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189_1978 AT

189. Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds samt Anhängen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 189. Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds samt Anhängen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen

Art. IV, Abschnitt 2, Buchstabe c

Art. IV, Abschnitt 3, Buchstabe b, erster Satz

Art. IV, Abschnitt 4, letzter Satz

Art. V, Abschnitt 1

Art. V, Abschnitt 7, Buchstabe c (zweiter und

dritter Satz), d, e

Art. VI, Abschnitt 1, Buchstabe a

Art. VII, Abschnitt 1, Ziffer ii, erster Satz

Art. VIII, Abschnitt 2, Buchstabe a

Art. VIII, Abschnitt 3, erster Satz

Art. VIII, Abschnitt 4, Buchstabe a

Art. XI, Abschnitt 1, Ziffer i, ii, iii

Art. XI, Abschnitt 2

Art. XII, Abschnitt 1, Abschnitt 3, Buchstabe

b, erster Satz des letzten Absatzes

Art. XIV, Abschnitt 3, letzter Satz

Art. XVII, Abschnitt 3

Art. XIX, Abschnitt 2, Buchstabe c, erster

Satz

Art. XIX, Abschnitt 2, Buchstabe d, letzter

Satz

Art. XIX, Abschnitt 3, Buchstabe b, letzter

Satz

Art. XIX, Abschnitt 4, Buchstabe a, erster

Satz

verfassungsändernd sind, wird genehmigt.

Art. XIX, Abschnitt 5, Buchstabe a, erster

Satz

Art. XIX, Abschnitt 6, Buchstabe b, zweiter

Satz

Art. XIX, Abschnitt 7, Buchstabe b

Art. XXIII, Abschnitt 1

Art. XXIII, Abschnitt 2, Buchstabe a, b

Art. XXIV, Abschnitt 6, Ziffer i, ii

Art. XXVII, Abschnitt 1

Art. XXVII, Abschnitt 2, Buchstabe a

Art. XXVIII, Buchstabe a, b und c

Art. XXIX, Buchstabe a und b, erster Satz

verfassungsändernd sind, samt Anhängen, von

denen

Anhang B Punkt 2, erster Satz

Anhang C Punkt 4, Punkt 8, Punkt 11 erster

Satz

Anhang D Punkt 1, Buchstabe a, zweiter Satz

Anhang F Buchstabe a

Anhang G Punkt 2

Anhang H Punkt 2

Anhang I Punkt 1, Punkt 8

Anhang J Punkt 4, Punkt 6

Anhang K Punkt 3, Punkt 4, Punkt 5,

Punkt 8

(Übersetzung)

Die Regierungen, in deren Namen dieses Übereinkommen

unterzeichnet wird, kommen wie

folgt überein

EINFÜHRUNGSARTIKEL

(i) Es wird der Internationale Währungsfonds

errichtet, seine Tätigkeit richtet

sich nach den Bestimmungen dieses

Übereinkommens in der ursprünglich

angenommenen und später geänderten

Fassung.

(ii) Für die Durchführung seiner Operationen

und Transaktionen unterhält

der Fonds eine Allgemeine Abteilung

und eine Sonderziehungsrechts-Abteilung.

Die Mitgliedschaft im Fonds berechtigt

zur Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-Abteilung.

(iii) Die auf Grund dieses Übereinkommens

zulässigen Operationen und

Transaktionen werden über die Allgemeine

Abteilung abgewickelt, die

nach diesem Übereinkommen aus dem

Allgemeinen Konto, dem Konto für

Sonderverwendungen und dem Anlagekonto

besteht, ausgenommen sind

Operationen und Transaktionen in

Sonderziehungsrechten, die über die

Sonderziehungsrechts-Abteilung abgewickelt

werden.

ARTIKEL I

ZIELE

Der Internationale Währungsfonds hat folgende

Ziele

(i) die internationale Zusammenarbeit auf

dem Gebiet der Währungspolitik durch

eine ständige Einrichtung zu fördern,

die als Apparat zur Konsultation und

Zusammenarbeit bei internationalen

Währungsproblemen zur Verfügung

steht;

(ii) die Ausweitung und ein ausgewogenes

Wachstum des Welthandels zu erleichtern

und dadurch zur Förderung und

Aufrechterhaltung eines hohen Beschäftigungsgrads

und Realeinkommens

sowie zur Entwicklung des

Produktionspotentials aller Mitglieder

als oberste Ziele der Wirtschaftspolitik

beizutragen;

(iii) die Stabilität der Währungen zu fördern,

geordnete Währungsbeziehungen

unter den Mitgliedern aufrechtzuerhalten

und Währungsabwertungen aus

Wettbewerbsgründen zu vermeiden;

(iv) bei der Errichtung eines multilateralen

Zahlungssystems für die laufenden Geschäfte

zwischen den Mitgliedern und

bei der Beseitigung von Devisenverkehrsbeschränkungen,

die das Wachsen

des Welthandels hemmen, mitzuwirken;

(v) das Vertrauen der Mitglieder dadurch

zu stärken, daß ihnen zeitweilig unter

angemessenen Sicherungen die allgemeinen

Fondsmittel zur Verfügung gestellt

werden und ihnen so Gelegenheit gegeben

wird, Unausgeglichenheiten in

ihrer Zahlungsbilanz zu bereinigen,

ohne zu Maßnahmen Zuflucht nehmen

zu müssen, die dem nationalen oder

internationalen Wohlstand schaden;

(vi) in Übereinstimmung mit Vorstehendem

die Dauer der Ungleichgewichte

der internationalen Zahlungsbilanzen

der Mitglieder abzukürzen und den

Grad der Ungleichgewichte zu vermindern.

Der Fonds läßt sich in seiner Geschäftspolitik

sowie bei allen Beschlüssen von den in diesem

Artikel niedergelegten Zielen leiten.

ARTIKEL II

MITGLIEDSCHAFT

Abschnitt 1

Ursprüngliche Mitglieder

Ursprüngliche Mitglieder des Fonds sind die

auf der Währungs- und Finanzkonferenz der

Vereinten Nationen vertretenen Länder, deren

Regierungen die Mitgliedschaft vor dem 31. Dezember

1945 erwerben.

Abschnitt 2

Andere Mitglieder

Die Mitgliedschaft steht anderen Ländern zu

den Zeitpunkten und unter den Bedingungen

offen, die der Gouverneursrat festsetzen kann.

Diese Bedingungen einschließlich der Bedingungen

für Subskriptionen beruhen auf Grundsätzen,

die mit denen vereinbar sind, welche für andere

Länder galten, die bereits Mitglieder sind.

ARTIKEL III

QUOTEN UND SUBSKRIPTIONEN

Abschnitt 1

Quoten und Subskriptionszahlungen

Jedem Mitglied wird eine in Sonderziehungsrechten

ausgedrückte Quote zugeteilt. Die Quoten

der auf der Währungs- und Finanzkonferenz der

Vereinten Nationen vertretenen Mitglieder,

welche die Mitgliedschaft vor dem 31. Dezember

1945 erwerben, sind in Anhang A aufgeführt.

Die Quoten anderer Mitglieder werden vom

Gouverneursrat festgesetzt. Die Subskription

jedes Mitglieds entspricht seiner Quote und ist in

voller Höhe bei der zuständigen Hinterlegungsstelle

an den Fonds zu zahlen.

Abschnitt 2

Änderung von Quoten

(a) Der Gouverneursrat nimmt in Abständen

von höchstens fünf Jahren eine allgemeine

Überprüfung der Quoten der Mitglieder

vor und schlägt eine Änderung vor, sofern

er diese für angebracht hält. Er kann auch,

wenn er es für richtig hält, zu jeder anderen

Zeit die Änderung einer bestimmten

Quote auf Antrag des betreffenden Mitglieds

in Erwägung ziehen.

(b) Für Fondsmitglieder, die am 31. August

1975 Mitglied waren, kann der Fonds jederzeit

eine den Quotenanteilen zu diesem

Zeitpunkt entsprechende Erhöhung ihrer

Quoten vorschlagen, höchstens aber bis zur

Summe der Beträge, die nach Artikel V

Abschnitt 12 Buchstabe (f) Ziffer (i) und

Buchstabe (j) vom Konto für Sonderverwendungen

an das Allgemeine Konto des

Fonds übertragen wurden.

(c) Für jede Quotenänderung ist eine Mehrheit

von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen

erforderlich.

(d) Die Quote eines Mitglieds darf erst dann

geändert werden, wenn das Mitglied zugestimmt

hat und die Zahlung erfolgt ist,

sofern die Zahlung nicht nach Abschnitt 3

Buchstabe (b) als geleistet angesehen wird.

Abschnitt 3

Zahlungen bei Quotenänderungen

(a) Jedes Mitglied, das nach Abschnitt 2

Buchstabe (a) einer Erhöhung seiner Quote

zustimmt, hat innerhalb einer vom Fonds

bestimmten Frist an den Fonds fünfundzwanzig

Prozent der Erhöhung in Sonderziehungsrechten

zu zahlen; der Gouverneursrat

kann jedoch bestimmen, daß diese

Zahlung von allen Mitgliedern auf der gleichen

Grundlage ganz oder teilweise in den

vom Fonds bezeichneten Währungen anderer

Mitglieder mit deren Zustimmung oder

in der eigenen Währung des Mitglieds geleistet

werden kann. Ein Nichtteilnehmer

hat den Anteil der Erhöhung, den Teilnehmer

in Sonderziehungsrechten zu zahlen

haben, in den vom Fonds bezeichneten

Währungen anderer Mitglieder mit deren

Zustimmung zu zahlen. Den Rest der Erhöhung

zahlt das Mitglied in seiner eigenen

Währung. Durch Zahlungen anderer Mitglieder

nach dieser Bestimmung dürfen die

Bestände des Fonds an der Währung eines

Mitglieds nicht das Maß übersteigen, ab

welchem Gebühren nach Artikel V Abschnitt

8 Buchstabe (b) Ziffer (ii) zu zahlen

wären.

(b) Jedes Mitglied, das einer Erhöhung seiner

Quote nach Abschnitt 2 Buchstabe (b) zustimmt,

wird so behandelt, als ob es einen

dieser Erhöhung entsprechenden Subskriptionsbetrag

an den Fonds gezahlt hätte.

(c) Stimmt ein Mitglied einer Herabsetzung

seiner Quote zu, so hat der Fonds innerhalb

von sechzig Tagen an das Mitglied

einen der Herabsetzung entsprechenden

Betrag zu zahlen. Die Zahlung erfolgt in

der Währung des Mitglieds und insoweit

in Sonderziehungsrechten oder den vom

Fonds bestimmten Währungen anderer Mitglieder

mit deren Zustimmung, wie es

nötig ist, um das Absinken der Bestände

des Fonds an dieser Währung unter die

neue Quote zu verhindern; in Ausnahmefällen

kann der Fonds jedoch seine Bestände

an dieser Währung durch Zahlung

an das Mitglied in dessen Währung auf

einen unter der neuen Quote liegenden

Stand senken.

(d) Für alle Beschlüsse nach Buchstabe (a) ist

eine Mehrheit von siebzig Prozent aller

Stimmen erforderlich; hiervon ausgenommen

ist die Festlegung einer Frist und die

Bestimmung von Währungen nach jenem

Buchstaben.

Abschnitt 4

Ersatz der Bareinzahlung durch Schuldurkunden

Anstelle jenes Teils der im Allgemeinen Konto

gehaltenen Mitgliederwährung, der nach Ansicht

des Fonds für seine Operationen und Transaktionen

nicht benötigt wird, nimmt der Fonds von jedem

Mitglied Schuld- oder ähnliche Verpflichtungsscheine

an, die vom Mitglied oder von der vom

Mitglied nach Artikel XIII Abschnitt 2 bezeichneten

Hinterlegungsstelle ausgestellt sind; diese

Schuldurkunden müssen unübertragbar, unverzinslich

und bei Sicht zum Nennwert durch Gutschrift

auf dem Konto des Fonds bei der bezeichneten

Hinterlegungsstelle zahlbar sein. Dieser

Abschnitt findet nicht nur auf die von Mitgliedern

als Subskription gezahlten Währungsbeträge

Anwendung, sondern auch auf jeden aus anderem

Grund dem Fonds geschuldeten oder von ihm

erworbenen Währungsbetrag, der dem Allgemeinen

Konto zuzuführen ist.

ARTIKEL IV

VERPFLICHTUNGEN AUF DEM GEBIET

DER WECHSELKURSREGELUNGEN

Abschnitt 1

Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder

In der Erkenntnis, daß der eigentliche Zweck

des internationalen Währungssystems die Schaffung

von Rahmenbedingungen zur Erleichterung

des Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs

zwischen den Ländern und zur Aufrechterhaltung

eines gesunden Wirtschaftswachstums ist und daß

ein Hauptziel darin besteht, die geordneten

Grundbedingungen ständig weiterzuentwickeln,

welche für die Währungs- und Wirtschaftsstabilität

notwendig sind, verpflichtet sich jedes Mitglied

zur Zusammenarbeit mit dem Fonds und

anderen Mitgliedern, um geordnete Wechselkursregelungen

zu gewährleisten und ein stabiles

Wechselkurssystem zu fördern. Insbesondere wird

jedes Mitglied

(i) bestrebt sein, seine Wirtschafts- und

Währungspolitik unter angemessener

Berücksichtigung seiner Situation auf

das Ziel eines geordneten Wirtschaftswachstums

bei angemessener Preisstabilität

auszurichten;

(ii) um Stabilität bemüht sein, indem es

geordnete Wirtschafts- und Währungsverhältnisse

und ein Währungssystem

anstrebt, das nicht dazu neigt, erratische

Störungen auszulösen;

(iii) Manipulationen der Wechselkurse oder

des internationalen Währungssystems

mit dem Ziel, eine wirksame Zahlungs-

bilanzanpassung zu verhindern oder

einen unfairen Wettbewerbsvorteil gegenüber

anderen Mitgliedern zu erlangen,

vermeiden und

(iv) eine Wechselkurspolitik verfolgen, die

mit den Verpflichtungen aus diesem

Abschnitt vereinbar ist.

Abschnitt 2

Allgemeine Wechselkursregelungen

(a) Jedes Mitglied unterrichtet den Fonds

innerhalb von dreißig Tagen nach dem Zeitpunkt

der zweiten Änderung dieses Übereinkommens

über die Wechselkursregelungen,

die es zur Erfüllung seiner Verpflichtungen

aus Abschnitt 1 anzuwenden

beabsichtigt, und teilt dem Fonds sofort

jede Änderung seiner Wechselkursregelungen

mit.

(b) Im Rahmen eines internationalen Währungssystems

der am 1. Jänner 1976 bestehenden

Art sind unter anderem folgende

Wechselkursregelungen zulässig: (i) Aufrechterhaltung

des Wertes einer Währung

durch das betreffende Mitglied in Sonderziehungsrechten

oder in einem anderen,

vom Mitglied gewählten Maßstab außer

Gold, (ii) Gemeinschaftsregelungen, nach

denen Mitglieder den Wert ihrer Währungen

im Verhältnis zum Wert der Währung

oder Währungen anderer Mitglieder aufrechterhalten,

oder (iii) andere Wechselkursregelungen

nach Wahl des Mitglieds.

(c) Um der Entwicklung des internationalen

Währungssystems Rechnung zu tragen,

kann der Fonds mit einer Mehrheit von

fünfundachtzig Prozent aller Stimmen Vorkehrungen

für allgemeine Wechselkursregelungen

treffen, ohne jedoch das Recht der

Mitglieder einzuschränken, Wechselkursregelungen

eigener Wahl anzuwenden, die

mit den Zielen des Fonds und den Verpflichtungen

aus Abschnitt 1 vereinbar sind.

Abschnitt 3

Überwachung der Wechselkursregelungen

(a) Der Fonds überwacht das internationale

Währungssystem, um sicherzustellen, daß es

wirksam funktioniert, und überwacht die

Einhaltung der Verpflichtungen nach Abschnitt

1 durch jedes Mitglied.

(b) Um seine Aufgaben nach Buchstabe (a) zu

erfüllen, unterstellt der Fonds die Wechselkurspolitik

der Mitglieder einer strikten

Überwachung und stellt besondere Grundsätze

auf, von denen sich alle Mitglieder

bei ihrer Wechselkurspolitik leiten lassen.

Jedes Mitglied liefert dem Fonds die für

eine solche Überwachung notwendigen

Informationen und konsultiert den Fonds

auf dessen Ersuchen über seine Wechselkurspolitik.

Die vom Fonds aufgestellten

Grundsätze müssen mit den Gemeinschaftsregelungen,

nach denen Mitglieder den

Wert ihrer Währungen im Verhältnis zum

Wert der Währung oder Währungen anderer

Mitglieder aufrechterhalten, und mit

anderen Wechselkursregelungen in Einklang

stehen, für die sich ein Mitglied entschieden

hat und die mit den Zielen des Fonds und

Abschnitt 1 vereinbar sind. Diese Grundsätze

müssen die innerstaatliche sozial- und

allgemeinpolitische Ausrichtung der Mitglieder

beachten; bei der Anwendung dieser

Grundsätze hat der Fonds die Situation der

Mitglieder gebührend zu berücksichtigen.

Abschnitt 4

Paritäten

Der Fonds kann mit einer Mehrheit von fünfundachtzig

Prozent aller Stimmen feststellen, daß

die internationale Wirtschaftslage die Einführung

eines weitverbreiteten Systems von Wechselkursregelungen

auf der Grundlage, stabiler, aber anpassungsfähiger

Paritäten zuläßt. Der Fonds trifft

diese Feststellung auf der Grundlage der in der

Weltwirtschaft erreichten Stabilität und berücksichtigt

dabei Preisbewegungen und Wirtschaftswachstumsraten

in den Mitgliedsländern. Die

Feststellung wird im Lichte der Fortentwicklung

des internationalen Währungssystems getroffen;

hierbei sind besonders zu beachten die Quellen

der Liquidität und, um ein gutes Funktionieren

des Paritätensystems zu gewährleisten, Regelungen,

nach denen Mitglieder mit Zahlungsbilanzüberschüssen

und Mitglieder mit Zahlungsbilanzdefiziten

rasche, wirksame und symmetrische Anpassungsmaßnahmen

treffen, sowie Regelungen

für die Intervention und für die Behandlung von

Ungleichgewichten. Nach dieser Feststellung teilt

der Fonds den Mitgliedern mit, daß Anhang C

gilt.

Abschnitt 5

Verschiedene Währungen innerhalb der Hoheitsgebiete

eines Mitglieds

(a) Es wird davon ausgegangen, daß jede Maßnahme

eines Mitglieds für seine Währung

nach diesem Artikel auch für die verschiedenen

Währungen aller Hoheitsgebiete gilt,

für die das Mitglied dieses Übereinkommen

nach Artikel XXXI Abschnitt 2 Buchstabe

(g) angenommen hat, sofern nicht das

Mitglied erklärt, daß sich seine Maßnahme

entweder nur auf die Währung des Mutterlands

oder nur auf eine oder mehrere besonders

bezeichnete Sonderwährungen oder

auf die Währung des Mutterlands und

eine oder mehrere besonders bezeichnete

Sonderwährungen bezieht.

(b) Es wird davon ausgegangen, daß jede Maßnahme

des Fonds nach diesem Artikel sich

auf alle unter Buchstabe (a) erwähnten

Währungen eines Mitglieds bezieht, sofern

nicht der Fonds etwas anderes erklärt.

ARTIKEL V

OPERATIONEN UND TRANSAKTIONEN

DES FONDS

Abschnitt 1

Für den Geschäftsverkehr mit dem Fonds zuständige

Stellen

Jedes Mitglied wickelt seine Geschäfte mit dem

Fonds nur über sein Schatzamt, seine Zentralbank,

seinen Stabilisierungsfonds oder eine ähnliche

Währungsbehörde ab; der Fonds verkehrt

geschäftlich nur mit den gleichen Stellen oder

bedient sich ihrer Vermittlung.

Abschnitt 2

Begrenzung der Operationen und Transaktionen

des Fonds

(a) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen

dieses Übereinkommens beschränken

sich Transaktionen für Rechnung des Fonds

auf Transaktionen, durch die einem Mitglied

auf seinen Antrag gegen Zahlung in

seiner Währung Sonderziehungsrechte oder

die Währungen anderer Mitglieder aus den

allgemeinen Fondsmitteln, die im Allgemeinen

Konto zu halten sind, zur Verfügung

gestellt werden.

(b) Auf Wunsch kann der Fonds „beschließen,

finanzielle und technische Dienstleistungen

zu erbringen, die mit den Zielen des Fonds

vereinbar sind; hierzu kann die Verwaltung

von Mitteln gehören, die von Mitgliedern

zur Verfügung gestellt werden. Operationen

im Zusammenhang mit solchen finanziellen

Dienstleistungen gehen nicht auf

Rechnung des Fonds. Dienstleistungen nach

diesem Buchstaben legen einem Mitglied

ohne dessen Zustimmung keinerlei Verpflichtung

auf.

Abschnitt 3

Bedingungen für die Inanspruchnahme der allgemeinen

Fondsmittel

(a) Für die Inanspruchnahme seiner allgemeinen

Mittel, auch im Rahmen von Bereit-

schaftskredit- oder ähnlichen Vereinbarungen,

beschließt der Fonds Geschäftsgrundsätze,

wobei er für besondere Zahlungsbilanzprobleme

besondere Geschäftsgrundsätze

beschließen kann; diese Geschäftsgrundsätze

sind darauf auszurichten, daß sie

den Mitgliedern bei der diesem Übereinkommen

gemäßen Lösung ihrer Zahlungsbilanzprobleme

helfen und ausreichende

Sicherungen dafür schaffen, daß die allgemeinen

Fondsmittel nur zeitweise in Anspruch

genommen werden.

(b) Ein Mitglied ist unter folgenden Bedingungen

berechtigt, vom Fonds gegen Zahlung

eines entsprechenden Betrages in seiner

Währung die Währungen anderer Mitglieder

zu kaufen

(i) Die Inanspruchnahme der allgemeinen

Fondsmittel durch das Mitglied entspricht

den Bestimmungen dieses Übereinkommens

und den hiernach beschlossenen

Geschäftsgrundsätzen;

(ii) das Mitglied legt dar, daß dieser Kauf

wegen seiner Zahlungsbilanz- oder Reservesituation

oder wegen der Entwicklung

seiner Reserven erforderlich

ist;

(iii) der beantragte Kauf stellt einen Kauf

in der Reservetranche dar oder bewirkt

nicht, daß die Bestände des Fonds

an der Währung des kaufenden Mitglieds

zweihundert Prozent seiner

Quote übersteigen;

(iv) der Fonds hat nicht vorher nach Abschnitt

5 dieses Artikels, nach Artikel

VI Abschnitt 1 oder nach Artikel

XXVI Abschnitt 2 Buchstabe (a)

dem am Kauf interessierten Mitglied

die Berechtigung zur Inanspruchnahme

der allgemeinen Fondsmittel entzogen.

(c) Der Fonds prüft einen Kaufantrag, um festzustellen,

ob der beantragte Kauf mit den

Bestimmungen dieses Übereinkommens und

den hiernach beschlossenen Geschäftsgrundsätzen

in Einklang steht; Anträgen auf

Käufe in der Reservetranche kann jedoch

nicht widersprochen werden.

(d) Für die Auswahl der zu verkaufenden

Währungen beschließt der Fonds Geschäftsgrundsätze

und Verfahren, bei denen in

Konsultation mit den Mitgliedern die

Zahlungsbilanz- und Reservesituation der

Mitglieder sowie die Entwicklung der

Devisenmärkte ebenso berücksichtigt werden

wie das Ziel des Ausgleichs der Fondspositionen

im Zeitverlauf; legt jedoch ein

Mitglied dar, daß es den Kauf der Währung

eines anderen Mitglieds beantragt, weil es

einen entsprechenden Betrag seiner eigenen

Wahrung erwerben möchte, den das andere

Mitglied angeboten hat, so ist es zum Kauf

der Währung des anderen Mitglieds berechtigt,

sofern nicht der Fonds nach Artikel

VII Abschnitt 3 mitgeteilt hat, daß

seine Bestände an dieser Währung knapp

geworden sind.

(e) (i) Jedes Mitglied gewährleistet, daß die

beim Fonds gekauften Beträge seiner

Währung entweder Beträge in einer

frei verwendbaren Währung sind oder

zum Zeitpunkt des Kaufes gegen eine

frei verwendbare Währung seiner Wahl

zu einem Wechselkurs zwischen diesen

zwei Währungen umgetauscht werden

können, der dem Wechselkurs dieser

Währungen auf der Grundlage des Artikels

XIX Abschnitt 7 Buchstabe (a)

entspricht.

(ii) Jedes Mitglied, dessen Währung beim

Fonds gekauft oder im Tausch gegen

eine beim Fonds gekaufte Währung erworben

wird, arbeitet mit dem Fonds

und anderen Mitgliedern zusammen,

um zu gewährleisten, daß diese Beträge

seiner Währung zum Zeitpunkt

des Kaufes in die frei verwendbaren

Währungen anderer Mitglieder umgetauscht

werden können.

(iii) Der Umtausch einer nicht frei verwendbaren

Währung nach Ziffer (i)

wird von dem Mitglied vorgenommen,

dessen Währung gekauft wurde, sofern

sich nicht dieses Mitglied und das kaufende

Mitglied auf ein anderes Verfahren

einigen.

(iv) Ein Mitglied, das beim Fonds die frei

verwendbare Währung eines anderen.

Mitglieds kauft und sie zum Zeitpunkt

des Kaufes gegen eine andere frei verwendbare

Währung umzutauschen

wünscht, hat den Umtausch bei dem

anderen Mitglied vorzunehmen, wenn

dieses Mitglied es verlangt. Der Umtausch

erfolgt in eine vom anderen

Mitglied gewählte frei verwendbare

Währung zu dem unter Ziffer (i) genannten

Wechselkurs.

(f) Der Fonds kann sich dazu bereitfinden,

einem nach diesem Abschnitt kaufenden

Teilnehmer anstelle der Währungen anderer

Mitglieder Sonderziehungsrechte zur Verfügung

zu stellen; hierfür beschließt er Geschäftsgrundsätze

und Verfahren.

Abschnitt 4

Verzicht auf Bedingungen

Der Fonds kann nach seinem Ermessen und

unter Wahrung seiner Interessen auf jede der in

Abschnitt 3 Buchstabe (b) Ziffern (iii) und (iv)

genannten Bedingungen verzichten, und zwar

insbesondere bei Mitgliedern, die nachgewiesenermaßen

die allgemeinen Fondsmittel nicht stark

oder fortgesetzt in Anspruch genommen haben.

Er wird dabei einen periodischen oder außerordentlichen

Bedarf des Mitglieds, das den Verzicht

beantragt, berücksichtigen. Der Fonds wird

auch die Bereitwilligkeit eines Mitglieds in Betracht

ziehen, als Sicherheit annehmbare Vermögenswerte

zu verpfänden, die nach Ansicht des

Fonds einen ausreichenden Wert haben, um seine

Interessen zu schützen, und er kann die Verpfändung

einer solchen Sicherheit zur Voraussetzung

des Verzichts machen.

Abschnitt 5

Entzug der Berechtigung zur Inanspruchnahme

der allgemeinen Fondsmittel

Ist der Fonds der Meinung, daß ein Mitglied

die allgemeinen Fondsmittel in einer Weise verwendet,

die den Zielen des Fonds zuwiderläuft,

so legt er dem Mitglied einen Bericht vor, in

dem er seine Auffassung darlegt und eine angemessene

Frist für eine Stellungnahme setzt. Nach

Übergabe eines solchen Berichts an ein Mitglied

kann der Fonds die Inanspruchnahme seiner allgemeinen

Mittel durch das Mitglied beschränken.

Geht von dem Mitglied innerhalb der gesetzten

Frist keine Stellungnahme zu dem Bericht ein

oder ist die Stellungnahme nicht zufriedenstellend,

so kann der Fonds die Inanspruchnahme

seiner allgemeinen Mittel durch das Mitglied

weiterhin beschränken oder, nachdem er dem

Mitglied eine angemessene Frist gesetzt hat, ihm

die Berechtigung zur Inanspruchnahme der allgemeinen

Fondsmittel entziehen.

Abschnitt 6

Sonstige Käufe und Verkäufe von Sonderziehungsrechten

durch den Fonds

(a) Der Fonds kann Sonderziehungsrechte, die

ihm ein Teilnehmer anbietet, gegen einen

entsprechenden Betrag in den Währungen

anderer Mitglieder annehmen.

(b) Der Fonds kann einem Teilnehmer auf

dessen Wunsch Sonderziehungsrechte gegen

einen entsprechenden Betrag in den Währungen

anderer Mitglieder zur Verfügung

stellen. Die Bestände des Fonds an der

Währung eines Mitglieds dürfen als Folge

solcher Transaktionen nicht das Maß übersteigen,

ab welchem Gebühren nach Abschnitt

8 Buchstabe (b) Ziffer (ii) zu zahlen

wären.

(c) Die vom Fonds nach diesem Abschnitt abgegebenen

oder angenommenen Währungen

werden nach Geschäftsgrundsätzen ausgewählt,

die den Grundsätzen des Abschnitts

3 Buchstabe (d) oder 7 Buchstabe (i)

Rechnung tragen. Transaktionen nach diesem

Abschnitt darf der Fonds nur dann

vornehmen, wenn das Mitglied, dessen

Währung abgegeben oder angenommen

wird, dem zustimmt.

Abschnitt 7

Rückkauf eigener Wahrung aus Beständen des

Fonds durch ein Mitglied

(a) Ein Mitglied kann jederzeit diejenigen

Fondsbestände an seiner Währung zurückkaufen,

auf die Gebühren nach Abschnitt 8

Buchstabe (b) zu zahlen sind.

(b) Von einem Mitglied, das einen Kauf nach

Abschnitt 3 vorgenommen hat, wird grundsätzlich

erwartet, daß es entsprechend der

Verbesserung seiner Zahlungsbilanz- und

Reservesituation diejenigen Bestände des

Fonds an seiner Währung zurückkauft, die

aus dem Kauf stammen und der Gebührenpflicht

nach Abschnitt 8 Buchstabe (b)

unterliegen. Ein Mitglied hat diese Bestände

dann zurückzukaufen, wenn der

Fonds in Einklang mit den von ihm zu beschließenden

Geschäftsgrundsätzen für

Rückkäufe und nach Konsultation mit dem

Mitglied diesem mitteilt, daß es wegen einer

Verbesserung seiner Zahlungsbilanz- und

Reservesituation zurückkaufen soll.

(c) Ein Mitglied, das einen Kauf nach Abschnitt

3 vorgenommen hat, hat spätestens

fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Kaufes

diejenigen Bestände des Fonds an seiner

Währung zurückzukaufen, die aus dem

Kauf stammen und auf die Gebühren nach

Abschnitt 8 Buchstabe (b) zu zahlen sind.

Der Fonds kann bestimmen, daß der Rückkauf

von einem Mitglied in Raten innerhalb

eines Zeitraums zu leisten ist, der drei

Jahre nach dem Zeitpunkt des Kaufes beginnt

und fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt

endet. Mit einer Mehrheit von

fünfundachtzig Prozent aller Stimmen kann

der Fonds die Rückkaufsfristen nach diesem

Buchstaben ändern; derart beschlossene

Fristen gelten für alle Mitglieder.

(d) Für den Rückkauf von Währungsbeständen,

die der Fonds nach besonderen Geschäftsgrundsätzen

für die Verwendung seiner

allgemeinen Mittel erworben hat, kann

er mit einer Mehrheit von fünfundachtzig

Prozent aller Stimmen andere Fristen als

die nach Buchstabe (c) beschließen, die für

alle Mitglieder einheitlich sein müssen.

(e) Ein Mitglied hat in Einklang mit Geschäftsgrundsätzen,

die der Fonds mit einer

Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen

beschließt, diejenigen Bestände des

Fonds an seiner Währung zurückzukaufen,

die nicht als Folge von Käufen erworben

wurden und auf die Gebühren nach Abschnitt

8 Buchstabe (b) Ziffer (ii) zu zahlen

sind.

(f) Ein Beschluß, daß nach Geschäftsgrundsätzen,

für die Verwendung der allgemeinen

Fondsmittel die Rückkaufsfrist nach Buchstabe

(c) oder (d) gegenüber der nach diesen

Geschäftsgrundsätzen geltenden Frist

verkürzt wird, gilt nur für Bestände, die

der Fonds nach dem Inkrafttreten des Beschlusses

erwirbt.

(g) Auf Antrag eines Mitglieds kann der Fonds

den Zeitpunkt für die Erfüllung einer

Rückkaufsverpflichtung hinausschieben, jedoch

nicht über die Höchstlaufzeit hinaus,

die sich nach Buchstabe (c) oder (d) oder

nach Geschäftsgrundsätzen ergibt, die der

Fonds nach Buchstabe (e) beschließt; der

Fonds kann jedoch mit einer Mehrheit von

siebzig Prozent aller Stimmen beschließen,

daß eine längere, mit dem Grundsatz der

vorübergehenden Inanspruchnahme der allgemeinen

Fondsmittel zu vereinbarende

Rückkaufsfrist gerechtfertigt ist, weil die

fristgemäße Erfüllung für das Mitglied eine

außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

(h) Die Geschäftsgrundsätze des Fonds nach

Abschnitt 3 Buchstabe (d) können durch

Geschäftsgrundsätze ergänzt werden, nach

denen der Fonds nach Konsultation mit

einem Mitglied beschließen kann, nach Abschnitt

3 Buchstabe (b) denjenigen Teil

seiner Bestände an der Währung des Mitglieds

zu verkaufen, der nach dem vorliegenden

Abschnitt nicht zurückgekauft worden

ist; andere Maßnahmen die der Fonds

nach anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens

ergreifen darf, werden davon

nicht berührt.

(i) Alle Rückkäufe nach diesem Abschnitt sind

mit Sonderziehungsrechten oder mit den

vom Fonds bestimmten Währungen anderer

Mitglieder zu leisten. Der Fonds beschließt

Geschäftsgrundsätze und Verfahren für die

bei Rückkäufen von den Mitgliedern zu

verwendenden Währungen, wobei er die

Grundsätze des Abschnitts 3 Buchstabe (d)

beachtet. Die Bestände des Fonds an einer

bei Rückkäufen verwendeten Währung

eines Mitglieds dürfen durch den Rückkauf

nicht das Maß übersteigen, ab welchem Gebühren

nach Abschnitt 8 Buchstabe (b)

Ziffer (ii) zu zahlen wären.

(j) (i) Ist die vom Fonds nach Buchstabe (i)

bestimmte Währung eines Mitglieds

keine frei verwendbare Währung, so

hat das Mitglied zu gewährleisten, daß

das rückkaufende Mitglied sie sich zum

Zeitpunkt des Rückkaufs gegen eine

frei verwendbare Währung beschaffen

kann, die das Mitglied auswählt, dessen

Währung bestimmt worden ist. Der

Umtausch der Währung nach dieser

Bestimmung erfolgt zu einem Wechselkurs

zwischen den beiden Währungen,

der dem Wechselkurs dieser beiden

Währungen auf der Grundlage des Artikels

XIX Abschnitt 7 Buchstabe (a)

entspricht.

(ii) Jedes Mitglied, dessen Währung vom

Fonds für Rückkäufe bestimmt wird,

arbeitet mit dem Fonds und anderen

Mitgliedern zusammen, um rückkaufende

Mitglieder zum Zeitpunkt des

Rückkaufs in die Lage zu versetzen,

die bestimmte Währung gegen die frei

verwendbaren Währungen anderer

Mitglieder zu erwerben.

(iii) Ein Umtausch nach Ziffer (i) ist bei

dem Mitglied vorzunehmen, dessen

Währung bestimmt worden ist, sofern

sich nicht dieses Mitglied und das

rückkaufende Mitglied auf ein anderes

Verfahren einigen.

(iv) Wünscht ein rückkaufendes Mitglied

zum Zeitpunkt des Rückkaufs eine

vom Fonds nach Buchstabe (i) bestimmte

frei verwendbare Währung

eines anderen Mitglieds zu erwerben,

so hat es die Währung auf Verlangen

des anderen Mitglieds gegen eine frei

verwendbare Währung zu dem unter

Ziffer (i) des vorliegenden Buchstabens

genannten Wechselkurs zu erwerben.

Der Fonds kann Regelungen erlassen,

welche frei verwendbare Währung dafür

zur Verfügung zu stellen ist.

Abschnitt 8

Gebühren

(a) (i) Kauft ein Mitglied vom Allgemeinen

Konto mit seiner eigenen Währung

Sonderziehungsrechte oder die Währung

eines anderen Mitglieds, so erhebt

der Fonds darauf eine Bearbeitungsgebühr;

für Käufe in der Reservetranche

kann er jedoch eine niedrigere

Bearbeitungsgebühr als für sonstige

Käufe erheben. Für Käufe in der

Reservetranche darf die Bearbeitungsgebühr

nicht über einem halben Prozent

liegen.

(ii) Der Fonds kann eine Gebühr für Bereitschaftskredit-

oder ähnliche Vereinbarungen

erheben. Er kann beschließen,

daß die Gebühr für eine solche

Vereinbarung mit der Bearbeitungsgebühr

verrechnet wird, die nach Ziffer

(i) auf Käufe auf Grund der Vereinbarung

erhoben wird.

(b) Der Fonds erhebt Gebühren auf seine

durchschnittlichen Tagesbestände an der

Währung eines Mitglieds im Allgemeinen

Konto, soweit sie

(i) nach Geschäftsgrundsätzen erworben

wurden, die eine Ausklammerung nach

Artikel XXX Buchstabe (c) vorsehen,

oder

(ii) die Quote des Mitglieds nach Abzug

der Bestände, auf die unter Ziffer (i)

Bezug genommen ist, übersteigen.

Normalerweise steigen die Gebührensätze

periodisch an, solange diese Bestände vorhanden

sind.

(c) Leistet ein Mitglied einen nach Abschnitt 7

vorgeschriebenen Rückkauf nicht, so kann

der Fonds nach Konsultation mit dem Mitglied

über die Rückführung der Bestände

des Fonds an dessen Währung auf jene Bestände

an der Währung des Mitglieds, die

hätten zurückgekauft werden sollen, Gebühren

erheben, die er für angemessen hält.

(d) Für die Festlegung der Gebührensätze nach

den Buchstaben (a) und (b), die für alle

Mitglieder einheitlich sein müssen, sowie

nach Buchstabe (c) ist eine Mehrheit von

siebzig Prozent aller Stimmen erforderlich.

(e) Ein Mitglied hat alle Gebühren in Sonderziehungsrechten

zu entrichten; unter außergewöhnlichen

Umständen kann der Fonds

einem Mitglied gestatten, Gebühren in den

vom Fonds bestimmten Währungen anderer

Mitglieder, die der Fonds vorher

konsultiert, oder in seiner eigenen Währung

zu zahlen. Die Bestände des Fonds an

der Währung eines Mitglieds dürfen als

Folge von Zahlungen anderer Mitglieder

nach dieser Bestimmung nicht das Maß

übersteigen, ab welchem Gebühren nach

Buchstabe (b) Ziffer (ii) zu zahlen wären.

Abschnitt 9

Vergütung

(a) Der Fonds zahlt Vergütung auf denjenigen

Betrag, um den der Prozentsatz der Quote

nach Buchstabe (b) oder (c) die im Allgemeinen

Konto gehaltenen durchschnittlichen

Tagesbestände des Fonds an der

Währung des Mitglieds übersteigt; dabei

bleiben diejenigen Bestände unberücksichtigt,

die nach Geschäftsgrundsätzen erworben

wurden, welche eine Ausklammerung

nach Artikel XXX Buchstabe (c) vorsehen.

Der Vergütungssatz, der vom Fonds mit

einer Mehrheit von siebzig Prozent aller

Stimmen festgesetzt wird, muß für alle

Mitglieder einheitlich sein und darf nicht

höher sein als der Zinssatz nach Artikel XX

Abschnitt 3 und nicht niedriger als vier

Fünftel dieses Zinssatzes. Bei der Festsetzung

des Vergütungssatzes hat der Fonds

die Gebührensätze nach Artikel V Abschnitt

8 Buchstabe (b) in Betracht zu

ziehen.

(b) Der für die Zwecke des Buchstabens (a) anzuwendende

Prozentsatz der Quote ergibt

sich wie folgt

(i) Für jedes Mitglied, das vor Inkrafttreten

der zweiten Änderung dieses

Übereinkommens Mitglied wurde, ein

Prozentsatz der Quote, der fünfundsiebzig

Prozent seiner Quote bei Inkrafttreten

dieser Änderung entspricht, und

für jedes Mitglied, das nach Inkrafttreten

dieser Änderung Mitglied

wurde, ein Prozentsatz der Quote, der

sich errechnet als Summe derjenigen

Beträge, die den Quotenprozentsätzen

für die anderen Mitglieder am Tag des

Beginns der Mitgliedschaft des Mitglieds

entsprechen, geteilt durch die

Summe der am gleichen Tag geltenden

Quoten der anderen Mitglieder, zuzüglich

(ii) der Beträge, die das Mitglied seit dem

Zeitpunkt, der nach Ziffer (i) zugrunde

zu legen ist, in Währung oder Sonderziehungsrechten

nach Artikel III Abschnitt

3 Buchstabe (a) an den Fonds

gezahlt hat, und abzüglich

(iii) der Beträge, die das Mitglied seit dem

Zeitpunkt, der nach Ziffer (i) zugrunde

zu legen ist, in Währung oder Sonderziehungsrechten

nach Artikel III Abschnitt

3 Buchstabe (c) vom Fonds

erhalten hat.

(c) Der Fonds kann mit einer Mehrheit von

siebzig Prozent aller Stimmen den für die

Zwecke des Buchstabens (a) für jedes Mitglied

zuletzt geltenden Prozentsatz der

Quote wie folgt heraufsetzen

(i) auf einen Prozentsatz von höchstens

hundert Prozent, der für jedes Mitglied

nach für alle Mitglieder einheitlichen

Kriterien festgesetzt wird, oder

(ii) auf hundert Prozent für alle Mitglieder.

(d) Die Vergütung wird in Sonderziehungsrechten

gezahlt, wenn nicht der Fonds

oder das Mitglied bestimmt, daß die Zahlung

an das Mitglied in dessen eigener

Währung erfolgt.

Abschnitt 10

Berechnungen

(a) Der Wert der vom Fonds in den Konten

der Allgemeinen Abteilung gehaltenen Vermögenswerte

wird in Sonderziehungsrechten

ausgedrückt.

(b) Allen Berechnungen in Mitgliedswährungen

zum Zweck der Anwendung dieses Übereinkommens,

ausgenommen Artikel IV und

Anhang C, werden diejenigen Kurse zugrunde

gelegt, zu denen der Fonds diese

Währungen nach Abschnitt 11 in seinen

Büchern führt.

(c) Bei den Berechnungen zur Feststellung der

Währungsbeträge im Verhältnis zur Quote

zum Zweck der Anwendung dieses Übereinkommens

bleiben Währungsbeträge

außer Betracht, die im Konto für Sonderverwendungen

oder im Anlagenkonto gehalten

werden.

Abschnitt 11

Werterhaltung

(a) Der Wert der im Allgemeinen Konto gehaltenen

Währungen von Mitgliedern ist

im Verhältnis zum Sonderziehungsrecht

entsprechend den Wechselkursen nach Artikel

XIX Abschnitt 7 Buchstabe (a) aufrechtzuerhalten.

(b) Eine Anpassung der Bestände des Fonds an

der Währung eines Mitglieds nach diesem

Abschnitt erfolgt anläßlich der Verwendung

dieser Währung bei einer Operation oder

Transaktion zwischen dem Fonds und einem

anderen Mitglied und zu jedem anderen

Zeitpunkt, den der Fonds bestimmen oder

das Mitglied verlangen kann. Zahlungen

des Fonds oder an den Fonds in Zusammenhang

mit einer Anpassung sind innerhalb

einer vom Fonds bestimmten angemessenen

Frist nach dem Zeitpunkt der Anpassung

und zu jedem anderen vom Mitglied verlangten

Zeitpunkt zu leisten.

Abschnitt 12

Sonstige Operationen und Transaktionen

(a) In seinen Geschäftsgrundsätzen und bei

seinen Beschlüssen nach diesem Abschnitt

läßt sich der Fonds von den in Artikel VIII

Abschnitt 7 genannten Zielen leiten sowie

von dem Ziel, die Steuerung der Preisbildung

oder die Einführung eines festen Preises

auf dem Goldmarkt zu vermeiden.

(b) Beschlüsse des Fonds über die Durchführung

von Operationen und Transaktionen nach

den Buchstaben (c), (d) und (e) bedürfen

einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent

aller Stimmen.

(c) Der Fonds kann Gold gegen die Währung

eines jeden Mitglieds nach Konsultation mit

ihm verkaufen, jedoch dürfen die Bestände

der Währung eines Mitglieds, die der Fonds

im Allgemeinen Konto hält, durch den Verkauf

ohne Zustimmung des Mitglieds nicht

das Maß übersteigen, ab welchem Gebühren

nach Abschnitt 8 Buchstabe (b) Ziffer (ii)

zu zahlen wären; ferner hat der Fonds auf

Verlangen des Mitglieds zum Zeitpunkt des

Verkaufs so viel der empfangenen Währung

in die Währung eines anderen Mitglieds

umzutauschen, daß ein solcher Anstieg verhindert

wird. Dem Umtausch einer Währung

in die Währung eines anderen Mitglieds

geht eine Konsultation mit diesem

Mitglied voraus, durch den Umtausch

dürfen die Bestände des Fonds an der Währung

dieses Mitglieds nicht über das Maß

hinaus erhöht werden, ab welchem Gebühren

nach Abschnitt 8 Buchstabe (b) Ziffer (ii)

zu zahlen wären. Der Fonds beschließt

Geschäftsgrundsätze und Verfahren für die

Umtauschoperationen und trägt dabei den

Grundsätzen des Abschnittes 7 Buchstabe (i)

Rechnung. Für Verkäufe an ein Mitglied

nach dieser Bestimmung gilt ein Preis, der

für jede Transaktion auf der Grundlage von

Marktpreisen vereinbart wird.

(d) Bei allen Operationen und Transaktionen

nach diesem Übereinkommen kann der

Fonds von einem Mitglied anstelle von Sonderziehungsrechten

oder Währung Zahlungen

in Gold annehmen. Für Zahlungen an

den Fonds nach dieser Bestimmung gilt ein

Preis, der für jede Operation oder Transaktion

auf der Grundlage von Marktpreisen

vereinbart wird.

(e) Der Fonds darf Gold, das er zum Zeitpunkt

der zweiten Änderung dieses Übereinkommens

in seinem Bestand hat, an diejenigen

Mitglieder verkaufen, die am 31. August

1975 Mitglieder waren und zum Kauf bereit

sind, und zwar im Verhältnis zu ihren

Quoten zu diesem Zeitpunkt. Beabsichtigt

der Fonds, nach Buchstabe (c) Gold für

die Zwecke des Buchstabens (f) Ziffer (ii)

zu verkaufen, so kann er jedem kaufwilligen

Entwicklungsland denjenigen Teil des Goldes

verkaufen, der, wäre er nach Buchstabe

(c) verkauft worden, einen Mehrerlös

erbracht hätte, der an dieses Land nach

Buchstabe (f) Ziffer (iii) hätte ausgeschüttet

werden können. Gold, das nach dieser Bestimmung

an ein Mitglied verkauft werden

könnte, dem die Berechtigung zur Inanspruchnahme

der allgemeinen Fondsmittel

nach Abschnitt 5 entzogen worden ist, wird

ihm nach Aufhebung dieses Entzugs ver-

kauft, sofern nicht der Fonds einen früheren

Verkauf beschließt. Der Verkauf von Gold

an ein Mitglied nach dem vorliegenden

Buchstaben erfolgt gegen seine Währung

und zu einem Preis, der zum Zeitpunkt

des Verkaufs einem Sonderziehungsrecht für

0,888671 Gramm Feingold entspricht.

(f) Verkauft der Fonds nach Buchstabe (c)

Gold, das er zum Zeitpunkt der zweiten

Änderung dieses Übereinkommens in seinem

Bestand hat, so wird der Teil des Erlöses,

der zur Zeit des Verkaufs einem Sonderziehungsrecht

für 0,888671 Gramm

Feingold entspricht, dem Allgemeinen

Konto zugeführt, soweit der Fonds nach

Buchstabe (g) nichts anderes beschließt, wird

ein Überschuß im Konto für Sonderverwendungen

gehalten. Die Vermögenswerte

im Konto für Sonderverwendungen werden

von den anderen Konten der Allgemeinen

Abteilung getrennt geführt und dürfen

jederzeit für folgende Zwecke verwendet

werden

(i) Übertragungen an das Allgemeine

Konto zur unmittelbaren Verwendung

bei Operationen und Transaktionen,

die nach anderen als in diesem Abschnitt

aufgeführten Bestimmungen

dieses Übereinkommens zulässig sind;

(ii) Operationen und Transaktionen, die

durch andere Bestimmungen dieses

Übereinkommens nicht gedeckt sind,

aber mit den Zielen des Fonds in Einklang

stehen. Nach Buchstabe (f)

Ziffer (ii) kann zu Sonderbedingungen

Zahlungsbilanzhilfe an Mitglieder gegeben

werden, die Entwicklungsländer

und in schwierigen Verhältnissen sind,

hierbei zieht der Fonds die Höhe des

Pro-Kopf-Einkommens in Betracht;

(iii) Verteilung desjenigen Teiles der Vermögenswerte,

dessen Einsatz der Fonds

für die Zwecke der Ziffer (ii) beschließt

und der dem Quotenanteil der Entwicklungsländer,

die am 31. August

1975 Mitglieder waren, an der Gesamtsumme

der Quoten aller Mitglieder

zum Zeitpunkt der Verteilung entspricht,

an die erstgenannten Mitglieder,

und zwar im Verhältnis zu ihren

Quoten zu diesem Zeitpunkt, eine Verteilung

nach dieser Bestimmung an ein

Mitglied, dem die Berechtigung zur

Inanspruchnahme der allgemeinen

Fondsmittel nach Abschnitt 5 entzogen

ist, soll aber erst dann erfolgen, wenn

dieser Entzug aufgehoben wird, sofern

nicht der Fonds eine frühere Verteilung

beschließt.

Beschlüsse zur Verwendung von Vermögenswerten

nach Ziffer (i) werden mit einer

Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen

gefaßt, Beschlüsse nach den Ziffern (ii)

und (iii) mit einer Mehrheit von fünfundachtzig

Prozent aller Stimmen.

(g) Mit einer Mehrheit von fünfundachtzig

Prozent aller Stimmen kann der Fonds

beschließen, einen Teil des unter Buchstabe

(f) erwähnten Überschusses an das

Anlagekonto zwecks Verwendung nach Artikel

XII Abschnitt 6 Buchstabe (f) zu

übertragen.

(h) Bis zur Verwendung nach Buchstabe (f)

kann der Fonds die im Konto für Sonderverwendungen

gehaltenen Beträge in der

Währung eines Mitglieds in marktfähigen

Schuldverschreibungen dieses Mitglieds oder

in marktfähigen Schuldverschreibungen

internationaler Finanzorganisationen anlegen.

Die Erträge der Anlagen und die

nach Buchstabe (f) Ziffer (ii) eingegangenen

Zinsen werden dem Konto für Sonderverwendungen

zugeführt. Ohne Zustimmung

des Mitglieds, dessen Währung für die Anlage

verwendet werden soll, darf keine

Anlage vorgenommen werden. Der Fonds

legt Mittel nur in Schuldverschreibungen

an, die auf Sonderziehungsrechte oder auf

die Währung lauten, die für die Anlage verwendet

wird.

(i) Kosten für die Verwaltung des Kontos für

Sonderverwendungen, die das Allgemeine

Konto bestreitet, werden ihm auf der

Grundlage einer angemessenen Schätzung

dieser Kosten von Zeit zu Zeit durch Übertragung

vom Konto für Sonderverwendungen

erstattet.

(j) Das Konto für Sonderverwendungen wird

im Fall der Liquidation des Fonds geschlossen;

mit einer Mehrheit von siebzig Prozent

aller Stimmen kann es vor der Liquidation

des Fonds geschlossen werden. Bei Schließung

des Kontos wegen Liquidation des

Fonds werden die Vermögenswerte dieses

Kontos nach Maßgabe des Anhangs K verteilt.

Bei Schließung vor der Liquidation

des Fonds werden vorhandene Vermögenswerte

dieses Kontos an das Allgemeine

Konto zur unmittelbaren Verwendung bei

Operationen und Transaktionen übertragen.

Mit einer Mehrheit von siebzig Prozent

aller Stimmen beschließt der Fonds Geschäftsbestimmungen

für die Verwaltung

des Kontos für Sonderverwendungen.

ARTIKEL VI

KAPITALÜBERTRAGUNGEN

Abschnitt 1

Verwendung der allgemeinen Fondsmittel für

Kapitalübertragungen

(a) Soweit nicht in Abschnitt 2 etwas anderes

bestimmt ist, darf ein Mitglied die allgemeinen

Fondsmittel nicht dazu verwenden,

einen beträchtlichen oder anhaltenden Kapitalabfluß

zu decken, der Fonds kann ein

Mitglied auffordern, Kontrollen auszuüben,

um eine solche Verwendung der allgemeinen

Fondsmittel zu verhindern. Wenn es ein

Mitglied nach Erhalt einer solchen Aufforderung

unterläßt, geeignete Kontrollen auszuüben,

kann der Fonds dem Mitglied die

Berechtigung zur Inanspruchnahme der

allgemeinen Fondsmittel entziehen.

(b) Dieser Abschnitt ist nicht so auszulegen,

(i) als solle er die Verwendung der allgemeinen

Fondsmittel für Kapitalübertragungen

angemessenen Umfangs

verhindern, soweit sie für die Ausweitung

der Ausfuhr oder im gewöhnlichen

Handels-, Bank- oder

Geschäftsverkehr notwendig sind,

oder

(ii) als solle er Kapitalbewegungen beeinträchtigen,

die das Mitglied selbst

finanziert, die Mitglieder werden jedoch

dafür sorgen, daß solche Kapitalbewegungen

mit den Zielen des Fonds

in Einklang stehen.

Abschnitt 2

Sonderbestimmungen für Kapitalübertragungen

Ein Mitglied ist berechtigt, zur Deckung von

Kapitalübertragungen Käufe in der Reservetranche

vorzunehmen.

Abschnitt 3

Kontrolle von Kapitalübertragungen

Die Mitglieder dürfen die zur Kontrolle

internationaler Kapitalbewegungen notwendigen

Maßnahmen treffen, kein Mitglied darf jedoch

diese Kontrollen in einer Weise handhaben, daß,

abgesehen von den Bestimmungen des Artikels

VII Abschnitt 3 Buchstabe (b) und des

Artikels XIV Abschnitt 2, Zahlungen für laufende

Geschäfte eingeschränkt oder Übertragungen

von Mitteln zur Erfüllung von Verbindlichkeiten

ungebührlich verzögert werden.

ARTIKEL VII

WIEDERAUFFÜLLUNG UND KNAPPE

WÄHRUNGEN

Abschnitt 1

Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Währungsbestände

des Fonds

Hält es der Fonds für angebracht, seine Bestände

an der Währung eines Mitglieds im Allgemeinen

Konto, die er im Zusammenhang mit

seinen Transaktionen braucht, wiederaufzufüllen,

so kann er von einer oder von beiden

der folgenden Möglichkeiten Gebrauch machen

(i) Er kann dem Mitglied vorschlagen,

daß es zu den zwischen dem Fonds

und dem Mitglied vereinbarten Bedingungen

seine Währung dem Fonds

leiht oder daß der Fonds mit Zustimmung

des Mitglieds diese Währung

bei einer anderen Stelle innerhalb

oder außerhalb der Hoheitsgebiete

des Mitglieds borgt; ein Mitglied

ist jedoch nicht verpflichtet, dem

Fonds solche Kredite zu gewähren

oder der Kreditaufnahme in seiner

Währung durch den Fonds bei einer

anderen Stelle zuzustimmen,

(ii) Er kann von dem Mitglied, falls

es Teilnehmer ist, verlangen, dem

Fonds vorbehaltlich des Artikels XIX

Abschnitt 4 seine Währung gegen

Sonderziehungsrechte zu verkaufen,

die im Allgemeinen Konto gehalten

werden. Bei der Wiederauffüllung mit

Sonderziehungsrechten nimmt der

Fonds gebührend Rücksicht auf die

Designierungsgrundsätze des Artikels

XIX, Abschnitt 5.

Abschnitt 2

Allgemeine Knappheit von Währungen

Stellt der Fonds fest, daß sich in einer bestimmten

Währung eine allgemeine Knappheit

entwickelt, so kann er die Mitglieder davon

unterrichten und einen Bericht vorlegen, in dem

die Ursachen der Knappheit dargelegt und

Empfehlungen zu ihrer Behebung enthalten

sind. An der Abfassung des Berichts nimmt

ein Vertreter des Mitglieds teil, um dessen

Währung es sich handelt.

Abschnitt 3

Knappheit der Fondsbestände

(a) Wird es für den Fonds deutlich erkennbar,

daß die Nachfrage nach einer Mitgliedswährung

seine Fähigkeit, diese Währung

zur Verfügung zu stellen, ernstlich

gefährdet, so erklärt er unabhängig davon,

ob er einen Bericht nach Abschnitt 2 vor-

gelegt hat, diese Währung in aller Form

für knapp und teilt von diesem Zeitpunkt

an die vorhandenen Bestände und Zuflüsse

in der knappen Währung unter gebührender

Berücksichtigung des verhältnismäßigen

Bedarfs der Mitglieder, der allgemeinen

internationalen Wirtschaftslage und anderer

in Betracht kommender Gesichtspunkte

auf. Der Fonds legt ferner über seine

Maßnahmen einen Bericht vor.

(b) Eine förmliche Erklärung nach Buchstabe

(a) gilt für jedes Mitglied als Ermächtigung,

nach Konsultation mit dem

Fonds den freien Devisenverkehr in der

knappen Währung zeitweilig zu beschränken.

Vorbehaltlich des Artikels IV und

des Anhangs C hat das Mitglied volle

Handlungsfreiheit in der Bestimmung der

Art dieser Beschränkungen, sie dürfen aber

nicht einschneidender sein, als es notwendig

ist, um die Nachfrage nach der knappen

Währung auf die bei dem betreffenden

Mitglied vorhandenen oder ihm zufließenden

Mittel zu beschränken, und sie müssen

gelockert und beseitigt werden, sobald es

die Umstände erlauben.

(c) Die Ermächtigung nach Buchstabe (b) erlischt,

wenn der Fonds in aller Form erklärt,

daß die fragliche Währung nicht

mehr knapp ist.

Abschnitt 4

Handhabung der Beschränkungen

Ein Mitglied, das nach Abschnitt 3 Buchstabe

(b) für die Währung eines anderen Mitglieds

Beschränkungen einführt, hat etwaige

Vorstellungen des anderen Mitglieds über die

Handhabung solcher Beschränkungen wohlwollend

zu prüfen.

Abschnitt 5

Auswirkung anderer internationaler Übereinkünfte

auf die Beschränkungen

Die Mitglieder kommen überein, sich auf

Verpflichtungen aus Bindungen, die anderen

Mitgliedern gegenüber vor dem Abschluß dieses

Übereinkommens eingegangen wurden, nicht in

einer Weise zu berufen, welche die Durchsetzung

dieses Artikels verhindern würde.

ARTIKEL VIII

ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN DER

MITGLIEDER

Abschnitt 1

Einleitung

Außer den Verpflichtungen aus anderen Artikeln

dieses Übereinkommens übernimmt jedes

Mitglied die in diesem Artikel niedergelegten

Verpflichtungen.

Abschnitt 2

Vermeidung von Beschränkungen laufender Zahlungen

(a) Vorbehaltlich des Artikels VII Abschnitt 3

Buchstabe (b) und des Artikels XIV Abschnitt

2 darf ein Mitglied nicht ohne

Zustimmung des Fonds Zahlungen und

Übertragungen für laufende internationale

Geschäfte Beschränkungen unterwerfen,

(b) Aus Devisenkontrakten, welche die Währung

eines Mitglieds berühren und den

von diesem Mitglied in Übereinstimmung

mit diesem Übereinkommen aufrechterhaltenen

oder eingeführten Devisenkontrollbestimmungen

zuwiderlaufen, kann in

den Hoheitsgebieten der Mitglieder nicht

geklagt werden. Außerdem können Mitglieder

in gegenseitigem Einverständnis bei

der Durchführung von Maßnahmen zusammenarbeiten,

um die Devisenkontrollbestimmungen

der beteiligten Mitglieder

wirksamer zu gestalten, vorausgesetzt,

daß diese Maßnahmen und Bestimmungen

mit diesem Übereinkommen vereinbar

sind.

Abschnitt 3

Vermeidung diskriminierender Währungspraktiken

Ein Mitglied darf sich nicht auf diskriminierende

Währungsregelungen oder auf multiple

Kurspraktiken einlassen, und zwar weder innerhalb

noch außerhalb der Bandbreiten nach Artikel

IV oder Anhang C, und dies auch nicht

seinen in Artikel V Abschnitt 1 genannten

Währungsbehörden erlauben, sofern nicht solche

Regelungen oder Praktiken nach diesem Übereinkommen

zulässig oder vom Fonds genehmigt

sind. Bestehen solche Regelungen und Praktiken

zu dem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen

in Kraft tritt, so hat das betreffende Mitglied

den Fonds über ihre allmähliche Aufhebung

zu konsultieren, sofern sie nicht nach

Artikel XIV Abschnitt 2 aufrechterhalten oder

eingeführt werden und somit unter die Bestimmungen

des Abschnitts 3 jenes Artikels fallen.

Abschnitt 4

Konvertibilität von Guthaben des Auslands

(a) Jedes Mitglied hat auf seine Währung

lautende Guthaben eines anderen Mitglieds

zu kaufen, wenn das Mitglied darum ersucht

und dabei geltend macht,

(i) daß die zu kaufenden Guthaben kürzlich

aus laufenden Geschäften angefallen

sind oder

(ii) daß ihr Umtausch zwecks Zahlungen

für laufende Geschäfte erforderlich

ist.

Das kaufende Land hat die Wahl, entweder

in Sonderziehungsrechten nach Maßgabe

des Artikels XIX Abschnitt 4 oder

in der Währung des ersuchenden Landes

zu zahlen.

(b) Die Verpflichtung nach Buchstabe (a) entfällt,

(i) wenn die Konvertibilität der Guthaben

in Einklang mit Abschnitt 2 dieses

Artikels oder Artikel VI Abschnitt

3 beschränkt worden ist;

(ii) wenn die Guthaben aus Geschäften

aufgelaufen sind, die vor dem Zeitpunkt

geschlossen wurden, zu dem

ein Mitglied die nach Artikel XIV

Abschnitt 2 aufrechterhaltenen oder

eingeführten Beschränkungen aufgehoben

hat;

(iii) wenn die Guthaben entgegen den

Devisenvorschriften des Mitglieds erworben

sind, das zum Kauf aufgefördert

wird;

(iv) wenn die Währung des um Ankauf

ersuchenden Mitglieds nach Artikel VII

Abschnitt 3 Buchstabe (a) für knapp

erklärt worden ist oder

(v) wenn das um Ankauf ersuchte Mitglied

aus irgendeinem Grund nicht

berechtigt ist, vom Fonds Währungen

anderer Mitglieder gegen seine eigene

Währung zu kaufen.

Abschnitt 5

Erteilung von Informationen

(a) Der Fonds kann von den Mitgliedern alle

jene Informationen verlangen, die er für

seine Tätigkeit für erforderlich hält, darunter

mindestens die für die Erfüllung

seiner Aufgaben notwendigen Angaben der

Mitglieder in folgenden Angelegenheiten

(i) offizielle Bestände im Inland und im

Ausland an (1) Gold und (2) Devisen;

(ii) Bestände im Inland und im Ausland

an (1) Gold und (2) Devisen von

Bank- und Finanzinstituten, die keinen

offiziellen Charakter haben;

(iii) Goldproduktion;

(iv) Goldausfuhren und -einfuhren nach

Bestimmungs- und Ursprungsländern;

(v) gesamte Warenausfuhr und -einfuhr in

Landeswährung nach Bestimmungs- und

Ursprungsländern;

(vi) internationale Zahlungsbilanz, darunter

(1) Waren- und Dienstleistungsver-

kehr, (2) Goldgeschäfte, (3) erfaßte Kapitalgeschäfte

und (4) andere Posten;

(vii) internationale Kapitalanlagen, d. h.

Kapitalanlagen in den Hoheitsgebieten

des Mitglieds von Ausländern und

Kapitalanlagen von Inländern im Ausland,

soweit die Erteilung dieser Informationen

möglich ist;

(viii) Volkseinkommen;

(ix) Preisindizes, d. h. Indizes der Groß-

und Einzelhandelspreise und der Ausfuhr-

und Einfuhrpreise;

(x) Ankaufs- und Verkaufskurse für

fremde Währungen;

(xi) Devisenkontrollen, d. h. eine umfassende

Zusammenstellung aller Devisenkontrollen,

die zur Zeit des Erwerbs

der Mitgliedschaft beim Fonds in Kraft

sind, und Einzelangaben bei etwaigen

späteren Änderungen;

(xii) bei bestehenden offiziellen Verrechnungsabkommen

Einzelangaben über

die noch zu verrechnenden Beträge

aus kommerziellen und finanziellen

Geschäften sowie darüber, seit wann

diese Rückstände bereits bestehen.

(b) Bei der Anforderung von Informationen

nimmt der Fonds auf die unterschiedliche

Fähigkeit der Mitglieder zur Lieferung

der verlangten Angaben Rücksicht. Die

Mitglieder sind nicht verpflichtet, so detaillierte

Informationen zu erteilen, daß

die Geschäfte von Einzelpersonen oder

von Körperschaften offengelegt werden.

Die Mitglieder verpflichten sich jedoch,

die gewünschten Informationen möglichst

ausführlich und genau zu erteilen und

bloße Schätzungen tunlichst zu vermeiden.

(c) Der Fonds kann mit den Mitgliedern Vereinbarungen

über die Erteilung weiterer

Informationen treffen. Er hat die Aufgabe

einer Zentralstelle für die Sammlung und

den Austausch von Informationen über

Währungs- und Finanzprobleme und erleichtert

auf diese Weise die Durchführung

von Untersuchungen zur Unterstützung

der Mitglieder bei der Verfolgung einer die

Ziele des Fonds fördernden Politik.

Abschnitt 6

Konsultation zwischen Mitgliedern über bestehende

internationale Übereinkünfte

Ist ein Mitglied nach diesem Übereinkommen

unter den darin genannten besonderen oder

vorübergehenden Umständen berechtigt, Devisenbeschränkungen

aufrechtzuerhalten oder einzuführen,

und bestehen zwischen Mitgliedern

andere Verpflichtungen, die vor diesem Übereinkommen

eingegangen wurden und mit der

Anwendung solcher Beschränkungen im Widerspruch

stehen, so haben die durch solche Verpflichtungen

gebundenen Vertragsparteien einander

mit dem Ziel zu konsultieren, in beiderseitigem

Einvernehmen die notwendigen Anpassungen

vorzunehmen. Artikel VII Abschnitt 5

wird von den. Bestimmungen des vorliegenden

Artikels nicht berührt.

Abschnitt 7

Verpflichtung zur Zusammenarbeit bei Reservepolitik

Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zusammenarbeit

mit dem Fonds und mit anderen Mitgliedern,

um zu gewährleisten, daß die Politik

des Mitglieds in bezug auf die Reservemedien

mit den Zielen vereinbar ist, eine bessere internationale

Kontrolle der internationalen Liquidität

zu fördern und das Sonderziehungsrecht

zum Hauptreservemedium des internationalen

Währungssystems zu machen.

ARTIKEL IX

RECHTSSTELLUNG, IMMUNITÄTEN UND

VORRECHTE

Abschnitt 1

Zweck des Artikels

Um dem Fonds die Erfüllung der ihm übertragenen

Aufgaben zu ermöglichen, werden ihm

in den Hoheitsgebieten eines jeden Mitglieds die

Rechtsstellung, Immunitäten und Vorrechte gewährt,

die in diesem Artikel vorgesehen sind.

Abschnitt 2

Rechtsstellung des Fonds

Der Fonds besitzt volle Rechtspersönlichkeit

und insbesondere die Fähigkeit,

(i) Verträge zu schließen;

(ii) unbewegliches und bewegliches Vermögen

zu erwerben und darüber zu

verfügen;

(in) vor Gericht zu stehen.

Abschnitt 3

Immunität von der Gerichtsbarkeit

Der Fonds und seine Vermögenswerte, gleichviel

wo und in wessen Besitz sie sich befinden,

genießen Immunität von jeder Gerichtsbarkeit,

soweit er nicht im Einzelfall oder auf Grund

vertraglicher Bestimmungen ausdrücklich darauf

verzichtet.

Abschnitt 4

Immunität von anderen Maßnahmen

Die Vermögenswerte des Fonds, gleichviel wo

und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen

Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme,

Einziehung, Enteignung oder sonstigen

Form des Zugriffs durch Regierungs- oder Gesetzgebungsmaßnahmen.

Abschnitt 5

Unverletzlichkeit der Archive

Die Archive des Fonds sind unverletzlich.

Abschnitt 6

Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen

Soweit es für die Durchführung der in diesem

Übereinkommen vorgesehenen Tätigkeiten erforderlich

ist, unterliegen die Vermögenswerte des

Fonds keinen Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen

und Stillhaltevereinbarungen irgendwelcher

Art.

Abschnitt 7

Vorrecht im Nachrichtenverkehr

Die Mitglieder gewähren dem amtlichen

Nachrichtenverkehr des Fonds dieselbe Behandlung

wie dem amtlichen Nachrichtenverkehr

anderer Mitglieder.

Abschnitt 8

Immunitäten und Vorrechte der Amtsträger und

Angestellten

Alle Gouverneure, Exekutivdirektoren, Stellvertreter,

Mitglieder von Ausschüssen, nach Artikel

XII Abschnitt 3 Buchstabe (j) ernannten

Vertreter, Berater der Vorgenannten und Angestellten

des Fonds

(i) genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit

hinsichtlich der von ihnen in

ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen

Handlungen, sofern nicht

der Fonds diese Immunität aufhebt;

(ii) genießen, wenn sie nicht Staatsangehörige

des Gastlandes sind, die gleiche

Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen,

von der Ausländermeldepflicht

und von den Verpflichtungen

zur nationalen Dienstleistung

sowie die gleichen Erleichterungen in

bezug auf Devisenbeschränkungen, wie

sie die Mitglieder den Vertretern,

Amtsträgern und Angestellten vergleichbaren

Ranges anderer Mitglieder

gewähren;

(iii) genießen in bezug auf Reiseerleichterungen

die gleiche Behandlung, wie sie

die Mitglieder den Vertretern, Amtsträgern

und Angestellten vergleichbaren

Ranges anderer Mitglieder gewähren.

Abschnitt 9

Befreiung von der Besteuerung

(a) Der Fonds, seine Vermögenswerte und

Einkünfte sowie seine nach diesem Übereinkommen

zugelassenen Operationen und

Transaktionen sind von jeder Besteuerung

und von allen Zollabgaben befreit. Der

Fonds ist ferner von der Verpflichtung zur

Einziehung oder Entrichtung von Steuern

oder sonstigen Abgaben jeder Art befreit.

(b) Auf Gehälter und andere Bezüge, die der

Fonds an Exekutivdirektoren, Stellvertreter,

Amtsträger oder Angestellte des

Fonds zahlt, die nicht Staatsbürger, Untertanen

oder sonstige Staatsangehörige des

Gastlandes sind, oder im Zusammenhang

mit solchen Gehältern und Bezügen dürfen

keine Steuern erhoben werden.

(c) Auf vom Fonds ausgegebene Schuldverschreibungen

oder sonstige Wertpapiere,

gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden,

sowie auf die dafür gezahlten Dividenden

oder Zinsen werden keine Steuern irgendwelcher

Art erhoben,

(i) welche diese Schuldverschreibungen

oder Wertpapiere lediglich auf Grund

ihrer Herkunft benachteiligen oder

(ii) wenn der einzige Anknüpfungspunkt

bezüglich der Zuständigkeit für eine

solche Besteuerung im Ort liegt, an

dem sie ausgegeben, zahlbar gestellt

oder bezahlt werden, oder in der Währung,

in der dies geschieht, oder im

Ort, an dem der Fonds ein Büro oder

eine Geschäftsstelle unterhält.

Abschnitt 10

Anwendung des Artikels

Jedes Mitglied trifft diejenigen Maßnahmen,

die in seinen Hoheitsgebieten erforderlich sind,

um entsprechend seinen eigenen Rechtsvorschriften

den in diesem Artikel niedergelegten Grundsätzen

Wirksamkeit zu verleihen; es hat den

Fonds über die einzelnen von ihm getroffenen

Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.

ARTIKEL X

BEZIEHUNGEN ZU ANDEREN INTERNATIONALEN

ORGANISATIONEN

Der Fonds arbeitet im Rahmen der Bestimmungen

dieses Übereinkommens mit allen allge-

meinen internationalen Organisationen und mit

öffentlichen internationalen Organisationen zusammen,

die auf verwandten Gebieten besondere

Aufgaben haben. Soweit die einer solchen Zusammenarbeit

dienenden Regelungen eine Änderung

einer Bestimmung dieses Übereinkommens

mit sich bringen würden, können sie erst nach

Änderung des Übereinkommens nach Artikel

XXVIII getroffen werden,

ARTIKEL XI

BEZIEHUNGEN ZU NICHTMITGLIEDLÄNDERN

Abschnitt 1

Verpflichtungen bezüglich der Beziehungen zu

Nichtmitgliedländern

Jedes Mitglied verpflichtet sich,

(i) Geschäfte mit einem Nichtmitglied

oder mit Personen in den Hoheitsgebieten

eines Nichtmitglieds, die den

Bestimmungen dieses Übereinkommens

oder den Zielen des Fonds zuwiderlaufen

würden, weder selbst vorzunehmen,

noch sie einer seiner in Artikel

V Abschnitt 1 genannten Währungsbehörden

zu gestatten.

(ii) mit einem Nichtmitglied oder mit Personen

in den Hoheitsgebieten eines

Nichtmitglieds nicht bei der Anwendung

von Praktiken zusammenzuarbeiten,

die den Bestimmungen dieses

Übereinkommens oder den Zielen des

Fonds zuwiderlaufen würden, und

(iii) mit dem Fonds in der Absicht zusammenzuarbeiten,

in seinen Hoheitsgebieten

geeignete Maßnahmen zu treffen,

um Transaktionen mit Nichtmitgliedern

oder mit Personen in deren

Hoheitsgebieten zu verhindern, die

den Bestimmungen dieses Übereinkommens

oder den Zielen des Fonds zuwiderlaufen

würden.

Abschnitt 2

Beschränkung von Transaktionen mit Nichtmitgliedländern

Das Recht eines Mitglieds, Devisengeschäft mit

Nichtmitgliedern oder mit Personen in deren

Hoheitsgebieten Beschränkungen zu unterwerfen,

wird durch dieses Übereinkommen nicht berührt,

sofern nicht solche Beschränkungen nach Ansicht

des Fonds die Interessen von Mitgliedern schädigen

und den Zielen des Fonds zuwiderlaufen.

ARTIKEL XII

ORGANISATION UND GESCHÄFTSFÜHRUNG

Abschnitt I

Aufbau des Fonds

Der Fonds hat einen Gouverneursrat, ein Exekutivdirektorium,

einen Geschäftsführenden

Direktor und Personal sowie, falls der Gouverneursrat

mit einer Mehrheit von fünfundachtzig

Prozent aller Stimmen die Anwendung des Anhanges

D beschließt, einen Rat auf Ministerebene.

Abschnitt 2

Gouverneursrat

(a) Alle Befugnisse aus diesem Übereinkommen,

die weder dem Gouverneursrat noch

dem Exekutivdirektorium oder dem Geschäftsführenden

Direktor unmittelbar

übertragen sind, liegen beim Gouverneursrat.

Der Gouverneursrat besteht aus je

einem Gouverneur und je einem Stellvertreter,

die von jedem Mitglied in einer

von ihm bestimmten Weise bestellt werden.

Jeder Gouverneur und jeder Stellvertreter

übt sein Amt bis zu einer Neubestellung

aus. Ein Stellvertreter darf nur bei Abwesenheit

des Vertretenen mitstimmen.

Der Gouverneursrat wählt einen der

Gouverneure zum Vorsitzenden.

(b) Der Gouverneursrat kann das Recht zur

Ausübung jeder Befugnis dem Exekutivdirektorium

übertragen, ausgenommen Befugnisse,

die durch dieses Übereinkommen

dem Gouverneursrat unmittelbar übertragen

sind.

(c) Der Gouverneursrat tritt zu Sitzungen zusammen,

wenn sie von ihm anberaumt sind

oder vom Exekutivdirektorium einberufen

werden. Sitzungen des Gouverneursrats

werden einberufen, wenn dies von fünfzehn

Mitgliedern oder von Mitgliedern mit

einem Viertel aller Stimmen beantragt

wird.

(d) Bei Sitzungen ist der Gouverneursrat beschlußfähig,

wenn eine Mehrheit der Gouverneure,

die mindestens zwei Drittel aller

Stimmen umfaßt, anwesend ist.

(e) Jeder Gouverneur ist berechtigt, diejenige

Anzahl von Stimmen abzugeben, die dem

Mitglied, das ihn bestellt, nach Abschnitt 5

zusteht.

(f) Der Gouverneursrat kann durch Verfügung

ein Verfahren festlegen, das es dem Exekutivdirektorium

ermöglicht, ein Votum

der Gouverneure über eine bestimmte Frage

ohne Anberaumung einer Sitzung des Gouverneursrats

einzuholen, wenn dies nach

seiner Ansicht den Interessen des Fonds

dienlich ist.

(g) Der Gouverneursrat und — soweit ermächtigt

— das Exekutivdirektorium können

die für die Führung der Geschäfte des

Fonds notwendigen oder zweckmäßigen Geschäftsbestimmungen

erlassen.

(h) Für ihre Tätigkeit erhalten die Gouverneure

und ihre Stellvertreter vom Fonds

kein Entgelt, der Fonds kann ihnen jedoch

angemessene Auslagen für die Teilnahme an

Sitzungen ersetzen.

(i) Der Gouverneursrat setzt die an die Exekutivdirektoren

und an deren Stellvertreter

zu zahlende Vergütung sowie das Gehalt

des Geschäftsführenden Direktors und die

Einzelheiten seines Dienstvertrags fest.

(j) Der Gouverneursrat und das Exekutivdirektorium

können Ausschüsse einsetzen,

wie sie es für ratsam halten. Die Besetzung

der Ausschüsse braucht nicht auf Gouverneure

oder Exekutivdirektoren oder deren

Stellvertreter beschränkt zu sein.

Abschnitt 3

Exekutivdirektorium

(a) Das Exekutivdirektorium ist für die Geschäftsführung

des Fonds verantwortlich

und übt zu diesem Zweck alle ihm vom

Gouverneursrat übertragenen Befugnisse

aus.

(b) Das Exekutivdirektorium setzt sich aus den

Exekutivdirektoren und dem Geschäftsführenden

Direktor als Vorsitzenden zusammen.

Von den Exekutivdirektoren werden

(i) fünf von den fünf Mitgliedern mit den

größten Quoten ernannt und

(ii) fünfzehn von den anderen Mitgliedern

gewählt.

Bei jeder ordentlichen Wahl von Exekutivdirektoren

kann der Gouverneursrat mit

einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent

aller Stimmen die unter Ziffer (ii) genannte

Anzahl der Exekutivdirektoren

herauf- oder herabsetzen. Die unter Ziffer

(ii) genannte Anzahl der Exekutivdirektoren

ist je nach Lage des Falles um eins

oder zwei zu vermindern, wenn Exekutivdirektoren

nach Buchstabe (c) ernannt werden,

sofern nicht der Gouverneursrat mit

einer Mehrheit von fünfundachtzig Pro-

zent aller Stimmen feststellt, daß diese

Verminderung die wirksame Erfüllung

der Aufgaben des Exekutivdirektoriums

oder von Exekutivdirektoren behindern

oder die erwünschte Ausgewogenheit im

Exekutivdirektorium gefährden würde.

(c) Gehören bei der zweiten ordentlichen

Wahl von Exekutivdirektoren und danach

zu den nach Buchstabe (b) Ziffer (i) zur

Ernennung von Exekutivdirektoren berechtigten

Mitgliedern nicht die beiden Mitglieder,

deren Währungen in den Fondsbeständen

des Allgemeinen Kontos im Durchschnitt

der beiden vorangegangenen Jahre

um die größten absoluten Beträge — ausgedrückt

in Sonderziehungsrechten —

unter ihren Quoten lagen, so kann je nach

Lage des Falles jedes oder eines der beiden

Mitglieder einen Exekutivdirektor ernennen.

(d) Wahlen der zu wählenden Exekutivdirektoren

werden in Zeitabständen von zwei

Jahren vorgenommen, und zwar nach den

Bestimmungen des Anhangs E, die gegebenenfalls

durch weitere vom Fonds für

angebracht gehaltene Regelungen ergänzt

werden. Für jede ordentliche Wahl von

Exekutivdirektoren kann der Gouverneursrat

Änderungen der für die Wahl von

Exekutivdirektoren nach Anhang E erforderlichen

Stimmenanteile vornehmen.

(e) Jeder Exekutivdirektor ernennt einen Stellvertreter,

der in seiner Abwesenheit für ihn

uneingeschränkt handeln kann. Sind die

Exekutivdirektoren, die sie ernennen, anwesend,

so können die Stellvertreter an

Sitzungen teilnehmen, sie dürfen jedoch

nicht abstimmen.

(f) Die Exekutivdirektoren bleiben so lange im

Amt, bis ihre Nachfolger ernannt oder gewählt

sind. Wird das Amt eines gewählten

Exekutivdirektors früher als neunzig Tage

vor dem Ende seiner Amtszeit frei, so wird

für die restliche Amtszeit von den Mitgliedern,

die den früheren Exekutivdirektor

gewählt haben, ein anderer Exekutivdirektor

gewählt. Für die Wahl ist die Mehrheit

der abgegebenen Stimmen erforderlich. Solange

das Amt unbesetzt bleibt, übt der

Stellvertreter des früheren Exekutivdirektors

dessen Befugnisse aus, mit Ausnahme

der Befugnis, einen Stellvertreter zu ernennen.

(g) Das Exekutivdirektorium amtiert ständig

am Hauptsitz des Fonds und tritt so oft

zusammen, wie es die Geschäfte des Fonds

erfordern.

(h) Bei Sitzungen ist das Exekutivdirektorium

beschlußfähig, wenn eine Mehrheit der Exekutivdirektoren

anwesend ist, die mindestens

die Hälfte aller Stimmen umfaßt.

(i) (i) Jeder ernannte Exekutivdirektor ist

berechtigt, so viele Stimmen abzugeben,

wie dem Mitglied, das ihn ernannt

hat, nach Abschnitt 5 zugeteilt

sind.

(ii) Wurden die Stimmen, die einem Mitglied

zugeteilt sind, das nach Buchstabe

(c) einen Exekutivdirektor ernennt,

als Folge der letzten ordentlichen

Wahl von Exekutivdirektoren

von einem Exekutivdirektor zusammen

mit den anderen Mitgliedern zugeteilten

Stimmen abgegeben, so kann

das Mitglied mit jedem anderen dieser

Mitglieder vereinbaren, daß die diesem

zugeteilte Anzahl von Stimmen von

dem ernannten Exekutivdirektor abgegeben

wird. Ein Mitglied, das eine solche

Vereinbarung trifft, nimmt an der

Wahl der Exekutivdirektoren nicht

teil.

(iii) Jeder gewählte Exekutivdirektor ist

zur Abgabe derjenigen Anzahl von

Stimmen berechtigt, mit der er gewählt

wurde.

(iv) Ist Abschnitt 5 Buchstabe (b) anzuwenden,

so werden die Stimmen, zu deren

Abgabe ein Exekutivdirektor sonst

berechtigt wäre, entsprechend vermehrt

bzw. vermindert. Alle Stimmen,

zu deren Abgabe eine Exekutivdirektor

berechtigt ist, müssen als Einheit

abgegeben werden.

(j) Der Gouverneursrat beschließt Regelungen,

wonach ein Mitglied, das nicht nach Buchstabe

(b) berechtigt ist, einen Exekutivdirektor

zu ernennen, einen Vertreter zu

den Sitzungen des Exekutivdirektoriums

entsenden kann, wenn ein von dem Mitglied

gestellter Antrag oder eine dieses Mitglied

besonders berührende Angelegenheit

behandelt wird.

Abschnitt 4

Geschäftsführender Direktor und Personal

(a) Das Exekutivdirektorium wählt einen Geschäftsführenden

Direktor, der weder Gouverneur

noch Exekutivdirektor sein darf.

Der Geschäftsführende Direktor ist Vorsitzender

des Exekutivdirektoriums, hat

aber kein Stimmrecht außer einer entscheidenden

Stimme bei Stimmengleichheit. Er

kann an den Sitzungen des Gouverneursrats

teilnehmen, hat aber bei solchen Sitzungen

kein Stimmrecht. Der Geschäftsführende

Direktor verliert sein Amt, wenn das Exekutivdirektorium

dies beschließt.

(b) Der Geschäftsführende Direktor ist Leiter

des diensttuenden Personals des Fonds und

führt nach Weisung des Exekutivdirektoriums

die gewöhnlichen Geschäfte des

Fonds. Unter der allgemeinen Kontrolle des

Exekutivdirektoriums ist er für den Einsatz,

die Einstellung und die Entlassung des

Personals verantwortlich.

(c) Der Geschäftsführende Direktor und das

Personal des Fonds sind bei der Wahrnehmung

ihrer Aufgaben ausschließlich dem

Fonds und keiner anderen Stelle verantwortlich.

Jedes Mitglied des Fonds hat den

internationalen Charakter dieser Verantwortung

zu beachten und jeden Versuch

zu unterlassen, ein Mitglied des Personals

bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu

beeinflussen.

(d) Bei der Einstellung des Personals hat der

Geschäftsführende Direktor gebührend

darauf zu achten, daß die Auswahl auf

möglichst breiter geographischer Grundlage

erfolgt, wobei jedoch einem Höchstmaß

an Leistungsfähigkeit und Sachkunde

vorrangige Bedeutung zukommt.

Abschnitt 5

Abstimmung

(a) Jedes Mitglied hat zweihundertfünfzig

Stimmen und eine zusätzliche Stimme für

jeden Teil seiner Quote, der einhunderttausend

Sonderziehungsrechten entspricht.

(b) In Fällen, in denen nach Artikel V Abschnitt

4 oder 5 eine Abstimmung erforderlich

ist, wird die Anzahl der Stimmen, auf

die jedes Mitglied nach Buchstabe (a) Anspruch

hat, so geändert, daß sie

(i) für jeden Betrag seiner Währung im

Gegenwert von vierhunderttausend

Sonderziehungsrechten, der bis zum

Zeitpunkt der Abstimmung netto aus

den allgemeinen Fondsmitteln verkauft

wurde, um eine Stimme erhöht wird,

oder

(ii) für jeden von ihm vor dem Zeitpunkt

der Abstimmung nach Artikel V Abschnitt

3 Buchstaben (b) und (f) netto

gekauften Betrag im Gegenwert von

vierhunderttausend Sonderziehungsrechten

um eine Stimme vermindert

wird,

wobei jedoch die per Saldo getätigten Käufe

und Verkäufe immer nur insoweit berücksichtigt

werden, als sie einen der Quote

des Mitglieds entsprechenden Betrag nicht

übersteigen.

(c) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt

ist, werden alle Beschlüsse des Fonds

mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen

gefaßt.

Abschnitt 6

Rücklagen, Verteilung des Nettoeinkommens und

Anlagen

(a) Der Fonds bestimmt jährlich, welcher Teil

seines Nettoeinkommens der allgemeinen

Rücklage oder der Sonderrücklage zugeführt

und welcher Teil gegebenenfalls verteilt

wird.

(b) Der Fonds kann die Sonderrücklage für

jeden Zweck verwenden, für den er die

allgemeine Rücklage verwenden darf, ausgenommen

eine Verteilung.

(c) Wird das Nettoeinkommen eines Jahres

verteilt, so werden alle Mitglieder im Verhältnis

ihrer Quoten berücksichtigt.

(d) Der Fonds kann jederzeit mit einer Mehrheit

von siebzig Prozent aller Stimmen beschließen,

einen beliebigen Teil der allgemeinen

Rücklage zu verteilen. Bei jeder

Verteilung dieser Art werden alle Mitglieder

im Verhältnis ihrer Quoten berücksichtigt.

(e) Zahlungen nach den Buchstaben (c) und (d)

werden in Sonderziehungsrechten geleistet,

jedoch kann entweder der Fonds oder das

Mitglied bestimmen, daß die Zahlung an

das Mitglied in dessen Währung geleistet

wird.

(f) (i) Für die Zwecke dieses Buchstabens kann

der Fonds ein Anlagekonto einrichten.

Die Vermögenswerte des Anlagekontos

werden von den übrigen Konten der

Allgemeinen Abteilung getrennt gehalten.

(ii) Der Fonds kann beschließen, einen

Teil der Erlöse aus dem Verkauf von

Gold nach Artikel V Abschnitt 12

Buchstabe (g) an das Anlagekonto zu

übertragen; mit einer Mehrheit von

siebzig Prozent aller Stimmen kann er

beschließen, Währungsbeträge im Allgemeinen

Konto an das Anlagekonto

zwecks sofortiger Anlage zu übertragen.

Die Summe dieser Übertragungen

darf den Gesamtbetrag der allgemeinen

Rücklage und der Sonderrücklage zum

Zeitpunkt des Beschlusses nicht übersteigen.

(iii) Der Fonds kann die im Anlagekonto

gehaltenen Beträge in der Währung

eines Mitglieds in marktfähigen Schuldverschreibungen

dieses Mitglieds oder

in marktfähigen Schuldverschreibungen

internationaler Finanzorganisationen

anlegen. Ohne Zustimmung des Mitglieds,

dessen Währung für die Anlage

verwendet werden soll, darf keine Anlage

vorgenommen werden. Der Fonds

investiert nur in Schuldverschreibungen,

die auf Sonderziehungsrechte oder

auf die für die Anlage verwendete

Währung lauten.

(iv) Der Ertrag aus Anlagen kann im Einklang

mit diesem Buchstaben angelegt

werden. Nicht angelegte Erträge werden

im Anlagekonto gehalten oder

können zur Bestreitung der Kosten

verwendet werden, die bei den Geschäften

des Fonds entstehen.

(v) Der Fonds kann die im Anlagekonto

gehaltenen Beträge in der Währung

eines Mitglieds dazu verwenden, diejenigen

Währungen zu beschaffen, die

gebraucht werden, um die bei den Geschäften

des Fonds entstehenden Kosten

zu bestreiten.

(vi) Das Anlagekonto wird im Fall der

Liquidation des Fonds geschlossen; mit

einer Mehrheit von siebzig Prozent

aller Stimmen kann das Konto bereits

vor der Liquidation des Fonds geschlossen

oder der Umfang der Anlagen

vermindert werden. Mit einer

Mehrheit von siebzig Prozent aller

Stimmen beschließt der Fonds Geschäftsbestimmungen

zur Verwaltung

des Anlagekontos, die mit den Ziffern

(vii), (viii) und (ix) in Einklang stehen

müssen.

(vii) Bei Schließung des Anlagekontos wegen

Liquidation des Fonds werden die Vermögenswerte

dieses Kontos nach Anhang

K mit der Maßgabe verteilt, daß

derjenige Teil der Vermögenswerte, der

dem Anteil der nach Artikel V Abschnitt

12 Buchstabe (g) an dieses

Konto übertragenen Vermögenswerte

an dem Gesamtbetrag der an dieses

Konto übertragenen Vermögenswerte

entspricht, als Vermögenswert des

Kontos für Sonderverwendungen angesehen

und nach Anhang K Absatz

2 Buchstabe (a) Ziffer (ii) verteilt

wird.

(viii) Bei Schließung des Anlagekontos vor

der Liquidation des Fonds wird derjenige

Teil der Vermögenswerte dieses

Kontos, der dem Anteil der nach Artikel

V Abschnitt 12 Buchstabe (g) an

dieses Konto übertragenen Vermögenswerte

an dem Gesamtbetrag der an

dieses Konto übertragenen Vermögenswerte

entspricht, an das Konto für

Sonderverwendungen übertragen, falls

dieses nicht bereits geschlossen wurde,

die verbleibenden Vermögenswerte des

Anlagekontos werden an das Allgemeine

Konto zur sofortigen Verwendung

bei Operationen und Transaktionen

übertragen.

(ix) Vermindert der Fonds den angelegten

Betrag, so wird derjenige Teil der Verminderung,

der dem Anteil der nach

Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe (g)

an das Anlagekonto übertragenen

Vermögenswerte an dem Gesamtbetrag

der an dieses Konto übertragenen Vermögenswerte

entspricht, an das Konto

für Sonderverwendungen übertragen,

falls dieses nicht bereits geschlossen

wurde, der Rest der Verminderung

wird an das Allgemeine Konto zur sofortigen

Verwendung bei Operationen

und Transaktionen übertragen.

Abschnitt 7

Veröffentlichung von Berichten

(a) Der Fonds veröffentlicht einen Jahresbericht

mit einem geprüften Jahresausweis

und gibt alle drei Monate oder öfter eine

zusammengefaßte Übersicht seiner Operationen

und Transaktionen und seiner Bestände

an Sonderziehungsrechten, Gold und

Mitgliedswährungen heraus.

(b) Der Fonds kann weitere Berichte veröffentlichen,

soweit ihm dies für die Durchführung

seiner Aufgaben erwünscht erscheint.

Abschnitt 8

Mitteilung von Ansichten an Mitglieder

Der Fonds hat jederzeit das Recht, seine Ansichten

über jede mit diesem Übereinkommen

zusammenhängende Frage jedem Mitglied informell

mitzuteilen. Ist einem Mitglied ein Bericht

zugeleitet worden, in dem diejenigen Aspekte

seiner monetären oder wirtschaftlichen Lage und

Entwicklung behandelt werden, die unmittelbar

ein ernsthaftes Ungleichgewicht der internationalen

Zahlungsbilanz von Mitgliedern herbeizuführen

drohen, so kann der Fonds mit einer Mehrheit

von siebzig Prozent aller Stimmen die Veröffentlichung

dieses Berichtes beschließen. Hat das

Mitglied kein Recht auf Ernennung eines Exeku-

tivdirektors, so hat es Anspruch auf Vertretung

nach Abschnitt 3 Buchstabe (j). Der Fonds darf

keinen Bericht veröffentlichen, der sich auf Strukturveränderungen

grundlegender Art im Wirtschaftsgefüge

von Mitgliedern erstreckt.

ARTIKEL XIII

GESCHÄFTS- UND HINTERLEGUNGSSTELLEN

Abschnitt 1

Sitz der Geschäftsstellen

Der Fonds hat seine Zentrale im Hoheitsgebiet

des Mitglieds mit der größten Quote, in den

Hoheitsgebieten anderer Mitglieder können Vertretungen

oder Geschäftsstellen errichtet werden.

Abschnitt 2

Hinterlegungsstellen

(a) Jedes Mitglied bestimmt seine Zentralbank

oder, wenn es keine Zentralbank hat, eine

andere dem Fonds genehme Institution

als Hinterlegungsstelle für alle Fondsbestände

in seiner Währung.

(b) Der Fonds kann andere Vermögenswerte

einschließlich Gold bei den von den fünf

Mitgliedern mit den größten Quoten bestimmten

Hinterlegungsstellen und bei

anderen ihm genannten Hinterlegungsstellen

halten, die er auswählt. Anfänglich ist

mindestens die Hälfte der Bestände des

Fonds bei derjenigen Hinterlegungsstelle zu

halten, die von dem Mitglied bestimmt

wird, in dessen Hoheitsgebiet der Fonds

seine Zentrale hat, mindestens vierzig Prozent

sind bei den Hinterlegungsstellen zu

halten, die von den übrigen vier obenerwähnten

Mitgliedern bestimmt werden.

Bei allen Goldübertragungen durch den

Fonds ist jedoch gebührend auf die Transportkosten

und auf den voraussichtlichen

Bedarf des Fonds zu achten. In einem Notfall

kann das Exekutivdirektorium die

Goldbestände des Fonds ganz oder teilweise

an irgendeinen anderen Ort schaffen lassen,

an dem sie ausreichend geschützt sind.

Abschnitt 3

Haftung für die Vermögenswerte des Fonds

Jedes Mitglied haftet hinsichtlich aller Vermögenswerte

des Fonds für Verluste, die dadurch

entstehen, daß die von ihm bestimmte Hinterlegungsstelle

ihre Zahlungen einstellt oder in Verzug

gerät.

ARTIKEL XIV

ÜBERGANGSREGELUNGEN

Abschnitt 1

Unterrichtung des Fonds

Jedes Mitglied unterrichtet den Fonds darüber,

ob es beabsichtigt, von den Übergangsregelungen

des Abschnitts 2 Gebrauch zu machen, oder ob

es bereit ist, die Verpflichtungen aus Artikel VIII

Abschnitte 2, 3 und 4 zu übernehmen. Ein Mitglied,

das von den Übergangsregelungen Gebrauch

macht, hat den Fonds zu unterrichten,

sobald es später bereit ist, die obenerwähnten

Verpflichtungen zu übernehmen.

Abschnitt 2

Devisenbeschränkungen

Ungeachtet anderer Artikel dieses Übereinkommens

darf ein Mitglied, das den Fonds von

seiner Absicht unterrichtet hat, von den Übergangsregelungen

nach dieser Bestimmung Gebrauch

zu machen, diejenigen Zahlungs- und

Überweisungsbeschränkungen für laufende internationale

Transaktionen aufrechterhalten und

wechselnden Umständen anpassen, die zum Zeitpunkt

seines Beitritts in Kraft waren. In ihrer

Devisenpolitik haben die Mitglieder jedoch ständig

die Ziele des Fonds im Auge zu behalten und,

sobald es die Umstände erlauben, alle möglichen

Maßnahmen zu treffen, um mit anderen Mitgliedern

Handels- und Finanzvereinbarungen zur

Erleichterung des internationalen Zahlungsverkehrs

und zur Förderung eines stabilen Wechselkurssystems

auszuarbeiten. Insbesondere haben

die Mitglieder die nach diesem Abschnitt aufrechterhaltenen

Beschränkungen aufzuheben, sobald sie

davon überzeugt sind, daß sie auch ohne diese

Beschränkungen in der Lage sein werden, ihre

Zahlungsbilanz derart auszugleichen, daß sie ihre

Zugriffsmöglichkeiten auf die allgemeinen Fondsmittel

nicht übermäßig stark in Anspruch nehmen

müssen.

Abschnitt 3

Maßnahmen des Fonds in bezug auf Beschränkungen

Der Fonds erstattet Jahresberichte über die

nach Abschnitt 2 geltenden Beschränkungen. Ein

Mitglied, das noch Beschränkungen beibehält, die

mit Artikel VIII Abschnitt 2, 3 oder 4 unvereinbar

sind, konsultiert alljährlich den Fonds über

deren weitere Beibehaltung. Wenn es der Fonds

unter außergewöhnlichen Umständen für notwendig

hält, kann er einem Mitglied gegenüber

Vorstellungen erheben, daß die Umstände dafür

günstig sind, bestimmte oder alle Beschränkungen

aufzuheben, die einem anderen Artikel dieses

Übereinkommens entgegenstehen. Dem Mitglied

ist eine angemessene Frist zur Beantwortung

dieser Vorstellungen zu geben. Stellt der Fonds

fest, daß das Mitglied auf der Beibehaltung von

Beschränkungen beharrt, die mit den Zielen des

Fonds unvereinbar sind, so findet Artikel XXVI

Abschnitt 2 Buchstabe (a) auf das Mitglied Anwendung.

ARTIKEL XV

SONDERZIEHUNGSRECHTE

Abschnitt 1

Befugnis zur Zuteilung von Sonderziehungsrechten

Der Fonds ist befugt, den Mitgliedern, die

Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung

sind, Sonderziehungsrechte zuzuteilen, um im

Bedarfsfall die bestehenden Währungsreserven

ergänzen zu können.

Abschnitt 2

Bewertung des Sonderziehungsrechts

Die Methode der Bewertung des Sonderziehungsrechts

wird vom Fonds mit einer Mehrheit

von siebzig Prozent aller Stimmen mit der Maßgabe

festgelegt, daß für eine Änderung der Bewertungsgrundsätze

oder eine grundlegende Änderung

in der Anwendung der geltenden Grundsätze

eine Mehrheit von fünfundachtzig Prozent

aller Stimmen erforderlich ist.

ARTIKEL XVI

ALLGEMEINE ABTEILUNG UND SONDERZIEHUNGSRECHTS-

ABTEILUNG

Abschnitt 1

Trennung von Operationen und Transaktionen

Alle Operationen und Transaktionen in

Sonderziehungsrechten werden über die Sonderziehungsrechts-

Abteilung abgewickelt. Alle anderen

Operationen und Transaktionen für Rechnung

des Fonds, die nach diesem Übereinkommen

oder auf Grund dieses Übereinkommens zulässig

sind, werden über die Allgemeine Abteilung abgewickelt.

Operationen und Transaktionen nach

Artikel XVII Abschnitt 2 werden sowohl über die

Allgemeine Abteilung als auch über die Sonderziehungsrechts-

Abteilung abgewickelt.

Abschnitt 2

Trennung der Vermögenswerte

Alle Vermögenswerte des Fonds mit Ausnahme

der nach Artikel V Abschnitt 2 Buchstabe (b)

verwalteten Mittel werden in der Allgemeinen

Abteilung geführt; Vermögenswerte, die nach

Artikel XX Abschnitt 2 sowie nach den Arti-

keln XXIV und XXV und nach den Anhängen H

und I erworben werden, sind jedoch in der Sonderziehungsrechts-

Abteilung zu führen. Die in

einer der beiden Abteilungen geführten Vermögenswerte

stehen nicht zur Verfügung, um

Verbindlichkeiten zu erfüllen oder Verluste zu

decken, die dem Fonds bei Operationen und

Transaktionen der anderen Abteilung entstanden

sind, jedoch werden vom Fonds die Kosten für die

Geschäftsführung der Sonderziehungsrechts-

Abteilung zu Lasten der Allgemeinen Abteilung

bestritten und von Zeit zu Zeit durch Umlagen

nach Artikel XX Abschnitt 4 auf der Grundlage

einer angemessenen Schätzung dieser Kosten in

Sonderziehungsrechten erstattet.

Abschnitt 3

Verbuchung und Unterrichtung

Veränderungen in den Beständen an Sonderziehungsrechten

werden nur dann wirksam, wenn

sie vom Fonds in der Sonderziehungsrechts-

Abteilung verbucht sind. Die Teilnehmer haben

den Fonds zu unterrichten, auf Grund welcher

Bestimmungen dieses Übereinkommens Sonderziehungsrechte

verwendet werden. Der Fonds

kann von den Teilnehmern alle weiteren Auskünfte

verlangen, die er für seine Aufgaben als

erforderlich erachtet.

ARTIKEL XVII

TEILNEHMER UND SONSTIGE INHABER

VON SONDERZIEHUNGSRECHTEN

Abschnitt 1

Teilnehmer

Jedes Mitglied des Fonds, das beim Fonds eine

Urkunde des Inhalts hinterlegt, daß es nach

seinem Recht alle Pflichten eines Teilnehmers der

Sonderziehungsrechts-Abteilung übernimmt und

daß es alle erforderlichen Schritte unternommen

hat, um alle diese Pflichten erfüllen zu können,

wird zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Urkunde

Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung;

ein Mitglied wird jedoch erst dann Teilnehmer,

wenn die Bestimmungen dieses Übereinkommens,

die sich ausschließlich auf die Sonderziehungsrechts-

Abteilung beziehen, in Kraft getreten

sind und wenn Mitglieder mit mindestens

fünfundsiebzig Prozent der gesamten Quoten Urkunden

nach diesem Abschnitt hinterlegt haben.

Abschnitt 2

Der Fonds als Inhaber

Der Fonds kann Sonderziehungsrechte im Allgemeinen

Konto halten und sie bei solchen

Operationen und Transaktionen des Allgemeinen

Kontos entgegennehmen und verwenden, die er

mit Teilnehmern in Einklang mit diesem Übereinkommen

oder mit zugelassenen Inhabern nach

Maßgabe des Abschnitts 3 vornimmt.

Abschnitt 3

Sonstige Inhaber

Der Fonds kann bestimmen,

(i) daß Nichtmitglieder, Mitglieder, die

nicht Teilnehmer sind, Institutionen,

die Zentralbankaufgaben für mehr als

ein Mitglied erfüllen, und andere amtliche

Stellen Inhaber sein dürfen,

(ii) zu welchen Bedingungen es den zugelassenen

Inhabern gestattet werden

kann, Sonderziehungsrechte zu halten

und sie in Operationen und Transaktionen

mit Teilnehmern und anderen

zugelassenen Inhabern entgegenzunehmen

und zu verwenden, und

(iii) zu welchen Bedingungen Teilnehmer

und der Fonds über das Allgemeine

Konto mit zugelassenen Inhabern

Operationen und Transaktionen in

Sonderziehungsrechten durchführen

können.

Für die Zulassung nach Ziffer (i) ist eine Mehrheit

von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen

erforderlich. Die vom Fonds festgesetzten Bedingungen

müssen mit diesem Übereinkommen

und dem wirksamen Funktionieren der Sonderziehungsrechts-

Abteilung vereinbar sein.

ARTIKEL XVIII

ZUTEILUNG UND EINZIEHUNG VON

SONDERZIEHUNGSRECHTEN

Abschnitt 1

Grundsätze und Erwägungen für die Zuteilung

und Einziehung

(a) Bei allen Beschlüssen über die Zuteilung

und Einziehung von Sonderziehungsrechten

sucht der Fonds dem in Zukunft etwa entstehenden

langfristigen weltweiten Bedarf

nach Ergänzung der vorhandenen Währungsreserven

so zu entsprechen, daß die

Verwirklichung der Ziele des Fonds gefördert

wird und wirtschaftliche Stagnation

und Deflation in der Weit ebenso

vermieden werden wie die Übernachfrage

und Inflation.

(b) Beim ersten Beschluß über die Zuteilung

von Sonderziehungsrechten sind als besondere

Erwägungen in Betracht zu ziehen,

daß nach gemeinsamer Beurteilung ein

weltweiter Bedarf nach Ergänzung der

Währungsreserven besteht, daß ein besseres

Gleichgewicht der Zahlungsbilanzen erreicht

ist und daß ein besseres Funktionieren

des Anpassungsprozesses in der Zukunft

wahrscheinlich ist.

Abschnitt 2

Zuteilung und Einziehung

(a) Beschlüsse des Fonds, Sonderziehungsrechte

zuzuteilen oder einzuziehen, werden für

aufeinanderfolgende Basisperioden von

fünf Jahren gefaßt. Die erste Basisperiode

beginnt zum Zeitpunkt des ersten Beschlusses

über die Zuteilung von Sonderziehungsrechten

oder zu einem in diesem Beschluß

festgesetzten späteren Zeitpunkt. Zuteilungen

oder Einziehungen erfolgen in jährlichen

Abständen.

(b) Die Zuteilungen werden in Hundertsätzen

der Quoten ausgedrückt, die zum Zeitpunkt

des jeweiligen Zuteilungsbeschlusses

gelten. Die Einziehungen werden in Hundertsätzen

der kumulativen Nettozuteilungen

von Sonderziehungsrechten zum Zeitpunkt

des jeweiligen Einziehungsbeschlusses

ausgedrückt. Die Hundertsätze sind für alle

Teilnehmer gleich.

(c) Ungeachtet der Buchstaben (a) und (b)

kann der Fonds in seinem Beschluß für eine

Basisperiode bestimmen

(i) daß die Basisperiode eine andere

Dauer als fünf Jahre hat;

(ii) daß die Zuteilungen oder Einziehungen

in anderen als jährlichen Abständen

erfolgen oder

(iii) daß den Zuteilungen oder Einziehungen

die Quoten oder kumulativen

Nettozuteilungen zu anderen Zeitpunkten

als denjenigen der Zuteilungs- oder

Einziehungsbeschlüsse zugrunde

gelegt werden.

(d) Ein Mitglied, das nach Beginn einer Basisperiode

Teilnehmer wird, nimmt ab Beginn

der darauffolgenden Basisperiode an Zuteilungen

teil, sofern nicht der Fonds beschließt,

daß der neue Teilnehmer Zuteilungen

schon von der nächstfolgenden Zuteilung

an erhält. Beschließt der Fonds, daß

ein Mitglied, das während einer Basisperiode

Teilnehmer wird, für den Rest dieser

Basisperiode Zuteilungen erhält, und

war der Teilnehmer zu den nach Buchstabe

(b) oder (c) festgesetzten Zeitpunkten

nicht Mitglied, so bestimmt der Fonds, auf

welcher Grundlage diese Zuteilungen an

den Teilnehmer erfolgen.

(e) Ein Teilnehmer nimmt an jeder Zuteilung

von Sonderziehungsrechten nach einem Zuteilungsbeschluß

teil, es sei denn,

(i) der den Teilnehmer vertretende

Gouverneur hat nicht für den Beschluß

gestimmt und

(ii) der Teilnehmer hat dem Fonds gegenüber

vor der ersten Zuteilung von

Sonderziehungsrechten nach diesem

Beschluß schriftlich mitgeteilt, daß er

keine Sonderziehungsrechte nach diesem

Beschluß zugeteilt erhalten möchte.

Auf Ersuchen eines Teilnehmers kann

der Fonds beschließen, die Wirkung

dieser Mitteilung für diejenigen Zuteilungen

von Sonderziehungsrechten

aufzuheben, die nach dem Aufhebungsbeschluß

erfolgen.

(f) Ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit einer Einziehung

der Bestand eines Teilnehmers an

Sonderziehungsrechten kleiner als sein Anteil

an den einzuziehenden Sonderziehungsrechten,

so beseitigt der Teilnehmer seinen

Fehlbetrag, so schnell es seine Brutto-Reservesituation

erlaubt, und bleibt zu diesem

Zweck in Konsultation mit dem Fonds.

Sonderziehungsrechte, die der Teilnehmer

nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit einer

Einziehung erwirbt, werden auf seinen

Fehlbetrag angerechnet und eingezogen.

Abschnitt 3

Unerwartete wichtige Entwicklungen

Der Fonds kann jederzeit die Sätze oder die

Abstände der Zuteilungen oder Einziehungen für

den Rest einer Basisperiode oder die Dauer einer

Basisperiode ändern oder eine neue Basisperiode

beginnen, wenn er es wegen unerwarteter wichtiger

Entwicklungen für erwünscht hält.

Abschnitt 4

Beschlüsse Ober Zuteilungen und Einziehungen

(a) Beschlüsse nach Abschnitt 2 Buchstaben (a),

(b) und (c) oder Abschnitt 3 faßt der

Gouverneursrat auf Grund von Vorschlägen

des Geschäftsführenden Direktors, denen

das Exekutivdirektorium zugestimmt hat.

(b) Bevor der Geschäftsführende Direktor einen

Vorschlag unterbreitet, überzeugt er sich

zunächst, daß dieser mit Abschnitt 1 Buchstabe

(a) vereinbar ist, und führt sodann

die erforderlichen Konsultationen, um sich

zu vergewissern, daß sein Vorschlag die

Unterstützung einer großen Mehrheit der

Teilnehmer findet. Bevor der Geschäftsführende

Direktor einen Vorschlag für die

erste Zuteilung unterbreitet, überzeugt er

sich außerdem, daß Abschnitt 1 Buchstabe

(b) entsprochen worden ist und daß

eine große Mehrheit der Teilnehmer den

Beginn von Zuteilungen unterstützt; er

unterbreitet einen Vorschlag für die erste

Zuteilung, sobald er nach der Errichtung

der Sonderziehungsrechts-Abteilung diese

Überzeugung gewonnen hat.

(c) Der Geschäftsführende Direktor unterbreitet

Vorschläge

(i) spätestens sechs Monate vor Ablauf

einer jeden Basisperiode;

(ii) sofern für eine Basisperiode kein Zuteilungs-

oder Einziehungsbeschluß gefaßt

worden ist, wann immer er

überzeugt ist, daß die Bestimmungen

des Buchstabens (b) erfüllt sind;

(iii) wenn er es nach Abschnitt 3 für erwünscht

hält, die Sätze oder Abstände

von Zuteilungen oder Einziehungen

oder die Dauer einer Basisperiode zu

ändern oder eine neue Basisperiode zu

beginnen, oder

(iv) innerhalb von sechs Monaten nach einer

Aufforderung durch den Gouverneursrat

oder das Exekutivdirektorium;

stellt jedoch der Geschäftsführende Direktor

in den Fällen der Ziffern (i), (iii) oder (iv)

fest, daß kein Vorschlag, den er mit Abschnitt

1 für vereinbar hält, Unterstützung

durch eine große Mehrheit der Teilnehmer

nach Buchstabe (b) findet, so berichtet er

dem Gouverneursrat und dem Exekutivdirektorium.

(d) Für Beschlüsse nach Abschnitt 2 Buchstaben

(a), (b) und (c) oder Abschnitt 3 ist

eine Mehrheit von fünfundachtzig Prozent

aller Stimmen erforderlich; dies gilt nicht

für Beschlüsse nach Abschnitt 3 über eine

Herabsetzung der Zuteilungssätze.

ARTIKEL XIX

OPERATIONEN UND TRANSAKTIONEN

IN SONDERZIEHUNGSRECHTEN

Abschnitt 1

Verwendung von Sonderziehungsrechten

Sonderziehungsrechte können bei Operationen

und Transaktionen verwendet werden, die in

diesem Übereinkommen oder auf Grund dieses

Übereinkommens für zulässig erklärt sind.

Abschnitt 2

Operationen und Transaktionen zwischen Teilnehmern

(a) Ein Teilnehmer ist berechtigt, seine Sonderziehungsrechte

zum Erwerb eines entsprechenden

Währungsbetrags von einem nach

Abschnitt 5 designierten Teilnehmer zu verwenden.

(b) Ein Teilnehmer kann im Einvernehmen

mit einem anderen Teilnehmer seine Sonderziehungsrechte

dazu verwenden, einen

entsprechenden Währungsbetrag von dem

anderen Teilnehmer zu erwerben.

(c) Mit einer Mehrheit von siebzig Prozent

aller Stimmen kann der Fonds Operationen

bestimmen, die ein Teilnehmer im Einvernehmen

mit einem anderen Teilnehmer

zu Bedingungen vornehmen darf, die der

Fonds für angemessen hält. Die Bedingungen

müssen mit dem wirksamen Funktionieren

der Sonderziehungsrechts-Abteilung

und der ordnungsgemäßen Verwendung

von Sonderziehungsrechten entsprechend

diesem Übereinkommen vereinbar sein.

(d) Der Fonds kann einem Teilnehmer gegenüber

Vorstellungen erheben, der Operationen

oder Transaktionen nach Buchstabe (b)

oder (c) tätigt, wenn diese nach Ansicht des

Fonds das Designierungsverfahren nach den

Grundsätzen des Abschnitts 5 beeinträchtigen

könnten oder auf sonstige Weise mit

Artikel XXII unvereinbar sind. Beharrt ein

Teilnehmer auf solchen Operationen oder

Transaktionen, so findet Artikel XXIII

Abschnitt 2 Buchstabe (b) auf ihn Anwendung.

Abschnitt 3

Erfordernis des Bedarfs

(a) Soweit nicht unter Buchstabe (c) etwas anderes

bestimmt ist, wird von einem Teilnehmer

erwartet, daß er seine Sonderziehungsrechte

bei Transaktionen nach Abschnitt

2 Buchstabe (a) nur dann verwendet,

wenn hierfür wegen seiner Zahlungsbilanz- oder

Reservesituation oder wegen der

Entwicklung seiner Reserven ein Bedarf

besteht, sie aber nicht zu dem alleinigen

Zweck verwendet, die Zusammensetzung

seiner Reserven zu verändern.

(b) Der Verwendung von Sonderziehungsrechten

kann nicht unter Berufung auf die unter

Buchstabe (a) genannte Erwartung widersprochen

werden; der Fonds kann jedoch

einem Teilnehmer gegenüber, der diese Erwartung

nicht erfüllt, Vorstellungen erheben.

Auf einen Teilnehmer, der daraufhin

diese Erwartung auch weiterhin nicht

erfüllt, findet Artikel XXIII Abschnitt 2

Buchstabe (b) Anwendung.

(c) Der Fonds kann darauf verzichten, daß ein

Teilnehmer der unter Buchstabe (a) ausgesprochenen

Erwartung nachkommt, wenn es

sich um Transaktionen handelt, bei denen

der Teilnehmer Sonderziehungsrechte zum

Erwerb eines entsprechenden Währungs-

betrags von einem nach Abschnitt 5 designierten

Teilnehmer verwendet und dadurch

eine Rekonstitution nach Abschnitt 6 Buchstabe

(a) durch den anderen Teilnehmer

fördert, einen Fehlbetrag bei dem anderen

Teilnehmer verhindert oder ihn vermindert

oder die Folgen einer Nichterfüllung

der Erwartung nach Buchstabe (a) durch

den anderen Teilnehmer aufhebt.

Abschnitt 4

Verpflichtung, Währungsbeträge zur Verfügung

zu stellen

(a) Ein vom Fonds nach Abschnitt 5 designierter

Teilnehmer hat auf Verlangen einem

Teilnehmer, der Sonderziehungsrechte nach

Abschnitt 2 Buchstabe (a) verwendet, Beträge

in einer frei verwendbaren Währung

zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung

eines Teilnehmers, Währungsbeträge zur

Verfügung zu stellen, besteht nur insoweit,

als seine die kumulative Nettozuteilung

übersteigenden Bestände an Sonderziehungsrechten

das Zweifache der kumulativen

Nettozuteilung oder eine zwischen dem

Teilnehmer und dem Fonds etwa vereinbarte

höhere Grenze nicht überschreiten.

(b) Ein Teilnehmer darf über diese obligatorische

Annahmegrenze oder über eine etwa

vereinbarte höhere Grenze hinaus Währungsbeträge

zur Verfügung stellen.

Abschnitt 5

Designierung von Teilnehmern zur Abgabe von

Währungsbeträgen

(a) Der Fonds stellt sicher, daß ein Teilnehmer

zur Verwendung seiner Sonderziehungsrechte

in der Lage ist, indem er Teilnehmer

designiert, die Währungsbeträge gegen bestimmte

Beträge an Sonderziehungsrechten

für die in Abschnitt 2 Buchstabe (a) und

Abschnitt 4 genannten Zwecke zur Verfügung

zu stellen haben. Die Designierungen

richten sich nach folgenden allgemeinen

Grundsätzen, die je nach Bedarf vom Fonds

durch weitere Grundsätze ergänzt werden

können

(i) Ein Teilnehmer unterliegt der Designierung,

wenn die Situation seiner Zahlungsbilanz

und seiner Bruttoreserven

ausreichend stark ist; dies schließt

jedoch nicht aus, daß ein Teilnehmer in

günstiger Reservesituation trotz eines

geringen Zahlungsbilanzdefizits designiert

wird. Teilnehmer werden in

der Weise designiert, daß unter ihnen

im Zeitverlauf eine ausgewogene Verteilung

der Bestände an Sonderziehungsrechten

gefördert wird.

(ii) Teilnehmer unterliegen der Designierung,

um eine Rekonstitution nach

Abschnitt 6 Buchstabe (a) zu fördern,

um Fehlbeträge an Sonderziehungsrechten

zu vermindern oder um die

Folgen einer Nichterfüllung der Erwartung

nach Abschnitt 3 Buchstabe (a)

aufzuheben.

(iii) Der Fonds designiert normalerweise

solche Teilnehmer vorrangig, die für

die unter Ziffer (ii) genannten Zwecke

der Designierung Sonderziehungsrechte

erwerben müssen.

(b) Zur Förderung einer im Zeitverlauf ausgewogenen

Verteilung der Bestände an Sonderziehungsrechten

nach Buchstabe (a) Ziffer

(i) wendet der Fonds die in Anhang F

niedergelegten Designierungsregeln oder

sonstige Regeln an, die nach Buchstabe (c)

beschlossen werden können.

(c) Die Designierungsregeln können jederzeit

überprüft werden; erforderlichenfalls werden

neue Regeln beschlossen. Werden keine

neuen Regeln beschlossen, so gelten die zur

Zeit der Überprüfung geltenden Regeln

fort.

Abschnitt 6

Rekonstitution

(a) Teilnehmer, die ihre Sonderziehungsrechte

verwenden, haben ihre Bestände an Sonderziehungsrechten

nach den Rekonstitutionsregeln

des Anhangs G oder nach sonstigen

Regeln zu rekonstituieren, die nach Buchstabe

(b) beschlossen werden können.

(b) Rekonstitutionsregeln können jederzeit

überprüft werden; erforderlichenfalls werden

neue Regeln beschlossen. Werden keine

neuen Regeln beschlossen oder wird kein

Beschluß zur Aufhebung von Rekonstitutionsregeln

gefaßt, so gelten die zur Zeit

der Überprüfung geltenden Regeln fort.

Für die Annahme, Änderung oder Aufhebung

der Rekonstitutionsregeln ist eine

Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen

erforderlich.

Abschnitt 7

Wechselkurse

(a) Soweit unter Buchstabe (b) nichts anderes

bestimmt ist, sind bei Transaktionen zwischen

Teilnehmern nach Abschnitt 2 Buchstabe

(a) und (b) solche Wechselkurse anzuwenden,

die den Teilnehmern bei der Verwendung

von Sonderziehungsrechten stets

den gleichen Gegenwert sichern, unabhängig

davon, welche Währungen zur Verfügung

gestellt werden und welche Teilnehmer diese

Währungen zur Verfügung stellen; der

Fonds legt die hierfür erforderlichen Regelungen

fest.

(b) Mit einer Mehrheit von fünfundachtzig

Prozent aller Stimmen kann der Fonds Geschäftsgrundsätze

beschließen, nach denen

der Fonds unter außergewöhnlichen Umständen

mit einer Mehrheit von siebzig

Prozent aller Stimmen Teilnehmer, die nach

Abschnitt 2 Buchstabe (b) Transaktionen

tätigen, ermächtigen kann, andere als die

nach Buchstabe (a) anzuwendenden Wechselkurse

zu vereinbaren.

(c) Der Fonds konsultiert den Teilnehmer über

das Verfahren zur Bestimmung von Wechselkursen

für seine Währung.

(d) Im Sinne dieser Bestimmung schließt der

Begriff Teilnehmer auch einen seine Teilnahme

beendenden Teilnehmer ein.

ARTIKEL XX

SONDERZIEHUNGSRECHTS-ABTEILUNG

ZINSEN UND GEBÜHREN

Abschnitt 1

Zinsen

Der Fonds zahlt jedem Inhaber von Sonderziehungsrechten

auf dessen Bestände an Sonderziehungsrechten

Zinsen zu einem für alle Inhaber

gleichen Satz. Der Fonds zahlt den jedem Inhaber

zustehenden Betrag, gleichviel, ob die Gebühreneingänge

für die Zahlung von Zinsen ausreichen

oder nicht.

Abschnitt 2

Gebühren

Jeder Teilnehmer zahlt zu einem für alle Teilnehmer

gleichen Satz an den Fonds Gebühren für

den Betrag seiner kumulativen Nettozuteilung

an Sonderziehungsrechten sowie für einen etwaigen

Fehlbetrag des Teilnehmers oder für rückständige

Gebühren.

Abschnitt 3

Zins- und Gebührensätze

Der Fonds bestimmt den Zinssatz mit einer

Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen. Der

Gebührensatz ist gleich dem Zinssatz.

Abschnitt 4

Umlagen

Wird nach Artikel XVI Abschnitt 2 eine Erstattung

beschlossen, so erhebt der Fonds für

diesen Zweck eine Umlage zu einem für alle

Teilnehmer gleichen Satz auf ihre kumulativen

Nettozuteilungen.

Abschnitt 5

Zahlung von Zinsen, Gebühren und Umlagen

Zinsen, Gebühren und Umlagen sind in Sonderziehungsrechten

zu zahlen. Ein Teilnehmer,

der zur Zahlung von Gebühren oder Umlagen

Sonderziehungsrechte benötigt, ist verpflichtet

und berechtigt, sie beim Fonds im Wege einer

Transaktion mit dem Allgemeinen Konto gegen

eine für den Fonds annehmbare Währung zu

erwerben. Können auf diese Weise nicht genügend

Sonderziehungsrechte beschafft werden, so ist der

Teilnehmer verpflichtet und berechtigt, sie gegen

eine frei verwendbare Währung bei einem vom

Fonds zu bestimmenden Teilnehmer zu erwerben.

Sonderziehungsrechte, die ein Teilnehmer nach

Fälligkeit der Zahlung erwirbt, werden auf seine

unbezahlten Gebühren angerechnet und eingezogen.

ARTIKEL XXI

VERWALTUNG DER ALLGEMEINEN ABTEILUNG

UND DER SONDERZIEHUNGSRECHTS-ABTEILUNG

(a) Die Allgemeine Abteilung und die Sonderziehungsrechts-

Abteilung sind nach Artikel

XII vorbehaltlich folgender Bestimmungen

zu verwalten

(i) Soweit Versammlungen oder Beschlüsse

des Gouverneursrats ausschließlich Angelegenheiten

der Sonderziehungsrechts-

Abteilung betreffen, werden zum

Zweck der Einberufung von Versammlungen

und der Feststellung der Beschlußfähigkeit

oder der für einen

Beschluß erforderlichen Mehrheit nur

Anträge oder die Anwesenheit und die

Stimmen derjenigen Gouverneure berücksichtigt,

die von Mitgliedern ernannt

sind, welche Teilnehmer sind.

(ii) Soweit Beschlüsse des Exekutivdirektoriums

ausschließlich Angelegenheiten

der Sonderziehungsrechts-Abteilung betreffen,

sind nur diejenigen Exekutivdirektoren

stimmberechtigt, die von

mindestens einem Mitglied ernannt

oder gewählt worden sind, das Teilnehmer

ist. Jeder dieser Exekutivdirektoren

hat so viele Stimmen wie das

Mitglied, das Teilnehmer ist und ihn

ernannt hat, oder wie die Mitglieder,

die Teilnehmer sind und mit deren

Stimmen er gewählt wurde. Bei der

Feststellung der Beschlußfähigkeit oder

der für einen Beschluß erforderlichen

Mehrheit wird nur die Anwesenheit

derjenigen Exekutivdirektoren berücksichtigt,

die von Mitgliedern ernannt

oder gewählt wurden, welche Teilnehmer

sind; es werden auch nur die

Stimmen derjenigen Mitglieder gezählt,

die Teilnehmer sind. Für die Zwecke

dieser Bestimmung gibt die von einem

Mitglied, das Teilnehmer ist, getroffene

Vereinbarung nach Artikel XII Abschnitt

3 Buchstabe (i) Ziffer (ii) einem

ernannten Exekutivdirektor das Recht,

bei Abstimmungen die dem Mitglied

zugeteilten Stimmen abzugeben.

(iii) Fragen der allgemeinen Verwaltung des

Fonds einschließlich Erstattungen nach

Artikel XVI Abschnitt 2 und jede

Frage darüber, ob eine Angelegenheit

beide Abteilungen oder ausschließlich

die Sonderziehungsrechts-Abteilung betrifft,

werden so entschieden, als ob

sich diese Fragen ausschließlich auf die

Allgemeine Abteilung bezögen. Beschlüsse

zur Bewertungsmethode des

Sonderziehungsrechts, über die Entgegennahme

und das Halten von Sonderziehungsrechten

im Allgemeinen

Konto der Allgemeinen Abteilung und

über die Verwendung dieser Sonderziehungsrechte

sowie sonstige Beschlüsse,

die Operationen und Transaktionen

betreffen, welche sowohl über

das Allgemeine Konto der Allgemeinen

Abteilung ab auch über die Sonderziehungsrechts-

Abteilung abgewickelt

werden, sind mit denjenigen Mehrheiten

zu fassen, die jeweils für die Angelegenheiten

der einen oder der anderen

der beiden Abteilungen erforderlich

sind. Ein Beschluß in einer Angelegenheit

der Sonderziehungsrechts-Abteilung

ist als solcher zu bezeichnen.

(b) Zusätzlich zu den nach Artikel IX gewährten

Vorrechten und Immunitäten sind

Sonderziehungsrechte sowie Operationen

und Transaktionen in Sonderziehungsrechten

von Steuern jeder Art befreit.

(c) Fragen der Auslegung dieses Übereinkommens,

die ausschließlich Angelegenheiten der

Sonderziehungsrechts-Abteilung betreffen,

werden dem Exekutivdirektorium nach Artikel

XXIX Buchstabe (a) nur auf Verlangen

eines Teilnehmers unterbreitet. Hat das

Exekutivdirektorium in einer ausschließlich

die Sonderziehungsrechts-Abteilung betreffenden

Auslegungsfrage einen Beschluß

gefaßt, so kann nur ein Teilnehmer verlangen,

daß die Frage nach Artikel XXIX

Buchstabe (b) an den Gouverneursrat ver-

wiesen wird. Der Gouverneursrat beschließt,

ob ein Gouverneur, der von einem Mitglied

ernannt ist, das nicht Teilnehmer ist, im

Auslegungsausschuß berechtigt sein soll,

über Fragen abzustimmen, die ausschließlich

die Sonderziehungsrechts-Abteilung betreffen.

(d) Entsteht zwischen dem Fonds und einem

Teilnehmer, der die Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-

Abteilung beendet hat,

oder zwischen dem Fonds und einem Teilnehmer

während der Liquidation der Sonderziehungsrechts-

Abteilung eine Meinungsverschiedenheit,

die sich ausschließlich aus

der Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-

Abteilung ergibt, so wird sie einem Schiedsverfahren

nach Artikel XXIX Buchstabe (c)

unterworfen.

ARTIKEL XXII

ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN DER

TEILNEHMER

Über die Verpflichtungen hinaus, die in bezug

auf Sonderziehungsrechte nach anderen Artikeln

dieses Übereinkommens übernommen werden,

verpflichtet sich jeder Teilnehmer, mit dem

Fonds und mit anderen Teilnehmern zusammenzuarbeiten,

um das wirksame Funktionieren der

Sonderziehungsrechts-Abteilung und die zweckentsprechende

Verwendung von Sonderziehungsrechten

nach diesem Übereinkommen zu erleichtern

und um das Sonderziehungsrecht zum

Hauptreservemedium des internationalen Währungssystems

zu machen.

ARTIKEL XXIII

AUSSETZUNG VON OPERATIONEN UND

TRANSAKTIONEN IN SONDERZIEHUNGSRECHTEN

Abschnitt 1

Bestimmungen für den Notstand

Im Fall eines Notstands oder der Entwicklung

unvorhergesehener Umstände, welche die Tätigkeit

des Fonds bezüglich der Sonderziehungsrechts-

Abteilung gefährden, kann das Exekutivdirektorium

mit einer Mehrheit von fünfundachtzig

Prozent aller Stimmen für einen Zeitraum

von höchstens einem Jahr jede sich auf

Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten

beziehende Bestimmung außer

Kraft setzen; in diesem Fall findet Artikel XXVII

Abschnitt 1 Buchstabe (b), (c) und (d) Anwendung.

Abschnitt 2

Nichterfüllung von Verpflichtungen

(a) Stellt der Fonds fest, daß ein Teilnehmer

seine Verpflichtungen aus Artikel XIX Abschnitt

4 nicht erfüllt hat, so wird das

Recht des Teilnehmers auf Verwendung

seiner Sonderziehungsrechte ausgesetzt, sofern

der Fonds nichts anderes beschließt.

(b) Stellt der Fonds fest, daß ein Teilnehmer

eine andere mit Sonderziehungsrechten zusammenhängende

Verpflichtung nicht erfüllt

hat, so kann er das Recht des Teilnehmers

auf Verwendung derjenigen Sonderziehungsrechte

aussetzen, die der Teilnehmer

nach dem Aussetzungsbeschluß erwirbt.

(c) Durch Regelungen ist sicherzustellen, daß

ein Teilnehmer sofort von der gegen ihn

vorgebrachten Beschwerde unterrichtet

wird, bevor gegen ihn nach Buchstabe (a)

oder (b) vorgegangen wird, und daß ihm

ausreichend Gelegenheit gegeben wird,

seinen Fall mündlich und schriftlich darzulegen.

Wird ein Teilnehmer von einer sich

auf Buchstabe (a) beziehenden Beschwerde

unterrichtet, so darf er bis zur Erledigung

der Beschwerde keine Sonderziehungsrechte

verwenden.

(d) Eine Aussetzung nach Buchstabe (a) oder (b)

oder eine Beschränkung nach Buchstabe (c)

berührt nicht die Verpflichtung des Teilnehmers,

Währungsbeträge nach Artikel

XIX Abschnitt 4 zur Verfügung zu

stellen.

(e) Der Fonds kann jederzeit eine Aussetzung

nach Buchstabe (a) oder (b) beenden; jedoch

darf eine Aussetzung, die gegen einen Teilnehmer

nach Buchstabe (b) wegen Nichterfüllung

der Verpflichtungen nach Artikel

XIX Abschnitt 6 Buchstabe (a) verfügt

worden ist, frühestens hundertachtzig

Tage nach dem Ende des ersten Kalendervierteljahrs

beendet werden, in dem der

Teilnehmer den Rekonstitutionsregeln wieder

nachkommt.

(f) Das Recht eines Teilnehmers, seine Sonderziehungsrechte

zu verwenden, darf nicht

deswegen ausgesetzt werden, weil ihm die

Berechtigung zur Verwendung der allgemeinen

Fondsmittel nach Artikel V Abschnitt

5, Artikel VI Abschnitt 1 oder

Artikel XXVI Abschnitt 2 Buchstabe (a)

entzogen worden ist. Artikel XXVI Abschnitt

2 darf nicht deswegen angewandt

werden, weil ein Teilnehmer eine mit Sonderziehungsrechten

zusammenhängende

Verpflichtung nicht erfüllt hat.

ARTIKEL XXIV

BEENDIGUNG DER TEILNAHME

Abschnitt 1

Recht zur Beendigung der Teilnahme

(a) Ein Teilnehmer kann jederzeit durch eine

an die Zentrale des Fonds gerichtete schriftliche

Mitteilung seine Teilnahme an der

Sonderziehungsrechts-Abteilung beenden.

Die Beendigung wird bei Eingang der Mitteilung

wirksam.

(b) Der Austritt eines Teilnehmers aus dem

Fonds gilt als gleichzeitige Beendigung

seiner Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-

Abteilung.

Abschnitt 2

Ausgleich bei der Beendigung

(a) Beendet ein Teilnehmer seine Teilnahme an

der Sonderziehungsrechts-Abteilung, so

werden alle Operationen und Transaktionen

dieses Teilnehmers mit Sonderziehungsrechten

eingestellt, soweit sie nicht durch

eine Vereinbarung nach Buchstabe (c) gestattet

werden, um den Ausgleich zu erleichtern,

oder soweit nicht in den Abschnitten

3, 5 und 6 oder in Anhang H

etwas anderes bestimmt ist. Zinsen und Gebühren,

die bis zum Zeitpunkt der Beendigung

aufgelaufen sind, sowie Umlagen, die

vor diesem Zeitpunkt erhoben, aber noch

nicht bezahlt wurden, sind in Sonderziehungsrechten

zu zahlen.

(b) Der Fonds ist verpflichtet, alle vom ausscheidenden

Teilnehmer gehaltenen Sonderziehungsrechte

zurückzuerwerben; der ausscheidende

Teilnehmer ist verpflichtet, dem

Fonds den Gegenwert seiner kumulativen

Nettozuteilung zuzüglich derjenigen Beträge

zu zahlen, die auf Grund seiner Teilnahme

an der Sonderziehungsrechts-Abteilung

zur Zahlung fällig sind. Diese Verpflichtungen

werden gegeneinander aufgerechnet;

der bei der Aufrechnung zur Tilgung

der Verpflichtung gegenüber dem

Fonds verwendete Teil der Bestände des

ausscheidenden Teilnehmers an Sonderziehungsrechten

wird eingezogen.

(c) Durch Vereinbarung zwischen dem ausscheidenden

Teilnehmer und dem Fonds

wird so schnell wie möglich der Ausgleich

hinsichtlich der Verpflichtung dieses Teilnehmers

oder des Fonds hergestellt, die

nach der unter Buchstabe (b) genannten

Aufrechnung verbleibt. Kommt eine Vereinbarung

über den Ausgleich nicht alsbald

zustande, so findet Anhang H Anwendung.

Abschnitt 3

Zinsen und Gebühren

Nach Beendigung der Teilnahme zahlt der

Fonds auf einen vom ausscheidenden Teilnehmer

gehaltenen Bestand an Sonderziehungsrechten Zinsen,

und der ausscheidende Teilnehmer zahlt für

eine offene Verpflichtung gegenüber dem Fonds

Gebühren; dabei gelten die nach Artikel XX

bestimmten Fälligkeiten und Sätze. Die Zahlungen

werden in Sonderziehungsrechten geleistet.

Ein ausscheidender Teilnehmer ist berechtigt, für

die Zahlung von Gebühren oder Umlagen Sonderziehungsrechte

gegen eine frei verwendbare

Währung im Wege einer Transaktion mit einem

vom Fonds bestimmten Teilnehmer oder nach

Vereinbarung von einem anderen Inhaber von

Sonderziehungsrechten zu erwerben, oder Sonderziehungsrechte,

die er als Zinsen erhalten hat,

im Wege einer Transaktion mit einem nach Artikel

XIX Abschnitt 5 designierten Teilnehmer

oder nach Vereinbarung an einen anderen Inhaber

abzugeben.

Abschnitt 4

Ausgleich von Verpflichtungen gegenüber dem

Fonds

Währungsbeträge, die der Fonds von einem

ausscheidenden Teilnehmer erhält, verwendet er

dazu, proportional gleiche Teile derjenigen Bestände

der Teilnehmer an Sonderziehungsrechten

zurückzuerwerben, welche die kumulative Nettozuteilung

jedes Teilnehmers zum Zeitpunkt des

Währungseingangs beim Fonds übersteigen. Derart

zurückerworbene Sonderziehungsrechte sowie

Sonderziehungsrechte, die ein ausscheidender Teilnehmer

nach diesem Übereinkommen erworben

hat, um eine nach einer Ausgleichsvereinbarung

oder nach Anhang H fällige Tilgungsrate zu zahlen,

und die auf diese Tilgung angerechnet werden,

sind einzuziehen.

Abschnitt 5

Ausgleich von Verpflichtungen gegenüber ausscheidenden

Teilnehmern

Hat der Fonds Sonderziehungsrechte zurückzuerwerben,

die ein ausscheidender Teilnehmer

hält, so geschieht dies mit Währungsbeträgen, die

durch vom Fonds bestimmte Teilnehmer zur

Verfügung gestellt werden. Diese Teilnehmer

werden nach den Grundsätzen des Artikels XIX

Abschnitt 5 bestimmt. Jeder so bestimmte Teilnehmer

stellt dem Fonds nach seiner Wahl Beträge

in der Währung des ausscheidenden Teilnehmers

oder in einer frei verwendbaren Währung

zur Verfügung und erhält den Gegenwert

in Sonderziehungsrechten. Ein ausscheidender

Teilnehmer kann jedoch seine Sonderziehungsrechte

auch dazu verwenden, Beträge in seiner

eigenen Währung, einer frei verwendbaren Währung

oder jeden anderen Vermögenswert von

einem beliebigen Inhaber zu erwerben, wenn der

Fonds dies gestattet.

Abschnitt 6

Transaktionen des Allgemeinen Kontos

Um den Ausgleich mit einem ausscheidenden

Teilnehmer zu erleichtern, kann der Fonds beschließen,

daß ein ausscheidender Teilnehmer

(i) Sonderziehungsrechte, die er nach der

Aufrechnung nach Abschnitt 2 Buchstabe

(b) hält und die zurückzuerwerben

sind, dazu verwendet, im Wege

einer Transaktion mit dem Allgemeinen

Konto beim Fonds nach dessen

Wahl Beträge in seiner eigenen Währung

oder einer frei verwendbaren

Währung zu erwerben, oder

(ii) Sonderziehungsrechte im Wege einer

Transaktion mit dem Allgemeinen

Konto beim Fonds gegen eine für diesen

annehmbare Währung erwirbt, um

Gebühren oder Tilgungsraten zu zahlen,

die auf Grund einer Vereinbarung

oder nach Anhang H fällig sind.

ARTIKEL XXV

LIQUIDATION DER SONDERZIEHUNGSRECHTS-ABTEILUNG

(a) Die Sonderziehungsrechts-Abteilung kann

nur auf Beschluß des Gouverneursrats liquidiert

werden. Kommt das Exekutivdirektorium

in einem Notstand zu dem Schluß,

daß die Liquidation der Sonderziehungsrechts-

Abteilung erforderlich sein könnte,

so kann es bis zum Beschluß des Gouverneursrats

Zuteilungen oder Einziehungen

sowie alle Operationen und Transaktionen

in Sonderziehungsrechten vorübergehend

aussetzen. Ein Beschluß des Gouverneursrats,

den Fonds zu liquidieren, bedeutet,

daß sowohl die Allgemeine Abteilung als

auch die Sonderziehungsrechts-Abteilung

zu liquidieren sind.

(b) Beschließt der Gouverneursrat, die Sonderziehungsrechts-

Abteilung zu liquidieren, so

werden alle Zuteilungen oder Einziehungen

und alle Operationen und Transaktionen

in Sonderziehungsrechten sowie alle Tätigkeiten

des Fonds bezüglich der Sonderziehungsrechts-

Abteilung eingestellt, soweit sie

nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der

Verpflichtungen der Teilnehmer und des

Fonds im Zusammenhang mit Sonderziehungsrechten

gehören; alle nach diesem

Übereinkommen bestehenden Verpflichtun-

gen des Fonds und der Teilnehmer im

Zusammenhang mit Sonderziehungsrechten

erlöschen mit Ausnahme der Verpflichtungen

aus diesem Artikel, Artikel XX, Artikel

XXI Buchstabe (d), Artikel XXIV,

Artikel XXIX Buchstabe (c) und Anhang H

oder einer Vereinbarung auf Grund des

Artikels XXIV nach Maßgabe von Absatz

4 des Anhangs H sowie Anhang I.

(c) Bei der Liquidation der Sonderziehungsrechts-

Abteilung werden Zinsen und Gebühren,

die bis zum Zeitpunkt der Liquidation

aufgelaufen sind, sowie Umlagen, die

vor diesem Zeitpunkt erhoben, aber noch

nicht bezahlt waren, in Sonderziehungsrechten

bezahlt. Der Fonds ist verpflichtet,

alle von Inhabern gehaltenen Sonderziehungsrechte

zurückzuerwerben; jeder Teilnehmer

ist verpflichtet, an den Fonds den

Gegenwert seiner kumulativen Nettozuteilung

an Sonderziehungsrechten zuzüglich

derjenigen Beträge zu zahlen, die auf Grund

seiner Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-

Abteilung zur Zahlung fällig sind.

(d) Die Liquidation der Sonderziehungsrechts-

Abteilung wird nach Anhang I vorgenommen.

ARTIKEL XXVI

AUSTRITT

Abschnitt 1

Austrittsrecht der Mitglieder

Ein Mitglied kann jederzeit durch eine an die

Zentrale des Fonds gerichtete schriftliche Mitteilung

seinen Austritt aus dem Fonds erklären.

Der Austritt wird bei Eingang der Mitteilung

wirksam.

Abschnitt 2

Zwangsweises Ausscheiden

(a) Erfüllt ein Mitglied eine seiner Verpflichtungen

nach diesem Übereinkommen nicht,

so kann der Fonds dem Mitglied die Berechtigung

zur Inanspruchnahme der allgemeinen

Fondsmittel entziehen. Artikel V

Abschnitt 5 oder Artikel VI Abschnitt 1

wird durch diesen Abschnitt nicht berührt.

(b) Wenn das Mitglied nach Ablauf einer angemessenen

Frist weiterhin Verpflichtungen

nach diesem Übereinkommen nicht erfüllt,

kann es durch einen Beschluß des Gouverneursrats,

der einer fünfundachtzig Prozent

aller Stimmen umfassenden Mehrheit der

Gouverneure bedarf, zum Austritt aus dem

Fonds veranlaßt werden.

(c) Durch Regelungen ist sicherzustellen, daß

das Mitglied innerhalb einer angemessenen

Frist von der gegen es erhobenen Beschwerde

unterrichtet wird und daß ihm

ausreichend Gelegenheit gegeben wird,

seinen Fall mündlich und schriftlich vorzutragen,

bevor gegen das Mitglied nach

Buchstabe (a) oder (b) vorgegangen wird.

Abschnitt 3

Abrechnung mit ausscheidenden Mitgliedern

Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds aus dem

Fonds enden die normalen Operationen und

Transaktionen des Fonds in dessen Währung,

und die Abrechnung aller zwischen ihm und dem

Fonds bestehenden Konten wird im Einvernehmen

zwischen ihm und dem Fonds so schnell

wie möglich vorgenommen. Wird dieses Einvernehmen

nicht alsbald erzielt, so findet Anhang J

auf die Abrechnung der Konten Anwendung.

ARTIKEL XXVII

BESTIMMUNGEN FÜR DEN NOTSTAND

Abschnitt 1

Zeitweilige Außerkraftsetzung

(a) Im Fall eines Notstands oder der Entwicklung

unvorhergesehener Umstände, welche

die Tätigkeit des Fonds gefährden, kann

das Exekutivdirektorium mit einer Mehrheit

von fünfundachtzig Prozent aller

Stimmen für einen Zeitraum von höchstens

einem Jahr jede der folgenden Bestimmungen

außer Kraft setzen

(i) Artikel V Abschnitte 2, 3, 7, 8 Buchstabe

(a) Ziffer (i) und Buchstabe (e);

(ii) Artikel VI Abschnitt 2;

(iii) Artikel XI Abschnitt 1;

(iv) Anhang C Absatz 5.

(b) Die Außerkraftsetzung einer Bestimmung

nach Buchstabe (a) kann über den Zeitraum

von einem Jahr hinaus nur vom

Gouverneursrat verlängert werden, der mit

einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent

aller Stimmen die Außerkraftsetzung um

einen zusätzlichen Zeitraum von höchstens

zwei Jahren verlängern kann, wenn er der

Ansicht ist, daß der Notstand oder die

unter Buchstabe (a) erwähnten unvorhergesehenen

Umstände fortbestehen.

(c) Das Exekutivdirektorium kann mit Mehrheit

aller Stimmen eine Außerkraftsetzung

jederzeit beenden.

(d) Für die Zeit der Außerkraftsetzung einer

Bestimmung kann der Fonds zu ihrem Inhalt

Regeln beschließen.

Abschnitt 2

Liquidation des Fonds

(a) Der Fonds kann nur auf Beschluß des

Gouverneursrats liquidiert werden. Kommt

das Exekutivdirektorium bei Vorliegen

eines Notstands zu dem Schluß, daß die

Liquidation des Fonds erforderlich sein

könnte, so kann es bis zum Beschluß des

Gouverneursrats alle Operationen und

Transaktionen vorübergehend aussetzen.

(b) Beschließt der Gouverneursrat, den Fonds

zu liquidieren, so hat der Fonds von diesem

Zeitpunkt an alle Tätigkeiten einzustellen,

soweit sie nicht zur ordnungsgemäßen

Eintreibung und Liquidation seiner

Vermögenswerte und zum Ausgleich seiner

Verbindlichkeiten gehören; alle Verpflichtungen

der Mitglieder aus diesem Übereinkommen

erlöschen mit Ausnahme derjenigen,

die in diesem Artikel, in Artikel

XXIX Buchstabe (c), in Anhang J

Absatz 7 und in Anhang K genannt sind.

(c) Die Liquidation wird nach Anhang K vorgenommen.

ARTIKEL XXVIII

ÄNDERUNGEN

(a) Jeder Vorschlag zur Änderung dieses

Übereinkommens, gleichviel, ob er von

einem Mitglied, einem Gouverneur oder

dem Exekutivdirektorium ausgeht, ist dem

Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten,

der ihn dem Gouverneursrat vorlegt.

Wird die vorgeschlagene Änderung

vom Gouverneursrat genehmigt, so befragt

der Fonds durch Rundschreiben oder

Telegramm alle Mitglieder, ob sie der

vorgeschlagenen Änderung zustimmen.

Haben drei Fünftel der Mitglieder, die

über fünfundachtzig Prozent aller Stimmen

verfügen, der vorgeschlagenen Änderung

zugestimmt, so bestätigt dies der Fonds

durch eine förmliche Mitteilung an alle

Mitglieder.

(b) Ungeachtet des Buchstabens (a) ist die

Zustimmung aller Mitglieder erforderlich

zur Änderung

(i) des Rechts zum Austritt aus dem

Fonds (Artikel XXVI Abschnitt 1);

(ii) der Bestimmung, wonach die Quote

eines Mitglieds ohne seine Zustimmung

nicht geändert werden darf [Artikel

III Abschnitt 2 Buchstabe (d)] sowie

(iii) der Bestimmung, wonach die Parität

der Währung eines Mitglieds nur auf

Vorschlag dieses Mitglieds geändert

werden darf (Anhang C Absatz 6).

(c) Änderungen treten für alle Mitglieder

drei Monate nach dem Zeitpunkt der

förmlichen Mitteilung in Kraft, wenn nicht

im Rundschreiben oder Telegramm eine

kürzere Frist festgesetzt ist.

ARTIKEL XXIX

AUSLEGUNG

(a) Alle Fragen der Auslegung dieses Übereinkommens,

die sich zwischen einem Mitglied

und dem Fonds oder zwischen Mitgliedern

des Fonds ergeben, werden dem

Exekutivdirektorium zur Entscheidung

unterbreitet. Betrifft die Frage besonders

ein Mitglied, das nicht zur Ernennung eines

Exekutivdirektors berechtigt ist, so hat

dieses Mitglied nach Artikel XII Abschnitt

3 Buchstabe (j) das Recht, vertreten

zu sein.

(b) Hat das Exekutivdirektorium nach Buchstabe

(a) eine Entscheidung getroffen, so

kann jedes Mitglied innerhalb von drei

Monaten nach dem Zeitpunkt der Entscheidung

verlangen, daß die Frage dem

Gouverneursrat vorgelegt wird; seine Entscheidung

ist endgültig. Jede dem Gouverneursrat

vorgelegte Frage wird von einem

Auslegungsausschuß des Gouverneursrats

geprüft. Jedes Ausschußmitglied hat eine

Stimme. Der Gouverneursrat bestimmt die

Mitgliedschaft, die Verfahrensregeln und

die Abstimmungsmehrheiten des Ausschusses.

Eine Entscheidung des Ausschusses

gilt als Entscheidung des Gouverneursrats,

sofern nicht der Gouverneursrat mit einer

Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller

Stimmen anders entscheidet. Bis zur Entscheidung

durch den Gouverneursrat kann

der Fonds, soweit er es für nötig hält,

auf der Grundlage der Entscheidung des

Exekutivdirektoriums handeln.

(c) Entsteht zwischen dem Fonds und einem

ausgeschiedenen Mitglied oder zwischen

dem Fonds und einem Mitglied während

der Liquidation des Fonds eine Meinungsverschiedenheit,

so ist diese zur Entscheidung

einem Schiedsgericht zu unterbreiten,

das aus drei Schiedsrichtern besteht,

von denen einer vom Fonds, ein weiterer

von dem Mitglied oder dem ausgeschiedenen

Mitglied ernannt wird und der Obmann,

wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren,

vom Präsidenten des Internationalen

Gerichtshofs oder einer anderen durch

Verfügung des Fonds bestimmten Stelle

ernannt wird. Der Obmann hat unbegrenzte

Befugnis, alle Verfahrensfragen zu

regeln, über die sich die Parteien nicht einigen

können.

ARTIKEL XXX

ERLÄUTERUNG VON BEGRIFFEN

Bei der Auslegung dieses Übereinkommens

lassen sich der Fonds und seine Mitglieder von

folgenden Bestimmungen leiten

(a) Die Bestände des Fonds an der Währung

eines Mitglieds im Allgemeinen Konto

schließen Schuldurkunden ein, die der

Fonds nach Artikel III Abschnitt 4 entgegengenommen

hat.

(b) Unter Bereitschaftskredit-Vereinbarung ist

ein Beschluß des Fonds zu verstehen, durch

den einem Mitglied zugesichert wird, daß

es Käufe vom Allgemeinen Konto nach

Maßgabe des Beschlusses innerhalb eines

bestimmten Zeitraums und bis zu einem

bestimmten Betrag vornehmen kann.

(c) Unter Kauf in der Reservetranche ist

der Kauf von Sonderziehungsrechten oder

der Währung eines anderen Mitglieds durch

ein Mitglied gegen seine eigene Währung

zu verstehen, der nicht dazu führt, daß

die im Allgemeinen Konto gehaltenen Bestände

des Fonds an der Währung des

Mitglieds dessen Quote übersteigen; für

die Zwecke dieser Begriffsbestimmung

kann der Fonds jedoch Käufe und Bestände

ausklammern, die unter die Geschäftsgrundsätze

für folgende Vorgänge fallen

(i) Verwendung seiner allgemeinen Mittel

für die kompensierende Finanzierung

von Ausfuhrschwankungen;

(ii) Verwendung seiner allgemeinen Mittel

im Zusammenhang mit der Finanzierung

von Beiträgen zu internationalen

Rohstoff-Ausgleichslagern sowie

(iii) Verwendung seiner allgemeinen Mittel,

für die der Fonds mit einer Mehrheit

von fünfundachtzig Prozent aller

Stimmen eine Ausklammerung beschließt.

(d) Unter Zahlungen für laufende Transaktionen

sind Zahlungen zu verstehen, die nicht

der Übertragung von Kapital dienen; sie

schließen ohne Einschränkung folgendes

ein

(1) alle Zahlungen, die im Zusammenhang

mit dem Außenhandel, anderen laufenden

Geschäften einschließlich Dienstleistungen

sowie normalen kurzfristigen

Bank- und Kreditgeschäften geschuldet

werden;

(2) Zahlungen von Beträgen, die als Kreditzinsen

sowie als Nettoerträge aus

anderen Anlagen geschuldet werden;

(3) Zahlungen in mäßiger Höhe für die

Tilgung von Krediten oder die Abschreibung

von Direktinvestitionen und

(4) Überweisungen in mäßiger Höhe zur

Bestreitung des Familienunterhalts.

Nach Konsultationen mit den betreffenden

Mitgliedern kann der Fonds bestimmen,

ob gewisse besondere Transaktionen als

laufende Transaktionen oder als Kapitaltransaktionen

anzusehen sind.

(e) Unter kumulativer Nettozuteilung von

Sonderziehungsrechten ist der Gesamtbetrag

der einem Teilnehmer zugeteilten Sonderziehungsrechte

abzüglich seines Anteils an

den nach Artikel XVIII Abschnitt 2 Buchstabe

(a) eingezogenen Sonderziehungsrechten

zu verstehen.

(f) Unter frei verwendbarer Währung ist die

Währung eines Mitglieds zu verstehen, die

nach Feststellung des Fonds (i) bei Zahlungen

für internationale Geschäfte verbreitet

Verwendung findet und (ii) auf den wichtigsten

Devisenmärkten stark gehandelt

wird.

(g) Zu den Mitgliedern, die am 31. August 1975

Mitglieder waren, wird auch ein Mitglied

gerechnet, das die Mitgliedschaft nach diesem

Zeitpunkt auf Grund einer vor diesem

Zeitpunkt vom Gouverneursrat angenommenen

Entschließung annahm.

(h) Unter Transaktionen des Fonds ist der

Tausch von monetären Vermögenswerten

durch den Fonds gegen andere monetäre

Vermögenswerte zu verstehen. Unter Operationen

des Fonds sind andere Arten

der Verwendung oder der Entgegennahme

von monetären Vermögenswerten durch

den Fonds zu verstehen.

(i) Unter Transaktionen in Sonderziehungsrechten

ist der Tausch von Sonderziehungsrechten

gegen andere monetäre Vermögenswerte

zu verstehen. Unter Operationen

in Sonderziehungsrechten sind andere

Arten der Verwendung von Sonderziehungsrechten

zu verstehen.

ARTIKEL XXXI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Abschnitt 1

Inkrafttreten

Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald

es im Namen von Regierungen unterzeichnet

worden ist, die über fünfundsechzig Prozent

der Summe der in Anhang A aufgeführten

Quoten verfügen, und sobald in deren Namen

die in Abschnitt 2 Buchstabe (a) bezeichneten

Urkunden hinterlegt worden sind; das Übereinkommen

tritt jedoch nicht vor dem 1. Mai 1945

in Kraft.

Abschnitt 2

Unterzeichnung

(a) Jede Regierung, in deren Namen dieses

Übereinkommen unterzeichnet wird, hinterlegt

bei der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika eine Urkunde, aus

der hervorgeht, daß sie das Übereinkommen

in Übereinstimmung mit ihrem

innerstaatlichen Recht angenommen und

alle erforderlichen Schritte unternommen

hat, um alle ihr aus dem Übereinkommen

erwachsenden Verpflichtungen erfüllen zu

können.

(b) Jedes Land wird an dem Tag Mitglied

des Fonds, an dem in seinem Namen die

unter Buchstabe (a) genannte Urkunde

hinterlegt wird; kein Land kann jedoch

Mitglied werden, bevor dieses Übereinkommen

nach Abschnitt 1 in Kraft tritt.

(c) Die Regierung der Vereinigten Staaten von

Amerika unterrichtet die Regierungen aller

Länder, die in Anhang A aufgeführt sind,

und die Regierungen aller Länder, deren

Mitgliedschaft nach Artikel II Abschnitt 2

genehmigt wird, von jeder Unterzeichnung

dieses Übereinkommens und von der Hinterlegung

jeder unter Buchstabe (a) genannten

Urkunde.

(d) Jede Regierung überweist in dem Zeitpunkt,

zu dem dieses Übereinkommen in

ihrem Namen unterzeichnet wird, zur

Deckung der Verwaltungsausgaben des

Fonds der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika ein hundertstel Prozent

seiner Gesamtsubskription in Gold

oder US-Dollar. Die Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika hält diese

Mittel auf einem besonderen Depositenkonto

und überweist sie dem Gouverneursrat

des Fonds, sobald die Eröffnungssitzung

einberufen worden ist. Ist dieses Übereinkommen

bis 31. Dezember 1945 nicht in

Kraft getreten, so erstattet die Regierung

der Vereinigten Staaten von Amerika diese

Mittel den Regierungen zurück, die sie ihr

überwiesen haben.

(e) Dieses Übereinkommen liegt für die Regierungen

der in Anhang A aufgeführten Länder

bis zum 31. Dezember 1945 in

Washington zur Unterzeichnung auf.

(f) Nach dem 31. Dezember 1945 liegt dieses

Übereinkommen für die Regierung jedes

Landes zur Unterzeichnung auf, dessen

Mitgliedschaft nach Artikel II Abschnitt 2

gebilligt worden ist.

(g) Durch die Unterzeichnung dieses Übereinkommens

nehmen es alle Regierungen sowohl

für sich selbst als auch für alle ihre

Kolonien, überseeischen Hoheitsgebiete, alle

ihrem Schutz, ihrer Oberherrschaft oder

ihrer obrigkeitlichen Gewalt unterstehenden

Gebiete sowie alle Gebiete an, über die

sie ein Mandat ausüben.

(h) Buchstabe (d) tritt für jede Unterzeichnerregierung

mit dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung

in Kraft.

Die im folgenden wiedergegebene Unterzeichnungs-

und Hinterlegungsklausel entspricht

dem Wortlaut des Artikels XX

der ursprünglichen Artikel des Übereinkommens.

Geschehen zu Washington in einer Urschrift,

die im Archiv der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika hinterlegt wird; diese übermittelt

allen im Anhang A aufgeführten Regierungen

sowie allen Regierungen, deren Mitgliedschaft

nach Artikel II Abschnitt 2 genehmigt

wird, beglaubigte Abschriften.

ANHANG A

QUOTEN

(in Millionen US-Dollar)

ANHANG B

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR RÜCKKÄUFE,

DIE ZAHLUNG ZUSÄTZLICHER

SUBSKRIPTIONEN, GOLD SOWIE BESTIMMTE

ANGELEGENHEITEN DER GESCHÄFTSABWICKLUNG

1. Rückkaufsverpflichtungen, die nach Artikel

V Abschnitt 7 Buchstabe (b) vor dem

Zeitpunkt der zweiten Änderung dieses

Übereinkommens entstanden sind und die

zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllt

sind, werden spätestens zu dem Termin

oder den Terminen erfüllt, zu denen die

Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen

vor der zweiten Änderung erfüllt werden

mußten.

2. Eine zum Zeitpunkt der zweiten Änderung

dieses Übereinkommens nicht erfüllte

Verpflichtung, für einen Rückkauf oder eine

Subskriptionszahlung an den Fonds Gold

zu zahlen, hat ein Mitglied in Sonderziehungsrechten

zu erfüllen; der Fonds kann

jedoch zulassen, daß solche Zahlungen ganz

oder teilweise in den von ihm bestimmten

Währungen anderer Mitglieder geleistet

werden. Ein Nichtteilnehmer hat einer nach

dieser Bestimmung in Sonderziehungsrechten

zu erfüllenden Verpflichtung in den

vom Fonds bestimmten Währungen anderer

Mitglieder nachzukommen.

3. Für die Zwecke des Absatzes 2 entsprechen

0,888671 Gramm Feingold einem

Sonderziehungsrecht; der nach Absatz 2

zu zahlende Währungsbetrag wird auf dieser

Grundlage und der Grundlage des

Wertes der betreffenden Währung in Sonderziehungsrechten

zum Zeitpunkt der Zahlung

ermittelt.

4. Die Währung eines Mitglieds, die der Fonds

zum Zeitpunkt der zweiten Änderung dieses

Übereinkommens über fünfundsiebzig

Prozent der Quote des Mitglieds hinaus

hält und für die keine Rückkaufsverpflichtung

nach Absatz 1 gilt, ist nach folgenden

Regeln zurückzukaufen

(i) Bestände, die auf einen Kauf zurückgehen,

sind entsprechend der

Geschäftspolitik für die Verwendung

der allgemeinen Fondsmittel,

nach der dieser Kauf getätigt wurde,

zurückzukaufen.

(ii) Andere Bestände sind spätestens vier

Jahre nach dem Zeitpunkt der zweiten

Änderung dieses Übereinkommens

zurückzukaufen.

5. Rückkäufe nach Absatz 1, die nicht Absatz 2

unterliegen, und Rückkäufe nach Absatz 4

sowie die Bestimmung von Währungen nach

Absatz 2 müssen mit Artikel V Abschnitt 7

Buchstabe (i) in Einklang stehen.

6. Alle Geschäftsbestimmungen, Sätze, Verfahren

und Beschlüsse, die zum Zeitpunkt der

zweiten Änderung dieses Übereinkommens

gelten, bleiben in Kraft, bis sie in Einklang

mit diesem Übereinkommen geändert

werden.

7. Soweit Maßnahmen, die in ihrer Wirkung

den Buchstaben (a) und (b) gleichkommen,

nicht vor dem Zeitpunkt der zweiten Änderung

dieses Übereinkommens abgeschlossen

sind, hat der Fonds

(a) bis zu 25 Millionen Unzen Feingold, das

er am 31. August 1975 gehalten hat, an

diejenigen kaufwilligen Mitglieder zu

verkaufen, die zu diesem Zeitpunkt Mitglieder

waren, und zwar im Verhältnis

ihrer zu diesem Zeitpunkt geltenden

Quoten. Der Verkauf an ein Mitglied

nach diesem Buchstaben wird gegen

seine Währung und zu einem Preis

ausgeführt, der zum Zeitpunkt des Verkaufs

einem Sonderziehungsrecht für

0,888671 Gramm Feingold entspricht;

(b) bis zu 25 Millionen Unzen Feingold, das

er am 31. August 1975 gehalten hat,

zugunsten von Entwicklungsländern zu

verkaufen, die zu diesem Zeitpunkt Mitglieder

waren, wobei jedoch derjenige

Teil des Gewinns oder des Mehrwerts

des Goldes, der dem Verhältnis der

Quote eines solchen Mitglieds am

31. August 1975 zur Summe der Quoten

aller Mitglieder zu diesem Zeitpunkt entspricht,

jedem solchen Mitglied unmittelbar

übertragen wird. Die Erfordernisse

nach Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe

(c), wonach der Fonds ein Mitglied

konsultiert, Einvernehmen mit ihm herbeiführt

oder unter gewissen Umständen

die Währung eines Mitglieds gegen die

Währungen anderer Mitglieder tauscht,

gelten auch für Währungen, die der

Fonds bei Goldverkäufen nach dieser Bestimmung

erhält und dem Allgemeinen

Konto zuführt; ausgenommen sind Verkäufe

an ein Mitglied gegen seine eigene

Währung.

Nach dem Verkauf von Gold nach diesem

Absatz wird derjenige dabei erlöste Währungsbetrag,

der zum Zeitpunkt des Verkaufs

dem Verhältnis von einem Sonderziehungsrecht

für 0,888671 Gramm Feingold

entspricht, dem Allgemeinen Konto zugeführt;

andere Vermögenswerte, die der

Fonds auf Grund von Maßnahmen nach

Buchstabe (b) hält, sind von den allgemeinen

Fondsmitteln getrennt zu halten. Vermögenswerte,

über die der Fonds nach Beendigung

der Maßnahmen nach Buchstabe (b)

noch verfügt, werden dem Konto für Sonderverwendungen

zugeführt.

ANHANG C

PARITÄTEN

1. Der Fonds teilt den Mitgliedern mit, daß

für die Zwecke dieses Übereinkommens nach

Artikel IV Abschnitte 1, 3, 4 und 5 sowie

diesem Anhang Paritäten, ausgedrückt in

Sonderziehungsrechten oder in einem anderen

vom Fonds zugelassenen gemeinsamen

Nenner, festgesetzt werden können. Der gemeinsame

Nenner darf weder Gold noch

eine Währung sein.

2. Ein Mitglied, das eine Parität für seine Währung

festzusetzen beabsichtigt, schlägt dem

Fonds innerhalb einer angemessenen Frist

nach der Mitteilung gemäß Absatz 1 eine

Parität vor.

3. Jedes Mitglied, das keine Parität für seine

Währung nach Absatz 1 festzusetzen beabsichtigt,

konsultiert den Fonds und stellt

sicher, daß seine Wechselkursregelungen mit

den Zielen des Fonds vereinbar sind und

ausreichen, um seine Verpflichtungen aus

Artikel IV Abschnitt 1 zu erfüllen.

4. Der Fonds stimmt der vorgeschlagenen Parität

innerhalb einer angemessenen Frist nach

Eingang des Vorschlags zu oder erhebt Einspruch.

Eine vorgeschlagene Parität wird für

die Zwecke dieses Übereinkommens nicht

wirksam, wenn der Fonds gegen sie Einspruch

erhebt; das Mitglied unterliegt dann

den Bestimmungen des Absatzes 3. Der

Fonds darf keinen Einspruch wegen der

innerstaatlichen sozial- und allgemeinpolitischen

Ausrichtung des Mitglieds erheben,

das die Parität vorschlägt.

5. Jedes Mitglied, das eine Parität für seine .

Währung hat, verpflichtet sich, durch geeignete,

diesem Übereinkommen entsprechende

Maßnahmen sicherzustellen, daß die Höchst-

und Mindestkurse für Devisenkassageschäfte,

die in seinem Hoheitsgebiet zwischen seiner

Währung und den Währungen anderer Mitglieder,

die Paritäten aufrechterhalten, abgeschlossen

werden, von der Parität um

nicht mehr als viereinhalb Prozent oder um

eine oder mehrere andere Bandbreiten abweichen,

die der Fonds mit einer Mehrheit

von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen

beschließen kann.

6. Ein Mitglied darf eine Änderung der Parität

seiner Währung nur dann vorschlagen, wenn

ein fundamentales Ungleichgewicht behoben

oder verhindert werden soll. Eine Änderung

darf nur auf Vorschlag des Mitglieds und

nur nach Konsultation mit dem Fonds vorgenommen

werden.

7. Wird eine Änderung vorgeschlagen, so

stimmt der Fonds der vorgeschlagenen Parität

innerhalb einer angemessenen Frist nach

Eingang des Vorschlags zu oder erhebt Einspruch.

Der Fonds stimmt zu, wenn er sich

überzeugt hat, daß die Änderung notwendig

ist, um ein fundamentales Ungleichgewicht

zu beheben oder zu verhindern. Der Fonds

darf keinen Einspruch wegen der innerstaatlichen

sozial- und allgemeinpolitischen Ausrichtung

des Mitglieds erheben, das die

Änderung vorschlägt. Eine vorgeschlagene

Änderung der Parität wird für die Zwecke

dieses Übereinkommens nicht wirksam,

wenn der Fonds Einspruch erhebt. Ändert

ein Mitglied die Parität seiner Währung gegen

den Einspruch des Fonds, so unterliegt

es den Bestimmungen des Artikels XXVI

Abschnitt 2. Die Aufrechterhaltung einer

unrealistischen Parität durch ein Mitglied

soll der Fonds zu verhindern suchen.

8. Die nach diesem Übereinkommen festgesetzte

Parität der Währung eines Mitglieds

wird für die Zwecke des Übereinkommens

ungültig, wenn das Mitglied dem Fonds mitteilt,

daß es beabsichtigt, die Parität auf-

zuheben. Der Fonds kann mit einer Mehrheit

von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen

gegen die Aufhebung einer Parität

Einspruch erheben. Hebt ein Mitglied die

Parität seiner Währung gegen den Einspruch

des Fonds auf, so unterliegt das Mitglied den

Bestimmungen des Artikels XXVI Abschnitt

2. Eine nach diesem Übereinkommen

festgesetzte Parität wird für die Zwecke des

Übereinkommens ungültig, wenn das Mitglied

die Parität gegen den Einspruch des

Fonds aufhebt oder wenn der Fonds feststellt,

daß das Mitglied für einen wesentlichen

Teil der Devisengeschäfte keine Wechselkurse

nach Absatz 5 aufrechterhält; der

Fonds darf jedoch eine solche Feststellung

nicht treffen, ohne das Mitglied zu konsultieren

und es sechzig Tage vorher über seine

Absicht unterrichtet zu haben, daß er eine

solche Feststellung in Erwägung zieht.

9. Ist die Parität der Währung eines Mitglieds

nach Absatz 8 ungültig geworden, so konsultiert

das Mitglied den Fonds und stellt

sicher, daß seine Wechselkursregelungen mit

den Zielen des Fonds vereinbar sind und

ausreichen, um seine Verpflichtungen nach

Artikel IV Abschnitt 1 zu erfüllen.

10. Ein Mitglied, für dessen Währung die Parität

nach Absatz 8 ungültig geworden ist,

kann jederzeit eine neue Parität für seine

Währung vorschlagen.

11. Ungeachtet des Absatzes 6 kann der Fonds

mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller

Stimmen einheitliche proportionale Änderungen

aller Paritäten vornehmen, wenn das

Sonderziehungsrecht gemeinsamer Nenner

ist und die Änderungen keine Auswirkung

auf den Wert des Sonderziehungsrechts haben.

Die Parität der Währung eines Mitglieds

darf jedoch auf Grund dieser Bestimmung

nicht geändert werden, wenn das

Mitglied innerhalb von sieben Tagen nach

dem Beschluß des Fonds diesen davon unterrichtet,

daß es eine Änderung der Parität

seiner Währung durch diesen Beschluß nicht

wünscht.

ANHANG D

RAT AUF MINISTEREBENE

1. (a) Jedes Mitglied, das einen Exekutivdirektor

ernennt, und jede Gruppe von Mitgliedern,

welche die ihnen zustehenden

Stimmen von einem gewählten Exekutivdirektor

abgeben lassen, ernennt für den

Rat auf Ministerebene ein Ratsmitglied,

das Gouverneur, Minister der Regierung

eines Mitglieds oder eine Person ver-

gleichbaren Ranges sein muß, und kann

bis zu sieben Beigeordnete ernennen.

Mit einer Mehrheit von fünfundachtzig

Prozent aller Stimmen kann der Gouverneursrat

die zulässige Anzahl der Beigeordneten

ändern. Ein Ratsmitglied oder

ein Beigeordneter übt sein Amt bis zur

Ernennung eines Nachfolgers oder bis

zur nächsten ordentlichen Wahl von Exekutivdirektoren

aus, je nachdem, welcher

Zeitpunkt früher liegt.

(b) Die Exekutivdirektoren oder in ihrer

Abwesenheit ihre Stellvertreter sowie die

Beigeordneten sind berechtigt, an den

Sitzungen des Rates auf Ministerebene

teilzunehmen, sofern nicht der Rat eine

Sitzung mit begrenzter Teilnehmerzdll

beschließt. Jedes Mitglied und jede

Gruppe von Mitgliedern, die ein Ratsmitglied

ernennt, bestellt einen Stellvertreter,

der bei Abwesenheit des Ratsmitglieds

berechtigt ist, an Sitzungen des

Rates auf Ministerebene teilzunehmen,

und unbeschränkte Vollmacht hat, für

das Ratsmitglied zu handeln.

2. (a) Der Rat auf Ministerebene überwacht die

Handhabung und Fortentwicklung des

internationalen Währungssystems einschließlich

des ständigen Funktionierens

des Anpassungsprozesses sowie der Entwicklungen

auf dem Gebiet der globalen

Liquidität und prüft in diesem Zusammenhang

die Entwicklung beim Transfer

realer Ressourcen an Entwicklungsländer.

(b) Der Rat auf Ministerebene prüft Vorschläge

zur Änderung des Übereinkommens

nach Artikel XXVIII Buchstabe (a).

3.(a) Der Gouverneursrat kann dem Rat auf

Ministerebene das Recht übertragen, jede

Befugnis des Gouverneursrats auszuüben;

ausgenommen sind diejenigen Befugnisse,

die dem Gouverneursrat durch dieses

Übereinkommen unmittelbar übertragen

werden.

(b) Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, die Anzahl

der Stimmen abzugeben, die nach

Artikel XII Abschnitt 5 dem Mitglied

oder der Gruppe von Mitgliedern zustehen,

die das Ratsmitglied ernannten.

Ein Ratsmitglied, das von einer Gruppe

von Mitgliedern ernannt wurde, kann

die den einzelnen Mitgliedern der

Gruppe zustehenden Stimmen getrennt

abgeben. Können die einem Mitglied zustehenden

Stimmen von einem Exekutivdirektor

nicht abgegeben werden, so

kann das Mitglied mit einem Ratsmitglied

Vereinbarungen über die Abgabe

der diesem Mitglied zustehenden Stimmen

treffen.

(c) Der Rat auf Ministerebene unternimmt

im Rahmen der ihm vom Gouverneursrat

übertragenen Befugnisse nichts, was

mit Maßnahmen des Gouverneursrates

unvereinbar ist; das Exekutivdirektorium

unternimmt im Rahmen der ihm

vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse

nichts, was mit Maßnahmen entweder

des Gouverneursrats oder des

Rates auf Ministerebene unvereinbar ist.

4. Der Rat auf Ministerebene wählt ein Ratsmitglied

zu seinem Vorsitzenden, beschließt

die für die Durchführung seiner Aufgaben

etwa erforderliche oder geeignete Geschäftsordnung

und legt die Einzelheiten seines

Verfahrens fest. Der Rat auf Ministerebene

hält Sitzungen ab, wenn sie von ihm selbst

anberaumt oder vom Exekutivdirektorium

einberufen werden.

5.(a) Der Rat auf Ministerebene hat dieselben

Befugnisse, wie sie dem Exekutivdirektorium

nach folgenden Bestimmungen

zustehen: Artikel XII Abschnitt 2 Buchstaben

(c), (f), (g) und (j); Artikel XVIII

Abschnitt 4 Buchstabe (a) und Abschnitt

4 Buchstabe (c) Ziffer (iv); Artikel

XXIII Abschnitt 1 sowie Artikel

XXVII Abschnitt 1 Buchstabe (a).

(b) Bei Beschlüssen des Rates auf Ministerebene,

die sich ausschließlich auf die

Sonderziehungsrechts-Abteilung beziehen,

sind nur diejenigen Ratsmitglieder

stimmberechtigt, die von einem Mitglied

ernannt wurden, das Teilnehmer ist,

oder die von einer Mitgliedergruppe

ernannt wurden, aus der mindestens ein

Mitglied Teilnehmer ist. Jedes dieser

Ratsmitglieder ist berechtigt, diejenige

Anzahl von Stimmen abzugeben, die dem

Mitglied, das es ernannt hat und Teilnehmer

ist, oder den Mitgliedern, die es

ernannt haben und Teilnehmer sind, zustehen;

das Ratsmitglied kann auch die

einem Teilnehmer zustehenden Stimmen

abgeben, mit dem Vereinbarungen nach

Absatz 3 Buchstabe (b) letzter Satz getroffen

worden sind.

(c) Der Rat auf Ministerebene kann ein Verfahren

einführen, das es dem Exekutivdirektorium

erlaubt, über eine besondere

Frage ein Votum der Ratsmitglieder

ohne Einberufung einer Ratssitzung einzuholen,

wenn nach Ansicht des Exekutivdirektoriums

vom Rat auf Ministerebene

eine Maßnahme getroffen werden muß,

die nicht bis zur nächsten Sitzung des

Rates verschoben werden sollte und

welche die Einberufung einer Sondersitzung

nicht rechtfertigt.

(d) Artikel IX Abschnitt 8 findet Anwendung

auf Ratsmitglieder, ihre Stellvertreter

und Beigeordnete sowie auf jede

andere Person, die zur Teilnahme an

einer Sitzung des Rates auf Ministerebene

berechtigt ist.

(e) Für die Zwecke des Buchstabens (b) und

des Absatzes 3 Buchstabe (b) gibt eine

von einem Mitglied, oder von

einem Mitglied, das Teilnehmer ist,

getroffene Vereinbarung nach Artikel XII

Abschnitt 3 Buchstabe (i) Ziffer (ii) einem

Ratsmitglied die Befugnis zur Teilnahme

an Abstimmungen und zur Abgabe der

dem Mitglied zustehenden Stimmen.

6. Es wird davon ausgegangen, daß sich Artikel

XII Abschnitt 2 Buchstabe (a) Satz 1

auch auf den Rat auf Ministerebene bezieht.

ANHANG E

WAHL VON EXEKUTIVDIREKTOREN

1. Die Wahl der zu wählenden Exekutivdirektoren

erfolgt mittels Stimmzettel durch die

stimmberechtigten Gouverneure.

2. Bei der Wahl der zu wählenden Exekutivdirektoren

gibt jeder stimmberechtigte

Gouverneur alle Stimmen, zu deren Abgabe

er nach Artikel XII Abschnitt 5 Buchstabe (a)

berechtigt ist, für eine Person ab. Die fünfzehn

Personen, welche die größte Stimmenzahl

erhalten, werden Exekutivdirektoren;

jedoch kann niemand mit weniger als vier

Prozent aller Stimmen, die abgegeben werden

können (wahlberechtigte Stimmen), gewählt

werden.

3. Werden im ersten Wahlgang nicht fünfzehn

Personen gewählt, so findet ein zweiter

Wahlgang statt, in dem nur jene Gouverneure

abstimmen,

(a) die beim ersten Wahlgang für eine nicht

gewählte Person gestimmt haben oder

(b) bei deren Stimmabgabe für eine gewählte

Person nach Absatz 4 davon ausgegangen

wird, daß sie die für diese Person abgegebenen

Stimmen auf über neun Prozent

der wahlberechtigten Stimmen gebracht

hat. Gibt es im zweiten Wahlgang mehr

Kandidaten als zu wählende Exekutivdirektoren,

so ist diejenige Person nicht

wählbar, die beim ersten Wahlgang die

niedrigste Stimmenzahl erhielt.

4. Bei der Feststellung, ob die von einem

Gouverneur abgegebenen Stimmen als Stimmen

zu gelten haben, durch welche die für

eine Person abgegebenen Stimmen auf über

neun Prozent der wahlberechtigten Stimmen

gebracht worden sind, wird davon ausgegangen,

daß die neun Prozent erstens die Stimmen

des Gouverneurs einschließen, der die

größte Stimmenzahl für diese Person abgegeben

hat, sodann die Stimmen desjenigen

Gouverneurs, der die nächstgrößte Anzahl

abgegeben hat, und so weiter, bis neun Prozent

erreicht sind.

5. Jeder Gouverneur, von dessen Stimmen ein

Teil gezählt werden muß, damit die Summe

der auf eine Person entfallenden Stimmen

auf über vier Prozent steigt, wird so behandelt,

als hätte er alle seine Stimmen für diese

Person abgegeben, selbst wenn die Summe

der Stimmen für diese Person dadurch neun

Prozent übersteigt.

6. Sind nach dem zweiten Wahlgang noch nicht

fünfzehn Personen gewählt, so finden nach

den gleichen Grundsätzen weitere Wahlgänge

statt, bis fünfzehn Personen gewählt

sind; jedoch kann nach der Wahl von vierzehn

Personen die fünfzehnte mit einfacher

Mehrheit der Reststimmen gewählt werden

und gilt als mit allen diesen Stimmen gewählt.

ANHANG F

DESIGNIERUNG

In der ersten Basisperiode gelten folgende

Designierungsregeln

(a) Teilnehmer, die der Designierung nach Artikel

XIX Abschnitt 5 Buchstabe (a) Ziffer

(i) unterliegen, werden mit solchen Beträgen

designiert, daß im Zeitverlauf die

Verhältnissätze zwischen den Beständen der

Teilnehmer an Sonderziehungsrechten,

welche ihre kumulativen Nettozuteilungen

übersteigen, und ihren offiziellen Beständen

an Gold und Devisen möglichst gleich

werden.

(b) Die Formel für die Durchführung des

Buchstabens (a) ist so zu gestalten, daß die

der Designierung unterliegenden Teilnehmer

(i) bei Gleichheit der unter Buchstabe (a)

genannten Verhältnissätze proportional

zu ihren offiziellen Beständen an

Gold und Devisen designiert werden;

(ii) im übrigen in der Weise designiert

werden, daß die Unterschiede zwischen

den niedrigen und den hohen unter

Buchstabe (a) genannten Verhältnissätzen

allmählich verringert werden.

ANHANG G

REKONSTITUTION

1. In der ersten Basisperiode gelten folgende

Rekonstitutionsregeln

(a) (i) Jeder Teilnehmer hat seine Bestände

an Sonderziehungsrechten so zu verwenden

und zu rekonstituieren, daß

fünf Jahre nach der ersten Zuteilung

und dannach am Ende jedes Kalendervierteljahrs

der Durchschnitt seiner

gesamten täglichen Bestände an

Sonderziehungsrechten während der

vorangegangenen Fünfjahresperiode

mindestens dreißig Prozent des

Durchschnitts des täglichen Standes

seiner kumulativen Nettozuteilung

an Sonderziehungsrechten im

gleichen Zeitraum beträgt.

(ii) Zwei Jahre nach der ersten Zuteilung

und danach am Ende jedes Kalendermonats

errechnet der Fonds

für jeden Teilnehmer, ob und in

welchem Ausmaß der Teilnehmer

vom Zeitpunkt der Berechnung an

bis zum Ende der Fünfjahresperiode

Sonderziehungsrechte erwerben

müßte, um das unter Ziffer (i) genannte

Erfordernis zu erfüllen. Der

Fonds beschließt Regelungen über

die Grundlagen, auf denen diese

Berechnungen beruhen, sowie über

den zeitlichen Ablauf der Designierung

von Teilnehmern nach Artikel

XIX Abschnitt 5 Buchstabe (a)

Ziffer (ii), um diese bei der Erfüllung

des unter Ziffer (i) des vorliegenden

Buchstabens genannten

Erfordernisses zu unterstützen.

(iii) Zeigen die Berechnungen nach Ziffer

(ii), daß ein Teilnehmer das

Erfordernis der Ziffer (i) wahrscheinlich

nicht erfüllen kann, falls

er nicht die Verwendung von Sonderziehungsrechten

für den Rest des

Zeitraums einstellt, für den die Berechnung

nach Ziffer (ii) vorgenommen

wurde, so weist der Fonds den

Teilnehmer darauf besonders hin.

(iv) Ein Teilnehmer, der zur Erfüllung

dieser Verpflichtung Sonderziehungsrechte

erwerben muß, ist verpflichtet

und berechtigt, sie beim Fonds im

Wege einer Transaktion mit dem

Allgemeinen Konto gegen eine für

den Fonds akzeptierbare Währung

zu erwerben. Können auf diese

Weise nicht genügend Sonderziehungsrechte

zur Erfüllung dieser

Verpflichtung beschafft werden, so

ist der Teilnehmer verpflichtet und

berechtigt, sie mit frei verwendbarer

Währung bei einem vom Fonds zu

bestimmenden Teilnehmer zu erwerben.

(b) Die Teilnehmer haben auch gebührend

darauf zu achten, daß es erwünscht ist,

im Zeitverlauf ein ausgewogenes Verhältnis

zwischen ihren Beständen an Sonderziehungsrechten

und ihren anderen

Reserven anzustreben.

2. Hält ein Teilnehmer die Rekonstitutionsregeln

nicht ein, so bestimmt der Fonds, ob

die Umstände eine Aussetzung nach Artikel

XXIII Abschnitt 2 Buchstabe (b) rechtfertigen.

ANHANG H

BEENDIGUNG DER TEILNAHME

1. Besteht nach der Aufrechnung gemäß Artikel

XXIV Abschnitt 2 Buchstabe (b) eine

Verpflichtung gegenüber dem ausscheidenden

Teilnehmer und kommt innerhalb von sechs

Monaten nach dem Zeitpunkt der Beendigung

zwischen dem Fonds und diesem Teilnehmer

keine Vereinbarung über den Ausgleich

zustande, so erwirbt der Fonds die

restlichen Sonderziehungsrechte in gleichen

Halbjahresraten innerhalb von höchstens

fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Beendigung

zurück. Der Fonds erwirbt diesen

Rest dadurch zurück, daß er nach eigenem

Ermessen entweder (a) dem ausscheidenden

Teilnehmer die Beträge zahlt, die dem Fonds

von den verbleibenden Teilnehmern nach

Artikel XXIV Abschnitt 5 zur Verfügung

gestellt werden, oder (b) dem ausscheidenden

Teilnehmer gestattet, mit seinen Sonderziehungsrechten

Beträge in seiner eigenen Währung

oder einer frei verwendbaren Währung

von einem durch den Fonds bestimmten

Teilnehmer, vom Allgemeinen Konto oder

von einem beliebigen anderen Inhaber zu

erwerben.

2. Besteht nach der Aufrechnung gemäß Artikel

XXIV Abschnitt 2 Buchstabe (b) eine

Verpflichtung gegenüber dem Fonds und

kommt innerhalb von sechs Monaten nach

dem Zeitpunkt der Beendigung keine Vereinbarung

über den Ausgleich zustande, so

tilgt der ausscheidende Teilnehmer diese

Verpflichtung in gleichen Halbjahresraten

innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt

der Beendigung oder im Lauf einer

längeren Frist, die vom Fonds festgelegt

werden kann. Der ausscheidende Teilnehmer

hat diese Schuld in der Weise zu tilgen, daß

er nach Anweisung des Fonds entweder (a)

dem Fonds frei verwendbare Währung zahlt

oder (b) nach Artikel XXIV Abschnitt 6

vom Allgemeinen Konto oder im Einvernehmen

mit einem von Fonds bestimmten

Teilnehmer oder von einem anderen Inhaber

Sonderziehungsrechte erwirbt und diese Sonderziehungsrechte

gegen die fällige Rate aufgerechnet

werden.

3. Die nach Absatz 1 oder 2 zu zahlenden Raten

sind sechs Monate nach dem Zeitpunkt

der Beendigung und danach in Abständen

von sechs Monaten fällig.

4. Für den Fall, daß die Sonderziehungsrechts-

Abteilung nach Artikel XXV innerhalb von

sechs Monaten nach dem Ausscheiden eines

Teilnehmers in Liquidation tritt, ist der

Ausgleich zwischen dessen Regierung und

dem Fonds nach Artikel XXV und Anhang I

durchzuführen.

ANHANG I

DURCHFÜHRUNG DER LIQUIDATION

DER SONDERZIEHUNGSRECHTS-ABTEILUNG

1. Im Fall der Liquidation der Sonderziehungsrechts-

Abteilung tilgen die Teilnehmer ihre

Verpflichtungen gegenüber dem Fonds in

zehn Halbjahresraten oder innerhalb einer

längeren Frist, die der Fonds für erforderlich

hält, mit frei verwendbarer Währung

und mit den Währungen solcher Teilnehmer,

die Bestände an Sonderziehungsrechten halten,

welche abzulösen sind, letzteres jedoch

nur bis zum Betrag der jeweiligen Tilgungsrate;

Näheres bestimmt der Fonds. Die erste

Halbjahresrate ist sechs Monate nach dem

Beschluß über die Liquidation der Sonderziehungsrechts-

Abteilung zu leisten.

2. Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem

Zeitpunkt des Beschlusses über die Liquidation

der Sonderziehungsrechts-Abteilung

auch die Liquidation des Fonds beschlossen,

so wird die Liquidation der Sonderziehungsrechts-

Abteilung erst dann fortgesetzt, wenn

die im Besitz des Allgemeinen Kontos befindlichen

Sonderziehungsrechte wie folgt

verteilt worden sind

Nach der Verteilung gemäß Absatz 2 Buchstaben

(a) und (b) des Anhanges K verteilt

der Fonds seine im Allgemeinen Konto befindlichen

Sonderziehungsrechte auf alle Mitglieder,

die Teilnehmer sind, und zwar im

Verhältnis der Beträge, die jedem Teilnehmer

nach der Verteilung gemäß Absatz 2

Buchstabe (b) zustehen. Bei der Ermittlung

des Betrages, der jedem Mitglied für die

Zwecke der Verteilung des Restes der Fonds-

bestände an jeder Währung nach Absatz 2

Buchstabe (d) des Anhanges K zusteht, zieht

der Fonds die nach dieser Regel vorgenommene

Verteilung von Sonderziehungsrechten

ab.

3. Mit den nach Absatz 1 erhaltenen Beträgen

erwirbt der Fonds die Sonderziehungsrechte

der Inhaber auf folgende Weise und in folgender

Reihenfolge zurück

(a) Sonderziehungsrechte, die von Regierungen

gehalten werden, welche ihre Teilnahme

mehr als sechs Monate vor dem

Beschluß der Gouverneure über die Liquidation

der Sonderziehungsrechts-Abteilung

beendet haben, werden nach Maßgabe

einer Vereinbarung auf Grund des

Artikels XXIV oder des Anhangs H zurückerworben.

(b) Von Nichtteilnehmern gehaltene Sonderziehungsrechte

werden vor den von Teilnehmern

gehaltenen Sonderziehungsrechten

zurückerworben, und zwar im Verhältnis

der Bestände eines jeden Inhabers.

(c) Der Fonds errechnet das Verhältnis der

von jedem Teilnehmer gehaltenen Sonderziehungsrechte

zu dessen kumulativer

Nettozuteilung. Zuerst erwirbt der Fonds

Sonderziehungsrechte vom Teilnehmer

mit dem höchsten Verhältnissatz zurück,

bis dieses Verhältnis dem zweithöchsten

Verhältnissatz angeglichen ist; sodann erwirbt

der Fonds Sonderziehungsrechte

von diesen Teilnehmern in den Proportionen

ihrer kumulativen Nettozuteilungen

zurück, bis das Verhältnis dem dritthöchsten

Verhältnissatz angeglichen ist;

dieses Verfahren wird fortgesetzt, bis der

für den Rückerwerb verfügbare Betrag

erschöpft ist.

4. Beträge, auf die ein Teilnehmer beim Rückerwerb

nach Absatz 3 Anspruch hat, werden

gegen Beträge aufgerechnet, die er nach Absatz

1 zu zahlen hat.

5. Während der Liquidation zahlt der Fonds

auf die Bestände der Inhaber von Sonderziehungsrechten

Zinsen; jeder Teilnehmer

zahlt Gebühren für seine kumulative Nettozuteilung

an Sonderziehungsrechten abzüglich

der nach Absatz 1 gezahlten Beträge. Die

Sätze für Zinsen und Gebühren sowie die

Zahlungstermine werden vom Fonds bestimmt.

Soweit möglich werden Zinsen und

Gebühren in Sonderziehungsrechten gezahlt.

Ein Teilnehmer, der für die Zahlung von

Gebühren nicht genügend Sonderziehungsrechte

hat, zahlt in einer vom Fonds bestimmten

Währung. Sonderziehungsrechte,

die für Gebührenzahlungen eingehen und

zur Deckung von Verwaltungskosten ge-

braucht werden, dürfen nicht zur Zahlung

von Zinsen verwendet werden; sie sind auf

den Fonds zu übertragen und von diesem

vorrangig zurückzuerwerben, und zwar mit

den von ihm zur Bezahlung seiner Ausgaben

verwendeten Währungen.

6. Solange ein Teilnehmer mit einer nach Absatz

1 oder 5 vorgeschriebenen Zahlung in

Verzug ist, werden an ihn keine Beträge

nach Absatz 3 oder 5 gezahlt.

7. Wenn nach den letzten Zahlungen an die

Teilnehmer die nicht in Verzug befindlichen

Teilnehmer Sonderziehungsrechte nicht im

gleichen Verhältnis zu ihren kumulativen

Nettozuteilungen halten, kaufen die Teilnehmer

mit einem niedrigeren Verhältnissatz

von den Teilnehmern mit einem höheren

Verhältnissatz nach Maßgabe von Regelungen

des Fonds diejenigen Beträge, die erforderlich

sind, um die Verhältnissätze ihrer

Bestände an Sonderziehungsrechten anzugleichen.

Jeder in Verzug befindliche Teilnehmer

zahlt an den Fonds den Betrag der

Verzugsschuld in seiner eigenen Währung.

Der Fonds verteilt diese Währungsbeträge

und etwaige Restforderungen an die Teilnehmer

im Verhältnis der von jedem Teilnehmer

gehaltenen Sonderziehungsrechte;

diese Sonderziehungsrechte werden eingezogen.

Sodann schließt der Fonds die Bücher

der Sonderziehungsrechts-Abteilung; alle

Verbindlichkeiten des Fonds aus Zuteilungen

von Sonderziehungsrechten und der Verwaltung

der Sonderziehungsrechts-Abteilung erlöschen

damit.

8. Jeder Teilnehmer, dessen Währung nach diesem

Anhang an andere Teilnehmer verteilt

wird, garantiert die jederzeitige uneingeschränkte

Verwendbarkeit dieser Währung

zum Kauf von Gütern oder für die Bezahlung

von Beträgen, die ihm oder Personen

in seinen Hoheitsgebieten geschuldet werden.

Jeder derart verpflichtete Teilnehmer erklärt

sich bereit, andere Teilnehmer für jeden

Verlust zu entschädigen, der sich aus dem

Unterschied zwischen dem Wert, zu dem der

Fonds seine Währung gemäß diesem Anhang

verteilt hat, und dem Wert ergibt, den

diese Teilnehmer bei der Verwendung seiner

Währung erzielen.

ANHANG J

ABRECHNUNG MIT AUSSCHEIDENDEN

MITGLIEDERN

1. Die Abrechnung mit dem Allgemeinen

Konto richtet sich nach den Absätzen 1 bis 6.

Der Fonds ist verpflichtet, einem ausscheidenden

Mitglied eine seiner Quote gleiche

Summe auszuzahlen, zuzüglich aller sonstigen

Beträge, die der Fonds ihm schuldet, und

abzüglich aller Beträge, die dem Fonds geschuldet

werden, einschließlich der nach dem

Tag seines Ausscheidens entstehenden Gebühren;

vor Ablauf von sechs Monaten nach

dem Ausscheiden erfolgt jedoch keine Zahlung.

Zahlungen werden in der Währung

des ausscheidenden Mitglieds vorgenommen;

Zu diesem Zweck kann der Fonds dem Allgemeinen

Konto Bestände an der Währung

des Mitglieds aus dem Konto für Sonderverwendungen

oder dem Anlagekonto zuführen,

und zwar im Tausch gegen einen entsprechenden

Betrag der Währungen anderer

Mitglieder aus dem Allgemeinen Konto, die

der Fonds mit deren Einverständnis auswählt.

2. Reichen die Bestände des Fonds an der Währung

des ausscheidenden Mitglieds zur Zahlung

des vom Fonds geschuldeten Nettobetrags

nicht aus, so ist der Restbetrag in

einer frei verwendbaren Währung oder in

einer anderen zu vereinbarenden Weise zu

zahlen. Erzielen der Fonds und das ausscheidende

Mitglied innerhalb von sechs Monaten

nach dem Ausscheiden keine Verständigung,

so sind die Fondsbestände an der fraglichen

Währung sofort an das ausscheidende Mitglied

auszuzahlen. Ein etwa noch verbleibender

Restbetrag ist während der folgenden

fünf Jahre in zehn Halbjahresraten zu zahlen.

Jede derartige Rate wird nach Wahl des

Fonds entweder in nach dem Ausscheiden

des Mitglieds erworbenen Beträgen der Währung

des Mitglieds oder in einer frei verwendbaren

Währung gezahlt.

3. Unterläßt es der Fonds, eine nach den vorstehenden

Absätzen fällige Rate zu zahlen,

so ist das ausscheidende Mitglied berechtigt,

vom Fonds die Zahlung der Rate in einer

beliebigen Währung zu verlangen, über die

der Fonds verfügt, ausgenommen solche

Währungen, die nach Artikel VII Abschnitt 3

für knapp erklärt worden sind.

4. Übersteigen die Bestände des Fonds an der

Währung des ausscheidenden Mitglieds den

ihm geschuldeten Betrag und ist innerhalb

von sechs Monaten nach dem Ausscheiden

eine Verständigung über das Abrechnungsverfahren

nicht erzielt worden, so ist das

frühere Mitglied verpflichtet, diesen Überschußbetrag

mit frei verwendbarer Währung

zurückzuerwerben. Der Rückerwerb

erfolgt zu den Kursen, zu denen der Fonds

zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem

Fonds diese Währungen verkaufen würde.

Das ausscheidende Mitglied hat den Rückerwerb

innerhalb von fünf Jahren nach

seinem Ausscheiden oder innerhalb einer

längeren vom Fonds festgesetzten Frist zum

Abschluß zu bringen, braucht jedoch in

keiner Halbjahresperiode mehr als ein

Zehntel der am Tag des Ausscheidens im

Besitz des Fonds befindlichen Überschußbestände

seiner Währung zuzüglich weiterer

während der betreffenden Halbjahresperiode

erworbener Beträge der Währung

zurückzuerwerben. Kommt das ausscheidende

Mitglied dieser Verpflichtung nicht

nach, so kann der Fonds den Währungsbetrag,

der hätte zurückerworben werden

sollen, auf jedem Markt ordnungsgemäß verwerten.

5. Jedes Mitglied, das die Währung eines ausgeschiedenen

Mitglieds zu erwerben wünscht,

hat sie insoweit durch Kauf vom Fonds zu

erwerben, als das Mitglied Zugang zu den

allgemeinen Fondsmitteln hat und diese

Währung nach Absatz 4 verfügbar ist.

6. Das ausscheidende Mitglied verbürgt sich

für die jederzeitige uneingeschränkte Verwendbarkeit

der nach den Absätzen 4 und 5

veräußerten Währungsbeträge für den Kauf

von Gütern oder für die Zahlung von Beträgen,

die ihm oder Personen in seinen

Hoheitsgebieten geschuldet werden. Es hat

den Fonds für alle Verluste schadlos zu

halten, die sich aus dem Unterschied zwischen

dem Wert seiner Währung in Sonderziehungsrechten

am Tag des Ausscheidens

und dem in Sonderziehungsrechten

ausgedrückten Wert ergeben, den der Fonds

bei Veräußerungen nach den Absätzen 4

und 5 erzielt.

7. Ist das ausscheidende Mitglied gegenüber

dem Fonds als Folge von Transaktionen

über das Konto für Sonderverwendungen

nach Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe (f)

Ziffer (ii) verschuldet, so wird die Verschuldung

nach den Konditionen der Verschuldung

getilgt.

8. Hält der Fonds die Währung des ausscheidenden

Mitglieds im Konto für Sonderverwendungen

oder im Anlagekonto, so

kann er den in jedem dieser Konten nach

der Verwendung gemäß Abs. 1 verbleibenden

Betrag der Währung des ausscheidenden

Mitglieds in geordneter Weise auf jedem

Markt gegen Mitgliederwährungen verkaufen;

die Erlöse der Veräußerung von Beträgen

aus jedem dieser Konten werden

in dem jeweiligen Konto gehalten. Absatz 5

und Absatz 6 Satz 1 gelten auch für die

Währung des ausscheidenden Mitglieds.

9. Hält der Fonds Schuldverschreibungen des

ausscheidenden Mitglieds im Konto für

Sonderverwendungen nach Artikel V Abschnitt

12 Buchstabe (h) oder im Anlage-

konto, so kann er sie bis zur Fälligkeit

halten oder über sie früher verfügen. Auf

die bei der Auflösung solcher Anlagen erzielten

Erlöse findet Absatz 8 Anwendung.

10. Im Fall der Liquidation des Fonds nach

Artikel XXVII Abschnitt 2 innerhalb von

sechs Monaten nach dem Ausscheiden des

Mitglieds erfolgt die Abrechnung zwischen

dem Fonds und dieser Regierung nach

Artikel XXVII Abschnitt 2 und Anhang K.

ANHANG K

DURCHFÜHRUNG DER LIQUIDATION

1. Im Fall der Liquidation haben die Verbindlichkeiten

des Fonds, soweit es sich

nicht um Rückzahlung von Subskriptionen

handelt, Vorrang bei der Verteilung der

Vermögenswerte des Fonds. Bei der Erfüllung

dieser Verbindlichkeiten verwendet

der Fonds seine Vermögenswerte in folgender

Reihenfolge

(a) die Währung, in der die Verbindlichkeit

zahlbar ist;

(b) Gold;

(c) alle anderen Währungen, soweit dies

durchführbar ist, im Verhältnis zu den

Quoten der Mitglieder.

2. Nach Erfüllung der Verbindlichkeiten des

Fonds nach Absatz 1 werden die verbleibenden

Vermögenswerte wie folgt verteilt

(a) (i) Der Fonds berechnet den Wert des

am 31. August 1975 gehaltenen

Goldes, das er zum Zeitpunkt des

Liquidationsbeschlusses noch hält.

Die Berechnung wird zum Zeitpunkt

der Liquidation nach Absatz

9 und außerdem auf der Basis

von einem Sonderziehungsrecht für

0,888671 Gramm Feingold durchgeführt.

Gold in Höhe des Überschusses

der erstgenannten über die

zweitgenannte Berechnung wird auf

diejenigen Mitglieder, die am

31. August 1975 Mitglied waren,

nach ihren Quoten zu diesem Zeitpunkt

verteilt.

(ii) Der Fonds verteilt etwaige Vermögenswerte,

die er zum Zeitpunkt

des Liquidationsbeschlusses im Konto

für Sonderverwendungen hält, auf

diejenigen Mitglieder, die am 31. August

1975 Mitglied waren, im Ver-

hältnis zu ihren Quoten zu diesem

Zeitpunkt. Jede Art von Vermögenswerten

wird auf die Mitglieder

proportional verteilt.

(b) Der Fonds verteilt seine verbleibenden

Goldbestände auf diejenigen Mitglieder,

deren Währungen vom Fonds in Beträgen

gehalten werden, die unter ihrer

Quote liegen, und zwar im Verhältnis

und höchstens im Ausmaß der Beträge,

um die ihre Quoten die Fondsbestände

an ihren Währungen übersteigen.

(c) Der Fonds verteilt an jedes Mitglied

die Hälfte der Fondsbestände an dessen

Währung, jedoch darf eine solche Verteilung

fünfzig Prozent seiner Quote

nicht übersteigen.

(d) Der Fonds verteilt den Rest seiner

Bestände an Gold und an jeder Währung

wie folgt

(i) an alle Mitglieder im Verhältnis

und höchstens im Ausmaß der Beträge,

die jedem Mitglied nach den

Verteilungen gemäß den Buchstaben

(b) und (c) zustehen, mit der

Maßgabe, daß eine Verteilung nach

Absatz 2 Buchstabe (a) bei der Ermittlung

der zustehenden Beträge

nicht berücksichtigt wird, und

(ii) etwaige Oberschußbestände an Gold

und Währungen an alle Mitglieder

im Verhältnis ihrer Quoten.

3. Jedes Mitglied hat die nach Absatz 2 Buchstabe

(d) an andere Mitglieder verteilten

Bestände an seiner Währung zurückzuerwerben

und mit dem Fonds innerhalb von

drei Monaten nach dem Liquidationsbeschluß

ein geordnetes Verfahren für einen

solchen Rückerwerb zu vereinbaren.

4. Einigt sich ein Mitglied innerhalb der in

Absatz 3 erwähnten Zeitspanne von drei

Monaten nicht mit dem Fonds, so verwendet

der Fonds die an das betreffende

Mitglied nach Absatz 2 Buchstabe (d) verteilten

Beträge in den Währungen anderer

Mitglieder dazu, die an andere Mitglieder

verteilten Beträge in der Währung dieses

Mitglieds zurückzuerwerben. Jede Währung,

die an ein Mitglied verteilt wurde, das

keine Einigung erzielt hat, ist soweit möglich

zum Rückerwerb derjenigen Beträge

in seiner Währung zu benutzen, die an

Mitglieder verteilt wurden, welche sich mit

dem Fonds nach Absatz 3 geeinigt haben.

5. Hat sich ein Mitglied nach Absatz 3 mit

dem Fonds geeinigt, so benutzt der Fonds

die an dieses Mitglied nach Absatz 2 Buchstabe

(d) verteilten Währungen anderer Mit-

glieder dazu, die Währungsbeträge dieses

Mitglieds zurückzuerwerben, die an andere

Mitglieder verteilt wurden, welche sich mit

dem Fonds nach Absatz 3 geeinigt haben.

Jeder Betrag, der auf diese Weise zurückerworben

wird, ist in der Währung des

Mitglieds zurückzuerwerben, an das er

verteilt worden ist.

6. Nach Durchführung der in den vorstehenden

Absätzen vorgesehenen Maßnahmen

zahlt der Fonds jedem Mitglied die alsdann

verbleibenden Währungen aus, die er

für dessen Rechnung hält.

7. Jedes Mitglied, dessen Währung an andere

Mitglieder nach Absatz 6 verteilt worden

ist, hat diese Währung in der Währung

des den Rückerwerb beantragenden Mitglieds

oder auf eine zwischen den Mitgliedern

zu vereinbarende Weise zurückzuerwerben.

Kommen die betreffenden Mitglieder

nicht anderweitig überein, so hat

das zum Rückerwerb verpflichtete Mitglied

den Rückerwerb innerhalb von fünf Jahren

nach dem Tag der Verteilung durchzuführen;

es braucht jedoch in einem Halbjahr

nicht mehr als ein Zehntel des an

jedes andere Mitglied verteilten Betrags zurückzuerwerben.

Kommt das Mitglied dieser

Verpflichtung nicht nach, so kann der Währungsbetrag,

der hätte zurückerworben werden

sollen, auf jedem Markt in geordneter

Weise verwertet werden.

8. Jedes Mitglied, dessen Währung nach Absatz

6 an andere Mitglieder verteilt worden

ist, verbürgt sich für die jederzeitige uneingeschränkte

Verwendbarkeit dieser Währungsbeträge

für den Kauf von Gütern oder

für die Zahlung von Beträgen, die ihm

oder Personen in seinen Hoheitsgebieten geschuldet

werden. Jedes in dieser Weise verpflichtete

Mitglied hat andere Mitglieder

für alle Verluste schadlos zu halten, die

sich aus dem Unterschied zwischen dem

Wert seiner Währung am Tag des Liquidationsbeschlusses

in Sonderziehungsrechten

und dem in Sonderziehungsrechten ausgedrückten

Wert ergeben, den diese Mitglieder

bei der Verwertung seiner Währung

erzielen.

9. Für die Zwecke dieses Anhangs bestimmt der

Fonds den Wert von Gold auf der Basis der

Marktpreise.

10. Für die Zwecke dieses Anhangs wird davon

ausgegangen, daß die Quoten im vollen Umfang

auf das Ausmaß erhöht worden sind,

auf das sie nach Artikel III Abschnitt 2

Buchstabe (b) hätten erhöht werden können."

VERZEICHNIS DER ARTIKEL UND ABSCHNITTE

EINFÜHRUNGSARTIKEL

I. ZIELE

II. MITGLIEDSCHAFT

1. Ursprüngliche Mitglieder

2. Andere Mitglieder

III. QUOTEN UND SUBSKRIPTIONEN

1. Quoten und Subskriptionszahlungen

2. Änderung von Quoten

3. Zahlungen bei Quotenänderungen

4. Ersatz der Bareinzahlung durch

Schuldurkunden

IV. VERPLICHTUNGEN AUF DEM GEBIET

DER WECHSELKURSREGELUNGEN

1. Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder

2. Allgemeine Wechselkursregelungen

3. Überwachung von Wechselkursregelungen

4. Paritäten

5. Verschiedene Währungen innerhalb

der Hoheitsgebiete eines Mitglieds

V. OPERATIONEN UND TRANSAKTIONEN

DES FONDS

1. Für den Geschäftsverkehr mit dem

Fonds zuständige Stellen

2. Begrenzung der Operationen und

Transaktionen des Fonds

3. Bedingungen für die Inanspruchnahme

der allgemeinen Fondsmittel

4. Verzicht auf Bedingungen

5. Entzug der Berechtigung zur Inanspruchnahme

der allgemeinen Fondsmittel

6. Sonstige Käufe und Verkäufe von

Sonderziehungsrechten durch den

Fonds

7. Rückkauf eigener Währung aus Beständen

des Fonds durch ein Mitglied

8. Gebühren

9. Vergütung

10. Berechnungen

11. Werterhaltung

12. Sonstige Operationen und Transaktionen

VI. KAPITALÜBERTRAGUNGEN

1. Verwendung der allgemeinen Fondsmittel

für Kapitalübertragungen

2. Sonderbestimmungen für Kapitalübertragungen

3. Kontrolle von Kapitalübertragungen

VII. WIEDERAUFFÜLLUNG UND

KNAPPE WÄHRUNGEN

1. Maßnahmen zur Wiederauffüllung

der Währungsbestände des Fonds

2. Allgemeine Knappheit von Währungen

3. Knappheit der Fondsbestände

4. Handhabung der Beschränkungen

5. Auswirkung anderer internationaler

Übereinkünfte auf die Beschränkungen

VIII. ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN

DER MITGLIEDER

1. Einleitung

2. Vermeidung von Beschränkungen laufender

Zahlungen

3. Vermeidung diskriminierender Währungspraktiken

4. Konvertibilität von Guthaben des

Auslands

5. Erteilung von Informationen

6. Konsultation zwischen Mitgliedern

über bestehende internationale Übereinkünfte

7. Verpflichtung zur Zusammenarbeit

bei der Reservepolitik

LX. RECHTSSTELLUNG, IMMUNITÄTEN

UND VORRECHTE

1. Zweck des Artikels

2. Rechtsstellung des Fonds

3. Immunität von der Gerichtsbarkeit

4. Immunität von anderen Maßnahmen

5. Unverletzlichkeit der Archive

6. Befreiung der Vermögenswerte von

Beschränkungen

7. Vorrecht im Nachrichtenverkehr

8. Immunitäten und Vorrechte der

Amtsträger und Angestellten

9. Befreiung von der Besteuerung

10. Anwendung des Artikels

X. BEZIEHUNGEN ZU ANDEREN INTERNATIONALEN

ORGANISATIONEN

XI. BEZIEHUNGEN ZU NICHTMITGLIEDLÄNDERN

1. Verpflichtungen bezüglich der Beziehungen

zu Nichtmitgliedländern

2. Beschränkung von Transaktionen mit

Nichtmitgliedländern

XII. ORGANISATION UND GESCHÄFTSFÜHRUNG

1. Aufbau des Fonds

2. Gouverneursrat

3. Exekutivdirektorium

4. Geschäftsführender Direktor und Personal

5. Abstimmung

6. Rücklagen, Verteilung des Nettoeinkommens

und Anlagen

7. Veröffentlichung von Berichten

8. Mitteilung von Ansichten an Mitglieder

XIII. GESCHÄFTS- UND HINTERLEGUNGSSTELLEN

1. Sitz der Geschäftsstellen

2. Hinterlegungsstellen

3. Haftung für die Vermögenswerte des

Fonds

XIV. ÜBERGANGSREGELUNGEN

1. Unterrichtung des Fonds

2. Devisenbeschränkungen

3. Maßnahmen des Fonds in bezug auf

Beschränkungen

XV. SONDERZIEHUNGSRECHTE

1. Befugnis zur Zuteilung von Sonderziehungsrechten

2. Bewertung des Sonderziehungsrechtes

XVI. ALLGEMEINE ABTEILUNG UND

SONDERZIEHUNGSRECHTSABTEILUNG

1. Trennung von Operationen und

Transaktionen

2. Trennung der Vermögenswerte

3. Verbuchung und Unterrichtung

XVII. TEILNEHMER UND SONSTIGE INHABER

VON SONDERZIEHUNGSRECHTEN

1. Teilnehmer

2. Der Fonds als Inhaber

3. Sonstige Inhaber

XVIII. ZUTEILUNG UND EINZIEHUNG

VON SONDERZIEHUNGSRECHTEN

1. Grundsätze und Erwägungen für die

Zuteilung und Einziehung

2. Zuteilung und Einziehung

3. Unerwartete wichtige Entwicklungen

4. Beschlüsse über Zuteilungen und Einziehungen

XIX. OPERATIONEN UND TRANSAKTIONEN

IN SONDERZIEHUNGSRECHTEN

1. Verwendung von Sonderziehungsrechten

2. Operationen und Transaktionen zwischen

Teilnehmern

3. Erfordernis des Bedarfs

4. Verpflichtung, Währungsbeträge zur

Verfügung zu stellen

5. Designierung von Teilnehmern zur

Abgabe von Währungsbeträgen

6. Rekonstitution

7. Wechselkurse

XX. SONDERZIEHUNGSRECHTSABTEILUNG

ZINSEN UND GEBÜHREN

1. Zinsen

2. Gebühren

3. Zins- und Gebührensätze

4. Umlagen

5. Zahlung von Zinsen, Gebühren und

Umlagen

XXI. VERWALTUNG DER ALLGEMEINEN

ABTEILUNG UND DER SONDERZIEHUNGSRECHTS-ABTEILUNG

XXII. ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN

DER TEILNEHMER

XXIII. AUSSETZUNG VON OPERATIONEN

UND TRANSAKTIONEN IN

SONDERZIEHUNGSRECHTEN

1. Bestimmung für den Notstand

2. Nichterfüllung von Verpflichtungen

XXIV. BEENDIGUNG DER TEILNAHME

1. Recht zur Beendigung der Teilnahme

2. Ausgleich bei der Beendigung

3. Zinsen und Gebühren

4. Ausgleich von Verpflichtungen gegenüber

dem Fonds

5. Ausgleich von Verpflichtungen gegenüber

ausscheidenden Teilnehmern

6. Transaktionen des Allgemeinen Kontos

XXV. LIQUIDATION DER SONDERZIEHUNGSRECHTS-ABTEILUNG

XXVI. AUSTRITT

1. Austrittsrecht der Mitglieder

2. Zwangsweises Ausscheiden

3. Abrechnung mit ausscheidenden Mitgliedern

XXVII. BESTIMMUNGEN FÜR DEN NOTSTAND

1. Zeitweilige Außerkraftsetzung

2. Liquidation des Fonds

XXVIII. ÄNDERUNGEN

XXIX. AUSLEGUNG

XXX. ERLÄUTERUNG VON BEGRIFFEN

XXXI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Inkrafttreten

2. Unterzeichnung

ANHÄNGE

A. QUOTEN

B. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR

RÜCKKÄUFE, DIE ZAHLUNG ZUSÄTZLICHER

SUBSKRIPTIONEN, GOLD SOWIE

BESTIMMTE ANGELEGENHEITEN

DER GESCHÄFTSABWICKLUNG

C. PARITÄTEN

D. RAT AUF MINISTEREBENE

E. WAHL VON EXEKUTIVDIREKTOREN

F. DESIGNIERUNG

G. REKONSTITUTION

H. BEENDIGUNG DER TEILNAHME

I. DURCHFÜHRUNG DER LIQUIDATION

DER SONDERZEEHUNGSRECHTS-

ABTEILUNG

J. ABRECHNUNG MIT AUSSCHEIDENDEN

MITGLIEDERN

K. DURCHFÜHRUNG DER LIQUIDATION

Die österreichische Annahmeurkunde betreffend den gemäß Resolution Nr. 31—4 vom

30. April 1976 des Gouverneursrates neugefaßten Text wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet

und vom Bundeskanzler gegengezeichnet. Die österreichische Notifikation gemäß

Art. XXVIII Buchstabe (a) langte am 3. März 1978 beim Fonds ein. Die Änderung ist gemäß

Art. XXVIII Buchstabe (c) am 1. April 1978 für alle Mitglieder in Kraft getreten.

Der ursprüngliche Text des Übereinkommens ist in BGBl. Nr. 105/1949 kundgemacht.

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