessen Besitz sie sich befinden,
genießen Immunität von jeder Gerichtsbarkeit,
soweit er nicht im Einzelfall oder auf Grund
vertraglicher Bestimmungen ausdrücklich darauf
verzichtet.
Abschnitt 4
Immunität von anderen Maßnahmen
Die Vermögenswerte des Fonds, gleichviel wo
und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen
Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme,
Einziehung, Enteignung oder sonstigen
Form des Zugriffs durch Regierungs- oder Gesetzgebungsmaßnahmen.
Abschnitt 5
Unverletzlichkeit der Archive
Die Archive des Fonds sind unverletzlich.
Abschnitt 6
Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen
Soweit es für die Durchführung der in diesem
Übereinkommen vorgesehenen Tätigkeiten erforderlich
ist, unterliegen die Vermögenswerte des
Fonds keinen Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen
und Stillhaltevereinbarungen irgendwelcher
Art.
Abschnitt 7
Vorrecht im Nachrichtenverkehr
Die Mitglieder gewähren dem amtlichen
Nachrichtenverkehr des Fonds dieselbe Behandlung
wie dem amtlichen Nachrichtenverkehr
anderer Mitglieder.
Abschnitt 8
Immunitäten und Vorrechte der Amtsträger und
Angestellten
Alle Gouverneure, Exekutivdirektoren, Stellvertreter,
Mitglieder von Ausschüssen, nach Artikel
XII Abschnitt 3 Buchstabe (j) ernannten
Vertreter, Berater der Vorgenannten und Angestellten
des Fonds
(i) genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit
hinsichtlich der von ihnen in
ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen
Handlungen, sofern nicht
der Fonds diese Immunität aufhebt;
(ii) genießen, wenn sie nicht Staatsangehörige
des Gastlandes sind, die gleiche
Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen,
von der Ausländermeldepflicht
und von den Verpflichtungen
zur nationalen Dienstleistung
sowie die gleichen Erleichterungen in
bezug auf Devisenbeschränkungen, wie
sie die Mitglieder den Vertretern,
Amtsträgern und Angestellten vergleichbaren
Ranges anderer Mitglieder
gewähren;
(iii) genießen in bezug auf Reiseerleichterungen
die gleiche Behandlung, wie sie
die Mitglieder den Vertretern, Amtsträgern
und Angestellten vergleichbaren
Ranges anderer Mitglieder gewähren.
Abschnitt 9
Befreiung von der Besteuerung
(a) Der Fonds, seine Vermögenswerte und
Einkünfte sowie seine nach diesem Übereinkommen
zugelassenen Operationen und
Transaktionen sind von jeder Besteuerung
und von allen Zollabgaben befreit. Der
Fonds ist ferner von der Verpflichtung zur
Einziehung oder Entrichtung von Steuern
oder sonstigen Abgaben jeder Art befreit.
(b) Auf Gehälter und andere Bezüge, die der
Fonds an Exekutivdirektoren, Stellvertreter,
Amtsträger oder Angestellte des
Fonds zahlt, die nicht Staatsbürger, Untertanen
oder sonstige Staatsangehörige des
Gastlandes sind, oder im Zusammenhang
mit solchen Gehältern und Bezügen dürfen
keine Steuern erhoben werden.
(c) Auf vom Fonds ausgegebene Schuldverschreibungen
oder sonstige Wertpapiere,
gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden,
sowie auf die dafür gezahlten Dividenden
oder Zinsen werden keine Steuern irgendwelcher
Art erhoben,
(i) welche diese Schuldverschreibungen
oder Wertpapiere lediglich auf Grund
ihrer Herkunft benachteiligen oder
(ii) wenn der einzige Anknüpfungspunkt
bezüglich der Zuständigkeit für eine
solche Besteuerung im Ort liegt, an
dem sie ausgegeben, zahlbar gestellt
oder bezahlt werden, oder in der Währung,
in der dies geschieht, oder im
Ort, an dem der Fonds ein Büro oder
eine Geschäftsstelle unterhält.
Abschnitt 10
Anwendung des Artikels
Jedes Mitglied trifft diejenigen Maßnahmen,
die in seinen Hoheitsgebieten erforderlich sind,
um entsprechend seinen eigenen Rechtsvorschriften
den in diesem Artikel niedergelegten Grundsätzen
Wirksamkeit zu verleihen; es hat den
Fonds über die einzelnen von ihm getroffenen
Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
ARTIKEL X
BEZIEHUNGEN ZU ANDEREN INTERNATIONALEN
ORGANISATIONEN
Der Fonds arbeitet im Rahmen der Bestimmungen
dieses Übereinkommens mit allen allge-
meinen internationalen Organisationen und mit
öffentlichen internationalen Organisationen zusammen,
die auf verwandten Gebieten besondere
Aufgaben haben. Soweit die einer solchen Zusammenarbeit
dienenden Regelungen eine Änderung
einer Bestimmung dieses Übereinkommens
mit sich bringen würden, können sie erst nach
Änderung des Übereinkommens nach Artikel
XXVIII getroffen werden,
ARTIKEL XI
BEZIEHUNGEN ZU NICHTMITGLIEDLÄNDERN
Abschnitt 1
Verpflichtungen bezüglich der Beziehungen zu
Nichtmitgliedländern
Jedes Mitglied verpflichtet sich,
(i) Geschäfte mit einem Nichtmitglied
oder mit Personen in den Hoheitsgebieten
eines Nichtmitglieds, die den
Bestimmungen dieses Übereinkommens
oder den Zielen des Fonds zuwiderlaufen
würden, weder selbst vorzunehmen,
noch sie einer seiner in Artikel
V Abschnitt 1 genannten Währungsbehörden
zu gestatten.
(ii) mit einem Nichtmitglied oder mit Personen
in den Hoheitsgebieten eines
Nichtmitglieds nicht bei der Anwendung
von Praktiken zusammenzuarbeiten,
die den Bestimmungen dieses
Übereinkommens oder den Zielen des
Fonds zuwiderlaufen würden, und
(iii) mit dem Fonds in der Absicht zusammenzuarbeiten,
in seinen Hoheitsgebieten
geeignete Maßnahmen zu treffen,
um Transaktionen mit Nichtmitgliedern
oder mit Personen in deren
Hoheitsgebieten zu verhindern, die
den Bestimmungen dieses Übereinkommens
oder den Zielen des Fonds zuwiderlaufen
würden.
Abschnitt 2
Beschränkung von Transaktionen mit Nichtmitgliedländern
Das Recht eines Mitglieds, Devisengeschäft mit
Nichtmitgliedern oder mit Personen in deren
Hoheitsgebieten Beschränkungen zu unterwerfen,
wird durch dieses Übereinkommen nicht berührt,
sofern nicht solche Beschränkungen nach Ansicht
des Fonds die Interessen von Mitgliedern schädigen
und den Zielen des Fonds zuwiderlaufen.
ARTIKEL XII
ORGANISATION UND GESCHÄFTSFÜHRUNG
Abschnitt I
Aufbau des Fonds
Der Fonds hat einen Gouverneursrat, ein Exekutivdirektorium,
einen Geschäftsführenden
Direktor und Personal sowie, falls der Gouverneursrat
mit einer Mehrheit von fünfundachtzig
Prozent aller Stimmen die Anwendung des Anhanges
D beschließt, einen Rat auf Ministerebene.
Abschnitt 2
Gouverneursrat
(a) Alle Befugnisse aus diesem Übereinkommen,
die weder dem Gouverneursrat noch
dem Exekutivdirektorium oder dem Geschäftsführenden
Direktor unmittelbar
übertragen sind, liegen beim Gouverneursrat.
Der Gouverneursrat besteht aus je
einem Gouverneur und je einem Stellvertreter,
die von jedem Mitglied in einer
von ihm bestimmten Weise bestellt werden.
Jeder Gouverneur und jeder Stellvertreter
übt sein Amt bis zu einer Neubestellung
aus. Ein Stellvertreter darf nur bei Abwesenheit
des Vertretenen mitstimmen.
Der Gouverneursrat wählt einen der
Gouverneure zum Vorsitzenden.
(b) Der Gouverneursrat kann das Recht zur
Ausübung jeder Befugnis dem Exekutivdirektorium
übertragen, ausgenommen Befugnisse,
die durch dieses Übereinkommen
dem Gouverneursrat unmittelbar übertragen
sind.
(c) Der Gouverneursrat tritt zu Sitzungen zusammen,
wenn sie von ihm anberaumt sind
oder vom Exekutivdirektorium einberufen
werden. Sitzungen des Gouverneursrats
werden einberufen, wenn dies von fünfzehn
Mitgliedern oder von Mitgliedern mit
einem Viertel aller Stimmen beantragt
wird.
(d) Bei Sitzungen ist der Gouverneursrat beschlußfähig,
wenn eine Mehrheit der Gouverneure,
die mindestens zwei Drittel aller
Stimmen umfaßt, anwesend ist.
(e) Jeder Gouverneur ist berechtigt, diejenige
Anzahl von Stimmen abzugeben, die dem
Mitglied, das ihn bestellt, nach Abschnitt 5
zusteht.
(f) Der Gouverneursrat kann durch Verfügung
ein Verfahren festlegen, das es dem Exekutivdirektorium
ermöglicht, ein Votum
der Gouverneure über eine bestimmte Frage
ohne Anberaumung einer Sitzung des Gouverneursrats
einzuholen, wenn dies nach
seiner Ansicht den Interessen des Fonds
dienlich ist.
(g) Der Gouverneursrat und — soweit ermächtigt
— das Exekutivdirektorium können
die für die Führung der Geschäfte des
Fonds notwendigen oder zweckmäßigen Geschäftsbestimmungen
erlassen.
(h) Für ihre Tätigkeit erhalten die Gouverneure
und ihre Stellvertreter vom Fonds
kein Entgelt, der Fonds kann ihnen jedoch
angemessene Auslagen für die Teilnahme an
Sitzungen ersetzen.
(i) Der Gouverneursrat setzt die an die Exekutivdirektoren
und an deren Stellvertreter
zu zahlende Vergütung sowie das Gehalt
des Geschäftsführenden Direktors und die
Einzelheiten seines Dienstvertrags fest.
(j) Der Gouverneursrat und das Exekutivdirektorium
können Ausschüsse einsetzen,
wie sie es für ratsam halten. Die Besetzung
der Ausschüsse braucht nicht auf Gouverneure
oder Exekutivdirektoren oder deren
Stellvertreter beschränkt zu sein.
Abschnitt 3
Exekutivdirektorium
(a) Das Exekutivdirektorium ist für die Geschäftsführung
des Fonds verantwortlich
und übt zu diesem Zweck alle ihm vom
Gouverneursrat übertragenen Befugnisse
aus.
(b) Das Exekutivdirektorium setzt sich aus den
Exekutivdirektoren und dem Geschäftsführenden
Direktor als Vorsitzenden zusammen.
Von den Exekutivdirektoren werden
(i) fünf von den fünf Mitgliedern mit den
größten Quoten ernannt und
(ii) fünfzehn von den anderen Mitgliedern
gewählt.
Bei jeder ordentlichen Wahl von Exekutivdirektoren
kann der Gouverneursrat mit
einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent
aller Stimmen die unter Ziffer (ii) genannte
Anzahl der Exekutivdirektoren
herauf- oder herabsetzen. Die unter Ziffer
(ii) genannte Anzahl der Exekutivdirektoren
ist je nach Lage des Falles um eins
oder zwei zu vermindern, wenn Exekutivdirektoren
nach Buchstabe (c) ernannt werden,
sofern nicht der Gouverneursrat mit
einer Mehrheit von fünfundachtzig Pro-
zent aller Stimmen feststellt, daß diese
Verminderung die wirksame Erfüllung
der Aufgaben des Exekutivdirektoriums
oder von Exekutivdirektoren behindern
oder die erwünschte Ausgewogenheit im
Exekutivdirektorium gefährden würde.
(c) Gehören bei der zweiten ordentlichen
Wahl von Exekutivdirektoren und danach
zu den nach Buchstabe (b) Ziffer (i) zur
Ernennung von Exekutivdirektoren berechtigten
Mitgliedern nicht die beiden Mitglieder,
deren Währungen in den Fondsbeständen
des Allgemeinen Kontos im Durchschnitt
der beiden vorangegangenen Jahre
um die größten absoluten Beträge — ausgedrückt
in Sonderziehungsrechten —
unter ihren Quoten lagen, so kann je nach
Lage des Falles jedes oder eines der beiden
Mitglieder einen Exekutivdirektor ernennen.
(d) Wahlen der zu wählenden Exekutivdirektoren
werden in Zeitabständen von zwei
Jahren vorgenommen, und zwar nach den
Bestimmungen des Anhangs E, die gegebenenfalls
durch weitere vom Fonds für
angebracht gehaltene Regelungen ergänzt
werden. Für jede ordentliche Wahl von
Exekutivdirektoren kann der Gouverneursrat
Änderungen der für die Wahl von
Exekutivdirektoren nach Anhang E erforderlichen
Stimmenanteile vornehmen.
(e) Jeder Exekutivdirektor ernennt einen Stellvertreter,
der in seiner Abwesenheit für ihn
uneingeschränkt handeln kann. Sind die
Exekutivdirektoren, die sie ernennen, anwesend,
so können die Stellvertreter an
Sitzungen teilnehmen, sie dürfen jedoch
nicht abstimmen.
(f) Die Exekutivdirektoren bleiben so lange im
Amt, bis ihre Nachfolger ernannt oder gewählt
sind. Wird das Amt eines gewählten
Exekutivdirektors früher als neunzig Tage
vor dem Ende seiner Amtszeit frei, so wird
für die restliche Amtszeit von den Mitgliedern,
die den früheren Exekutivdirektor
gewählt haben, ein anderer Exekutivdirektor
gewählt. Für die Wahl ist die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen erforderlich. Solange
das Amt unbesetzt bleibt, übt der
Stellvertreter des früheren Exekutivdirektors
dessen Befugnisse aus, mit Ausnahme
der Befugnis, einen Stellvertreter zu ernennen.
(g) Das Exekutivdirektorium amtiert ständig
am Hauptsitz des Fonds und tritt so oft
zusammen, wie es die Geschäfte des Fonds
erfordern.
(h) Bei Sitzungen ist das Exekutivdirektorium
beschlußfähig, wenn eine Mehrheit der Exekutivdirektoren
anwesend ist, die mindestens
die Hälfte aller Stimmen umfaßt.
(i) (i) Jeder ernannte Exekutivdirektor ist
berechtigt, so viele Stimmen abzugeben,
wie dem Mitglied, das ihn ernannt
hat, nach Abschnitt 5 zugeteilt
sind.
(ii) Wurden die Stimmen, die einem Mitglied
zugeteilt sind, das nach Buchstabe
(c) einen Exekutivdirektor ernennt,
als Folge der letzten ordentlichen
Wahl von Exekutivdirektoren
von einem Exekutivdirektor zusammen
mit den anderen Mitgliedern zugeteilten
Stimmen abgegeben, so kann
das Mitglied mit jedem anderen dieser
Mitglieder vereinbaren, daß die diesem
zugeteilte Anzahl von Stimmen von
dem ernannten Exekutivdirektor abgegeben
wird. Ein Mitglied, das eine solche
Vereinbarung trifft, nimmt an der
Wahl der Exekutivdirektoren nicht
teil.
(iii) Jeder gewählte Exekutivdirektor ist
zur Abgabe derjenigen Anzahl von
Stimmen berechtigt, mit der er gewählt
wurde.
(iv) Ist Abschnitt 5 Buchstabe (b) anzuwenden,
so werden die Stimmen, zu deren
Abgabe ein Exekutivdirektor sonst
berechtigt wäre, entsprechend vermehrt
bzw. vermindert. Alle Stimmen,
zu deren Abgabe eine Exekutivdirektor
berechtigt ist, müssen als Einheit
abgegeben werden.
(j) Der Gouverneursrat beschließt Regelungen,
wonach ein Mitglied, das nicht nach Buchstabe
(b) berechtigt ist, einen Exekutivdirektor
zu ernennen, einen Vertreter zu
den Sitzungen des Exekutivdirektoriums
entsenden kann, wenn ein von dem Mitglied
gestellter Antrag oder eine dieses Mitglied
besonders berührende Angelegenheit
behandelt wird.
Abschnitt 4
Geschäftsführender Direktor und Personal
(a) Das Exekutivdirektorium wählt einen Geschäftsführenden
Direktor, der weder Gouverneur
noch Exekutivdirektor sein darf.
Der Geschäftsführende Direktor ist Vorsitzender
des Exekutivdirektoriums, hat
aber kein Stimmrecht außer einer entscheidenden
Stimme bei Stimmengleichheit. Er
kann an den Sitzungen des Gouverneursrats
teilnehmen, hat aber bei solchen Sitzungen
kein Stimmrecht. Der Geschäftsführende
Direktor verliert sein Amt, wenn das Exekutivdirektorium
dies beschließt.
(b) Der Geschäftsführende Direktor ist Leiter
des diensttuenden Personals des Fonds und
führt nach Weisung des Exekutivdirektoriums
die gewöhnlichen Geschäfte des
Fonds. Unter der allgemeinen Kontrolle des
Exekutivdirektoriums ist er für den Einsatz,
die Einstellung und die Entlassung des
Personals verantwortlich.
(c) Der Geschäftsführende Direktor und das
Personal des Fonds sind bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben ausschließlich dem
Fonds und keiner anderen Stelle verantwortlich.
Jedes Mitglied des Fonds hat den
internationalen Charakter dieser Verantwortung
zu beachten und jeden Versuch
zu unterlassen, ein Mitglied des Personals
bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu
beeinflussen.
(d) Bei der Einstellung des Personals hat der
Geschäftsführende Direktor gebührend
darauf zu achten, daß die Auswahl auf
möglichst breiter geographischer Grundlage
erfolgt, wobei jedoch einem Höchstmaß
an Leistungsfähigkeit und Sachkunde
vorrangige Bedeutung zukommt.
Abschnitt 5
Abstimmung
(a) Jedes Mitglied hat zweihundertfünfzig
Stimmen und eine zusätzliche Stimme für
jeden Teil seiner Quote, der einhunderttausend
Sonderziehungsrechten entspricht.
(b) In Fällen, in denen nach Artikel V Abschnitt
4 oder 5 eine Abstimmung erforderlich
ist, wird die Anzahl der Stimmen, auf
die jedes Mitglied nach Buchstabe (a) Anspruch
hat, so geändert, daß sie
(i) für jeden Betrag seiner Währung im
Gegenwert von vierhunderttausend
Sonderziehungsrechten, der bis zum
Zeitpunkt der Abstimmung netto aus
den allgemeinen Fondsmitteln verkauft
wurde, um eine Stimme erhöht wird,
oder
(ii) für jeden von ihm vor dem Zeitpunkt
der Abstimmung nach Artikel V Abschnitt
3 Buchstaben (b) und (f) netto
gekauften Betrag im Gegenwert von
vierhunderttausend Sonderziehungsrechten
um eine Stimme vermindert
wird,
wobei jedoch die per Saldo getätigten Käufe
und Verkäufe immer nur insoweit berücksichtigt
werden, als sie einen der Quote
des Mitglieds entsprechenden Betrag nicht
übersteigen.
(c) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
ist, werden alle Beschlüsse des Fonds
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefaßt.
Abschnitt 6
Rücklagen, Verteilung des Nettoeinkommens und
Anlagen
(a) Der Fonds bestimmt jährlich, welcher Teil
seines Nettoeinkommens der allgemeinen
Rücklage oder der Sonderrücklage zugeführt
und welcher Teil gegebenenfalls verteilt
wird.
(b) Der Fonds kann die Sonderrücklage für
jeden Zweck verwenden, für den er die
allgemeine Rücklage verwenden darf, ausgenommen
eine Verteilung.
(c) Wird das Nettoeinkommen eines Jahres
verteilt, so werden alle Mitglieder im Verhältnis
ihrer Quoten berücksichtigt.
(d) Der Fonds kann jederzeit mit einer Mehrheit
von siebzig Prozent aller Stimmen beschließen,
einen beliebigen Teil der allgemeinen
Rücklage zu verteilen. Bei jeder
Verteilung dieser Art werden alle Mitglieder
im Verhältnis ihrer Quoten berücksichtigt.
(e) Zahlungen nach den Buchstaben (c) und (d)
werden in Sonderziehungsrechten geleistet,
jedoch kann entweder der Fonds oder das
Mitglied bestimmen, daß die Zahlung an
das Mitglied in dessen Währung geleistet
wird.
(f) (i) Für die Zwecke dieses Buchstabens kann
der Fonds ein Anlagekonto einrichten.
Die Vermögenswerte des Anlagekontos
werden von den übrigen Konten der
Allgemeinen Abteilung getrennt gehalten.
(ii) Der Fonds kann beschließen, einen
Teil der Erlöse aus dem Verkauf von
Gold nach Artikel V Abschnitt 12
Buchstabe (g) an das Anlagekonto zu
übertragen; mit einer Mehrheit von
siebzig Prozent aller Stimmen kann er
beschließen, Währungsbeträge im Allgemeinen
Konto an das Anlagekonto
zwecks sofortiger Anlage zu übertragen.
Die Summe dieser Übertragungen
darf den Gesamtbetrag der allgemeinen
Rücklage und der Sonderrücklage zum
Zeitpunkt des Beschlusses nicht übersteigen.
(iii) Der Fonds kann die im Anlagekonto
gehaltenen Beträge in der Währung
eines Mitglieds in marktfähigen Schuldverschreibungen
dieses Mitglieds oder
in marktfähigen Schuldverschreibungen
internationaler Finanzorganisationen
anlegen. Ohne Zustimmung des Mitglieds,
dessen Währung für die Anlage
verwendet werden soll, darf keine Anlage
vorgenommen werden. Der Fonds
investiert nur in Schuldverschreibungen,
die auf Sonderziehungsrechte oder
auf die für die Anlage verwendete
Währung lauten.
(iv) Der Ertrag aus Anlagen kann im Einklang
mit diesem Buchstaben angelegt
werden. Nicht angelegte Erträge werden
im Anlagekonto gehalten oder
können zur Bestreitung der Kosten
verwendet werden, die bei den Geschäften
des Fonds entstehen.
(v) Der Fonds kann die im Anlagekonto
gehaltenen Beträge in der Währung
eines Mitglieds dazu verwenden, diejenigen
Währungen zu beschaffen, die
gebraucht werden, um die bei den Geschäften
des Fonds entstehenden Kosten
zu bestreiten.
(vi) Das Anlagekonto wird im Fall der
Liquidation des Fonds geschlossen; mit
einer Mehrheit von siebzig Prozent
aller Stimmen kann das Konto bereits
vor der Liquidation des Fonds geschlossen
oder der Umfang der Anlagen
vermindert werden. Mit einer
Mehrheit von siebzig Prozent aller
Stimmen beschließt der Fonds Geschäftsbestimmungen
zur Verwaltung
des Anlagekontos, die mit den Ziffern
(vii), (viii) und (ix) in Einklang stehen
müssen.
(vii) Bei Schließung des Anlagekontos wegen
Liquidation des Fonds werden die Vermögenswerte
dieses Kontos nach Anhang
K mit der Maßgabe verteilt, daß
derjenige Teil der Vermögenswerte, der
dem Anteil der nach Artikel V Abschnitt
12 Buchstabe (g) an dieses
Konto übertragenen Vermögenswerte
an dem Gesamtbetrag der an dieses
Konto übertragenen Vermögenswerte
entspricht, als Vermögenswert des
Kontos für Sonderverwendungen angesehen
und nach Anhang K Absatz
2 Buchstabe (a) Ziffer (ii) verteilt
wird.
(viii) Bei Schließung des Anlagekontos vor
der Liquidation des Fonds wird derjenige
Teil der Vermögenswerte dieses
Kontos, der dem Anteil der nach Artikel
V Abschnitt 12 Buchstabe (g) an
dieses Konto übertragenen Vermögenswerte
an dem Gesamtbetrag der an
dieses Konto übertragenen Vermögenswerte
entspricht, an das Konto für
Sonderverwendungen übertragen, falls
dieses nicht bereits geschlossen wurde,
die verbleibenden Vermögenswerte des
Anlagekontos werden an das Allgemeine
Konto zur sofortigen Verwendung
bei Operationen und Transaktionen
übertragen.
(ix) Vermindert der Fonds den angelegten
Betrag, so wird derjenige Teil der Verminderung,
der dem Anteil der nach
Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe (g)
an das Anlagekonto übertragenen
Vermögenswerte an dem Gesamtbetrag
der an dieses Konto übertragenen Vermögenswerte
entspricht, an das Konto
für Sonderverwendungen übertragen,
falls dieses nicht bereits geschlossen
wurde, der Rest der Verminderung
wird an das Allgemeine Konto zur sofortigen
Verwendung bei Operationen
und Transaktionen übertragen.
Abschnitt 7
Veröffentlichung von Berichten
(a) Der Fonds veröffentlicht einen Jahresbericht
mit einem geprüften Jahresausweis
und gibt alle drei Monate oder öfter eine
zusammengefaßte Übersicht seiner Operationen
und Transaktionen und seiner Bestände
an Sonderziehungsrechten, Gold und
Mitgliedswährungen heraus.
(b) Der Fonds kann weitere Berichte veröffentlichen,
soweit ihm dies für die Durchführung
seiner Aufgaben erwünscht erscheint.
Abschnitt 8
Mitteilung von Ansichten an Mitglieder
Der Fonds hat jederzeit das Recht, seine Ansichten
über jede mit diesem Übereinkommen
zusammenhängende Frage jedem Mitglied informell
mitzuteilen. Ist einem Mitglied ein Bericht
zugeleitet worden, in dem diejenigen Aspekte
seiner monetären oder wirtschaftlichen Lage und
Entwicklung behandelt werden, die unmittelbar
ein ernsthaftes Ungleichgewicht der internationalen
Zahlungsbilanz von Mitgliedern herbeizuführen
drohen, so kann der Fonds mit einer Mehrheit
von siebzig Prozent aller Stimmen die Veröffentlichung
dieses Berichtes beschließen. Hat das
Mitglied kein Recht auf Ernennung eines Exeku-
tivdirektors, so hat es Anspruch auf Vertretung
nach Abschnitt 3 Buchstabe (j). Der Fonds darf
keinen Bericht veröffentlichen, der sich auf Strukturveränderungen
grundlegender Art im Wirtschaftsgefüge
von Mitgliedern erstreckt.
ARTIKEL XIII
GESCHÄFTS- UND HINTERLEGUNGSSTELLEN
Abschnitt 1
Sitz der Geschäftsstellen
Der Fonds hat seine Zentrale im Hoheitsgebiet
des Mitglieds mit der größten Quote, in den
Hoheitsgebieten anderer Mitglieder können Vertretungen
oder Geschäftsstellen errichtet werden.
Abschnitt 2
Hinterlegungsstellen
(a) Jedes Mitglied bestimmt seine Zentralbank
oder, wenn es keine Zentralbank hat, eine
andere dem Fonds genehme Institution
als Hinterlegungsstelle für alle Fondsbestände
in seiner Währung.
(b) Der Fonds kann andere Vermögenswerte
einschließlich Gold bei den von den fünf
Mitgliedern mit den größten Quoten bestimmten
Hinterlegungsstellen und bei
anderen ihm genannten Hinterlegungsstellen
halten, die er auswählt. Anfänglich ist
mindestens die Hälfte der Bestände des
Fonds bei derjenigen Hinterlegungsstelle zu
halten, die von dem Mitglied bestimmt
wird, in dessen Hoheitsgebiet der Fonds
seine Zentrale hat, mindestens vierzig Prozent
sind bei den Hinterlegungsstellen zu
halten, die von den übrigen vier obenerwähnten
Mitgliedern bestimmt werden.
Bei allen Goldübertragungen durch den
Fonds ist jedoch gebührend auf die Transportkosten
und auf den voraussichtlichen
Bedarf des Fonds zu achten. In einem Notfall
kann das Exekutivdirektorium die
Goldbestände des Fonds ganz oder teilweise
an irgendeinen anderen Ort schaffen lassen,
an dem sie ausreichend geschützt sind.
Abschnitt 3
Haftung für die Vermögenswerte des Fonds
Jedes Mitglied haftet hinsichtlich aller Vermögenswerte
des Fonds für Verluste, die dadurch
entstehen, daß die von ihm bestimmte Hinterlegungsstelle
ihre Zahlungen einstellt oder in Verzug
gerät.
ARTIKEL XIV
ÜBERGANGSREGELUNGEN
Abschnitt 1
Unterrichtung des Fonds
Jedes Mitglied unterrichtet den Fonds darüber,
ob es beabsichtigt, von den Übergangsregelungen
des Abschnitts 2 Gebrauch zu machen, oder ob
es bereit ist, die Verpflichtungen aus Artikel VIII
Abschnitte 2, 3 und 4 zu übernehmen. Ein Mitglied,
das von den Übergangsregelungen Gebrauch
macht, hat den Fonds zu unterrichten,
sobald es später bereit ist, die obenerwähnten
Verpflichtungen zu übernehmen.
Abschnitt 2
Devisenbeschränkungen
Ungeachtet anderer Artikel dieses Übereinkommens
darf ein Mitglied, das den Fonds von
seiner Absicht unterrichtet hat, von den Übergangsregelungen
nach dieser Bestimmung Gebrauch
zu machen, diejenigen Zahlungs- und
Überweisungsbeschränkungen für laufende internationale
Transaktionen aufrechterhalten und
wechselnden Umständen anpassen, die zum Zeitpunkt
seines Beitritts in Kraft waren. In ihrer
Devisenpolitik haben die Mitglieder jedoch ständig
die Ziele des Fonds im Auge zu behalten und,
sobald es die Umstände erlauben, alle möglichen
Maßnahmen zu treffen, um mit anderen Mitgliedern
Handels- und Finanzvereinbarungen zur
Erleichterung des internationalen Zahlungsverkehrs
und zur Förderung eines stabilen Wechselkurssystems
auszuarbeiten. Insbesondere haben
die Mitglieder die nach diesem Abschnitt aufrechterhaltenen
Beschränkungen aufzuheben, sobald sie
davon überzeugt sind, daß sie auch ohne diese
Beschränkungen in der Lage sein werden, ihre
Zahlungsbilanz derart auszugleichen, daß sie ihre
Zugriffsmöglichkeiten auf die allgemeinen Fondsmittel
nicht übermäßig stark in Anspruch nehmen
müssen.
Abschnitt 3
Maßnahmen des Fonds in bezug auf Beschränkungen
Der Fonds erstattet Jahresberichte über die
nach Abschnitt 2 geltenden Beschränkungen. Ein
Mitglied, das noch Beschränkungen beibehält, die
mit Artikel VIII Abschnitt 2, 3 oder 4 unvereinbar
sind, konsultiert alljährlich den Fonds über
deren weitere Beibehaltung. Wenn es der Fonds
unter außergewöhnlichen Umständen für notwendig
hält, kann er einem Mitglied gegenüber
Vorstellungen erheben, daß die Umstände dafür
günstig sind, bestimmte oder alle Beschränkungen
aufzuheben, die einem anderen Artikel dieses
Übereinkommens entgegenstehen. Dem Mitglied
ist eine angemessene Frist zur Beantwortung
dieser Vorstellungen zu geben. Stellt der Fonds
fest, daß das Mitglied auf der Beibehaltung von
Beschränkungen beharrt, die mit den Zielen des
Fonds unvereinbar sind, so findet Artikel XXVI
Abschnitt 2 Buchstabe (a) auf das Mitglied Anwendung.
ARTIKEL XV
SONDERZIEHUNGSRECHTE
Abschnitt 1
Befugnis zur Zuteilung von Sonderziehungsrechten
Der Fonds ist befugt, den Mitgliedern, die
Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung
sind, Sonderziehungsrechte zuzuteilen, um im
Bedarfsfall die bestehenden Währungsreserven
ergänzen zu können.
Abschnitt 2
Bewertung des Sonderziehungsrechts
Die Methode der Bewertung des Sonderziehungsrechts
wird vom Fonds mit einer Mehrheit
von siebzig Prozent aller Stimmen mit der Maßgabe
festgelegt, daß für eine Änderung der Bewertungsgrundsätze
oder eine grundlegende Änderung
in der Anwendung der geltenden Grundsätze
eine Mehrheit von fünfundachtzig Prozent
aller Stimmen erforderlich ist.
ARTIKEL XVI
ALLGEMEINE ABTEILUNG UND SONDERZIEHUNGSRECHTS-
ABTEILUNG
Abschnitt 1
Trennung von Operationen und Transaktionen
Alle Operationen und Transaktionen in
Sonderziehungsrechten werden über die Sonderziehungsrechts-
Abteilung abgewickelt. Alle anderen
Operationen und Transaktionen für Rechnung
des Fonds, die nach diesem Übereinkommen
oder auf Grund dieses Übereinkommens zulässig
sind, werden über die Allgemeine Abteilung abgewickelt.
Operationen und Transaktionen nach
Artikel XVII Abschnitt 2 werden sowohl über die
Allgemeine Abteilung als auch über die Sonderziehungsrechts-
Abteilung abgewickelt.
Abschnitt 2
Trennung der Vermögenswerte
Alle Vermögenswerte des Fonds mit Ausnahme
der nach Artikel V Abschnitt 2 Buchstabe (b)
verwalteten Mittel werden in der Allgemeinen
Abteilung geführt; Vermögenswerte, die nach
Artikel XX Abschnitt 2 sowie nach den Arti-
keln XXIV und XXV und nach den Anhängen H
und I erworben werden, sind jedoch in der Sonderziehungsrechts-
Abteilung zu führen. Die in
einer der beiden Abteilungen geführten Vermögenswerte
stehen nicht zur Verfügung, um
Verbindlichkeiten zu erfüllen oder Verluste zu
decken, die dem Fonds bei Operationen und
Transaktionen der anderen Abteilung entstanden
sind, jedoch werden vom Fonds die Kosten für die
Geschäftsführung der Sonderziehungsrechts-
Abteilung zu Lasten der Allgemeinen Abteilung
bestritten und von Zeit zu Zeit durch Umlagen
nach Artikel XX Abschnitt 4 auf der Grundlage
einer angemessenen Schätzung dieser Kosten in
Sonderziehungsrechten erstattet.
Abschnitt 3
Verbuchung und Unterrichtung
Veränderungen in den Beständen an Sonderziehungsrechten
werden nur dann wirksam, wenn
sie vom Fonds in der Sonderziehungsrechts-
Abteilung verbucht sind. Die Teilnehmer haben
den Fonds zu unterrichten, auf Grund welcher
Bestimmungen dieses Übereinkommens Sonderziehungsrechte
verwendet werden. Der Fonds
kann von den Teilnehmern alle weiteren Auskünfte
verlangen, die er für seine Aufgaben als
erforderlich erachtet.
ARTIKEL XVII
TEILNEHMER UND SONSTIGE INHABER
VON SONDERZIEHUNGSRECHTEN
Abschnitt 1
Teilnehmer
Jedes Mitglied des Fonds, das beim Fonds eine
Urkunde des Inhalts hinterlegt, daß es nach
seinem Recht alle Pflichten eines Teilnehmers der
Sonderziehungsrechts-Abteilung übernimmt und
daß es alle erforderlichen Schritte unternommen
hat, um alle diese Pflichten erfüllen zu können,
wird zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Urkunde
Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung;
ein Mitglied wird jedoch erst dann Teilnehmer,
wenn die Bestimmungen dieses Übereinkommens,
die sich ausschließlich auf die Sonderziehungsrechts-
Abteilung beziehen, in Kraft getreten
sind und wenn Mitglieder mit mindestens
fünfundsiebzig Prozent der gesamten Quoten Urkunden
nach diesem Abschnitt hinterlegt haben.
Abschnitt 2
Der Fonds als Inhaber
Der Fonds kann Sonderziehungsrechte im Allgemeinen
Konto halten und sie bei solchen
Operationen und Transaktionen des Allgemeinen
Kontos entgegennehmen und verwenden, die er
mit Teilnehmern in Einklang mit diesem Übereinkommen
oder mit zugelassenen Inhabern nach
Maßgabe des Abschnitts 3 vornimmt.
Abschnitt 3
Sonstige Inhaber
Der Fonds kann bestimmen,
(i) daß Nichtmitglieder, Mitglieder, die
nicht Teilnehmer sind, Institutionen,
die Zentralbankaufgaben für mehr als
ein Mitglied erfüllen, und andere amtliche
Stellen Inhaber sein dürfen,
(ii) zu welchen Bedingungen es den zugelassenen
Inhabern gestattet werden
kann, Sonderziehungsrechte zu halten
und sie in Operationen und Transaktionen
mit Teilnehmern und anderen
zugelassenen Inhabern entgegenzunehmen
und zu verwenden, und
(iii) zu welchen Bedingungen Teilnehmer
und der Fonds über das Allgemeine
Konto mit zugelassenen Inhabern
Operationen und Transaktionen in
Sonderziehungsrechten durchführen
können.
Für die Zulassung nach Ziffer (i) ist eine Mehrheit
von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen
erforderlich. Die vom Fonds festgesetzten Bedingungen
müssen mit diesem Übereinkommen
und dem wirksamen Funktionieren der Sonderziehungsrechts-
Abteilung vereinbar sein.
ARTIKEL XVIII
ZUTEILUNG UND EINZIEHUNG VON
SONDERZIEHUNGSRECHTEN
Abschnitt 1
Grundsätze und Erwägungen für die Zuteilung
und Einziehung
(a) Bei allen Beschlüssen über die Zuteilung
und Einziehung von Sonderziehungsrechten
sucht der Fonds dem in Zukunft etwa entstehenden
langfristigen weltweiten Bedarf
nach Ergänzung der vorhandenen Währungsreserven
so zu entsprechen, daß die
Verwirklichung der Ziele des Fonds gefördert
wird und wirtschaftliche Stagnation
und Deflation in der Weit ebenso
vermieden werden wie die Übernachfrage
und Inflation.
(b) Beim ersten Beschluß über die Zuteilung
von Sonderziehungsrechten sind als besondere
Erwägungen in Betracht zu ziehen,
daß nach gemeinsamer Beurteilung ein
weltweiter Bedarf nach Ergänzung der
Währungsreserven besteht, daß ein besseres
Gleichgewicht der Zahlungsbilanzen erreicht
ist und daß ein besseres Funktionieren
des Anpassungsprozesses in der Zukunft
wahrscheinlich ist.
Abschnitt 2
Zuteilung und Einziehung
(a) Beschlüsse des Fonds, Sonderziehungsrechte
zuzuteilen oder einzuziehen, werden für
aufeinanderfolgende Basisperioden von
fünf Jahren gefaßt. Die erste Basisperiode
beginnt zum Zeitpunkt des ersten Beschlusses
über die Zuteilung von Sonderziehungsrechten
oder zu einem in diesem Beschluß
festgesetzten späteren Zeitpunkt. Zuteilungen
oder Einziehungen erfolgen in jährlichen
Abständen.
(b) Die Zuteilungen werden in Hundertsätzen
der Quoten ausgedrückt, die zum Zeitpunkt
des jeweiligen Zuteilungsbeschlusses
gelten. Die Einziehungen werden in Hundertsätzen
der kumulativen Nettozuteilungen
von Sonderziehungsrechten zum Zeitpunkt
des jeweiligen Einziehungsbeschlusses
ausgedrückt. Die Hundertsätze sind für alle
Teilnehmer gleich.
(c) Ungeachtet der Buchstaben (a) und (b)
kann der Fonds in seinem Beschluß für eine
Basisperiode bestimmen
(i) daß die Basisperiode eine andere
Dauer als fünf Jahre hat;
(ii) daß die Zuteilungen oder Einziehungen
in anderen als jährlichen Abständen
erfolgen oder
(iii) daß den Zuteilungen oder Einziehungen
die Quoten oder kumulativen
Nettozuteilungen zu anderen Zeitpunkten
als denjenigen der Zuteilungs- oder
Einziehungsbeschlüsse zugrunde
gelegt werden.
(d) Ein Mitglied, das nach Beginn einer Basisperiode
Teilnehmer wird, nimmt ab Beginn
der darauffolgenden Basisperiode an Zuteilungen
teil, sofern nicht der Fonds beschließt,
daß der neue Teilnehmer Zuteilungen
schon von der nächstfolgenden Zuteilung
an erhält. Beschließt der Fonds, daß
ein Mitglied, das während einer Basisperiode
Teilnehmer wird, für den Rest dieser
Basisperiode Zuteilungen erhält, und
war der Teilnehmer zu den nach Buchstabe
(b) oder (c) festgesetzten Zeitpunkten
nicht Mitglied, so bestimmt der Fonds, auf
welcher Grundlage diese Zuteilungen an
den Teilnehmer erfolgen.
(e) Ein Teilnehmer nimmt an jeder Zuteilung
von Sonderziehungsrechten nach einem Zuteilungsbeschluß
teil, es sei denn,
(i) der den Teilnehmer vertretende
Gouverneur hat nicht für den Beschluß
gestimmt und
(ii) der Teilnehmer hat dem Fonds gegenüber
vor der ersten Zuteilung von
Sonderziehungsrechten nach diesem
Beschluß schriftlich mitgeteilt, daß er
keine Sonderziehungsrechte nach diesem
Beschluß zugeteilt erhalten möchte.
Auf Ersuchen eines Teilnehmers kann
der Fonds beschließen, die Wirkung
dieser Mitteilung für diejenigen Zuteilungen
von Sonderziehungsrechten
aufzuheben, die nach dem Aufhebungsbeschluß
erfolgen.
(f) Ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit einer Einziehung
der Bestand eines Teilnehmers an
Sonderziehungsrechten kleiner als sein Anteil
an den einzuziehenden Sonderziehungsrechten,
so beseitigt der Teilnehmer seinen
Fehlbetrag, so schnell es seine Brutto-Reservesituation
erlaubt, und bleibt zu diesem
Zweck in Konsultation mit dem Fonds.
Sonderziehungsrechte, die der Teilnehmer
nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit einer
Einziehung erwirbt, werden auf seinen
Fehlbetrag angerechnet und eingezogen.
Abschnitt 3
Unerwartete wichtige Entwicklungen
Der Fonds kann jederzeit die Sätze oder die
Abstände der Zuteilungen oder Einziehungen für
den Rest einer Basisperiode oder die Dauer einer
Basisperiode ändern oder eine neue Basisperiode
beginnen, wenn er es wegen unerwarteter wichtiger
Entwicklungen für erwünscht hält.
Abschnitt 4
Beschlüsse Ober Zuteilungen und Einziehungen
(a) Beschlüsse nach Abschnitt 2 Buchstaben (a),
(b) und (c) oder Abschnitt 3 faßt der
Gouverneursrat auf Grund von Vorschlägen
des Geschäftsführenden Direktors, denen
das Exekutivdirektorium zugestimmt hat.
(b) Bevor der Geschäftsführende Direktor einen
Vorschlag unterbreitet, überzeugt er sich
zunächst, daß dieser mit Abschnitt 1 Buchstabe
(a) vereinbar ist, und führt sodann
die erforderlichen Konsultationen, um sich
zu vergewissern, daß sein Vorschlag die
Unterstützung einer großen Mehrheit der
Teilnehmer findet. Bevor der Geschäftsführende
Direktor einen Vorschlag für die
erste Zuteilung unterbreitet, überzeugt er
sich außerdem, daß Abschnitt 1 Buchstabe
(b) entsprochen worden ist und daß
eine große Mehrheit der Teilnehmer den
Beginn von Zuteilungen unterstützt; er
unterbreitet einen Vorschlag für die erste
Zuteilung, sobald er nach der Errichtung
der Sonderziehungsrechts-Abteilung diese
Überzeugung gewonnen hat.
(c) Der Geschäftsführende Direktor unterbreitet
Vorschläge
(i) spätestens sechs Monate vor Ablauf
einer jeden Basisperiode;
(ii) sofern für eine Basisperiode kein Zuteilungs-
oder Einziehungsbeschluß gefaßt
worden ist, wann immer er
überzeugt ist, daß die Bestimmungen
des Buchstabens (b) erfüllt sind;
(iii) wenn er es nach Abschnitt 3 für erwünscht
hält, die Sätze oder Abstände
von Zuteilungen oder Einziehungen
oder die Dauer einer Basisperiode zu
ändern oder eine neue Basisperiode zu
beginnen, oder
(iv) innerhalb von sechs Monaten nach einer
Aufforderung durch den Gouverneursrat
oder das Exekutivdirektorium;
stellt jedoch der Geschäftsführende Direktor
in den Fällen der Ziffern (i), (iii) oder (iv)
fest, daß kein Vorschlag, den er mit Abschnitt
1 für vereinbar hält, Unterstützung
durch eine große Mehrheit der Teilnehmer
nach Buchstabe (b) findet, so berichtet er
dem Gouverneursrat und dem Exekutivdirektorium.
(d) Für Beschlüsse nach Abschnitt 2 Buchstaben
(a), (b) und (c) oder Abschnitt 3 ist
eine Mehrheit von fünfundachtzig Prozent
aller Stimmen erforderlich; dies gilt nicht
für Beschlüsse nach Abschnitt 3 über eine
Herabsetzung der Zuteilungssätze.
ARTIKEL XIX
OPERATIONEN UND TRANSAKTIONEN
IN SONDERZIEHUNGSRECHTEN
Abschnitt 1
Verwendung von Sonderziehungsrechten
Sonderziehungsrechte können bei Operationen
und Transaktionen verwendet werden, die in
diesem Übereinkommen oder auf Grund dieses
Übereinkommens für zulässig erklärt sind.
Abschnitt 2
Operationen und Transaktionen zwischen Teilnehmern
(a) Ein Teilnehmer ist berechtigt, seine Sonderziehungsrechte
zum Erwerb eines entsprechenden
Währungsbetrags von einem nach
Abschnitt 5 designierten Teilnehmer zu verwenden.
(b) Ein Teilnehmer kann im Einvernehmen
mit einem anderen Teilnehmer seine Sonderziehungsrechte
dazu verwenden, einen
entsprechenden Währungsbetrag von dem
anderen Teilnehmer zu erwerben.
(c) Mit einer Mehrheit von siebzig Prozent
aller Stimmen kann der Fonds Operationen
bestimmen, die ein Teilnehmer im Einvernehmen
mit einem anderen Teilnehmer
zu Bedingungen vornehmen darf, die der
Fonds für angemessen hält. Die Bedingungen
müssen mit dem wirksamen Funktionieren
der Sonderziehungsrechts-Abteilung
und der ordnungsgemäßen Verwendung
von Sonderziehungsrechten entsprechend
diesem Übereinkommen vereinbar sein.
(d) Der Fonds kann einem Teilnehmer gegenüber
Vorstellungen erheben, der Operationen
oder Transaktionen nach Buchstabe (b)
oder (c) tätigt, wenn diese nach Ansicht des
Fonds das Designierungsverfahren nach den
Grundsätzen des Abschnitts 5 beeinträchtigen
könnten oder auf sonstige Weise mit
Artikel XXII unvereinbar sind. Beharrt ein
Teilnehmer auf solchen Operationen oder
Transaktionen, so findet Artikel XXIII
Abschnitt 2 Buchstabe (b) auf ihn Anwendung.
Abschnitt 3
Erfordernis des Bedarfs
(a) Soweit nicht unter Buchstabe (c) etwas anderes
bestimmt ist, wird von einem Teilnehmer
erwartet, daß er seine Sonderziehungsrechte
bei Transaktionen nach Abschnitt
2 Buchstabe (a) nur dann verwendet,
wenn hierfür wegen seiner Zahlungsbilanz- oder
Reservesituation oder wegen der
Entwicklung seiner Reserven ein Bedarf
besteht, sie aber nicht zu dem alleinigen
Zweck verwendet, die Zusammensetzung
seiner Reserven zu verändern.
(b) Der Verwendung von Sonderziehungsrechten
kann nicht unter Berufung auf die unter
Buchstabe (a) genannte Erwartung widersprochen
werden; der Fonds kann jedoch
einem Teilnehmer gegenüber, der diese Erwartung
nicht erfüllt, Vorstellungen erheben.
Auf einen Teilnehmer, der daraufhin
diese Erwartung auch weiterhin nicht
erfüllt, findet Artikel XXIII Abschnitt 2
Buchstabe (b) Anwendung.
(c) Der Fonds kann darauf verzichten, daß ein
Teilnehmer der unter Buchstabe (a) ausgesprochenen
Erwartung nachkommt, wenn es
sich um Transaktionen handelt, bei denen
der Teilnehmer Sonderziehungsrechte zum
Erwerb eines entsprechenden Währungs-
betrags von einem nach Abschnitt 5 designierten
Teilnehmer verwendet und dadurch
eine Rekonstitution nach Abschnitt 6 Buchstabe
(a) durch den anderen Teilnehmer
fördert, einen Fehlbetrag bei dem anderen
Teilnehmer verhindert oder ihn vermindert
oder die Folgen einer Nichterfüllung
der Erwartung nach Buchstabe (a) durch
den anderen Teilnehmer aufhebt.
Abschnitt 4
Verpflichtung, Währungsbeträge zur Verfügung
zu stellen
(a) Ein vom Fonds nach Abschnitt 5 designierter
Teilnehmer hat auf Verlangen einem
Teilnehmer, der Sonderziehungsrechte nach
Abschnitt 2 Buchstabe (a) verwendet, Beträge
in einer frei verwendbaren Währung
zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung
eines Teilnehmers, Währungsbeträge zur
Verfügung zu stellen, besteht nur insoweit,
als seine die kumulative Nettozuteilung
übersteigenden Bestände an Sonderziehungsrechten
das Zweifache der kumulativen
Nettozuteilung oder eine zwischen dem
Teilnehmer und dem Fonds etwa vereinbarte
höhere Grenze nicht überschreiten.
(b) Ein Teilnehmer darf über diese obligatorische
Annahmegrenze oder über eine etwa
vereinbarte höhere Grenze hinaus Währungsbeträge
zur Verfügung stellen.
Abschnitt 5
Designierung von Teilnehmern zur Abgabe von
Währungsbeträgen
(a) Der Fonds stellt sicher, daß ein Teilnehmer
zur Verwendung seiner Sonderziehungsrechte
in der Lage ist, indem er Teilnehmer
designiert, die Währungsbeträge gegen bestimmte
Beträge an Sonderziehungsrechten
für die in Abschnitt 2 Buchstabe (a) und
Abschnitt 4 genannten Zwecke zur Verfügung
zu stellen haben. Die Designierungen
richten sich nach folgenden allgemeinen
Grundsätzen, die je nach Bedarf vom Fonds
durch weitere Grundsätze ergänzt werden
können
(i) Ein Teilnehmer unterliegt der Designierung,
wenn die Situation seiner Zahlungsbilanz
und seiner Bruttoreserven
ausreichend stark ist; dies schließt
jedoch nicht aus, daß ein Teilnehmer in
günstiger Reservesituation trotz eines
geringen Zahlungsbilanzdefizits designiert
wird. Teilnehmer werden in
der Weise designiert, daß unter ihnen
im Zeitverlauf eine ausgewogene Verteilung
der Bestände an Sonderziehungsrechten
gefördert wird.
(ii) Teilnehmer unterliegen der Designierung,
um eine Rekonstitution nach
Abschnitt 6 Buchstabe (a) zu fördern,
um Fehlbeträge an Sonderziehungsrechten
zu vermindern oder um die
Folgen einer Nichterfüllung der Erwartung
nach Abschnitt 3 Buchstabe (a)
aufzuheben.
(iii) Der Fonds designiert normalerweise
solche Teilnehmer vorrangig, die für
die unter Ziffer (ii) genannten Zwecke
der Designierung Sonderziehungsrechte
erwerben müssen.
(b) Zur Förderung einer im Zeitverlauf ausgewogenen
Verteilung der Bestände an Sonderziehungsrechten
nach Buchstabe (a) Ziffer
(i) wendet der Fonds die in Anhang F
niedergelegten Designierungsregeln oder
sonstige Regeln an, die nach Buchstabe (c)
beschlossen werden können.
(c) Die Designierungsregeln können jederzeit
überprüft werden; erforderlichenfalls werden
neue Regeln beschlossen. Werden keine
neuen Regeln beschlossen, so gelten die zur
Zeit der Überprüfung geltenden Regeln
fort.
Abschnitt 6
Rekonstitution
(a) Teilnehmer, die ihre Sonderziehungsrechte
verwenden, haben ihre Bestände an Sonderziehungsrechten
nach den Rekonstitutionsregeln
des Anhangs G oder nach sonstigen
Regeln zu rekonstituieren, die nach Buchstabe
(b) beschlossen werden können.
(b) Rekonstitutionsregeln können jederzeit
überprüft werden; erforderlichenfalls werden
neue Regeln beschlossen. Werden keine
neuen Regeln beschlossen oder wird kein
Beschluß zur Aufhebung von Rekonstitutionsregeln
gefaßt, so gelten die zur Zeit
der Überprüfung geltenden Regeln fort.
Für die Annahme, Änderung oder Aufhebung
der Rekonstitutionsregeln ist eine
Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen
erforderlich.
Abschnitt 7
Wechselkurse
(a) Soweit unter Buchstabe (b) nichts anderes
bestimmt ist, sind bei Transaktionen zwischen
Teilnehmern nach Abschnitt 2 Buchstabe
(a) und (b) solche Wechselkurse anzuwenden,
die den Teilnehmern bei der Verwendung
von Sonderziehungsrechten stets
den gleichen Gegenwert sichern, unabhängig
davon, welche Währungen zur Verfügung
gestellt werden und welche Teilnehmer diese
Währungen zur Verfügung stellen; der
Fonds legt die hierfür erforderlichen Regelungen
fest.
(b) Mit einer Mehrheit von fünfundachtzig
Prozent aller Stimmen kann der Fonds Geschäftsgrundsätze
beschließen, nach denen
der Fonds unter außergewöhnlichen Umständen
mit einer Mehrheit von siebzig
Prozent aller Stimmen Teilnehmer, die nach
Abschnitt 2 Buchstabe (b) Transaktionen
tätigen, ermächtigen kann, andere als die
nach Buchstabe (a) anzuwendenden Wechselkurse
zu vereinbaren.
(c) Der Fonds konsultiert den Teilnehmer über
das Verfahren zur Bestimmung von Wechselkursen
für seine Währung.
(d) Im Sinne dieser Bestimmung schließt der
Begriff Teilnehmer auch einen seine Teilnahme
beendenden Teilnehmer ein.
ARTIKEL XX
SONDERZIEHUNGSRECHTS-ABTEILUNG
ZINSEN UND GEBÜHREN
Abschnitt 1
Zinsen
Der Fonds zahlt jedem Inhaber von Sonderziehungsrechten
auf dessen Bestände an Sonderziehungsrechten
Zinsen zu einem für alle Inhaber
gleichen Satz. Der Fonds zahlt den jedem Inhaber
zustehenden Betrag, gleichviel, ob die Gebühreneingänge
für die Zahlung von Zinsen ausreichen
oder nicht.
Abschnitt 2
Gebühren
Jeder Teilnehmer zahlt zu einem für alle Teilnehmer
gleichen Satz an den Fonds Gebühren für
den Betrag seiner kumulativen Nettozuteilung
an Sonderziehungsrechten sowie für einen etwaigen
Fehlbetrag des Teilnehmers oder für rückständige
Gebühren.
Abschnitt 3
Zins- und Gebührensätze
Der Fonds bestimmt den Zinssatz mit einer
Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen. Der
Gebührensatz ist gleich dem Zinssatz.
Abschnitt 4
Umlagen
Wird nach Artikel XVI Abschnitt 2 eine Erstattung
beschlossen, so erhebt der Fonds für
diesen Zweck eine Umlage zu einem für alle
Teilnehmer gleichen Satz auf ihre kumulativen
Nettozuteilungen.
Abschnitt 5
Zahlung von Zinsen, Gebühren und Umlagen
Zinsen, Gebühren und Umlagen sind in Sonderziehungsrechten
zu zahlen. Ein Teilnehmer,
der zur Zahlung von Gebühren oder Umlagen
Sonderziehungsrechte benötigt, ist verpflichtet
und berechtigt, sie beim Fonds im Wege einer
Transaktion mit dem Allgemeinen Konto gegen
eine für den Fonds annehmbare Währung zu
erwerben. Können auf diese Weise nicht genügend
Sonderziehungsrechte beschafft werden, so ist der
Teilnehmer verpflichtet und berechtigt, sie gegen
eine frei verwendbare Währung bei einem vom
Fonds zu bestimmenden Teilnehmer zu erwerben.
Sonderziehungsrechte, die ein Teilnehmer nach
Fälligkeit der Zahlung erwirbt, werden auf seine
unbezahlten Gebühren angerechnet und eingezogen.
ARTIKEL XXI
VERWALTUNG DER ALLGEMEINEN ABTEILUNG
UND DER SONDERZIEHUNGSRECHTS-ABTEILUNG
(a) Die Allgemeine Abteilung und die Sonderziehungsrechts-
Abteilung sind nach Artikel
XII vorbehaltlich folgender Bestimmungen
zu verwalten
(i) Soweit Versammlungen oder Beschlüsse
des Gouverneursrats ausschließlich Angelegenheiten
der Sonderziehungsrechts-
Abteilung betreffen, werden zum
Zweck der Einberufung von Versammlungen
und der Feststellung der Beschlußfähigkeit
oder der für einen
Beschluß erforderlichen Mehrheit nur
Anträge oder die Anwesenheit und die
Stimmen derjenigen Gouverneure berücksichtigt,
die von Mitgliedern ernannt
sind, welche Teilnehmer sind.
(ii) Soweit Beschlüsse des Exekutivdirektoriums
ausschließlich Angelegenheiten
der Sonderziehungsrechts-Abteilung betreffen,
sind nur diejenigen Exekutivdirektoren
stimmberechtigt, die von
mindestens einem Mitglied ernannt
oder gewählt worden sind, das Teilnehmer
ist. Jeder dieser Exekutivdirektoren
hat so viele Stimmen wie das
Mitglied, das Teilnehmer ist und ihn
ernannt hat, oder wie die Mitglieder,
die Teilnehmer sind und mit deren
Stimmen er gewählt wurde. Bei der
Feststellung der Beschlußfähigkeit oder
der für einen Beschluß erforderlichen
Mehrheit wird nur die Anwesenheit
derjenigen Exekutivdirektoren berücksichtigt,
die von Mitgliedern ernannt
oder gewählt wurden, welche Teilnehmer
sind; es werden auch nur die
Stimmen derjenigen Mitglieder gezählt,
die Teilnehmer sind. Für die Zwecke
dieser Bestimmung gibt die von einem
Mitglied, das Teilnehmer ist, getroffene
Vereinbarung nach Artikel XII Abschnitt
3 Buchstabe (i) Ziffer (ii) einem
ernannten Exekutivdirektor das Recht,
bei Abstimmungen die dem Mitglied
zugeteilten Stimmen abzugeben.
(iii) Fragen der allgemeinen Verwaltung des
Fonds einschließlich Erstattungen nach
Artikel XVI Abschnitt 2 und jede
Frage darüber, ob eine Angelegenheit
beide Abteilungen oder ausschließlich
die Sonderziehungsrechts-Abteilung betrifft,
werden so entschieden, als ob
sich diese Fragen ausschließlich auf die
Allgemeine Abteilung bezögen. Beschlüsse
zur Bewertungsmethode des
Sonderziehungsrechts, über die Entgegennahme
und das Halten von Sonderziehungsrechten
im Allgemeinen
Konto der Allgemeinen Abteilung und
über die Verwendung dieser Sonderziehungsrechte
sowie sonstige Beschlüsse,
die Operationen und Transaktionen
betreffen, welche sowohl über
das Allgemeine Konto der Allgemeinen
Abteilung ab auch über die Sonderziehungsrechts-
Abteilung abgewickelt
werden, sind mit denjenigen Mehrheiten
zu fassen, die jeweils für die Angelegenheiten
der einen oder der anderen
der beiden Abteilungen erforderlich
sind. Ein Beschluß in einer Angelegenheit
der Sonderziehungsrechts-Abteilung
ist als solcher zu bezeichnen.
(b) Zusätzlich zu den nach Artikel IX gewährten
Vorrechten und Immunitäten sind
Sonderziehungsrechte sowie Operationen
und Transaktionen in Sonderziehungsrechten
von Steuern jeder Art befreit.
(c) Fragen der Auslegung dieses Übereinkommens,
die ausschließlich Angelegenheiten der
Sonderziehungsrechts-Abteilung betreffen,
werden dem Exekutivdirektorium nach Artikel
XXIX Buchstabe (a) nur auf Verlangen
eines Teilnehmers unterbreitet. Hat das
Exekutivdirektorium in einer ausschließlich
die Sonderziehungsrechts-Abteilung betreffenden
Auslegungsfrage einen Beschluß
gefaßt, so kann nur ein Teilnehmer verlangen,
daß die Frage nach Artikel XXIX
Buchstabe (b) an den Gouverneursrat ver-
wiesen wird. Der Gouverneursrat beschließt,
ob ein Gouverneur, der von einem Mitglied
ernannt ist, das nicht Teilnehmer ist, im
Auslegungsausschuß berechtigt sein soll,
über Fragen abzustimmen, die ausschließlich
die Sonderziehungsrechts-Abteilung betreffen.
(d) Entsteht zwischen dem Fonds und einem
Teilnehmer, der die Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-
Abteilung beendet hat,
oder zwischen dem Fonds und einem Teilnehmer
während der Liquidation der Sonderziehungsrechts-
Abteilung eine Meinungsverschiedenheit,
die sich ausschließlich aus
der Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-
Abteilung ergibt, so wird sie einem Schiedsverfahren
nach Artikel XXIX Buchstabe (c)
unterworfen.
ARTIKEL XXII
ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN DER
TEILNEHMER
Über die Verpflichtungen hinaus, die in bezug
auf Sonderziehungsrechte nach anderen Artikeln
dieses Übereinkommens übernommen werden,
verpflichtet sich jeder Teilnehmer, mit dem
Fonds und mit anderen Teilnehmern zusammenzuarbeiten,
um das wirksame Funktionieren der
Sonderziehungsrechts-Abteilung und die zweckentsprechende
Verwendung von Sonderziehungsrechten
nach diesem Übereinkommen zu erleichtern
und um das Sonderziehungsrecht zum
Hauptreservemedium des internationalen Währungssystems
zu machen.
ARTIKEL XXIII
AUSSETZUNG VON OPERATIONEN UND
TRANSAKTIONEN IN SONDERZIEHUNGSRECHTEN
Abschnitt 1
Bestimmungen für den Notstand
Im Fall eines Notstands oder der Entwicklung
unvorhergesehener Umstände, welche die Tätigkeit
des Fonds bezüglich der Sonderziehungsrechts-
Abteilung gefährden, kann das Exekutivdirektorium
mit einer Mehrheit von fünfundachtzig
Prozent aller Stimmen für einen Zeitraum
von höchstens einem Jahr jede sich auf
Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten
beziehende Bestimmung außer
Kraft setzen; in diesem Fall findet Artikel XXVII
Abschnitt 1 Buchstabe (b), (c) und (d) Anwendung.
Abschnitt 2
Nichterfüllung von Verpflichtungen
(a) Stellt der Fonds fest, daß ein Teilnehmer
seine Verpflichtungen aus Artikel XIX Abschnitt
4 nicht erfüllt hat, so wird das
Recht des Teilnehmers auf Verwendung
seiner Sonderziehungsrechte ausgesetzt, sofern
der Fonds nichts anderes beschließt.
(b) Stellt der Fonds fest, daß ein Teilnehmer
eine andere mit Sonderziehungsrechten zusammenhängende
Verpflichtung nicht erfüllt
hat, so kann er das Recht des Teilnehmers
auf Verwendung derjenigen Sonderziehungsrechte
aussetzen, die der Teilnehmer
nach dem Aussetzungsbeschluß erwirbt.
(c) Durch Regelungen ist sicherzustellen, daß
ein Teilnehmer sofort von der gegen ihn
vorgebrachten Beschwerde unterrichtet
wird, bevor gegen ihn nach Buchstabe (a)
oder (b) vorgegangen wird, und daß ihm
ausreichend Gelegenheit gegeben wird,
seinen Fall mündlich und schriftlich darzulegen.
Wird ein Teilnehmer von einer sich
auf Buchstabe (a) beziehenden Beschwerde
unterrichtet, so darf er bis zur Erledigung
der Beschwerde keine Sonderziehungsrechte
verwenden.
(d) Eine Aussetzung nach Buchstabe (a) oder (b)
oder eine Beschränkung nach Buchstabe (c)
berührt nicht die Verpflichtung des Teilnehmers,
Währungsbeträge nach Artikel
XIX Abschnitt 4 zur Verfügung zu
stellen.
(e) Der Fonds kann jederzeit eine Aussetzung
nach Buchstabe (a) oder (b) beenden; jedoch
darf eine Aussetzung, die gegen einen Teilnehmer
nach Buchstabe (b) wegen Nichterfüllung
der Verpflichtungen nach Artikel
XIX Abschnitt 6 Buchstabe (a) verfügt
worden ist, frühestens hundertachtzig
Tage nach dem Ende des ersten Kalendervierteljahrs
beendet werden, in dem der
Teilnehmer den Rekonstitutionsregeln wieder
nachkommt.
(f) Das Recht eines Teilnehmers, seine Sonderziehungsrechte
zu verwenden, darf nicht
deswegen ausgesetzt werden, weil ihm die
Berechtigung zur Verwendung der allgemeinen
Fondsmittel nach Artikel V Abschnitt
5, Artikel VI Abschnitt 1 oder
Artikel XXVI Abschnitt 2 Buchstabe (a)
entzogen worden ist. Artikel XXVI Abschnitt
2 darf nicht deswegen angewandt
werden, weil ein Teilnehmer eine mit Sonderziehungsrechten
zusammenhängende
Verpflichtung nicht erfüllt hat.
ARTIKEL XXIV
BEENDIGUNG DER TEILNAHME
Abschnitt 1
Recht zur Beendigung der Teilnahme
(a) Ein Teilnehmer kann jederzeit durch eine
an die Zentrale des Fonds gerichtete schriftliche
Mitteilung seine Teilnahme an der
Sonderziehungsrechts-Abteilung beenden.
Die Beendigung wird bei Eingang der Mitteilung
wirksam.
(b) Der Austritt eines Teilnehmers aus dem
Fonds gilt als gleichzeitige Beendigung
seiner Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-
Abteilung.
Abschnitt 2
Ausgleich bei der Beendigung
(a) Beendet ein Teilnehmer seine Teilnahme an
der Sonderziehungsrechts-Abteilung, so
werden alle Operationen und Transaktionen
dieses Teilnehmers mit Sonderziehungsrechten
eingestellt, soweit sie nicht durch
eine Vereinbarung nach Buchstabe (c) gestattet
werden, um den Ausgleich zu erleichtern,
oder soweit nicht in den Abschnitten
3, 5 und 6 oder in Anhang H
etwas anderes bestimmt ist. Zinsen und Gebühren,
die bis zum Zeitpunkt der Beendigung
aufgelaufen sind, sowie Umlagen, die
vor diesem Zeitpunkt erhoben, aber noch
nicht bezahlt wurden, sind in Sonderziehungsrechten
zu zahlen.
(b) Der Fonds ist verpflichtet, alle vom ausscheidenden
Teilnehmer gehaltenen Sonderziehungsrechte
zurückzuerwerben; der ausscheidende
Teilnehmer ist verpflichtet, dem
Fonds den Gegenwert seiner kumulativen
Nettozuteilung zuzüglich derjenigen Beträge
zu zahlen, die auf Grund seiner Teilnahme
an der Sonderziehungsrechts-Abteilung
zur Zahlung fällig sind. Diese Verpflichtungen
werden gegeneinander aufgerechnet;
der bei der Aufrechnung zur Tilgung
der Verpflichtung gegenüber dem
Fonds verwendete Teil der Bestände des
ausscheidenden Teilnehmers an Sonderziehungsrechten
wird eingezogen.
(c) Durch Vereinbarung zwischen dem ausscheidenden
Teilnehmer und dem Fonds
wird so schnell wie möglich der Ausgleich
hinsichtlich der Verpflichtung dieses Teilnehmers
oder des Fonds hergestellt, die
nach der unter Buchstabe (b) genannten
Aufrechnung verbleibt. Kommt eine Vereinbarung
über den Ausgleich nicht alsbald
zustande, so findet Anhang H Anwendung.
Abschnitt 3
Zinsen und Gebühren
Nach Beendigung der Teilnahme zahlt der
Fonds auf einen vom ausscheidenden Teilnehmer
gehaltenen Bestand an Sonderziehungsrechten Zinsen,
und der ausscheidende Teilnehmer zahlt für
eine offene Verpflichtung gegenüber dem Fonds
Gebühren; dabei gelten die nach Artikel XX
bestimmten Fälligkeiten und Sätze. Die Zahlungen
werden in Sonderziehungsrechten geleistet.
Ein ausscheidender Teilnehmer ist berechtigt, für
die Zahlung von Gebühren oder Umlagen Sonderziehungsrechte
gegen eine frei verwendbare
Währung im Wege einer Transaktion mit einem
vom Fonds bestimmten Teilnehmer oder nach
Vereinbarung von einem anderen Inhaber von
Sonderziehungsrechten zu erwerben, oder Sonderziehungsrechte,
die er als Zinsen erhalten hat,
im Wege einer Transaktion mit einem nach Artikel
XIX Abschnitt 5 designierten Teilnehmer
oder nach Vereinbarung an einen anderen Inhaber
abzugeben.
Abschnitt 4
Ausgleich von Verpflichtungen gegenüber dem
Fonds
Währungsbeträge, die der Fonds von einem
ausscheidenden Teilnehmer erhält, verwendet er
dazu, proportional gleiche Teile derjenigen Bestände
der Teilnehmer an Sonderziehungsrechten
zurückzuerwerben, welche die kumulative Nettozuteilung
jedes Teilnehmers zum Zeitpunkt des
Währungseingangs beim Fonds übersteigen. Derart
zurückerworbene Sonderziehungsrechte sowie
Sonderziehungsrechte, die ein ausscheidender Teilnehmer
nach diesem Übereinkommen erworben
hat, um eine nach einer Ausgleichsvereinbarung
oder nach Anhang H fällige Tilgungsrate zu zahlen,
und die auf diese Tilgung angerechnet werden,
sind einzuziehen.
Abschnitt 5
Ausgleich von Verpflichtungen gegenüber ausscheidenden
Teilnehmern
Hat der Fonds Sonderziehungsrechte zurückzuerwerben,
die ein ausscheidender Teilnehmer
hält, so geschieht dies mit Währungsbeträgen, die
durch vom Fonds bestimmte Teilnehmer zur
Verfügung gestellt werden. Diese Teilnehmer
werden nach den Grundsätzen des Artikels XIX
Abschnitt 5 bestimmt. Jeder so bestimmte Teilnehmer
stellt dem Fonds nach seiner Wahl Beträge
in der Währung des ausscheidenden Teilnehmers
oder in einer frei verwendbaren Währung
zur Verfügung und erhält den Gegenwert
in Sonderziehungsrechten. Ein ausscheidender
Teilnehmer kann jedoch seine Sonderziehungsrechte
auch dazu verwenden, Beträge in seiner
eigenen Währung, einer frei verwendbaren Währung
oder jeden anderen Vermögenswert von
einem beliebigen Inhaber zu erwerben, wenn der
Fonds dies gestattet.
Abschnitt 6
Transaktionen des Allgemeinen Kontos
Um den Ausgleich mit einem ausscheidenden
Teilnehmer zu erleichtern, kann der Fonds beschließen,
daß ein ausscheidender Teilnehmer
(i) Sonderziehungsrechte, die er nach der
Aufrechnung nach Abschnitt 2 Buchstabe
(b) hält und die zurückzuerwerben
sind, dazu verwendet, im Wege
einer Transaktion mit dem Allgemeinen
Konto beim Fonds nach dessen
Wahl Beträge in seiner eigenen Währung
oder einer frei verwendbaren
Währung zu erwerben, oder
(ii) Sonderziehungsrechte im Wege einer
Transaktion mit dem Allgemeinen
Konto beim Fonds gegen eine für diesen
annehmbare Währung erwirbt, um
Gebühren oder Tilgungsraten zu zahlen,
die auf Grund einer Vereinbarung
oder nach Anhang H fällig sind.
ARTIKEL XXV
LIQUIDATION DER SONDERZIEHUNGSRECHTS-ABTEILUNG
(a) Die Sonderziehungsrechts-Abteilung kann
nur auf Beschluß des Gouverneursrats liquidiert
werden. Kommt das Exekutivdirektorium
in einem Notstand zu dem Schluß,
daß die Liquidation der Sonderziehungsrechts-
Abteilung erforderlich sein könnte,
so kann es bis zum Beschluß des Gouverneursrats
Zuteilungen oder Einziehungen
sowie alle Operationen und Transaktionen
in Sonderziehungsrechten vorübergehend
aussetzen. Ein Beschluß des Gouverneursrats,
den Fonds zu liquidieren, bedeutet,
daß sowohl die Allgemeine Abteilung als
auch die Sonderziehungsrechts-Abteilung
zu liquidieren sind.
(b) Beschließt der Gouverneursrat, die Sonderziehungsrechts-
Abteilung zu liquidieren, so
werden alle Zuteilungen oder Einziehungen
und alle Operationen und Transaktionen
in Sonderziehungsrechten sowie alle Tätigkeiten
des Fonds bezüglich der Sonderziehungsrechts-
Abteilung eingestellt, soweit sie
nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der
Verpflichtungen der Teilnehmer und des
Fonds im Zusammenhang mit Sonderziehungsrechten
gehören; alle nach diesem
Übereinkommen bestehenden Verpflichtun-
gen des Fonds und der Teilnehmer im
Zusammenhang mit Sonderziehungsrechten
erlöschen mit Ausnahme der Verpflichtungen
aus diesem Artikel, Artikel XX, Artikel
XXI Buchstabe (d), Artikel XXIV,
Artikel XXIX Buchstabe (c) und Anhang H
oder einer Vereinbarung auf Grund des
Artikels XXIV nach Maßgabe von Absatz
4 des Anhangs H sowie Anhang I.
(c) Bei der Liquidation der Sonderziehungsrechts-
Abteilung werden Zinsen und Gebühren,
die bis zum Zeitpunkt der Liquidation
aufgelaufen sind, sowie Umlagen, die
vor diesem Zeitpunkt erhoben, aber noch
nicht bezahlt waren, in Sonderziehungsrechten
bezahlt. Der Fonds ist verpflichtet,
alle von Inhabern gehaltenen Sonderziehungsrechte
zurückzuerwerben; jeder Teilnehmer
ist verpflichtet, an den Fonds den
Gegenwert seiner kumulativen Nettozuteilung
an Sonderziehungsrechten zuzüglich
derjenigen Beträge zu zahlen, die auf Grund
seiner Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-
Abteilung zur Zahlung fällig sind.
(d) Die Liquidation der Sonderziehungsrechts-
Abteilung wird nach Anhang I vorgenommen.
ARTIKEL XXVI
AUSTRITT
Abschnitt 1
Austrittsrecht der Mitglieder
Ein Mitglied kann jederzeit durch eine an die
Zentrale des Fonds gerichtete schriftliche Mitteilung
seinen Austritt aus dem Fonds erklären.
Der Austritt wird bei Eingang der Mitteilung
wirksam.
Abschnitt 2
Zwangsweises Ausscheiden
(a) Erfüllt ein Mitglied eine seiner Verpflichtungen
nach diesem Übereinkommen nicht,
so kann der Fonds dem Mitglied die Berechtigung
zur Inanspruchnahme der allgemeinen
Fondsmittel entziehen. Artikel V
Abschnitt 5 oder Artikel VI Abschnitt 1
wird durch diesen Abschnitt nicht berührt.
(b) Wenn das Mitglied nach Ablauf einer angemessenen
Frist weiterhin Verpflichtungen
nach diesem Übereinkommen nicht erfüllt,
kann es durch einen Beschluß des Gouverneursrats,
der einer fünfundachtzig Prozent
aller Stimmen umfassenden Mehrheit der
Gouverneure bedarf, zum Austritt aus dem
Fonds veranlaßt werden.
(c) Durch Regelungen ist sicherzustellen, daß
das Mitglied innerhalb einer angemessenen
Frist von der gegen es erhobenen Beschwerde
unterrichtet wird und daß ihm
ausreichend Gelegenheit gegeben wird,
seinen Fall mündlich und schriftlich vorzutragen,
bevor gegen das Mitglied nach
Buchstabe (a) oder (b) vorgegangen wird.
Abschnitt 3
Abrechnung mit ausscheidenden Mitgliedern
Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds aus dem
Fonds enden die normalen Operationen und
Transaktionen des Fonds in dessen Währung,
und die Abrechnung aller zwischen ihm und dem
Fonds bestehenden Konten wird im Einvernehmen
zwischen ihm und dem Fonds so schnell
wie möglich vorgenommen. Wird dieses Einvernehmen
nicht alsbald erzielt, so findet Anhang J
auf die Abrechnung der Konten Anwendung.
ARTIKEL XXVII
BESTIMMUNGEN FÜR DEN NOTSTAND
Abschnitt 1
Zeitweilige Außerkraftsetzung
(a) Im Fall eines Notstands oder der Entwicklung
unvorhergesehener Umstände, welche
die Tätigkeit des Fonds gefährden, kann
das Exekutivdirektorium mit einer Mehrheit
von fünfundachtzig Prozent aller
Stimmen für einen Zeitraum von höchstens
einem Jahr jede der folgenden Bestimmungen
außer Kraft setzen
(i) Artikel V Abschnitte 2, 3, 7, 8 Buchstabe
(a) Ziffer (i) und Buchstabe (e);
(ii) Artikel VI Abschnitt 2;
(iii) Artikel XI Abschnitt 1;
(iv) Anhang C Absatz 5.
(b) Die Außerkraftsetzung einer Bestimmung
nach Buchstabe (a) kann über den Zeitraum
von einem Jahr hinaus nur vom
Gouverneursrat verlängert werden, der mit
einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent
aller Stimmen die Außerkraftsetzung um
einen zusätzlichen Zeitraum von höchstens
zwei Jahren verlängern kann, wenn er der
Ansicht ist, daß der Notstand oder die
unter Buchstabe (a) erwähnten unvorhergesehenen
Umstände fortbestehen.
(c) Das Exekutivdirektorium kann mit Mehrheit
aller Stimmen eine Außerkraftsetzung
jederzeit beenden.
(d) Für die Zeit der Außerkraftsetzung einer
Bestimmung kann der Fonds zu ihrem Inhalt
Regeln beschließen.
Abschnitt 2
Liquidation des Fonds
(a) Der Fonds kann nur auf Beschluß des
Gouverneursrats liquidiert werden. Kommt
das Exekutivdirektorium bei Vorliegen
eines Notstands zu dem Schluß, daß die
Liquidation des Fonds erforderlich sein
könnte, so kann es bis zum Beschluß des
Gouverneursrats alle Operationen und
Transaktionen vorübergehend aussetzen.
(b) Beschließt der Gouverneursrat, den Fonds
zu liquidieren, so hat der Fonds von diesem
Zeitpunkt an alle Tätigkeiten einzustellen,
soweit sie nicht zur ordnungsgemäßen
Eintreibung und Liquidation seiner
Vermögenswerte und zum Ausgleich seiner
Verbindlichkeiten gehören; alle Verpflichtungen
der Mitglieder aus diesem Übereinkommen
erlöschen mit Ausnahme derjenigen,
die in diesem Artikel, in Artikel
XXIX Buchstabe (c), in Anhang J
Absatz 7 und in Anhang K genannt sind.
(c) Die Liquidation wird nach Anhang K vorgenommen.
ARTIKEL XXVIII
ÄNDERUNGEN
(a) Jeder Vorschlag zur Änderung dieses
Übereinkommens, gleichviel, ob er von
einem Mitglied, einem Gouverneur oder
dem Exekutivdirektorium ausgeht, ist dem
Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten,
der ihn dem Gouverneursrat vorlegt.
Wird die vorgeschlagene Änderung
vom Gouverneursrat genehmigt, so befragt
der Fonds durch Rundschreiben oder
Telegramm alle Mitglieder, ob sie der
vorgeschlagenen Änderung zustimmen.
Haben drei Fünftel der Mitglieder, die
über fünfundachtzig Prozent aller Stimmen
verfügen, der vorgeschlagenen Änderung
zugestimmt, so bestätigt dies der Fonds
durch eine förmliche Mitteilung an alle
Mitglieder.
(b) Ungeachtet des Buchstabens (a) ist die
Zustimmung aller Mitglieder erforderlich
zur Änderung
(i) des Rechts zum Austritt aus dem
Fonds (Artikel XXVI Abschnitt 1);
(ii) der Bestimmung, wonach die Quote
eines Mitglieds ohne seine Zustimmung
nicht geändert werden darf [Artikel
III Abschnitt 2 Buchstabe (d)] sowie
(iii) der Bestimmung, wonach die Parität
der Währung eines Mitglieds nur auf
Vorschlag dieses Mitglieds geändert
werden darf (Anhang C Absatz 6).
(c) Änderungen treten für alle Mitglieder
drei Monate nach dem Zeitpunkt der
förmlichen Mitteilung in Kraft, wenn nicht
im Rundschreiben oder Telegramm eine
kürzere Frist festgesetzt ist.
ARTIKEL XXIX
AUSLEGUNG
(a) Alle Fragen der Auslegung dieses Übereinkommens,
die sich zwischen einem Mitglied
und dem Fonds oder zwischen Mitgliedern
des Fonds ergeben, werden dem
Exekutivdirektorium zur Entscheidung
unterbreitet. Betrifft die Frage besonders
ein Mitglied, das nicht zur Ernennung eines
Exekutivdirektors berechtigt ist, so hat
dieses Mitglied nach Artikel XII Abschnitt
3 Buchstabe (j) das Recht, vertreten
zu sein.
(b) Hat das Exekutivdirektorium nach Buchstabe
(a) eine Entscheidung getroffen, so
kann jedes Mitglied innerhalb von drei
Monaten nach dem Zeitpunkt der Entscheidung
verlangen, daß die Frage dem
Gouverneursrat vorgelegt wird; seine Entscheidung
ist endgültig. Jede dem Gouverneursrat
vorgelegte Frage wird von einem
Auslegungsausschuß des Gouverneursrats
geprüft. Jedes Ausschußmitglied hat eine
Stimme. Der Gouverneursrat bestimmt die
Mitgliedschaft, die Verfahrensregeln und
die Abstimmungsmehrheiten des Ausschusses.
Eine Entscheidung des Ausschusses
gilt als Entscheidung des Gouverneursrats,
sofern nicht der Gouverneursrat mit einer
Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller
Stimmen anders entscheidet. Bis zur Entscheidung
durch den Gouverneursrat kann
der Fonds, soweit er es für nötig hält,
auf der Grundlage der Entscheidung des
Exekutivdirektoriums handeln.
(c) Entsteht zwischen dem Fonds und einem
ausgeschiedenen Mitglied oder zwischen
dem Fonds und einem Mitglied während
der Liquidation des Fonds eine Meinungsverschiedenheit,
so ist diese zur Entscheidung
einem Schiedsgericht zu unterbreiten,
das aus drei Schiedsrichtern besteht,
von denen einer vom Fonds, ein weiterer
von dem Mitglied oder dem ausgeschiedenen
Mitglied ernannt wird und der Obmann,
wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren,
vom Präsidenten des Internationalen
Gerichtshofs oder einer anderen durch
Verfügung des Fonds bestimmten Stelle
ernannt wird. Der Obmann hat unbegrenzte
Befugnis, alle Verfahrensfragen zu
regeln, über die sich die Parteien nicht einigen
können.
ARTIKEL XXX
ERLÄUTERUNG VON BEGRIFFEN
Bei der Auslegung dieses Übereinkommens
lassen sich der Fonds und seine Mitglieder von
folgenden Bestimmungen leiten
(a) Die Bestände des Fonds an der Währung
eines Mitglieds im Allgemeinen Konto
schließen Schuldurkunden ein, die der
Fonds nach Artikel III Abschnitt 4 entgegengenommen
hat.
(b) Unter Bereitschaftskredit-Vereinbarung ist
ein Beschluß des Fonds zu verstehen, durch
den einem Mitglied zugesichert wird, daß
es Käufe vom Allgemeinen Konto nach
Maßgabe des Beschlusses innerhalb eines
bestimmten Zeitraums und bis zu einem
bestimmten Betrag vornehmen kann.
(c) Unter Kauf in der Reservetranche ist
der Kauf von Sonderziehungsrechten oder
der Währung eines anderen Mitglieds durch
ein Mitglied gegen seine eigene Währung
zu verstehen, der nicht dazu führt, daß
die im Allgemeinen Konto gehaltenen Bestände
des Fonds an der Währung des
Mitglieds dessen Quote übersteigen; für
die Zwecke dieser Begriffsbestimmung
kann der Fonds jedoch Käufe und Bestände
ausklammern, die unter die Geschäftsgrundsätze
für folgende Vorgänge fallen
(i) Verwendung seiner allgemeinen Mittel
für die kompensierende Finanzierung
von Ausfuhrschwankungen;
(ii) Verwendung seiner allgemeinen Mittel
im Zusammenhang mit der Finanzierung
von Beiträgen zu internationalen
Rohstoff-Ausgleichslagern sowie
(iii) Verwendung seiner allgemeinen Mittel,
für die der Fonds mit einer Mehrheit
von fünfundachtzig Prozent aller
Stimmen eine Ausklammerung beschließt.
(d) Unter Zahlungen für laufende Transaktionen
sind Zahlungen zu verstehen, die nicht
der Übertragung von Kapital dienen; sie
schließen ohne Einschränkung folgendes
ein
(1) alle Zahlungen, die im Zusammenhang
mit dem Außenhandel, anderen laufenden
Geschäften einschließlich Dienstleistungen
sowie normalen kurzfristigen
Bank- und Kreditgeschäften geschuldet
werden;
(2) Zahlungen von Beträgen, die als Kreditzinsen
sowie als Nettoerträge aus
anderen Anlagen geschuldet werden;
(3) Zahlungen in mäßiger Höhe für die
Tilgung von Krediten oder die Abschreibung
von Direktinvestitionen und
(4) Überweisungen in mäßiger Höhe zur
Bestreitung des Familienunterhalts.
Nach Konsultationen mit den betreffenden
Mitgliedern kann der Fonds bestimmen,
ob gewisse besondere Transaktionen als
laufende Transaktionen oder als Kapitaltransaktionen
anzusehen sind.
(e) Unter kumulativer Nettozuteilung von
Sonderziehungsrechten ist der Gesamtbetrag
der einem Teilnehmer zugeteilten Sonderziehungsrechte
abzüglich seines Anteils an
den nach Artikel XVIII Abschnitt 2 Buchstabe
(a) eingezogenen Sonderziehungsrechten
zu verstehen.
(f) Unter frei verwendbarer Währung ist die
Währung eines Mitglieds zu verstehen, die
nach Feststellung des Fonds (i) bei Zahlungen
für internationale Geschäfte verbreitet
Verwendung findet und (ii) auf den wichtigsten
Devisenmärkten stark gehandelt
wird.
(g) Zu den Mitgliedern, die am 31. August 1975
Mitglieder waren, wird auch ein Mitglied
gerechnet, das die Mitgliedschaft nach diesem
Zeitpunkt auf Grund einer vor diesem
Zeitpunkt vom Gouverneursrat angenommenen
Entschließung annahm.
(h) Unter Transaktionen des Fonds ist der
Tausch von monetären Vermögenswerten
durch den Fonds gegen andere monetäre
Vermögenswerte zu verstehen. Unter Operationen
des Fonds sind andere Arten
der Verwendung oder der Entgegennahme
von monetären Vermögenswerten durch
den Fonds zu verstehen.
(i) Unter Transaktionen in Sonderziehungsrechten
ist der Tausch von Sonderziehungsrechten
gegen andere monetäre Vermögenswerte
zu verstehen. Unter Operationen
in Sonderziehungsrechten sind andere
Arten der Verwendung von Sonderziehungsrechten
zu verstehen.
ARTIKEL XXXI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Abschnitt 1
Inkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald
es im Namen von Regierungen unterzeichnet
worden ist, die über fünfundsechzig Prozent
der Summe der in Anhang A aufgeführten
Quoten verfügen, und sobald in deren Namen
die in Abschnitt 2 Buchstabe (a) bezeichneten
Urkunden hinterlegt worden sind; das Übereinkommen
tritt jedoch nicht vor dem 1. Mai 1945
in Kraft.
Abschnitt 2
Unterzeichnung
(a) Jede Regierung, in deren Namen dieses
Übereinkommen unterzeichnet wird, hinterlegt
bei der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika eine Urkunde, aus
der hervorgeht, daß sie das Übereinkommen
in Übereinstimmung mit ihrem
innerstaatlichen Recht angenommen und
alle erforderlichen Schritte unternommen
hat, um alle ihr aus dem Übereinkommen
erwachsenden Verpflichtungen erfüllen zu
können.
(b) Jedes Land wird an dem Tag Mitglied
des Fonds, an dem in seinem Namen die
unter Buchstabe (a) genannte Urkunde
hinterlegt wird; kein Land kann jedoch
Mitglied werden, bevor dieses Übereinkommen
nach Abschnitt 1 in Kraft tritt.
(c) Die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika unterrichtet die Regierungen aller
Länder, die in Anhang A aufgeführt sind,
und die Regierungen aller Länder, deren
Mitgliedschaft nach Artikel II Abschnitt 2
genehmigt wird, von jeder Unterzeichnung
dieses Übereinkommens und von der Hinterlegung
jeder unter Buchstabe (a) genannten
Urkunde.
(d) Jede Regierung überweist in dem Zeitpunkt,
zu dem dieses Übereinkommen in
ihrem Namen unterzeichnet wird, zur
Deckung der Verwaltungsausgaben des
Fonds der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika ein hundertstel Prozent
seiner Gesamtsubskription in Gold
oder US-Dollar. Die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika hält diese
Mittel auf einem besonderen Depositenkonto
und überweist sie dem Gouverneursrat
des Fonds, sobald die Eröffnungssitzung
einberufen worden ist. Ist dieses Übereinkommen
bis 31. Dezember 1945 nicht in
Kraft getreten, so erstattet die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika diese
Mittel den Regierungen zurück, die sie ihr
überwiesen haben.
(e) Dieses Übereinkommen liegt für die Regierungen
der in Anhang A aufgeführten Länder
bis zum 31. Dezember 1945 in
Washington zur Unterzeichnung auf.
(f) Nach dem 31. Dezember 1945 liegt dieses
Übereinkommen für die Regierung jedes
Landes zur Unterzeichnung auf, dessen
Mitgliedschaft nach Artikel II Abschnitt 2
gebilligt worden ist.
(g) Durch die Unterzeichnung dieses Übereinkommens
nehmen es alle Regierungen sowohl
für sich selbst als auch für alle ihre
Kolonien, überseeischen Hoheitsgebiete, alle
ihrem Schutz, ihrer Oberherrschaft oder
ihrer obrigkeitlichen Gewalt unterstehenden
Gebiete sowie alle Gebiete an, über die
sie ein Mandat ausüben.
(h) Buchstabe (d) tritt für jede Unterzeichnerregierung
mit dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung
in Kraft.
Die im folgenden wiedergegebene Unterzeichnungs-
und Hinterlegungsklausel entspricht
dem Wortlaut des Artikels XX
der ursprünglichen Artikel des Übereinkommens.
Geschehen zu Washington in einer Urschrift,
die im Archiv der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika hinterlegt wird; diese übermittelt
allen im Anhang A aufgeführten Regierungen
sowie allen Regierungen, deren Mitgliedschaft
nach Artikel II Abschnitt 2 genehmigt
wird, beglaubigte Abschriften.
ANHANG A
QUOTEN
(in Millionen US-Dollar)
ANHANG B
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR RÜCKKÄUFE,
DIE ZAHLUNG ZUSÄTZLICHER
SUBSKRIPTIONEN, GOLD SOWIE BESTIMMTE
ANGELEGENHEITEN DER GESCHÄFTSABWICKLUNG
1. Rückkaufsverpflichtungen, die nach Artikel
V Abschnitt 7 Buchstabe (b) vor dem
Zeitpunkt der zweiten Änderung dieses
Übereinkommens entstanden sind und die
zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllt
sind, werden spätestens zu dem Termin
oder den Terminen erfüllt, zu denen die
Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen
vor der zweiten Änderung erfüllt werden
mußten.
2. Eine zum Zeitpunkt der zweiten Änderung
dieses Übereinkommens nicht erfüllte
Verpflichtung, für einen Rückkauf oder eine
Subskriptionszahlung an den Fonds Gold
zu zahlen, hat ein Mitglied in Sonderziehungsrechten
zu erfüllen; der Fonds kann
jedoch zulassen, daß solche Zahlungen ganz
oder teilweise in den von ihm bestimmten
Währungen anderer Mitglieder geleistet
werden. Ein Nichtteilnehmer hat einer nach
dieser Bestimmung in Sonderziehungsrechten
zu erfüllenden Verpflichtung in den
vom Fonds bestimmten Währungen anderer
Mitglieder nachzukommen.
3. Für die Zwecke des Absatzes 2 entsprechen
0,888671 Gramm Feingold einem
Sonderziehungsrecht; der nach Absatz 2
zu zahlende Währungsbetrag wird auf dieser
Grundlage und der Grundlage des
Wertes der betreffenden Währung in Sonderziehungsrechten
zum Zeitpunkt der Zahlung
ermittelt.
4. Die Währung eines Mitglieds, die der Fonds
zum Zeitpunkt der zweiten Änderung dieses
Übereinkommens über fünfundsiebzig
Prozent der Quote des Mitglieds hinaus
hält und für die keine Rückkaufsverpflichtung
nach Absatz 1 gilt, ist nach folgenden
Regeln zurückzukaufen
(i) Bestände, die auf einen Kauf zurückgehen,
sind entsprechend der
Geschäftspolitik für die Verwendung
der allgemeinen Fondsmittel,
nach der dieser Kauf getätigt wurde,
zurückzukaufen.
(ii) Andere Bestände sind spätestens vier
Jahre nach dem Zeitpunkt der zweiten
Änderung dieses Übereinkommens
zurückzukaufen.
5. Rückkäufe nach Absatz 1, die nicht Absatz 2
unterliegen, und Rückkäufe nach Absatz 4
sowie die Bestimmung von Währungen nach
Absatz 2 müssen mit Artikel V Abschnitt 7
Buchstabe (i) in Einklang stehen.
6. Alle Geschäftsbestimmungen, Sätze, Verfahren
und Beschlüsse, die zum Zeitpunkt der
zweiten Änderung dieses Übereinkommens
gelten, bleiben in Kraft, bis sie in Einklang
mit diesem Übereinkommen geändert
werden.
7. Soweit Maßnahmen, die in ihrer Wirkung
den Buchstaben (a) und (b) gleichkommen,
nicht vor dem Zeitpunkt der zweiten Änderung
dieses Übereinkommens abgeschlossen
sind, hat der Fonds
(a) bis zu 25 Millionen Unzen Feingold, das
er am 31. August 1975 gehalten hat, an
diejenigen kaufwilligen Mitglieder zu
verkaufen, die zu diesem Zeitpunkt Mitglieder
waren, und zwar im Verhältnis
ihrer zu diesem Zeitpunkt geltenden
Quoten. Der Verkauf an ein Mitglied
nach diesem Buchstaben wird gegen
seine Währung und zu einem Preis
ausgeführt, der zum Zeitpunkt des Verkaufs
einem Sonderziehungsrecht für
0,888671 Gramm Feingold entspricht;
(b) bis zu 25 Millionen Unzen Feingold, das
er am 31. August 1975 gehalten hat,
zugunsten von Entwicklungsländern zu
verkaufen, die zu diesem Zeitpunkt Mitglieder
waren, wobei jedoch derjenige
Teil des Gewinns oder des Mehrwerts
des Goldes, der dem Verhältnis der
Quote eines solchen Mitglieds am
31. August 1975 zur Summe der Quoten
aller Mitglieder zu diesem Zeitpunkt entspricht,
jedem solchen Mitglied unmittelbar
übertragen wird. Die Erfordernisse
nach Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe
(c), wonach der Fonds ein Mitglied
konsultiert, Einvernehmen mit ihm herbeiführt
oder unter gewissen Umständen
die Währung eines Mitglieds gegen die
Währungen anderer Mitglieder tauscht,
gelten auch für Währungen, die der
Fonds bei Goldverkäufen nach dieser Bestimmung
erhält und dem Allgemeinen
Konto zuführt; ausgenommen sind Verkäufe
an ein Mitglied gegen seine eigene
Währung.
Nach dem Verkauf von Gold nach diesem
Absatz wird derjenige dabei erlöste Währungsbetrag,
der zum Zeitpunkt des Verkaufs
dem Verhältnis von einem Sonderziehungsrecht
für 0,888671 Gramm Feingold
entspricht, dem Allgemeinen Konto zugeführt;
andere Vermögenswerte, die der
Fonds auf Grund von Maßnahmen nach
Buchstabe (b) hält, sind von den allgemeinen
Fondsmitteln getrennt zu halten. Vermögenswerte,
über die der Fonds nach Beendigung
der Maßnahmen nach Buchstabe (b)
noch verfügt, werden dem Konto für Sonderverwendungen
zugeführt.
ANHANG C
PARITÄTEN
1. Der Fonds teilt den Mitgliedern mit, daß
für die Zwecke dieses Übereinkommens nach
Artikel IV Abschnitte 1, 3, 4 und 5 sowie
diesem Anhang Paritäten, ausgedrückt in
Sonderziehungsrechten oder in einem anderen
vom Fonds zugelassenen gemeinsamen
Nenner, festgesetzt werden können. Der gemeinsame
Nenner darf weder Gold noch
eine Währung sein.
2. Ein Mitglied, das eine Parität für seine Währung
festzusetzen beabsichtigt, schlägt dem
Fonds innerhalb einer angemessenen Frist
nach der Mitteilung gemäß Absatz 1 eine
Parität vor.
3. Jedes Mitglied, das keine Parität für seine
Währung nach Absatz 1 festzusetzen beabsichtigt,
konsultiert den Fonds und stellt
sicher, daß seine Wechselkursregelungen mit
den Zielen des Fonds vereinbar sind und
ausreichen, um seine Verpflichtungen aus
Artikel IV Abschnitt 1 zu erfüllen.
4. Der Fonds stimmt der vorgeschlagenen Parität
innerhalb einer angemessenen Frist nach
Eingang des Vorschlags zu oder erhebt Einspruch.
Eine vorgeschlagene Parität wird für
die Zwecke dieses Übereinkommens nicht
wirksam, wenn der Fonds gegen sie Einspruch
erhebt; das Mitglied unterliegt dann
den Bestimmungen des Absatzes 3. Der
Fonds darf keinen Einspruch wegen der
innerstaatlichen sozial- und allgemeinpolitischen
Ausrichtung des Mitglieds erheben,
das die Parität vorschlägt.
5. Jedes Mitglied, das eine Parität für seine .
Währung hat, verpflichtet sich, durch geeignete,
diesem Übereinkommen entsprechende
Maßnahmen sicherzustellen, daß die Höchst-
und Mindestkurse für Devisenkassageschäfte,
die in seinem Hoheitsgebiet zwischen seiner
Währung und den Währungen anderer Mitglieder,
die Paritäten aufrechterhalten, abgeschlossen
werden, von der Parität um
nicht mehr als viereinhalb Prozent oder um
eine oder mehrere andere Bandbreiten abweichen,
die der Fonds mit einer Mehrheit
von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen
beschließen kann.
6. Ein Mitglied darf eine Änderung der Parität
seiner Währung nur dann vorschlagen, wenn
ein fundamentales Ungleichgewicht behoben
oder verhindert werden soll. Eine Änderung
darf nur auf Vorschlag des Mitglieds und
nur nach Konsultation mit dem Fonds vorgenommen
werden.
7. Wird eine Änderung vorgeschlagen, so
stimmt der Fonds der vorgeschlagenen Parität
innerhalb einer angemessenen Frist nach
Eingang des Vorschlags zu oder erhebt Einspruch.
Der Fonds stimmt zu, wenn er sich
überzeugt hat, daß die Änderung notwendig
ist, um ein fundamentales Ungleichgewicht
zu beheben oder zu verhindern. Der Fonds
darf keinen Einspruch wegen der innerstaatlichen
sozial- und allgemeinpolitischen Ausrichtung
des Mitglieds erheben, das die
Änderung vorschlägt. Eine vorgeschlagene
Änderung der Parität wird für die Zwecke
dieses Übereinkommens nicht wirksam,
wenn der Fonds Einspruch erhebt. Ändert
ein Mitglied die Parität seiner Währung gegen
den Einspruch des Fonds, so unterliegt
es den Bestimmungen des Artikels XXVI
Abschnitt 2. Die Aufrechterhaltung einer
unrealistischen Parität durch ein Mitglied
soll der Fonds zu verhindern suchen.
8. Die nach diesem Übereinkommen festgesetzte
Parität der Währung eines Mitglieds
wird für die Zwecke des Übereinkommens
ungültig, wenn das Mitglied dem Fonds mitteilt,
daß es beabsichtigt, die Parität auf-
zuheben. Der Fonds kann mit einer Mehrheit
von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen
gegen die Aufhebung einer Parität
Einspruch erheben. Hebt ein Mitglied die
Parität seiner Währung gegen den Einspruch
des Fonds auf, so unterliegt das Mitglied den
Bestimmungen des Artikels XXVI Abschnitt
2. Eine nach diesem Übereinkommen
festgesetzte Parität wird für die Zwecke des
Übereinkommens ungültig, wenn das Mitglied
die Parität gegen den Einspruch des
Fonds aufhebt oder wenn der Fonds feststellt,
daß das Mitglied für einen wesentlichen
Teil der Devisengeschäfte keine Wechselkurse
nach Absatz 5 aufrechterhält; der
Fonds darf jedoch eine solche Feststellung
nicht treffen, ohne das Mitglied zu konsultieren
und es sechzig Tage vorher über seine
Absicht unterrichtet zu haben, daß er eine
solche Feststellung in Erwägung zieht.
9. Ist die Parität der Währung eines Mitglieds
nach Absatz 8 ungültig geworden, so konsultiert
das Mitglied den Fonds und stellt
sicher, daß seine Wechselkursregelungen mit
den Zielen des Fonds vereinbar sind und
ausreichen, um seine Verpflichtungen nach
Artikel IV Abschnitt 1 zu erfüllen.
10. Ein Mitglied, für dessen Währung die Parität
nach Absatz 8 ungültig geworden ist,
kann jederzeit eine neue Parität für seine
Währung vorschlagen.
11. Ungeachtet des Absatzes 6 kann der Fonds
mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller
Stimmen einheitliche proportionale Änderungen
aller Paritäten vornehmen, wenn das
Sonderziehungsrecht gemeinsamer Nenner
ist und die Änderungen keine Auswirkung
auf den Wert des Sonderziehungsrechts haben.
Die Parität der Währung eines Mitglieds
darf jedoch auf Grund dieser Bestimmung
nicht geändert werden, wenn das
Mitglied innerhalb von sieben Tagen nach
dem Beschluß des Fonds diesen davon unterrichtet,
daß es eine Änderung der Parität
seiner Währung durch diesen Beschluß nicht
wünscht.
ANHANG D
RAT AUF MINISTEREBENE
1. (a) Jedes Mitglied, das einen Exekutivdirektor
ernennt, und jede Gruppe von Mitgliedern,
welche die ihnen zustehenden
Stimmen von einem gewählten Exekutivdirektor
abgeben lassen, ernennt für den
Rat auf Ministerebene ein Ratsmitglied,
das Gouverneur, Minister der Regierung
eines Mitglieds oder eine Person ver-
gleichbaren Ranges sein muß, und kann
bis zu sieben Beigeordnete ernennen.
Mit einer Mehrheit von fünfundachtzig
Prozent aller Stimmen kann der Gouverneursrat
die zulässige Anzahl der Beigeordneten
ändern. Ein Ratsmitglied oder
ein Beigeordneter übt sein Amt bis zur
Ernennung eines Nachfolgers oder bis
zur nächsten ordentlichen Wahl von Exekutivdirektoren
aus, je nachdem, welcher
Zeitpunkt früher liegt.
(b) Die Exekutivdirektoren oder in ihrer
Abwesenheit ihre Stellvertreter sowie die
Beigeordneten sind berechtigt, an den
Sitzungen des Rates auf Ministerebene
teilzunehmen, sofern nicht der Rat eine
Sitzung mit begrenzter Teilnehmerzdll
beschließt. Jedes Mitglied und jede
Gruppe von Mitgliedern, die ein Ratsmitglied
ernennt, bestellt einen Stellvertreter,
der bei Abwesenheit des Ratsmitglieds
berechtigt ist, an Sitzungen des
Rates auf Ministerebene teilzunehmen,
und unbeschränkte Vollmacht hat, für
das Ratsmitglied zu handeln.
2. (a) Der Rat auf Ministerebene überwacht die
Handhabung und Fortentwicklung des
internationalen Währungssystems einschließlich
des ständigen Funktionierens
des Anpassungsprozesses sowie der Entwicklungen
auf dem Gebiet der globalen
Liquidität und prüft in diesem Zusammenhang
die Entwicklung beim Transfer
realer Ressourcen an Entwicklungsländer.
(b) Der Rat auf Ministerebene prüft Vorschläge
zur Änderung des Übereinkommens
nach Artikel XXVIII Buchstabe (a).
3.(a) Der Gouverneursrat kann dem Rat auf
Ministerebene das Recht übertragen, jede
Befugnis des Gouverneursrats auszuüben;
ausgenommen sind diejenigen Befugnisse,
die dem Gouverneursrat durch dieses
Übereinkommen unmittelbar übertragen
werden.
(b) Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, die Anzahl
der Stimmen abzugeben, die nach
Artikel XII Abschnitt 5 dem Mitglied
oder der Gruppe von Mitgliedern zustehen,
die das Ratsmitglied ernannten.
Ein Ratsmitglied, das von einer Gruppe
von Mitgliedern ernannt wurde, kann
die den einzelnen Mitgliedern der
Gruppe zustehenden Stimmen getrennt
abgeben. Können die einem Mitglied zustehenden
Stimmen von einem Exekutivdirektor
nicht abgegeben werden, so
kann das Mitglied mit einem Ratsmitglied
Vereinbarungen über die Abgabe
der diesem Mitglied zustehenden Stimmen
treffen.
(c) Der Rat auf Ministerebene unternimmt
im Rahmen der ihm vom Gouverneursrat
übertragenen Befugnisse nichts, was
mit Maßnahmen des Gouverneursrates
unvereinbar ist; das Exekutivdirektorium
unternimmt im Rahmen der ihm
vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse
nichts, was mit Maßnahmen entweder
des Gouverneursrats oder des
Rates auf Ministerebene unvereinbar ist.
4. Der Rat auf Ministerebene wählt ein Ratsmitglied
zu seinem Vorsitzenden, beschließt
die für die Durchführung seiner Aufgaben
etwa erforderliche oder geeignete Geschäftsordnung
und legt die Einzelheiten seines
Verfahrens fest. Der Rat auf Ministerebene
hält Sitzungen ab, wenn sie von ihm selbst
anberaumt oder vom Exekutivdirektorium
einberufen werden.
5.(a) Der Rat auf Ministerebene hat dieselben
Befugnisse, wie sie dem Exekutivdirektorium
nach folgenden Bestimmungen
zustehen: Artikel XII Abschnitt 2 Buchstaben
(c), (f), (g) und (j); Artikel XVIII
Abschnitt 4 Buchstabe (a) und Abschnitt
4 Buchstabe (c) Ziffer (iv); Artikel
XXIII Abschnitt 1 sowie Artikel
XXVII Abschnitt 1 Buchstabe (a).
(b) Bei Beschlüssen des Rates auf Ministerebene,
die sich ausschließlich auf die
Sonderziehungsrechts-Abteilung beziehen,
sind nur diejenigen Ratsmitglieder
stimmberechtigt, die von einem Mitglied
ernannt wurden, das Teilnehmer ist,
oder die von einer Mitgliedergruppe
ernannt wurden, aus der mindestens ein
Mitglied Teilnehmer ist. Jedes dieser
Ratsmitglieder ist berechtigt, diejenige
Anzahl von Stimmen abzugeben, die dem
Mitglied, das es ernannt hat und Teilnehmer
ist, oder den Mitgliedern, die es
ernannt haben und Teilnehmer sind, zustehen;
das Ratsmitglied kann auch die
einem Teilnehmer zustehenden Stimmen
abgeben, mit dem Vereinbarungen nach
Absatz 3 Buchstabe (b) letzter Satz getroffen
worden sind.
(c) Der Rat auf Ministerebene kann ein Verfahren
einführen, das es dem Exekutivdirektorium
erlaubt, über eine besondere
Frage ein Votum der Ratsmitglieder
ohne Einberufung einer Ratssitzung einzuholen,
wenn nach Ansicht des Exekutivdirektoriums
vom Rat auf Ministerebene
eine Maßnahme getroffen werden muß,
die nicht bis zur nächsten Sitzung des
Rates verschoben werden sollte und
welche die Einberufung einer Sondersitzung
nicht rechtfertigt.
(d) Artikel IX Abschnitt 8 findet Anwendung
auf Ratsmitglieder, ihre Stellvertreter
und Beigeordnete sowie auf jede
andere Person, die zur Teilnahme an
einer Sitzung des Rates auf Ministerebene
berechtigt ist.
(e) Für die Zwecke des Buchstabens (b) und
des Absatzes 3 Buchstabe (b) gibt eine
von einem Mitglied, oder von
einem Mitglied, das Teilnehmer ist,
getroffene Vereinbarung nach Artikel XII
Abschnitt 3 Buchstabe (i) Ziffer (ii) einem
Ratsmitglied die Befugnis zur Teilnahme
an Abstimmungen und zur Abgabe der
dem Mitglied zustehenden Stimmen.
6. Es wird davon ausgegangen, daß sich Artikel
XII Abschnitt 2 Buchstabe (a) Satz 1
auch auf den Rat auf Ministerebene bezieht.
ANHANG E
WAHL VON EXEKUTIVDIREKTOREN
1. Die Wahl der zu wählenden Exekutivdirektoren
erfolgt mittels Stimmzettel durch die
stimmberechtigten Gouverneure.
2. Bei der Wahl der zu wählenden Exekutivdirektoren
gibt jeder stimmberechtigte
Gouverneur alle Stimmen, zu deren Abgabe
er nach Artikel XII Abschnitt 5 Buchstabe (a)
berechtigt ist, für eine Person ab. Die fünfzehn
Personen, welche die größte Stimmenzahl
erhalten, werden Exekutivdirektoren;
jedoch kann niemand mit weniger als vier
Prozent aller Stimmen, die abgegeben werden
können (wahlberechtigte Stimmen), gewählt
werden.
3. Werden im ersten Wahlgang nicht fünfzehn
Personen gewählt, so findet ein zweiter
Wahlgang statt, in dem nur jene Gouverneure
abstimmen,
(a) die beim ersten Wahlgang für eine nicht
gewählte Person gestimmt haben oder
(b) bei deren Stimmabgabe für eine gewählte
Person nach Absatz 4 davon ausgegangen
wird, daß sie die für diese Person abgegebenen
Stimmen auf über neun Prozent
der wahlberechtigten Stimmen gebracht
hat. Gibt es im zweiten Wahlgang mehr
Kandidaten als zu wählende Exekutivdirektoren,
so ist diejenige Person nicht
wählbar, die beim ersten Wahlgang die
niedrigste Stimmenzahl erhielt.
4. Bei der Feststellung, ob die von einem
Gouverneur abgegebenen Stimmen als Stimmen
zu gelten haben, durch welche die für
eine Person abgegebenen Stimmen auf über
neun Prozent der wahlberechtigten Stimmen
gebracht worden sind, wird davon ausgegangen,
daß die neun Prozent erstens die Stimmen
des Gouverneurs einschließen, der die
größte Stimmenzahl für diese Person abgegeben
hat, sodann die Stimmen desjenigen
Gouverneurs, der die nächstgrößte Anzahl
abgegeben hat, und so weiter, bis neun Prozent
erreicht sind.
5. Jeder Gouverneur, von dessen Stimmen ein
Teil gezählt werden muß, damit die Summe
der auf eine Person entfallenden Stimmen
auf über vier Prozent steigt, wird so behandelt,
als hätte er alle seine Stimmen für diese
Person abgegeben, selbst wenn die Summe
der Stimmen für diese Person dadurch neun
Prozent übersteigt.
6. Sind nach dem zweiten Wahlgang noch nicht
fünfzehn Personen gewählt, so finden nach
den gleichen Grundsätzen weitere Wahlgänge
statt, bis fünfzehn Personen gewählt
sind; jedoch kann nach der Wahl von vierzehn
Personen die fünfzehnte mit einfacher
Mehrheit der Reststimmen gewählt werden
und gilt als mit allen diesen Stimmen gewählt.
ANHANG F
DESIGNIERUNG
In der ersten Basisperiode gelten folgende
Designierungsregeln
(a) Teilnehmer, die der Designierung nach Artikel
XIX Abschnitt 5 Buchstabe (a) Ziffer
(i) unterliegen, werden mit solchen Beträgen
designiert, daß im Zeitverlauf die
Verhältnissätze zwischen den Beständen der
Teilnehmer an Sonderziehungsrechten,
welche ihre kumulativen Nettozuteilungen
übersteigen, und ihren offiziellen Beständen
an Gold und Devisen möglichst gleich
werden.
(b) Die Formel für die Durchführung des
Buchstabens (a) ist so zu gestalten, daß die
der Designierung unterliegenden Teilnehmer
(i) bei Gleichheit der unter Buchstabe (a)
genannten Verhältnissätze proportional
zu ihren offiziellen Beständen an
Gold und Devisen designiert werden;
(ii) im übrigen in der Weise designiert
werden, daß die Unterschiede zwischen
den niedrigen und den hohen unter
Buchstabe (a) genannten Verhältnissätzen
allmählich verringert werden.
ANHANG G
REKONSTITUTION
1. In der ersten Basisperiode gelten folgende
Rekonstitutionsregeln
(a) (i) Jeder Teilnehmer hat seine Bestände
an Sonderziehungsrechten so zu verwenden
und zu rekonstituieren, daß
fünf Jahre nach der ersten Zuteilung
und dannach am Ende jedes Kalendervierteljahrs
der Durchschnitt seiner
gesamten täglichen Bestände an
Sonderziehungsrechten während der
vorangegangenen Fünfjahresperiode
mindestens dreißig Prozent des
Durchschnitts des täglichen Standes
seiner kumulativen Nettozuteilung
an Sonderziehungsrechten im
gleichen Zeitraum beträgt.
(ii) Zwei Jahre nach der ersten Zuteilung
und danach am Ende jedes Kalendermonats
errechnet der Fonds
für jeden Teilnehmer, ob und in
welchem Ausmaß der Teilnehmer
vom Zeitpunkt der Berechnung an
bis zum Ende der Fünfjahresperiode
Sonderziehungsrechte erwerben
müßte, um das unter Ziffer (i) genannte
Erfordernis zu erfüllen. Der
Fonds beschließt Regelungen über
die Grundlagen, auf denen diese
Berechnungen beruhen, sowie über
den zeitlichen Ablauf der Designierung
von Teilnehmern nach Artikel
XIX Abschnitt 5 Buchstabe (a)
Ziffer (ii), um diese bei der Erfüllung
des unter Ziffer (i) des vorliegenden
Buchstabens genannten
Erfordernisses zu unterstützen.
(iii) Zeigen die Berechnungen nach Ziffer
(ii), daß ein Teilnehmer das
Erfordernis der Ziffer (i) wahrscheinlich
nicht erfüllen kann, falls
er nicht die Verwendung von Sonderziehungsrechten
für den Rest des
Zeitraums einstellt, für den die Berechnung
nach Ziffer (ii) vorgenommen
wurde, so weist der Fonds den
Teilnehmer darauf besonders hin.
(iv) Ein Teilnehmer, der zur Erfüllung
dieser Verpflichtung Sonderziehungsrechte
erwerben muß, ist verpflichtet
und berechtigt, sie beim Fonds im
Wege einer Transaktion mit dem
Allgemeinen Konto gegen eine für
den Fonds akzeptierbare Währung
zu erwerben. Können auf diese
Weise nicht genügend Sonderziehungsrechte
zur Erfüllung dieser
Verpflichtung beschafft werden, so
ist der Teilnehmer verpflichtet und
berechtigt, sie mit frei verwendbarer
Währung bei einem vom Fonds zu
bestimmenden Teilnehmer zu erwerben.
(b) Die Teilnehmer haben auch gebührend
darauf zu achten, daß es erwünscht ist,
im Zeitverlauf ein ausgewogenes Verhältnis
zwischen ihren Beständen an Sonderziehungsrechten
und ihren anderen
Reserven anzustreben.
2. Hält ein Teilnehmer die Rekonstitutionsregeln
nicht ein, so bestimmt der Fonds, ob
die Umstände eine Aussetzung nach Artikel
XXIII Abschnitt 2 Buchstabe (b) rechtfertigen.
ANHANG H
BEENDIGUNG DER TEILNAHME
1. Besteht nach der Aufrechnung gemäß Artikel
XXIV Abschnitt 2 Buchstabe (b) eine
Verpflichtung gegenüber dem ausscheidenden
Teilnehmer und kommt innerhalb von sechs
Monaten nach dem Zeitpunkt der Beendigung
zwischen dem Fonds und diesem Teilnehmer
keine Vereinbarung über den Ausgleich
zustande, so erwirbt der Fonds die
restlichen Sonderziehungsrechte in gleichen
Halbjahresraten innerhalb von höchstens
fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Beendigung
zurück. Der Fonds erwirbt diesen
Rest dadurch zurück, daß er nach eigenem
Ermessen entweder (a) dem ausscheidenden
Teilnehmer die Beträge zahlt, die dem Fonds
von den verbleibenden Teilnehmern nach
Artikel XXIV Abschnitt 5 zur Verfügung
gestellt werden, oder (b) dem ausscheidenden
Teilnehmer gestattet, mit seinen Sonderziehungsrechten
Beträge in seiner eigenen Währung
oder einer frei verwendbaren Währung
von einem durch den Fonds bestimmten
Teilnehmer, vom Allgemeinen Konto oder
von einem beliebigen anderen Inhaber zu
erwerben.
2. Besteht nach der Aufrechnung gemäß Artikel
XXIV Abschnitt 2 Buchstabe (b) eine
Verpflichtung gegenüber dem Fonds und
kommt innerhalb von sechs Monaten nach
dem Zeitpunkt der Beendigung keine Vereinbarung
über den Ausgleich zustande, so
tilgt der ausscheidende Teilnehmer diese
Verpflichtung in gleichen Halbjahresraten
innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt
der Beendigung oder im Lauf einer
längeren Frist, die vom Fonds festgelegt
werden kann. Der ausscheidende Teilnehmer
hat diese Schuld in der Weise zu tilgen, daß
er nach Anweisung des Fonds entweder (a)
dem Fonds frei verwendbare Währung zahlt
oder (b) nach Artikel XXIV Abschnitt 6
vom Allgemeinen Konto oder im Einvernehmen
mit einem von Fonds bestimmten
Teilnehmer oder von einem anderen Inhaber
Sonderziehungsrechte erwirbt und diese Sonderziehungsrechte
gegen die fällige Rate aufgerechnet
werden.
3. Die nach Absatz 1 oder 2 zu zahlenden Raten
sind sechs Monate nach dem Zeitpunkt
der Beendigung und danach in Abständen
von sechs Monaten fällig.
4. Für den Fall, daß die Sonderziehungsrechts-
Abteilung nach Artikel XXV innerhalb von
sechs Monaten nach dem Ausscheiden eines
Teilnehmers in Liquidation tritt, ist der
Ausgleich zwischen dessen Regierung und
dem Fonds nach Artikel XXV und Anhang I
durchzuführen.
ANHANG I
DURCHFÜHRUNG DER LIQUIDATION
DER SONDERZIEHUNGSRECHTS-ABTEILUNG
1. Im Fall der Liquidation der Sonderziehungsrechts-
Abteilung tilgen die Teilnehmer ihre
Verpflichtungen gegenüber dem Fonds in
zehn Halbjahresraten oder innerhalb einer
längeren Frist, die der Fonds für erforderlich
hält, mit frei verwendbarer Währung
und mit den Währungen solcher Teilnehmer,
die Bestände an Sonderziehungsrechten halten,
welche abzulösen sind, letzteres jedoch
nur bis zum Betrag der jeweiligen Tilgungsrate;
Näheres bestimmt der Fonds. Die erste
Halbjahresrate ist sechs Monate nach dem
Beschluß über die Liquidation der Sonderziehungsrechts-
Abteilung zu leisten.
2. Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem
Zeitpunkt des Beschlusses über die Liquidation
der Sonderziehungsrechts-Abteilung
auch die Liquidation des Fonds beschlossen,
so wird die Liquidation der Sonderziehungsrechts-
Abteilung erst dann fortgesetzt, wenn
die im Besitz des Allgemeinen Kontos befindlichen
Sonderziehungsrechte wie folgt
verteilt worden sind
Nach der Verteilung gemäß Absatz 2 Buchstaben
(a) und (b) des Anhanges K verteilt
der Fonds seine im Allgemeinen Konto befindlichen
Sonderziehungsrechte auf alle Mitglieder,
die Teilnehmer sind, und zwar im
Verhältnis der Beträge, die jedem Teilnehmer
nach der Verteilung gemäß Absatz 2
Buchstabe (b) zustehen. Bei der Ermittlung
des Betrages, der jedem Mitglied für die
Zwecke der Verteilung des Restes der Fonds-
bestände an jeder Währung nach Absatz 2
Buchstabe (d) des Anhanges K zusteht, zieht
der Fonds die nach dieser Regel vorgenommene
Verteilung von Sonderziehungsrechten
ab.
3. Mit den nach Absatz 1 erhaltenen Beträgen
erwirbt der Fonds die Sonderziehungsrechte
der Inhaber auf folgende Weise und in folgender
Reihenfolge zurück
(a) Sonderziehungsrechte, die von Regierungen
gehalten werden, welche ihre Teilnahme
mehr als sechs Monate vor dem
Beschluß der Gouverneure über die Liquidation
der Sonderziehungsrechts-Abteilung
beendet haben, werden nach Maßgabe
einer Vereinbarung auf Grund des
Artikels XXIV oder des Anhangs H zurückerworben.
(b) Von Nichtteilnehmern gehaltene Sonderziehungsrechte
werden vor den von Teilnehmern
gehaltenen Sonderziehungsrechten
zurückerworben, und zwar im Verhältnis
der Bestände eines jeden Inhabers.
(c) Der Fonds errechnet das Verhältnis der
von jedem Teilnehmer gehaltenen Sonderziehungsrechte
zu dessen kumulativer
Nettozuteilung. Zuerst erwirbt der Fonds
Sonderziehungsrechte vom Teilnehmer
mit dem höchsten Verhältnissatz zurück,
bis dieses Verhältnis dem zweithöchsten
Verhältnissatz angeglichen ist; sodann erwirbt
der Fonds Sonderziehungsrechte
von diesen Teilnehmern in den Proportionen
ihrer kumulativen Nettozuteilungen
zurück, bis das Verhältnis dem dritthöchsten
Verhältnissatz angeglichen ist;
dieses Verfahren wird fortgesetzt, bis der
für den Rückerwerb verfügbare Betrag
erschöpft ist.
4. Beträge, auf die ein Teilnehmer beim Rückerwerb
nach Absatz 3 Anspruch hat, werden
gegen Beträge aufgerechnet, die er nach Absatz
1 zu zahlen hat.
5. Während der Liquidation zahlt der Fonds
auf die Bestände der Inhaber von Sonderziehungsrechten
Zinsen; jeder Teilnehmer
zahlt Gebühren für seine kumulative Nettozuteilung
an Sonderziehungsrechten abzüglich
der nach Absatz 1 gezahlten Beträge. Die
Sätze für Zinsen und Gebühren sowie die
Zahlungstermine werden vom Fonds bestimmt.
Soweit möglich werden Zinsen und
Gebühren in Sonderziehungsrechten gezahlt.
Ein Teilnehmer, der für die Zahlung von
Gebühren nicht genügend Sonderziehungsrechte
hat, zahlt in einer vom Fonds bestimmten
Währung. Sonderziehungsrechte,
die für Gebührenzahlungen eingehen und
zur Deckung von Verwaltungskosten ge-
braucht werden, dürfen nicht zur Zahlung
von Zinsen verwendet werden; sie sind auf
den Fonds zu übertragen und von diesem
vorrangig zurückzuerwerben, und zwar mit
den von ihm zur Bezahlung seiner Ausgaben
verwendeten Währungen.
6. Solange ein Teilnehmer mit einer nach Absatz
1 oder 5 vorgeschriebenen Zahlung in
Verzug ist, werden an ihn keine Beträge
nach Absatz 3 oder 5 gezahlt.
7. Wenn nach den letzten Zahlungen an die
Teilnehmer die nicht in Verzug befindlichen
Teilnehmer Sonderziehungsrechte nicht im
gleichen Verhältnis zu ihren kumulativen
Nettozuteilungen halten, kaufen die Teilnehmer
mit einem niedrigeren Verhältnissatz
von den Teilnehmern mit einem höheren
Verhältnissatz nach Maßgabe von Regelungen
des Fonds diejenigen Beträge, die erforderlich
sind, um die Verhältnissätze ihrer
Bestände an Sonderziehungsrechten anzugleichen.
Jeder in Verzug befindliche Teilnehmer
zahlt an den Fonds den Betrag der
Verzugsschuld in seiner eigenen Währung.
Der Fonds verteilt diese Währungsbeträge
und etwaige Restforderungen an die Teilnehmer
im Verhältnis der von jedem Teilnehmer
gehaltenen Sonderziehungsrechte;
diese Sonderziehungsrechte werden eingezogen.
Sodann schließt der Fonds die Bücher
der Sonderziehungsrechts-Abteilung; alle
Verbindlichkeiten des Fonds aus Zuteilungen
von Sonderziehungsrechten und der Verwaltung
der Sonderziehungsrechts-Abteilung erlöschen
damit.
8. Jeder Teilnehmer, dessen Währung nach diesem
Anhang an andere Teilnehmer verteilt
wird, garantiert die jederzeitige uneingeschränkte
Verwendbarkeit dieser Währung
zum Kauf von Gütern oder für die Bezahlung
von Beträgen, die ihm oder Personen
in seinen Hoheitsgebieten geschuldet werden.
Jeder derart verpflichtete Teilnehmer erklärt
sich bereit, andere Teilnehmer für jeden
Verlust zu entschädigen, der sich aus dem
Unterschied zwischen dem Wert, zu dem der
Fonds seine Währung gemäß diesem Anhang
verteilt hat, und dem Wert ergibt, den
diese Teilnehmer bei der Verwendung seiner
Währung erzielen.
ANHANG J
ABRECHNUNG MIT AUSSCHEIDENDEN
MITGLIEDERN
1. Die Abrechnung mit dem Allgemeinen
Konto richtet sich nach den Absätzen 1 bis 6.
Der Fonds ist verpflichtet, einem ausscheidenden
Mitglied eine seiner Quote gleiche
Summe auszuzahlen, zuzüglich aller sonstigen
Beträge, die der Fonds ihm schuldet, und
abzüglich aller Beträge, die dem Fonds geschuldet
werden, einschließlich der nach dem
Tag seines Ausscheidens entstehenden Gebühren;
vor Ablauf von sechs Monaten nach
dem Ausscheiden erfolgt jedoch keine Zahlung.
Zahlungen werden in der Währung
des ausscheidenden Mitglieds vorgenommen;
Zu diesem Zweck kann der Fonds dem Allgemeinen
Konto Bestände an der Währung
des Mitglieds aus dem Konto für Sonderverwendungen
oder dem Anlagekonto zuführen,
und zwar im Tausch gegen einen entsprechenden
Betrag der Währungen anderer
Mitglieder aus dem Allgemeinen Konto, die
der Fonds mit deren Einverständnis auswählt.
2. Reichen die Bestände des Fonds an der Währung
des ausscheidenden Mitglieds zur Zahlung
des vom Fonds geschuldeten Nettobetrags
nicht aus, so ist der Restbetrag in
einer frei verwendbaren Währung oder in
einer anderen zu vereinbarenden Weise zu
zahlen. Erzielen der Fonds und das ausscheidende
Mitglied innerhalb von sechs Monaten
nach dem Ausscheiden keine Verständigung,
so sind die Fondsbestände an der fraglichen
Währung sofort an das ausscheidende Mitglied
auszuzahlen. Ein etwa noch verbleibender
Restbetrag ist während der folgenden
fünf Jahre in zehn Halbjahresraten zu zahlen.
Jede derartige Rate wird nach Wahl des
Fonds entweder in nach dem Ausscheiden
des Mitglieds erworbenen Beträgen der Währung
des Mitglieds oder in einer frei verwendbaren
Währung gezahlt.
3. Unterläßt es der Fonds, eine nach den vorstehenden
Absätzen fällige Rate zu zahlen,
so ist das ausscheidende Mitglied berechtigt,
vom Fonds die Zahlung der Rate in einer
beliebigen Währung zu verlangen, über die
der Fonds verfügt, ausgenommen solche
Währungen, die nach Artikel VII Abschnitt 3
für knapp erklärt worden sind.
4. Übersteigen die Bestände des Fonds an der
Währung des ausscheidenden Mitglieds den
ihm geschuldeten Betrag und ist innerhalb
von sechs Monaten nach dem Ausscheiden
eine Verständigung über das Abrechnungsverfahren
nicht erzielt worden, so ist das
frühere Mitglied verpflichtet, diesen Überschußbetrag
mit frei verwendbarer Währung
zurückzuerwerben. Der Rückerwerb
erfolgt zu den Kursen, zu denen der Fonds
zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem
Fonds diese Währungen verkaufen würde.
Das ausscheidende Mitglied hat den Rückerwerb
innerhalb von fünf Jahren nach
seinem Ausscheiden oder innerhalb einer
längeren vom Fonds festgesetzten Frist zum
Abschluß zu bringen, braucht jedoch in
keiner Halbjahresperiode mehr als ein
Zehntel der am Tag des Ausscheidens im
Besitz des Fonds befindlichen Überschußbestände
seiner Währung zuzüglich weiterer
während der betreffenden Halbjahresperiode
erworbener Beträge der Währung
zurückzuerwerben. Kommt das ausscheidende
Mitglied dieser Verpflichtung nicht
nach, so kann der Fonds den Währungsbetrag,
der hätte zurückerworben werden
sollen, auf jedem Markt ordnungsgemäß verwerten.
5. Jedes Mitglied, das die Währung eines ausgeschiedenen
Mitglieds zu erwerben wünscht,
hat sie insoweit durch Kauf vom Fonds zu
erwerben, als das Mitglied Zugang zu den
allgemeinen Fondsmitteln hat und diese
Währung nach Absatz 4 verfügbar ist.
6. Das ausscheidende Mitglied verbürgt sich
für die jederzeitige uneingeschränkte Verwendbarkeit
der nach den Absätzen 4 und 5
veräußerten Währungsbeträge für den Kauf
von Gütern oder für die Zahlung von Beträgen,
die ihm oder Personen in seinen
Hoheitsgebieten geschuldet werden. Es hat
den Fonds für alle Verluste schadlos zu
halten, die sich aus dem Unterschied zwischen
dem Wert seiner Währung in Sonderziehungsrechten
am Tag des Ausscheidens
und dem in Sonderziehungsrechten
ausgedrückten Wert ergeben, den der Fonds
bei Veräußerungen nach den Absätzen 4
und 5 erzielt.
7. Ist das ausscheidende Mitglied gegenüber
dem Fonds als Folge von Transaktionen
über das Konto für Sonderverwendungen
nach Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe (f)
Ziffer (ii) verschuldet, so wird die Verschuldung
nach den Konditionen der Verschuldung
getilgt.
8. Hält der Fonds die Währung des ausscheidenden
Mitglieds im Konto für Sonderverwendungen
oder im Anlagekonto, so
kann er den in jedem dieser Konten nach
der Verwendung gemäß Abs. 1 verbleibenden
Betrag der Währung des ausscheidenden
Mitglieds in geordneter Weise auf jedem
Markt gegen Mitgliederwährungen verkaufen;
die Erlöse der Veräußerung von Beträgen
aus jedem dieser Konten werden
in dem jeweiligen Konto gehalten. Absatz 5
und Absatz 6 Satz 1 gelten auch für die
Währung des ausscheidenden Mitglieds.
9. Hält der Fonds Schuldverschreibungen des
ausscheidenden Mitglieds im Konto für
Sonderverwendungen nach Artikel V Abschnitt
12 Buchstabe (h) oder im Anlage-
konto, so kann er sie bis zur Fälligkeit
halten oder über sie früher verfügen. Auf
die bei der Auflösung solcher Anlagen erzielten
Erlöse findet Absatz 8 Anwendung.
10. Im Fall der Liquidation des Fonds nach
Artikel XXVII Abschnitt 2 innerhalb von
sechs Monaten nach dem Ausscheiden des
Mitglieds erfolgt die Abrechnung zwischen
dem Fonds und dieser Regierung nach
Artikel XXVII Abschnitt 2 und Anhang K.
ANHANG K
DURCHFÜHRUNG DER LIQUIDATION
1. Im Fall der Liquidation haben die Verbindlichkeiten
des Fonds, soweit es sich
nicht um Rückzahlung von Subskriptionen
handelt, Vorrang bei der Verteilung der
Vermögenswerte des Fonds. Bei der Erfüllung
dieser Verbindlichkeiten verwendet
der Fonds seine Vermögenswerte in folgender
Reihenfolge
(a) die Währung, in der die Verbindlichkeit
zahlbar ist;
(b) Gold;
(c) alle anderen Währungen, soweit dies
durchführbar ist, im Verhältnis zu den
Quoten der Mitglieder.
2. Nach Erfüllung der Verbindlichkeiten des
Fonds nach Absatz 1 werden die verbleibenden
Vermögenswerte wie folgt verteilt
(a) (i) Der Fonds berechnet den Wert des
am 31. August 1975 gehaltenen
Goldes, das er zum Zeitpunkt des
Liquidationsbeschlusses noch hält.
Die Berechnung wird zum Zeitpunkt
der Liquidation nach Absatz
9 und außerdem auf der Basis
von einem Sonderziehungsrecht für
0,888671 Gramm Feingold durchgeführt.
Gold in Höhe des Überschusses
der erstgenannten über die
zweitgenannte Berechnung wird auf
diejenigen Mitglieder, die am
31. August 1975 Mitglied waren,
nach ihren Quoten zu diesem Zeitpunkt
verteilt.
(ii) Der Fonds verteilt etwaige Vermögenswerte,
die er zum Zeitpunkt
des Liquidationsbeschlusses im Konto
für Sonderverwendungen hält, auf
diejenigen Mitglieder, die am 31. August
1975 Mitglied waren, im Ver-
hältnis zu ihren Quoten zu diesem
Zeitpunkt. Jede Art von Vermögenswerten
wird auf die Mitglieder
proportional verteilt.
(b) Der Fonds verteilt seine verbleibenden
Goldbestände auf diejenigen Mitglieder,
deren Währungen vom Fonds in Beträgen
gehalten werden, die unter ihrer
Quote liegen, und zwar im Verhältnis
und höchstens im Ausmaß der Beträge,
um die ihre Quoten die Fondsbestände
an ihren Währungen übersteigen.
(c) Der Fonds verteilt an jedes Mitglied
die Hälfte der Fondsbestände an dessen
Währung, jedoch darf eine solche Verteilung
fünfzig Prozent seiner Quote
nicht übersteigen.
(d) Der Fonds verteilt den Rest seiner
Bestände an Gold und an jeder Währung
wie folgt
(i) an alle Mitglieder im Verhältnis
und höchstens im Ausmaß der Beträge,
die jedem Mitglied nach den
Verteilungen gemäß den Buchstaben
(b) und (c) zustehen, mit der
Maßgabe, daß eine Verteilung nach
Absatz 2 Buchstabe (a) bei der Ermittlung
der zustehenden Beträge
nicht berücksichtigt wird, und
(ii) etwaige Oberschußbestände an Gold
und Währungen an alle Mitglieder
im Verhältnis ihrer Quoten.
3. Jedes Mitglied hat die nach Absatz 2 Buchstabe
(d) an andere Mitglieder verteilten
Bestände an seiner Währung zurückzuerwerben
und mit dem Fonds innerhalb von
drei Monaten nach dem Liquidationsbeschluß
ein geordnetes Verfahren für einen
solchen Rückerwerb zu vereinbaren.
4. Einigt sich ein Mitglied innerhalb der in
Absatz 3 erwähnten Zeitspanne von drei
Monaten nicht mit dem Fonds, so verwendet
der Fonds die an das betreffende
Mitglied nach Absatz 2 Buchstabe (d) verteilten
Beträge in den Währungen anderer
Mitglieder dazu, die an andere Mitglieder
verteilten Beträge in der Währung dieses
Mitglieds zurückzuerwerben. Jede Währung,
die an ein Mitglied verteilt wurde, das
keine Einigung erzielt hat, ist soweit möglich
zum Rückerwerb derjenigen Beträge
in seiner Währung zu benutzen, die an
Mitglieder verteilt wurden, welche sich mit
dem Fonds nach Absatz 3 geeinigt haben.
5. Hat sich ein Mitglied nach Absatz 3 mit
dem Fonds geeinigt, so benutzt der Fonds
die an dieses Mitglied nach Absatz 2 Buchstabe
(d) verteilten Währungen anderer Mit-
glieder dazu, die Währungsbeträge dieses
Mitglieds zurückzuerwerben, die an andere
Mitglieder verteilt wurden, welche sich mit
dem Fonds nach Absatz 3 geeinigt haben.
Jeder Betrag, der auf diese Weise zurückerworben
wird, ist in der Währung des
Mitglieds zurückzuerwerben, an das er
verteilt worden ist.
6. Nach Durchführung der in den vorstehenden
Absätzen vorgesehenen Maßnahmen
zahlt der Fonds jedem Mitglied die alsdann
verbleibenden Währungen aus, die er
für dessen Rechnung hält.
7. Jedes Mitglied, dessen Währung an andere
Mitglieder nach Absatz 6 verteilt worden
ist, hat diese Währung in der Währung
des den Rückerwerb beantragenden Mitglieds
oder auf eine zwischen den Mitgliedern
zu vereinbarende Weise zurückzuerwerben.
Kommen die betreffenden Mitglieder
nicht anderweitig überein, so hat
das zum Rückerwerb verpflichtete Mitglied
den Rückerwerb innerhalb von fünf Jahren
nach dem Tag der Verteilung durchzuführen;
es braucht jedoch in einem Halbjahr
nicht mehr als ein Zehntel des an
jedes andere Mitglied verteilten Betrags zurückzuerwerben.
Kommt das Mitglied dieser
Verpflichtung nicht nach, so kann der Währungsbetrag,
der hätte zurückerworben werden
sollen, auf jedem Markt in geordneter
Weise verwertet werden.
8. Jedes Mitglied, dessen Währung nach Absatz
6 an andere Mitglieder verteilt worden
ist, verbürgt sich für die jederzeitige uneingeschränkte
Verwendbarkeit dieser Währungsbeträge
für den Kauf von Gütern oder
für die Zahlung von Beträgen, die ihm
oder Personen in seinen Hoheitsgebieten geschuldet
werden. Jedes in dieser Weise verpflichtete
Mitglied hat andere Mitglieder
für alle Verluste schadlos zu halten, die
sich aus dem Unterschied zwischen dem
Wert seiner Währung am Tag des Liquidationsbeschlusses
in Sonderziehungsrechten
und dem in Sonderziehungsrechten ausgedrückten
Wert ergeben, den diese Mitglieder
bei der Verwertung seiner Währung
erzielen.
9. Für die Zwecke dieses Anhangs bestimmt der
Fonds den Wert von Gold auf der Basis der
Marktpreise.
10. Für die Zwecke dieses Anhangs wird davon
ausgegangen, daß die Quoten im vollen Umfang
auf das Ausmaß erhöht worden sind,
auf das sie nach Artikel III Abschnitt 2
Buchstabe (b) hätten erhöht werden können."
VERZEICHNIS DER ARTIKEL UND ABSCHNITTE
EINFÜHRUNGSARTIKEL
I. ZIELE
II. MITGLIEDSCHAFT
1. Ursprüngliche Mitglieder
2. Andere Mitglieder
III. QUOTEN UND SUBSKRIPTIONEN
1. Quoten und Subskriptionszahlungen
2. Änderung von Quoten
3. Zahlungen bei Quotenänderungen
4. Ersatz der Bareinzahlung durch
Schuldurkunden
IV. VERPLICHTUNGEN AUF DEM GEBIET
DER WECHSELKURSREGELUNGEN
1. Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder
2. Allgemeine Wechselkursregelungen
3. Überwachung von Wechselkursregelungen
4. Paritäten
5. Verschiedene Währungen innerhalb
der Hoheitsgebiete eines Mitglieds
V. OPERATIONEN UND TRANSAKTIONEN
DES FONDS
1. Für den Geschäftsverkehr mit dem
Fonds zuständige Stellen
2. Begrenzung der Operationen und
Transaktionen des Fonds
3. Bedingungen für die Inanspruchnahme
der allgemeinen Fondsmittel
4. Verzicht auf Bedingungen
5. Entzug der Berechtigung zur Inanspruchnahme
der allgemeinen Fondsmittel
6. Sonstige Käufe und Verkäufe von
Sonderziehungsrechten durch den
Fonds
7. Rückkauf eigener Währung aus Beständen
des Fonds durch ein Mitglied
8. Gebühren
9. Vergütung
10. Berechnungen
11. Werterhaltung
12. Sonstige Operationen und Transaktionen
VI. KAPITALÜBERTRAGUNGEN
1. Verwendung der allgemeinen Fondsmittel
für Kapitalübertragungen
2. Sonderbestimmungen für Kapitalübertragungen
3. Kontrolle von Kapitalübertragungen
VII. WIEDERAUFFÜLLUNG UND
KNAPPE WÄHRUNGEN
1. Maßnahmen zur Wiederauffüllung
der Währungsbestände des Fonds
2. Allgemeine Knappheit von Währungen
3. Knappheit der Fondsbestände
4. Handhabung der Beschränkungen
5. Auswirkung anderer internationaler
Übereinkünfte auf die Beschränkungen
VIII. ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN
DER MITGLIEDER
1. Einleitung
2. Vermeidung von Beschränkungen laufender
Zahlungen
3. Vermeidung diskriminierender Währungspraktiken
4. Konvertibilität von Guthaben des
Auslands
5. Erteilung von Informationen
6. Konsultation zwischen Mitgliedern
über bestehende internationale Übereinkünfte
7. Verpflichtung zur Zusammenarbeit
bei der Reservepolitik
LX. RECHTSSTELLUNG, IMMUNITÄTEN
UND VORRECHTE
1. Zweck des Artikels
2. Rechtsstellung des Fonds
3. Immunität von der Gerichtsbarkeit
4. Immunität von anderen Maßnahmen
5. Unverletzlichkeit der Archive
6. Befreiung der Vermögenswerte von
Beschränkungen
7. Vorrecht im Nachrichtenverkehr
8. Immunitäten und Vorrechte der
Amtsträger und Angestellten
9. Befreiung von der Besteuerung
10. Anwendung des Artikels
X. BEZIEHUNGEN ZU ANDEREN INTERNATIONALEN
ORGANISATIONEN
XI. BEZIEHUNGEN ZU NICHTMITGLIEDLÄNDERN
1. Verpflichtungen bezüglich der Beziehungen
zu Nichtmitgliedländern
2. Beschränkung von Transaktionen mit
Nichtmitgliedländern
XII. ORGANISATION UND GESCHÄFTSFÜHRUNG
1. Aufbau des Fonds
2. Gouverneursrat
3. Exekutivdirektorium
4. Geschäftsführender Direktor und Personal
5. Abstimmung
6. Rücklagen, Verteilung des Nettoeinkommens
und Anlagen
7. Veröffentlichung von Berichten
8. Mitteilung von Ansichten an Mitglieder
XIII. GESCHÄFTS- UND HINTERLEGUNGSSTELLEN
1. Sitz der Geschäftsstellen
2. Hinterlegungsstellen
3. Haftung für die Vermögenswerte des
Fonds
XIV. ÜBERGANGSREGELUNGEN
1. Unterrichtung des Fonds
2. Devisenbeschränkungen
3. Maßnahmen des Fonds in bezug auf
Beschränkungen
XV. SONDERZIEHUNGSRECHTE
1. Befugnis zur Zuteilung von Sonderziehungsrechten
2. Bewertung des Sonderziehungsrechtes
XVI. ALLGEMEINE ABTEILUNG UND
SONDERZIEHUNGSRECHTSABTEILUNG
1. Trennung von Operationen und
Transaktionen
2. Trennung der Vermögenswerte
3. Verbuchung und Unterrichtung
XVII. TEILNEHMER UND SONSTIGE INHABER
VON SONDERZIEHUNGSRECHTEN
1. Teilnehmer
2. Der Fonds als Inhaber
3. Sonstige Inhaber
XVIII. ZUTEILUNG UND EINZIEHUNG
VON SONDERZIEHUNGSRECHTEN
1. Grundsätze und Erwägungen für die
Zuteilung und Einziehung
2. Zuteilung und Einziehung
3. Unerwartete wichtige Entwicklungen
4. Beschlüsse über Zuteilungen und Einziehungen
XIX. OPERATIONEN UND TRANSAKTIONEN
IN SONDERZIEHUNGSRECHTEN
1. Verwendung von Sonderziehungsrechten
2. Operationen und Transaktionen zwischen
Teilnehmern
3. Erfordernis des Bedarfs
4. Verpflichtung, Währungsbeträge zur
Verfügung zu stellen
5. Designierung von Teilnehmern zur
Abgabe von Währungsbeträgen
6. Rekonstitution
7. Wechselkurse
XX. SONDERZIEHUNGSRECHTSABTEILUNG
ZINSEN UND GEBÜHREN
1. Zinsen
2. Gebühren
3. Zins- und Gebührensätze
4. Umlagen
5. Zahlung von Zinsen, Gebühren und
Umlagen
XXI. VERWALTUNG DER ALLGEMEINEN
ABTEILUNG UND DER SONDERZIEHUNGSRECHTS-ABTEILUNG
XXII. ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN
DER TEILNEHMER
XXIII. AUSSETZUNG VON OPERATIONEN
UND TRANSAKTIONEN IN
SONDERZIEHUNGSRECHTEN
1. Bestimmung für den Notstand
2. Nichterfüllung von Verpflichtungen
XXIV. BEENDIGUNG DER TEILNAHME
1. Recht zur Beendigung der Teilnahme
2. Ausgleich bei der Beendigung
3. Zinsen und Gebühren
4. Ausgleich von Verpflichtungen gegenüber
dem Fonds
5. Ausgleich von Verpflichtungen gegenüber
ausscheidenden Teilnehmern
6. Transaktionen des Allgemeinen Kontos
XXV. LIQUIDATION DER SONDERZIEHUNGSRECHTS-ABTEILUNG
XXVI. AUSTRITT
1. Austrittsrecht der Mitglieder
2. Zwangsweises Ausscheiden
3. Abrechnung mit ausscheidenden Mitgliedern
XXVII. BESTIMMUNGEN FÜR DEN NOTSTAND
1. Zeitweilige Außerkraftsetzung
2. Liquidation des Fonds
XXVIII. ÄNDERUNGEN
XXIX. AUSLEGUNG
XXX. ERLÄUTERUNG VON BEGRIFFEN
XXXI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Inkrafttreten
2. Unterzeichnung
ANHÄNGE
A. QUOTEN
B. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR
RÜCKKÄUFE, DIE ZAHLUNG ZUSÄTZLICHER
SUBSKRIPTIONEN, GOLD SOWIE
BESTIMMTE ANGELEGENHEITEN
DER GESCHÄFTSABWICKLUNG
C. PARITÄTEN
D. RAT AUF MINISTEREBENE
E. WAHL VON EXEKUTIVDIREKTOREN
F. DESIGNIERUNG
G. REKONSTITUTION
H. BEENDIGUNG DER TEILNAHME
I. DURCHFÜHRUNG DER LIQUIDATION
DER SONDERZEEHUNGSRECHTS-
ABTEILUNG
J. ABRECHNUNG MIT AUSSCHEIDENDEN
MITGLIEDERN
K. DURCHFÜHRUNG DER LIQUIDATION
Die österreichische Annahmeurkunde betreffend den gemäß Resolution Nr. 31—4 vom
30. April 1976 des Gouverneursrates neugefaßten Text wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet
und vom Bundeskanzler gegengezeichnet. Die österreichische Notifikation gemäß
Art. XXVIII Buchstabe (a) langte am 3. März 1978 beim Fonds ein. Die Änderung ist gemäß
Art. XXVIII Buchstabe (c) am 1. April 1978 für alle Mitglieder in Kraft getreten.
Der ursprüngliche Text des Übereinkommens ist in BGBl. Nr. 105/1949 kundgemacht.